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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1883.</title>
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            <idno>rgbl_1883</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1883.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  etc.  vom  3.  Januar  bis  18.  Dezember  1883,

nebst  einem  Vertrage  vom  Jahre  1880  und  zwei  Verträgen
vom  Jahre  1882.

(Von  Nr.  1483  bis  einschl.  Nr.  1523.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  28.

 

 

Berlin,
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamt.
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        der  im  Reichs-  Gesetzblatt
vom  Jahre  1883

Chronologische  Uebersicht

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.





Datum



Ausgegeben   Nr.  Nr.
des  zu        Inhalt  des  des   Seiten.
Gesetzes  etc. Berlin.  Stücks.  Gesetztes   etc.
1880.  1883.
12.  Febr. 11.  Septbr.  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  22.  1516. 287-301.
Reich  und  dem  orientalischen  Freistaat
1882.  Uruguay.
30.  Septbr. 16.  Mai.  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  7.  1492. 39-40
und  Oesterreich - Ungarn,  betreffend  die
gegenseitige  Zulassung  der  an  der  Grenze
wohnhaften  Medizinalpersonen  zur  Ausübung
  der  Praxis.
5.  Dezbr. 6.  August. Freundschafts-,  Handels-  und  Schifffahrts-  18.  1509.  247-262.
vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
1883.  den  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko.
3.  Janr.  10.  Janr.  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Honig-  1.  1483.  1.
präparaten.
6.  —  4.  Juni.  Handelsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  8.  1493. 41-61.
Reich  und  Serbien.  (mit  Anl.)
6.  —  4.  —  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  8.  1494.  62-71.
Reich  und  Serbien.
27.  Febr.  8.  März.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einlösung  der  2.  1485.  4.
Banknoten  der  Chemnitzer  Stadtbank.
5.  März.  8.  —  Verordnung,  betreffend  die  Außerkraftsetzung  2.  1484.  3.



Reichs-Gesetzbl.  1883



der  §§.   2  und  3  der  Verordnung  vom
1.  Mai  1882  über  die  Verwendung  giftiger
  Farben
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        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.
Datum  Ausgegeben    Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des   Gesetzes  Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.    etc.
1883.  1883.
2.  März. 13.  März. Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichs-  3.  1486.  5-28.
haushalts - Etats  für  das  Etatsjahr  1883/84.  (mit  Anl.)
2. —   13.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  3.  1487.  29.
für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,
  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.


3. —  13  —  Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichs-  3.  1488.  30.
haushalts  und  des  Landeshaushalts  von
Elsaß - Lothringen  für  das  Etatsjahr
1882/83.

6. —  14.  —  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  4.  1489.  31
von  Schweinen,  Schweinefleisch  und
Würsten  amerikanischen  Ursprungs.

18.  April.  30.  April.  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  6.  1491. 35-38.
Beamten  und  Unterbeamten  der  Reichs-Post -
  und  Telegraphenverwaltung  und
der  Reichsdruckerei.

19. —  13.  August.  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frank-  20.  1513. 269-284.
reich,  betreffend  den  Schutz  an  Werken  der  (mit  Anl.)
Literatur  und  Kunst.

21. —  25.  April.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  5.  1490.  33.
des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,
  welche  einer  besonderen  Genehmigung

  bedürfen.
4.  Mai.  1.  Juli.  Handels -  und  Schifffahrtsvertrag  zwischen  11.  1498. 109-123
dem  Deutschen  Reich  und  Italien.  (mit  Anl.)

28.   —  4.  Juni.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangs-  8.  1495.  72.
abgabe  und  die  Steuerrückvergütung  für
Branntwein  in  Baden.

15.  Juni. 21  —  Gesetz,  betreffend  die  Krankenversicherung  der  9.  1496. 73-104.

  Arbeiter.    

19.— 29  —  Gesetz,  betreffend  die  Reichs - Kriegshäfen  und  10.  1497.  105-108
die  Feststellung  eines  Nachtrages  zum
Reichshaushalts - Etat  für  das  Etats -jahr
  1883/84.

1.  Juli.  18.  Juli.  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  Gewerbe-  15.  1504. 159-176.
ordnung.

1. —  18.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  der  15.  1505. 177-240.
Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich.  (mit  Anl.)
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883. V





Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Gesetzes  Seiten.
Gesetzes  etc. Berlin.  Stücks.    etc.
1883.  1883.

2.  Juli.  10.  Juli.  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichs-  12.  1499.  125-147.
haushalts - Etats  für  das  Etatsjahr  (mit  Anl.)
1884/85.

2.  —  10.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  12.  1500.  148.
Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  
der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.

3.  —  11.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abwehr  und  Unter-  13.  1501.  149-152.
drückung  der  Reblauskrankheit.

4.  —  11.  —  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  13.  1502. 153-155.
und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen
  Gegenständen  des  Wein-  und
Gartenbaues.

7.  —  12.  —  Gesetz,  betreffend  die  Steuervergütung  für  14.  1503. 157-158
Zucker.

8.—  18.  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nach-  16. 1506  241.
trags  zum  Reichshaushalts   - Etat  für  das
Etatsjahr  1883/84.

12. —  18.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  und  16.  1507. 242-243.
die  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen
  Gegenständen  des  Wein-  und
Gartenbaues.

12.  —  24.  Oktbr. Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  zwischen 24. 1518. 307.333
dem  Deutschen  Reich  und  Spanien.  (mit  Anl.)

18.  —  24.  Juli. Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  17 1508. 245-246
allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen
über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln,
vom  29.  Mai  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  122).

24.  —  9.  August.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Zahlungs-  19.  1511. 264-267.
anweisung  der  Vergütungen  für  die  durch  (mit  Anl.)
Truppenübungen  entstehenden  Flurschäden.


27.  —  9.  —  Gesetz,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  19.  1510.  263.
in  Tunis.

2.  August 9.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  19.  1512.  268.
mit  Luxemburg  wegen  gegenseitigen
Markenschutzes.

21.  —  21. —  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  21.  1514.  285.





Bundesraths.
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        VI

Datum
des

Gesetzes  etc.

zu
Berlin.





Ausgegeben

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1883.





Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes
  etc.

Seiten.



1883.
21.  August.

10.  Septbr.

20.  Oktbr.

1.  Novbr.

26.

8.  Dezbr.

18.

1883.
21.  August.

13.  Septbr.

24.  Oktbr.

3.  Novbr.

4.  Dezbr.

12.

22.





Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des
Reichstags.

Gesetz,  betreffend  die  Ertheilung  der  Indemnität
  für  die  durch  die  Bekanntmachung
vom  9.  August  1883  angeordneten  Zollermäßigungen,
  sowie  die  Verallgemeinerung
  der  Zollermäßigungen  in  den  Tarifen
  A  zu  dem  deutsch -  italienischen  und
dem  deutsch - spanischen  Handels-  und
Schifffahrtsvertrage.

Verordnung,  betreffend  die  Ausdehnung  der
Zollermäßigungen  in  den  Tarifen  A  zu
dem  deutsch - italienischen  und  dem  deutsch -spanischen
  Handels-  und  Schifffahrtsvertrage.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme
einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom
16.  Februar  1882  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39)  und
vom  2.  März  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  29).

Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft
mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Venezuela
wegen  gegenseitigen  Markenschutz  es.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Veränderung
des  Uebergangsabgabensatzes  für  braunes
Bier  in  Württemberg.



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.





21.

23.

24.

25.

26.

27.

28.



1515.

1517.
(mit  Anl.)

1519.

1520.

1521.

1522.

1523.



286.

303-305

334.

335.

337-338.

339.

341.
        <pb n="7" />
        Reichs-Gesetzblatt

No  1.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Honigpräparaten.  S.  1.











(Nr.  1483.)  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Honigpräparaten.  Vom  3.  Januar  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  der  Bestimmung  am  Schlusse  des
§.  6  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  245),
was  folgt:

Zu  denjenigen  Zubereitungen,  deren  Feilhalten  und  Verkauf  als  Heilmittel
nach  §.  1  der  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln,  vom  4.  Januar
1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  5)  nur  in  Apotheken  gestattet  ist,  ohne  Unterschied,  ob
diese  Zubereitungen  aus  arzneilich  wirksamen  oder  aus  solchen  Stoffen  bestehen,
welche  an  und  für  sich  zum  medizinischen  Gebrauche  nicht  geeignet  sind,  treten  hinzu:

Die  Honigpräparate  (mellis  praeparata)  mit  Ausnahme  des  gereinigten
Honigs  (mel  depuratum)  und  des  Rosenhonigs  (mel  rosatum).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Januar  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Boetticher.



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.



Reichs-Gesetzbl.  1883.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Januar  1883.
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        Reichs-Gesetzblatt.

No. 2  

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Außerkraftsetzung  der  §§.  2  und  3  der  Verordnung  über  die  Verwendung
giftiger  Farben.  S.  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einlösung  der  Banknoten  der  Chemnitzer
Stadtbank.  S.  4.





(Nr.  1484.)  Verordnung,  betreffend  die  Außerkraftsetzung  der  §§.  2  und  3  der  Verordnung
vom  1.  Mai  1882  über  die  Verwendung  giftiger  Farben.  Vom  5.  März  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  7  des  Gesetzes  vom  14.  Mai
1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  145),  was  folgt:

Die  §§.  2  und  3  der  Verordnung  vom  1.  Mai  1882,  betreffend  die  Verwendung
  giftiger  Farben  (Reichs-Gesetzbl.  S.  55),  treten  nicht  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  März  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.



2

Reichs-Gesetzbl.  1883.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  März  1883.
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        (Nr.  1485.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einlösung  der  Banknoten  der  Chemnitzer  Stadtbank.
Vom  27.  Februar  1883.

Die  Banknoten  der  Chemnitzer  Stadtbank  werden  in  Berlin  von  jetzt  ab  bei
der  dortigen  Zweigniederlassung  der  „Dresdner  Bank“  eingelöst.

Dies  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  7.  Januar  1876
(Reichs-Gesetzbl.  S.  2)  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  27.  Februar  1883.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Scholz.





Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="11" />
        —  5  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  3.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  1883/84.  S.  5.  —  Gesetz,  betreffend
die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.
  S.  29.  —  Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1882/83.  S.  30.

 

 

(Nr.  1486.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
1883/84.  Vom  2.  März  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1883/84  wird,  wie  folgt,  festgestellt:
in  Ausgabe

auf  590  556  634  Mark,  nämlich
auf  537 297  305  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  53 259  329  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und

in  Einnahme
auf  590  556  634  Mark.

§.  2.

Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1883  bis  31.  März  1884
wird  auf  132  000  Mark  festgestellt.

§.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  siebzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  auszugeben.

Reichs-Gesetzbl.  1883.  3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1883.
        <pb n="12" />
        —  6  —

§.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
der  preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,  und  der
Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  September  1884  nicht  überschreiten  darf,
wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraumes  kann,  nach  Anordnung
  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch
nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

§.  5.

Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  6.

Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.

Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen  dreißig
Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  März  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
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        Reichshaushalts-Etat

für  das  Etatsjahr

1883,84.
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        <pb n="15" />
        Betrag Darunter



  
für  das  
Kapitel Titel  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1883/84.  wegfallend.

Mark.  Mark.

Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Bundesrath.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den
unter  Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2. 1/14.  II.  Reichstag        407  670  —.
3.  1/10.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  126  970  —
IV.  Auswärtiges  Amt.

4.  1/11.  Auswärtiges  Amt  1  161  180  1 740

5.  1/96.  Gesandtschaften  und  Konsulate  5  219  800  1  050

6.  1/7.  Allgemeine  Fonds                444  435  580

Summe  IV      6 825  415  3 370
V.  Reichsamt  des  Innern.

7.  1/12.  Reichsamt  des  Innern      684  980  2  950
7a.  1/13.  Allgemeine  Fonds                                  589  596  9 000
7b.  1/5.  Reichskommissariate  51  600  —
7c.  1/2.  Bundesamt  für  das  Heimathwesen          29  700  —

8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  6  000  —

9.  1/3.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen·  39  000  —
10.  1/8.  Statistisches  Amt                                  567  807  —
11.  1/7.  Normal  -  Aichungskommission                88  960  900
12.  1/7.  Gesundheitsamt                        .                    125  850  600
13.  1/8.  Patentamt    688  095  —

Summe  V  2 871 588  13  450
        <pb n="16" />
        10

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darunter
Preußen  Sachsen  Württemberg  für  das  
Kapitel Titel  Ausgabe.  etc.   Etatsjahr  künftig
  1883/84.  wegfallend
        
Mark.  Mark.  Mark.  Mark  Mark.
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

14.  1/11.  Kriegsministerium     1 717 450  95 190  92 010  1 904 650  7500    
15. 1/4. Militär-Kassenwesen    228 808  23 265  13 350  265 423  —      
16. 1/9 .Militär-Intendanturen  1 494 413  111 490  122 018  1 727 921  —
17. 1/6. Militär-Geistlichkeit  597 510  31 380  10182  639 072         —
18. 1/6. Militär-Justizverwaltung  560 297  51 910  66 400  681 607  150        
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber      2 224 644  156 684  139 770  2 521 098    —
20. 1/3. Gouverneure,  Kommandanten
und  Platzmajore  ..  610 065    18 312  15 600  643 977 18 033
21.  Adjutantur-  Offiziere  und  Offiziere
  in  besonderen  Stellungen  851 412  63 600  52 800  967 812         —
22.  1/25. Generalstab  und  Landesvermessungswesen
    1 471 691  99 180        57 550    1 628 421    21 600
23. 1/4.  Ingenieurkorps.    1 478 988      66 132  40 692  1 585 812  —
24.  1/21. Geldverpflegung  der  Truppen   85 835 719   7 159 109    5 021 844    98 016 672      106 728
25.  1/6.  Naturalverpflegung        68 615 099    5 757 720    3 849 636    78 222 455    4 949
26.  1/10. Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen    19 547 260   1 711 331  1 124 357  22 382 948    —
27.  1/17 Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen
  29 448 891  2 534 065  1 501 306  33 484 262  5 514          
28.  1/7. Garnisonbauwesen  355 010  5 250  24 026  384 286  3 815      
29.  1/17.  Militär-Medizinalwesen    5 309 217  403 654  290 149    6003 020      3 630
30.  1/4.  Verwaltung  der  Traindepots
und  Instandhaltung  der  Feldgeräthe
        422 040    31 480    28 603  482 123    —
Seitte  220 768 514  18 322 752  12 450 293  251 541 559   171 919  93251  41
        <pb n="17" />
        11

 

 

–—

 

 

 

Ueberhaupt  Darunter
Preußen  Sachsen.  Württemberg  für  das  künftig
Kapitel  Ausgabe.  etc.    Etatsjahr  wegfallend
Titel  1883/84.  
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag.  220  768  514  118  322  752|12  450  293 251  541  559  171 919
31.  1/2.  Verpflegung  der  Ersatz-  und  Reservemannschaften
  etc.  2  377 726 154  997  92  451  625  174
32.  1/5.  Ankauf  der  Remontepferde  4 783  699  522  960  374  241 5 680  900
33.  1/7.  Verwaltung  der  Remontedepots  1 515 757  —  —  1 515 757  —
34.  1/2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann-
  und  Transportkostern  4 858  177  267  482 280  435  5  406  094  172
35.  1/59. Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesen
  4 446  07|  916 60987 4812978 7352
36. 1/7.Militär-Gefängnißwesen  .  762  063  73  792  44  878  880  73  2175
37.  1/23. Artillerie-  und  Waffenwesen. 11  419  52  796  055  3  972
38. 1/4.  Technische  Institute  der  Artillerie  527263  38  7  1  —  565  993  —
39.  I/12.  Bau  und  Unterhaltung  der
Festungen  2  686  030  31  865  14  350%2732  24
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  6  366  8388527  826  398  997293  662760
41.  1/3.  Unterstützungen  für  aktive  Militärs
  und  Beamte,  für  welche
an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds
  nicht  ausgeworfen
  sind  .  .  ...  73375  3390  4550  813151  —
42.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse
  .  ...  627  6481  150600  83  000  861  24t8—
43.  1/3.  Verschiedene  Ausgabben  90225  4  572  2  100  96  8999.  —
Summe  Kapitel  14  bis  43  302  915|21  200  937|114  332  062/296  835  914185  350
Dazu:
44.  Militärverwaltung  von  Bayern.  —  —  —  43  015  87.]—
Summe  VI.  —  —  —  1339851784  185  350
        <pb n="18" />
        Betrag,  Darunter
.  für  das  
—-  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
Titel      .
Kapitel  1883/84.  wegfallend
Mark.  Mark.
VII.  Marineverwaltung.
45.  1/8.  Admiralität  ......  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ...  478  710
46.  1/6.  Hydrographisches  Amt.  144  370  –
47.  1/7.Deutsche  Seewarte  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  219  105  —
48.  1/6.  Stations-Intendantutren  176  370  —
49.   1/4.  Rechtspflege  .  .  ...  27 750  —
50.   1/4.   Seelsorge  .  .  .  .  .  .  .  ...  40  182
51.   1/29. Militärpersonal  ..  .  .  .  ..  5  628  357  9  600
52.  1/4.  Indiensthaltung  der  Schiffe  und  Fahrzeuge  .  2  777  000  —
53.  1/4.  Naturalverpflegung  .  .  .  .  .  ..  2 099 560  —
54.  1/3.  Bekleidung  .  .....  ..  .....  ..  ....  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  105  800  —
55.  1/8.  Servis-  und  Garnisonverwaltungswesen  704  410  8  178
56.  Wohnungsgeldzuschuß  .  .  .  ...  509  000  8  436
57. 1/11.  Krankenpflege  ...  513  346  250
58.  1/3.  Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosten  308  000  —
59.  1/8  Unterricht  .................................  121 271  600
60. 1/15. Werftbetrieb  .  ..  .  .  .  .  ..  10  193  683  7  470
61.  Artillerie  .  ..  1 927  985  —
62.   Torpedowesen  373  703  —
63.  1/6.  Lootsen-,  Betonnungs-  und  Leuchtfeuerwesen  163  465  —
64. 1/5.  Verschiedene  Ausgaben  75  000  —
Summe  VII  ..  .  26  587  067  34 534
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.
65. 1/12.  Reichs-Justitzamt:  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  506  900  —
66.  1/13.  Reichsgericht  .  .  .  .  .  .  ...  1  276  667  —
Summe  VIII  1 783 567  —
        <pb n="19" />
        13

 

 

 

 

 

  

















Betrag,  Darunter
  für  das  
Kapitel Titel  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
  1883/84.  wegfallend.
Mark.  Mark.
IX.  Reichsschatzamt.
67.  1/11.  Reichsschatzamt  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  501 270  —
68.  1/9.  Allgemeine  Fonds  ..  .  93  563  548  —
69.  1/11.  Reichskommissariate  406  730  600
Summe IX  ..  .  94 471  548  600
70. 1|2.  X.  Reichs-Eisenbahn--Amt  310  365  –
XI.  Reichsschuld.
71.  1/3.  Verwaltung  .  .  .  .  .  .  ...  52  500  —
72.  1/2.  Verzinsung  ....  14  600  000  –
Summe  XI.  ..  14 652  500  —
73.  1/11.  XII.  Rechnungshof  .  ..  ..  ...  529  073  —
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
74. 1/6  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen etc.  ....  ..  .  ..  .  ...  ..  ..  .  .  ...  16  976  700  68  040
b)  Sachsen  930  148  —
c)  Württemberg  742 980  —
= 18  649  828  68  040
75.  1/6.  Marineverwaltnung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  472  840  –
76.  1/4.  Civilverwaltung  .  ..  416.775  –
Summe  XIIl 19  539  443  68  040
Reichs- Gesetzbl. 1883  4
        <pb n="20" />
        Betrag    Darunter
für  das  
Kapitel Titel   Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1883/84  wegfallend.
    
Mark.  Mark.
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
77.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  .  ..  70  235  —
78.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1.  an  Preußen  ..  34  843  —
2.  -Sachsen  ...  4 440  —
3.  -Württemberg  .  ...  ...  ...  ........  .....  4 440  —
4.  -  Bayern  12  568  
=  56  303  —
79.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge  des  Krieges  von
1870/71.
1/4. A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen etc.  ........  ..  ..  ......  .  .  .  .  ..  17  660  000  –
b)  Sachsen  .  ..  1 156 200  —
c)  Württemberg  ..  ..........  ..  ..  ..  .  .  .  ..  632  155  —
d)  Bayern  ..  4 147  938  —
23 596  293  –
5/8. B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  20  283  —
= 23 616  576  —
80.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge  der  Kriege  vor  1870.
1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:  
a) Preußen etc.........................  3 031 000  —
b)  Sachsen  .  ..  156  700  —
c)  Württemberg  32  213  —
d)  an  Bayern  ..  428  900  —
= 3 648  813  —
5/6. B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  1 284  —
7.  C.  Sonstige  Pensionen  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  ...  426  000  —









4076097
        <pb n="21" />
        15

 

 

 

 

 

 

Betrag, Darunter
  für  das  künftge
Kapitel  Titel  Ausgabe.  Etatsjahr  
  1883/84. wegfallend.
Mark.  Mark.
81.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes
von  1870/71  (Gesetz  vom  2.  Juni  1878):
a)  Preußen  etc.  38  952  —
b)  Sachsen  ..  1  941  —
c)  Württemberg  ..  ...  216  —
d)  Bayen  ...  504  —
—  41  616  —
82.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen:
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen
und  deren  Angehörien  543  000  –
2.  An  Bayen  .  ...  .  72329  —
615  329  —
83.  Die  aus  dem  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
  aller  Art  bisher  bewilligten  und
fernerhin  zu  bewilligenden  Unterstützungen  und  Erziehungsbeihülfen
  für  Wittwen  und  Kinder  der  in
Folge  des  Krieges  von  1870/71  für  invalide  erklärten
  und  demnächst  verstorbenen  Militärpersonen
der  Ober-  und  Unterklassen  bis  zur  Höhe  von
350  000  Mark  jährlich  350  000  –
84.1/13.  Invaliden-Institute:
a)  Preußen etc.  22299.  439  259  —
b)  Sachsen  ...  —  —
c)  Württemberg  ..  14  463  –
d)  an  Bayen.  60  437  —
—  514  159  —

 

 

Summe  XIV  .  .29 340 315.

 

 

    

4
        <pb n="22" />
        Betrag  Darunter
für  das  ...
Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1883/84.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.
Summe  I.  Bundesrath  ..  ...........  ..  ..  ..  .  .  ...  —  —
II.  Reichstag  ..  407  670  —
III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.  ....  .  .  ..  .  126  970  —
IV.  Auswärtiges  Amt  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6  825  415  3370
V.  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  ..  2871588  13  450
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres  339  851  784  185  350
VII.  Marineverwaltung  ..  ..  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ...  26  587  067  34  534
VIII.  Reichs-Justizverwaltung  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  783  567  —
IX.  Reichsschatzamt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ......  .  .  .  ...  94  471  548  600
X.  Reichs-Eisenbahn-Amt  310  365  —
XI.  Reichsschlldlll  14  652  500  —
XII.  Rechnungshof.  ................  ..  .  ...  529  073  —
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.  19  539  443  68  040
XIV.  Reichs-Invalidenfonds  29  340  315  –
      

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben 537 297 305  305 344
        <pb n="23" />
        Betrag
  für  das
Kapitel Titel  Ausgabe.  Etatsjahr
    1883/84.
Mark.
Einmalige  Ausgaben.
1.  I.  Reichstag  .........  ....  ..  .  .  ..  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  —
2.  1/2  II.  Auswärtiges  Amt  .........  148800
3.  1/8.  III.  Reichsamt  des  Innern.  1  120  140
4.  1/29.  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltunng  ...  3  011  710
V.  Derwaltung  des  Reichsheeres.
5.  Ordentlicher  Etat.
1/44.  a)  Preußen  etc.  ..  .  ..  .  ..  .  ...  ...................  6  408  385
45/51  b)  Sachsen  .  .  .  ..  447  000
52/58  c)  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  ...  594797
—  7  450  182
6.  Außerordentlicher  Etat.
1.  Zur  Wiederherstellung,  Vervollständigung  und  Ausrüstung  der
Festungen  und  Garnisonen  in  Elsaß-Lothringen,  auf  Grund
der  Gesetze  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289)  und
vom  9.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  59)  10018
Seite  10018
        <pb n="24" />
        s

 

 

 

 

 

 

Betrag

  für  das

Kapitel Titel  Ausgabe.  Etatsjahr

1883/84.

Mark.

(6.)  Uebertrag  10  018
2/5.  Zu  sonstigen  Garnison-Einrichtungen  in  Elsaß-Lothringen  427  000
6/11.Zur  Umgestaltung  und  Ausrüstung  von  deutschen  Festungen,

auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  Artikel  I  und  II
(Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  .  ..  .  .  ..  9  600  000

12.Für  Bauten,  zu  denen  die  Verkaufserlöse  für  disponible  Grundstücke

  zur  Verwendung  kommen  (Artikel  IV.  Absatz  1  des
Gesetzes  vom  30.  Mai  1873)  .  .  .  ..  300  000

13.Zur  Erweiterung  von  Festungsthoren  und  Thorbrücken  im

Interesse  des  Verkehrs,  deren  Kosten  dem  Reichsfestungsbaufonds

  nicht  zur  Last  fallen  (Artikel  IV  Absatz  2  des  Gesetzes
  vom  30.  Mai  1873)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  123  200
14.  Zur  Erweiterung  der  Artillerie-Schießpläte  ..  .  3  581  832

Zu  Kasernenbauten:

15/40.  a)  Preußen etc.  .  5  218  422
41/42.  b)  Sachsen  .  .  .  ..  600  000
43/44.  c)  Württemberg  .  ..  ...  400  000

45.  Zu  Erstattungen  auf  aus  Landesmitteln  aufgewendete  Kasernenbau=
  etc.  Kosten  ..  ..  296  000
20556  472
Summe V  28006  654
7.  1/21.  VI.  Marineverwaltung  .  .  .  ..  ..  .  .  ...  13  693  825
8.  1/2.  VII.  Reichs-Justizverwaltung  .  .  ...  530  000
9.1/4.  VIII.  Reichsschatzamt  ............  ...  ..  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  4  878  200

IX.  Eisenbahnverwaltung.

10.11/3.Außerordentlicher  Etat.  1  870  000
        <pb n="25" />
        Betrag      Darunter
für  das  
Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1883/84.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
Summe  I.  Reichstags  .  ...  –  —
II.  Auswärtiges  Amt.  148  800  —
.III.  Reichsamt  des  Innern  .  ..  1  120  140  —
IV.  Post--  und  Telegraphenverwaltung.  ....  ..  .  3011710  —
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres  28  006  654  —
VI.  Marineverwaltung  .............  ...  ....  13  693  825  —
VlI.  Reichs-Justizverwaltung  ..  530  000  —
VIII.  Reichsschatzamt  .  .  ...  4  878  200  –
IX.  Eisenbahnverwaltung  1  870  000  —
Summe  der  einmaligen  Ausgaben.  .  ./  53259329  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben.  .  .  537297  305  305  344
Summe  der  Ausgabe. 590  556  634  305  344
        <pb n="26" />
        l

 

 

 

 

 

 

Betrag
  .  für  das
Kapitel Titel  Einnahme.  Etatsjahr
  1883/84.
Mark.
1.   I. Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiete.
a)  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
Theil  nehmen.
1.  Zölle  191  381  200
2.  Tabacksteuer  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  13  650  590
3.  Rübenzuckersteuer.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  44  443  780
4. Salzsteuer  ..............................  36  908  950
b)  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und
Baden  keinen  Theil  haben.
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  an  Branntwein  .  .  .  35704  940
c)  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil  haben.
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bler  15  452  440
von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen  6  127  610
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und  Baden  keinen  Theil
haben  (Branntweinsteuer)  .  .  .  .  .  .  .  ...  948  540
9.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
keinen  Theil  haben  (Brausteuer).  ......  ......  ....  .  .  ...  429  340
Summe  I.  .  35 047  390
        <pb n="27" />
        Betrag
Kapitel  für  das
Titel  Einnahme.  Etatsjahr
  1883/84.
Mark.
2.  II.  Reichsstempelabgaben.
1.  Spielkartenstempel,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
zu  vergütenden  fünf  Prozent  ........  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  1  026  600
Davon  ab:
Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reich  unmittelbar  erwachsende
  Verwaltungskossen  600
bleiben  (Titel  1)  1  026  000
2. Wechselstempelsteuer  ...  6  510  000
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder.  130  200  Mark
b)  die  dem  Reich  erwachsenden  Erhebungs-  und
Verwaltungskosten  184  600.
zusammen.  314  800
bleiben  (Titel 2  )  6  195  200
3.  Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten,  Rechnungen
  und  Lotterieloose.
A.  für  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  31  des  Gesetzes
  vom  1.  Juli  1881  zu  vergütenden  zwei  Prozent
Erhebungs-  und  Verwaltungskosten  3  451  560
B.  für  Schlußnoten  und  Rechnungen,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  2  728  320
Seite.  6  179  880
Reichs-Gesetzbl.  1888.  6
        <pb n="28" />
        Betrag
Kapitel    für  das
Titel  Einnahme.  Etatsjahr
  1883/84.
Mark.
(2.)  Uebertrag  6  179  880
C.  für  Lotterieloose:
a)  von  Staatslotterien  5  342  000
b)  von  Privatlotterien,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten.  588  000
zusammen  (Titel 3)   12  109  880
4.  Statistische  Gebühr.
Brutto-Einnahme  ..  .  .  .  ............  .  .  ...  550  000  Mark
Davon  ab:  Zurückzahlungen  5  600.
bleiben  544  400
Davon  ab:
a)  die  Kosten  für  Anfertigung  der  Stempel  und
Stempelmarken,  sowie  sonstige  dem  Reich
unmittelbar  erwachsende  Verwaltungskosten,
auf  welche  der  Erlös  für  verkaufte  Formulare
in  Rückeinnahme  kommt  .  .  ...  18  000  Mark
b)  die  Entschädigungen  der  Postverwaltungen
des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
(2 1/2  Prozent  der  Brutto-Einnahmen)  13  750.
c)  gemäß  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen
Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli
1879,  die  den  Bundesstaaten  zu  vergütenden
Verwaltungskosen  11  750.
zusammen  43  500
bleiben  500  900
Hierzu  treten:  Herauszahlungen  von  Luxemburg,  abzüglich
der  Herauszahlungen  an  Oesterreich  (für  Jungholz)  .  .  18  100
zusammen  (Titel  4)  519  000
Summe II.  19  850  080
        <pb n="29" />
        23

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betreg      Darunter
Kapitel  Einnahme  für das Etatsjahr  künftig
Titel  1883/84.  wegfallend.

Mark.  Mark.
3.  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/10.  Einnahme  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  153  805  020  —
1/62.  Fortdauernde  Ausgabe.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  129  937  9971  1211659
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  III).  23  867  023  –
3a.  IV.  Reichsdruckerei.
1/3.  Einnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  ..  ...  3575  320  —
1/13.  Fortdauernde  Ausgabe.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2494280  47  620
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  IV).  .  .!  1081040  —
4.  V.  Eisenbahnverwaltung.
Einnahme:
1.  A.  Zentralverwaltung  .  ..  ..  .  ..  ...  1700  —
1/7.  B.  Betriebsverwaltung  ..  ..  .  ..  ...  .  ..  .  ...  44  412  000  —
Summe  der  Einnahmen  413  700  —
Fortdauernde  Ausgabe:
1/11.  A.  Zentralverwaltung  ..  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  ..  83  100  1  350
1/13.  B.  Betriebsverwaltng  28  345  00422
Summe  der  Ausgaben  28428  100|24  128
Die  Einnahmen  betrageen  44413  700  —
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe V)  15  985  600  —
5.  .  VI.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinn  der  Reichsbank
  (§.  24  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875,
-  Recchs-Gesetzbl. S. 177)...................  1670000——
2.  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht
gedeckten  Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes  15  850  –
Summe VI  1685  850  —

 

 

 

 

5
        <pb n="30" />
        Betrag
KapitelE  für  das
Titel  Einnahme.  Etatsjahr
  1883/84.
Mark.
VII.  Derschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.  1/2.Reichstag  .  ..  2  419
6a.  1/2.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  ...  .  .  ...  2575
7.  1/5.  Auswärtiges  Amt  ...  ..  ..  .  .....  .  ...  .  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  .  ..  571  770
8. 1/10.  Reichsamt  des  Innnern  1  151  993
9.  1/4. Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen etc.    3  507232
Sachsen  .  ..  198  077
Württemberg  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ..  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  123  808
9a.  1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen  etc.  ..  .  ..  .  ..  ...........  ...  ...  ..  .  .  .  .  ..  182270
Sachsen  —
Württemberg  ..  ..  ..  .  ..  651
10.  1/9.  Marineverwaltung  .  .  .  .  ..  425  515
11.  1/4.  Reichs-Justizverwaltung.  ....  ...  ..  ......  .  .  .  ...  ..  .  .  .  .  ..  399  367
12.  1/5.  Reichsschatzamt:.  69  160
13. 1/3.  Reichs-Eisenbahnamt    9271
14.  1/2.  Rechnungshof  ..  ..  .  .  ....  ..  ..  .  ..  ..  .  ..  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  12  580
15.  1/2. Allgemeiner  Pensionsfonds  17  861
16.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.  997
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  mReichsschatzamt  3  150  Mark
für  den  Rechnungshof..  42013  45  163
Summe  VII  .  6  720  709
18. 1½.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  29  340  315
19.  IX.  Leberschüsse  aus  früheren  Jahren.

 

 

Restbetrag  des  Ueberschusses  des  Haushalts  des  Etatsjahres
1881/82  vorbehaltlich  der  Berichtigung  in  Folge  der  Revision
der  Rechnungen  .  .  ..

 

14  743  764
        <pb n="31" />
        Betrag







 

 

 

 

 

für  das
Titel  Einnahme.  Etatsjahr
  1883/84.
Mark.
X.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.
1.  Vom  Reichsfestungsbaufonds  ...  1  358  982
2.  Vom  Reichseisenbahnbaufonds    100  000
3.  Aus  dem  Reichstagsgebäudefonds  ..  .  900  000
Summe  X.  2  358  982
XI.  Außerordentliche  Zuschüsse.
Aus  dem  Reichsfestungsbaufonds.
1.  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  der  Artikel  I  und  II  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung
des  Reichsfestungsbaufonds  .  ...  9  600  000
=  9  600  000
Aus  der  Anleihe.
1. Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Reichsheeres,
und  zwar:
a)  für  Rechnung  der  Gesammtheit  aller  Bundesstaaten
  .  .  .  ..  727  000  Mark
b)  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern.  .  ..  .  .  .  ...  10  096  254  10  823  254
2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Marineverwaltung  .  ...  11  693  825
3.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Eisenbahnverwaltung  .  ..  1  870  000
4.  Zur  Beschaffung  des  Beitrags  des  Reichs  zu  den  Kosten  des
Zollanschlusses  Hamburgs  .  .  .  .  ..  4  000  000
Anmerkung  zu  Titel  1  bis  4.  Diese  Einnahmen
übertragen  sich  innerhalb  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch  offenen
Krediten  aus  früheren,  für  dieselben  Zwecke  erfolgten  Anleihe-Bewilligungen.
  Die  solchergestalt  für  diese  einzelnen  Zwecke  sich
ergebenden  Gesammtkredite  werden  um  den  Betrag  der  bei  den
entsprechenden  Ausgabefonds  etwa  eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.
28387  079
Summe  XI  37  987  079
        <pb n="32" />
        Betrag
Kapitel  für  das
Titel  Einnahme.  Etatsjahr
  1883/84.
Mark.
23.  XII.  Matrikularbeiträge.
1. Preußen  ..  44  364  651
2.  Bayern  .  .  .  .  ..  19  745  750
3.  Sachsen  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ...  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  ...  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  4927219
4.  Württemberg  .  ......  ..  ...  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  ..  7  315  651
5.  Baden.  4  807  914
6.  Hessen  :.................  1524294
7.  Mecklenburg--Schwerin  ....  .  ..  ..  .........  ..  .  ..  .  .  .  ..  -..  918  300
8.  Sachsen-Weimiar  .  ...  501  735
9. Mecklenburg-Strelitz  .  ..  160  770
10.  Oldenburg  .  ..  546  999
11.  Braunschweig  .  ..  572  354
12.  Sachsen-Meiningen  ..  .  .  .  ..  338  772
13.  Sachsen-Altenburg  .  .  ...  253  141
14.  Sachsen-Coburg-Gotha  .  .  ..  .  .  .  .  ..  319  179
15.  Anhalt.  391.212
16.  Schwarzburg-Sondershausen  .  .  ..  114  815
17. Schwarzburg-Rudolstadt  .  ....  .  .  .  .  ..  128  614
18.  Waldeck  88  853
19.  Reuß  älterer  Linie.  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  84  633
200..  Reuß  jüngerer  Linie  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  171  888
21.  Schaumburg-Lippe  -.......................  58071
22.Lippe............................................  197787
23.Lübeck...........................................  110111
24.Bremen..........................................  267  321
25.  Hamburg  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  824  826
26.  Elsaß-Lothringen  ..  3  153  942
Summe  XlI. 91888  802
        <pb n="33" />
        Betrag  Darunter
für  das  
Einnahme.  Etatsjahr  kunftig
1883/84.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  Einnahme.

Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern  345  047  390  —.
II.  Reichsstempelabgaben  ...  19  850  080  —
III.  Post--  und  Telegraphenverwaltung  ..  .  ...  ..  23867  023  —
IV.  Reichsdruckerei  ....................  ...  1081040  —
V.  Eisenbahnverwaltung  ............  ......  15  985  600  —
VI.  Bankwesen  ..  ..  ......................  1  685  850  —
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  6  720  709  –
VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  ..  .  29  340  315  —
IX.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren.  .  .  .  .  .  ..  .  14  743  764  —
X.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern  2  358  982  –
XI.  Außerordentliche  Zuschüsse  37987  079  –
  XlI.  Matrikularbeiträge  91  888  802  —

Summe der Einnahme...590556634  —
Die Ausgabe beträgt...590556634  305  344
Balanzirt.
Berlin,  den  2.  März  1883.
(L.  S.)  Wilhelm.

 

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="34" />
        Besoldungs-Etat

für  das
Reichsbank-Direktorium  auf  das  Jahr  vom  1.  April  1883  bis  Ende  März  1884.

 

 

 

Betrag
für  die  Zeit
  vom  1.  April
Titel.  Ausgabe.  1883
bis  31.    März
1884.
Mark.
1.  Der  Präsident    .  ..  24  000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und
Heizung.)
2. 8  Mitglieder  mit  9  000  Mark  bis  15.000  Mark  durchschnittlich  12  000  Mark  96  000
3.  Miethsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschüsse)  1  500  Mark  für  jede  Stelle,
überhaupt...................................  "".......  12  000
Summe  132  000
        <pb n="35" />
        —  29  —

(Nr.  1487.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des
Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  Vom  2.  März  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1883/84  zur  Bestreitung  einmaliger
Ausgaben:

a)  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  im  Betrage  von.  10  823  254  Mark,

 

b)  der  Marineverwaltung  im  Betrage  von  .  ..  ..  ...  11  693  825
e)  der  Eisenbahnverwaltung  im  Betrage  von  ...  ...  1  870  000
im  ganzen  bis  zur  Höhe  von  24  387  079  Mark

vorgesehen  sind,  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck
in  dem  Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein
wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine=  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetz  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  März  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1883.  6
        <pb n="36" />
        —  30  —

(Nr.  1488.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1882/83.  Vom  3.  März  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts,  sowie  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1882/83  wird  von  der  preußischen  
Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung  „Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“
nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),
betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß=Lothringen
  für  das  Jahr  1874,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die
Rechnungen  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1882  die  gemäß  §..  29  des  
Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshof  des
Deutschen  Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  März  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="37" />
        -31- Reichs-Gesetzblatt

 

No  4.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch  und  Würsten
amerikanischen  Ursprungs.  S.  31.

 

 

(Nr.  1489.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch
und  Würsten  amerikanischen  Ursprungs.  Vom  6.  März  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§.  1.  .
Die  Einfuhr  von  Schweinen,  von  Schweinefleisch,  einschließlich  der  
Speckseiten,  sowie  von  Würsten  aller  Art  amerikanischen  Ursprungs  ist  bis  auf  weiteres

verboten.  
§.  2  

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dem  Verbot  unter  
Anordnung  der  erforderlichen  Kontrolmaßregeln  zu  gestatten.

§.  3.  .

Die  Verordnung  vom  25.  Juni  1880,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr
von  Schweinefleisch  und  Würsten  aus  Amerika  (Reichs-Gesetzbl.  S.  151),  ist
aufgehoben.

§.  4.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Ablauf  des  dreißigsten  Tages
nach  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  März  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

—..-—

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesezbl.  1883.  

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  März  1883.
        <pb n="38" />
        <pb n="39" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No  5.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,  welche
einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  S.  33.

 

 

 

(Nr.  1490.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  21.  April  1883.

Der.  Reichstag  hat  in  seiner  Plenarsitzung  vom  4.  April  d.  J.  beschlossen,  den
Beschlüssen  des  Bundesraths,

betreffend  die  Aufnahme  der  Kunstwollefabriken,  Anlagen  zur  
Herstellung  von  Celluloid  und  Dégrasfabriken  in  das  Verzeichniß  derjenigen
Anlagen,  welche  nach  Bestimmung  des  §.  16  der  Gewerbeordnung
vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  245)  einer  besonderen  
Genehmigung  bedürfen  (Bekanntmachungen  vom  12.  Juli  und  23.  
Dezember  1882,  Reichs-Gesetzbl.  S.  123  und  141),

die  verfassungsmäßige  Genehmigung  zu  ertheilen.
Berlin,  den  21.  April  1883.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Bosse.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1883.  8

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  April  1883.
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No 6.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  und  Unterbeamten  der  Reichs-Post-  und  .
Telegraphenverwaltung  und  der  Reichsdruckerei.  S.  35.

 

 

 

——

 

(Nr.  1491.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  und  Unterbeamten  der
Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  und  der  Reichsdruckerei.  Vom
18.  April  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  der  §§.  3,  7  und  16  des  Gesetzes
vom  2.  Juni  1869,  betreffend  die  Kautionen  der  Bundesbeamten  (Bundes-Gesetzbl.
S.  161),  nach  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

Artikel  1.
Zur  Kautionsleistung  sind  die  nachstehenden  Beamtenklassen  verpflichtet:

I.  Im  Bereiche  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung:

a)  die  bei  der  General-Postkasse,  den  Ober-Postkassen  und  den  Postanstalten
angestellten  oder  beschäftigten  Beamten  und  Unterbeamten,  einschließlich
der  im  Vertragsverhältniß  stehenden  Unterbeamten  und  die  Vorsteher
der  Telegraphenämter;

b)  die  übrigen  im  Reichs-Post-  und  Telegraphendienste  angestellten  oder
beschäftigten  Beamten  und  Unterbeamten,  sofern  denselben  die  Annahme,
die  Aufbewahrung  oder  die  Beförderung  von  Geld,  Materialien  oder
sonstigen  geldwerthen  Gegenständen  obliegt;

c)  die  Führer  von  Postdampfschiffen.

II.  Im  Bereiche  der  Verwaltung  der  Reichsdruckerei:
der  Rendant,  die  Betriebsinspektoren  und  diejenigen  Beamten  und
Unterbeamten,  denen  die  Verwaltung  oder  Aufbewahrung  von  Geld,
Materialien  oder  sonstigen  geldwerthen  Gegenständen  obliegt.
Reichs-Gesetzbl  1883.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1883.
        <pb n="42" />
        —  36  —

Artikel  2.

Die  Höhe  der  von  den  vorbezeichneten  Beamtenklassen  zu  leistenden
Kautionen  beträgt:

I.  Im  Bereiche  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung:
1.  für  den  Direktor  des  Post-Zeitungsamts  und  die  Rendanten  der
General-Postkasse  und  der  Ober-Postkassen  9  000  Mark,

2.  für  Kontrolör  und  Kassirer  des  Post-Zeitungsamts,

für  Kassirer  der  General-Postkasse  und  der  

Ober-Postkassen,  den  Direktor  des  Post-Zeugamts  und

Führer  von  Post-Dampfschiffen  3  000,
3.  für  den  Vorsteher  der  Telegraphen-Apparatwerkstatt

des  Reichs-Postamts  .  .  .  .  ..  1500  —
4.  für  Buchhalter  der  General-Postkasse  und  der  

Ober-Postkassen  .  .  ...  2  400
5.  für  Vorsteher  von  Postämtern  I.  größeren  Umfangs

oder  von  Bahn-Postämtern  größeren  Umfangs  .  9000
6.  für  Vorsteher  von  Postämtern  I.  mittleren  Umfangs

oder  von  Bahn-Postämtern  mittleren  Umfangs  .  3000

7.  für  Vorsteher  von  Postämtern  I.  geringeren  Umfangs.  1  800
8.  für  Vorsteher  von  Telegraphenämtern  größeren  Umfangs  3  000
9.  für  Vorsteher  von  Telegraphenämtern  mittleren  Umfangs  2  100
10.  für  Vorsteher  von  Telegraphenämtern  geringeren  Umfangs  1  500
11.  für  Kassirer  bei  Post-  oder  Telegraphenämtern.  2  400

12.  für  Bewerber  aus  der  Zahl  versorgungsberechtigter
Offiziere  um  Anstellung  als  Vorsteher  eines  Postamts  I.

V#  #  E“xi  rEt“

während  des  -Vorbereitungs  und  Probedienstes  900
13.  für  Vorsteher  von  Postämtern II  .  1  500
14.  für  Vorsteher  von  Postämtern  III.  ...........  .  bis  900
15.  für  Ober-Postsekretäre  und  Postsekretärte  1500
16.  für  Ober-Telegraphensekretäre  und  Telegraphensekretärte  900
17.  für  Postpraktikanten  und  Posteleven  900
18.  für  Büreauassistenten,  Ober-Postassistenten,  

Ober-Telegraphenassistenten,  Postassistenten,  Telegraphenassistenten

und  Telegraphenmechanker  .  ..  600
19.  für  Postanwärter,  Telegraphenanwärter  und  Postgehülfen  300
20.  für  Postagenten  bis  200

21.  für  Unterbeamte  (einschließlich  der  im  Vertragsverhältniß
stehendn  bis  600
        <pb n="43" />
        —  37  —
II.  Im  Bereiche  der  Verwaltung  der  Reichsdruckerei:

1.  für  den  Rendanten  9  000  Mark,

2.  für  Betriebsinspektoreen  ...  6  000=3.

  für  die  übrigen  Beamten  bis  3000

4.  für  Unterbeambte  .  .  ..  bis  600-Artikel
  3.

Die  Eintheilung  der  Postämter,  Bahn-Postämter  und  Telegraphenämter
(Artikel  2  unter  I,  5  bis  10),  sowie  die  Bestimmung  der  Höhe  der  nach  Artikel  2
unter  I,  14,  20  und  21  und  II,  3  und  4  zu  bestellenden  Kautionen  erfolgt  durch
das  Reichs-Postamt.

Artikel  4.

Beamten  und  Unterbeamten,  welche  bei  der  Aufnahme  in  den  Reichsdienst
oder  bei  dem  Einrücken  in  eine  mit  Kautionspflicht  verbundene  Dienststellung  die
erforderliche  Kaution  auf  einmal  zu  beschaffen  außer  Stande  sind,  kann  von  dem
Reichs-Postamt  beziehungsweise  der  von  diesem  dazu  ermächtigten  Dienstbehörde
ausnahmsweise  gestattet  werden,  die  Beschaffung  der  Kaution  nachträglich  durch
Ansammlung  von  Gehaltsabzügen  zu  bewirken.  Diese  Abzüge  dürfen  bei  Beamten
nicht  weniger  als  150  Mark  jährlich,  bei  Unterbeamten  nicht  weniger  als  3  Mark
monatlich  betragen.  ·

Ohne  diese  Beschränkung  kann  Telegraphenbeamten,  welche  in  Folge  der
Vereinigung  des  Telegraphenwesens  mit  der  Postverwaltung  eine  mit  —
Kautionspflicht,  beziehentlich  mit  höherer  Kautionspflicht  verbundene  Dienststellung  erhalten
und  die  für  diese  Stellung  erforderliche  Kaution  auf  einmal  zu  beschaffen  außer
Stande  sind,  von  den  Ober-Postdirektionen  die  nachträgliche  Beschaffung  der
Kaution  durch  Ansammlung  von  angemessenen  Gehaltsabzügen  gestattet  werden.

Auf  Beamte,  welche  an  der  Verwaltung  der  General-Postkasse  oder  einer
Ober-Postkasse  theilnehmen,  oder  die  Vorsteherstelle  eines  Postamts  I,  eines  Bahn-Postamts
  oder  eines  Telegraphenamts  bekleiden,  sowie  auf  die  Beamten  der  Reichsdruckerei
  findet  die  Bestimmung  des  ersten  Absatzes  keine  Anwendung.

Artikel  5.

Beamte,  welche  in  dem  im  §.  16  Satz  2  des  erwähnten  Gesetzes  bezeichneten
Falle  sich  befinden,  haben  den  durch  die  Gehaltserhöhung  ihnen  zufließenden  
Mehrbetrag  des  Gehalts  ganz  zur  Ansammlung  der  Kaution  zu  verwenden.  Das
Reichs-Postamt  ist  jedoch  ermächtigt,  bei  Beamten,  welche  in  beschränkten  Vermögensverhältnissen
  sich  befinden,  auf  deren  Antrag  die  Gehaltsabzüge  bis  auf
die  Hälfte  des  Betrages  der  Gehaltserhöhung  zu  ermäßigen.

Artikel  6.

Die  Ansammlung  und  Aufbewahrung  der  Gehaltsabzüge  (Artikel  4  und  5)
geschieht  bei  derjenigen  Kasse,  welcher  die  Aufbewahrung  der  vollen  Kaution
obliegt.  «
        <pb n="44" />
        —  38  —

Artikel  7.

Diejenigen  Telegraphenbeamten,  welche  vor  dem  1.  Oktober  1882  angestellt
sind  und  bei  Postanstalten  beschäftigt  werden,  können  von  der  Hinterlegung  der
Kaution  entbunden  werden,  so  lange  sie  in  ihrer  Dienststellung  mit  der  Annahme,
der  Aufbewahrung  oder  der  Beförderung  von  Geld,  Materialien  oder  sonstigen
geldwerthen  Gegenständen  thatsächlich  keine  Befassung  haben.

Artikel  8.

Die  auf  das  Kautionswesen  der  Post-  und  Telegraphenbeamten  bezüglichen
Bestimmungen  in  der  Verordnung  vom  29.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  285),
sowie  die  Verordnungen  vom  14.  Juli  1871  (Reichs-Gesetztdl.  S.  316),  vom
12.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  298),  vom  3.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.
S.  161)  und  vom  6.  April  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  91)  sind  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  18.  April  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Scholz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="45" />
        Reichs-Gesetzblatt.

7.

Inhalt:  Uebereinkunft  mit  Oesterreich-  Ungarn  wegen  gegenseitiger  Zulassung  der  an  der  Grenze  wohnhaften
Medizinalpersonen  zur  Ausübung  der  Praxis.  S.  39.

 

 

 

(Nr.  1492.)  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-  Ungarn,  betreffend  die
gegenseitige  Zulassung  der  an  der  Grenze  wohnhaften  Medizinalpersonen
zur  Ausübung  der  Praxis.  Vom  30.  September  1882.

Uebereinkunft.

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine
Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  etc.  und  Apostolischer
König    von  Ungarn  es  für  nützlich  befunden  haben,  gegenseitig  die  in  der  Nähe
der  Grenze  wohnhaften  Aerzte,  Wundärzte,  Thierärzte  und  Hebammen  zur  
Ausübung  ihrer  Berufsthätigkeit  zu  ermächtigen,  haben  Allerhöchstdieselben  den  Abschluß
einer  diesfälligen  Uebereinkunft  beschlossen  und  zu  diesem  Behufe  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär  im  Auswärtigen  Amt,  Wirklichen
Geheimen  Legationsrath  Dr.  Clemens  August  Busch)

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  etc.
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:
Allerhöchstihren  Geschäftsträger  Marius  Freihern  von  
Pasetti-Friedenburg,
welche,  auf  Grund  der  ihnen  ertheilten  Vollmachten,  über  folgende  Artikel  übereingekommen
  sind:
Artikel  1.

Die  deutschen  Aerzte,  Wundärzte,  Thierärzte  und  Hebammen,  welche  in
der  Nähe  der  deutsch-österreichischen  Grenze  wohnhaft  sind,  sollen  das  Recht  haben,
ihre  Berufsthätigkeit  auch  in  den  österreichischen,  in  der  Nähe  der  Grenze  belegenen
Orten  in  gleichem  Maße,  wie  ihnen  dies  in  der  Heimath  gestattet  ist,  auszuüben,
vorbehaltlich  der  im  Artikel  2  enthaltenen  Beschränkung;  und  umgekehrt  sollen
unter  gleichen  Bedingungen  die  österreichischen  Aerzte,  Wundärzte  -  Thierärzte  und

Reichs-Gesetzbl.  1883.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Mai  1883.
        <pb n="46" />
        —  40  —

Hebammen,  welche  in  der  Nähe  der  österreichisch-deutschen  Grenze  wohnhaft
sind,  zur  Ausübung  ihrer  Berufsthätigkeit  in  den  deutschen,  in  der  Nähe  der
Grenze  belegenen  Orten  befugt  sein.

Artikel  2.

Die  vorstehend  bezeichneten  Personen  sollen  bei  der  Ausübung  ihres  Berufs
in  dem  anderen  Lande  zur  Selbstverabreichung  von  Arzneimitteln  an  die  Kranken,
abgesehen  von  dem  Falle  drohender  Lebensgefahr,  nicht  befugt  sein.

Artikel  3.

Die  Personen,  welche  in  Gemäßheit  des  Artikels  1  in  den  in  der  Nähe
der  Grenze  belegenen  Orten  des  Nachbarlandes  ihren  Beruf  ausüben,  sollen  nicht
befugt  sein,  sich  dort  dauernd  niederzulassen,  oder  ein  Domizil  zu  begründen,  es
sei  denn,  daß  sie  sich  der  in  diesem  Lande  geltenden  Gesetzgebung  und  namentlich
nochmaliger  Prüfung  unterwerfen.

Artikel  4.

Es  gilt  als  selbstverständlich,  daß  die  Aerzte,  Wundärzte,  Thierärzte  und
Hebammen  eines  der  beiden  Länder,  wenn  sie  von  der  ihnen  im  Artikel  1  dieser
Uebereinkunft  zugestandenen  Befugniß  Gebrauch  machen  wollen,  sich  bei  der  Ausübung
  ihres  Berufs  in  den  in  der  Nähe  der  Grenze  belegenen  Orten  des  anderen
Landes  den  dort  in  dieser  Beziehung  geltenden  Gesetzen  zu  unterwerfen  haben.

Außerdem  wird  jede  der  beiden  Regierungen  ihren  Medizinalpersonen
anempfehlen,  bei  den  in  Rede  stehenden  Anlässen  die  in  dem  anderen  Lande  bezüglich
  der  Ausübung  der  betreffenden  Berufsthätigkeit  erlassenen  Administrativvorschriften
  zu  befolgen.

Artikel  5.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  zwanzig  Tage  nach  beiderseits  erfolgter
Publikation  derselben  in  Kraft  treten,  und  sechs  Monate  nach  etwa  erfolgter
Kündigung  seitens  einer  der  beiden  Regierungen  ihre  Wirksamkeit  verlieren.  Sie
soll  ratifizirt  und  die  Ratifikationen  sollen  sobald  als  möglich  in  Berlin  ausgewechselt
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichnet  und  ihr
Siegel  beigedrückt.

In  zweifacher  Ausfertigung  vollzogen  zu  Berlin  am  30.  September  1882.
(L.  S.)  Busch.  (L.  S.)  Pasetti.

 

Vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

—“*“"““““—

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="47" />
        —  41  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 8.

Inhalt:  Handelsvertrag  mit  Serbien.  S.  41.  —  Konsularvertrag  mit  Serbien.  S.  62.  —  Bekanntmachung
,  betreffend  die  Uebergangsabgabe  und  die  Steuerrückvergütung  für  Branntwein  in  Baden.
S.  72.

 

 

 

 

 

(Nr.  1493.)  Handelsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Serbien.  Vom  6.  Januar  1883.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Majestät
der  König  von  Serbien,  von  dem  gleichen  Wunsche  beseelt,  die  zwischen  den
beiderseitigen  Gebieten  bestehenden  Handelsbeziehungen  zu  erleichtern  und  
auszudehnen,  haben  beschlossen,  zu  diesem  Zwecke  einen  Vertrag  abzuschließen,  und
haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Staatsminister,  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts,
Grafen  Paul  von  Hatzfeldt-Wildenburg;

Seine  Majestät  der  König  von  Serbien:

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König  von  Preußen,
Milan  A.  Petronievitsch,
den  Sektionschef  in  Allerhöchstihrem  Finanzministerium  Wukaschin
J.  Petrowitch,  und
Allerhöchstihren  Zolldirektor  in  Belgrad  Wutschko  D.  Stojanovits,
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  den  nachstehenden  Handelsvertrag  vereinbart  und  abgeschlossen
  haben:
Artikel  I.
Zwischen  den  Gebieten  der  beiden  vertragschließenden  Theile  soll  volle
Freiheit  des  Handels  und  der  Schiffahrt  bestehen.
Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden  Theile  sollen  in  dem

Gebiete  des  anderen  dieselben  Rechte,  Begünstigungen  und  Befreiungen  in  
Reichs-Gesetzbl.  1883.  11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juni  1883.
        <pb n="48" />
        —  42  —

Ansehung  des  Handels  und  Verkehrs,  der  Schiffahrt  und  des  Gewerbebetriebs  
genießen,  welche  in  eben  diesem  Gebiete  die  eigenen  Staatsangehörigen  und  die
Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  genießen  oder  genießen  werden.

Artikel  II.

Demgemäß  sollen  die  Angehörigen  jedes  der  vertragschließenden  Theile
gegenseitig  in  dem  Gebiete  des  anderen  in  gleichem  Maße  wie  die  Einheimischen
und  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  befugt  sein,  an  beliebigem
Orte  sich  vorübergehend  aufzuhalten  oder  dauernd  niederzulassen,  Grundstücke
jeder  Art  und  Häuser  zu  kaufen,  oder  dieselben  ganz  oder  theilweise  zu  miethen
und  zu  besitzen,  überhaupt  bewegliche  und  unbewegliche  Güter  zu  erwerben,
darüber  durch  Rechtsgeschäfte  jeder  Art  zu  verfügen,  dieselben  insbesondere  zu
verkaufen  und  zu  vererben,  sowie  Erbschaften  vermöge  letzten  Willens  oder  kraft
Gesetzes  zu  erwerben;  alles  dies  Vorstehende,  ohne  hierzu  einer  besonderen  Autorisation
oder  Genehmigung  der  Landesbehörden  zu  bedürfen;  sie  sollen  daselbst  Handel
und  Gewerbe  treiben,  Geschäfte  jeder  Art  selbst  oder  vermittelst  einer  von  ihnen
gewählten  Mittelsperson,  allein  oder  in  Gesellschaften  betreiben,  Waaren  und
Personen  verfrachten,  Geschäftsniederlagen  errichten,  die  Preise,  Löhne  und  Vergütungen
  ihrer  Waaren  und  Leistungen  bestimmen,  sowie  ihre  Angelegenheiten
besorgen,  den  Zollämtern  ihre  Deklarationen  einreichen  können.

In  allen  diesen  Beziehungen  sollen  andere,  höhere  oder  lästigere  Abgaben,
Steuern,  Gebühren  oder  Taxen,  als  die  Inländer  oder  Angehörigen  der  meistbegünstigten
  Nation  zu  entrichten  haben,  nicht  erhoben  und  ein  Unterschied  nach
der  Konfession  nicht  gemacht  werden.

Sovweit  die  beiderseitigen  Angehörigen  wegen  Verfolgung  oder  Vertheidigung
ihrer  Rechte  und  Interessen  sich  an  die  Behörden  und  Gerichte  des  Landes  zu
wenden  haben,  sollen  sie  gleichfalls  alle  Rechte  und  Befreiungen  der  Inländer
und  der  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  genießen.

Es  ist  selbstverständlich,  daß  hierbei  die  im  Lande  in  Bezug  auf  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Sicherheit  bestehenden  und  auf  die  Inländer  und  Angehörigen
  der  meistbegünstigten  Nation  anwendbaren  Gesetze  und  Verordnungen
zu  beobachten  sind.

Aktiengesellschaften  und  sonstige  kommerzielle,  industrielle  oder  finanzielle
Gesellschaften,  welche  in  dem  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden  Theile  nach
Maßgabe  der  dort  geltenden  Gesetze  errichtet  sind,  sollen  in  dem  Gebiete  des
anderen  Theiles  diejenigen  Rechte  auszuüben  befugt  sein,  welche  den  gleichartigen
Gesellschaften  der  meistbegünstigten  Nation  zustehen.

Artikel  III.

Die  Angehörigen  jedes  der  beiden  vertragschließenden  Theile  werden  auf
dem  Gebiete  des  anderen  von  jedem  Militärdienste,  sowohl  in  der  regulären
        <pb n="49" />
        —  43  —

Armee  als  in  der  Miliz  und  Nationalgarde,  befreit  sein.  Ebenso  werden  sie  von
jedem  zwangsweisen  Amtsdienste  gerichtlicher,  administrativer  oder  munizipaler
Art,  von  allen  militärischen  Requisitionen  und  Leistungen,  sowie  von  
Zwangsanleihen  und  sonstigen  Lasten,  welche  zu  Kriegszwecken  oder  in  Folge  anderer
außergewöhnlicher  Umstände  aufgelegt  werden,  befreit  sein;  jedoch  unbeschadet
ihrer  Verpflichtung  zur  Quartierleistung  und  zu  sonstigen  Naturalleistungen  für
die  bewaffnete  Macht,  soweit  eine  solche  Verpflichtung  den  Inländern  und  den
Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  obliegt.

Sie  dürfen  weder  persönlich,  noch  in  Bezug  auf  ihre  beweglichen  und
unbeweglichen  Güter  zu  anderen  Verpflichtungen,  Beschränkungen,  Taxen  oder
Abgaben  angehalten  werden,  als  jenen,  welchen  die  Inländer  unterworfen  sein
werden.  

Artikel  IV.

Wenn  Geschäftsleute  des  einen  vertragschließenden  Theiles  im  Gebiete  des
anderen  entweder  selbst  reisen  oder  ihre  Kommis,  Agenten,  Reisenden  und  sonstigen
Vertreter  reisen  lassen  zu  dem  Zwecke,  um  Einkäufe  zu  machen  oder  Bestellungen
zu  sammeln,  sei  es  mit  oder  ohne  Muster,  sowie  überhaupt  im  Interesse  ihrer
Handels-  und  Industriegeschäfte,  so  dürfen  weder  diese  Geschäftsleute,  noch  ihre
erwähnten  Vertreter  aus  diesem  Anlasse  einer  weiteren  Steuer  oder  Abgabe  unterworfen
  werden,  insofern  durch  eine  nach  beigeschlossenem  Formular  A  ausgefertigte
Legitimationskarte  nachgewiesen  wird,  daß  das  Geschäftshaus,  für  dessen  Rechnung
die  Reise  vollzogen  wird,  in  seinem  Heimathlande  die  vom  Betriebe  seines  Handels
und  Gewerbes  entfallenden  Steuern  und  Abgaben  entrichtet  hat.

Die  Angehörigen  der  vertragschließenden  Theile  werden  wechselseitig  wie  die
Inländer  behandelt  werden,  wenn  sie  sich  aus  einem  Lande  in  das  andere  zum
Besuche  der  Märkte  und  Messen  begeben,  um  dort  ihren  Handel  zu  treiben  und
ihre  Produkte  abzusetzen.

Die  Angehörigen  des  einen  der  vertragschließenden  Theile,  welche  die
Spedition  zwischen  den  verschiedenen  Punkten  der  beiderseitigen  Gebiete  ausüben,
oder  welche  sich  der  Schiffahrt  widmen,  werden  auf  dem  Gebiete  des  anderen
aus  Anlaß  der  Ausübung  dieses  Gewerbes  keiner  Gewerbe-  oder  speziellen  
Abgabe  unterliegen.

Artikel  V.

Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr
zwischen  ihren  Gebieten  durch  keinerlei  Ein-,  Aus-  oder  Durchfuhrverbot  zu
hemmen,  welches  nicht  entweder  gleichzeitig  auf  alle,  oder  doch  unter  gleichen
Voraussetzungen  auch  auf  andere  Nationen  Anwendung  findet.

Artikel  VI.

In  jedem  der  vertragschließenden  Theile  sollen  die  bei  der  Ausfuhr  gewisser
Exzeugnisse  bewilligten  Ausfuhrvergütungen  nur  die  Zölle  und  inneren  Steuern
11“
        <pb n="50" />
        —  44  —

repräsentiren,  welche  von  den  gedachten  Erzeugnissen  oder  von  den  Rohstoffen,
aus  denen  sie  erzeugt  werden,  erhoben  wurden.  Eine  Ausfuhrprämie  sollen  sie
nicht  enthalten.

Artikel  VII.

Bei  der  Einfuhr  von  Waaren  deutscher  Provenienz  nach  Serbien  haben

die  in  der  beigeschlossenen  Anlage  B  enthaltenen  Zölle  und  Zollbefreiungen  in
Anwendung  zu  kommen.

Insofern  in  Serbien  in  Folge  von  Gesetzen  oder  Verträgen  mit  dritten
Staaten  für  die  Einfuhr  von  Waaren  andere  Verzollungsarten  oder  Zölle  als
die  gemäß  der  Anlage  B  vereinbarten  in  Anwendung  kommen,  hat  der  
Importeur  von  Waaren  deutscher  Provenienz  die  freie  Wahl,  dieselben  nach  diesen
letzteren  Verzollungsarten  und  Zollsätzen  oder  nach  den  in  der  Anlage  B  vereinbarten
  Zöllen  verzollen  zu  lassen.

In  jedem  Falle  kann  der  Importeur  zwischen  den  verschiedenen  bestehenden
Verzollungsarten  und  Zollsätzen  nach  eigenem  Belieben  wählen  und  darf  in  der
Ausübung  dieses  Rechtes  weder  unmittelbar  noch  mittelbar  gehindert  werden.

Alle  Waaren  serbischer  Provenienz  werden  bei  der  Einfuhr  nach  Deutschland
  auf  dem  Fuße  der  Meistbegünstigung  behandelt  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  der  Verzollung  von
Waaren  nach  ihrem  Werthe  sind  in  der  Anlage  C  enthalten.

Artikel  VIII.

Hinsichtlich  des  Betrages,  der  Sicherstellung  und  der  Erhebung  der  Einfuhrund
  Ausfuhrzölle,  der  zollamtlichen  Niederlagen,  der  Nebengebühren,  der  
Zollformalitäten,  ferner  in  Bezug  auf  die  für  Rechnung  des  Staates,  einer  Gemeinde
oder  Korporation  zur  Hebung  gelangenden  inneren  Verbrauchsabgaben  und  
Akzisegebühren  jeder  Art  verpflichtet  sich  jeder  der  beiden  vertragschließenden  Theile,  den
anderen  an  jeder  Begünstigung,  jedem  Vorrecht  und  jeder  Herabsetzung  in  den
Tarifen  theilnehmen  zu  lassen,  welche  einer  von  ihnen  einer  dritten  Macht  gewährt
haben  sollte.  Ebenso  soll  jede  späterhin  einer  dritten  Macht  zugestandene  -
Begünstigung  oder  Befreiung  sofort  bedingungslos  und  ohne  weiteres  dem  anderen
vertragschließenden  Theile  zu  statten  kommen.

Artikel  IX.

Eine  zeitweilige  Befreiung  von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  wird
beiderseits  für  folgende  Gegenstände  unter  der  Bedingung,  daß  dieselben  binnen
einer  im  voraus  bestimmten  Frist  zurückgeführt  werden  und  daß  deren  Identität
außer  Zweifel  ist,  zugestanden:

Waaren  (mit  Ausnahme  von  Verzehrungsgegenständen),  welche  aus
dem  freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  vertragschließenden  Theiles  in
        <pb n="51" />
        —  45  —

das  Gebiet  des  anderen  auf  Märkte  oder  Messen  oder  auf  ungewissen
Verkauf  außer  dem  Meß-  oder  Marktverkehr  versendet,  in  dem  Gebiete
des  anderen  Theiles  aber  nicht  in  den  freien  Verkehr  gesetzt,  sondern
unter  Kontrole  der  Zollbehörde  in  öffentlichen  Niederlagen  gelagert  oder
als  Muster  von  Geschäftsreisenden  eingebracht  werden.

Artikel  X.

Sowie  in  Deutschland  rücksichtlich  der  Zahlungen  der  Zölle  und  Nebengebühren
  die  gegenüber  der  meistbegünstigten  Nation  anwendbaren  Bestimmungen
auch  für  serbische  Provenienzen  gelten,  so  werden  auch  in  Serbien  Waaren  deutscher
Provenienz  keinen  lokalen  oder  anderweitigen  Zollzuschlägen,  keinen  neuen  oder
höheren  Nebengebühren  als  den  derzeit  gegenüber  der  meistbegünstigten  Nation
bestehenden  unterworfen  werden,  nämlich:

1.  Ladegebühr:  20  Dinarpara  per  100  Kilogramm,  und  nur  dort,  wo

der  Dienst  von  den  Angestellten  des  Zollamts  besorgt  wird;

2.  Waagegeld:  8  Dinarpara  per  100  Kilogramm;

3.  Pflastergeld:  10  Dinarpara  per  100  Kilogramm;

4.  Lagerzins:  5  Dinarpara  per  100  Kilogramm  und  Tag.

Diese  Taxe  erhöht  sich  um  10  Para  per  100  Kilogramm  und  Tag  für
leicht  entzündbare  und  explodirende  Waaren.

Es  versteht  sich,  daß  die  vorstehenden  Nebengebühren  nur  dann  und  nur
insoweit  erhoben  werden  können,  als  die  Leistung,  für  welche  sie  bezahlt  werden
sollen,  thatsächlich  und  auf  Grund  der  Zollvorschriften  oder  Gesetze  erfolgt.

Es  bleibt  übrigens  vereinbart,  daß  jede  Verminderung  dieser  Zuschlagsgebühren,
  welche  den  Waaren  eines  dritten  Staates  zugestanden  würde,  ohne
Verzug  auch  auf  die  gleichartigen  Artikel  deutscher  Provenienz  Anwendung  finden  soll.

Artikel  XI.

Die  vertragschließenden  Theile  werden,  sobald  in  Serbien  der  Schutz  der
Modelle,  Muster,  Fabrik-  und  Handelszeichen,  sowie  der  Bezeichnung  oder
Etikettirung  der  Waaren  oder  ihrer  Verpackung  nach  Maßgabe  der  in  dieser
Beziehung  allgemein  angenommenen  Grundsätze  durch  Gesetz  geregelt  sein  wird,
ein  Abkommen  treffen,  durch  welches  man  den  Angehörigen  eines  jeden  der  beiden
Theile  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  in  allem,  was  die  Modelle,  Muster,
Fabrik-  und  Handelszeichen,  sowie  die  Bezeichnung  oder  Etikettirung  der  Waaren
oder  ihrer  Verpackung  betrifft,  denselben  Schutz  wie  den  Inländern  gewährleisten  wird.

Artikel    XII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  findet  seine  Anwendung  auf  alle  mit  Deutschland
gegenwärtig  oder  künftig  zollvereinten  Länder.
        <pb n="52" />
        —  46  —

Artikel  XIII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  einen  Monat  nach  Austausch  der  Ratifikationen
  in  Wirksamkeit  treten  und  während  der  hierauf  folgenden  zehn  Jahre
in  Geltung  bleiben.

Falls  keiner  der  vertragschließenden  Theile  zwölf  Monate  vor  Ablauf  der
bezeichneten  Periode  seine  Absicht,  die  Wirkungen  des  Vertrages  aufhören  zu
machen,  kundgegeben  haben  wird,  wird  derselbe  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres,
vom  Tage,  wo  einer  oder  der  andere  der  vertragschließenden  Theile  ihn  gekündigt
haben  wird,  in  Kraft  bleiben.

Artikel  XIV.

Gegenwärtiger  Vertrag  wird  ratifizirt  und  die  Ratifikationen  so  bald  als
möglich  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin  in  doppelter  Ausfertigung,  den  sechsten  Januar
eintausendachthundertdreiundachtzig.

(L.  S.)  Graf  von  Hatzeldt.  (L.  S.)  M.  A.  Petronievitsch.
(L.  S.)  Wuk.  J.  Petrowitch.
(L.  S.)  Wutschko  D.  Stojanovits.
        <pb n="53" />
        Formular  (zu  Art.  IV).  Anlage  A.

 

Gewerbe-Legitimationskarte
für
Handlungsreisende.
Gültig  für  das  Jahr  18

 

Es  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  Herr  N.
eine  «  .Waarenhandlung(Fabrik)in............................·.............  ,.......
unter  der  Firma  besitzt,

 

 

im  Dienste  der  Firma

 

 

 

als  Handlungsreisender  steht,  welche  Firma  eine.  Waarenhandlung
  (Fabrik)  in  besitzt.
Ferner  wird,  da  Herr  für  Rechnung  der

 

genannten  Firma  und  außerdem  nachfolgender  Firmen

 

 

dem  Deutschen  Reich

dem  Königreich  Serbien

Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Waarenankäufe  zu  machen  beabsichtigt,
hiermit  bescheinigt,  daß  für  den  Gewerbebetrieb  der  vorgedachten  Firma  im
hiesigen  Lande  die  gesetzlich  bestehenden  Abgaben  zu  entrichten  sind.

Inhaber  dieser  Karte  ist  ausschließlich  im  Umherreisen  und  ausschließlich
für  Rechnung  der  vorgedachten  Firma.  berechtigt,  Waarenbestellungen  aufzusuchen
  und  Waarenankäufe  zu  machen.  Er  darf  nur  Waarenmuster,  aber  keine
Waaren  mit  sich  führen.  Bei  dem  Aufsuchen  von  Bestellungen  und  bei  den
Ankäufen  hat  er  die  in  jenem  Staate  gültigen  Vorschriften  zu  beachten.

in

(Ort,  Datum,  Unterschrift,  Stempel  der  ausstellenden  Behörde.)
(Personalbeschreibung,  Wohnort,  Unterschrift  des  Reisenden.)
        <pb n="54" />
        Anlage  B.
Zölle  bei  der  Einfuhr  nach  Serbien.
Nach  der  Wahl  des
Importeurs
Gewichtszölle
per  Werthzoͤlle
100  kg
Dinare.  Prozent.
1.  Papier:
a)  Packpapier  (auch  Schrenz-,  Lösch-  und  Strohpapier,  auch  Düten
und  Säcke  daraus)  und  Pappdeckel  aller  Art,  auch  mit  irgend
einer  Substanz  getränkt  oder  überzogen  .  .  4  10
b)  Druckpapier  und  Schreibpapier,  beide  auch  in  der  Masse  gefärbt  7  10
e)  Briefpapier  aller  Art  und  Kuverts  (auch  in  Kartons);  bedrucktes,
liniirtes  Papier,  auch  in  Papier-  oder  Pappdeckel  geheftet  oder
gebunden;  Seidenpapier,  Zigarrettenpapier  in  Bogen  10  10
d)  Zigarrettenpapier,  zugeschnitten,  auch  in  Büchelchen  ..  .  .  .  .  ..  15  10
e)  Notiz-  und  Geschäftsbücher  in  Callicot  oder  Leder  gebunden,
auch  mit  Ecken  und  Beschlägen  aus  unedlen  Metallen  20  10
1)  Spielkarten:  .  ..  35  10
g)  Halbzeug,  feste  oder  flüssige  Papiermasse.  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  frei  —
2.  Mehl,  Mahlprodukte  (gerollte,  geschrotete  und  geschälte  Körner,
Graupen,  Grütze,  Gries.  1  10
3.  Wollenwaaren  und  Wollengarne:
a)  1.  Kotzen  (Pferde-  und  grobe  Bettdecken),  grobe  Teppiche  von
Ziegen-  und  anderen  Thierhaaren,  grobe  Filze  aus  Thierhaaren
  oder  grober  Wolle  (auch  zu  Sohlen  u.  dergl.  zugeschnitten,
  auch  getheert  oder  lackirt),  Tuchenden  16  8
2.  Grobe  Tuche,  wie  Halinatuch,  Loden,  Aba,  Chaiak,  Azor  20  8

 

 

 

*)  1  Dinar  (100  Paras)  =  1  Frank  (100  Centimen).
        <pb n="55" />
        b)  Gewebe,  auch  mit  geringer  Beimengung  von  Seide  oder  in
Verbindung  mit  Metallfäden,  und  zwar:

1.  Tuche  und  tuchartige  Stoffe  für  Herrenbekleidung  (Herren-Rock-
  und  Hosenstoffe,  Modestoffe  Nouveautés  und
sonstige  stärkere  Bekleidungen,  Flanelle,  Wattmols,  langhaarig
  gerauhte  Futterstoffe;  feine  Filze  und  Filzwaaren

2. Leichte  dünne  Stoffe,  welche  gewöhnlich  zu  Damenkleidern
dienen  (Orlean,  Thibet,  Kaschmir,  Mohair  u.  dergl.),  Möbelstoffe,
  Tischdecken,  Hals-  und  Umschlagetücher,  Shawls,
shawlartige  Gewebe,  auch  mit  Fransen  oder  Quasten,  Wollplüsch,
  Wollsammet.

Anmerkung.  In  diese  Positionen  gehören:  Alpacca,  Mohairs,
Orleans,  Thibet,  Lüstres,  Kaschmir,  Serge,  Lamas,  Poil
de  chèvres,  Satin,  Italiancloth,  Merino,  Damaste,  Rips
und  andere  Stoffe  zu  Möbelüberzügen,  Damenmodetücher.
Die  Hals-  und  Umschlagetücher  und  Schärpen  können  auch

einfach  gestickt  sein.
c)  Strumpfwaaren  (Tricotwaaren,  gehäkelte  und  gestrickte  Waaren)
und  Posamentierwaaren  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
d)  Bandwaaren,  auch  in  Verbindung  mit  Metallfäden

e)  Wollengarne  (Webe-,  Strick-  und  Stickgarne)  .  .  .



4.  Holzwaaren:

a)  gemeine,  das  ist  Wagner-,  Böttcher-  ,  Drechsler-  und  Tischlerarbeiten,
  roh,  weder  angestrichen,  noch  bemalt,  lackirt  oder  polirt
und  blos  in  Verbindung  mit  Eisen

Anmerkung.  Hierher  gehören:  Fässer,  Scheffel,  Bottiche,
Kufen,  Tröge,  Butten,  Eimer,  Räder  und  andere  Wagenbestandtheile
  (ausgenommen  fertige  Wagen),  Schubkarren,
Handkarren,  Handschlitten,  Parquetten  und  Parquettenbestandtheile,
  Ruder,  Bänke,  Tische,  Stühle,  Bettstellen,  Kasten,
Joche,  Sattelformen,  Mangen,  Drehbänke,  Spinnräder,
Mühlen,  Leitern,  Stiefelhölzer,  Holzschuhe,  Hühnersteigen,
Kochlöffel,  Teller,  grobes  Spielzeug,  Schachteln,  Rechen,
Heugabeln,  Schaufeln,  Schuhnägel,  Zahnstocher,  Zündholzdraht
  u.  dergl.  rohe,  weder  angestrichene,  noch  lackirte  oder
polirte  Holzwaaren.  Hierher  gehören  auch  Korkstöpsel  und
Korksohlen.

Reichs-Gesetzb.  1883.

 

 

 

Nach  der  Wahl  des
Importeurs
Gewichtszölle
per  Werthzölle
100  kg
Dinare.  Prozent.
58  8
90  8
100  8
70  8
—  5
2  10
bezw.
für  landwirthschaftliche

Werkzeuge:
8

 

 

12
        <pb n="56" />
        b)  Möbel  (auch  Truhen)  aus  weichem  Holz,  ordinär  angestrichen
(auch  ordinär  bemalt  mit  Blumen,  Verzierungen  u.  dergl.)  und
blos  in  Verbindung  mit  ordinären  Strohgeflechten  und  Beschlägen
  aus  Eisen  .  .  .  .  ..

c)  Tischler-,  Drechsler-  und  andere  Holzwaaren,  angestrichen  (mit
Ausnahme  der  sub  b  genannten,  lackirt,  polirt,  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  gemeinen  Materiallen

Anmerkung.  In  diese  Position  gehören  auch:  Spielzeug  aus
Holz  allein;  Pfeifenrohre,  Pfeifen  und  Zigarrenspitzen  aus
Holz  allein;  Stöcke  ohne  Verbindungen;  Schirmgestelle  nur

in  Verbindung  mit  Fischbein,  Stahl  u.  dergl.,  ohne  Ueberzüge;
  bronzirte  und  vergoldete  Leisten  und  Rahmen  daraus.

5.  Eisenbahnfahrzeuge

6.  Getränke  und  Flüssigkeiten.
a)  Wein:

1.  in  Fässern  .  .  ..  ...
2. in Flaschen....................................
b)  gebrannte  geistige  Flüssigkeiten  (Spiritus,  Weingeist,  Branntwein,
  Rum,  Liqueurs):
1.  in  Fässern.
2.  in  Flaschen  .  ...
c)  Bier  in  Fässern  und  Flaschen
Anmerkung.  Wenn  der  Importeur  bei  der  Einfuhr  von  Bier
in  Flaschen  erklärt,  die  Flaschen  innerhalb  einer  Frist  von
drei  Monaten  wieder  auszuführen,  so  wird  ihm  der  35  prozentige
  Taraabzug  für  das  Gewicht  der  Flaschen  nicht  gewährt,
dagegen  von  dem  Zollamt,  bei  welchem  die  Einfuhr  stattfand,
die  Zahl  der  Flaschen  in  der  betreffenden  Sendung  vorgemerkt
und  im  Falle  der  Wiederausfuhr  einer  gleichen  oder  geringeren
Anzahl  von  Bierflaschen  innerhalb  der  obigen  Frist,  der  auf
das  Flaschengewicht  entfallende  Zoll  und  Trosarina  von  Bier
zurückvergütet  und  ein  Ausfuhrzoll  nicht  erhoben.

 

 

Nach  der  Wahl  des
Importeurs
Gewichtszölle  
per  Werthzölle
100  kg
Dinare.  Prozent.
3  10
8  10
"frei  —
6  8
—  8
6  10
20  10
3  10
2  10
0,5  10
        <pb n="57" />
        Steinkohlen  und  Braunkohen  .  .  ...

Steinmetzarbeiten  und  Cementmassewaaren,  wie  Grabsteine,  Monumente,
  Säulen  (auch  mit  Inschriften);  Thür-  und  Fensterstöcke,
Rinnen,  Röhren,  Tröge,  Stufen  u.  s.  w.  und  andere  Arbeiten
(auch  aus  Gyps)  im  Gewichte  von  wenigstens  5  Kilogramm  und
blos  in  Verbindung  mit  Holz  oder  unedlen  Metallen:

a)  nicht  polirt;  Schleif-,  Wetz-  und  Lithographiesteine
b)  polirt;  polirte  Fußbodenplattonon  .  .  .  .  .  .  ...

10. Thonwaaren:

a)  gemeine  Thonwaaren  mit  oder  ohne  Glasur  oder  Beguß,  gemeines
Steinzeug;  Thonröhren,  Ofenkacheln,  Fliesen;  auch  in  Verbindung
  mit  unpolirtem,  unlackirtem  Holz  und  eben  solchem  Eisen

b)  feine  Fayence  und  Porzellan,  einfarbig  oder  weiß;  auch  weiß,
mit  farbigen  Randstreifen  und  Verzierungen;  irdene  Pfeifen;  die
vorgenannten  Waaren  auch  mit  Deckeln  und  Beschlägen  aus  unedlen
  Metallen.  Hierher  gehören  auch  die  unter  a  genannten
Waaren,  wenn  sie  mit  solchen  Deckeln  oder  Beschlägen  versehen  sind

c)  feine  Fayence  und  Porzellan,  mehrfarbig,  bemalt,  vergoldet,
versilbert;  Thonwaaren  in  Verbindung  mit  anderen  gemeinen
Materialien,  soweit  sie  nicht  zu  a  und  b  gehören  .

11. Glas:

à)  Glas,  gemeines,  das  ist  nicht  abgerieben,  nicht  gepreßt,  nicht
geschliffen,  nicht  gravirt,  nicht  bemalt  und  ohne  Verbindung
mit  anderen  Materialien:

1.  Fenster-  und  Tafelglas;  Hohlglas  in  seiner  natürlichen
Farbe,  rohe  Glas-  und  Emailmasse,  Gußplatten  zu  Dachund
  Bodenbelag,  gerippt  oder  nicht  .  .  .  .  ..

2.  Hohlglas,  weie  .  .  .  .  ..

b)  Hohlglas  der  Post  a,  mit  abgeschliffenen  oder  eingeriebenen
Stöpseln,  Böden  oder  Rändern  .  .  .  ..

 

Nach  der  Wahl  des

 

 

 

Importeurs
Gewichtszölle
per  Werthzölle
100  kg
Dinare.  Prozent.
l
frei  —
1
1,50  10
2  10
i
l
l
2  8
6  8
14  8
3  10
5  10
5  10
        <pb n="58" />
        c)  Glas,  geschliffenes,  geätztes,  gravirtes,  gepreßtes,  gemustertes,
gefärbtes,  vergoldetes,  versilbertes,  belegtes;  Glasbehänge  für
Kronleuchter,  Glasknöpfe,  Glaskorallen  Glasperlen,  Schmelz
und  Glasflüsse  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung.  Die  an  den  Knöpfen  vorhandenen  Oesen  oder
Unterlagen,  blos  zur  Befestigung  dienend,  sowie  die  Reihung
der  Glaskorallen,  Glasperlen  und  des  Glasschmelzes  auf
Gespinnstfäden,  lediglich  zum  Zwecke  der  leichteren  Verpackung
und  Versendung,  sind  bei  der  Tarifirung  nicht  in  Betracht
zu  ziehen.  Können  auf  Gespinnstfäden  oder  Schnüre  aufgereihte
  Gegenstände  aus  Glas  ohne  weiteres  als  Schmuck
(z.  B.  Armbänder,  Halsbänder  u.  dergl.)  verwendet  werden,
so  fallen  sie  nicht  unter  die  Pos.  11c.

d)  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  anderen  gemeinen  Materialien

Anmerkung.  Hohlglas  mit  ordinärer  Beflechtung  von  Weiden,
Binsen,  Stroh  oder  Rohr  wird  je  nach  seiner  Beschaffenheit
nach  Pos.  11  a,  b  oder  c  behandelt.

—

12.  Eisen  und  Stahl:

a)  Roheisen,  das  ist  sowohl  Gußeisen  in  Barren,  Ganzen,
Klumpen  etc.,  als  auch  schmiedbares  Eisen  und  Stahl  in
Klumpen,  Blöcken,  Masseln  oder  anderen  rohen  Stücken,
Luppeneisen,  Rohzaggel,  Milbars,  Rohschienen  und  Ingots,
alter  Bruch,  Eisen-  und  Stahlabfälle  .  .  .  .  .  .  ..

b)  Halbfabrikate:

1.  Eisen  und  Stahl  in  Stäben,  Quadrat-,  Band-,  Flach-,
Rund-,  Eck-,  Winkeleisen  und  -Stahl  aller  Art,  Eisenund
  Stahlplatten  ................................

Anmerkung.  Hierher  gehört  alles  gestreckte,  ausgeschmiedete,
gewalzte  Stabeisen,  Streckstahl  und  Gußstahl  in  Stäben  jeder
Art,  Reifeisen,  L  Eisen,   V Eisen,  T  und  I Eisen  (Träger),
U,  + Eisen  u.  s.  w.,  überhaupt  Kommerzeisen  und  Stahl
aller  Art.

2.  Blech  und  Draht  aus  Eisen  oder  Stall

 

Nach  der  Wahl  des

 

 

 

Importeurs
Gewichtszölle
per  Werthzölle
100  kg
Dinare.  Prozent.
12  10
20  10
0,80  8
2  8
3  8
        <pb n="59" />
        .









c) Geräthe  und  Werkzeuge  aus  Eisen  oder  Stahl,  welche  in  der
Landwirthschaft  gebraucht  werden  können,  auch  mit  Heften,
Griffen,  Stielen  u.  dergl.  von  Holz,  z.  B.  Dung-  und  Heugabeln,
  Krampen,  Hauen,  Schaufeln,  Beile,  Rechen,  Sensen,
Sicheln,  Futterklingen  (Strohmesser),  Eggen,  Plüge,  Eggenund
  Pflugeisen,  Schaf-  und  Heckenscheeren  u.  s.  w.
d) Eisenbahnmaterial  aus  Eisen  oder  Stahl  (mit  Ausnahme  des
zu  den  Maschinen  und  Transportmitteln  gehörigen),  z.  B.  Eisenbahnschienen,
  Schienenbefestigungsmaterial,  Bestandtheile  für
den  Bau  oder  die  Reparatur  von  Fahrbetriebsmitteln,  Ausweich-
  (Wechsel-)  Vorrichtungen,  Kreuzungen  u.  dergl.,  Eisenkonstruktionen
  zu  Bauten  für  Eisenbahnzwecke  .  .  ...

Alle  nicht  unter  a  bis  d  noch  unter  Pos.  17  begriffenen  Gegenstände

  aus  Eisen  oder  Stahl  (mit  Ausnahme  der  feinen  Messerschmied-
  und  Sporerwaaren,  der  Nadeln,  Angeln,  Schreibfedern,
Schreibfederhülsen  und  -Halter,  Stahlperlen,  Uhrwerke,  Waffen,
Quincailleriewaaren)  auch  in  Verbindung  mit  anderen  gemeinen
Materialen.

13. a)  Sohlleder  und  anderes  gemeines  Leder,  das  ist  naturfarbiges,

braunes  oder  schwarzes  Leder,  auch  gewichst,  genarbt,  gezogen,
aber  nicht  bronzirt  oder  lackirt.

b)  Alles  andere  Leder

a)  Kaffeesurrogate  .  .  .  .  .  .  .  .  ..



b) Zucker:

1.roh..........................................
2.raffinirt.......................................

15. a)  1.Salpetersäure..................................
2. Schwefelsäure..................................
3. Eisenvitriol....................................
4. Bleiglätte.....................................



 

Nach  der  Wahl  des
Importeurs

 

Gewichtszölle

 

 

 

 

per  Werthzölle
100  kg
Dinare.  Prozent.

6  8
frei  —

—  6
30  10
—  7
4  10
5  10
7  10
1,50  10
0,75  10
0/60  10
3  10
        <pb n="60" />
        b)  Zündwaaren,  insbesondere  Zündhölzchen  oder  Zündkerzchen  aller
Art  (auch  in  Schachteln),  Stärke  und  Leim.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

c)  1.  Anilinfarben  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
2.  Blei-  und  Farbenstifte.
16. a)  1.  Nicht  parfümirte  Seife  .  .  .  .  .  ..

  

2 .Parfümirte  Seife  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
b)  Wachs---,  Stearin-,  Paraffin-,  Ceresin-  und  Palmitinkerzen

17. Maschinen  und  Maschinentheile  aus  Metallen,  Holz  oder  irgend

einem  anderen  gemeinen  Material  für  Industrie,  Gewerbe,  Landwirthschaft,
  Brauereien  und  Destillerien,  Transport  zu  Wasser  und
zu  Lande,  Bäder  und  andere  ähnliche  Zwecke,  Nähmaschinen

18. Baumwollenwaaren  und  Baumwollengarne:

a)  Barchent  (Molleton)  und  andere  ähnliche  Stoffe,  roh;  Futterorgandin.
  ...
b)  Barchent  (Molleton)  und  andere  ähnliche  Stoffe  (Kalmuck  u.  dergl.),
Zwillich  und  Drillich,  Schöckl,  das  ist  farbig  gewebte,  karrirte
Bettzeuge;  Decken,  Hosenzeuge,  Rockstoffe,  Piqués  u.  dergl.
Doppelgewebe;  alle  diese  Waaren  ohne  Unterschied  gebleicht,
gefärbt,  buntgewebt,  bedruckt  ..  .  .  ...
c)  Tischzeuge  und  Tücher  (Taschen-  und  Halstücher),  bunt  gewebt
oder  bedruckt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
d)  Strumpfwaaren  (Tricotwaaren,  gehäkelte  und  gestrickte  Waaren),
Sammet  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
e)  Bandwaaren,  auch  in  Verbindung  mit  Metallfäden
f)  Baumwollengarne  (Webe-,  Näh-,  Strick-  und  Stickgarne)

 19. Hanf-,  Flachs-  und  Jutewaaren  u.  dergl.  Garne:

a)  1.  Sack-  und  Packstoffe,  grobe,  sowie  fertige  Säcke  daraus,
auch  Sackzwilliche;  die  in  diese  Position  fallenden  Waaren
können  auch  mit  einzelnen  farbigen,  zur  Markirung  dienenden
Streifen  versehen  sein  .  .  ..

 

Nach  der  Wahl  des

 

 

 

 

 

 

Importeurs
Gewichtszölle
per  Werthzölle
100  kg
Dinare.  Prozent.
5  10
50  8
25  8
6  10
12  10
12  10
frei  —
20  8
25  8
45  8
85  8
40  8
—  5
6    8
        <pb n="61" />
        2.  Gemeine  Hausleinwand  und  andere  ähnliche  starke  Leinwand
aus  Flachs  oder  Hanf  (wie  Flank,  Numerasch,  Kalameika
u.  dergl.),  Zwillich  für  Militärbekleidung,  Segelleinen  und
andere  starke  Leinengewebe;  alle  diese  auch  gebleicht,  jedoch
nicht  gefärbt:  .  ..

3.  die  unter  a  2  genannten  Gewebe  gefärbt,  ferner  Gradl,
das  ist  geköperte  Leinwand  für  Bettzeug,  Matratzen,  Strohsäcke,
  Möbelüberzüge;  Canevas  und  Schöckl,  das  ist  gefärbte
  Futterleinwand  und  farbige  karrirte  Bettzeuge  Drille
zu  Kleidungsstücken,  gebleicht  oder  farbig  gewebt;  Teppiche
aller  Art

4.  Leinengewebe,  nicht  unter  a  1,  2  und  3  begriffene,  roh,
gebleicht,  gefärbt,  buntgewebt  oder  bedruckt,  mit  Ausnahme
der  Gaze,  Battiste  und  Linons  .  .  .  .  .  .  ...

b)  Seilerwaaren:

1.  Seile,  Taue  und  Stricke  (auch  Perdehalfter,  Stränge  u.  dergl.)
2.  andere  Seilerwaaren  (Spagat,  Schläuche,  Gurten,  Eimer,
Netze,  -Feuerlösch  und  Turngeräthschaften  u.  dergl.),  auch
in  Verbindung  mit  anderen  gemeinen  Materialien

c)  Hanf-,  Flachs-  und  Jutegarne  (Webe-  und  Nähgarne
20. Halbseidene  Zeug-  und  Bandwaaren,  das  ist  Waaren  aus  Seide

oder  Floretseide,  gemischt  mit  Baumwolle,  Leinen,  Wolle  oder
anderen  Thierhaaren,  auch  in  Verbindung  mit  Metallfäden

21. Fertige  Wäsche  von  Baumwolle  oder  Leiien

22. Holz-,  Porzellan-  und  Glaswaaren,  soweit  nicht  unter  Pos.  4,
10  und  11  begriffen,  und  zwar:

Pfeifenrohre,  Tabackpfeifen  und  Zigarrenspitzen  in  Verbindungen;
Stöcke  in  Verbindungen;  Schirmgestelle  in  anderen  Verbindungen
  als  sub  4 c  angeführt;  feine  Holzschnitzereien,  die  nicht
Bestandtheile  von  Möbeln  sind;  Schachbretter  und  Figuren;

 

Nach  der  Wahl  des

 

Importeurs
Gewichtszölle
per  Werthzölle
100 kg

 

 

Dinare.  Prozent.



11  8
25  8
50  8
8  10
18  10
—  6
350  8
100  8
        <pb n="62" />
        selbständige  Figuren  (Statuetten  u.  dergl.)  von  Holz,  Porzellan
oder  Glas;  Schmuckgegenstände  aus  Holz,  Porzellan  oder
Glas;  Etuis  und  Schmuckkästchen  aus  Holz,  Porzellan  oder
Glas)  Becher  und  Fächer  aus  Holz,  letztere  auch  mit  Papier
oder  Geweben;  ähnliche  kleine  Galanteriewaaren  aus  Holz,
Porzellan  oder  Glas  allein  oder  in  beliebigen  Verbindungen.

23. Kinderspielwaaren  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  unter  Pos.  4
fallenden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

24. Schuhwaaren  aus  Leder,  Kautschuck  oder  Zeugstoffen
25. Zubereitete  Arznei-  und  Parfümeriewaaren

26. Alle  übrigen  Waaren,  jedoch  mit  Ausnahme  von  Taback  und
Tabackfabrikaten;  Südfrüchten;  Gewürzen;  Kaffee,  roh;  Reis;
Schwämmen,  Walfischbarten;  Weihrauch  und  nicht  besonders  benannten
  Gummen  und  Harzen,  roh  oder  gepulvert;  Schweinefetten,
  Gänsefetten  und  anderen  genießbaren  thierischen  Fetten,
gesalzener  oder  ausgelassener  Butter  .  .  ...

Anmerkung.  Unter  gemeinen  Materialien  versteht  man  in
diesem  Tarife  alle  anderen  Materialen,  als:  Schildpatt,  Elfenbein,
  Perlmutter,  chinesischen  Lack,  Meerschaum,  echten  Gagat,
Bernstein,  edle  Metalle  (auch  Chinasilber),  Edel-  und  Halbedelsteine,
  echte  Perlen  und  echte  Korallen,  Seidenstoffe  (mit
Inbegriff  des  Sammets).

 

Nach  der  Wahl  des
Importeurs

Gewichtszölle

 

 

per  Werthzölle
100  kg
Dinare.  Prozent.
6
6


6
6
—  10



8
        <pb n="63" />
        Anlage  C.

 

Besondere  Bestimmungen,
betreffend

die  Verzollung  von  Waaren  nach  ihrem  Werthe  bei  der  Einfuhr
nach  Serbien.

§.  1.

Bei  der  Einfuhr  von  Waaren,  deren  Verzollung  nach  dem  Werthe  erfolgen  soll,
ist  dies  vom  Importeur  in  der  Deklaration  schriftlich  auszudrücken,  wobei  der
Werth  und  die  handelsübliche  Benennung  des  einzuführenden  Gegenstandes  angegeben
  werden  muß.

Als  Werth,  welcher  der  Verzollung  zu  Grunde  zu  legen  ist,  hat  der
wirkliche  Verkaufspreis  des  eingeführten  Gegenstandes  am  Erzeugungs-  oder  Absendungsorte
  mit  Hinzufügung  jener  Transport-,  eventuell  auch  Versicherungsund
  Kommissionsspesen  zu  gelten,  welche  für  die  Einfuhr  nach  Serbien  bis  zum
Eintrittsorte  an  der  Grenze  thatsächlich  erwachsen  sind.

Der  Importeur  soll  seiner  Deklaration  die  Verkaufsfaktura  nebst  Frachtbrief
  oder  Ladeschein  beilegen.

Der  Werth  ist  in  der  Deklaration  in  Dinaren  (Franken)  und  deren  Bruchtheilen
  auszudrücken.

§  2.

Bei  Waaren,  welche  nach  dem  Werthe  zu  verzollen  sind,  muß  die  zollamtliche
  Revision  binnen  48  Stunden  nach  Abgabe  der  Deklaration  erfolgen.

Wenn  das  Zollamt  den  deklarirten  Werth  für  ungenügend  befindet,  so
hat  es  binnen  24  Stunden  nach  Vornahme  der  Revisionshandlung  das  Recht,
zu  erklären,  daß  es  die  Waare  gegen  Auszahlung  des  deklarirten  Werthes  nebst
einem  Zuschlage  von  10  Prozent  zurückbehalte.  Es  versteht  sich,  daß  in  diesem
Falle  weder  der  Zoll  noch  eine  Nebengebühr  erhoben  wird.  Diese  Auszahlung
hat  binnen  vierzehn  Tagen  vom  Tage  der  Vorkaufserklärung  zu  erfolgen.

Erklärt  das  Zollamt  nicht  binnen  24  Stunden  nach  Vornahme  der  Revision
das  Vorkaufsrecht  ausüben  zu  wollen,  so  hat  es  nach  Ablauf  dieser  Frist  die
Waare  gegen  Entrichtung  des  nach  der  Werthdeklaration  des  Importeurs  zu
bemessenden  Zolles  auszufolgen.

Reichs-Gesetzbl.  1883.  13
        <pb n="64" />
        -  —  58  —

Der  Importeur,  dem  gegenüber  das  Zollamt  das  Vorkaufsrecht  ausüben
will,  kann,  falls  er  dies  vorzieht,  innerhalb  acht  Tagen,  nachdem  ihm  die  diesbezügliche
  Entscheidung  des  Zollamts  bekannt  gemacht  wurde,  die  Schätzung  der
Waare  durch  Sachverständige  verlangen.  Dasselbe  Recht  steht  dem  Zollamt
zu,  wenn  dasselbe  es  nicht  angemessen  findet,  sogleich  zum  Vorkaufe  zu  schreiten;
jedoch  hat  es  seine  Entscheidung  bezüglich  der  Vornahme  eines  Sachverständigenbefundes
  dem  Importeur  binnen  24  Stunden  nach  Vornahme  der  Revision
bekannt  zu  geben.  Wenn  die  Expertise  von  einem  oder  dem  anderen  Theile
begehrt  wurde,  so  ist  dem  Importeur  auf  Verlangen  seine  Waare  gegen  Zurücklassung
  von  Mustern  oder  Proben  und  gegen  angemessene  Sicherstellung  des
Zolles  sammt  Nebengebühren  und  allfälligem,  in  Folge  der  Expertise  etwa  zu
gewärtigendem  Zuschlage  behufs  ungehinderter  Einfuhr  auszufolgen.

§.  3.

Das  Vorkaufsrecht  des  Zollamts  erlischt,  sobald  die  Expertise,  sei  es  vom
Zollamt  selbst  oder  seitens  der  Partei,  in  Anspruch  genommen  wird.

Wenn  die  Expertise  ergiebt,  daß  der  Werth  der  Waare  den  vom  Importeur
deklarirten  Werth  nicht  um  mehr  als  5  Prozent  übersteigt,  so  wird  der  Zoll  dem
Betrage  der  Deklaration  gemäß  erhoben.

Uebersteigt  der  von  der  Expertise  ermittelte  Werth  den  in  der  Deklaration
angegebenen  um  mehr  als  5  Prozent,  so  ist  der  Zoll  in  Gemäßheit  des  von  den
Sachverständigen  festgesetzten  Werthes  zu  erheben.  »

Dieser  Zoll  wird  um  50  Prozent  als  Strafzahlung  erhöht,  wenn  die
Schätzung  der  Sachverständigen  den  deklarirten  Werth  um  10  Prozent  übersteigt.

Die  Strafe  kann  sogar  mit  100  Prozent  des  Zolles  bemessen  werden,  wenn
das  Zollamt  das  Vorkaufsrecht  rechtzeitig  ausüben  zu  wollen  erklärt  hat,  über
Antrag  der  Partei  jedoch  die  Ausfolgung  der  Waare  und  die  Expertise  erfolgte
und  der  durch  letztere  festgestellte  Werth  den  deklarirten  Werth  um  mindestens
15  Prozent  überstieg.

Die  Kosten  des  Sachverständigenverfahrens  werden  vom  Deklaranten  getragen,
wenn  der  von  der  Expertise  ermittelte  Werth  den  deklarirten  um  mehr  als  5  Prozent
überschreitet;  im  entgegengesetzten  Falle  werden  sie  vom  Zollamt  getragen.

Sobald  vom  Zollamt  der  Zoll  sammt  entfallenden  Nebengebühren  und
der  etwa  in  Folge  der  Expertise  sich  ergebenden  Strafe  eingehoben  wird,  ist  dem
Importeur  die  Waare  auszufolgen  oder,  falls  er  dieselbe  bereits  bezogen  hatte,
der  Rest  der  Sicherstellung  ohne  Verzug  zurückzustellen.

§.  4.

Die  Expertise  wird  in  der  Weise  veranstaltet,  daß  der  Vorstand  des
betreffenden  Zollamts  und  der  Importeur  binnen  acht  Tagen,  nachdem  dieselbe
in  Anspruch  genommen  wurde,  je  einen  sachverständigen  Schiedsrichter  ernennen.
        <pb n="65" />
        —  59  —

Bei  Stimmengleichheit  oder  auf  Verlangen  des  Importeurs  sofort  bei  Konstituirung
des  Schiedsgerichts  werden  die  beiden  Sachverständigen  einen  dritten  Schiedsrichter
erwählen.  Wenn  über  diese  Wahl  unter  ihnen  keine  Vereinbarung  erzielt  wird,
so  wird  der  dritte  Schiedsrichter  vom  Präsidenten  des  kompetenten  Handelsgerichts
oder,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  von  dem  Vorsteher  des  kompetenten  Bezirksgerichts
  ernannt.

Der  Schiedsspruch  muß  innerhalb  der  auf  die  Ernennung  der  Schiedsrichter
folgenden  acht  Tage  gefällt  werden.

 

13“
        <pb n="66" />
        Schlußprotokoll.

Bei  der  Unterzeichnung  des  Handelsvertrages  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  dem  Königreich  Serbien  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  hinsichtlich
des  Vertrages  die  nachstehenden  Vorbehalte  und  Erklärungen  abgegeben:

Zu  Artikel  II.

1.  Die  Bestimmungen  im  Artikel  II,  betreffend  den  Antritt  und  die  Ausübung
  von  Gewerben,  finden  beiderseits  keine  Anwendung  auf  das  Apoethekerund
  Handelsmaklergewerbe,  dann  das  Hausirgewerbe  und  andere  ausschließlich
im  Umherwandern  ausgeübte  gewerbliche  Verrichtungen.

2.  Deutsche  Handelsgesellschaften  und  Versicherungsanstalten  werden  bezüglich
der  Errichtung  von  Zweigniederlassungen  und  Agenturen  in  Serbien  auch  künftig
nach  denselben  Normen  und  gesetzlichen  Vorschriften  behandelt  werden  und  unter
den  gleichen  Bedingungen  auf  Grund  ihrer  Statuten  ihre  Geschäfte  betreiben
können  wie  die  einheimischen.

3.  Unter  dem  Ausdrucke  „Geschäftsniederlagen“  im  Artikel  II  werden
öffentliche  Lagerhäuser  nicht  verstanden.

Zu  Artikel  V.

Die  serbischen  Bevollmächtigten  erklärten,  daß  die  Salzmonopolverwaltung
in  Serbien  soviel  Salz  deutschen  Ursprungs  vorräthig  zu  halten  verpflichtet  sei,
daß  der  Nachfrage  nach  solchem  Salz  jederzeit  in  vollem  Umfang  entsprochen
werden  kann.

Zu  Artikel  VII.
Von  Ein-  und  Ausfuhrzöllen  sind  gegenseitig  befreit:
1.  Effekten  der  Reisenden,  Schiffer,  Fuhrleute  und  Handwerker,  als:
Wäsche,  Kleidungsstücke,  Reisegeräth,  Werkzeuge  und  Instrumente  für
deren  eigenen  Gebrauch;

2.  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum
Gebrauch  als  solche  geeignet  sind.

Zu  Artikel  VIII.
Die  Bestimmungen  des  Artikels  VIII  haben  keine  Anwendung  zu  finden:

a)  auf  die  Begünstigungen,  welche  anderen  unmittelbar  angrenzenden
Staaten  zur  Erleichterung  des  Grenzverkehrs  gewährt  werden;
        <pb n="67" />
        —  61  —

b)  auf  die  einem  der  beiden  vertragschließenden  Theile  durch  die  Bestimmungen
  einer  schon  abgeschlossenen  oder  etwa  künftighin  abzuschließenden
Zolleinigung  auferlegten  Verbindlichkeiten.

Zu  Artikel  XI.

Vier  Monate  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  nach  dem  serbischen  Markenund
  Musterschutzgesetze  der  Anspruch  auf  den  Marken-  und  Musterschutz  in  Serbien
durch  die  Priorität  der  Deponirung  bestimmt  sein  wird,  werden  deutsche  Gewerbetreibende
  ihre  Muster  und  Marken  bei  dem  hierzu  bestellten  Büreau  mit  der
Wirkung  deponiren  können,  daß  ihnen  die  Priorität  unter  allen  Umständen  gewahrt
bleibt,  sofern  sie  die  wahren  Eigenthümer  der  deponirten  Marken  oder  Muster  sind.

Das  gegenwärtige  Protokoll,  welches  ohne  besondere  Ratifikation  durch  die
bloße  Thatsache  der  Auswechselung  der  Ratifikationen  des  Vertrages,  auf  welchen
es  sich  bezieht,  als  gebilligt  und  bestätigt  anzusehen  ist,  wurde  in  Berlin  in
doppelter  Ausfertigung  am  6.  Januar  1883  verfaßt.

(L.  S.)  Graf  von  Hatfeldt.  (L.  S.)  M.  A.  Petronievitsch.
(L.  S.)  Wuk.  J.  Petrowitch.
(L.  S.)  Wutschko  D.  Stojanovits.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifzirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationen  hat  zu  Berlin  am  25.  Mai  1883  stattgefunden.
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        —  62  —
(Nr.  1494.)  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Serbien.  Vom  6.  Januar  1883.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Majestät
der  König  von  Serbien,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Rechte,  Privilegien  und
Befugnisse  der  wechselseitig  in  den  betreffenden  Staaten  zugelassenen  deutschen  und
serbischen  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln,  Konsularagenten,  Kanzler  und
Sekretäre  zu  regeln,  haben  beschlossen,  einen  Konsularvertrag  abzuschließen,  und
zu  diesem  Behufe  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatsminister,  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts,
Grafen  Paul  von  Hatzfeldt-Wildenburg

Seine  Majestät  der  König  von  Serbien:

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König  von  Preußen,
Milan  A.  Petronievitsch,

den  Sektionschef  in  Allerhöchstihrem  Finanzministerium  Wukaschin
J.  Petrowitch,  und

Allerhöchstihren  Zolldirektor  in  Belgrad  Wutschko  D.  Stojanovits,

welche,  nach  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  I.

Jeder  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  kann  in  den  Städten  oder
Handelsplätzen  des  Gebiets  des  anderen  Theiles  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsularagenten  bestellen.  Beide  Theile  behalten  sich  jedoch  das
Recht  vor,  einzelne  Orte  zu  bezeichnen,  welche  auszunehmen  sie  für  angemessen
erachten,  wobei  vorausgesetzt  wird,  daß  dieser  Vorbehalt  gleichmäßig  allen  Mächten
gegenüber  Anwendung  findet.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten  treten  ihre
Thätigkeit  an,  sobald  sie  von  der  Regierung  des  Landes,  in  welchem  ihnen  ihr
Amtssitz  angewiesen  ist,  in  den  dort  üblichen  Formen  zugelassen  und  anerkannt
worden  sind.

Das  Exequatur  soll  ihnen  kostenfrei  ertheilt  werden.

Artikel  II.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und  ihre  Kanzler  oder  Sekretäre,  sowie  die
Vizekonsuln  oder  Konsularagenten,  welche  Angehörige  des  Staates  sind,  der  sie
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        —  63  —

ernannt  hat,  sollen  von  der  Militäreinquartierung  und  den  Militärlasten  überhaupt,
  von  den  direkten,  Personal-,  Mobiliar-  und  Luxussteuern  befreit  sein,
mögen  solche  vom  Staate  oder  von  den  Gemeinden  auferlegt  sein,  es  sei  denn,
daß  sie  Grundbesitz  haben,  Handel  oder  irgend  ein  Gewerbe  betreiben,  in  welchen
Fällen  sie  denselben  Taxen,  Lasten  und  Steuern  unterworfen  sein  sollen,  welche
die  sonstigen  Einwohner  des  Landes  als  Grundeigenthümer,  Kaufleute  oder  Gewerbetreibende
  zu  entrichten  haben.

Sie  dürfen  weder  verhaftet,  noch  gefänglich  eingezogen  werden,  ausgenommen
für  solche  Handlungen,  welche  die  Strafgesetzgebung  des  Staates,  in  welchem  sie
ihren  Amtssitz  haben,  als  Verbrechen  bezeichnet  und  als  solche  bestraft.  Sind  sie
Handeltreibende,  so  kann  wegen  Verbindlichkeiten  aus  Handelsgeschäften  Schuldhaft
  gegen  sie  verhängt  werden.  Im  Falle  der  Verhaftung  eines  Konsularbeamten
soll  die  Gesandtschaft  seines  Landes  hiervon  sofort  durch  die  Regierung  desjenigen
Landes,  in  welchem  die  Verhaftung  stattgefunden  hat,  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Artikel  III.

Die  Konsularbeamten  sind  verbunden,  vor  Gericht  Zeugniß  abzulegen,
wenn  die  Landesgerichte  solches  für  erforderlich  halten.  Doch  soll  die  Gerichtsbehörde
  in  diesem  Falle  sie  mittelst  amtlichen  Schreibens  ersuchen,  vor  ihr  zu  erscheinen.


Für  den  Fall  der  Behinderung  der  gedachten  Beamten  soll,  wenn  dieselben
Angehörige  des  Staates  sind,  welcher  sie  ernannt  hat,  die  Gerichtsbehörde  sich  in
ihre  Wohnung  begeben,  um  sie  mündlich  zu  vernehmen  oder  unter  Beobachtung
der  einem  jeden  der  beiden  Staaten  eigenthümlichen  Förmlichkeiten  ihr  schriftliches
Zeugniß  verlangen.  Die  betreffenden  Beamten  haben  dem  Verlangen  der  Behörde
  in  der  ihnen  bezeichneten  Frist  zu  entsprechen  und  derselben  ihre  Aussage
schriftlich,  mit  ihrer  Unterschrift  und  ihrem  amtlichen  Siegel  versehen,  zuzustellen.

Artikel  IV.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten  können
an  dem  Konsulatsgebäude  das  Nationalwappen  mit  der  Umschrift:  „Generalkonsulat,
  Konsulat,  Vizekonsulat  oder  Konsularagentur  von  ..  .“  anbringen  und
die  Nationalflagge  auf  dem  Konsulatsgebäude  aufziehen.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  diese  äußeren  Abzeichen  niemals  werden  so
aufgefaßt  werden  dürfen,  als  begründeten  sie  ein  Asylrecht.

Artikel  V.

Die  Konsulatsarchive  sind  jederzeit  unverletzlich  und  die  Landesbehörden
dürfen  unter  keinem  Vorwande  und  in  keinem  Falle  die  zu  den  Archiven  gehörigen
Dienstpapiere  einsehen  oder  mit  Beschlag  belegen.
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        —  64  —

Die  Dienstpapiere  müssen  stets  von  den  das  etwaige  kaufmännische  Geschäft
oder  Gewerbe  des  Konsularbeamten  betreffenden  Büchern  und  Papieren  vollständig
gesondert  sein.

Artikel  VI.

In  Fällen  der  Behinderung,  Abwesenheit  oder  des  Todes  von  Generalkonsuln,
  Konsuln  oder  Vizekonsuln  sollen  die  Kanzler  und  Sekretäre,  sofern  sie
in  dieser  Eigenschaft  den  betreffenden  Behörden  bereits  vorgestellt  sind,  von  Rechtswegen
  befugt  sein,  einstweilig  die  konsularischen  Amtsbefugnisse  auszuüben,  und
sie  sollen  während  dieser  Zeit  die  Freiheiten  und  Privilegien  genießen,  welche  nach
diesem  Vertrage  damit  verbunden  sind.

Artikel  VII.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vizekonsuln  können,  sofern  sie  durch  die
Gesetzgebung  des  Staates,  welcher  sie  ernannt  hat,  dazu  befugt  sind,  vorbehaltlich
der  Zustimmung  der  Landesregierung,  Konsularagenten  in  den  Städten  und
Plätzen  ihres  Amtsbezirks  ernennen.

Diese  Agenten  können  ohne  Unterschied  aus  Angehörigen  beider  Länder
oder  dritter  Staaten  gewählt  werden.  Sie  erhalten  eine  Bestallung  von  dem
Konsul,  welcher  sie  ernannt  hat  und  dessen  Weisungen  sie  unterstellt  sind.  Die
in  diesem  Vertrage  verabredeten  Privilegien  und  Befreiungen  stehen  vorbehaltlich
der  in  den  Artikeln  II  und  III  vorgesehenen  Ausnahmen  auch  ihnen  zu.

Es  wird  besonders  bemerkt,  daß,  wenn  ein  in  einem  der  beiden  Länder
bestellter  Konsularbeamter  aus  den  Angehörigen  dieses  Landes  erwählt  wird,  derselbe
nach  wie  vor  als  Angehöriger  des  Staates  betrachtet  wird,  dem  er  angehört,  und
daß  er  folgeweise  den  Gesetzen  und  Bestimmungen  unterworfen  bleibt,  welche  an
seinem  Amtssitze  für  die  Landesangehörigen  maßgebend  sind;  es  soll  jedoch  dadurch
die  Ausübung  seiner  Amtsbefugnisse  in  keiner  Weise  gehindert,  noch  die  Unverletzlichkeit
  der  Konsulatsarchive  gefährdet  werden.

Artikel  VIII.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vizekonsuln  oder  Konsularagenten  können
in  Ausübung  der  ihnen  zuertheilten  Amtsbefugnisse  sich  an  die  Behörden  ihres
Amtsbezirks  wenden,  um  gegen  jede  Verletzung  der  zwischen  beiden  Theilen  bestehenden
  Verträge  oder  Vereinbarungen  und  gegen  jede  den  Angehörigen  des
Staates,  der  sie  ernannt  hat,  zur  Beschwerde  gereichende  Beeinträchtigung  Einspruch
  zu  erheben.  Wenn  ihre  Vorstellungen  durch  diese  Behörden  nicht  berücksichtigt
  werden,  so  können  sie,  in  Ermangelung  eines  diplomatischen  Vertreters
genannten  Staates,  sich  an  die  Zentralregierung  des  Landes  wenden,  in  welchem
sie  ihren  Amtssitz  haben.
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        —  65  —

Artikel  IX.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und  ihre  Kanzler,  sowie  die  Vizekonsuln  und
Konsularagenten  haben  das  Recht,  in  ihrer  Kanzlei  sowohl  als  auch  in  der  Wohnung
der  Betheiligten  diejenigen  Erklärungen  aufzunehmen,  welche  die  Reisenden,  Handeltreibende
  und  alle  sonstigen  Angehörigen  des  Staates,  der  sie  ernannt  hat,  abzugeben
  haben.

Sie  können  außerdem,  soweit  sie  nach  den  Gesetzen  dieses  Staates  dazu  ermächtigt
  sind,  alle  letztwilligen  Verfügungen  von  Angehörigen  des  Staates,  der
sie  ernannt  hat,  aufnehmen  und  beurkunden.

In  gleicher  Weise  können  sie  alle  anderen  diese  Angehörigen  betreffenden
Rechtshandlungen  aufnehmen  und  beurkunden,  sowie  alle  Rechtshandlungen,  bei
welchen  neben  solchen  Angehörigen  Angehörige  oder  sonstige  Einwohner  des  Landes,
in  welchem  sie  ihren  Amtssitz  haben,  betheiligt  sind.  Bezieht  sich  jedoch  die  Rechtshandlung
  auf  eine  Angelegenheit,  welche  in  dem  Staate  ihres  Amtssitzes  zur  Erledigung
  kommen  soll,  so  sind  die  Konsularbeamten  zur  Aufnahme  und  Beurkundung
  nur  berechtigt,  wenn  die  fragliche  Handlung  nach  den  Gesetzen  dieses
Staates  zu  dem  Geschäftskreise  der  daselbst  zur  Aufnahme  und  Beurkundung  von
Rechtshandlungen  berufenen  Beamten  (in  Deutschland  der  Notare)  gehört.  Auch
muß  die  Handlung,  falls  sie  die  Bestellung  einer  Hypothek  oder  ein  anderes  Rechtsgeschäft
  hinsichtlich  eines  unbeweglichen  Gegenstandes  betrifft,  welcher  in  dem  Staate
des  Amtssitzes  des  Konsularbeamten  belegen  ist,  in  den  durch  die  Gesetze  dieses
Staates  vorgeschriebenen  Formen  und  unter  Beobachtung  der  sonstigen  Bestimmungen
  dieser  Gesetze  abgefaßt  werden.

Zur  Aufnahme  und  Beurkundung  von  Rechtshandlungen,  an  welchen  ausschließlich
  Angehörige  des  Staates,  in  welchem  die  Konsularbeamten  ihren  Amtssitz
  haben,  oder  eines  dritten  Staates  betheiligt  sind,  sind  diese  Beamten  nach  Maßgabe
der  Gesetze  des  Staates,  welcher  sie  ernannt  hat,  dann  befugt,  wenn  die  Rechtshandlungen
  in  diesem  Staate  befindliche  bewegliche  oder  unbewegliche  Gegenstände
oder  Angelegenheiten  betreffen,  welche  dort  zur  Erledigung  kommen  sollen.

Die  Konsularbeamten  können  auch  jede  Art  von  Verhandlungen  und  Schriftstücken,
  welche  von  einer  Behörde  oder  einem  Beamten  des  Staates,  der  sie  ernannt
  hat,  ausgegangen  sind,  übersetzen  und  beglaubigen.

Alle  vorerwähnten  Urkunden,  sowie  die  Abschriften,  Auszüge  oder  Uebersetzungen
  solcher  Urkunden  sollen,  wenn  sie  durch  die  gedachten  Konsularbeamten
vorschriftsmäßig  beglaubigt  und  mit  dem  Amtssiegel  der  Konsularbehörde  versehen
sind,  in  jedem  der  beiden  Staaten  dieselbe  Kraft  und  Geltung  haben,  als  wenn
sie  vor  einem  Notar  oder  anderen  öffentlichen  oder  gerichtlichen,  in  dem  einen
oder  dem  anderen  der  beiden  Staaten  zuständigen  Beamten  aufgenommen  wären,
mit  der  Maßgabe,  daß  sie  dem  Stempel,  der  Registrirung  oder  jeder  anderen
in  dem  Staate,  in  welchem  sie  zur  Ausführung  gelangen  sollen,  bestehenden  Taxe
oder  Auflage  unterworfen  sind.  Wenn  gegen  die  Genauigkeit  oder  die  Echtheit

Reichs-  Gesetzbl.  1883.  —  14
        <pb n="72" />
        —  66  —

der  Abschriften,  Auszüge  oder  Uebersetzungen  Zweifel  erhoben  werden,  so  soll  die
Konsularbehörde  der  zuständigen  Landesbehörde  auf  Verlangen  die  Urschrift  behufs
Vergleichung  zur  Verfügung  stellen.

Artikel  X.

Die  diplomatischen  Vertreter,  die  Generalkonsuln,  Konsuln  und  Vizekonsuln
des  Deutschen  Reichs  in  Serbien  haben,  soweit  sie  von  ihrer  Regierung  dazu  ermächtigt
  sind,  das  Recht,  daselbst  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Angehörigen
  des  Deutschen  Reichs  nach  Maßgabe  der  Gesetze  des  letzteren  vorzunehmen.

Artikel  XI.

Verstirbt  ein  Deutscher  in  Serbien  oder  ein  Serbe  in  Deutschland  an  einem
Orte,  an  welchem  ein  Generalkonsul,  Konsul  oder  Vizekonsul  der  Nation  des
Verstorbenen  seinen  Amtssitz  hat,  oder  wenigstens  in  der  Nähe  dieses  Ortes,  so
soll  die  Ortsbehörde  der  Konsularbehörde  hiervon  unverzüglich  Nachricht  geben.
In  gleicher  Weise  soll  die  Konsularbehörde,  wenn  sie  zuerst  von  dem  Todesfalle
Kenntniß  erhält,  die  Ortsbehörde  mit  Nachricht  versehen.

Die  Konsularbehörde  soll  das  Recht  haben,  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag
  der  betheiligten  Parteien  alle  Effekten,  Mobilien  und  Papiere  des  Verstorbenen
unter  Siegel  zu  legen,  indem  sie  zuvor  von  dieser  Amtshandlung  die  zuständige
Ortsbehörde  benachrichtigt,  welche  derselben  beiwohnen  und  ebenfalls  ihre  Siegel
anlegen  kann.

Die  beiderseits  angelegten  Siegel  dürfen  ohne  Mitwirkung  der  Ortsbehörde
nicht  abgenommen  werden.

Sollte  jedoch  diese  letztere  auf  eine  von  der  Konsularbehörde  an  sie  ergangene
Einladung,  der  Abnahme  der  beiderseits  angelegten  Siegel  beizuwohnen,  innerhalb
achtundvierzig  Stunden,  vom  Empfange  der  Einladung  an  gerechnet,  sich  nicht
eingefunden  haben,  so  kann  die  Konsularbehörde  allein  zu  der  gedachten  Amtshandlung
  schreiten.

Die  Konsularbehörde  soll  nach  Abnahme  der  Siegel  ein  Verzeichniß  aller
Habe  und  Effekten  des  Verstorbenen  aufnehmen  und  zwar  in  Gegenwart  der
Ortsbehörde,  wenn  diese  in  Folge  der  vorerwähnten  Einladung  jener  Amtshandlung
beigewohnt  hatte.

