— 263 — Reichs-Gesetzblatt. 199. Inhalt: Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Tunis. S. 263. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zahlungsanweisung der Vergütungen für die durch Truppenübungen entstehenden Flurschäden. S. 264. — Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen Markenschutzes. S. 268. (Nr. 1510.) Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Tunis. Vom 27. Juli 1883. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Tunis für die Regentschaft Tunis zustehende Gerichtsbarkeit kann mit Zustimmung des Bundesraths durch Keiser- liche Verordnung eingeschränkt oder außer Uebung gesetzt werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Gastein, den 27. Juli 1883. (L. S.) Wilhelm. In Vertretung des Reichskanzlers: Graf von Hatz)eldt. Reichs-Gesetzbl. 1883. 4 Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1883.