— 245 — Reichs-Gesetzblatt. AMÆ IIT. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln. S. 245. (Nr. 1508.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der allgemeinen polizeilichen Bestim- mungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871 (Reichs- Gesetzbl. S. 122). Vom 18. Juli 1883. A# Grund der Vorschrift im F. 24 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrath die nachstehenden polizeilichen Bestimmungen erlassen: 1. J. 2 Absatz 1, I. 7 und F. 10 der Bekanntmachung, betreffend all- gemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 122) werden durch nachstehende Bestim- mungen ersetzt: §. 2 Absatz 1. Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens 10 Centimeter unter dem festgesetzten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß für Kessel auf Fluß= und Landseeschiffen bei einem Neigungswinkel der Schiffsbreite gegen die Horizontalebene von 4 Grad, für Kessel auf Seeschiffen bei einem Neigungswinkel von 8 Grad noch gewahrt sein. S. 7. Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem Wasserstandsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kessel- mauerwerk durch eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen. An der Außenwand jedes Dampfsschiffskessels ist die Lage der höchsten Feuerzüge nach der Richtung der Schiffsbreite in leicht erkenn- barer, dauerhafter Weise kenntlich zu machen; ferner sind an derselben zwei Wasserstandsgläser in einer zur Längenrichtung des Schiffes nor- malen Ebene, in gleicher Höhe, symmetrisch zur Kesselmitte und möglichst weit von ihr nach rechts und links abstehend anzubringen. Durch das hierdurch bei Dampfschiffskesseln geforderte zweite Wasserstandsglas wird Reichs- Gesetzbl. 1883. 39 Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1883.