Die  Ortsbehörde  soll  den  in  ihrer  Gegenwart  aufgenommenen  Protokollen
ihre  Unterschrift  beifügen,  ohne  daß  sie  für  ihre  amtliche  Mitwirkung  bei  diesen
Amtshandlungen  Gebühren  irgend  welcher  Art  beanspruchen  kann.

Artikel  XII.

Die  zuständigen  Landesbehörden  sollen  die  in  dem  Lande  gebräuchlichen
oder  durch  die  Gesetze  desselben  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  bezüglich  der
        <pb n="73" />
        —  67  —

Eröffnung  des  Nachlasses  und  des  Aufrufs  der  Erben  oder  Gläubiger  erlassen
und  diese  Bekanntmachungen  der  Konsularbehörde  mittheilen,  unbeschadet  der  Bekanntmachungen,
  welche  in  gleicher  Weise  von  dieser  etwa  erlassen  werden.

Artikel  XIII.

Die  Konsularbehörde  kann  alle  beweglichen  Nachlaßgegenstände,  welche  dem
Verderben  ausgesetzt  sind,  und  alle  diejenigen,  deren  Aufbewahrung  dem  Nachlasse
  erhebliche  Kosten  verursachen  würde,  unter  Beobachtung  der  durch  die  Gesetze
und  Gebräuche  des  Landes  ihres  Amtssitzes  vorgeschriebenen  Formen  öffentlich
versteigern  lassen.

Artikel  XIV.

Die  Konsularbehörde  hat  die  inventarisirten  Effekten  und  Werthgegenstände,
den  Betrag  der  eingezogenen  Forderungen  und  erhaltenen  Einkünfte,  sowie  den
Erlös  aus  dem  etwa  stattgehabten  Verkauf  von  Nachlaßgegenständen  als  ein
Depositum,  welches  den  Landesgesetzen  unterworfen  bleibt,  bis  zum  Ablauf  einer
Frist  von  sechs  Monaten,  von  dem  Tage  der  letzten  Bekanntmachung,  welche  die
Ortsbehörde  hinsichtlich  der  Eröffnung  des  Nachlasses  erlassen  hat,  an  gerechnet,
oder,  falls  von  der  Ortsbehörde  keine  Bekanntmachung  erlassen  worden  ist,  bis
zum  Ablauf  einer  Frist  von  acht  Monaten,  von  dem  Todestage  an  gerechnet,  zu
verwahren.

Die  Konsularbehörde  soll  jedoch  die  Befugniß  haben,  die  Kosten  der  letzten
Krankheit  und  der  Beerdigung  des  Verstorbenen,  den  Lohn  der  Dienstboten,
Miethszins,  Gerichts-  und  Konsulatskosten  und  Kosten  ähnlicher  Art,  sowie  unbeschadet
  der  Ansprüche  sonstiger  Gläubiger  etwaige  Ausgaben  für  den  Unterhalt  der
Familie  des  Verstorbenen  aus  dem  Erlös  des  Nachlasses  sofort  vorweg  zu  entnehmen.


Artikel  XV.

Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Artikels  soll  der  Konsularbeamte
  das  Recht  haben,  hinsichtlich  des  beweglichen  oder  unbeweglichen  Nachlasses
  des  Verstorbenen  alle  Sicherungsmaßregeln  zu  treffen,  welche  er  im  Interesse
der  Erben  für  zweckmäßig  erachtet.  Er  kann  denselben  entweder  persönlich  oder
durch  von  ihm  erwählte  und  in  seinem  Namen  handelnde  Vertreter  verwalten,
und  er  soll  das  Recht  haben,  sich  alle  dem  Verstorbenen  zugehörigen  Werthgegenstände,
  die  sich  in  öffentlichen  Kassen  oder  bei  Privatpersonen  in  Verwahrung
befinden  sollten,  ausliefern  zu  lassen.

Artikel  XVI.

Wenn  während  der  im  Artikel  XIV  erwähnten  Frist  über  etwaige  Ansprüche
von  Landesangehörigen  oder  Unterthanen  einer  dritten  Macht  gegen  den  Nachlaß
14
        <pb n="74" />
        —  68  —

Streit  entstehen  sollte,  so  steht  die  Entscheidung  über  diese  Ansprüche,  sofern  sie
nicht  auf  einem  Erbanspruche  oder  Vermächtnisse  beruhen,  ausschließlich  den  Landesgerichten
  zu.

Falls  der  Bestand  des  Nachlasses  zur  unverkürzten  Bezahlung  der  Schulden
nicht  ausreichen  sollte,  sollen  die  Gläubiger,  sofern  die  Gesetze  des  Landes  dieses
gestatten,  bei  der  zuständigen  Ortsbehörde  die  Eröffnung  des  Konkurses  beantragen
können.  Nach  erfolgter  Konkurseröffnung  sollen  alle  Schriftstücke,  Effekten  oder
Werthe  der  Nachlaßmasse  der  zuständigen  Ortsbehörde  oder  den  Verwaltern  der
Konkursmasse  überliefert  werden,  wobei  die  Konsularbehörde  mit  der  Wahrnehmung
  der  Interessen  ihrer  Landesangehörigen  und  insbesondere  der  Vertretung
derjenigen,  welche  abwesend,  minderjährig  oder  sonst  zur  eigenen  Vertretung
unfähig  sind,  betraut  bleibt.  ·

Artikel  XVII.

Mit  Ablauf  der  im  Artikel  XIV  festgesetzten  Frist  soll,  wenn  keine  Forderung
  gegen  den  Nachlaß  vorliegt,  die  Konsularbehörde,  nachdem  alle  dem  Nachlasse
  zur  Last  fallenden  Kosten  und  Rechnungen  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze
berichtigt  worden  sind,  endgültig  in  den  Besitz  des  Nachlasses  gelangen,  welchen
sie  liquidiren  und  den  Berechtigten  überweisen  soll,  ohne  daß  sie  anderweit,  als
ihrer  eigenen  Regierung  Rechnung  abzulegen  hat.

Artikel  XVIII.

In  allen  Fragen,  zu  denen  die  Eröffnung,  die  Verwaltung  und  die  Liquidirung
  der  Nachlässe  von  Angehörigen  eines  der  beiden  Staaten  in  dem  anderen
Staate  Anlaß  geben  können,  vertreten  die  betreffenden  Generalkonsuln,  Konsuln
und  Vizekonsuln  die  Erben  von  Rechtswegen  und  sind  amtlich  als  die  Bevollmächtigten
  derselben  anzuerkennen,  ohne  daß  sie  verpflichtet  wären,  ihren  Auftrag
durch  eine  besondere  Urkunde  nachzuweisen.

Sie  sollen  demgemäß  in  Person  oder  durch  Vertreter,  welche  sie  aus  den
landesgesetzlich  dazu  befugten  Personen  erwählt  haben,  vor  den  zuständigen  Behörden
auftreten  können,  um  in  jeder  sich  auf  den  Nachlaß  beziehenden  Angelegenheit  die
Interessen  der  Erben  wahrzunehmen,  indem  sie  deren  Rechte  geltend  machen  oder
sich  auf  die  gegen  dieselben  erhobenen  Ansprüche  einlassen.

Sie  sind  jedoch  verpflichtet,  zur  Kenntniß  der  Testamentsvollstrecker,  wenn
solche  vorhanden  sind,  oder  der  gegenwärtigen  oder  vorschriftsmäßig  vertretenen
Erben  jeden  Anspruch  zu  bringen,  welcher  bei  ihnen  gegen  die  Nachlaßmasse
erhoben  sein  sollte,  damit  die  Vollstrecker  oder  die  Erben  ihre  etwaigen  Einreden
dagegen  erheben  können.

Sie  sollen  gleichfalls  die  Vormundschaft  oder  Kuratel  über  die  Angehörigen
des  Staates,  der  sie  ernannt  hat,  für  alles  auf  die  Nachlaßregelung  Bezügliche
in  Gemäßheit  der  Gesetze  dieses  Staates  einleiten  können.
        <pb n="75" />
        —  69  —

Es  versteht  sich  jedoch  von  selbst,  daß  die  Generalkonsuln,  Konsuln  und
Vizekonsuln,  da  sie  als  Bevollmächtigte  ihrer  Landesangehörigen  betrachtet  werden,
niemals  wegen  irgend  einer  die  Succession  betreffenden  Angelegenheit  persönlich
gerichtlich  in  Anspruch  genommen  werden  dürfen

Artikel  XIX.

Das  Erbrecht,  sowie  die  Theilung  des  Nachlasses  des  Verstorbenen  richten
sich  nach  den  Gesetzen  seines  Landes.

Alle  Ansprüche,  welche  sich  auf  Erbrecht  und  Nachlaßtheilung  beziehen,
sollen  durch  die  Gerichtshöfe  oder  zuständigen  Behörden  desselben  Landes  entschieden
  werden  und  in  Gemäßheit  der  Gesetze  dieses  Landes.

Artikel  XX.

Wenn  ein  Deutscher  in  Serbien  oder  ein  Serbe  in  Deutschland  an  einem
Orte  verstirbt,  wo  eine  Konsularbehörde  seines  Staates  nicht  vorhanden  ist,  so
hat  die  zuständige  Ortsbehörde  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  zur  Anlegung  der
Siegel  und  zur  Verzeichnung  des  Nachlasses  zu  schreiten.  Beglaubigte  Abschriften
der  darüber  aufgenommenen  Verhandlungen  sind  nebst  der  Todesurkunde  und  den
die  Staatsangehörigkeit  des  Verstorbenen  darthuenden  Schriftstücken  binnen  kürzester
Frist  der  dem  Nachlaßorte  nächsten  Konsularbehörde  zu  übersenden.

Die  zuständige  Ortsbehörde  soll  hinsichtlich  des  Nachlasses  des  Verstorbenen
alle  durch  die  Landesgesetze  vorgeschriebenen  Maßregeln  treffen,  und  der  Bestand
des  Nachlasses  ist  in  möglichst  kurzer  Frist  nach  Ablauf  der  im  Artikel  XIV  bestimmten
  Frist  der  gedachten  Konsularbehörde  zu  übermitteln.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  von  dem  Augenblicke  an,  wo  der  zuständige
Konsularbeamte  erschienen  sein  oder  einen  Vertreter  an  Ort  und  Stelle  geschickt
haben  sollte,  die  Ortsbehörde,  welche  etwa  eingeschritten  ist,  sich  nach  den  in  den
vorstehenden  Artikeln  enthaltenen  Vorschriften  zu  richten  haben  wird.

Artikel  XXI.

Erscheint  ein  Angehöriger  eines  der  beiden  Staaten  an  einem  im  Gebiete
des  anderen  Staates  eröffneten  Nachlasse  betheiligt,  so  soll,  auch  wenn  der  Erblasser
  Angehöriger  des  ersteren  Staates  war,  die  Ortsbehörde  die  nächste  Konsularbehörde
  von  der  Eröffnung  des  Nachlasses  unverzüglich  in  Kenntniß  setzen.

Artikel  XXlI.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen  in  gleicher  Weise
auf  den  Nachlaß  eines  Angehörigen  eines  der  beiden  Staaten  Anwendung  finden,
der,  außerhalb  des  Gebiets  des  anderen  Staates  verstorben,  dort  bewegliches  oder
unbewegliches  Vermögen  hinterlassen  haben  sollte.
        <pb n="76" />
        —  70  —

Artikel  XXIII.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  oder  Konsularagenten  sind
ausschließlich  beauftragt  mit  der  Inventarisirung  und  den  anderen  zur  Erhaltung
und  Liquidirung  erforderlichen  Amtshandlungen  bei  dem  Nachlasse  jedes  Reisenden,
welcher  in  dem  Staate  des  Amtssitzes  des  gedachten  Beamten  gestorben  ist  und
bei  seinem  Ableben  dem  anderen  Staate  angehörte.

Artikel  XXIV.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und  ihre  Kanzler  oder  Sekretäre,  sowie  die
Vizekonsuln  und  Konsularagenten  sollen  in  beiden  Staaten  aller  Befreiungen,
Vorrechte,  Immunitäten  und  Privilegien  theilhaftig  sein,  welche  den  Beamten
gleichen  Grades  der  meistbegünstigten  Nation  zustehen.

Artikel  XXV.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  verzichtet  auf
die  Ausübung  der  Vorrechte  und  Befreiungen,  welche  bisher  den  Angehörigen
des  Deutschen  Reichs  auf  Grund  der  mit  dem  Ottomanischen  Reich  bestehenden
Kapitulationen  und  in  Gemäßheit  des  Artikels  XXXVII  des  Berliner  Vertrages
vom  13.  Juli  1878  in  Serbien  zustanden.

Die  erwähnten  Kapitulationen  bleiben  jedoch  auch  fernerhin  hinsichtlich  aller
gerichtlichen  Angelegenheiten  in  Anwendung,  welche  sich  auf  die  Verhältnisse  von
Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  zu  Angehörigen  solcher  Mächte  beziehen,  die
auf  die  ihnen  nach  den  Kapitulationen  zukommenden  Vorrechte  und  Befreiungen
nicht  verzichten,  mit  Ausnahme  des  Falles,  daß  diese  gerichtlichen  Angelegenheiten
in  Serbien  gelegene  unbewegliche  Güter  betreffen.

Ueber  die  gegenseitige  Auslieferung  der  Verbrecher  und  Erledigung  von
Requisitionen  in  Strafsachen  wird  zwischen  den  Hohen  vertragschließenden  Theilen
eine  besondere  Vereinbarung  getroffen  werden.  Bis  zum  Inkrafttreten  dieser
Vereinbarung  sollen  dem  Deutschen  Reich  in  Serbien  dieselben  Rechte  und
Begünstigungen,  welche  seitens  Serbiens  einem  anderen  Staate  durch  derartige
Vereinbarungen  eingeräumt  sind,  oder  in  Zukunft  eingeräumt  werden,  insoweit
zustehen,  als  seitens  des  Deutschen  Reichs  im  einzelnen  Falle  für  gleichartige
Fälle  die  Gegenseitigkeit  an  Serbien  zugesichert  wird.

Diejenigen  zur  Zeit  in  Serbien  unter  deutschem  Schutze  stehenden  Personen,
welche  nicht  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  sind,  sollen  für  ihre  Lebenszeit  in
allen  Beziehungen  dieselben  Rechte  genießen,  wie  die  Reichsangehörigen.  Ein
Verzeichniß  dieser  Personen  wird  der  serbischen  Regierung  deutscherseits  mitgetheilt
werden.

Artikel  XXVI.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikationen  sollen  in
Berlin  so  bald  als  möglich  ausgewechselt  werden.
        <pb n="77" />
        —  71  —

Derselbe  soll  einen  Monat  nach  der  Auswechselung  der  Ratifikationen  in

Kraft  treten  und  zehn  Jahre,  vom  Tage  des  Inkrafttretens  an  gerechnet,  in
Wirksamkeit  bleiben.

Wenn  ein  Jahr  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  keiner  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  dem  anderen  durch  eine  amtliche  Erklärung  seine  Absicht  kund
giebt,  die  Wirksamkeit  dieses  Vertrages  aufhören  zu  lassen,  so  soll  derselbe  bis
zum  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage  ab  in  Geltung  bleiben,  an  welchem

der  eine  oder  der  andere  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  denselben  gekündigt
haben  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  6.  Januar  1883.

(L.  S.)  Graf  von  Hatzfeldt.  (L.  S.)  M.  A.  Petronievitsch.
(L.  S.)  Wuk.  J.  Petrowitch.
(L.  S.)  Wutschko  D.  Stojanovits.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationen  hat  zu  Berlin  am  25.  Mai  1883  stattgefunden.
        <pb n="78" />
        —  72  —

(Nr.  1495.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsabgabe  und  die  Steuerrückvergütung
für  Branntwein  in  Baden.  Vom  28.  Mai  1883.

Nachdem  im  Großherzogthum  Baden  die  für  die  Bereitung  von  Branntwein
bestehenden  Steuersätze  hinsichtlich  der  Brenngefäße  mit  Vor-  oder  Maischwärmer
sowie  hinsichtlich  der  Dampfbrennereien  vom  1.  Mai  1882  ab  eine  Erhöhung
um  33  ½  Prozent  erfahren  haben,  sind  von  demselben  Zeitpunkte  ab  auch  die
Sätze  der  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  und  die  Steuerrückvergütung  für
den  unter  Kontrole  über  die  Landesgrenze  ausgehenden  Branntwein  (vergl.  Bekanntmachung
  vom  9.  November  1880,  Reichs-Gesetzbl.  S.  190)  entsprechend
erhöht  worden.  Es  beträgt  hiernach

I.  die  Uebergangssteuer:

a)  für  Branntwein,  bei  welchem  die  Uebergangssteuer  nach  dem
Alkoholgehalte  zu  berechnen  ist,  für  jedes  Liter  Alkohol  oder  je
100  Literprozent  ...  ...  ...  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  ..  18½  Pfennig,

b)  für  Branntwein,  bei  welchem  die  Berechnung  der
Uebergangssteuer  unabhängig  vom  Alkoholgehalte
erfolgt,  (Liqueur  etc.)  vom  Liter  16  Pennig,
II.  die  Steuerrückvergütung:

a)  für  Branntwein,  bei  welchem  die  Rückvergütung  nach  dem
Alkoholgehalte  zu  berechnen  ist,  für  jedes  Liter  Alkohol  oder  je
100  Literprozent..  ...  12  Pfennig,

b)  für  Branntwein,  bei  welchem  die  Berechnung  der
Rückvergütung  unabhängig  vom  Alkoholgehalte  erfolgt,
  (Liqueur  etc.)  vom  Liter  8  Pfennig.

Berlin,  den  28.  Mai  1883.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Burchard.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="79" />
        —  73  —

Reichs-Gesetzblatt.

No9.

Inhalt:  Geses,  betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter.  S.  73.

 

 

 

(Nr.  1496.)  Gesetz,  betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter.  Vom  15.  Juni  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  foldgt:

A.  Versicherungszwang.

§.  1.
Personen,  welche  gegen  Gehalt  oder  Lohn  beschäftigt  sind:
1.  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  Brüchen  und  Gruben,

in  Fabriken  und  Hüttenwerken,  beim  Eisenbahn-  und  Binnendampfschifffahrtsbetriebe,
  auf  Werften  und  bei  Bauten,

2.  im  Handwerk  und  in  sonstigen  stehenden  Gewerbebetrieben,

3.  in  Betrieben,  in  denen  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  (Wind,
Wasser,  Dampf,  Gas,  heiße  Luft  etc.)  bewegte  Triebwerke  zur  Verwendung
  kommen,  sofern  diese  Verwendung  nicht  ausschließlich  in  vorübergehender
  Benutzung  einer  nicht  zur  Betriebsanlage  gehörenden
Kraftmaschine  besteht,

sind  mit  Ausnahme  der  im  §.  2  unter  Ziffer  2  bis  6  aufgeführten  Personen,
sofern  nicht  die  Beschäftigung  ihrer  Natur  nach  eine  vorübergehende  oder  durch
den  Arbeitsvertrag  im  voraus  auf  einen  Zeitraum  von  weniger  als  einer  Woche
beschränkt  ist,  mach  Maßgabe  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  gegen  Krankheit  zu
versichern.

Reichs-Gesetzbl.  1883.  15

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juni  1883.
        <pb n="80" />
        —  74  —

Betriebsbeamte  unterliegen  der  Versicherungspflicht  nur,  wenn  ihr  Arbeitsverdienst
  an  Lohn  oder  Gehalt  sechszweidrittel  Mark  für  den  Arbeitstag  nicht
übersteigt.

Als  Gehalt  oder  Lohn  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  auch  Tantiemen
und  Naturalbezüge.  Der  Werth  der  letzteren  ist  nach  Ortsdurchschnittspreisen  in
Ansatz  zu  bringen.

§.  2.

Durch  statutarische  Bestimmung  einer  Gemeinde  für  ihren  Bezirk,  oder
eines  weiteren  Kommunalverbandes  für  seinen  Bezirk  oder  Theile  desselben,  kann
die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §.  1  erstreckt  werden:

1.  auf  diejenigen  in  §.  1  bezeichneten  Personen,  deren  Beschäftigung  ihrer

Natur  nach  eine  vorübergehende  oder  durch  den  Arbeitsvertrag  im
voraus  auf  einen  Zeitraum  von  weniger  als  einer  Woche  beschränkt  ist,

2.  auf  Handlungs-Gehülfen  und  -Lehrlinge,  Gehülfen  und  Lehrlinge  in
Apotheken,

3.  auf  Personen,  welche  in  anderen  als  den  in  §.  1  bezeichneten  Transportgewerben
  beschäftigt  werden,

4.  auf  Personen,  welche  von  Gewerbetreibenden  außerhalb  ihrer  Betriebsstätten
  beschäftigt  werden,

5.  auf  selbständige  Gewerbetreibende,  welche  in  eigenen  Betriebsstätten  im
Auftrage  und  für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibender  mit  der  Herstellung
  oder  Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt  werden

(Hausindustrie),
6.  auf  die  in  der  Land=  und  Forstwirthschaft  beschäftigten  Arbeiter.

Die  auf  Grund  dieser  Vorschrift  ergehenden  statutarischen  Bestimmungen
müssen  neben  genauer  Bezeichnung  derjenigen  Klassen  von  Personen,  auf  welche
die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §.  1  erstreckt  werden  soll,  Bestimmungen
über  die  Verpflichtung  zur  An-  und  Abmeldung,  sowie  über  bie  Verpflichtung
zur  Einzahlung  der  Beiträge  enthalten.

Sie  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  und  sind
in  der  für  Bekanntmachungen  der  Gemeindebehörden  vorgeschriebenen  oder  üblichen
Form  zu  veröffentlichen.

§.  3.

Auf  Beamte,  welche  in  Betriebsverwaltungen  des  Reichs,  eines  Bundesstaates
  oder  eines  Kommunalverbandes  mit  festem  Gehalt  angestellt  sind,  finden
die  Bestimmungen  der  §§.  1,  2  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.

Auf  ihren  Antrag  sind  von  der  Versicherungspflicht  zu  befreien,  Personen,
welche  im  Krankheitsfalle  mindestens  für  dreizehn  Wochen  auf  Verpflegung  in
der  Familie  des  Arbeitsgebers  oder  auf  Fortzahlung  des  Gehaltes  oder  des  Lohnes
Anspruch  haben.
        <pb n="81" />
        —  75  —

B.  Gemeinde-Krankenversicherung.

§.  4.
Für  alle  versicherungspflichtigen  Personen,  welche  nicht

einer  Orts-Krankenkasse  (§  16),

einer  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkasse  (§.  59),

einer  Bau-Krankenkasse  (§.  69),

einer  Innungs-Krankenkasse  (§.  73),

einer  Knappschaftskasse  (§.  74),

einer  eingeschriebenen  oder  auf  Grund  landesrechtlicher  Vorschriften
errichteten  Hülfskasse  (§.  75)

angehören,  tritt  die  Gemeinde-Krankenversicherung  ein.

Personen  der  in  §§.  1,  2,  3  bezeichneten  Art,  welche  der  Versicherungspflicht
  nicht  unterliegen,  sowie  Dienstboten  sind  berechtigt,  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  sie  beschäftigt  sind,  beizutreten.  Der
Beitritt  erfolgt  durch  schriftliche  oder  mündliche  Erklärung  beim  Gemeindevorstande,
gewährt  aber  keinen  Anspruch  auf  Unterstützung  im  Falle  einer  bereits  zur  Zeit
dieser  Erklärung  eingetretenen  Erkrankung.  Beigetretene,  welche  die  Versicherungsbeiträge
  (§.  5)  an  zwei  auf  einander  folgenden  Zahlungsterminen  nicht  geleistet
haben,  scheiden  damit  aus  der  Gemeinde-Krankenversicherung  aus.

§.  5.

Denjenigen  Personen,  für  welche  die  Gemeinde-Krankenversicherung  eintritt,
ist  von  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  sie  beschäftigt  sind,  im  Falle  einer  Krankheit
oder  durch  Krankheit  herbeigeführten  Erwerbsunfähigkeit  Krankenunterstützung  zu
gewähren.

Von  denselben  hat  die  Gemeinde  Krankenversicherungsbeiträge  (§.  9)  zu
erheben.

§.  6.

Als  Krankenunterstützung  ist  zu  gewähren:

1.  vom  Beginn  der  Krankheit  ab  freie  ärztliche  Behandlung,  Arznei,  sowie
Brillen,  Bruchbänder  und  ähnliche  Heilmittel;

2.  im  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit,  vom  dritten  Tage  nach  dem  Tage

der  Erkrankung  ab  für  jeden  Arbeitstag  ein  Krankengeld  in  Höhe  der
Hälfte  des  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter.

Die  Krankenunterstützung  endet  spätestens  mit  dem  Ablauf  der  dreizehnten
Woche  nach  Beginn  der  Krankkheit.
15
        <pb n="82" />
        —  76  —

Die  Gemeinden  sind  ermächtigt,  zu  beschließen,  daß  bei  Krankheiten,  welche
die  Betheiligten  sich  vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte  Betheiligung  bei  Schlägereien
oder  Raufhändeln,  durch  Trunkfälligkeit  oder  geschlechtliche  Ausschweifungen  zugezogen
  haben,  das  Krankengeld  gar  nicht  oder  nur  theilweise  gewährt  wird,  sowie
daß  Personen,  welche  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen  und  freiwillig  der
Gemeinde-Krankenversicherung  beitreten,  erst  nach  Ablauf  einer  auf  höchstens  sechs
Wochen  vom  Beitritte  ab  zu  bemessenden  Frist  Krankenunterstützung  erhalten.

Das  Krankengeld  ist  wöchentlich  postnumerando  zu  zahlen.

§. 7

An  Stelle  der  in  §.  6  vorgeschriebenen  Leistungen  kann  freie  Kur  und
Verpflegung  in  einem  Krankenhause  gewährt  werden,  und  zwar:

1.  für  diejenigen,  welche  verheirathet  oder  Glieder  einer  Familie  sind,  mit
ihrer  Zustimmung,  oder  unabhängig  von  derselben,  wenn  die  Art  der
Krankheit  Anforderungen  an  die  Behandlung  oder  Verpflegung  stellt,
welchen  in  der  Familie  des  Erkrankten  nicht  genügt  werden  kann,

2.  für  sonstige  Erkrankte  unbedingt.

Hat  der  in  einem  Krankenhause  Untergebrachte  Angehörige,  deren  Unterhalt
  er  bisher  aus  seinem  Arbeitsverdienste  bestritten  hat,  so  ist  neben  der  freien
Kur  und  Verpflegung  die  Hälfte  des  in  §.  6  festgesetzten  Krankengeldes  zu  leisten.

§.  8.

Der  Betrag  des  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  wird  von
der  höheren  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  festgesetzt.

Die  Festsetzung  findet  für  männliche  und  weibliche,  für  jugendliche  und
erwachsene  Arbeiter  besonders  statt.  Für  Lehrlinge  gilt  die  für  jugendliche
Arbeiter  getroffene  Feststellung.

.   §. 9.

Die  von  der  Gemeinde  zu  erhebenden  Versicherungsbeiträge  sollen,  so  lange
nicht  nach  Maßgabe  des  §.  10  etwas  anderes  festgesetzt  ist,  einundeinhalbes  Prozent
des  ortsüblichen  Tagelohnes  (vergl.  §.  8)  nicht  übersteigen  und  sind  mangels
besonderer  Beschlußnahme  in  dieser  Höhe  zu  erheben.

Dieselben  fließen  in  eine  besondere  Kasse,  aus  welcher  auch  die  Krankenunterstützungen
  zu  bestreiten  sind.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  dieser  Kasse  sind  getrennt  von  den  sonstigen
Einnahmen  und  Ausgaben  der  Gemeinde  festzustellen  und  zu  verrechnen.  Die
Verwaltung  der  Kasse  hat  die  Gemeinde  unentgeltlich  zu  führen.  Ein  Jahresabschluß
  der  Kasse  nebst  einer  Uebersicht  über  die  Versicherten  und  die  Krankheitsverhältnisse
  ist  alljährlich  der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzureichen.
        <pb n="83" />
        —  77  —

Reichen  die  Bestände  der  Krankenversicherungskasse  nicht  aus,  um  die  fällig
werdenden  Ausgaben  derselben  zu  decken,  so  sind  aus  der  Gemeindekasse  die
erforderlichen  Vorschüsse  zu  leisten,  welche  ihr,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des
§.  10,  demnächst  aus  der  Krankenversicherungskasse  mit  ihrem  Reservefonds  zu
erstatten  sind.

§.  10.  .

Ergiebt  sich  aus  den  Jahresabschlüssen,  daß  die  gesetzlichen  Krankenversicherungsbeiträge
  zur  Deckung  der  gesetzlichen  Krankenunterstützungen  nicht
ausreichen,  so  können  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die
Beiträge  bis  zu  zwei  Prozent  des  ortsüblichen  Tagelohnes  (§.  8)  erhöht  werden.

Ueberschüsse  der  Einnahmen  über  die  Ausgaben,  welche  nicht  zur  Deckung
etwaiger  Vorschüsse  der  Gemeinde  in  Anspruch  genommen  werden,  sind  zunächst
zur  Ansammlung  eines  Reservefonds  zu  verwenden.

Ergeben  sich  aus  den  Jahresabschlüssen  dauernd  Ueberschüsse  der  Einnahmen
aus  Beiträgen  über  die  Ausgaben,  so  sind  nach  Ansammlung  eines  Reservefonds
im  Betrage  einer  durchschnittlichen  Jahreseinnahme  zunächst  die  Beiträge  bis  zu
einundeinhalb  Prozent  des  ortsüblichen  Tagelohnes  (§.  8)  zu  ermäßigen.  Verbleiben
  alsdann  noch  Ueberschüsse,  so  hat  die  Gemeinde  zu  beschließen,  ob  eine
weitere  Herabsetzung  der  Beiträge  oder  eine  Erhöhung  der  Unterstützungen  eintreten
  soll.  Erfolgt  eine  Beschlußnahme  nicht,  so  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  die  Herabsetzung  der  Beiträge  verfügen.

 

§.  11.

Personen,  für  welche  die  Gemeinde-Krankenversicherung  eingetreten  ist,
behalten,  wenn  sie  aus  der  dieselbe  begründenden  Beschäftigung  ausscheiden  und
nicht  zu  einer  Beschäftigung  übergehen,  vermöge  welcher  sie  nach  Vorschrift  dieses
Gesetzes  Mitglieder  einer  Krankenkasse  werden,  den  Anspruch  auf  Krankenunterstützung,
  so  lange  sie  die  Versicherungsbeiträge  fortzahlen  und  entweder  im  Gemeindebezirke
  ihres  bisherigen  Aufenthaltes  verbleiben,  oder  in  dem  Gemeindebezirke
  ihren  Aufenthalt  nehmen,  in  welchem  sie  zuletzt  beschäftigt  wurden.

§.  12.

Mehrere  Gemeinden  können  sich  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  zu
gemeinsamer  Gemeinde-Krankenversicherung  vereinigen.

Durch  Beschluß  eines  weiteren  Kommunalverbandes  kann  dieser  für  die
Gemeinde-Krankenversicherung  an  die  Stelle  der  demselben  angehörenden  einzelnen
Gemeinden  gesetzt  oder  die  Vereinigung  mehrerer  ihm  angehörender  Gemeinden
zu  gemeinsamer  Gemeinde-Krankenversicherung  angeordnet  werden.

Wo  weitere  Kommunalverbände  nicht  bestehen,  kann  die  Vereinigung
mehrerer  benachbarter  Gemeinden  zu  gemeinsamer  Gemeinde-Krankenversicherung
durch  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  angeordnet  werden.
        <pb n="84" />
        Derartige  Beschlüsse  und  Verfügungen  müssen  über  die  Verwaltung  der
gemeinsamen  Gemeinde-Krankenversicherung  Bestimmung  treffen.

Die  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde;
gegen  die  Verfügung  der  letzteren,  durch  welche  die  Genehmigung  versagt  oder
ertheilt  oder  die  Vereinigung  mehrerer  Gemeinden  angeordnet  wird,  steht  den
betheiligten  Gemeinden  und  Kommunalverbänden  innerhalb  vier  Wochen  die  Beschwerde
  an  die  Zentralbehörde  zu.

§.  13.

Sind  in  einer  Gemeinde  nicht  mindestens  fünfzig  Personen  vorhanden,  für
welche  die  Gemeinde-Krankenversicherung  einzutreten  hat,  oder  ergiebt  sich  aus  den
Jahresabschlüssen  (§.  9  Absatz  3)  einer  Gemeinde,  daß  auch  nach  Erhöhung  der
Versicherungsbeiträge  auf  zwei  Prozent  des  ortsüblichen  Tagelohnes  (§.  8)  die
Deckung  der  gesetzlichen  Krankenunterstützung  fortlaufend  Vorschüsse  der  Gemeindekasse
  erfordert,  so  kann  auf  Antrag  der  Gemeinde  deren  Vereinigung  mit  einer
oder  mehreren  benachbarten  Gemeinden  zu  gemeinsamer  Krankenversicherung  durch
die  höhere  Verwaltungsbehörde  angeordnet  werden.

Trifft  diese  Voraussetzung  für  die  Mehrzahl  der  einem  weiteren  Kommunalverbande
  angehörenden  Gemeinden  zu,  so  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde
anordnen,  daß  der  weitere  Kommunalverband  für  die  Gemeinde-Krankenversicherung
  der  ihm  angehörenden  Gemeinden  an  die  Stelle  der  einzelnen  Gemeinden
zu  treten  hat.

Ueber  die  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung  sind  in  diesen
Fällen  die  erforderlichen  Vorschriften  nach  Anhörung  der  betheiligten  Gemeinden
und  Verbände  zu  erlassen.

Gegen  die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  erlassenen  Anordnungen  und  Vorschriften  steht  den  betheiligten
Gemeinden  und  Kommunalverbänden  innerhalb  vier  Wochen  die  Beschwerde  an
die  Zentralbehörde  zu.

Gemeinden  von  mehr  als  zehntausend  Einwohnern  können  ohne  ihre  Einwilligung
  nur  dann  mit  kleineren  Gemeinden  vereinigt  werden,  wenn  ihnen  die
Verwaltung  der  gemeinsamen  Gemeinde-Krankenversicherung  übertragen  wird.

§.  14.

Eine  auf  Grund  des  §.  12  oder  des  §.  13  herbeigeführte  Vereinigung  kann
auf  demselben  Wege  wieder  aufgelöst  werden,  auf  welchem  sie  herbeigeführt  ist.
  Durch  Beschluß  des  weiteren  Kommunalverbandes  oder  Verfügung  der
höheren  Verwaltungsbehörde  kann  die  Auflösung  nur  auf  Antrag  einer  der  betheiligten
  Gemeinden  herbeigeführt  werden.

Ueber  die  Vertheilung  eines  etwa  vorhandenen  Reservefonds  ist,  falls  die
Auflösung  durch  Beschluß  erfolgt,  durch  diesen,  falls  sie  von  der  höheren  Ver-
        <pb n="85" />
        —  79  —

waltungsbehörde  angeordnet  wird,  in  der  die  Auflösung  anordnenden  Verfügung
Bestimmung  zu  treffen.

Gegen  die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  durch  welche  die
Genehmigung  zu  einer  beschlossenen  Auflösung  ertheilt  oder  versagt  wird,  oder
durch  welche  die  Auflösung  angeordnet  wird,  steht  den  betheiligten  Gemeinden  und
Kommunalverbänden  innerhalb  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde
  zu.

§.  15.

Für  Gemeinden,  welche  nach  den  Landesgesetzen  den  nach  Vorschrift  dieses
Gesetzes  versicherungspflichtigen  Personen  Krankenunterstützung  gewähren  und  dagegen
  zur  Erhebung  bestimmter  Beiträge  berechtigt  sind,  gilt  die  landesgesetzlich
geregelte  Krankenversicherung  als  Gemeinde-Krankenversicherung  im  Sinne  dieses
Gesetzes,  sofern  die  Unterstützung  den  Anforderungen  dieses  Gesetzes  genügt  und
höhere  Beiträge,  als  nach  demselben  zulässig  sind,  nicht  erhoben  werden.  Eine
hiernach  etwa  erforderliche  Erhöhung  der  Unterstützung,  oder  Ermäßigung  der
Beiträge  muß  spätestens  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  nach  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  herbeigeführt  werden

C.  Orts-Krankenkassen.

§.  16.

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  für  die  in  ihrem  Bezirke  beschäftigten  versicherungspflichtigen
  Personen  Orts-Krankenkassen  zu  errichten,  sofern  die  Zahl  der
in  der  Kasse  zu  versichernden  Personen  mindestens  einhundert  beträgt.

Die  Orts-Krankenkassen  sollen  in  der  Regel  für  die  in  einem  Gewerbszweige
oder  in  einer  Betriebsart  beschäftigten  Personen  errichtet  werden.

Die  Errichtung  gemeinsamer  Orts-Krankenkassen  für  mehrere  Gewerbszweige
oder  Betriebsarten  ist  zulässig,  wenn  die  Zahl  der  in  den  einzelnen  Gewerbszweigen
und  Betriebsarten  beschäftigten  Personen  weniger  als  einhundert  beträgt.

Gewerbszweige  oder  Betriebsarten,  in  welchen  einhundert  Personen  oder
mehr  beschäftigt  werden,  können  mit  anderen  Gewerbszweigen  oder  Betriebsarten
zu  einer  gemeinsamen  Orts-Krankenkasse  nur  vereinigt  werden,  nachdem  den  in
ihnen  beschäftigten  Personen  Gelegenheit  zu  einer  Aeußerung  über  die  Errichtung
der  gemeinsamen  Kasse  gegeben  worden  ist.  Wird  in  diesem  Falle  Widerspruch
erhoben  ,  so  entscheidet  über  die  Zulässigkeit  der  Errichtung  die  höhere  Verwaltungsbehörde.



§.  17.

Durch  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  kann  die  Gemeinde
verpflichtet  werden,  für  die  in  einem  Gewerbszweige  oder  in  einer  Betriebsart
        <pb n="86" />
        —  80  —

beschäftigten  Personen  eine  Orts-Krankenkasse  zu  errichten,  wenn  dies  von  Betheiligten
  beantragt  wird  und  diesem  Antrage,  nachdem  sämmtlichen  Betheiligten
zu  einer  Aeußerung  darüber  Gelegenheit  gegeben  ist,  mehr  als  die  Hälfte  derselben
und  mindestens  einhundert  beitreten.

Dasselbe  gilt  von  der  Errichtung  einer  gemeinsamen  Orts-Krankenkasse  für
mehrere  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten,  wenn  dem  Antrage  mehr  als  die
Hälfte  der  in  jedem  Gewerbszweige  oder  in  jeder  Betriebsart  beschäftigten  Personen
  und  im  ganzen  mindestens  einhundert  beitreten.

Gegen  die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  durch  welche  die
Errichtung  einer  gemeinsamen  Orts-Krankenkasse  angeordnet  wird,  steht  der  Gemeinde
  innerhalb  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  zu.

Gemeinden,  welche  dieser  Verpflichtung  innerhalb  der  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  zu  bestimmenden  Frist  nicht  nachkommen,  dürfen  von  denjenigen
  Personen,  für  welche  die  Errichtung  einer  Orts-Krankenkasse  angeordnet
ist,  Versicherungsbeiträge  zur  Gemeinde-Krankenversicherung  (§.  5  Absatz  2)  nicht
erheben.

§  18.

Beträgt  die  Zahl  der  in  einem  Gewerbszweige  oder  einer  Betriebsart
beschäftigten  Personen  weniger  als  einhundert,  so  kann  die  Errichtung  einer  Orts-Krankenkasse
  gestattet  werden,  wenn  die  dauernde  Leistungsfähigkeit  der  Kasse  in
einer  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  für  ausreichend  erachteten  Weise  sichergestellt

  ist.
§.  19.

Die  Gewerbszweige  und  Betriebsarten,  für  welche  eine  Orts-Krankenkasse
errichtet  wird,  sind  in  dem  Kassenstatut  (§.  23)  zu  bezeichnen.

Die  in  diesen  Gewerbszweigen  und  Betriebsarten  beschäftigten  Personen
werden,  soweit  sie  versicherungspflichtig  sind,  mit  dem  Tage,  an  welchem  sie  in
die  Beschäftigung  eintreten,  Mitglieder  der  Kasse,  sofern  sie  nicht  nachweislich
einer  der  übrigen  in  §.  4  benannten  Kassen  angehören.

Soweit  sie  nicht  versicherungspflichtig  sind,  haben  sie  das  Recht,  der  Kasse
beizutreten.  Der  Beitritt  erfolgt  durch  schriftliche  oder  mündliche  Anmeldung  bei
dem  Kassenvorstande  oder  der  auf  Grund  des  §.  49  Absatz  3  errichteten  Meldestelle,
  gewährt  aber  keinen  Anspruch  auf  Unterstützung  im  Falle  einer  bereits  zur
Zeit  dieser  Anmeldung  eingetretenen  Erkrankung.

Der  Austritt  ist  versicherungspflichtigen  Personen  mit  dem  Schlusse  des
Rechnungsjahres  zu  gestatten,  wenn  sie  denselben  spätestens  drei  Monate  zuvor
bei  dem  Vorstande  beantragen  und  vor  dem  Austritte  nachweisen,  daß  sie  Mitglieder
  einer  der  übrigen  in  §.  4  bezeichneten  Kassen  geworden  sind.

Die  Mitgliedschaft  nichtversicherungspflichtiger  Personen  erlischt,  wenn
sie  die  Beiträge  an  zwei  auf  einander  folgenden  Zahlungsterminen  nicht  geleistet
haben.
        <pb n="87" />
        —  81  —

§.  20.

Die  Orts-Krankenkassen  sollen  mindestens  gewähren:



.



1. eine  Krankenunterstützung,  welche  nach  §§.  6,  7,  8  mit  der  Maßgabe
zu  bemessen  ist,  daß  der  durchschnittliche  Tagelohn  derjenigen  Klassen
der  Versicherten,  für  welche  die  Kasse  errichtet  wird,  soweit  er  drei
Mark  für  den  Arbeitstag  nicht  überschreitet,  an  die  Stelle  des  ortsüblichen
  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  tritt;

2. eine  gleiche  Unterstützung  an  Wöchnerinnen  auf  die  Dauer  von  drei
Wochen  nach  ihrer  Niederkunft;

3. für  den  Todesfall  eines  Mitgliedes  ein  Sterbegeld  im  zwanzigfachen
Betrage  des  ortsüblichen  Tagelohnes  (§.  8).

 

Die  Feststellung  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  kann  auch  unter  Berücksichtigung
  der  zwischen  den  Kassenmitgliedern  hinsichtlich  der  Lohnhöhe  bestehenden
Verschiedenheiten  klassenweise  erfolgen.  Der  durchschnittliche  Tagelohn  einer  Klasse
darf  in  diesem  Falle  nicht  über  den  Betrag  von  vier  Mark  und  nicht  unter  den
Betrag  des  ortsüblichen  Tagelohnes  (§.  8)  festgestellt  werden.

§.  21.

Eine  Erhöhung  und  Erweiterung  der  Leistungen  der  Orts-Krankenkassen
ist  in  folgendem  Umfange  zulässig:





1. Die  Dauer  der  Krankenunterstützung  kann  auf  einen  längeren  Zeitraum
als  dreizehn  Wochen  bis  zu  einem  Jahre  festgesetzt  werden.

2. Das  Krankengeld  kann  auf  einen  höheren  Betrag  und  zwar  bis  zu
drei  Viertel  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  (§.  20)  festgesetzt  werden;

neben  freier  ärztlicher  Behandlung  und  Arznei  können  auch  andere  als
die  im  §.  6  bezeichneten  Heilmittel  gewährt  werden.

3. Neben  freier  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Krankenhause  kann  Krankengeld

  bis  zu  einem  Achtel  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  (§.  20)  auch
solchen  bewilligt  werden,  welche  nicht  den  Unterhalt  von  Angehörigen
aus  ihrem  Lohne  bestritten  haben.

4. Wöchnerinnen  kann  die  Krankenunterstützung  bis  zur  Dauer  von  sechs

Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  gewährt  werden.

5. Freie  ärztliche  Behandlung,  freie  Arznei  und  sonstige  Heilmittel  können

für  erkrankte  Familienangehörige  der  Kassenmitglieder,  sofern  sie  nicht
selbst  dem  Krankenversicherungszwange  unterliegen,  gewährt  werden.
Unter  derselben  Voraussetzung  kann  für  Ehefrauen  der  Kassenmitglieder
im  Falle  der  Entbindung  die  nach  Nr.  4  zulässige  Krankenunterstützung
gewährt  werden.

Reichs.  Gesetzbl.  1883.  16
        <pb n="88" />
        —  82  —

6.  Das  Sterbegeld  kann  auf  einen  höheren  als  den  zwanzigfachen  Betrag
und  zwar  bis  zum  vierzigfachen  Betrage  des  ortsüblichen  Tagelohnes
(§.  8)  erhöht  werden.

7.  Beim  Tode  der  Ehefrau  oder  eines  Kindes  eines  Kassenmitgliedes  kann,
sofern  diese  Personen  nicht  selbst  dem  Versicherungszwange  unterliegen,
ein  Sterbegeld  und  zwar  für  erstere  im  Betrage  bis  zu  zwei  Dritteln,
für  letztere  bis  zur  Hälfte  des  für  das  Mitglied  festgestellten  Sterbegeldes
  gewährt  werden.

Auf  weitere  Unterstützungen,  namentlich  auf  Invaliden-,  Wittwen-  und
Waisenunterstützungen,  dürfen  die  Leistungen  der  Orts-Krankenkasse  nicht  ausgedehnt
  werden.

 

§.  22.

Die  Beiträge  zu  den  Orts-Krankenkassen  sind  in  Prozenten  des  durchschnittlichen
  Tagelohnes  (§.  20)  so  zu  bemessen,  daß  sie  unter  Einrechnung  der  etwaigen
sonstigen  Einnahmen  der  Kasse  ausreichen,  um  die  statutenmäßigen  Unterstützungen,
die  Verwaltungskosten  und  die  zur  Ansammlung  oder  Ergänzung  des  Reservefonds
  (§.  32)  erforderlichen  Rücklagen  zu  decken.

§.  23.

Für  jede  Orts-Krankenkasse  ist  von  der  Gemeindebehörde  nach  Anhörung
der  Betheiligten  oder  von  Vertretern  derselben  ein  Kassenstatut  zu  errichten.

Dasselbe  muß  Bestimmung  treffen:

1.  über  die  Klassen  der  dem  Krankenversicherungszwange  unterliegenden
Personen,  welche  der  Kasse  als  Mitglieder  angehören  sollen;
2. über  Art  und  Umfang  der  Unterstützungen;
3. über  die  Höhe  der  Beiträge;
4. über  die  Bildung  des  Vorstandes  und  den  Umfang  seiner  Befugnisse;

5. über  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Generalversammlung  und
über  die  Art  ihrer  Beschlußfassung;

6.  über  die  Abänderung  des  Statuts;
7.  über  die  Aufstellung  und  Prüfung  der  Jahresrechnung.

Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,  welche  mit  dem  Zweck  der
Kasse  nicht  in  Verbindung  steht  oder  gesetzlichen  Vorschriften  zuwiderläuft.

§.  24.

Das  Kassenstatut  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.
Bescheid  ist  innerhalb  sechs  Wochen  zu  ertheilen.  Die  Genehmigung  darf  nur
        <pb n="89" />
        —  83  —

versagt  werden,  wenn  das  Statut  den  Anforderungen  dieses  Gesetzes  nicht  genügt.
Wird  die  Genehmigung  versagt,  so  sind  die  Gründe  mitzutheilen.  Der  versagende
Bescheid  kann  im  Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens,  wo  ein  solches  nicht
besteht,  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  §§.  20,  21
der  Gewerbeordnung  angefochten  werden.

Abänderungen  des  Statuts  unterliegen  der  gleichen  Vorschrift.

§.  25.

Die  Orts-Krankenkasse  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten
  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Für  alle  Verbindlichkeiten  der  Kasse  haftet  den  Kassengläubigern  nur  das
Vermögen  der  Kasse.

§  26.

Für  sämmtliche  Kassenmitglieder  beginnt  das  Recht  auf  die  Unterstützungen
der  Kasse  zum  Betrage  der  gesetzlichen  Mindestleistungen  der  Kasse  (§.  20)  mit
dem  Zeitpunkte,  in  welchem  sie  Mitglieder  der  Kasse  geworden  sind  (§.  19).  Von
Kassenmitgliedern,  welche  nachweisen,  daß  sie  bereits  einer  anderen  Krankenkasse
angehört  oder  Beiträge  zur  Gemeinde-Krankenversicherung  geleistet  haben,  und  daß
zwischen  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  sie  aufgehört  haben,  einer  solchen  Krankenkasse
  anzugehören  oder  Beiträge  zur  Gemeinde-Krankenversicherung  zu  leisten,  und
dem  Zeitpunkte,  in  welchem  sie  Mitglieder  der  Orts-Krankenkasse  geworden  sind,
nicht  mehr  als  dreizehn  Wochen  liegen,  darf  ein  Eintrittsgeld  nicht  erhoben  werden.

Soweit  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entgegenstehen,  kann  durch
Kassenstatut  bestimmt  werden,  daß  das  Recht  auf  die  Unterstützungen  der  Kasse
erst  nach  Ablauf  einer  Karenzzeit  beginnt,  und  daß  neu  eintretende  Kassenmitglieder
ein  Eintrittsgeld  zu  zahlen  haben.  Die  Karenzzeit  darf  den  Zeitraum  von  sechs
Wochen,  das  Eintrittsgeld  darf  den  Betrag  des  für  sechs  Wochen  zu  leistenden
Kassenbeitrages  nicht  übersteigen.

Kassenmitgliedern,  welche  gleichzeitig  anderweitig  gegen  Krankheit  versichert
find,  ist  die  statutenmäßige  Krankenunterstützung  soweit  zu  kürzen,  als  sie,  zusammen
mit  der  aus  anderweiter  Versicherung  bezogenen  Krankenunterstützung,  den  vollen
Betrag  ihres  durchschnittlichen  Tagelohnes  übersteigen  würde.  Durch  das  Kassenstatut
  kann  diese  Kürzung  ganz  oder  theilweise  ausgeschlossen  werden.

Durch  das  Kassenstatut  kann  ferner  bestimmt  werden:

1.  daß  Kassenmitglieder,  welche  die  Kasse  wiederholt  durch  Betrug  geschädigt
  haben,  von  der  Mitgliedschaft  auszuschließen  sind;

2.  daß  Mitgliedern,  welche  sich  die  Krankheit  vorsätzlich,  oder  durch  schuldhafte
  Betheiligung  bei  Schlägereien  oder  Raufhändeln,  durch  Trunkfälligkeit
  oder  geschlechtliche  Ausschweifungen  zugezogen  haben,  das
statutenmäßige  Krankengeld  gar  nicht,  oder  nur  theilweise  zu  gewähren  ist

16
        <pb n="90" />
        —  84  —

3.  daß  einem  Mitgliede,  welches  die  statutenmäßige  Krankenunterstützung
ununterbrochen  oder  im  Laufe  eines  Kalenderjahres  für  dreizehn  Wochen
bezogen  hat,  bei  Eintritt  einer  neuen  Krankheit  nur  der  gesetzliche
Mindestbetrag  der  Krankenunterstützung  und  die  volle  statutenmäßige
Krankenunterstützung  erst  wieder  gewährt  wird,  wenn  zwischen  der  letzten
Unterstützung  und  dem  Eintritte  der  neuen  Krankheit  ein  Zeitraum  von
dreizehn  Wochen  oder  mehr  liegt;

4.  daß  Personen,  welche  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen  und
freiwillig  der  Kasse  beitreten,  erst  nach  Ablauf  einer  auf  höchstens  sechs
Wochen  vom  Beitritte  ab  zu  bemessenden  Frist  Krankenunterstützung
erhalten;

5.  daß  auch  andere  als  die  in  den  §§. 1  bis  3  genannten  Personen  als
Mitglieder  der  Kasse  ausgenommen  werden  können.

Abänderungen  des  Statuts,  durch  welche  die  bisherigen  Kassenleistungen
herabgesetzt  werden,  finden  auf  solche  Mitglieder,  welchen  bereits  zur  Zeit  der
Abänderung  ein  Unterstützungsanspruch  wegen  eingetretener  Krankheit  zusteht,  für
die  Dauer  dieser  Krankheit  keine  Anwendung.

§.  27.

Kassenmitglieder,  welche  aus  der  die  Mitgliedschaft  begründenden  Beschäftigung
  ausscheiden,  und  nicht  zu  einer  Beschäftigung  übergehen,  vermöge
welcher  sie  Mitglieder  einer  anderen  der  in  den  §§.  16,  59,  69,  73,  74  bezeichneten
Krankenkassen  werden,  bleiben  so  lange  Mitglieder,    als  sie  sich  im  Gebiete  des
Deutschen  Reichs  aufhalten,  sofern  sie  ihre  dahin  gehende  Absicht  binnen  einer
Woche  dem  Kassenvorstande  anzeigen.  Die  Zahlung  der  vollen  statutenmäßigen
Kassenbeiträge  zum  ersten  Fälligkeitstermine  ist  der  ausdrücklichen  Anzeige  gleich
zu  erachten.

Die  Mitgliedschaft  erlischt,  wenn  die  Beiträge  an  zwei  auf  einander  folgenden
Zahlungsterminen  nicht  geleistet  werden.

Durch  Kassenstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  für  nicht  im  Bezirke  der
Gemeinde  sich  aufhaltende  Mitglieder  der  im  ersten  Absatze  bezeichneten  Art  an
die  Stelle  der  im  §.  6  Absatz  1  Nr.  1  bezeichneten  Leistungen  eine  Erhöhung  des
Krankengeldes  um  die  Hälfte  seines  Betrages  tritt.

Ueber  die  Einsendung  der  Beiträge,  die  Auszahlung  der  Unterstützungen
und  die  Krankenkontrole  für  die  nicht  im  Bezirke  der  Gemeinde  sich  aufhaltenden
Personen  hat  das  Kassenstatut  Bestimmung  zu  treffen.

§.  28.

Kassenmitglieder,  welche  erwerbslos  werden,  behalten  für  die  Dauer  der
Erwerbslosigkeit,  jedoch  nicht  für  einen  längeren  Zeitraum,  als  sie  der  Kasse  an-
        <pb n="91" />
        —  85  —

gehört  haben,  und  höchstens  für  drei  Wochen  ihre  Ansprüche  auf  die  gesetzlichen
Mindestleistungen  der  Kasse.

§.  29.

Die  Mitglieder  sind  der  Kasse  gegenüber  lediglich  zu  den  auf  Grund  dieses
Gesetzes  und  des  Kassenstatuts  festgestellten  Beiträgen  verpflichtet.

Zu  anderen  Zwecken  als  den  statutenmäßigen  Unterstützungen,  der  statutenmäßigen
  Ansammlung  und  Ergänzung  des  Reservefonds  und  der  Deckung  der
Verwaltungskosten  dürfen  weder  Beiträge  von  Mitgliedern  erhoben  werden,  noch
Verwendungen  aus  dem  Vermögen  der  Kasse  erfolgen.

§.  30.

Entstehen  Zweifel  darüber,  ob  die  im  Kassenstatut  vorgenommene  Bemessung
der  Beiträge  der  Anforderung  des  §.  22  entspricht,  so  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  vor  der  Ertheilung  der  Genehmigung  eine  sachverständige  Prüfung  herbeizuführen
  und,  falls  diese  die  Unzulänglichkeit  der  Beiträge  ergiebt,  die  Ertheilung
  der  Genehmigung  von  einer  Erhöhung  der  Beiträge  oder  einer  Minderung
der  Unterstützungen  bis  auf  den  gesetzlichen  Mindestbetrag  (§.  20)  abhängig
zu  machen.

§.  31.

Bei  der  Errichtung  der  Kasse  dürfen  die  Beiträge,  soweit  sie  den  Kassenmitgliedern
  selbst  zur  Last  fallen  (vergl.  §.  52),  nicht  über  zwei  Prozent  des  durchschnittlichen
  Tagelohnes  (§.  20)  festgesetzt  werden,  sofern  solches  nicht  zur  Deckung
der  Mindestleistungen  der  Kasse  (§.  20)  erforderlich  ist.

Eine  spätere  Erhöhung  der  Beiträge  über  diesen  Betrag,  welche  nicht  zur
Deckung  der  Mindestleistungen  erforderlich  wird,  ist  nur  bis  zur  Höhe  von  drei
Prozent  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  und  nur  dann  zulässig,  wenn  dieselbe
sowohl  von  der  Vertretung  der  zu  Beiträgen  verpflichteten  Arbeitgeber  (vergl.  §.  38)
als  von  derjenigen  der  Kassenmitglieder  beschlossen  wird.

§.  32.

Die  Orts-Krankenkasse  hat  einen  Reservefonds  im  Mindestbetrage  einer
durchschnittlichen  Jahresausgabe  anzusammeln  und  erforderlichenfalls  bis  zu  dieser
Höhe  zu  ergänzen.

So  lange  der  Reservefonds  diesen  Betrag  nicht  erreicht,  ist  demselben
mindestens  ein  Zehntel  des  Jahresbetrages  der  Kassenbeiträge  zuzuführen.

§.  33.

Ergiebt  sich  aus  den  Jahresabschlüssen  der  Kasse,  daß  die  Einnahmen  derselben
  zur  Deckung  ihrer  Ausgaben  einschließlich  der  Rücklagen  zur  Ansammlung
und  Ergänzung  des  Reservefonds  nicht  ausreichen,  so  ist  entweder  unter  Berück-
        <pb n="92" />
        —  86  —

sichtigung  der  Vorschriften  des  §.  31  eine  Erhöhung  der  Beiträge  oder  eine
Minderung  der  Kassenleistungen  herbeizuführen.

Ergiebt  sich  dagegen  aus  den  Jahresabschlüssen,  daß  die  Jahreseinnahmen
die  Jahresausgaben  übersteigen,  so  ist,  falls  der  Reservefonds  das  Doppelte  des
gesetzlichen  Mindestbetrages  erreicht  hat,  entweder  eine  Ermäßigung  der  Beiträge
oder  unter  Berücksichtigung  der  Vorschriften  der  §§.  21  und  31  eine  Erhöhung
der  Kassenleistungen  herbeizuführen.

Unterläßt  die  Vertretung  der  Kasse,  diese  Abänderungen  zu  beschließen,  so
hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  Beschlußfassung  anzuordnen,  und  falls
dieser  Anordnung  keine  Folge  gegeben  wird,  ihrerseits  die  erforderliche  Abänderung
des  Kassenstatuts  von  Amtswegen  mit  rechtsverbindlicher  Wirkung  zu  vollziehen.

§.  34.

Die  Kasse  muß  einen  von  der  Generalversammlung  (§.  37)  gewählten
Vorstand  haben.  Die  Wahl,  welche,  abgesehen  von  der  den  Arbeitgebern  nach
§.  38  zustehenden  Vertretung,  aus  der  Mitte  der  Kassenmitglieder  erfolgt,  findet
unter  Leitung  des  Vorstandes  statt.  Nur  die  erste  Wahl  nach  Errichtung  der
Kasse,  sowie  spätere  Wahlen,  bei  welchen  ein  Vorstand  nicht  vorhanden  ist,  werden
von einem  Vertreter  der  Aufsichtsbehörde  geleitet.  Ueber  die  Wahlverhandlung
ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

Der  Vorstand  hat  über  jede  Aenderung  in  seiner  Zusammensetzung  und
über  das  Ergebniß  jeder  Wahl  der  Aufsichtsbehörde  binnen  einer  Woche  Anzeige
zu  erstatten.  Ist  die  Anzeige  nicht  erfolgt,  so  kann  die  Aenderung  dritten  Personen
nur  dann  entgegengesetzt  werden,  wenn  bewiesen  wird,  daß  sie  letzteren  bekannt  war.

§.  35.

Der  Vorstand  vertritt  die  Kasse  gerichtlich  und  außergerichtlich  und  führt
nach  Maßgabe  des  Kassenstatuts  die  laufende  Verwaltung  derselben.  Die  Vertretung
  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für
welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.  Durch  das
Statut  kann  einem  Mitgliede  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes  die  Vertretung
  nach  außen  übertragen  werden.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  bei  allen  Rechtsgeschäften  genügt  die
Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  zur  Zeit
den  Vorstand  bilden.

§.  36.
Soweit  die  Wahrnehmung  der  Angelegenheiten  der  Kasse  nicht  nach  Vorschrift

  des  Gesetzes  oder  des  Statuts  dem  Vorstande  obliegt,  steht  die  Beschlußnahme
darüber  der  Generalversammlung  zu.  Derselben  muß  vorbehalten  bleiben:

1.  die  Abnahme  der  Jahresrechnung  und  die  Befugniß,  dieselbe  vorgängig
durch  einen  besonderen  Ausschuß  prüfen  zu  lassen;
        <pb n="93" />
        —  87  —

2.  die  Verfolgung  von  Ansprüchen,  welche  der  Kasse  gegen  Vorstandsmitglieder
  aus  deren  Amtsführung  erwachsen,  durch  Beauftragte;

3.  die  Beschlußnahme  über  Abänderung  der  Statuten.

§.  37.

Die  Generalversammlung  besteht  nach  Bestimmung  des  Statuts  entweder
aus  sämmtlichen  Kassenmitgliedern,  welche  großjährig  und  im  Besitze  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  sind,  oder  aus  Vertretern,  welche  von  den  bezeichneten  Mitgliedern
  aus  ihrer  Mitte  gewählt  werden.

Die  Generalversammlung  muß  aus  Vertretern  bestehen,  wenn  die  Kasse
fünfhundert  oder  mehr  Mitglieder  zählt.

Besteht  die  Generalversammlung  aus  Vertretern,  so  findet  die  Wahl  derselben
  unter  Leitung  des  Vorstandes  statt.  Nur  die  erstmalige  Wahl  nach  Errichtung
  der  Kasse,  sowie  spätere  Wahlen,  bei  welchen  ein  Vorstand  nicht  vorhanden
  ist,  werden  von  einem  Vertreter  der  Aufsichtsbehörde  geleitet.

§.  38.

Arbeitgeber,  welche  für  die  von  ihnen  beschäftigten  Mitglieder  einer  Orts-Krankenkasse
  an  diese  Beiträge  aus  eigenen  Mitteln  zu  zahlen  verpflichtet  sind
(§.  52),  haben  Anspruch  auf  Vertretung  im  Vorstande  und  der  Generalversammlung
  der  Kasse.

Die  Vertretung  ist  nach  dem  Verhältnisse  der  von  den  Arbeitgebern  aus
eigenen  Mitteln  zu  zahlenden  Beiträge  zu  dem  Gesammtbetrage  der  Beiträge  zu
bemessen.  Mehr  als  ein  Drittel  der  Stimmen  darf  den  Arbeitgebern  weder  in
der  Generalversammlung  noch  im  Vorstande  eingeräumt  werden.

Die  Wahlen  der  Generalversammlung  zum  Vorstande  werden  getrennt  von
Arbeitgebern  und  Kassenmitgliedern  vorgenommen.

Durch  das  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  Arbeitgeber,  welche  mit
Zahlung  der  Beiträge  im  Rückstande  sind,  von  der  Vertretung  und  der  Wahlberechtigung
  auszuschließen  sind.

§.  39.

Wird  die  Wahl  des  Vorstandes  von  der  Generalversammlung  oder  die

Wahl  der  Vertreter  zur  Generalversammlung  durch  die  Wahlberechtigten  verweigert,

  so  tritt  an  ihre  Stelle  Ernennung  der  Mitglieder  des  Vorstandes  oder
der  Generalversammlung  durch  die  Aufsichtsbehörde.

§.  40.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kasse  sind  von  allen  den  Zwecken  der
Kasse  fremden  Vereinnahmungen  und  Verausgabungen  getrennt  festzustellen;  ihre
Bestände  sind  gesondert  zu  verwahren.
        <pb n="94" />
        —  88  —

Werthpapiere,  welche  zum  Vermögen  der  Kasse  gehören  und  nicht  lediglich
zur  vorübergehenden  Anlegung  zeitweilig  verfügbarer  Betriebsgelder  für  die  Kasse
erworben  sind,  sind  bei  der  Aufsichtsbehörde  oder  nach  deren  Anweisung  verwahrlich
  niederzulegen.

Verfügbare  Gelder  dürfen  nur  in  öffentlichen  Sparkassen  oder  wie  die
Gelder  Bevormundeter  angelegt  werden.

Sofern  besondere  gesetzliche  Vorschriften  über  die  Anlegung  der  Gelder  Bevormundeter
  nicht  bestehen,  kann  die  Anlegung  der  verfügbaren  Gelder  in  Schuldverschreibungen,
  welche  von  dem  Deutschen  Reich,  von  einem  deutschen  Bundesstaate
  oder  dem  Reichslande  Elsaß-Lothringen  mit  gesetzlicher  Ermächtigung  ausgestellt
  sind,  oder  in  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  von  dem  Deutschen
Reich,  von  einem  deutschen  Bundesstaate  oder  dem  Reichslande  Elsaß-Lothringen

gesetzlich  garantirt  ist,  oder  in  Schuldverschreibungen,  welche  von  deutschen
kommunalen  Korporationen  (Provinzen,  Kreisen,  Gemeinden  etc.)  oder  von  deren
Kreditanstalten  ausgestellt  und  entweder  seitens  der  Inhaber  kündbar  sind,  oder
einer  regelmäßigen  Amortisation  unterliegen,  erfolgen.  Auch  können  die  Gelder
bei  der  Reichsbank  verzinslich  angelegt  werden.

§.  41.

Die  Kasse  ist  verpflichtet,  in  den  vorgeschriebenen  Fristen  und  nach  den
vorgeschriebenen  Formularen  Uebersichten  über  die  Mitglieder,  über  die  Krankheitsund
  Sterbefälle,  über  die  vereinnahmten  Beiträge  und  die  geleisteten  Unterstützungen,
sowie  einen  Rechnungsabschluß  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  über  Art  und  Form  der
Rechnungsführung  Vorschriften  zu  erlassen.

§.  42.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  sowie  Rechnungs-  und  Kassenführer  haften
der  Kasse  für  pflichtmäßige  Verwaltung  wie  Vormünder  ihren  Mündeln.

Verwenden  sie  verfügbare  Gelder  der  Kasse  in  ihrem  Nutzen,  so  können  sie
unbeschadet  der  strafrechtlichen  Verfolgung  durch  die  Aufsichtsbehörde  angehalten
werden,  das  in  ihrem  Nutzen  verwendete  Geld  von  Beginn  der  Verwendung  an
zu  verzinsen.  Den  Zinsfuß  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde  nach  ihrem  Ermessen
auf  acht  bis  zwanzig  vom  Hundert.

Handeln  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Kasse,  so  unterliegen  sie  der  Bestimmung
  des  §.  266  des  Strafgesetzbuchs.

§.  43.

Mehrere  Gemeinden  können  sich  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  zur  Errichtung
  gemeinsamer  Orts-Krankenkassen  für  ihre  Bezirke  vereinigen.
        <pb n="95" />
        —  89  —

Durch  Beschluß  eines  weiteren  Kommunalverbandes  kann  für  dessen  Bezirk
oder  für  Theile  desselben  die  Errichtung  gemeinsamer  Orts-Krankenkassen  angeordnet
  werden.

Wo  weitere  Kommunalverbände  nicht  bestehen,  kann  die  Errichtung  gemeinsamer
  Orts-Krankenkassen  durch  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  für
einzelne  Theile  ihres  Verwaltungsbezirks  angeordnet  werden.

Derartige  Beschlüsse  und  Verfügungen  müssen  zugleich  Bestimmungen
darüber  treffen,  für  welche  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  die  gemeinsamen
Orts-Krankenkassen  errichtet  und  von  welcher  Behörde  für  die  letzteren  die  den
Gemeindebehörden  übertragenen  Obliegenheiten  wahrgenommen  werden  sollen.

Die  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.
Diese  kann  vor  Ertheilung  der  Genehmigung  den  bei  der  Errichtung  der  gemeinsamen
  Krankenkassen  betheiligten  Personen  zu  einer  Aeußerung  darüber  Gelegenheit
geben  und  die  Genehmigung  versagen,  wenn  aus  der  Mitte  der  Betheiligten
Widerspruch  dagegen  erhoben  wird.

Gegen  die  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  durch  welche  die
Genehmigung  versagt  oder  ertheilt  oder  die  Errichtung  einer  gemeinsamen  Orts-Krankenkasse
  angeordnet  wird,  steht  den  betheiligten  Gemeinden  und  Kommunalverbänden
  innerhalb  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  zu.

§.  44.

Die  Aufsicht  über  die  Orts-Krankenkassen  wird  unter  Oberaufsicht  der  höheren
Verwaltungsbehörde  in  Gemeinden  von  mehr  als  zehntausend  Einwohnern  von
den  Gemeindebehörden,  übrigens  von  den  seitens  der  Landesregierungen  zu  bestimmenden
  Behörden  wahrgenommen.

§.  45.

Die  Aufsichtsbehörde  überwacht  die  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen
  Vorschriften  und  kann  dieselbe  durch  Androhung,  Festsetzung  und  Vollstreckung
  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Mitglieder  des  Kassenvorstandes  erzwingen.

Sie  ist  befugt,  von  allen  Verhandlungen,  Büchern  und  Rechnungen  der
Kasse  Einsicht  zu  nehmen  und  die  Kasse  zu  revidiren.

Sie  kann  die  Berufung  der  Kassenorgane  zu  Sitzungen  verlangen  und,
falls  diesem  Verlangen  nicht  entsprochen  wird,  die  Sitzungen  selbst  anberaumen.

In  den  auf  ihren  Anlaß  anberaumten  Sitzungen  kann  sie  die  Leitung  der
Verhandlungen  übernehmen.

So  lange  der  Vorstand  oder  die  Generalversammlung  nicht  zustande  kommt
oder  die  Organe  der  Kasse  die  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  oder  statutenmäßigen
Obliegenheiten  verweigern,  kann  die  Aufsichtsbehörde  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten
  der  Kassenorgane  selbst  oder  durch  von  ihr  zu  bestellende  Vertreter  auf
Kosten  der  Kasse  wahrnehmen.

Reichs-  Gesetzbl.  1883.  17
        <pb n="96" />
        —  90  —

§.  46.

Sämmtliche  oder  mehrere  Orts-Krankenkassen  innerhalb  des  Bezirks  einer
Aufsichtsbehörde  können  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  ihrer  Generalversammlungen
  zu  einem  Verbande  zum  Zweck:

1.  der  Anstellung  eines  gemeinsamen  Rechnungs-  und  Kassenführers,
2.  der  Abschließung  gemeinsamer  Verträge  mit  Aerzten,  Apotheken  und
Krankenhäusern,
3.  der  Anlage  und  des  Betriebes  gemeinsamer  Anstalten  zur  Heilung  und
Verpflegung  erkrankter  Mitglieder
sich  vereinigen.

Die  Vertretung  des  Kassenverbandes  und  die  Geschäftsführung  für  denselben
wird  nach  Maßgabe  eines  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  genehmigenden
Statuts  durch  einen  von  den  Vorständen  der  betheiligten  Kassen  zu  wählenden
oder,  so  lange  eine  Wahl  nicht  zustande  kommt,  von  der  Aufsichtsbehörde  zu
ernennenden  Vorstand  wahrgenommen.

Die  Ausgaben  des  Verbandes  werden  durch  Beiträge  der  betheiligten
Kassen  gedeckt,  welche  in  Ermangelung  anderweiter  durch  Uebereinkommen  derselben
getroffener  Regelung  nach  der  Zahl  der  Kassenmitglieder  umgelegt  werden.

 

§.  47.

Die  Schließung  einer  Orts-Krankenkasse  muß  erfolgen:

1.  wenn  die  Zahl  der  Mitglieder  dauernd  unter  fünfzig  sinkt,

2.  wenn  sich  aus  den  Jahresabschlüssen  der  Kasse  ergiebt,  daß  die  gesetzlichen
  Mindestleistungen  auch  nach  erfolgter  Erhöhung  der  Beiträge  der
Versicherten  auf  drei  Prozent  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  (§.  20)
nicht  gedeckt  werden  können,  und  gegen  die  weitere  Erhöhung  der  Beiträge
  aus  der  Mitte  der  Beitragspflichtigen  Widerspruch  erhoben  wird.

Die  Auflösung  kann  erfolgen,  wenn  sie  von  der  Gemeindebehörde  unter
Zustimmung  der  Generalversammlung  beantragt  wird.

Die  Schließung  oder  Auflösung  erfolgt  durch  Verfügung  der  höheren
Verwaltungsbehörde,  welche  nach  Maßgabe  des  §.  24  angefochten  werden  kann.

Wird  eine  Orts-Krankenkasse  geschlossen  oder  aufgelöst,  so  sind  die  versicherungspflichtigen
  Personen,  für  welche  sie  errichtet  war,  anderen  Orts-Krankenkassen  und,
soweit  dies  nicht  ohne  Benachtheiligung  anderer  Orts-Krankenkassen  geschehen  kann,
der  Gemeinde-Krankenversicherung  zu  überweisen.

Das  etwa  vorhandene  Vermögen  der  Kasse  ist  in  diesem  Falle  zunächst  zur
Berichtigung  der  etwa  vorhandenen  Schulden  und  zur  Deckung  der  vor  der  Schließung
oder  Auflösung  bereits  entstandenen  Unterstützungsansprüche  zu  verwenden.  Der
Rest  fällt  nach  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  denjenigen  Orts-
        <pb n="97" />
        —  91  —

Krankenkassen,  sowie  der  Gemeinde-Krankenversicherung  zu,  welchen  die  der  geschlossenen
  oder  aufgelösten  Kasse  angehörenden  Personen  überwiesen  werden.

Die  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  findet  keine  Anwendung,  wenn  nach  dem
Urtheile  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die  Gewährung  der  gesetzlichen  Mindestleistungen
  durch  vorhandenes  Vermögen  oder  durch  andere  außerordentliche  Hülfsquellen

  gesichert  ist.
§.  48.

Orts-Krankenkassen,  welche  auf  Grund  der  §§.  16,  17  für  versicherungspflichtige
  Personen  verschiedener  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  errichtet  sind,
können  nach  Anhörung  der  Gemeinde  aufgelöst  werden,  wenn  die  Generalversammlung
  der  Kasse  dies  beantragt.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  die  Ausscheidung  der  demselben
Gewerbszweige  oder  derselben  Betriebsart  angehörenden  Kassenmitglieder  aus  der
gemeinsamen  Kasse  erfolgen,  wenn  die  Mehrzahl  dieser  Kassenmitglieder  zustimmt.

Für  Orts-Krankenkassen,  welche  auf  Grund  des  §.  43  gemeinsam  für
mehrere  Gemeinden  oder  für  einen  weiteren  Kommunalverband  errichtet  sind,  kann
auf  Antrag  einer  der  betheiligten  Gemeinden  oder  der  Generalversammlung  der
betheiligten  Kasse  die  Auflösung  oder  die  Ausscheidung  der  in  einer  oder  mehreren
der  betheiligten  Gemeinden  beschäftigten  Kassenmitglieder  erfolgen.

Die  Auflösung  oder  Ausscheidung  erfolgt  durch  Verfügung  der  höheren
Verwaltungsbehörde,  in  welcher  nach  Maßgabe  des  §.  47  Absatz  4,  5  über  die
Verwendung  und  Vertheilung  des  Vermögens,  sowie  über  die  anderweitige  Versicherung
  der  versicherungspflichtigen  Personen  Bestimmung  zu  treffen  ist.  Gegen
die  Verfügung,  durch  welche  die  Auflösung  oder  Ausscheidung  angeordnet  oder
versagt  wird,  steht  den  Betheiligten  innerhalb  vier  Wochen  die  Beschwerde  an  die
Zentralbehörde  zu.

D.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  die  Gemeinde-Krankenversicherung
und  für  die  Orts-Krankenkassen.

G.  49.

Die  Arbeitgeber  haben  jede  von  ihnen  beschäftigte  versicherungspflichtige
Person,  für  welche  die  Gemeinde-Krankenversicherung  eintritt,  oder  welche  einer
Orts-Krankenkasse  angehört,  spätestens  am  dritten  Tage  nach  Beginn  der  Beschäftigung
  anzumelden  und  spätestens  am  dritten  Tage  nach  Beendigung  des
Arbeitsverhältnisses  wieder  abzumelden.

Die  Anmeldungen  und  Abmeldungen  erfolgen  für  die  Gemeinde-Krankenversicherung
  bei  der  Gemeindebehörde  oder  einer  von  dieser  zu  bestimmenden  Meldestelle,
  für  die  Orts-Krankenkassen  bei  den  durch  das  Statut  bestimmten  Stellen.

17
        <pb n="98" />
        —  92  —

Die  Aufsichtsbehörde  kann  eine  gemeinsame  Meldestelle  für  die  Gemeinde-Krankenversicherung
  und  sämmtliche  Orts-Krankenkassen  eines  Bezirks  errichten.
Die  Kosten  derselben  sind  von  der  Gemeinde  und  den  Orts-Krankenkassen  nach
Maßgabe  der  Zahl  der  im  Jahresdurchschnitt  bei  ihnen  versicherten  Personen  zu
bestreiten.

§.  50.

Arbeitgeber,  welche  ihrer  Anmeldepflicht  nicht  genügen,  sind  verpflichtet,
alle  Aufwendungen  zu  erstatten,  welche  die  Gemeinde-Krankenversicherung  oder
eine  Orts-Krankenkasse  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Vorschrift  zur
Unterstützung  einer  vor  der  Anmeldung  erkrankten  Person  gemacht  haben.

§.  51.

Die  Arbeitgeber  sind  verpflichtet,  die  Beiträge,  welche  nach  gesetzlicher  oder
statutarischer  Vorschrift  für  die  von  ihnen  beschäftigten  Personen  zur  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  zu  einer  Orts-Krankenkasse  zu  entrichten  sind,  im  voraus,
und  zwar  für  die  erstere,  sofern  nicht  durch  Gemeindebeschluß  andere  Zahlungstermine
  festgesetzt  sind,  wöchentlich,  für  die  letztere  zu  den  durch  Statut  festgesetzten
Zahlungsterminen  einzuzahlen.  Die  Beiträge  sind  so  lange  fortzuzahlen,  bis  die
vorschriftsmäßige  Abmeldung  (§.  49)  erfolgt  ist,  und  für  den  betreffenden  Zeittheil
zurückzuerstatten,  wenn  die  abgemeldete  Person  innerhalb  der  Zahlungsperiode  aus
der  bisherigen  Versicherung  ausscheidet.  ·

§.52.

Die  Arbeitgeber  haben  ein  Drittel  der  Beiträge,  welche  auf  die  von  ihnen
beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  entfallen,  aus  eigenen  Mitteln  zu
leisten.

Durch  statutarische  Regelung  (§.  2)  kann  bestimmt  werden,  daß  Arbeitgeber,
  in  deren  Betrieben  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  bewegte  Triebwerke
  nicht  verwendet  und  mehr  als  zwei  dem  Krankenversicherungszwange  unterliegende
  Personen  nicht  beschäftigt  werden,  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung
von  Beiträgen  aus  eigenen  Mitteln  befreit  sind.

§.  53.

Die  Arbeitgeber  sind  berechtigt,  den  von  ihnen  beschäftigten  Personen  die
Beiträge,  welche  sie  für  dieselben  einzahlen,  soweit  sie  solche  nicht  nach  §.  52  aus
eigenen  Mitteln  zu  leisten  haben,  bei  jeder  regelmäßigen  Lohnzahlung  in  Abzug
zu  bringen,  soweit  sie  auf  diese  Lohnzahlungsperiode  antheilsweise  entfallen.

Auf  Streitigkeiten  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  den  von  ihm  beschäftigten
Personen  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  diesen  zu  leistenden  Beiträge
  findet  §.  120a  der  Gewerbeordnung  Anwendung.
        <pb n="99" />
        —  93  —

§.  54.

Ob  und  inwieweit  die  Vorschriften  der  §§.  49  bis  53  auf  die  Arbeitgeber
der  im  §.  2  unter  1  bis  6  bezeichneten  Personen  Anwendung  finden,  ist  durch
statutarische  Bestimmung  zu  regeln;  dieselbe  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren
Verwaltungsbehörde.

§.  55.

Rückständige  Beiträge  werden  in  derselben  Weise  beigetrieben,  wie  Gemeindeabgaben.
  Dieselben  haben  das  Vorzugsrecht  des  §.  54  Nr.  1  der  Reichs-Konkursordnung
  vom  10.  Februar  1877.

§  56.

Die  dem  Unterstützungsberechtigten  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zustehenden
Forderungen  können  mit  rechtlicher  Wirkung  weder  verpfändet,  noch  übertragen,
noch  gepfändet  und  dürfen  nur  auf  geschuldete  Beiträge  aufgerechnet  werden.

§.  57.

Die  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhende  Verpflichtung  von  Gemeinden  oder
Armenverbänden  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen,  sowie  die  auf  Gesetz
oder  Vertrag  beruhenden  Ansprüche  der  Versicherten  gegen  Dritte  werden  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Soweit  auf  Grund  dieser  Verpflichtung  Unterstützungen  für  einen  Zeitraum
geleistet  sind,  für  welchen  dem  Unterstützten  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ein  Unterstützugsanspruch
  zusteht,  geht  der  letztere  im  Betrage  der  geleisteten  Unterstützung
auf  die  Gemeinde  oder  den  Armenverband  über,  von  welchen  die  Unterstützung
geleistet  ist.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Betriebsunternehmern  und  Kassen,  welche  die  den
bezeichneten  Gemeinden  und  Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung  zur  Unterstützung
  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift  erfüllt  haben.

Ist  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  von  der  Orts-Krankenkasse
Unterstützung  in  einem  Krankheitsfalle  geleistet,  für  welchen  dem  Versicherten  ein
gesetzlicher  Entschädigungsanspruch  gegen  Dritte  zusteht,  so  geht  dieser  Anspruch
in  Höhe  der  geleisteten  Unterstützung  auf  die  Gemeinde-Krankenversicherung  oder
die  Orts-Krankenkasse  über.

In  Fällen  dieser  Art  gilt  als  Ersatz  der  im  §.  6  Absatz  1  Nr.  1  bezeichneten
Leistungen  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrages  des  Krankengeldes.

§.  58.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  versichernden
Personen  oder  ihren  Arbeitgebern  einerseits  und  der  Gemeinde-Krankenversicherung
        <pb n="100" />
        —  94  —

oder  der  Orts-Krankenkasse  andererseits  über  die  Verpflichtung  zur  Leistung  oder
Einzahlung  von  Beiträgen  oder  über  Unterstützungsansprüche  entstehen,  werden
von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.  Gegen  deren  Entscheidung  findet  binnen
zwei  Wochen  nach  Zustellung  derselben  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  mittelst
Erhebung  der  Klage  statt.  Die  Entscheidung  ist  vorläufig  vollstreckbar,  soweit  es
sich  um  Streitigkeiten  handelt,  welche  Unterstützungsansprüche  betreffen.
Streitigkeiten  über  die  im  §.  57  Absatz  2  bis  4  bezeichneten  Ansprüche
werden  im  Verwaltungsstreitverfahren  entschieden.  Wo  ein  solches  nicht  besteht,
findet  die  Vorschrift  des  Absatzes  1  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  vorläufige
  Vollstreckbarkeit  der  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  ausgeschlossen  ist.

 

E.  Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenkassen.

§.  59.

Krankenkassen,  welche  für  einen  der  im  §.  1  bezeichneten  Betriebe  oder  für
mehrere  dieser  Betriebe  gemeinsam  in  der  Weise  errichtet  werden,  daß  auf  dem
Wege  des  Arbeitsvertrages  (durch  Fabrikordnung,  Reglement  u.  s.  w.)  die  in  dem
Betriebe  beschäftigten  Personen  zum  Beitritte  verpflichtet  werden,  unterliegen  den
nachfolgenden  Vorschriften.

§.  60.

Ein  Unternehmer,  welcher  in  einem  Betriebe  oder  in  mehreren  Betrieben
fünfzig  oder  mehr  dem  Krankenversicherungszwange  unterliegende  Personen  beschäftigt,
  ist  berechtigt,  eine  Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenkasse  zu  errichten.

Er  kann  dazu  durch  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  verpflichtet
  werden,  wenn  dies  von  der  Gemeinde,  in  welcher  die  Beschäftigung  stattfindet,
  oder  von  der  Krankenkasse,  welcher  die  beschäftigten  Personen  angehören,
beantragt  wird.  Vor  der  Anordnung  ist  dem  Unternehmer,  sowie  den  von  ihm
beschäftigten  Personen  oder  von  diesen  gewählten  Vertretern  und,  falls  der  Antrag
von  einer  Orts-Krankenkasse  ausgegangen  ist,  auch  der  Gemeinde  zu  einer  Aeußerung
  darüber  Gelegenheit  zu  geben.

§.  61.

Unternehmer  eines  Betriebes,  welcher  für  die  darin  beschäftigten  Personen
mit  besonderer  Krankheitsgefahr  verbunden  ist,  können  auch  dann,  wenn  sie
weniger  als  fünfzig  Personen  beschäftigen,  zur  Errichtung  einer  Betriebs-  (Fabrik-)
Krankenkasse  angehalten  werden.

Unternehmern  eines  Betriebes,  in  welchem  weniger  als  fünfzig  Personen
beschäftigt  werden,  kann  die  Errichtung  einer  Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenkasse  ge-
        <pb n="101" />
        —  95  —

stattet  werden,  wenn  die  nachhaltige  Leistungsfähigkeit  der  Kasse  in  einer  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  für  ausreichend  erachteten  Weise  sichergestellt  ist.

§.  62.

Unternehmer,  welche  der  Verpflichtung,  eine  Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenkasse
  zu  errichten,  innerhalb  der  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  bestimmenden
  Frist  nicht  nachkommen,  sind  verpflichtet,  für  jede  in  ihrem  Betriebe
beschäftigte,  dem  Versicherungszwange  unterliegende  Person  Beiträge  bis  zu  fünf
Prozent  des  verdienten  Lohnes  aus  eigenen  Mitteln  zur  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  zur  Orts-Krankenkasse  zu  leisten.

Die  Höhe  der  zu  leistenden  Beiträge  wird  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde
  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  endgültig  festgesetzt.

§. 63.

Versicherungspflichtige  Personen,  welche  in  dem  Betriebe,  für  welchen  eine
Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenkasse  errichtet  ist,  beschäftigt  werden,  gehören  mit  dem
Tage  des  Eintritts  in  die  Beschäftigung  der  Kasse  als  Mitglieder  an,  sofern  sie
nicht  nachweislich  Mitglieder  einer  der  in  den  §§.  73,  74,  75  bezeichneten
Kassen  sind.

Nichtversicherungspflichtige  in  dem  Betriebe  beschäftigte  Personen  haben  das
Recht,  der  Kasse  beizutreten.  Der  Beitritt  erfolgt  durch  schriftliche  oder  mündliche
Anmeldung  bei  dem  Kassenvorstande,  gewährt  aber  keinen  Anspruch  auf  Unterstützung
  im  Falle  einer  bereits  zur  Zeit  dieser  Anmeldung  eingetretenen  Erkrankung.

Versicherungspflichtigen  Personen  ist  der  Austritt  mit  dem  Schluß  des
Rechnungsjahres  zu  gestatten,  wenn  sie  denselben  mindestens  drei  Monate  vorher
bei  dem  Vorstande  beantragen  und  vor  dem  Austritte  nachweisen,  daß  sie  einer
der  in  §.  75  bezeichneten  Kassen  angehören.

Nichtversicherungspflichtige  Personen,  welche  die  Beiträge  an  zwei  auf  einander
folgenden  Zahlungsterminen  nicht  geleistet  haben,  scheiden  damit  aus  der  Kasse  aus.

§.  64.

Die  §§.  20  bis  42  finden  auf  die  Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenkassen  mit

folgenden  Abänderungen  Anwendung:

1.  Durch  Bestimmung  des  Statuts  können  die  Beiträge  und  Unterstützungen
statt  nach  durchschnittlichen  Tagelöhnen  (§.  20)  in  Prozenten  des  wirklichen
  Arbeitsverdienstes  der  einzelnen  Versicherten  festgesetzt  werden,  soweit
dieser  vier  Mark  für  den  Tag  nicht  übersteigt.

2.  Das  Kassenstatut  (§.  23)  ist  durch  den  Betriebsunternehmer  in  Person
oder  durch  einen  Beauftragten  nach  Anhörung  der  beschäftigten  Personen
  oder  der  von  denselben  gewählten  Vertreter  zu  errichten.
        <pb n="102" />
        3.  Durch  das  Kassenstatut  kann  dem  Betriebsunternehmer  oder  einem  Vertreter
  desselben  der  Vorsitz  im  Vorstande  und  in  der  Generalversammlung
  übertragen  werden.

4.  Die  Rechnungs-  und  Kassenführung  ist  unter  Verantwortlichkeit  und
auf  Kosten  des  Betriebsunternehmers  durch  einen  von  demselben  zu
bestellenden  Rechnungs-  und  Kassenführer  wahrzunehmen.  Verwendungen
von  Kassengeldern  in  den  Nutzen  der  Betriebsunternehmer  fallen  unter

die  Vorschrift  des  §.  42  Absatz  2.
5.  Reichen  die  Bestände  einer  auf  Grund  der  Vorschrift  des  §.  61  errichteten
  Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenkasse  nicht  aus,  um  die  laufenden

Ausgaben  derselben  zu  decken,  so  sind  von  dem  Betriebsunternehmer
die  erforderlichen  Vorschüsse  zu  leisten.

6.  Die  aus  dem  Betriebe  ausgeschiedenen  Personen,  welche  auf  Grund
der  Vorschrift  des  §.  27  Mitglieder  der  Kasse  bleiben,  können  Stimmrechte
  nicht  ausüben  und  Kassenämter  nicht  bekleiden.

§.  65.

Die  Betriebsunternehmer  sind  verpflichtet,  die  statutenmäßigen  Beiträge  für
die  von  ihnen  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Kassenmitglieder  zu  den  durch
das  Kassenstatut  festgesetzten  Zahlungsterminen  in  die  Kasse  einzuzahlen  und  zu
einem  Drittel  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten.

Sie  sind  berechtigt,  diese  Beiträge  zu  zwei  Dritteln  den  Kassenmitgliedern,
für  welche  sie  dieselben  einzahlen,  bei  jeder  regelmäßigen  Lohnzahlung  in  Abzug
zu  bringen,  soweit  sie  auf  die  Lohnzahlungsperiode  antheilsweise  entfallen.

Werden  die  gesetzlichen  Mindestleistungen  der  Kasse  (§.  20)  durch  die  Beiträge,
  nachdem  diese  für  die  Versicherten  drei  Prozent  der  durchschnittlichen  Tagelöhne
  oder  des  Arbeitsverdienstes  erreicht  haben,  nicht  gedeckt,  so  hat  der  Betriebsunternehmer
  die  zur  Deckung  derselben  erforderlichen  Zuschüsse  aus  eigenen  Mitteln
zu  leisten.

Auf  Streitigkeiten  zwischen  dem  Betriebsunternehmer  und  den  von  ihm
beschäftigten  Personen  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  Beiträge  der
letzteren  findet  §.  120  a  der  Gewerbeordnung  Anwendung.

Die  §§.  55  bis  58  finden  auch  auf  Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenkassen
Anwendung.

§.  66.

Auf  die  Beaufsichtigung  der  Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenkassen  finden  die
§§.  44,  45  Absatz  1  bis  4  Anwendung.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  Ansprüche,  welche  der  Kasse  gegen  den
Betriebsunternehmer  aus  der  Rechnungs-  und  Kassenführung  erwachsen  (vergl.
        <pb n="103" />
        —  97  —

§  64  Nr.  4),  in  Vertretung  der  Kasse  entweder  selbst  oder  durch  einen  von  ihr
zu  bestellenden  Vertreter  geltend  zu  machen.

§.  67.  

Wird  der  Betrieb  oder  werden  die  Betriebe,  für  welche  die  Kasse  errichtet
ist,  zeitweilig  eingestellt  oder  so  weit  eingeschränkt,  daß  die  Zahl  der  darin  beschäftigten
  versicherungspflichtigen  Personen  unter  die  doppelte  Zahl  der  statutenmäßigen
  Vorstandsmitglieder  sinkt,  so  kann  die  Verwaltung  von  der  Ausfsichtsbehörde
  übernommen  werden,  welche  dieselbe  durch  einen  von  ihr  zu  bestellenden
Vertreter  wahrzunehmen  hat.

Das  vorhandene  Kassenvermögen,  die  Rechnungen,  Bücher  und  sonstigen
Aktenstücke  der  Kasse  sind  in  diesem  Falle  der  Aufsichtsbehörde  auszuliefern.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung,  wenn  die  zeitweilige
Einstellung  oder  Einschränkung  eine  durch  die  Art  des  Betriebes  bedingte  periodisch
wiederkehrende  ist.

§.  68.
Die  Kasse  ist  zu  schließen:
1.  wenn  der  Betrieb  oder  die  Betriebe,  für  welche  sie  errichtet  ist,  aufgelöst
  werden;

2.  soweit  nicht  auf  den  Betrieb,  für  welchen  die  Kasse  errichtet  ist,  die
Vorschrift  des  §.  61  Absatz  1  Anwendung  findet,  wenn  die  Zahl  der
in  dem  Betriebe  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  dauernd
unter  die  gesetzliche  Mindestzahl  (§.  60)  sinkt  und  die  dauernde  Leistungsfähigkeit
  der  Kasse  nicht  genügend  sichergestellt  wird  (§.  61  Absatz  2);

3.  wenn  der  Betriebsunternehmer  es  unterläßt,  für  ordnungsmäßige  Kassenund
  Rechnungsführung  Sorge  zu  tragen.

In  dem  Falle  zu  3  kann  gleichzeitig  mit  der  Schließung  der  Kasse  dem
Betriebsunternehmer  die  in  §.  62  vorgesehene  Verpflichtung  auferlegt  und  die
Errichtung  einer  neuen  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkasse  versagt  werden.

Die  Kasse  kann  nach  Anhörung  der  betheiligten  Gemeinden  aufgelöst  werden,
wenn  der  Betriebsunternehmer  unter  Zustimmung  der  Generalversammlung  die
Auflösung  beantragt.

Die  Schließung  oder  Auflösung  erfolgt  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde.
  Gegen  den  dieselbe  aussprechenden  oder  ablehnenden  Bescheid,  in  welchem
die  Gründe  anzugeben  sind,  kann  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung
Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Behörde  erhoben  werden.

Auf  das  Vermögen  der  geschlossenen  oder  aufgelösten  Kasse  finden  die
Vorschriften  des  §.  47  Absatz  5  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Rest
des  Vermögens,  sofern  Kassenmitglieder,  welche  einer  Orts-Krankenkasse  über-Reichs-Gesetzbl.

  1883.  18
        <pb n="104" />
        —  98  —

wiesen  werden,  nicht  vorhanden  sind,  der  Gemeinde-Krankenversicherung  zufällt.
Sind  die  zur  Deckung  bereits  entstandener  Unterstützungsansprüche  erforderlichen
Mittel  nicht  vorhanden,  so  sind  die  letzteren  vor  Schließung  oder  Auflösung  der
Kasse  aufzubringen.  Die  Haftung  für  dieselben  liegt  dem  Betriebsunternehmer  ob.



F.  Bau-Krankenkassen.

§.  69.

Für  die  bei  Eisenbahn-,  Kanal-,  Wege-,  Strom-,  Deich-  und  Festungsbauten,
  sowie  in  anderen  vorübergehenden  Baubetrieben  beschäftigten  Personen
haben  die  Bauherren  auf  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  Bau-Krankenkassen
  zu  errichten,  wenn  sie  zeitweilig  eine  größere  Zahl  von  Arbeitern
beschäftigen.

§.  70.

Die  den  Bauherren  obliegende  Verpflichtung  kann  mit  Genehmigung  der
höheren  Verwaltungsbehörde  auf  einen  oder  mehrere  Unternehmer,  welche  die
Ausführung  des  Baues  oder  eines  Theiles  desselben  für  eigene  Rechnung  übernommen
  haben,  übertragen  werden,  wenn  dieselben  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtung
  eine  nach  dem  Urtheile  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ausreichende
Sicherheit  bestellen.

§.  71.

Bauherren,  welche  der  ihnen  nach  §.  69  auferlegten  Verpflichtung  nicht
nachkommen,  haben  den  von  ihnen  beschäftigten  Personen  für  den  Fall  einer
Krankheit  und  im  Falle  des  Todes  derselben  ihren  Hinterbliebenen  die  im  §.  20
vorgeschriebenen  Unterstützungen  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten.

§.  72.

Die  in  Gemäßheit  des  §.  69  errichteten  Krankenkassen  sind  zu  schließen:
1.  wenn  der  Betrieb,  für  welchen  sie  errichtet  sind,  aufgelöst  wird;

2.  wenn  der  Bauherr  oder  Unternehmer  es  unterläßt,  für  ordnungsmäßige
Kassen-  und  Rechnungsführung  Sorge  zu  tragen.
In  dem  Falle  zu  2  trifft  den  Bauherrn  oder  Unternehmer  die  im  §.  71
ausgesprochene  Verpflichtung.
Im  übrigen  finden  auf  die  in  Gemäßheit  des  §.  69  errichteten  Krankenkassen
  die  Vorschriften  der  §§.  63  bis  68  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß
über  die  Anwendbarkeit  der  Vorschrift  des  §.  32  die  höhere  Verwaltungsbehörde
        <pb n="105" />
        —  99  —

bei  Genehmigung  des  Kassenstatuts,  über  die  Verwendung  des  bei  Schließung
oder  Auflösung  einer  Kasse  verbleibenden  Restes  des  Kassenvermögens  das  Kassenstatut
  Bestimmung  treffen  muß.  Eine  Verwendung  zu  Gunsten  des  Bauherrn
oder  Unternehmers  ist  ausgeschlossen.

Auf  Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche,  welche  auf  Grund  des  §.  71
gegen  den  Bauherrn  erhoben  werden,  findet  die  Vorschrift  des  §.  58  Absatz  1
Anwendung;  auf  Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche,  welche  auf  Grund  des  §.  71
und  des  §.  57  Absatz  2  gegen  den  Bauherrn  erhoben  werden,  findet  die  Vorschrift
  des  §.  58  Absatz  2  Anwendung.

G.  Innungs-Krankenkassen.

§.  73.

Auf  Krankenkassen,  welche  auf  Grund  der  Vorschriften  des  Titels  VI  der
Gewerbeordnung  von  Innungen  für  die  Gesellen  und  Lehrlinge  ihrer  Mitglieder
errichtet  werden,  finden  die  Vorschriften  der  §§.  19  Absatz  4,  20  bis  22,  27
bis  33,  39  bis  42,  51  bis  53,  55  bis  58,  65  Absatz  3  Anwendung.

Im  übrigen  bleiben  für  diese  Kassen  die  Vorschriften  des  Titels  VI  der
Gewerbeordnung  in  Kraft.

H.  Verhältniß  der  Knappschaftskassen  und  der  eingeschriebenen  und
anderen  Hülfskassen  zur  Krankenversicherung.

§.  74.  .

Für  die  Mitglieder  der  auf  Grund  berggesetzlicher  Vorschriften  errichteten
Krankenkassen  (Knappschaftskassen)  tritt  weder  die  Gemeinde-Krankenversicherung
noch  die  Verpflichtung,  einer  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  errichteten
  Krankenkasse  anzugehören,  ein.

Die  statutenmäßigen  Leistungen  dieser  Kassen  in  Krankheitsfällen  müssen,
sofern  sie  den  Betrag  der  für  die  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkassen  vorgeschriebenen
Mindestleistungen  nicht  erreichen,  spätestens  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1886
für  sämmtliche  Mitglieder  auf  diesen  Betrag  erhöht  werden.

Die  dazu  erforderliche  Abänderung  der  Statuten  der  Knappschaftskassen  ist,
soweit  sie  nicht  innerhalb  der  gedachten  Frist  auf  dem  durch  die  Landesgesetze
oder  die  Statuten  vorgeschriebenen  Wege  erfolgt,  durch  die  Aufsichtsbehörden  mit
rechtsverbindlicher  Wirkung  vorzunehmen.

Die  Vorschriften  des  §.  26  Absatz  1  finden  auch  auf  Knappschaftskassen
Anwendung.

18
        <pb n="106" />
        —  100  —

Im  übrigen  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Knappschaftskassen
  unberührt.

§.  75.

Für  Mitglieder  der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  7.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  125)  errichteten  eingeschriebenen  Hülfskassen,  sowie  der  auf  Grund
landesrechtlicher  Vorschriften  errichteten  Hülfskassen,  für  welche  ein  Zwang  zum
Beitritte  nicht  besteht,  tritt  weder  die  Gemeinde-Krankenversicherung  noch  die  Verpflichtung,
  einer  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  errichteten  Krankenkasse
  beizutreten,  ein,  wenn  die  Hülfskasse,  welcher  sie  angehören,  ihren  Mitgliedern
  mindestens  diejenigen  Leistungen  gewährt,  welche  in  der  Gemeinde,  in
deren  Bezirk  die  Kasse  ihren  Sitz  hat,  nach  Maßgabe  des  §.  6  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  zu  gewähren  sind.  Kassen,  welche  freie  ärztliche  Behandlung
und  Arznei  nicht  gewähren,  genügen  dieser  Bedingung  durch  Gewährung  eines
Krankengeldes  von  drei  Vierteln  des  ortsüblichen  Tagelohnes  (§.  8).

J.  Schluß-,  Straf-  und  Uebergangsbestimmungen.

§.  76.

Ist  für  einen  Bezirk  eine  gemeinsame  Meldestelle  nach  Maßgabe  des  §.  49
Absatz  3  errichtet,  so  kann  die  Aufsichtsbehörde  anordnen,  daß  die  Krankenkassen
des  Bezirks,  deren  Mitgliedschaft  von  der  Verpflichtung,  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  einer  Orts-Krankenkasse  anzugehören,  befreit,  jeden  Austritt
eines  Mitgliedes  binnen  einer  Woche  bei  der  Meldestelle  zur  Anzeige  bringen.

Die  Anordnung  ist  in  der  für  Bekanntmachungen  der  Gemeindebehörden
vorgeschriebenen  oder  üblichen  Form  zu  veröffentlichen.

Zur  Erstattung  der  Anzeige  ist  für  jede  Kasse,  sofern  deren  Vorstand  nicht
eine  andere  Person  benennt,  der  Kassen-  und  Rechnungsführer  derselben  verpflichtet.

§.  77.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  gewährten  Leistungen,  sowie  die  Unterstützungen,
welche  nach  Maßgabe  des  §.  57  Absatz  2  und  3  ersetzt  sind,  gelten  nicht  als  öffentliche
  Armenunterstützungen.

§.  78.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  versichernden  Personen  sind  in  Streitigkeiten
  über  Unterstützungsansprüche  vom  Kostenvorschuß  befreit.

Amtliche  Bescheinigungen,  welche  zur  Legitimation  von  Kassen-  und  Verbandsvorständen
  oder  zur  Führung  der  den  Versicherungspflichtigen  nach  Vor-
        <pb n="107" />
        —  101  —

schriften  dieses  Gesetzes  obliegenden  Nachweise  erforderlich  werden,  sind  gebührenund
  stempelfrei.

§. 79

Die  Fristen  und  Formulare  für  die  in  den  §§.  9,  41  vorgeschriebenen
Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse  werden  vom  Bundesrath  festgestellt.
Mindestens  von  fünf  zu  fünf  Jahren  findet  eine  einheitliche  Zusammenstellung
und  Verarbeitung  für  das  Reich  statt.

§.  80.

Den  Arbeitgebern  ist  untersagt,  die  Anwendung  der  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  zum  Nachtheile  der  Versicherten  durch  Verträge  (mittelst  Reglements  oder
besonderer  Uebereinkunft)  auszuschließen  oder  zu  beschränken.  Vertragsbestimmungen,
welche  diesem  Verbote  zuwiderlaufen,  haben  keine  rechtliche  Wirkung.

§.  81.

Wer  der  ihm  nach  §.  49  oder  nach  den  auf  Grund  des  §.  2  Absatz  2
erlassenen  Bestimmungen  obliegenden  Verpflichtung  zur  An-  oder  Abmeldung  oder
der  ihm  nach  §.  76  obliegenden  Anzeigepflicht  nicht  nachkommt,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zwanzig  Mark  bestraft.

§.  82.

Arbeitgeber,  welche  den  von  ihnen  beschäftigten,  dem  Krankenversicherungszwange
  unterliegenden  Personen  bei  der  Lohnzahlung  vorsätzlich  höhere  als  die
nach  §§.  53,  65  zulässigen  Beträge  in  Anrechnung  bringen,  oder  dem  Verbote
des  §.  80  entgegenhandeln,  werden,  sofern  nicht  nach  anderen  gesetzlichen  Bestimmungen
  eine  härtere  Strafe  eintritt,  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark

bestraft.
§. 83

Die  in  diesem  Gesetze  für  Gemeinden  getroffenen  Bestimmungen  gelten  auch
für  die  einem  Gemeindeverbande  nicht  einverleibten  selbständigen  Gutsbezirke  und
Gemarkungen  mit  Ausnahme  des  §.  5  Absatz  2  und  des  §.  13.  Soweit  aus
denselben  der  Gemeinde  Rechte  und  Pflichten  erwachsen,  tritt  an  ihre  Stelle  der
Gutsherr  oder  der  Gemarkungsberechtigte.

§.  84.

Die  Bestimmung  darüber,  welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter
Gemeindebehörde,  höhere  Verwaltungsbehörde,  und  welche  Verbände  als  weitere
        <pb n="108" />
        —  102  —

Kommunalverbände  im  Sinne  dieses  Gesetzes  zu  verstehen  sind,  bleibt  den  Landesregierungen
  mit  der  Maßgabe  überlassen,  daß  mit  den  von  den  höheren  Verwaltungsbehörden
  wahrzunehmenden  Geschäften  diejenigen  höheren  Verwaltungsbehörden
  zu  betrauen  sind,  welche  nach  Landesrecht  die  Aufsicht  oder  Oberaufsicht
in  Gemeindeangelegenheiten  wahrzunehmen  haben.

Die  auf  Grund  dieser  Vorschrift  erlassenen  Bestimmungen  sind  bekannt  zu
machen.

Bei  Betriebs-(Fabrik-)  und  Bau-Krankenkassen,  welche  ausschließlich  für
Betriebe  des  Reichs  oder  des  Staates  errichtet  werden,  können  die  Befugnisse  und
Obliegenheiten  der  Aufsichtsbehörde  und  der  höheren  Verwaltungsbehörde  den  den
Verwaltungen  dieser  Betriebe  vorgesetzten  Dienstbehörden  übertragen  werden.

§.  85.

Bestehende  Krankenkassen,  in  Ansehung  deren  nach  den  bisher  geltenden
Vorschriften  für  Personen,  welche  unter  die  Vorschrift  des  §.  1  fallen,  eine  Beitrittspflicht
  begründet  war,  unterliegen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

Die  Statuten  dieser  Kassen  sind,  soweit  sie  hinsichtlich  der  Bestimmungen
über  die  Kassenleistungen  und  Kassenbeiträge,  über  die  Vertretung  und  Verwaltung
  der  Kasse  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht  genügen,  bis  zum
1.  Januar  1885  der  dazu  erforderlichen  Abänderung  zu  unterziehen.

Wird  die  erforderliche  Abänderung  nicht  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  auf  dem
durch  die  bisher  geltenden  Vorschriften  vorgesehenen  Wege  vorgenommen,  so  wird
dieselbe  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  mit  rechtsverbindlicher  Wirkung
vollzogen.

Bisherige  Leistungen  dieser  Kassen,  welche  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  von  den  Krankenkassen  nicht  übernommen  werden  dürfen,  können,  soweit
sie  nicht  in  Invaliden-,  Wittwen-  und  Waisenpensionen  bestehen,  beibehalten
werden,  sofern  die  bisherigen  statutenmäßigen  Kassenbeiträge  mit  Hülfe  der  Einkünfte
  des  etwa  vorhandenen  Vermögens  nach  dem  Urtheile  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  zur  dauernden  Deckung  der  Kassenleistungen  ausreichend  sind,
oder  auf  dem  für  die  Abänderung  des  Statuts  vorgeschriebenen  Wege  und  unter
Berücksichtigung  der  Vorschrift  des  §.  31  Absatz  2  erhöht  werden.

Im  übrigen  finden  auf  die  Abänderung  des  Statuts  die  Vorschriften  der
§§.  24,  30  Anwendung.

§.  86.

Für  Kassen  der  in  §.  85  bezeichneten  Art,  welche  neben  den  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  zulässigen  Leistungen  Invaliden-,  Wittwen-  oder  Waisenpensionen
  gewähren,  treten  folgende  Bestimmungen  in  Kraft:

1.  Die  bisherige  Kasse  bleibt  als  Krankenkasse  bestehen.  Auf  dieselbe
finden  die  Vorschriften  des  §.  85  Anwendung.
        <pb n="109" />
        —  103  —

2.  Der  statutenmäßigen  Vertretung  der  bisherigen  Kasse,  bei  Betriebs-(Fabrik-)
  Krankenkassen  (§.  59)  jedoch  nur  unter  Zustimmung  des
Betriebsunternehmers,  ist  gestattet,  eine  besondere  Pensionskasse  mit
Beitrittszwang  für  diejenigen  Klassen  von  Personen,  welche  der  bisherigen
  Kasse  beizutreten  verpflichtet  waren,  zu  errichten.

3.  Für  die  neue  Pensionskasse  ist  durch  Beschluß  der  Vertretung  der  bisherigen
  Kasse,  bei  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkassen  durch  den  Betriebsunternehmer,
  nach  Anhörung  der  Vertreter  der  bisherigen  Kasse  ein
Kassenstatut  zu  errichten.

4.  Findet  die  Errichtung  einer  besonderen  Pensionskasse  statt,  so  erfolgt
die  Verwendung  des  Vermögens  der  bisherigen  Kasse  nach  Anordnung
der  höheren  Verwaltungsbehörde  in  der  Weise,  daß  zunächst  derjenige
Betrag,  welcher  zur  Deckung  der  bereits  entstandenen  Pensionsansprüche
erforderlich  ist,  ausgeschieden  und  der  Pensionskasse  mit  der  Verpflichtung,
diese  Ansprüche  zu  befriedigen,  überwiesen  wird.  Der  Rest  des  Vermögens
  wird  zwischen  der  Krankenkasse  und  der  Pensionskasse  mit  der
Maßgabe  vertheilt,  daß  der  Krankenkasse  höchstens  der  zweijährige  Betrag
der  nach  Vorschrift  des  neuen  Kassenstatuts  für  die  derzeitigen  Kassenmitglieder
  zu  erhebenden  Beiträge  überwiesen  wird.

5.  Wird  eine  besondere  Pensionskasse  nicht  errichtet,  so  ist  nach  Anordnung
der  höheren  Verwaltungsbehörde  aus  dem  Vermögen  der  bisherigen
Kasse  derjenige  Betrag  auszuscheiden,  welcher  erforderlich  ist,  um  die
bereits  entstandenen  Pensionsansprüche  zu  decken.

Für  den  ausgeschiedenen  Vermögenstheil  ist  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  eine  besondere  Verwaltung  zu  bestellen,  auf  welche  die  Verpflichtung  zur
Befriedigung  der  Pensionsansprüche  übergeht.

Reicht  das  Vermögen  der  bisherigen  Kasse  nicht  aus,  um  die  bereits  entstandenen
  Pensionsansprüche  zu  decken,  so  werden  die  letzteren  um  den  nicht
gedeckten  Betrag  pro  rata  ermäßigt.

Der  nach  der  Ausscheidung  verbleibende  Rest  des  Vermögens  der  bisherigen
Kasse  und  der  nach  Befriedigung  sämmtlicher  auf  den  ausgeschiedenen  Vermögenstheil
  angewiesenen  Ansprüche  von  diesem  verbleibende  Rest  fallen  der  Krankenkasse  zu.

§.  87.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Titel  VIII  der  Gewerbeordnung
vom  8.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  134),  wird  aufgehoben.  Die  auf  Grund
des  Artikels  1  §§.  141a,  141c,  141e  desselben  getroffenen  statutarischen  Bestimmungen
  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zuwiderlaufen,
außer  Kraft.

Das  Gesetz  über  eingeschriebene  Hülfskassen  vom  7.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  125)  findet  in  Zukunft  auf  die  unter  die  Vorschriften  der  Abschnitte  C
        <pb n="110" />
        —  104  —

bis  G  dieses  Gesetzes  fallenden  Kassen  keine  Anwendung  mehr.  Auf  bestehende
Kassen  dieser  Art,  welche  als  eingeschriebene  Hülfskassen  zugelassen  sind,  finden  die
Vorschriften  des  §.  85  Absatz  1,  2,  3,  5  Anwendung.

§.  88.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  treten,  soweit  sie  die  Beschlußfassung
über  die  statutarische  Einführung  des  Versicherungszwanges,  sowie  die  Herstellung
der  zur  Durchführung  des  Versicherungszwanges  dienenden  Einrichtungen  betreffen,
mit  dem  1.  Dezember  1883,  die  übrigen  mit  dem  1.  Dezember  1884  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Juni  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="111" />
        —  105  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  10.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Reichs-Kriegshäfen  und  die  Feststellung  eines  Nachtrages  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1883/84.  S.  105.

 

 

 

 

(Nr.  1497.)  Gesetz,  betreffend  die  Reichs-Kriegshäfen  und  die  Feststellung  eines  Nachtrages
zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1883/84.  Vom  19.  Juni  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  Reichs-Kriegshäfen  werden  seewärts  im  Sinne  dieses  Gesetzes  begrenzt:

a)  bei  Kiel  durch  eine  gebrochene  Linie,  welche  auf  10°  20´  Ostlänge  von
Greenwich  von  der  Küste  ab  nach  Norden  bis  54°  28´  Nordbreite
gezogen  ist  und  demnächst  dieser  Breite  nach  Westen  bis  zur  Küste
nördlich  von  Alt-Bülk  folgt;

b)  bei  Wilhelmshaven  durch  eine  Linie  zwischen  der  Minsener  Kirche,  dem
Wangerooger  Leuchtthurm,  dem  Weser-Leuchtthurm  und  der  Langwardener
  Kirche.

Innerhalb  dieser  Grenzen  wird  die  Fläche  des  Kieler  Hafens  durch  eine  die
Nullpunkte  der  Hafenpegel  zu  Ellerbeck  und  Friedrichsort  schneidende  Horizontalebene,
  die  Fläche  des  Jadehafens  durch  den  gewöhnlichen  Hochwasserstand  von
3,76  Meter  über  dem  Nullpunkt  des  Daunsfelder  Pegels  an  der  Südmole  bestimmt.

§  2.

Der  zuständige  Marinestationschef  ist  befugt,  in  den  durch  §.  1  bestimmten
Reichs-Kriegshafengebieten,  jedoch  mit  Ausschluß  der  oldenburgischen  Häfen,  soweit
die  Sicherheit  des  Kriegshafens,  seiner  Werke  und  Anlagen  dies  erfordert.

Reichs--Gesetzbl.  1883.  19

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juni  1883.
        <pb n="112" />
        —  106  —

1.  Anordnungen  wegen  Erhaltung  des  Fahrwassers  und  dessen  Kennzeichnung
  zu  treffen,

2.  hierüber,  sowie  über  das  Ein-  und  Auslaufen,  Ankern,  Laden,  Löschen
und  über  das  Verhalten  der  Schiffe  und  Fahrzeuge  und  ihrer  Bemannung
  in  seepolizeilicher  Beziehung  Verordnungen  zu  erlassen.

Die  letzteren  sind  in  den  zu  den  amtlichen  Publikationen  der  höheren  Civil-Verwaltungsbehörden
  des  betreffenden  Hafenbezirks  bestimmten  Blättern  öffentlich
bekannt  zu  machen.

Die  verbindliche  Kraft  einer  solchen  Verordnung  beginnt,  sofern  nicht  in
derselben  eine  kürzere  Frist  bestimmt  ist,  mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  dem
Ablauf  desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende  Blatt  ausgegeben  worden  ist.

Zuwiderhandlungen  gegen  polizeiliche  Verordnungen  des  Marinestationschefs
werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft,
unbeschadet  der  Befugniß  des  Marinestationschefs  zur  zwangsweisen  Durchführung
der  erlassenen  Verfügungen  auf  Kosten  des  Zuwiderhandelnden.

§.  3.

In  den  im  §.  1  bestimmten  Kriegshafengebieten  sind  Bauten,  Anlagen
und  Unternehmungen,  welche  die  Sand-  oder  Schlickablagerung  oder  die  Verlandung
  befördern,  nicht  ohne  die  Genehmigung  des  Marinestationschefs  zulässig.
Dies  gilt  insbesondere  von  Eindeichungen,  Ausschüttung  von  Baggergut,  Ballast
oder  anderen  festen  Sinkstoffen,  von  der  Anlage  von  Gräben,  Bollwerken  und
Buhnen.

Der  Marinestationschef  darf  die  Genehmigung  nicht  versagen,  wenn  die
betreffende  Vornahme  für  die  Erhaltung  des  Fahrwassers  beziehungsweise  der
Waseertiefe  unschädlich  ist.

Wird  die  Genehmigung  ganz  oder  theilweise  versagt,  so  sind  die  Gründe
der  Ablehnung  anzugeben.

Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  ist  binnen  einer  vierwöchentlichen
Präklusivfrist,  vom  Tage  der  Zustellung  ab,  der  Rekurs  zulässig.  Die  Einlegung
desselben  erfolgt  bei  dem  Marinestationschef.

Die  Entscheidung  auf  den  Rekurs  erfolgt,  nach  Anhörung  der  Admiralität,
endgültig  durch  den  Bundesrath.

Sind  seit  der  Zustellung  der  Genehmigung  zwei  Jahre  verflossen,  ohne
daß  davon  Gebrauch  gemacht  worden  ist,  so  wird  sie  als  erloschen  betrachtet.

§.  4.

Wer  ohne  Genehmigung  des  Marinestationschefs  oder  mit  eigenmächtiger
Abweichung  von  der  ertheilten  Genehmigung  Bauten,  Anlagen  oder  Unternehmungen
der  im  §.  3  bezeichneten  Art  ausführt  oder  ausführen  läßt,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  bestraft;  eine  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,
welcher  als  Bauverständiger  die  Ausführung  geleitet  hat.
        <pb n="113" />
        —  107  —

Soweit  nach  dem  Urtheile  des  Marinestationschefs  der  Bau,  die  Anlage
oder  die  Unternehmung  unzulässig  befunden  wird,  ist  der  Unternehmer  innerhalb
der  von  dem  Marinestationschef  zu  bestimmenden  Frist  zu  deren  Beseitigung  verbunden.
  Erfolgt  die  Beseitigung  innerhalb  dieser  Frist  nicht,  so  ist  die  Marinebehörde
  befugt,  dieselbe  auf  Kosten  des  Schuldigen  vorzunehmen.

§.  5.

Im  Großherzoglich  oldenburgischen  Gebiete  können  von  der  dortigen  Staatsbauverwaltung
  ohne  die  im  §.  3  vorgesehene  Genehmigung  des  Marinestationschefs
ausgeführt  werden:

1.  alle  Arbeiten  und  Anlagen  zur  Erhaltung  der  Deiche  und  des  zugehörigen
  Vorlandes,  sofern  dieselben  innerhalb  des  Jadebusens  500  Meter
und  außerhalb  desselben  1000  Meter,  von  der  Mitte  der  Krone  der
jetzigen  Winterdeiche  ab  gerechnet,  nicht  überschreiten;  Abweichungen  von
den  hiernach  sich  ergebenden  Grenzlinien  können  je  nach  den  örtlichen
Verhältnissen  vom  Bundesrath  zugelassen  werden;

2.  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  alle  zum  Schutz  der  Deiche  und  des
zugehörigen  Vorlandes  erforderlichen  Arbeiten;  soweit  solche  außerhalb
der  unter  Nr.  1  festgesetzten  Grenzen  vorgenommen  werden,  ist  dem
Marinestationschef  von  denselben  unverzüglich  Kenntniß  zu  geben;

3. alle  Arbeiten  und  Anlagen  an  den  Hafenanstalten;

4.  alle  lediglich  der  Abwässerung  dienenden  Arbeiten  und  Anstalten,  namentlich
auch  solche  Arbeiten,  welche  zur  Gradläufigkeit  und  Offenhaltung  derselben
  vorgenommen  werden.

Wenn  im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit  über  die  Zulässigkeit  von
Arbeiten  und  Anlagen  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  eine  Einigung
zwischen  der  Admiralität  und  dem  Großherzoglich  oldenburgischen  Staatsministerium
nicht  erzielt  ist,  so  ist  die  Angelegenheit  dem  Bundesrath  zur  Entscheidung  vorzulegen.
  Bis  zu  derselben  kann  die  Großherzoglich  oldenburgische  Regierung  die
nöthig  erachteten  Arbeiten  und  Anlagen  ausführen  lassen;  sie  ist  jedoch  verpflichtet,
dieselben  auf  ihre  Kosten  wieder  zu  beseitigen,  wenn  und  insoweit  der  Bundesrath
den  Widerspruch  der  Admiralität  für  begründet  erachtet.

§.  6.

Der  im  Jadebusen  belegene  Durchschlag  nach  den  Oberahnschen  Feldern
wird  auf  Kosten  des  Reichs  beseitigt.

Als  Ersatz  für  die  auf  die  Herstellung  und  Erhaltung  des  Durchschlags
verwendeten  Kosten  zahlt  das  Reich  der  Großherzoglich  oldenburgischen  Regierung
die  Summe  von  830  552  Mark.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  dieser  Summe  sind,  soweit  dieselben  nicht  durch
Mehrerträge  bei  den  außer  den  Matrikularbeiträgen  zur  Reichskasse  fließenden
        <pb n="114" />
        —  108  —

regelmäßigen  Einnahmen  ihre  Deckung  finden,  durch  Beiträge  der  einzelnen
Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

§.  7.

Zustellungen  in  Angelegenheiten  dieses  Gesetzes  sind  gültig,  wenn  sie  nach
den  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  bestehenden  Vorschriften  geschehen.  Die
vereideten  Verwaltungsbeamten  haben  dabei  den  Glauben  der  Gerichtsbeamten.

§. 8.

Alle  administrativen  Verhandlungen  und  Gesuche  in  Angelegenheiten  dieses
Gesetzes  sind  kosten-  und  stempelfrei.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Ems,  den  19.  Juni  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="115" />
        109



Reichs-Gesetzblatt.

 

No.  11.

Inhalt:

 

 

Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Italien.  S.  108.

 

(Nr.  1498.)  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Italien.

Vom  4.  Mai  1883.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  einerseits,  und
Seine  Majestät  der  König  von  Italien,
andererseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,
die  Handels-  und  Schiffahrtsbeziehungen
zwischen  beiden  Ländern  zu  erleichtern
und  zu  vermehren,  haben  beschlossen,  zu
diesem  Behufe  einen  Vertrag  abzuschließen
und  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatssekretär  des
Reichsschatzamts,  Wirklichen  Geheimen
  Rath  Franz  Emil
Emanuel  Burchard,

und
Allerhöchstihren  Direktor  im  Auswärtigen
  Amt,  Wirklichen  Geheimen
  Legations-Rath  Viktor
von  Bojanowski,

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Allerhöchstihren  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser,  König  von  Preußen,
Eduard  Grafen  de  Launay,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  be-Reichs-Gesezbl.
  1883.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1,  Juli  1883.

Jua  Maesta  IImperatore  di  Germania,
  Re  di  Prussia,  da  unga  parte,
ee  Sua  Maecsti  il  Re  d’ltalia,  dall’altra,
mossi  dal  desiderio  di  agevolare  e  di
Promuovere  le  relazioni  di  commercio
  e  di  navigazione  fra  i  due
Paesi,  hanno  a  questo  scopo  risoluto
di  concludere  un  trattato  e  nominato
à  Plenipotenziari:

Sua  Maesta  Il’Imperatore  di
Germania,  Re  di  Prussia:

i  Signor  Francesco  Emilio
Emanuele  Burchard,  Consigliere
  intimo  attuale,  Suo
Segretario  di  Stato  per  il
Tesoro  dell  Impero,

e

il  Signor  Vittorio  von  Bo-Janowski,
  Consigliere  intimo
attuale  di  Legazione,  Suo
Direttore  nel  Dipartimento
Imperiale  degli  Affarie  Esteri,

Sua  Maestä  il  Re  d'’lItalia:

i1  Conte  Eduardo  di  Launay,
  Suo  Ambasciatore  presso
Sua  Maesta  I’Imperatore  di
Germania,  Re  di  Prussia,

i  duali,  dopo  essersi  reciprocamente
comunicati  i  rispettivi  pieni-poteri
20
        <pb n="116" />
        —  110  —

fundenen  Vollmachten,  den  folgenden
Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  abgeschlossen

  haben:

Artikel  1.

Zwischen  den  Hohen  vertragschließenden
Theilen  soll  volle  und  gänzliche  Freiheit
des  Handels  und  der  Schiffahrt  bestehen.


