— 237 — In dem Falle zu 2 kann die Polizeibehörde die Wegschaffung der Anlage oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes derselben anordnen. §. 148. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: 1. wer außer den im §. 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; 2. wer die im §. 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungsagentur unterläßt; 3. wer die im §. 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; 4. wer der nach §. 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbe- betriebes zuwiderhandelt, oder die im §. 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; 5. wer dem § 33 b oder außer den im §. 149 Ziffer 1 vorgesehenen Fällen den §§. 42 a bis 44 a zuwiderhandelt, oder seine Legitimations- karte (§. 44 a) oder seinen Wandergewerbeschein (§. 55) einem Anderen zur Benutzung überläßt; 6. wer zum Zweck der Erlangung einer Legitimationskarte, eines Wander- gewerbescheins oder der im §. 62 vorgesehenen Erlaubniß in Bezug auf seine Person, oder die Personen, die er mit sich zu führen beabsichtigt, wissentlich unrichtige Angaben macht; 7. wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich erforderlichen Wandergewerbeschein, imgleichen wer eines der im §. 59 Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe der nach §. 59 a ergangenen Untersagung zuwider betreibt; 7a. wer dem §. 56 Absatz 1, Absatz 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 9, Absatz 3, §. 56a oder §. 56b zuwiderhandelt; 7b. wer den Vorschriften der §§. 566, 60a, 60b Absatz 2 oder 60 Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt; 7c. wer einer ihm in Gemäßheit des §. 60 Absatz 1, §. 60b Absatz 1 oder des §. 60d Absatz 3 in dem Wandergewerbescheine auferlegten Beschrän- kung zuwiderhandelt, 7d. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen Kinder unter vierzehn Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich führt; 7e. ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen den in Gemäßheit des §. 56d vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt;