— 243 — §. 2. Die Bestimmung im §. 2 der Eingangs gedachten Verordnung findet auf Gewächse, welche aus Rußland stammen, bis auf weiteres nicht Anwendung. §. 3. Die Bestimmungen in den §§. 3 und 4 der Eingangs gedachten Verord- nung finden auf nicht zur Kategorie der Rebe gehörige Gewächse, auf Blumen in Töpfen und auf Tafeltrauben ohne Blätter oder Rebholz, welche von Reisenden als Handgepäck mitgebracht werden, nicht Anwendung, sofern nicht im einzelnen Falle, nach dem Urtheil des zuständigen Zollamts, besondere Umstände den Ver- dacht einer Verschleppung der Reblaus begründen. Berlin, den 12. Juli 1883. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.