Die  Angehörigen  eines  jeden  der  Hohen
vertragschließenden  Theile  sollen  in  dem
Gebiete  des  anderen  Theiles  in  Bezug
auf  Handel,  Schiffahrt  und  Gewerbebetrieb
  dieselben  Rechte,  Privilegien  und
Begünstigungen  aller  Art  genießen,
welche  den  Inländern  oder  den  Angehörigen
  der  meistbegünstigten  Nation  zustehen
  oder  zustehen  werden,  und  keinen
anderen  oder  lästigeren,  allgemeinen  oder
örtlichen  Abgaben,  Auflagen,  Beschränkungen
  oder  Verpflichtungen  irgend  welcher
Art  unterliegen,  als  denjenigen,  welchen
die  Inländer  und  die  Angehörigen  der
meistbegünstigten  Nation  unterworfen
sind  oder  unterworfen  sein  werden.

Artikel  2.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  Hohen
vertragschließenden  Theile  sollen  in  dem
Gebiete  des  anderen  Theiles  zum  vollen
Genusse  der  bürgerlichen  Rechte  gleich
den  Inländern  zugelassen  werden.

Sie  sollen  demgemäß  gleich  den  Inländern
  berechtigt  sein,  jede  Art  von
beweglichem  oder  unbeweglichem  Vermögen
  zu  erwerben,  zu  besitzen,  und  darüber
  durch  Verkauf,  Tausch,  Schenkung,
letzten  Willen  oder  auf  andere  Weise  zu
verfügen,  sowie  Erbschaften  vermöge
letzten  Willens  oder  kraft  Gesetzes  zu
erwerben.

Auch  sollen  sie  in  keinem  der  gedachten
Fälle  anderen  oder  höheren  Abgaben

e  questi  trovati  in  bucna  e  debita
forma,  hanno  conchiuso  il  seguente
trattato  di  commercio  e  di  naviga-Zione:

Alricono  1.
Vi  sarkh  piena  ed  intera  libertaà
di  commercio  e  di  navigazione  fra
le  Alte  Parti  contraenti.

I  sudditi  di  ciascuna  delle  Alte
Parti  contraenti  godranno,  nel  territorio
  dell’  altra,  degli  stessi  diritti,
Privilegi  e  favori  di  ogni  specie,  in
materia  di  commercio,  d’industria
e  di  navigazione,  che  competono
competeranno  ai  nazionali  o  al
sudditi  della  nazione  pin  favorita,
e  non  saranno  assoggettati  ad  im-Poste,
  tasse,  restrizioni  o  pesi,  generali
  o  locali,  di  dualsivoglia  natura,
  diversi  o  pin  onerosi  di  quelli
dai  duali  Sono  o  Saranno  sottoposti
i  nazionali  ed  i  sudditi  della  nazione
  piu  favorita.

ARTICOLO  2.

I  Ssudditi  di  eiasscuna  delle  Alte
Parti  contraenti  godranno  nel  territorio
  dell  altra  della  pienezza  dei
diritti  civili  al  pari  dei  nazionali.

Essi  avranno,  per  conseguenza,
al  pari  dei  nazionali,  il  diritto  di
acquistare  e  di  possedere  ogni  specie
di  beni  mobili  od  immobili,  come
Pure  di  disporne  per  vendita,  permuta,
  donazione,  testamento  od  in
altro  modo,  come  pure  duello  di
raccogliere  successioni  testamentarie
0  legittime.

In  niuno,  poi,  di  duesti  casi  saranno
  assoggettati  a  tasse  od  im-
        <pb n="117" />
        —  111  —

und  Auflagen  unterliegen,  als  die  Inländer.


Artikel  3.

Die  Deutschen  in  Italien  und  die
Italiener  in  Deutschland  sollen  volle
Freiheit  haben,  wie  die  Inländer  ihre
Geschäfte  entweder  in  Person  oder  durch
einen  Unterhändler  ihrer  eigenen  Wahl
zu  regeln,  ohne  verpflichtet  zu  sein,
solchen  Mittelspersonen  eine  Vergütung
oder  Schadloshaltung  zu  zahlen,  falls
sie  sich  derselben  nicht  bedienen  wollen,
und  ohne  in  dieser  Beziehung  anderen
Beschränkungen,  als  solchen  zu  unterliegen,
  welche  durch  die  allgemeinen
Landesgesetze  festgestellt  sind.

Sie  sollen  freien  Zutritt  zu  den  Gerichten
  haben  zur  Verfolgung  und  Vertheidigung
  ihrer  Rechte  und  in  dieser
Hinsicht  alle  Rechte  und  Befreiungen
der  Inländer  genießen,  und  wie  diese
befugt  sein,  sich  in  jeder  Rechtssache  der
durch  die  Landesgesetze  zugelassenen  Anwälte,
  Bevollmächtigten  oder  Beistände
zu  bedienen.

Artikel  4.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  Hohen
vertragschließenden  Theile  sollen  in  dem
Gebiete  des  anderen  Theiles  von  jedem
persönlichen  Dienste  im  Landheere,  in
der  Marine  und  in  der  Land-  und  Seewehr
  oder  in  der  Nationalmiliz  befreit
sein,  und  hinsichtlich  ihres  beweglichen
ebenso  wie  ihres  unbeweglichen  Vermögens
  keinen  anderen  Lasten,  Beschränkungen,
  Taxen  oder  Auflagen  unterworfen
  werden,  als  denjenigen,  welchen
die  Inländer  unterworfen  sind.

Artikel  5.
In  Bezug  auf  die  Erfindungspatente,
die  Fabrik-  oder  Handelsmarken,  sowie

Dosizioni,  altre  o  piu  elevate  di  quelle
cui  vanno  soggetti  i  nazionali.

Ak-icono  3.

I  Tedeschi  in  ltalia  e  gli  Italiani
in  Germania  saranno  interamente
liberi  di  regolare  i  loro  affari  Come
i  nazionali,  sia  in  persona,  sia  per
mezzo  Tun  intermediario  da  loro
stessi  scelto,  senza  essere  obbligati
à  Pagare  ricompense  od  indennità
àa  tali  persone  intermediarie,  quando
non  vorranno  servirsene,  e  senza
essere,  sotto  duesto  rapporto,  assoggettati
  a  restrizioni  diverse  da
duelle  che  le  leggi  generali  del
Paese  stabiliscono.

Essi  avranno  libero  accesso  presso
i  tribunali  di  giustizia,  sia  per  reclamare
  che  per  difendere  i  loro
diritti;  essi  godranno  sotto  questo
rapporto  di  tutti  i  diritti  ed  immunitä
  dei  nazionali  e  potranno  al
Dari  di  questi  ultimi  servirsi  in
tutti  i  gradi  di  giurisdizione  di
avvocati,  procuratori  od  agenti  ammessi
  dalle  leggi  del  paese.

ARTICOLO  4.

I  sudditi  di  ciascuna  delle  Alte
Parti  contraenti  andranno  esenti  nel
territorio  dell  altra  da  ogni  ser-Vizio
  personale  nell  esercito,  nella
marina,  nella  riserva  di  terra  e  di
mare  (Landwehr  e  Seewehr)  o  nella,
milizia  nazionale,  ove  esista,  e  non
Potranno  essere  assoggettati,  per  le
loro  proprietà  mobili  od  immobili,
ad  altri  pesi,  restrizioni,  tasse  od
imposte  oltre  duelle  cui  saranno
Ssottoposti  i  nazionali  stessi.

ARTICOLO  5S5.
I  sudditi  di  una  delle  Alte  Parti
contraenti  godranno  nel  territorio
20“
        <pb n="118" />
        die  industriellen  oder  gewerblichen  Muster
oder  Modelle  aller  Art  sollen  die  Angehörigen
  des  einen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  in  dem  Gebiete  des
anderen  dieselben  Vortheile  genießen,
welche  die  betreffenden  Gesetze  den  Inländern
  gegenwärtig  gewähren  oder  in
Zukunft  gewähren  werden.

Sie  werden  demgemäß  denselben
Schutz  und  dieselben  gesetzlichen  Mittel
gegen  jede  Verletzung  ihrer  Rechte  haben,
wie  die  Inländer,  vorausgesetzt,  daß  sie
die  Förmlichkeiten  und  Bedingungen
erfüllen,  welche  die  innere  Gesetzgebung
eines  jeden  der  beiden  Staaten  den  Inländern
  auferlegt.

Das  ausschließliche  Recht,  ein  industrielles
  oder  gewerbliches  Muster  oder
Modell  zu  benutzen,  wird  den  Italienern
in  Deutschland  und  ebenso  den  Deutschen
in  Italien  nur  auf  so  lange  zustehen,
als  das  Gesetz  ihres  Heimathstaates
dasselbe  gewährt,  und  nur  auf  so  lange,
als  das  Gesetz  des  Ortes  es  hinsichtlich
der  Inländer  zuläßt.

Steht  das  industrielle  oder  gewerbliche
Muster  oder  Modell  in  dem  Lande
seines  Ursprungs  in  freiem  Gebrauche,
so  kann  dasselbe  auch  in  dem  anderen
Lande  nicht  den  Gegenstand  ausschließlicher
  Benutzung  bilden.

Die  Bestimmungen  der  beiden  vorhergehenden
  Absätze  finden  auch  auf  die
Fabrik-  und  Handelsmarken  Anwendung.

Die  Rechte  der  Angehörigen  des  einen
der  Hohen  vertragschließenden  Theile  in
dem  Gebiete  des  anderen  sind  nicht  durch
die  Verpflichtung  bedingt,  von  den  industriellen
  oder  gewerblichen  Mustern
oder  Modellen  Gebrauch  zu  machen.

Unter  den  Fabrik-  oder  Handelsmarken,
auf  welche  die  Bestimmungen  dieses

112

dell  altra,  per  ciô  che  concerne  i
brevetti  d’invenzione,  le  marche  di
fabbrica  o  di  commercio,  come  pure
i  disegni  o  modelli  industriali  o  di
fabbrica  di  ogni  specie,  dei  vantaggi
  che  le  leggi  rispettive  accordano
  attualmente  o  accorderanno  in
seguito  ai  nazionali.

In  conseguenza,  essi  avranno  la
Sstessa  protezione  di  questi  e  le  stesse
azioni  legali  contro  ogni  offesa  recata
  ai  loro  diritti,  sotto  riserva
dell  adempimento  delle  formalità  e
delle  condizioni  imposte  ai  nazionali
dalla  legislazione  interna  di  ciascuno
Stato.

II  diritto  esclusivo  di  servirsi  di
un  disegno  oO  modello  industriale  o
di  fabbrica  non  puc  avere,  a  profitto
  degli  Italiani  im  Germania,  e
reciprocamente  a  profitto  dei  Tedeschi
in  ltalia,  unag  durata  pin  lunga  di
quella  fissata  dalla  legge  del  loro
Proprio  paese,  neè&amp;amp;  di  qduella  flssata.
dalla  legge  del  luogo  a  riguardo
dei  nazionali.

Se  il  disegno  o  modello  industriale
  o  di  fabbrica  appartiene  al
dominio  pubblico  nel  paese  Torigine,
esso  non  poträ  formare  oggetto  di
godimento  esclusivo  nell  altro  paese.

Le  disposizioni  dei  due  precedenti
Paragrafi  sono  applicabili  alle  marche
di  fabbrica  o  di  commerecio.

I  diritti  dei  cittadini  di  unga  delle
Alte  Parti  contraenti  nel  territorio
dell  altra  non  sono  subordinati  alll
obbligo  di  servirsi  dei  modelli  o  di-Segni
  industriali  o  di  fabbrica.

Rimane  inteso  che  la  marche  di
fabbrica  o  di  commercio,  alle  quali
        <pb n="119" />
        Artikels  Anwendung  finden,  sind  diejenigen
  zu  verstehen,  welche  in  den  beiden
Ländern  von  den  Gewerbetreibenden  oder
Kaufleuten,  die  sich  ihrer  bedienen,
gesetzlich  erworben  sind,  so  daß  die  Eigenschaft
  einer  italienischen  Marke  nach
italienischem  und  die  einer  deutschen
Marke  nach  deutschem  Gesetze  zu  beurtheilen
  ist.
Artikel  6.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr
zwischen  ihren  Gebieten  durch  keinerlei
Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder  Durchfuhrverbot
  zu  hemmen,  welches  nicht  entweder
  gleichzeitig  auf  alle,  oder  doch
unter  gleichen  Voraussetzungen  auch  auf
andere  Nationen  Anwendung  findet.

Artikel  7.
Die  in  dem  beiliegenden  Tarif  (A)
  bezeichneten  Gegenstände  italienischer

Herkunft  (Provenienz)  oder  Fabrikation
werden  bei  ihrer  Einfuhr  in  Deutschland
zu  den  durch  diesen  Tarif  festgestellten
Zöllen  zugelassen.

Die  in  dem  beiliegenden  Tarif  (B)
bezeichneten  Gegenstände  deutscher  Herkunft
  (Provenienz)  oder  Fabrikation
werden  bei  ihrer  Einfuhr  in  Italien  zu
den  durch  diesen  Tarif  festgestellten  Zöllen
zugelassen.

Jeder  der  beiden  Hohen  vertragschließenden
  Theile  verpflichtet  sich,  den
anderen  bei  der  Ein-  und  Ausfuhr  der
im  gegenwärtigen  Vertrage  genannten
oder  nicht  genannten  Waaren  unverzüglich
und  ohne  weiteres  an  jeder  Begünstigung,
  jedem  Vorrecht  oder  jeder  Herabsetzung
  in  den  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben
  theilnehmen  zu  lassen,  welche
einer  von  ihnen  einer  dritten  Macht  eingeräumt
  hat  oder  einräumen  wird.

113

—

si  applicano  le  disposizioni  di  duesto
articolo,  Sono  qduelle  che  nei  due
aesi  Ssono  legittimamente  acquisite
agli  industriali  o  negozianti  che  se
ne  Servono,  vale  à  dire  che  il  carattere
  di  una  marca  italiana  deve
essere  giudicato  secondo  la  legge
italiana,  e  duello  di  unga  marca  tedesca
  secondo  la  legge  tedesca.
ARTICOoLO  6.

Le  Alte  Parti  contraenti  s'impegnano
  a  non  impedire  il  commercio
  reciproco  fra  i  due  paesi  con
alcun  divieto  dimportazione,  d’es-Pportazione
  o  di  transito,  che  non
sia  applicabile  nel  tempo  stesso  o
à  tutte  le  altre  nazioni  o  a  qduelle
altre  nazioni  che  si  trovassero  in
identiche  circostanze.

ARrIcoLo  7.

Gli  articoli  di  provenienza  o  di
fabbricazione  italiana,  specificati  nella
tariffa  (A),  annessa  al  presente  trattato,
  Saranno  Sottoposti,  all  entrata
inm  Germania,  ai  dazi  stabiliti  da
duesta  tariffa.

Gli  articoli  di  provenienza  o  di
fabbricazione  tedesca,  specificati  nella
tariffa  (B),  annessa  al  presente  trattato,
  Saranno  sottoposti  all  entrata
in  Italia,  ai  dazi  stabiliti  da  questa
tarifka.

Ciascuna  delle  due  Alte  Parti
contraenti  §  impegna,  per  quanto
concerne  I  importazione  el  esportazione
  delle  merci  denominate  o  non
denominate  nel  presente  trattato,  a
sar  Pprofittare  senz’  altro  e  immediatamente
  I  altra  Parte  d’  ogni  favore,
d’  ogni  Privilegio  o  ribasso  nei  dazi
d’entrata  e  di  uscita,  che  una  di
esse  ha  accordato  o  accorderaà  ad
una  terza  Potenza.

a

M

X
        <pb n="120" />
        Artikel  8.

Hinsichtlich  des  Betrages,  der  Sicherstellung
  und  der  Erhebung  der  Einfuhrund
  Ausfuhrzölle,  sowie  in  Bezug  auf
die  Durchfuhr,  die  zollamtlichen  Niederlagen,
  die  (örtlichen)  Gebühren,  die  Zollformalitäten,
  die  Zollbehandlung  und
Zollabfertigung,  ferner  in  Bezug  auf
die  für  Rechnung  des  Staates,  einer
Gemeinde  oder  Korporation  zur  Hebung
gelangenden  inneren  Verbrauchsabgaben
und  Akzisegebühren  jeder  Art  verpflichtet
sich  jeder  der  Hohen  vertragschließenden
Theile,  den  anderen  an  jeder  Begünstigung,
  jedem  Vorrecht  und  jeder  Herabsetzung
  in  den  Tarifen  theilnehmen  zu
lassen,  welche  einer  von  ihnen  einer
dritten  Macht  gewährt  haben  sollte.

Ebenso  soll  jede  späterhin  einer  dritten
Macht  zugestandene  Begünstigung  oder
Befreiung  sofort  bedingungslos  und  ohne
weiteres  dem  anderen  vertragschließenden
Theile  zu  statten  kommen.

Artikel  9.

Als  deutsche  oder  italienische  Schiffe
sollen  alle  diejenigen  angesehen  werden,
welche  nach  den  Gesetzen  des  Deutschen
Reichs  als  deutsche  oder  nach  den  italienischen
  Gesetzen  als  italienische  Schiffe  anzuerkennen
  sind.

Artikel  10.

Waaren  jeder  Art  und  Herkunft,
welche  in  dem  Gebiete  des  einen  der
Hohen  vertragschließenden  Theile  von
nationalen  Schiffen  zur  Ein-,  Aus-,
Durchfuhr  oder  auf  Niederlagen  gebracht
werden  dürfen,  können  auch  von  Schiffen
des  anderen  Theiles  ein-,  aus-,  durchgeführt
  oder  auf  Niederlagen  gebracht
werden,  ohne  andere  oder  höhere  Zölle
entrichten  und  anderen  oder  größeren

Beschränkungen  zu  unterliegen,  und  mit
der  Berechtigung  auf  dieselben  Privilegien,

114

ARTICOLO  8.

Quanto  all'  ammontare,  alla  garanzia
  ed  alla  percezione  dei  diritti
d’importazione  e  d’esportazione,  come
Per  rispetto  al  transito,  al  deposito,
ai  diritti  locali  ed  alle  formalita,  al
trattamento  ed  alla  spedizione  in
dogana,  e  per  quanto  concerne  i
diritti  interni  di  consumo  ele  assise
  di  ogni  specie,  che  fossero  riscossi
  per  conto  dello  Stato,  d  un
Comune  o  d’  una  corporazione,  cias-Ccunga
  delle  Alte  Parti  contraenti  NSimbegna
  a  far  profittare  altra  d’  ogni
favore,  d’ogni  privilegio  o  ribasso
nelle  tariffe  che  unqa  di  esse  potesse
aver  accordato  ad  una  terza  Potenza.

Del  pari  ogni  agevolezza  od  immunità
  concessa  più  tardi  ad  una
terza  Potenza  sara  estesa  immediatamente,
  senza  condizioni  e  di  pieno
diritto,  all  altra  Parte  contraente.

Anricoro  9.

Saranno  considerate  navi  tedesche
od  italiane  tutte  quelle  che  saranno
riconosciute  per  navi  tedesche  secondo
  le  leggi  dell’  Impero  tedesco
O  navi  italiane  secondo  le  leggi
italiane.

Anricoro  10.

Tutte  le  merci  di  qualsivoglia
natura  e  provenienza,  la  cui  im-Portazione,
  esportazione,  transito  o
deposito  potranno  aver  luogo,  nel
territorio  dell  una  delle  Alte  Parti
contraenti,  per  mezzo  di  nawi  nazionali,
  potranno  esservi  ugualmente
I##imnportate,  esportate,  passare  in  tran-Sito
  od  essere  messe  in  deposito,  per
mezzo  di  navi  dell’  altra  Parte,  senza
essere  sottoposte  ad  altri  o  pin  forti
diritti  di  dogana  ne  ad  altre  o  pin
        <pb n="121" />
        —..

Ermäßigungen,  Vergünstigungen  und
Rückerstattungen,  welche  den  von  nationalen
  Schiffen  ein-,  aus-,  durchgeführten
oder  auf  Niederlage  gebrachten  Waaren
eingeräumt  werden.

Artikel  11.

Die  Schiffe  eines  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile,  welche  mit  Ballast
oder  beladen  in  die  Häfen  des  anderen
Theiles  einlaufen  oder  dieselben  verlassen,
werden  daselbst,  welcher  auch  immer  der
Ort  ihres  Auslaufens  oder  ihrer  Bestimmung
  sein  möge,  in  jeder  Hinsicht
auf  demselben  Fuße  wie  die  einheimischen
Schiffe  behandelt  werden.  Sowohl  bei
ihrem  Einlaufen,  wie  während  ihres
Aufenthalts  und  bei  ihrem  Auslaufen
werden  sie  keine  anderen  oder  höheren
Leuchtthurm-,  Tonnen-,  Lootsen-  Hafen-,
Remorquirungs-,  Ouarantäne-  oder
sonstige  auf  dem  Schiffskörper  lastende,
wie  immer  benannte  Gebühren,  dieselben
mögen  im  Namen  und  zu  Gunsten  des
Staates,  der  öffentlichen  Beamten,  der
Gemeinden  oder  was  immer  für  Korporationen
  eingehoben  werden,  zu  entrichten
  haben,  als  diejenigen,  zu  welchen
die  einheimischen  Schiffe  daselbst  verpflichtet
  sind  oder  sein  werden.

In  Bezug  auf  die  Aufstellung,  die
Beladung  und  die  Entlöschung  der
Schiffe  in  den  Häfen,  Rheden,  Buchten
und  Bassins,  sowie  überhaupt  in  Ansehung
  aller  Förmlichkeiten  und  sonstiger
Bestimmungen,  denen  die  Handelsfahrzeuge,
  ihre  Mannschaften  und  ihre  Ladung
  unterworfen  werden  können,  ist
man  übereingekommen,  daß  den  inländischen
  Schiffen  kein  Vorrecht  und  keine
Begünstigung  zugestanden  werden  soll,
welche  nicht  gleichmäßig  den  Schiffen

115

—

forti  restrizioni  e  col  godimento  degli
stessi  privilegi,  riduzioni,  benefizi
e  restituzioni,  di  duelli  che  sono  in
vigore  per  le  merci,  alla  loro  im-Portazione,
  esportazione,  transito  od
al  loro  deposito,  per  mezzo  di  navi
nazionali.
An-icoro  11.

Le  navi  di  una  delle  Alte  Parti
Contraenti  che  entreranno  in  zavorra
0  Gariche  nei  porti  dell’  altra  o  che
ne  Amsciranno,  dualunque  sia  il  loro
luogo  di  partenza  o  qduello  di  loro
destinazione,  saranno  trattate,  in
ogni  rispetto,  sullo  stesso  piede  delle
navi  nazionali.  Esse  non  saranno
assoggettate,  Ccosl  all  entrata,  come
durante  il  loro  soggiorno  e  all’uscita,
à  diritti  di  faro,  di  tonnellaggio,  di
pilotaggio,  di  porto,  di  rimorchio,
di  duarantena,  od  altri  diritti  sul
corpo  della  nave,  di  qualsivoglia
denominazione,  percepiti  in  nome  ed
àa  Profitto  dello  Stato,  dei  pubblici
funzionari,  dei  comuni  o  di  stabilimenti
  qualsiansi,  altri  o  piu  elevati
di  duelli  che  sono  attualmente  o
Potranno  in  seguito  essere  imposti
àai  bastimenti  nazionali.

Per  quanto  riguarda  il  collocamento
  delle  navi,  il  loro  caricamento
  e  Scaricamento  nei  porti,
rade,  Seni  e  bacini  ed  in  generale
per  tutte  le  formalità  e  disposizioni,
alle  duali  possono  essere  Sottoposte
le  navi  di  commercio,  il  loro  equi-Paggio
  ed  il  loro  carico,  6  convenuto
  che  non  Ssara  accordato  alle
navi  nazionali  alcun  privilegio,  nd
alcun  favore  che  non  lo  sia  egualmente
  a  qduelli  dell’  altra  Parte,  es-
        <pb n="122" />
        des  anderen  Theiles  zukommen,  indem
es  der  Wille  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  ist,  daß  auch  in  dieser  Hinsicht
  ihre  Schiffe  auf  dem  Fuße  einer
vollständigen  Gleichheit  behandelt  werden
sollen.

Artikel  12.

Was  die  Küstenschiffahrt  betrifft,  so
soll  jeder  der  Hohen  vertragschließenden
Theile  für  seine  Schiffe  alle  Begünstigungen
  und  Vorrechte,  welche  der  andere
Theil  in  dieser  Hinsicht  irgend  einer  dritten
Macht  eingeräumt  hat  oder  einräumen
wird,  unter  der  Bedingung  in  Anspruch
nehmen  können,  daß  er  den  Schiffen  des
anderen  Theiles  dieselben  Begünstigungen
  und  Vorrechte  in  seinem  Gebiete
zugesteht.

Es  sollen  die  Schiffe  eines  jeden  der
Hohen  vertragschließenden  Theile,  welche
in  einen  der  Häfen  des  anderen  Theiles
einlaufen,  um  daselbst  ihre  Ladung  zu
vervollständigen  oder  einen  Theil  derselben
  zu  löschen,  wenn  sie  sich  den  Gesetzen
  und  Verordnungen  des  Landes
fügen,  den  nach  einem  anderen  Hafen
desselben  oder  eines  anderen  Landes  bestimmten
  Theil  ihrer  Ladung  an  Bord
behalten  und  ihn  wieder  ausführen
können,  ohne  gehalten  zu  sein,  für  diesen
  letzteren  Theil  ihrer  Ladung  irgend
eine  Abgabe  zu  bezahlen,  außer  den  Aufsichtsabgaben,
  welche  übrigens  nur  nach
dem  für  die  inländische  Schiffahrt  bestimmten
  Satze  erhoben  werden  dürfen.

Artikel  13.

Der  gegenwärtige  Handelsvertrag  erstreckt
  sich  auf  die  mit  einem  der  Hohen
vertragschließenden  Theile  gegenwärtig
oder  künftig  zollgeeinten  Länder  oder
Landestheile.

116  —

sendo  volonta  delle  Alte  Parti  contraenti
  che  anche  a  questo  riguardo
i  loro  bastimenti  siano  trattati  sul
Piede  di  unga  perfetta  eguaglianza.

ARTICOLO  1I2.

Quanto  al  cabotaggio,  ciascuna
delle  Alte  Parti  contraenti  arra  diritto
  per  le  sue  navi  a  tutti  i  favori
e  Privilegi,  che  lDaltra  ha  accordato
od  accorderà  a  qduesto  riguardo  ad
unqa  terza  Potenza,  a  condizione  che
essa  accordi  alle  navri  dell  altra  Parte
gli  stessi  favori  e  privilegi  nel  suo
territorio.

Le  navi  di  ciascuna  delle  Alte
Parti  contraenti,  entrande  in  uno
dei  porti  dell  altra,  sia  per  comple--tarvi
  il  loro  carico,  sia  per  sbarcarne
una  parte,  potranno,  conformandosi
pPerd  alle  leggi  ed  ai  regolamenti
del  paese,  conservare  à  bordo  qduella
Parte  di  carico  che  fosse  destinata
ad  un  altro  porto  sia  dello  stesso
sia  d’un  altro  paese,  e  riesportarla,
senza  essere  Ccostretti  a  pagare  tasse
Per  qduesta  parte  del  carico,  salvo
i  diritti  di  sorveglianza,  i  qduali  d’altronde
  non  potranno  essere  percepiti
che  nella  misura  fissata  per  la  navigazione
  nazionale.

Aricono  13.

II  presente  trattato  é  applicabile
àai  Paesi  o  parti  di  paesi  che  sono
attualmente  o  saranno  in  avwenire
compresi  in  una  unione  doganale
con  una  delle  Alte  Parti  contraenti.
        <pb n="123" />
        —  117  —

Artikel  14.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  am
1.  Juli  1883  in  Wirksamkeit  treten  und
bis  zum  1.  Februar  1892  in  Geltung
bleiben.  Jedoch  behält  sich  jeder  der
beiden  Hohen  vertragschließenden  Theile
die  Befugniß  vor,  die  Wirkungen  desselben
  am  1.  Februar  1888  aufhören
zu  lassen,  indem  er  ihn  sechs  Monate
zuvor  kündigt.

Sollte  von  dieser  Befugniß  kein  Gebrauch
  gemacht  werden,  so  wird  der
gegenwärtige  Vertrag  bis  zu  dem  oben
genannten  Tage,  dem  1.  Februar  1892,
Geltung  behalten  und  über  diesen  Zeitraum
  hinaus  bis  zum  Ablaufe  eines
Jahres,  von  dem  Tage,  an  welchem
einer  oder  der  andere  der  beiden  Hohen
vertragschließenden  Theile  ihn  gekündigt
haben  wird,  in  Kraft  bleiben.

Artikel  15.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikationen  sollen  so
bald  als  möglich  in  Berlin  ausgewechselt
werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  4.  Mai
1883.

(L.  S.)  Burchard.

(L.  S.)  v.  Bojanowski.

ARTICOLO  I4.

II  presente  trattato  incomincerà
ad  avere  effetto  il  1°  Luglio  1883  e
resterà  in  vigore  fino  al  1°  Febbraio
1892.  Tuttavia  ognuna  delle  due
Alte  Parti  contraenti  si  riserva  la
facoltà  di  farne  cessare  gli  eftetti  il
I  Febbraio  1888,  denunziandolo  sei
mesi  prima.

Se  non  siasi  fatto  uso  di  questa
facolta,  il  presente  trattato  restera
in  vigore  fino  alla  predetta  data  del
1°  Febbraio  1892,  e,  al  di  BMK’di
questo  periodo  resterhà  obbligatorio,
fino  allo  spirare  di  un  anno  a  contare
  dal  giorno  in  cui  Duna  o  Taltra
delle  due  Alte  Parti  contraenti  Iaura
denunziatoe.

ARTICOLO  15.

II  presente  trattato  sarà  ratificato
e  le  ratifiche  ne  saranno  scambiate
a  Berlino  il  piu  presto  possibile.

In  fede  di  che,  i  plenipotenziari
rispettivi  I  hanno  firmato  e  vi  hanno
apposto  il  sigillo  delle  loro  armi.

Fatto  a  Berlino  addi  4.  Maggio
1883.

(L.  S.)  Launay.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1883.

21
        <pb n="124" />
        —  118  —

Tarif  (A)

zu  dem  Handelsvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reich

und  Italien.
Zollsätze  bei  der  Einfuhr  in  Deutschland.

 

 

 

 

Zollsätze
Benennung  der  Gegenstände.  für
100  Kilogramm

Mark.

Schwefel,  roher,  auch  gereinigter  frei
Weinstein,  roher  und  gereinigter  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
Lakritzensaft:::  ##  .  .  .  ..  frei
Frische  Weinbeeren  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10
Geflügel  aller  Art,  nicht  lebend  12
Frische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen*)  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4
Frische  Pomeranzen*)  .  .  .  .  .  ..  4
Frische  Granaten*)  .  ..  .  .  .  ..  4

*)  Anmerkung  zu  diesen  drei  Artikeln:
Verlangt  der  Zollpflichtige  die  Auszählung,  so  zahlt  er
für  100  Stück  65  Df.

Frische  Datteln,  Mandeln  .  .  ..  4
Getrocknete  Datteln,  Mandeln:  10
Getrocknete  Pomeranzen,  Granaten  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10
Oliven  .  .  .  .  ..  30
Reis,  geschälter  und  ungeschälter  .  .  .  ..  4
Speiseöl  in  Flaschen  oder  Krügen.  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10
Olivenöl  in  Fässern.  4
Seiden-Kokons  .  .  .  ..  frei
Seide,  abgehaspelt  oder  gesponnen,  nicht  gefärbt  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  frei
Abfälle  von  gefärbter  Seide  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
Korallen,  rohe  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  frei
Marmor,  roher  oder  blos  behauener  ..  frei
Geflügel  aller  Art,  lebedees  .  .  .  .  ..  frei
Eier  von  Geflügel..  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  3
        <pb n="125" />
        —  119  —

Tariffa  (A.

amnessa  al  trattato  di  Commercio  fra  l'  Impero  tedesco

e  l'  Italia.

Dazi  all’  entrata  in  Germania.

 

 

 

 

Dazio
Denominazione  delle  merei.  Per
100  Chilogrammi
Marco.
Zollo  greggio  o  rafflnaooenn  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  esente
Tartaro  greggio  o  raffinato.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  esente
Sugo  di  liquerlltttoooooaoaoaa.  esente
Uva  frescssSSSSSll  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10
Pollame  d'ogni  sorta,  non  vivente.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  12
Aranci,  cedri,  limoni,  freschi“)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4
Aranci  amari  freschtt)n  4
Granati  freschiꝰ)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4
)  Osservazione  a  questi  tre  articoli:

In  caso  che  I  importatore  domandi  I’  enumerazione,

bagherà  per  cento  pezzi  65  ptennig.
Datteri,  mandorle,  freschi.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ·  4
Datteri,mand0rle,secchi...........................  10
Aranci  amari,  granati,  secchi  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10
Olien  ...  ..  .  .  .  .  .  .  ..Æ  30
Riso  mondato  e  non  mondato  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  4
Olio  commestibile  in  bottiglie  o  brocche  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10
Olio  di  oliva  in  botti  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4
Bozoott.  esenti
Seta  inaspata  o  fllata,  non  tinaaa  ..  esente
Cascami  di  seta  tinaa  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  esenti
Coralli  greegeeea  .  .  .  ..  .  .  .  ...  esenti
Marmo  greggio  o  semplicemente  disgrossato  ..  ...  .  .  .  .  ..  esente
Pollame  d’ogni  sorta,  viwvene:e:  .  ...  esente
Uova  di  pollllleleleeeellelllll  ..  3

217
        <pb n="126" />
        —  120  —

Tarif  (B)

zu  dem  Handelsvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reich

und  Italien.

Zollsätze  bei  der  Einfuhr  in  Italien.

 

 

 

Verzollungs-Einheit
Benennung  der  Gegenstände.    Zollsätze

Lire.
Alkaloide:
a)  Chininsalze  .  .  ...  .  .  .  .  .  ..  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Kilogr.  5
b)  nicht  namentlich  aufgeführte  und  deren  Salze  .  -  5
Zink:
a)  in  Blöcken  und  Bruch  ..  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  Quintale  1
b)  in  Blechen  4
c)  andere  Arbeiten  ohne  Vergoldung  12
d)  andere  Arbeiten  mit  Vergoldung  .  .  ..  58
Instrumente,  optische,  mathematische,  Präzisions-,  Observations-,
  chemische,  physikalische,  chirurgische etc.  .  30
Hopfen  .  .  .  ..  —  frei
        <pb n="127" />
        —  121  —

Tariffa  (B)

amnessa  al  trattato  di  commercio  fra  I  Impero  tedesco

e  I  ltalia.

Dazil  all’  entrata  in  Italia.

 

 

 

 

 

 

Denominazione  delle  merei.  Unita.zio.
Lire.
Alcaloidi:
a)  Sali  di  chinnnnn  chilogr.  5
b)  non  nominati  e  loro  slll.  idem  5
Zinco:
a)  in  pani  e  rottami  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  Quintale
b)  in  lamiere  e  ogli.  idem  4
c)  in  altri  lavori  senza  doratura.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  idem  12
d)  in  altri  lavori  con  doratura  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  icdem  58
Strumenti  di  ottica.  di  calcolo,  di  precisione,  di
Osservazione,  di  chimica,  di  flsca,  di  chirurgia  etc.dem  30
—-  esente
        <pb n="128" />
        —  122  —

Schlußprotokoll.

Bei  der  am  heutigen  Tage  erfolgten
Unterzeichnung  des  Handels-  und  Schifffahrtsvertrages
  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Italien  haben  die  Bevollmächtigten
  der  beiden  Hohen  vertragschließenden
  Theile  Folgendes  erklärt:
Seitens  des  italienischen  Bevollmächtigten
  ist  bei  den  Verhandlungen  wiederholt
  beantragt  worden,  daß  in  den  Vertrag
  eine  Bestimmung  Aufnahme  fände,
wonach  Meinungsverschiedenheiten  unter
den  Hohen  Vertragschließenden  über  die
Anwendung  oder  Auslegung  einzelner
Vertragsbestimmungen  durch  ein  Schiedsgericht
  entschieden  werden  sollten.  Um
den  Abschluß  des  Vertrages  nicht  zu  verzögern,
  waren  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten
  einverstanden,  daß  die
Prüfung  dieser  Frage  weiteren  Verhandlungen
  vorzubehalten  sei.

Im  übrigen  haben  die  Bevollmächtigten
  folgende  Bemerkungen,  Erklärungen
  und  Verabredungen  in  das  gegenwärtige
  Protokoll  niedergelegt:

Zu  Artikel  2.

Die  Vorschriften  dieses  Artikels  beziehen
  sich  nicht  auf  juristische  Personen.
Für  Aktiengesellschaften  und  andere  kommerzielle,
  industrielle  oder  finanzielle  Gesellschaften
  bleibt  die  zwischen  den  Hohen
vertragschließenden  Theilen  zu  Berlin  am
8.  August  1873  unterzeichnete  Konvention
  unverändert  in  Geltung.

Protocollo  "sfinale.

An  atto  della  Ssottoscrizione,  seguita
  oggi,  del  trattato  di  commercio
e  di  navigazione  fra  I  Impero  tedesco
e  l'  Italia,  i  blenipotenziari  delle  due
Alte  Parti  contraenti  hanno  dichiarato
  dquanto  segue:

II1  Plenipotenziario  italiano  ha
fatto  ripetutamente  nel  corso  delle
negoziazioni  la  domanda  che  Sia
accolta  nel  trattato  una  disposizione,
secondo  la  duale  le  divergenze  di
oinioni  che  potessero  sorgere  fra
le  Alte  Parti  contraenti  sull’  applicazione
  o  interpretazione  delle  singole
stipulazioni  del  trattato,  dovranno
essere  decise  da  un  tribunale  di
arbitri.  Per  non  ritardare  la  conclusione
  del  trattato  ambo  i  Plenipotenziari
  Sono  stati  d’accordo  di
riservare  Tesame  di  questa  quistione
ad  ulteriori  negoziazioni.

Inoltre  i  Plenipotenziari  hanno
consegnato  nel  presente  protocollo
le  seguenti  osservazioni  dichiarazioni
ee  stipulazioni:

ALI'  ARTICOLO  2.

Le  prescrizioni  di  questo  articolo
non  si  applicano  alle  persone  giu—
ridiche.  OQuanto  alle  società  anonime
ed  alle  altre  secietà  commerciali,
industriali  o  flnanziarie,  la  convenzione
  delle  Alte  Parti  contraenti,
firmata  a  Berlino,  addi  S8  Agosto  1873,
rimarrà  in  pieno  vigore.
        <pb n="129" />
        —  123  —

Zu  Artikel  9.

Die  beiderseitigen  Schiffsmeßbriefe  finden
  nach  Maßgabe  der  hierüber  zwischen
den  Hohen  vertragschließenden  Theilen  getroffenen
  besonderen  Vereinbarung  gegenseitige
  Anerkennung.

Zu  Artikel  15.

Die  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,
  daß  das  gegenwärtige  Protokoll
  zugleich  mit  dem  Vertrage  den
beiden  Hohen  vertragschließenden  Theilen
vorgelegt  werden  soll,  und  daß  im  Falle
der  Ratifikation  des  letzteren  auch  die  in
dem  ersteren  enthaltenen  Erklärungen  und
Verabredungen  ohne  weitere  förmliche
Ratifikation  als  genehmigt  angesehen
werden  sollen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  4.  Mai
1883.  

Burchard.

v.  Bojanowski.

Ar'’  Anhricoro  9.

I  certificati  distazzatura  rilasciati
nei  due  paesi  Saranno  reciprocamente
riconosciuti  conformemente  allo  speciale
  accordo  intervenuto  fra  le  due
Alte  Parti  contraenti  Ssu  questa
materia.

ArL’  A#rloro  15.

I  Plenipotenziari  sottoscritti  hanno
concordato  che  il  presente  protocollo
  Sarà  sottoposto  alle  due  Alte
Parti  contraenti  contemporaneamente
al  trattato,  e  che  qualora  questo
venga  ratificato,  anche  le  dichiarazioni
  e  gli  accordi  contenuti  nel
Protocollo  saranno  ugualmente  considerati
  Komeapprovati,  senza  bisogno
di  un  ulteriore  formale  ratifica.

Fatto  a  Berlino,  addi  4  Maggio
1883.—

Launay.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der

Ratifikationen  hat  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
        —  126  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  I2.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-  Etats  für  das  Etatsjahr  1884/85.  S.  125.  —
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  S.  148.

 

 

 

 

(Nr.  1499.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
1884/85.  Vom  2.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1884/85  wird,  wie  folgt,  festgestellt:
in  Ausgabe
auf  590  819  344  Mark,  nämlich
auf  544  327  866  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  46  491  478  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  590  819  344  Mark.
§.  2.

Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1884  bis  31.  März  1885
wird  auf  132  000  Mark  festgestellt.

§  3.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  siebzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  auszugeben.

Reichs-  Gesetztl.  1883.  22
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1883.
        <pb n="132" />
        —  126  —

§.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
der  preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,  und  der
Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  September  1885  nicht  überschreiten  darf,
wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraumes  kann,  nach  Anordnung
  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch
nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

§.  5.

Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  6.

Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.

Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen  dreißig
Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  2.  Juli  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="133" />
        —  127  —

Reichshaushalts-Etat

für  das  Etatsjahr

1884/85.

22
        <pb n="134" />
        Betrag    Darunter
  für das  künftig
Kapitel Titel  Ausgabe.  Etatsjahr
1884/85.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
1  I.  Bundesrath.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den
unter  Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2. 1/4.  II.  Reichstag  ...  407  670  –
3.  1/10.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.  .......  126  970  –
IV.  Auswärtiges  Amt.

4.  1/11.Auswärtiges Amt  ...  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1161180  1740

5.  1/96. Gesandtschaften  und  Konsulate  5219  800  1  050

6.  1/7.  Allgemeine  Fonds  .  ...  444  435  580

Summe  IV  .  .  .  6  825  415  3370
V.  Reichsamt  des  Innern.

7.  1/12.  Reichsamt  des  Innernrn  ...  684  980  2  950
7a.  1/13.  Allgemeine  Fonds  ...  ..  .  .  .  .  .  .  ..  589  596  9  000
7b.  1/5.  Reichskommissariate  .  ..  51  600  —
7c.  1/2.  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  29  700

8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  6  000  —.

9.  1/3.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen  .  39  000  —-10. 1/8. Statistisches Amt...........................
  567  807  —
11.  1/7.  Normal-Aichungskommission  ...  ..  ..  ..  .  ..  .  ..  ...  89  160  900
12.  1/7.  Gesundheitsamt  ..  .  ..  .....  ..  .....  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  125  850  600
13.  1/8.Patenamt  688  095  –

Summe  V.  2871  788  13  450
        <pb n="135" />
        129

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darunter
Preußen  Sachsen.  Württemberg  für  das  künftig
Kapitel Titel  Ausgabe.  etc.    Etatsjahr  
  1884/55.  wegfallend
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

14.  1/11.Kriegsministerium  1717  450  95  190  92010  1  904 650  7500 
15.  1/4.  Militär-Kassenwesen  230 128  23265  13350 266743
16. 1/9.  Militär-Intendanturen  1  494   413  111  490  122018  1727921  —
17.  1/6.  Militär-Geistlichkeit  597  510  31380  10182  639072  —
18.  1/6.Militär-Justizverwaltung  560  297  54  910  66  400  681  607  150
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber.  .    2224644  156  684  139770  2521098  —
20.  1/3.  Gouverneure,  Kommandanten
und  Platzmajore.  .....  ...  .  610  065  18  312  15  600  643  977  18  033
21. 1/3  Adjutantur-  Offiziere  und  Offiziere
  in  besonderen  Stellungen  851  412  63  600  52  800  967  812
22.  1/25. Generalstab  und  Landesvermessungswesen
  1  471  691  95  880  53  650  1  621  221   21600
23.  1/4.  Ingenieurkorps.  1  478  988  66  132  40  692  1585  812
24.  1/21. Geldverpflegung  der  Truppen  85 832 762  7159 055  5  029  321 98  021  138 106  728
25.  1/6.  Naturalverpflegung  68  608  122   5757  540   3  849  506    78215  168  4963
26.  1/10.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen  19  573  497   1713  795  1126  183   22  413  475   —
27.  1/17.  Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen
  29  414  929  2 530  986   10504  278    33  450  193  5  856
28  1/7.   Garnisonbauwesen  355  010  5  250  24  026  384  286  3815
29. 1/7.  Militär-Medizinalwesen  5  321  703  403  654    290 129  6 015  486  3630
30.  1/4.  Verwaltung  der  Traindepots
und  Instandhaltung  der  Feldgeräthe
  422  040  31  480  28  603  482  12   —
Seite.  220  764  661   18 318  603   12 458  518   251  541  782   172  275
        <pb n="136" />
        130

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt
E  Preußen  Sachsen.  Würt-  für  das
-  —  Ausgabe.  2c.  temberg.  Etatsjahr
S  "  1884/85.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  .220  764  661|18  318  603s|12  458  518251  541  782
31./I/2.  Verpflegung  der  Ersatz=  und  Reservemannschaften
  2.  2  420  7060  155  897  93  337  2  69  940
32.  1/5.  Ankauf  der  Remontepferde63699522  96032410
33./7.  Verwaltung  der  Remontedepots1.515757  —  —  1  515  757
34./2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann=
  und  Transportkostenr4  858  17269  6842786855  406  5“4
35.  1/59.Militär-Erziehungs=  und  Bil-Dungswesen
  4  443  799  305  916  60  987/  810  702
36.  1/7.Militär-Gefängnißwesen  .  778  689  83  784  45  850  908  323
37.1/23.  Artillerie=  und  Waffenwesen  11  4217757960  55  525780|1  610
38.  /4.  Technische  Institute  der  Artillerie  527  263  38  730  –  565  993
39.  1/12.  Bau  und  Unterhaltung  der
Festungen  .  2  706  860  31  865  14  32502753  075
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  6  360  181527601  400  842  7288  624
41.]|1/3.  Unterstützungen  für  aktive  Militärs
  und  Beamte,  für  welche
an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds
  nicht  ausgeworfen
  sid  .  .  ...  73375  3390  4550  813151  —
42.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkase
  .  .  .  .  .  ...  627  6481  150600  83  000  861  2448.—
43.  1/3.  Verschiedene  Ausgaben  90  225  4  572  2  100  96  89  —
Summe  Kapitel  14  bis  43|261  372  815|21  209  65514  342  240/2296  924  710|185  288
Dazu:
44.  Militärverwaltung  von  Bayern.  —  —  —  42  947780—
Summe  VI.  ..  —  —  —  339  872  490  185  288
        <pb n="137" />
        131

 

 

Betrag

—

 

 

 

Darunter
—  für  das  künfti
-  —  Ausgabe.  Etatsjahr  *  d
8  1884/85.wegfallend.
Mark.  Mark.
VII.  Marineverwaltung.
45.  1/8.  Admiralitüttt  ...  478  710  —
46.  1/6.  IHydrographisches  Amt  .  ..  .......  ...  ..  .  ..  .  .  ...  144670  —
47.  1/7.  Deutsche  Seewarte  .  .  .  .  ........  ..  .  .  ...  .  .  .  .  .  ..  219  105  —
48.1X6.Stations-Jntendanturen.....................  176370  —
49.  1/4.  Rechtspflege  ..  27  7051
50.  1/4.  Seelsorgoo  ..  ..  .  .  .  ...  40  182  —
51.  1/29.Militärpersone  .  ..  5654277  9600
52.  1/4.Indiensthaltung  der  Schiffe  und  Fahrzeuge  2  922  000  –
53.  1/4.Naturalverpflegng  .  .  .  ..  2252  350  –
54.  1/3.  Bekleinnnna  ...  105  800  —
55.  1/8.Servis=  und  Garnisonverwaltungswesen  707149  8.  178
56.  Wohnungsgeldzuscc  .  ...  509  000  8  436
57.  1/11.  Krankenpflege.  ..  .  .  .  .  .....  .  ..  ..  ..  .....  ..  .  .  ..  522  346  250
58.  1/3.  Reise-,  Marsch=  und  Frachtkosten  308  000  –
59.  1/8.  Unterricht.  ........................  121271  600
60.  1/15.Werftbetritttt  10  152  183  J7  40
61  1/9.  Artillereene  ...  1  927  985  –
62.  1/3.  Torpedowsen  373  703  —
63.  1/6.Lootsen-,  Betonnungs=  und  Leuchtfeuerwesen  190  545  —
644  1/5.  Verschiedene  Aussabhen.  75  000  –
Summe  VII  26  908  396  34534
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.
65.  1/12.  Reichs-Justittunt  506  900  —
66.  1/13.  Reichsgerichtt  1  317  367  –
Summe  VIII824267  —
        <pb n="138" />
        132

 

 

—  —

..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag]  Darunter
für  das  künfti
S  —  Ausgabe.  Etatsjahr  unftig
1/85.  wegfallend.
5  1884/85  egfallen
Mark.  Mark.
L.  Reichsschatzamt.
1/11.  Reichsschatztntt::  501  270  –
1/9.  Allgemeine  Fonds  ..  ........  ...  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  98  988  248  —
1/11.  Reichskommissariate  ..  ..  .........  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  408  890  600
Summe  LX  .  .  .  99  898  408  600
1/12.  X.  Rkeichs-Eisenbahn-Amt.  310  365  –
XI.  Reichsschuld.
1/3.  Verwaltg  .  ..  52  500  —
1/2.  Verzinnnnggaa  .  .  .  .  .  .  ...  15  875  00
Summe  LI.  927  500ä1.
1/11.  XII.  Rechnungshhheee  529  073  –
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
1/6.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  22222.  17  476  700  68  040
b)  Sachen  .  ..  960  182
c)  Württembregg  754  980  —
—1  19191828  68  040
75.  1/6.  Marineverwaltung  .  ..  .....  .....  .  .  ..  ...  ..  .  ...  513  801  —
76.  1/4.  sCivilverwaltung  ..  .  ..  .......  ....  ..  .  .  .  ...  ..  ..  454775  —
Summe  XIII  ...  20  160  404  68  040
        <pb n="139" />
        133

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag,  Darunter
E  für  das  künfti
S  E  Aus  ga  be.  Etatsjahr  ünf  ig
z  5  1884/85.  wegfallend.
Mark.  Mark.
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
77.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfondss  70  235  –
78  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:
  4%
J.  an  Preußen  34  860  —
2.  -Sachsen  ..  ..  .  ...  4  440  —
3.  MWürttembreg  4  440  –
4.  =  Bahen  ...  12  580
—  56  320  —
79  Irwalidenpensionen  2c.  in  Folge  des  Krieges  von
1870/71.
1/4.A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  200.  17260  000  —
b)  Sachen  ..  1  125  200%
c)  Württembreggegg  ..  .  ...  619  760  —
d)  Bahen  ..  4  086  972  —
—  23  091  932
588.B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  19  805  —
—  23111737  —
80.  Invalidenpensionen  2c.  in  Folge  der  Kriege  vor  1870.
1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  ꝛc.  ......  ..  .  ......  .  ...  ..  ...  2933000  —
b)  Sachen  154  200  —
c)  Württembreeg  31205  —
d)  an  Banhen  415  379  —
—  3533  784  —
5/6.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.  ..  .  1284  —
7.  C.  Sonstige  Pensionen  416  000
|951  068  —
Reichs.  Gesetzbl.  1883.  23
        <pb n="140" />
        —  134  —

 

 

 

 

 

 

 

e  t  *  Darunter
·  ura  ...
Z-;  Ausgabe.  Etatsjahr  unsinn
G  85.  wegfallend.
8  1884/85  gf
Mark.  Mark.
8.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes
von  1870/71  (Gesetz  vom  2.  Juni  1878):
a)  Preußen  ..  ...  ..  .  .  .....  ..  .  ...  .  ...  38  952  –
b)  Sachen  ..  1944  —
c)  Württembrreg  216  –
d)  Bahen  ...  504  –
—  41  616  —
82.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen
und  deren  Angehörienl  ...  503  000  —
An  Bahen  .  ...  67001  —
—  570  001
83.  Die  aus  dem  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
  aller  Art  bisher  bewilligten  und
fernerhin  zu  bewilligenden  Unterstützungen  und  Erziehungsbeihülfen
  für  Wittwen  und  Kinder  der  in
Folge  des  Krieges  von  1870/71  für  invalide  erklärten
  und  demnächst  verstorbenen  Militärpersonen
der  Ober=  und  Unterklassen  bis  zur  Höhe  von
350  000  jährliittg  .  .  .  ...  350  0li3L
84.  Invaliden-Institute:

 

 

a)  Preußen  .
b)  Sachen  .  .  ...

c)  Württemberg  ..  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  «

d)anBayern».......................

SummchV...

439  259

14  449
60  435

 

514  143

 

 

28  665  120
        <pb n="141" />
        135

 

 

 

 

Betrag  Darunter
Ausgabe.  für das  künftig
Etatsjahr
1884/85.  wegfallend.
Mark.  Wark.
Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.
Summe  I.  Bundesrath  ..  .  ..  ...  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  —  —
II.  Reichstag  ..  .....  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  407  670  —
III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.  ...  ..  .  ...  126  970  —
IV. Auswärtiges Amt...................  6  825  415  3  370
V.  Reichsamt  des  Innern  .  ...  2  871  788  13  450
VI.  Verwaltung  des  Reichsheerees  339  872  490  185  288
VII.  Marineverwaltung  .  ...  26  908  396  34  534
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  1824267  —
IX.  Reichsschatzamt  .  .....  ..  ...  ..  .  ..  .  .  ....  99  898  408  600
X.  Reichs-Eisenbahn-Amt  .  ...  310  365  —
Xl.  Reichsschuld  .  .  .  .  ...  15  927  500  —
XII.  Rechnungshof  ....  ...  ...  ..  .  .  .  .  .  ..  ...  529  073  —
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds....  ....  ..  .  ..  20  160  404  68  040
XIV.  Reichs-Invalidenfonds  .  .  ..  28  665  120  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben   544 327  866  305  282

 

23*
        <pb n="142" />
        136

 

 

 

 

Betrag
für  das
Kapitel Titel  Ausgabe.  Etatsjahr
1884/85.

Mark.
Einmalige  Ausgaben.
1.  I.  Reichstag  .  .  .  .  .  .  —
2.  1.   II.  Auswärtiges  Amt  ..  ......  ..  .  ....  .  ...  ....  ...  30  000
3.  1/6.  III.  Reichsamt  des  Innern.  2  173  975
4.  1/20.  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  ..  ..  2  695  725
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
5.  Ordentlicher  Etat.
  1/31.  a)  Preußen  etc.  5  594  208
32/35.  b)  Sachsen  .  .  ..  .  .  .  ..  360  650
36/39.  c)  Württemberg  .  .  ..  353  350
=  6  308  208
6.  Außerordentlicher  Etat.
1.  Zur  Wiederherstellung,  Vervollständigung  und  Ausrüstung  der
Festungen  und  Garnisonen  in  Elsaß-Lothringen,  auf  Grund
der  Gesetze  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289)  und
vom  9.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  59)  1  528
Seite  1  528
        <pb n="143" />
        137

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

  für  das

Kapitel Titel  Ausgabe.  Etatsjahr

Mark.

(6.)  Uebertrag  .  .  .  1528
2/3.  Zu  sonstigen  Garnisoneinrichtungen  in  Elsaß-Lothringgeen  180  628
4/9.  Zur  Umgestaltung  und  Ausrüstung  von  deutschen  Festungen,

auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  Artikel  I  und  II
(Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  .  .  .  .  .  10  400  000

10.  Für  Bauten,  zu  denen  die  Verkaufserlöse  für  disponible  Grundstücke

  zur  Verwendung  kommen  (Artikel  IV.  Absatz  1  des
Gesetzes  vom  30.  Mai  1873)  1  200  000

11.  Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  deren  Kosten  dem
Reichsfestungsbaufonds  nicht  zur  Last  fallen  30  000

12. Zu  Erstattungen  an  die  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen

an  Entschädigungsrenten,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
25.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  113)  206  122
13.  Zur  Erweiterung  der  Artillerie-  Schießplätze  3  581  832

Zu  Kasernenbauten:

14/28.  a)  Preußen  etc.  3  798  360
29/30.  b)  Sachsen  .........................  561  000
31/32.  c)  Württemberg  ..  .  .  .  ...  274  000

33.  Zu  Erstattungen  auf  aus  Landesmitteln  aufgewendete  Kasernenbau-
  etc.  Kosten  ...  221  000
= 20454  470
Summe  V  26  762  678
7.  1/12  VI.  Marineverwaltung  10  125  900

8.  VII.  Reichs-  Justizverwaltung  .................  .  .  ...  —
9.  1/2.  VIII.  Reichsschatzamt  .  .  ..  .  .  .  .  ..  4453200
IX.  Eisenbahnverwaltung.

10.  1.  Außerordentlicher  Etat.  250  000
        <pb n="144" />
        —  138  —

 

 

 

Summe  der  Ausgabe

 

Betrag  Darunter
für  das  künftig
Ausgabe.  Etatsjahr  
1884/85.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
Summe  I.  Reichstag  –  –
II.  Auswärtiges  Amt  .  .  .  .  .  ..  30  000.  —
III.  Reichsamt  des  Innern.  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  173  975  –
IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  .  2  695  725  –
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres  .  .  26  762  678
VI.  Marineverwaltung  ..  ...  .....  ..  ..  .  .  .  ...  10  125  900  —
VII.  Reichs-Justizverwaltung  —  —
VIII.  Reichsschatzamt.  ..  .  .  ...  ........  .  ..  .  ...  4  453  200  —
IX.  Eisenbahnverwaltung  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  250  000  —  J
Summe  der  einmaligen  Ausgaben.  .  ./  46  491  478  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben.  544  327  866  305  282

 

 

590  819  344
        <pb n="145" />
        —  139  —

 

 

Betrag

 

 

 

  für  das
Kapitel Titel  Einnahme.  Etatsjahr
1884/85.
  
Mark.
1.  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiete.
a)  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
Theil  nehmen.
1. Zölle  196  450  000
2.  Tabacksteuer  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  13  940  920
3.  Rübenzuckersteuer  .  ..  .  .  .  .  ..  46  865  000
4. Salzsteuer  .  .  .  .  .  ..  37  262  600
b)  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und
Baden  keinen  Theil  haben.
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  35 925  900
c) Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil  haben.
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  15  791  000
Von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.
Aversa  für  Lölle  und  Verbrauchssteuern,
7. an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen  6 255  710
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und  Baden  keinen  Theil
haben  (Branntweinsteuer)  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  947  430
9.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-  Lothringen
keinen  Theil  haben  (Brausteuer).  ...  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  ...  435  550

 

 

Summe  1  .  ..

 

 

353  874  110
        <pb n="146" />
        Betrag
  für  das
Einnahme.  Etatsjahr
Kapitel  Titel  1884/85.
Mark.
2.  II.  Reichsstempelabgaben.
1.  Spielkartenstempel,  
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
zu  vergütenden  fünf  Prozent  .  ...  1  015  260
Davon  ab:
Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reich  unmittelbar  erwachsende
  Verwaltungskosten  .  .  ..  560
bleiben  (Titel  1)  1  014  700
2. Wechselstempelsteuer  .  ..  6632000
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder  132  640  Mark
b)  die  dem  Reich  erwachsenden  Erhebungs-  und
Verwaltungskosten  187260.
zusammen.  319  900
bleiben  (Titel  2)  6  312  100
3.  Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten,  Rechnungen
  und  Lotterieloose.
A.  für  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  31  des  Gesetzes
  vom  1.  Juli  1881  zu  vergütenden  zwei  Prozent
Erhebungs-  und  Verwaltungskosten  3  451  500
B.  für  Schlußnoten  und  Rechnungen,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  2  728  320
Seite  6  179  880
        <pb n="147" />
        —  141  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Kapitel  Titel  Einnahme.  Etatsjahr
  1884/85.
Mark.
(2.)  Uebertrag  6  179  880
C.  für  Lotterieloose:
a)  von  Staatslotterien  ..  5342  000
b)  von  Privatlotterien,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten.  588  000
zusammen  (Titel 3)  12  109  880
4.  Statistische  Gebühr.
Brutto--Einnahme  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ...  550  000  Mark
Davon  ab:  Zurückzahlunen  3  600  
bleiben  546  400
Davon  ab:
a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und
Stempelmarken,  sowie  sonstige  dem  Reich
unmittelbar  erwachsende  Verwaltungskosten,
auf  welche  der  Erlös  für  verkaufte  Formulare
in  Rückeinnahme  kommt  .  .  ...  17  300  Mark
b)  die  Entschädigungen  der  Postverwaltungen
des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
(2 1/2  Prozent  der  Brutto-Einnahme)  13  750.
c)  gemäß  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen
Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli
1879  die  den  Bundesstaaten  zu  vergütenden
Verwaltungskosen  11  250
zusammen  4  300
bleiben  504  100
Hierzu  treten:  Herauszahlungen  von  Luxemburg,  abzüglich
der  Herauszahlungen  an  Oesterreich  (für  Jungholz)  18  500
zusammen  (Titel 4  )  522  600
Summe  II. 19 959 280
Reichs-Gesetzbl.  1883.  24
        <pb n="148" />
        Betrag

 

Darunter
für  das  künftig
Titel  Einnahme.  Etatsjahr  
Kapitel  1884/85.  wegfallend.
Mark.  Mark.
3.  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/10.  Einnahme  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  ..  ....  ..  .  ..  .  .  .  ..  159  943  000  —
1/64.  Fortdauernde  Ausgabe.  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  134  110  807  1616659
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  III  .  .25  832  193  —
3a.  IV.  Reichsdruckerei.
1/3.  Einnahme  3  335  320  —
1/13. Fortdauernde  Ausgabe  .  .  .  .  ..  2  289  780  16  620
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  IV)  1045540  —
4.  V.  Eisenbahnverwaltung.
Einnahme:
1.  A.  Zentralverwaltung  ..  ..  ....  .  .  ..  ..  .  ...  1700  —
1/7.  B.  Betriebsverwaltung  45  124  000  —
Summe  der  Einnahmen.  .  .  45  125  700  —
Fortdauernde  Ausgabe:
1/11.  A.  Zentralverwaltung  83  100  1  350
1/13.  B.  Betriebsverwaltung  ...  28  352  000  123625
Summe  der  Ausgaben  28 435  100  124  975
Die  Einnahmen  betragen  45  125  700  —-Mithin ist Ueberschuß  (Summe V)...16690600
  —
5.  VI.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinn  der  Reichsbank
  (§.  24  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875,
Reichs-Gesetzb.  S.  177)   2  485  000
2.  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht
gedeckten  Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes  26  300  —.
Summe  .  2 511  300  —
        <pb n="149" />
        —  143  —

 

 

 

 

 

Betrag
    für  das
Kapitel Titel  Einnahme.  Etatsjahr
  1884/85.
Mark.
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.  1/2.Reichstag  ..  .  .  .  ..  2  419
6a.  1/2.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  .  .  .  ..  ...  .  ...  2575
7.  1/5.  Auswärtiges  Amt  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  573  080
8.  1/10.  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  .  .  .  .  ...  1  282  293
9. 1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen  etc.  .  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .  ...  .....  .  ...  ...  .  .  ...  2876001
Sachsen  .  ..  198  077
Württemberg  .  .  ..  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  123  569
9a. 1/4.Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen  etc..  181  116
Sachsen  .  .  .  .  ..  —
Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  325
10.  1/9.  Marineverwaltung  ..  ..  .  ..  ..  .  ..  ...  ...  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ...  425  515
11.  1/4.  Reichs-Justizverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  ..  .  .  .  .  .  ..  .  432  427
12.  1/5.  Reichsschatzamt  69220
13.  1/3.  Reichs-Eisenbahn-Amt  ..  ...  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9271
14.  1/2. Rechnungshof  .  .  ..  12  580
15. 1/2  Allgemeiner  Pensionsfonds.  18  876
16.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  .  .  ...  1020
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatzamt  3  150  Mark.
für  den  Rechnungshof  ...  42013    45  163
Summe  VII  6  253  527
18. 1/2.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  .  .  ..  .  28  665  120
19.  IX.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren.
Ueberschuß  des  Haushalts  des  Etatsjahres  1882/83,  vorbehaltlich
der  Berichtigung  in  Folge  der  Revision  der  Rechnungen  15825  000

 

 

24
        <pb n="150" />
        —  144  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
    für  das
Kapitel Titel  Einnahme.  Etatsjahr
  1884/85.
Mark.
20.  X.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.
1.  Vom  Reichsfestungsbaufonds  ...  1  067  186
2.  Vom  Reichstagsgebäudefonds  .  .  .  .  ..  800  000
Summe  X.  1  867  186
XI.  Außerordentliche  Zuschüsse.
21.  Aus  dem  Reichsfestungsbaufonds.
1.  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  der  Artikel  1  und  II  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung
des  Reichsfestungsbaufonds  .  .  ..  .  ...  10  400  000
22.  Aus  dem  Reichstagsgebäudefonds.
1 .Zu  den  Ausgaben  behufs  Errichtung  des  Reichstagsgebäudes  2  000  000
23.  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Reichsheeres,
und  zwar:
a)  für  Rechnung  der  Gesammtheit  aller  Bundesstaaten
  ...  ...  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  380  628  Mark
b)  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  8  436  192.  9  816  820
2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Marineverwaltung.  ...  ..  .  .  .  ..  8  125  900
3. Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Eisenbahnverwaltung  .  .  .  .  .  .  ..  250  000
4.  Zur  Beschaffung  des  Beitrags  des  Reichs  zu  den  Kosten  des  
Zollanschlusses Hamburgs..........................  4000000
Anmerkung.  Diese  Einnahmen  übertragen  sich  innerhalb
  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch  offenen  Krediten  aus
früheren,  für  dieselben  Zwecke  erfolgten  Anleihe-Bewilligungen.
Die  solchergestalt  für  diese  einzelnen  Zwecke  sich  ergebenden  Gesammtkredite
  werden  um  den  Betrag  der  bei  den  entsprechenden
Ausgabefonds  etwa  eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.
= 22192  720
Summe  XI  34  592  720
        <pb n="151" />
        —  145  —

 

 

 

Betrag

E  für  das

—  Einnahme.  Etatsjahr

Mark.
24.  XII.  Matrikularbeiträge.

1.  Preßen  .  ..  39  852  157
2.  Bayern  .  .  .  .  .  .  ...  ..  ..  ..  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ....  .  .  .  .  ..  18  327  607
3.  Sachen  ..  ..  .  .  .  ..  4  337  698
4.  Württembeggggggggg  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  ...  6  849  478
5.  Benn.  .  .  .  .  ..  4  615  269
6.  Hesen.  1  367  903
7.Mecklenburg-Schwerin  .  .  .  .  .  ..  843  022
8.  Sachsen-Weiien  .  .  ...  452  262
9.  Mecklenburg-Strelitz.  ...........  ...  ...  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  146  483
10.  Oldenbrgggaaa  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  493  023
11.  Braunschwwiigggg  .  .  .  .  .  ...  509  771
12.  Sachsen-Meiniingnenn  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  302517
13.  JSachsen--Altenburg  .......  .  ......  .  ...  .  .  .  .  .  ...  ..  .  .  .  ..  226  493
14.  Sachsen-Coburg-Gottaa  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  284  461
15.  Anhaalt.  339  795
16.Schwarzburg-Sondershausfen  103  880
17.  JSchwarzburg-Rudolstadt  ...  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  ...  117  305
18.Waldkesl  ..  .  .  ...  82  573
19.  Reuß  äalterer  Linttteeeee.  74  188
20.  JReuß  jüngerer  Linie  .....  ....  .  ...  .  .  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  148  033
21.Schaumburg-Lipbeeeen  .  .  ..  51678
22.Lippe............................................  175668
23.Lübeck...........................................  92  871
24.  Biemen  ..  .  .  .  .  ..  228  957
25.  Hambreeggga  .  .  ...  663  059
26.Elsaß-Lothringen  .  ..  3016617
Summe  XlI..3  02  768
        <pb n="152" />
        —  146  —

 

 

 

 

 

Betragarunter
Z  für  das  fünft
Einnahme.  Etatsjahr  nftig
1884/85.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  Einnahme.

Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuiern  353  874  110  —
II.  Reichsstempelabgaben  19  959  280  —--III.Post-undTelegraphenverwaltung........
  25  832  193.  —
IV.  Reichsdruckerei  ...  ......  ..........  .  ...  1045  540  —
V.  Eisenbahnverwaltung  ..........  ..  ..  .  ...  16  690  600  —
VI.  Bankwesen  .....  ...............  ..  ....  2511300  —
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  .  .  ...  6  253  527  —
VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  .  ..  .  28  665  120  —.
LX.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren  .  15  825  000  —

—  X.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgelden  1  867  186  —
TX.  Außerordentliche  Zuschüsse  .  .  .  .  .  34  592  720  —
TJqAlI.  Matrikularbeitrüüe  .  .  ..  83  702  768  —
Summe  der  Einnahmze90  819  344  —
Die  Ausgabe  beträgt  .  .  .  590  819  344  305  282
Balanzirt.
Bad  Ems,  den  2.  Juli  1883.
Wilhelm.

(#.  S§.)

 

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="153" />
        —  147  —

BGesoldungs-Stat

für  das

Reichsbank-Direktorium  auf  das  Jahr  vom  1.  April  1884  bis  Ende  März  1885.

 

 

 

 

Betrag
für  die  Zeit
vom  1.  April
Titel.  Ausgabe.  1884
bis  31.  März
1885.
Mark.
1.DDer  Präsidopnnnntet  .  .  ..  24000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und
Heizung.)
2.8  Mitglieder  mit  9000  +  bis  15000  1,  durchschnittlich  12  000  M.  96  000
3.  Miethsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschüsse)  1  500  ¼  für  jede  Stelle,
überhauüuüuüuünt4t4::  .  .  .  .  ..  12  000
Summe  132  000
        <pb n="154" />
        —  148  —

(Nr.  1500.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des
Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  Vom  2.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85  zur  Bestreitung  einmaliger
  Ausgaben:

a)  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  im  Betrage  von  9  816  820  Mark,

b)  der  Marineverwaltung  im  Betrage  von  ..  ..  .  ...  8  125  900

c)  der  Eisenbahnverwaltung  im  Betrage  von  .  .  .  ...  250  000

im  ganzen  bis  zur  Höhe  von.  18  192  720  Mark
vorgesehen  sind,  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck
in  dem  Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein
wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

 

§.  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetz  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  2.  Juli  1883.

(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="155" />
        —  149  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  13.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit.  S.  149.  —  Verordnung,
betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Wein-  und  Gartenbaues.  S.  153.

 

 

 

 

(Nr.  1501.)  Gesetz,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit.  Vom
3.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  zur  Ausführung  der  internationalen  Reblaus-Konvention  vom  3.  November
  1881  (Reichs-Gesetzbl.  für  1882  S.  125)  im  Namen  des  Reichs,  nach
erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Alle  Rebpflanzungen  unterliegen  der  Beaufsichtigung  und  Untersuchung  durch
die  von  den  Landesregierungen  ermächtigten  Organe.  Die  letzteren  sind  befugt,
zum  Zweck  von  Nachforschungen  nach  der  Reblaus  (Phylloxera  vastatrix)  die
Entwurzelung  einer  entsprechenden  Anzahl  von  Rebstöcken  zu  bewirken.

§.  2.

Die  Landesregierungen  werden  die  Rebpflanzungen  überwachen  lassen.

Insbesondere  sind  diejenigen  Rebschulen,  in  welchen  Reben  zum  Verkaufe
gezogen  werden,  einer  regelmäßigen,  mindestens  alljährlichen  Untersuchung  zu
unterwerfen.  Die  höheren  Verwaltungsbehörden  können  Ausnahmen  zu  Gunsten
derjenigen  kleineren  Rebschulen  gestatten,  in  welchen  ausschließlich  in  der  Gegend
übliche  Rebsorten  gezogen  werden.

§.  3.

Im  Falle  der  Ermittelung  des  Insekts  liegt  den  Landesregierungen  ob,
nach  Möglichkeit  Verfügungen  zu  treffen,  welche  eine  Verbreitung  desselben  zu
verhindern  geeignet  sind.

Reichs--Gesetzbl.  1883.  25

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1883.
        <pb n="156" />
        —  150  —

Zu  diesem  Behufe  können  die  Landesregierungen  namentlich

1.  verbieten,  daß  Reben,  Rebtheile,  Weinpfähle  (Rebstützen)  oder  Erzeugnisse
  des  Weinstocks,  ferner  auch,  daß  andere  Pflanzen  oder  Pflanzentheile
  von  dem  betreffenden  Grundstücke  entfernt  werden;

2.  die  Vernichtung  der  angesteckten  oder  dem  Verdacht  einer  Ansteckung
unterworfenen  Rebpflanzungen  und  die  Unschädlichmachung  (Desinfektion)
des  Bodens  anordnen;

3.  die  Benutzung  des  Grundstücks  zur  Kultur  von  Reben  für  einen  bestimmten
  Zeitraum  untersagen.

Die  vorbezeichneten  oder  sonst  erforderlichen  Maßregeln  können  einzeln  oder
in  Verbindung  mit  einander  angeordnet  werden;  dieselben  können  auf  Theile  des
Grundstücks  beschränkt,  aber  auch  auf  mehrere  Grundstücke  und  erforderlichenfalls
auf  größere  Bezirke  erstreckt  werden.

§.  4.

In  den  Weinbaugebieten  des  Reichs  werden  alle  Gemarkungen  (Ortsfluren),
in  welchen  Weinbau  betrieben  wird,  bestimmten  Weinbaubezirken  zugetheilt.  Die
Grenzen  dieser  Bezirke  werden  von  den  betheiligten  Landesregierungen  festgesetzt
und  durch  den  Reichskanzler  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  bekannt
gemacht.

Die  Versendung  und  die  Einführung  bewurzelter  Reben  in  einen  Weinbaubezirk
  ist  untersagt.

Für  den  Verkehr  zwischen  den  einzelnen  Weinbaubezirken  können  mit  Zustimmung
  des  Reichskanzlers  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  von  den  Landes-Zentralbehörden
  zugelassen  werden;  auch  können  die  höheren  Verwaltungsbehörden
der  einzelnen  Bundesstaaten  Ausnahmen  zu  Gunsten  desjenigen  gestatten,  welcher
Rebpflanzungen  in  benachbarten  Weinbaubezirken  besitzt.

Innerhalb  des  einzelnen  Weinbaubezirks  ist  der  Verkehr  mit  bewurzelten
Reben  aus  Rebschulen  verboten,  in  welchen  andere  als  in  diesem  Bezirke
übliche  Rebsorten  gezogen  werden  oder  innerhalb  der  letzten  drei  Jahre  gezogen
worden  sind.

Weinbau  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  die  Pflanzung  und  Pflege  der  Rebe
zum  Zweck  der  Weinbereitung.

§.  5.

Der  Reichskanzler  wird  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  der  auf  Grund
desselben  erlassenen  Anordnungen  überwachen.

Tritt  die  Reblauskrankheit  in  einer  solchen  Gegend  des  Reichsgebiets  oder
in  solcher  Ausdehnung  auf,  daß  von  den  zu  ergreifenden  Maßregeln  die  Gebiete
mehrerer  Bundesstaaten  betroffen  werden  müssen,  so  hat  der  Reichskanzler  oder
ein  von  ihm  bestellter  Reichskommissar  für  Herstellung  und  Erhaltung  der  Einheit
        <pb n="157" />
        —  151  —

in  den  seitens  der  Landesbehörden  zu  treffenden  oder  getroffenen  Maßregeln  zu
sorgen  und  das  zu  diesem  Zweck  Erforderliche  anzuordnen,  nöthigenfalls  auch  die
Behörden  der  betheiligten  Bundesstaaten  unmittelbar  mit  Anweisung  zu  versehen.

§.  6.

Von  jedem  Auftreten  der  Reblaus,  sowie  von  jeder  einen  dringenden  Verdacht
  des  Vorhandenseins  des  Insekts  begründenden  Erscheinung  innerhalb  eines
Bundesstaates  wird  die  Regierung  des  letzteren,  unter  eingehender  Darlegung  aller
in  Betracht  kommenden  Verhältnisse,  namentlich  auch  der  ermittelten  oder  muthmaßlichen
  Ursache  der  Ansteckung,  dem  Reichskanzler  stets  unverweilt  Mittheilung
machen.

§.  7.

Die  Regierungen  der  Bundesstaaten,  in  welchen  das  Vorhandensein  der
Reblaus  festgestellt  ist,  werden  in  einem  dem  Zweck  entsprechenden  Maßstabe
eine  Karte  aufstellen  und  richtig  erhalten,  welche  den  Stand  der  Krankheit  jederzeit
  ersichtlich  macht.

Auf  Grund  der  bezüglichen  Mittheilungen  wird  der  Reichskanzler  eine  das
ganze  Reichsgebiet  umfassende  Karte  herstellen  lassen  und  die  Grenzen  der  als
angesteckt  oder  wegen  der  Nähe  von  Ansteckungsherden  als  verdächtig  zu  betrachtenden
  Bodenflächen  bestimmen.

Ebenso  werden  die  Regierungen  der  Bundesstaaten  dem  Reichskanzler  im
Laufenden  zu  erhaltende  Verzeichnisse  derjenigen  Gartenbau-  oder  botanischen  Anlagen,
  Schulen  und  Gärten  mittheilen,  welche  regelmäßigen  Untersuchungen  in
angemessener  Jahreszeit  unterliegen  und  amtlich  als  den  Anforderungen  der  internationalen
  Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärt  worden  sind.

§.  8.

Der  Eigenthümer  oder  Nutzungsberechtigte  eines  Grundstücks,  auf  welchem
die  Reblaus  auftritt  oder  Anzeichen  für  das  Vorhandensein  des  Insekts  sich  finden,
ist  verpflichtet,  hiervon  der  Ortspolizeibehörde  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

§.  9.

Die  Kosten  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  auf  obrigkeitliche  Anordnung
ausgeführten  Vernichtung  von  Rebpflanzen  und  Unschädlichmachung  des  Bodens
fallen  demjenigen  Bundesstaate  zur  Last,  in  dessen  Gebiete  die  infizirte  Rebpflanzung
belegen  ist.

§.  10.

Derjenige,  dessen  Rebpflanzungen  von  den  in  den  §§.  1  bis  3  bezeichneten
Maßregeln  betroffen  worden,  ist  befugt,  den  Ersatz  des  Werthes  der  auf  obrig-25
        <pb n="158" />
        —  152  —
keitliche  Anordnung  vernichteten  und  des  Minderwerthes  der  bei  der  Untersuchung
beschädigten  gesunden  Reben  zu  verlangen.
Die  Bestimmungen  darüber:
1.  von  wem  diese  Entschädigung  zu  gewähren  und  wie  dieselbe  aufzubringen  ist,
2.  nach  welchen  Normen  die  Entschädigung  zu  ermitteln  und  festzustellen  ist,
sind  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  zu  treffen.

§.  11.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  (§.  10)  geht  verloren,  wenn  der  Eigenthümer
  oder  Nutzungsberechtigte  der  im  §.  8  ihm  auferlegten  Verpflichtung  wissentlich
oder  aus  einem  vertretbaren  Versehen  nicht  nachgekommen  ist.

§.  12.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  §§.  4  und  8  dieses  Gesetzes,
gegen  die  auf  Grund  desselben  erlassenen  Anordnungen  oder  gegen  die  zur  Verhütung
  der  Verbreitung  der  Reblauskrankheit  erlassenen  Einfuhr-  und  Ausfuhrverbote
  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§.  13.

Durch  dieses  Gesetz  werden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  Maßregeln
gegen  die  Reblauskrankheit  betreffend,  vom  6.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  175)
nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  3.  Juli  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Boetticher.
        <pb n="159" />
        —  153  —

(Nr.  1502.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen
und  sonstigen  Gegenständen  des  Wein-  und  Gartenbaues.  Vom  4.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  in  den  Artikeln  2,  3,  4,  5,  7,  8
der  internationalen  Reblaus-Konvention  vom  3.  November  1881  (Reichs-Gesetzbl.
für  1882  S.  125)  und  in  Erweiterung  der  Verordnung,  betreffend  das  Verbot
der  Einfuhr  von  Reben  und  sonstigen  Theilen  des  Weinstocks,  vom  31.  Oktober
1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  303)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.

Die  Einfuhr  von  ausgerissenen  Weinstöcken,  trockenem  Rebholz,  Kompost,
Düngererde,  gebrauchten  Weinpfählen  und  Weinstützen  über  die  Grenzen  des
Reichs  und  die  Ausfuhr  der  genannten  Gegenstände  sowie  die  Ausfuhr  von
Rebblättern  —  als  Verpackungsmaterial  oder  sonst  —  aus  dem  Reichsgebiet  in
die  Gebiete  der  bei  der  internationalen  Reblaus-Konvention  betheiligten  Staaten
ist  verboten.

Die  Ausfuhr  von  Rebpflänzlingen,  von  Schnittlingen  mit  oder  ohne
Wurzeln,  sowie  von  Rebholz  aus  dem  Reichsgebiet  in  das  Gebiet  eines  der  bei
der  gedachten  Konvention  betheiligten  Staaten  ist  verboten,  falls  nicht  der  betreffende
  Staat  die  Einfuhr  ausdrücklich  genehmigt  hat.

§.  2.

Die  Einfuhr  bewurzelter  Gewächse,  welche  aus  Gebieten  der  bei  der  internationalen
  Reblaus-Konvention  nicht  bethelligten  Staaten  stammen,  über  die
Grenzen  des  Reichs  ist  verboten.

§.  3.

Die  Einfuhr  von  Tafeltrauben,  Trauben  der  Weinlese,  Trestern  über  die
Grenzen  des  Reichs  und  die  Ausfuhr  dieser  Gegenstände  aus  dem  Reichsgebiet
in  die  Gebiete  der  bei  der  internationalen  Reblaus-Konvention  betheiligten  Staaten
ist  nur  gestattet,  wenn  die  genannten  Erzeugnisse  und  zwar:

1.  die  Tafeltrauben  in  wohlverwahrten  und  dennoch  leicht  zu  durchsuchenden

Schachteln,  Kisten  oder  Körben,

2.  die  Trauben  der  Weinlese  eingestampft  in  gut  verschlossenen  Fässern,
welche  einen  Raumgehalt  von  wenigstens  fünf  Hektoliter  haben  und
derartig  gereinigt  sind,  daß  sie  kein  Theilchen  von  Erde  oder  Rebe  an
sich  tragen,

3.  die  Trester  in  gut  verschlossenen  Kisten  oder  Fässern

sich  befinden.
        <pb n="160" />
        —  154  —

§.  4.

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  und  die  Ausfuhr  der
genannten  Gegenstände  aus  dem  Reichsgebiet  in  die  Gebiete  der  bei  der  internationalen
  Reblaus-Konvention  betheiligten  Staaten  ist  nur  unter  den  nachfolgenden
Bedingungen  gestattet:



.

1. die  Einfuhr  hat  ausschließlich  über  die  hierfür  vom  Reichskanzler  zu
bezeichnenden  Zollämter  stattzufinden;

2. die  Ausfuhr  hat  ausschließlich  über  die  zu  diesem  Behuf  von  einem
jeden  der  betheiligten  Staaten  für  sein  Gebiet  zu  bezeichnenden  Dollämter
  stattzufinden;  

3. die  in  Rede  stehenden  Gegenstände  müssen  fest,  jedoch  dergestalt,  daß
sie  die  nöthigen  Untersuchungen  gestatten,  verpackt,  sowie  mit  einer
Erklärung  des  Absenders  und  mit  einer  auf  der  Erklärung  eines  amtlichen
  Sachverständigen  beruhenden  Bescheinigung  der  zuständigen
Behörde  versehen  sein,  aus  welcher  hervorgeht:

a)  daß  die  Gegenstände  von  einer  Bodenfläche  (einer  offenen  oder
umfriedigten  Pflanzung)  stammen,  die  von  jedem  Weinstock  durch
einen  Zwischenraum  von  wenigstens  zwanzig  Meter  oder  durch  ein
anderes  Hinderniß  getrennt  ist,  welches  nach  dem  Urtheil  der  zuständigen
  Behörde  ein  Zusammentreffen  der  Wurzeln  ausschließt;

b)  daß  jene  Bodenfläche  selbst  keinen  Weinstock  enthält;
c)  daß  auf  derselben  keine  Niederlage  von  Reben  sich  befindet;

d)  daß,  wenn  auf  derselben  von  der  Reblaus  befallene  Weinstöcke
sich  befunden  haben,  eine  gänzliche  Ausrottung  der  letzteren,  ferner
wiederholte  Desinfektionen  und  drei  Jahre  lang  Untersuchungen
erfolgt  sind,  welche  die  vollständige  Vernichtung  des  Insekts  und
der  Wurzeln  verbürgen.

Die  obengedachte  Erklärung  des  Absenders  muß









I. bescheinigen,  daß  der  Inhalt  der  Sendung  vollständig  aus  seiner  eigenen
Gartenanlage  stammt;

II. den  letzten  Bestimmungsort  und  die  Adresse  des  Empfängers  angeben;
III. ausdrücklich  bestätigen,  daß  die  Sendung  Reben  nicht  enthält;
IV. angeben,  ob  die  Sendung  Pflanzen  mit  Erdballen  enthält;

V. die  Unterschrift  des  Absenders  tragen.
        <pb n="161" />
        —  155  —

§.  5.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt:
1.  von  der  Bestimmung  im  §.  2  Ausnahmen  zu  gestatten;
2.  für  den  Verkehr  in  den  Grenzbezirken

a)  von  den  Bestimmungen  im  §.  1  und

b)  von  den  im  §.  3  hinsichtlich  der  Weinlesetrauben  und  Trestern
getroffenen  Bestimmungen

Ausnahmen  zu  gestatten,  vorausgesetzt,  daß  die  fraglichen  Gegenstände
nicht  aus  einer  von  der  Reblaus  heimgesuchten  Gegend  herrühren;

c)  hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Erzeugnissen  des  Gemüsebaues,  welche
zwischen  infizirten  Rebpflanzungen  gewachsen  sind,  beschränkende
Maßregeln  zu  treffen;

3.  hinsichtlich  der  nicht  zur  Kategorie  der  Reben  gehörigen  Gewächse,  der
Blumen  in  Töpfen  und  der  Tafeltrauben  ohne  Blätter  oder  Rebholz,

welche  von  Reisenden  als  Handgepäck  mitgebracht  werden,  Ausnahmen
von  den  Bestimmungen  der  §§.  3  und  4  zu  gestatten.

§.  6.

Die  den  vorstehenden  Bestimmungen  oder  den  Vorschriften  der  Eingangs
gedachten  Verordnung  vom  31.  Oktober  1879  zuwider  zur  Einfuhr  gelangenden
Gegenstände  sind  nach  dem  Ort  der  Herkunft  auf  Kosten  des  Verpflichteten
zurückzuschicken  oder,  nach  Wahl  des  etwa  anwesenden  Empfängers,  durch  Feuer
zu  vernichten.  

Diejenigen  Gegenstände,  auf  welchen  die  zu  Rathe  gezogenen  Sachverständigen
  die  Reblaus  oder  verdächtige  Anzeichen  derselben  finden,  sind  nebst  dem  Verpackungsmaterial
  sofort  an  Ort  und  Stelle  durch  Feuer  zu  vernichten.  Solchenfalls
  ist  behufs  der  Mittheilung  an  die  Regierung  des  Ursprungslandes  ein
Protokoll  aufzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  4.  Juli  1883.

(L.  S)  Wilhelm.
v.  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="162" />
        <pb n="163" />
        —  157  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  14.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Steuervergütung  für  Zucker.  S.  187.

 

(Nr.  1503.)  Gesetz,  betreffend  die  Steuervergütung  für  Zucker.  Vom  7.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

An  die  Stelle  der  im  §.  3  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1869,  die  Besteuerung
  des  Zuckers  betreffend  (Bundes-Gesetzbl.  S.  282),  bestimmten  Sätze
der  Steuervergütung  treten  für  a  dieses  Gesetzes  vom  1.  August  1883,  für  b
und  c  vom  1.  September  1883  ab  die  nachstehenden  Sätze  für  je  50  Kilogramm:

a)  für  Rohzucker  von  mindestens  88  Prozent  Polarisation..  9,00  Mark,

b)  für  Kandis  und  für  Zucker  in  weißen,  vollen,  harten
Broden  bis  zu  12,5  Kilogramm  Nettogewicht  oder  in
Gegenwart  der  Zollbehörde  zerkleinert  ...  11,10  Mark,

c)  für  allen  übrigen  harten  Zucker,  sowie  für  alle  weiße
trockene  (nicht  über  1  Prozent  Wasser  enthaltende)  Zucker,
in  Krystall-,  Krümel-  und  Mehlform  von  mindestens
98  Prozent  Polarisattion  .  .  ..  10,10  Mark.

§.  2.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  treten  mit  dem  1.  August  1885  außer
Kraft.  Wird  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  ein  anderweites  Gesetz  nicht  erlassen,  so

Reichs-Gesetzbl.  1883.  26
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juli  1883.
        <pb n="164" />
        —  158  —

treten  mit  diesem  Zeitpunkte  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  von  1869  wieder
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Coblenz,  den  7.  Juli  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
Burchard.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="165" />
        —  159  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 15.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  S.  159.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Redaktion  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich.  S.  177.

 

 

 

 

 

(Nr.  1504.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  1.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.
An  die  Stelle  des  §.  6  der  Gewerbeordnung  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  6.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  keine  Anwendung  auf  die  Fischerei,  die
Errichtung  und  Verlegung  von  Apotheken,  die  Erziehung  von  Kindern  gegen
Entgelt,  das  Unterrichtswesen,  die  advokatorische  und  Notariats-Praxis,  den  Gewerbebetrieb
  der  Auswanderungsunternehmer  und  Auswanderungsagenten,  der
Versicherungsunternehmer  und  der  Eisenbahnunternehmungen,  die  Befugniß  zum
Halten  öffentlicher  Fähren  und  die  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschaften  auf
den  Seeschiffen.  —  Auf  das  Bergwesen,  die  Ausübung  der  Heilkunde,  den  Verkauf
  von  Arzneimitteln,  den  Vertrieb  von  Lotterieloosen  und  die  Viehzucht  findet
das  gegenwärtige  Gesetz  nur  insoweit  Anwendung,  als  dasselbe  ausdrückliche
Bestimmungen  darüber  enthält.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  wird  bestimmt,  welche  Apothekerwaaren  dem
freien  Verkehr  zu  überlassen  sind.

Artikel  2.
Dem  §.  21  der  Gewerbeordnung  wird  als  neue  Ziffer  hinzugefügt:

5.  Die  Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  kann  unter  entsprechender  Anwendung
der  §§.  173  bis  176  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.

Reichs-  Gesetztl.  1883.  27

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juli  1883.
        <pb n="166" />
        —  160  —

Artikel  3.
Hinter  §.  30  der  Gewerbeordnung  wird  eingeschaltet:

§.  30  a.

Der  Betrieb  des  Hufbeschlaggewerbes  kann  durch  die  Landesgesetzgebung
von  der  Beibringung  eines  Prüfungszeugnisses  abhängig  gemacht  werden.  Das
ertheilte  Prüfungszeugniß  gilt  für  den  ganzen  Umfang  des  Reichs.

Artikel  4.
I.  Hinter  §.  33  der  Gewerbeordnung  wird  eingeschaltet:

§.  33a.

Wer  gewerbsmäßig  Singspiele,  Gesangs-  und  deklamatorische  Vorträge,
Schaustellungen  von  Personen  oder  theatralische  Vorstellungen,  ohne  daß  ein
höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft  dabei  obwaltet,  in  seinen  Wirthschafts-
  oder  sonstigen  Räumen  öffentlich  veranstalten  oder  zu  deren  öffentlicher
Veranstaltung  seine  Räume  benutzen  lassen  will,  bedarf  zum  Betriebe  dieses  Gewerbes
  der  Erlaubniß  ohne  Rücksicht  auf  die  etwa  bereits  erwirkte  Erlaubniß  zum
Betriebe  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer.

Die  Erlaubniß  ist  nur  dann  zu  versagen:

1.  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Annahme
rechtfertigen,  daß  die  beabsichtigten  Veranstaltungen  den  Gesetzen  oder
guten  Sitten  zuwiderlaufen  werden;

2.  wenn  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  bestimmte  Lokal  wegen  seiner
Beschaffenheit  oder  Lage  den  polizeilichen  Anforderungen  nicht  genügt;

3.  wenn  der  den  Verhältnissen  des  Gemeindebezirks  entsprechenden  Anzahl
von  Personen  die  Erlaubniß  bereits  ertheilt  ist.

Aus  den  unter  Ziffer  1  angeführten  Gründen  kann  die  Erlaubniß  zurückgenommen

  und  Personen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  den  Gewerbebetrieb
  begonnen  haben,  derselbe  untersagt  werden.

§.  33b.

Wer  gewerbsmäßig  Musikaufführungen,  Schaustellungen,  theatralische  Vorstellungen
  oder  sonstige  Lustbarkeiten,  ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst
oder  Wissenschaft  dabei  obwaltet,  von  Haus  zu  Haus  oder  auf  öffentlichen
Wegen,  Straßen,  Plätzen  darbieten  will,  bedarf  der  vorgängigen  Erlaubniß  der
Ortspolizeibehörde.

§  33c.

Die  Abhaltung  von  Tanzlustbarkeiten  richtet  sich  nach  den  landesrechtlichen
Bestimmungen.
        <pb n="167" />
        —  161  —

II.  An  die  Stelle  des  §.  40  der  Gewerbeordnung  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  40.

Die  in  den  §§.  29  bis  33  a  und  im  §.  34  erwähnten  Approbationen  und
Genehmigungen  dürfen  weder  auf  Zeit  ertheilt,  noch  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
in  den  §§.  33  a,  53  und  143  widerrufen  werden.

Gegen  Versagung  der  Genehmigung  zum  Betriebe  eines  der  in  den  §.  30,
30a,  32,  33,  33a  und  34,  sowie  gegen  Untersagung  des  Betriebes  der  in  den
§.  33a  35  und  37  erwähnten  Gewerbe  ist  der  Rekurs  zulässig.  Wegen  des
Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20  und  21.

Artikel  5.
An  die  Stelle  des  §.  35  der  Gewerbeordnung  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  35.

Die  Ertheilung  von  Tanz-,  Turn-  und  Schwimmunterricht  als  Gewerbe,
sowie  der  Betrieb  von  Badeanstalten  ist  zu  untersagen,  wenn  Thatsachen  vorliegen,
  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  in  Bezug  auf  diesen
Gewerbebetrieb  darthun.

Unter  derselben  Voraussetzung  sind  zu  untersagen:  der  Trödelhandel  (Handel
mit  gebrauchten  Kleidern,  gebrauchten  Betten  oder  gebrauchter  Wäsche,  Kleinhandel
  mit  altem  Metallgeräth,  mit  Metallbruch  oder  dergleichen),  sowie  der
Kleinhandel  mit  Garnabfällen  oder  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Baumwolle
oder  Leinen,  und  der  Handel  mit  Dynamit  oder  anderen  Sprengstoffen.

Dasselbe  gilt  von  der  gewerbsmäßigen  Besorgung  fremder  Rechtsangelegenheiten
  und  bei  Behörden  wahrzunehmender  Geschäfte,  insbesondere  der  Abfassung
der  darauf  bezüglichen  schriftlichen  Aufsätze,  von  dem  Geschäfte  der  gewerbsmäßigen
Vermittelungsagenten  für  Immobiliarverträge,  Darlehen  und  Heirathen,  von  dem
Geschäfte  eines  Gesindevermiethers  und  eines  Stellenvermittlers,  sowie  vom  Geschäfte
  eines  Auktionators.  Denjenigen,  welche  gewerbsmäßig  das  Geschäft
eines  Auktionators  betreiben,  ist  es  verboten,  Immobilien  zu  versteigern,  wenn
sie  nicht  von  den  dazu  befugten  Staats-  oder  Kommunalbehörden  oder  Korporationen
als  solche  angestellt  sind  (§.  36).

Personen,  welche  die  in  diesem  Paragraphen  bezeichneten  Gewerbe  beginnen,
haben  bei  Eröffnung  ihres  Gewerbebetriebes  der  zuständigen  Behörde  hiervon
Anzeige  zu  machen.

Artikel  6.
An  die  Stelle  des  §.  42  der  Gewerbeordnung  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  42.

Wer  zum  selbständigen  Betriebe  eines  stehenden  Gewerbes  befugt  ist,  darf
dasselbe  innerhalb  und  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  dritten  Titels  auch
außerhalb  des  Gemeindebezirks  seiner  gewerblichen  Niederlassung  ausüben.

27*
        <pb n="168" />
        —  162  —

Eine  gewerbliche  Niederlassung  gilt  nicht  als  vorhanden,  wenn  der  Gewerbetreibende
  im  Inlande  ein  zu  dauerndem  Gebrauche  eingerichtetes,  beständig  oder
doch  in  regelmäßiger  Wiederkehr  von  ihm  benutztes  Lokal  für  den  Betrieb  seines
Gewerbes  nicht  besitzt.

§.  42.

Gegenstände,  welche  von  dem  Ankauf  oder  Feilbieten  im  Umherziehen  ausgeschlossen
  sind,  dürfen  auch  innerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Wohnortes  oder
der  gewerblichen  Niederlassung  von  Haus  zu  Haus  oder  auf  öffentlichen  Wegen,
Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  nicht  feilgeboten  oder  zum
Wiederverkauf  angekauft  werden,  mit  Ausnahme  von  Bier  und  Wein  in  Fässern
und  Flaschen  und  vorbehaltlich  des  nach  §.  33  erlaubten  Gewerbebetriebes.

Die  zuständige  Landesregierung  ist  befugt,  soweit  ein  Bedürfniß  dazu  obwaltet,
  anzuordnen,  daß  und  inwiefern  weitere  Ausnahmen  von  diesem  Verbote
stattfinden  sollen.

Das  Feilbieten  geistiger  Getränke  kann  von  der  Ortspolizeibehörde  im
Falle  besonderen  Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet  werden.

§.  42  b.

Durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  auf  Grund  eines  Gemeindebeschlusses
  für  einzelne  Gemeinden  bestimmt  werden,  daß  Personen,  welche  in  dem
Gemeindebezirke  einen  Wohnsitz  oder  eine  gewerbliche  Niederlassung  besitzen  und
welche  innerhalb  des  Gemeindebezirks  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen
oder  an  anderen  öffentlichen  Orten,  oder  ohne  vorgängige  Bestellung  von  Haus
zu  Haus

1.  Waaren  feilbieten,  oder

2.  Waaren  bei  anderen  Personen,  als  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,
welche  die  Waaren  produziren,  oder  an  anderen  Orten,  als  in  offenen
Verkaufsstellen  zum  Wiederverkauf  ankaufen,  oder  Waarenbestellungen
bei  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  Waaren  der  angebotenen  Art
keine  Verwendung  finden,  aufsuchen,  oder

3.  gewerbliche  Leistungen,  hinsichtlich  deren  dies  nicht  Landesgebrauch  ist,
anbieten  wollen,

der  Erlaubniß  bedürfen.  Diese  Bestimmung  kann  auf  gewisse  Kategorien  von
Waaren  und  Leistungen  beschränkt  werden.

Auf  die  Ertheilung,  Versagung  und  Zurücknahme  der  Erlaubniß  finden  die
Vorschriften  der  §§.  57,  57a,  57b,  58  und  63  Absatz  1,  und  auf  die  Ausübung
des  Gewerbebetriebes  die  Vorschriften  der  §§.  60b,  60c  60d  Absatz  1  und  2
und  63  Absatz  2  entsprechende  Anwendung.

In  Betreff  der  im  §.  59  Ziffer  1  und  2  bezeichneten  Erzeugnisse  und
Waaren,  auch  wenn  dieselben  nicht  zu  den  selbstgewonnenen  oder  selbstverfertigten
gehören,  ferner  in  Betreff  der  Druckschriften,  anderen  Schriften  und  Bildwerke,
insoweit  der  Gewerbebetrieb  hiermit  von  Haus  zu  Haus  stattfindet,  sowie  in  Betreff
        <pb n="169" />
        —  163  —

der  vom  Bundesrath  in  Gemäßheit  des  §.  44  Absatz  2  gestatteten  Ausnahmen
darf  der  betreffende  Gewerbebetrieb  in  dem  Gemeindebezirke  des  Wohnsitzes  oder
der  gewerblichen  Niederlassung  von  einer  Erlaubniß  nicht  abhängig  gemacht  werden.
In  Betreff  der  im  §.  59  Ziffer  1  und  2  bezeichneten  Erzeugnisse  und  Waaren
kann  jedoch  der  Gewerbebetrieb  unter  den  im  §.  57  Ziffer  1  bis  4  erwähnten
Voraussetzungen  untersagt,  sowie  nach  Maßgabe  des  §.  60b  Absatz  2  und  §.  60c
Absatz  2  beschränkt  werden.  Auf  die  Untersagung  dieses  Gewerbebetriebes  finden
die  Vorschriften  des  §.  63  Absatz  1,  auf  die  Beschränkung  desselben  die  Vorschriften
des  §.  63  Absatz  2  entsprechende  Anwendung.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  die  vom  Bundesrath  gemäß
§.  56d  getroffenen  Bestimmungen  auf  diejenigen  Ausländer  entsprechend  anzuwenden,
  welche  innerhalb  des  Gemeindebezirks  ihres  Wohnortes  oder  ihrer  gewerblichen
  Niederlassung  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen
öffentlichen  Orten,  oder  ohne  vorgängige  Bestellung  von  Haus  zu  Haus  eins  der
unter  Ziffer  1  bis  3  bezeichneten  Gewerbe  betreiben  wollen.

Artikel  7.

An  die  Stelle  des  zweiten  Absatzes  des  §.  43  der  Gewerbeordnung  treten
folgende  Bestimmungen:

Auf  die  Ertheilung  und  Versagung  der  Erlaubniß  finden  die  Vorschriften
der  §§.  57  Nr.  1,  2,  4,  57  a,  57b  Nr.  1  und  2  und  63  Absatz  1  entsprechende
Anwendung.  Auf  das  bloße  Anheften  und  Anschlagen  findet  der  Versagungsgrund
  der  abschreckenden  Entstellung  keine  Anwendung.

Zur  Vertheilung  von  Stimmzetteln  und  Druckschriften  zu  Wahlzwecken  bei
der  Wahl  zu  gesetzgebenden  Körperschaften  ist  eine  polizeiliche  Erlaubniß  in  der
Zeit  von  der  amtlichen  Bekanntmachung  des  Wahltages  bis  zur  Beendigung  des
Wahlaktes  nicht  erforderlich.

Dasselbe  gilt  auch  bezüglich  der  nichtgewerbsmäßigen  Vertheilung  von
Stimmzetteln  und  Druckschriften  zu  Wahlzwecken.

In  geschlossenen  Räumen  ist  zur  nichtgewerbsmäßigen  Vertheilung  von
Druckschriften  oder  anderen  Schriften  oder  Bildwerken  eine  Erlaubniß  nicht
erforderlich.

An  die  Stelle  des  im  §.  5  Absatz  1  des  Preßgesetzes  vom  7.  Mai  1874
angezogenen  §.  57  der  Gewerbeordnung  treten  die  Bestimmungen  der  §.  57
Nr.  1,  2,  4,  57a,  57b  Nr.  1  und  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Artikel  8.
An  die  Stelle  des  §.  44  der  Gewerbeordnung  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  44.

Wer  ein  stehendes  Gewerbe  betreibt,  ist  befugt,  auch  außerhalb  des  Gemeindebezirks
  seiner  gewerblichen  Niederlassung  persönlich  oder  durch  in  seinem  Dienste
        <pb n="170" />
        —  164  —

stehende  Reisende  für  die  Zwecke  seines  Gewerbebetriebes  Waaren  aufzukaufen  und
Bestellungen  auf  Waaren  zu  suchen.

Die  aufgekauften  Waaren  dürfen  nur  behufs  deren  Beförderung  nach  dem
Bestimmungsorte  mitgeführt  werden;  von  den  Waaren,  auf  welche  Bestellungen
gesucht  werden,  dürfen  nur  Proben  und  Muster  mitgeführt  werden,  soweit  nicht
der  Bundesrath  für  bestimmte  Waaren,  welche  im  Verhältnisse  zu  ihrem  Umfange
  einen  hohen  Werth  haben  und  übungsgemäß  an  die  Wiederverkäufer  im
Stück  abgesetzt  werden,  zum  Zweck  des  Absatzes  an  Personen,  welche  damit
Handel  treiben,  Ausnahmen  zuläßt.

Das  Aufkaufen  von  Waaren  darf  ferner  nur  bei  Kaufleuten  oder  solchen
Personen,  welche  die  Waaren  produziren,  oder  in  offenen  Verkaufsstellen  erfolgen.

§.  44  a.

Wer  in  Gemäßheit  des  §.  44  Absatz  1  und  2  Waarenbestellungen  aufsucht
oder  Waaren  aufkauft,  bedarf  hierzu  einer  Legitimationskarte,  welche  auf  den
Antrag  des  Inhabers  des  stehenden  Gewerbebetriebes  von  der  für  dessen  Niederlassungsort
  zuständigen  Verwaltungsbehörde  für  die  Dauer  des  Kalenderjahres
und  den  Umfang  des  Reichs  ausgestellt  wird.  Die  Legitimationskarte  enthält  den
Namen  des  Inhabers  derselben,  den  Namen  der  Person  oder  der  Firma,  in  deren
Diensten  er  handelt,  und  die  nähere  Bezeichnung  des  Gewerbebetriebes.

Der  Inhaber  der  Legitimationskarte  ist  verpflichtet,  dieselbe  während  der

Ausübung  des  Gewerbebetriebes  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen
Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,
auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  der  Legitimationskarte  einustellen.

Die  Legitimationskarte  ist  zu  versagen,  wenn  bei  demjenigen,  für  welchen
sie  beantragt  wird,  eine  der  im  §.  57  Ziffer  1  bis  4  bezeichneten  Voraussetzungen
zutrifft,  außerdem  darf  sie  nur  dann  versagt  werden,  wenn  die  im  §.  57b
Ziffer  2  bezeichnete  Voraussetzung  vorliegt.

Die  Legitimationskarte  kann  durch  die  Behörde,  welche  sie  ausgestellt  hat,
zurückgenommen  werden,  wenn  sich  ergiebt,  daß  eine  der  im  §.  57  Ziffer  1  bis  4
bezeichneten  Voraussetzungen  zur  Zeit  der  Ertheilung  derselben  vorhanden  gewesen,
der  Behörde  aber  unbekannt  geblieben,  oder  nach  Ertheilung  derselben  eingetreten
ist,  oder  wenn  bei  dem  Geschäftsbetriebe  die  im  §.  44  gezogenen  Schranken  überschritten
  werden.

Wegen  des  Verfahrens  gelten  die  Vorschriften  des  §.  63  Absatz  1.

Einer  Legitimationskarte  bedürfen  diejenigen  Gewerbetreibenden  nicht,  welche
durch  die  in  den  Zollvereins-  oder  Handelsverträgen  vorgesehene  Gewerbelegitimationskarte
  bereits  legitimirt  sind.  In  Betreff  dieser  Gewerbetreibenden  finden  die
vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zum  Mitführen  der  Legitimationskarte,
  über  die  Folgen  der  Nichterfüllung  dieser  Verpflichtung,  sowie  über
die  Versagung  und  Zurücknahme  der  Karte  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="171" />
        —  165  —

Artikel  9.
An  die  Stelle  des  §.  53  der  Gewerbeordnung  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  53.

Die  in  dem  §.  29  bezeichneten  Approbationen  können  von  der  Verwaltungsbehörde
  nur  dann  zurückgenommen  werden,  wenn  die  Unrichtigkeit  der  Nachweise
dargethan  wird,  auf  Grund  deren  solche  ertheilt  worden  sind,  oder  wenn  dem
Inhaber  der  Approbation  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind,  im  letzteren
Falle  jedoch  nur  für  die  Dauer  des  Ehrenverlustes.

Außer  aus  diesen  Gründen  können  die  in  den  §§.  30,  30  a,  32,  33,  34
und  36  bezeichneten  Genehmigungen  und  Bestallungen  in  gleicher  Weise  zurückgenommen
  werden,  wenn  aus  Handlungen  oder  Unterlassungen  des  Inhabers  der
Mangel  derjenigen  Eigenschaften,  welche  bei  der  Ertheilung  der  Genehmigung  oder
Bestallung  nach  der  Vorschrift  dieses  Gesetzes  vorausgesetzt  werden  mußten,  klar
erhellt.  Inwiefern  durch  die  Handlungen  oder  Unterlassungen  eine  Strafe  verwirkt
  ist,  bleibt  der  richterlichen  Entscheidung  vorbehalten.

Pfandleihern,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1879
(Reichs-Gesetzbl.  S.  267)  den  Gewerbebetrieb  begonnen  haben,  kann  derselbe  untersagt
  werden,  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden
  in  Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb  darthun.

Artikel  10.

In  dem  §.  54  der  Gewerbeordnung  fallen  die  Worte  „§.  15  Absatz  2
und“  fort  und  ist  an  die  Stelle  von  „(53)“  zu  setzen:  „(33a,  53).

Artikel  11.

An  die  Stelle  der  §§.  55  bis  63  der  Gewerbeordnung  treten  folgende
Bestimmungen:

§.  55.

Wer  außerhalb  des  Gemeindebezirks  seines  Wohnortes  oder  der  durch
besondere  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  dem  Gemeindebezirke  des
Wohnortes  gleichgestellten  nächsten  Umgebung  desselben  ohne  Begründung  einer
gewerblichen  Niederlassung  und  ohne  vorgängige  Bestellung  in  eigener  Person

1.  Waaren  feilbieten,

2.  Waarenbestellungen  aufsuchen  oder  Waaren  bei  anderen  Personen,  als
bei  Kaufleuten,  oder  an  anderen  Orten,  als  in  offenen  Verkaufsstellen
zum  Wiederverkauf  ankaufen,

3.  gewerbliche  Leistungen  anbieten,

4.  Musikaufführungen,  Schaustellungen,  theatralische  Vorstellungen  oder
sonstige  Lustbarkeiten,  ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder
der  Wissenschaft  dabei  obwaltet,  darbieten  will,

bedarf  eines  Wandergewerbescheins  ,  soweit  nicht  für  die  in  Ziffer  2  bezeichneten
Fälle  in  Gemäßheit  des  §.  44  a  eine  Legitimationskarte  genügt.
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        —  166  —

In  dem  Falle  der  Ziffer  4  ist  auch  für  den  Marktverkehr  (§.  64)  ein
Wandergewerbeschein  erforderlich.

§.  56.

Beschränkungen,  vermöge  deren  gewisse  Waaren  von  dem  Feilhalten  im
stehenden  Gewerbebetriebe  ganz  oder  theilweise  ausgeschlossen  sind,  gelten  auch  für
deren  Feilbieten  im  Umherziehen.

Ausgeschlossen  vom  Ankauf  oder  Feilbieten  im  Umherziehen  sind:





.

1. geistige  Getränke,  soweit  nicht  das  Feilbieten  derselben  von  der  Ortspolizeibehörde
  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet

  ist;

2.  gebrauchte  Kleider,  gebrauchte  Wäsche,  gebrauchte  Betten  und  gebrauchte

Bettstücke,  insbesondere  Bettfedern,  Menschenhaare,  Garnabfälle,  Enden
und  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Leinen  oder  Baumwolle;

Gold-  und  Silberwaaren,  Bruchgold  und  Bruchsilber,  sowie  Taschenuhren;



4. Spielkarten;

5. Staats-  und  sonstige  Werthpapiere,  Lotterieloose,  Bezugs-  und  Antheilscheine
  auf  Werthpapiere  und  Lotterieloose;

6. explosive  Stoffe,  insbesondere  Feuerwerkskörper,  Schießpulver  und
Dynamit;

7. solche  mineralische  und  andere  Oele,  welche  leicht  entzündlich  sind,  insbesondere
  Petroleum,  sowie  Spiritus;

8. Stoß-,  -Hieb  und  Schußwaffen;

9. Gifte  und  gifthaltige  Waaren,  Arznei-  und  Geheimmittel.

Ausgeschlossen  vom  Feilbieten  im  Umherziehen  sind  ferner:

10.

Druckschriften,  andere  Schriften  und  Bildwerke,  insofern  sie  in  sittlicher
oder  religiöser  Beziehung  Aergerniß  zu  geben  geeignet  sind,  oder  welche
mittelst  Zusicherung  von  Prämien  oder  Gewinnen  vertrieben  werden.

Wer  Druckschriften,  andere  Schriften  oder  Bildwerke  im  Umherziehen  feilbieten
  will,  hat  ein  Verzeichniß  derselben  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
seines  Wohnortes  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Die  Genehmigung  ist  nur  zu
versagen,  soweit  das  Verzeichniß  Druckschriften,  andere  Schriften  oder  Bildwerke
der  vorbezeichneten  Art  enthält.  Der  Gewerbetreibende  darf  nur  die  in  dem  genehmigten
  Verzeichnisse  enthaltenen  Druckschriften,  anderen  Schriften  oder  Bildwerke
  bei  sich  führen,  und  ist  verpflichtet,  das  Verzeichniß  während  der  Ausübung
des  Gewerbebetriebes  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen  Behörden
oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,  auf  deren
Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Verzeichnisses  einzustellen.
        <pb n="173" />
        —  167  —

§.  56a.
Ausgeschlossen  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  sind  ferner:

1.  die  Ausübung  der  Heilkunde,  insoweit  der  Ausübende  für  dieselbe  nicht
approbirt  ist;

2.  das  Aufsuchen  sowie  die  Vermittelung  von  Darlehnsgeschäften  und
von  Rückkaufsgeschäften  ohne  vorgängige  Bestellung,  ferner  das  Aufsuchen
  von  Bestellungen  auf  Staats-  und  sonstige  Werthpapiere,
Lotterieloose  und  Bezugs-  und  Antheilscheine  auf  Werthpapiere  und
Lotterieloose;

3.  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Branntwein  und  Spiritus  bei
Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  dieselben  keine  Verwendung  finden.

§.  56  b.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  soweit  ein  Bedürfniß  obwaltet,  anzuordnen,
daß  und  inwiefern  der  Ankauf  oder  das  Feilbieten  von  einzelnen  der  im  §.  56
Absatz  2  ausgeschlossenen  Waaren  im  Umherziehen  gestattet  sein  soll.

Aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit,  sowie  zur  Abwehr  oder  Unterdrückung
  von  Seuchen  kann  durch  Beschluß  des  Bundesraths  und  in  dringenden
Fällen  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  nach  Einvernehmen  mit  dem  Ausschuß
  des  Bundesraths  für  Handel  und  Verkehr  für  den  Umfang  des  Reichs  oder
für  Theile  desselben  bestimmt  werden,  daß  und  inwiefern  außer  den  in  den
§.  56  und  56  a  aufgeführten  Gegenständen  und  Leistungen  auch  noch  andere
Gegenstände  und  Leistungen  auf  bestimmte  Dauer  von  dem  Gewerbebetriebe  im
Umherziehen  ausgeschlossen  sein  sollen.  Die  Anordnung  ist  dem  Reichstag  sofort,
oder,  wenn  derselbe  nicht  versammelt  ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentritt  mitzutheilen.
  Dieselbe  ist  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  die  Zustimmung
nicht  ertheilt.

Durch  die  Landesregierungen  kann  das  Umherziehen  mit  Zuchthengsten  zur
Deckung  von  Stuten  untersagt  oder  Beschränkungen  unterworfen  werden.

§.  56c.

Das  Feilbieten  von  Waaren  im  Umherziehen  in  der  Art,  daß  dieselben
versteigert  oder  im  Wege  des  Glückspiels  oder  der  Ausspielung  (Lotterie)  abgesetzt
werden,  ist  nicht  gestattet.  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  dürfen  von  der  zuständigen
  Behörde  zugelassen  werden.

Oeffentliche  Ankündigungen  des  Gewerbebetriebes  dürfen  nur  unter  dem
Namen  des  Gewerbetreibenden  mit  Hinzufügung  seines  Wohnortes  erlassen  werden.
Wird  für  den  Gewerbebetrieb  eine  Verkaufsstelle  benutzt,  so  muß  an  derselben  in
einer  für  Jedermann  erkennbaren  Weise  ein  den  Namen  und  Wohnort  des  Gewerbetreibenden
  angebender  Aushang  angebracht  werden.  Dies  gilt  insbesondere
von  den  Wanderlagern.

Reichs-  Gesetzbl.  1883.  28
        <pb n="174" />
        —  168  —

§.  56d.

Ausländern  kann  der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  gestattet  werden.  Der
Bundesrath  ist  befugt,  die  deshalb  nöthigen  Bestimmungen  zu  treffen.

§.  57.

Der  Wandergewerbeschein  ist  zu  versagen:






1. wenn  der  Nachsuchende  mit  einer  abschreckenden  oder  ansteckenden  Krankheit
  behaftet  oder  in  einer  abschreckenden  Weise  entstellt  ist;

2. wenn  er  unter  Polizeiaufsicht  steht;

3. wenn  er  wegen  strafbarer  Handlungen  aus  Gewinnsucht,  gegen  das
Eigenthum,  gegen  die  Sittlichkeit,  wegen  vorsätzlicher  Angriffe  auf  das
Leben  und  die  Gesundheit  der  Menschen,  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung,
  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Verbote  oder  Sicherungsmaßregeln,
  betreffend  Einführung  oder  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten
  oder  Viehseuchen,  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  mindestens  drei
Monaten  verurtheilt  ist,  und  seit  Verbüßung  der  Strafe  drei  Jahre
noch  nicht  verflossen  sind;

4. wenn  er  wegen  gewohnheitsmäßiger  Arbeitsscheu,  Bettelei,  Landstreicherei,
Trunksucht  übel  berüchtigt  ist;

 

5. in  dem  Falle  des  §.  55  Ziffer  4,  sobald  der  den  Verhältnissen  des

Verwaltungsbezirks  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  entsprechenden
Anzahl  von  Personen  Wandergewerbescheine  ertheilt  oder  ausgedehnt
sind  (§.  60  Absatz  2).

§  57a.

Der  Wandergewerbeschein  ist  in  der  Regel  zu  versagen:




1. wenn  der  Nachsuchende  noch  nicht  großjährig  ist;
2. wenn  er  blind,  taub  oder  stumm  ist,  oder  an  Geistesschwäche  leidet.

§.  57b.

Der  Wandergewerbeschein  darf  außerdem  nur  dann  versagt  werden:





1. wenn  der  Nachsuchende  im  Inlande  einen  festen  Wohnsitz  nicht  hat;
2. wenn  er  wegen  strafbarer  Handlungen  aus  Gewinnsucht,  gegen  das
Eigenthum,  gegen  die  Sittlichkeit,  wegen  vorsätzlicher  Angriffe  auf  das
Leben  und  die  Gesundheit  der  Menschen,  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung,
  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Verbote  oder  Sicherungsmaßregeln,
  betreffend  Einführung  oder  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten
  oder  Viehseuchen,  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  mindestens  sechs
Wochen  verurtheilt  ist,  und  seit  Verbüßung  der  Strafe  drei  Jahre  noch
nicht  verflossen  sind;
        <pb n="175" />
        —  169  —

3.  wenn  er  wegen  Verletzung  der  auf  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
bezüglichen  Vorschriften  im  Laufe  der  letzten  drei  Jahre  wiederholt  bestraft
  ist;

4.  wenn  er  ein  oder  mehrere  Kinder  besitzt,  für  deren  Unterhalt  und,  sofern
  sie  im  schulpflichtigen  Alter  stehen,  für  deren  Unterricht  nicht  genügend
  gesorgt  ist.

§.  58.

Der  Wandergewerbeschein  kann  zurückgenommen  werden,  wenn  sich  ergiebt,
daß  eine  der  im  §.  57  Ziffer  1  bis  4,  §.  57a  oder  §.  57b  bezeichneten  Voraussetzungen
  entweder  zur  Zeit  der  Ertheilung  desselben  bereits  vorhanden  gewesen,  der
Behörde  aber  unbekannt  geblieben,  oder  erst  nach  Ertheilung  des  Scheins  eingetreten
  ist.

§.  59.

Eines  Wandergewerbescheins  bedarf  nicht:

1.  wer  selbstgewonnene  oder  rohe  Erzeugnisse  der  Land-  und  Forstwirthschaft,
  des  Garten-  und  Obstbaues,  der  Geflügel-  und  Bienenzucht,
sowie  selbstgewonnene  Erzeugnisse  der  Jagd  und  Fischerei  feilbietet;

2.  wer  in  der  Umgegend  seines  Wohnortes  bis  zu  15  Kilometer  Entfernung
von  demselben  selbstgerfertigte  Waaren,  welche  zu  den  Gegenständen  des
Wochenmarktverkehrs  gehören,  feilbietet  oder  gewerbliche  Leistungen,  hinsichtlich
  deren  dies  Landesgebrauch  ist,  anbietet;

3.  wer  selbstgewonnene  Erzeugnisse  oder  selbstverfertigte  Waaren,  hinsichtlich
deren  dies  Landesgebrauch  ist,  zu  Wasser  anfährt  und  von  dem  Fahrzeuge
  aus  feilbietet;

4.  wer  bei  öffentlichen  Festen,  Truppenzusammenziehungen  oder  anderen
außergewöhnlichen  Gelegenheiten  mit  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde
die  von  derselben  zu  bestimmenden  Waaren  feilbietet.

Die  Landesregierungen  können  in  weiterem  Umfange  den  Gewerbebetrieb  im

Umherziehen  mit  Gegenständen  des  gemeinen  Verbrauchs  ohne  Wandergewerbeschein
innerhalb  ihres  Gebietes  gestatten.

§.  59a.

In  den  Fällen  des  §.  59  Ziffer  1  bis  3  kann  der  Gewerbebetrieb  untersagt
werden,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §.  57  Ziffer  1  bis  4  vorliegen.

§.  60.

Der  Wandergewerbeschein  wird  für  die  Dauer  des  Kalenderjahres  ertheilt,
er  berechtigt  den  Inhaber,  in  dem  ganzen  Gebiete  des  Reichs  das  bezeichnete  Gewerbe
  nach  Entrichtung  der  darauf  haftenden  Landessteuern  zu  betreiben.  Soweit
nach  §.  56  Ziffer  1  das  Feilbieten  von  geistigen  Getränken  im  Falle  besonderen
Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet  wird,  ist  die  räumliche  und  zeitliche  Beschränkung
  dieser  Erlaubniß  im  Wandergewerbescheine  anzugeben.

28
        <pb n="176" />
        —  170  —

Ein  Wandergewerbeschein  für  den  Betrieb  der  im  §.  55  Ziffer  4  bezeichneten
Gewerbe  gewährt  die  Befugniß  zum  Gewerbebetriebe  in  einem  anderen,  als  dem
Bezirke  derjenigen  Verwaltungsbehörde,  welche  ihn  ausgestellt  hat,  nur  dann,
wenn  er  auf  den  anderen  Bezirk  von  dessen  Verwaltungsbehörde  ausgedehnt  ist.
Sowohl  die  Ausstellung  als  auch  die  Ausdehnung  eines  derartigen  Wandergewerbescheins
  kann  für  eine  kürzere  Dauer,  als  das  Kalenderjahr,  oder  für  bestimmte
  Tage  während  des  Kalenderjahres  erfolgen.  Die  Ausdehnung  ist  zu
versagen,  sobald  für  die  den  Verhältnissen  des  Bezirks  entsprechende  Anzahl  von
Personen  Wandergewerbescheine  bereits  ausgestellt  oder  ausgedehnt  sind.

Die  Verwaltungsbehörde  kann  die  von  ihr  bewilligte  Ausdehnung  nach
Maßgabe  des  §.  58  zurücknehmen.

Der  Wandergewerbeschein  enthält  die  Personalbeschreibung  des  Inhabers
und  die  nähere  Bezeichnung  des  Geschäftsbetriebes.  Das  Formular  der  Wandergewerbescheine
  bestimmt  der  Bundesrath.

§.  60  a.

Wer  die  im  §.  55  Ziffer  4  bezeichneten  Gewerbe  an  einem  Orte  von  Haus
zu  Haus  oder  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen
  Orten  ausüben  will,  bedarf  der  vorgängigen  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde.


§  60  b.

Minderjährigen  Personen  kann  in  dem  Wandergewerbescheine  die  Beschränkung
  auferlegt  werden,  daß  sie  das  Gewerbe  nicht  nach  Sonnenuntergang,
und  minderjährigen  Personen  weiblichen  Geschlechts  kann  außerdem  die  Beschränkung
  auferlegt  werden,  daß  sie  dasselbe  nur  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
und  Mätzen,  nicht  aber  von  Haus  zu  Haus  betreiben  dürfen.

Desgleichen  kann  von  der  Ortspolizeibehörde  minderjährigen  Personen  verboten
  werden,  daß  sie  innerhalb  des  Polizeibezirks  die  im  §.  59  Ziffer  1  und  2
aufgeführten  Gegenstände  nach  Sonnenuntergang,  und  minderjährigen  Personen
weiblichen  Geschlechts,  daß  sie  dieselben  Gegenstände  von  Haus  zu  Haus  feilbieten.

§.  60c.

Der  Inhaber  eines  Wandergewerbescheins  ist  verpflichtet,  diesen  während
der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen
  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im
Stande  ist,  auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Wandergewerbescheins
  einzustellen.  Auf  gleiches  Erfordern  hat  er  die  von  ihm  geführter
Waaren  vorzulegen.

