— 175 — 2. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dem letzten Absatz des §. 56 oder dem §. 60c Absatz 1 zuwiderhandelt; 3. wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen be- stimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein ertheilt ist, unbefugt in einem anderen Bezirke betreibt; 4. wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Waarengattungen oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wandergewerbe- schein angiebt; 5. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen unbefugt Personen mit sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht in dem Verhältnisse eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt begleitet; 6. wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwider- handelt; 7. wer es unterläßt, den durch §§. 138 und 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen; 8. wer, ohne einer Innung als Mitglied anzugehören, sich als Innungs- meister bezeichnet. Die Unterlassung einer durch das Gesetz oder durch Statuten vorgeschriebenen Anzeige über Innungsverhältnisse an die Behörden, sowie Unrichtigkeiten in einer solchen Anzeige werden gegen die Mitglieder des Vorstandes der Innung oder des Innungsverbandes mit der gleichen Strafe geahndet. In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. §. 150. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 1. wer den Bestimmungen der §§. 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält; 2. wer außer dem im §. 146 Ziffer 3 vorgesehenen Falle den Bestim- mungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher und Arbeits- karten zuwiderhandelt; 3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauch- bar macht oder vernichtet. II. An die Stelle des §. 154 Absatz 3 tritt folgende Bestimmung: In gleicher Weise finden Amvendung die Bestimmungen der §§. 115 bis 119, 135 bis 139b, 152 und 153 auf die Besitzer und Arbeiter von Berg- werken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben. Reichs- Gesetzbl. 1883. 29