Zum  Zweck  des  Gewerbebetriebes  ist  ohne  vorgängige  Erlaubniß  der  Eintritt
in  fremde  Wohnungen,  sowie  zur  Nachtzeit  das  Betreten  fremder  Häuser  und
Gehöfte  nicht  gestattet.

Denselben  Bestimmungen  —  Absatz  2  —  unterliegt  das  Feilbieten  der  im
§.  59  Ziffer  1  und  2  aufgeführten  Gegenstände.
        <pb n="177" />
        —  171  —

§.  60d.

Der  Wandergewerbeschein  darf  einem  Anderen  nicht  zur  Benutzung  überlassen
  werden.

Wer  für  einen  Anderen  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  zu  betreiben  beabsichtigt,
  unterliegt  für  seine  Person  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes

Wenn  mehrere  Personen  die  im  §.  55  Ziffer  4  bezeichneten  Gewerbe  in
Gemeinschaft  mit  einander  zu  betreiben  beabsichtigen,  so  kann  auf  ihren  Antrag
ein  gemeinsamer  Wandergewerbeschein  für  die  Gesellschaft  als  solche  ausgestellt
werden,  in  welchem  jedes  einzelne  Mitglied  aufzuführen  ist.  Werden  für  die  einzelnen
  Mitglieder  besondere  Wandergewerbescheine  ausgestellt,  so  kann  in  die  letzteren
  ein  Vermerk  aufgenommen  werden,  nach  welchem  dem  Inhaber  der  Gewerbebetrieb
  nur  im  Verbande  einer  bestimmten  Gesellschaft,  oder  einer  Gesellschaft
überhaupt,  gestattet  sein  soll.

Umherziehenden  Schauspielergesellschaften  wird  der  Wandergewerbeschein  nur
dann  ertheilt,  wenn  der  Unternehmer  die  im  §.  32  vorgeschriebene  Erlaubniß  besitzt.
In  dem  Wandergewerbescheine  für  den  Unternehmer  einer  Schauspielergesellschaft
ist  ausdrücklich  zu  vermerken,  daß  der  Gewerbetreibende  als  Unternehmer  auftreten
  will.

§.  61.

Die  Ertheilung  des  Wandergewerbescheins  erfolgt  durch  die  für  den  Wohnort
oder  Aufenthaltsort  des  Nachsuchenden  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde.  Die
Verwaltungsbehörde  des  Aufenthaltsortes  kann  den  Nachsuchenden  an  die  Behörde
seines  Wohnortes  verweisen.

In  dem  Falle  des  §.  55  Ziffer  4  erfolgt  die  Ertheilung  des  Wandergewerbescheins
  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  das  Gewerbe
betrieben  werden  soll.

Die  Zurücknahme  des  Wandergewerbescheins  erfolgt  durch  die  für  den
Wohnort  oder  Aufenthaltsort  des  Inhabers  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde.

§.  62.

Wer  beim  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  andere  Personen  von  Ort  zu
Ort  mit  sich  führen  will,  bedarf  der  Erlaubniß  derjenigen  Behörde,  welche  den
Wandergewerbeschein  ertheilt  hat,  oder  in  deren  Bezirk  sich  der  Nachsuchende  befindet.
  Die  Erlaubniß  wird  in  dem  Wandergewerbescheine  unter  näherer  Bezeichnung
  dieser  Personen  vermerkt.

Die  Erlaubniß  ist  zu  versagen,  insoweit  bei  ihnen  eine  der  im  §.  57  bezeichneten
  Voraussetzungen  zutrifft;  außerdem  darf  dieselbe  nur  dann  versagt  werden,
insoweit  eine  der  im  §.  57a  und  §.  57b  bezeichneten  Voraussetzungen  vorliegt.
Die  Zurücknahme  der  Erlaubniß  erfolgt  nach  Maßgabe  des  §.  58  durch  eine  für
deren  Ertheilung  zuständige  Behörde.

Die  Mitführung  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren  zu  gewerblichen
Zwecken  ist  verboten.
        <pb n="178" />
        —  172  —

Die  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Kindern,  welche  schulpflichtig  sind,  ist
zu  versagen  und  die  bereits  ertheilte  Erlaubniß  zurückzunehmen,  wenn  nicht  für
einen  ausreichenden  Unterricht  der  Kinder  gesorgt  ist.

Die  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren  kann
versagt  und  von  der  für  die  Ertheilung  derselben  zuständigen  Behörde  zurückgenommen
  werden.  Dasselbe  gilt  von  der  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Personen
  anderen  Geschlechts  mit  Ausnahme  der  Ehegatten  und  der  über  vierzehn
Jahre  alten  eigenen  Kinder  und  Enkel.

§.  63.

Wird  der  Wandergewerbeschein  versagt  oder  zurückgenommen,  oder  wird  die
erfolgte  Ausdehnung  desselben  zurückgenommen,  so  ist  dies  dem  Betheiligten  mittelst
  schriftlichen  Bescheides  unter  Angabe  der  Gründe  zu  eröffnen.  Gegen  den
Bescheid  ist  der  Rekurs  zulässig,  jedoch  ohne  aufschiebende  Wirkung.  Wegen  des
Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20  und  21.  Dasselbe
gilt  von  der  Versagung  der  Genehmigung  des  Druckschriftenverzeichnisses  (§.  56
Absatz  4),  von  der  Untersagung  des  Gewerbebetriebes  gemäß  §.  59a  und  der
Versagung  oder  Zurücknahme  der  Erlaubniß  in  den  Fällen  des  §.  62  Absatz  2.

Die  in  Gemäßheit  des  §.  57  Ziffer  5  erfolgte  Versagung  des  Wandergewerbescheins,
  sowie  die  auf  Grund  der  §§.  60  Absatz  2,  60b  und  62  Absatz  4
und  5  getroffenen  Verfügungen  können  nur  im  Wege  der  Beschwerde  an  die
unmittelbar  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  angefochten  werden.

Artikel  12.
An  die  Stelle  der  §§.  83  und  86  der  Gewerbeordnung  treten  folgende
Bestimmungen:
§.  83.
Von  dem  Eintritte  in  eine  Innung  können  diejenigen  ausgeschlossen  werden:
1.  welche  sich  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden;
oder
2.  welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr
Vermögen  beschränkt  sind.
§. 86
Durch  Beschluß  der  Innung  kann  von  Ausübung  des  Stimmrechts,  sowie
der  Ehrenrechte  innerhalb  der  Innung  derjenige  ausgeschlossen  werden,  welcher  in
einem  der  im  §.  83  unter  1,  2  bezeichneten  Verhältnisse  sich  befindet.

Artikel  13.
An  die  Stelle  der  §§.  108  und  137  Absatz  1  der  Gewerbeordnung  treten

folgende  Bestimmungen:
§.  108.

Das  Arbeitsbuch  wird  dem  Arbeiter  durch  die  Polizeibehörde  desjenigen
Ortes,  an  welchem  er  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat,  wenn  aber
        <pb n="179" />
        —  173  —

ein  solcher  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  nicht  stattgefunden  hat,  von  der
Polizeibehörde  des  von  ihm  zuerst  erwählten  deutschen  Arbeitsortes  kosten-  und
stempelfrei  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung
des  Vaters  oder  Vormundes;  ist  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu  beschaffen,
oder  verweigert  der  Vater  die  Zustimmung  ohne  genügenden  Grund  und  zum
Nachtheile  des  Arbeiters,  so  kann  die  Gemeindebehörde  die  Zustimmung  desselben
ergänzen.  Vor  der  Ausstellung  ist  nachzuweisen,  daß  der  Arbeiter  zum  Besuche
der  Volksschule  nicht  mehr  verpflichtet  ist,  und  glaubhaft  zu  machen,  daß  bisher
ein  Arbeitsbuch  für  ihn  noch  nicht  ausgestellt  war.

§.  137  Absatz  1.

Die  Beschäftigung  eines  Kindes  in  Fabriken  ist  nicht  gestattet,  wenn  dem
Arbeitgeber  nicht  zuvor  für  dasselbe  eine  Arbeitskarte  eingehändigt  ist.  Dasselbe
gilt  hinsichtlich  der  noch  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichteten  jungen  Leute
zwischen  vierzehn  und  sechszehn  Jahren.  Eines  Arbeitsbuches  bedarf  es  in  diesem
Falle  nicht.

Artikel  14.
I.  An  die  Stelle  des  §.  143,  des  §.  145,  des  §.  146,  des  §.  148
Ziffer  5,  6  und  7,  des  §.  149  und  des  §.  150  der  Gewerbeordnung
treten  folgende  Bestimmungen:

§.  143.

Die  Berechtigung  zum  Gewerbebetriebe  kann,  abgesehen  von  den  in  den
Reichsgesetzen  vorgesehenen  Fällen  ihrer  Entziehung,  weder  durch  richterliche,  noch
administrative  Entscheidung  entzogen  werden.

Ausnahmen  von  diesem  Grundsatze,  welche  durch  die  Steuergesetze  begründet
sind,  bleiben  so  lange  aufrecht  erhalten,  als  diese  Steuergesetze  in  Kraft  bleiben.

Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze,  nach  welchen  die  Befugniß  zur
Herausgabe  von  Druckschriften  und  zum  Vertriebe  derselben  innerhalb  des  Reichsgebiets
  im  Verwaltungswege  entzogen  werden  darf,  werden  hierdurch  aufgehoben.

§  145.

Für  das  Mindestmaß  der  Strafen,  das  Verhältniß  von  Geldstrafe  zur
Freiheitsstrafe,  sowie  für  die  Verjährung  der  in  den  §§.  146  und  153  verzeichneten
Vergehen  sind  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
maßgebend.

Die  übrigen  in  diesem  Titel  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  verjähren
binnen  drei  Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  sie  begangen  sind.

§.  146.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  werden  bestraft:
1.  Gewerbetreibende,  welche  bei  der  Zahlung  des  Lohnes  oder  bei  dem
Verkauf  von  Waaren  an  die  Arbeiter  dem  §.  115  zuwiderhandeln;
        <pb n="180" />
        —  174  —

2. Gewerbetreibende,  welche  den  §§.  135,  136  oder  den  auf  Grund  der
§§.  139,  139a  getroffenen  Verfügungen  zuwider  Arbeiterinnen  oder
jugendlichen  Arbeitern  Beschäftigung  geben;

3. Gewerbetreibende,  welche  der  Bestimmung  im  §.  111  entgegen  die  Eintragung
  mit  einem  Merkmale  versehen,  welches  den  Inhaber  des  Arbeitsbuches
  günstig  oder  nachtheilig  zu  kennzeichnen  bezweckt;

4. wer  §.  56  Ziffer  6  zuwiderhandelt.

Die  Geldstrafen  fließen  der  im  §.  116  bezeichneten  Kasse  zu.










§.  148.

 5.wer  dem  §.  33b  oder  außer  den  im  §.  149  Ziffer  1  vorgesehenen
Fällen  den  §§.  42  a  bis  44  a  zuwiderhandelt,  oder  seine  Legitimationskarte
  (§.  44  a)  oder  seinen  Wandergewerbeschein  (§.  55)  einem  Anderen
zur  Benutzung  überläßt;

6. wer  zum  Zweck  der  Erlangung  einer  Legitimationskarte,  eines  Wandergewerbescheins
  oder  der  im  §.  62  vorgesehenen  Erlaubniß  in  Bezug
auf  seine  Person,  oder  die  Personen,  die  er  mit  sich  zu  führen  beabsichtigt,
  wissentlich  unrichtige  Angaben  macht;

7. wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  ohne  den  gesetzlich  erforderlichen
Wandergewerbeschein,  imgleichen  wer  eines  der  im  §.  59  Ziffer  1  bis  3
bezeichneten  Gewerbe  der  nach  §.  59  a  ergangenen  Untersagung  zuwider
betreibt;

7a. wer  dem  §.  56  Absatz  1,  Absatz  2  Ziffer  1  bis  5,  7  bis  9,  Absatz  3,
§.  56a  oder  §.  56b  zuwiderhandelt;

7b. wer  den  Vorschriften  der  §§.  56c,  60  a,  60b  Absatz  2  oder  60c
Absatz  2  und  3  zuwiderhandelt;

7c. wer  einer  ihm  in  Gemäßheit  des  §.  60  Absatz  1,  §.  60b  Absatz  1  oder
des  §.  60d  Absatz  3  in  dem  Wandergewerbescheine  auferlegten  Beschränkung
  zuwiderhandelt;

7d. wer  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  Kinder  unter  vierzehn
Jahren  zu  gewerblichen  Zwecken  mit  sich  führt;

7e. ein  Ausländer,  welcher  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  den
in  Gemäßheit  des  §.  56d  vom  Bundesrath  getroffenen  Bestimmungen

zuwiderhandelt.
§.  149.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
bis  zu  acht  Tagen  wird  bestraft:

1.

wer  den  im  §.  42b  vorgesehenen  Erlaubnißschein  oder  den  im  §.  43
vorgesehenen  Legitimationsschein  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes
  nicht  bei  sich  führt,  oder  den  Bestimmungen  des  §  44  a  Absatz  2
zuwiderhandelt;
        <pb n="181" />
        —  175  —

2. wer  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  dem  letzten  Absatz  des

§.  56  oder  dem  §.  60c  Absatz  1  zuwiderhandelt;

3. wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen,  für  welches  ihm  ein  auf  einen  bestimmten

  Bezirk  lautender  Wandergewerbeschein  ertheilt  ist,  unbefugt  in
einem  anderen  Bezirke  betreibt;

4. wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  mit  anderen  Waarengattungen  oder

unter  Darbietung  anderer  Leistungen  betreibt,  als  sein  Wandergewerbeschein
  angiebt;

5. wer  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  unbefugt  Personen  mit

sich  führt,  oder  einen  Gewerbetreibenden,  zu  welchem  er  nicht  in  dem
Verhältnisse  eines  Ehegatten,  Kindes  oder  Enkels  steht,  unbefugt
begleitet;

6.  wer  den  polizeilichen  Anordnungen  wegen  des  Marktverkehrs  zuwiderhandelt;



7. wer  es  unterläßt,  den  durch  §§.  138  und  139b  für  ihn  begründeten
Verpflichtungen  nachzukommen;

8. wer,  ohne  einer  Innung  als  Mitglied  anzugehören,  sich  als  Innungsmeister
  bezeichnet.

Die  Unterlassung  einer  durch  das  Gesetz  oder  durch  Statuten  vorgeschriebenen
Anzeige  über  Innungsverhältnisse  an  die  Behörden,  sowie  Unrichtigkeiten  in  einer
solchen  Anzeige  werden  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  der  Innung  oder
des  Innungsverbandes  mit  der  gleichen  Strafe  geahndet.

In  allen  diesen  Fällen  bleibt  die  Strafe  ausgeschlossen,  wenn  die  strafbare
Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze  enthält.

§.  150.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
bis  zu  drei  Tagen  für  jeden  Fall  der  Verletzung  des  Gesetzes  wird  bestraft:

1.

wer  den  Bestimmungen  der  §§.  106  bis  112  zuwider  einen  Arbeiter  in
Beschäftigung  nimmt  oder  behält;

2.  wer  außer  dem  im  §.  146  Ziffer  3  vorgesehenen  Falle  den  Bestimmungen

  dieses  Gesetzes  in  Ansehung  der  Arbeitsbücher  und  Arbeitskarten
  zuwiderhandelt;

3.  wer  vorsätzlich  ein  auf  seinen  Namen  ausgestelltes  Arbeitsbuch  unbrauch-



bar  macht  oder  vernichtet.

II. An  die  Stelle  des  §.  154  Absatz  3  tritt  folgende  Bestimmung:

In  gleicher  Weise  finden  Amvendung  die  Bestimmungen  der  §§.  115  bis
119,  135  bis  139b,  152  und  153  auf  die  Besitzer  und  Arbeiter  von  Bergwerken,
  Salinen,  Aufbereitungsanstalten  und  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  oder

Gruben.

Reichs-  Gesetzbl.  1883.  29
        <pb n="182" />
        —  176  —

Artikel  15.
Die  Artikel  1  bis  14  treten  am  1.  Januar  1884  in  Kraft.

Artikel  16.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  der  Gewerbeordnung,  wie  er
sich  aus  den  Aenderungen  ergiebt,  welche  in  diesem  Gesetze  und  den  Gesetzen  vom

12.  Juni  1872,  Reichs-Gesetzblatt  Seite  170,

2.  März  1874,  "  19,

8.  April  1876,  134,

17.  Juli  1878,  -  199,

23.  Juli  1879,  "  267,

15.  Juli  1880,    179,
und  vom

18.  Juli  1881,  .233,

sowie  durch  die  am  26.  Juli  1881  und  21.  April  1883  bekannt  gemachten,
vom  Reichstag  genehmigten  Beschlüsse  des  Bundesraths  (Reichs-Gesetzblatt  des
Jahres  1882  Seite  10  und  des  Jahres  1883  Seite  33)  festgestellt  sind,  durch
das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.

Dabei  sind  an  Stelle  der  Ausdrücke:  Norddeutscher  Bund,  Bundesgebiet,
Bundesangehörige,  die  dem  Deutschen  Reich  entsprechenden  Bezeichnungen  anzuwenden,
  die  Thalerwährung  in  Reichswährung  zu  verändern,  und  ist  in  Gemäßheit
  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1878,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Maschinisten
  auf  Seedampfschiffen  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  109),  der  §.  31  Absatz  1,
wie  folgt,  zu  fassen:

„Seeschiffer,  Seesteuerleute,  Maschinisten  der  Seedampfschiffe  und
Lootsen  müssen  sich  über  den  Besitz  der  erforderlichen  Kenntnisse  durch
ein  Befähigungszeugniß  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  ausweisen.“

Die  §§.  15  Absatz  3,  24  Absatz  3  und  156  sind  in  Wegfall  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  1.  Juli  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="183" />
        —  177  —

(Nr.  1505.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche
Reich.  Vom  1.  Juli  1883.

Auf  Grund  des  Artikels  16  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1883,  betreffend  Ab—
änderung  der  Gewerbeordnung,  wird  der  Text  der  Gewerbeordnung  nachstehend
bekannt  gemacht.

Berlin,  den  1.  Juli  1883.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
v.  Boetticher.

 

Gewerbeordnung

für  das

Deutsche  Reich.

 

Titel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.
Der  Betrieb  eines  Gewerbes  ist  Jedermann  gestattet,  soweit  nicht  durch
dieses  Gesetz  Ausnahmen  oder  Beschränkungen  vorgeschrieben  oder  zugelassen  sind.
Wer  gegenwärtig  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  berechtigt  ist,  kann  von
demselben  nicht  deshalb  ausgeschlossen  werden,  weil  er  den  Erfordernissen  dieses
Gesetzes  nicht  genügt.
§.  2.

Die  Unterscheidung  zwischen  Stadt  und  Land  in  Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb
  und  die  Ausdehnung  desselben  hört  auf.

§.  3.

Der  gleichzeitige  Betrieb  verschiedener  Gewerbe,  sowie  desselben  Gewerbes
in  mehreren  Betriebs-  oder  Verkaufsstätten  ist  gestattet.  Eine  Beschränkung  der
Handwerker  auf  den  Verkauf  der  selbstverfertigten  Waaren  findet  nicht  statt.

29*
        <pb n="184" />
        —  178  —

§4

Den  Zünften  und  kaufmännischen  Korporationen  steht  ein  Recht,  Andere
von  dem  Betriebe  eines  Gewerbes  auszuschließen,  nicht  zu.

§.  5.

In  den  Beschränkungen  des  Betriebes  einzelner  Gewerbe,  welche  auf  den
Zoll-,  Steuer-  und  Postgesetzen  beruhen,  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz
nichts  geändert.

§.  6.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  keine  Anwendung  auf  die  Fischerei,  die  Errichtung
  und  Verlegung  von  Apotheken,  die  Erziehung  von  Kindern  gegen  Entgelt,
das  Unterrichtswesen,  die  advokatorische  und  Notariats-Praxis,  den  Gewerbebetrieb
der  Auswanderungsunternehmer  und  Auswanderungsagenten,  der  Versicherungsunternehmer
  und  der  Eisenbahnunternehmungen,  die  Befugniß  zum  Halten  öffentlicher
  Fähren  und  die  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschaften  auf  den  Seeschiffen.
  —  Auf  das  Bergwesen,  die  Ausübung  der  Heilkunde,  den  Verkauf  von
Arzneimitteln,  den  Vertrieb  von  Lotterieloosen  und  die  Viehzucht  findet  das  gegenwärtige
  Gesetz  nur  insoweit  Anwendung,  als  dasselbe  ausdrückliche  Bestimmungen
darüber  enthält.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  wird  bestimmt,  welche  Apothekerwaaren  dem
freien  Verkehr  zu  überlassen  sind.

§.  7.
Vom  I.  Januar  1873  ab  sind,  soweit  die  Landesgesetze  solches  nicht  früher
verfügen,  aufgehoben:

1.  die  noch  bestehenden  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen,  d.  h.  die
mit  dem  Gewerbebetriebe  verbundenen  Berechtigungen,  Anderen  den
Betrieb  eines  Gewerbes,  sei  es  im  allgemeinen  oder  hinsichtlich  der
Benutzung  eines  gewissen  Betriebsmaterials,  zu  untersagen  oder  sie
darin  zu  beschränken;

2.  die  mit  den  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen  verbundenen  Zwangsund
  Bannrechte,  mit  Ausnahme  der  Addeckereiberechtigungen;

3.  alle  Zwangs-  und  Bannrechte,  deren  Aufhebung  nach  dem  Inhalte
der  Verleihungsurkunde  ohne  Entschädigung  zulässig  ist;

4.  sofern  die  Aufhebung  nicht  schon  in  Folge  dieser  Bestimmungen  eintritt,
oder  sofern  sie  nicht  auf  einem  Vertrage  zwischen  Berechtigten  und
Verpflichteten  beruhen:

a)  das  mit  dem  Besitze  einer  Mühle,  einer  Brennerei  oder  Brenngerechtigkeit,
  einer  Brauerei  oder  Braugerechtigkeit,  oder  einer
Schankstätte  verbundene  Recht,  die  Konsumenten  zu  zwingen,  daß
sie  bei  den  Berechtigten  ihren  Bedarf  mahlen  oder  schroten  lassen,
        <pb n="185" />
        —  179  —

oder  das  Getränk  ausschließlich  von  denselben  beziehen  (der  Mahlzwang,
  der  Branntweinzwang  oder  der  Brauzwang))

b)  das  städtischen  Bäckern  oder  Fleischern  zustehende  Recht,  die  Einwohner
  der  Stadt,  der  Vorstädte  oder  der  sogenannten  Bannmeile
  zu  zwingen,  daß  sie  ihren  Bedarf  an  Gebäck  oder  Fleisch
ganz  oder  theilweise  von  jenen  ausschließlich  entnehmen;

5.  die  Berechtigungen,  Konzessionen  zu  gewerblichen  Anlagen  oder  zum
Betriebe  von  Gewerben  zu  ertheilen,  die  dem  Fiskus,  Korporationen,
Instituten  oder  einzelnen  Berechtigten  zustehen;

6.  vorbehaltlich  der  an  den  Staat  und  die  Gemeinde  zu  entrichtenden
Gewerbesteuern,  alle  Abgaben,  welche  für  den  Betrieb  eines  Gewerbes
entrichtet  werden,  sowie  die  Berechtigung,  dergleichen  Abgaben  aufzuerlegen.


Ob  und  in  welcher  Weise  den  Berechtigten  für  die  vorstehend  aufgehobenen

ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen,  Zwangs-  und  Bannrechte  u.  s.  w.  Entschädigung
  zu  leisten  ist,  bestimmen  die  Landesgesetze.

§.  8.
Von  dem  gleichen  Zeitpunkte  (§.  7)  ab  unterliegen,  soweit  solches  nicht  von
der  Landesgesetzgebung  schon  früher  verfügt  ist,  der  Ablösung:

1.  diejenigen  Zwangs-  und  Bannrechte,  welche  durch  die  Bestimmungen
des  §.  7  nicht  aufgehoben  sind,  sofern  die  Verpflichtung  auf  Grundbesitz
  haftet,  die  Mitglieder  einer  Korporation  als  solche  betrifft,  oder
Bewohnern  eines  Ortes  oder  Distriktes  vermöge  ihres  Wohnsitzes  obliegt;

2.  das  Recht,  den  Inhaber  einer  Schankstätte  zu  zwingen,  daß  er  für
seinen  Wirthschaftsbedarf  das  Getränk  aus  einer  bestimmten  Fabrikationsstätte
  entnehme.

Das  Nähere  über  die  Ablösung  dieser  Rechte  bestimmen  die  Landesgesetze.

§.  9.
Streitigkeiten  darüber,  ob  eine  Berechtigung  zu  den  durch  die  §§.  7  und  8
aufgehobenen  oder  für  ablösbar  erklärten  gehört,  sind  im  Rechtswege  zu  entscheiden.
Jedoch  bleibt  den  Landesgesetzen  vorbehalten,  zu  bestimmen,  von  welchen
Behörden  und  in  welchem  Verfahren  die  Frage  zu  entscheiden  ist,  ob  oder  wie
weit  eine  auf  einem  Grundstücke  haftende  Abgabe  eine  Grundabgabe  ist,  oder  für
den  Betrieb  eines  Gewerbes  entrichtet  werden  muß.

§.  10.

Ausschließliche  Gewerbeberechtigungen  oder  Zwangs-  und  Bannrechte,  welche
durch  Gesetz  aufgehoben  oder  für  ablösbar  erklärt  worden  sind,  können  fortan
nicht  mehr  erworben  werden.

Realgewerbeberechtigungen  dürfen  fortan  nicht  mehr  begründet  werden.
        <pb n="186" />
        —  180  —

§. 11

Das  Geschlecht  begründet  in  Beziehung  auf  die  Befugniß  zum  selbständigen
Betriebe  eines  Gewerbes  keinen  Unterschied.

Frauen,  welche  selbständig  ein  Gewerbe  betreiben,  können  in  Angelegenheiten
  ihres  Gewerbes  selbständig  Rechtsgeschäfte  abschließen  und  vor  Gericht  auftreten,
  gleichviel,  ob  sie  verheirathet  oder  unverheirathet  sind.  Sie  können  sich
in  Betreff  der  Geschäfte  aus  ihrem  Gewerbebetriebe  auf  die  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  bestehenden  Rechtswohlthaten  der  Frauen  nicht  berufen.  Es  macht
hierbei  keinen  Unterschied,  ob  sie  das  Gewerbe  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit
anderen  Personen,  ob  sie  dasselbe  in  eigener  Person  oder  durch  einen  Stellvertreter
  betreiben.

§.  12.

Hinsichtlich  des  Gewerbebetriebes  der  juristischen  Personen  des  Auslandes
bewendet  es  bei  den  Landesgesetzen.

Diejenigen  Beschränkungen,  welche  in  Betreff  des  Gewerbebetriebes  für
Personen  des  Soldaten-  und  Beamtenstandes,  sowie  deren  Angehörige  bestehen,
werden  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  berührt.

§.  13.

Von  dem  Besitze  des  Bürgerrechts  soll  die  Zulassung  zum  Gewerbebetriebe
in  keiner  Gemeinde  und  bei  keinem  Gewerbe  abhängig  sein.

Nach  dem  begonnenen  Gewerbebetriebe  ist,  soweit  dies  in  der  bestehenden
Gemeindeverfassung  begründet  ist,  der  Gewerbetreibende  auf  Verlangen  der  Gemeindebehörde
  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  verpflichtet,  das  Bürgerrecht  zu  erwerben.
  Es  darf  jedoch  in  diesem  Falle  von  ihm  das  sonst  vorgeschriebene  oder
übliche  Bürgerrechtsgeld  nicht  gefordert  und  ebenso  nicht  verlangt  werden,  daß
er  sein  anderweit  erworbenes  Bürgerrecht  aufgebe.

Titel  II.
Stehender  Gewerbebetrieb.

I.  Allgemeine  Erfordernisse.

§.  14.

Wer  den  selbständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  anfängt,  muß
der  für  den  Ort,  wo  solches  geschieht,  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen  Behörde
gleichzeitig  Anzeige  davon  machen.  Diese  Anzeige  liegt  auch  demjenigen  ob,
welcher  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  im  Umherziehen  (Titel  III)  befugt  ist.

Außerdem  hat,  wer  Versicherungen  für  eine  Mobiliar-  oder  Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt
  als  Agent  oder  Unteragent  vermitteln  will,  bei  Uebernahme
  der  Agentur,  und  derjenige,  welcher  dieses  Geschäft  wieder  aufgiebt,  oder
        <pb n="187" />
        —  181  —

welchem  die  Versicherungsanstalt  den  Auftrag  wieder  entzieht,  innerhalb  der
nächsten  acht  Tage  der  zuständigen  Behörde  seines  Wohnortes  davon  Anzeige  zu
machen.  Buch-  und  Steindrucker,  Buch-  und  Kunsthändler,  Antiquare,  Leihbibliothekare,
  Inhaber  von  Lesekabinetten,  Verkäufer  von  Druckschriften,  Zeitungen
und  Bildern  haben  bei  der  Eröffnung  ihres  Gewerbebetriebes  das  Lokal  desselben,
sowie  jeden  späteren  Wechsel  des  letzteren  spätestens  am  Tage  seines  Eintritts  der
zuständigen  Behörde  ihres  Wohnortes  anzugeben.

§.  15.

Die  Behäörde  bescheinigt  innerhalb  dreier  Tage  den  Empfang  der  Anzeige.

Die  Fortsetzung  des  Betriebes  kann  polizeilich  verhindert  werden,  wenn  ein
Gewerbe,  zu  dessen  Beginn  eine  besondere  Genehmigung  erforderlich  ist,  ohne
diese  Genehmigung  begonnen  wird.

II.  Erforderniß  besonderer  Genehmigung.

1.  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.

§.  16.

Zur  Errichtung  von  Anlagen,  welche  durch  die  örtliche  Lage  oder  die
Beschaffenheit  der  Betriebsstätte  für  die  Besitzer  oder  Bewohner  der  benachbarten
Grundstücke  oder  für  das  Publikum  überhaupt  erhebliche  Nachtheile,  Gefahren
oder  Belästigungen  herbeiführen  können,  ist  die  Genehmigung  der  nach  den
Landesgesetzen  zuständigen  Behörde  erforderlich.

Es  gehören  dahin:

Schießpulverfabriken,  Anlagen  zur  Feuerwerkerei  und  zur  Bereitung
von  Zündstoffen  aller  Art,  Gasbereitungs-  und  Gasbewahrungsanstalten,
  Anstalten  zur  Destillation  von  Erdöl,  Anlagen  zur  Bereitung
von  Braunkohlentheer,  Steinkohlentheer  und  Koaks,  sofern  sie  außerhalb
der  Gewinnungsorte  des  Materials  errichtet  werden,  Glas-  und  Rußhütten,
  Kalk-,  Ziegel-  und  Gypsöfen,  Anlagen  zur  Gewinnung  roher
Metalle,  Röstöfen,  Metallgießereien,  sofern  sie  nicht  bloße  Tiegelgießereien
sind,  Hammerwerke,  chemische  Fabriken  aller  Art,  Schnellbleichen,  Firnißsiedereien,
  Stärkefabriken,  mit  Ausnahme  der  Fabriken  zur  Bereitung
von  Kartoffelstärke,  Stärkesyrupsfabriken,  Wachstuch-,  Darmsaiten-,
Dachpappen-  und  Dachfilzfabriken,  Leim-,  Thran-  und  Seifensiedereien,
Knochenbrennereien,  Knochendarren,  Knochenkochereien  und  Knochenbleichen,
  Zubereitungsanstalten  für  Thierhaare,  Talgschmelzen,  Schlächtereien,
  Gerbereien,  Abdeckereien,  Poudretten-  und  Düngpulverfabriken,
Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  (§.  23),  Hopfen-Schwefeldörren,
Asphaltkochereien  und  Pechsiedereien,  soweit  sie  außerhalb  der  Gewinnungsorte
  des  Materials  errichtet  werden,  Strohpapierstoffabriken,  Darmzubereitungsanstalten,
  Fabriken,  in  welchen  Dampfkessel  oder  andere
        <pb n="188" />
        —  182  —

Blechgefäße  durch  Vernieten  hergestellt  werden,  Kalifabriken  und  Anstalten

  zum  Imprägniren  von  Holz  mit  erhitzten  Theerölen,  Kunstwollefabriken,

  Anlagen  zur  Herstellung  von  Celluloid  und  Dégrasfabriken.

Das  vorstehende  Verzeichniß  kann,  je  nach  Eintritt  oder  Wegfall  der  im

Eingang  gedachten  Voraussetzung,  durch  Beschluß  des  Bundesraths,  vorbehaltlich
der  Genehmigung  des  nächstfolgenden  Reichstags,  abgeändert  werden.

§.  17.

Dem  Antrage  auf  die  Genehmigung  einer  solchen  Anlage  müssen  die  zur
Erläuterung  erforderlichen  Zeichnungen  und  Beschreibungen  beigefügt  werden.

Ist  gegen  die  Vollständigkeit  dieser  Vorlagen  nichts  zu  erinnern,  so  wird
das  Unternehmen  mittelst  einmaliger  Einrückung  in  das  zu  den  amtlichen  Bekanntmachungen
  der  Behörde  (§.  16)  bestimmte  Blatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
mit  der  Aufforderung,  etwaige  Einwendungen  gegen  die  neue  Anlage  binnen
vierzehn  Tagen  anzubringen.  Die  Frist  nimmt  ihren  Anfang  mit  Ablauf  des
Tages,  an  welchem  das  die  Bekanntmachung  enthaltende  Blatt  ausgegeben  worden,
und  ist  für  alle  Einwendungen,  welche  nicht  auf  privatrechtlichen  Titeln  beruhen,

präklusivisch.
§.  18.

Werden  keine  Einwendungen  angebracht,  so  hat  die  Behörde  zu  prüfen,
ob  die  Anlage  erhebliche  Gefahren,  Nachtheile  oder  Belästigungen  für  das
Publikum  herbeiführen  könne.  Auf  Grund  dieser  Prüfung,  welche  sich  zugleich
auf  die  Beachtung  der  bestehenden  bau-,  feuer-  und  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften
  erstreckt,  ist  die  Genehmigung  zu  versagen,  oder,  unter  Festsetzung  der
sich  als  nöthig  ergebenden  Bedingungen,  zu  ertheilen.  Zu  den  letzteren  gehören
auch  diejenigen  Anordnungen,  welche  zum  Schutze  der  Arbeiter  gegen  Gefahr  für
Gesundheit  und  Leben  nothwendig  sind.  Der  Bescheid  ist  schriftlich  auszufertigen
und  muß  die  festgesetzten  Bedingungen  enthalten;  er  muß  mit  Gründen  versehen
sein,  wenn  die  Genehmigung  versagt  oder  nur  unter  Bedingungen  ertheilt  wird.

§.  19.

Einwendungen,  welche  auf  besonderen  privatrechtlichen  Titeln  beruhen,  sind
zur  richterlichen  Entscheidung  zu  verweisen,  ohne  daß  von  der  Erledigung  derselben
die  Genehmigung  der  Anlage  abhängig  gemacht  wird.

Andere  Einwendungen  dagegen  sind  mit  den  Parteien  vollständig  zu  erörtern.
  Nach  Abschluß  dieser  Erörterung  erfolgt  die  Prüfung  und  Entscheidung
nach  den  im  §.  18  enthaltenen  Vorschriften.  Der  Bescheid  ist  sowohl  dem
Unternehmer,  als  dem  Widersprechenden  zu  eröffnen.

§.  20.

Gegen  den  Bescheid  ist  Rekurs  an  die  nächstvorgesetzte  Behörde  zulässig,
welcher  bei  Verlust  desselben  binnen  vierzehn  Tagen,  vom  Tage  der  Eröffnung
des  Bescheides  an  gerechnet,  gerechtfertigt  werden  muß.
        <pb n="189" />
        —  183  —

Der  Rekursbescheid  ist  den  Parteien  schriftlich  zu  eröffnen  und  muß  mit
Gründen  versehen  sein.

§.  21.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Behörden  und  das  Verfahren,  sowohl
in  der  ersten  als  in  der  Rekurs-Instanz,  bleiben  den  Landesgesetzen  vorbehalten.
Es  sind  jedoch  folgende  Grundsätze  einzuhalten:

1.

In  erster  oder  in  zweiter  Instanz  muß  die  Entscheidung  durch  eine
kollegiale  Behörde  erfolgen.  Diese  Behörde  ist  befugt,  Untersuchungen
an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen  und  Sachverständige  zu
laden  und  eidlich  zu  vernehmen,  überhaupt  den  angetretenen  Beweis  in
vollem  Umfange  zu  erheben.

2.  Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  erste  Instanz,  so  ertheilt  sie  ihre  Entscheidung

  in  öffentlicher  Sitzung,  nach  erfolgter  Ladung  und  Anhörung
der  Parteien,  auch  in  dem  Falle,  wenn  zwar  Einwendungen  nicht
angebracht  sind,  die  Behörde  aber  nicht  ohne  weiteres  die  Genehmigung
ertheilen  will,  und  der  Antragsteller  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach
Empfang  des,  die  Genehmigung  versagenden  oder  nur  unter  Bedingungen
ertheilenden  Bescheides  der  Behörde  auf  mündliche  Verhandlung  anträgt.

Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  zweite  Instanz,  so  ertheilt  sie  stets

ihre  Entscheidung  in  öffentlicher  Sitzung,  nach  erfolgter  Ladung  und
Anhörung  der  Parteien.

4.  Als  Parteien  sind  der  Unternehmer  (Antragsteller),  sowie  diejenigen

Personen  zu  betrachten,  welche  Einwendungen  erhoben  haben.

 5. Die  Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  kann  unter  entsprechender  Anwendung

der  §§.  173  bis  176  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.

§  22.

Die  durch  unbegründete  Einwendungen  erwachsenden  Kosten  fallen  dem
Widersprechenden,  alle  übrigen  Kosten,  welche  durch  das  Verfahren  entstehen,  dem
Unternehmer  zur  Last.

In  den  Bescheiden  über  die  Zulässigkeit  der  neuen  Anlage  wird  zugleich
die  Vertheilung  der  Kosten  festgesetzt.

§. 23

Bei  den  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  sind  außer  den  Bestimmungen
der  §§.  17  bis  22  die  dafür  bestehenden  landesgesetzlichen  Vorschriften  anzuwenden.
Der  Landesgesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  für  solche  Orte,  in  welchen
öffentliche  Schlachthäuser  in  genügendem  Umfange  vorhanden  sind  oder  errichtet
werden,  die  fernere  Benutzung  bestehender  und  die  Anlage  neuer  Privat-Schlächtereien
  zu  untersagen.
Reichs-Gesetzbl.  1883.  30
        <pb n="190" />
        —  184  —

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  ferner  vorbehalten,  zu  verfügen,  inwieweit
durch  Ortsstatuten  darüber  Bestimmung  getroffen  werden  kann,  daß  einzelne
Ortstheile  vorzugsweise  zu  Anlagen  der  im  §.  16  erwähnten  Art  zu  bestimmen,
in  anderen  Ortstheilen  aber  dergleichen  Anlagen  entweder  gar  nicht  oder  nur
unter  besonderen  Beschränkungen  zuzulassen  sind.

§.  24.

Zur  Anlegung  von  Dampfkesseln,  dieselben  mögen  zum  Maschinenbetriebe
bestimmt  sein  oder  nicht,  ist  die  Genehmigung  der  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen
  Behörde  erforderlich.  Dem  Gesuche  sind  die  zur  Erläuterung  erforderlichen
  Zeichnungen  und  Beschreibungen  beizufügen.

Die  Behörde  hat  die  Zulässigkeit  der  Anlage  nach  den  bestehenden  baufeuer-
  und  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften,  sowie  nach  denjenigen  allgemeinen
polizeilichen  Bestimmungen  zu  prüfen,  welche  von  dem  Bundesrath  über  die
Anlegung  von  Dampfkesseln  erlassen  werden.  Sie  hat  nach  dem  Befunde  die
Genehmigung  entweder  zu  versagen,  oder  unbedingt  zu  ertheilen,  oder  endlich
bei  Ertheilung  derselben  die  erforderlichen  Vorkehrungen  und  Einrichtungen  vorzuschreiben.


Bevor  der  Kessel  in  Betrieb  genommen  wird,  ist  zu  untersuchen,  ob  die
Ausführung  den  Bestimmungen  der  ertheilten  Genehmigung  entspricht.  Wer
vor  dem  Empfange  der  hierüber  auszufertigenden  Bescheinigung  den  Betrieb  beginnt,
  hat  die  im  §.  147  angedrohte  Strafe  verwirkt.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  bewegliche  Dampftessel.

Für  den  Rekurs  und  das  Verfahren  über  denselben  gelten  die  Vorschriften
der §§. 20 und 21.

§.  25.

Die  Genehmigung  zu  einer  der  in  den  §§.  16  und  24  bezeichneten  Anlagen
  bleibt  so  lange  in  Kraft,  als  keine  Aenderung  in  der  Lage  oder  Beschaffenheit
  der  Betriebsstätte  vorgenommen  wird,  und  bedarf  unter  dieser  Voraussetzung
auch  dann,  wenn  die  Anlage  an  einen  neuen  Erwerber  übergeht,  einer  Erneuerung
nicht.  Sobald  aber  eine  Veränderung  der  Betriebsstätte  vorgenommen  wird,  ist
dazu  die  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  nach  Maßgabe  der  §§.  17  bis  23
einschließlich,  beziehungsweise  des  §.  24  nothwendig.  Eine  gleiche  Genehmigung
ist  erforderlich  bei  wesentlichen  Veränderungen  in  dem  Betriebe  einer  der  im  §.  16
genannten  Anlagen.  Die  zuständige  Behörde  kann  jedoch  auf  Antrag  des  Unternehmers
  von  der  Bekanntmachung  (§.  17)  Abstand  nehmen,  wenn  sie  die  Ueberzeugung
  gewinnt,  daß  die  beabsichtigte  Veränderung  für  die  Bsitzer  oder  Bewohner
benachbarter  Grundstücke  oder  das  Publikum  überhaupt  neue  oder  größere  Nachtheile,
  Gefahren  oder  Belästigungen,  als  mit  der  vorhandenen  Anlage  verbunden
sind,  nicht  herbeiführen  werde.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  auf  gewerbliche  Anlagen  (§§.  16  und  24)
Anwendung,  welche  bereits  vor  Erlaß  dieses  Gesetzes  bestanden  haben.
        <pb n="191" />
        —  185  —

§.  26.

Soweit  die  bestehenden  Rechte  zur  Abwehr  benachtheiligender  Einwirkungen,
welche  von  einem  Grundstücke  aus  auf  ein  benachbartes  Grundstück  geübt  werden,
dem  Eigenthümer  oder  Besitzer  des  letzteren  eine  Privatklage  gewähren,  kann  diese
Klage  einer  mit  obrigkeitlicher  Genehmigung  errichteten  gewerblichen  Anlage  gegenüber
  niemals  auf  Einstellung  des  Gewerbebetriebes,  sondern  nur  auf  Herstellung
von  Einrichtungen,  welche  die  benachtheiligende  Einwirkung  ausschließen,  oder,  wo
solche  Einrichtungen  unthunlich  oder  mit  einem  gehörigen  Betriebe  des  Gewerbes
unvereinbar  sind,  auf  Schadloshaltung  gerichtet  werden.

 

§.  27.

Die  Errichtung  oder  Verlegung  solcher  Anlagen,  deren  Betrieb  mit  ungewöhnlichem
  Geräusch  verbunden  ist,  muß,  sofern  sie  nicht  schon  nach  den  Vorschriften
  der  §§.  16  bis  25  der  Genehmigung  bedarf,  der  Ortspolizeibehörde
angezeigt  werden.  Letztere  hat,  wenn  in  der  Nähe  der  gewählten  Betriebsstätte
Kirchen,  Schulen  oder  andere  öffentliche  Gebäude,  Krankenhäuser  oder  Heilanstalten
vorhanden  sind,  deren  bestimmungsmäßige  Benutzung  durch  den  Gewerbebetrieb
auf  dieser  Stelle  eine  erhebliche  Störung  erleiden  würde,  die  Entscheidung  der
höheren  Verwaltungsbehörde  darüber  einzuholen,  ob  die  Ausübung  des  Gewerbes
an  der  gewählten  Betriebsstätte  zu  untersagen  oder  nur  unter  Bedingungen  zu
gestatten  sei.

§.  28.

Die  höheren  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,  über  die  Entfernung,  welche
bei  Errichtung  von  durch  Wind  bewegten  Triebwerken  von  benachbarten  fremden
Grundstücken  und  von  öffentlichen  Wegen  inne  zu  halten  ist,  durch  Polizeiverordnungen
  Bestimmung  zu  treffen.

2.  Gewerbetreibende,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.

§.  29.

Einer  Approbation,  welche  auf  Grund  eines  Nachweises  der  Befähigung
ertheilt  wird,  bedürfen  Apotheker  und  diejenigen  Personen,  welche  sich  als  Aerzte
(Wundärzte,  Augenärzte,  Geburtshelfer,  Zahnärzte  und  Thieränzte)  oder  mit  gleichbedeutenden
  Titeln  bezeichnen  oder  seitens  des  Staates  oder  einer  Gemeinde  als
solche  anerkannt  oder  mit  amtlichen  Funktionen  betraut  werden  sollen.  Es  darf
die  Approbation  jedoch  von  der  vorherigen  akademischen  Doktorpromotion  nicht
abhängig  gemacht  werden.

Der  Bundesrath  bezeichnet,  mit  Rücksicht  auf  das  vorhandene  Bedürfniß,
in  verschiedenen  Theilen  des  Reichs  die  Behörden,  welche  für  das  ganze  Reich
gültige  Approbationen  zu  ertheilen  befugt  sind,  und  erläßt  die  Vorschriften  über
den  Nachweis  der  Befähigung.  Die  Namen  der  Approbirten  werden  von  der

30“
        <pb n="192" />
        —  186  —

Behörde,  welche  die  Approbation  ertheilt,  in  den  vom  Bundesrath  zu  bestimmenden
  amtlichen  Blättern  veröffentlicht.

Personen,  welche  eine  solche  Approbation  erlangt  haben,  sind  innerhalb  des
Reichs  in  der  Wahl  des  Ortes,  wo  sie  ihr  Gewerbe  betreiben  wollen,  vorbehaltlich
der  Bestimtnungen  über  die  Errichtung  und  Verlegung  von  Apotheken  (§.  6),
nicht  beschränkt.

Dem  Bundesrath  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  unter  welchen  Voraussetzungen
  Personen  wegen  wissenschaftlich  erprobter  Leistungen  von  der  vorgeschriebenen
  Prüfung  ausnahmsweise  zu  entbinden  sind.

Personen,  welche  vor  Verkündigung  dieses  Gesetzes  in  einem  Bundesstaate
die  Berechtigung  zum  Gewerbebetriebe  als  Aerzte,  Wundärzte,  Zahnärzte,  Geburtshelfer,
  Apotheker  oder  Thierärzte  bereits  erlangt  haben,  gelten  als  für  das  ganze
Reich  approbirt.

§.  30.

Unternehmer  von  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs-  und  Privat-Irrenanstalten
  bedürfen  einer  Konzession  der  höheren  Verwaltungsbehörde.  Die
Konzession  ist  nur  dann  zu  versagen:

a)  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Unternehmers

in  Beziehung  auf  die  Leitung  oder  Verwaltung  der  Anstalt  darthun,

b)  wenn  nach  den  von  dem  Unternehmer  einzureichenden  Beschreibungen

und  Plänen  die  baulichen  und  die  sonstigen  technischen  Einrichtungen
der  Anstalt  den  gesundheitspolizeilichen  Anforderungen  nicht  entsprechen.

Hebammen  bedürfen  eines  Prüfungszeugnisses  der  nach  den  Landesgesetzen
zuständigen  Behörde.

§.  30  a.

Der  Betrieb  des  Hufbeschlaggewerbes  kann  durch  die  Landesgesetzgebung
von  der  Beibringung  eines  Prüfungszeugnisses  abhängig  gemacht  werden.  Das
ertheilte  Prüfungszeugniß  gilt  für  den  ganzen  Umfang  des  Reichs.

§.  31.

Seeschiffer,  Seesteuerleute,  Maschinisten  der  Seedampfschiffe  und  Lootsen
müssen  sich  über  den  Besitz  der  erforderlichen  Kenntnisse  durch  ein  Befähigungszeugniß
  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  ausweisen.

Der  Bundesrath  erläßt  die  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung.
Die  auf  Grund  dieses  Nachweises  ertheilten  Zeugnisse  gelten  für  das  ganze  Reich,
bei  Lootsen  für  das  im  Zeugniß  angeführte  Fahrwasser.

Soweit  in  Betreff  der  Schiffer  und  Lootsen  auf  Strömen  in  Folge  von
Staatsverträgen  besondere  Anordnungen  getroffen  sind,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.


§.  32.

Schauspielunternehmer  bedürfen  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes  der  Erlaubniß.

Dieselbe  ist  zu  versagen,  wenn  die  Behörde  auf  Grund  von  Thatsachen  die  Ueber-
        <pb n="193" />
        —  187  —

zeugung  gewinnt,  daß  der  Nachsuchende  die  zu  dem  beabsichtigten  Gewerbebetriebe
erforderliche  Zuverlässigkeit,  insbesondere  in  sittlicher,  artistischer  und  finanzieller
Hinsicht  nicht  besitzt.

§.  33.

Wer  Gastwirthschaft,  Schankwirthschaft  oder  Kleinhandel  mit  Branntwein

oder  Spiritus  betreiben  will,  bedarf  dazu  der  Erlaubniß.

Diese  Erlaubniß  ist  nur  dann  zu  versagen:

1.  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Annahme
  rechtfertigen,  daß  er  das  Gewerbe  zur  Förderung  der  Völlerei,
des  verbotenen  Spiels,  der  Hehlerei  oder  der  Unsittlichkeit  mißbrauchen
werde;

2.  wenn  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  bestimmte  Lokal  wegen  seiner
Beschaffenheit  oder  Lage  den  polizeilichen  Anforderungen  nicht  genügt.

Die  Landesregierungen  sind  befugt,  außerdem  zu  bestimmen,  daß

à)  die  Erlaubniß  zum  Ausschänken  von  Branntwein  oder  zum  Kleinhandel
mit  Branntwein  oder  Spiritus  allgemein,

b)  die  Erlaubniß  zum  Betriebe  der  Gastwirthschaft  oder  zum  Ausschänken
von  Wein,  Bier  oder  anderen,  nicht  unter  a  fallenden,  geistigen
Getränken  in  Ortschaften  mit  weniger  als  15000  Einwohnern,  sowie
in  solchen  Ortschaften  mit  einer  größeren  Einwohnerzahl,  für  welche
dies  durch  Ortsstatut  (§.  142)  festgesetzt  wird,

von  dem  Nachweis  eines  vorhandenen  Bedürfnisses  abhängig  sein  solle.

Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  ist  die  Ortspolizei-  und  die  Gemeindebehörde

gutachtlich  zu  hören.
§. 33a

Wer  gewerbsmäßig  Singspiele,  Gesangs-  und  deklamatorische  Vorträge,
Schaustellungen  von  Personen  oder  theatralische  Vorstellungen,  ohne  daß  ein
höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft  dabei  obwaltet,  in  seinen  Wirthschafts-
  oder  sonstigen  Räumen  öffentlich  veranstalten  oder  zu  deren  öffentlicher
Veranstaltung  seine  Räume  benutzen  lassen  will,  bedarf  zum  Betriebe  dieses  Gewerbes
  der  Erlaubniß  ohne  Rücksicht  auf  die  etwa  bereits  erwirkte  Erlaubniß  zum
Betriebe  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer.

Die  Erlaubniß  ist  nur  dann  zu  versagen:

1.  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Annahme
  rechtfertigen,  daß  die  beabsichtigten  Veranstaltungen  den  Gesetzen
oder  guten  Sitten  zuwiderlaufen  werden;

2.  wenn  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  bestimmte  Lokal  wegen  seiner
Beschaffenheit  oder  Lage  den  polizeilichen  Anforderungen  nicht  genügtz;

3.  wenn  der  den  Verhältnissen  des  Gemeindebezirks  entsprechenden  Anzahl
von  Personen  die  Erlaubniß  bereits  ertheilt  ist.
        <pb n="194" />
        —  188  —

Aus  den  unter  Ziffer  1  angeführten  Gründen  kann  die  Erlaubniß  zurückgenommen
  und  Personen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  den  Gewerbebetrieb
  begonnen  haben,  derselbe  untersagt  werden.

§.  33  b.

Wer  gewerbsmäßig  Musikaufführungen,  Schaustellungen,  theatralische  Vorstellungen
  oder  sonstige  Lustbarkeiten,  ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst
oder  Wissenschaft  dabei  obwaltet,  von  Haus  zu  Haus  oder  auf  öffentlichen  Wegen,
Straßen,  Plätzen  darbieten  will,  bedarf  der  vorgängigen  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde.


§.  33c.

Die  Abhaltung  von  Tanzlustbarkeiten  richtet  sich  nach  den  landesrechtlichen
Bestimmungen.

§.  34.

Wer  das  Geschäft  eines  Pfandleihers  betreiben  will,  bedarf  dazu  der  Erlaubniß.
  Diese  ist  zu  versagen,  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit
  des  Nachsuchenden  in  Bezug  auf  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb  darthun.
  Die  Landesregierungen  sind  befugt,  außerdem  zu  bestimmen,  daß  in  Ortschaften,
  für  welche  dies  durch  Ortsstatut  (§.  142)  festgesetzt  wird,  die  Erlaubniß
von  dem  Nachweis  eines  vorhandenen  Bedürfnisses  abhängig  sein  solle.

Als  Pfandleihgewerbe  gilt  auch  der  gewerbsmäßige  Ankauf  beweglicher
Sachen  mit  Gewährung  des  Rückkaufesrechts.

Die  Landesgesetze  können  vorschreiben,  daß  zum  Handel  mit  Giften  und
zum  Betriebe  des  Lootsengewerbes  besondere  Genehmigung  erforderlich  ist,  imgleichen,
  daß  das  Gewerbe  der  Markscheider  nur  von  Personen  betrieben  werden
darf,  welche  als  solche  geprüft  und  konzessionirt  sind.

§.  35.

Die  Ertheilung  von  Tanz-,  Turn-  und  Schwimmunterricht  als  Gewerbe,
sowie  der  Betrieb  von  Badeanstalten  ist  zu  untersagen,  wenn  Thatsachen  vorliegen,
  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  in  Bezug  auf  diesen
Gewerbebetrieb  darthun.

Unter  derselben  Voraussetzung  sind  zu  untersagen:  der  Trödelhandel  (Handel
mit  gebrauchten  Kleidern,  gebrauchten  Betten  oder  gebrauchter  Wäsche,  Kleinhandel
mit  altem  Metallgeräth,  mit  Metallbruch  oder  dergleichen),  sowie  der  Kleinhandel
mit  Garnabfällen  oder  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Baumwolle  oder  Leinen,
und  der  Handel  mit  Dynamit  oder  anderen  Sprengstoffen.

Dasselbe  gilt  von  der  gewerbsmäßigen  Besorgung  fremder  Rechtsangelegenheiten
  und  bei  Behörden  wahrzunehmender  Geschäfte,  insbesondere  der  Abfassung
der  darauf  bezüglichen  schriftlichen  Aufsätze,  von  dem  Geschäfte  der  gewerbsmäßigen
Vermittelungsagenten  für  Immobiliarverträge,  Darlehen  und  Heirathen,  von  dem
Geschäfte  eines  Gesindevermiethers  und  eines  Stellenvermittlers,  sowie  vom  Ge-
        <pb n="195" />
        —  189  —

schäfte  eines  Auktionators.  Denjenigen,  welche  gewerbsmäßig  das  Geschäft  eines
Auktionators  betreiben,  ist  es  verboten,  Immobilien  zu  versteigern,  wenn  sie  nicht
von  den  dazu  befugten  Staats-  oder  Kommunalbehörden  oder  Korporationen  als
solche  angestellt  sind  (§.  36).

Personen,  welche  die  in  diesem  Paragraphen  bezeichneten  Gewerbe  beginnen,
haben  bei  Eröffnung  ihres  Gewerbebetriebes  der  zuständigen  Behörde  hiervon  Anzeige
  zu  machen.

§.  36.

Das  Gewerbe  der  Feldmesser,  Auktionatoren,  derjenigen,  welche  den  Feingehalt
  edler  Metalle,  oder  die  Beschaffenheit,  Menge  oder  richtige  Verpackung  von
Waaren  irgend  einer  Art  feststellen,  der  Güterbestätiger,  Schaffner,  Wäger,  Messer,
Bracker,  Schauer,  Stauer  u.  s.  w.  darf  zwar  frei  betrieben  werden,  es  bleiben
jedoch  die  verfassungsmäßig  dazu  befugten  Staats=  oder  Kommunalbehörden  oder
Korporationen  auch  ferner  berechtigt,  Personen,  welche  diese  Gewerbe  betreiben
wollen,  auf  die  Beobachtung  der  bestehenden  Vorschriften  zu  beeidigen  und  öffentlich
anzustellen.

Die  Bestimmungen  der  Gesetze,  welche  den  Handlungen  der  genannten
Gewerbetreibenden  eine  besondere  Glaubwürdigkeit  beilegen  oder  an  diese  Handlungen
  besondere  rechtliche  Wirkungen  knüpfen,  sind  nur  auf  die  von  den  verfassungsmäßig
  dazu  befugten  Staats-  oder  Kommunalbehörden  oder  Korporationen
  angestellten  Personen  zu  beziehen.

§.  37.

Der  Regelung  durch  die  Ortspolizeibehörde  unterliegt  die  Unterhaltung  des
öffentlichen  Verkehrs  innerhalb  der  Orte  durch  Wagen  aller  Art,  Gondeln,  Sänften,
Pferde  und  andere  Transportmittel,  sowie  das  Gewerbe  derjenigen  Personen,
welche  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  ihre  Dienste  anbieten.

3§.  38.

Die  Zentralbehörden  sind  befugt,  über  den  Umfang  der  Befugnisse  und
Verpflichtungen  sowie  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Pfandleiher,  soweit  darüber
die  Landesgesetze  nicht  Bestimmungen  treffen,  Vorschriften  zu  erlassen.  Die  in
dieser  Beziehung  bestehenden  landesgesetzlichen  Bestimmungen  finden  auf  den  im
§.  34  Absatz  2  bezeichneten  Geschäftsbetrieb  Amwendung.  Soweit  es  sich  um  diesen
Geschäftsbetrieb  handelt,  gilt  die  Zahlung  des  Kaufpreises  als  Hingabe  des  Darlehns,
  der  Unterschied  zwischen  dem  Kaufpreise  und  dem  verabredeten  Rückkaufspreise
  als  bedungene  Vergütung  für  das  Darlehn  und  die  Uebergabe  der  Sache
als  Verpfändung  derselben  für  das  Darlehn.

Die  Zentralbehörden  sind  ferner  befugt,  Vorschriften  darüber  zu  erlassen,
in  welcher  Weise  die  im  §.  35  Absatz  2  und  3  verzeichneten  Gewerbetreibenden
ihre  Bücher  zu  führen  und  welcher  polizeilichen  Kontrole  über  den  Umfang  und
die  Art  ihres  Geschäftsbetriebes  sie  sich  zu  unterwerfen  haben.
        <pb n="196" />
        —  190  —

§.  39.

Die  Landesgesetze  können  die  Einrichtung  von  Kehrbezirken  für  Schornsteinfeger
  gestatten.  Jedoch  ist,  wo  Kehrbezirke  bestehen  oder  eingerichtet  werden,  die
höhere  Verwaltungsbehörde,  soweit  nicht  Privatrechte  entgegenstehen,  befugt,  die
Kehrbezirke  aufzuheben  oder  zu  verändern,  ohne  daß  deshalb  den  Bezirksschornsteinfegern
  ein  Widerspruchsrecht  oder  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  zusteht.

§.  40.

Die  in  den  §§.  29  bis  33a  und  im  §.  34  erwähnten  Approbationen  und
Genehmigungen  dürfen  weder  auf  Zeit  ertheilt,  noch  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  in  den  §§.  33a,  53  und  143  widerrufen  werden.

Gegen  Versagung  der  Genehmigung  zum  Betriebe  eines  der  in  den
§§.  30,  30a,  32,  33,  33a  und  34,  sowie  gegen  Untersagung  des  Betriebes
der  in  den  §§.  33a,  35  und  37  erwähnten  Gewerbe  ist  der  Rekurs  zulässig.
Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20
und  21.

III.  Umfang,  Ausübung  und  Verlust  der  Gewerbebefugnisse.

§.  41.

Die  Befugniß  zum  selbständigen  Betriebe  eines  stehenden  Gewerbes  begreift
das  Recht  in  sich,  in  beliebiger  Zahl  Gesellen,  Gehülfen,  Arbeiter  jeder  Art  und,
soweit  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  entgegenstehen,  Lehrlinge
anzunehmen.  In  der  Wahl  des  Arbeits-  und  Hülfspersonals  finden  keine  anderen
Beschränkungen  statt,  als  die  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  festgestellten.

In  Betreff  der  Berechtigung  der  Apotheker,  Gehülfen  und  Lehrlinge  anzunehmen,
  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der  Landesgesetze.

§.  42.

Wer  zum  selbständigen  Betriebe  eines  stehenden  Gewerbes  befugt  ist,  darf
dasselbe  innerhalb  und  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  dritten  Titels  auch
außerhalb  des  Gemeindebezirks  seiner  gewerblichen  Niederlassung  ausüben.

Eine  gewerbliche  Niederlassung  gilt  nicht  als  vorhanden,  wenn  der  Gewerbetreibende
  im  Inlande  ein  zu  dauerndem  Gebrauche  eingerichtetes,  beständig  oder
doch  in  regelmäßiger  Wiederkehr  von  ihm  benutztes  Lokal  für  den  Betrieb  seines
Gewerbes  nicht  besitzt.

§.  42a

Gegenstände,  welche  von  dem  Ankauf  oder  Feilbieten  im  Umherziehen  ausgeschlossen
  sind,  dürfen  auch  innerhalb  des  Gemeindebezirks  des  Wohnortes  oder
der  gewerblichen  Niederlassung  von  Haus  zu  Haus  oder  auf  öffentlichen  Wegen,
Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  nicht  feilgeboten  oder  zum
Wiederverkauf  angekauft  werden,  mit  Ausnahme  von  Bier  und  Wein  in  Fässern
und  Flaschen  und  vorbehaltlich  des  nach  §.  33  erlaubten  Gewerbebetriebes.
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        —  191  —

Die  zuständige  Landesregierung  ist  befugt,  soweit  ein  Bedürfniß  dazu  obwaltet,
  anzuordnen,  daß  und  inwiefern  weitere  Ausnahmen  von  diesem  Verbote
stattfinden  sollen.

Das  Feilbieten  geistiger  Getränke  kann  von  der  Ortspolizeibehörde  im  Falle
besonderen  Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet  werden.

§.  42b.

Durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  auf  Grund  eines  Gemeindebeschlusses
  für  einzelne  Gemeinden  bestimmt  werden,  daß  Personen,  welche  in
dem  Gemeindebezirke  einen  Wohnsitz  oder  eine  gewerbliche  Niederlassung  besitzen
und  welche  innerhalb  des  Gemeindebezirks  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,
Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten,  oder  ohne  vorgängige  Bestellung  von
Haus  zu  Haus

1.  Waaren  feilbieten,  oder

2.  Waaren  bei  anderen  Personen,  als  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,
  welche  die  Waaren  produziren,  oder  an  anderen  Orten,  als  in
offenen  Verkaufsstellen  zum  Wiederverkauf  ankaufen,  oder  Waarenbestellungen
  bei  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  Waaren  der  angebotenen
  Art  keine  Verwendung  finden,  aufsuchen,  oder

3.  gewerbliche  Leistungen,  hinsichtlich  deren  dies  nicht  Landesgebrauch  ist,
anbieten  wollen,

der  Erlaubniß  bedürfen.  Diese  Bestimmung  kann  auf  gewisse  Kategorien  von
Waaren  und  Leistungen  beschränkt  werden.

Auf  die  Ertheilung,  Versagung  und  Zurücknahme  der  Erlaubniß  finden
die  Vorschriften  der  §§.  57,  57a,  57b,  58  und  63  Absatz  1,  und  auf  die  Ausübung
  des  Gewerbebetriebes  die  Vorschriften  der  §§.  60b,  60c,  60d  Absatz  1
und  2  und  63  Absatz  2  entsprechende  Anwendung.

In  Betreff  der  im  §.  59  Ziffer  1  und  2  bezeichneten  Erzeugnisse  und
Waaren,  auch  wenn  dieselben  nicht  zu  den  selbstgewonnenen  oder  selbstverfertigten
gehören,  ferner  in  Betreff  der  Druckschriften,  anderen  Schriften  und  Bildwerke,
insoweit  der  Gewerbebetrieb  hiermit  von  Haus  zu  Haus  stattfindet,  sowie  in  Betreff
  der  vom  Bundesrath  in  Gemäßheit  des  §.  44  Absatz  2  gestatteten  Ausnahmen
  darf  der  betreffende  Gewerbebetrieb  in  dem  Gemeindebezirke  des  Wohnsitzes
  oder  der  gewerblichen  Niederlassung  von  einer  Erlaubniß  nicht  abhängig  gemacht
  werden.  In  Betreff  der  im  §.  59  Ziffer  1  und  2  bezeichneten  Erzeugnisse
und  Waaren  kann  jedoch  der  Gewerbebetrieb  unter  den  im  §.  57  Ziffer  1  bis  4
erwähnten  Voraussetzungen  untersagt,  sowie  nach  Maßgabe  des  §.  60b  Absatz  2
und  §.  60c  Absatz  2  beschränkt  werden.  Auf  die  Untersagung  dieses  Gewerbebetriebes
  finden  die  Vorschriften  des  §.  63  Absatz  1,  auf  die  Beschränkung  desselben
  die  Vorschriften  des  §.  63  Absatz  2  entsprechende  Anwendung.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  die  vom  Bundesrath  gemäß
§.  56d  getroffenen  Bestimmungen  auf  diejenigen  Ausländer  entsprechend  anzu-Reichs-Gesetztl.

  1883.  31
        <pb n="198" />
        —  192  —

wenden,  welche  innerhalb  des  Gemeindebezirks  ihres  Wohnortes  oder  ihrer  gewerblichen
  Niederlassung  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen
öffentlichen  Orten,  oder  ohne  vorgängige  Bestellung  von  Haus  zu  Haus  eins  der
unter  Ziffer  1  bis  3  bezeichneten  Gewerbe  betreiben  wollen.

§.  43.

Wer  gewerbsmäßig  Druckschriften  oder  andere  Schriften  oder  Bildwerke
auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  ausrufen,
  verkaufen,  vertheilen,  anheften  oder  anschlagen  will,  bedarf  dazu  einer  Erlaubniß
  der  Ortspolizeibehörde,  und  hat  den  über  diese  Erlaubniß  auszustellenden,
auf  seinen  Namen  lautenden  Legitimationsschein  bei  sich  zu  führen.

Auf  die  Ertheilung  und  Versagung  der  Erlaubniß  finden  die  Vorschriften
der  §§.  57  Nr.  1,  2,  4,  57a,  57b  Nr.  1  und  2  und  63  Absatz  1  entsprechende
Anwendung.  Auf  das  bloße  Anheften  und  Anschlagen  findet  der  Versagungsgrund
  der  abschreckenden  Entstellung  keine  Anwendung.

Zur  Vertheilung  von  Stimmzetteln  und  Druckschriften  zu  Wahlzwecken  bei
der  Wahl  zu  gesetzgebenden  Körperschaften  ist  eine  polizeiliche  Erlaubniß  in  der
Zeit  von  der  amtlichen  Bekanntmachung  des  Wahltages  bis  zur  Beendigung  des
Wahlaktes  nicht  erforderlich.

Dasselbe  gilt  auch  bezüglich  der  nichtgewerbsmäßigen  Vertheilung  von
Stimmzetteln  und  Druckschriften  zu  Wahlzwecken.

In  geschlossenen  Räumen  ist  zur  nichtgewerbsmäßigen  Vertheilung  von
Druckschriften  oder  anderen  Schriften  oder  Bildwerken  eine  Erlaubniß  nicht  erforderlich.
  .

An die Stelle des im §. 5 Absatz 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 
angezogenen  §.  57  der  Gewerbeordnung  treten  die  Bestimmungen  der  §.  57
Nr.  1,  2,  4,  57a,  57b  Nr.  1  und  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

§.  44.

Wer  ein  stehendes  Gewerbe  betreibt,  ist  befugt,  auch  außerhalb  des  Gemeindebezirks
  seiner  gewerblichen  Niederlassung  persönlich  oder  durch  in  seinem
Dienste  stehende  Reisende  für  die  Zwecke  seines  Gewerbebetriebes  Waaren  aufzukaufen
  und  Bestellungen  auf  Waaren  zu  suchen.

Die  aufgekauften  Waaren  dürfen  nur  behufs  deren  Beförderung  nach  dem
Bestimmungsorte  mitgeführt  werden;  von  den  Waaren,  auf  welche  Bestellungen
gesucht  werden,  dürfen  nur  Proben  und  Muster  mitgeführt  werden,  soweit  nicht
der  Bundesrath  für  bestimmte  Waaren,  welche  im  Verhältnisse  zu  ihrem  Umfange
einen  hohen  Werth  haben  und  übungsgemäß  an  die  Wiederverkäufer  im  Stück
abgesetzt  werden,  zum  Zweck  des  Absatzes  an  Personen,  welche  damit  Handel
treiben,  Ausnahmen  zuläßt.

Das  Aufkaufen  von  Waaren  darf  ferner  nur  bei  Kaufleuten  oder  solchen
Personen,  welche  die  Waaren  produziren,  oder  in  offenen  Verkaufsstellen  erfolgen.
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        —

—  193  —

§.  44a.

Wer  in  Gemäßheit  des  §.  44  Absatz  1  und  2  Waarenbestellungen  aufsucht
oder  Waaren  aufkauft,  bedarf  hierzu  einer  Legitimationskarte,  welche  auf  den
Antrag  des  Inhabers  des  stehenden  Gewerbebetriebes  von  der  für  dessen  Niederlassungsort
  zuständigen  Verwaltungsbehörde  für  die  Dauer  des  Kalenderjahres  und
den  Umfang  des  Reichs  ausgestellt  wird.  Die  Legitimationskarte  enthält  den
Namen  des  Inhabers  derselben,  den  Namen  der  Person  oder  der  Firma,  in  deren
Diensten  er  handelt,  und  die  nähere  Bezeichnung  des  Gewerbebetriebes.

Der  Inhaber  der  Legitimationskarte  ist  verpflichtet,  dieselbe  während  der
Ausübung  des  Gewerbebetriebes  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen
Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,  auf
deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  der  Legitimationskarte  einzustellen.

Die  Legitimationskarte  ist  zu  versagen,  wenn  bei  demjenigen,  für  welchen
sie  beantragt  wird,  eine  der  im  §.  57  Ziffer  1  bis  4  bezeichneten  Voraussetzungen
zutrifft,  außerdem  darf  sie  nur  dann  versagt  werden,  wenn  die  im  §.  57  b  Ziffer  2
bezeichnete  Voraussetzung  vorliegt.

Die  Legitimationskarte  kann  durch  die  Behörde,  welche  sie  ausgestellt  hat,
zurückgenommen  werden,  wenn  sich  ergiebt,  daß  eine  der  im  §.  57  Ziffer  1  bis  4
bezeichneten  Voraussetzungen  zur  Zeit  der  Ertheilung  derselben  vorhanden  gewesen,
der  Behörde  aber  unbekannt  geblieben,  oder  nach  Ertheilung  derselben  eingetreten
ist,  oder  wenn  bei  dem  Geschäftsbetriebe  die  im  §.  44  gezogenen  Schranken  überschritten
  werden.

Wegen  des  Verfahrens  gelten  die  Vorschriften  des  §.  63  Absatz  1.

Einer  Legitimationskarte  bedürfen  diejenigen  Gewerbetreibenden  nicht,  welche
durch  die  in  den  Zollvereins-  oder  Handelsverträgen  vorgesehene  Gewerbelegitimationskarte
  bereits  legitimirt  sind.  In  Betreff  dieser  Gewerbetreibenden  finden
die  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zum  Mitführen  der  Legitimationskarte,
  über  die  Folgen  der  Nichterfüllung  dieser  Verpflichtung,  sowie  über
die  Versagung  und  Zurücknahme  der  Karte  entsprechende  Anwendung.

§.  45.

Die  Befugnisse  zum  stehenden  Gewerbebetriebe  können  durch  Stellvertreter
ausgeübt  werden;  diese  müssen  jedoch  den  für  das  in  Rede  stehende  Gewerbe  insbesondere
  vorgeschriebenen  Erfordernissen  genügen.

§.  46.

Nach  dem  Tode  eines  Gewerbetreibenden  darf  das  Gewerbe  für  Rechnung
der  Wittwe  während  des  Wittwenstandes,  oder,  wenn  minderjährige  Erben  vorhanden
  sind,  für  deren  Rechnung  durch  einen  nach  §.  45  qualifizirten  Stellvertreter
  betrieben  werden,  insofern  die  über  den  Betrieb  einzelner  Gewerbe  bestehenden
  besonderen  Vorschriften  nicht  ein  Anderes  anordnen.  Dasselbe  gilt
während  der  Dauer  einer  Kuratel  oder  Nachlaßregulirung.

31“
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        —  194  —

§.  47.

Inwiefern  für  die  nach  den  §§.  34  und  36  konzessionirten  oder  angestellten
Personen  eine  Stellvertretung  zulässig  ist,  hat  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Behörde
  zu  bestimmen,  welcher  die  Konzessionirung  oder  Anstellung  zusteht.

Dasselbe  gilt  in  Beziehung  auf  diejenigen  Schornsteinfeger,  denen  ein
Kehrbezirk  zugewiesen  ist  (§.  39).

§. 48.

Realgewerbeberechtigungen  können  auf  jede,  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  zum  Betriebe  des  Gewerbes  befähigte  Person  in  der  Art  übertragen
werden,  daß  der  Erwerber  die  Gewerbeberechtigung  für  eigene  Rechnung  ausüben
  darf.

§.  49.

Bei  Ertheilung  der  Genehmigung  zu  einer  Anlage  der  in  den  §§.  16
und  24  bezeichneten  Arten,  imgleichen  zur  Anlegung  von  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs-
  und  Privat-Irrenanstalten,  zu  Schauspielunternehmungen,  sowie
zum  Betriebe  der  im  §.  33  gedachten  Gewerbe,  kann  von  der  genehmigenden
Behörde  den  Umständen  nach  eine  Frist  festgesetzt  werden,  binnen  welcher  die
Anlage  oder  das  Unternehmen  bei  Vermeidung  des  Erlöschens  der  Genehmigung
begonnen  und  ausgeführt,  und  der  Gewerbebetrieb  angefangen  werden  muß.  Ist
eine  solche  Frist  nicht  bestimmt,  so  erlischt  die  ertheilte  Genehmigung,  wenn  der
Inhaber  nach  Empfang  derselben  ein  ganzes  Jahr  verstreichen  läßt,  ohne  davon
Gebrauch  zu  machen.

Eine  Verlängerung  der  Frist  kann  von  der  Behörde  bewilligt  werden,  sobald
  erhebliche  Gründe  nicht  entgegenstehen.

Hat  der  Inhaber  einer  solchen  Genehmigung  seinen  Gewerbebetrieb  während
eines  Zeitraums  von  drei  Jahren  eingestellt,  ohne  eine  Fristung  nachgesucht  und
erhalten  zu  haben,  so  erlischt  dieselbe.

Für  die  im  §.  16  aufgeführten  Anlagen  darf  die  nachgesuchte  Fristung
so  lange  nicht  versagt  werden,  als  wegen  einer  durch  Erbfall  oder  Konkurserklärung
  entstandenen  Ungewißheit  über  das  Eigenthum  an  einer  Anlage  oder,
in  Folge  höherer  Gewalt,  der  Betrieb  entweder  gar  nicht  oder  nur  mit  erheblichem
Nachtheile  für  den  Inhaber  oder  Eigenthümer  der  Anlage  stattfinden  kann.

Das  Verfahren  für  die  Fristung  ist  dasselbe,  wie  für  die  Genehmigung
neuer  Anlagen.

§.  50.

Auf  die  Inhaber  der  bereits  vor  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  ertheilten  Genehmigungen  finden  die  im  §.  49  bestimmten  Fristen  ebenfalls
Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  diese  Fristen  von  dem  Tage  der
Verkündigung  des  Gesetzes  an  zu  laufen  anfangen.
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        —  195  —

§.  51.

Wegen  überwiegender  Nachtheile  und  Gefahren  für  das  Gemeinwohl  kann
die  fernere  Benutzung  einer  jeden  gewerblichen  Anlage  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  zu  jeder  Zeit  untersagt  werden.  Doch  muß  dem  Besitzer  alsdann
  für  den  erweislichen  Schaden  Ersatz  geleistet  werden.

Gegen  die  untersagende  Verfügung  ist  der  Rekurs  zulässig;  wegen  der
Entschädigung  steht  der  Rechtsweg  offen.

§.  52.

Die  Bestimmung  des  §.  51  findet  auch  auf  die  zur  Zeit  der  Verkündigung
des  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  vorhandenen  gewerblichen  Anlagen  Anwendung;
doch  entspringt  aus  der  Untersagung  der  ferneren  Benutzung  kein  Anspruch  auf
Entschädigung,  wenn  bei  der  früher  ertheilten  Genehmigung  ausdrücklich  vorbehalten
  worden  ist,  dieselbe  ohne  Entschädigung  zu  widerrufen.

§  53.

Die  in  dem  §.  29  bezeichneten  Approbationen  können  von  der  Verwaltungsbehörde
  nur  dann  zurückgenommen  werden,  wenn  die  Unrichtigkeit  der  Nachweise
dargethan  wird,  auf  Grund  deren  solche  ertheilt  worden  sind,  oder  wenn  dem
Inhaber  der  Approbation  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind,  im  letzteren
Falle  jedoch  nur  für  die  Dauer  des  Ehrenverlustes.

Außer  aus  diesen  Gründen  können  die  in  den  §§.  30,  30a,  32,  33,  34
und  36  bezeichneten  Genehmigungen  und  Bestallungen  in  gleicher  Weise  zurückgenommen
  werden,  wenn  aus  Handlungen  oder  Unterlassungen  des  Inhabers
der  Mangel  derjenigen  Eigenschaften,  welche  bei  der  Ertheilung  der  Genehmigung
oder  Bestallung  nach  der  Vorschrift  dieses  Gesetzes  vorausgesetzt  werden  mußten,
klar  erhellt.  Inwiefern  durch  die  Handlungen  oder  Unterlassungen  eine  Strafe
verwirkt  ist,  bleibt  der  richterlichen  Entscheidung  vorbehalten.

Pfandleihern,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1879
(Reichs-Gesetztzl.  S.  267)  den  Gewerbebetrieb  begonnen  haben,  kann  derselbe
untersagt  werden,  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des
Gewerbetreibenden  in  Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb  darthun.

§.  54.

Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden,  welche  in  Bezug  auf  die  untersagte
  Benutzung  einer  gewerblichen  Anlage  (§.  51),  auf  die  Untersagung  eines
Gewerbebetriebes  (§.  35),  und  die  Zurücknahme  einer  Approbation,  Genehmigung
oder  Bestallung  (§§.  33a,  53)  maßgebend  sind,  gelten  die  Vorschriften  der
§§.  20  und  21.
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        —  196  —

Titel  III.
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.

§.  55.

Wer  außerhalb  des  Gemeindebezirks  seines  Wohnortes  oder  der  durch
besondere  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  dem  Gemeindebezirke  des
Wohnortes  gleichgestellten  nächsten  Umgebung  desselben  ohne  Begründung  einer
gewerblichen  Niederlassung  und  ohne  vorgängige  Bestellung  in  eigener  Person

1.  Waaren  feilbieten,

2.  Waarenbestellungen  aufsuchen  oder  Waaren  bei  anderen  Personen,  als  bei
Kaufleuten,  oder  an  anderen  Orten,  als  in  offenen  Verkaufsstellen  zum
Wiederverkauf  ankaufen,

3.  gewerbliche  Leistungen  anbieten,

4.  Musikaufführungen,  Schaustellungen,  theatralische  Vorstellungen  oder
sonstige  Lustbarkeiten,  ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder
der  Wissenschaft  dabei  obwaltet,  darbieten  will,

bedarf  eines  Wandergewerbescheins,  soweit  nicht  für  die  in  Ziffer  2  bezeichneten
Fälle  in  Gemäßheit  des  §.  44  a  eine  Legitimationskarte  genügt.

In  dem  Falle  der  Ziffer  4  ist  auch  für  den  Marktverkehr  (§.  64)  ein
Wandergewerbeschein  erforderlich.

§.  56.

Beschränkungen,  vermöge  deren  gewisse  Waaren  von  dem  Feilhalten  im
stehenden  Gewerbebetriebe  ganz  oder  theilweise  ausgeschlossen  sind,  gelten  auch  für
deren  Feilbieten  im  Umherziehen.

Ausgeschlossen  vom  Ankauf  oder  Feilbieten  im  Umherziehen  sind:

1.  geistige  Getränke,  soweit  nicht  das  Feilbieten  derselben  von  der  Ortspolizeibehörde

  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet  ist;

2.  gebrauchte  Kleider,  gebrauchte  Wäsche,  gebrauchte  Betten  und  gebrauchte
Bettstücke,  insbesondere  Bettfedern,  Menschenhaare,  Garnabfälle,  Enden
und  Dräumen  von  Seide,  Wolle,  Leinen  oder  Baumwolle;

3.  Gold-  und  Silberwaaren,  Bruchgold  und  Bruchsilber,  sowie  Taschenuhren;


4.  Spielkarten;

5.  Staats-  und  sonstige  Werthpapiere,  Lotterieloose,  Bezugs-  und  Antheilscheine
  auf  Werthpapiere  und  Lotterieloose;

6.  explosive  Stoffe,  insbesondere  Feuerwerkskörper,  Schießpulver  und
Dynamit;
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        —  197  —

7.  solche  mineralische  und  andere  Oele,  welche  leicht  entzündlich  sind,  insbesondere
  Petroleum,  sowie  Spiritus;

8.  Skoß-,  Hieb-  und  Schußwaffen;

9.  Gifte  und  gifthaltige  Waaren,  Arznei-  und  Geheimmirktel.

Ausgeschlossen  vom  Feilbieten  im  Umherziehen  sind  ferner:

10.  Druckschriften,  andere  Schriften  und  Bildwerke,  insofern  sie  in  sittlicher
oder  religiöser  Beziehung  Aergerniß  zu  geben  geeignet  sind,  oder  welche
mittelst  Zusicherung  von  Prämien  oder  Gewinnen  vertrieben  werden.

Wer  Druckschriften,  andere  Schriften  oder  Bildwerke  im  Umherziehen  feilbieten

  will,  hat  ein  Verzeichniß  derselben  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  seines
Wohnortes  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Die  Genehmigung  ist  nur  zu  versagen,
soweit  das  Verzeichniß  Druckschriften,  andere  Schriften  oder  Bildwerke  der  vorbezeichneten
  Art  enthält.  Der  Gewerbetreibende  darf  nur  die  in  dem  genehmigten
Verzeichnisse  enthaltenen  Druckschriften,  anderen  Schriften  oder  Bildwerke  bei  sich
führen,  und  ist  verpflichtet,  das  Verzeichniß  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes
  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen  Behörden  oder  Beamten
  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande  ist,  auf  deren  Geheiß
den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Verzeichnisses  einzustellen.

§.  56a.
Ausgeschlossen  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  sind  ferner:

1.  die  Ausübung  der  Heilkunde,  insoweit  der  Ausübende  für  dieselbe  nicht
approbirt  ist;

2.  das  Aufsuchen  sowie  die  Vermittelung  von  Darlehnsgeschäften  und
von  Rückkaufsgeschäften  ohne  vorgängige  Bestellung,  ferner  das  Aufsuchen
  von  Bestellungen  auf  Staats-  und  sonstige  Werthpapiere,  Lotterieloose
  und  Bezugs-  und  Antheilscheine  auf  Werthpapiere  und  Lotterieloose;

3.  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Branntwein  und  Spiritus  bei
Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  dieselben  keine  Verwendung  finden.

§.  56  b.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  soweit  ein  Bedürfniß  obwaltet,  anzuordnen,
daß  und  inwiefern  der  Ankauf  oder  das  Feilbieten  von  einzelnen  der  im  §.  56
Absatz  2  ausgeschlossenen  Waaren  im  Umherziehen  gestattet  sein  soll.

Aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit,  sowie  zur  Abwehr  oder  Unterdrückung
  von  Seuchen  kann  durch  Beschluß  des  Bundesraths  und  in  dringenden
Fällen  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  nach  Einvernehmen  mit  dem  Ausschuß
  des  Bundesraths  für  Handel  und  Verkehr  für  den  Umfang  des  Reichs
oder  für  Theile  desselben  bestimmt  werden,  daß  und  inwiefern  außer  den  in  den
§§.  56  und  56a  aufgeführten  Gegenständen  und  Leistungen  auch  noch  andere
Gegenstände  und  Leistungen  auf  bestimmte  Dauer  von  dem  Gewerbebetriebe  im
        <pb n="204" />
        —  198  —

Umherziehen  ausgeschlossen  sein  sollen.  Die  Anordnung  ist  dem  Reichstag  sofort,
oder,  wenn  derselbe  nicht  versammelt  ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentritt  mitzutheilen.
  Dieselbe  ist  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  die  Zustimmung
nicht  ertheilt.

Durch  die  Landesregierungen  kann  das  Umherziehen  mit  Zuchthengsten  zur
Deckung  von  Stuten  untersagt  oder  Beschränkungen  unterworfen  werden.

§.  56.

Das  Feilbieten  von  Waaren  im  Umherziehen  in  der  Art,  daß  dieselben
versteigert  oder  im  Wege  des  Glückspiels  oder  der  Ausspielung  (Lotterie)  abgesetzt
werden,  ist  nicht  gestattet.  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  dürfen  von  der  zuständigen
  Behörde  zugelassen  werden.

Oeffentliche  Ankündigungen  des  Gewerbebetriebes  dürfen  nur  unter  dem
Namen  des  Gewerbetreibenden  mit  Hinzufügung  seines  Wohnortes  erlassen  werden.
Wird  für  den  Gewerbebetrieb  eine  Verkaufsstelle  benutzt,  so  muß  an  derselben  in
einer  für  Jedermann  erkennbaren  Weise  ein  den  Namen  und  Wohnort  des  Gewerbetreibenden
  angebender  Aushang  angebracht  werden.  Dies  gilt  insbesondere
von  den  Wanderlagern.  

§.56d.

Ausländern  kann  der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  gestattet  werden.  Der
Bundesrath  ist  befugt,  die  deshalb  nöthigen  Bestimmungen  zu  treffen.

§  57.
Der  Wandergewerbeschein  ist  zu  versagen:

1.  wenn  der  Nachsuchende  mit  einer  abschreckenden  oder  ansteckenden
Krankheit  behaftet  oder  in  einer  abschreckenden  Weise  entstellt  ist;

2.  wenn  er  unter  Polizeiaufsicht  steht;

3.  wenn  er  wegen  strafbarer  Handlungen  aus  Gewinnsucht,  gegen  das
Eigenthum,  gegen  die  Sittlichkeit,  wegen  vorsätzlicher  Angriffe  auf  das
Leben  und  die  Gesundheit  der  Menschen,  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung,
  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Verbote  oder  Sicherungsmaßregeln,
  betreffend  Einführung  oder  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten
  oder  Viehseuchen,  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  mindestens  drei
Monaten  verurtheilt  ist,  und  seit  Verbüßung  der  Strafe  drei  Jahre
noch  nicht  verflossen  sind;

4.  wenn  er  wegen  gewohnheitsmäßiger  Arbeitsscheu,  Bettelei,  Landstreicherei,
Trunksucht  übel  berüchtigt  istz

5.  in  dem  Falle  des  §.  55  Ziffer  4,  sobald  der  den  Verhältnissen  des
Verwaltungsbezirks  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  entsprechenden
Anzahl  von  Personen  Wandergewerbescheine  ertheilt  oder  ausgedehnt
sind  (§.  60  Absatz  2).
        <pb n="205" />
        —  199  —

§.  57a.

Der  Wandergewerbeschein  ist  in  der  Regel  zu  versagen:
1.  wenn  der  Nachsuchende  noch  nicht  großjährig  ist:
2.  wenn  er  blind,  taub  oder  stumm  ist,  oder  an  Geistesschwäche  leidet.

§.  57b.

Der  Wandergewerbeschein  darf  außerdem  nur  dann  versagt  werden:
1.  wenn  der  Nachsuchende  im  Inlande  einen  festen  Wohnsitz  nicht  hat;

2.  wenn  er  wegen  strafbarer  Handlungen  aus  Gewinnsucht,  gegen  das
Eigenthum,  gegen  die  Sittlichkeit,  wegen  vorsätzlicher  Angriffe  auf  das
Leben  und  die  Gesundheit  der  Menschen,  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung,
  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Verbote  oder  Sicherungsmaßregeln,
  betreffend  Einführung  oder  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten
  oder  Viehseuchen,  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  mindestens  sechs
Wochen  verurtheilt  ist,  und  seit  Verbüßung  der  Strafe  drei  Jahre
noch  nicht  verflossen  sind;

3.  wenn  er  wegen  Verletzung  der  auf  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
bezüglichen  Vorschriften  im  Laufe  der  letzten  drei  Jahre  wiederholt
bestraft  ist;

4.  wenn  er  ein  oder  mehrere  Kinder  besitzt,  für  deren  Unterhalt  und,  sofern
  sie  im  schulpflichtigen  Alter  stehen,  für  deren  Unterricht  nicht
genügend  gesorgt  ist.

§.  58.

Der  Wandergewerbeschein  kann  zurückgenommen  werden,  wenn  sich  ergiebt,
daß  eine  der  im  §.  57  Ziffer  1  bis  4,  §.  57a  oder  §.  57b  bezeichneten  Voraussetzungen
  entweder  zur  Zeit  der  Ertheilung  desselben  bereits  vorhanden  gewesen,
der  Behörde  aber  unbekannt  geblieben,  oder  erst  nach  Ertheilung  des  Scheins
eingetreten  ist.

§.  59.

Eines  Wandergewerbescheins  bedarf  nicht:

1.  wer  selbstgewonnene  oder  rohe  Erzeugnisse  der  Land-  und  Forstwirthschaft,
  des  Garten-  und  Obstbaues,  der  Geflügel-  und  Bienenzucht,
sowie  selbstgewonnene  Erzeugnisse  der  Jagd  und  Fischerei  feilbietet

2.  wer  in  der  Umgegend  seines  Wohnortes  bis  zu  15  Kilometer  Entfernung
von  demselben  selbstverfertigte  Waaren,  welche  zu  den  Gegenständen  des
Wochenmarktverkehrs  gehören,  feilbietet  oder  gewerbliche  Leistungen,  hinsichtlich
  deren  dies  Landesgebrauch  ist,  anbietet;

Reichs-  Gesetzbl.  1883.  32
        <pb n="206" />
        —  200  —

3.  wer  selbstgewonnene  Erzeugnisse  oder  selbstverfertigte  Waaren,  hinsichtlich
  deren  dies  Landesgebrauch  ist,  zu  Wasser  anfährt  und  von  dem
Fahrzeuge  aus  feilbietet;

4.  wer  bei  öffentlichen  Festen,  Truppenzusammenziehungen  oder  anderen
außergewöhnlichen  Gelegenheiten  mit  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde
die  von  derselben  zu  bestimmenden  Waaren  feilbietet.

Die  Landesregierungen  können  in  weiterem  Umfange  den  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen  mit  Gegenständen  des  gemeinen  Verbrauchs  ohne  Wandergewerbeschein
  innerhalb  ihres  Gebietes  gestatten.

§.  59a.

In  den  Fällen  des  §.  59  Ziffer  1  bis  3  kann  der  Gewerbebetrieb  untersagt
werden,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §.  57  Ziffer  1  bis  4  vorliegen.

§. 60

Der  Wandergewerbeschein  wird  für  die  Dauer  des  Kalenderjahres  ertheilt,
er  berechtigt  den  Inhaber,  in  dem  ganzen  Gebiete  des  Reichs  das  bezeichnete  Gewerbe
  nach  Entrichtung  der  darauf  haftenden  Landessteuern  zu  betreiben.  Soweit
nach  §.  56  Ziffer  1  das  Feilbieten  von  geistigen  Getränken  im  Falle  besonderen
Bedürfnisses  vorübergehend  gestattet  wird,  ist  die  räumliche  und  zeitliche  Beschränkung
  dieser  Erlaubniß  im  Wandergewerbescheine  anzugeben.

Ein  Wandergewerbeschein  für  den  Betrieb  der  im  §.  55  HZiffer  4  bezeichneten
Gewerbe  gewährt  die  Befugniß  zum  Gewerbebetriebe  in  einem  anderen,  als  dem
Bezirke  derjenigen  Verwaltungsbehörde,  welche  ihn  ausgestellt  hat,  nur  dann,
wenn  er  auf  den  anderen  Bezirk  von  dessen  Verwaltungsbehörde  ausgedehnt  ist.
Sowohl  die  Ausstellung  als  auch  die  Ausdehnung  eines  derartigen  Wandergewerbescheins
  kann  für  eine  kürzere  Dauer,  als  das  Kalenderjahr,  oder  für  bestimmte
  Tage  während  des  Kalenderjahres  erfolgen.  Die  Ausdehnung  ist  zu
versagen,  sobald  für  die  den  Verhältnissen  des  Bezirks  entsprechende  Anzahl  von
Personen  Wandergewerbescheine  bereits  ausgestellt  oder  ausgedehnt  sind.

Die  Verwaltungsbehörde  kann  die  von  ihr  bewilligte  Ausdehnung  nach
Maßgabe  des  §.  58  zurücknehmen.

Der  Wandergewerbeschein  enthält  die  Personalbeschreibung  des  Inhabers
und  die  nähere  Bezeichnung  des  Geschäftsbetriebes.  Das  Formular  der  Wandergewerbescheine
  bestimmt  der  Bundesrath.

§.  60  a.

Wer  die  im  §.  55  Ziffer  4  bezeichneten  Gewerbe  an  einem  Orte  von  Haus
zu  Haus  oder  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen
  Orten  ausüben  will,  bedarf  der  vorgängigen  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde.
        <pb n="207" />
        —  201  —

§.  60b.

Minderjährigen  Personen  kann  in  dem  Wandergewerbescheine  die  Beschränkung
  auferlegt  werden,  daß  sie  das  Gewerbe  nicht  nach  Sonnenuntergang,
und  minderjährigen  Personen  weiblichen  Geschlechts  kann  außerdem  die  Beschränkung
  auferlegt  werden,  daß  sie  dasselbe  nur  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
und  Plätzen,  nicht  aber  von  Haus  zu  Haus  betreiben  dürfen.

Desgleichen  kann  von  der  Ortspolizeibehörde  minderjährigen  Personen  verboten
  werden,  daß  sie  innerhalb  des  Polizeibezirks  die  im  §.  59  Ziffer  1  und  2
aufgeführten  Gegenstände  nach  Sonnenuntergang,  und  minderjährigen  Personen
weiblichen  Geschlechts,  daß  sie  dieselben  Gegenstände  von  Haus  zu  Haus  feilbieten.

§.  60C.

Der  Inhaber  eines  Wandergewerbescheins  ist  verpflichtet,  diesen  während
der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  bei  sich  zu  führen,  auf  Erfordern  der  zuständigen
  Behörden  oder  Beamten  vorzuzeigen  und,  sofern  er  hierzu  nicht  im  Stande
ist,  auf  deren  Geheiß  den  Betrieb  bis  zur  Herbeischaffung  des  Wandergewerbescheins
  einzustellen.  Auf  gleiches  Erfordern  hat  er  die  von  ihm  geführten  Waaren
vorzulegen.

Zum  Zweck  des  Gewerbebetriebes  ist  ohne  vorgängige  Erlaubniß  der  Eintritt
  in  fremde  Wohnungen,  sowie  zur  Nachtzeit  das  Betreten  fremder  Häuser
und  Gehöfte  nicht  gestattet.

Denselben  Bestimmungen  —  Absatz  2  —  unterliegt  das  Feilbieten  der  im
§.  59  Ziffer  1  und  2  aufgeführten  Gegenstände.

§.  60  d.

Der  Wandergewerbeschein  darf  einem  Anderen  nicht  zur  Benutzung  überlassen
  werden.

Wer  für  einen  Anderen  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  zu  betreiben  beabsichtigt,
  unterliegt  für  seine  Person  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes.

Wenn  mehrere  Personen  die  im  §.  55  Ziffer  4  bezeichneten  Gewerbe  in
Gemeinschaft  mit  einander  zu  betreiben  beabsichtigen,  so  kann  auf  ihren  Antrag
ein  gemeinsamer  Wandergewerbeschein  für  die  Gesellschaft  als  solche  ausgestellt
werden,  in  welchem  jedes  einzelne  Mitglied  aufzuführen  ist.  Werden  für  die
einzelnen  Mitglieder  besondere  Wandergewerbescheine  ausgestellt,  so  kann  in  die
letzteren  ein  Vermerk  aufgenommen  werden,  nach  welchem  dem  Inhaber  der
Gewerbebetrieb  nur  im  Verbande  einer  bestimmten  Gesellschaft,  oder  einer  Gesellschaft
  überhaupt,  gestattet  sein  soll.

Umherziehenden  Schauspielergesellschaften  wird  der  Wandergewerbeschein  nur
dann  ertheilt,  wenn  der  Unternehmer  die  im  §.  32  vorgeschriebene  Erlaubniß
besitzt.  In  dem  Wandergewerbescheine  für  den  Unternehmer  einer  Schauspieler-32“
        <pb n="208" />
        —  202  —

gesellschaft  ist  ausdrücklich  zu  vermerken,  daß  der  Gewerbetreibende  als  Unternehmer
auftreten  will.
§.  61.

Die  Ertheilung  des  Wandergewerbescheins  erfolgt  durch  die  für  den  Wohnort
  oder  Aufenthaltsort  des  Nachsuchenden  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde.
Die  Verwaltungsbehörde  des  Aufenthaltsortes  kann  den  Nachsuchenden  an  die
Behörde  seines  Wohnortes  verweisen.

In  dem  Falle  des  §.  55  Ziffer  4  erfolgt  die  Ertheilung  des  Wandergewerbescheins
  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  das  Gewerbe
betrieben  werden  soll.

Die  Zurücknahme  des  Wandergewerbescheins  erfolgt  durch  die  für  den
Wohnort  oder  Aufenthaltsort  des  Inhabers  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde.

§.  62.

Wer  beim  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  andere  Personen  von  Ort  zu
Ort  mit  sich  führen  will,  bedarf  der  Erlaubniß  derjenigen  Behörde,  welche  den
Wandergewerbeschein  ertheilt  hat,  oder  in  deren  Bezirk  sich  der  Nachsuchende
befindet.  Die  Erlaubniß  wird  in  dem  Wandergewerbescheine  unter  näherer  Bezeichnung
  dieser  Personen  vermerkt.

Die  Erlaubniß  ist  zu  versagen,  insoweit  bei  ihnen  eine  der  im  §.  57
bezeichneten  Voraussetzungen  zutrifft;  außerdem  darf  dieselbe  nur  dann  versagt
werden,  insoweit  eine  der  im  §.  57  a  und  §.  57  b  bezeichneten  Voraussetzungen
vorliegt.  Die  Zurücknahme  der  Erlaubniß  erfolgt  nach  Maßgabe  des  §.  58
durch  eine  für  deren  Ertheilung  zuständige  Behörde.

Die  Mitführung  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren  zu  gewerblichen  Zwecken
ist  verboten.

Die  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Kindern,  welche  schulpflichtig  sind,  ist
zu  versagen  und  die  bereits  ertheilte  Erlaubniß  zurückjunehmen,  wenn  nicht  für  einen
ausreichenden  Unterricht  der  Kinder  gesorgt  ist.

Die  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren  kann
versagt  und  von  der  für  die  Ertheilung  derselben  zuständigen  Behörde  zurückgenommen
  werden.  Dasselbe  gilt  von  der  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Personen
  anderen  Geschlechts  mit  Ausnahme  der  Ehegatten  und  der  über  vierzehn
Jahre  alten  eigenen  Kinder  und  Enkel.

§.  63.

Wird  der  Wandergewerbeschein  versagt  oder  zurückgenommen,  oder  wird  die
erfolgte  Ausdehnung  desselben  zurückgenommen,  so  ist  dies  dem  Betheiligten  mittelst
  schriftlichen  Bescheides  unter  Angabe  der  Gründe  zu  eröffnen.  Gegen  den
Bescheid  ist  der  Rekurs  zulässig,  jedoch  ohne  aufschiebende  Wirkung.  Wegen  des
Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20  und  21.  Das-
        <pb n="209" />
        —  203  —

selbe  gilt  von  der  Versagung  der  Genehmigung  des  Druckschriftenverzeichnisses
(§.  56  Absatz  4),  von  der  Untersagung  des  Gewerbebetriebes  gemäß  §.  59  a  und
der  Versagung  oder  Zurücknahme  der  Erlaubniß  in  den  Fällen  des  §.  62  Absatz  2.

Die  in  Gemäßheit  des  §.  57  Ziffer  5  erfolgte  Versagung  des  Wandergewerbescheins,
  sowie  die  auf  Grund  der  §§.  60  Absatz  2,  60b  und  62  Absatz
  4  und  5  getroffenen  Verfügungen  können  nur  im  Wege  der  Beschwerde  an
die  unmittelbar  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  angefochten  werden.

Titel  IV.
Marktverkehr.

§.  64.

Der  Besuch  der  Messen,  Jahr-  und  Wochenmärkte,  sowie  der  Kauf  und
Verkauf  auf  denselben  steht  einem  Jeden  mit  gleichen  Befugnissen  frei.

Wo  jedoch  nach  der  bisherigen  Ortsgewohnheit  gewisse  Handwerkerwaaren,
welche  nicht  zu  den  im  §.  66  bezeichneten  Gegenständen  gehören,  nur  von  Bewohnern
  des  Marktortes  auf  dem  Wochenmarkte  verkauft  werden  durften,  kann
die  höhere  Verwaltungsbehörde,  auf  Antrag  der  Gemeindebehörde,  den  einheimischen
Verkäufern  die  Fortsetzung  des  herkömmlichen  Wochenmarktverkehrs  mit  jenen
Handwerkerwaaren  gestatten,  ohne  auswärtige  Verkäufer  derselben  Waaren  auf
dem  Wochenmarkte  zuzulassen.

Beschränkungen  des  Marktverkehrs  der  Ausländer  als  Erwiderung  der  im
Auslande  gegen  Reichsangehörige  angeordneten  Beschränkungen  bleiben  dem  Bundesrath
  vorbehalten.

§.  65.

Die  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der  Messen,  Jahr-  und  Wochenmärkte  wird
von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  festgesetzt.

Dem  Marktberechtigten  steht  gegen  eine  solche  Anordnung  kein  Widerspruch
zu;  ein  Entschädigungsanspruch  gebührt  demselben  nur  dann,  wenn  durch  die
Anordnung  die  Zahl  der  bis  dahin  abgehaltenen  Märkte  vermindert  wird,  und
eine  größere  Zahl  ausdrücklich  und  unwiderruflich  verliehen  war.  Gemeinden,
welche  einen  Entschädigungsanspruch  geltend  machen  wollen,  müssen  außerdem
nachweisen,  daß  ihr  Recht  auf  einen  speziellen  lästigen  Titel  sich  gründet.

g.  66.

Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs  sind:
1.  rohe  Naturerzeugnisse  mit  Ausschluß  des  größeren  Viehs;

2.  Fabrikate,  deren  Erzeugung  mit  der  Land-  und  Forstwirthschaft,  dem
Garten-  und  Obstbau  oder  der  Fischerei  in  unmittelbarer  Verbindung
        <pb n="210" />
        —  204  —

steht,  oder  zu  den  Nebenbeschäftigungen  der  Landleute  der  Gegend  gehört,
oder  durch  Tagelöhnerarbeit  bewirkt  wird,  mit  Ausschluß  der  geistigen
Getränke;

3.  frische  Lebensmittel  aller  Art.

Die  zuständige  Verwaltungsbehörde  ist  auf  Antrag  der  Gemeindebehörde
befugt,  zu  bestimmen,  welche  Gegenstände  außerdem  nach  Ortsgewohnheit  und
Bedürfniß  in  ihrem  Bezirke  überhaupt,  oder  an  gewissen  Orten  zu  den  Wochenmarktartikeln
  gehören.

§.  67.

Auf  Jahrmärkten  dürfen  außer  den  im  §.  66  benannten  Gegenständen
Verzehrungsgegenstände  und  Fabrikate  aller  Art  feilgehalten  werden.

Zum  Verkauf  von  geistigen  Getränken  zum  Genuß  auf  der  Stelle  bedarf
es  jedoch  der  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde.

§.  68.

Der  Marktverkehr  darf  in  keinem  Falle  mit  anderen  als  solchen  Abgaben
belastet  werden,  welche  eine  Vergütung  für  den  überlassenen  Raum  und  den
Gebrauch  von  Buden  und  Geräthschaften  bilden.  In  den  Bestimmungen  darüber,
  ob  und  in  welchem  Umfange  Abgaben  dieser  Art  erhoben  werden  dürfen,
wird  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.  Ein  Unterschied  zwischen  Einheimischen
  und  Fremden  bezüglich  der  Zahlung  der  Abgaben  darf  nicht  stattfinden.

§.  69.

In  den  Grenzen  der  Bestimmungen  der  §§.  65  bis  68  kann  die  Ortspolizeibehörde,
  im  Einverständniß  mit  der  Gemeindebehörde,  die  Marktordnung
nach  dem  örtlichen  Bedürfniß  festsetzen,  namentlich  auch  für  das  Feilbieten  von
gleichartigen  Gegenständen  den  Platz,  und  für  das  Feilbieten  im  Umhertragen,
mit  oder  ohne  Ausruf,  die  Tageszeit  und  die  Gattung  der  Waaren  bestimmen.

 

§.  70.

In  Betreff  der  Märkte,  welche  bei  besonderen  Gelegenheiten  oder  für  bestimmte
  Gattungen  von  Gegenständen  gehalten  werden,  bewendet  es  bei  den
bestehenden  Anordnungen.

Erweiterungen  dieses  Marktverkehrs  können  von  der  zuständigen  Behörde
mit  Zustimmung  der  Gemeindebehörde  angeordnet  werden.

§.  71.

Beschränkungen  des  Verkehrs  mit  den  zu  Messen  und  Märkten  gebrachten,
aber  unverkauft  gebliebenen  Gegenständen  werden  hierdurch  aufgehoben.  Der
        <pb n="211" />
        —  205  —

Einzelverkauf  solcher  Gegenstände  außer  der  Marktzeit  ist  jedoch  nur  unter  denselben
  Bedingungen  zulässig,  unter  welchen  derselbe  statthaft  sein  würde,  wenn
die  Gegenstände  nicht  auf  den  Markt  gebracht  wären.

Titel  V.
Taxen.

§.  72.

Polizeiliche  Taxen  sollen,  soweit  nicht  ein  Anderes  nachstehend  angeordnet
worden,  künftig  nicht  vorgeschrieben  werden;  da,  wo  sie  gegenwärtig  bestehen,
sind  sie  in  einer  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  bestimmenden,  höchstens  einjährigen
Frist  aufzuheben.

§.  73.

Die  Bäcker  und  die  Verkäufer  von  Backwaaren  können  durch  die  Ortspolizeibehörde
  angehalten  werden,  die  Preise  und  das  Gewicht  ihrer  verschiedenen
Backwaaren  für  gewisse  von  derselben  zu  bestimmende  Zeiträume  durch  einen
von  außen  sichtbaren  Anschlag  am  Verkaufslokale  zur  Kenntniß  des  Publikums
zu  bringen.

Dieser  Anschlag  ist  kostenfrei  mit  dem  polizeilichen  Stempel  zu  versehen  und
täglich  während  der  Verkaufszeit  auszuhängen.

§.  74.

Wo  der  Verkauf  von  Backwaaren  nur  nach  den  von  den  Bäckern  und
Verkäufern  an  ihren  Verkaufslokalen  angeschlagenen  Preisen  erlaubt  ist,  kann  die
Ortspolizeibehörde  die  Bäcker  und  Verkäufer  zugleich  anhalten,  im  Verkaufslokale
eine  Waage  mit  den  erforderlichen  geaichten  Gewichten  aufzustellen  und  die  Benutzung
  derselben  zum  Nachwiegen  der  verkauften  Backwaaren  zu  gestatten.

§.  75.

Die  Gastwirthe  können  durch  die  Ortspolizeibehörde  angehalten  werden,  das
Verzeichniß  der  von  ihnen  gestellten  Preise  einzureichen  und  in  den  Gastzimmern
anzuschlagen.  Diese  Preise  dürfen  zwar  jederzeit  abgeändert  werden,  bleiben  aber
so  lange  in  Kraft,  bis  die  Abänderung  der  Polizeibehörde  angezeigt  und  das
abgeänderte  Verzeichniß  in  den  Gastzimmern  angeschlagen  ist.  Auf  Beschwerden
seisender  wegen  Ueberschreitung  der  verzeichneten  Preise  steht  der  Ortspolizeibehörde
eine  vorläufige  Entscheidung  vorbehaltlich  des  Rechtsweges  zu.

§.  76.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  in  Uebereinstimmung  mit  der  Gemeindebehörde
befugt,  für  Lohnbediente  und  andere  Personen,  welche  auf  öffentlichen  Straßen
und  Plätzen  oder  in  Wirthshäusern  ihre  Dienste  anbieten  (§.  37),  sowie  für  die
        <pb n="212" />
        —  206  —

Benutzung  von  Wagen,  Pferden,  Sänften,  Gondeln  und  anderen  Transportmitteln,
  welche  öffentlich  zum  Gebrauch  aufgestellt  sind,  Taxen  festzusetzen.

§.  77.

Ebenso  können  für  Schornsteinfeger,  wenn  ihnen  Bezirke  ausschließlich  zugewiesen
  sind,  von  der  Ortspolizeibehörde,  im  Einverständniß  mit  der  Gemeindebehörde,
  oder,  wenn  der  zugewiesene  Bezirk  mehr  als  eine  Ortschaft  umfaßt,  von
der  unteren  Verwaltungsbehörde  Taxen  aufgestellt  werden.

§.  78.

Hinsichtlich  der  Taxen  für  solche  gewerbetreibende  Personen,  welche  nach
den  Bestimmungen  im  §.  36  von  den  Behörden  zu  beeidigen  und  anzustellen
sind,  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.  Die  nach  §.  36  zuständigen
  Behörden  sind  befugt,  für  diese  Personen  auch  da  Taxen  einzuführen,
wo  dergleichen  bisher  nicht  bestanden.

§.  79.
Die  in  den  §§.  73  bis  78  genannten  Gewerbetreibenden  sind  berechtigt,  die
festgestellten  Preise  und  Taxen  zu  ermäßigen.
§.  80.

Die  Taxen  für  die  Apotheker  können  durch  die  Zentralbehörden  festgesetzt
werden,  Ermäßigungen  derselben  durch  freie  Vereinbarungen  sind  jedoch  zulässig.

Die  Bezahlung  der  approbirten  Aerzte  u.  s.  w.  (§.  29  Absatz  1)  bleibt
der  Vereinbarung  überlassen.  Als  Norm  für  streitige  Fälle  im  Mangel  einer
Vereinbarung  können  jedoch  für  dieselben  Taxen  von  den  Zentralbehörden  festgesetzt
  werden.

Titel  VI.
Innungen  von  Gewerbetreibenden.

I.  Bestehende  Innungen.

§.  81.

Alle  zur  Zeit  gesetzlich  bestehenden  Korporationen  von  Gewerbetreibenden
(Innungen,  Zünfte)  dauern  fort.  Ihre  Statuten  (Innungsartikel,  Zunftartikel)
bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  nach
Maßgabe  der  Bestimmung  im  §.  92  abgeändert  werden.

§.  82.

Jedes  Mitglied  einer  Innung  kann  jederzeit,  vorbehaltlich  der  Erfüllung
seiner  Verpflichtungen,  ausscheiden  und  darf  das  Gewerbe  nach  dem  Austritte
fortsetzen.  Der  Ausgeschiedene  verliert  alle  Ansprüche  an  das  Zunftvermögen
        <pb n="213" />
        —  207  —

und  die  durch  dasselbe  ganz  oder  theilweise  fundirten  Nebenkassen,  soweit  die
Statuten  nicht  ein  Anderes  bestimmen.

§.  83.
Von  dem  Eintritte  in  eine  Innung  können  diejenigen  ausgeschlossen  werden:
1.  welche  sich  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden;
oder

2.  welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
  beschränkt  sind.

§.  84.

Vorbehaltlich  der  vorstehenden  Bestimmung  (§.  83)  darf  der  Eintritt  in
eine  Innung  Keinem  versagt  werden,  welcher  die  in  dem  Statut  vorgeschriebenen
Bedingungen  erfüllt  hat.

Bedarf  es  zu  diesem  Zweck  der  Ablegung  einer  Prüfung,  so  ist  dieselbe
auf  den  Nachweis  der  Befähigung  zur  selbständigen  Ausführung  der  gewöhnlichen
  Arbeiten  des  Gewerbes  zu  richten.  Die  deshalb  zu  lösenden  Aufgaben,
sowie  der  zur  Bestreitung  der  Prüfungskosten  von  dem  zu  Prüfenden  zu  zahlende
  Betrag,  werden  von  der  Innung  bestimmt.  Bevorzugungen  sind  dabei
nicht  statthaft.

Die  Prüfungszeugnisse  der  für  einzelne  Gewerbe  angeordneten  besonderen
Prüfungsbehörden  und  der  bisher  zur  Abnahme  von  Prüfungen  befugt  gewesenen
Kommissionen  sind  ein  genügender  Nachweis  der  Befähigung  zum  Betriebe  der
Gewerbe,  über  welche  sie  ausgestellt  sind.

Die  Ablegung  einer  Prüfung  kann  von  denjenigen  nicht  gefordert  werden,
welche  das  betreffende  Gewerbe  mindestens  seit  einem  Jahre  selbständig  ausüben.

§.  85.

Die  bei  der  Aufnahme  in  eine  Innung  zu  entrichtenden  Antrittsgelder
müssen  für  alle  Genossen  der  Innungen  gleich  sein.  Wo  sie  mehr  als  fünfzehn
Mark  betragen,  bedarf  es  zu  ihrer  Erhöhung  der  Genehmigung  der  höheren
Verwaltungsbehörde.  Diese  Genehmigung  ist  auch  dann  erforderlich,  wenn
Antrittsgelder,  welche  den  Betrag  von  fünfzehn  Mark  nicht  übersteigen,  über
diesen  Betrag  erhöht  werden  sollen.

Der  Beitritt  zu  einer  Innung  schließt  die  Befugniß  nicht  aus,  an  anderen
Innungen  Theil  zu  nehmen.

§.  86.

Durch  Beschluß  der  Innung  kann  von  Ausübung  des  Stimmrechts,  sowie
der  Ehrenrechte  innerhalb  der  Imung  derjenige  ausgeschlossen  werden,  welcher  in
einem  der  im  §.  83  unter  1,  2  bezeichneten  Verhältnisse  sich  befindet.

Reichs-Gesetzbl.  1883.
        <pb n="214" />
        —  208  —

§.  87.

Wird  nach  dem  Tode  eines  Innungsgenossen  dessen  Gewerbe  durch  einen
Stellvertreter  für  Rechnung  der  Wittwe  oder  minderjährigen  Erben  fortgesetzt,
so  gehen  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  des  Verstorbenen,  mit  Ausnahme
des  Stimmrechts  in  der  Innungsversammlung,  auf  die  Wittwe  für  die  Dauer
des  Wittwenstandes,  beziehungsweise  auf  die  minderjährigen  Erben  für  die  Dauer
der  Minderjährigkeit,  über.

§.  88.

Die  Innung  wird  bei  gerichtlichen  wie  bei  außergerichtlichen  Verhandlungen
durch  ihren  Vorstand  vertreten.

Die  Legitimation  desselben  wird  durch  eine  amtliche  Bescheinigung  der
Gemeindebehörde  über  seine  Eigenschaft  als  solcher  geführt.

Die  Befugniß  zur  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte
und  Rechtshandlungen,  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich
  ist.

Soweit  in  dem  Statut  (Innungsartikeln  b,  Zunftartikeln)  einem  Mitgliede
oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes  die  Vertretung  der  Innung  nach  außen
übertragen  ist,  behält  es  hierbei  sein  Bewenden.

§. 89

Verträge  der  Innung  über  die  Erwerbung,  Veräußerung  oder  Verpfändung
unbeweglicher  Sachen  und  über  Darlehen,  für  welche  das  unbewegliche  Vermögen
der  Innung  oder  die  Nutzungen  desselben  auf  länger  als  ein  Jahr  haften  sollen,
bedürfen  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Genehmigung  der  Gemeindebehörde.  Dieselbe
darf  jedoch  nicht  versagt  werden,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die  Erfüllung
aller  bestehenden  Verpflichtungen  der  Innung,  sowie  der  für  den  Fall  der  Auflösung
  durch  §.  94  getroffenen  Vorschriften  gesichert  bleibt.

§.  90.

Zahlungen  aus  den  Einnahmen  oder  dem  Vermögen  der  Innung  an  Genossen
  derselben  dürfen  nur  insoweit  geleistet  werden,  als  sie  auf  ausdrücklichen
Vorschriften  des  Statuts  beruhen.  Für  Zehrung  dürfen  solche  Zahlungen  niemals
geleistet  werden.

§.  91.

Die  exekutivische  Beitreibung  der  Innungsbeiträge  und  der  von  Innungsgenossen
  wegen  Verletzung  statutarischer  Vorschriften  verwirkten  Geldstrafen  im
Verwaltungswege  findet  ferner  nicht  statt.

§.  92.

Abänderungen  des  Statuts  können  in  einer  Versammlung  der  Innung,  zu
welcher  sämmtliche  stimmberechtigte  Genossen  unter  ausdrücklicher  Bezeichnung  des
        <pb n="215" />
        —  209  —

Gegenstandes  der  Berathung  schriftlich  eingeladen  sind,  durch  absolute  Mehrheit
der  Anwesenden  beschlossen  werden.  Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der
höheren  Verwaltungsbehörde,  wenn  er  Zahlungen  aus  den  Einnahmen  oder  dem
Vermögen  der  Innung  an  Genossen  derselben  oder  andere  Verfügungen  über  das
Innungsvermögen  zum  Gegenstande  hat.  Diese  Genchmigung  darf  jedoch  nicht
versagt  werden,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  die  Erfüllung  aller  bestehenden
Verpflichtungen  der  Innung,  sowie  der  für  den  Fall  der  Auflösung  durch  §.  94
getroffenen  Vorschriften  gesichert  bleibt.
§.  93.

Ihre  Auflösung  kann  die  Innung  in  einer  Versammlung,  zu  welcher
sämmtliche  stimmberechtigte  Genossen  unter  ausdrücklicher  Bezeichnung  des  Gegenstandes
  der  Berathung  schriftlich  eingeladen  sind,  durch  absolute  Mehrheit  der
Anwesenden  beschließen.  Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren
Verwaltungsbehörde.  Diese  Genehmigung  wird  ertheilt,  wenn  die  Berichtigung
der  Schulden  und  die  Erfüllung  der  Vorschriften  des  §.  94  sichergestellt  ist.

§.  94.

Löst  eine  Innung  sich  auf,  so  muß  ihr  Vermögen  zuvörderst  zur  Berichtigung
  ihrer  Schulden  und  zur  Erfüllung  ihrer  sonstigen  Verpflichtungen  verwendet
werden.  War  dasselbe  bisher  ganz  oder  theilweise  zur  Fundirung  von  Unterrichtsanstalten
  oder  zu  anderen  öffentlichen  Zwecken  bestimmt,  so  darf  dasselbe
dieser  Bestimmung  nicht  entzogen  werden.  Wird  dafür  nicht  in  anderer  genügender
Weise  Sorge  getragen,  so  fällt  das  betreffende  Vermögen  der  Gemeinde  gegen
Uebernahme  der  darauf  lastenden  Verpflichtungen  zu.

Eine  Vertheilung  des  hiernach  verbleibenden  Reinvermögens  unter  die  zeitigen
Mitglieder  kann  die  Innung  bei  ihrer  Auflösung  nur  soweit  beschließen,  als  dasselbe
  aus  Beiträgen  dieser  Mitglieder  entstanden  ist.

Der  Rest  des  Vermögens  wird,  sofern  in  dem  Statut  oder  in  den  Landesgesetzen
  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist,  der  Gemeinde,  in  welcher
die  aufgelöste  Innung  ihren  Sitz  hatte,  zur  Benutzung  für  gewerbliche  Zwecke
überwiesen.

Entstehen  aus  den  vorstehenden  Bestimmungen  Differenzen  zwischen  der
Ortsgemeinde  und  der  Innung,  so  steht  die  Entscheidung  darüber  der  höheren
Verwaltungsbehörde  zu.

Letzterer  steht  auch  die  Befugniß  zu),  den  bisher  mit  der  Innung  verbunden
gewesenen  Unterrichtsanstalten,  Hülfskassen  oder  anderen  Instituten  zu  öffentlichen
Zwecken  nach  der  Auflösung  der  Innung  Korporationsrechte  zu  ertheilen.

Die  vorstehenden  Vorschriften  kommen  auch  im  Falle  des  Erlöschens  einer
Innung  durch  Aussterben  ihrer  Mitglieder  zur  Anwendung.

§.  95.

Die  Gemeindebehörde  übt  die  Aufsicht  über  die  Innungen  aus.  Sie  entscheidet
  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  und  Ausschließung  von  Genossen,  über
33“
        <pb n="216" />
        —  210  —

die  Wahl  der  Vorstände  und  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  letzteren.  Gegen
ihre  Entscheidung  steht  der  Rekurs  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  offen,  welcher
binnen  einer  präklusivischen  Frist  von  vier  Wochen  bei  der  Gemeindebehörde  anzubringen
  ist.

Innungsversammlungen,  in  welchen  über  Abänderungen  des  Statuts  oder
über  die  Auflösung  der  Innung  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  wohnt  die  Gemeindebehörde
  durch  eines  ihrer  Mitglieder  oder  einen  Beauftragten  bei.  An  anderen
Berathungen  der  Innung  nimmt  sie  nicht  Theil.  Die  Bestätigung  der  Wahl
der  Vorstände  steht  ihr  fortan  nicht  zu.

§.  96.

Alle  Bestimmungen  der  Gesetze  oder  der  Statuten  (Innungsartikel,  Zunftartikel),
  durch  welche  der  Gemeindebehörde  in  Angelegenheiten  der  Innungen  größere
Befugnisse  beigelegt  sind,  als  durch  gegenwärtiges  Gesetz,  treten  außer  Kraft.

II.  Neue  Innungen.

§.  97.

Diejenigen,  welche  ein  Gewerbe  selbständig  betreiben,  können  zur  Förderung

der  gemeinsamen  gewerblichen  Interessen  zu  einer  Innung  zusammentreten.

Aufgabe  der  neuen  Innungen  ist:

1.  die  Pflege  des  Gemeingeistes  sowie  die  Aufrechterhaltung  und  Stärkung
der  Standesehre  unter  den  Innungsmitgliedern;

2.  die  Förderung  eines  gedeihlichen  Verhältnisses  zwischen  Meistern  und
Gesellen,  sowie  die  Fürsorge  für  das  Herbergswesen  der  Gesellen  und
für  die  Nachweisung  von  Gesellenarbeit;

3.  die  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens  und  der  Fürsorge  für  die
technische,  gewerbliche  und  sittliche  Ausbildung  der  Lehrlinge

4.  Streitigkeiten  der  im  F.  120a  bezeichneten  Art  zwischen  den  Innungsmitgliedern
  und  ihren  Lehrlingen  an  Stelle  der  Gemeindebehörde
(Absatz  2  daselbst)  zu  entscheiden.

§.  97a.

Die  Innungen  sind  befugt,  ihre  Wirksamkeit  auf  andere,  den  Innungsmitgliedern
  gemeinsame  gewerbliche  Interessen  als  die  im  §.  97  bezeichneten  auszudehnen.
  Insbesondere  steht  ihnen  zu:

1.  Fachschulen  für  Lehrlinge  zu  errichten  und  dieselben  zu  leiten;

2  zur  Förderung  der  gewerblichen  und  technischen  Ausbildung  der  Meister

und  Gesellen  geeignete  Einrichtungen  zu  treffen;

3.  Gesellen=  und  Meisterprüfungen  zu  veranstalten  und  über  die  Prüfungen

Zeugnisse  auszustellen;
        <pb n="217" />
        —  211  —

4.  zur  Förderung  des  Gewerbebetriebes  der  Innungsmitglieder  einen  gemeinschaftlichen

  Geschäftsbetrieb  einzurichten;

5. zur  Unterstützung  der  Innungsmitglieder,  ihrer  Angehörigen,  ihrer  Gesellen

  und  Lehrlinge  in  Fällen  der  Krankheit,  des  Todes,  der  Arbeitsunfähigkeit

  oder  sonstiger  Bedürftigkeit,  Kassen  einzurichten;

6.  Schiedsgerichte  zu  errichten,  wekche  berufen  sind,  Streitigkeiten  der  im
§.  120 a  bezeichneten  Art  zwischen  den  Innungsmitgliedern  und  deren
Gesellen  an  Stelle  der  sonst  zuständigen  Behörden  zu  entscheiden.



§.  98.

Der  Bezirk,  für  welchen  eine  Innung  errichtet  wird,  soll  in  der  Regel  nicht
über  den  Bezirk  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  welchem  die  Innung  ihren  Sitz
nimmt,  hinausgehen.  Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  der  Zentralbehörde.

Bei  der  Errichtung  ist  der  Innung  ein  Name  zu  geben,  welcher  von  dem
aller  anderen,  an  demselben  Orte  oder  in  derselben  Gemeinde  befindlichen  Innungen
  verschieden  ist.

§.  98a.

Die  Aufgaben  der  Innung,  die  Einrichtung  ihrer  Verwaltung  und  die
Rechtsverhältnisse  ihrer  Mitglieder  werden,  soweit  das  Gesetz  darüber  nicht  bestimmt,
  durch  das  Innungsstatut  geregelt.

Dasselbe  muß  Bestimmung  treffen:

1.  über  Namen,  Sitz  und  Bezirk  der  Innung

2.  über  die  Aufgaben  der  Innung,  sowie  über  die  dauernden  Einrichtungen

  zur  Erfüllung  dieser  Aufgaben;  namentlich  sind  die  nachfolgenden
Verhältnisse  des  Lehrlingswesens  zu  regeln:

à)  die  von  den  Innungsmitgliedern  bei  der  Annahme  von  Lehrlingen
zu  erfüllenden  Voraussetzungen  und  Formen,  sowie  die  Dauer  der
Lehrzeit,

b)  die  Ueberwachung  der  Beobachtung  der  in  §§.  120,  126,  127
enthaltenen  Vorschriften  seitens  der  Innung,

c)  die  Verpflichtung  der  Meister,  ihre  Lehrlinge  zum  Besuche  der
Fortbildungsschule  oder  der  Fachschule  anzuhalten,

d)  die  Beendigung  der  Lehrzeit,  die  Ausschreibung  der  Lehrlinge  vor
der  Innung  und  die  Ertheilung  des  Lehrbriefes,

e)  die  Bildung  der  Behörde  und  das  Verfahren  zur  Entscheidung
der  im  §.  97  unter  Nr.  4  bezeichneten  Streitigkeiten;

3.  über  Aufnahme,  Austritt  und  Ausschließung  der  Mitglieder;

4.  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder,  insbesondere  über  die

Beiträge,  welche  von  denselben  zu  entrichten  sind,  und  über  den  Maßstab,
  nach  welchem  deren  Umlegung  erfolgt;
        <pb n="218" />
        —  212  —

5.  über  die  etwa  wegen  Verletzung  statutarischer  Vorschriften  gegen  die
Innungsmitglieder  zu  verhängenden  Ordnungsstrafen;

6.  über  die  Bildung  des  Vorstandes,  über  den  Umfang  seiner  Befugnisse
und  die  Formen  seiner  Geschäftsführung;

7.  über  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Innungsversammlung,
über  das  Stimmrecht  in  derselben  und  über  die  Art  der  Beschlußfassung


8.  über  die  Beurkundung  der  Beschlüsse  der  Innungsversammlung  und
des  Vorstandes;

9.  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer  Abänderung  des  Statuts;

10.  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  der  Auflösung  der  Innung)

11.  über  die  Verwendung  des  Innungsvermögens  im  Falle  der  Auflösung
oder  Schließung  der  Innung)

12.  über  die  Aufstellung  und  Prüfung  der  Jahresrechnung.

Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,  welche  mit  den  in  diesem
Gesetze  bezeichneten  Aufgaben  der  Innung  nicht  in  Verbindung  steht  oder  gesetzlichen
  Vorschriften  zuwiderläuft.

Bestimmungen  über  Einrichtungen  zur  Erfüllung  der  im  §.  97a  unter
Nr.  4,  5,  6  bezeichneten  Aufgaben  dürfen  nicht  in  das  Innungsstatut  aufgenommen
  werden.

§.  98b.

Das  Innungsstatut  bedarf  der  Genehmigung  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  die  Innung  ihren  Sitz  nimmt.  Die
Einreichung  geschieht  durch  die  Aufsichtsbehörde  (§.  104).

Die  Genehmigung  ist  zu  versagen:

1.  wenn  das  Innungsstatut  den  gesetzlichen  Anforderungen  nicht  entspricht;

2.  wenn  durch  die  in  dem  Innungsstatut  vorgesehenen  Einrichtungen  die
Mittel  zur  Erfüllung  der  den  Innungen  nach  §.  97  obliegenden  Aufgaben
  nicht  sichergestellt  erscheinen;

3.  wenn  die  Zentralbehörde  der  durch  das  Innungsstatut  vorgesehenen
Begrenzung  des  Innungsbezirks  die  nach  §.  98  Absatz  1  erforderliche
Zustimmung  versagt  hat.

Außerdem  darf  die  Genehmigung  nur  versagt  werden,  wenn  in  dem  durch
das  Innungsstatut  vorgesehenen  Innungsbezirke  für  die  gleichen  Gewerbe  eine
Innung  bereits  besteht.

In  dem  die  Genehmigung  versagenden  Bescheide  sind  die  Gründe  anzugeben;
  gegen  denselben  findet  der  Rekurs  statt;  wegen  des  Verfahrens  und  der
Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20  und  21,  soweit  nicht  landesgesetzlich
das  Verfahren  in  streitigen  Verwaltungssachen  Platz  greift.

Abänderungen  des  Innungsstatuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.
        <pb n="219" />
        —  213  —

§.  98c.

Soll  in  der  Innung  eine  Einrichtung  der  im  §.  97a  unter  Nr.  4,  5,  6
vorgesehenen  Art  getroffen  werden,  so  sind  die  dafür  erforderlichen  Bestimmungen
in  Nebenstatuten  zusammenzufassen.  Dieselben  bedürfen  der  Genehmigung  durch
die  im  §.  98b  bezeichnete  höhere  Verwaltungsbehörde.  Vor  der  Genehmigung
ist  die  Gemeindebehörde  des  Ortes,  an  welchem  die  Innung  ihren  Sitz  hat,  sowie,
  falls  diese  Behörde  für  die  Innung  nicht  die  Aufsichtsbehörde  bildet,  auch
letztere  zu  hören.  Die  Genehmigung  kann  nach  Ermessen  versagt  werden.  In
dem  die  Genehmigung  versagenden  Bescheide  sind  die  Gründe  anzugeben.  Gegen
die  Versagung  kann  binnen  vier  Wochen  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  eingelegt
  werden.  Abänderung  der  Nebenstatuten  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

§.  99.

Die  Innung  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte,  insbesondere  Eigenthum
und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,  Verbindlichkeiten  eingehen,
vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Für  alle  Verbindlichkeiten  der  Innung
haftet  den  Gläubigern  nur  das  Vermögen  der  Innung.

§.  100.

Als  Innungsmitglieder  können  nur  Personen  aufgenommen  werden,  die
ein  Gewerbe,  für  welches  die  Innung  errichtet  ist,  in  dem  Innungsbezirke  selbständig
  betreiben  oder  in  einem  dem  Gewerbe  angehörenden  Großbetriebe  als
Werkmeister  oder  in  ähnlicher  Stellung  beschäftigt  sind.  Andere  Personen  können
als  Ehrenmitglieder  aufgenommen  werden.

Von  der  Ablegung  einer  Prüfung  kann  die  Aufnahme  nur  abhängig
gemacht  werden,  wenn  Art  und  Umfang  derselben  durch  das  Statut  geregelt
sind;  die  Prüfung  darf  nur  den  Nachweis  der  Befähigung  zur  selbständigen
Ausführung  der  gewöhnlichen  Arbeiten  des  Gewerbes  bezwecken.

Ist  die  Aufnahme  von  der  Zurücklegung  einer  Lehrlings-  oder  Gesellenzeit
oder  von  der  Ablegung  einer  Prüfung  abhängig  gemacht,  so  ist  eine  Ausnahme
von  der  Erfüllung  dieser  Anforderungen  nur  unter  bestimmten  im  Statut  festgestellten
  Voraussetzungen  zulässig.  Von  einem  Aufnahmesuchenden,  welcher  bereits
vor  einer  anderen,  den  Voraussetzungen  dieses  Gesetzes  entsprechenden  Innung
desselben  Gewerbes  eine  Aufnahmeprüfung  bestanden  hat,  kann  eine  solche  nicht
nochmals  verlangt  werden.

Gewerbetreibenden,  welche  den  gesetzlichen  und  statutarischen  Anforderungen
entsprechen,  darf  die  Aufnahme  in  die  Innung  nicht  versagt  werden.

Von  der  Erfüllung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Bedingungen  kann  zu
Gunsten  Einzelner  nicht  abgesehen  werden.

Vom  Eintritte  in  eine  Innung  sind  diejenigen  ausgeschlossen,  welche  sich
nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  oder  welche  in  Folge  gerichtlicher
  Anordnungen  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.
        <pb n="220" />
        —  214  —

Der  Austritt  aus  der  Innung  ist,  wenn  das  Innungsstatut  eine  vorherige
Aczeige  darüber  nicht  verlangt,  jederzeit  gestattet.  Eine  Anzeige  über  den  Austritt
  kann  frühestens  sechs  Monate  vor  dem  letzteren  verlangt  werden.

Ausscheidende  Mitglieder  verlieren  alle  Ansprüche  an  das  Innungsvermögen
und,  soweit  nicht  statutarisch  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind,  an  die
von  der  Innung  errichteten  Nebenkassen;  sie  bleiben  zur  Zahlung  derjenigen  Beiträge
  verpflichtet,  deren  Umlegung  am  Tage  ihres  Austrittes  bereits  erfolgt  war.
Besondere  Verbindlichkeiten,  welche  sie  der  Innung  gegenüber  eingegangen  sind,
werden  durch  den  Austritt  nicht  berührt.

Die  Rechte  der  Innungsmitglieder,  mit  Ausnahme  des  Stimmrechts  und
der  Ehrenrechte,  können  von  deren  Wittwen,  welche  den  Gewerbebetrieb  fortsetzen,
so  lange  ausgeübt  werden,  als  sie  die  entsprechenden  Verpflichtungen  erfüllen.
Die  näheren  Bestimmungen  sind  durch  das  Statut  zu  treffen.

§.  100  a

Die  von  den  Innungsmitgliedern  beschäftigten  Gesellen  nehmen  an  den
Innungsversammlungen  und  an  der  Verwaltung  der  Innung  nur  insoweit  Theil,
als  dieses  in  dem  Innungsstatut  vorgesehen  ist.  Eine  solche  Theilnahme  muß
ihnen  eingeräumt  werden  an  der  Abnahme  von  Gesellenprüfungen,  sowie  an  der
Begründung  und  Verwaltung  aller  Einrichtungen,  für  welche  sie  Beiträge  entrichten
  oder  eine  besondere  Mühewaltung  übernehmen,  oder  welche  zu  ihrer  Unterstützung
  bestimmt  sind.

Von  der  Ausübung  eines  Stimmrechts  oder  eines  Ehrenrechts  in  der
Innung  sind  alle  diejenigen  ausgeschlossen,  welche  sich  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  befinden,  oder  welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der
Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

§.  100  b.

Den  Innungsmitgliedern  darf  die  Verpflichtung  zu  Handlungen  oder
Unterlassungen,  welche  mit  den  Aufgaben  der  Innung  in  keiner  Verbindung
stehen,  nicht  auferlegt  werden.

Zu  anderen  Zwecken  als  der  Erfüllung  der  statutarisch  oder  durch  das
Gesetz  bestimmten  Aufgaben  der  Innung,  sowie  der  Deckung  der  Kosten  der
Innungsverwaltung  dürfen  weder  Beiträge  von  den  Innungsmitgliedern  oder
von  den  Gesellen  derselben  erhoben  werden,  noch  Verwendungen  aus  dem  Vermögen
  der  Innung  erfolgen.

Die  auf  Grund  des  Innungsstatuts  oder  der  Nebenstatuten  (§.  98c)
umgelegten  Beiträge  und  verhängten  Ordnungsstrafen  werden  nach  Antrag  des
Innungsvorstandes  auf  dem  für  die  Beitreibung  der  Gemeindeabgaben  landesrechtlich
  vorgesehenen  Wege  zwangsweise  eingezogen.  Ueber  die  Verpflichtung  zur
Zahlung  der  Beiträge  findet,  unbeschadet  der  vorläufigen  Einziehung,  der  Rechtsweg
statt.  Ueber  Beschwerden  wegen  der  Ordnungsstrafen  entscheidet  die  Ausfsichtsbehörde
  endgültig.
        <pb n="221" />
        —  215  —

§.  100c.

Ueber  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  nach  Maßgabe  des  §.  97  unter
Nr.  5  begründeten  Unterstützungskassen  muß  getrennte  Rechnung  geführt  werden.
Das  ausschließlich  für  diese  Kassen  bestimmte  Vermögen  ist  getrennt  von  dem
übrigen  Innungsvermögen  zu  verwalten.  Verwendungen  für  andere  Zwecke  dürfen
aus  demselben  nicht  gemacht  werden.  Die  Gläubiger  der  Kasse  haben  das  Recht
auf  abgesonderte  Befriedigung  aus  dem  getrennt  verwalteten  Vermögen.

Auf  solche  Krankenkassen  der  Innungen,  welche  eine  den  Vorschriften  des
Gesetzes  über  die  eingeschriebenen.  Hülfskassen  vom  7.  April  1876  entsprechende
Unterstützung  gewähren  sollen,  finden  folgende  Bestimmungen  Anwendung:

1.  den  Meistern,  welche  für  ihre  Gesellen  und  Lehrlinge  die  Kassenbeiträge
vorschießen,  steht  das  Recht  zu,  die  letzteren  bei  der  dem  Fälligkeitstage
  zunächst  vorausgehenden  oder  bei  einer  diesem  Tage  folgenden
Lohnzahlung  in  Anrechnung  zu  bringen;

2.  der  Anspruch  auf  Unterstützung  aus  der  Kasse  kann  mit  rechtlicher
Wirkung  weder  übertragen  noch  verpfändet  werden;  er  kann  nicht
Gegenstand  der  Beschlagnahme  sein;

3.  die  Gesellen  können,  so  lange  sie  den  Kassen  angehören,  zu  den  nach
Maßgabe  des  §.  141  a  begründeten  Verpflichtungen  nicht  herangezogen
werden;

4.  Gesellen,  welche  bereits  einer  eingeschriebenen  Hülfskasse  angehören,
können,  so  lange  sie  an  derselben  betheiligt  sind,  zum  Eintritte  in  die
entsprechende  Unterstützungskasse  der  Innung  nicht  gezwungen  werden.

§.  100d.

Für  die  auf  Grund  des  §.  97a  zu  errichtenden  Schiedsgerichte  sind  folgende
Bestimmungen  maßgebend:

1.  Die  Schiedsgerichte  müssen  mindestens  aus  einem  Vorsitzenden  und
zwei  Beisitzern  bestehen.  Die  Beisitzer  müssen  zur  Hälfte  aus  den  Innungsmitgliedern,
  zur  Hälfte  aus  deren  Gesellen  entnommen  sein.
Die  ersteren  sind  von  der  Innungsversammlung  oder  einer  anderen
Vertretung  der  Innungsmitglieder,  die  letzteren  von  den  Gesellen  der
Innung  oder  einer  Vertretung  derselben  zu  wählen.  Der  Vorsitzende
wird  von  der  Aufsichtsbehörde  bestimmt;  er  braucht  der  Innung  nicht
anzugehören.

2.  Die  Annahme  der  Wahl  zum  Beisitzer  kann  nur  aus  Gründen  abgelehnt
  werden,  aus  welchen  die  Uebernahme  einer  Vormundschaft  abgelehnt
  werden  kann.  Wer  die  Annahme  ablehnt,  ohne  zu  der  Ablehnung
berechtigt  zu  sein,  kann  von  der  Aufsichtsbehörde  durch  Ordnungsstrafen
zur  Annahme  angehalten  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1883.  34
        <pb n="222" />
        —  216  —

3.  Gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  steht  nach  Maßgabe  des
§.  120  a  Absatz  2  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  offen.

Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  §§.  97  Nr.  4  und  97a  Nr.  6
ergehenden  Entscheidungen  in  Streitigkeiten  der  Innungsmitglieder  mit  ihren
Gesellen  und  Lehrlingen  sind  vorläufig  vollstreckkar.  Die  Vollstreckung  erfolgt
durch  die  Polizeibehörden  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  die  gerichtliche
Zwangsvollstreckung.  Lehrlinge  sind  auf  Antrag  der  zur  Entscheidung  berufenen
Innungsbehörde  von  der  Polizeibehörde  anzuhalten,  vor  der  ersteren  persönlich
zu  erscheinen.

§.  100e.

Für  den  Bezirk  einer  Innung,  deren  Thätigkeit  auf  dem  Gebiete  des
Lehrlingswesens  sich  bewährt  hat,  kann  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nach
Anhörung  der  Aufsichtsbehörde  bestimmt  werden:

1.  daß  Streitigkeiten  aus  den  Lehrverhältnissen  der  im  §.  120  a  bezeichneten
Art  auf  Anrufen  eines  der  streitenden  Theile  von  der  zuständigen
Innungsbehörde  auch  dann  zu  entscheiden  sind,  wenn  der  Arbeitgeber,
obwohl  er  ein  in  der  Innung  vertretenes  Gewerbe  betreibt  und  selbst
zur  Aufnahme  in  die  Innung  fähig  sein  würde,  gleichwohl  der  Innung
nicht  angehört;

2.  daß  und  inwieweit  die  von  der  Innung  erlassenen  Vorschriften  über
die  Regelung  des  Lehrlingsverhältnisses,  sowie  über  die  Ausbildung
und  Prüfung  der  Lehrlinge  auch  dann  bindend  sind,  wenn  deren  Lehrherr
  zu  den  unter  Nr.  1  bezeichneten  Arbeitgebern  gehört.

Haben  sich  hiernach  Lehrlinge  solcher  Gewerbetreibenden,  welche
der  Innung  nicht  angehören,  einer  Prüfung  zu  unterziehen,  so  ist  dieselbe
  von  einer  Kommission  vorzunehmen,  deren  Mitglieder  zur  Hälfte
von  der  Innung,  zur  Hälfte  von  der  Aufsichtsbehörde  berufen  werden.

Die  Bestimmungen  sind  widerruflich.

§.  101.

Der  Innungsvorstand  besteht  aus  einer  oder  mehreren  Personen,  welche
von  den  Innungsmitgliedern  zu  wählen  sind  (§.  98a  Nr.  6).  Die  Wahl  findet
unter  Leitung  des  Vorstandes  statt.  Nur  die  erste  Wahl  nach  Errichtung  der
Innung,  sowie  spätere  Wahlen,  bei  welchen  ein  Vorstand  nicht  vorhanden  ist,
werden  von  einem  Vertreter  der  Aufsichtsbehörde  geleitet.  Ueber  den  Wahlakt  ist
ein  Protokoll  aufzunehmen.  Der  Vorstand  hat  über  jede  Aenderung  in  seiner
Zusammensetzung  und  über  das  Ergebniß  jeder  Wahl  der  Aufsichtsbehörde  binnen
einer  Woche  Anzeige  zu  erstatten,  bei  Wahlen  unter  Beifügung  des  Wahlprotokolls.
  Ist  die  Anzeige  nicht  erfolgt,  so  kann  die  Aenderung  dritten  Personen
nur  dann  entgegengesetzt  werden,  wenn  bewiesen  wird,  daß  sie  letzteren  bekannt  war.

Die  Innung  wird  bei  gerichtlichen-wie  bei  außergerichtlichen  Verhandlungen
durch  ihren  Vorstand  vertreten.  Die  Befugniß  zur  Vertretung  erstreckt  sich  auch
        <pb n="223" />
        —  217  —

auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine
Spezialvollmacht  erforderlich  ist.  Durch  das  Statut  kann  einem  Mitgliede  oder
mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes  die  Vertretung  der  Innung  nach  außen
übertragen  werden.

Zur  Legitimation  des  Innungsvorstandes  bei  allen  Rechtsgeschäften  genügt
die  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  zur
Zeit  den  Vorstand  bilden.

§.  102.

Für  alle  oder  mehrere  derselben  Aufsichtsbehörde  unterstehende  Innungen
kann  ein  gemeinsamer  Innungsausschuß  gebildet  werden.  Diesem  liegt  die  Vertretung
  der  gemeinsamen  Interessen  der  betheiligten  Innungen  ob.  Außerdem
können  ihm  Rechte  und  Pflichten  der  betheiligten  Innungen,  soweit  dieselben  nicht
vermögensrechtlicher  Natur  sind,  übertragen  werden.

Die  Errichtung  des  Innungsausschusses  erfolgt  durch  ein  Statut,  welches
von  den  Innungsversammlungen  der  betheiligten  Innungen  zu  beschließen  ist.
Das  Statut  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.  In  dem
die  Genehmigung  versagenden  Bescheide  sind  die  Gründe  anzugeben.  Gegen  die
Versagung  kann  binnen  vier  Wochen  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  eingelegt
werden.  Abänderungen  des  Statuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

§.  103.

Die  Schließung  einer  Innung  kann  erfolgen:

1.  wenn  sich  ergiebt,  daß  nach  §.  98  b  die  Genehmigung  hätte  versagt
werden  müssen,  und  die  erforderliche  Aenderung  des  Statuts  innerhalb
einer  zu  setzenden  Frist  nicht  bewirkt  wird;

2.  wenn  die  Innung,  wiederholter  Aufforderung  der  Aufsichtsbehörde  ungeachtet,
  die  Erfüllung  der  ihr  durch  §.  97  gesetzten  Aufgaben  vernachlässigt;


3.  wenn  die  Innung  sich  gesetzwidriger  Handlungen  oder  Unterlassungen
schuldig  macht,  durch  welche  das  Gemeinwohl  gefährdet  wird,  oder
wenn  sie  andere  als  die  gesetzlich  zulässigen  Zwecke  verfolgt.

Die  Schließung  eines  Innungsausschusses  kann  erfolgen,  wenn  der  Ausschuß
  seinen  statutarischen  Verpflichtungen  nicht  nachkommt,  oder  wenn  er  Beschlüsse
  faßt,  welche  über  seine  statutarischen  Rechte  hinausgehen.

Die  Schließung  wird  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  ausgesprochen.

Gegen  die  die  Schließung  aussprechende  Verfügung  findet  der  Rekurs  statt.
Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die  entsprechenden  Bestimmungen
des  §.  98b.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  einer  Innung
hat  die  Schließung  kraft  Gesetzes  zur  Folge.

.  34“
        <pb n="224" />
        —  218  —

§  103a.

Bei  der  Auflösung  einer  Innung  wird  die  Abwickelung  der  Geschäfte,  sofern
die  Innungsversammlung  nicht  anderweitig  beschließt,  durch  den  Vorstand  unter
Aufsicht  der  Aufsichtsbehörde  vollzogen.  Genügt  der  Vorstand  seiner  Verpflichtung
  nicht,  oder  tritt  die  Schließung  der  Innung  ein,  so  erfolgt  die  Abwickelung
der  Geschäfte  durch  die  Aufsichtsbehörde  oder  Beauftragte  derselben.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung  oder  Schließung  einer  Innung  ab
bleiben  die  Innungsmitglieder  noch  für  diejenigen  Zahlungen  verhaftet,  zu  welchen
sie  statutarisch  für  den  Fall  eigenen  Ausscheidens  aus  den  Innungsverhältnissen
verpflichtet  sind.

Auf  die  Verwendung  des  Innungsvermögens  finden  die  Vorschriften  des
§.  94  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  bei  einer  Vertheilung  von  Reinvermögen
  keinem  Anspruchsberechtigten  mehr  als  der  Gesammtbetrag  der  von  ihm
geleisteten  Beiträge  ausgezahlt  werden  darf.

§.  104.

Die  Innungen  unterliegen  der  Aufsicht  der  Gemeindebehörde.

Für  Innungen,  welche  ihren  Sitz  nicht  innerhalb  eines  Stadtbezirks  haben,
oder  welche  mehrere  Gemeindebezirke  umfassen,  wird  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
  für  Innungen,  welche  sich  in  die  Bezirke  mehrerer  höherer  Verwaltungsbehörden
  erstrecken,  von  der  Zentralbehörde  die  Aufsichtsbehörde  bestimmt.

Die  Aufsichtsbehörde  überwacht  die  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen
  Vorschriften  und  kann  dieselben  durch  Androhung,  Festsetzung  und  Vollstreckung
  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Inhaber  der  Innungsämter,  gegen  die
Innungsmitglieder  und  gegen  deren  Gesellen,  soweit  diese  an  den  Geschäften  der
Innung  theilnehmen,  erzwingen.

Sie  entscheidet  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  und  Ausschließung  der
Mitglieder,  über  die  Wahlen  zu  den  Innungsämtern,  sowie  unbeschadet  der  Rechte
Dritter  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  dieser  Aemter.

Sie  hat  das  Recht,  einen  Vertreter  zu  den  Prüfungen  zu  entsenden.  Sie
beruft  und  leitet  die  Innungsversammlung,  wenn  der  Innungsvorstand  dieselbe
zu  berufen  sich  weigert.

Ueber  Abänderungen  des  Innungsstatuts  oder  der  Nebenstatuten  (§.  98c)
und  über  die  Auflösung  der  Innung  kann  von  der  Innungsversammlung  nur
im  Beisein  eines  Vertreters  der  Aufsichtsbehörde  beschlossen  werden.

Gegen  die  Anordnungen  und  Entscheidungen  der  Aufsichtsbehörde  ist  die
Beschwerde  an  die  nächstvorgesetzte  Behörde  zulässig.  Dieselbe  ist  binnen  einer
präklusivischen  Frist  von  vier  Wochen  bei  der  Aufsichtsbehörde  einzubringen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  Beaufsichtigung  der  Innungsausschüsse
  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="225" />
        —  219  —

§.  104  a  .

Innungen,  welche  nicht  derselben  Aufsichtsbehörde  unterstehen,  können  zur
gemeinsamen  Verfolgung  ihrer  Aufgaben,  sowie  zur  Pflege  der  gemeinsamen
gewerblichen  Interessen  der  betheiligten  Innungen  zu  Innungsverbänden  zusammentreten.


Der  Beitritt  einer  Innung  kann  nur  mit  Zustimmung  der  Innungsversammlung
  erfolgen.

§.  104  b.

Für  den  Innungsverband  ist  ein  Statut  zu  errichten,  welches  Bestimmungen
enthalten  muß:

a)  über  Namen,  Zweck  und  Bezirk  des  Verbandes,

b)  über  die  Bedingungen  der  Aufnahme  in  den  Verband  und  des  Ausscheidens
  aus  demselben,

c)  über  Bildung,  Sitz  und  Befugnisse  des  Vorstandes,

d)  über  die  Vertretung  des  Verbandes  und  ihre  Befugnisse,

e)  über  die  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Innungsverbandes,

f)  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer  Abänderung  des  Statuts,

g)  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer  Auflösung  des  Verbandes.

Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,  welche  mit  den  gesetzlichen
Zwecken  des  Verbandes  nicht  in  Verbindung  steht  oder  gesetzlichen  Vorschriften
zuwiderläuft.

§  104  c.
Das  Verbandsstatut  bedarf  der  Genehmigung,  und  zwar:
a)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  nicht  über  den  Bezirk  einer  höheren
Verwaltungsbehörde  hinausgreift,  durch  die  letztere;

b)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  in  die  Bezirke  mehrerer  höherer
Verwaltungsbehörden  desselben  Bundesstaates  sich  erstreckt,  durch  die
Zentralbehörde;

c)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  sich  auf  mehrere  Bundesstaaten
erstreckt,  durch  den  Reichskanzler.

Die  Genehmigung  ist  zu  versagen:

1..  wenn  die  Zwecke  des  Verbandes  sich  nicht  in  den  gesetzlichen  Grenzen
halten;

2.  wenn  das  Verbandsstatut  den  gesetzlichen  Anforderungen  nicht  entspricht.

Außerdem  darf  die  Genehmigung  nur  versagt  werden,  wenn  die  Zahl  der

dem  Verbande  beigetretenen  Innungen  nicht  hinreichend  erscheint,  um  die  Zwecke
des  Verbandes  wirksam  zu  verfolgen.
        <pb n="226" />
        —  220  —

Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  ist,  sofern  sie  durch  eine  höhere
Verwaltungsbehörde  erfolgt,  die  Beschwerde  zulässig.
Aenderungen  des  Statuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

§.  104d.

Der  Verbandsvorstand  hat  alljährlich  im  Monat  Januar  ein  Verzeichniß
derjenigen  Innungen,  welche  dem  Verbande  angehören,  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  er  seinen  Sitz  hat,  einzureichen.

Veränderungen  in  der  Zusammensetzung  des  Vorstandes  sind  derselben
anzuzeigen.  Eine  gleiche  Anzeige  hat  zu  erfolgen,  wenn  der  Sitz  des  Vorstandes
an  einen  anderen  Ort  verlegt  wird.  Liegt  letzterer  nicht  in  dem  Bezirke  der  vorbezeichneten
  Behörde,  so  ist  die  Anzeige  an  diese  und  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  der  Sitz  verlegt  wird,  gleichzeitig  zu  richten.

§.  104e.

Versammlungen  des  Verbandsvorstandes  und  der  Vertretung  des  Verbandes
dürfen  nur  innerhalb  des  Verbandsbezirks  abgehalten  werden.

Sie  sind  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Vorstand
seinen  Sitz  hat,  sowie  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  die  Versammlung
  abgehalten  werden  soll,  unter  Einreichung  der  Tagesordnung  mindestens
eine  Woche  vorher  anzuzeigen.  Der  letzteren  steht  das  Recht  zur

a)  die  Versammlung  zu  untersagen,  wenn  die  Tagesordnung  Gegenstände
umfaßt,  welche  zu  den  Zwecken  des  Verbandes  nicht  in  Beziehung  stehen;

b)  in  die  Versammlung  einen  Vertreter  zu  entsenden,  und  durch  diesen
die  Versammlung  zu  schließen,  wenn  die  Verhandlungen  auf  Gegenstände
  sich  erstrecken,  welche  zu  den  Zwecken  des  Verbandes  nicht  in
Beziehung  stehen,  oder  wenn  Anträge  oder  Vorschläge  erörtert  werden,
welche  eine  Aufforderung  oder  Anreizung  zu  strafbaren  Handlungen
enthalten.

§.  104  f.

Die  Verbandsvorstände  sind  befugt,  in  Betreff  der  Verhältnisse  der  in  dem
Verbande  vertretenen  Gewerbe  an  die  für  die  Genehmigung  des  Verbandsstatuts
zuständige  Stelle  Bericht  zu  erstatten  und  Anträge  zu  richten.

Sie  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  dieser  Stelle  Gutachten  über  gewerbliche
Fragen  abzugeben.

§.  104g.
Die  Innungsverbände  können  aufgelöst  werden:

1.  wenn  sich  ergiebt,  daß  nach  §.  104  Nr.  1  und  2  die  Genehmigung
hätte  versagt  werden  müssen,  und  die  erforderliche  Aenderung  des  Statuts
innerhalb  einer  zu  setzenden  Frist  nicht  bewirkt  wird;
        <pb n="227" />
        —  221  —

2.  wenn  den  auf  Grund  des  §  104e  erlassenen  Verfügungen  nicht  Folge
geleistet  ist;

3.  wenn  der  Verbandsvorstand  oder  die  Vertretung  des  Verbandes  sich
gesetzwidriger  Handlungen  schuldig  machen,  welche  das  Gemeinwohl
gefährden,  oder  wenn  sie  andere  als  die  gesetzlich  zulässigen  Zwecke
verfolgen.

Die  Auflösung  erfolgt  durch  Beschluß  der  für  die  Genehmigung  des

Verbandsstatuts  zuständigen  Stelle.
Gegen  den  Beschluß  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ist  die  Beschwerde

zulässig.
Titel  VII.
Gewerbliche  Arbeiter  (Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter).

I.  Allgemeine  Verhältnisse.

§.  105.

Die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den  selbständigen  Gewerbetreibenden
und  den  gewerblichen  Arbeitern  ist,  vorbehaltlich  der  durch  Reichsgesetz  begründeten
Beschränkungen,  Gegenstand  freier  Uebereinkunft.

Zum  Arbeiten  an  Sonn=  und  Festtagen  können  die  Gewerbetreibenden  die
Arbeiter  nicht  verpflichten.  Arbeiten,  welche  nach  der  Natur  des  Gewerbebetriebes
einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  nicht  gestatten,  fallen  unter  die  vorstehende
Bestimmung  nicht.

Welche  Tage  als  Festtage  gelten,  bestimmen  die  Landesregierungen.

§.  106.

Gewerbetreibende,  welchen  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind,  dürfen,
so  lange  ihnen  diese  Rechte  entzogen  bleiben,  mit  der  Anleitung  von  Arbeitern
unter  achtzehn  Jahren  sich  nicht  befassen.

Die  Entlassung  der  dem  vorstehenden  Verbote  zuwider  beschäftigten  Arbeiter
kann  polizeilich  erzwungen  werden.

§.  107.

Personen  unter  einundzwanzig  Jahren  dürfen,  soweit  reichsgesetzlich  nicht
ein  Anderes  zugelassen  ist,  als  Arbeiter  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit
einem  Arbeitsbuche  versehen  sind.  Bei  der  Annahme  solcher  Arbeiter  hat  der
Arbeitgeber  das  Arbeitsbuch  einzufordern.  Er  ist  verpflichtet,  dasselbe  zu  verwahren,
  auf  amtliches  Verlangen  vorzulegen  und  nach  rechtmäßiger  Lösung  des
Arbeitsverhältnisses  dem  Arbeiter  wieder  auszuhändigen.

Auf  Kinder,  welche  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,  finden
vorstehende  Bestimmungen  keine  Anwendung.
        <pb n="228" />
        —  222  —

§.  108.

Das  Arbeitsbuch  wird  dem  Arbeiter  durch  die  Polizeibehörde  desjenigen
Ortes,  an  welchem  er  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat,  wenn  aber
ein  solcher  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  nicht  stattgefunden  hat,  von  der
Polizeibehörde  des  von  ihm  zuerst  erwählten  deutschen  Arbeitsortes  kosten-  und
stempelfrei  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung
des  Vaters  oder  Vormundes;  ist  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu  beschaffen,
oder  verweigert  der  Vater  die  Zustimmung  ohne  genügenden  Grund  und  zum
Nachtheile  des  Arbeiters,  so  kann  die  Gemeindebehörde  die  Zustimmung  desselben
ergänzen.  Vor  der  Ausstellung  ist  nachzuweisen,  daß  der  Arbeiter  zum  Besuche
der  Volksschule  nicht  mehr  verpflichtet  ist,  und  glaubhaft  zu  machen,  daß  bisher
ein  Arbeitsbuch  für  ihn  noch  nicht  ausgestellt  war.

§.  109.

Wenn  das  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  nicht  mehr  brauchbar,
oder  wenn  es  verloren  gegangen  oder  vernichtet  ist,  so  wird  an  Stelle  desselben
ein  neues  Arbeitsbuch  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt  durch  die  Polizeibehörde
  desjenigen  Ortes,  an  welchem  der  Inhaber  des  Arbeitsbuches  zuletzt
seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat.  Das  ausgefüllte  oder  nicht  mehr  brauchbare
  Arbeitsbuch  ist  durch  einen  amtlichen  Vermerk  zu  schließen.

Wird  das  neue  Arbeitsbuch  an  Stelle  eines  nicht  mehr  brauchbaren,  eines
verloren  gegangenen  oder  vernichteten  Arbeitsbuches  ausgestellt,  so  ist  dies  darin
zu  vermerken.  Für  die  Ausstellung  kann  in  diesem  Falle  eine  Gebühr  bis  zu
fünfzig  Pfennig  erhoben  werden.

§.  110.

Das  Arbeitsbuch  (§.  108)  muß  den  Namen  des  Arbeiters,  Ort,  Jahr
und  Tag  seiner  Geburt,  sowie  seine  Unterschrift  enthalten.  Die  Ausstellung
erfolgt  unter  dem  Siegel  und  der  Unterschrift  der  Behörde.  Letztere  hat  über
die  von  ihr  ausgestellten  Arbeitsbücher  ein  Verzeichniß  zu  führen.

Die  Einrichtung  der  Arbeitsbücher  wird  durch  den  Reichskanzler  bestimmt.

§.  111.

Bei  dem  Eintritte  des  Arbeiters  in  das  Arbeitsverhältniß  hat  der  Arbeitgeber
  an  der  dafür  bestimmten  Stelle  des  Arbeitsbuches  die  Zeit  des  Eintrittes
und  die  Art  der  Beschäftigung,  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  die  Zeit  des
Austrittes  und,  wenn  die  Beschäftigung  Aenderungen  erfahren  hat,  die  Art  der
letzten  Beschäftigung  des  Arbeiters  einzutragen.

Die  Eintragungen  sind  mit  Tinte  zu  bewirken  und  von  dem  Arbeitgeber
zu  unterzeichnen.  Sie  dürfen  nicht  mit  einem  Merkmale  versehen  sein,  welches
den  Inhaber  des  Arbeitsbuches  günstig  oder  nachtheilig  zu  kennzeichnen  bezweckt.
        <pb n="229" />
        —  223  —

Die  Eintragung  eines  Urtheils  über  die  Führung  oder  die  Leistungen  des
Arbeiters  und  sonstige  durch  dieses  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen  oder
Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  sind  unzulässig.

§.  112.

Ist  das  Arbeitsbuch  bei  dem  Arbeitgeber  unbrauchbar  geworden,  verloren
gegangen  oder  vernichtet,  oder  sind  von  dem  Arbeitgeber  unzulässige  Eintragungen
oder  Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  gemacht,  oder  wird  von  dem  Arbeitgeber
  ohne  rechtmäßigen  Grund  die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches  verweigert,
so  kann  die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  auf  Kosten  des  Arbeitgebers
beansprucht  werden.

Ein  Arbeitgeber,  welcher  das  Arbeitsbuch  seiner  gesetzlichen  Verpflichtung
zuwider  nicht  rechtzeitig  ausgehändigt  oder  die  vorschriftsmäßigen  Eintragungen
zu  machen  unterlassen  oder  unzulässige  Eintragungen  oder  Vermerke  gemacht
hat,  ist  dem  Arbeiter  entschädigungspflichtig.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung
erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  seiner  Entstehung  im  Wege
der  Klage  oder  Einrede  geltend  gemacht  ist.

§.  113.

Beim  Abgange  können  die  Arbeiter  ein  Zeugniß  über  die  Art  und  Dauer
ihrer  Beschäftigung  fordern.
Dieses  Zeugniß  ist  auf  Verlangen  der  Arbeiter  auch  auf  ihre  Führung
auszudehnen.
§.  114.

Auf  Antrag  des  Arbeiters  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Eintragung  in
das  Arbeitsbuch  und  das  dem  Arbeiter  etwa  ausgestellte  Zeugniß  kosten=  und
stempelfrei  zu  beglaubigen.

§.  115.

Die  Gewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  die  Löhne  ihrer  Arbeiter  baar  in
Reichswährung  auszuzahlen.

Sie  dürfen  denselben  keine  Waaren  kreditiren.  Die  Verabfolgung  von
Lebensmitteln  an  die  Arbeiter  fällt,  sofern  sie  zu  einem  die  Anschaffungskosten
nicht  übersteigenden  Preise  erfolgt,  unter  die  vorstehende  Bestimmung  nicht;  auch
können  den  Arbeitern  Wohnung,  Feuerung,  Landnutzung,  regelmäßige  Beköstigung,
  Arzneien  und  ärztliche  Hülfe,  sowie  Werkzeuge  und  Stoffe  zu  den  ihnen
übertragenen  Arbeiten  unter  Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung  verabfolgt  werden.

§.  116.

Arbeiter,  deren  Forderungen  in  einer  dem  §.  115  zuwiderlaufenden  Weise
berichtigt  worden  sind,  können  zu  jeder  Zeit  Zahlung  nach  Maßgabe  des  §.  115
verlangen,  ohne  daß  ihnen  eine  Einrede  aus  dem  an  Zahlungsstatt  Gegebenen
entgegengesetzt  werden  kann.  Letzteres  fällt,  soweit  es  noch  bei  dem  Empfänger

Reichs-  Gesetzbl.  1883.  35
        <pb n="230" />
        —  224  —

vorhanden  oder  dieser  daraus  bereichert  ist,  derjenigen  Hülfskasse  zu,  welcher  der
Arbeiter  angehört,  in  Ermangelung  einer  solchen  einer  anderen  zum  Besten  der
Arbeiter  an  dem  Orte  bestehenden,  von  der  Gemeindebehörde  zu  bestimmenden
Kasse  und  in  deren  Ermangelung  der  Ortsarmenkasse.

§.  117.

Verträge,  welche  dem  §.  115  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.

Dasselbe  gilt  von  Verabredungen  zwischen  den  Gewerbetreibenden  und  den
von  ihnen  beschäftigten  Arbeitern  über  die  Entnahme  der  Bedürfnisse  der  letzteren
aus  gewissen  Verkaufsstellen,  sowie  überhaupt  über  die  Verwendung  des  Verdienstes
  derselben  zu  einem  anderen  Zweck  als  zur  Betheiligung  an  Einrichtungen
zur  Verbesserung  der  Lage  der  Arbeiter  oder  ihrer  Familien.

§.  118.

Forderungen  für  Waaren,  welche  dem  §  115  zuwider  kreditirt  worden
sind,  können  von  dem  Gläubiger  weder  eingeklagt,  noch  durch  Anrechnung  oder
sonst  geltend  gemacht  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  zwischen  den  Betheiligten
unmittelbar  entstanden  oder  mittelbar  erworben  sind.  Dagegen  fallen  dergleichen
Forderungen  der  im  §.  116  bezeichneten  Kasse  zu.

§.  119.

Den  Gewerbetreibenden  im  Sinne  der  §§.  115  bis  118  sind  gleich  zu  achten
deren  Familienglieder,  Gehülfen,  Beauftragte,  Geschäftsführer,  Aufseher  und
Faktoren,  sowie  andere  Gewerbetreibende,  bei  deren  Geschäft  eine  der  hier  erwähnten
  Personen  unmittelbar  oder  mittelbar  betheiligt  ist.

Unter  den  in  §§.  115  bis  118  bezeichneten  Arbeitern  werden  auch  diejenigen
  Personen  verstanden,  welche  für  bestimmte  Gewerbetreibende  außerhalb
der  Arbeitsstätten  der  letzteren  mit  der  Anfertigung  gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt
  sind.

§.  120.

Die  Gewerbeunternehmer  sind  verpflichtet,  bei  der  Beschäftigung  von  Arbeitern
  unter  achtzehn  Jahren  die  durch  das  Alter  derselben  gebotene  besondere
Rücksicht  auf  Gesundheit  und  Sittlichkeit  zu  nehmen.

Sie  haben  ihren  Arbeitern  unter  achtzehn  Jahren,  welche  eine  von  der
Gemeindebehörde  oder  vom  Staate  als  Fortbildungsschule  anerkannte  Unterrichtsanstalt
  besuchen,  hierzu  die,  erforderlichenfalls  von  der  zuständigen  Behörde
festzusetzende  Zeit  zu  gewähren.  Für  Arbeiter  unter  achtzehn  Jahren  kann  die
Verpflichtung  zum  Besuche  einer  Fortbildungsschule,  soweit  die  Verpflichtung  nicht
landesgesetzlich  besteht,  durch  Ortsstatut  (§.  142)  begründet  werden.

Die  Gewerbeunternehmer  sind  endlich  verpflichtet,  alle  diejenigen  Einrichtungen
  herzustellen  und  zu  unterhalten,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  besondere
Beschaffenheit  des  Gewerbebetriebes  und  der  Betriebsstätte  zu  thunlichster  Sicherheit
        <pb n="231" />
        —  225  —

gegen  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  nothwendig  sind.  Darüber,  welche
Einrichtungen  für  alle  Anlagen  einer  bestimmten  Art  herzustellen  sind,  können
durch  Beschluß  des  Bundesraths  Vorschriften  erlassen  werden.  Soweit  solche
nicht  erlassen  sind,  bleibt  es  den  nach  den  Landesgesetzen  zuständigen  Behörden
überlassen,  die  erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen.

§.  120  a.

Streitigkeiten  der  selbständigen  Gewerbetreibenden  mit  ihren  Arbeitern,  die
auf  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  Aufhebung  des  Arbeitsverhältnisses,  auf  die
gegenseitigen  Leistungen  aus  demselben,  auf  die  Ertheilung  oder  den  Inhalt  der
Arbeitsbücher  oder  Zeugnisse  sich  beziehen,  sind,  soweit  für  diese  Angelegenheiten
besondere  Behörden  bestehen,  bei  diesen  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Insoweit  solche  besondere  Behörden  nicht  bestehen,  erfolgt  die  Entscheidung
durch  die  Gemeindebehörde.  Gegen  diese  Entscheidung  steht  die  Berufung  auf
den  Rechtsweg  binnen  zehn  Tagen  offen;  die  vorläufige  Vollstreckung  wird  durch
die  Berufung  nicht  aufgehalten.

Durch  Ortsstatut  (§.  142)  können  an  Stelle  der  gegenwärtig  hierfür
bestimmten  Behörden  Schiedsgerichte  mit  der  Entscheidung  betraut  werden.  Dieselben
  sind  durch  die  Gemeindebehörde  unter  gleichmäßiger  Zuziehung  von  Arbeitgebern
  und  Arbeitern  zu  bilden.

II.  Verhältnisse  der  Gesellen  und  Gehülfen.

§.  121.

Gesellen  und  Gehülfen  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  der  Arbeitgeber
in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Arbeiten  und  auf  die  häuslichen  Einrichtungen
  Folge  zu  leisten;  zu  häuslichen  Arbeiten  sind  sie  nicht  verbunden.

§.  122.

Das  Arbeitsverhältniß  zwischen  den  Gesellen  oder  Gehülfen  und  ihren
Arbeitgebern  kann,  wenn  nicht  ein  Anderes  verabredet  ist,  durch  eine  jedem  Theile
freistehende,  vierzehn  Tage  vorher  erklärte  Aufkündigung  gelöst  werden.

§.  123.

Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  können
Gesellen  und  Gehülfen  entlassen  werden:

1.  wenn  sie  bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrages  den  Arbeitgeber  durch
Vorzeigung  falscher  oder  verfälschter  Arbeitsbücher  oder  Zeugnisse
hintergangen  oder  ihn  über  das  Bestehen  eines  anderen,  sie  gleichzeitig
verpflichtenden  Arbeitsverhältnisses  in  einen  Irrthum  versetzt  haben;

2.  wenn  sie  eines  Diebstahls,  einer  Entwendung,  einer  Unterschlagung,
eines  Betruges  oder  eines  liederlichen  Lebenswandels  sich  schuldig  machen;

35“
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        —  226  —

3.  wenn  sie  die  Arbeit  unbefugt  verlassen  haben  oder  sonst  den  nach  dem
Arbeitsvertrage  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen  be—
harrlich  verweigern;

4.  wenn  sie  der  Verwarnung  ungeachtet  mit  Feuer  und  Licht  unvorsichtig
umgehen;

5.  wenn  sie  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen  den  Arbeitgeber
  oder  seine  Vertreter  oder  gegen  die  Familienangehörigen  des
Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter  zu  Schulden  kommen  lassen;

6.  wenn  sie  einer  vorsätzlichen  und  rechtswidrigen  Sachbeschädigung  zum
Nachtheile  des  Arbeitgebers  oder  eines  Mitarbeiters  sich  schuldig  machen;

7.  wenn  sie  Familienangehörige  des  Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter  oder
Mitarbeiter  zu  Handlungen  verleiten  oder  mit  Familienangehörigen  des
Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter  Handlungen  begehen,  welche  wider
die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  verstoßen;

8.  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  oder  mit  einer  abschreckenden
  Krankheit  behaftet  sind.

In  den  unter  Nr.  1  bis  7  gedachten  Fällen  ist  die  Entlassung  nicht  mehr
zulässig,  wenn  die  zu  Grunde  liegenden  Thatsachen  dem  Arbeitgeber  länger  als
eine  Woche  bekannt  sind.

Inwiefern  in  den  unter  Nr.  8  gedachten  Fällen  dem  Entlassenen  ein  Anspruch
  auf  Entschädigung  zustehe,  ist  nach  dem  Inhalt  des  Vertrages  und  nach
den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beurtheilen.

§.  124.

Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  können
Gesellen  und  Gehülfen  die  Arbeit  verlassen:

1.  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  werden;

2.  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe
Beleidigungen  gegen  die  Arbeiter  oder  gegen  ihre  Familienangehörigen
zu  Schulden  kommen  lassen;

3.  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  oder  Familienangehörige
derselben  die  Arbeiter  oder  deren  Familienangehörige  zu  Handlungen
verleiten  oder  mit  den  Familienangehörigen  der  Arbeiter  Handlungen
begehen,  welche  wider  die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  laufen;

4.  wenn  der  Arbeitgeber  den  Arbeitern  den  schuldigen  Lohn  nicht  in  der
bedungenen  Weise  auszahlt,  bei  Stücklohn  nicht  für  ihre  ausreichende
Beschäftigung  sorgt,  oder  wenn  er  sich  widerrechtlicher  Uebervortheilungen

gegen  sie  schuldig  macht;
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        —  227  —

5.  wenn  bei  Fortsetzung  der  Arbeit  das  Leben  oder  die  Gesundheit  der
Arbeiter  einer  erweislichen  Gefahr  ausgesetzt  sein  würde,  welche  bei
Eingehung  des  Arbeitsvertrages  nicht  zu  erkennen  war.

In  den  unter  Nr.  2  und  3  gedachten  Fällen  ist  der  Austritt  aus  der
Arbeit  nicht  mehr  zulässig,  wenn  die  zu  Grunde  liegenden  Thatsachen  dem  Arbeiter
länger  als  eine  Woche  bekannt  sind.

§.  125.

Ein  Arbeitgeber,  welcher  einen  Gesellen  oder  Gehülfen  verleitet,  vor  rechtmäßiger
  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  die  Arbeit  zu  verlassen,  ist  dem
früheren  Arbeitgeber  für  den  dadurch  entstehenden  Schaden  als  Selbstschuldner
mitverhaftet.  In  gleicher  Weise  haftet  ein  Arbeitgeber,  welcher  einen  Gesellen
oder  Gehülfen  annimmt  oder  behält,  von  dem  er  weiß,  daß  derselbe  einem
anderen  Arbeitgeber  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist.

III.  Lehrlingsverhältnisse.

§.  126.

Der  Lehrherr  ist  verpflichtet,  den  Lehrling  in  den  bei  seinem  Betriebe  vorkommenden
  Arbeiten  des  Gewerbes  in  der  durch  den  Zweck  der  Ausbildung
gebotenen  Reihenfolge  und  Ausdehnung  zu  unterweisen.  Er  muß  entweder  selbst
oder  durch  einen  geeigneten,  ausdrücklich  dazu  bestimmten  Vertreter  die  Ausbildung
  des  Lehrlings  leiten.  Er  darf  dem  Lehrling  die  zu  seiner  Ausbildung  und
zum  Besuche  des  Gottesdienstes  an  Sonn-  und  Festtagen  erforderliche  Zeit  und
Gelegenheit  durch  Verwendung  zu  anderen  Dienstleistungen  nicht  entziehen.  Er
hat  den  Lehrling  zur  Arbeitsamkeit  und  zu  guten  Sitten  anzuhalten  und  vor
Ausschweifungen  zu  bewahren.

§.  127.

Der  Lehrling  ist  der  väterlichen  Zucht  des  Lehrherrn  unterworfen.  Demjenigen
  gegenüber,  welcher  an  Stelle  des  Lehrherrn  seine  Ausbildung  zu  leiten
hat,  ist  er  zur  Folgsamkeit  verpflichtet.

§.  128.

Das  Lehrverhältniß  kann,  wenn  eine  längere  Frist  nicht  vereinbart  ist,
wahrend  der  ersten  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Lehrzeit  durch  einseitigen  Rücktritt
  aufgelöst  werden.  Eine  Vereinbarung,  wonach  diese  Probezeit  mehr  als  drei
Monate  betragen  soll,  ist  nichtig.

Nach  Ablauf  der  Probezeit  kann  der  Lehrling  vor  Beendigung  der  verabredeten
  Lehrzeit  entlassen  werden,  wenn  einer  der  im  §.  123  vorgesehenen  Fälle
auf  ihn  Anwendung  findet.
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        —  228  —

Von  Seiten  des  Lehrlings  kann  das  Lehrverhältniß  nach  Ablauf  der
Probezeit  aufgelöst  werden:

1.  wenn  einer  der  im  §.  124  unter  Nr.  1,  3  bis  5  vorgesehenen  Fälle
vorliegt;

2.  wenn  der  Lehrherr  seine  gesetzlichen  Verpflichtungen  gegen  den  Lehrling
  in  einer  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit  oder  die  Ausbildung  des
Lehrlings  gefährdenden  Weise  vernachlässigt,  oder  das  Recht  der  väterlichen
  Zucht  mißbraucht,  oder  zur  Erfüllung  der  ihm  vertragsmäßig
obliegenden  Verpflichtungen  unfähig  wird.

Der  Lehrvertrag  wird  durch  den  Tod  des  Lehrlings  aufgehoben.  Durch
den  Tod  des  Lehrherrn  gilt  der  Lehrvertrag  als  aufgehoben,  sofern  die  Aufhebung
  innerhalb  vier  Wochen  geltend  gemacht  wird.

§.  129.

Bei  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der  Lehrherr  dem  Lehrling  unter
Angabe  des  Gewerbes,  in  welchem  der  Lehrling  unterwiesen  worden  ist,  über
die  Dauer  der  Lehrzeit  und  die  während  derselben  erworbenen  Kenntnisse  und
Fertigkeiten,  sowie  über  sein  Betragen  ein  Zeugniß  auszustellen,  welches  von
der  Gemeindebehörde  kosten-  und  stempelfrei  zu  beglaubigen  ist.

An  Stelle  dieser  Zeugnisse  können,  wo  Innungen  oder  andere  Vertretungen
der  Gewerbetreibenden  bestehen,  die  von  diesen  ausgestellten  Lehrbriefe  treten.

§.  130.

Verläßt  der  Lehrling  in  einem  durch  dies  Gesetz  nicht  vorgesehenen  Falle
ohne  Zustimmung  des  Lehrherrn  die  Lehre,  so  kann  letzterer  den  Anspruch  auf
Rückkehr  des  Lehrlings  nur  geltend  machen,  wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich
geschlossen  ist.  Die  Polizeibehörde  kann  in  diesem  Falle  auf  Antrag  des  Lehrherrn
  den  Lehrling  anhalten,  so  lange  in  der  Lehre  zu  verbleiben,  als  durch
gerichtliches  Urtheil  das  Lehrverhältniß  nicht  für  aufgelöst  erklärt  ist.  Der  Antrag
ist  nur  zulässig,  wenn  er  binnen  einer  Woche  nach  dem  Austritte  des  Lehrlings
gestellt  ist.  Im  Falle  der  Weigerung  kann  die  Polizeibehörde  den  Lehrling
zwangsweise  zurückführen  lassen,  oder  durch  Androhung  von  Geldstrafe  bis  zu
fünfzig  Mark  oder  Haft  bis  zu  fünf  Tagen  zur  Rückkehr  ihn  anhalten.

§.  131.

Wird  von  dem  Vater  oder  Vormund  für  den  Lehrling,  oder,  sofern  der
letztere  großjährig  ist,  von  ihm  selbst  dem  Lehrherrn  die  schriftliche  Erklärung
abgegeben,  daß  der  Lehrling  zu  einem  anderen  Gewerbe  oder  anderen  Berufe
übergehen  werde,  so  gilt  das  Lehrverhältniß,  wenn  der  Lehrling  nicht  früher
entlassen  wird,  nach  Ablauf  von  vier  Wochen  als  aufgelöst.  Den  Grund  der
Auflösung  hat  der  Lehrherr  in  dem  Arbeitsbuche  zu  vermerken.
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        —  229  —

Binnen  neun  Monaten  nach  der  Auflösung  darf  der  Lehrling  in  demselben
Gewerbe  von  einem  anderen  Arbeitgeber  ohne  Zustimmung  des  früheren  Lehrherrn
  nicht  beschäftigt  werden.

§.  132.

Erreicht  das  Lehrverhältniß  vor  Ablauf  der  verabredeten  Lehrzeit  sein  Ende,
so  kann  von  dem  Lehrherrn  oder  von  dem  Lehrling  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich  geschlossen
ist.  In  den  Fällen  des  §.  128  Absatz  1  und  4  kann  der  Anspruch  nur  geltend
gemacht  werden,  wenn  dieses  in  dem  Lehrvertrage  unter  Festsetzung  der  Art  und
Höhe  der  Entschädigung  vereinbart  ist.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb  vier
Wochen  nach  Auflösung  des  Lehrverhältnisses  im  Wege  der  Klage  oder  Einrede
geltend  gemacht  ist.  

§  133.

Ist  von  dem  Lehrherrn  das  Lehrverhältniß  aufgelöst  worden,  weil  der
Lehrling  die  Lehre  unbefugt  verlassen  hat,  so  ist  die  von  dem  Lehrherrn  beanspruchte
  Entschädigung,  wenn  in  dem  Lehrvertrage  ein  Anderes  nicht  ausbedungen
ist,  auf  einen  Betrag  festzusetzen,  welcher  für  jeden  auf  den  Tag  des  Vertragsbruches
  folgenden  Tag  der  Lehrzeit,  höchstens  aber  für  sechs  Monate,  bis  auf
die  Hälfte  des  in  dem  Gewerbe  des  Lehrherrn  den  Gesellen  oder  Gehülfen  ortsüblich
  gezahlten  Lohnes  sich  belaufen  darf.

Für  die  Zahlung  der  Entschädigung  sind  als  Selbstschuldner  mitverhaftet
der  Vater  des  Lehrlings  sowie  derjenige  Arbeitgeber,  welcher  den  Lehrling  zum
Verlassen  der  Lehre  verleitet  oder  welcher  ihn  in  Arbeit  genommen  hat,  obwohl
er  wußte,  daß  der  Lehrling  zur  Fortsetzung  eines  Lehrverhältnisses  noch  verpflichtet
war.  Hat  der  Entschädigungsberechtigte  erst  nach  Auflösung  des  Lehrverhältnisses
von  der  Person  des  Arbeitgebers,  welcher  den  Lehrling  verleitet  oder  in  Arbeit
genommen  hat,  Kenntniß  erhalten,  so  erlischt  gegen  diese  der  Entschädigungsanspruch
  erst,  wenn  derselbe  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  erhaltener  Kenntniß
geltend  gemacht  ist.

IV.  Verhältnisse  der  Fabrikarbeiter.

§.  134.

Auf  Fabrikarbeiter  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  121  bis  125  oder,
wenn  die  Fabrikarbeiter  als  Lehrlinge  anzusehen  sind,  die  Bestimmungen  der
§§.  126  bis  133  Anwendung.

§.  135.

Kinder  unter  zwölf  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt  werden.
Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  vierzehn  Jahren  darf  die  Dauer
von  sechs  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.
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        —  230  —

Kinder,  welche  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,  dürfen  in
Fabriken  nur  dann  beschäftigt  werden,  wenn  sie  in  der  Volksschule  oder  in  einer
von  der  Schulaufsichtsbehörde  genehmigten  Schule  und  nach  einem  von  ihr  genehmigten
  Lehrplane  einen  regelmäßigen  Unterricht  von  mindestens  drei  Stunden
täglich  genießen.

Junge  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechszehn  Jahren  dürfen  in  Fabriken
nicht  länger  als  zehn  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.

Wöchnerinnen  dürfen  während  drei  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  nicht
beschäftigt  werden.

§.  136.

Die  Arbeitsstunden  der  jugendlichen  Arbeiter  (§.  135)  dürfen  nicht  vor
5 1/2  Uhr  Morgens  beginnen  und  nicht  über  8 1/2  Uhr  Abends  dauern.  Zwischen
den  Arbeitsstunden  müssen  an  jedem  Arbeitstage  regelmäßige  Pausen  gewährt
werden.  Die  Pausen  müssen  für  Kinder  eine  halbe  Stunde,  für  junge  Leute
zwischen  vierzehn  und  sechszehn  Jahren  Mittags  eine  Stunde,  sowie  Vormittags
und  Nachmittags  je  eine  halbe  Stunde  mindestens  betragen.

Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen  Arbeitern  eine  Beschäftigung

in  dem  Fabrikbetriebe  überhaupt  nicht  und  der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen
nur  dann  gestattet  werden,  wenn  in  denselben  diejenigen  Theile  des  Betriebes,
in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  sind,  für  die  Zeit  der  Pausen  völlig
eingestellt  werden.
.  An  Sonn-  und  Festtagen,  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen
Seelsorger  für  den  Katechumenen-  und  Konfirmanden-,  Beicht-  und  Kommunion-Unterricht
  bestimmten  Stunden  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nicht  beschäftigt
  werden.

§.  137.

Die  Beschäftigung  eines  Kindes  in  Fabriken  ist  nicht  gestattet,  wenn  dem  Arbeitgeber
  nicht  zuvor  für  dasselbe  eine  Arbeitskarte  eingehändigt  ist.  Dasselbe  gilt  hinsichtlich
  der  noch  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichteten  jungen  Leute  zwischen  vierzehn
  und  sechszehn  Jahren.  Eines  Arbeitsbuches  bedarf  es  in  diesem  Falle  nicht.

Die  Arbeitskarten  werden  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  Vaters
oder  Vormundes  durch  die  Ortspolizeibehörde  kosten-  und  stempelfrei  ausgestellt;
ist  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu  beschaffen,  so  kann  die  Gemeindebehörde
die  Zustimmung  desselben  ergänzen.  Sie  haben  den  Namen,  Tag  und  Jahr
der  Geburt,  sowie  die  Religion  des  Kindes,  den  Namen,  Stand  und  letzten
Wohnort  des  Vaters  oder  Vormundes  und  außerdem  die  zur  Erfüllung  der
gesetzlichen  Schulpflicht  (§.  135)  getroffenen  Einrichtungen  anzugeben.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Arbeitskarte  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen
  jederzeit  vorzulegen  und  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  dem  Vater  oder
Vormund  wieder  auszuhändigen.  Ist  die  Wohnung  des  Vaters  nicht  zu  ermitteln,
  so  erfolgt  die  Zustellung  der  Arbeitskarte  an  die  Mutter  oder  den  sonstigen
nächsten  Angehörigen  des  Kindes.
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        —  231  —

§.  138.

Sollen  jugendliche  Arbeiter  in  Fabriken  beschäftigt  werden,  so  hat  der
Arbeitgeber  vor  dem  Beginn  der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde  eine  schriftliche
  Anzeige  zu  machen.

In  der  Anzeige  sind  die  Fabrik,  die  Wochentage,  an  welchen  die  Beschäftigung
  stattfinden  soll,  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen,  sowie
die  Art  der  Beschäftigung  anzugeben.  Eine  Aenderung  hierin  darf,  abgesehen
von  Verschiebungen,  welche  durch  Ersetzung  behinderter  Arbeiter  für  einzelne
Arbeitsschichten  nothwendig  werden,  nicht  erfolgen,  bevor  eine  entsprechende  weitere
Anzeige  der  Behörde  gemacht  ist.

In  jeder  Fabrik  hat  der  Arbeitgeber  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  Fabrikräumen,
  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  an  einer  in  die  Augen
fallenden  Stelle  ein  Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter  unter  Angabe  ihrer
Arbeitstage,  sowie  des  Beginns  und  Endes  ihrer  Arbeitszeit  und  der  Pausen
ausgehängt  ist.  Ebenso  hat  er  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  bezeichneten  Räumen
eine  Tafel  ausgehängt  ist,  welche  in  der  von  der  Zentralbehörde  zu  bestimmenden
Fassung  und  in  deullicher  Schrift  einen  Auszug  aus  den  Bestimmungen  über  die
Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  enthält.

§.  139.

Wenn  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  den  regelmäßigen  Betrieb  einer
Fabrik  unterbrochen  haben,  so  können  Ausnahmen  von  den  im  §.  135  Absatz  2
bis  4  und  im  §.  136  vorgesehenen  Beschränkungen  auf  die  Dauer  von  vier
Wochen  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  auf  längere  Zeit  durch  den  Reichskanzler
  nachgelassen  werden.  In  dringenden  Fällen  solcher  Art,  sowie  zur  Verhütung
  von  Unglücksfällen  kann  die  Ortspolizeibehörde,  jedoch  höchstens  auf  die
Dauer  von  vierzehn  Tagen,  solche  Ausnahmen  gestatten.

Wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten  auf  die  Arbeiter  in  einzelnen
  Fabriken  es  erwünscht  erscheinen  lassen,  daß  die  Arbeitszeit  der  jugendlichen
Arbeiter  in  einer  anderen  als  der  durch  H.  136  vorgesehenen  Weise  geregelt  wird,
so  kann  auf  besonderen  Antrag  eine  anderweite  Regelung  hinsichtlich  der  Pausen
durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  im  übrigen  durch  den  Reichskanzler  gestattet
  werden.  Jedoch  dürfen  in  solchen  Fällen  die  jugendlichen  Arbeiter  nicht
länger  als  sechs  Stunden  beschäftigt  werden,  wenn  zwischen  den  Arbeitsstunden
nicht  Pausen  von  zusammen  mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt  werden.

Die  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  zu  treffenden  Verfügungen
müssen  schriftlich  erlassen  werden.

§.  139a.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  die  Verwendung  von  jugendlichen
Arbeitern  sowie  von  Arbeiterinnen  für  gewisse  Fabrikationszweige,  welche  mit
Reichs-Gesetzbl.  1883.  36
        <pb n="238" />
        —  232  —

besonderen  Gefahren  für  Gesundheit  oder  Sittlichkeit  verbunden  sind,  gänzlich
untersagt  oder  von  besonderen  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden.  Insbesonders
  kann  für  gewisse  Fabrikationszweige  die  Nachtarbeit  der  Arbeiterinnen
untersagt  werden.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  können  für  Spinnereien,  für  Fabriken,
welche  mit  ununterbrochenem  Feuer  betrieben  werden,  oder  welche  sonst  durch
die  Art  des  Betriebes  auf  eine  regelmäßige  Tag=  und  Nachtarbeit  angewiesen
sind,  sowie  für  solche  Fabriken,  deren  Betrieb  eine  Eintheilung  in  regelmäßige
Arbeitsschichten  von  gleicher  Dauer  nicht  gestattet  oder  seiner  Natur  nach  auf
bestimmte  Jahreszeiten  beschränkt  ist,  Ausnahmen  von  den  im  §.  135  Absatz  2  bis  4
und  im  §.  136  vorgesehenen  Beschränkungen  nachgelassen  werden.  Jedoch  darf
in  solchen  Fällen  die  Arbeitszeit  für  Kinder  die  Dauer  von  sechsunddreißig
Stunden  und  für  junge  Leute  die  Dauer  von  sechszig,  in  Spinnereien  von
sechsundsechszig  Stunden  wöchentlich  nicht  überschreiten.

Die  durch  Beschluß  des  Bundesraths  getroffenen  Bestimmungen  sind  dem
nächstfolgenden  Reichstag  vorzulegen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der
Reichstag  dies  verlangt.

§.  139b.

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  der  §§.  135  bis  139a,
sowie  des  §.  120  Absatz  3  in  seiner  Anwendung  auf  Fabriken  ist  ausschließlich
oder  neben  den  ordentlichen  Polizeibehörden  besonderen  von  den  Landesregierungen
zu  ernennenden  Beamten  zu  übertragen.  Denselben  stehen  bei  Ausübung  dieser
Aufsicht  alle  amtlichen  Befugnisse  der  Ortspolizeibehörden,  insbesondere  das  Recht
zur  jederzeitigen  Revision  der  Fabriken  zu.  Sie  sind,  vorbehaltlich  der  Anzeige
von  Gesetzwidrigkeiten,  zur  Geheimhaltung  der  amtlich  zu  ihrer  Kenntniß  gelungenden
  Geschäfts-  und  Betriebsverhältnisse  der  ihrer  Revision  unterliegenden
Fabriken  zu  verpflichten.

Die  Ordnung  der  Zuständigkeitsverhältnisse  zwischen  diesen  Beamten  und
den  ordentlichen  Polizeibehörden  bleibt  der  verfassungsmäßigen  Regelung  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  vorbehalten.

Die  erwähnten  Beamten  haben  Jahresberichte  über  ihre  amtliche  Thätigkeit
zu  erstatten.  Diese  Jahresberichte  oder  Auszüge  aus  denselben  sind  dem  Bundesrath
  und  dem  Reichstag  vorzulegen.

Auf  Antrag  der  Landesregierungen  kann  für  solche  Bezirke,  in  welchen
Fabrikbetriebe  gar  nicht  oder  nur  in  geringem  Umfange  vorhanden  sind,  durch
Beschluß  des  Bundesraths  von  der  Anstellung  besonderer  Beamten  abgesehen
iverden.

Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  §§.  135  bis  139a,  sowie  des
§.  120  Absatz  3  in  seiner  Anwendung  auf  Fabriken  auszuführenden  amtlichen
Revisionen  müssen  die  Arbeitgeber  zu  jeder  Zeit,  namentlich  auch  in  der  Nacht,
während  die  Fabriken  im  Betriebe  sind,  gestatten.
        <pb n="239" />
        —  233  —

Titel  VIII.
Gewerbliche  Huͤlfskassen.

§.  140.

Die  durch  Ortsstatut  oder  Anordnung  der  Verwaltungsbehörde  begründete
Verpflichtung  der  selbständigen  Gewerbetreibenden,  einer  mit  einer  Innung  verbundenen
  oder  außerhalb  derselben  bestehenden  Kranken-,  Hülfs-  oder  Sterbekasse
für  selbständige  Gewerbetreibende  beizutreten,  wird  aufgehoben.  Im  übrigen  wird
in  den  Verhältnissen  dieser  Kassen  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nichts  geändert.

Neue  Kassen  der  selbständigen  Gewerbetreibenden  für  die  erwähnten  Zwecke
erhalten  durch  die  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die  Rechte
juristischer  Personen,  soweit  es  zur  Erlangung  dieser  Rechte  einer  besonderen  staatlichen
  Genehmigung  bedarf.

§.  141.

Durch  Ortsstatut  (§.  142)  kann  die  Bildung  von  Hülfskassen  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  vom  7.  April  1876  zur
Unterstützung  von  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeitern  angeordnet  werden.

In  diesem  Falle  ist  die  Gemeindebehörde  ermächtigt,  nach  Maßgabe  des
genannten  Gesetzes  die  Einrichtung  der  Kassen  nach  Anhörung  der  Betheiligten
zu  regeln  und  die  Verwaltung  der  Kassen  sicher  zu  stellen.

§.  141

Durch  Ortsstatut  kann  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeitern,  welche  das
sechszehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  die  Betheiligung  an  einer  auf  Anordnung
der  Gemeindebehörde  gebildeten  Kasse  zur  Pflicht  gemacht  werden.

Von  der  Pflicht,  einer  solchen  Hülfskasse  beizutreten  oder  fernerhin  anzugehören,
  werden  diejenigen  befreit,  welche  die  Betheiligung  an  einer  anderen  eingeschriebenen
  Hülfskasse  nachweisen.

Wer  der  Pfflicht  zur  Betheiligung  nicht  genügt,  kann  von  der  Kasse  für
alle  Zahlungen,  welche  bei  rechtzeitigem  Eintritte  von  ihm  zu  entrichten  gewesen
wären,  gleich  einem  Mitgliede  in  Anspruch  genommen  werden.

§.  141  b.

Für  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeiter,  welche  nach  Maßgabe  der
Landesgesetze  auf  Grund  einer  Anordnung  der  Gemeindeverwaltung  regelmäßige

 

*)  Die  §§.  141  bis  141f  beruhen  auf  dem  Gesetze,  betreffend  die  Abänderung  des  Titels  VIII
der  Gewerbeordnung,  vom  8.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  134).  Dieses  Gesetz  ist  durch  §.  87  des
Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  73)
aufgehoben.  Die  Bestimmungen  des  letzteren  Gesetzes  treten,  soweit  sie  die  Beschlußfassung  über  die  statutarische
  Einführung  des  Versicherungszwanges,  sowie  die  Herstellung  der  zur  Durchführung  des  Versicherungszwanges
  dienenden  Einrichtungen  betreffen,  mit  dem  1.  Dezember  1883,  die  übrigen  mit  dem  1.  Dezember
1884  in  Kraft  (§.  88  a.  a.  O.).

36“
        <pb n="240" />
        —  234  —

Beiträge  zum  Zweck  der  Krankenunterstützung  entrichten,  kann  durch  Ortsstatut
die  Verpflichtung  zur  Betheiligung  an  einer  eingeschriebenen  Hülfskasse  nicht  begründet
  werden.

§.  14  c.

Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden:

1.  daß  Arbeitgeber  diejenigen  Beiträge,  welche  ihre  Arbeiter  an  eine  auf
Anordnung  der  Gemeindebehörde  gebildete  Hülfskasse  zu  entrichten  haben,
bis  auf  die  Hälfte  des  verdienten  Lohnes  vorschießen,  soweit  diese
Beiträge  während  der  Dauer  der  Arbeit  bei  ihnen  fällig  werden;

2.  daß  Fabrikinhaber  zu  den  vorgedachten  Beiträgen  ihrer  Arbeiter  Zuschüsse
bis  auf  Höhe  der  Hälfte  dieser  Beiträge  leisten;

3.  daß  Arbeitgeber  ihre  zum  Eintritte  in  eine  bestimmte  Hülfskasse  verpflichteten
  Arbeiter  für  diese  Kasse  anmelden.  Wer  dieser  Pflicht  nicht
genügt,  kann  von  der  Kasse  für  alle  Zahlungen,  welche  bei  rechtzeitigem
Eintritte  von  den  Arbeitern  zu  entrichten  gewesen  wären,  gleich  einem
Mitgliede  in  Anspruch  genommen  werden.

§.  141d.

Die  im  §.  141  a  Absatz  3  und  §.  141e  Nr.  3  bezeichneten  Forderungen
einer  Kasse  verjähren  in  einem  Jahre;  die  Verjährung  beginnt  mit  Schluß  des
Kalenderjahres,  in  welchem  die  Forderung  entstanden  ist.

§.  14le.

Gleich  der  Gemeinde  kann  auch  ein  größerer  Kommunalverband  nach  Maßgabe
  der  vorstehenden  Bestimmungen  durch  seine  verfassungsmäßigen  Organe  für
seinen  Bezirk  oder  für  Theile  desselben  die  Bildung  eingeschriebener  Hülfskassen
anordnen  und  Gesellen,  Gehülfen  sowie  Fabrikarbeiter  zur  Betheiligung  an  diesen
Kassen  verpflichten.

§.  141f.

Den  Bestimmungen  der  §§.  141  bis  141e  unterliegen  auch  diejenigen  bei
Bergwerken,  Aufbereitungsanstalten  und  Brüchen  oder  Gruben  beschäftigten  Arbeiter
  und  Arbeitgeber,  für  welche  eine  sonstige  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Bildung
  von  Hülfskassen  und  zur  Betheiligung  an  denselben  nicht  besteht.  Arbeitgeber
  der  hier  bezeichneten  Art  werden  den  Fabrikinhabern  (§.  141  Nr.  2)  gleichgeachtet.


Auf  Arbeiter  und  Arbeitgeber,  welche  bei  den  auf  Grund  berggesetzlicher
Vorschriften  gebildeten  Hülfskassen  betheiligt  sind,  finden  die  Bestimmungen  der
§§.  141  bis  141e  keine  Anwendung.
        <pb n="241" />
        —  235  —

Titel  IX.
Ortsstatuten.

§.  142.

Ortsstatuten  können  die  ihnen  durch  das  Gesetz  überwiesenen  gewerblichen
Gegenstände  mit  verbindlicher  Kraft  ordnen.  Dieselben  werden,  nach  Anhörung
betheiligter  Gewerbetreibender,  auf  Grund  eines  Gemeindebeschlusses  abgefaßt.
Sie  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.

Die  Zentralbehörde  ist  befugt,  Ortsstatuten,  welche  mit  den  Gesetzen  in
Widerspruch  stehen,  außer  Kraft  zu  setzen.

Titel  X.
Strafbestimmungen.

§.  143.

Die  Berechtigung  zum  Gewerbebetriebe  kann,  abgesehen  von  den  in  den
Reichsgesetzen  vorgesehenen  Fällen  ihrer  Entziehung,  weder  durch  richterliche,  noch
administrative  Entscheidung  entzogen  werden.

Ausnahmen  von  diesem  Grundsatze,  welche  durch  die  Steuergesetze  begründet
find,  bleiben  so  lange  aufrecht  erhalten,  als  diese  Steuergesetze  in  Kraft  bleiben.

Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze,  nach  welchen  die  Befugniß  zur  Herausgabe
  von  Druckschriften  und  zum  Vertriebe  derselben  innerhalb  des  Reichsgebiets
im  Verwaltungswege  entzogen  werden  darf,  werden  hierdurch  aufgehoben.

§.  144.

Inwiefern,  abgesehen  von  den  Vorschriften  über  die  Entziehung  des  Gewerbebetriebes
  (§.  143),  Zuwiderhandlungen  der  Gewerbetreibenden  gegen  ihre
Berufspflichten  außer  den  in  diesem  Gesetz  erwähnten  Fällen  einer  Strafe  unterliegen,
  ist  nach  den  darüber  bestehenden  Gesetzen  zu  beurtheilen.

Jedoch  werden  aufgehoben  die  für  Medizinalpersonen  bestehenden  besonderen
Bestimmungen,  welche  ihnen  unter  Androhung  von  Strafen  einen  Zwang  zu
ärztlicher  Hülfe  auferlegen.

§  145.

Für  das  Mindestmaß  der  Strafen,  das  Verhältniß  von  Geldstrafe  zur
Freiheitsstrafe,  sowie  für  die  Verjährung  der  in  den  §§.  146  und  153  verzeichneten
  Vergehen  sind  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich  maßgebend.

Die  übrigen  in  diesem  Titel  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  verjähren
binnen  drei  Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  sie  begangen  sind.
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        —  236  —

§.  146.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  werden  bestraft:

1.  Gewerbetreibende,  welche  bei  der  Zahlung  des  Lohnes  oder  bei  dem
Verkauf  von  Waaren  an  die  Arbeiter  dem  §.  115  zuwiderhandeln;

2.  Gewerbetreibende,  welche  den  §§.  135,  136  oder  den  auf  Grund  der
§§.  139,  139a  getroffenen  Verfügungen  zuwider  Arbeiterinnen  oder
jugendlichen  Arbeitern  Beschäftigung  geben;

3.  Gewerbetreibende,  welche  der  Bestimmung  im  §.  111  entgegen  die  Eintragungen
  mit  einem  Merkmale  versehen,  welches  den  Inhaber  des
Arbeitsbuches  günstig  oder  nachtheilig  zu  kennzeichnen  bezweckt;

4.  wer  §.  56  Hiffer  6  zuwiderhandelt.

Die  Geldstrafen  fließen  der  im  §.  116  bezeichneten  Kasse  zu.

§.  147.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit
Haft  wird  bestraft:

1.  wer  den  selbständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes,  zu  dessen
Beginn  eine  besondere  polizeiliche  Genehmigung  (Konzession,  Approbation,
Bestallung)  erforderlich  ist,  ohne  die  vorschriftsmäßige  Genehmigung
unternimmt  oder  fortsetzt,  oder  von  den  in  der  Genehmigung  festgesetzten
Bedingungen  abweicht;

2.  wer  eine  gewerbliche  Anlage,  zu  der  mit  Rücksicht  auf  die  Lage  oder
Beschaffenheit  der  Betriebsstätte  oder  des  Lokals  eine  besondere  Genehmigung
  erforderlich  ist  (§§.  16  und  24),  ohne  diese  Genehmigung
errichtet,  oder  die  wesentlichen  Bedingungen,  unter  welchen  die  Genehmigung
  ertheilt  worden,  nicht  innehält,  oder  ohne  neue  Genehmigung
eine  wesentliche  Veränderung  der  Betriebsstätte  oder  eine  Verlegung  des
Lokals  oder  eine  wesentliche  Veränderung  in  dem  Betriebe  der  Anlage
vornimmt;

3.  wer,  ohne  hierzu  approbirt  zu  sein,  sich  als  Arzt  (Wundarzt,  Augenantt,
  Geburtshelfer,  Zahnarzt,  Thierarzt)  bezeichnet  oder  sich  einen  äbnlichen
  Titel  beilegt,  durch  den  der  Glauben  erweckt  wird,  der  Inhaber
desselben  sei  eine  geprüfte  Medizinalperson;

4.  wer  der  Aufforderung  der  Behörde  ungeachtet  den  Bestimmungen  des
§.  120  zuwiderhandelt.

Enthält  die  Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze,
  so  soll  nicht  außerdem  noch  auf  eine  Steuerstrafe  erkannt  werden,  es  ist
aber  darauf  bei  Zumessung  der  Strafe  Rücksicht  zu  nehmen.
        <pb n="243" />
        —  237  —

In  dem  Falle  zu  2  kann  die  Polizeibehörde  die  Wegschaffung  der  Anlage
oder  die  Herstellung  des  den  Bedingungen  entsprechenden  Zustandes  derselben

anordnen.

§.  148.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle
mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  wird  bestraft:

















1. wer  außer  den  im  §.  147  vorgesehenen  Fällen  ein  stehendes  Gewerbe
beginnt,  ohne  dasselbe  vorschriftsmäßig  anzuzeigen;

2. wer  die  im  §.  14  erforderte  An-  oder  Abmeldung  einer  übernommenen
Feuerversicherungsagentur  unterläßt;

3. wer  die  im  §.  14  erforderten  Anzeigen  über  das  Betriebslokal  unterläßt;

4. wer  der  nach  §.  35  gegen  ihn  ergangenen  Untersagung  eines  Gewerbebetriebes
  zuwiderhandelt,  oder  die  im  §.  35  vorgeschriebene  Anzeige
unterläßt;

5. wer  dem  §  33  b  oder  außer  den  im  §.  149  Ziffer  1  vorgesehenen
Fällen  den  §§.  42  a  bis  44  a  zuwiderhandelt,  oder  seine  Legitimationskarte

  (§.  44  a)  oder  seinen  Wandergewerbeschein  (§.  55)  einem  Anderen
zur  Benutzung  überläßt;

6. wer  zum  Zweck  der  Erlangung  einer  Legitimationskarte,  eines  Wandergewerbescheins
  oder  der  im  §.  62  vorgesehenen  Erlaubniß  in  Bezug  auf
seine  Person,  oder  die  Personen,  die  er  mit  sich  zu  führen  beabsichtigt,
wissentlich  unrichtige  Angaben  macht;

7. wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  ohne  den  gesetzlich  erforderlichen
Wandergewerbeschein,  imgleichen  wer  eines  der  im  §.  59  Ziffer  1  bis  3
bezeichneten  Gewerbe  der  nach  §.  59  a  ergangenen  Untersagung  zuwider
betreibt;

7a. wer  dem  §.  56  Absatz  1,  Absatz  2  Ziffer  1  bis  5,  7  bis  9,  Absatz  3,
§.  56a  oder  §.  56b  zuwiderhandelt;

7b. wer  den  Vorschriften  der  §§.  566,  60a,  60b  Absatz  2  oder  60
Absatz  2  und  3  zuwiderhandelt;

7c. wer  einer  ihm  in  Gemäßheit  des  §.  60  Absatz  1,  §.  60b  Absatz  1  oder
des  §.  60d  Absatz  3  in  dem  Wandergewerbescheine  auferlegten  Beschränkung
  zuwiderhandelt,

7d. wer  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  Kinder  unter  vierzehn
Jahren  zu  gewerblichen  Zwecken  mit  sich  führt;

7e. ein  Ausländer,  welcher  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  den

in  Gemäßheit  des  §.  56d  vom  Bundesrath  getroffenen  Bestimmungen
zuwiderhandelt;
        <pb n="244" />
        —  238  —
8. wer  bei  dem  Betriebe  seines  Gewerbes  die  von  der  Obrigkeit  vorgeschriebenen
  oder  genehmigten  Taxen  überschreitet;

9. wer  die  gesetzlichen  Pflichten  gegen  die  ihm  anvertrauten  Lehrlinge
verletzt;

10.  wer  wissentlich  der  Bestimmung  im  §.  131  Absatz  2  zuwider  einen

Lehrling  beschäftigt,  oder  wer  einer  auf  Grund  des  §.  100e  Nr.  2
getroffenen  Bestimmung  zuwiderhandelt.

In  allen  diesen  Fällen  bleibt  die  Strafe  ausgeschlossen,  wenn  die  strafbare
Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze  enthält.

§.  149.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
bis  zu  acht  Tagen  wird  bestraft:



.



1. wer  den  im  §.  42b  vorgesehenen  Erlaubnißschein  oder  den  im  §.  43
vorgesehenen  Legitimationsschein  während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes
  nicht  bei  sich  führt,  oder  den  Bestimmungen  des  §.  44  a
Absatz  2  zuwiderhandelt;

2.  wer  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  dem  letzten  Absatz  des

§.  56  oder  dem  §.  60e  Absatz  1  zuwiderhandelt;

3.  wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen,  für  welches  ihm  ein  auf  einen

bestimmten  Bezirk  lautender  Wandergewerbeschein  ertheilt  ist,  unbefugt
in  einem  anderen  Bezirke  betreibt;

4. wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  mit  anderen  Waarengattungen  oder

unter  Darbietung  anderer  Leistungen  betreibt,  als  sein  Wandergewerbeschein
  angiebt;

5. wer  bei  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  unbefugt  Personen  mit

sich  führt,  oder  einen  Gewerbetreibenden,  zu  welchem  er  nicht  in  dem
Verhältnisse  eines  Ehegatten,  Kindes  oder  Enkels  steht,  unbefugt  begleitet

6. wer  den  polizeilichen  Anordnungen  wegen  des  Marktverkehrs  zuwiderhandelt;


7. wer  es  unterläßt,  den  durch  §§.  138  und  139b  für  ihn  begründeten
Verpflichtungen  nachzukommen;

8. wer,  ohne  einer  Innung  als  Mitglied  anzugehören,  sich  als  Innungsmeister
  bezeichnet.

Die  Unterlassung  einer  durch  das  Gesetz  oder  durch  Statuten  vorgeschriebenen
  Anzeige  über  Innungsverhältnisse  an  die  Behörden,  sowie  Unrichtigkeiten
in  einer  solchen  Anzeige  werden  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  der  Innung
oder  des  Innungsverbandes  mit  der  gleichen  Strafe  geahndet.
        <pb n="245" />
        —  239  —

In  allen  diesen  Fällen  bleibt  die  Strafe  ausgeschlossen,  wenn  die  strafbare
Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze  enthält.

§.  150.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft
bis  zu  drei  Tagen  für  jeden  Fall  der  Verletzung  des  Gesetzes  wird  bestraft:

1.  wer  den  Bestimmungen  der  §§.  106  bis  112  zuwider  einen  Arbeiter
in  Beschäftigung  nimmt  oder  behält;

2.  wer  außer  dem  im  §.  146  Ziffer  3  vorgesehenen  Falle  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  in  Ansehung  der  Arbeitsbücher  und  Arbeitskarten  zuwiderhandelt;


3.  wer  vorsätzlich  ein  auf  seinen  Namen  ausgestelltes  Arbeitsbuch  unbrauchbar
  macht  oder  vernichtet.

§.  151.

Sind  polizeiliche  Vorschriften  von  dem  Stellvertreter  eines  Gewerbetreibenden
bei  Ausübung  des  Gewerbes  übertreten  worden,  so  trifft  die  Strafe  den  Stellvertreter,
  ist  die  Uebertretung  mit  Vorwissen  des  verfügungsfähigen  Vertretenen
begangen  worden,  so  verfallen  beide  der  gesetzlichen  Strafe.

Ist  an  eine  solche  Uebertretung  der  Verlust  der  Konzession,  Approbation
oder  Bestallung  geknüpft,  so  findet  derselbe  auch  als  Folge  der  von  dem  Stellvertreter
  begangenen  Uebertretung  statt,  wenn  diese  mit  Vorwissen  des  verfügungsfähigen
  Vertretenen  begangen  worden.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  der
Vertretene  bei  Verlust  der  Konzession,  Approbation  u.  s.  w.  verpflichtet,  den  Stellvertreter
  zu  entlassen.

§  152.

Alle  Verbote  und  Strafbestimmungen  gegen  Gewerbetreibende,  gewerbliche
Gehülfen,  Gesellen  oder  Fabrikarbeiter  wegen  Verabredungen  und  Vereinigungen
zum  Behufe  der  Erlangung  günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen,  insbesondere
mittelst  Einstellung  der  Arbeit  oder  Entlassung  der  Arbeiter,  werden  aufgehoben.

Jedem  Theilnehmer  steht  der  Rücktritt  von  solchen  Vereinigungen  und
Verabredungen  frei,  und  es  findet  aus  letzteren  weder  Klage  noch  Einrede  statt.

 

§.  153.

Wer  Andere  durch  Anwendung  körperlichen  Zwanges,  durch  Drohungen,
durch  Ehrverletzung  oder  durch  Verrufserklärung  bestimmt  oder  zu  bestimmen
versucht,  an  solchen  Verabredungen  (§.  152)  Theil  zu  nehmen,  oder  ihnen  Folge
zu  leisten,  oder  Andere  durch  gleiche  Mittel  hindert  oder  zu  hindern  versucht,  von
solchen  Verabredungen  zurückzutreten,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten
bestraft,  sofern  nach  dem  allgemeinen  Strafgesetz  nicht  eine  härtere  Strafe  eintritt.

Reichs-Gesetzbl.  1883.  37
        <pb n="246" />
        —  240  —

Schlußbestimmungen.

§.  154.

Die  Bestimmungen  der  §§.  105  bis  133  finden  auf  Gehülfen  und  Lehrlinge
  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften  keine  Anwendung.

Die  Bestimmungen  der  §§.  134  bis  139b  finden  auf  Arbeitgeber  und
Arbeiter  in  Werkstätten,  in  deren  Betrieb  eine  regelmäßige  Benutzung  von
Dampfkraft  stattfindet,  sowie  in  Hüttenwerken,  in  Bauhöfen  und  Werften  entsprechende
  Anwendung.

In  gleicher  Weise  finden  Anwendung  die  Bestimmungen  der  §§  115  bis
119,  135  bis  139b,  152  und  153  auf  die  Besitzer  und  Arbeiter  von  Bergwerken,
  Salinen,  Aufbereitungsanstalten  und  unterirdisch  betriebenen  Brüchen
oder  Gruben.

Arbeiterinnen  dürfen  in  Anlagen  der  im  Absatz  3  bezeichneten  Art  nicht
unter  Tage  beschäftigt  werden.  Zuwiderhandlungen  unterliegen  der  Strafbestimmung
  des  §.  146.

§.  155.

Wo  in  diesem  Gesetze  auf  die  Landesgesetze  verwiesen  ist,  sind  unter  den
letzteren  auch  die  verfassungs=  oder  gesetzmäßig  erlassenen  Verordnungen  verstanden.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung:  höhere
Verwaltungsbehörde,  untere  Verwaltungsbehörde,  Gemeindebehörde,  Ortsbehörde,
Unterbehörde,  Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde  zu  verstehen  sind,  wird  von  der
Zentralbehörde  des  Bundesstaates  bekannt  gemacht.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="247" />
        —  241  —

Reichs-Gesetzblatt.

—

.  16.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  1883/84.  S.  241.—
Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues.  S.  242.

 

 

 

(Nr.  1506.)  Gesetz)  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Etatsjahr  1883/84.  Vom  8.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
In  den  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1883/84  ist  einzustellen:
1.  im  Etat  für  das  Reichsamt  des  Innern  unter  Kapitel  3  Titel  9,  Einmalige
  Ausgaben:

„Zur  Errichtung  des  Reichstagsgebäudes,  zweite  Rate
1  050  000  Mark“,

2.  unter  Kapitel  21  a  der  Einnahme,  XI.  Außerordentliche  Zuschüsse.  Aus
dem  Reichstagsgebäudefonds:

„Zu  den  Ausgaben  behufs  Errichtung  des  Reichstagsgebäudes
(Kapitel  3  Titel  9  der  einmaligen  Ausgaben).  1  050  000  Mark“.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Karlsruhe,  den  8.  Juli  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
Burchard.

 

Reichs-Gesetzbl.  1883.  38
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juli  1883.
        <pb n="248" />
        —  242  —

(Nr.  1507.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  von  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenständen  des  Wein-  und  Gartenbaues.  Vom  12.  Juli  1883.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  4  Ziffer  1  und  im  §.  5  Ziffer  1  und  3
der  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  d.  J.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme  ich:

§.  1.

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  nur  über  die  nachstehend
  bezeichneten  Zollämter  erfolgen:

a.  in  Preußen.

Hauptzollämter  zu  Myslowitz,  Liebau,  Danzig,  Stettin,  Flensburg,  Aachen
(einschließlich  der  Zollabfertigungsstelle  im  Bahnhof  Templerbend)  und
Emmerich  (einschließlich  der  beiden  dortigen  Dampfsschiffsabfertigungsstellen);


Zollexpedition  am  Bahnhof  zu  Luxemburg;

Nebenzollämter  zu  Woyens  und  Weener.

b.  in  Bayern.
Hauptzollämter  zu  Lindau,  Passau,  Simbach  und  Furth  a.  W.;
Nebenzollämter  zu  Kufstein,  Salzburg  und  Eger.
c.  im  Königreich  Sachsen.

Hauptzollämter  zu  Zittau  und  Schandau;,
Nebenzollämter  zu  Bodenbach,  Tetschen  und  Voitersreuth.

d.  in  Württemberg.
Hauptzollamt  zu  Friedrichshafen.

e.  in  Baden.
Hauptzollamt  zu  Konstanz;
Zollabfertigungsstellen  auf  den  Bahnhöfen  zu  Schaffhausen  und  Basel.

k.  in  Elsaß-Lothringen.

Nebenzollämter  I.  zu  Fentsch,  Novéant,  Amanweiler,  Deutsch-Avricourt,
Chambrey,  Markirch,  Saales,  Altmünsterol,  Basel  und  Diedolshausen;

Nebenzollamt  II.  zu  Urbis.
        <pb n="249" />
        —  243  —

§.  2.

Die  Bestimmung  im  §.  2  der  Eingangs  gedachten  Verordnung  findet  auf
Gewächse,  welche  aus  Rußland  stammen,  bis  auf  weiteres  nicht  Anwendung.

§.  3.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  3  und  4  der  Eingangs  gedachten  Verordnung
  finden  auf  nicht  zur  Kategorie  der  Rebe  gehörige  Gewächse,  auf  Blumen
in  Töpfen  und  auf  Tafeltrauben  ohne  Blätter  oder  Rebholz,  welche  von  Reisenden
als  Handgepäck  mitgebracht  werden,  nicht  Anwendung,  sofern  nicht  im  einzelnen
Falle,  nach  dem  Urtheil  des  zuständigen  Zollamts,  besondere  Umstände  den  Verdacht
  einer  Verschleppung  der  Reblaus  begründen.

Berlin,  den  12.  Juli  1883.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Eck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="250" />
        <pb n="251" />
        —  245  —

Reichs-Gesetzblatt.

AMÆ  IIT.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung
von  Dampfkesseln.  S.  245.

 

 

 

 

(Nr.  1508.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen
  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln,  vom  29.  Mai  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  122).  Vom  18.  Juli  1883.

A#  Grund  der  Vorschrift  im  F.  24  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche
Reich  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden  polizeilichen  Bestimmungen  erlassen:

1.  J.  2  Absatz  1,  I.  7  und  F.  10  der  Bekanntmachung,  betreffend  allgemeine
  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln,  vom
29.  Mai  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  122)  werden  durch  nachstehende  Bestimmungen
  ersetzt:

§.  2  Absatz  1.

Die  um  oder  durch  einen  Dampfkessel  gehenden  Feuerzüge  müssen
an  ihrer  höchsten  Stelle  in  einem  Abstand  von  mindestens  10  Centimeter
unter  dem  festgesetzten  niedrigsten  Wasserspiegel  des  Kessels  liegen.
Dieser  Minimalabstand  muß  für  Kessel  auf  Fluß=  und  Landseeschiffen
bei  einem  Neigungswinkel  der  Schiffsbreite  gegen  die  Horizontalebene
von  4  Grad,  für  Kessel  auf  Seeschiffen  bei  einem  Neigungswinkel  von
8  Grad  noch  gewahrt  sein.

S.  7.

Der  für  den  Dampfkessel  festgesetzte  niedrigste  Wasserstand  ist  an
dem  Wasserstandsglase,  sowie  an  der  Kesselwandung  oder  dem  Kesselmauerwerk
  durch  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  zu  bezeichnen.

An  der  Außenwand  jedes  Dampfsschiffskessels  ist  die  Lage  der
höchsten  Feuerzüge  nach  der  Richtung  der  Schiffsbreite  in  leicht  erkennbarer,
  dauerhafter  Weise  kenntlich  zu  machen;  ferner  sind  an  derselben
zwei  Wasserstandsgläser  in  einer  zur  Längenrichtung  des  Schiffes  normalen
  Ebene,  in  gleicher  Höhe,  symmetrisch  zur  Kesselmitte  und  möglichst
weit  von  ihr  nach  rechts  und  links  abstehend  anzubringen.  Durch  das
hierdurch  bei  Dampfschiffskesseln  geforderte  zweite  Wasserstandsglas  wird

Reichs-  Gesetzbl.  1883.  39

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Juli  1883.
        <pb n="252" />
        —  246  —

die  im  §.  5  angeordnete  zweite  Vorrichtung  zur  Erkennung  des  Wasserstandes
  nicht  entbehrlich  gemacht.
–S  10.
An  jedem  Dampfkessel  muß  die  festgesetzte  höchste  Dampfspannung,
der  Name  des  Fabrikanten,  die  laufende  Fabriknummer  und  das  Jahr
der  Anfertigung,  bei  Dampfschiffskesseln  außerdem  die  Maßziffer  des

festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  auf  eine  leicht  erkennbare  und
dauerhafte  Weise  angegeben  sein.

2.  Für  Damnpfschiffskessel,  welche  zur  Zeit  bereits  fertig  hergestellt  sind,  hat
es  bei  den  bisherigen  Vorschriften  dergestalt  sein  Bewenden,  daß  eine  Abänderung
solcher  Kessel  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  gefordert
werden  kann.

3.  Die  für  Dampfschiffskessel  getroffenen  Bestimmungen  finden  auf  alle
Dampfkessel,  welche  mit  einem  Schiffe  dauernd  verbunden  sind,  Anwendung.

Berlin,  den  18.  Juli  1883.

 

Der  Reichskanzler.

In  Vertretungr-Eck.


 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="253" />
        247

Reichs-Gesetzblatt.

 

W  .

 

Inhalt:  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  den

Vereinigten  Staaten  von  Mexiko.  S.  247.

 

(Nr.  1509.)  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich

und  den  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  einerseits,  und  die  Vereinigten
  Staaten  von  Mexiko  andererseits,
  von  dem  WMurnsche  geleitet,  die
gegenseitigen  Beziehungen  und  Interessen
zu  fördern  und  zu  befestigen,  haben  beschlossen,
  einen  Freundschafts-,  Handelsund
  Schiffahrtsvertrag  abzuschließen.
Zu  diesem  Zweck  haben  Sie  zu  Ihren
beiderseitigen  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Seinen  Ministerresidenten  bei  den
Vereinigten  Staaten  von  Meriko
Ernst  Ludwig  Carl  Freiherrn
von  Waecker-Gotter,
und
der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Mexiko:
den  Senator  Don  Genaro
Raigosa,
welehe,  nach  Austausch  ihrer  Vollmachten,
sich  über  folgende  Artikel  geeinigt  haben:

Artikel  1.
Es  soll  dauernde  und  unwandelbare
Freundschaft  bestehen  zwischen  den  Ver-Reichs=
  Gesetzbl.  1883.

Ausgegeben zu Berlin  6.  August  1883


Los  Estados  Unidos  Mesicanos  de
una  parte  y  de  la  otra  Su  Ma-Jestad
  el  Emperador  de  Alemania,
Reyde  Prusia,  en  nombre  del  Im-Perio
  Aleman,  deseando  consolidar
yFfomentar  reciprocamente  sus  relaciones
  &amp;amp;  intereses,  han  determinado
celebrar  un  Tratado  de  amistad,
comercio  y  navegacion.

Con  este  fin  han  nombrado  sus
respectivos  Plenipotenciarios,  4  saber:

El  Presidente  de  los  Estados
Unidos  Mexicanos:
al  Senador  Don  Genaro
Raigosa,  y
Su  Majestad  el  Emperador
de  Alemania,  Rey  de  Prusia:
à  Su  Ministro  Residente  en  los
Estados  Unidos  Mexicanos,
Ernesto  Luis  Cärlos  Baron
de  Waecker-Gotter,

quienes,  despues  de  haberse  cangeado
  Sus  Plenos  Poderes,  han  conveniendo

  en  los  articulos  siguientes:

Artileulo  I.
Habräáä  firme  &amp;amp;  invariable  amistad
entre  los  Estados  Unidos  Mexicanos
40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  August  1883.
        <pb n="254" />
        —  248  —

einigten  Staaten  von  Mexiko  einerseits
und  dem  Deutschen  Reich  andererseits,
sowie  zwischen  den  beiderseitigen  Angehörigen.


Artikel  2.

Ebenso  soll  zwischen  den  vertragschließenden
  Theilen  gegenseitige  Freiheit
des  Handels  und  der  Schiffahrt  bestehen.
Die  Angehörigen  eines  jeden  derselben
dürfen  frei  und  ungehindert  mit  ihren
Schiffen  und  Ladungen  nach  allen
Plätzen,  Häfen  und  Flüssen  des  anderen
fahren,  welche  den  Angehörigen  der
meistbegünstigten  Nation  geöffnet  sind
oder  in  Zukunft  geöffnet  werden  sollten.
Sie  sollen  befugt  sein,  an  den  genannten
Orten  oder  an  irgend  welchem  anderen
Punkte  des  Landes  sich  aufzuhalten  und
niederzulassen,  sowie  zum  Betriebe  von
Handel  jeder  Art  Häuser,  Magazine
und  sonstige  Räumlichkeiten  innezuhaben
und  zu  miethen,  und  hierbei  dieselben
Rechte,  Freiheiten  und  Begünstigungen
genießen,  welche  den  Angehörigen  der
meistbegünstigten  Nation  eingeräumt  sind
oder  in  Zukunft  eingeräumt  werden
sollten.  Selbstverständlich  haben  sie  sich
nach  den  Gesetzen  und  Verordnungen
des  Landes  zu  richten.

Artikel  3.

Den  Kriegsschiffen  eines  jeden  der
vertragschließenden  Theile  wird  es  freistehen,
  sicher  und  ungehindert  in  allen
Häfen,  Flüssen  und  Orten  des  anderen
Theils  einzulaufen,  wo  das  Einlaufen
den  Kriegsschiffen  der  meistbegünstigten
Nation  erlaubt  ist  oder  in  Zukunft  erlaubt
  werden  sollte,  und  sie  sollen  daselbst
gleich  jenen  behandelt  werden.


Dor  una  parte,  y  el  Imperio  de
Alemania  por  la  otra;  asi  como
entre  sus  respectivos  ciudadanos  6
suübditos.

Articulo  II.

Habräá  igualmente  reeiproca  libertad
  de  comercio  y  de  navegacion
entre  las  Partes  contratantes.  Los
ciudadanos  6  sübditos  de  cada  una
de  ellas  podrän  dirigirse  libremente
Con  toda  seguridad,  con  sus
buques  y  cargamentos,  à4  todas  las
plazas,  puertos  y  rios  de  la  otra,
à  donde  ahora  se  permite  6  en  adelante
  se  permitiere  entrar  d  los
ciudadanos  6  sübditos  de  la  nacion
mas  favorecida.  Podrän  en  dichos
lugares,  y  en  cualquier  otro  punto
del  pais,  permanecer  yF  establecerse;
dcupar  y  arrendar  para  el  ejercicio
del  comercio  por  mayyor  6  al  menudeo,
  casas  almacenes  Uu  otras
localidades;  gozando  de  los  mismos
derechos,  libertades  y  exenciones
de  due  gozan  6  en  adelante  g0-Zaren
  los  ciudadanos  6  sübditos  de
la  nacion  mas  favorecida;  y  80-metiéndose
  à  las  leyes  y  reglamentos
vigentes  en  el  pais  en  que  residan.

Articulo  III.

Los  buques  de  guerra  de  cada
una  de  las  Partes  contratantes,  tendrän
  libertat  de  arribar  sin  obstäculo
  y  con  seguridad,  à  todos  los
Puertos,  rios  y  lugares  de  la  otra
Parte,  4  donde  ahora  se  permite,
5  en  lo  sucesivo  se  permitiere  la
entrada  à  los  buques  de  guerra  de
la  nacion  mas  favorecida;  y  serän
alli  tratados  como  éstos.
        <pb n="255" />
        Artikel  4.

Die  Handelsschiffe  eines  jeden  der  ver—
tragschließenden  Theile  sollen  befugt  sein,
unter  Beobachtung  der  in  dem  Gebiete
des  anderen  Theils  geltenden  Gesetze  und
Verordnungen,  in  zwei  oder  mehreren
Häfen  dieses  Theils  ihre  Ladung  zu
löschen  oder  einzunehmen,  ohne  anderen
oder  höheren  Abgaben  und  anderen  Förmlichkeiten
  zu  unterliegen,  als  denjenigen,
welchen  die  Handelsschiffe  der  meistbegünstigten
  Nation  unterworfen  sind  oder
in  Zukunft  unterworfen  sein  werden.

Diese  Bestimmung  erstreckt  sich  nicht
auf  die  Küstenfrachtfahrt,  welche  in  dem
Gebiete  eines  jeden  der  vertragschließenden
Theile  den  einheimischen  Schiffen  vorbehalten
  bleibt.  Sollte  jedoch  einer  der
vertragschließenden  Theile  die  Küstenfrachtfahrt,
  ganz  oder  theilweise,  einer
oder  mehreren  anderen  Nationen  zugestehen,
  so  soll  es  dem  anderen  Theile  freistehen,
  die  in  dieser  Hinsicht  den  Angehörigen
  der  meistbegünstigten  Nation
bewilligten  Rechte  und  Vortheile  auch
für  seine  Angehörigen  zu  beanspruchen,
sofern  er  seinerseits  für  das  von  ihm
Beanspruchte  Gegenseitigkeit  gewährt.

Artikel  5.

Den  Schiffen  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Theile  sollen  in  dem  Gebiete
oder  in  den  Häfen  des  anderen  Theils
bei  ihrem  Eingange,  Ausgange  und
während  ihres  Aufenthalts  nicht  andere
oder  höhere  Abgaben,  Auflagen  oder
Gebühren  für  Beamte,  an  Tonnen-249



Articulo  IV.

Los  buques  mercantes  de  cada
una  de  las  Partes  contratantes,  tendrän
  derecho,  sometiendose  siempre
à  las  leyes  y  reglamentos  vigentes
en  el  territorio  de  la  otra  Parte;
de  llevar  carga  para  dos  6  mas
puertos  de  ésta  y  de  recibirla  en
ellos;  sin  pagar  otros  ni  mas  altos
derechos  y  sin  someterse  d  otras
formalidades,  de  los  due  tienen  due
Pagar  yF  observar,  6  en  adelante
tuvieren  due  observar  F  pagar  los
buques  mercantes  de  la  nacion  mas
favorecida.

Queda  establecido,  due  ésta  concesion
  no  se  extiende  al  comercio
de  cabotaje;  permitido  unicamente
à  los  buques  nacionales  en  el  territorio
  de  cada  una  de  las  Partes
contratantes.  Pero  si  una  de  estas
legare  à  permitir,  en  todo  6  parcialmente,
  el  comercio  de  cabotaje
à  una  6  4  varias  otras  naciones,
la  otra  Parte  tendrä  derecho  à  reclamar
  para  sus  ciudadanos  0  sübditos,
  las  concesiones  F  favores  otorgados
  bajo  este  respecto  à  los  ciudadanos
  6  sübditos  de  la  nacion  mas
favorecida,  bajo  condicion  de  dque,
PDor  su  parte,  ella  conceda  recipro--cidad
  para  todo  lo  due  reclame  en
este  sentido.

Articulo  V.

No  Sse  impondrän  d  los  buques
de  cada  una  de  las  Partes  contratantes
  en  el  territorio  y  los  puertos
de  la  otra,  4  Su  entrada,  salida  Ö
Permanencia  otros  ni  mas  altos  derechos,
  cargas  6  emolumentos  de
funcionarios  püblicos,  por  razon  de

40“
        <pb n="256" />
        —-Leucht-,

  Hafen-,  Lootsen-,  Quarantänegeldern,
  Bergungs=  und  Hülfskosten  bei
Haverei  oder  Schiffbruch,  sowie  nicht
andere  allgemeine  oder  örtliche  Lasten
oder  Gebühren  irgend  welcher  Art  auferlegt
  werden,  als  diejenigen,  welche  die
Schiffe  der  meistbegünstigten  Nation
zahlen  oder  in  Zukunft  zahlen  werden.

Bei  Erhebung  der  nach  dem  Tonnengehalt
  zu  berechnenden  Abgaben  sollen
die  in  den  Schiffspapieren  angegebenen
Raumverhältnisse  der  Berechnung  zu
Grunde  gelegt  werden.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  dieser
oder  andere  Artikel  des  gegenwärtigen
Vertrages  zur  Anwendung  kommen,
sollen  unter  den  Häfen  eines  der  vertragschließenden
  Theile  diejenigen  verstanden
  werden,  welche  von  demselben
für  den  Einfuhr=  und  Ausfuhrhandel
geöffnet  sind  oder  in  Zukunft  geöffnet
werden  sollten.

Artikel  6.

Die  Dammpfschiffe  jedes  der  vertragschließenden
  Theile,  welche  eine  periodische
Verbindung  zwischen  den  beiden  Ländern
unterhalten,  sollen  bei  dem  Einlaufen,
der  Abfertigung  und  dem  Auslaufen
dieselben  Erleichterungen  genießen,  welche
den  Dampfschiffen  der  meistbegünstigten
Nation  zugestanden  sind  oder  in  Zukunft
zugestanden  werden  sollten.

Artikel  7.

Ein  jeder  der  vertragschließenden  Theile
wird  als  Schiffe  des  anderen  Theils
diejenigen  Fahrzeuge  ansehen  und  behandeln,
  welche  unter  der  Flagge  dieses
Theils  fahren  und  mit  solchen  Schiffspapieren
  und  Urkunden  versehen  sind,
wie  sie  die  Gesetze  des  letzteren  behufs
Nachweisung  der  Nationalität  erfordern.

250

tonelaje,  faro,  uerto,  pilotaje,  cuarentena,
  salvamento  Fasistencia  en
caso  de  averia  6  naufragio,  ni  otras
cargas  y  derechos  generales  ö  locales
  de  cualquiera  clase  y  denominacion,
  que  los  due  paguen  6  pagaren
  en  1o  sucesivo  los  buques  de
la  nacion  mas  favorecida.

Para  el  cobro  de  los  derechos  y
cargas  due  se  calculan  por  tonelada,
servirä  de  base  la  capacidad  dque
conste  en  los  registros  del  bugque.

Respecto  de  la  aplicacion  de  este
yotros  articulos  del  presente  Tratado,
  se  deberä  entender  por  Puertos
de  cada  una  de  las  Partes  contratantes,
  aquellos  due  estän,  o  en
adelante  estuyieren  habilitados  por
108  Gobiernos  respectivos,  para  el
comercio  de  importacion  y  exportacion.


Articulo  V.I.

Los  vapores  de  cada  una  de  las
Partes  contratantes  due  sostengan
una  comunicacion  periodica  entre
los  dos  Paises,  gozarän  de  las  mismas
  tacilidades  para  Su  entrada,
despacho  y  salida,  qdue  esten  concedidas
  6  en  adelante  se  concedieren.
aà  los  vapores  de  la  nacion  mas
favorecida.

Articulo  VII.

Cada  una  de  las  Partes  contratantes,
  considerard  yF  tratarä  como
buques  de  la  otra,  d  los  due  naveguen
  bajo  la  bandera  de  ésta  y
lleven  las  patentes  y  documentos
Drescritos  por  la  legislacion  de  la
misma  para  Justificar  la  nacionalidad
del  buque.
        <pb n="257" />
        Artikel  8.

Hinsichtlich  der  Hafenpolizei,  des  Ladens
  und  Löschens  der  Schiffe,  sowie
hinsichtlich  der  Sicherung  und  Bewachung
der  Waaren  und  Güter  sind  die  beiderseitigen
  Angehörigen  den  örtlichen  Gesetzen
  und  Verordnungen  unterworfen.

Für  die  mexikanischen  Häfen  sind
darunter  diejenigen  Gesetze  und  Verordnungen
  zu  verstehen,  welche  von  der
Föderalregierung  erlassen  sind  und
werden  erlassen  werden,  und  außerdem
die  Anordnungen  der  Lokalbehörden  auf
sanitätspolizeilichem  Gebiete.

Die  vertragschließenden  Theile  kommen
überein,  als  Grenze  der  Territorialhoheit
an  ihren  beiderseitigen  Küsten  die  Entfernung
  von  drei  großen  Seemeilen  anzusehen,
  von  der  Linie  der  niedrigsten
Ebbe  gerechnet.  Indessen  soll  diese  Bestimmung
  nur  auf  die  Ausübung  der
Zollkontrole  und  auf  die  Anwendung
der  Lollverordnungen  und  der  Maßregeln
gegen  den  Schmuggel  beschränkt  bleiben,
auf  die  übrigen  Fragen  des  internationalen
Seerechts  aber  keine  Anwendung  finden.
Auch  besteht  darüber  Einverständniß,  daß
jeder  der  vertragschließenden  Theile  die
gedachte  Ausdehnung  der  Hoheitsgrenze
gegen  die  Schiffe  des  anderen  Theils
nur  dann  in  Anwendung  bringen  darf,
wenn  er  in  gleicher  Weise  auch  die
Schiffe  aller  anderen  Nationen  behandelt,
mit  welchen  er  Handels=  und  Schiffahrtsverträge
  hat.

Artikel  9.

Alle  Handelsgegenstände,  ohne  Unterschied
  des  Ursprungs,  deren  Einfuhr  in

251

Articulo  VIII.

En  todo  lo  relativo  à4  la  policia
de  los  puertos,  4  la  carga  y  descarga
  de  los  buques  F  à  la  seguridad
  y  custodia  de  las  mercancias
Jefectos,  los  ciudadanos  ö  sübditos
de  las  dos  Partes  contratantes  estarän
  sujetos  à  las  leyes  y  reglamentos
vigentes  en  los  territorios  respectivos.
Respecto  de  los  puertos  mexicanos
se  entiende  qdue  esas  leyes  y  reglamentos
  séran  los  dque  haya  dictado
5  dictare  el  Gobierno  federal  y  tambien
  las  disposiciones  de  las  autoridades
  locales,  relativas  à  la  salubridad.


Las  dos  Partes  contratantes  convienen
  en  considerar  como  limite
del  mar  territorial  en  sus  costas  respectivas,
  la  distancia  de  tres  leguas
marinas;  contadas  desde  la  linea  de
la  marea  bafa.  Sin  embargo,  esta
estipulacion  no  tendráä  efecto,  sino
en  lo  relativo  à  la  vigilancia  F  aplicacion
  de  los  reglamentos  aduanales
de  las  medidas  para  evitar  el
Contrabando;  y  no  podrä  extenderse
dà  las  demas  cuestiones  del  derecho
internacional  maritimo.  Tambien  se
entiende  due  dicha  extension  del
mar  territorial  no  podrä  ser  aplicada
  por  la  una  de  las  Partes
contratantes  à  los  buques  de  la  otra,
sino  en  el  caso  de  due  la  primera
trate  del  mismo  modo  à  los  buques
de  todas  las  demas  naciones,  con
las  cuales  tuviere  tratados  de  comercio
  yF  navegacion.

Articulo  IX.

Todos  los  objetos  de  comercio,
sin  distincion  de  origen,  cuya  im-
        <pb n="258" />
        das  Gebiet  eines  der  vertragschließenden
Theile  den  Schiffen  der  meistbegünstigten
Nation  gestattet  ist  oder  in  Zukunft  gestattet
  werden  sollte,  dürfen  auch  in  den
Schiffen  des  anderen  Theils,  aus  welchem
Lande  diese  Schiffe  kommen  mögen,  eingeführt
  werden,  ohne  andere  oder  höhere
Abgaben  zu  entrichten,  als  diejenigen,
welche  sie  in  den  Schiffen  der  meistbegünstigten
  Nation  zu  entrichten  haben
oder  in  Zukunft  zu  entrichten  haben
werden.

Derselbe  Grundsatz  soll  für  die  Ausfuhr
  und  Wiederausfuhr  gelten  ohne
Rücksicht  darauf,  nach  welchem  Lande
die  Schiffe  bestimmt  sind.

Artikel  10.

In  dem  Gebiete  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Theile  sollen  bei  der
Einfuhr,  Wiederausfuhr  und  Durchfuhr
  der  Erzeugnisse  des  Bodens  und
des  Gewerbefleißes  des  anderen  Theils
keine  anderen  oder  höheren  Abgaben  entrichtet
  werden,  als  diejenigen,  welche
die  entsprechenden  Erzeugnisse  der  meistbegünstigten
  Nation  zu  entrichten  haben
oder  in  Zukunft  zu  entrichten  haben  werden.

Ebenso  soll  keiner  der  vertragschließenden
  Theile  auf  die  Ausfuhr  von  Handelsgegenständen
  nach  dem  Gebiete  des
anderen  Theils  andere  oder  höhere  Abgaben
  legen,  als  diejenigen,  welche  bei
der  Ausfuhr  dieser  Gegenstände  nach
dem  Gebiete  der  meistbegünstigten  Nation
  zu  entrichten  sind  oder  in  Zukunft
zu  entrichten  sein  werden.

Auch  soll  keiner  der  vertragschließenden
  Theile  ein  Einfuhr-,  Ausfuhr=  oder
Durchfuhrverbot  gegen  den  anderen  erlassen,
  welches  nicht  gleichzeitig  auf  alle
übrigen  Nationen  Anwendung  findet.

252

portacion  al  territorio  de  una  de  las
Partes  contratantes,  se  permite  6  se
Permitiere  en  adelante  à  los  buques
de  la  nacion  mas  favorecida,  podrün
tämbien  importarse  en  los  buqucs
de  la  otra  Parte  contratante,  eunalduiera
  due  sea  el  pais  de  donde
Procedan  esos  buques,  sin  pagar
otros  ni  mas  altos  derechos  due  los
due  pagan  c  tendrän  que  pagar  en
lIo  sucesivo,  en  los  budues  de  la
nacion  mas  favorecida.  Este  mismo
Principio  se  aplicaraà  à  la  exportacion
5  reexportacion,  cualduiera  due  sen
el  pais  à  donde  vayan  destinados
10s  buques.

Articulo  X.

No  se  impondrän  en  el  territorio
de  cada  una  de  las  Partes  contratantes
  otros  ni  mas  altos  derechos
à  la  importacion,  reexportacion  y
tränsito  de  los  productos  naturales
6  manufacturados  de  la  otra  Parte,
due  los  que  pagan  6  en  afdelante
Dagaren  los  productos  de  la  misma
clase  de  la  nacion  mas  favorecida.

Tampoco  impondrá  ninguna  de
las  Partes  contratantes,  otros  ni  mas
altos  derechos  d  la  exportacion  due
se  haga  de  efectos  de  comercio  para,
el  territorio  de  la  otra,  due  los  que
se  pagan  6  en  adelante  se  pagaren
à  la  exportacion  de  los  objetos  de
la  misma  clase  para  el  territorio  de
la  nacion  mas  favorecida;  y  no  prohibird
  ninguna  de  las  Partes  contratantes
  la  importacion,  exportacion
tränsito  en  perjuieio  de  la  otra
Parte;  à  ménos  que  esa  prohibicion
se  extienda  al  mismo  tiempo  à  tolds
las  demas  naciones.
        <pb n="259" />
        Sobald  die  mexikanische  Regierung
in  ihrem  Zolltarife  oder  in  den  Zoll—
gesetzen  und  Verordnungen  Veränderungen
  einführt,  so  wird  sie  für  das  Inkrafttreten
  derselben  eine  genügende  Frist
lassen,  damit  der  Handel  danach  seine
Vorkehrungen  treffen  könne,  und  sie  wird
jeden  Fall  mit  billiger  Rücksicht  behandeln,
  in  welchem  eine  entschuldbare
Unkenntniß  der  eingetretenen  Veränderungen
  nachgewiesen  werden  kann.

Artikel  11.

So  oft  die  Angehörigen  eines  der
vertragschließenden  Theile  in  Folge  schlechten
  Wetters  oder  aus  irgend  einem
anderen  Grunde  mit  ihren  Schiffen  in
den  Häfen,  Buchten,  Flüssen  oder  Gebieten
  des  anderen  Theils  Schutz  suchen
werden,  sollen  sie  mit  Freundschaft  aufgenommen
  und  behandelt  werden,  unbeschadet
  der  Vorsichtsmaßregeln,  welche
zur  Verhütung  von  Zollunterschleifen
seitens  der  betreffenden  Regierung  für
erforderlich  erachtet  werden  sollten.  Es
soll  ihnen  ferner  jede  Begünstigung  und
jeder  Schutz  zu  Theil  werden,  um  die
erlittenen  Schäden  auszubessern,  Lebensmittel
  einzunehmen  und  sich  zur  Weiterreise
  in  den  Stand  zu  setzen,  ohne
Hinderniß  oder  Belästigung  irgend  einer
Art.  In  dem  Gebiete  eines  jeden  der
vertragschließenden  Theile  soll  es  den
Handelsschiffen  des  anderen  Theils,  deren
Mannschaft  durch  Krankheit  oder  sonstige
Ursachen  vermindert  worden,  gestattet
sein,  die  zu  ihrer  Weiterreise  erforderlichen
  Seeleute  anzuwerben,  jedoch  unter
Beobachtung  der  örtlichen  Gesetze  und
Verordnungen  und  unter  der  Bedingung,
daß  die  Verheuerung  der  Seeleute  auf
Seiten  der  letzteren  eine  freiwillige  sei.

253

En  el  caso  de  due  el  Gobierno
mesxicano  alterase  Sus  leyes,  reglamentos
  6  tarifas  aduanales,  concedera,
  antes  de  poner  en  vigor  esas
modificaciones,  un  plazo  suticiente
Para  due  el  comercio  pueda  conformar
  con  ellas  sus  operaciones;  y
tratarä  con  consideracion  equitativa,
cada  caso  en  due  pueda  probarse
una  ignorancia  disculpable  de  las
innovaciones.  l*

Articulo  Xl.

Siempre  qdue  los  ciudadanos  6
sübditos  de  alguna  de  las  Partes
Contratantes,  se  vieren  en  el  caso
de  refugiarse  con  sus  buques  en  los
puertos,  bahias,  rios  6  territorios
de  la  otra,  dà  causa  de  mal  tiempo
5  por  cualquiera  otra  razon;  Seráän
recibidos  y  tratados  Ccon  humanidad,
Prévias  las  precauciones  due  se
Juzguen  convenientes  por  parte  de
Los  Gobiernos  respectivos  para  evitar
el  fraude;  concediendoles  todo  favor
Droteccion  para  due  puedan  reparar
Ios  daños  sufridos,  proporcionarse
provisiones  y  ponerse  en  estado  de
continuar  su  viaje,  sin  obstäculo
impedimento  de  ninguna  clase.  Se
Permitirä  en  el  territorio  de  cada
una  de  las  Partes  contratantes,  due
Oos  buques  mercantes  de  la  otra,
cuya  tripulacion  se  haya  disminuido
Por  enfermedad  G  por  cualquier  otro
motivo,  puedan  enganchar  à  los
marineros  due  necesiten  Para  continuar
  su  viaje;  con  tal  qdue  en  esto
observen  las  leyes  y  reglamentos
Locales  y  due  sea  voluntario  el  enganche
  por  parte  de  los  marineros.
        <pb n="260" />
        Artikel  12.

Erleidet  das  Schiff  eines  Angehörigen
eines  der  vertragschließenden  Theile  an
den  Küsten  oder  innerhalb  des  Gebietes
des  anderen  Theils  Schiffbruch,  Stran—
dung  oder  sonstige  Haverei,  so  soll  dem—
selben  jede  Hilfe  und  der  gleiche  Schutz
gewährt  werden,  welcher  in  dem  Gebiete,
in  welchem  die  Haverei  stattgefunden  hat,
den  eigenen  Schiffen  gewährt  wird.  Falls
es  erforderlich  sein  sollte,  darf  die  Ladung
unter  Beobachtung  derjenigen  Vorsichtsmaßregeln,
  welche  von  der  betreffenden
Regierung  zur  Verhütung  von  Zollunterschleifen
  für  erforderlich  erachtet
werden  sollten,  gelöscht  werden,  ohne
daß  die  geborgenen  Waaren  und  sonstigen
Gegenstände  irgend  einer  Abgabe  oder
Auflage  unterliegen,  es  sei  denn,  daß
sie  für  den  inländischen  Verbrauch  bestimmt
  werden.

Artikel  13.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Theile  sollen  in  dem  Gebiete
  des  anderen  Theils  für  ihre  Person,
für  ihre  Güter,  ferner  in  der  Ausübung
ihrer  Geschäfte  und  Gewerbe,  wie  auch
für  ihre  Religion  denselben  Schutz  und
dieselben  Rechte  genießen,  welche  die  Angehörigen
  der  meistbegünstigten  Nation
genießen  oder  in  Zukunft  genießen  werden.
Sie  sollen  freien  und  leichten  Zutritt  bei
Gericht  haben  zur  Verfolgung  und  Vertheidigung
  ihrer  Rechte  und  Interessen,
und  sollen  überhaupt  in  allen  Angelegenheiten
  der  Rechtspflege  gleiche  Rechte  und
Rechtsmittel  und  gleiche  Verpflichtungen
haben,  wie  die  Landesangehörigen.

254

Articulo  X  I.

Cuando  un  bugque  perteneciente  à
cindadanos  0  sübditos  de  una  de  las
Partes  contratantes,  naufrague,  encalle
  6  sufra  alguna  averia  en  las
Costas  G0  dentro  de  la  jurisdiccion  de
la  otra,  se  le  dispensarä  todo  auxilio
Yla  misma  proteccion  qdue  en  el
Pais  d  donde  acontezca  el  daf,  se
acostumbre  prestar  à  los  bugques
nacionales;  permitiéndole  descargar,
si  fuere  necesario,  los  cargamentos
bEetectos  con  las  precauciones  que
se  estimen  convenientes  por  parte
de  los  Gobiernos  respectivos  parsa
evitar  el  fraude,  sin  exijir  para  las
mercancias  y  demas  etectos  salvados,
  ni  para  su  descarga  6  trasbordo,
ningunds  derechos,  impuestos  öcontribuciones
  A  ménos  qdue  Se  destinen
al  consumo  interior.

Articulo  X  lII.

Los  cindadanos  0  sübditos  de  cada
una  de  las  Partes  contratantes,  gozarän
en  el  territorio  de  la  otra,  respecto
de  su  persona,  bienes,  proftesiones,
industrias  y  negocios,  asi  como  de
su  religion,  las  mismas  garantias
derechos  concedidos,  6  due  en
adelante  se  concedieren  d  los  cindadanos
  6  sübditos  de  la  nacion
mas  favorecida.  Tendrän  libre  y
fäcil  acceso  4  los  tribunales  para
hacer  valer  y  defender  sus  derechos
6  intereses  y  ademas,  en  todo  lo
due  se  refiere  à  la  administracion
de  justicia,  tendrän  los  mismos  derechos,
  recursos  y  obligaciones  que
los  nacionales.
        <pb n="261" />
        Artikel  14.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  ver—
tragschließenden  Theile  sollen  in  dem
Gebiete  des  anderen  Theils  keinen
anderen  oder  höheren  Lasten,  Auflagen
und  Abgaben  unterworfen  sein,  als  die
Landesangehörigen.  Sie  sollen  von  jedem
persönlichen  Dienst  im  Landesheere  oder
in  der  Marine,  in  der  Miliz  oder  in
der  Nationalgarde  befreit  sein,  ohne
irgend  eine  Abgabe,  in  Geld  oder  Gut,
an  Stelle  jenes  Dienstes  zahlen  zu
müssen.  Ferner  sollen  sie  von  gezwun—
genen  Anleihen  befreit  sein,  sowie  von
Lasten,  Requisitionen  und  Kontributionen
für  Zwecke  eines  auswärtigen  Krieges,
sofern  diese  nicht  auf  das  im  Lande  be—
legene  unbewegliche  Eigenthum  umgelegt
werden,  in  welchem  letzteren  Falle  sie
von  den  genannten  Angehörigen  des
anderen  Theils  in  gleicher  Weise  zu
tragen  sind,  als  von  den  Landesangehörigen.
  Ihre  Schiffe  und  Schiffsmannschaften,
  ihre  Waaren,  sowie  ihre
sonstigen  Güter  und  Vermögensstücke
dürfen  weder  für  eine  militärische  Unternehmung
  noch  für  irgend  einen  anderen
Zweck  des  öffentlichen  Dienstes,  welcher
Art  dieser  auch  sei,  ohne  vorgängige
Entschädigung  auf  gerechten  und  billigen
Grundlagen  weggenommen  oder  zurückgehalten
  werden.

Artikel  15.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Theile  sollen  berechtigt
sein,  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theils
bewegliches  Vermögen  unter  denselben
Bedingungen  zu  erwerben  und  zu  besitzen,
wie  die  Landesangehörigen.  Was  die
Gegenstände  des  unbeweglichen  Vermögens
  anlangt,  so  sollen  sie  dieselben  nach
Maßgabe  der  Landesgesetze  erwerben  und

Reichs-Gesetzbl.  1883.

255

Articulo  XIV.

Los  cindadanos  6  sübditos  de  cada.
una  de  las  Partes  contratantes,  no
estarän  sujetos  en  el  territorio  de  la
otra,  à  otros  ni  mas  altos  impuestos,
contribuciones  6  cargas  due  los  due
se  Paguen  por  los  nacionales.  Estarän
  exentos  de  todo  servicio  perscnal
  en  el  esército,  en  la  marina
en  la  milicia  6  guardia  nacional,
de  toda  contribucion,  sea  in  metälico,
  sea  en  efectos,  destinada  à
Sustituir  ese  servicio,  de  préstamos
forzosos,  de  cargas,  requisas  y  contribuciones
  para  guerra  extranjera
dà  ménos  que  estas  Ssean  impuestas
5  requeridas  sobre  la  propiedad
inmueble  del  pais,  en  cuyo  caso
deberän  pagarlas  de  la  misma  manera
  due  los  nacionales.  No  podrän
ser  tomados,  ni  detenidos  para  alguna
  expedicion  militar,  ni  para
otro  objeto  de  servicio  püblico,
cualqduiera  due  sea,  sus  buques,  tripulaciones,
  mercancias  y  demas
bienes  y  efectos  sin  prévia  indemmizacion
  sobre  bases  justas  y  equitativas.


Articulo  XV.

Los  ciudadanos  6  Ssübditos  de
cada  una  de  las  Partes  contratantes,
tendrän  derecho  de  adquirir  y  poseer
  bienes  muebles  en  el  territorio
de  la  otra,  en  los  mismos  términos
due  los  nacionales.  En  cuänto  à
Los  bienes  immuebles,  podrän  adquirirlos
  y  poseerlos,  segun  las  dis--Posiciones
  de  las  leyes  del  pais.

41
        <pb n="262" />
        ——  —

besitzen  können.  In  Betreff  der  Befugniß,
über  ihr  Eigenthum  durch  Verkauf,
Tausch,  Schenkung,  letzten  Willen,  oder
auf  irgend  eine  andere  Art  zu  verfügen,
sowie  in  Allem,  was  sich  auf  den  Er—
werb  beweglichen  Eigenthums  durch  Erb—
schaft,  sei  es  kraft  letzten  Willens  oder
kraft  Gesetzes,  bezieht,  sollen  die  An—
gehörigen  eines  jeden  der  vertragschlie—
ßenden  Theile  in  dem  Gebiete  des  an—
deren  Theils  dieselben  Freiheiten,  Rechte
und  Verpflichtungen  haben,  wie  die  Lan—
desangehörigen,  und  in  keinem  der  gedach—
ten  Fälle  anderen  oder  höheren  Abgaben
und  Auflagen  unterliegen,  als  die  letzteren.

Wenn  einem  Angehörigen  eines  der
vertragschließenden  Theile  durch  Erbschaft
Gegenstände  des  unbeweglichen  Vermögens
  zufallen  sollten,  welche  im  Gebiete
des  anderen  Theils  gelegen  sind,  und
welche  er  nach  den  Landezsgesetzen  in
seiner  Eigenschaft  als  Ausländer  nicht
befähigt  wäre  zu  besitzen,  so  soll  ihm,
von  dem  Zeitpunkt  an  gerechnet,  wo  er
gesetzlich  darüber  verfügen  darf,  eine
Frist  von  drei  Jahren  bewilligt  werden,
um  jene  Gegenstände  nach  seinem  Befinden
  zu  veräußern,  und  soll  es  ihm
gestattet  sein,  den  Erlös  derselben  frei
und  ungehindert  aus  dem  Lande  zu
führen  und  ohne  daß  seitens  der  Landesregierung
  daran  ein  Retentionsrecht  ausgeübt
  werden  darf.

Artikel  16.

Sollte  zu  irgend  einer  Zeit  zwischen
den  vertragschließenden  Theilen  unglücklicherweise
  ein  offener  Zwiespalt  eintreten,
  in  Folge  dessen  die  freundschaftlichen
  Beziehungen  in  Handel  und  Verkehr
  unterbrochen  würden,  so  sollen  doch
die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Theile,  welche  sich  in  dem

256

Respecto  del  derecho  de  disponer
de  sus  bienes  por  venta,  permuta,
donacion,  ultima  voluntad  d  de  cualdquier
  otro  modo,  y  en  todo  lo  due
toca  à  la  sucesion  de  bienes  muebles
Por  testamento  0  ab-intestato  los  ciudadanos
  6  sübditos  de  cada  una  de
las  Partes  contratantes  tendrän  en
el  territorio  de  la  otra,  las  mismas
libertades,  derechos  y  obligaciones
due  los  nacionales  sin  pagar  en
ninguno  de  esos  casos  otros  6  mayofrres
  impuestos  0  derechos  due  los
nacionales.

Si  un  ciudadano  6  sübdito  de
una  de  las  Partes  contratantes,  entrase
  por  herencia  à  la  propiedad
de  bienes  inmuebles  ubicados  en  el
territorio  de  la  otra  Parte,  los  cuales
Por  su  cualidad  de  extranjero  fuese
inhäbil  para  poseer,  segun  las  leyes
del  pais,  se  le  concederá  un  plazo
de  tres  aflos,  contados  desde  que
legalmente  pueda  disponer  de  ellos,
Para  enagenarlos  como  la  juzgue
Conweniente,  permitiéndole  exportar
el  producto  de  su  venta  sin  obstaculo
  alguno  y  exento  de  todo  derecho
  de  retencion  por  parte  del
Gobierno  del  pais  respectivo.

Articulo  XVI.

Si  en  algun  tiempo  obeurriere  por
desgracia  un  rompimiento  hosstil
entre  las  dos  Partes  contratantes,
Dor  el  cual  se  interrumpan  las
buenas  relaciones  de  comercio  los
cindadanos  0  sübditos  de  cada  una
de  las  Partes  contratantes,  due  se
encuentren  en  el  territorio  de  la
        <pb n="263" />
        Gebiete  des  anderen  befinden,  das  Recht
haben,  dort  zu  bleiben  und  ihren  Handel,
ihr  Gewerbe  oder  Geschäft  fortzusetzen,
so  lange  sie  sich  friedlich  verhalten  und
sich  keiner  Verletzung  der  Landesgesetze
schuldig  machen.  Sie  sollen  fortfahren,
jene  Rechte  und  Vortheile  zu  genießen,
welche  ihnen  durch  die  Artikel  13,  14
und  15  des  gegenwärtigen  Vertrages
eingeräumt  sind.  Ihre  Besitzungen,
Güter  und  Vermögensstücke,  sowie  ihre
Forderungen  an  Privatpersonen  oder  an
den  Staatsschatz,  ferner  ihre  Bergwerks—
antheile  und  sonstigen  Werthpapiere,
welcher  Art  sie  auch  seien,  sollen  nicht
aus  Anlaß  des  gedachten  Zwiespalts  mit
Beschlag  belegt,  sequestrirt  oder  eingezogen
  werden.

Artikel  17.

Hinsichtlich  ihrer  Beziehungen  in  Kriegszeiten,
  sei  es  als  Kriegführende,  sei  es
als  Neutrale,  werden  sich  die  vertragschließenden
  Theile  nach  den  Normen  des
Völkerrechts  richten,  welche  von  den  gesitteten
  Nationen  allgemein  anerkannt
find.  Auf  dem  Gebiete  des  internationalen
  Seerechts  insbesondere  verpflichten
  sie  sich,  gegen  einander  die
Regeln  2,  3  und  4  der  Pariser  Deklaration
  vom  16.  April  1856  zu  beobachten,
  jedoch  mit  dem  Vorbehalt  von
Seiten  der  Vereinigten  Staaten  von
Mexiko,  daß  diese,  sofern  sie  sich  im
Kriege  mit  einer  dritten  Macht  befinden
sollten,  das  unter  neutraler  Flagge  befindliche
  Gut  des  Feindes  nur  in  dem
Fall  als  frei  anerkennen  werden,  wenn
die  genannte  Macht  den  gleichen  Grundsatz
  des  Seerechts  auch  ihrerseits  gegen
Mexiko  gelten  läßt.

257

otra,  tendrän  no  obstante  derecho
de  permanecer  en  éel  y  de  continuar
en  el  ejercicio  de  su  comercio,  industria
  6  negocio,  miéntras  vivan
Dacificamente,  sin  contravenir  à  las
leyes  del  pais.  Continuarän  disfrutando
  de  los  derechos  yF  favores
otorgados  en  los  articulos  XIII,  XIV
Vlel  presente  Tratado,  y  no
PDodrän  ser  ocupados,  embargados
6  confiscados  por  tal  motivo  sus
bienes,  efectos  y  propiedades,  asi
como  tampoco  sus  creéditos  contra
Particulares  6  contra  el  Erario  publico,
  ni  sus  acciones  de  minas  Uu
otros  valores  de  cualquiera  denominacion.


Articulo  XVII.

En  cuanto  d  Sus  relaciones  en
tiempo  de  guerra,  sea  como  beligerantes,
  sea  como  neutrales,  los
dos  Partes  contratantes  observarän
las  reglas  del  derecho  internacional,
reconocidas  por  las  naciones  eivilizadas.
  Por  lo  due  se  relaciona  al
derecho  internacional  maritimo  especialmente,
  ellas  se  obligan  recipro-Ccamente
  à  observar  los  principios
segundo,  tercero  y  cuarto  de  la
Declaracion  del  Congreso  de  Paris,
de  16  de  Abril  de  1856,  con  la
sola  reserva,  por  parte  de  los  Estados
  Unidos  Mexicanos  de  qdue,  cuando
  estos  se  hallaren  en  guerra
con  una  tercera  potencia,  respetarän
la  mercancia  del  enemigo  bajo  bandera
  neutral,  unicamente  en  el  caso
de  due  dicha  potencia  haya  adoptado
  el  mismo  principio  del  derecho
internacional  maritimo  respecto  de
México.

41“
        <pb n="264" />
        Artikel  18.

Die  vertragschließenden  Theile  sind
übereingekommen,  den  Gesandten,  Mi—
nistern  und  öffentlichen  Agenten  gegen—
seitig  dieselben  Vorrechte,  Begünstigungen
und  Freiheiten  einzuräumen,  welche  diejenigen
  der  meistbegünstigten  Nation  genießen
  oder  in  Zukunft  genießen  werden.

Auch  sind  sie,  geleitet  von  dem  Wunsche,
jeden  Anlaß  zur  Trübung  ihrer  freundschaftlichen
  Beziehungen  zu  vermeiden,
dahin  übereingekommen,  daß  ihre  diplomatischen
  Vertreter  nicht  interveniren
sollen  aus  Anlaß  der  Rechtsansprüche
oder  Beschwerden  von  Privatpersonen  in
Angelegenheiten,  welche  der  bürgerlichen
oder  Strafrechtspflege  oder  der  administrativen
  Entscheidung  zugehören,  es  sei
denn,  daß  es  sich  um  Rechtsverweigerung,
um  ungewöhnliche  oder  ungesetzliche  Rechtsverzögerung,
  oder  um  Nichtvollstreckung
eines  rechtskräftigen  Urtheils  handelt,
oder  endlich,  daß  nach  Erschöpfung  der
gesetzlichen  Rechtsmittel  eine  klare  Verletzung
  der  zwischen  den  beiden  vertragschließenden
  Theilen  bestehenden  Verträge,
oder  der  von  den  gesitteten  Nationen  allgemein
  anerkannten  Normen  des  Völkerrechts
  oder  des  internationalen  Privatrechts
  vorliegen  sollte.

Ferner  besteht  darüber  Einverständniß
unter  den  vertragschließenden  Theilen,
daß  die  deutsche  Regierung,  mit  Ausnahme
  der  Fälle,  wo  ein  Verschulden
oder  ein  Mangel  an  schuldiger  Sorgfalt
seitens  der  mexikanischen  Behörden  oder
ihrer  Organe  vorliegt,  die  mexikanische
Regierung  nicht  verantwortlich  machen
wird  für  Schäden,  Bedrückungen  oder
Erpressungen,  welche  die  Angehörigen
des  Deutschen  Reichs  in  dem  Gebiete
Mexikos  in  Zeiten  der  Insurrektion  oder

258

Articulo  XVIII.

Las  Partes  contratantes  convienen
en  conceder  reciprocamente  4  los
Enviados,  Ministros  y  Agentes  püblicos,
  los  mismos  privilegios,  exenciones
  6  inmunidades  de  due  gozan
6  gezaren  en  lo  sucesivo  los  de  la
nacion  mas  favorecida.

I  gualmente  convienen  ambas  Partes
  contratantes,  animadas  del  deseo
de  evitar  discusiones,  due  pudiesen
alterar  Sus  relaciones  amistosas,  en
due  respecto  de  las  reclamaciones
5  duejas  de  individuos  particulares
en  asuntos  del  erden  civil,  criminal
6  administrativo,  no  intervendrän
sus  agentes  diplomäticos,  sino  por
denegacion  6  retardo  extraordinario
6  ilegal  de  justicia,  por  falta  de
ejecucion  de  una  Sentencia  definitiva,
  6,  agotados  los  recursos  legales,
  por  violacion  expresa  de  los
tratados  existentes  entre  las  Partes
contratantes,  6  de  las  reglas  del
derecho  internacional,  tanto  püblico
como  privado,  reconocidas  generalmente
  por  las  naciones  civilizadas.

Queda  tambien  estipulado  entre
las  dos  Partes  contratantes  due  el
Gobierno  aleman  no  pretenderä  hacer
responsable  al  Gobierno  de  México,
d4  ménos  due  hubiese  culpa  6  falta
de  la  debida  diligencia  por  parte
de  las  autoridades  mexicanas,  c  de
sus  agentes,  de  los  perjuicios,  vejämenes
  6  exacciones  dcasionados  en
tiempo  de  insurreccion  6  de  guerracivil
  à  los  sübditos  alemanes  en  el
territorio  de  Mexico  por  parte  de
        <pb n="265" />
        des  Bürgerkrieges  von  Seiten  der  Auf—
ständischen  zu  erleiden  haben  sollten,  oder
welche  ihnen  durch  die  wilden  Stämme
zugefügt  werden,  die  den  Gehorsam
gegen  die  Regierung  nicht  anerkennen.

Artikel  19.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile
soll  die  Befugniß  haben,  Generalkon—
suln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Kon—
sularagenten  in  dem  Gebiete  des  anderen
Theils  zu  ernennen;  dabei  behalten  sich
aber  beide  Theile  das  Recht  vor,  die—
jenigen  Oertlichkeiten,  für  welche  die  Zulassung
  solcher  Beamten  nicht  als  angemessen
  erscheinen  sollte,  auszunehmen,
vorausgesetzt,  daß  diese  Ausnahme  sich
auch  auf  die  Konsularbeamten  aller
anderen  Mächte  erstreckt.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  sollen
ihre  amtliche  Thätigkeit  nicht  beginnen
können,  bevor  sie  ihre  Patente  oder  Ernennungs-Urkunden
  in  gehöriger  Form
vorgelegt  und  das  Exequatur  erlangt
haben.  Dieselben  sollen  diejenigen  Rechte,
Vorzüge  und  Freiheiten  genießen,  welche
an  dem  Orte  ihres  Amtssitzes  die  Konsularbeamten
  gleichen  Ranges  der  meistbegünstigten
  Nation  genießen  oder  in
Zukunft  genießen  werden.

Artikel  20.

Die  Archive  und  amtlichen  Papiere
der  Konsularbeamten  sind  unverletzlich;
die  Landesbehörden  dürfen  dieselben  unter
keinem  Vorwande  einsehen  oder  mit  Beschlag
  belegen.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln,
  Konsularagenten  und  ihre
Kanzler,  sofern  sie  nicht  Angehörige  des
vertragschließenden  Theils  sind,  in  dessen

259

los  sublevados,  6  causados  por  las
tribus  salvajes  sustraidas  à  la  obediencia
  del  Gobierno.

Articulo  XIX.

Cada  una  de  las  Partes  contratantes
  tendrá  la  facultad  de  establecer
  en  el  territorio  de  la  otra,
Cönsules  generales,  Cönsules,  Vice
Cönsules  y  Agentes  consulares,  reservändose
  cada  una  de  ellas  el  derecho
  de  exceptuar  los  lugares,  donde
no  le  parezca  Conveniente  admitirlos,
siempre  due  esta  excepcion  se  ertienda
  d  los  funcionarios  consulares
de  todas  las  demas  naciones.

Los  Cönsules  generales,  Cönsules,
Vice  Cönsules  y  Agentes  consulares,
no  podrän  entrar  en  ejercicio  de
sus  funciones,  äntes  de  presentar
een  debida  forma  sus  patentes  6
despachos  de  nombramiento  y  de
obtener  su  exequatur.  Gozarän  de  los
derechos,  privilegios  y  exenciones
due  estéen  otorgados  6  en  adelante
se  otorgaren  en  su  residencia  à  los
fuüncionarios  consulares  del  mismo
rango,  de  la  nacion  mas  favorecida.

Articulo  XX.

Los  archivos  F  papeles  oficiales
de  los  funcionarios  consulares  serän
respectados  como  inwiolables,  sin
due  por  ningun  motivo  puedan  las
autoridades  del  pais  embargarlos  ni
tomar  concçeimiento  de  ellos.

Los  Cönsules  generales,  Cönsules,
Vice  Cönsules  6  Agentes  consulares
Sus  Cancilleres,  siempre  due  no
sean  ciudadanos  de  la  Parte  contra-
        <pb n="266" />
        Gebiet  sie  ihren  Amtssitz  haben,  sollen
von  Verpflichtungen  zum  öffentlichen
Dienste,  sowie  von  jern  rein  persönlichen
  Steuer  oder  Auflage  befreit  sein.
Falls  sie  jedoch  in  dem  Gebiete,  in
welchem  sich  ihr  Amtssitz  befindet,  Grundstücke
  besitzen,  oder  Handel  oder  Gewerbe
  betreiben,  sind  sie,  insoweit  nicht
die  im  Artikel  14  des  gegenwärtigen
Vertrages  zugestandenen  Befreiungen
Platz  greifen,  in  Bezug  auf  die  Grundstücke,
  den  Handel  oder  das  Gewerbe
den  gleichen  Lasten  und  Abgaben  unterworfen,
  wie  die  Landesangehörigen.
In  allem  übrigen  sind  sie  den  Gesetzen
des  Landes  unterworfen,  in  welchem  sie
ihren  Amtssitz  haben.

Artikel  21.

Die  Konsularbeamten  der  beiden  vertragschließenden
  Theile  können  den  Beistand
  der  Ortsbehörden  beanspruchen,
um  die  Verfügungen  in  Vollzug  zu
setzen,  welche  sie  in  amtlicher  Eigenschaft
zur  Wiederherstellung  der  Ordnung  an
Bord  von  Handelsschiffen  erlassen,  sowie
ferner,  um  Personen,  welche  zur  Mannschaft
  oder  Besatzung  der  Kriegs-  oder
Handelsschiffe  desjenigen  Theils,  von  dem
sie  ernannt  sind,  gehören,  sobald  dieselben
  von  einem  der  gedachten  Schiffe
entwichen  sind,  aufzusuchen,  festzunehmen
und  in  sicheren  Gewahrsam  zu  bringen.
Zu  diesem  Zweck  haben  sie  sich  schriftlich
  an  die  zuständige  Behörde  zu  wenden
und  durch  Vorlegung  der  Schiffsregister,
der  Musterrolle  oder  anderer  amtlicher
Schriftstücke  nachzuweisen,  daß  die  verfolgten
  Personen  zur  Schiffsmannschaft
oder  Besatzung  gehören.  Auf  das  in
vorstehender  Weise  begründete  Ersuchen
soll  die  Auslieferung  nicht  verweigert

260

tante  en  cuyo  territorio  residan,
estarän  exentos  del  servicio  püblico
compulsivo  y  de  toda  contribucion
6  impuesto  puramente  personal.
Pero  si  dichos  fuüncionarios  poseyesen
en  el  territorio  donde  residen,  bienes
ralces,  6  ejerciesen  algun  comercio
industria,  estarän  para  esos  bienes,
industria  6  comercio,  sujetos  à  las
mismas  cargas  6  impuestos  que  los
nacionales,  en  tanto  que  no  se  trate
de  las  excepciones  especificadas  en
el  articulo  XIV  de  este  Tratado.  En
todo  lo  demas  estarän  sujetos  à  las
leyes  del  pais  de  su  residencia.

Articulo  XXlI.

Los  funcionarios  consulares  de
ambas  Partes  contratantes,  podrän
requerir  la  asistencia  de  las  autoridades
  locales  para  hacer  cumplir
las  determinaciones  due  dictaren  en
ejercicio  de  sus  atribuciones,  con
objeto  de  restablecer  el  örden  á
bordo  de  los  buques  mercantes
Ccomo  igualmente  para  buscar,  aprehender
  y  arrestar  en  caso  de  desercion,
  à  las  personas  pertenecientes
la  tripulacion  6  guarnicion  de  los
buques  de  guerra  6  mercantes  del
als  due  representan.  Con  tal  fin,
tendrän  due  dirigirse  por  escrito  à
la  autoridad  competente  y  probarän
con  la  exhibicion  de  los  registros
de  los  buques,  rol  de  la  tripulacion
¼U  otros  documentos  oficiales,  que
10s  individuos  reclamados  hacian
Parte  de  dicha  tripulacion  6  guarnicion.
  Justificado  asi  la  demanda,
no  se  rehusarä  la  entrega.  Luego
        <pb n="267" />
        —  2561

werden.  Nach  Verhaftung  der  Entwichenen
  sollen  dieselben  dem  Konsularbeamten,
  welcher  ihre  Auslieferung  beantragt
  hat,  zur  Verfügung  gestellt,
und,  falls  er  es  beantragt,  auf  Kosten
desselben  in  den  öffentlichen  Gefängnissen
in  Gewahrsam  gehalten  werden,  um  an
Bord  der  Schiffe,  von  welchen  sie  entwichen
  waren,  oder  anderer  Schiffe  derselben
  Nationalität  abgeliefert  zu  werden.
Sollte  jedoch  die  Ablieferung  nicht  innerhalb
  dreier  Monate,  vom  Tage  ihrer
Verhaftung  an  gerechnet,  ausgeführt  sein,
so  sollen  sie  in  Freiheit  gesetzt  werden
und  aus  demselben  Grunde  nicht  wieder
verhaftet  werden  können.

Hat  der  Entwichene  in  dem  Gebiete
des  vertragschließenden  Theils,  welcher
um  die  Auslieferung  ersucht  ist,  sich  eine
strafbare  Handlung  zu  Schulden  kommen
lassen,  so  soll  die  Auslieferung  ausgesetzt
bleiben,  bis  die  endgültige  Entscheidung
des  zuständigen  Gerichts  ergangen  und
in  allen  Theilen  vollstreckt  ist.

Falls  der  Entwichene  ein  Angehöriger
des  vertragschließenden  Theils  ist,  in
dessen  Gebiet  die  Verhaftung  stattfinden
soll,  so  sind  die  Bestimmungen  dieses
Artikels  nicht  anwendbar.

Artikel  22.

Die  beiden  vertragschließenden  Theile
kommen  überein,  daß  sie  gegenseitig  in
Handels-,  Schiffahrts=  und  Konsularsachen,
  sowie  in  Betreff  der  Behandlung
ihrer  gegenseitigen  Angehörigen,  dieselben
Rechte  und  Vortheile  zugestehen  wollen,
welche  von  dem  betreffenden  Theile  der
meistbegünstigten  Nation  eingeräumt  sind
oder  in  Zukunft  eingeräumt  werden.


que  los  desertores  fueren  aprehendidos
  se  pondrän  d  disposicion  del
funcionario  que  los  hubiere  reclamado
  y  podrän  ser  detenidos  en
las  prisiones  püblicas  à  peticion  y
à  expensas  de  qduien  los  reclama,
Para  ser  remitidos  dà  bordo  de  los
buques  de  cuyo  servicio  desertaron
5  à  otro  buque  de  la  misma  nacion.
Sin  embargo,  sino  fueren  remitidos
dentro  de  tres  meses  contados  desde
el  dia  de  su  arresto,  serän  puestos
en  libertad  y  no  volverän  a  ser
aprehendidos  por  la  misma  causa.
I  siempre  qdue  el  desertor  hubiere
cometido  alguna  accion  punible  en
el  territorio  de  la  Parte  contratante
de  quien  se  reclamase  diterirä  su
entrega  hasta  que  termine  el  juicio
del  tribunal  competente  y  la  sententia
  final  qduede  ejecutada  en  todas
Sus  Partes.

Queda  entendido  due  si  el  desertor
  es  ciudadano  6  sübdito  de  la
Parte  contratante  en  cuyo  territorio
se  reclama  su  arresto,  no  8se  apli-Carän
  las  estipulaciones  del  presente
articulo.

Articulo  XX  II.

Las  dos  Partes  contratantes  convienen
  en  concederse  mutuamente
en  todo  lo  qdue  se  refiere  d  comercio,
navegacion,  ejercicio  de  funcionarios
consulares,  y  tratamiento  de  sus
respectivos  cindadanos  6  Sübditos,
los  mismos  derechos  yF  favores  due
se  concedan  6  en  adelante  se  concedieren
  por  la  Parte  respectiva,
à  la  nacion  mas  favorecida.
        <pb n="268" />
        Artikel  23.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  von
den  beiden  vertragschließenden  Theilen
ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratifikations—
Urkunden  sobald  als  möglich  in  der  Stadt
Mexiko  ausgetauscht  werden.

Derselbe  soll  zehn  Jahre,  von  dem
Tage  der  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  an  gerechnet,  in  Kraft  bleiben.
Falls  zwölf  Monate  vor  Ablauf  dieser
Frist  jedoch  keiner  der  vertragschließenden
Theile  dem  anderen  seine  Absicht,  die
Wirksamkeit  des  Vertrages  aufhören  zu
lassen,  kundgegeben  hat,  so  soll  letzterer
bis  nach  Ablauf  eines  Jahres  von  dem
Tage  ab,  an  welchem  der  eine  oder  der
andere  Theil  ihn  kündigen  sollte,  verbindlich
  bleiben.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag
in  zwei  Ausfertigungen  unterschrieben
und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  der  Hauptstadt  Mexiko
am  fünften  Dezember  des  Jahres  Eintausendachthundertzweiundachtzig.


(L.  S.)  Ernst  Ludwig  Carl
Freiherr  von  Weecker-Gotter.

(L.  S.)  G.  Raigosa.

262

Articulo  XX  III.

El  presente  Tratado  serä  ratificado
  por  las  Partes  contratantes  y
las  ratificaciones  serän  cangeadas  lo
mas  pronto  posible  en  la  ciudad  de
México.

Subsistirä  en  vigor  diez  alos,  contados
  desde  el  dia  del  cange  de  las
ratificaciones.  Para  el  caso  de  que,
doce  meses  antes  de  cumplirse  este
termino,  ninguna  de  las  Partes  contratantes
  hubiese  decharado  4  la
tra,  Su  intencion  de  hacer  cesar  sus
efectos,  Ccontinuarä  el  Tratado  siendo
obligatorio  hasta  un  al#0  despues
de  due  una  u  otra  de  las  Partes
Contratantes  lo  hubiese  denunciado.

En  fé  de  lo  cual  los  Plenipotenciarios
  respectivos  firmamos  el  pre-Sente
  Tratado  en  dos  originales  y
lo  sellamos  con  los  sellos  correspondientes.


Hecho  en  la  ciudad  de  México
el  dia  cinco  de  Diciembre  de  mil
ochocientos  ochenta  y  dos.

(L.  S.)  G.  Raigosa.

(L.  S.)  Ernst  Ludwig  Carl
Freiherr  von  Waecker-Gotter.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifzirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationen  hat  in  Mexiko  am  26.  Juli  1883  stattgefunden.

 

———.—

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="269" />
        —  263  —

Reichs-Gesetzblatt.

199.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Tunis.  S.  263.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend
die  Zahlungsanweisung  der  Vergütungen  für  die  durch  Truppenübungen  entstehenden  Flurschäden.
S.  264.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Luxemburg  wegen  gegenseitigen
Markenschutzes.  S.  268.

 

 

 

(Nr.  1510.)  Gesetz,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Tunis.  Vom  27.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  dem  Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  Tunis  für  die  Regentschaft  Tunis
zustehende  Gerichtsbarkeit  kann  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  durch  Keiserliche
  Verordnung  eingeschränkt  oder  außer  Uebung  gesetzt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  27.  Juli  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
Graf  von  Hatz)eldt.

 

Reichs-Gesetzbl.  1883.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  August  1883.
        <pb n="270" />
        —  264  —

(Nr.  1511.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Zahlungsanweisung  der  Vergütungen  für  die
durch  die  Truppenübungen  entstehenden  Flurschäden.  Vom  24.  Juli  1883.

Auf  Ihren  Bericht  vom  18.  d.  M.  genehmige  Ich  hierdurch  im  Namen  des
Reichs,  daß  zwecks  Herbeiführung  einer  schleunigeren  Zahlungsanweisung  der
Vergütungen  für  die  durch  die  Truppenübungen  entstehenden  Flurschäden  die  besonderen
  Liquidationen  der  zu  zahlenden  Entschädigungen  (Beilage  F  Meines
Erlasses  vom  11.  Juli  1878,  betreffend  Abänderungen  und  Ergänzungen  der
Ausführungs-Instruktion  zum  Gesetz  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden,  Reichs-Gesetzbl.  S.  229)  in  Fortfall  kommen  und  die  Nachweisungen
  der  Resultate  der  Einigung  beziehungsweise  Schätzung  (Beilage  E  ebendaselbst)
  unter  Einführung  des  anliegenden,  entsprechend  erweiterten  Schemas
-  gleichzeitig  als  Liquidationen  benutzt  werden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  der  Anlage  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
zu  veröffentlichen.

Bad  Gastein,  den  24.  Juli  1883.

Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
von  Burchard.
An  den  Reichskanzler.
        <pb n="271" />
        —  265  —
Beilage  E.

 

Uachweisung
der  Resultate  der  Einigung  beziehungsweise  Schätzung.
(Diese  Nachweisung  dient  gleichzeitig  als  Liquidation.)

 

Anmerkung.
1.  Gleich  nach  der  Truppenübung  fordert  der  Ortsvorstand  die  Eingesessenen  zur  Anmeldung

  der  Entschädigungsforderungen  auf.

Die  Anmeldungen  werden  vom  Ortsvorstande  durch  Ausfüllung  der  Kolonnen  1
bis  7  zusammengestellt.  Kolonne  6  und  7  sind  mit  Blei  auszufüllen.  Wollen  die  Betheiligten
  keine  bestimmten  Entschädigungsforderungen  stellen,  so  bleibt  Kolonne  6a
unausgefüllt.

In  gleicher  Weise  hat  die  zuständige  Zivilbehörde  dem  selbständigen  Gutsbezirke
gegenüber  zu  verfahren.

Die  Nachweisungen  sind  von  dem  Ortsvorstande  beziehungsweise  der  zuständigen
Zivilbehörde  der  Abschätzungskommission  bei  ihrem  Eintreffen  zur  Prüfung  und  weiteren
Ausfüllung  vorzulegen.

Der  Ortsvorstand  muß  beim  Schätzungstermine  anwesend  sein.

Die  Nachweisungen  sind  am  Schlusse  mit  Ort  und  Datum  zu  versehen  und  von
sämmtlichen  Mitgliedern  der  Abschätzungskommission  zu  vollziehen.

.  Haben  die  Abschätzungen  nur  geringen  Umfang  oder  sind  nur  wenige  Interessenten
betheiligt,  so  ist  die  Nachweisung  entbehrlich,  jedoch  müssen  dann  die  entsprechenden
Angaben  aus  dem  Protokoll  zu  entnehmen  sein.  Letzteres  ist  der  Zahlungsanweisung
der  Intendantur  zu  Grunde  zu  legen.

.  Für  Abschätzungen,  auf  welche  dies  Schema  nicht  ohne  weiteres  paßt,  ist  ein  entsprechendes
  Schema  zu  entwerfen.

.  Die  Ausfüllung  der  Spalte  11  erfolgt  erst  bei  Auszahlung  der  Entschädigungsbeträge.
Reicht  der  Raum  der  Spalte  11  für  die  Quittirung  der  Beschädigten  nicht  aus,  so
ist  besondere  Ouittung  beizubringen.
        <pb n="272" />
        266

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kataster.    Nähere  Angabe
«  .  Flächen-  Davon  sind beschädigt  des  durch  die
Stand,  Name  Gegenstand  sonstige  .  des  durch die  Truppenübung
und  Bezeichnung-  inhalt  sin  derung  verursachten
der  nung  beschä-  des  Schadens  durch
Wohnort  Entschädi-  -  Besch
der  nisch  des  beschädigten  digt  diat  an  Körnern,
Grundstücks  igten  u,  Weid
Interessenten.Ung.  LP  —l
S  Flur.  mer.  Ar.  aih.  Ar.  vt.  Mark.  kosten  ec
1.  2.  3.  4.  5.  6.  Ga.  7
l  l
DorfschaftN......  Kreis  W.
1./Grundbesitzer  RoggennN.  11410  80Z  00  00  Scheffel.
Johann  X  saat

 

u.  s.  w.
        <pb n="273" />
        —  267  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angabe
Betrag  Summe  !½#.
der  a  der-  B*  be  nen  "  Quittung  des  Interessenten
Einheits-  zu  lei-  einzelnen  ans  durch  eigenhändige  Namenszeichnung  —
1  5  Iner-  Einigung  oder  9  9  z  9
preise  In  6  essenten  zu  auf  Grund  neben  den  bezüglichen  Entschädigungs-¾
  cch-  zahlenden  förmlicher  beträgen.
igung  Beträge  Abschätzung.
festgestellt  ist.
Mark.  Mark.  Mark.
8.  9.  9a.  10.  II.
—9
00  0|0  0|0
Die  Richtigkeit  der  Namensunterschrift
  attestirt.
N.  N.
(Karakter.)
Reichs-Gesetzbl.  1883.  43
        <pb n="274" />
        —  268  —

(Nr.  1512.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Luxemburg  wegen  gegenseitigen
Markenschutzes.  Vom  2.  August  1883.

In  Abänderung  der  unter  dem  14.  Juli  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  169)  be—
kannt  gemachten,  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Luxemburg  abgeschlossenen
Uebereinkunft  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes  sind  die  beiderseitigen  Regierungen
dahin  übereingekommen,  daß  die  Hinterlegung  deutscher  Fabrik=  und  Handelsmarken
  in  Luxemburg  anstatt  bei  dem  Bezirksgericht  in  Luxemburg,  fernerhin
bei  dem  Handelsdepartement  in  der  Regierung  zu  Händen  eines  dazu  bezeichneten
Beamten  zu  bewirken  ist.

Berlin,  den  2.  August  1883.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
v.  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="275" />
        269

Reichs-Gesetzblatt.

 

A  20.

 

Inhalt:
und  Kunst.  S.  269.

—....gz

Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frankreich,  betreffend  den  Schutz  an  Werken  der  Literatur

 

(Nr.  1513.)  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland
und  Frankreich,  betreffend  den
Schutz  an  Werken  der  Literatur
und  Kunst.  Vom  19.  April  1883.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  der  Präsident  der
Französischen  Republik,  gleichmäßig  von
dem  Munsche  beseelt,  in  wirksamerer
Weise  in  beiden  Ländern  den  Schutz  an
Werken  der  Literatur  und  Kunst  zu
gewährleisten,  haben  den  Abschluß  einer
besonderen  Uebereinkunft  zu  diesem  Zwecke
beschlossen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Herrn  Paul  Grafen  von
Hatzfeldt-Wildenburg,  Allerhöchstihren
  Staatsminister  und
Staatssekretär  des  Auswärtigen
Amts;

und
der  Präsident  der  Französischen
Republik:
den  Herrn  Alphons  Baron
von  Courcel,  außerordentlichen
Reichs-  Gesetzbl.  1883.


(No.  1513.)  Convention  entre  I’Allemagne
et  la  France,  concernant  la
protection  des  oeuvres  littéraires
  ou  artistiques.  Du

19  Avril  1883.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Allemand,  et  le  President  de  la  Ré-Publique
  Française,  é6galement  animes
  du  désir  de  garantir,  d’une
maniere  plus  efficace,  dans  les  deux
Pays,  la  protection  des  oeuvres  littéraires
  ou  artistiques,  ont  résclu  de
Cconclure  à  cet  effet  une  Convention
spéciale,  et  ont  nommé  pour  leurs
Plenipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  lEmpereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:
le  Sieur  Paul  Comte  de  Hatzfeldt-Wildenburg,
  Son
Ministre  d’Etat  et  Secrétaire
d’Etat  au  Département  des
Affaires  Etrangeres;

et
le  Président  de  la  République
Française:

1e  Sieur  Alphonse  Baron
de  Courcel,  Ambassadeur
44

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  August  1883.
        <pb n="276" />
        —

und  bevollmächtigten  Botschafter
Frankreichs  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen,
und
den  Herrn  Carl  Jagerschmidt,
bevollmächtigten  Minister  erster
Klassej
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  folgende  Artikel
vereinbart  haben:

Artikel  1.

Die  Urheber  von  Werken  der  Literatur
oder  Kunst  sollen,  gleichviel  ob  diese
Werke  veröffentlicht  sind  oder  nicht,  in
jedem  der  beiden  Länder  gegenseitig  sich
der  Vortheile  zu  erfreuen  haben,  welche
daselbst  zum  Schutze  von  Werken  der
Literatur  oder  Kunst  gesetzlich  eingeräumt
sind  oder  eingeräumt  werden.  Sie  sollen
daselbst  denselben  Schutz  und  dieselbe
Rechtshilfe  gegen  jede  Beeinträchtigung
ihrer  Rechte  genießen,  als  wenn  diese
Beeinträchtigung  gegen  inländische  Urheber
  begangen  wäre.

Diese  Vortheile  sollen  ihnen  jedoch
gegenseitig  nur  so  lange  zustehen,  als
ihre  Rechte  in  dem  Ursprungslande  in
Kraft  sind,  und  sollen  in  dem  anderen
Lande  nicht  über  die  Frist  hinaus  dauern,
welche  daselbst  den  inländischen  Urhebern
gesetzlich  eingeräumt  ist.

Der  Ausdruck  „Werke  der  Literatur
oder  Kunst“  umfaßt  Bücher,  Broschüren
oder  andere  Schriftwerke;  dramatische
Werke,  musikalische  Kompositionen,  dramatisch-musikalische
  Werke;  Werke  der
zeichnenden  Kunst,  der  Malerei,  der

Bildhauerei)  Stiche,  Lithographien,
Illustrationen,  geographische  Karten;

270  —

Extraordinaire  et  Plénipotentiaire
  de  France  pres  Sa  Majeste
  Empereur  d’Allemagne,
Roi  de  Prusse,

et  «

le  Sieur  Charles  Jagerschmidt,
  Ministre  Plénipotentiaire
  de  premieère  classe;

lesquels,  après  sétre  communiqué
leurs  pleins-  Pouvoirs,  trouvés  en
bonne  et  due  forme,  sont  convenus
des  articles  suivants:

ARTICIE  I.

Les  auteurs  d'oeuvres  littéraires
ou  artistiques,  que  ces  oeuvres  soient
publiées  ou  non,  Jouiront,  dans  chacun
  des  deux  pays  réciproquement,
des  avantages  qui  y  sont  ouy  seront
accordés  par  la  loi  pour  la  protection
  des  ouvrages  de  littérature  ou
d’art,  et  ils  y  auront  la  méme  protection
  et  le  méme  recours  légal
contre  toute  atteinte  portée  à  leurs
droits,  due  8si  cette  atteinte  awvait
é6  commise  à  lTégard  d’auteurs
nationaux.

Toutefois  ces  avantages  ne  leur
Seront  réciproduement  assurés  qdue
pendant  Texistence  de  leurs  droits
dans  leur  pays  Torigine,  et  la  durbe
de  leur  jouissance  dans  H’autre  pars
ne  pourra  excéder  celle  fixée  par
la  loi  pour  les  auteurs  nationauk.

Liexpression  vOeuyres  litteraires
Ou  artistiques  Comprend  les  livres,
brochures  ou  autres  Ccrrits;  les  deuvres
dramatiques,  les  compositions  musi-Cales,
  les  deuvres  dramatico-musi-Cales;
  les  deuvres  de  dessin,  de  peinture,
  de  sculpture,  de  gravure;  les
lithographies,  les  illustrations,  les
        <pb n="277" />
        geographische,  topographische,  architektonische
  oder  naturwissenschaftliche  Pläne,

Skizzen  und  Darstellungen  plastischer

Art  und  überhaupt  jedes  Erzeugniß  aus
dem  Bereiche  der  Literatur,  Wissenschaft
oder  Kunst.

Artikel  2.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  1
sollen  auch  Anwendung  finden  auf  die
Verleger  solcher  Werke,  welche  in  einem
der  beiden  Länder  veröffentlicht  sind  und
deren  Urheber  einer  dritten  Nation  angehört.


Artikel  3.

Die  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger
  der  Urheber,  Verleger,  Uebersetzer,
  Komponisten,  Jeichner,  Maler,
Bildhauer,  Kupferstecher,  Architekten,
Lithographen  u.  s.  w.  sollen  gegenseitig
in  allen  Beziehungen  dieselben  Rechte
genießen,  welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
  den  Urhebern,  Verlegern,  Uebersetzern,
  Komponisten,  Zeichnern,  Malern,
Bildhauern,  Kupferstechern,  Architekten
und  Lithographen  selbst  bewilligt.

Artikel  4.

Es  soll  gegenseitig  erlaubt  sein,  in
einem  der  beiden  Länder  Auszüge  oder
ganze  Stücke  eines  zum  ersten  Male  in
dem  anderen  Lande  erschienenen  Werkes
zu  veröffentlichen,  vorausgesetzt,  daß  diese
Veröffentlichung  ausdrücklich  für  den
Schul=  oder  Unterrichtsgebrauch  bestimmt
und  eingerichtet  oder  wissenschaftlicher
Natur  ist.

In  gleicher  Weise  soll  es  gegenseitig
erlaubt  sein,  Chrestomathien,  welche  aus

271

cartes  géographiques;  les  plans,  croduis
  et  oeuvres  plastiques,  relatifs
à  la  géographie,  à  la  topographie,
à  Tarchitecture  ou  aux  sciences  naturelles;
  et  en  général  toute  production
  duelconque  du  domaine  littéraire,
  scientifique  ou  artistique.

Aricr  2.

Les  stipulations  de  Tarticle  1“
#iappliqueront  également  aux  6diteurs
  Toeuv#res  publiées  dans  T’un
des  deux  pays  et  dont  lauteur  ap-Partiendrait
  à  une  nationalité  tierce.

AricrE  3.

Les  mandataires  léGgaux  ou  ayantscause
  des  auteurs,  éditeurs,  tradueteurs,
  compositeurs,  dessinateurs,
Peintres,  sculpteurs,  graveurs,  architectes,
  lithographes  etc.,  jouiront
réciproqduement  et  à  tous  6gards
des  mémes  droits  que  ceux  due  la
Présente  Convention  accorde  aux
auteurs,  éEditeurs,  traducteurs,  com-Positeurs,
  dessinateurs,  peintres,
sculpteurs,  graveurs,  architectes  et
lithographes  eux-mémes.

ARTICLE  4.

Sera  réciproquement  licite  la  publication,
  dans  l’un  des  deux  pays,
dextraits  ou  de  morceaux  entiers
d’'un  ouvrage  ayant  paru  pour  la
Premiere  fois  dans  Pautre,  pourvu
que  cette  publication  scit  Spéecialement
  appropriée  et  adaptée  pour
Tenseignement,  ou  qu’elle  ait  un
Caractere  scientifique.

Sera  également  licite  la  publication
  réciproque  de  chrestomathies

44“
        <pb n="278" />
        —  272  —

Bruchstücken  von  Werken  verschiedener
Urheber  zusammengesetzt  sind,  zu  ver—
öffentlichen,  sowie  in  eine  Chrestomathie
oder  in  ein  in  dem  einen  der  beiden
Länder  erscheinendes  Originalwerk  eine
in  dem  anderen  Lande  veröffentlichte
ganze  Schrift  von  geringerem  Umfange
aufzunehmen.

Es  muß  jedoch  jedesmal  der  Name
des  Urhebers  oder  die  Quelle  angegeben
sein,  aus  welcher  die  in  den  beiden  vorstehenden
  Absätzen  gedachten  Auszüge,
Stücke  von  Werken,  Bruchstücke  oder
Schriften  herrühren.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels
finden  keine  Anwendung  auf  die  Aufnahme
  musikalischer  Kompositionen  in
Sammlungen,  welche  zum  Gebrauche
für  Musikschulen  bestimmt  sind;  vielmehr
  gilt  eine  derartige  Aufnahme,  wenn
sie  ohne  Genehmigung  des  Komponisten
erfolgt,  als  unerlaubter  Nachdruck.

Artikel  5.

Artikel,  welche  aus  den  in  einem  der
beiden  Länder  erschienenen  Zeitungen
oder  periodischen  Zeitschriften  entmommen
sind,  dürfen  in  dem  anderen  Lande  im
Original  oder  in  Uebersetzung  gedruckt
werden.

Jedoch  soll  diese  Befugniß  sich  nicht
auf  den  Abdruck,  im  Original  oder  in
Uebersetzung,  von  Feuilleton-Romanen
oder  von  Artikeln  über  Wissenschaft  oder
Kunst  beziehen.

Das  Gleiche  gilt  von  anderen,  aus
Zeitungen  oder  periodischen  Zeitschriften
entnommenen  größeren  Artikeln,  wenn
die  Urheber  oder  Herausgeber  in  der
Zeitung  oder  in  der  Zeitschrift  selbst,
worin  dieselben  erschienen  sind,  aus-


composies  de  fragments  d’ouvrages
de  divers  auteurs,  ainsi  que  TPinsertion,
  dans  une  chrestomathie  ou
dans  un  ouvrage  original  puplié
dans  l’un  des  deux  pa##’s,  d’'’un  Gerit
entier  de  peu  d’étendue  publié  dans
Tautre.

II  est  entendu  qwil  devra  toujoms
étre  fait  mention  du  nom  de  lauteur
  ou  de  la  Sscurce  à  laquelle
seront  empruntés  les  extraits.  morceaux,
  fragments  ou  Gcrits.  dont  il
Fagit  dans  les  deux  paragraphes
précédents.

Les  dispositions  du  présent  article
  ne  sont  pas  applicables  anx
compositions  musicales  inserées  dans
des  recueils  destines  à  des  Ccoles
de  musique,  une  insertion  de  cette
nature  sans  le  consentement  ducom-Positeur
  étant  considérée  comme  une
reproduction  illicite.

ARTICLE  5.

Les  articles  extraits  de  journaux
ou  recueils  périodiques  publiés  dans
l''un  des  deux  pays  pourront  étre
reproduits,  en  original  ou  en  traduction,
  dans  Hautre  pays.

Mais  cette  faculté  ne  s’'tendra
Pas  à  la  reproduction,  en  original
u  en  traduction,  des  romans-feuilletons
  ou  des  articles  de  science  ou
art.

II  en  sera  de  méme  pour  les
autres  articles  de  duelque  étendue,
ektraits  de  journaux  ou  de  recueils
Périodiques,  lorsque  les  auteurs  ou
Eéditeurs  auront  expresséement  déclaré,
dans  le  journal  ou  le  recueil  méme
        <pb n="279" />
        drücklich  erklärt  haben,  daß  sie  deren
Nachdruck  untersagen.

In  keinem  Falle  soll  die  im  vor—
stehenden  Absatz  gestattete  Untersagung  bei
Artikeln  politischen  Inhalts  Anwendung
finden.

Artikel  6.

Das  Recht  auf  Schutz  der  musikalischen
Werke  begreift  in  sich  die  Unzulässigkeit
der  sogenannten  musikalischen  Arrange—
ments,  nämlich  der  Stücke,  welche  nach
Motiven  aus  fremden  Kompositionen
ohne  Genehmigung  des  Urhebers  gearbeitet
  sind.

Den  betreffenden  Gerichten  bleibt  es
vorbehalten,  die  Streitigkeiten,  welche
bezüglich  der  Anwendung  obiger  Vorschrift
  etwa  hervortreten  sollten,  nach
Maßgabe  der  Gesetzgebung  jedes  der
beiden  Länder  zu  entscheiden.

Artikel  7.

Um  allen  Werken  der  Literatur  und
Kunst  den  im  Artikel  1  vereinbarten
Schutz  zu  sichern,  und  damit  die  Urheber
der  gedachten  Werke,  bis  zum  Beweise
des  Gegentheils,  als  solche  angesehen
und  demgemäß  vor  den  Gerichten  beider
Länder  zur  Verfolgung  von  Nachdruck
und  Nachbildung  zugelassen  werden,  soll
es  genügen,  daß  ihr  Name  auf  dem
Titel  des  Werkes,  unter  der  Zueignung
oder  Vorrede,  oder  am  Schlusse  des
Werkes  angegeben  ist.

Bei  anonymen  oder  pseudonymen
Werken  ist  der  Verleger,  dessen  Name
auf  dem  Werke  steht,  zur  Wahrnehmung
der  dem  Urheber  zustehenden  Rechte  befugt.
  Derselbe  gilt  ohne  weiteren  Beweis
als  Rechtsnachfolger  des  anonymen  oder
pseudonymen  Urhebers.

273

où  ils  les  auront  fait  paraitre,  qwiils
en  interdisent  la  reproduction.

En  aucun  cas  linterdiction  stipulee
  au  paragraphe  précédent  ne
s'appliquera  aux  articles  de  discussion
  politique.

ARTICLE  6G.

Le  droit  de  protection  des  oeuvres
musicales  entraine  Tinterdiction  des
morceaux  dits  arrangements  de  musique,
  Ccomposés,  Sans  le  consentement
  de  Tauteur,  sur  des  motifs
extraits  de  ces  çdeuvres.

Les  contestations  qdui  S’éleveraient
sur  T’application  de  cette  clause
demeureront  réservées  à  Tappréciation
  des  tribunaux  respectifs  conformement
  à  la  Igislation  de  chacun
des  deux  pays.

ARTICLE  7.

Pour  assurer  à  tous  les  ouvrages
de  littérature  ou  d'art  la  protection
stipulée  à  TParticle  1“  et  pour  que
les  auteurs  desdits  ouvrages  scient,
jusqu'à  preuve  contraire,  considérés
comme  tels  et  admis  en  conséquence
devant  les  tribunaux  des  deux  pays
à  exercer  des  poursuites  contre  les
contrefacons,  il  suffira  que  leur  nom
Soit  indiqué  sur  le  titre  de  Touvrage,
au  bas  de  la  dédicace  ou  de  la
Préface,  ou  à  la  fin  de  Touwrage.

Pour  les  çOeuvres  anonymes  ou
Pseudonymes,  Téditeur  dont  le  nom
est  indiqué  sur  Touvrage,  est  fondeé
à  Sauvegarder  les  droits  appartenants
à  D’auteur.  II  est  sans  autre  preuve
réputé  ayant-droit  de  Tauteur  ano-#nyme
  ou  pseudonyme.
        <pb n="280" />
        Artikel  8.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  1
sollen  auf  die  öffentliche  Aufführung
musikalischer,  sowie  auf  die  öffentliche
Darstellung  dramatischer  oder  dramatischmusikalischer
  Werke  gleichfalls  Anwendung
  finden.

Artikel  9.

Den  Originalwerken  werden  die  in
einem  der  beiden  Länder  veranstalteten
Uebersetzungen  inländischer  oder  fremder
Werke  ausdrücklich  gleichgestellt.  Demzufolge
  sollen  diese  Uebersetzungen,  rücksichtlich
  ihrer  unbefugten  Vervielfältigung
in  dem  anderen  Lande,  den  im  Artikel  1
festgesetzten  Schutz  genießen.

Es  ist  jedoch  wohlverstanden,  daß  der
Zweck  des  gegenwärtigen  Artikels  nur
dahin  geht,  den  Uebersetzer  in  Beziehung
auf  die  von  ihm  gefertigte  Uebersetzung
des  Originalwerkes  zu  schützen,  keineswegs
  aber,  dem  ersten  Uebersetzer  irgend
eines  in  todter  oder  lebender  Sprache
geschriebenen  Werkes  das  ausschließliche
Uebersetzungsrecht  zu  übertragen,  außer
in  dem  im  folgenden  Artikel  vorgesehenen
Falle  und  Umfange.

Artikel  10.

Den  Urhebern  in  jedem  der  beiden
Länder  soll  in  dem  anderen  Lande
während  zehn  Jahren  nach  dem  Erscheinen
  der  mit  ihrer  Genehmigung
veranstalteten  Uebersetzung  ihres  Werkes
das  ausschließliche  Uebersetzungsrecht  zustehen.


Die  Uebersetzung  muß  in  einem  der
beiden  Länder  erschienen  sein.

Behufs  des  Genusses  des  obengedachten
ausschließlichen  Rechtes  ist  es  erforderlich,
daß  die  genehmigte  Uebersetzung  inner-274



An-rierE  8.

Les  stipulations  de  Tarticle  1“
Sappliqdueront  également  à  Texécution
  publique  des  oeuvres  musicales,
  ainsi  qu’à  la  représentation
Publique  des  oeuvres  dramatiques
ou  dramatico-musicales.

Anricre  9.

Sont  expressèment  assimilées  aux
uvrages  originaux  les  traductions
faites,  dans  lun  des  deux  pays,
’ouvrages  nationaux  ou  étrangers.
Ces  traductions  jouiront  à  ce  titre  de
la  Protection  stipulée  par  Tarticle  1“
en  ce  qui  concerne  leur  reproduction
non  autorisée  dans  Tautre  pays.

II  est  bien  entendu,  toutefois,  due
Tobjet  du  présent  article  est  simple---ment
  de  protéger  le  traducteur  par
rapport  à  la  version  qu’il  a  donnée
de  Touvrage  original,  et  non  pas
de  conférer  le  droit  exclusif  de  traduction
  au  premier  traducteur  d’'un
Ouvrage  duelconque,  é6crit  en  langue
morte  ou  vivante,  hormis  le  cas  et
les  limites  prévus  par  Tarticle  eiapres.


ARTICLE  I1O.

Les  auteurs  de  chacun  des  deux
Pays  Jouiront,  dans  H’autre  pays,  du
droit  exclusif  de  traduction  Sur  leurs
Ouvrages  pendant  dix  années  apres
la  publication  de  la  traduction  de
leur  ouvrage  autorisée  par  eux.

La  traduction  devra  étre  publiée
dans  T’un  des  deux  pays.

Pour  jouir  du  bénéfice  de  cette
disposition,  ladite  traduction  autorisée
  devra  Paraitre  en  totalité  dans
        <pb n="281" />
        —  —

halb  eines  Zeitraums  von  drei  Jahren,
von  der  Veröffentlichung  des  Original—
werkes  an  gerechnet,  vollständig  er—
schienen  sei.

Bei  den  in  Lieferungen  erscheinenden
Werken  soll  der  Lauf  der  in  dem  vor—
stehenden  Absatz  festgesetzten  dreijährigen
Frist  erst  von  der  Veröffentlichung  der
letzten  Lieferung  des  Originalwerkes  an
beginnen.

Falls  die  Uebersetzung  eines  Werkes
lieferungsweise  erscheint,  soll  die  im
ersten  Absatz  festgesetzte  zehnjährige  Frist
gleichfalls  erst  von  dem  Erscheinen  der
letzten  Lieferung  der  Uebersetzung  an  zu
laufen  anfangen.

Indessen  soll  bei  Werken,  welche  aus
mehreren  in  Zwischenräumen  erscheinenden
  Bänden  bestehen,  sowie  bei  fort—
laufenden  Berichten  oder  Heften,  welche
von  literarischen  oder  wissenschaftlichen
Gesellschaften  oder  von  Privatpersonen
veröffentlicht  werden,  jeder  Band,  jeder
Bericht  oder  jedes  Heft,  bezüglich  der
zehnjährigen  und  der  dreijährigen  Frist,
als  ein  besonderes  Werk  angesehen
werden.

Die  Urheber  dramatischer  oder  dra—
matisch-musikalischer  Werke  sollen,  während
  der  Dauer  ihres  ausschließlichen
Uebersetzungsrechtes,  gegenseitig  gegen
die  nicht  genehmigte  öffentliche  Darstellung
  der  Uebersetzung  ihrer  Werke
geschutzt  werden.

Artikel  11.

Wenn  der  Urheber  eines  musikalischen
oder  dramatisch-musikalischen  Werkes  sein
Vervielfältigungsrecht  an  einen  Verleger
für  eins  der  beiden  Länder  mit  Ausschluß
  des  anderen  Landes  abgetreten
hat,  so  dürfen  die  demgemäß  hergestellten

275

le  délai  de  trois  années  à  compter
de  la  publication  de  Touvrage  original.


Pour  les  ouvrages  publiés  par
livraisons,  le  terme  des  trois  années
stipulée  au  Paragraphe  brécédent  ne
commencera  à  courir  qu'a  dater  de
la  publication  de  la  dernière  livraison
  de  Touvrage  original.

Dans  le  cas  ou  la  traduction  d’'un
Ouvrage  paraitrait  par  livraisons,  le
terme  de  dix  années  stipulé  au  paragraphe
  1,  ne  commencera  également
  à  courir  qdu'  dater  de  la  publication
  de  la  dernière  livraison
de  la  traduction.

II  est  entendu  que,  pour  les  deuvres
composées  de  plusieurs  volumes
publiés  par  intervalles,  ainsi  que
pour  les  bulletins  ou  cahiers  publiés
par  des  Sociétés  littéraires  ou  Sa-Vantes
  ou  par  des  particuliers,  chaque
Volume,  bulletin  ou  cahier  sera,  en
ce  qui  concerne  les  termes  de  dix
années  et  de  trois  années,  consideré
comme  un  ouvrage  séparé.

Les  auteurs  d’oeuvres  dramatiques
ou  dramatico-musicales  seront,  pendant
  la  duree  de  leur  droit  exclusif
de  traduction,  réciproquement  protegés
  contre  la  représentation  publique
  non  autorisée  de  la  traduction
de  leurs  ouvrages.

ARTICIE  11.

Lorsque  lauteur  d’'une  Oeuvre  musicale
  ou  dramatico-  musicale  aura
cédé  son  droit  de  publication  à  un
editeur  pour  le  territoire  de  Tun  des
deux  pays  à  P’exclusion  de  Tautre,
les  exemplaires  ou  éditions  de  cette
        <pb n="282" />
        Exemplare  oder  Ausgaben  dieses  Werkes
in  dem  letzteren  Lande  nicht  verkauft
werden;  vielmehr  soll  die  Einführung
dieser  Exemplare  oder  Ausgaben  daselbst
als  Verbreitung  von  Nachdruck  angesehen
und  behandelt  werden.

Die  Werke,  auf  welche  vorstehende
Bestimmung  sich  bezieht,  müssen  auf
ihrem  Titel  und  auf  ihrem  Unschlag
den  Vermerk  tragen:  „In  Deutschland
(in  Frankreich)  verbotene  Ausgabe“.

Uebrigens  sollen  diese  Werke  in  beiden
Ländern  zur  Durchfuhr  nach  einem
dritten  Lande  unbehindert  zugelassen
werden.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Artikels  finden  auf  andere  als  musikalische
  oder  dramatisch-musikalische  Werke
keine  Anwendung.

Artikel  12.

Die  Einfuhr,  die  Ausfuhr,  die  Verbreitung,
  der  Verkauf  und  das  Feilbieten
  von  Nachdruck  oder  unbefugten
Nachbildungen  ist  in  jedem  der  beiden
Länder  verboten,  gleichviel,  ob  dieser
Nachdruck  oder  diese  Nachbildungen  aus
einem  der  beiden  Länder  oder  aus
irgend  einem  dritten  Lande  herrühren.

Artikel  13.

Jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Bestimmungen
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  soll  die  Beschlagnahme,  Einziehung
  und  Verurtheilung  zu  Strafe
und  Schadensersatz,  nach  Maßgabe  der
betreffenden  Gesetzgebungen  in  gleicher
Weise  zur  Folge  haben,  wie  wenn  die
Zuwiderhandlung  ein  Werk  oder  Erzeugniß
  inländischen  Ursprungs  betroffen
hätte.

276

Oeuvre  ainsi  publiés  ne  pourront  étre
vendus  dans  ce  dernier  pays,  et
Tintroduction  de  ces  exemplaires  ou
Editions  y  sera  considérée  et  traiteée,
comme  mise  en  circulation  d’une
Contrefacon.

Les  ouvrages  auxquels  S’applique
cette  disposition  devront  porter,  sur
leur  titre  et  couverture,  les  mots:
"„Edition  interdite  en  Allemagne  (en
France)  .84

Toutefois  ces  ouvrages  Seront  libre--ment
  admis  dans  les  deux  pays
Ppour  le  transit  à  destination  d'un
Pays  tiers.

Les  dispositions  du  présent  article
ne  sont  pas  applicables  à  des  ou-Vvrages
  autres  due  les  oeuvres  musicales
  du  dramatico-musicales.

ARTICLE  12.

L'introduetion,  l'exportation,  la
circulation,  la  vente  et  l'exposition,
dans  chacun  des  deux  pays,  d'ou—
vrages  contrefaits  ou  d'objets  de
reproduction  non  autorisée,  sont
Prohibées,  soit  qdue  lesdites  contrefacons
  ou  reproductions  non  autorisées
  proviennent  de  l’un  des  deuz
Pays,  soit  qu’'’elles  proviennent  d'un
Pays  tiers  quelconque.

ARTICLE  13.

Toute  contravention  aux  dispo-Sitions
  de  la  présente  Convention
entrainera  les  Saisies,  confiscations,
condamnations  aufs  peines  correectionnelles
  et  aux  dommages-interéts,
determinées  par  les  LEgislations  respectives,
  de  la  méme  maniere  que
si  Tinfraction  avait  été  commise  au
préjudicc  run  ouvrage  ou  Tune
Production  Torigine  nationale.
        <pb n="283" />
        —  277  —

Die  Merkmale,  aus  welchen  der  That—
bestand  des  Nachdrucks  oder  der  un—
befugten  Nachbildung  sich  ergiebt,  sind
durch  die  betreffenden  Gerichte  nach
Maßgabe  der  in  jedem  der  beiden
Länder  geltenden  Gesetzgebung  fest—
zustellen.

Artikel  14.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  sollen  in  keiner  Beziehung
das  einem  jeden  der  beiden  Hohen  vertragschließenden
  Theile  zustehende  Recht  beeinträchtigen,
  durch  Maßregeln  der  Gesetzgebung
  oder  inneren  Verwaltung  die
Verbreitung,  die  Darstellung  oder  das
Feilbieten  eines  jeden  Werkes  oder  Erzeugnisses
  zu  überwachen  oder  zu  untersagen,
  in  Betreff  dessen  die  zuständige
Behörde  dieses  Recht  auszuüben  haben
würde.

Ebenso  beschränkt  die  gegenwärtige
Uebereinkunft  in  keiner  Weise  das  Recht
des  einen  oder  des  anderen  der  beiden
Hohen  vertragschließenden  Theile,  die
Einfuhr  solcher  Bücher  nach  seinem
Gebiete  zu  verhindern,  welche  nach  seinen
inneren  Gesetzen  oder  in  Gemäßheit  seiner
mit  anderen  Mächten  getroffenen  Abkommen
  für  Nachdruck  erklärt  sind  oder
erklärt  werden.

Artikel  15.

Die  in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  enthaltenen  Bestimmungen  sollen
auf  die  vor  deren  Inkrafttreten  vorhandenen
  Werke  mit  den  Maßgaben
und  unter  den  Bedingungen  Anwendung
finden,  welche  das  der  Uebereinkunft  angeheftete
  Protokoll  vorschreibt.

Reichs-  Gesetzbl.  1883.


Les  caractères  constituant  lacontrefacon
  ou  la  reproduction  illicite
Seront  déterminés  par  les  tribunaux
respectifs  Taprès  la  Igislation  en
vigueur  dans  chacun  des  deux  pays.

ARTICLE  14.

Les  dispositions  de  la  présente
Convention  ne  pourront  porter  préjudice,
  en  quoi  que  ce  soit,  au  droit
dqui  appartient  à  chacune  des  deux
Hautes  Parties  contractantes  de  permettre,
  de  surveiller  ou  dinterdire,
par  des  mesures  de  LEgislation  ou
de  police  intérieure,  la  circulation,
la  représentation,  ou  Texposition  de
tout  ouvrage  ou  production  à  P’égard
desquels  Tautorité  Compétente  aurait
à  exercer  ce  droit.

La  présente  Convention  ne  porte
egalement  aucune  atteinte  au  droit
de  Pune  ou  de  Tautre  des  deux
Hautes  Parties  contractantes  de  prohiber
  Pimportation  sur  son  propre
territoire  des  livres  qui,  d’apres  ses
lois  intérieures  ou  des  stipulations
souscrites  avec  Tautres  Puissances,
sont  ou  seraient  déclarés  étre  des
contrefacons.

ARTICLE  15.

Les  dispositions  contenues  dans
la  présente  Convention  seront  applicables
  aux  oeuvres  antérieures  à  sa
mise  en  vigueur,  Seus  les  réserves
et  conditions  énoncées  au  protocole
qui  8y  trouve  annexé.

45
        <pb n="284" />
        Artikel  16.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
sind  darüber  einverstanden,  daß  jeder
weitergehende  Vortheil  oder  Vorzug,
welcher  künftighin  von  Seiten  eines
Derselben  einer  dritten  Macht  in  Bezug
auf  die  in  der  gegenwärtigen  Ueberein—
kunft  vereinbarten  Punkte  eingeräumt
wird,  unter  der  Voraussetzung  der  Re—
ziprozität,  den  Urhebern  des  anderen
Landes  oder  deren  Rechtsnachfolgern  ohne
Weiteres  zu  Statten  kommen  soll.

Sie  behalten  sich  übrigens  das  Recht
vor,  im  Wege  der  Verständigung  an
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  jede
Verbesserung  oder  Veränderung  vorzunehmen,
  deren  Nützlichkeit  sich  durch  die
Erfahrung  herausstellen  sollte.

Artikel  17.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt
an  die  Stelle  der  früher  zwischen  Frankreich
  und  den  einzelnen  deutschen  Staaten
abgeschlossenen  Literarkonventionen.

Sie  soll  während  sechs  Jahren  von
dem  Tage  ihres  Inkrafttretens  an  in
Geltung  bleiben,  und  ihre  Wirksamkeit
soll  alsdann  so  lange,  bis  sie  von  dem
einen  oder  anderen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  gekündigt  wird,  und
noch  ein  Jahr  nach  erfolgter  Kündigung
fortdauern.

Artikel  18.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden
sollen  sobald  als  möglich  in  Berlin  ausgewechselt
  werden.

278

ARTICLE  16.

Les  Hautes  Parties  contractantes
conviennent,  due  tout  avantage  ou
privilege  plus  étendu  qui  serait
ultérieurement  accordé  par  Tune
d’Elles  à  une  tierce  Puissance,  en
cee  dui  concerne  les  dispositions  de
la  Pprésente  Conwention,  sera,  sous
condition  de  réciprocité,  acquis  de
blein  droit  aux  auteurs  de  Tautre
Pays  ou  à  leurs  ayants-Tause.

Elles  se  réservent  d’ailleurs  la
faculte  Tapporter,  d’'un  commun
accord,  à  la  présente  Convention
toute  amélioration  ou  modification
dont  Texpérience  aurait  démontré
Topportunité.

ARTICLE  17.

La  présente  Convention  est  destinée
à  remplacer  les  Conventions  littéraires
  qui  ont  été  antérieurement
conckues  entre  la  France  et  les  divers
Etats  allemands.

Elle  restera  en  vigueur  pendant
six  annGes  à  partir  du  jour  ou  elle
aura  été  mise  à  eéccution  et  continuera
  ses  effets  jusqu’a  ce  qwelle
ait  Etée  dénoncée  par  I’une  ou  l’autre
des  Hautes  Parties  contractantes  et
pPendant  une  année  encore  apres  sa
dénonciation.

ARTICLE  18.

La  présente  Convention  sera  ratifice
  et  les  ratifications  en  seront
GEchangées  à  Berlin  le  plus  töt  pos-Sible.
        <pb n="285" />
        Sie  soll  in  beiden  Ländern  drei  Mo—
nate  nach  der  Auswechselung  der  Rati—
fikationen  in  Kraft  treten.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft  vollzogen  und  ihre
Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  19.  April
883.

(L.  S.)  Graf  von  Hatfeldt.

279

Elle  sera  exécutoire  dans  les  deux
ays  trois  mois  apres  Déchange  des
ratilications.

En  foi  de  quci  les  Plénipotentiaires
respectifs  ont  signé  la  présente  convention
  et  Tont  revétue  du  cachet
de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin,  le  19  Avril  1883.

(L.  S.)  Alph.  de  Courcel.

(L.  S.)  Ch.  Jagerschmidt.

 

Protokoll.

D.  es  von  den  unterzeichneten  Bevollmächtigten
  für  nothwendig  erachtet
worden  ist,  die  Rechte,  welche  der
Artikel  15  der  unterm  heutigen  Tage
zwischen  Deutschland  und  Frankreich  abgeschlossenen
  Literarkonvention  den  Urhebern
  der  vor  deren  Inkrafttreten  vorhandenen
  Werke  beilegt,  näher  zu  bestimmen
  und  zu  regeln,  so  haben  dieselben
  Folgendes  vereinbart:

1.  Die  Wohlthat  der  Bestimmungen
der  Uebereinkunft  vom  heutigen  Tage
wird  denjenigen  vor  deren  Inkrafttreten
vorhandenen  Werken  der  Literatur  und
Kunst  zu  Theil,  welche  etwa  einen  gesetzlichen
  Schutz  gegen  Nachdruck,  gegen
Nachbildung,  gegen  unerlaubte  öffentliche
  Aufführung  oder  Darstellung  oder

Protocole.

Les-  Plénipotentiaires  Soussignés,
àyant  Jjugé  nécessaire  de  préciser
et  réglementer  les  droits  accordés,
par  I’Article  15  de  la  Convention
Littéraire  conclue  en  date  de  ce  jour
entre  IAllemagne  et  la  France,  aux
auteurs  d’ouvrages  antérieurs  à  la
mise  en  vigueur  de  cette  Convention,
sont  convenus  de  ce  qui  Suit:

1°  Le  bénéfice  des  dispositions  de
la  Convention  conclue  en  date  de
ce  jour  est  acquis  aux  oeuvres  litteéraires
  et  artistiques  antérieures  à  la
mise  en  vigueur  de  la  Conwention,
qui  ne  jouiraient  pas  de  la  protection
  légale  contre  la  réimpression,
la  reproduction,  Texécution  ou  la

45“
        <pb n="286" />
        gegen  unerlaubte  Uebersetzung  nicht  ge—
nießen,  oder  diesen  Schutz  in  Folge  der
Nichterfüllung  vorgeschriebener  Förmlichkeiten
  verloren  haben.

Der  Druck  der  Exemplare,  deren  Herstellung
  beim  Inkrafttreten  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft  erlaubter  Weise
im  Gange  ist,  soll  vollendet  werden
dürfen;  diese  Exemplare  sollen  ebenso
wie  diejenigen,  welche  zu  dem  gleichen
Zeitpunkt  erlaubter  Weise  bereits  hergestellt
  sind,  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen
  der  Uebereinkunft,  verbreitet
und  verkauft  werden  dürfen,  vorausgesetzt,
  daß  innerhalb  dreier  Monate,  in
Gemäßheit  der  von  den  betreffenden  Regierungen
  erlassenen  Anordnungen,  die
bei  dem  Inkrafttreten  angefangenen  oder
fertig  gestellten  Exemplare  mit  einem
besonderen  Stempel  versehen  werden.

Ebenso  sollen  die  beim  Inkrafttreten
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  vorhandenen
  Vorrichtungen,  wie  Stereotypen,
Holzstöcke  und  gestochene  Platten  aller
Art,  sowie  lithographische  Steine,  während
  eines  Zeitraumes  von  vier  Jahren
von  diesem  Inkrafttreten  an  benutzt
werden  dürfen,  nachdem  sie  mit  einem
besonderen  Stempel  versehen  worden  sind.

Auf  Anordnung  der  betreffenden  Regierungen
  soll  ein  Inventar  der  Exemplare
  von  Werken  und  der  Vorrichtungen,
  welche  im  Sinne  dieses  Artikels
erlaubt  sind,  aufsgenommen  werden.

2.  Was  die  dramatischen  oder  dramatisch-musikalischen
  Werke  anlangt,
welche  in  einem  der  beiden  Länder  erschienen
  und  in  dem  anderen  Lande  vor
dem  Inkrafttreten  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  im  Original  oder  in  Uebersetzung
  öffentlich  aufgeführt  worden  sind,
so  sollen  dieselben  den  gesetzlichen  Schutz

280

représentation  publiques  non  autorisées,
  ou  la  traduction  illicite,  ou
dui  auraient  perdu  cette  protection
Par  Suite  du  non-àaccomplissement
des  formalités  exigées.
L’impression  des  exemplaires  en
cours  de  fabrication  licite  au  moment
de  la  mise  en  vigueur  de  la  présente
  Convention  pourra  étre  achevée;
  ces  exemplaires,  ainsi  due  ceux
qui  seraient  dejä  licitement  imprimés
à  ce  méme  moment,  pourront,  nonobstant
  les  dispositions  de  la  Convention,
  étre  mis  en  circulation  et
en  vente,  Sous  la  condition  que,
dans  un  deélai  de  trois  mois,  un
timbre  spécial  sera  apposé,  par  les
soins  des  Gouvernements  respectifs,
sur  les  exemplaires  commencés  ou
achevés  lors  de  la  mise  en  vigueur.

De  méme  les  appareils,  tels  due
clichés,  bois  et  planches  gravées  de
toute  sorte,  ainsi  due  les  pierres
lithographiques,  existant  lors  de  la
mise  en  vigueur  de  la  présente  Convention,
  pourront  étre  utilisés  pendant
  un  délai  de  quatre  ans  à  dater
de  cette  mise  en  vigueur,  apreès  avoir
éEté  revétus  d’un  timbre  Special.

II  sera  dressé,  par  les  soins  des
Gouvernements  respectifs,  un  inventaire
  des  exemplaires  d’ouvrages  et
des  appareils  autorisés  aux  termes
du  présent  article.

2°  Cuant  aux  Oeuvres  dramatiques
u  dramatico-musicales  publiées  dans
un  des  deux  pays  et  représentées
pKubliquement,  en  original  ou  en  traduction,
  dans  Pautre  pays  antérieurement
  à  la  mise  en  vigueur  de  la
Présente  Convention,  elles  ne  jouiront
  de  la  protection  légale  contre
        <pb n="287" />
        gegen  unerlaubte  Aufführung  nur  in—
soweit  genießen,  als  sie  nach  den  früher
zwischen  Frankreich  und  den  einzelnen
deutschen  Staaten  abgeschlossenen  Ueber—
einkommen  geschützt  waren.

3.  Die  Wohlthat  der  Bestimmungen
gegenwärtiger  Uebereinkunft  soll  auch
denjenigen  Werken,  welche  weniger  als
drei  Monate  vor  dem  Inkrafttreten  erschienen
  sind,  und  bezüglich  deren  daher
die  gesetzliche  Frist  für  die  in  einigen
der  früheren  Uebereinkommen  zwischen
Frankreich  und  den  einzelnen  deutschen
Staaten  vorgeschriebene  Eintragung  noch
nicht  abgelaufen  ist,  zu  Statten  kommen,
und  zwar  ohne  daß  die  Urheber  zur
Erfüllung  jener  Förmlichkeit  gehalten
wären.

4.  Anlangend  das  Uebersetzungsrecht,
sowie  die  öffentliche  Aufführung  der
Uebersetzungen  von  Werken,  welche  beim
Inkrafttreten  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  noch  nach  den  früheren  Uebereinkommen
  geschützt  sind,  so  soll  die  in
den  letzteren  auf  fünf  Jahre  bemessene
Dauer  jenes  Rechtes  unter  der  Voraussetzung
  auf  zehn  Jahre  verlängert  werden,
daß  entweder  die  fünfjährige  Frist  beim
Inkrafttreten  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  noch  nicht  abgelaufen  ist,  oder
aber,  im  Falle  des  schon  erfolgten  Ablaufes,
  seitdem  keine  Uebersetzung  erschienen
  ist,  beziehungsweise  keine  Aufführung
  stattgefunden  hat.

Ebenso  sollen  die  Urheber  bezüglich
des  Uebersetzungsrechtes  an  ihren  Werken,
sowie  der  öffentlichen  Aufführung  von
Uebersetzungen  dramatischer  oder  dramatisch-musikalischer
  Werke,  insoweit  es
sich  um  die  durch  die  früheren  Uebereinkommen
  für  den  Beginn  oder  für  die

281

la  représentation  illicite  dqu’autant
dwelles  auraient  été  protégées  aux
termes  des  Conventions  précédemment
  conclues  par  la  France  avec
les  divers  Etats  allemands.

3°  Le  bénéfice  des  dispositions
de  la  présente  Conwention  est  également
  acquis  aux  ouvrages  qui
Ppubliés  depuis  moins  de  trois  mois
au  moment  de  sa  mise  en  vigueur,
Seraient  encore  dans  le  deélai  1égal
pour  Tenregistrement  prescrit  par
quelques-unes  des  Conventions  précédemment
  conclues  entre  la  France
et  les  divers  Etats  allemands;  et  ce,
Sans  due  les  auteurs  soient  astreints
à  Taccomplissement  de  cette  formalité.


4  Pour  le  droeit  de  traduction,
ainsi  due  pour  la  représentation  publidue
  en  traduction  des  ouvrages
dont  la  protection  sera,  au  moment
de  la  mise  en  vigueur  de  la  presente
  Convention,  garantie  encore
Par  les  Conventions  antérieures,  la
durée  de  ce  droit,  qdue  ces  dernieères
Conventions  limitaient  à  cind  années,
sera  prorogée  à  dix  années  dans  le
cas  ou  le  déelai  de  cind  années  ne
Sera  pas  encore  expiré  au  moment
de  la  mise  en  vigueur  de  la  présente
  Convention,  ou  bien  si,  ce
délai  étant  expiré,  aucune  traduction
n'a  paru,  depuis  lors,  ou  aucune
représentation  Mw’a  eu  lieu.

Les  auteurs  jouiront  é6galement,
pour  le  droit  de  traduction  de  leurs
ouvrages  et  pour  la  représentation.
Publique  en  traduction  des  oeuvres
dramatiques  ou  dramatico-musicales,
des  avantages  accordés  par  la  pré-Sente
  Convention  en  ce  dui  concerne
        <pb n="288" />
        —  282  —

Vollendung  der  Uebersetzungen  festgesetzten
  Fristen  handelt,  unter  den  im  vorstehenden
  Absatz  vorgesehenen  Voraussetzungen,
  die  durch  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
  gewährten  Vortheile  genießen.
Das  gegenwärtige  Protokoll  soll,  als
integrirender  Theil  der  Uebereinkunft
vom  heutigen  Tage,  mit  derselben  ratifizirt

  werden  und  gleiche  Kraft,  Geltung
und  Dauer  wie  diese  Uebereinkunft  haben.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  das  gegenwärtige  Protokoll
aufgenommen  und  dasselbe  mit  ihrer
Unterschrift  versehen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  19.  April
883.

Graf  von  Hatfeldt.

les  délais  stipulés  par  les  Conventions
  antérieures  pour  le  commen-Ccement
  ou  lachevement  des  traductions,
  Sous  les  réserves  flxées  au
Paragraphe  précédent.

Le  présent  Protocole,  qui  sera
considére  comme  faisant  partie  intégrante
  de  la  Convention  en  date  de
ßce  jour  et  ratifikc  avec  elle,  aura
méme  force,  valeur  et  durée  qdue
cette  Convention.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
  soussignés  ont  dressé  le  présent
  Protocole  et  y  ont  apposé  leurs
Signatures.

Fait  à  Berlin,  le  19  Avril  1883.

Alph.  de  Courcel.
Ch.  Jagerschmidt.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft  sowie  das  vorstehende  Protokoll  sind  ratifizirt
worden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  zu  Berlin  am

6.  August  1883  stattgefunden.
        <pb n="289" />
        —  283

Schlußprotokoll.

Im  Begriff,  zur  Vollziehung  der  Uebereinkunft
  zu  schreiten,  welche  behufs  gegenseitiger
  Gewährleistung  des  Schutzes  von
Werken  der  Literatur  und  Kunst  unterm
heutigen  Tage  zwischen  Deutschland  und
Frankreich  abgeschlossen  worden  ist,
haben  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
  die  nachstehenden  Erklärungen
und  Vorbehalte  verlautbart:

1.  Da  nach  den  Bestimmungen  der
deutschen  Reichsgesetzgebung  die  Dauer
des  gesetzlichen  Schutzes  gegen  Nachdruck
und  Nachbildung  bei  anonymen  oder
pseudonymen  Werken  in  Deutschland
auf  dreißig  Jahre  nach  dem  Erscheinen
beschränkt  ist,  es  sei  denn,  daß  jene
Werke  innerhalb  dieser  dreißig  Jahre
unter  dem  wahren  Namen  des  Urhebers
eingetragen  werden,  so  wird  verabredet,
daß  es  den  Urhebern  der  in  einem  der
beiden  Länder  erschienenen  anonymen
oder  pseudonymen  Werke,  oder  deren
gesetzlich  berechtigten  Rechtsnachfolgern
freistehen  soll,  sich  in  dem  anderen  Lande
die  Wohlthat  der  normalen  Dauer  des
Rechtes  auf  Schutz  dadurch  zu  sichern,
daß  sie  während  der  obenerwähnten
dreißigjährigen  Frist  ihre  Werke  unter
ihrem  wahren  Namen  in  dem  Ursprungslande
  nach  Maßgabe  der  daselbst  geltenden
  gesetzlichen  oder  reglementarischen
Vorschriften  eintragen  oder  deponiren
lassen.

2.  Die  zur  Einfuhr  erlaubten  Bücher,
welche  aus  einem  der  beiden  Länder
kommen,  sollen  in  dem  anderen  Lande
auch  fernerhin,  sowohl  zum  Eingange,

Protocole  de  Cloture.

 

Au  moment  de  procêéder  à  la  signature
  de  la  Convention  pour  la  garantie
  réciproque  de  la  protection
des  deuvres  de  litterature  ou  Tart,
conclue  à  la  date  de  ce  jour  entre
IAllemagne  et  la  France,  les  Plénipotentiaires
  soussignés  ont  énoncé
les  déclarations  et  réserves  suivantes:

1“  Aux  termes  de  la  Igislation
de  IEmpire  allemand,  la  durée  de
la  protection  légale  contre  la  contrefacon
  ou  la  reproduction  illicite
étant,  pour  les  ouvrages  anonymes
ou  pseudonymes,  limitée  en  Allemagne
  à  trente  années  à  partir  de
la  publication,  à  moins  que  lesdits
ouvrages  ne  soient,  dans  les  trente
ans,  enregistrés  Sous  le  vrai  nom
de  Tauteur,  il  est  entendu  qdue  les
auteurs  d’oeuvres  anonymes  ou  pseudonymes
  publiées  dans  Pun  des  deux
Pays,  ou  leurs  ayants-Cause  Iégalement
  autorisés,  auront  la  faculté  de
Sassurer  dans  lautre  pays  le  bénéfice
  de  la  durée  normale  du  droit
de  protection,  en  faisant,  dans  le
delai  de  trente  ans  ci-dessus  mentionné,
  enregistrer  ou  déposer  leurs
bOeuvres  sous  leur  Véritable  nom  dans
le  pays  Torigine,  Suivant  les  lois
Ou  réglements  en  vigueur  dans  ce
pays.

2°  Les  livres  Timportation  lieite,
venant  de  Tun  des  deux  pays,  continueront
  à  eétre  admis  dans  Tautre,
tant  à  Tentrée  du’au  transit  direct
        <pb n="290" />
        —  284  —

als  auch  zur  unmittelbaren  Durchfuhr
oder  zur  Niederlage,  bei  allen  Zollstellen
abgefertigt  werden,  welche  für  diesen
Zweck  gegenwärtig  bestimmt  sind  oder
künftig  bestimmt  werden.

3.  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  nach
der  deutschen  Reichsgesetzgebung  photo—
graphische  Werke  nicht  denjenigen  Werken
beigezählt  werden  können,  auf  welche  die
gedachte  Uebereinkunft  Anwendung  findet,
behalten  die  beiden  Regierungen  sich  eine
spätere  Verständigung  vor,  um  durch
ein  besonderes  Abkommen  in  beiden
Ländern  gegenseitig  den  Schutz  der
photographischen  Werke  sicher  zu  stellen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Protokoll,  welches  ohne  besondere
  Ratifikation,  durch  die  bloße
Thatsache  des  Austausches  der  Ratifikationen
  zu  der  Uebereinkunft,  auf  die
es  sich  bezieht,  als  von  den  betreffenden
Regierungen  genehmigt  und  bestätigt
gelten  soll,  aufgenommen  und  dasselbe
mit  ihrer  Unterschrift  versehen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  19.  April
1883.

Graf  von  Hateldt.

Ou  Par  entrepôt,  par  tous  les  bureaux
dui  leur  sont  actuellement  ouverts
Ou  qui  pourraient  Iétre  par  la  suite.

3“  La  législation  de  ’Empire  allemand
  ne  permettant  pas  de  com-Prendre
  les  deuvres  photographiques
au  nombre  des  ouvrages  auxquels
S’applique  ladite  Convention,  les  deux
Gouvernements  se  réservent  de  s'’entendre
  ultérieurement  sur  les  dispo-Sitions
  Sspéciales  à  prendre,  d’'un
Commun  accord,  à  Teffet  d’assurer
réciproquement  dans  les  deux  pays
la  protection  desdites  oeuvres  photographiques.



En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
  soussignes  ont  dressé  le  présent
  Protocole,  qui  sera  considéré
comme  approuvé  et  sanctionné  par
les  Gouvernements  respectifs,  sans
autre  ratification  speciale,  par  le
seul  fait  de  léchange  des  ratifications
  sur  la  Convention  à  laquelle
il  se  rapporte,  et  y  ont  apposé  leurs
signatures.

Fait  à  Berlin,  le  19  Avril  1883.

Alph.  de  Courcel.
Ch.  Jagerschmidit.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="291" />
        —  285  —

Reichs-Gesetzblatt.

*  21.

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  S.  285.  —  Verordnung,  betreffend  die
Einberufung  des  Reichstags.  S.  286.

 

 

 

 

 

(Nr.  1514.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  Vom  21.  August  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:
Der  Bundesrath  wird  berufen,  am  27.  August  dieses  Jahres  in  Berlin

zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zweck  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  21.  August  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

Reichs-Gesetzbl.  1883.  46

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  August  1883.
        <pb n="292" />
        —  286  —

(Nr.  1515.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  21.  August  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ,

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  29.  August  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zweck  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  21.  August  1883.

#.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="293" />
        Reichs-  Gesetzblatt  ·

 

Nr.22

 

 

Inhalt:

Auslieferungsvertrag  mit  dem  orientalischen  Freistaat  Uruguay.  S.  287.

 

(Nr.  1516.)  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  dem  orientalischen
  Freistaat  Uruguay.  Vom
12.  Februar  1880.

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine
Ercellenz  der  Präsident  des  Senats  in
Ausübung  der  Exekutivgewalt  des  orientalischen
  Freistaates  Uruguay  übereingekommen
  sind,  einen  Vertrag  wegen
gegenseitiger  Auslieferung  der  Verbrecher
abzuschließen,  haben  zu  diesem  Zweck
mit  Vollmacht  versehen:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Minister-Residenten
Dr.  Theodor  von  Holleben,

Seine  Excellenz  der  Präsident
des  Senats  in  Ausübung  der
Exekutivgewalt  des  orientalischen
  Freistaates  Uruguay:
Ihren  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten

  Dr.  Don  Gualberto
  Mendezz

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  be-Neichs-Gesebl.
  1883.

(No.  1516.)  Tratado  de  extradicion  entre
el  Imperio  Aleman  yF  ’la  Repüblica

  Oriental  del  Uruguay.
De  12  de  Febrero  de  1880.

Ju  Majestad  el  Emperador  de  Alemania,
  Rey  de  Prusia,  y  Su  Excelencia
  el  Presidente  del  Senado
en  ejereicio  del  Poder  Ejecutivo  de
la  Repüblica  Oriental  del  Uruguay,
habiendo  resuelto  de  comun  acuerdo
celebrar  un  Tratado  para  la  extradicion
  reciproca  de  malhechores  han
nombrado  al  efecto  por  Sus  Pleni-Potenciarios,
  d  Ssaber:

Su  Majestad  el  Emperador  de
Alemania,  Rey  de  Prusia:

à  Su  Ministro  Residente  Seflor
Dr.  Theodor  von  Holleben;


Su  Excelencia  el  Presidente
del  Senado  en  ejercicio  del
Poder  Ejecutivo  de  la  Republica
  Oriental  del  Uruguay:

dà  Ju  Ministro  Secretario  de
Estado  en  el  Departamento
de  Relaciones  EKxteriores
Sefflor  Dr.  Don  Gualberto
Mendez;

los  cuales,  despues  de  haberse  comunicado
  sus  plenos  poderes  y
47

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  September  1883.
        <pb n="294" />
        fundenen  Vollmachten,  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  ver—
pflichten  sich  durch  gegenwärtigen  Ver—
trag,  sich  einander  in  allen  nach  den
Bestimmungen  desselben  zulässigen  Fällen
diejenigen  Personen  auszuliefern,  welche
wegen  einer  der  nachstehend  aufgezählten
strafbaren,  im  Gebiete  des  ersuchenden
Theiles  begangenen  und  daselbst  strafbaren
  Handlungen,  sei  es  als  Thäter
oder  Theilnehmer,  verurtheilt  oder  in
Anklagestand  versetzt  oder  zur  gerichtlichen
  Untersuchung  gezogen  worden  sind
und  im  Gebiete  des  anderen  Theiles  sich
aufhalten,  nämlich:

1.  wegen  Todtschlags,  Mordes,  Giftmordes,
  Elternmordes  und  Kindesmordes;


2.  wegen  vorsätzlicher  Abtreibung  der
Leibesfrucht;

3.  wegen  Aussetzung  eines  Kindes
unter  sieben  Jahren  oder  vorsätzlicher
  Verlassung  eines  solchen  in
hülfloser  Lage;

4.  wegen  Raubes,  Verheimlichung,
Entführung,  Unterdrückung,  Verwechselung
  oder  Unterschiebung  eines
Kindes;

5.  wegen  Entführung  einer  minderjährigen
  Person;

6.  wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger
Beraubung  der  persönlichen  Freiheit
eines  Menschen,  insofern  sich  eine
Privatperson  derselben  schuldig
macht;

7.  wegen  Eindringens  in  eine  fremde
Wohnung,  insofern  sich  eine  Privat-288



hallädolos  en  buena  y  debida  forma,
han  convenido  en  los  articulos
siguientes:

Articulo  1

Las  altas  Partes  contratantes  se
obligan  por  el  presente  Tratado  A
entregarse  reciprocamente  en  todos
1os  Casos  que  las  cläusulas  del  mismo
expresan,  los  individuos  due  por
alguno  de  los  hechos  abajo  enumerados,
  cometidos  y  punibles  en
el  territorio  de  la  parte  reclamante,
han  sido,  como  autores  60  cömplices,
condenados,  acusados  6  sometidos
à  un  procedimiento  criminal  y  residan
  en  el  territorio  de  la  otra
Parte,  á  saber:

1  Por  homicidio,  asesinato,  envenenamiento,
  parricidio  é  infanticidio.


2%  Por  aborto  voluntario.

3  Por  exposicion  de  un  nifo0  menor
de  siete  aüos  6  su  abandono
Premeditado  en  estado  tal  que
le  prive  de  todo  recurso.

4  Por  robo,  ocultacion,  sustraccion,
  supresion,  sustitucion  6
suposicion  de  un  nin.

5  Por  rapto  6  robo  de  una  persoha
  menor  de  edad.

6°Por  la  privacion  voluntaria  6
ilegal  de  la  libertad  individual
de  una  persona,  cometida  por
un  particular.

7  Peor  atentado  contra  la  inviolabilidad
  del  domicilio  cometido
        <pb n="295" />
        -289-







person  desselben  schuldig  macht  und
die  Handlung  nach  der  Gesetzgebung
beider  Theile  strafbar  ist;

8. wegen  Bedrohung  mit  Begehung

eines  Verbrechens;


9. wegen  unbefugter  Bildung  einer

Bande,  in  der  Absicht,  Personen
oder  Eigenthum  anzugreifen;


10. wegen  mehrfacher  Ehe;

11. wegen  Nothzucht;

12. wegen  Vornahme  unzüchtiger  Handlungen
  mit  Gewalt  oder  unter
Drohungen  in  den  von  der  Gesetzgebung
  beider  Theile  mit  Strafe
bedrohten  Fällen;


13. wegen  Vornahme  unzüchtiger  Handlungen
  mit  oder  ohne  Gewalt  oder
Drohungen  an  einer  Person  des
einen  oder  anderen  Geschlechts  unter
vierzehn  oder  unter  zwölf  Jahren,
je  nachdem  auf  die  verfolgte  That
die  in  dem  Gebiete  des  einen  oder
des  anderen  der  vertragenden  Theile
geltenden  strafgesetzlichen  Bestimmungen
  Anwendung  finden,  sowie
wegen  Verleitung  solcher  Personen
zur  Verübung  oder  Duldung  unzüchtiger
  Handlungen;


14. wegen  gewohnheitsmäßiger  Kuppelei
mit  minderjährigen  Personen  des
einen  oder  anderen  Geschlechts;


15. wegen  vorsätzlicher  Mißhandlung
oder  Verletzung  eines  Menschen,
welche  eine  voraussichtlich  unheilbare
Krankheit  oder  dauernde  Arbeitsunfähigkeit
  oder  den  Verlust  des
unumschränkten  Gebrauchs  eines
Organs,  eine  schwere  Verstümmelung,
  oder  den  Tod,  ohne  den

289

Por  un  Particular  y  penado  por
la  legislacion  de  ambas  partes.

8e  Por  amenaza  de  causar  un  mal

due  constituya  delito  grave.

9°’  Por  formar  una  ascciacion  ilegal

10.
II.
12.

13.

14.

15.

con  el  proposito  de  atentar
Ccontra  las  personas  6  contra
la  propiedad.

Por  bigamia.
Por  violacion.

Por  atentados  contra  el  pudor
con  violencia  6  amenazas  en
Ios  cCasos  penados  por  la  legislacion
  de  ambos  paises.

Por  atentados  contra  el  pudor
Ccon  6  sin  violencia  6  amenazas
contra  jévenes  de  uno  ü  otro
sexo  de  menos  de  catorce  6  de
doce  afos,  segun  due  tengan
aplicacion  al  caso  due  se  per-Sigue,
  las  disposiciones  penales
que  rigen  en  el  territorio  de
una  u  otra  de  las  Partes  contratantes,
  y  por  inducir  à  los  mismos
  à  la  ejecucion  60  consentimiento
  de  actos  deshonestos.

Por  excitacion  habitual  à  la
mala  vida  en  personas  de  menor
  edad  de  uno  yotro  sexo.

Por  golpes,  heridas  6  malos
tratos  voluntarios  à  una  persoha,
  cuyas  conseecuencias  produzcan
  una  enfermedad  al  parecer
  incurable,  la  inutilidad
Perpetus  para  el  trabajo,  la
Pérdida  del  uso  completo  de
un  miembro,  u  örgano,  una
47*
        <pb n="296" />
        Vorsatz  zu  tödten,  zur  Folge  gehabt
  hat,


16. wegen  Raubes  und  Diebstahls;


17.wegen  Unterschlagung,  Untreue  und
Erpressung  in  den  Fällen,  in  welchen
diese  Handlungen  von  der  Gesetzgebung
  beider  vertragenden  Theile
mit  Strafe  bedroht  sind;


18. wegen  Betruges  in  denjenigen  Fällen,
in  welchen  derselbe  nach  der  Gesetzgebung
  beider  Theile  als  Verbrechen
oder  Vergehen  strafbar  ist;


19. wegen  betrüglichen  Bankerotts  und
betrüglicher  Benachtheiligung  einer
Konkursmasse;


20.wegen  Meineides;

21.  wegen  falschen  Zeugnisses  und  wegen

falschen  Gutachtens  eines  Sachverständigen
  oder  Dolmetschers  in
den  Fällen,  in  welchen  diese  Handlungen
  von  der  Gesetzgebung  beider
Theile  mit  Strafe  bedroht  sind;


22. wegen  Verleitung  eines  Zeugen,
Sachverständigen  oder  Dolmetschers
zum  Meineide;


23. wegen  Fälschung  von  Urkunden

oder  telegraphischen  Depeschen  in
betrügerischer  Absicht  oder  in  der
Absicht,  jemandem  zu  schaden,  sowie
  wegen  wissentlichen  Gebrauchs
falscher  oder  gefälschter  Urkunden
und  telegraphischer  Depeschen  in
betrügerischer  Absicht  oder  in  der
Absicht,  jemandem  zu  schaden;


24. wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger
  Beschädigung,  Vernichtung
  oder  Unterdrückung  einer

290






.







mutilacion  grave  6  la  muerte
sin  intencion  de  causarla.

16. Por  robo  y  hurto.


17. Por  despojo,  abuso  de  confianza
  y  exaccion  con  violencia
5  amenazas  en  los  casos  en  due
estos  actos  sean  Punibles  conforme
  à  la  legislacion  de  ambas
Partes  contratantes.

18. Por  estafa  6  engafio  en  los
Casos  considerados  como  erlmenes
  6  delitos  por  la  legislacion
  de  ambas  Partes  contratantes.


19. Por  bancarrota  fraudulenta  y
dafio  fraudulento  d  la  masa  del
capital  de  la  quiebra.

20. Por  perjurio.

21. Por  falsa  testimonio  yF  declaracion
  falsa  de  un  perito  é  de
un  intérprete  en  los  casos  que
estos  hechos  sean  cCastigados
por  la  legislacion  de  ambos
Paises.

22. Por  soborno  de  testigos,  peritos
5  intèrpretes.

Por  falsificacion  de  documentos
5  de  despachos  telegräficos
cometida  con  intencion  de
fraude  6  de  perjudicar  4  otro,
por  el  uso  à  sabiendas  de
documentos  y  despachos  telegräficos
  falsos  con  intencion  de
fraude  de  perjudicar  dà  otro.

24. Por  deterioro,  destruccion  6
Supresion  voluntaria  6  ilegal  de
un  documento  püblico  6  pri-
        <pb n="297" />
        öffentlichen  oder  Privaturkunde,
begangen  in  der  Absicht,  einem
Anderen  zu  schaden;

25.  wegen  Fälschung  oder  Verfälschung

von  Stempeln,  Stempelzeichen,
Marken  oder  Siegeln  in  der  Absicht,
  sie  als  echte  zu  verwenden,
und  wegen  wissentlichen  Gebrauchs
falscher  oder  gefälschter  Stempel,
Stempelzeichen,  Marken  oder  Siegel;
26. wegen  Falschmünzerei,  nämlich  wegen
Nachmachens  und  Veränderns  von
Metall=  und  Papiergeld,  sowie
wegen  wissentlichen  Ausgebens  und
Inumlaufsetzens  von  nachgemachtem
oder  verfälschtem  Metall=  oder
Papiergeld;

27. wegen  Nachmachens  und  Verfälschens
  von  Bankbillets  und  anderen
  vom  Staate  oder  unter  Autorität
  des  Staates  von  Korporationen,
Gesellschaften  oder  Privatpersonen
ausgegebenen  Schuldverschreibungen
und  sonstigen  Werthpapieren,  sowie
wegen  wissentlichen  Ausgebens  und
Inumlaufsetzens  solcher  nachgemachten
  oder  gefälschten  Bankbillets,
  Schuldverschreibungen  und
anderer  Werthpapiere;

28. wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung;
wegen  Unterschlagung  und  Erpressung
  seitens  öffentlicher  Beamten;

30.  wegen  Bestechung  öffentlicher  Beamten

  zum  Zweck  einer  Verletzung
ihrer  Amtspflicht;

31. wegen  folgender  strafbarer  Handlungen
  der  Schiffsführer  und  Schiffsmannschaften
  auf  Seeschiffen:

à)  vorsätzliche  und  rechtswidrige
Zerstörung  eines  Schiffes,

1














vado  cometidas  con  intencion
de  perjudicar  à  otro.

25. Por  falsificacion  de  troqueles
65  PDunzones,  timbres,  marcas  6
sellos  con  el  objeto  de  emplearlos
  como  legitimos,  y  por
el  uso  A  sabiendas  de  troqueles
5  Punzones,  timbres,  marcas
6  Sellos  falsificados.

26. Por  moneda  falsa  comprendiende
  la  falsificacion  6  alteracion
  del  valor  de  las  monedas
del  papel  moneda,  y  por
expender  y  poner  en  circulacion
5à  Sabiendas  moneda  6  papel
moneda  falsificados  6  alterados.
27. Por  imitacion  y  falsificacion  de
billetes  de  banco  6  de  titulos
de  la  deuda  u  otros  valores
emitidos  por  el  Estado  o  por
corporaciones,  sociedades  6  particulares,
  Ccon  la  autorizacion
del  Estado,  y  por  expender  y
poner  en  circulacion  tales  billetes
  de  banco,  titulos  de  la
deuda  u  otros  valores  imitados
  6  falsificados.

 28.Por  incendio  voluntario.

29. Por  malversacion  de  caudales

exaccion  ilegal  cometidas  por

funcionarios  püblicos.

30. Por  soborno  de  funcionarios

püblicos  para  due  falten  à  los

deberes  de  su  cCargo.

31. Por  los  siguientes  delitos  cometidos

  por  los  capitanes  ô

tripulaciones  de  buques  de  alto

bordo:

a)  Destruccion  voluntaria  &amp;amp;  ilegal
  de  un  buque;
        <pb n="298" />
        33.

34.

—  292  —

b)  vorsätzlich  bewirkte  Strandung
eines  Schiffes,

e)  Widerstand  mit  Thätlichkeiten
gegen  den  Schiffsführer,  wenn
dieser  Widerstand  von  mehreren
Schiffsleuten  auf  Verabredung

gemeinschaftlich  geleistet  ist;

wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger

gänzlicher  oder  theilweiser  Zerstörung
von  Eisenbahnen,  Dampfmaschinen
oder  Telegraphenanstalten;

wegen  vorsätzlicher  Störung  eines
Eisenbahnzuges  auf  der  Fahrbahn
durch  Aufstellen,  Hinlegen  oder
Hinwerfen  von  Gegenständen,  durch
Verrückung  von  Schienen  oder
ihrer  Unterlagen,  durch  Wegnahme
von  Weichen  oder  Bolzen,  oder
durch  Bereitung  von  Hindernissen
anderer  Art,  welche  dazu  geeignet
sind,  den  Zug  aufzuhalten  oder  aus
den  Schienen  zu  bringen;

wegen  vorsätzlicher  und  rechtswidriger
  Zerstörung  oder  Beschädigung
  von  Gräbern,  öffentlichen
  Denkmälern  oder  öffentlich
ausgestellten  Kunstgegenständen,  von
baulichen  Anlagen,  Lebensmitteln,
Waaren  oder  anderen  beweglichen
Sachen,  von  Feldfrüchten,  Pflanzen
aller  Art,  Bäumen  oder  Propfreisern,
  von  landwirthschaftlichen
Geräthschaften,  von  Haus=  oder
anderen  Thieren,  —  in  denjenigen
Fällen,  in  welchen  diese  Handlungen
nach  der  Gesetzgebung  beider  vertragenden
  Theile  als  Verbrechen
oder  Vergehen  strafbar  sind;

wegen  Verhehlung  von  Sachen,
welche  durch  eines  der  im  gegen-32.



33.

34.

b)  Encallamiento  voluntario  de
un  buque;

0)  Resistencia  con  vias  de  hecho
contra  el  capitan  de  un
buque,  si  tal  resistencia  se
efectüa  por  varios  tripulantes,
  despues  de  haberse  concertado
  con  este  objeto.

Por  destruccion  ilegal  y  voluntaria,
  total  0  parcial  de  ferrocarriles,
  maquinas  de  vapor  6
aparatos  telegrälicos;

Por  poner  voluntariamente
obstäculo  à  la  cireulacion  de
Los  trenes  colocando  cualquier
objeto  en  la  via  férrea;  por
levantar  los  carriles  6  las  traviesas
  arrancando  agujas,  cla-Vos
  6  tornillos,  y  por  emplear
cualduier  otro  medio  para  detener
  un  tren  y  hacerle  des-Carrilar.


Por  destruccion  deterioro  voluntario
  6  ilegal  de  sepuleros,
monumentos  püblicos  u  objetos
artisticos  expuestos  en  lugares
Püblicos,  de  obras  y  edificios,
de  viveres,  mercancias  u  otras
Propiedades  muebles,  de  cosecChas,
  plantas  de  toda  especie,
ärboles  6  injertos,  de  aperos
de  labranza,  de  animales  domésticos
  u  otros  en  los  Casos
een  due  estos  hechos  sean  punibles
  como  crimenes  6  delitos
en  la  legislacion  de  ambos  Pai-Ses
  Contratantes.

Por  la  odeultacion  de  objetos
adduiridos  por  uno  de  los  de-
        <pb n="299" />
        wärtigen  Vertrage  vorgesehenen
Verbrechen  oder  Vergehen  erlangt
worden  sind,  wofern  diese  Handlung
nach  der  Gesetzgebung  der  beiden
vertragschließenden  Theile  strafbar ist.

Es  kann  indessen,  wenn  das  Verbrechen
oder  Vergehen,  wegen  dessen  ein  Antrag
auf  Auslieferung  gestellt  wird,  außerhalb
des  Gebiets  des  ersuchenden  Theiles  begangen
  worden  ist,  diesem  Antrage  alsdann
  stattgegeben  werden,  wenn  nach  der
Gesetzgebung  des  ersuchten  Staates  wegen
derselben,  außerhalb  seines  Gebiets  begangenen
  Handlungen  eine  gerichtliche
Verfolgung  statthaft  ist.

Artikel  2.

Die  Auslieferung  kann  auch  wegen
Versuchs  einer  der  im  Artikel  1  aufgeführten
  strafbaren  Handlungen  stattfinden,
  wenn  der  Versuch  derselben  nach
der  Gesetzgebung  der  beiden  vertragenden
Theile  mit  Strafe  bedroht  ist.

Artikel  3.

Kein  Deutscher  wird  von  Seiten  der
Regierungen  des  Deutschen  Reichs  an
die  Regierung  von  Uruguay,  und  von
Seiten  dieser  kein  Staatsangehöriger  von
Uruguay  an  eine  Regierung  des  Deutschen
Reichs  ausgeliefert  werden.

Ist  die  reklamirte  Person  weder  ein
Deutscher  noch  ein  Staatsangehöriger
von  Uruguay,  so  kann  der  Staat,  an
welchen  der  Auslieferungsantrag  gerichtet
  wird,  von  dem  gestellten  Antrage
diejenige  Regierung,  welcher  der  Verfolgte
  angehört,  in  Kenntniß  setzen,  und
wenn  diese  Regierung  ihrerseits  den  An-293



litos  due  en  este  Tratado  se
enumeran,  siempre  due  este
acto  Sea  punible  por  las  leyes
de  ambos  Estados.

Aünque  el  crimen  6  delito  que
motiva  la  demanda  de  extradicion
haya  sido  cometido  fuera  del  territorio
  de  la  parte  reclamante,  se  podräa
  acceder  d  dicha  demanda,  si
las  leyes  del  Estado  d4  quien  Se
dirige  autorizan  el  castigo  de  tal
crimen  6  delito  cometido  fuera  de
Ssu  territorio.

Articulo  2%

Tambien  podrá  tener  lugar  la  extradicion
  por  la  tentativa  de  los
hechos  enumerados  en  el  articulo  1=si
  tal  tentativa  es  punible  por  las
leyes  de  ambas  Partes  contratantes.

Articulo  3%

Ningun  Aleman  Serä  entregado
por  ninguno  de  los  Gobiernos  del
Imperio  Aleman  al  Gobierno  de  la
Repüblica  Oriental  del  Uruguay,  ni
Este  entregaráä  ningun  ciudadano  de
la  Repüblica  Oriental  del  Uruguay
à  ninguno  de  los  Gobiernos  del  Im-Perio
  Aleman.

Cuando  el  individuo  cuya  extradicion
  se  reclama  no  sea  Aleman  ni
ciudadano  de  la  Repüblica  Oriental
del  Uruguay,  el  Gobierno  que  debe
concederlä  podrä  notificar  la  demanda
  que  le  ha  sido  dirigida  al
del  pais  d  due  pertenezca  el  individuo
  reclamado,  y  si  este  Gobierno
        <pb n="300" />
        geschuldigten  beansprucht,  um  ihn  vor
ihre  Gerichte  zu  stellen,  so  kann  die—
jenige  Regierung,  an  welche  der  Aus—
lieferungsantrag  gerichtet  ist,  den  An—
geschuldigten  nach  ihrer  Wahl  der  einen
oder  der  anderen  Regierung  ausliefern.

Artikel  4.

Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden,
wenn  die  von  einer  Regierung  des
Deutschen  Reichs  reklamirte  Person  in
Uruguay,  die  seitens  der  Regierung  von
Uruguay  reklamirte  Person  in  einem
der  Staaten  des  Deutschen  Reichs  wegen
derselben  strafbaren  Handlung,  wegen
deren  die  Auslieferung  beantragt  wird,
in  Untersuchung  gewesen  und  außer  Ver—
folgung  gesetzt  worden,  oder  sich  noch
in  Untersuchung  befindet,  oder  bereits
bestraft  worden  ist.

Wenn  die  von  einer  Regierung  des
Deutschen  Reichs  reklamirte  Person  in
Uruguay,  oder  wenn  die  seitens  der
Regierung  von  Uruguay  reklamirte  Person
  in  einem  der  Staaten  des  Deutschen
Reichs  wegen  einer  anderen  strafbaren
Handlung  in  Untersuchung  ist,  so  soll
ihre  Auslieferung  bis  zur  Beendigung
dieser  Untersuchung  und  vollendeter  Vollstreckung
  der  etwa  gegen  sie  erkannten
Strafe  aufgeschoben  werden.

Artikel  5.
Wenn  eine  reklamirte  Person  Verbindlichkeiten
  gegen  Privatpersonen  eingegangen
  ist,  an  deren  Erfüllung  sie

294

Pidiese  la  entrega  del  acusado  para
qdue  le  juzguen  sus  tribunales,  el
Gobierno  à  quien  se  haya  dirigido
la  demanda  de  extradicion  podrä,
à  Su  arbitrio,  entregarlo  d  unod  u  à
otro  de  dichos  Gobiernos.

Articulo  4°

No  tendräá  lugar  la  extradicion  si
el  individuo  reclamado  por  un  Gobierno
  del  Imperio  Aleman,  ha  sido
Perseguido  0  encausado  y  absuelto,
5  Se  halle  aun  procesado  6  ha  sido
ya  castigado  en  la  Repüblica  Oriental
del  Uruguay,  o  si  el  individuo  reclamado
  por  el  Gobierno  de  la  Repüblica
  Oriental  del  Uruguay,  ha
sido  perseguido  0  encausado  F’absuelto,
  6  estä  aun  procesado  Gö  ha
sido  ya  cCastigado  en  alguno  de  los
Estados  del  Imperio  Aleman  por  el
mismo  hecho  eriminal  que  sirve  de
motivo  à  la  demanda  de  extradicion.

Si  la  persona  reclamada  por  und
de  los  Gobiernos  del  Imperio  Aleman
  Se  halla  encausada  en  la  Repüblica
  Oriental  del  Uruguay,  6
vice-  Versa,  si  la  persona  reclamada
Por  el  Gobierno  de  la  Republica
Oriental  del  Uruguay  se  halla  en-Ccausada
  en  unco  de  los  Estados  del
Imperio  Aleman,  por  éötro  crimen  o
delito,  se  Suspenderá  la  extradicion
hasta  due  se  termine  la  causa  y
haya  sufrido  el  delincuente  la  pena
due  se  le  imponga.

Articulo  5%

La  extradicion  no  se  suspenderá
porque  impida  el  cumplimiento  de
obligaciones  due  el  individuo  re-
        <pb n="301" />
        durch  die  Auslieferung  verhindert  wird,
so  soll  dieselbe  dennoch  ausgeliefert  wer—
den,  und  es  bleibt  dem  dadurch  beein—
trächtigten  Theile  überlassen,  seine  Rechte
vor  der  zuständigen  Behörde  geltend  zu
machen.

Artikel  6.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  finden  auf  solche  Personen,
die  sich  irgend  eines  politischen  Verbrechens
  oder  Vergehens  schuldig  gemacht
haben,  keine  Anwendung.  Die  Person,
welche  wegen  eines  der  in  Artikel  1  und  2
angeführten  gemeinen  Verbrechen  oder
Vergehen  ausgeliefert  worden  ist,  darf
demgemäß  in  demjenigen  Staate,  an
welchen  die  Auslieferung  erfolgt  ist,  in
keinem  Falle  wegen  eines  von  ihr  vor
der  Auslieferung  verübten  politischen
Verbrechens  oder  Vergehens,  noch  wegen
einer  Handlung,  welche  mit  einem  solchen
politischen  Verbrechen  oder  Vergehen  im
Zusammenhang  steht,  noch  wegen  eines
Verbrechens  oder  Vergehens,  welches  in
dem  gegenwärtigen  Vertrage  nicht  vorgesehen
  ist,  zur  Untersuchung  gezogen
und  bestraft  werden;  es  sei  denn,  daß
dieselbe,  nachdem  sie  wegen  des  Verbrechens
  oder  Vergehens,  welches  zur
Auslieferung  Anlaß  gegeben  hat,  bestraft
  oder  endgültig  freigesprochen  ist,
während  dreier  Monate  im  Lande  bleibt
oder  nach  Verlassen  desselben  wieder  in
dasselbe  zurückkehrt.

Der  Angriff  gegen  das  Oberhaupt
einer  fremden  Regierung  oder  gegen
Mitglieder  seiner  Familie  soll  weder  als
politisches  Vergehen,  noch  als  mit  einem
solchen  im  Zusammenhang  stehend  angesehen
  werden,  wenn  dieser  Angriff  den
Thatbestand  des  Todtschlags,  Mordes
oder  Giftmordes  bildet.

Reichs-Gesetzb.  1883.

295

clamado  haya  contraido  con  particulares,
  los  cuales  podrän  hacer
valer  sus  derechos  ante  las  autoridades
  competentes.

Articulo  6:

No  son  aplicables  las  disposiciones
de  este  Tratado  à  los  due  hayan
Ccometido  algun  crimen  delito  politirco.
  La  persona  entregada  por
uno  de  los  crimenes  6  delitos  comunes
  enumerados  en  los  articulos
1  y  2°  n0  podrä,  por  consiguiente,
de  ningun  modo,  ser  encausada  ni
castigada  en  el  pais  al  cual  se  concede
  su  entrega  por  un  crimen  o
delito  politico  cometido  antes  de  la
ektradicion,  ni  por  un  acto  que
tenga  relacion  con  dicho  crimen  o
delito  politico,  ni  tampoco  por  un
crimen  G  delito  que  no  se  halla  previsto
  por  el  presente  Tratado,  A
menos  due  despues  de  haber  sido
Castigada  6  definitivamente  absuelta
del  crimen  6  delito  que  motivö  la
extradicion  permaneciese  en  el  pais
durante  tres  meses  6  ausentändose
regresare  à  6l.

No  Se  considerará  como  delito
politico  ni  como  hecho  conexo  con
tal  delito  el  atentado  contra  el
Soberano  6  Gefe  de  un  Estado  extrangero
  6  contra  los  miembros  de
su  familia  cuando  tal  atentado  tenga
el  caräcter  de  homicidio,  asesinato
6  envenenamiento.

48
        <pb n="302" />
        Artikel  7.

Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden,
wenn  nach  den  Gesetzen  desjenigen
Staates,  in  welchem  der  Verfolgte  zur
Zeit,  wo  die  Auslieferung  beantragt
wird,  sich  aufhält,  Verjährung  der  strafgerichtlichen
  Verfolgung  oder  der  erkannten
  Strafe  eingetreten  ist.

Artikel  8.

Die  Auslieferung  eines  der  in  Artikel
1  und  2  aufgeführten  strafbaren  Handlungen
  Beschuldigten  soll  bewilligt  werden
  auf  Grund  eines  verurtheilenden  Erkenntnisses
  oder  auf  Grund  eines  förmlichen
  Beschlusses  des  zuständigen  Gerichts
auf  Versetzung  in  den  Anklagestand  oder
Eröffnung  des  Hauptverfahrens,  oder  auch
auf  Grund  eines  Haftbefehls  oder  eines
anderen  von  der  zuständigen  Behörde
erlassenen  Dokuments,  welches  die  gleiche
Geltung  hat  und  worin  der  Thatbestand
sowie  die  darauf  anwendbare  strafgesetzliche
  Bestimmung  genau  angegeben  ist,
insofern  diese  Schriftstücke  in  Urschrift
oder  in  beglaubigter  Abschrift  und  zwar
in  denjenigen  Formen  beigebracht  sind,
welche  die  Gesetzgebung  des  die  Auslieferung
  begehrenden  Staates  vorschreibt.

Auch  sollen,  sofern  dies  möglich  ist,
das  Signalement  der  reklamierten  Person
und  alle  anderen  zur  Feststellung  ihrer
Identität  geeigneten  Angaben  beigebracht
werden.

Die  Auslieferung  erfolgt  in  Folge
von  Anträgen,  welche  in  diplomatischem
oder  konsularischem  Wege  bei  der  Regierung
  desjenigen  vertragenden  Theiles
oder  Landes,  von  welchem  die  Auslieferung
  erfolgen  soll,  gestellt  sind.

296  —

Articulo  7e

La  extradicion  no  podrá  concederse
  si  hubiese  presecrito  el  delito
5  la  pena  segun  las  leyes  del  pais
een  due  se  encuentre  el  individuo
reclamade  cuando  se  pida  su  ertradicion.


Articulo  8e

La  extradicion  de  las  personas
acusadas  de  los  crimenes  0  delitos
enumerados  en  los  articulos  1  yF
2°,  Se  concederä  en  virtud  de  sentencia
  condenatoria,  6  del  auto  cabeza
  de  proceso  6  de  elevacion  à
Plenario,  6  del  mandamiento  de
Prision  6  de  cualquier  otro  auto  6
Providencia  due  tenga  la  misma
fuerza  due  estos  documentos  é  indique
  igualmente  la  naturaleza  y
gravedad  de  los  hechos,  asi  como
la  disposicion  penal  que  les  sea
aplicable.  Estos  documentos  se  remitirän
  originales  6  en  copia  legalizada,
  en  la  forma  prescrita  por
las  leyes  del  Estado  due  Solicita  la
extradicion.

Tambien  se  Suministrarän  en
cuanto  fuese  posible,  la  flliacion  de
la  persona  reclamada  y  todas  las
demas  indicaciones  conducentes  à
la  comprobacion  de  su  identidad.

La  extradicion  se  efectuará  en
consecuencia  de  solicitud  qdue  por
lIa  via  diplomätica  6  Consular  Se
Presente  al  Gobierno  de  agquella
Parte  0  Ppais  contratante  desde  donde
la  extradicion  se  haya  de  hacer.
        <pb n="303" />
        —  297

Artikel  9.

In  dringenden  Fällen,  und  insbesondere,
  wenn  Gefahr  der  Flucht  vorhanden
ist,  kann  jede  der  respektiven  Regierungen,
unter  Berufung  auf  das  Vorhandensein
eines  verurtheiler  den  Erkenntnisses  oder
eines  Haftbefehls  oder  irgend  eines  anderen
  von  der  zuständigen  Behörde  erlassenen
  Dokuments,  welches  die  gleiche
Geltung  hat,  in  kürzester  Weise,  selbst
auf  telegraphischem  Wege,  die  Verhaftung
  des  Verbrechers  beantragen  und
erwirken,  unter  der  Bedingung,  daß
innerhalb  neunzig  Tagen  das  Dokument,
auf  dessen  Vorhandensein  man  sich  berufen
  hat,  beigebracht  wird.  Wird  diese
Bedingung  innerhalb  der  genannten
Frist  nicht  erfüllt,  so  wird  der  Gefangene
  freigelassen  werden.

Artikel  10.

Alle  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände,
  welche  sich  zur  Zeit  der  Festnahme
im  Besitz  des  Auszuliefernden  befinden,
sollen,  wenn  die  zuständige  Behörde  des
um  die  Auslieferung  ersuchten  Staates
die  Ausantwortung  derselben  angeordnet
hat,  dem  ersuchenden  Staate  mit übergeben
  werden,  und  es  soll  sich  diese
Ueberlieferung  nicht  bloß  auf  die  entfremdeten
  Gegenstände,  sondern  auf
alles  erstrecken,  was  zum  Beweise  der
strafbaren  Handlung  dienen  könnte.

Jedoch  werden  die  Rechte  dritter  Personen
  an  den  oben  erwähnten  Gegenständen
  vorbehalten,  und  es  sollen  ihnen
dieselben  nach  dem  Schlusse  des  gerichtlichen
  Verfahrens  kostenfrei  zurückgegeben
werden.

Articulo  9%

En  casos  urgentes,  y  principalmente
  cuando  hubiese  peligro  de
evasion,  cada  uno  de  los  Gobiernos
  respectivos,  fundändose  en  la
existencia  de  unqa  sentencia  condenatoria,
  56  de  una  örden  de  prision,
56  de  cualquier  otro  auto  6  providencia
  due  tenga  la  misma  fuerza,
pPodrä  por  el  médio  mas  pronto,
aun  por  el  telégrafo,  pedir  y
obtener  la  prision  del  criminal  con
lIa  condicion  de  presentar  en  el
lazo  de  noventa  dias  el  documento
cuya  existencia  hubiese  sido  indicada.
  Si  esta  condicion  no  fuere
Ilenada  en  dicho  plazo  el  preso
será  Puesto  en  libertad.

Articulo  10.

Todos  los  objetos  que  en  el  momento
  de  la  detencion  se  hallen  en
pPoder  de  la  persona,  qdue  haya  de
Ser  entregada,  y  sean  tomados,  serän
remitidos  al  Gobierno  qdue  Solicite
su  extradicion,  prévia  örden  al  efecto
de  las  autoridades  del  Estado  en
qdue  se  ha  refugiado.  Se  remitirán
en  este  caso  no  solo  los  objetos  que
hayan  sido  robados  ô  Sustraidos
Sino  todos  aquellos  due  puedan  servir
  de  prueba  del  crimen  6  delito
due  se  le  imputa.

Se  reservan,  sin  embargo,  los
derechos  de  terceras  personas  à  los
mencionados  objetos,  y  sin  gasto
alguno,  les  serän  devueltos  despues
de  terminado  el  proceso.

48“
        <pb n="304" />
        Artikel  11.

Die  vertragenden  Theile  gestatten
ausdrücklich  die  Auslieferung  mittelst
Durchführung  Auszuliefernder  durch  ihr
Landesgebiet  auf  Grund  einfacher  Beibringung
  eines  der  im  Artikel  8  dieses
Vertrages  näher  bezeichneten  gerichtlichen
Dokumente,  in  Urschrift  oder  beglaubigter
  Abschrift,  vorausgesetzt,  daß  die
strafbare  Handlung,  wegen  welcher  die
Auslieferung  beantragt  wird,  in  dem
gegenwärtigen  Vertrage  inbegriffen  ist
und  nicht  unter  die  Bestimmungen  der
vorangehenden  Artikel  6  und  7  fällt.

Artikel  12.

Die  Kosten,  welche  aus  der  Festnahme,
  Bewachung,  dem  Unterhalte
und  Transporte  der  Personen,  deren
Auslieferung  bewilligt  worden,  sowie
aus  dem  Transporte  der  im  Artikel  10
bezeichneten  Gegenstände  erwachsen,  sollen
jedem  der  vertragenden  Theile  innerhalb
der  Grenzen  ihrer  respektiven  Gebiete  zur
Last  fallen.

Die  Kosten  des  Unterhaltes  und  Seetransportes
  zwischen  den  beiden  Ländern
kommen  auf  Rechnung  desjenigen  Landes,
welches  die  Auslieferung  beantragte.

Artikel  13.

Wenn  in  einem  Strafverfahren  wegen
Handlungen,  welche  nicht  zu  den  politischen
  Verbrechen  und  Vergehen  gehören,
  einer  der  vertragenden  Theile  die
Vernehmung  von  Zeugen,  welche  sich
im  Gebiete  des  anderen  Theiles  aufhalten,
oder  irgend  eine  andere  Untersuchungshandlung
  für  nothwendig  erachten  sollte,

298

Articulo  11.

Queda  formalmente  estipulado  que
el  tränsito  por  el  territorio  de  una
de  las  Partes  contratantes  de  un
individuo  due  ha  de  ser  entregado
à  la  otra  se  concederä  por  la  sumnple
Presentacion  del  original  ö  de  copiacertificada
  de  uno  de  los  documentos
Judiciales  expresados  en  el  articulo  8°
del  presente  Tratado,  siempre  due
el  hecho  criminal  por  el  que  se  ha
pedido  la  extradicion  se  halle  com-Prendide
  en  el  presente  Tratadd  y
no  le  alcancen  las  disposiciones  de
los  articulos  6°“  y  7  del  mismo.

Articulo  12.

Los  gastos  de  prision,  custodia,
manutencion  y  trasporte  de  los  individuos
  cuya  extradicion  fuere  concedida,
  asl  como  los  gastos  de  remesa
  de  los  objetos  especificados
en  el  articulo  10,  duedarän  dà  cargo
de  cada  una  de  las  dos  Partes  contratantes
  en  los  limites  de  sus  re-Spectivos
  territorios.

Los  gastos  de  manntencion  y
trasporte  por  mar  entre  los  dos
Paises,  correrän  por  cuenta  del  due
reclamase  la  extradicion.

Articulo  13.

Cuando  para  la  mejor  instruccion
de  una  causa  criminal  por  hechos
due  no  pueden  calisicarse  de  crimen
6  delito  politico,  cualqduiera  de  las
dos  Partes  contratantes  Juzgue  necesario
  oir  las  declaraciones  de
testigos  due  se  hallan  en  el  territorio
  de  la  otra  parte,  6  la  ejecu-
        <pb n="305" />
        so wird  ein  entsprechendes  Ersuchschreiben
auf  diplomatischem  oder  konsularischem
Wege  der  betreffenden  Regierung  mitgetheilt,
  und  demselben  nach  Maßgabe
der  Gesetzgebung  des  Landes,  wo  der
Zeuge  vernommen  oder  der  Akt  vorgenommen
  werden  soll,  Folge  gegeben
werden.  Die  Ausführung  des  Antrages
kann  verweigert  werden,  wenn  die  Untersuchung
  eine  Handlung  zum  Gegenstande
hat,  welche  nach  den  Gesetzen  des
Staates,  an  welchen  das  Ersuchschreiben
gerichtet  ist,  nicht  strafbar  ist.

Die  vertragenden  Theile  verzichten
gegenseitig  auf  alle  Ersatzansprüche  wegen
der  aus  der  Ausführung  der  Requisition
entspringenden  Kosten,  sofern  es  sich
nicht  um  Gutachten  in  Straf-  oder
Handelssachen  oder  Sachen  der  gerichtlichen
  Medizin  handelt,  welche  mehrere
Termine  erfordern.

Artikel  14.

Wenn  in  einer  Strafsache,  welche
nichtpolitische  Verbrechen  oder  Vergehen
zum  Gegenstande  hat,  das  persönliche
Erscheinen  eines  Zeugen  für  nothwendig
erachtet  wird,  so  wird  die  Regierung  des
Landes,  in  welchem  er  sich  aufhält,  ihn
befragen,  ob  er  bereit  ist,  der  Aufforderung
  Folge  zu  leisten,  welche  zu
diesem  Ende  die  andere  Regierung  erlassen
  hat.

Wenn  die  regquirirten  Zeugen  sich  zu
der  Reise  verstehen,  so  werden  die
respektiven  Regierungen  sich  gegenseitig
verständigen,  um  die  Entschädigung,
welche  ihnen  nach  Entfernung  und  Aufenthaltszeit
  durch  die  ersuchende  Regierung
zu  gewähren  ist,  sowie  die  Summe,
welche  letztere  ihnen  vorzuschießen  haben
wird,  festzusetzen.

299

cion  de  cualquiera  otra  diligencia,
se  expedirä  al  efecto  un  exhorto
due  Seräd  trasmitico  al  Gobierno
respectivo  por  la  via  diplomatica  6
consular  y  se  cumplimentarä  con
arreglo  à  las  leyes  del  pais  donde
os  testigos  hayan  de  declarar  6
deba  practicarse  la  diligencia.  Podra
  negarse  el  cumplimiento  del
eKhorto  cuando  este  tenga  por  ob-Jjeto

  un  acto  due  no  esté  penado

Por  las  leyes  del  pais  d  qduien  se
dirige.

Las  Partes  contratantes  renuncian
à  toda  reclamacion  qdue  tenga  por
objeto  el  abono  de  los  gastos  due
Produzca  el  cumplimiento  del  erxhorto
  à  no  ser  due  se  trate  de  diligencias
  de  peritoz  en  materia  criminal,
  comercial  6  médico-legal,  y
comprendan  varias  dietas.

Articulo  14.

Si  en  una  causa  criminal,  no  politica,
  se  juzgase  necesaria  la  presencia
  personal  de  algun  testigo,  el
Gobierno  del  pais  donde  41  resida,
consultarä  su  voluntad  de  acceder
no  à  la  invitacion  que  Para  ese
fin  hubiere  dirijido  el  otro  Gobierno.

Si  los  testigos  requeridos  consintieran
  en  la  partida,  1os  Gobiernos
respectivos  se  entenderän  entre  Ss#i#
Para  determinar  la  indemnizacion
due  segun  la  distancia  y  el  tiempo
de  permanencia  habrá  de  serles
Paga  por  el  Gobierno  reclamante,
asl  Como  la  suma  que  este  debera
adelantarles.
        <pb n="306" />
        In  keinem  Falle  dürfen  die  Zeugen
während  ihres  Aufenthaltes  in  dem  Lande,
wo  sie  vernommen  werden  sollen,  noch
während  der  Hin=  und  Rückreise  wegen
einer  vor  der  an  sie  ergangenen  Vorladung
  begangenen  strafbaren  Handlung
in  Haft  genommen  oder  belästigt  werden.

                         Artikel  15.

Wenn  in  einer  Strafssache,  welche
nichtpolitische  Verbrechen  oder  Vergehen
zum  Gegenstande  hat,  die  Mittheilung
von  Beweisstücken  oder  von  Urkunden,
die  in  den  Händen  der  Behörden  des
anderen  Landes  sind,  für  nothwendig
oder  nützlich  erachtet  wird,  so  soll  deshalb
  das  Ersuchen  auf  diplomatischem
oder  konsularischem  Wege  bei  der  betreffenden
  Regierung  gestellt,  und  demselben,
  wenn  nicht  besondere  Bedenken
entgegenstehen,  stattgegeben  werden,  dies
jedoch  nur  unter  der  Bedingung,  daß
die  Beweisstücke  und  Urkunden  zurückgesandt
  werden.

Die  vertragenden  Theile  verzichten
gegenseitig  auf  Ersatz  der  Kosten,  welche
aus  der  Ausantwortung  und  Rücksendung
der  Beweisstücke  und  Urkunden  bis  zur
Grenze  entstehen.

Artikel  16.

Dieser  Vertrag  soll  ratifizirt  werden
und  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  in
möglichst  kurzer  Frist  in  Montevideo  ausgetauscht
  werden.

Derselbe  soll  zwei  Monate  nach  Austausch
  der  Ratifikations-Urkunden  in  Kraft
treten  und  in  Kraft  bleiben  bis  zu  einem
Jahr  nach  dem  Tage,  an  welchem  einer
der  vertragenden  Theile  dem  anderen

                               -300-—



En  ningun  caso  podrän  los  testigos
ser  retenidos  0  molestados  durante
su  residencia  en  el  pais  donde  han
de  declarar,  ni  durante  el  viage  de

ida  y  vuelta  por  hechos  anteriores

al  pedido  de  comparencia.

Articulo  15.

Cuando  en  una  causa  criminal,
Por  hechos  no  considerados  como
crimenes  6  delitos  politicos,  se  juzgue
necesaria  6  ütil  la  presentacion  de
comprobantes,  pruebas  escritas  uU
otros  documentos  due  se  hallen  en
Poder  de  las  autoridades  del  otro
ais,  se  dirigirä  al  efecto  una  demanda
  al  Gobierno  respectivo  por
la  via  diplomätica  6  consular  y  se
le  darä  curso,  d  mencos  que  à  ello
no  se  Opongan  consideraciones  especiales;
  pero  siempre  con  la  condicion
de  devolver  estos  comprobantes  y
documentos.

Las  Partes  contratantes  renuncian
al  reembolso  de  los  gastos  à  que
déen  lugar  la  entrega  F  envio  de
estos  comprobantes  y  documentos
hasta  los  limites  de  sus  respectivos
territorios.

Articulo  16.

El  presente  Tratado  Serä  ratificado
las  ratificaciones  se  cangearän  en
Montevideo  à  la  mayor  brevedad
Posible.

Este  Tratado  entrarä  en  vigencia
5  los  dos  meses  de  la  fecha  del
cange  de  las  ratificaciones  y  quedara
en  vigor  hasta  un  año  despues  del
dia  en  que  una  de  las  Partes  con-
        <pb n="307" />
                                                                —  301  —

die  Absicht,  ihn  außer  Kraft  treten  zu  lassen          
lassen,  kundgiebt.        

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  beider-              
seitigen  Bevollmächtigten  denselben  unter-          
zeichnet  und  mit  dem  Abdruck  ihrer          

Petschafte  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  zu          
Montevideo,  den  Zwölften  Februar  1880.                
      

(L.  S.)  Theodor  von  Holleben.  (L.  S.)  Theodor  von  Holleben.
(L.  S.)  Gualberto  Mendez.  (L.  S.)  Gualberto  Mendez.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  am  25.  Juli  1883  zu  Montevideo  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.


manifiest 4elaotrasuin ten cion de hacer le cesar.En fé de lo cual los Plenipoten-ciariosrespectivos lo han flirmado y sellado con sus sellos.Hecho por duplicade en Monte-video los doce dias del mes  de Febrero de lauo 1880.
        <pb n="308" />
        <pb n="309" />
        —  303  —

Reichs-Gesetzblatt.

23.

 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Ertheilung  der  Indemnität  für  die  durch  die  Bekanntmachung  vom  9.  August
1883  angeordneten  Zollermäßigungen,  sowie  die  Verallgemeinerung  der  Zollermäßigungen  in  den
Tarifen  A  zu  dem  deutsch  italienischen  und  dem  deutsch  spanischen  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage.
S.  303.

 

(Nr.  1517.)  Gesetz,  betreffend  die  Ertheilung  der  Indemnität  für  die  durch  die  Bekanntmachung
  vom  9.  August  1883  angeordneten  Zollermäßigungen,  sowie  die
Verallgemeinerung  der  Zollermäßigungen  in  den  Tarifen  A  zu  dem  deutschitalienischen
  und  dem  deutsch  spanischen  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage.
Vom  10.  September  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

 

S.  1.

Dem  Reichskanzler  wird  für  die  durch  die  in  der  Anlage  abgedruckte  Bekanntmachung
  vom  9.  August  1883  erfolgten  Anordnungen  von  Zollermäßigungen
  Indemnität  ertheilt.

g.  2.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
kann  angeordnet  werden,  daß  die  Zollermäßigungen,  welche  in  dem  Tarif  A  zu
dem  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Italien
vom  4.  Mai  1883  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  109  —  und  in  dem  Tarif  A  zu
dem  Handels=  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Spanien
vom  12.  Juli  1883  enthalten  sind,  auch  solchen  Staaten  gegenüber  Anwendung
finden,  welche  einen  vertragsmäßigen  Anspruch  auf  diese  Ermäßigungen  nicht  haben.

Reichs-Gesetzbl.  1883.  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  September  1883.
        <pb n="310" />
        —  304  —

Die  auf  Grund  dieser  Bestimmung  erlassenen  Kaiserlichen  Verordnungen
sind  dem  Reichstag,  sofern  er  versammelt  ist,  sofort,  andernfalls  bei  dessen  nächstem
Zusammentreten  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Dieselben  sind  außer  Kraft  zu
setzen,  wenn  der  Reichstag  die  Genehmigung  versagt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Berlin,  den  10.  September  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Beoetticher.

 

Anlage.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  und  nach  eingeholter  Zustimmung  der
verbündeten  Regierungen  hat  zwischen  dem  Reichskanzler  und  der  Königlich  spanischen
  Regierung  ein  Uebereinkommen  dahin  stattgefunden,  daß  unter  Vorbehalt  der
späteren  Ratifikation  des  Handels=  und  Schiffahrtsvertrages  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Spanien  vom  12.  Juli  d.  J.  der  deutsche  Zolltarif  und  der  dem
Vertrage  beigefügte  Tarif  A  auf  die  Einfuhr  von  Gegenständen  spanischer  Herkunft
  in  Deutschland  vom  14.  August  d.  J.  ab  vorläufig  Anwendung  finden
werden,  während  unter  dem  nämlichen  Vorbehalt  von  dem  gleichen  Tage  ab  die
zweite  Abtheilung  des  spanischen  Zolltarifs  auf  die  Einfuhr  von  Gegenständen
deutscher  Herkunft  in  Spanien  Anwendung  finden  wird.

Demgemäß  werden  von  diesem  Tage  ab  die  nachstehend  bezeichneten  Gegenstände
  bei  ihrer  Einfuhr  in  Deutschland  allgemein  zu  den  folgenden  ermäßigten
Zöllen  zugelassen,  und  zwar:

frische  Weinbeeren  zum  Tafelgenuß  —  Tafel-  (für  100  Kilogramn)
trauben  —  (Nr.  9  f  des  Zolltarifs)  zum  Zollsatze  von  4  Mark,
grobe  Korkwaaren  (Nr.  13  f  des  Zolltarifs)  "  .  5

Korkstopfen,  Korksohlen  und  Korkschnitzereien

(Nr.  13  g  des  Zolltarifss  "  -  -10-Feigen,KorinthenundRosinen(Nr.25h2


des  Zolltarifs)  ....  .......  -  -  -  8
Chokolade  (Nr.  25Pp  1  des  Zolltarifs)  "O  "  0
Johannisbrot  (Nr.  25p2  des  Zolltarifses  —  Q  2
        <pb n="311" />
        —  305  —

Gleichzeitig  treten  die  nachstehend  aufgeführten,  in  der  Bekanntmachung
vom  30.  Juni  1883  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  221)  bezeichneten
ermäßigten  Zollsätze:

von  10  Mark  (für  100  Kilogramm)  für  frische  Weinbeeren,  andere  als  zum
Tafelgenuß  (Nr.  91  des  Zolltarifs),
4  „  —  für  frische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,
Pomeranzen,  Granaten  (Nr.  25 h  1  des Zolltarifs),


Anmerkung.  Verlangt  der  Zollpflichtige  die  Auszählung,  so  zahlt  er  für
100  Stück  65  Pfennig.

von  4  Mark  (für  100  Kilogramm)  für  frische  Datteln  und  Mandeln
(Nr.  25h1  des  Zolltarifs),

-  10  "  für  getrocknete  Datteln,  Mandeln,
Pomeranzen  und  Granaten  (Nr.  25  h  3
des  Zolltarifs),

.  30  --  -  für Oliven  ( Nr.25 p 1des Zolltarifs),
-10-  --  -  für  Speiseöl  in  Flaschen  oder  Krügen
(Nr.  26a1  des  Zolltarifs),

-  4  --  -  für  Olivenöl  in  Fässern  (Nr.  26 a  2  des Zolltarifs)

allgemein  in  Kraft  und  kommt  daher  der  in  jener  Bekanntmachung  angeordnete
Nachweis  über  die  Herkunft  der  daselbst  bezeichneten  Waaren  in  Wegfall.

Berlin,  den  9.  August  1883.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Burchard.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="312" />
        <pb n="313" />
        307

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr.  24.

 

 

 

Inhalt:

Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Spanien.  S.  307.  —  Verordnung,  betreffend  die

Ausdehnung  der  Zollermäßigungen  in  den  Tarifen  A  zu  dem  deutsch  italienischen  und  dem  deutschspanischen

  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage.

S.  334.

 

(Nr.  1518.)  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag
Vom  12.  Juli  1883.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  und  Seine  Majestät
der  König  von  Spanien,  von  dem
Wunsche  geleitet,  die  zwischen  beiden
Ländern  bestehenden  Bande  der  Freundschaft
  enger  zu  schließen  und  die  Handelsund
  Schiffahrtsbeziehungen  zwischen  beiden
Ländern  zu  erleichtern  und  zu  vermehren,
haben  beschlossen,  zu  diesem  Behufe  einen
Vertrag  abzuschließen  und  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatssekretär  des
Reichsschatzamts,  Wirklichen  Geheimen
  Rath  Franz  Emil
Emanuel  von  Burchard

und
Allerhöchstihren  Direktor  im  Auswärtigen
  Amt,  Wirklichen  Geheimen
  Legationsrath  Viktor
von  Bojanowski;

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien:
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Reichs=  Gesetzbl.  1883.

zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Spanien.


Zu  Majestad  el  Emperador  de  Alemania,
  Rey  de  Prusia,  y  Su  Majestad
el  Rey  de  Espafia,  animados  del
deseo  de  estrechar  los  lazos  de  amistad
  due  unen  ád  los  dos  Estados  y
de  facilitar  y  aumentar  las  relaciones
comerciales  y  maritimas  que  entre
ambos  Paises  existen,  han  resuelto
celebrar  con  este  objeto  un  Tratado
hara  ello  han  nombrado  sus  Plenipotenciarios,
  4  saber:

Su  Majestad  el  Emperador  de
Alemania,  Rey  de  Prusia:

al  Selfor  Francisco  Emilio
Manuel  von  Burchard,
Consejero  intimo  actual,  Su
Secretario  de  Estado  del  Tesoro
  del  Imperio,  etc.  etc.  etc.

al  Seor  Victor  von  Bojanowski,
  Consejero  intimo

actual  de  Legacion,  Su  Director
  en  el  Departamento  Im-Perial
  de  Negocios  Extran-Jjeros,
  etc.  etc.  etc.

Su  Majestad  el  Rey  de
Espafia:
5à  Don  Francisco  Merry  y
Colom,  Conde  de  Benomar,
50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Oktober  1883.
        <pb n="314" />
        Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen,  Don  Francisco
Merry  y  Colom,  Grafen  de
Benomar,
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befindlichen
  Vollmachten,  unter  Vorbehalt
der  beiderseitigen  Ratifikation,  folgenden
Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  abgeschlossen

  haben:

Artikel  1.

Zwischen  den  Hohen  vertragschließenden
Theilen  soll  volle  und  gänzliche  Freiheit
des  Handels  und  der  Schiffahrt  bestehen.
Die  Angehörigen  jedes  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  sollen  gegenseitig
in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles,  soweit
  nicht  der  gegenwärtige  Vertrag
Ausnahmen  festsetzt,  in  Bezug  auf  Handel,
Schiffahrt  und  Gewerbebetrieb  dieselben
Rechte,  Privilegien  und  Begünstigungen
aller  Art  genießen,  welche  den  Inländern
zustehen  oder  zustehen  werden,  und  keinen
anderen  oder  lästigeren,  allgemeinen  oder
örtlichen  Abgaben,  Auflagen,  Beschränkungen
  oder  Verpflichtungen  irgend
welcher  Art  unterliegen,  als  denjenigen,
welchen  die  Inländer  unterworfen  sind
oder  unterworfen  sein  werden.

Artikel  2.

Die  Angehörigen  jedes  der  Hohen
vertragschließenden  Theile  sollen  gegenseitig
  in  dem  Gebiete  des  anderen  in
gleichem  Maße,  wie  die  Inländer,  befugt
  sein,  in  alle  Häfen  und  Flüsse
mit  ihren  Fahrzeugen  und  Ladungen
einzulaufen,  zu  reisen,  sich  aufzuhalten
und  sich  niederzulassen,  Handel  und
Gewerbe  im  großen  wie  im  kleinen
zu  betreiben,  Häuser,  Magazine  und
Läden  zu  miethen  oder  zu  besitzen,
Waren  oder  Gelder  zur  See  oder  zu

308

Su  Enwiado  Extraordinario
JMinistro  Plenipotenciario
cera  de  Su  Najestad  el
Emperador  de  Alemania,  Rey
de  Prusia,  etc.  etc.  etc.

Los  cuales,  despues  de  exhibir
sus  plenos  poderes,  hallándolos  en
buena  y  debida  forma,  han  convenido,
  bajo  la  reserva  de  la  ratifcacion
  de  las  dos  altas  Partes  contratantes,
  en  el  siguiente  Tratado
de  Comercio  y  Navegacion.

Articulo  l..

Habrä  entre  las  altas  Partes  contratantes
  plena  yentera  libertad  de
comercio  y  navegacion.  Los  sübditos
  de  cada  una  de  las  altas
Partes  contratantes  gozarän  en  el
territorio  de  la  otra  (siempre  que
el  presente  Tratado  no  establezca.
edxcePciones)  en  materia  de  comercio,
navegacion  6  industria,  de  los
mismos  derechos,  privilegios  F  fa-Vvores
  de  toda  clase  de  due  gozan
hoy  6  gozaren  en  adelante  los  nacionales
  y  no  estarän  sometidos  à
ninguna  otra  clase  de  derechos,  im-Duestos,
  restricciones  u  obligaciones
generales  6  locales  mas  gravosos
due  aquellos  d  due  estän  6  estarän
sometidos  los  nacionales.

Amrticulo  2.

Los  sübditos  de  cada  una  de  las
altas  Partes  contratantes  tendrän  en
el  territorio  de  la  otra  la  misma
facultad  que  los  nacionales  para
entrar  con  sus  buques  y  cargas  en
todos  los  puertos  y  rios;  para  viajar,
residir,  establecerse  y  ejercer  el
comercio  F  la  industria,  tanto  al  por
mayor  como  al  por  menor;  para
alquilar  poseer  casas,  almacenes
ytiendas;  para  efectuar  transportes
de  mercancias  y  numerario  por  mar
        <pb n="315" />
        Lande  zu  versenden  und  sowohl  vom
Inlande  wie  vom  Auslande  in  Kon—
signation  zu  nehmen,  alles  dieses  nur
gegen  Zahlung  derjenigen  Abgaben,
welche  gesetzlich  von  den  Inländern
gegenwärtig  oder  künftig  erhoben  werden,
sie  sollen  daselbst  kaufen  und  verkaufen
können,  unmittelbar  oder  durch  Ver—
mittelung  einer  von  ihnen  gewählten
Mittelsperson,  und  die  Preise  der  Güter,
Effekten,  Waren  und  sonstigen  Gegenstände
  sowohl  der  eingeführten  wie  der
inländischen  bestimmen  können,  sei  es,
daß  sie  solche  im  Inlande  verkaufen
oder  ausführen,  jedoch  unter  Beobachtung
der  im  Lande  bestehenden  Gesetze  und
Verordnungen  sie  können  ihre  Geschäftsangelegenheiten
  besorgen,  den  Zollämtern
ihre  Deklarationen  einreichen,  sowohl
in  ihrem  eigenen  Namen  als  auch  an
ihrer  Stelle  durch  jeden  Dritten,  je
nachdem  sie  es  für  angemessen  befinden
und  nur  gegen  die  zwischen  ihnen  verabredete
  Vergütung.
Artikel  3.

Die  Angehörigen  jedes  der  Hohen
vertragschließenden  Theile  sollen  in  dem
Gebiete  des  anderen  Theiles  gleich  den
Inländern  berechtigt  sein,  jede  Art
von  beweglichem  oder  unbeweglichem
Vermögen  zu  erwerben,  zu  besitzen
und  darüber  durch  Verkauf,  Tausch,
Schenkung,  letzten  Willen  oder  auf
andere  Weise  zu  verfügen,  sowie  Erbschaften
  vermöge  letzten  Willens  oder  kraft
Gesetzes  zu  erwerben.  Auch  sollen  sie  in
keinem  der  gedachten  Fälle  anderen  oder
höheren  Abgaben  und  Auflagen  unterliegen
  als  die  Inländer.

Die  freie  Ausübung  ihrer  Religion
wird  ihnen  gegenseitig  nach  Maßgabe
der  Landesgesetze  gewährt  werden.

Sie  sollen  freien  Zutritt  zu  den  Gerichten
  haben  zur  Verfolgung  und  Ver-309



56  por  tierra;  para  recibir  consignaciones,
  tanto  del  interior  como  del
e"terior,  todo  sin  pagar  otros  derechos
  due  los  due  segun  la  ley  se
Perciben  0  pudieran  percibirse  de
108  nacionales;  podrän  comprar  6
vender,  sea  directamente,  sea  por
medio  de  persona  de  su  eleccion,
Y  fijar  los  precios  de  los  bienes,
efectos,  mercancias  u  otros  objetos,
tänto  de  importacion  como  nacionales,
  sea  due  los  vendan  en  el
interior,  sea  due  los  exporten,  conformändose,
  sin  embargo,  con  las
leyes  y  reglamentos  del  pais;  podrän
dcuparse  de  sus  negocios,  presentar
declaraciones  en  las  aduanas,  tanto
por  si  como  haciéndose  representar
Por  otra  persona,  segun  lo  Jjuzguen
conveniente,  F  sin  pagar  otra  retribucion
  que  la  convenida  con  dicha
Persona.

Articulo  3.

Los  sübditos  de  cada  una  de  las
altas  Partes  contratantes  tendrän  en
el  territorio  de  la  otra  el  mismo
derecho  due  los  nacionales  para  adduirir
  y  poseer  toda  clase  de  bienes
muebles  yF  raices,  y  Para  disponer
de  ellos  por  venta,  cambio,  donacion,
  ultima  voluntad  é  de  otra  manera,
  asi  como  para  heredar  en  virtud
  de  ultima  voluntad  de  la  ley.
Tampoco  estarän  en  ninguno  de  los
casos  mencionados  sometidos  à  otros
6  mas  altos  impuestos  ö  contribuciones
due  los  nacionales.  Se  les  concederá
mütuamente  el  libre  ejercicio  de  su
religion  con  arreglo  á  las  leyes  del
Pais.  Pordrän  acudir  libremente  4á
los  Tribunales  para  la  persecucion
ldefensa,  de  sus  derechos  y  gozarän

50“
        <pb n="316" />
        —

theidigung  ihrer  Rechte  und  in  dieser
Hinsicht  alle  Rechte  und  Befreiungen  der
Inländer  genießen  und  wie  diese  befugt
sein,  sich  in  jeder  Rechtssache  der  durch
die  Landesgesetze  zugelassenen  Anwälte,
Bevollmächtigten  oder  Beistände  zu  bedienen.

Artikel  4.

Aktiengesellschaften  und  sonstige  kommerzielle,
  industrielle  oder  finanzielle  Gesellschaften,
  welche  in  dem  Gebiete  des
einen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile
nach  Maßgabe  der  dort  geltenden  Gesetze
errichtet  sind,  sollen  in  dem  Gebiete  des
anderen  Theiles  diejenigen  Rechte  auszuüben
  befugt  sein,  welche  den  gleichartigen
  Gesellschaften  der  meistbegünstigten
  Nation  zustehen.

Artikel  5.

Die  Kaufleute  und  die  Gewerbetreibenden,
  welche  in  der  im  internationalen
Verkehr  üblichen  Weise  nachweisen  können,
daß  sie  in  dem  Lande,  in  welchem  sie
wohnen,  als  solche  gehörig  patentiert  sind,
sollen  in  dieser  Beziehung  im  Gebiete
des  anderen  Theiles  keinen  weiteren  Abgaben
  oder  Steuern  unterliegen,  wenn  sie,
sei  es  mit  oder  ohne  Muster,  aber  ohne
Mitführung  von  Waren,  im  Interesse
ihrer  Handels=  oder  Industriegeschäfte  und
zu  dem  Zweck,  Einkäufe  zu  machen  oder
Bestellungen  zu  erhalten,  das  Land  bereisen
  oder  durch  ihre  Handlungsgehilfen
oder  Agenten  bereisen  lassen.

Es  versteht  sich  jedoch,  daß  durch  die
vorstehende  Verabredung  den  Gesetzen  und
Verordnungen  kein  Eintrag  geschieht,
welche  in  jedem  der  beiden  Länder  hinsichtlich
  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen
  bestehen  und  auf  alle  Ausländer
Anwendung  finden.

Für  zollpflichtige  Gegenstände,  welche
als  Muster  von  Kaufleuten,  Gewerbetreibenden
  und  Handelsreisenden  ein-310



en  esta  parte  de  todos  los  derechos
eenciones  de  los  nacionales  y,
como  estos,  tendrän  la  facultad  de
valerse  en  todo  litigio  de  los  abogados,
  apoderados  6  procuradores
autorizados  por  las  leyes  del  pais.

Articulo  4.

Las  scociedades  por  acciones  y  las
demäs  scciedades  comerciales,  industriales
  6  financieras  que  se  establezcan
  en  el  territorio  de  una  de
las  altas  Partes  contratantes,  con
arreglo  à  las  leyes  due  en  Gelrijan,
Podrän  ejercer  en  el  territorio  de
la  otra  los  derechos  due  tienen  las
sociedades  de  esta  misma  clase  de
la  nacion  mas  favorecida.

Articulo  5.

Los  comerciantes  6  industriales
qdue  de  la  manera  establecida  por
Uses  internacionales  puedan  probar
due  en  el  pais  donde  residen  estän
debidamente  autorizados  como  tales,
no  estarän  sometidos  en  el  territorio
del  otro  pais  d  ningun  derecho  6
contribucion,  cuando  sin  llevar  con
ellos  mercancias  recorran  el  pais  ô
lo  hagan  recorrer  por  sus  viageros
de  comercio  6  agentes,  Ccon  muestras
6  Sin  ellas,  en  interés  de  sus  negocios
mercantiles  6  industriales  y  con  el
objeto  de  efectuar  compras  6  conseguir
  pedidos.  Se  entiende,  sin
embargo,  que  la  estipulacion  precedente
  no  se  opone  à  las  leyes  ni
à  los  reglamentos  due  en  cada  und
de  los  dos  Paises  existen  respecto
de  la  buhoneria  y  qdue  se  apliquen
à  todos  los  extranjeros.

Los  objetos  por  los  due  se  pague
derecho  de  aduana  y  due  como
muestra  se  introduzcan  por  comer-
        <pb n="317" />
        gebracht  werden,  wird  beiderseits  Befreiung
  von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben
  zugestanden,  unter  der  Voraussetzung,
  daß  diese  Gegenstände  binnen
einer  im  voraus  zu  bestimmenden  Frist
unverkauft  zurückgeführt  werden  und  vorbehaltlich
  der  Erfüllung  der  für  die
Wiederausfuhr  oder  für  die  Zurücklieferung
  in  die  Niederlage  nothwendigen
Zollförmlichkeiten.  Diese  Förmlichkeiten
werden  im  gemeinschaftlichen  Einverständniß
  beider  Regierungen  geregelt  werden.

Dem  freien  Verkehr  der  Reisenden
wird  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt,
und  die  auf  die  Reisedokumente  bezüglichen
  administrativen  Förmlichkeiten  beim
Eintritte  in  das  Gebiet  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile,  wie  beim  Austritte
  aus  demselben,  werden  auf  die

unumgänglichen  Anforderungen  der
öffentlichen  Sicherheit  beschränkt  werden.
  Artikel  6.

Die  Angehörigen  jedes  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  sollen  in  dem  Gebiete
  des  anderen  von  jedem  zwangsweisen
Amtsdienste  gerichtlicher,  administrativer
oder  munizipaler  Art,  von  jedem  persönlichen
  Dienste  im  Landheere,  in  der
Marine,  in  der  Land=  und  Seewehr  und
in  der  Nationalmiliz,  von  allen  Lasten,
Zwangsanleihen,  militärischen  Regquisitionen
  und  Leistungen,  wie  sie  auch
heißen  mögen,  welche  zu  Kriegszwecken
oder  in  Folge  anderer  außergewöhnlicher
Umstände  aufgelegt  werden,  frei  sein,
jedoch  unbeschadet  der  Verpflichtung
zur  Quartierleistung  und  zu  sonstigen
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht,  soweit  sie  den  Inländern  obliegt.
  Ihr  Eigenthum  soll  keinem
Sequester  unterworfen,  ihre  Schiffe,
Ladungen,  Waren,  Effekten  sollen  nicht
zurückgehalten  werden  zu  irgend  welchem
öffentlichen  Gebrauche  ohne  vorgängige

311

ciantes,  industriales  6  viageros  de
comercio,  se  admitirän  por  una  y
otra  parte  bajo  franquicia  con  tal
qdue  sean  reexportados  sin  ser  vendidos
  en  un  plazo  que  se  flje  de
amntemano  y  mediante  las  formalidades
  de  aduana  necesarias  para
garantizar  la  reexportacion  de  dichos
objetos  6  su  reintegracion  en  los
depösitos.  Estas  formalidades  se
establecerän  de  comun  acuerdo  por
ambos  Gobiernos.

No  se  pondrä  pobstäculo  aà  la  libre
circulacion  de  los  viageros  y  las
formalidades  administrativas  relativas
  d  los  documentos  de  viage,  al
entrar  en  el  territorio  de  las  altas
Partes  contratantes  yF  al  salir  de  41,
se  limitarän  4  las  indispensables
Para  la  seguridad  püblica.

Articulo  6.

Los  sübditos  de  cada  una  de  las
altas  Partes  contratantes  estarän
libres  en  el  territorio  de  la  otra
Parte  de  todo  servicio  forzoso,  oficial,
  judicial,  administrativo  6  municipal;
  de  todo  servicio  personal  en
el  ejército,  en  la  armada,  en  las
reservas  de  tierra  y  mar  y  en  la
milicia  nacional;  de  todo  gravamen,
empréstitos  forzosos,  requisiciones  y
Cargas  militares  de  cualquier  género
due  sean,  qdue  se  impongan  en  caso
de  guerra  6  à  consecuencia  de  otras
circunstancias  extraordinarias;  pero
sin  perjuicio  de  la  obligacion  de
dar  alojamiento  y  las  demäs  prestaciones
  en  especie  d  la  fuerza  armada,
  lo  mismo  due  incumba  a  los
nacionales.  Su  propiedad  no  estará
sometida  dá  ningun  secuestro;  sus
buques,  cargamentos,  mercancias  6
efectos  no  podrän  ser  detenidos  para.
        <pb n="318" />
        Bewilligung  einer  auf  gerechten  und
billigen  Grundlagen  unter  den  bethei—
ligten  Parteien  festgesetzten  Entschädigung.

Artikel  7.

In  Bezug  auf  die  Bezeichnung  der
Waaren  oder  deren  Verpackung,  sowie
bezüglich  der  Fabrik=  und  Handelsmarken,
  der  Muster  und  Modelle,  ferner
der  Erfindungspatente  soll  den  Angehörigen
  des  einen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  in  dem  Gebiete  des
anderen  derselbe  Schutz,  welchen  die
eigenen  Angehörigen  genießen,  gewährt
werden.

Der  Schutz der  Warenzeichen,  Fabrikund
  Handelsmarken,  der  Muster  und
Modelle  wird  den  Angehörigen  des
anderen  Theiles  nur  insofern  und  auf
so  lange  gewährt,  als  dieselben  in  ihrem

Heimathsstaate  geschützt  sind.

Muster  und  Waarenzeichen,  sowie
Fabrik=  und  Handelsmarken,  welche  in
dem  einen  Lande  im  freien  Gebrauche
aller  oder  gewisser  Klassen  von  Gewerbetreibenden
  sich  befinden,  können  fernerhin
in  dem  anderen  Lande  den  eine  ausschließliche
  Benutzung  gewährleistenden
Schutz  nicht  verlangen.

Der  Schutz  der  Muster  und  Modelle
wird  unabhängig  davon  gewährt,  ob
die  Herstellung  der  betreffenden  Gegenstände
  im  Inlande  stattfindet  oder  nicht.

Artikel  8.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr
  zwischen  ihren  Gebieten  durch  keinerlei
Einfuhr-,  Ausfuhr=  oder  Durchfuhrverbot
  zu  hemmen,  welches  nicht  entweder
  gleichzeitig  auf  alle,  oder  doch

312

un  servicio  püblico  cualquiera  sin
que  se  les  haya  concedido  préviamente
  una  indemnizacion  que  sobre
bases  justas  y  equitativas  se  fljara
de  comun  acuerdo  entre  ambos  Partes
interesadas.

Articulo  7.

En  cuanto  d  las  marcas  de  las
mercancias  6  del  empaque  de  las
mismas,  d  las  marcas  de  fäbrica  y
de  comercio,  d  los  dibujos,  àd  los
modelos  y  à  las  patentes  de  invencion,
  se  concederd  d  los  Sübditos
de  una  de  las  altas  Partes  contratantes
  en  el  territorio  de  la  otra  la
misma  proteccion  de  que  gozan  los
nacionales.

La  proteccion  de  las  marcas  de
mercancias,  de  las  marcas  de  fäbrica
yFdde  comercio  yF  de  los  dibujos  y
modelos  se  concederä  à  los  sübditos
de  la  otra  Parte  solamente  hasta  el
Punto  y  por  el  tiempo  due  disfruten
de  igual  derecho  en  su  propio  ais.

No  se  podrá  adquirir  en  ninguno
de  los  dos  Paises  la  proteccion  due
garantiza  privilegio  exclusivo  sobre
modelos,  marcas  de  mercancia,  6
marcas  de  fäbrica  y  de  comereio
qdue  en  el  otro  pais  son  del  dominio
püblico,  ya  para  la  industria  en
general,  ya  para  cierta  clase  de
industrias.  La  proteccion  de  los
dibujos  y  modelos  serä  concedida
sin  considerar  si  la  produccion  de
los  respectivos  objetos  ha  tenido
lugar  en  el  pais  mismo  6°#6.

Articulo  8.

Las  altas  Partes  contratantes  se
obligan  dà  no  entorpecer  el  mutuo
träfico  entre  sus  territorios  con  ninguna
  clase  de  prohibicion  relativa
à  importacion,  exportacion  6  tränsito
  que  no  Sea  aplicable  al  mismo
        <pb n="319" />
        unter  gleichen  Voraussetzungen  auch  auf
andere  Nationen  Anwendung  findet.

Artikel  9.

Die  in  dem  beiliegenden  Tarif  A
bezeichneten  Gegenstände  spanischer  Her—
kunft  (Provenienz)  oder  Fabrikation
werden  bei  ihrer  Einfuhr  in  Deutschland
zu  den  durch  diesen  Tarif  und  die  darin
enthaltenen  Bestimmungen  festgestellten
Zöllen  zugelassen.

Die  in  dem  beiliegenden  Tarif  B
aufgeführten  Gegenstände  deutscher  Herkunft
  (Provenienz)  oder  Fabrikation
werden  bei  ihrer  Einfuhr  in  Spanien

zu  den  durch  diesen  Tarif  und  die  darin
enthaltenen  Bestimmungen  festgestellten
Zöllen  zugelassen.

Jeder  der  beiden  Hohen  vertragschließenden
  Theile  verpflichtet  sich,  den
anderen  bei  der  Ein=  und  Ausfuhr  der
im  gegenwärtigen  Vertrage  genannten
oder  nicht  genannten  Waaren  unverzüglich
  und  ohne  Entschädigung  an
jeder  Begünstigung,  jedem  Vorrecht  oder
jeder  Herabsetzung  in  den  Eingangsund
  Ausgangsabgaben  theilnehmen  zu
lassen,  welche  einer  von  ihnen  einer
dritten  Macht  eingeräumt  hat  oder  einräumen
  wird.

Artikel  10.

Während  der  Dauer  des  Vertrages
werden  alle  spanischen  Naturweine  in
Fässern  bei  ihrer  Einfuhr  in  Deutschland
  ohne  Unterschied  ihres  Alkoholgehalts
  verzollt,  dergestalt,  daß  stärker
alkoholhaltige  Weine  keinem  höheren
Zollsatze  unterliegen,  als  minder  alkoholhaltige.


Für  die  Dauer  des  Vertrages  werden
andere  Abgaben,  Verbrauchs=  oder
innere  Steuern,  als  die  Eingangszölle
bei  der  Einfuhr  spanischer  Weine  in

313

tiempo,  ya  aà  todas  las  naciones,  ya
à  las  dque  se  hallen  en  idénticas  circunstancias.


Articulo  9.

Los  articulos  de  origen  6  fabricacion
  espahola  enumerados  en  la
Tarifa  A,  unida  al  presente  tratado
se  admitirän  à  su  importacion  en
Alemania  con  los  derechos  fljados
en  dicha  Tarifa  y  segun  las  disposiciones
  contenidas  en  ella.

Los  articulos  de  origen  G  fabricacion
  alemana  enumerados  en  la  Tarifa
  B,  unida  al  presente  tratado
se  admitirän  d4  su  importacion  en
Espaũa  con  los  derechos  fljados  en
dicha  Tarifa  y  segun  las  disposiciones
  contenidas  en  ella.

Cada  una  de  las  dos  altas  Partes
contratantes  se  compromete  à  hacer
extensivas  à  la  otra,  en  lo  qdue  se
refiere  d  la  importacion  y  exportacion
  de  los  articulos  mencionados
5  no  en  el  presente  tratado,  inmediatamente
  y  sin  compensacion  alguna,
  todo  favor,  privilegio  0  reduccion
  en  los  impuestos  de  importacion
  y  de  exportacion  due  cualquiera
  de  ellas  haya  concedide  6
conceda  à  una  tercera  Potencia.

Articulo  10.

Mientras  el  presente  tratado  esté
en  vigor,  todos  los  vinos  naturales
espafles  en  barricas  pagarän  á  su
importacion  en  Alemania  los  derechos
de  aduana  sin  distincion  de  su  contenido
  de  alcohol;  de  modo  due  los
vinos  de  mas  grados  alcohölicos  no
Paguen  mayores  derechos  due  los
vinos  de  menos  grados  alcohölicos.

Ademäs  de  los  derechos  de  entrada
  no  se  exigirä  4  los  vinos
esPaholes  d  su  importacion  en  Alemania,
  mientras  qdue  el  presente
        <pb n="320" />
        —  314

Deutschland  für  Rechnung  des  Staates
oder  der  Gemeinden  nicht  erhoben.

Soweit  nicht  Vertragsrechte  entgegenstehen,
  wird  Deutschland  solchen  dritten
Staaten,  welche  den  Wein  mit  Unterscheidung
  nach  dem  Alkoholgehalt  besteuern,
  die  unter  Absatz  1  erwähnte
Vergünstigung  nicht  einräumen.

Artikel  11.

Bei  der  Ausfuhr  nach  Deutschland
wird  in  Spanien  und  bei  der  Ausfuhr
nach  Spanien  wird  in  Deutschland  kein
anderer  oder  höherer  Ausfuhrzoll  erhoben,
als  bei  der  Ausfuhr  derselben  Gegenstände
  nach  dem  meistbegünstigten  Staate.

Artikel  12.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
behalten  sich  das  Recht  vor,  bei  der  Einfuhr
  von  Waren  und  zum  Nachweise
der  einheimischen  Abkunft  oder  Fabrikation
die  Vorlegung  von  Ursprungszeugnissen
zu  fordern.

Artikel  13.

Zur  weiteren  Erleichterung  des  gegenseitigen
  Verkehrs  wird,  sofern  die  Identität
der  aus=  und  wieder  eingeführten  Gegenstände
  außer  Zweifel  ist,  beiderseits  Befreiung
  von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben
  zugestanden  für  Waren  (mit
Ausnahme  von  Verzehrungsgegenständen),
  welche  aus  dem  freien  Verkehr  im
Gebiete  des  einen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  in  das  Gebiet  des
anderen  versendet,  in  dem  Gebiete  des
anderen  Theiles  aber  nicht  in  den  freien
Verkehr  gesetzt,  sondern  unter  Kontrole
der  Zollbehörde  in  öffentlichen  Nieder-


tratado  esté  en  vigor,  el  pago  de
otros  impuestos  y  derechos  de  consumo
  0  interiores  por  cuenta  del
Estado  6  de  los  municipios.

Siempre  que  no  se  opongan  à  ello
los  derechos  adquiridos  por  tratado,
Alemania  no  concederä  la  ventaja
Cconsignada  en  el  pärrafo  primero
de  este  articulo  4  una  tercera  Pbotencia
  que  tenga  establecidos  derechos
  sobre  el  vino,  Segun  su  contenido
  de  alcohol.

Articulo  11.

En  la  exportacion  para  España
no  se  cobraráä  en  Alemania  y  tampoco
  en  Espana  en  la  exportacion
Para  Alemania  ni  otros  ni  mayores
derechos  de  exportacion  due  los  due
Paguen  los  articulos  de  la  misma
clase  cuando  se  exporten  para  el
Pais  mas  favorecido.

Articulo  12.

Las  altas  Partes  contratantes  se
reservan  el  derecho  de  exigir  d  la
entrada  de  las  mercancias,  y  para
acreditar  la  procedencia  d  fabricacion.
nacionales,  la  presentacion  de  certificados
  de  origen.

Articulo  13.

Para  mayor  facilidad  del  träfico
reciproco  se  ha  convenideo  mütuamente
  en  due  las  mercancias  (con
la  excepcion  de  los  objetos  de  consumo)
  due  despues  de  haber  pasado
de  la  libre  circulacion  del  territorio
de  una  de  las  altas  Partes  contratantes
  al  de  la  otra  no  se  dan  en
este  al  comercio  libre  sino  qdue  quedan
  depositadas  en  los  almacenes
püblicos  con  intervencion  de  las
autoridades  de  aduanas,  si  se  reex-Portan
  sin  haber  sido  vendidas  en
Plazo  determinado  de  antemano  y
        <pb n="321" />
        lagen  gelagert  werden,  wenn  diese  Gegen—
stände  binnen  einer  im  voraus  zu  be—
stimmenden  Frist  unverkauft  zurückgeführt
werden.

Artikel  14.

Hinsichtlich  des  Betrages,  der  Sicher—
stellung  und  der  Erhebung  der  Einfuhrund
  Ausfuhrzölle,  sowie  in  Bezug  auf
die  Durchfuhr,  die  zollamtlichen  Niederlagen,
  die  (örtlichen)  Gebühren,  die  Zollbehandlung
  und  Zollabfertigung  verpflichtet
  sich  jeder  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile,  den  anderen  an  jeder
Begünstigung,  jedem  Vorrecht  und  jeder
Herabsetzung  in  den  Tarifen  theilnehmen
zu  lassen,  welche  einer  von  ihnen  einer
dritten  Macht  gewährt  hat.  Ebenso  soll
jede  späterhin  einer  dritten  Macht  zugestandene
  Begünstigung  oder  Befreiung
sofort  bedingungslos  und  ohne  weiteres
dem  anderen  vertragschließenden  Theile
zu  statten  kommen.

Artikel  15.

Die  aus  dem  Gebiete  des  einen  der
Hohen  vertragschließenden  Theile  in  das
des  anderen  eingeführten  Waren  jeder
Art  sollen  keinen  höheren  inneren  oder
Verbrauchssteuern  für  Rechnung  des
Staates  oder  der  Gemeinden  unterworfen
werden,  als  denjenigen,  welche  die  gleichartigen
  Waren  einheimischer  Erzeugung
gegenwärtig  treffen  oder  in  Zukunft  treffen
können.

Artikel  16.

Als  deutsche  oder  spanische  Schiffe
sollen  alle  diejenigen  angesehen  werden,
welche  nach  den  Gesetzen  des  Deutschen
Reichs  als  deutsche  oder  nach  den  spanischen
  Gesetzen  als  spanische  Schiffe  anzuerkennen
  sind.

Die  beiderseitigen  Schiffsmeßbriefe
finden  nach  Maßgabe  der  im  Jahre  1879

Reichs-Gesetzbl.  1883.


315

no  hubiese  duda  sobre  la  identidad
de  los  objetos  exportados  yF  reimportados,
  estarän  libres  de  derecho
de  entrada  y  de  Ssalida.

Articulo  14.

Tocante  al  importe,  4  la  garantia
al  cobro  de  los  derechos  de  entrada
  y  salida,  al  tränsito,  4  los
almacenes  de  aduanas,  dà  los  derechos
Locales,  al  trato  y  d  la  expedicion
en  las  aduanas,  se  obliga  cada  una
de  las  altas  Partes  contratantes  à
hacer  participe  d  la  otra  de  todo
favor,  de  todo  privilegio  y  de  toda
reduccion  en  las  tarifas  qdue  una  de
ellas  hubiese  concedido  à  cualquiera
otra  Potencia.  Asi  mismo  se  haraá
desde  luego  y  sin  condicion  exten-Sivo
  à  la  otra  Parte  contratante  todo
favor  6  exencion  que  una  de  ellas
conceda  en  lo  sucesivo  à  una  tercera
Potencia.

Articulo  15.

Las  mercancias  de  todas  clases
importadas  del  territorio  de  una  de
las  altas  Partes  contratantes  en  el
de  la  otra  no  estarän  sujetas,  ni
en  beneficio  del  Estado  ni  de  los
municipios,  al  pago  de  derechos
interiores  6  de  consumo  Superiores
à  los  due  pagan  hoy  6  paguen  en
10  füturo  las  mercancias  similares
de  Droduccion  nacional.

Articulo  16.

Se  considerarän  como  buques
espaboles  6  alemanes  los  que  esten
reconocidos  como  espanoles  segun
las  leyes  de  Espabha  y  como  alemanes
  Segun  las  leyes  del  Imperio
aleman.

Las  actas  de  arqueo  de  los  budues
  hechas  en  ambos  paises  serän

51
        <pb n="322" />
        zwischen  den  beiden  vertragschließenden
Theilen  getroffenen  Vereinbarung  gegen—
seitige  Anerkennung.

Artikel  17.

Die  Schiffe  eines  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile,  welche  mit  Ballast
oder  beladen  in  die  Häfen  des  anderen
Theiles  einlaufen  oder  dieselben  verlassen,
werden  daselbst,  welcher  auch  immer  der
Ort  ihres  Auslaufens  oder  ihrer  Bestimmung
  sein  möge,  in  jeder  Hinsicht  auf
demselben  Fuße  wie  die  einheimischen
Schiffe  behandelt  werden.  Sowohl  bei
ihrem  Einlaufen,  wie  während  ihres
Aufenthalts  und  bei  ihrem  Auslaufen
werden  sie  keine  anderen  oder  höheren
Leuchtthurm-,  Tonnen-,  Lootsen-,  Hafen-,
Remorquirungs-,  Quarantaine=  oder
sonstige  auf  dem  Schiffskörper  lastende,
wie  immer  benannte  Gebühren,  dieselben
mögen  im  Namen  und  zu  Gunsten  des
Staates,  der  öffentlichen  Beamten,  der
Gemeinden  oder  was  immer  für  Korporationen
  erhoben  werden,  zu  entrichten
haben,  als  diejenigen,  zu  welchen  die  einheimischen
  Schiffe  daselbst  verpflichtet
sind  oder  sein  werden.

In  Bezug  auf  die  Aufstellung,  die
Beladung  und  die  Löschung  der  Schiffe
in  den  Häfen,  Reeden,  Plätzen  und
Bassins,  sowie  überhaupt  in  Ansehung
aller  Förmlichkeiten  und  sonstiger  Bestimmungen,
  denen  die  Handelsfahrzeuge,
ihre  Mannschaften  und  ihre  Ladung
unterworfen  werden  können,  ist  man
übereingekommen,  daß  den  eigenen
Schiffen  des  einen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  kein  Vorrecht  und
keine  Begünstigung  zugestanden  werden
soll,  welche  nicht  gleichmäßig  den  Schiffen
des  anderen  zukommen,  indem  es  der
bestimmte  Wille  der  Hohen  vertrag-316



aceptadas  reciprocamente  conforme
al  convenio  due  sobre  esto  ajustaron
las  altas  Partes  contratantes  en  el
aßo  de  1879.

Articulo  17.

Los  buques  de  una  de  las  altas
Partes  contratantes  due  entren  cargados
  6  en  lastre  en  los  puertos
de  la  otra  6  due  de  ellos  salgan,
cualqduiera  qdue  sea  el  punto  de  su
Partida  6  el  de  su  destino,  serän
tratados  en  dichos  puertos  en  todos
conceptos  del  mismo  modo  que  los
buques  nacionales.  Tanto  à  su  entrada
  como  durante  su  permanencia
)4  Su  Salida  no  pagarän  ni  otros
nmni  mas  elevados  derechos  de  faro,
de  tonelada,  de  pilotaje,  de  puerto,
de  remolque,  de  cuarentena  uotras
Cargas  due  pesen  sobre  el  casco  del
buque,  cualquiera  due  sean  la  denominacion
  de  aquellas,  ya  se  cobren
en  nombre  6  en  provecho  del  Estado,
de  los  funcionarios  püblicos,  de  los
municipios  6  de  cualquiera  corporacion,
  que  los  duc  satisfacen  6  satisfagan
  alli  los  buques  nacionales.

En  lo  due  toca  4  la  colocacion
de  los  buques  y  à  Su  carga  y  descarga
  en  los  puertos,  bahlas,  radas
yensenadas,  y  n  general  para  todas
las  formalidades  y  otras  disposiciones
  d  due  deban  someterse  los
buques  de  comercio,  Sus  tripulaciones
Fcargamentos,  se  ha  convenido  que
no  se  concederá  à  los  buques  nacionales
  de  una  de  las  altas  Partes
contratantes  ningun  privilegio  ni
favor  due  no  se  otorgue  d  los  buques
de  la  otra,  siendo  la  voluntad  decidida
  de  las  dos  altas  Partes  contratantes
  due  tambien  en  este  punto
        <pb n="323" />
        schließenden  Theile  ist,  daß  auch  in  dieser
Hinsicht  ihre  Schiffe  auf  dem  Fuße  einer
vollständigen  Gleichheit  behandelt  werden
sollen.

Artikel  18.

Was  die  Küstenschiffahrt  betrifft,  so
soll  jeder  der  Hohen  vertragschließenden
Theile  alle  Rechte  und  Begünstigungen,
welche  der  andere  Theil  in  dieser  Hinsicht
irgend  einer  dritten  Nation  eingeräumt
hat  oder  einräumen  wird,  insoweit  für
seine  Schiffe  in  Anspruch  nehmen  können,
als  er  den  Schiffen  des  anderen  Theiles
für  sein  Gebiet  dieselben  Rechte  und
Begünstigungen  zugesteht.

Es  sollen  die  Schiffe  jedes  der  Hohen
vertragschließenden  Theile,  welche  in  einen
der  Häfen  des  anderen  Theiles  einlaufen,
um  daselbst  ihre  Ladung  zu  vervollstän—
digen  oder  einen  Theil  derselben  zu  löschen,
wenn  sie  sich  den  Gesetzen  und  Verord—
nungen  des  Landes  fügen,  den  nach
einem  anderen  Hafen  desselben  oder  eines
anderen  Landes  bestimmten  Theil  ihrer
Ladung  an  Bord  behalten  und  ihn  wieder
ausführen  können,  ohne  gehalten  zu  sein,
für  diesen  letzteren  Theil  ihrer  Ladung
irgend  eine  Abgabe  zu  bezahlen,  außer
den  Aufsichtsabgaben,  welche  übrigens
nur  nach  dem  für  die  inländische  Schiffahrt
bestimmten  Satze  erhoben  werden  dürfen.

Artikel  19.

Von  Tonnengeldern  und  Expeditionsgebühren
  sollen  in  den  Häfen  eines  jeden
der  Hohen  vertragschließenden  Theile
völlig  befreit  sein:

1.  die  Schiffe,  welche  von  irgend

einem  Orte  mit  Ballast  ein=  und
damit  wieder  auslaufen;

317

sean  tratados  los  buques  Ccla  mas
perfecta  igualdad.

Articulo  18.

Con  respecto  al  cabotaje,  cada
una  de  las  altas  Partes  contratantes
pKodráä  reclamar  para  sus  buques  1os
derechos  y  favores  due  la  otra  haya
concedido  y  conceda  d4  una  tercera
Potencia,  en  cuanto  confiera  en  su
territorio  los  mismos  derechos  y
favores  4  los  buques  de  la  otra
Parte.

Los  buques  de  cada  una  de  las
altas  Partes  contratantes  que  arriben
à  uno  de  los  puertos  de  la  otra
Para  completar  su  carga  6  desembarcar
  parte  de  ella,  podrän,  sujetändose
  d  las  leyes  yF  A  los  reglamentos
  del  pais,  conservar  à  bordo
la  parte  de  la  carga  destinada  d
otro  puerto  del  mismo  6  de  otro
Pais  y  volver  à  exportarla,  sin  tener
due  Pagar  Por  dicha  parte  de  la
carga  ninguna  clase  de  derecho,  à
no  Ser  los  de  vigilancia,  los  cuales
Por  lo  demäs  no  podrän  ser  mas
elevados  due  los  establecidos  para
lIa  navegacion  de  los  buques  nacionales.


Articulo  19.

Estarän  completamente  eentos  de
1os  derechos  de  tonelada  y  de  expedicion
  en  los  puertos  de  cada
una  de  las  altas  Partes  contratantes:

1.  Los  buques  due  arriben  en
lastre  de  cualquier  punto  due
sea  y  vuelvan  àdà  partir  en
lastre.

51“
        <pb n="324" />
        2.  die Schiffe,  welche  aus  einem
Hafen  oder  mehreren  Häfen  desselben
  Landes  kommen  und  sich
über  die  schon  erfolgte  Zahlung
jener  Abgaben  ausweisen  können;
3.  die  Schiffe,  welche  freiwillig  oder
nothgedrungen  mit  Ladung  nach
einem  Hafen  kommen  und  denselben
  wieder  verlassen,  ohne  irgend
welches  Handelsgeschäft  vorgenommen
  zu  haben.

Im  Falle  des  durch  Noth  veranlaßten
Einlaufens  sollen  das  Löschen  und  Wiedereinladen
  der  Waren  behelfs  Ausbesserung
des  Schiffes,  die  Ueberladung  auf  ein
anderes  Schiff  im  Falle  der  Unbrauchbarkeit
  des  ersten,  die  zur  Wiederverproviantirung
  der  Schiffsmannschaft  nothwendigen
  Aufwendungen  und  der  Verkauf
der  beschädigten  Waren,  wenn  die  Zollverwaltung
  hierzu  die  Genehmigung  ertheilt
  hat,  als  Handelsgeschäfte  nicht
angesehen  werden.

Artikel  20.

Die  Kriegsschiffe  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  sollen  in  den  beiderseitigen
  Häfen  auf  demselben  Fuße,  wie
die  Schiffe  der  meistbegünstigten  Nation
behandelt  werden.

Artikel  21.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  finden  ohne  Ausnahme  auf
das  Großherzogthum  Luxemburg  Anwendung,
  so  lange  dasselbe  dem  deutschen
Zoll=  und  Handelssystem  angehört.

Artikel  22.

Da  die  überseeischen  Provinzen
Spaniens  einer  besonderen  Gesetzgebung
unterliegen,  so  finden  die  vorstehenden
Bestimmungen  dieses  Vertrages  auf  sie

318

2.  Los  buques  due  vengan  de
uno  6  varios  puertos  del  mismo
  pais  yF  puedan  probar  que
han  pagado  Fa  aquellos  derechos.


3.  Los  buques  due  voluntaria  6
forzosamente  lleguen  con  carga
à  un  puerto  y  vuelvan  4  salir
de  é1  sin  haber  efectuado  ningun
  géenero  de  operacion  mercantil.


En  los  casos  de  arribada  forzosa
no  se  considerarän  como  operaciones
mercantiles  el  descargar  y  volver  dà
cargar  las  mercancias  para  calafatear
  el  buque,  el  trasbordo  de  la
carga  dà  otro  buque  por  haberse
inutilizado  el  casco  del  primero,  los
gastos  necesarios  para  la  manntencion
  de  los  tripulantes  y  la  venta  de
las  mercancias  averiadas,  si  la  administracion
  de  aduanas  lo  autoriza.

Articulo  20.

Los  buques  de  guerra  de  las  dos
altas  Partes  contratantes  serän  tratados
  en  los  puertos  respectivos  del
mismo  modo  qdue  los  de  la  nacion
mas  favorecida.

Articulo  21.

Las  disposiciones  del  presente
Tratado  son  aplicables  sin  excepcion
al  Gran  Ducado  de  Luxemburgo,
mientras  que  el  mismo  forme  parte
del  sistema  aduanero  y  comercial
de  Alemania.

Articulo  22.
Halländose  regidas  por  leyes  especiales
  las  posesiones  espanolas  de
Ultramar,  las  disposiciones  anteriores
  del  presente  Tratado  no  se  apli-
        <pb n="325" />
        .—

nur  insoweit  Anwendung,  als  die  besondere
  Gesetzgebung  dies  gestattet.

Die  deutschen  Reichsangehörigen  sollen
daselbst  in  jeder  Hinsicht  dieselben  Rechte,
Privilegien,  Befreiungen,  Begünstigungen
  und  Ausnahmen  genießen,  welche
der  meistbegünstigten  Nation  bereits  bewilligt
  sind  oder  künftig  bewilligt  werden.

Die  deutschen  Produkte  und  Waren
sollen  daselbst  keinen  anderen  Zöllen,
Lasten  und  Förmlichkeiten  unterworfen
werden,  als  die  Produkte  und  Waren
der  meistbegünstigten  Nation.

Die  Produkte  und  Waren  der  überseeischen
  Provinzen  Spaniens  werden
bei  ihrer  Einfuhr  nach  Deutschland  dieselbe
  Behandlung  genießen,  wie  die  überseeischen
  Produkte  und  Waaren  der
meistbegünstigten  Nation.

Artikel  23.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikations-Urkunden
sollen  so  bald  als  thunlich  in  Berlin
ausgetauscht  werden.  Derselbe  soll  zehn
Tage  nach  Austausch  der  Ratifikationen
in  Kraft  treten  und  bis  zum  30.  Juni
1887  in  Kraft  bleiben.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag
unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  Zwölften
Juli  Eintausendachthundertdreiundachtzig.

(L.  S.)  von  Burchard.


319

carän  à  ellas  sino  bajo  la  reserva
de  la  dicha  legislacion  especial.  Los
sübditos  alemanes  gozarän  en  ellas,
bajo  todos  conceptos,  de  los  mismos
derechos,  privilegios  6  inmunidades,
favores  y  exenciones  que  se  hayan
concedido  ö  se  concedan  à  la  nacion
mas  favorecida.

Los  productos  y  mercancias  alemanas
  no  estarän  sujetos  en  ellas
à  otros  derechos  ni  à  otras  cargas
formalidades  due  à  los  qdue  esten
sujetos  los  productos  y  mercancias
de  la  nacion  mas  favorecida.

Los  productos  y  mercancias  de
las  Provincias  espabolas  de  Ultramar
  geozarän  à  su  importacion  en
Alemania  del  mismo  trato  de  que
gocen  los  productos  y  mercancias
de  Ultramar  de  la  nacion  mas  favorecida.


Articulo  23.

El  presente  Tratado  serä  ratificado
yFlas  ratificaciones  se  cangearän  en
Berlin  en  el  mas  breve  plazo  posible.

Empezará  àd  regir  diez  dias  despues
  del  cange  de  las  ratificaciones
Fcontinuarä  vigente  hasta  el  treinta
de  Junio  de  mil  ochocientos  ochenta
Fsiete.

En  fé  de  lo  cual  los  Plenipotenciarios
  respectivos  lo  han  flirmado
Fsellado  con  el  sello  de  sus  armas.

Hecho  en  Berlin,  dà  doce  de  Julio
de  mil  ochocientos  ochenta  Ftres.

von  Bojanowski.

(L.  S.)  El  Conde  de  Benomar.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden;  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  am  22.  Oktober  1883  stattgefunden.
        <pb n="326" />
        320

Tarif  A

zu  dem

Handelsvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Spanien.

Zollsätze  bei  der  Einfuhr  in  Deutschland.

 

 

 

 

Zollsätze
Benennung  der  Segenstände.  für  Bemerkungen.
100  kg.

Bleierze  frei
Rohes  Blei,  Bruchblei  ...  frei
Ingots  von  Bleli  .....  frei
Eisenerze,  Schwefelkies,  Kupfererzze  frei
Ingots  von  Eisen  1,50  M
Schmuckfedern,  rohe  ..  ...  .  ...  .  .  .  .  ...  3  M.
Häute  und  Felle,  rohe,  zur  Lederbereitung  frei
Felle  zur  Pelzwerk=  (Rauchwaaren)  Bereitung

  ........  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ...  frei
Korkholz,  auch  in  lediglich  auseinander—

geschnittenen  rohen  Platten  oder  Scheiben]  frei
Grobe  Korkwaaren  ..  .......  ...  .  .  ...  5 M.
Korkstopfen  10  M
Korksohlen  ...  10  M
Korkschnitzerien  10  M.
Frische  Apfesinen  ..................  4·-Ø.  IV
Frische  Limonen  4 M  Verlangt  der  Zollpflichtige  die  Auszaehlung
Frische  Pommeranzen  .  ..  4  M  so  zahlt  er  für  100  Stück 65 Pfennig
Frische  Zitronen  und  Granaten  4  4.  M
Feigen  ...  8 M
Korinthen  ...  8  M
Rosinen  ...  8  M.
Getrocknete  Datteln  ....  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ...  10  M.
Mandeln  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10  M+
Getrocknete  Pomeranzen  10  M
        <pb n="327" />
        —  321  —

Tarifa  A
anexa  al-Tratado

  de  comercio  entre  Alemania  F  Espadna.

Derechos  á  la  entrada  en  Alemania.

 

 

 

 

 

Derechos
Denominacion  de  los  artienlos.  100’k6=  Observaciones.
gramos.
Mineral  de  plloeo.  Libre
Plomo  en  bruto,  plomo  en  pedazos  Libre
Lingotes  de  plomo  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  Libre
Minerales  de  hierro,  pirita  de  hierro
minerales  de  corber  Libre
Hierro  en  lngoeses  .  ...  1  Marco,
50  Cénts
Plumas  de  ave,  sin  manufacturar  3  Marcos
Cueros  y  pieles  sin  curir  .  ...  Libre
Pieles  para  pellizssss  Libre
Corcho  en  bruto  y  cortado  en  planchas
7  tras  .  .  ..  ..  .  ..  Libre
Trabajos  toscos  de  coreho  .  .  ...  .  ...  5  Marcos
Tapones  de  corcho  10  Marcos
Suelas  de  corchor  ..  10  Marcos
Trabajos  finos  de  corho  10  Marcos
N  aranjas  freses  4  sare  Si  el  due  debe  pagar  los  derechos
Limones  fresss  .  ..  4  Marcosl  de  estos  cuatro  artieulos  preliere
  pagar por numero en vez de pagar
N  aranjas  amargas  fresss  4  Marcos  por  peso,  abonará  65  céntimos
Cidras  y  granaas  4  Marcos  de  Marco  por  cada  eionto.
Hiisgssssl  .  .  .  .  ..  8  Marcos
Pasas  de  Corinto  ...  ...  ..  .  ..  .  .  .  ...  8  Marcos
Pasass  ..  8  Marcos
Dätiles  ses  .  ..  10  Marcos
Almendaz  10  Marcos
Naranjas  amargas  secs  10  Marcos
        <pb n="328" />
        Benennung  der  Gegenstände.

Bemerkungen.

 

Frische  Weinbeeren  zum  Tafelgenuß  (Tafeltrauben)


Andere  frische  Weinbeeren
Safran
Schokolade  .  .  .  .  .  ..
Oliven.........................
Johannisbrot......................
Süßholz.........................
Speiseöl  in  Flaschen  oder  Krügen
Olivenöl  in  Fässen
Sardellenthran
Rohes  Zink
Wein  in  Fässern  eingehend
Wein  in  Flaschen  eingehend
Roggen
Salz  seewärts  eingehend

 

 

 

Von  der  Verzollung  befreit  sind:
die  aus  Spanien  mit  der  Post  eingehenden
  Sendungen  von  frischen
Weinbeeren  von  250  Gramm  Bruttogewicht
  und  weniger.

Nicht  einbegriffen  ist  Olivenöl  in  Fässern,

amtlich  denaturirt,  welches  nach  dem
gegenwärtig  geltenden  deutschen  Zolltarif

  frei  ist.
        <pb n="329" />
        —  323

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —
Derechos
Denominacion  de  los  articulos.  Pr.  Observaciones.
100  kilo-  .
gramos.
Uvas  frescas  para  la  mesa  4  Marcosll  Se  admitirän  libres  de  todo  derecho
Otras  1  4  10  M  de  entrada  las  uvas  due  vengan
A4A8  Clases  de  UASSSSS  ATCOS  9  de  España  por  via  postal,  que  no
Azafaoan  .  ..  50  Marcos  de  250  gramos  de  peso
to.
Chocolte  .............  50  Marcos  ru
Aceitunas  .  .  ..  3330  Marcos
Algarrobas.  2Marcos
Regalizz  .  .  .  ...  Libre
Aceite  de  comer  en  botellas  y  cãntaros  sI0  Marcos
Aceite  de  oliva  en  barriaas  ...  4  Marcose  exceptùa  el  aceite  de  cliva  en
Grasa  de  sardinaas  3  Marcos  *  4  masd  ##n
Zine  en  bruto  .  .  .  ...  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  Libre  denaturir)h),  due,  conforwe  &amp;amp;h
Vino  en  barricas  24  Marcos  tarifa  alemana  hoy  en  vigor,  es
—  2  2  2  2  2—22  22228  ·  "  "  "  libre.
Vino  en  botells  48  Marcos
Centen  1  Marco
Sal  traida  por  mar  ......  .  ...  .  .  ...  12  Marcos
Reichs  ·  Gesetzbl.  1883.  52
        <pb n="330" />
        —  324  —

Tarif  B

zu  dem

Handelsvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Spanien.
Zollsätze  bei  der  Einfuhr  in  Spanien.

 

 

Benennung  der  Gegenstände.  Einheit.  Zollsatz  Bemerkungen.
Pesetas.
Eisenbahnschienen  von  Eisen  oder  Stahl  100  kg  4,55
Eisen=  und  Stahldraht  .  .  .  100  kg  6/55
Farben,  aus  Steinkohle  gewonnene
und  andere  künstliche  Kilogramm  l,00
Wollengarn,  gefärbtes  ..  .  Kilogramm  1,95
Lackierte  Felle  und  gegerbte  und  zugerichtete
  Kalbfelle  Kilogramm  2,50
Landwirthschaftliche  Maschinen  100  kg  0,95
Bewegungsmaschinen  100  kg  2,00
Branntwein  Hektoliter  17,35
Transitorische  Abgabe  Hektoliter  3,75
        <pb n="331" />
        325  —

Tarifa  B

anexa  al

Tratado  de  Comercio  entre  Alemania  yF  Espaha.

Derechos  de  entrada  en  Espana.

 

 

 

Denominacion  de  los  artliculos.  Unidad.  Derechos Observaciones.
Pesetas.
Rails  de  hierro  60  de  acero  kilogramos  4,55
Alambre  de  hierro  0  de  acero.kilogramos  6,55
Colores  derivados  de  la  hulla  y
Los  demäs  artificialhle  Kilogramo  1,00
Estambre  tenido  .  ...  Kilogramo  1,95
Pieles  charoladas  y  las  de  becerro
curtidas  y adobadae  Kilogramo  2,50
Maquinas  agricolas.  ...........  100  kilogramos  0,95
Mäquinas  motrigee  100  kilögramos  2,00
Aguardiente.  .  .  .  .  .  .....  .  .  .  .  ...  Hectolitro  17,35
Impuesto  transitoi0on:  Hectolitro  3,75

 

 

 

52°7
        <pb n="332" />
        Schlußprotokoll.

Bei  der  am  heutigen  Tage  stattgehabten
Unterzeichnung  des  Handels=  und  Schifffahrtsvertrages
  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Spanien  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  folgende  Bemerkungen,
  Erklärungen  und  Verabredungen
  in  das  gegenwärtige  Protokoll
niedergelegt:

Zu  Artikel  5.

Diejenigen  Gewerbetreibenden  bezw.
Handlungsreisenden,  welche  in  dem  Gebiete
  des  anderen  vertragschließenden
Theiles  Warenankäufe  machen  oder
Warenbestellungen  suchen  wollen,  sollen
hierzu  abgabenfrei  auf  Grund  von  Gewerbe-Legitimationskarten
  zugelassen  werden,
  welche  von  den  Behörden  des
Heimathslandes  ausgefertigt  sind.  Die
Ausfertigung  dieser  Karten  soll  nach
dem  anliegenden  Muster  erfolgen.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
werden  sich  gegenseitig  Mittheilung  darüber
  machen,  welche  Behörden  zur  Ertheilung

  von  Gewerbe-Legitimationskarten
befugt  sein  sollen,  und  welche  Vorschriften
bei  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  zu
beachten  sind.

Zu  Artikel  7.

Um  den  Schutz  von  Warenzeichen,
Fabrik=  und  Handelsmarken,  sowie  von
Mustern  und  Modellen  zu  erwerben,
haben  die  Angehörigen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  die  in  dem  be-326



Protocolo  J"inal.

 

Al  Proceder  à  la  firma  del  Tratado
de  Comercio  y  de  Navegacion  concluide
  con  fecha  de  hoy  entre
Espafa  V  Alemania,  los  Plenipotenciarios
  de  las  dos  altas  Partes  contratantes
  han  consignado  en  el
Presente  Protocolo  las  observaciones,
  declaraciones  y  estipulaciones
siguientes:

Al  Artlculo  5.

Los  industriales  y  viageros  de
comercio  due  deseen  hacer  compras
5  recoger  pedidos  en  el  territorio
de  la  otra  Parte  contratante  serän
admitidos  con  franquicia  de  derechos
con  la  condicion  de  que  esten  provistos
  de  un  certificado  industrial
exPedido  por  las  Autoridades  de  su
Pais.  Estos  certificados  se  expedirän
segun  el  Modelo  adjunto.

Las  dos  altas  Partes  contratantes
se  darän  mäütuo  conocimiento  de  las
Autoridades  competentes  para  exbedir
  dichos  certificados  industriales,
asi  como  de  los  reglamentos  que
deberän  observarse  en  el  ejercicio
de  dicha  industria.

Al  Articulo  7.

Para  adquirir  los  sübditos  de  cadauna
  de  las  dos  altas  Partes  contratantes
  en  el  territorio  de  la  otra
Parte  la  proteccion  de  sus  marcas
de  mercancias,  de  fäbrica  6  de
        <pb n="333" />
        treffenden  Lande  durch  Gesetz  oder  Verordnung
  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
zu  erfüllen.

Die  Hinterlegung  erfolgt  zur  Zeit
in  Deutschland  bei  dem  Amtsgericht
  in  Leipzig,
in  Spanien  bei  dem  Ministerium
del  Fomento  in  Madrid.

Zu  Artikel  9.

I.  Der  spanische  Bevollmächtigte
giebt  die  Erklärung  ab,  daß  die  Königlich
  spanische  Regierung  nur  denjenigen
nach  Spanien  eingehenden  Sprit  als
deutsche  Ware  zu  behandeln  in  der  Lage
sei,  welcher  aus  deutschem  Rohspiritus
in  Deutschland  hergestellt  worden  ist.

Derselbe  behält  außerdem  für  die
Königlich  spanischen  Konsulate  ausdrücklich
  die  Berechtigung  vor,  zum  Nachweis
  dafür,  daß  der  zur  Ausfuhr  kommende
  Sprit  aus  deutschem  Rohspiritus
im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  hergestellt
  worden  ist,  nicht  nur  die  Vorlage
  von  speziellen  Ursprungsattesten,
sondern  auch  die  Vorlage  von  Duplikaten
  der  ertheilten  Bonifikationsanerkenntnisse
  nach  Maßgabe  der  den  Konsulaten
  von  ihrer  Regserung  ertheilten
Instruktionen  zu  fordern,  welche  letztere
im  Einvernehmen  der  beiden  Regierungen
festgestellt  werden.

Die  deutschen  Bevollmächtigten  bemerken
  hierauf,  daß  sie  gegen  die  vorstehende
  Erklärung  keine  Einwendung
erheben.

II.  Die  Bevollmächtigten  der  beiden
Hohen  vertragschließenden  Theile  sind
übereingekommen:

daß  die  Bindung  des  deutschen
Zolls  für  den  in  Flaschen  ein-327



comercio  y  de  sus  dibujos  y  modelos,
  deberän  llenar  las  formalidades
Prescritas  por  las  leyes  y  reglamentos
  de  este  pais.

El  depösito  de  las  marcas,  etc.,  se
efectüa  actualmente  en  Espafia,  en
Madrid,  en  el  Ministerio  de  Fomento
en  Alemania  en  el  Amtsgericht
de  Leipzig.

Al  Articulo  9.

I.  El  Plenipotenciario  de  Espafia
declara  que  el  Gobierno  Espaßol
solo  puede  admitir  en  Espafa  como
articulo  aleman  el  aguardiente  qdue
haya  sido  fabricado  en  Alemania
con  aguardiente  bruto  aleman  y
reserva  expresamente  el  derecho  de
los  Cönsules  de  Espala  de  pecir,
conforme  à  las  instrucciones  que
reciban  de  su  Gobierno,  como  pueba,
de  due  el  aguardiente  due  se  ha
de  exportar  ha  sido  fabricado  en  el
territorio  del  Imperio  Aleman  con
aguardiente  bruto  aleman,  no  solo
un  certificado  de  origen  especial,
simo  tambien  un  duplicado  del
drawback  expedido.  Dichas  instrucciones
  serän  convenidas  por
ambos  Gobiernos.

Los  Plenipotenciarios  alemanes  declaran
  due  no  tienen  objeccion  qdue
hacer  à  esta  declaracion.

II.  Los  Plenipotenciarios  de  las
dos  altas  Partes  contratantes  han
Convenido:

due  la  obligacion  de  no  aumentar
  el  derecho  actual  de
        <pb n="334" />
        gehenden  Wein  sich  auf  Schaumwein
  nicht  erstreckt;

daß  die  Bindung  des  deutschen
Zolls  für  Roggen  nur  für  solchen
Roggen  zugestanden  ist,  welcher
nachweislich  in  Spanien  produzirt
worden  ist;

und  daß  der  Zoll  auf  das  aus
Spanien  seewärts  nach  Deutschland
  eingehende  Salz  nicht  mehr
betragen  soll,  als  die  innere  Verbrauchssteuer,
  welche  in  Deutschland
  von  dem  in  Deutschland  gewonnenen
  Salze  erhoben  wird.

Zu  Artikel  13.

Was  die  öffentlichen  Niederlagen  betrifft,
  so  wird  die  in  diesem  Artikel  verabredete
  Zollfreiheit  in  Spanien  nur  in
zwei  Beziehungen  gewährt:

1.  für  die  Durchfuhr  im  allgemeinen
unter  Beobachtung  der  Förmlichkeiten,
  welche  die  Zollverordnungen

enthalten  oder  festsetzen  werden;

2.  für  die  Waren,  welche  auf  Handelsniederlassungen
  gebracht  werden,
  immer  unter  der  Voraussetzung,
  daß  sie  sich  den  für  diese
Niederlagen  in  der  Zollgesetzgebung
  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
  unterwerfen.  Es  wird  dabei
  bemerkt,  daß  gegenwärtig
Handelsniederlagen  in  den  Häfen
von  Barcelona,  Cadir,  Mahon,
Malaga  und  Santander  bestehen.
Auch  hierin  wird,  wie  im  übrigen,
Deutschland  das  Recht  der  meistbegünstigten
  Nation  genießen.

Zu  Artikel  18.

Der  spanische  Bevollmächtigte  erklärt,
daß  die  Küstenschiffahrt  in  Spanien  im

328

la  tarifa  alemana  sobre  el  vino
en  botellas  no  es  aplicable  á
1os  vinos  espumosos;

due  la  obligacion  de  no  aumentar
  el  derecho  actual  de
la  tarifa  alemana  sobre  el  centeno
  no  es  aplicable  mas  que
àal  centeno  cuyo  origen  espafßol
sea  comprobado;

gque  el  derecho  de  la  sal
traida  por  mar  de  Espafa  ã
Alemania  no  serä  mas  alto
due  el  impuesto  interior  due
Dague  en  Alemania  la  8al
alemana.

Al  Articulo  13.

En  cuanto  à  los  depösitos  püblicos
se  entenderáä  due  la  franquicia  consignada
  en  dicho  articulo  solo  se
concede  en  Espafa  en  dos  conceptos:
Primero,  para  el  tränsito  en  general
Ccon  las  formalidades  establecidas
due  se  flien  en  las  ordenanzas  de
aduanas;  y  egundo,  para  las  mercancias
  due  entren  en  los  depösitos
comerciales,  siempre  qdue  se  sujeten
à  las  formalidades  dictadas  en  la
legislacion  de  aduanas  para  estos
depôösitos;  siendo  de  advertir  que
een  la  actualidad  existen  depösitos
comerciales  en  los  puertos  de  Barcelona,
  Cadiz,  Mahon,  Mälaga  y
Santander.

En  estos  tambien  gozard  Alemania
del  derecho  de  la  nacion  mas  fa-Vorecida.


Al  Articulo  18.

l.  Plenipotenciario  espaflol  declara
qdue  el  cabotaje  en  Espafla  estä  re-
        <pb n="335" />
        allgemeinen  den  Schiffen  der  spanischen
Handelsmarine  vorbehalten  ist.  Die
deutschen  Bevollmächtigten  nehmen  diese
Erklärung  an  und  erklären  ihrerseits,
daß,  so  lange  deutsche  Schiffe  in  Spanien
  nicht  zur  Küstenschiffahrt  zugelassen
werden,  auch  spanische  Schiffe  auf  Zulassung
  zur  Küstenschiffahrt  in  Deutschland
  keinen  Anspruch  haben.

Der  spanische  Bevollmächtigte  nimmt
diese  Erklärung  an.

Zu  Artikel  23.

Die  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,
  daß  das  gegenwärtige  Protokoll
  zugleich  mit  dem  Vertrage  den
Hohen  vertragschließenden  Theilen  vorgelegt
  werden  soll,  und  daß  im  Falle
der  Ratifikation  des  letzteren  auch  die
in  dem  ersteren  enthaltenen  Erklärungen
und  Verabredungen  ohne  weitere  förmliche
  Ratifikation  als  genehmigt  angesehen
  werden  sollen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  Zwölften
Juli  Eintausendachthundertdreiundachtzig.

(L.  S.)  von  Burchard.

329

—

servado  generalmente  4  los  buques
de  la  marina  mercante  espafola.

Los  Plenipotenciarios  alemanes
aceptan  esta  declaracion  y  declaran
4  Su  vex  due  en  tanto  due  los  buques
alemanes  no  sean  admitidos  al  comercio
  de  cabotaje  en  Espana,  los
buques  espalioles  no  tendrän  derecho
dà  Ser  admitidos  al  comercio  de  cabotaje
  en  Alemania.

El  Plenipotenciario  espafl  acepta
esta  declaracion.

Al  Articulo  23.

Los  Plenipotenciarios  han  convenido
  en  que  el  presente  Protocolo
se  Someterä  d  las  dos  altas  Partes
contratantes  al  mismo  tiempo  que
el  Tratado  y  due  por  el  solo  hecho
de  la  ratificacion  de  este  las  declaraciones
  V  estipulaciones  contenidas
een  el  Protocolo  se  considerarän
Wigualmente  como  aprobadas  por  los
dos  Gobiernos  sin  ratificacion  formal
UIterior.

Hecho  en  Berlin,  4  doce  de  Julio
de  mil  ochocientos  ochenta  y  tres.

von  Bojanoweki.

(L.  S.)  El  Conde  de  Benomar.
        <pb n="336" />
        —  330  —
Anlage  zum  Schlußprotokoll.

 

(Muster.)

Gewerbe-Legitimationskarte

für
Handlungsreisende.
Auf  das  Jahr  18—.—.  Wappen.  Nr.  der  Karte
Gültig

in  dem  Deutschen  Reich,  Luxemburg,  Spanien.

 

Inhaber:

(Vor-  und  Zuname.)

(Ortsname),  den  18——.

 

(Behörde.)
Unterschrift.
        <pb n="337" />
        —  331  —
Ancxo  al  Protocolo  final.

 

(Modelo.)

Certifcado  industrial

para

viageros  de  comercio.

Escudo
Vale  para  el  ado  de  18—.  .  de  No.  del  certifcadöo..  .

Vale

para  Alemania,  el  Luxemburgo  y  Espala.

 

Portador:
(Nombre  y  apellido.)

—

 

(Lugar,  fecha  )
Sello  ô  timbre  Titulo  y  firma
de  la  autoridad  competente.  de  la  autoridad  competente.

 

Reichs-Gesetzbl.  1883.  53
        <pb n="338" />
        —  332  —
Es  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  Inhaber  dieser  Karte

 

 

eine  (Art  der  Fabrik  oder  Handlung)  in  .........unter  der  Firma
besitzt.
als  Handlungsreisender  im  Dienste  der  Firma  ..............  in
steht,  welche  eine  (Bezeichnung  der  Fabrik  oder  Handlung)  daselbst
besitzt.
Ferner  wird,  da  Inhaber  für  Rechnung  dieser  Firma  und  außerdem  nachfolgender
  Firme-  -  (Art  der  Fabrik  oder  Handlung)
in  Deutschland
Spanien

Warenbestellungen  aufzusuchen  und  Warenankäufe  zu  machen  beabsichtigt,  bescheinigt,
  daß  für  den  Gewerbebetrieb  vorgedachter  Firme-  im  hiesigen  Lande  die
gesetzlich  bestehenden  Abgaben  zu  entrichten  sind.

bezeichnung  der  Person  des  Inhabers:

Alter
Gestalt
Haare
Besondere  Kennzeichen  .-Unterschrift:



 

 

 

Zur  Beachtung.
Inhaber  dieser  Karte  ist  ausschließlich  im  Umherziehen  und  ausschließlich
für  Rechnung  der  vorgedachten  Firmen  berechtigt,  Warenbestellungen  aufzusuchen

  und  Wareneinkäufe  zu  machen.  Er  darf  nur  Warenmuster,  aber  keine
Waren  mit  sich  führen.  Außerdem  hat  er  die  in  jedem  Staate  gültigen  Vorschriften
  zu  beachten.

 

Anmerkung:  Von  den  Doppelzeilen  wird  in  das  Formular,  welches  dafür  den  entsprechenden
  Raum  zu  gewähren  hat,  die  obere  oder  untere  Zeile  eingetragen)  je  nachdem  es
den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  entspricht.
        <pb n="339" />
        —  333  —

Se  certifica  por  el  presente  que  el  portador  de  este  documento

posée  ungd  —  (indicacion  de  la  fäbrica  0  del  comercio)
en  bajo  la  razon  de  comercio

es  empleado,  como  viagero  de  comercio,  de  la  casa  —  en  —
due  posée  en  (tal  lugar)  unga  (indicacion  de  la  fäbrica  6  del
comercio).

Deseando  el  portador  de  este  certifscado  obtener  pedidos  y  efectuar
Alemania
Espana
de  la  casa  siguiente
de  las  casas  siguientes

Compras  en  por  cuenta  de  su  casa,  asi  como  tambien  por  cuenta

 

(designacion  del  establecimiento  comercial  6

dicha  casa  satisface

dichas  casas  satisfacen.
tribuciones  legales  por  el  ejercicio  de  su  comercio  (industria).

 

industrial)  se  certifca  due  en  su  pais  las  con-Filiacion

  del  portador:

Edad
Estatura

Pelo
Señas  particulares

 

 

 

 

Firma  del  Portador:

Advertencia.

El.  portador  de  este  documento  estä  autorizado  para  hacer  compras
Fobtener  pedidos  solo  mientras  recorra  el  pais  y  solo  por  cuenta  de  la
casa  6  de  las  casas  due  en  el  mismo  se  nombran.  —  Podrá  llevar  consigo
  muestras  de  mercancias,  pero  no  mercancias.  —  Deberä,  ademäs,
respetar  las  disposiciones  vigentes  en  cada  Estado.

 

Nota:  En  el  formulario,  qdue  deberä  tener  bastante  espacio  Para  ello,  se
escribirà  en  la  linea  de  arriba  ô  en  la  de  abajo,  segun  lo  exijan  las  circunstancias
de  cada  caso  particular.
        <pb n="340" />
        —  334  —

(Nr.  1519.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Zollermäßigungen  in  den  Tarifen  A
zu  dem  deutsch  italienischen  und  dem  deutsch-spanischen  Handels=  und  Schifffahrtsvertrage.
  Vom  20.  Oktober  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes  vom
10.  September  1883,  betreffend  die  Ertheilung  der  Indemnität  für  die  durch  die
Bekanntmachung  vom  9.  August  1883  angeordneten  Zollermäßigungen  § 2   nach
erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des
Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  Zollermäßigungen,  welche  in  dem  Tarif  A  zu  dem  Handels=  und
Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Italien  vom  4.  Mai  1883
und  in  dem  Tarif  A  zu  dem  Handels=  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  Spanien  vom  12.  Juli  1883  enthalten  sind,  finden  auch
der  Türkei  und  Griechenland  gegenüber  Anwendung.

§.  2.

Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Handels=  und  Schiffahrtsvertrage
  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Spanien  vom  12.  Juli  1883  in  Kraft.

"Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden  Baden,  den  20.  Oktober  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Beetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="341" />
        —  335  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 25.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.
S.  335.

 

 

 

 

 

(Nr.  1520.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  Vom  1.  November  1883.


Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Wein=  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme
ich  in  Ergänzung  des  §.  1  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  vom  12.  Juli  d.  J.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  242)  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pfllänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
Hamburg  erfolgen.  Die  Ueberwachung  der  im  §.  4  der  gedachten  Verordnung
enthaltenen  Vorschriften  liegt  hinsichtlich  der  an  den  Quais  in  Hamburg  zur
Landung  kommenden  Gewächse  der  dortigen  Quaiverwaltung  in  Verbindung  mit
den  der  Hamburgischen  Deputation  für  indirekte  Steuern  und  Abgaben  unterstellten
  Steuerposten,  hinsichtlich  der  sonst  in  Hamburg  eintreffenden  Gewächse
den  letztgedachten  Steuerposten  ob.

Berlin,  den  1.  November  1883.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1883.  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  November  1883.
        <pb n="342" />
        <pb n="343" />
        —  337  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 26

 

 

 

 

 



 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom  16.  Februar
1882  und  vom  2.  März  1883.  S.  337.

 

(Nr.  1521.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze
vom  16.  Februar  1882  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39)  und  vom  2.  März  1883
(Reichs-Gesetzbl.  S.  29).  Vom  26.  November  1883.

Auf  Ihren  Bericht  vom  20.  November  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1882,  betreffend  die  Ausführung  des  Anschlusses
der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  an  das  deutsche  Zollgebiet  (Reichs-Gesetzbl.
S.  39),  ein  Betrag  von  4000  000  Mark  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
2.  März  1883,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen
des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  29),
ein  Betrag  von  24  387079  Mark,  zusammen  also  ein  Betrag  von  28  387.079  Mark
durch  eine  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  beschafft  und  zu  diesem  Zweck  ein
entsprechender  Betrag  von  Schuldverschreibungen,  und  zwar  über  zweihundert  Mark,
fünfhundert  Mark,  eintausend  Mark,  zweitausend  Mark  und  fünftausend  Mark
ausgegeben  werde.

Die  Anleihe  ist  mit  jährlich  vier  vom  Hundert  am  1.  April  und  1.  Oktober
zu  verzinsen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reich  bleibt  das
Recht  vorbehalten,  die  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden  Frist
zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
gegen  das  Reich  nicht  zu.

Reichs-Gesetzbl.  1883.  55

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Dezember  1883.
        <pb n="344" />
        —  338  —

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  26.  November  1883.

Wilhelm.
In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
von  Burchard.
An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="345" />
        —  339  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr. 27.

 

 



 

  —  —

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Venezuela  wegen
gegenseitigen  Markenschutzes.  S.  339.

 

(Nr.  1522.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  den  Vereinigten  Staaten  von
Venezuela  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes.  Vom  8.  Dezember  1883.

Zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Venezuela  ist

durch  Auswechselung  von  Erklärungen  der  beiderseitigen  Regierungen  eine  Uebereinkunft

  dahin  getroffen  worden,
daß  bezüglich  der  Fabrik=  und  Handelsmarken  die  Angehörigen  des
Deutschen  Reichs  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Venezuela  und  die
Venezolanischen  Bürger  in  Deutschland  denselben  Schutz  wie  die  eigenen
Angehörigen  genießen  sollen,  daß  ferner  die  Angehörigen  des  einen
Landes,  um  in  dem  anderen  ihren  Fabrik=  und  Handelsmarken  den
Schutz  zu  sichern,  die  in  diesem  Lande  durch  die  Gesetzgebung  vorgeschriebenen
  Förmlichkeiten  zu  erfüllen  haben.  Die  Uebereinkunft  soll
vom  Tage  ihrer  Bekanntmachung  an  in  Anwendung  treten.

Dies  wird  mit  Bezug  auf  §.  20  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom
30.  November  1874  hierdurch  veröffentlicht.

Berlin,  den  8.  Dezember  1883.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Cd



 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1883.  56
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Dezember  1883.
        <pb n="346" />
        <pb n="347" />
        —  341  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 28.

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Veränderung  des  Uebergangsabgabensatzes  für  braunes  Bier  in
Württemberg.  S.  341.

 

(Nr.  1523.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Veränderung  des  Uebergangsabgabensatzes  für
braunes  Bier  in  Württemberg.  Vom  18.  Dezember  1883.

In  Königreich  Württemberg  ist  an  die  Stelle  des  bisherigen  Satzes  der  Ueber—
gangsabgabe  für  braunes  Bier  (vergl.  die  Bekanntmachung  vom  7.  Juli  1881,
Reichs-Gesetzbl.  S.  232)  der  Satz  von  3  Mark  von  1  Hektoliter  getreten.

Berlin,  den  18.  Dezember  1883.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Burchard.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1883.  57
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Dezember  1883.
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        Sachregister

zum  Reichs—

Gesetzblatt.

Jahrgang  1883.  

A.

Abdeckereien,  Fortbestehen  der  Berechtigungen  derselben
(Gew.  Ordn.  §.  7  Nr.  2)  178.  —  Genehmigung  zur
Anlegung  von  Abdeckereien  (das.  §§.  16,  49,  147)  181.

Abgaben,  Aufhebung  der  Berechtigung  von  Korporationen
  c.  zur  Erhebung  von  Abgaben  für  den  Gewerbebetrieb
  (Gew.  Ordn.  §.  7  Nr.  6)  179.  —  Abgaben
vom  Marktverkehr  (das.  §.  68)  204.

Ablösung  von  Berechtigungen,  welche  den  Gewerbebetrieb
beschränken  (Gew.  Ordn.  §§.  8,  9)  179.

Abmeldung  der  zur  Krankenversicherung  verpflichteten
Personen  (G.  v.  15.  Juni  §§.  2,  19,  49,  51,  76,  81)  74.

Abschätzung  der  Vergütungen  für  die  durch  Truppenübungen
  entstehenden  Flurschäden  (A.  E.  v.  24.  Juli)  264.

Admiralität,  Anhörung  derselben  bei  Rekursgesuchen
gegen  die  Entscheidungen  der  Marinestationschefs  über
die  Ausführung  von  Bauten  in  den  Kriegshafengebieten
(G.  v.  19.  Juni  §.  3)  106.  —  Bestimmung  derselben
über  die  Ausführung  von  Bauten  2 etc.  im  Jadebusen  auf
oldenburgischem  Gebiet  (das.  §.  5)  107.

Advokaten,  auf  die  Praxis  derselben  findet  die  Gewerbeordnung
  keine  Anwendung  (Gew.  Ordn.  §.  6)  178.  (G.
v.  1.  Juli  Art.  1)  159.

Aerzte  bedürfen  der  Approbation  (Gew.  Ordn.  §.  29)
185.  —  Zurücknahme  der  Approbation  (das.  §§.  53,
54)  195.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  9  §.  53)  165.  —  Taxen
für  Aerzte  (Gew.  Ordn.  §.  80)  206.  —  Strafe  wegen

Reichs-  Gesetzb.  1883.  "

Aerzte  (Forts.)
unbefugter  Bezeichnung  als  Arzt  (das.  §.  147  Nr.  3)
236.  —  Aufhebung  des  Zwanges  zur  Leistung  ärztlicher
Hilfe  (das.  §.  144)  235.

Gegenseitige  Zulassung  von  Aerzten  zur  Ausübung
der  Praxis  in  den  deutsch  österreichischen  Grenzbezirken
(Uebereink.  v.  30.  Sept.  82.  Art.  1  bis  4)  39.

Gewährung  freier  ärztlicher  Behandlung  als  Krankenunterstützung
  (G.  v.  15.  Juni  §.  6  Nr.  1,  §§.  7,  20,
§.  21  Nr.  5)  75.

Agenten  vorn  Feuerversicherungsgesellschaften,  Bestimmungen
über  ihren  Gewerbebetrieb  (Gew.  Ordn.  §§.  14,  148
Nr.  2)  181.

Alkaloide  aus  Deutschland,  Jollsätze  bei  der  Einfuhr  in
Italien  (Vertr.  v.  4.  Mai  Tarif  B)  120.

Amerika,  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch
  und  Würsten  amerikanischen  Ursprungs  (V.  v.
6.  März)  31.

Anlagen,  gewerbliche,  Genehmigung  zur  Errichtung  und
Veränderung  derselben  (Gew.  Ordn.  §§.  16  bis  28,  49,
147  Nr.  2)  181.  —  Untersagung  ihrer  Benutzung  aus
Gründen  des  Gemeinwohls  (das.  §§.  51,  52)  195.  —
Polizeiliche  Wegschaffung  derselben  (das.  §.  147  Abs.  3)
237.

Anleihe  für  die  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen  im  Etatsjahre  1883/84
(G.  v.  2.  März  §.  1)  29.  (A.  E.  v.  26.  Nov.)  337.  —
desgl.  im  Etatsjahre  1884/85  (G.  v.  2.  Juli  F§  1)

A
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        2  Sachregister.

Anleihe  (Forts.)

148.  —  Anleihe  zu  den  der  freien  Stadt  Hamburg  zu
den  Kosten  des  Jollanschlusses  zu  leistenden  Beiträgen
(A.  E.  v.  26.  Nov.)  337.

Anmeldung  der  zur  Krankenversicherung  verpflichteten
Personen  (G.  v.  15.  Juni  88.  2,  19,  49,  50,  76,  81)  74.

Anschlagen  (Anheften)  von  Druckschriften  und  Bildwerken
auf  öffentlichen  Wegen,  Plätzen  2c.  (Gew.  Ordn.  §§.  43,
149  Nr.  1)  192.

Antiquare  haben  ihr  Geschäftslokal  anzuzeigen  (Gew.
Ordn.  §§.  14,  148  Nr.  3)  181.

Antrittsgelder  von  Innungsmitgliedern  (Gew.  Ordn.
§.  85)  207.

Anzeigen  an  die  Aufsichtsbehörden  über  den  Anfang  eines
Gewerbebetriebs  (Gew.  Ordn.  §§.  14,  15,  27,  35,  148
Nr.  3,  4)  180.  —  desgl.  über  die  Beschäftigung  jugendlicher
  Arbeiter  in  Fabriken  (das.  §§.  138,  149  Nr.  7)
231.  —  desgl.  über  Innungsangelegenheiten  (das.  §§.  101,
104  d,  149  Abs.  2)  216.

Anzeigepflicht  bezüglich  des  Auftretens  der  Reblaus
(G.  v.  3.  Juli  858.  8,  11)  151.
s.  auch  An-  und  Abmeldung.

Apfelsinen  aus  Italien,  Zollsatz  dafür  (Vertr.  v.  4.  Mai
Tarif  A)  118.  —  desgl.  aus  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli
Tarif  A)  320.  —  Allgemeine  Jollermäßigung  für  Apfelsinen
  (Bek.  v.  9.  Aug.  Abs.  3)  305.  (V.  v.  20.  Okt.
§.  1)  334.

Apotheken,  Errichtung  und  Verlegung  von  solchen  (Gew.
Ordn.  §§.  6,  29)  178.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  1  §.  6)  159.

Feilhalten  und  Verkauf  von  Honigpräparaten  als
Heilmittel  in  Apotheken  (V.  v.  3.  Janr.)  1.

Apotheker  bedürfen  der  Approbation  (Gew.  Ordn.  §.  29)
185.  —  Zurücknahme  der  Approbation  (das.  §§.  53,
54)  195.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  9  §.  53)  165.  —  Taxen
für  Apotheker  (Gew.  Ordn.  §.  80)  206.  —  Berechtigung
derselben  zur  Annahme  von  Gehilfen  und  Lehrlingen
(das.  §§.  41,  154)  240.

Apotheker-Gehilfen  und  -Lehrlinge,  Verpflichtung
zur  Krankenversicherung  (G.  v.  15.  Juni  §.  2  Nr.  2)  74.
—  Nichtanwendung  der  §§.  105  bis  133  der  Gewerbeordnung
  auf  dieselben  (Gew.  Ordn.  S.  154)  240.

Apothekerwaren,  inwieweit  dieselben  dem  freien  Verkehr
  zu  überlassen  find,  wird  durch  Kaiserliche  Verordnung
  bestimmt  (Gew.  Ordn.  §.  6)  178.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  1  §.  6)  159.

Approbationen  von  Medizinalpersonen  gelten  für  das
ganze  Reichsgebiet  (Gew.  Ordn.  §.  29)  185.  —  Zurücknahme
  von  Approbationen  (das.  §§.  53,  54)  195.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  9  §.  53)  165.  —  Strafen  wegen

1883.

Approbationen  (Forts.)
unbefugter  Bezeichnung  als  approbirter  Arzt  u.  s.  w.
(Gew.  Ordn.  §.  147  Nr.  3)  236.  —  Verlust  der  Approbation
  bei  Uebertretung  polizeilicher  Vorschriften  (das.
§.  151)  239.

Arbeiter,  Verhältniß  der  gewerblichen  Arbeiter  zu  den
Arbeitgebern  (Gew.  Ordn.  §§.  105  bis  139)  221.  —
Sicherung  gegen  Gefahr  beim  Gewerbebetrieb  (das.
§.  120)  224.  —  Streitigkeiten  mit  den  Arbeitgebern
(das.  §.  120  a)  225.  —  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
  in  Fabriken  (das.  §§.  106,  107,  120,  135  bis
139  a,  146,  149  Nr.  7,  §.  150)  221.  —  Hilfskassen.
für  Arbeiter  (das.  §§.  141,  141  a  bis  141f )  233.  —
Vereinigungen  von  Arbeitern  zur  Erlangung  günstiger
Lohnbedingungen  (das.  §§.  152,  153)  239.  —  Gesetz
über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  (G.  v.
15.  Juni)  73.

Arbeiterinnen,  Beschäftigung  in  Fabriken  (Gew.  Ordn.
§§.  135,  139  a)  146  Nr.  2)  230.  —  desgl.  in  Bergwerken,
  Salinen  u.  s.  w.  (das.  §.  154)  240.

Arbeitgeber,  Verhältniß  zu  den  Arbeitsgehilfen  (Gew.
Ordn.  §§.  105  bis  125)  221.  —  desgl.  zu  den  Lehr.
lingen  (das.  5§.  126  bis  133)  227.  —  zu  Fabrikarbeitern
(das.  §§.  134  bis  139b)  229.  —  insbesondere  zu  jugendlichen
  Arbeitern  (das.  §§.  106,  107,  120,  135  bis  139  a)
221.  —  Streitigkeiten  mit  den  Arbeitern  (das.  S.  120  a)
225.  —  Vereinigungen  von  Arbeitgebern  zur  Erlangung
günstiger  Arbeits=  und  Lohnbedingungen  (das.  §§.  152,
153)  239.  —  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen
  der  Gewerbeordnung  (das.  §§.  146,  149,  150)
236.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  14)  173.

Pflichten  und  Rechte  der  Arbeitgeber  hinsichtlich  der
Krankenversicherung  ihrer  Arbeiter  bei  den  Ortskrankenkassen
  (G.  v.  15.  Juni  §§.  31,  38,  49  bis  54)  85.—
desgl.  bei  den  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen  (das.
§§.  60  bis  66,  68)  94.  —  Streitigkeiten  mit  den
Krankenkassen  und  den  Arbeitern  über  Unterstützungs.-ansprüche
  u.  s.  w.  (das.  §§.  58,  65)  94.  —  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  Krankenversicherungsgesetz  (das.
§§.  80  bis  82)  101.

Arbeitsbücher  für  jugendliche  Arbeiter  (Gew.  Ordn.
§§,  107  bis  112,  114,  120  a,  123,  131,  146  Nr.  3,
§.  150  Nr.  2)  221.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  13  §.  108,
Art.  14  §.  146  Nr.  3,  §.  150  Nr.  2)  172.

Arbeitskarten  für  jugendliche  Fabrikarbeiter  (Gew.  Ordn.
§§.  137,  150  Nr.  2)  230.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  13  §.  137,
Art.  14  §.  150  Nr.  2)  173.

Arbeitszeugnisse  für  gewerbliche  Arbeiter  (Gew.  Ordn.
§§.  113,  114,  120  a,  123  zu  1)  223.
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        Sachregister.

Armenunterstützungen,  öffentliche,  als  solche  gelten  die
als  Krankenunterstützung  gewährten  Leistungen  nicht  (G.
v.  15.  Juni  §.  77)  100.

Armenverbände,  Erstattung  der  von  denselben  gezahlten
Unterstützungen  an  Mitglieder  der  Krankenkassen  (G.  v.
15.  Juni  §.  57)  93.

Arznei,  freie,  Gewährung  als  Krankenunterstützung  (G.  v.
15.  Juni  §.  6  Nr.  1,  §.  7,  §.  20  Nr.  1,  §.  21  Nr.  5)  75.

Arzneimittel,  wieweit  auf  den  Verkauf  derselben  die  Gewerbeordnung
  Anwendung  findet  (Gew.  Ordn.  §.  6)  178.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  1)  159.  —  Ausschluß  derselben  vom
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  9,
§.  148  Nr.  7a)  197.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Arzt,  s.  Aerzte.

Asphaltkochereien,  Genehmigung  zur  Anlage  derselben
(Gew.  Ordn.  §§.  16,  49,  147)  181.

Aufbereitungsanstalten,  Krankenversicherung  der  Arbeiter
  in  denselben  (G.  v.  15.  Juni  §.  1  Nr.  1)  73.—

Anwendung  von  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  auf
die  Besitzer  und  Arbeiter  derselben  (Gew.  Ordn.  §§.  141  f.,
154)  234.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  14  unter  II)  I75.

Aufkaufen  von  Waren  von  Haus  zu  Haus  oder  auf
öffentlichen  Wegen,  Plätzen  u.  s.  w.  (Gew.  Ordn.  §§.  42b,
149  Nr.  1)  191.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  6,  14)  162.
—  desgl.  außerhalb  des  Gemeindebezirks  (Gew.  Ordn.
§§.  44,  44  a,  148  Nr.  5)  192.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  8,
14)  163.  —  desgl.  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
(Gew.  Ordn.  §.  55  Nr.  2,  §§.  56a,  148)  196.  (G.  v.
1.  Juli  Art.  11,  14)  165.

Aufkündigung  des  Arbeitsverhältnisses  der  Gesellen  2c.
(Gew.  Ordn.  §§.  122,  123)  225.

Aufsichtsbehörden  für  die  Ortskrankenkassen  (G.  v.
15.  Juni  §§.  34,  35,  37,  39  bis  46,  49,  58,  84)
86.  —  für  die  Betriebs-  (Fabrik.)  Krankenkassen  (das.
§§.  66,  67,  84)  96.  —  für  die  Baukrankenkassen  (das.
§.  72)  98.  —  Abänderung  der  Statuten  der  Knappschaftskassen
  durch  die  Aufsichtsbehörden  (das.  §.  74)  99.

Aufsichtsbehörden  für  Innungen  (Gew.  Ordn.  §§.  95,
98b,  986,  100b,  100  4,  100e,  101,  103,  103a,
104)  209.

Aufsuchen  von  Warenbestellungen  von  Haus  zu  Haus
oder  auf  öffentlichen  Wegen,  Plätzen  2 ect.  (Gew.  Ordn.
§§.  42 b,  149  Nr.  1)  191.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  6,  14)
162.  —  desgl.  außerhalb  des  Gemeindebezirks  (Gew.
Ordn.  §§.  44,  44  a,  148  Nr.  5)  192.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  8,  14)  163.  —  desgl.  beim  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  (Gew.  Ordn.  §.  55  Nr.  2,  §§.  56a,  148)
196.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  165.


Sachregister 1883.  3

Augenärzte  bedürfen  der  Approbation  (Gew.  Ordn.  §.  29)
185.  —  s.  auch  Aerzte.

Auktionatoren,  Gewerbebetrieb  derselben  (Gew.  Ordn.
§§.  35,  36,  38,  40,  47,  54)  188.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  4,  5)  161.

Ausfuhrverbote  zur  Verhütung  der  Verbreitung  der
Reblauskrankheit  (V.  v.  4.  Juli)  153.  —  Strafe  wegen
Zuwiderhandlungen  (G.  v.  3.  Juli  §.  12)  152.

Ausländer,  Erlaubniß  zum  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  (Gew.  Ordn.  §§.  42b,  56d,  148  Nr.  7e)  191.
—  Beschränkungen  des  Marktverkehrs  der  Ausländer
(das.  S.  64)  203.  —  Landesgesetzliche  Bestimmungen  über

den  Gewerbebetrieb  juristischer  Personen  des  Auslandes

(das.  §.  12)  180.

Auslieferung  von  Verbrechern  zwischen  Deutschland  und
Serbien  (Vertr.  v.  6.  Janr.  Art.  25)  70.  —  desgl.
zwischen  Deutschland  und  Uruguay  (Vertr.  v.  12.  Febr.
80.  Art.  1,  2,  5,  6,  8  bis  12)  288.  —  desgl.  von
desertirten  Schiffsmannschaften  zwischen  Deutschland  und
Mexiko  (Vertr.  vom  5.  Dez.  82.  Art.  21)  261.

Auslieferungsvertrag  zwischen  Deutschland  und  dem
Freistaat  Uruguay  (v.  12.  Febr.  80.)  287.

Ausrufen  von  Druckschriften  und  Bildwerken  auf  öffentlichen
  Wegen,  Plätzen  u.  s.  w.  (Gew.  Ordn.  §§.  43,  149
Nr.  1)  192.

Ausschweifungen,  geschlechtliche,  Einfluß  auf  die  Gewährung
  von  Krankenunterstützung  (G.  v.  15.  Juni
§§.  6,  26)  76.

Ausspielung  von  Waaren  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  (Gew.  Ordn.  §§.  56,  148  Nr.  7b)  198.  (G.  v.
1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Auswanderungsunternehmer,  auf  den  Gewerbebetrieb
derselben  und  ihrer  Agenten  findet  die  Gewerbeordnung
keine  Anwendung  (Gew.  Ordn.  §.  6)  178.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  1)  159.

B.

Bäcker  und  Backwaarenhändler,  Bestimmungen  über  ihren
Gewerbebetrieb  (Gew.  Ordn.  §§.  73,  74,  79,  148
Nr.  8)  205.

Badeanstalten,  Betrieb  derselben  (Gew.  Ordn.  §§.  35,
40,  54)  188.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  4,  5)  161.

Baden  (Großherzogthum),  Uebergangsabgabe  und  Steuerrückvergütung
  für  Branntwein  in  Baden  (Bek.  v.  28.  Mai)
72.

Banknoten,  Einlösung  der  Banknoten  der  Chemnitzer
Stadtbank  (Bek.  v.  27.  Febr.)  4.

Bannmeile,  Aufhebung  derselben  (Gew.  Ordn.  §.  7
Nr.  4b)  179.

A-
        <pb n="352" />
        4  Sachregister. 1883 

Bannrechte  im  Gewerbebetrieb,  Aufhebung  derselben
(Gew.  Ordn.  §.  7  Nr.  2  bis  4,  §§  8  bis  10)  178.
Bauherren,  Verpflichtung  derselben  zur  Errichtung  von
Bau=  Krankenkassen  für  ihre  Arbeiter  (G.  v.  15.  Juni

§§.  69  bis  72)  98.

Bauhöfe,  s.  Bauten.

Bau-Krankenkassen  für  die  bei  Eisenbahn,  Kanal.,
Wege-,  Strombauten  2 ect.  und  in  Baubetrieben  beschäftigten
Personen  (G.  v.  15.  Juni  §§.  69  bis  72,  84)  98.

Bauten,  Krankenversicherung  der  Arbeiter  bei  Bauten
(G.  v.  15.  Juni  §.  1  Nr.  1)  73.  —  fK.  auch  Bau-Krankenkassen.


Anwendung  von  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
auf  die  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  Bauhöfen  (Gew.
Ordn.  §.  154)  240.

Beamte,  Verpflichtung  gewisser  Betriebsbeamten  zur
Krankenversicherung  (G.  v.  15.  Juni  §.  1)  74.  —  Befreiung
  der  in  Betriebsverwaltungen  des  Reichs,  eines
Bundesstaates  oder  eines  Kommunalverbandes  fest  Angestellten
  von  dieser  Versicherungspflicht  (das.  §.  3)  74.

Gewerbebeschränkungen  für  Personen  des  Beamtenstandes
  (Gew.  Ordn.  §.  12)  180.

s.  auch  Fabrikaufsichtsbeamte,  Reichsbeamte.

Befreiungen  von  der  Verpflichtung  zur  Krankenversicherung
  (G.  v.  15.  Juni  §.  3)  74.

Beglaubigung  von  Schriftstücken  2 ect.  durch  die  Konsuln
in  Deutschland  und  Serbien  (Vertr.  v.  6.  Janr.
Art.  9)  65.

Behörden,  Bestimmung  der  zuständigen  Behörden  im
Sinne  des  Krankenversicherungsgesetzes  durch  die  Landesregierungen
  (G.  v.  15.  Juni  §§.  44,  84)  89.  —  desgl.
der  Behörden  im  Sinne  der  Gewerbeordnung  durch  die
Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  (Gew.  Ordn.  §.  155)
240.  —  Bestimmung  der  in  Gewerbeangelegenheiten  entscheidenden
  Kollegialbehörden  erster  und  zweiter  Instanz
durch  die  Landesgesetze  (das.  §§.  21,  54,  63)  183.  —
Behörden,  welche  für  das  ganze  Reich  gültige  Approbationen
von  Medizinalpersonen  ertheilen  (das.  §.  29)  185.

s.  auch  Aufsichts-.,  Gemeinde-,  Ortspolizei-,
Verwaltungs=  und  Zentralbehörden.

Beiträge  zu  den  Krankenversicherungskassen  der  Gemeinden
(G.  v.  15.  Juni  §§.  5,  9  bis  11)  74.  —  zu  den  Ortskrankenkassen
  (das.  §§.  19,  22,  23,  27,  29  bis  33)  80.
—  Einzahlung  der  Beiträge  zur  Krankenversicherung  durch
die  Arbeitgeber  (das.  §§.  51,  53,  65)  92.  —  Tragung
eines  Drittels  der  Beiträge  von  den  Arbeitgebern  (das.
§§.  52,  63)  92.  —  Beiträge  der  Arbeitgeber  zur  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  zur  Ortskrankenkasse  (das.  §.  62)
95.  —  Vorzugsrecht  im  Konkurse  haben  rückständige

1883.

Beiträge  (Forts.)

Beiträge  (das.  §.  55)  93.  —  Beiträge  zu  den  Betriebs-(Fabrik.)
  Krankenkassen  (das.  8§.  63  bis  65)  95.

Beiträge  der  Mitglieder  von  Innungen  (Gew.  Ordn.
88.  91,  94,  98  a  Nr.  4,  85.  100  bis  100c)  208.

Bekanntmachung  der  polizeilichen  Verordnungen  der
Marinestationschefs  in  Kiel  und  Wilhelmshaven  (G.  v.
19.  Juni  F.  2)  106.

Bekanntmachung  der  Grenzen  der  einzelnen  Weinbaubezirke
  durch  das  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich
(G.  v.  3.  Juli  S.  4)  150.

Bekanntmachungen  über  gewerbliche  Anlagen,  welche
besonderer  Genehmigung  bedürfen  (Gew.  Ordn.  §§.  17,
25)  182.  —  Bekanntmachung  der  Namen  der  approbirten
  Medizinalpersonen  (das.  §.  29)  186.

Bergwerke,  Krankenversicherung  für  die  Arbeiter  in  denselben
  (G.  v.  15.  Juni  §.  1  Nr.  1)  73.  —  Krankenunterstützung
  aus  den  Knappschaftskassen  (das.  §.  74)  99.

Anwendung  von  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
auf  die  Besitzer  und  Arbeiter  von  Bergwerken  (Gew.  Ordn.
§§.  141f,  154)  234.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  14  unter  II)  175.

Vergwesen,  wieweit  die  Gewerbeordnung  auf  dasselbe
Anwendung  findet  (Gew.  Ordn.  §§.  6,  154)  178.  (G.
v.  1.  Juli  Art.  1,  14  unter  II)  159.

Beschwerden  an  die  Zentralbehörden  über  Anordnungen
der  höheren  Verwaltungsbehörden  hinsichtlich  der  Krankenversicherung
  (G.  v.  15.  Juni  §§.  12  bis  14,  17,  43,
48,  68)  78.

Beschwerden  wegen  Versagung  des  Wandergewerbescheins
  (Gew.  Ordn.  §.  63)  203.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11
§.  63)  172.  —  Beschwerden  der  Reisenden  gegen  Gastwirthe
  wegen  Uebertheuerung  (das.  §.  75)  205.

Beschwerden  in  Innungsangelegenheiten  (Gew.  Ordn.
§§.  98e,  100b,  102,  104,  104e,  104 g )  213.

Besteuerung,  Abänderung  der  durch  Gesetz  vom
26.  Juli  1869  bestimmten  Sätze  der  Steuervergütung
für  Jucker  (G.  v.  7.  Juli  §§.  1,  2)  157.

Betriebsbeamte,  Verpflichtung  derselben  zur  Krankenversicherung
  (G.  v.  15.  Juni  §.  1)  74.

Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen  zur  Krankenunterstützung
  der  in  Betrieben  und  Fabriken  beschäftigten
Personen  (G.  v.  15.  Juni  §§.  59  bis  68,  84)  94.

Betriebsunternehmer,  Pflichten  und  Rechte  bezüglich
der  Krankenversicherung  ihrer  Arbeiter  (G.  v.  15.  Juni
§§.  60  bis  68,  82,  86)  94.  —  s.  auch  Arbeitgeber,
Fabrikinhaber,  Gewerbetreibende.

Betten,  gebrauchte,  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
ausgeschlossen  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  2,  §.  148  Nr.  7a)
196.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.
        <pb n="353" />
        Sachregister.

Bier,  Veränderung  des  Uebergangsabgabensatzes  für  braunes
Bier  in  Württemberg  (Bek.  v.  18.  Dez.)  341.

Bilder,  die  Verkäufer  von  Bildern  haben  ihr  Geschäftslokal
  anzuzeigen  (Gew.  Ordn.  88.  14,  148  Nr.  3)  181.

Bildwerke,  Ausrufen,  Vertheilen,  Anheften  u.  s.  w.  derselben
  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  u.  s.  w.  (Gew.
Ordn.  §§.  43,  149  Nr.  1)  192.  —  Verkauf  beim  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  (Gew.  Ordn.  S.  56  Nr.  10,
§.  149  Nr.  2)  197.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Blei  und  Bleierze,  zollfreie  Einfuhr  aus  Spanien
(Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  A)  320.

Bracker,  Gewerbebetrieb  derselben  (Gew.  Ordn.  §§.  36,
53,  78)  189.

Branntwein,  Uebergangsabgabe  und  Steuerrückvergütung
für  Branntwein  in  Baden  (Bek.  v.  28.  Mai)  72.

Erlaubniß  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  (Gew.
Ordn.  §§.  33,  49,  53)  187.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  9
8.  53)  165.  —  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Branntwein
  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (Gew.  Ordn.
§.  56  a  Nr.  3,  §.  148  Nr.  7a)  197.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  11,  14)  166.

Zollsatz  für  Branntwein  aus  Deutschland  bei  der
Einfuhr  in  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  B)  324.
(Bek.  v.  9.  Aug.)  304.

s.  auch  geistige  Getränke.

Branntweinzwang,  Auphebung  desselben  (Gew.  Ordn.
§.  7  Nr.  4  a)  179.

Braunkohlentheer,  wieweit  Anlagen  zur  Bereitung  desselben
  der  Genehmigung  bedürfen  (Gew.  Ordn.  §§.  16,
49,  147)  181.

Brauzwang,  Aufhebung  desselben  (Gew.  Ordn.  8.  7
Nr.  4a)  179.

Brillen,  Gewährung  als  Krankenunterstützung  (G.  v.
15.  Juni  §.  6  Nr.  1,  S§.  7,  20)  75.

Bruchbänder,  Gewährung  als  Krankenunterstützung  (G.
v.  15.  Juni  §.  6  Nr.  1,  §F.  7,  20)  75.

Brüche,  Krankenversicherung  der  Arbeiter  in  denselben
(G.  v.  15.  Juni  §.  1  Nr.  1)  73.  —  Anwendung  von
Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  auf  die  Besitzer  und
Arbeiter  von  Brüchen  (Gew.  Ordn.  8§.  141  f.,  154)  234.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  14  unter  II)  175.

Buchdrucker  haben  ihr  Geschäftslokal  anzuzeigen  (Gew.
Ordn.  §§.  14,  148  Nr.  3)  181.

Buchhändler  haben  ihr  Geschäftslokal  anzuzeigen  (Gew.
Ordn.  §§.  14,  148  Nr.  3)  181.

1883.  5

Bundesrath,  Einberufung  desselben  (V.  v.  21.  Aug.)  285.
Entscheidung  desselben  auf  Rekursgesuche  wegen  versagter
  Bauunternehmungen  in  den  Reichskriegshafengebieten
  (G.  v.  19.  Juni  §F.  3)  106.  —  Entscheidung
bezüglich  baulicher  Anlagen  im  Jadebusen  (das.  §.  5)  107.
Derselbe  bestimmt  die  Fristen  und  Formulare  für
die  Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse  der  Krankenversicherungskassen
  (G.  v.  15.  Juni  §.  79)  101.  —  Befugnisse
  desselben  hinsichtlich  der  Vorschriften  über  den
Gewerbebetrieb  (Gew.  Ordn.  §#S  16,  24,  29,  31,  42b,
44,  56b,  564,  60,  64,  120,  139a,  139b)  182.
Zustimmung  desselben  zur  Einschränkung  der  Gerichtsbarkeit
  des  deutschen  Konsuls  in  Tunis  (G.  v.
27.  Juli)  263.  —  desgl.  zur  Ausdehnung  der  in  den
Handelsverträgen  mit  Italien  und  Spanien  vereinbarten.
Zollermäßigungen  auf  die  Waaren  aus  anderen  Staaten
(G.  v.  10.  Sept.  §.  2)  303.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  derselben  zum  Reichshaushalt
  für  das  Etatsjahr  1883/84  (Anl.  zum  G.  v.
2.  März)  26.  (G.  v.  19.  Juni  §.  6)  107.  —  desgl.  für
das  Etatsjahr  1884/85  (Anl.  zum  G.  v.  2.  Juli)  145.

Tragung  der  Kosten  für  Vernichtung  von  angesteckten
Rebpflanzen  und  der  zu  leistenden  Entschädigungen  von
den  Bundesstaaten  (G.  v.  3.  Juli  §§.  9,  10)  151.

Aufhebung  der  Literaturkonventionen  einzelner
deutscher  Staaten  mit  Frankreich  (Uebereink,  v.  19.  April
Art.  17)  278.

s.  auch  Landesregierungen,  Zentralbehörden.


Bürgerrecht  der  Gewerbetreibenden  (Gew.  Ordn.  §.  13)
180.

C.

Celluloid  ,  Genehmigung  zu  Anlagen  zur  Herstellung  von
Celluloid  (Bek.  v.  21.  April)  33.  (Gew.  Ordn.  8§.  16,
49,  147)  181.

Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Bekanntmachung
der  Grenzen  der  einzelnen  Weinbaubezirke  durch  dasselbe
(G.  v.  3.  Juli  §S.  4)  150.

Chemische  Fabriken  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.
Ordn.  §.  16,  49,  147)  181.

Chemnitz,  Einlösung  der  Banknoten  der  Chemnitzer  Stadtbank
  (Bek.  v.  27.  Febr.)  4.

Chokolade,  Eingangszoll  für  Chokolade  aus  Spanien
(Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  A)  322.  —  Altemeine  Zollermäßigung
  für  Chokolade  (Bek.  v.  9.  Aug.  Abs.  2)  304.
(V.  v.  20.  Okt.  §.  1)  334.
        <pb n="354" />
        6  Sachregister.

Citronen  aus  Italien,  Zollsatz  dafuͤr  (Vertr.  v.  4.  Mai
Tarif  A)  118.  —  desgl.  aus  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli
Tarif  A)  320.  —  Allgemeine  Zollermäßigung  für  Citro—
nen  (Bek.  v.  9.  Aug.  Abs.  3)  305.  (V.  v.  20.  Okt.
S.  1)  334.

D.

Dachfilzfabriken  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.  Ordn.
88.  16,  49,  147)  181.

Dachpappenfabriken  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.
Ordn.  §§S.  16,  49,  147)  181.

Dampfkessel,  gesetzliche  Vorschriften  über  die  Anlegung
derselben  (Gew.  Ordn.  §§.  24,  49,  147  Nr.  2)  184.
—  Abänderung  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen
  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln  vom  29.  Mai
1871  (Bek.  v.  18.  Juli  Nr.  1)  245.  —  Bestimmungen
bezüglich  der  Dampfschiffskessel  (das.  Nr.  1  §§.  7,  10,
Nr.  2,  3)  245.

Dampfkraft,  Krankenversicherung  der  Arbeiter  in  Betrieben
  mit  Dampfkraft  (G.  v.  15.  Juni  §.  1  Nr.  3)
73.  —  Anwendung  von  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
  auf  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  Werkstätten
mit  Dampfkraftbetrieb  (Gew.  Ordn.  S.  154)  240.

Dampfschiffahrtsbetrieb  auf  Binnengewässern,  Krankenversicherung
  der  Arbeiter  bei  demselben  (G.  v.  15.  Juni
§.  1  Nr.  1)  73.

Dampfschiffskessel,  Anlegung  derselben  (Bek.  v.  18.  Juli
Nr.  1  §§.  7,  10,  Nr.  2,  3)  245.

Darlehnsgeschäfte,  Aufsuchen  von  solchen  beim  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  (Gew.  Ordn.  §.  56a  Nr.  2,
§.  148  Nr.  7a)  197.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Darmsaitenfabriken  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.
Ordn.  §§.  16,  49,  147)  181.

Darmzubereitungsanstalten,  Genehmigung  zur  Anlage
derselben  (Gew.  Ordn.  88.  16,  49,  147)  181.

Datteln,  frische  und  getrocknete,  aus  Italien,  Zollsätze
dafür  (Vertrag  v.  4.  Mai  Tarif  A)  118.  —  desgl.  aus
Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  A)  320.  —  Allgemeine
  ZJollermäßigungen  für  Datteln  (Bek.  v.  9.  Aug.
Abs.  3)  305.  (V.  v.  20.  Okt.  §.  1)  334.

Dégrasfabriken,  Genehmigung  zur  Anlage  von  solchen
(Bek.  v.  21.  April)  33.  (Gew.  Ordn.  §#§.  16,  49,
147)  181.

Deichbauten,  Krankenkassen  für  die  bei  denselben  beschäftigten
  Versonen  (G.  v.  15.  Juni  §§.  69  bis  72,  84)  98.

Deklaratidn  der  aus  Deutschland  nach  Serbien  einzu.
führenden  Waaren  (Vertr.  v.  6.  Janr.,  Anlage  C  dazu,
§5.  1  bis  3)  57.

1883.

Desinfektion,  s.  Unschädlichmachung.

Deutsche,  Niederlassung  und  Gewerbebetrieb  2c.  derselben
in  Serbien  (Vertr.  v.  6.  Janr.  Art.  1  bis  4)  41.  —
desgl.  in  Italien  (Vertr.  v.  4.  Mai  Art.  1  bis  5)
110.  —  desgl.  in  Mexiko  (Vertr.  v.  5.  Dez.  82.  Art.  2,
11,  13  bis  16)  248.  —  desgl.  in  Spanien  (Vertr.  v.
12.  Juli  Art.  1  bis  7)  308.  —  sowie  in  den  überseeischen
  Provinzen  Spaniens  (das.  Art.  22)  319.

Deutschland,  s.  Reich.

Dienstboten,  Beitritt  zur  Gemeinde-Krankenversicherung
(G.  v.  15.  Juni  §.  4)  75.

Dienstkaution,  s.  Kaution.

Dienstmänner,  Gewerbebetrieb  derselben  (Gew.  Ordn.
§§.  37,  76)  189.

Druckschriften,  die  Verkäufer  von  solchen  haben  ihr
Geschäftslokal  anzuzeigen  (Gew.  Ordn.  S#§.  14,  148  Nr.  3)
181.  —  Vertheilen  von  Druckschriften  zu  Wahlzwecken
(das.  S.  43)  192.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  7)  163.  —  Ausrufen,
  Anschlagen,  Anheften  u.  s.  w.  von  Druckschriften
auf  öffentlichen  Wegen,  Plätzen  u.  s.  w.  (Gew.  Ordn.
§.  43)  192.  —  Strafen  wegen  Zuwiderhandlungen
(das.  §.  149  Nr.  1)  238.  —  Verkauf  von  Druckschriften
im  Umherziehen  (das.  §.  56  Nr.  10  und  letzter  Absatz,
§.  149  Nr.  2)  197.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Die  Befugniß  zur  Herausgabe  und  zum  Vertrieb
von  Druckschriften  darf  im  Verwaltungswege  nicht  entzogen
  werden  (Gew.  Ordn.  §.  143)  235.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  14  F.  143)  173.

Druckschriftenverzeichniß  für  umherziehende  Verkäufer
von  Druckschriften  u.  s.  w.  (Gew.  Ordn.  §.  56  Absatz  4,
§.  63)  197.

Düngpulverfabriken,  Genehmigung  zur  Anlage  derselben
(Gew.  Ordn.  §#§.  16,  49,  147)  181.

Dynamit,  Handelsbetrieb  mit  Dynamit  (Gew.  Ordn.
§§.  35,  38,  40,  54)  188.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  4,  5)
161.  —  Ausschluß  des  Dynamits  vom  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  6,  §F.  146  Nr.  4)
196.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

E.

Ehefrauen  von  Mitgliedern  der  Krankenkassen,  Gewährung
von  Unterstützungen  bei  Entbindungen  und  in  Sterbefällen
  (G.  v.  15.  Juni  §.  21  Nr.  5,  7)  81.  —  Gewährung
  von  Wittwen-  und  Waisenpensionen  aus  bestehenden
  Krankenkassen  (das.  S.  86)  102.

Ehrenmitglieder  von  Innungen  (Gew.  Ordn.  S.  100)  213.

Eier  von  Geflügel,  Zollsatz  bei  der  Einfuhr  aus  Jtalien
(Vertr.  v.  4.  Mai  Tarif  A)  118.
        <pb n="355" />
        Sachregister.

Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch  und  Würsten  aus

Amerika  ist  verboten  (V.  v.  6.  März)  31.

Einfuhrverbote  zur  Verhütung  der  Verbreitung  der
Reblauskrankheit  (V.  v.  4.  Juli)  153.  —  Bestrafung
wegen  Zuwiderhandlungen  (G.  v.  3.  Juli  §.  12)  152.—
Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues  über  gewisse  Jollämter  (Bek.  vom  12.  Juli)
242.  (Bek.  v.  1.  Nov.)  335.

Eingangszölle  und  Jollbefreiungen  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Serbien  (Vertr.  v.  6.  Janr.  Art.  7
bis  10)  44.  (Anl.  B  und  C  dazu)  48.  (Schlußprotokoll
zu  Art.  7  und  8)  60.  —  desgl.  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Italien  (Vertr.  v.  4.  Mai  Art.  7  bis  10)
113.  (Anl.  A  und  B  dazu)  118.  —  desgl.  im  Verkehr
zwischen  Deutschland  und  Spanien  (Vertr.  vom  12.  Juli
Art.  9,  10)  313.  (Anl.  A  und  B  dazu)  320.  (Schlußproiokoll
  dazu,  zum  Art.  9  unter  II)  328.

s.  auch  Zölle.

Eingeschriebene  Hülfskafsen,  s.  Hülfskassen.

Einlösung  der  Banknoten  der  Chemnitzer  Stadtbank  (Bek.
v.  27.  Febr.)  4.

Einlösung  der  ausgegebenen  Schatzanweisungen  (G.
v.  2.  März  §.  5)  6.  (G.  v.  2.  Juli  §.  5)  126.  —
desgl.  der  Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen
(A.  E.  v.  26.  Nov.)  337.

Eintrittsgeld,  Erhebung  von  Mitgliedern  der  Krankenkassen
  (G.  v.  15.  Juni  §§.  26,  64)  83.  —  (.  auch
Antrittsgelder.

Eisen,  Eingangszoll  für  Eisen  aus  Spanien  (Vertr.  v.
12.  Juli  Tarif  A)  320.  —  Eingangszölle  für  Eisen-  und
Stahldraht,  sowie  für  Eisenbahnschienen  aus  Deutschland
bei  der  Einfuhr  in  Spanien  (das.  Tarif  B)  324.  (Bek.
v.  9.  Aug.)  304.

Eisenbahnen,  Krankenversicherung  der  Arbeiter  beim  Eisenbahnbetriebe
  (G.  v.  15.  Juni  §.  1  Nr.  1)  73.  —  Bau.-krankenkassen
  für  die  bei  Eisenbahnbauten  beschäftigten
Personen  (G.  v.  14.  Juni  §§.  69  bis  72,  8S4)  98.

s.  auch  Reichseisenbahnen.

Eisenbahnschienen,  Eingangszoll  für  dieselben  aus
Deutschland  bei  der  Einfuhr  in  Spanien  (Vertr.  v.
12.  Juli  Tarif  B)  324.  (Bek.  v.  9.  Aug.)  304.

Eisenbahnunternehmungen,  auf  dieselben  findet  die
Gewerbeordnung  keine  Amwendung  (Gew.  Ordn.  5.  6)
178.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  1)  159.

Eisenerze,  zollfreie  Einfuhr  aus  Spanien  (Vertr.  v.  12.Juli
Tarif  A)  320.

Elsaß-Lothringen,  Kontrole  des  Landeshaushalts  für
1882/83  durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs
(G.  v.  3.  März)  30.

1883.  7

Entbindung  der  Ehefrauen  von  Mitgliedern  der  Orts.
krankenkassen,  Gewährung  von  Krankenunterstützung  (G.
v.  15.  Juni  §.  21  Nr.  5)  81.

Entbindungsanstalten,  Konzession  zu  Privat-Entbindungsanstalten
  (Gew.  Ordn.  §§.  30,  49,  53,  147)
186.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  9  §.  53)  165.

Entschädigung  für  die  Aufhebung  ausschließlicher  Gewerbeberechtigungen
  (Gew.  Ordn.  §S.7)  179.  —  desgl.  für
Untersagung  der  Weiterbenutzung  gewerblicher  Anlagen
im  Interesse  des  Gemeinwohls  (das.  88.  51,  52)  195.
—  desgl.  für  Verminderung  der  Lahl  der  Märkte  (das.
§.  65)  203.

Entschädigungspflicht  der  Arbeitgeber  bei  vorschriftswidriger
  Ausfüllung  2c.  der  Arbeitsbücher  (Gew.  Ordn.
§.  112)  223.  —  Entschädigung  wegen  vorzeitiger  Auflösung
  des  Lehrverhältnisses  (das.  88.  132,  133)  229.

Entschädigung  für  Vernichtung  der  von  der  Reblaus
angesteckten  Rebpflanzungen  (G.  v.  3.  Juli  8§.  10,  11)  152.

Entschädigungen  für  die  durch  Truppenübungen  entstehenden
  Flurschäden  (A.  E.  v.  24.  Juli)  264.

Erdöl,  Anstalten  zur  Destillation  von  Erdöl  bedürfen  der
Genehmigung  (Gew.  Ordn.  §§.  16,  49,  147)  181.

.Ersfindungspatente,  gegenseitiger  Schutz  derselben  in

Deutschland  und  Italien  (Vertr.  v.  4.  Mai  Art.  5)  111.
—  desgl.  in  Deutschland  und  Spanien  (Vertr.  v.
12.  Juli  Art.  7)  312.  (Schlußprotokoll  dazu)  326.

Erlaubniß  zum  Gewerbebetrieb  der  Schauspielunternehmer
(Gew.  Ordn.  §.  32)  186.  —  zum  Betrieb  von  Gastund
  Schankwirthschaft,  sowie  zum  Kleinhandel  mit
Branntwein  2c.  (das.  §.  33)  187.  —  zu  gewerbsmäßigen
Musikaufführungen,  Schaustellungen  2c.  (das.  §§.  33  a,
33b,  60  a)  187.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  4,  11)  160.  —
zum  Betrieb  des  Pfandleihergewerbes  (Gew.  Ordn.  5.  34)
188.  —  zum  Hausirgewerbe  (das.  S.  42b)  191.  (G.  v.
1.  Juli  Art.  6)  162.  —  zum  gewerbsmäßigen  Verkauf  2c.
von  Druckschriften  auf  öffentlichen  Plätzen  2c.  (Gew.  Ordn.
§.  43)  192.  —  zur  Mitnahme  von  Personen  beim  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  (das.  §.  62)  202.  —  Zurücknahme
  der  Erlaubniß  (das.  §.  53)  195.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  9)  165.  —  Strafen  wegen  Zuwiderhandlungen
(Gew.  Ordn.  §.  148  Nr.  5,  6,  §.  149  Nr.  1)  237.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  14)  174.

Erwerbslosigkeit  von  Mitgliedern  der  Ortskrankenkassen,
Umfang  der  Krankenunterstützung  (G.  v.  15.  Juni
§.  28)  84.

Erwerbsunfähigkeit  in  Folge  von  Krankheit,  Gewährung
  von  Krankenunterstützung  (G.  v.  15.  Juni  8§§.  5,
6)  75.

Etat,  s.  Reichshaushalts-Etat.
        <pb n="356" />
        8  Sachregister.

Exequatur,  Ertheilung  desselben  an  die  Konsuln  in
Deutschland  und  Serbien  (Vertr.  v.  6.  Janr.  Art.  1)
62.  —  desgl.  in  Deutschland  und  Mexiko  (Vertr.  v.
5.  Dez.  82.  Art.  19)  259.

F.

Fabrik,  obrigkeitliche  Genehmigung  zur  Errichtung  von
Fabriken  (Gew.  Ordn.  88.  16,  49,  147  Nr.  2)  181.—
Bestellung  besonderer  Aufsichtsbeamten  für  dieselben  (das.
§.  139b)  232.  —  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
in  Fabriken  (das.  §§.  134  bis  139b,  146  Nr  2)  229.
—  Beschäftigung  weiblicher  Personen  (das.  9§.  135,
139a,  146  Nr.  2)  230.

Krankenversicherung  der  Arbeiter  in  Fabriken  (G.
v.  15.  Juni  §.  1  Nr.  1)  73.  —  (.  auch  Betriebs-(Fabrik.)
  Krankenkassen.

Fabrikarbeiter,  Bestimmungen  über  die  Verhältnisse  derselben
  (Gew.  Ordn.  88.  134  bis  139b)  229.  —  insbesondere
  der  jugendlichen  Arbeiter  (das.  88.  134  bis
139a,  146  Nr.  2)  229.  —  Streitigkeiten  mit  den
Arbeitgebern  (das.  §.  120a)  225.  —  Hilfskassen  zur

1nterstähung  derselben  (das.  S.  141,  141  bis  1411).

233.  —  s.  auch  Arbeiter.

Fabrikaufsichtsbeamte,  Bestellung  derselben  durch  die
Landesregierungen  (Gew.  Ordn.  §.  139b)  232.

Fabrikinhaber,  Dflichten  gegen  ihre  Arbeiter  (Gew.  Ordn.
§§.  134  bis  139b)  229.  —  Zuschüsse  derselben  zu  den
Unterstützungskassen  für  die  Arbeiter  (das.  §.  141#
Nr.  2)  234.

Fabrikzeichen,  gegenseitiger  Schutz  derselben  in  Deutschland
  und  Serbien  (Vertr.  v.  6.  Janr.  Art.  11)  45.
(Schlußprotokoll  dazu)  61.  —  desgl.  in  Deutschland  und
Italien  (Vertr.  v.  4.  Mai  Art.  5)  111.  —  desgl.  in
Deutschland  und  Luxemburg  (Bek.  v.  2.  Aug.)  268.  —
desgl.  in  Deutschland  und  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli
Art.  7)  312.  (Schlußprotokoll  dazu)  326.  —  desgl.  in
Deutschland  und  Venezuela  (Bek.  v.  8.  Dez.)  339.

Fachschulen  für  Lehrlinge  (Gew.  Ordn.  §.  97  a  Nr.  1,
§.  98  a  Nr.  2  zu  c)  210.

Fähren,  auf  die  Befugniß  zum  Halten  öffentlicher  Fähren
findet  die  Gewerbeordnung  keine  Anwendung  (Gew.  Ordn.
§.  6)  178.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  1)  159.

Faktoren  von  Gewerbetreibenden,  Verhältniß  zu  den
Arbeitern  (Gew.  Ordn.  §.  119)  224.

Farben,  Außerkraftsetzung  der  §§.  2  und  3  der  Verordnung
  vom  1.  Mai  1882  über  die  Verwendung  giftiger
Farben  (V.  v.  5.  März)  3.

1883.

Farben,  (Forts.)

Eingangszoll  für  künstliche  Farben  aus  Deutschland
bei  der  Einfuhr  in  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  B)
324.  (Bek.  v.  9.  Aug.)  304.

Feigen,  Zollermäßigung  für  Feigen  aus  Spanien  (Vertr.
v.  12.  Juli  Tarif  A)  320.  —  Allgemeine  Jollermäßigung
für  Feigen  (Bek.  v.  9.  Aug.  Abs.  2)  304.  (V.  v.
20.  Okt.  §.  1)  334.

Feilbieten  von  Gegenständen  von  Haus  zu  Haus  oder
auf  öffentlichen  Wegen,  Plätzen  u.  s.  w.  (Gew.  Ordn.
88.  42a,  42b,  43,  148  Nr.  5,  149  Nr.  1)  190.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  6,  7,  14)  162.  —  desgl.  beim
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (Gew.  Ordn.  §.  55  Nr.  1,
Ss.  56,  56b,  56e,  60,  60b,  60e,  148  Nr.  6,  7)
196.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  165.

Feldmesser,  Gewerbebetrieb  derselben  (Gew.  Ordn.  §s§.  36,
53,  78)  189.

Felle,  zollfreie  Einfuhr  aus  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli
Tarif  A)  320.  —  Eingangszoll  für  zugerichtete  Felle  aus
Deutschland  bei  der  Einfuhr  in  Spanien  (das.  Tarif  B)
324.  (Bek.  v.  9.  Aug.)  304.

Festtage,  Beschäftigung  gewerblicher  Arbeiter  an  Festtagen
(Gew.  Ordn.  §.  105,  136,  146  Nr.  2)  221.  (G.  v.
1.  Juli  Art.  14  S.  146  Nr.  2)  174.

Festungsbauten,  Krankenkassen  für  die  bei  denselben  beschäftigten
  Versonen  (G.  v.  15.  Juni  §§.  69  bis  72,
84)  98.

Fenerwerkerei,  Anlagen  dazu  bedürfen  der  Genehmigung
(Gew.  Ordn.  §§.  16,  49,  147)  181.

Feuerwerkskörper,  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
ausgeschlossen  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  6,  §.  146  Nr.  4)
196.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Firnißsiedereien  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.  Ordn.
S.  16,  49,  147)  181.

Fischerei,  auf  dieselbe  findct  die  Gewerbeordnung  keine
Anwendung  (Gew.  Ordn.  §.  6)  178.  (G.  v.  I.  Juli
Art.  1)  159.

Flurschäden  durch  Truppenübungen,  Entschädigungen  dafür
  (A.  E.  v.  24.  Juli)  264.

Forstwirthschaft,  Krankenversicherung  der  Arbeiter  in
derselben  (G.  v.  15.  Juni  §.  2  Nr.  6)  74.

Fortbildungsschulen  für  Lehrlinge  von  Innungsmitgliedern
  (Gew.  Ordn.  §.  98a  Nr.  2  zu  c)  211.  —
desgl.  für  jugendliche  Arbeiter  von  Gewerbetreibenden
(das.  §§.  120,  147  Nr.  4)  224.  —  s.  auch  Fachschulen.

Frankreich,  Uebereinkunft  mit  Deutschland  über  den
Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (v.  19.  April)
269.  —  Außphebung  der  Literaturkonventionen  einzelner
deutscher  Staaten  mit  Frankreich  (das.  Art.  17)  278.
        <pb n="357" />
        Sachregister.

Frauen,  selbständiger  Gewerbebetrieb  von  denselben  (Gew.
Ordn.  §.  11)  180.  —  s.  auch  Ehefrauen,  Wittwen.

Freundschafts=  u.  s.  w.  Vertrag  mit  Mexiko  (v.  5.  Dez.
1882)  247.

Führungszeugnisse  für  gewerbliche  Arbeiter  (Gew.  Ordn.
SS.  113,  114)  223.

G.

Gartenbau,  Verbot  der  Einfuhr  und  Ausfuhr  von
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Wein-  und
Gartenbaues  (V.  v.  4.  Juli)  153.  —  Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen
  (G.  v.  3.  Juli  §S.  12)  152.  —  Gestattung
  der  Einfuhr  gewisser  Pflanzen  über  einzelne  Zollämter
  (Bek.  v.  12.  Juli)  242.  (Bek.  v.  1.  Nov.)  335.

Gasbereitungs=  und  Gasbewahrungsanstalten  bedürfen
  der  Genehmigung  (Gew.  Ordn.  §8§.  16,  49,
147)  181.

Gastwirthe,  Anschlagen  von  Preisverzeichnissen  in  den
Gastzimmern  (Gew.  Ordn.  ös.  75,  79,  148  Nr.  8)  205.

Gastwirthschaft,  Erlaubniß  zum  Betriebe  (Gew.  Ordn.
§5.  33,  49,  53)  187.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  9  §.  53)  165.

Gebührenfreiheit  für  amtliche  Bescheinigungen  in  Krankenversicherungs-Angelegenheiten
  (G.  v.  15.  Juni  §F.  78)  100.

Gebührenfreie  Ausstellung  rc.  der  Arbeitsbücher  und
Arbeitskarten  (Gew.  Ordn.  §S.  108,  114,  137)  222.  —
Gebührenfreie  Beglaubigung  der  Arbeitszeugnisse  (das.
§.  114)  223.  —  desgl.  der  Lehrzeugnisse  (das.  S.  129)  228.

Geburtshelfer  bedürfen  der  Approbation  (Gew.  Ordn.
§.  29)  185.  —  s.  auch  Aerzte.

Gefängnißstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Bestimmungen
  der  Gewerbeordnung  (Gew.  Ordn.  88.  145,
146,  153)  235.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  14)  173.

Geflügel,  zollfreie  Einfuhr  lebenden  Geflügels  aus  Italien,
(Vertr.  v.  4.  Mai  Tarif  A)  118.  —  Zollsätze  für  nicht
lebendes  Geslügel  und  für  Eier  von  Geflügel  (das.
Tarif  A)  118.

Gehalt,  Krankenversicherung  der  in  Gewerbebetrieben  r.
gegen  Gehalt  beschäftigten  Personen  (G.  v.  15.  Juli
§.  1)  73.

Gehaltsabzüge  zur  Bildung  von  Kautionen  der  Postund
  Telegraphenbeamten  (V.  v.  18.  April  Art.  4  bis  6)  37.

Geheimmittel,  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ausgeschlossen
  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  9,  §.  148  Nr.  7a)  197.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Gehülfen,  s.  Gewerbegehülfen  und  Handlungsgehülfen.


Reichs.  Gesetzb.  1883.

1883.  9

Geistige  Getränke,  Feilbieten  auf  öffentlichen  Plätzen  2c.
(Gew.  Ordn.  §§.  42a,  56  zu  1,  §§.  60,  148  Nr.  5,  7a
und  7c)  191.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  6,  11,  14)  162.—
Verkauf  derselben  auf  Jahrmärkten  (Gew.  Ordn.  8.  67)
204.  —  s.  auch  Branntwein.

Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandelns  gegen  die  polizeilichen
Verordnungen  der  Marinestationschefs  (G.  v.  19.  Juni
§§.  2,  4)  106.  —  desgl.  gegen  die  Vorschriften  zur  Abwehr
  und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit  (G.  v.
3.  Juli  §.  12)  152.

Geldstrafen  wegen  unterlassener  An-  oder  Abmeldung
der  zur  Krankenversicherung  verpflichteten  Personen  (G.  v.
15.  Juni  §.  81)  101.  —  desgl.  wegen  Einziehung  zu
hoher  Versicherungsbeiträge  (das.  §.  82)  101.

Geldstrafen  gegen  Innungsgenossen  wegen  Verletzung
statutarischer  Vorschriften  (Gew.  Ordn.  §5.  91)  208.  —
Geldstrafe  gegen  Lehrlinge,  welche  widerrechtlich  die  Lehre
verlassen  (das.  §.  130)  228.

Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Bestimmungen
  der  Gewerbeordnung  (Gew.  Ordn.  §.  145
bis  150)  235.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  14)  173.

s.  auch  Ordnungsstrafen.

Gemarkungen,  selbständige,  Verpflichtung  zur  Krankenversicherung
  der  Arbeiter  (G.  v.  15.  Juni  §.  83)  101.

Gemeindebehörden,  Aufsicht  u.  s.  w.  über  die  Ortskrankenkassen
  (G.  v.  15.  Juni  §§.  23,  44  bis  49,  58,  84)
82.  —  desgl.  die  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen
(das.  §§.  60,  62,  66  bis  68)  94.  —  desgl.  die  Bau-Krankenkassen
  (das.  S.  72)  98.  —  desgl.  die  Hülfskassen
zur  Unterstützung  von  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrik.
arbeitern  (Gew.  Ordn.  §§.  141,  14la  bis  141c)  233.  —
desgl.  über  die  Innungen  (das.  8§.  88,  89,  94  bis  96,
98b,  98,  104)  208.

Gutachten  der  Gemeindebehörden  bezüglich  der  Erlaubnißertheilung
  zur  Gast=  und  Schankwirthschaft  (Gew.
Ordn.  §.  33)  187.  —  desgl.  zum  Hausirgewerbe  (das.
§.  42  b)  191.  —  Befugnisse  hinsichtlich  des  Marktverkehrs
(das.  85.  64  bis  66,  69,  70)  203.  —  desgl.  der  Festsetzung
  von  Taxen  für  Dienstmänner  und  für  Transportmittel
  zur  Unterhaltung  des  Ortsverkehrs  (das.  §.  76)
205.  —-  desgl.  der  Taxen  für  Schornsteinfeger  (das.
§.  77)  206.  —  desgl.  in  Bezug  auf  die  Ausstellung  der
Arbeitsbücher  und  Arbeitskarten  (das.  85.  108,  137)
222.  —  deßgl.  der  Lehrbriefe  (das.  8.  129)  228.

Entscheidung  der  Streitigkeiten  Gewerbetreibender  mit
ihren  Arbeitern  durch  die  Gemeindebehörden  (Gew.  Ordn.
§.  120a)  225.  —  Gemeindebeschlüsse  über  die  Abfassung
von  Ortsstatuten  (das.  S.  142)  235.

8
        <pb n="358" />
        10  Sachregister.

Gemeindebehörden,  (Forts.)
Mitwirkung  der  Gemeindebehörden  bei  Abschätzung

der  Flurschäden  durch  Truppenübungen  (A.  E.  v.  24.  Juli,

Anl.  dazu)  265.
Gemeindekassen,  Vorschüsse  aus  denselben  an  die  Krankenversicherungskassen
  (G.  v.  15.  Juni  §F.  9)  77.
Gemeinde-Krankenversicherung,  Einrichtung  derselben
und  die  zu  gewährenden  Krankenunterstützungen  (G.  v.
15.  Juni  §§.  4  bis  8,  15)  75.  —  Versicherungsbeiträge
(das.  §§.  9  bis  11,  62)  76.  —  Kassenführung  darüber
(das.  88.  9,  10)  76.  —  Vereinigung  mehrerer  Gemeinden
zu  gemeinsamer  Gemeinde-Krankenversicherung  (das.  8§.  12
bis  14)  77.  —  Verpflichtungen  der  Arbeitgeber  gegenüber
  der  Gemeinde-Krankenversicherung  (das.  8§.  49  ff.)  91.
Gemeinden,  Errichtung  von  Krankenversicherungskassen
für  Arbeiter  (G.  v.  15.  Juni  §§.  2,  5  bis  7)  74.  —
Erhebung  und  Verrechnung  der  Versicherungsbeiträge  (das.
§§.  8  bis  10)  76.  —  Vereinigung  mehrerer  Gemeinden
zu  gemeinsamer  Gemeinde  -Krankenversicherung  (das.  88.  12
bis  14)  77.  —  Berechtigung  zur  Errichtung  von  Ortskrankenkassen
  (das.  5§.  16  ff.)  79.  —  Gesetzliche  Verpflichtung
  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen
(das.  5.  57)  93.  —  s.  auch  Gemeindebehörden.
Genehmigung,  obrigkeitliche,  zur  Errichtung  und  Veränderung
  gewerblicher  Anlagen  (Gew.  Ordn.  §S#S.  15  bis
28,  49  bis  52)  181.  —  Gewerbetreibende,  welche  einer
besonderen  Genehmigung  bedürfen  (das.  §§.  29  bis  40,
43,  44  a,  49  bis  54)  185.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  3  bis
10)  160.  —  Strafe  wegen  Juwiderhandlungen  (Gew.
Ordn.  §.  147  Nr.  1  bis  3,  §.  148  Nr.  4,  5,  §.  149
Nr.  1)  236.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  14)  173.
Genehmigung  zur  Anlage  von  Kunstwolle-  und
Dégrasfabriken,  sowie  von  Anlagen  zur  Herstellung  von
Celluloid  (Bek.  v.  21.  April)  33.
s.  auch  Erlaubniß,  Konzession.
Generalversammlung  der  Ortskrankenkassen  (G.  v.
15.  Juni  §§.  34,  36  bis  39,  45  bis  48)  86.  —  der
Betriebs-  (Fabrik.)  Krankenkassen  (das.  8§.  64,  68)  95.
Gerbereien,  Genehmigung  zur  Anlegung  derselben  (Gew.
Ordn.  §§.  16,  49,  147)  181.
Gesangsaufführungen,  gewerbsmäßige,  Erlaubniß  dazu
(Gew.  Ordn.  §§.  33a,  33b,  40,  54)  187.  (G.  v.
1.  Juli  Art.  4  §§.  33  a,  33b,  40)  160.  —  Wanderschein
  zu  Gesangsaufführungen  im  Umherziehen  (Gew.
Ordn.  §.  55  Nr.  4,  §§.  60,  60  a,  60  d)  196.  (G.  v.
1.  Juli  Art.  11)  165.  —  Strafen  wegen  Zuwiderhandlungen
  (Gew.  Ordn.  §S§.  148,  149)  237.
Geschäftsführer  von  Gewerbetreibenden,  Verhältniß  zu
den  Arbeitern  (Gew.  Ordn.  §.  119)  224.

1883.

Geschäftslokal,  Gewerbetreibende,  welche  dasselbe  anzuzeigen
  haben  (Gew.  Ordn.  §§.  14,  15,  147  Nr.  2)  181.

Gesellen,  Rechtsverhältnisse  zu  den  Meistern  (Gew.  Ordn.
58.  97,  97a,  100b,  104)  210.  —  Theilnahme  an
Innungsversammlungen  (das.  8.  100  a)  214.  —  Unterstützungskassen
  für  dieselben  (das.  §.  97  a  Nr.  5,  8.  100c)
211.  —  Schiedsgerichte  für  Streitigkeiten  mit  den  Meistern
(das.  §.  97a  Nr.  6,  S.  100d)  211.

Verhältnisse  der  Gesellen  zu  den  Arbeitgebern  (Gew.
Ordn.  §§.  121  bis  125)  225.  —  Streitigkeiten  mit  den
Arbeitgebern  (das.  §.  120  a)  225.  —  Hiulfskassen  zur
Unterstützung  derselben  (das.  88.  141,  141  a  bis  1411f)
233.

Gesellenprüfungen  durch  die  Innungen  (Gew.  Ordn.
§.  97a  Nr.  3,  §S.  100  a)  210.

Gefindevermiether,  Gewerbebetrieb  derselben  (Gew.
Ordn.  s.  35,  38,  40,  54)  188.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  4,  5)  161.

Getreide,  s.  Roggen.

Gewerbe,  s.  Gewerbebetrieb,  gewerbliche  Anlagen.


Gewerbeberechtigungen  (ausschließliche),  Bestimmungen
über  ihre  Aufhebung  (Gew.  Ordn.  §§.  7  bis  9)  178.—
Solche  können  nicht  mehr  erworben  werden  (das.  S.  10)
179.  —  Realgewerbeberechtigungen  (das.  §§.  10,  48)  179.

Gewerbebetrieb,  allgemeine  Bestimmungen  darüber
(Gew.  Ordn.  §§.  1  bis  13)  177.  —  Stehender  Gewerbebetrieb
  (das.  55§.  14  bis  54)  180.  —  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  (das.  §§.  55  bis  63)  196.

Krankenversicherung  der  Arbeiter  in  stehenden  Gewerbebetrieben
  (G.  v.  15.  Juni  §.  1  Nr.  2)  73.

Gewerbegehülfen,  Befugniß  der  Gewerbetreibenden  zur
Annahme  derselben  (Gew.  Ordn.  §.  41)  190.  —  Ihr
Verhältniß  zu  den  Arbeitgebern  (das.  8§.  121  bis  125)
225.  —-  Streitikeiten  mit  den  Arbeitgebern  (das.  S.  120  a)
225.  —  Hülfskassen  zur  Unterstützung  derselben  (das.
88.  141,  141a  bis  141f)  233.

Geiwverbe-Legitimationskarten  für  Handlungsreisende
im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Serbien  (Vertr.
v.  6.  Janr.  Art.  4)  43.  (Anl.  dazu)  47.  —  desgl.
zwischen  Deutschland  und  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli,
Schlußprotokoll  zum  Art.  5)  326.  (Anl.  dazu)  330.

Berechtigung  der  mit  Gewerbe  -Legitimationskarten
versehenen  Gewerbetreibenden  zum  Ankauf  von  Waaren
und  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen  im  Inlande
(Gew.  Ordn.  §.  44  a)  193.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  8
S.  44  a)  164.
        <pb n="359" />
        Sachregister.

Gewerbeordnung,  Abänderung  derselben  (G.  v.  1.  Juli)
159.  —  Abänderung  des  §.  16  derselben  (Bek.  v.
21.  April)  33.  —  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  8.  April
1876,  betr.  die  Abänderung  des  Titels  VIII  der  Gewerbeordnung
  (G.  v.  15.  Juni  §.  87)  103.  —  Neue  Redaktion
der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  (G.  v.
1.  Juli  Art.  16)  176.  (Bek.  v.  1.  Juli)  177.

Allgemeine  Bestimmungen  über  den  Gewerbebetrieb
(Gew.  Ordn.  88.  1  bis  13)  177.  —  Stehender  Gewerbebetrieb
  (das.  88.  14  bis  54)  180.  —  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  (das.  §§.  55  bis  63)  196.  —  Marktverkehr
(das.  88.  64  bis  71)  203.  —  Tazen  für  Gewerbetreibende
(das.  §§.  72  bis  80)  205.  —  Innungen  von  Gewerbetreibenden
  (das.  §§.  81  bis  104)  206.  —  Verhältnisse
der  gewerblichen  Arbeiter  (das.  88.  105  bis  139)  221.—
Gewerbliche  Hülfskassen  (das.  88.  140  bis  141  f.)  233.  —
Ortsstatuten  (das.  §S.  142)  235.  —  Strafbestimmungen
(das.  §§.  143  bis  153)  235.  —  Schlußbestimmungen
(das.  ö§.  154,  155)  240.

Anwendung  der  Bestimmungen  des  §.  120  a  der
Gewerbeordnung  auf  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern
und  Arbeitern  über  Krankenversicherungsbeiträge  (G.  v.
15.  Juni  §8§.  53,  65)  92.  —  desgl.  der  §§.  20  und  21
der  Gewerbeordnung  beim  Rekurse  gegen  die  Ablehnung
der  Statuten  von  Krankenkassen  (das.  §§.  24,  64,  72)  83.

Gewerbetreibende,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfen  (Gew.  Ordn.  §§.  29  bis  40)  185.  (G.  v.
1.  Juli  §§.  30  a,  33a  bis  33c,  35,  40)  160.  —  welche
vereidigt  und  öffentlich  angestellt  werden  können  (Gew.
Ordn.  §8.  36,  78)  189.  —  Die  Korporationen  von
Gewerbetreibenden  dauern  fort  (das.  §.  81)  206.  —
Innungen  von  Gewerbetreibenden  (das.  §§.  81  bis  1049)
206.  —  Ihr  Verhältniß  zu  Gewerbegehülfen  und  Lehrlingen
  (das.  §§.  105  bis  133)  221.  —  Gewerbliche
Hülfskassen  derselben  (das.  §5.  140)  233.  —  Zuwiderhandlungen
  gegen  ihre  Berufspflichten  (das.  88.  144,
146  bis  151)  235.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  14)  173.

Verpflichtung  selbständiger  Gewerbetreibender,  welche
für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibender  arbeiten,  zur

Krankenversicherung  (G.  v.  15.  Juni  §F.  2  Nr.  5)  74.

s.  auch  Arbeitgeber.

Gewerbliche  Anlagen,  obrigkeitliche  Genehmigung  zur
Errichtung  und  Veränderung  derselben  (Gew.  Ordn.
SS.  16  bis  28,  147  Nr.  2)  181.  —  Untersagung  der
Benutzung  aus  Gründen  des  Gemeinwohls  (das.  §.  51)
195.  —  Dolizeiliche  Wegschaffung  derselben  (das.  S.  147
Abs.  3)  237.

1883.  11

Gifte,  Außerkraftsetzung  der  §§.  2  und  3  der  Verordnung
vom  1.  Mai  1882  über  die  Verwendung  giftiger  Farben
(V.  v.  5.  März)  3.

Erlaubniß  zum  Handel  mit  Giften  (Gew.  Ordn.
§§.  34,  47,  53)  188.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  9  S.  53)  165.
Ausschluß  der  Gifte  und  gifthaltigen  Waaren  vom
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  9,
§.  148  Nr.  7a)  197.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Glashütten,  die  Anlegung  derselben  bedarf  der  Genehmigung
  (Gew.  Ordn.  §S.  16,  49,  147)  181.

Gold=  und  Silberwaaren,  vom  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  ausgeschlossen  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  3,
§.  148  Nr.  7a)  196.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Gottesdienst,  Besuch  desselben  von  Lehrlingen  der  Gewerbetreibenden
  (Gew.  Ordn.  Ss§.  126,  148  Nr.  9)  227.

Granaten,  frische  und  getrocknete,  auß  Italien,  Zollsätze
dafür  (Vertr.  v.  4.  Mai  Tarif  A)  118.  —  desgl.  aus
Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  A)  320.  —
Allgemeine  Zollermäßigung  für  Granaten  (Bek.  v.  9.  Aug.
Abs.  3)  305.  (V.  v.  20.  Okt.  §S.  1)  334.

Griechenland,  Zollermäßigungen  für  Waaren  dorther
(V.  v.  20.  Okt.  S.  1)  334.

Gruben,  Krankenversicherung  der  Arbeiter  in  denselben
(G.  v.  15.  Juni  S.  1  Nr.  1)  73.  —  Anwendung  von
Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  auf  die  Besitzer  und
Arbeiter  von  Gruben  (Gew.  Ordn.  S§.  141  f.,  154)  234.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  14  unter  II)  175.

Güterbestätiger,  Gewerbebetrieb  derselben  (Gew.  Ordn.
88.  36,  53,  78)  189.

Gutsbezirke,  selbständige,  Verpflichtung  zur  Krankenversicherung
  der  Arbeiter  (G.  v.  15.  Juni  S.  83)  101.

Gypsöfen,  die  Anlegung  derselben  bedarf  der  Genehmigung
  (Gew.  Ordn.  §S§.  16,  49,  147)  181.

H.

Hamburg,  Anleihe  zu  den  Beiträgen,  welche  das  Reich
zu  den  Kosten  des  Zollanschlusses  der  freien  Stadt  Hamburg
  zu  leisten  hat  (A.  E.  v.  26.  Nov.)  337.

Hammerwerke,  Genehmigung  zur  Anlage  derselben  (Gew.
Ordn.  88.  16,  49,  147)  181.

Handelsvertrag  mit  Serbien  (v.  6.  Janr.)  41.  —
Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Italien  (v.  4.  Mäi)
109.  —  desgl.  mit  Mexiko  (v.  5.  Dez.  82.)  247.  —
mit  Spanien  (v.  12.  Juli)  307.

Handelszeichen,  gegenseitiger  Schutz  derselben  in  Deutschland
  und  Serbien  (Vertr.  v.  6.  Janr.  Art.  11)  45.
(Schlußprotokoll  dazu)  61.  —  desgl.  in  Deutschland  und

B“
        <pb n="360" />
        12  Sachregister.

Handelszeichen,  (Forts.)

Italien  (Vertr.  v.  4.  Mai  Art.  5)  111.  —  desgl.  in
Deutschland  und  Luxemburg  (Bek.  v.  2.  Aug.)  268.  —
desgl.  in  Deutschland  und  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli
Art.  7)  312.  (Schlußprotokoll  dazu)  326.  —  desgl.  in
Deutschland  und  Venezuela  (Bek.  v.  8.  Dez.)  339.

Handlungs-Gehülfen  und  -Lehrlinge,  Verpflichtung
zur  Krankenversicherung  (G.  v.  15.  Juni  8.  2  Nr.  2)
74.  —  Nichtanwendung  der  §§.  105  bis  133  der  Gewerbeordnung
  auf  dieselben  (Gew.  Ordn.  §.  154)  240.

Handlungsreisende,  Gewerbe-  Legitimationskarten  für
dieselben  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Serbien
(Vertr.  v.  6.  Janr.  Art.  4)  43.  (Anl.  dazu)  47.  —
desgl.  zwischen  Deutschland  und  Spanien  (Vertr.  v.
12.  Juli,  Schlußprotokoll  zum  Art.  5)  326.  (Anl.  dazu)
330.

s.  auch  Reisende.

Handwerke,  Krankenversicherung  der  Arbeiter  (G.  v.
15.  Juni  §S.  1  Nr.  2)  73.

Handwerker,  Nichtbeschränkung  derselben  auf  den  Verkauf
selbstverfertigter  Waaren  (Gew.  Ordn.  §.  3)  177.

Hausirgewerbe,  Ankaufen  und  Feilbieten  von  Gegenständen,
  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen  2c.  von  Haus
zu  Haus  (Gew.  Ordn.  Ss.  42a,  42b,  148  Nr.  5,
§.  149  Nr.  1)  190.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  6,  7,  14)  160.

Häute,  zollfreie  Einfuhr  aus  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli
Tarif  A)  320.

Hebammen  bedürfen  eines  Prüfungszeugnisses  (Gew.  Ordn.
88.  30,  53,  147)  186.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  9  §.  53)
165.  —  Zulassung  derselben  zur  Ausübung  der  Praxis
in  den  deutsch  österreichischen  Grenzbezirken  (Uebereink.  v.
30.  Sept.  82.  Art.  1  bis  4)  39.

Heilkunde,  wieweit  auf  Ausübung  derselben  die  Gewerbeordnung
  Anwendung  findet  (Gew.  Ordn.  88.  6,  56  a
Nr.  1,  §.  148  Nr.  7a)  178.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  1,
11,  14)  199

Heilmittel,  Feilhalten  und  Verkauf  von  Honigpräparaten
als  Heilmittel  in  den  Apotheken  (V.  v.  3.  Janr.)  1.
—  s.  auch  Arzneimittel.

Holz,  Genehmigung  zur  Anlage  von  Anstalten  zum  Imprägniren
  von  Holz  mit  erhitzten  Theerölen  (Gew.  Ordn.
S.  16,  49,  147)  181.

Honigpräparate,  Verkauf  derselben  in  Apotheken  (V.  v.
3.  Janr.)  1.

Hopfen  aus  Deutschland,  zollfreie  Einfuhr  in  Italien
(Vertr.  v.  4.  Mai  Tarif  B)  120.

Hopfen-Schwefeldörren,  Genehmigung  zur  Anlage
derselben  (Gew.  Ordn.  S§.  16,  49,  147)  181.

1883.

Hupbeschlaggewerbe,  Prüfungszeugniß  zum  Betrieb  desselben
  (Gew.  Ordn.  §§.  30  a,  53,  147)  186.  (G.  v.
1.  Juli  Art.  3  §S.  30  a,  Art.  9  §.  53)  160.

Hülfskaffen,  gewerblsche,  Vorschriften  darüber  (Gew.  Ordn.
§5.  140)  233.  —  Denselben  fallen  Forderungen  an
Arbeiter  für  verbotswidrig  kreditirte  Waaren  zu  (das.
§§.  116,  118)  224.  —  ebenso  Geldbußen  der  Arbeitgeber
  (das.  8.  146)  236.

Eingeschriebene  Hülfskassen  zur  Unterstützung
von  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeitern  (Gew.  Ordn.
88.  141,  141  a  bis  f)  233.

Verhältniß  der  eingeschriebenen  und  anderer  Hülfskassen
  zur  Krankenversicherung  (G.  v.  15.  Juni  §S.  75,
87)  99.

Hüttenwerke,  Krankenversicherung  der  Arbeiter  in  denselben
  (G.  v.  15.  Juni  §.  1  Nr.  1)  73.  —  Anwendung
von  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  auf  die  Arbeitgeber
  und  Arbeiter  in  denselben  (Gew.  Ordn.  S.  154)  240.

J.

Jadebusen,  Begrenzung  des  Reichs  Kriegshafengebiets  bei
Wilhelmshaven  (G.  v.  19.  Juni  §.  1)  105.  —  Ausführung
  von  Bauten  und  Anlagen  in  den  oldenburgischen
Häfen  des  Jadebusens  (das.  §§.  2,  5)  105.  —  Beseitigung
  des  im  Jadebusen  belegenen  Durchschlags  nach
den  Oberahnschen  Feldern  auf  Kosten  des  Reichs  (das.
S.  6)  107.

Jahresabschlüsse  der  Krankenversicherungskassen  der  Gemeinden
  (G.  v.  15.  Juni  S§.  9,  10)  76.  —  der  Ortskrankenkassen
  (das.  §§.  33,  36)  85.  —  der  Betriebs-(Fabrik.)
  Krankenkassen  (das.  §.  64)  95.  —  der  Baukrankenkassen
  (das.  S.  72)  98.

Jahresberichte  der  Fabrikaufsichtsbeamten  (Gew.  Ordn.
5.  1390)  232.

Jahresrechnung  der  Innungen  (Gew.  Ordn.  §.  984
Nr.  12)  212.

Imprägniren  von  Holz  mit  erhitzten  Theerölen,  Genehmigung
  zur  Anlage  von  Anstalten  dazu  (Gew.  Ordn.
§§.  16,  49,  147)  181.

Indemnität,  Ertheilung  derselben  für  die  durch  Bekannt.-machung

  vom  9.  Aug.  1883  angeordneten  Zollermäßigungen
  (G.  v.  10.  Sept.  §.  1)  303.

Innungen  von  Gewerbetreibenden  stehen  unter  der  Aussicht
der  Gemeindebehörden  (Gew.  Ordn.  §§.  95,  96,  104)
209.  —  Die  bestehenden  Innungen  dauern  fort  (das.
§.  81)  206.  —  Bestimmungen  über  dieselben  (das.
§5.  82  bis  96)  206.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  12  8§.  83,
        <pb n="361" />
        Sachregister.

Innungen  (Forts.)
86)  172.  —  Bestimmungen  über  die  Bildung  und  die
Rechtsverhältnisse  neuer  Innungen  (Gew.  Ordn.  88.  97
bis  104)  210.  —  Bezirk  derselben  (das.  88.  98,  98  a,
98b,  100,  100e)  211.  —  Ihr  Name  (das.  §§.  98,
98a)  211.  —  Auflösung  oder  Schließung  derselben
(das.  §S.  98a  Nr.  10,  11,  §§.  103,  103  a,  104)  212.

Innungsausschuß  für  mehrere  Innungen  (Gew.  Ordn.
§5.  102  bis  104)  217.

Innungs-Krankenkassen  für  Gesellen  und  Lehrlinge
der  Innungsmitglieder  (G.  v.  15.  Juni  §.  73)  99.
Innungsmeister,  unbefugte  Bezeichnung  als  solcher

(Gew.  Ordn.  §.  149  Nr.  8)  238.

Innungsmitglieder  von  bestehenden  Innungen  (Gew.
Ordn.  §§.  82  bis  87,  91)  206.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  12)
172.  —  von  neuen  Innungen  (Gew.  Ordn.  §§.  98  a⅜
100b,  100  d,  100e,  101,  103a,  104)  211.—
Ehrenmitglieder  derselben  (das.  §.  100)  213.

Innungsstatut  von  bestehenden  Innungen  (Gew.  Ordn.
§§.  81,  82,  84,  88,  90  bis  92,  94  bis  96)  206.—
von  neuen  Innungen  (das.  8§.  98a,  98b,  100,  100  a,
100  b,  101  bis  104)  211.  —  Nebenstatut  (das.  §.  98c)
213.  —  Statut  für  Innungsverbände  (das.  S§.  104b,
104e,  104f)  219.

Innungsverbände,  Bildung  und  Rechtsverhältnisse
(Gew.  Ordn.  §S#§.  104  a  bis  10489)  219.  —  Strafen
wegen  unterlassener  Anzeigen  an  die  Behörden  (das.
§.  149  Abs.  2)  238.

Innungsvermögen  von  bestehenden  Innungen  (Gew.
Ordn.  §§.  92,  94)  209.  —  von  neuen  Innungen  (das.
§.  98  a  Nr.  11,  §#§.  99,  100  bis  100c,  103,  103  a)  212.

Innungsversammlung  von  bestehenden  Innungen  (Gew.
Ordn.  §§.  92  bis  95)  208.  —  von  neuen  Innungen
(das.  §.  98a  Nr.  7,  8,  S§#§.  100  a,  100  d,  103  a,  104,
104  a)  212.

Innungsvorstand  von  bestehenden  Innungen  (Gew.
Ordn.  §§.  88,  95)  208.  —  von  neuen  Innungen  (daf.
§.  98  a  Nr.  6,  8),  S§.  100b,  101,  103a,  104)  212.
—  Strafen  wegen  unterlassener  Anzeigen  an  die  Behörden
  (das.  §.  149  Abs.  2)  238.

Instrumente  aus  Deutschland,  ZJollsatz  bei  der  Einfuhr
in  Italien  (Vertr.  v.  4.  Mai  Tarif  B)  120.

Johannisbrot,  Eingangszoll  für  Johannisbrot  aus
Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  A)  322.  —  Allgemeine
  Zollermäßigung  für  Johannisbrot  (Bek.  v.  9.  Aug.
Abs.  2)  304.  (V.  v.  20.  Okt.  §.  1)  334.

Frrenanstalten,  Konzession  zu  Privat-  Irrenanstalten
(Gew.  Ordn.  §§.  30,  49,  53,  147)  186.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  9  §.  53)  165.

1883.  13

Italien,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  dem  Deutschen
  Reich  (v.  4.  Mai)  109.  —  Eingangszölle  für  bestimmte
  Gegenstände  aus  Italien  nach  Deutschland  (das.
Art.  7,  8)  113.  (Tarif  A  dazu)  118.  —  desgl.  aus
Deutschland  nach  Italien  (das.  Art.  7,  8)  113.  (Tarif  B
dazu)  120.

Jugendliche  Arbeiter,  Beschäftigung  bei  Gewerbetreibenden
  (Gew.  Ordn.  8§§.  106,  107,  120,  150  Nr.  1)
221.  —  insbesondere  in  Fabriken  (das.  §§.  135  bis  139a,
146  Nr.  2,  §.  150  Nr.  2)  229.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  13
§.  137,  Art.  14  §SS.  146,  150)  173.

Juristische  Personen,  landesgesetzliche  Bestimmungen
über  den  Gewerbebetrieb  juristischer  Personen  des  Auslandes
  (Gew.  Ordn.  8.  12)  180.

K.

Kaiserliche  Verordnung  in  Betreff  der  Ausdehnung
der  in  den  Handelsverträgen  mit  Italien  und  Spanien
vereinbarten  Jollermäßigungen  auf  die  Waaren  aus
anderen  Staaten  (G.  v.  10.  Sept.  §.  2)  303.  (V.  v.
20.  Okt.  §.  1)  334.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  wird  bestimmt,  welche
Apothekerwaaren  dem  freien  Verkehr  zu  überlassen  find
(Gew.  Ordn.  §.  6)  178.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  1  S.  C)  159.

Durch  dieselbe  kann  die  Gerichtsbarkeit  des  deutschen
Konsuls  in  Tunis  eingeschränkt  oder  außer  Uebung  gesetzt
werden  (G.  v.  27.  Juli)  263.

Kalifabriken,  Genehmigung  zur  Anlage  derselben  (Gew.
Ordn.  §§.  16,  49,  147)  182.

Kalköfen,  zur  Anlegung  derselben  bedarf  es  der  Genehmigung
  (Gew.  Ordn.  S#.  16,  49,  147)  181.

Kanalbauten,  Baukrankenkassen  für  die  bei  denselben  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  15.  Juni  §§.  69  bis  72,
84)  98.  ·

Kandis,  Steuervergütung  für  auszuführenden  Kandis  (G.
v.  7.  Juli  §.  1  zu  b)  157.

Karenzzeit  für  die  Gewährung  von  Krankenunterstützung
(G.  v.  15.  Juni  §§.  26,  64)  83.

Kassen,  s.  Gemeindekassen,  Kranken=  und  Pensionskassen.


Kassenstatuten,  s.  Statuten.

Kassen=  und  Rechnungsführer  der  Ortskrankenkassen
und  der  Betriebs-  (Fabrik.)  Krankenkassen  (G.  v.  15.  Juni
88.  42,  46  Nr.  1,  64  Nr.  4,  §F.  76)  88.

Kassenverbände  für  mehrere  Ortskrankenkassen  eines
Bezirks  (G.  v.  15.  Juni  8.  46)  90.
        <pb n="362" />
        14  Sachregister.

Kautionen  der  Beamten  und  Unterbeamten  der  Reichs-Post-
  und  Telegraphenverwaltung  und  der  Reichsdruckerei
(V.  v.  18.  April)  35.  —  Kautionspflicht  der  Beamten
und  Höhe  der  Kautionen  (das.  Art.  1  bis  3)  35.  —
Gehaltsabzüge  zur  Bildung  der  Kautionen  (das.  Art.  4
bis  6)  37.  —  Aufhebung  früherer  Bestimmungen  über
das  Kautionswesen  der  Posk=  und  Telegraphenbeamten
(das.  Art.  8)  38.

Kiel,  Reichskriegshafen  daselbst,  Begrenzung  desselben  und
Sicherung  des  Hafengebiets  (G.  v.  19.  Juni  8§.  1  bis  4)
105.

Kinder,  Mitnahme  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
(Gew.  Ordn.  §§.  62,  148  Nr.  7d)  202.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  11,  14)  165.  —  Beschäftigung  derselben  bei  Gewerbetreibenden
  und  in  Fabriken  (Gew.  Ordn.  §§.  107,
135,  137,  146  Nr.  2)  §.  150)  221.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  14)  173.

Auf  die  Erziehung  von  Kindern  gegen  Entgelt
findet  die  Gewerbeordnung  keine  Anwendung  (Gew.  Ordn.
S.  6)  178.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  1)  159.

s.  auch  Minderjährige.

Kleider,  gebrauchte,  sind  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  ausgeschlossen  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  2,  §.  148
Nr.  7a)  196.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus,  Erlaubniß
dazu  (Gew.  Ordn.  8§.  33,  49,  53)  187.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  9  §.  53)  165.  —  Betrieb  des  Kleinhandels  mit
altem  Geräth  und  Abfällen  (Gew.  Ordn.  §#§.  35,  38,  40,
54)  188.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  4,  5)  161.

Knappschaftskassen,  Verhältniß  derselben  zur  Krankenversicherung
  (G.  v.  15.  Juni  §.  74)  99.

Knochenbrennereien,  Genehmigung  zur  Anlage  derselben
(Gew.  Ordn.  §S.  16,  49,  147)  181.

Koaks,  wieweit  Anlagen  zur  Bereitung  von  Koaks  der
Genehmigung  bedürfen  (Gew.  Ordn.  S§.  16,  49,  147)  181.

Kommunalverbände  zu  gemeinsamer  Gemeinde  -Krankenversicherung
  (G.  v.  15.  Juni  §§.  12  bis  14)  77.  —
Ortskrankenkassen  für  einen  weiteren  Kommunalverband
(das.  §§.  43,  48,  84)  89.

Kommunalverband  zur  Bildung  eingeschriebener
Hülfskassen  für  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeiter
(Gew.  Ordn.  S.  141e)  234.

Konkursverfahren  über  das  Vermögen  von  Innungen
(Gew.  Ordn.  §.  103)  217.

Konsulargerichtsbarkeit  des  deutschen  Konsuls  in  Tunis
(G.  v.  27.  Juli)  263.

Konsularvertrag  zwischen  Deutschland  und  Serbien  (v.
6.  Janr.)  62.

1883.

Konsulatsarchive,  Schutz  derselben  in  Deutschland  und
Serbien  (Vertr.  v.  6.  Janr.  Art.  5)  63.  —  desgl.  in
Deutschland  und  Mexiko  (Vertr.  v.  5.  Dez.  82.  Art.  20)
259.

Konsuln,  Befugnisse  rc.  derselben  in  Deutschland  und
Serbien  (Vertr.  v.  6.  Janr.  Art.  1  bis  18,  20  bis  24)
62.  —  desgl.  in  Deutschland  und  Mexiko  (Vertr.  v.
5.  Dez.  82.  Art.  19  bis  22)  259.

Konzessionen  zu  gewerblichen  Anlagen  oder  zum  Gewerbebetriebe,
  Aufhebung  der  Berechtigungen  zur  Ertheilung
derselben  (Gew.  Ordn.  §.  7  Nr.  5)  179.  —  Konzession
für  Unternehmer  von  Privat-Heilanstalten  (das.  8§.  30,
49,  53,  147)  186.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  9  §.  53)  165.—
desgl.  für  Markscheider  (Gew.  Ordn.  §5.  34)  188.  —
Verlust  der  Konzession  bei  Uebertretung  polizeilicher  Vorschriften
  (das.  §.  151)  239.

s.  auch  Erlaubniß,  Genehmigung.

Korallen,  rohe,  zollfreie  Einfuhr  aus  Italien  (Vertr.  v.
4.  Mai  Tarif  A)  118.

Korinthen,  Jollermäßigung  für  Korinthen  aus  Spanien
(Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  A)  320.  —  Allgemeine  Jollermäßigung
  für  Korinthen  (Bek.  v.  9.  Aug.  Abs.  2)  304.
(V.  v.  20.  Okt.  §.  1)  334.

Korkwaaren,  Zollermäßigung  für  dieselben  aus  Spanien
(Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  A)  320.  —  Allgemeine  ZJollermäßigung
  für  Korkwaaren  (Bek.  v.  9.  Aug.  Abs.  2)
304.  (V.  v.  20.  Okt.  §.  1)  334.

Korporationen  (kaufmännische)  haben  kein  Recht,  Andere
von  dem  Betriebe  eines  Gewerbes  auszuschließen  (Gew.
Ordn.  §.  4)  178.  —  Fortbestehen  der  Korporationen
(Innungen,  Zünfte)  von  Gewerbetreibenden  (das.  §.  81)
206.

Kosten  im  Verfahren  über  streitige  Gewerbeangelegenheiten
(Gew.  Ordn.  §F.  22)  183.  —  Kostenfreiheit  in  Streitigkeiten
  über  die  Ausführung  von  Anlagen  2c.  in  den
Reichs-Kriegshafengebieten  (G.  v.  19.  Juni  §.  8)  108.

Kostenvorschuß,  Befreiung  davon  in  Streitigkeiten  über
Ansprüche  aus  der  Krankenversicherung  (G.  v.  15.  Juni
S.  78)  100.

Krankenanstalten,  Konzession  zu  Privat-Krankenanstalten
(Gew.  Ordn.  §§.  30,  49,  53,  147)  186.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  9  §.  53)  165.

Gewährung  freier  Kur  und  Verpflegung  in  einem
Krankenhause  als  Krankenunterstützung  (G.  v.  15.  Juni
88.  7,  21)  76.

Krankengeld,  Gewährung  als  Krankenunterstützung  aus
der  Gemeinde  -  Krankenversicherung  (G.  v.  15.  Juni  88.  6,
7)  75.  —  desgl.  aus  den  Ortskrankenkassen  (das.  88.  20,
        <pb n="363" />
        Sachregister.

Krankengeld,  (Forts.)

21,  26)  81.  —  desgl.  den  Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenkassen
  (das.  §.  64)  95.  —  desgl.  den  Baukrankenkassen
(das.  §.  71)  98.

Krankenhaus,  s.  Krankenanstalten.

Krankenkassen  von  Innungen  (Gew.  Ordn.  §.  100c)
215.  —  Gewerbliche  Krankenkassen  (das.  S§.  140,  141)
233.  —  Regelung  der  bestehenden  Krankenkassen  nach
dem  Gesetze  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter
(G.  v.  15.  Juni  §§.  85,  86)  102.  —  s.  auch  Krankenversicherung.


Krankenunterstützungen,  Gewährung  nach  dem  Gesetze
über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  (G.  v.  15.  Juni
S.  6,  7,  15,  20,  21,  23  zu  2,  26,  30,  33,  56,  57,
64,  71)  75.  —  Dieselben  gelten  nicht  als  öffentliche
Armenunterstützungen  (das.  §S.  77)  100.

Krankenversicherung  der  Arbeiter  (G.  v.  15.  Juni)
73.  —  Versicherungszwang  (das.  88.  1  bis  3)  73.  —
Gemeinde-Krankenversicherung  (das.  §§.  4  bis  15,  49
bis  58)  75.  —  Orts-Krankenkassen  (das.  §§.  16  bis  58)
79.  —  Betriebs-  (Fabrik.)  Krankenkassen  (das.  5§.  59
bis  68,  84)  94.  —  Bau  Krankenkassen  (das.  8§.  69
bis  72,  84)  98.  —  InnungsKrankenkassen  (das.  §.  73)
99.  —  Verhältniß  der  Knappschaftskassen  und  der  Hülfskassen
  zur  Krankenversicherung  (das.  8§.  74,  75)  99.  —
Verpflichtung  der  selbständigen  Gutsbezirke  und  Gemarkungen
  zur  Krankenversicherung  (das.  §.  83)  101.  —
Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  (das.  §.  88)  104.

Krankenversicherungskafsen  der  Gemeinden  (G.  v.
15.  Juni  §§.  9,  10)  76.

Kreditiren  von  Waaren  für  Arbeiter  seitens  der  Arbeitgeber
  (Gew.  Ordn.  §#S.  115  bis  118,  146)  223.  (G.  v.
1.  Juli  Art.  14  §.  146)  173.

Kriegshäfen,  s.  Reichs-Kriegs  häfen.

Kunsthändler  haben  ihr  Geschäftslokal  anzuzeigen  (Gew.
Ordn.  ös.  14,  148  Nr.  3)  181.

Kunstwerke,  Schutz  an  solchen  zwischen  Deutschland  und
Frankreich  (Uebereink.  v.  19.  April)  269.

Kunstwollefabriken,  Genehmigung  zur  Anlage  von
solchen  (Bek.  v.  21.  April)  33.  (Gew.  Ordn.  §SS.  16,
49,  147)  181.

Küstenschiffahrt,  gegenseitige  Gestattung  derselben  für

deutsche  und  italienische  Schiffe  (Vertr.  v.  4.  Mai
Art.  12)  116.
Vereinbarungen  bezüglich  der  Küstenfrachtfahrt

zwischen  Deutschland  und  Mexiko  (Vertr.  v.  5.  Dez.  1882
Art.  4)  249.  —  desgl.  zwischen  Deutschland  und  Spanien
(Vertr.  v.  12.  Juli  Art.  18)  317.  (Schlußprotokoll
dazu  zum  Art.  18)  328.

1883.  15

L.

Lakritzensaft,  zollfreie  Einfuhr  aus  Italien  (Vertr.  v.
4.  Mai  Tarif  A)  118.

Landesgesetze,  Begriff  der  Landesgesetze  im  Sinne  der
Gewerbeordnung  (Gew.  Ordn.  §.  155)  240.  —  Landesgesetzliche
  Bestimmungen  über  Aufhebung  oder  Ablösung
von  Gewerbeberechtigungen  (das.  §§.  7  bis  9)  178.  —
desgl.  über  den  Gewerbebetrieb  juristischer  Versonen  des
Auslandes  (das.  §.  12)  180.  —  desgl.  über  die  Behörden
  und  das  Verfahren  bei  Streitigkeiten  über  die
Errichtung  und  Verlegung  gewerblicher  Anlagen  (das.
§.  21)  183.  —  desgl.  über  den  Betrieb  des  Hufbeschlaggewerbes
  (das.  §.  30a)  186.  (6G.  v.  1.  Juli  Art.  3)
160.  —  über  Einrichtung  von  Kehrbezirken  für  Schornsteinfeger
  (Gew.  Ordn.  §.  349)  190.  —  über  die  Berechtigung
  der  Apotheker  zur  Annahme  von  Gehülfen
und  Lehrlingen  (das.  §.  41)  190.

Aufhebung  der  Bestimmungen  der  Landesgesetze,
nach  welchen  die  Befugniß  zur  Herausgabe  von  Druckschriften
  und  zum  Vertriebe  derselben  im  Verwaltungswege
  entzogen  werden  darf  (Gew.  Ordn.  S.  143)  235.

Landeshaushalt  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr
  1882/83,  Kontrole  durch  den  Rechnungshof  des
Deutschen  Reichs  (G.  v.  3.  März)  30.

Landesregierungen,  Ueberwachung  der  Rebpflanzungen
und  Rebschulen  durch  dieselben  (G.  v.  3.  Juli  §#§.  1,  2)
149.  —  Maßnahmen  zur  Verhütung  der  Verbreitung
der  Reblaus  (das.  88§.  3  bis  7)  149.

Dieselben  bestimmen  die  Aufsichts=  und  die  höheren
Verwaltungsbehörden  für  die  Krankenversicherungskassen
(G.  v.  15.  Juni  §§.  44,  84)  89.

Befugnisse  hinsichtlich  der  Ertheilung  der  Erlaubniß
zur  Gast=  und  Schankwirthschaft,  sowie  zum  Kleinhandel
mit  Branntwein  (Gew.  Ordn.  §.  33)  187.  —  desgl.
zum  Pfandleihergewerbe  (das.  §.  34)  188.  —  zum  Gewerbebetriebe
  im  Umherziehen  (das.  88.  42a,  56b,  59)
190.  —  Bestimmung  der  Festtage,  an  welchen  die  Gewerbetreibenden
  ihre  Arbeiter  zum  Arbeiten  nicht  verpflichten
  können  (das.  §.  105)  221.  —  Bestellung  von
Fabrik=  Aufsichtsbeamten  durch  die  Landesregierungen  (das.
§.  1390)  232.

s.  auch  Bundesstaaten,  Zentralbehörden.

Landwirthschaft,  Verpflichtung  der  Arbeiter  derselben
zur  Krankenversicherung  (G.  v.  15.  Juni  §.  2  Nr.  6)  74.

Legitimationskarten  zum  Aufkaufen  von  Waaren  und
Aufsuchen  von  Waarenbestellungen  (Gew.  Ordn.  §§.  44  a,
55,  149  Nr.  1)  193.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  8,  14)  164.
—  s.  auch  Gewerbe-  Legitimationskarten.
        <pb n="364" />
        16  Sachregister.

Legitimationsscheine  zum  gewerbsmäßigen  Ausrufen,

Anschlagen  u.  s.  w.  von  Druckschriften  und  Bildwerken

(Gew.  Ordn.  §§.  43,  149  Nr.  1)  192.

Lehrbriefe,  Ausstellung  von  den  Innungen  (Gew.  Ordn.
§.  129)  227.

Lehrherren,  Verhältniß  zu  den  Lehrlingen  (Gew.  Ordn.
§§.  126  bis  133)  227.  —  Strafe  wegen  flichtverletzung
(das.  §.  148  Nr.  9,  10)  238.

Lehrlinge,  Befugniß  der  Gewerbetreibenden  zum  Halten
von  Lehrlingen  (Gew.  Ordn.  §.  41)  190.  —  Ihr  Verhältniß
  zu  den  Arbeitgebern  (das.  §§.  126  bis  133)  227.
—  Lehrlinge  in  Fabriken  (das.  §.  134)  229.  —  Regelung
  des  Lehrlingswesens  durch  die  Innungen  (das.
§.  97  Nr.  3,  §.  98a  Nr.  2,  §5.  100e)  210.  —  Fachschulen
  für  Lehrlinge  (das.  §.  97  a  Nr.  1,  §.  98a  Nr.  2
zu  c)  210.  —  Unterstützungskassen  für  dieselben  (das.
§.  97a  Nr.  5,  §S.  100c)  211.  —  Schiedsgerichte  für
Streitigkeiten  mit  den  Lehrmeistern  (das.  S.  100  d)  215.
—  Prüfung  der  Lehrlinge  von  Gewerbetreibenden,  welche
einer  Innung  nicht  angehören  (das.  §.  100e)  216.  —
Strafbestimmungen  wegen  unerlaubter  Beschäftigung  von
Lehrlingen  (das.  §.  148  Nr.  10)  238.

s.  auch  Apotheker-  und  Handlungs  Lehrlinge.

Lehrverhältniß,  Auflösung  vor  Ablauf  der  Lehrzeit  (Gew.
Ordn.  §§.  128,  130  bis  133,  148  Nr.  10)  227.  —
Auflösung  durch  den  Tod  (das.  §.  128)  228.

Lehrzengnisse  (Gew.  Ordn.  F.  129)  228.

Leihbibliothekare  haben  ihr  Geschäftslokal  anzuzeigen.
(Gew.  Ordn.  S§.  14,  148  Nr.  3)  181.

Leimfiedereien,  Genehmigung  zur  Anlage  derselben  (Gew.
Ordn.  §§.  16,  49,  147)  181.

Lesekabinette,  die  Inhaber  derselben  haben  ihr  Geschäftslokal
  anzuzeigen  (Gew.  Ordn.  §#§  14,  148  Nr.  3)  181.

Limonen  aus  Italien,  ollsatz  dafür  (Vertr.  v.  4.  Mai
Tarif  A)  118.  —  desgl.  aus  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli
Tarif  A)  320.  —  Allgemeine  Zollermäßigung  für  Limonen
(Bek.  v.  9.  Aug.  Abs.  3)  305.  (V.  v.  20.  Okt.  §.  1)  334.

Liquidation  der  Entschädigungen  für  die  durch  Truppenübungen
  entstehenden  Flurschäden  (A.  E.  v.  24.  Juli)  264.

Literatur,  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frankreich
  über  den  Schutz  an  Werken  derselben  (v.  19.  April)
269.  —  Aufhebung  älterer  Literaturkonventionen  zwischen
deutschen  Staaten  und  Frankreich  (das.  Art.  17)  278.

Lohn,  Krankenversicherung  der  in  Gewerbebetrieben  #.
gegen  Lohn  beschäftigten  Personen  (G.  v.  15.  Juni
§.  1)  73.  —  s.  auch  Tagelohn.

Lohnzahlung  an  gewerbliche  Arbeiter  (Gew.  Ordn.
§§  115  bis  118,  124,  146)  223.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  14  5S.  146)  173.

1883.

Lohnbediente,  Gewerbebetrieb  derselben  (Gew.  Ordn.
§§.  37,  76)  189.

Lootsen,  Befähigungsnachweis  bezw.  Genehmigung  zum
Betrieb  ihres  Gewerbes  (Gew.  Ordn.  §#§.  31,  34,  147)
186.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  16)  176.

Lotterieloose,  wieweit  auf  den  Vertrieb  derselben  die
Gewerbeordnung  Anwendung  findet  (Gew.  Ordn.  §.  6)
178.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  1)  159.  —  Vom  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  find  Lotterieloose  und  Bezugsund
  Antheilscheine  auf  dieselben  ausgeschlossen  (Gew.  Ordn.
§.  56  Nr.  5,  §.  56  a  Nr.  2,  §.  148  Nr.  7  a)  196.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Luxemburg  (Großherzogthum),  Uebereinkunft  mit  Deutschland
  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes  (Bek.  v.
2.  Aug.)  268.

Anwendung  des  deutsch  serbischen  Handelsvertrages
auf  Luxemburg  (Vertr.  v.  6.  Janr.  Art.  12)  45.  —
desgl.  des  deutsch  italienischen  Handelsvertrages  (Vertr.  v.
4.  Mai  Art.  13)  116.  —  desgl.  des  deutsch  spanischen
Handelsvertrages  (Vertr.  v.  12.  Juli  Art.  21)  318.

M.

Mahlzwang,  Aufhebung  desselben  (Gew.  Ordn.  8.7
Nr.  4  a)  179.

Mandeln,  frische  und  getrocknete,  aus  Italien,  Zollsätze
dafür  (Vertr.  v.  4.  Mai  Tarif  A)  118.  —  desgl.  aus
Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  A)  320.  —  Allgemeine
Zollermäßigung  für  Mandeln  (Bek.  v.  9.  Aug.  Abs.  3)
305.  (V.  v.  20.  Okt.  §.  1)  334.

Marinestationschef,  Befugnisse  2c.  zur  Sicherung  der
Reichskriegshäfen  (G.  v.  19.  Juni  §5§.  2  bis  5)  105.

Marineverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  für  das  Etatsjahr
  1883/84  (G.  v.  2.  März  §.  1  zu  b)  29.  (A.  E.
v.  26.  Nov.)  337.  —  desgl.  für  das  Etatsjahr  1884/85
(G.  v.  2.  Juli  §S.  1  zu  b)  148.

Markenschutz,  gegenseitiger,  in  Deutschland  und  Serbien
(Vertr.  v.  6.  Janr.  Art.  11)  45.  (Schlußprotokoll  dazu)
61.  —  desgl.  in  Deutschland  und  Italien  (Vertr.  v.
4.  Mai  Art.  5)  111.  —  debgl.  in  Deutschland  und
Luxemburg  (Bek.  v.  2.  Aug.)  268.  —  desgl.  in  Deutschland
  und  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli  Art.  7)  312.
(Schlußprotokoll  dazu)  326.  —  desgl.  in  Deutschland
und  Venezuela  (Bek.  v.  8.  Dez.)  339.

Markscheider,  Konzession  zum  Gewerbebetriebe  (Gew.  Ordn.
5§.  34,  47,  53)  188.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  9  S.  53)  165.

Marktordnung,  Festsetzung  von  der  Ortspolizei=  und
der  Gemeindebehörde  (Gew.  Ordn.  S.  69)  204.
        <pb n="365" />
        Sachregister.

Marktverkehr,  Bestimmungen  über  denselben  (Gew.  Ordn.
88.  64  bis  71,  149  Nr.  6)  203.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  14
§.  149  Nr.  6)  175.

Marmor,  roher  oder  blos  behauener,  gollfreie  Einfuhr
aus  Italien  (Vertr.  v.  4.  Mai  Tarif  A)  118.

Maschinen,  Jollsätze  für  landwirthschaftliche  u.  s.  w.
Maschinen  aus  Deutschland  bei  der  Einfuhr  in  Spanien
(Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  B)  324.  (Bek.  v.  9.  Aug.)
304.

Maschiniften  der  Seedampfschiffe  bedürfen  eines  Befähigungszeugnisses
  (Gew.  Ordn.  §.  31)  186.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  16)  176.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  für  das  Etatsjahr  1883/84  (Anl.  zum  G.  v.  2.  März)
26.  (G.  v.  19.  Juni  §.  6)  107.  —  desgl.  für  das
Etatsjahr  1884/85  (Anl.  zum  G.  v.  2.  Juli)  145.

Medizinalpersonen,  Approbation  derselben  (Gew.  Ordn.
ss.  29,  53,  54)  195.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  9  §.  53)
165.  —  Aufhebung  des  Zwanges  zur  Leistung  ärztlicher
Hülfe  (Gew.  Ordn.  §.  144)  235.  —  Strafe  wegen  unbefugter
  Bezeichnung  als  geprüfte  Medizinalperson  (das.
§.  147  Nr.  3)  236.  —  Gegenseitige  Julassung  derselben
zur  Ausübung  der  Praxis  in  den  Grenzbezirken
Deutschlands  und  Oesterreich  =  Ungarns  (Uebereink.  v.
30  Sept.  82.)  39.

s.  auch  Aerzte.

Meister,  s.  Innungsmeister,  Lehrherren.

Meisterprüfungen  durch  die  Innungen  (Gew.  Ordn.
S.  97  a  Nr.  3)  210.

Meldestellen,  gemeinsame,  für  die  Gemeinde  -Krankenversicherung
  und  die  Ortskrankenkassen  eines  Bezirks
(G.  v.  15.  Juni  88.  49,  76)  92.

Messen,  Bestimmungen  über  den  Meßverkehr  (Gew.  Ordn.
Kr.  64,  65,  71,  149  Nr.  6)  203.  (G.  v.  1.  Juli

Art.  14  5.  149  Nr.  6)  175.

Messer,  Gewerbebetrieb  derselben  (Gew.  Ordn.  Ss§.  36,
53,  78)  189.

Metalle,  Genehmigung  der  Anlagen  zur  Gewinnung  roher
Metalle  (Gew.  Ordn.  S§.  16,  49,  147)  181.

Metallgießereien,  die  Anlegung  derselben  bedarf  der
Genehmigung  (Gew.  Ordn.  §§.  16,  49,  147)  181.

Mexiko,  Freundschafts.,  Handels.  und  Schiffahrtsvertrag
mit  Deutschland  (v.  5.  Dez.  82.)  247.

Militärverwaltung,  s.  Reichsheer.

Minderjährige,  Beschränkungen  beim  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  (Gew.  Ordn.  §§.  60b,  148  zu  7b  und
7c)  201.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  165.  —  s.  auch
Kinder.

Reichs-Gesetzbl.  1883.

1883.  17

Mitglieder  der  Ortskrankenkassen  (G.  v.  15.  Juni  8§.  19
bis  23,  26  bis  31,  34,  37  bis  39,  47,  48,  58)  80.
—  der  Betriebs-  (Fabrik.)  Krankenkassen  (das.  88.  63
bis  65,  67,  68)  95.  —  Einreichung  von  Uebersichten
der  Mitglieder  an  die  Aufsichtsbehörde  (das.  §§.  41,  64)
88.  —  s.  auch  Innungsmitglieder.

Modelle,  gegenseitiger  Schutz  derselben  in  Deutschland
und  Serbien  (Vertr.  v.  6.  Janr.  Art.  11)  45.  (Schlußprotokoll
  dazu)  61.  —  desgl.  in  Deutschland  und  Italien
(Vertr.  v.  4.  Mai  Art.  5)  111.  —  desgl.  in  Deutschland
  und  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli  Art.  7)  312
(Schlußprotokoll  dazu)  326.

Mufikaufführungen,  gewerbsmäßige,  Erlaubniß  dazu
(Gew.  Ordn.  §§.  3Za,  33b,  40,  54)  187.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  4  §§S.  33a,  33b,  40)  160.  —  Wanderschein  zu
Musikaufführungen  im  Umherziehen  (Gew.  Ordn.  5.  55
Nr.  4,  85.  60,  60  a,  60  d)  196.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11)
165.  —  Strafen  wegen  Zuwiderhandlungen  (Gew.  Ordn.
88.  148,  149)  237.

Musterschutz,  gegenseitiger,  in  Deutschland  und  Serbien
(Vertr.  v.  6.  Janr.  Art.  11)  45.  (Schlußprotokoll  dazu)
61.  —  desgl.  in  Deutschland  und  JItalien  (Vertr.  v.
4.  Mai  Art.  5)  111.  —  desgl.  in  Deutschland  und
Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli  Art.  7)  312.  (Schluß.
protokoll  dazu)  326.

N.

Nachdruck,  gegenseitiger  Schutz  gegen  Nachdruck  in  Deutschland
  und  Frankreich  (Uebereink.  v.  19.  April  Art.  7)  273.
(Protokoll  dazu,  Nr.  1)  279.  (Schlußprotokoll  unter
Nr.  1)  283.

Nachlaß,  Befugnisse  der  Konsularbeamten  in  Deutschland
und  Serbien  bei  Nachlaßregulirungen  (Vertr.  v.  6.  Janr.
Art.  11  bis  23)  66.

Nachtzeit,  Beschränkung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen
  zur  Nachtzeit  (Gew.  Ordn.  §§.  60c,  148  Nr.  7b)
201.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  165.  —  Beschränkungen
  hinsichtlich  der  Beschäftigung  von  jugendlichen
Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  zur  Nachtzeit  in  Fabriken
(Gew.  Ordn.  §8§.  136)  139a,  139b,  146  Nr.  2)  230.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  14)  173.

Naturalbezüge,  Anrechnung  als  Gehalt  oder  Lohn  bei
den  zur  Krankenversicherung  verpflichteten  Personen  (G.
v.  15.  Juni  8.  1)  74.

Nebenstatuten  von  Innungen  (Gew.  Ordn.  §#§.  98e,
100b,  104)  213.

Notare,  auf  die  Praxis  derselben  findet  die  Gewerbeordnung
  keine  Anwendung  (Gew.  Ordn.  §.  6)  178.  (G.
v.  1.  Juli  Art.  1)  159

C
        <pb n="366" />
        18  Sachregister.

O.

Ober-Poftdirektionen  können  gewissen  Telegraphenbeamten
  die  Beschaffung  der  Kaution  durch  Ansammlung
von  Gehaltsabzügen  gestatten  (V.  v.  18.  April  Art.  4)  37.

Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  der  in  Gewerbeangelegenheiten
  entscheidenden  Kollegialbehörden  (Gew.  Ordn.  §.  21
Nr.  5)  183.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  2)  159.

Oesterreich=  Ungarn,  Uebereinkunft  mit  Deutschland
wegen  Zulassung  von  Medizinalpersonen  zur  Ausübung
der  Praxis  in  den  Grenzbezirken  (v.  30.  Sept.  82.)  39.

Oldenburg,  Arbeiten  und  Anlagen  im  Jadebusen  auf
oldenburgischem  Gebiet  (G.  v.  19.  Juni  §§.  2,  5)  105.
—  Ersatz  der  Kosten  für  den  im  Jadebusen  belegenen
Durchschlag  nach  den  Oberahnschen  Feldern  aus  der  Reichskasse
  an  die  oldenburgische  Regierung  (das.  §.  6)  107.

Oliven  aus  Italien,  ZJollsatz  dafür  (Vertr.  v.  4.  Mai
Tarif  A!  118.  —  desgl.  aus  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli
Tarif  A)  322.  —  Allgemeine  Jollermäßigung  für  Oliven
(Bek.  v.  9.  Aug.  Abs.  3)  305.  (V.  v.  20.  Okt.  §.  1)  334.

Olivenöl,  Zollsatz  für  Olivenöl  in  Fässern  bei  der  Ein“
fuhr  aus  Italien  (Vertr.  v.  4.  Mai  Tarif  A)  118.  —
desgl.  aus  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  A)  322.
—  Allgemeine  Zollermäßigung  für  Olivenöl  (Bek.  v.
9.  Aug.  Abs.  3)  305.  (V.  v.  20.  Okt.  S.  1)  334.

Ordnungsstrafen  gegen  Vorstandsmitglieder  der  Ortskrankenkassen
  (G.  v.  15.  Juni  §.  45)  89.  —  dezgl.
gegen  Innungsmitglieder  (Gew.  Ordn.  §§.91,  98  a  Nr.  5,
§S,  100  b,  100d,  104)  208.

Ortsarmenkassen,  in  dieselben  fließen  die  Arbeitslöhne,
welche  von  Arbeitgebern  für  verbotswidrig  kreditirte
Waaren  einbehalten  werden  (Gew.  Ordn.  SÖS.  116,  118)
224.  —  desgl.  Geldstrafen  der  Arbeitgeber  (das.  S.  146)
236.

Ortskrankenkassen,  Errichtung  derselben  (G.  v.  15.  Juni
§§.  16  bis  19)  79.  —  Leistungen  derselben  (das.  §§.  20,
21,  26)  81.  —  Versicherungsbeiträge  (das.  8§.  22,  29
bis  31,  33)  82.  —  Statuten  (das.  §§.  23,  24,  26,
27,  29,  30,  35)  82.  —  Reservefonds  (das.  S§.  32,
33)  85.  —  Vorstand  (das.  §§.  34  bis  39,  42,  45)  86.
—  Generalversammlung  (das.  §§.  37  bis  39,  45)  87.
—  Kassenverwaltung  (das.  §§.  40  bis  42)  87.  —  Gemeinsame
  Ortskrankenkassen  mehrerer  Gemeinden  (das.
§§.  43,  48)  88.  —  Ausfsicht  über  die  Ortskrankenkassen
(das.  §5.  44,  45)  89.  —  Verbände  von  Ortskrankenkassen
  (das.  §.  46)  90.  —  Schließung  und  Auflösung
der  Kassen  (das.  §§.  47,  48)  90.  —  Verpflichtungen  der
Arbeitgeber  gegenüber  den  Kassen  (das.  §§.  49  ff.)  91

1883

Ortspolizeibehörde,  Anzeige  an  dieselbe  über  das  Auf„
treten  der  Reblaus  (G.  v.  3.  Juli  §§.  8,  11)  151.—
desgl.  über  Errichtung  und  Verlegung  gewerblicher  Anlagen
  (Gew.  Ordn.  S§.  14,  24,  27,  147  Abs.  3)  180.
—  Anhäören  derselben  vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum
Betriebe  von  Gast=  und  Schankwirthschaft  und  zum  Kleinhandel
  mit  Branntwein  (das.  §.  33)  187.  —  Erlaubniß
derselben  zu  gewerbsmäßigen  Musikaufführungen  2c.  auf
öffentlichen  Wegen  rc.  (das.  §.  33b)  188.  —  Regelung
des  öffentlichen  Ortsverkehrs  (das.  §§.  37,  76)  189.

Befugnisse  derselben  hinsichtlich  des  Gewerbebetriebs
im  Umherziehen  (Gew.  Ordn.  S.  42  a,  43,  56,  60  a,
60b)  190.  —  desgl.  des  Marktverkehrs  (das.  §#§.  67
bis  69)  204.  —  Polizeiliche  Taxen  für  den  Gewerbebetrieb
  (das.  §§5.  72  bis  78)  205.  —  Vollstreckung  der
Entscheidungen  in  Streitigkeiten  der  Innungsmitglieder
durch  die  Polizeibehörden  (das.  §.  1004)  216.  —  Befugnisse
  gegen  Gewerbetreibende,  welche  jugendliche  Arbeiter
  unbefugterweise  beschäftigen  (das.  §.  106)  221  —
Ausstellung  der  Arbeitsbücher  durch  die  Polizeibehörden
(das.  8§.  108  bis  110,  114)  222.  —  desgl.  der  Arbeitszeugnisse
  (das.  S.  114)  223  —  desgl.  der  Arbeitskarten
(das.  S.  137)  230.

Zwangsweise  Zurückführung  entlaufener  Lehrlinge
zu  den  Lehrmeistern  durch  die  Polizeibehörden  (Gew.  Ordn.
§s.  130)  228.  —  Befugnisse  derselben  hinsichtlich  der
Beaufsichtigung  2c.  des  Fabrikbetriebs  (das.  §S.  138,
139,  139b)  231

Ortsstatuten,  Bestimmungen  derselben  in  Gewerbeangelegenheiten
  (Gew.  Ordn.  §§.  23,  33,  34,  120,  120  a,
140  bis  141c)  184.  —  Ihre  Abfassung  und  Wirkung
(das.  §.  142)  235.

P.
Pechsiedereien,  Genehmigung  zur  Anlage  derselben  (Gew.
Ordn.  88.  16,  49,  147)  181.

Pensionskafsen,  Errichtung  besonderer  Kassen  zur  Ge—
währung  von  Invaliden-,  Wittwen  oder  Waisenpensionen
seitens  bestehender  Krankenkassen  (G.  v.  15.  Juni  F.  86
Nr.  2  bis  5)  103.

Petroleum,  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ausgeschlossen
  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  7,  §.  148  Nr.  7a)  197.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Pfandleihgewerbe,  Erlaubniß  dazu  (Gew.  Ordn.  §§.  34,
38,  47,  53)  188.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  9  §.  53)  165.
Pfändung  der  aus  Krankenkassen  zu  gewährenden  Unterstützungen

  ist  nicht  erlaubt  (G.  v.  15.  Juni  §.  56)  93.
        <pb n="367" />
        Sachregister.

Pflanzen  des  Wein-  und  Gartenbaues,  Verbot  der  Einfuhr
  und  Ausfuhr  von  solchen  (V.  v.  4.  Juli)  153.  —
Bestrafung  der  Juwiderhandlungen  (G.  v.  3.  Juli  §F.  12)
152.  —  Gestattung  der  Einfuhr  von  Pflanzen  des
Gartenbaues  über  gewisse  Jollämter  (Bek.  v.  12.  Juli)
242.  (Bek.  v.  1.  Nov.)  335.

Photographische  Werke,  Verabredung  bezüglich  des
Schutzes  derselben  in  Deutschland  und  Frankreich  (Uebereink.
  v.  19.  April,  Schlußprotokoll  dazu,  Nr.  3)  284.

Plätze,  gewerbsmäßige  Musikaufführungen,  Schaustellungen
u.  s.  w.  auf  öffentlichen  Plätzen  (Gew.  Ordn.  88.  33b,
60  a,  148  Nr.  5,  70)  188.  —  desgl.  Ankaufen  und
Feilbieten  von  Gegenständen,  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen
  2c.  (das.  §§.  42a,  42b,  43,  148  Nr.  5,
§.  149  Nr.  1)  190.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  6,  7,  14)  160.

Politische  Verbrecher,  Nichtauslieferung  derselben  zwischen
Deutschland  und  Uruguay  (Vertr.  v.  12.  Febr.  80.  Art.  6)
295.

Polizeibehörden,  s.  Ortspolizeibehörden.

Pomeranzen,  frische  und  getrocknete,  aus  Italien,  Jollsätze
  dafür  (Vertr.  v.  4.  Mai  Tarif  A)  118.  —  desgl.
aus  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  A)  320.  —  Allgemeine
  Jollermäßigung  für  Pomeranzen  (Bek.  v.  9.  Aug.
Abs.  3)  305.  (V.  v.  20.  Okt.  §.  1)  334.

Postbeamte,  Kautionen  derselben  (V.  v.  18.  April  Art.  1
bis  6,  8)  35.

Postdampfschiffe,  Kautionspflicht  der  Führer  derselben.
(V.  v.  18.  April  Art.  1  zu  lo,  Art.  2  zu  12)  35.
Postgesetze,  die  auf  Postgesetzen  beruhenden  Gewerbebeschränkungen
  bleiben  bestehen  (Gew.  Ordn.  §.  5)  178.
Postverwaltung,  Kautionen  der  Beamten  und  Unterbeamten
  der  Reichs-Postverwaltung  (V.  v.  18.  April)  35.

s.  auch  Reichs-Postamt.

Poudrettenfabriken  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.
Ordn.  §§.  16,  49,  147)  181.

Preßgesetz,  Abänderung  des  §.  5  Abs.  1  desselben  (Gew.
Ordn.  §.  43  Abs.  6)  192.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  7)  163.

Privat-Krankenanstalten,  Konzession  zu  solchen  (Gew.
Ordn.  8§.  30,  49,  53,  147)  186.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  9
8.  53)  165.

Prüfung  von  Gewerbetreibenden  vor  Eintritt  in  eine
Innung  (Gew.  Ordn.  §§.  84,  100)  207.  —  Prüfungen
durch  die  Innungen  (das.  S.  97  a  Nr.  3,  8§.  100,  100  a,
#100,  104)  210.

Prüfungszengniß  für  Hebammen  (Gew.  Ordn.  §.  30)
186.  —  zum  Betrieb  des  Hrfbeschlaggewerbes  (das.
8.  30  a)  186.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  3  S.  30  a)  160.  —
für  Gesellen  und  Meister  (Gew.  Ordn.  §.  97  a  Nr.  3)
210.  —  für  Lehrlinge  (das.  S.  129)  228.

1883.  19

R.

Raufhändel,  Betheiligung  daran  ist  von  Einfluß  auf
die  Gewährung  von  Krankenunterstützung  (G.  v.  15.  Juni
5S.  6,  26)  76.

Realgewerbeberechtigungen  dürfen  nicht  mehr  begründet
  werden  (Gew.  Ordn.  §.  10)  179.  —  Uebertragung
  derselben  (das.  §.  48)  194.

Reblauskrankheit,  Abwehr  und  Unterdrückung  derselben
(G.  v.  3.  Juli)  149.  —  Verbot  der  Einfuhr  und  Ausfuhr
  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Weinund
  Gartenbaues  (V.  v.  4.  Juli)  153.

Rebpflanzungen,  Beaufsichtigung  derselben  durch  die
Landesbehörden  (G.  v.  3.  Juli  88.  1,  2,  4)  149.  —
Vernichtung  der  von  der  Reblaus  angesteckten  Rebpflanzungen
  (das.  §.  3)  150.  —  Entschädigung  für  vernichtete
angesteckte  Rebpflanzen  (das.  88.  9  bis  11)  151.

Rebschulen,  regelmäßige  Untersuchung  derselben  durch  die
Landesbehörden  (G.  v.  3.  Juli  §§.  2,  7)  149.  —  Beschränkung
  des  Verkehrs  mit  bewurzelten  Reben  aus
Rebschulen  (das.  S.  4)  150.

Rechnungsführer,  s.  Kassenführer.


Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs,  Kontrole  des
gesammten  Reichshaushalts,  sowie  des  Landeshaushalts
von  Elsaß=  Lothringen  für  1882/83  und  der  Rechnungen
der  Reichsbank  für  1882  durch  denselben  (G.  v.  3.  März)  30.

Rechtskonsulenten,  Gewerbebetrieb  derselben  (Gew.  Ordn.
§§5.  35,  38,  40,  54)  188.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  4,  5)  161.

Rechtsweg  bei  Streitigkeiten  über  Beiträge  zu  den
Krankenkassen  und  Unterstützungsansprüche  an  dieselben
(G.  v.  15.  Juni  §.  58)  94.  —  bei  Streitigkeiten  über
Aufhebung  oder  Ablösung  von  Gewerbeberechtigungen
(Gew.  Ordn.  §.  9)  179.  —  bei  Einwendungen  privat.
rechtlicher  Art  gegen  die  Errichtung  gewerblicher  Anlagen
(das.  8.  19)  182.  —  bei  Entschädigungsansprüchen  wegen
versagter  Weiterbenutzung  gewerblicher  Anlagen  (das.
88.  51,  52)  195.

Rechtsweg  gegen  Entscheidungen  über  Zahlung  von
Beiträgen  2c.  an  die  Innungen  (Gew.  Ordn.  §.  1000b)
214.  —  desgl.  gegen  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte
für  Innungsmitglieder  (das.  §.  100  d)  215.  —  desgl.
der  Gemeindebehörden  in  Streitigkeiten  der  Gewerbetreibenden
  mit  ihren  Arbeitern  (das.  S.  120  a)  225.

Reich  (Deutsches),  Uebereinkunft  mit  Oesterreich=  Ungarn
wegen  gegenseitiger  Zulassung  von  Medizinalpersonen  zur
Ausübung  der  Praxis  in  den  Grenzbezirken  (v.  30.  Sept.
82.)  39.

und  Rechnungs.

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        20

Reich  s[Deutsches],  (Forts.)
Handelsvertrag  mit  Serbien  (v.  6.  Janr.)  41.  —

Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Italien  (v.  4.  Mai)
109.  —  desgl.  mit  Mexiko  (v.  5.  Dez.  82.)  247.  —
desgl.  mit  Spanien  (vom  12.  Juli)  307.

Konsularvertrag  mit  Serbien  (v.  6.  Janr.)  62.  —
Auslieferungsvertrag  mit  dem  Freistaat  Uruguay  (v.
12.  Febr.  80.)  287.  —  Uebereinkunft  mit  Frankreich
über  den  Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst
(v.  19.  April)  269.  —  desgl.  mit  Luxemburg  wegen
gegenseitigen  Markenschutzes  (Bek.  v.  2.  Aug.)  268.
—  desgl.  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Venezuela
(Bek.  v.  8.  Dez.)  339.

Beseitigung  des  im  Jadebusen  belegenen  Durchschlags
  nach  den  Oberahnschen  Feldern  auf  Kosten  des
Reichs  (G.  v.  19.  Juni  §.  6)  107.

Reichsanleihen,  s.  Anleihen.

Reichsbank,  Anlegung  von  Geldern  der  Krankenkassen
bei  derselben  (G.  v.  15.  Juni  §§.  40,  64)  88.

Reichsbank-Direktorium,  Besoldungsetat  für  das
Etatsjahr  1883/84  (G.  v.  2.  März  §.  2)  5.  (Anl.  dazu)
28.  —  desgl.  für  das  Etatsjahr  1884/85  (G.  v.  2.  Juli
§.  2)  125.  (Anl.  dazu)  147.  —  Kontrole  der  Rechnungen
der  Reichsbank  für  1882  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.
3.  März)  30.

Reichsbeamte,  Kautionen  der  Post-  und  Telegraphenbeamten
  und  der  Beamten  der  Reichsdruckerei  (V.  v.
18.  April)  35.

s.  auch  Beamte.

Reichsdruckerei,  Kautionen  der  Beamten  und  Unterbeamten
  derselben  (V.  v.  18.  April  Art.  1  zu  II,  Art.  2
zu  II,  Art.  3  und  Art.  4  Schlußsatz)  35.

Reichseisenbahnen,  Anleihe  für  dieselben  für  das  Etatsjahr
  1883/84  (G.  v.  2.  März  §.  1  zu  c)  29.  (A.  E.  v.
26.  Nov.)  337.  —  desgl.  für  das  Etatsjahr  1884/85
(G.  v.  2.  Juli  S.  1  zu  c)  148.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  des  Betriebsfonds  derselben  im  Etatsjahre
1883/84  (G.  v.  2.  März  §.  3)  5.  —  desgl.  im  Etatsjahre
  1884/85  (G.  v.  2.  Juli  S.  3)  125.

Reichshaushalts-SEtat  für  das  Etatsjahr  1883/84  (G.  v.
2.  März)  5.  —  Nachträge  zu  demselben  (G.  v.  19.  Juni
§.  6)  107.  (G.  v.  8.  Juli)  241.

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85
(G.  v.  2.  Juli)  125.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1882/83  durch
den  Rechnungshof  (G.  v.  3.  März)  30.

Sachregister.

1883.

Reichsheer,  Anleihe  für  die  Verwaltung  desselben  im
Etatsjahre  1883/84  (G.  v.  2.  März  §.  1  zu  a)  29.
(A.  E.  v.  26.  Nov.)  337.  —  desgl.  im  Etatsjahre
1884/85  (G.  v.  2.  Juli  §.  1  zu  a)  148.

Vergütungen  für  die  durch  Truppenübungen  entstehenden
  Flurschäden  (A.  E.  v.  24.  Juli)  264.

Reichskanzler,  Ermächtigung  desselben  zur  Ausgabe  von
Schatzanweisungen  (G.  v.  2.  März  §§.  3,  4)  5.  (G.  v.
2.  Juli  §§.  3,  4)  125.  —  zur  Aufnahme  von  Anleihen
für  die  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine  und
der  Reichseisenbahnen  (G.  v.  2.  März  §.  1)  29.  (G.  v.
2.  Juli  S.  1)  148.  (A.  E.  v.  26.  Nov.)  337.

Ermächtigung  desselben  zu  Ausnahmebestimmungen
bezüglich  des  Verbots  der  Einfuhr  von  amerikanischem
Schweinefleisch  (V.  v.  G.  März  §.  2)  31.

Befugnisse  desselben  hinsichtlich  der  Abwehr  und
Unterdrückung  der  Reblauskrankheit  (G.  v.  3.  Juli  §§.  4
bis  7)  150.  (V.  v.  4.  Juli  §§.  4,  5)  154.

Anordnungen  desselben  über  Ausschluß  von  Gegenständen
  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (Gew.  Ordn.
§5.  56b)  197.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11)  167.  —
Genehmigung  von  Innungsverbänden,  deren  Bezirk  sich
auf  mehrere  Bundesstaaten  erstreckt,  durch  den  Reichskanzler
  (Gew.  Ordn.  §§.  1046,  104g9)  219.  —  Derselbe
bestimmt  die  Einrichtung  der  Arbeitsbücher  (das.  §.  110)
222.  —  Ermächtigung  zu  Ausnahmebestimmungen  bezüglich
  des  Fabrikbetriebs  (das.  §.  139)  231.

Reichskafse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  für  das
Etatsjahr  1883/84  durch  dieselbe  (G.  v.  2.  März  §.  6)  6.
—  desgl.  für  das  Etatsjahr  1884/85  (G.  v.  2.  Juli
§.  6)  126.

Reichskommissar,  Bestellung  eines  solchen  zur  Leitung
und  Beaufsichtigung  der  Maßregeln  gegen  die  Reblauskrankheit
  (G.  v.  3.  Juli  §.  5)  150.

Reichskonsuln,  Einschränkung  der  Gerichtsbarkeit  des

deutschen  Konsuls  in  Tunis  (G.  v.  27.  Juli)  263.
s.  auch  Konsuln.

Reichs-Kriegshäfen  in  Kiel  und  Wilhelmshaven,  Begrenzung
  derselben  (G.  v.  19.  Juni  §.  1)  105.  —  Anordnungen
  zur  Sicherung  der  Hafengebiete  (das.  88.  2
bis  4)  105.  —  Bestimmungen  bezüglich  des  oldenburgischen
  Gebiets  am  Jadebusen  (das.  88.  5,  6)  107.
—  Kosten-  und  Stempelfreiheit  in  streitigen  Angelegenheiten
  über  die  Ausführung  von  Bauten  2c.  in  den
Reichs-Kriegshafengebieten  (das.  §.  8)  108.

Reichs-Postamt,  Eintheilung  der  Post-  und  Telegraphenämter
  hinsichtlich  der  von  den  Vorstehern  derselben  zu
bestellenden  Kautionen,  sowie  Bestimmung  der  Höhe  der
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        Reichs-Postamt,  (Forts.)

Kautionen  einzelner  Beamtenklassen  (V.  v.  18.  April
Art.  3)  37.  —  Gestattung  von  Gehaltsabzügen  zur
Bildung  der  Kautionen  (das.  Art.  4,  5)  37.

Rcichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung,  s.  Postverwaltung,
  Telegraphenverwaltung.

Reichsschuldenverwaltung,  Verzinsung  und  Einlösung
der  für  das  Etatsjahr  1883/84  ausgegebenen  Schatzanweisungen
  (G.  v.  2.  März  §.  5)  6.  —  desgl.  für  das
Etatsjahr  1884/85  (G.  v.  2.  Juli  §.  5)  126.  —  der
Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen  (A.  E.  v.
26.  Nov.)  237.

Reichstag,  Einberufung  desselben  (V.  v.  21.  Aug.)  286.

Zustimmung  desselben  zu  den  Bekanntmachungen
vom  12.  Juli  und  23.  Dez.  1882,  betr.  die  Abänderung
des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer
besonderen  Genehmigung  bedürfen  (Bek.  v.  21.  April)  33.

Zustimmung  desselben  zur  Abänderung  des  Verzeichnisses
  der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer
besonderen  Genehmigung  bedürfen  (Gew.  Ordn.  §.  16)
182.  —  desgl.  zum  Ausschluß  von  Gegenständen  vom
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (das.  §.  56b)  198.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  11  §.  56b)  167.  —  desgl.  zu
Ausnahmebestimmungen  hinsichtlich  der  Beschäftigung  von
jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Fabriken
(das.  §.  139a)  232.  —  Vorlegung  der  Jahresberichte
der  Fabrikaufsichtsbeamten  an  den  Reichstag  (das.
§.  1390)  232.

Zustimmung  desselben  zur  Anwendung  der  Zollermäßigungen
  für  Waaren  aus  Italien  und  Spanien
auf  Waaren  aus  anderen  Staaten  (G.  v.  10.  Sept.
§.  2)  303.

Reichstagsgebäude,  Ausgaben  behufs  Errichtung  desselben
  (G.  v.  8.  Juli)  241.

Reis,  Zollsatz  dafür  bei  der  Einfuhr  aus  Italien  (Vertr.
v.  4.  Mai  Tarif  A)  118.

Reisende  von  Gewerbetreibenden,  Aufkaufen  von  Waaren
und  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen  (Gew.  Ordn.
5§.  44,  44  a,  55,  149  Nr.  1)  192.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  8,  14)  164.

Beschwerden  der  Reisenden  gegen  Gastwirthe  wegen
Uebertheuerung  (Gew.  Ordn.  §.  75)  205.

s.  auch  Handlungsreisende.

Rekurs  bei  versagter  Genehmigung  zur  Errichtung  gewerblicher
  Anlagen  (Gew.  Ordn.  §#§.  20,  21,  24)  182.  —
desgl.  bei  Nichtgenehmigung  von  Gewerbebetrieben  (das.
§8§.  40,  54)  190.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  4  S.  40)  161.  —
desgl.  bei  Untersagung  der  Weiterbenutzung  gewerblicher
Anlagen  im  Interesse  des  Gemeinwohls  (Gew.  Ordn.

Sachregister.  1883  21

Rekurs  (Forts.)
§5.  51,  52)  195.  —  bei  Versagung  oder  Entziehung
des  Wandergewerbescheins  und  der  Erlaubniß  zum  Verkauf
  von  Druckschriften  2c.  (das.  S.  63)  202.  (G.  v.
1.  Juli  Art.  11  §.  63)  172.  —  Rekurs  gegen  Entscheidungen
  in  Innungsangelegenheiten  (Gew.  Ordn.
§5.  95,  98b,  103)  210.

Rekurs  gegen  die  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden
  über  die  Ablehnung  von  Statuten  der  Ortskrankenkassen
  (G.  v.  15.  Juni  §.  24)  83.  —  deögl.
über  die  Schließung  oder  Auflösung  der  Kassen  (das.
§.  47)  90.

Rekurs  gegen  die  Entscheidungen  der  Marinestationschefs
  über  die  Ausführung  von  Bauten  in  den  Kriegshafengebieten
  (G.  v.  19.  Juni  §.  3)  106.

Reservefonds  der  Krankenversicherungskassen  der  Gemeinden
  (G.  v.  15.  Juni  §§.  9,  10,  14)  77.  —  der
Ortskrankenkassen  (das.  85.  32,  33)  85.

Roggen,  Eingangszoll  für  Roggen  aus  Spanien  (Vertr.
v.  12.  Juli  Tarif  A)  322.  (Schlußprotokoll  zum  Art.  9
unter  II)  328.

Rohzucker,  Steuervergütung  für  auszuführenden  Rohzucker
(G.  v.  7.  Juli  S.  1  zu  a)  157.

Rofinen,  Eingangszoll  für  Rosinen  aus  Spanien  (Vertr.
v.  12.  Juli  Tarif  A)  320.  —  Allgemeine  Zollermäßigung
für  Rosinen  (Bek.  v.  9.  Aug.  Abs.  2)  304.  (V.  v.
20  Okt.  .  1)  334.

Röstöfen,  Genehmigung  zur  Anlage  derselben  (Gew.  Ordn.
88.  16,  49,  147)  181.

Rückkaufhändler,  Erlaubniß  zum  Gewerbebetriebe  (Gew.
Ordn.  §§.  34,  38,  47,  53)  188.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  9
8.  53)  165.  —  Beschränkungen  beim  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  (Gew.  Ordn.  §.  56  a  Nr.  2,  §.  148  Nr.  7a)
197.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Rußhütten,  die  Anlegung  derselben  bedarf  der  Genehmigung
  (Gew.  Ordn.  S#§.  16,  49,  147)  181.

Rußland,  Einfuhr  bewurzelter  Gewächse  des  Wein-  und
Gartenbaues  dorther  (Bek.  v.  12.  Juli  §.  2)  243.

S.

Saffran,  Eingangszoll  für  Saffran  aus  Spanien  (Vertr.
v.  12.  Juli  Tarif  A)  322.

Salinen,  Krankenversicherung  der  Arbeiter  in  denselben
(G.  v.  15.  Juni  §.  1  Nr.  1)  73.  —  Anwendung  von
Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  auf  die  Besitzer  und
Arbeiter  von  Salinen  (Gew.  Ordn.  §.  154)  240.  (G.
v.  1.  Juli  Art.  14  unter  II)  175.
        <pb n="370" />
        22

Salz,  Eingangszoll  für  Salz  aus  Spanien  (Vertr.  v.
12.  Juli  Tarif  A)  322.  (Schlußprotokoll  zum  Art.  9
unter  II)  328.

Sardellenthran,  Eingangszoll  für  Sardellenthran  aus
Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  A)  322.

Schaffner,  Gewerbebetrieb  derselben  (Gew.  Ordn.  §§.  36,
53,  78)  189.

Schankgewerbe,  Aufhebung  bezw.  Ablösung  der  damit
verbundenen  Berechtigungen  (Gew.  Ordn.  §.  7  Nr.  4a,
§.  8  Nr.  2)  178.—  Erlaubniß  zum  Betriebe  der  Schankwirthschaft
  (das.  §§.  33,  49,  53)  187.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  9  §.  53)  165.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  von  solchen  zur  Aufnahme
einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,
  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen  im  Etatsjahre
  1883/84  (G.  v.  2.  März  §§.  1,  2)  29.  —  desgl.
im  Etatsjahre  1884/85  (G.  v.  2.  Juli  §§.  1,  2)  148.

Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur  Verstärkung
des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  im  Etatsjahre
1883/84  (G.  v.  2.  März  §§.  3  bis  6)  5.  —  desgl.  im
Etatsjahre  1884/85  (G.  v.  2.  Juli  §§.  3  bis  6)  125.

Schauer,  Gewerbebetrieb  derselben  (Gew.  Ordn.  88.  36,
53,  78)  189.

Schauspielunternehmer  bedürfen  der  Erlaubniß  zum
Gewerbebetriebe  (Gew.  Ordn.  §§.  32,  33  a,  33b,  40,  49,
53,  54)  186.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  4  §§.  33  a,  33b,
40)  160.  —  Wanderschein  für  umherziehende  Schauspielergesellschaften
  (Gew.  Ordn.  S.  60  4)  201.  (G.  v.
1.  Juli  Art.  11  §.  60  d)  171.

Schaustellungen,  gewerbsmäßige,  von  Personen,  Erlaubniß
  dazu  (Gew.  Ordn.  §§.  33  a,  33b,  40,  54)  187.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  4  5§.  33a,  33b,  40)  160.  —
Wanderschein  zu  Schaustellungen  im  Umherziehen  (Gew.
Ordn.  §.  55  Nr.  4,  88.  60,  60  a,  60  d)  196.  (G.  v.
1.  Juli  Art.  11)  165.  —  Strafen  wegen  Zuwiderhandlungen
  (Gew.  Ordn.  §§.  148,  149)  237.

Schiedsgerichte  für  Streitigkeiten  der  Innungsmitglieder
mit  ihren  Gesellen  und  Lehrlingen  (Gew.  Ordn.  §.  97a
Nr.  6,  §.  1004)  211.  —  desgl.  der  Gewerbetreibenden
mit  ihren  Arbeitern  (das.  S.  120  a)  225.

Schießpulver,  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ausgeschlossen
  (Gew.  Ordn.  8.  56  Nr.  6,  §.  146  Nr.  4)  196.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Schießpulverfabriken  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.
Ordn.  88.  16,  49,  147)  181.

Schiffahrt  in  den  Reichskriegshäfen  bei  Kiel  und  Wilhelmshaven
  (G.  v.  19.  Juni  §.  2)  106.  —  sK.  auch  Küstenschiffahrt.


Sachregister.

1883.

Schiffahrtsvertrag  zwischen  Deutschland  und  JItalien
(v.  4.  Mai)  109.  —  desgl.  mit  Mexiko  (v.  5.  Dez.  82.)
247.  —  mit  Spanien  (v.  12.  Juli)  307.

Schiffe,  Anlegung  der  Dampfkessel  auf  Fluß-  und  See.
schiffen  (Bek.  v.  18.  Juli)  245.

Schiffsmannschaft  auf  Seeschiffen,  Nichtanwendung  der
Gewerbeordnung  auf  die  Rechtsverhältnisse  derselben  (Gew.
Ordn.  §.  6)  178.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  1)  159.

Schiffsmeßbriefe,  gegenseitige  Anerkennung  derselben  in
Deutschland  und  Italien  (Vertr.  v.  4.  Mai,  Schlußprotokoll
  zu  Art.  9)  123.  —  desgl.  in  Deutschland
und  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli  Art.  16)  315.

Schlächtereien,  die  Anlage  derselben  bedarf  der  Genehmigung
  (Gew.  Ordn.  §S  16,  49,  147)  181.  —  Beschränkung
  der  Privatschlächtereien  in  Orten  mit  öffentlichen
  Schlachthäusern  (das.  S.  23)  183.

Schlägereien,  Betheiligung  daran  ist  von  Einfluß  auf
die  Gewährung  von  Krankenunterstützung  (G.  v.  15.  Juni
88.  6,  26)  76.

Schmuckfedern,  Eingangszoll  für  rohe  Schmuckfedern
aus  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  A)  320.

Schnellbleichen,  die  Anlage  derselben  bedarf  der  Genehmigung
  (Gew.  Ordn.  88.  16,  49,  147)  181.

Schornsteinfeger,  Einrichtung  von  Kehrbezirken  für  dieselben
  (Gew.  Ordn.  §5§.  39,  47)  190.  —  Tazen  für
dieselben  (das.  §.  77)  206.

Schriften,  Ausrufen,  Vertheilen,  Anheften  u.  s.  w.  derselben
  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  u.  s.  w.  (Gew.
Ordn.  §§.  43,  149  Nr.  1)  192.  —  Verkauf  beim  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  10
und  letzter  Absatz,  §.  149  Nr.  2)  197.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  11,  14)  166.

Schriftwerke,  Schutz  an  solchen  zwischen  Deutschland
und  Frankreich  (Uebereink.  v.  19.  April)  269.

Schuldverschreibungen  des  Reichs,  der  Bundesstaaten
und  der  Gemeinden,  Anlegung  von  Krankenkassengeldern
in  solchen  (G.  v.  15.  Juni  §§.  40,  64)  88.

Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen  für  die
Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der
Reichseisenbahnen,  sowie  für  die  Beiträge  zu  den
Kosten  des  Zollanschlusses  der  freien  Stadt  Hamburg
(A.  E.  v.  26.  Nov.)  337.

Schußwaffen,  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ausgeschlossen
  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  8,  §.  148  Nr.  7a)
197.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Schwefel,  zollfreie  Einfuhr  aus  Italien  (Vertr.  v.  4.  Mai
Tarif  A)  118.

Schweine  und  Schweinefleisch,  Verbot  der  Einfuhr
aus  Amerika  (V.  v.  6.  März)  31.
        <pb n="371" />
        Sachregister.

Schwimmunterricht,  Ertheilung  debselben  als  Gewerbe
(Gew.  Ordn.  §§.  35,  40,  54)  188.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  4,  5)  161.

Seeschiffe,  Anlegung  der  Dampfkessel  auf  Seeschiffen
(Bek.  v.  18.  Juli)  245.

Seeschiffer  bedürfen  eines  Befähigungszeugnisses  (Gew.
Ordn.  §.  31)  186.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  16)  176.
Seesteuerleute  bedürfen  eines  Befähigungszeugnisses  (Gew.
Ordn.  §.  31)  186.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  16)  176.
Seide,  ungefärbte,  Seidenkokons  und  Abfälle  von  gefärbter
Seide,  zollfreie  Einfuhr  aus  Italien  (Vertr.  v.  4.  Mai

Tarif  A)  118.

Seifenfiedereien,  Genehmigung  zur  Anlage  derselben
(Gew.  Ordn.  §§.  16,  49,  147)  181.

Serbien,  Handelsvertrag  mit  dem  Deutschen  Reich
(v.  6.  Janr.)  41.  —  8ölle  und  Zollbefreiungen  für
Waaren  aus  Deutschland  nach  Serbien  (das.  Art.  VII)
44.  (Anlagen  B  und  C  dazu)  48.

Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Serbien  (v.  6.  Janr.)  62.

Silberwaren,  ausgeschlossen  vom  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  3,  §.  148  Nr.  7a)
196.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Soldatenstand,  Gewerbebeschränkungen  für  Personen
desselben  (Gew.  Ordn.  §.  12)  180.

Sonntage,  Beschäftigung  gewerblicher  Arbeiter  an  Sonntagen
  (Gew.  Ordn.  §§.  105,  136,  146  Nr.  2)  221.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  14  §.  146  Nr.  2)  174.

Spanien,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Deutschland
  (v.  12.  Juli)  307.  —  Beschränkte  Anwendung
desselben  auf  die  überseeischen  Brovinzen  Spaniens  (das.
Art.  22)  318.

Sparkassen,  öffentliche,  Anlegung  von  Geldern  der  Krankenkassen
  bei  denselben  (G.  v.  15.  Juni  §§.  40,  64)  88.
Speckseiten  amerikanischen  Ursprungs,  Verbot  der  Einfuhr

  (V.  v.  6.  März  §.  1)  31.

Speiseöl,  Zollsatz  für  Speiseöl  in  Flaschen  oder  Krügen
bei  der  Einfuhr  aus  Italien  (Vertr.  v.  4.  Mai  Tarif  A)
118.  —  desgl.  aus  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  A)
322.  —  Allgemeine  Jollermäßigung  für  Speiseöl  (Bek.
v.  9.  Aug.  Abs.  3)  305.  (V.  v.  20.  Okt.  §.  1)  334.

Spielkarten,  ausgeschlossen  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  4,  §.  148  Nr.  7a)  196.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Spinnereien,  Ausnahmebestimmungen  für  ihren  Betrieb
(Gew.  Ordn.  §§.  139a,  139b,  146  Nr.  2)  232.

Spiritus,  Erlaubniß  zum  Kleinhandel  mit  Spiritus  (Gew.
Ordn.  §§.  33,  49,  53)  187.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  9
§.  53)  165.  —  Vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ist

1883.  23

Spiritus,  (Forts.)
Spiritus  ausgeschlossen  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  7,  8.  148
Nr.  7a)  197.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.  —
Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  Spiritus  beim  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  (Gew.  Ordn.  §.  56  a  Nr.  3,
§.  148  Nr.  7  a)  197.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Sprengstoffe,  Handelsbetrieb  mit  Sprengstoffen  (Gew.
Ordn.  §§.  35,  38,  40,  54)  188.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  4,  5)  161.  —  Vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  sind  explosive  Stoffe  ausgeschlossen  (Gew.  Ordn.
§.  56  Nr.  6,  §.  146  Nr.  4)  196.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  11,  14)  166.

Sprit,  Behandlung  des  aus  Deutschland  ausgeführten
Sprits  in  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli,  Schlußprotokoll
zum  Art.  9)  327.

Staatspapiere,  ausgeschlossen  vom  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  5,  §.  56  a  Nr.  2,
§.  148  Nr.  va)  196.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Stärkefabriken  und  Stärkesyrupsfabriken  bedürfen
der  Genehmigung  (Gew.  Ordn.  §§.  16,  49,  147)  181.

Statuten  der  Ortskrankenkassen  (G.  v.  15.  Juni  §§.  19,
23,  24,  26,  27,  29,  30,  34  bis  36,  38,  49,  52)
80.  —  Statuten  für  Verbände  von  Ortskrankenkassen
(das.  §.  46)  90.  —  Statuten  der  Betriebs=  (Fabrik.)
Krankenkassen  (das.  §.  64)  95.  —  der  Baukrankenkassen
(das.  §.  72)  98.  —  Abänderung  der  Statuten  der
Knappschaftskassen  (das.  §.74)  99.  —  desgl.  bestehender
Krankenkassen  (das.  §§.  85,  86)  102.  —  Statutarische  Bestimmungen
  der  Gemeinden  und  eines  weiteren  Kommunalverbandes
  über  Erweiterung  des  Krankenversicherungszwanges
  (das.  §§.  2,  54,  88)  104.

s.  auch  Ortsstatut,  Innungsstatuten.

Stauanlagen  für  Wassertriebwerke,  Genehmigung  zur  Anlage

  derselben  (Gew.  Ordn.  §§.  16,  23,  49,  147)  181.

Stauer,  Gewerbebetrieb  derselben  (Gew.  Ordn.  §§.  36,
53,  78)  189.

Steindrucker  haben  ihr  Geschäftslokal  anzuzeigen  (Gew.
Ordn.  §§.  14,  148  Nr.  3)  181.

Steinkohlentheer,  wieweit  Anlagen  zur  Bereitung  desselben
  der  Genehmigung  bedürfen  (Gew.  Ordn.  §§.  16,
49,  147)  1381.

Stellenvermittler,  Gewerbebetrieb  derselben  (Gew.  Ordn.
§§.  35,  38,  40,  54)  188.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  4,  5)
161.

Stellvertreter  beim  Gewerbebetriebe  (Gew.  Ordn.  §§.  45
bis  47)  193.  —  Uebertretung  polizeilicher  Vorschriften
durch  dieselben  (das.  §.  151)  239.
        <pb n="372" />
        24

Stempelfreiheit  für  amtliche  Bescheinigungen  in  Krankenversicherungs-Angelegenheiten
  (G.  v.  15.  Juni  §.  78)  100.—
Stempelfreie  Ausstellung  der  Arbeitsbücher  und  Arbeitskarten
  für  jugendliche  Arbeiter  (Gew.  Ordn.  §§.  108,  114,
137)  222.  

Stempelfreiheit  in  Streitigkeiten  über  die  Ausführung
von  Anlagen  2 etc.  in  den  Reichs-Kriegshafengebieten  (G.  v.
19.  Juni  §.  8)  108.

Sterbegeld  für  Mitglieder  der  Ortskrankenkassen  (G.  v.
15.  Juni  §.  20  Nr.  3,  §.  21  Nr.  6,  7)  81.

Sterbekassen,  gewerbliche  (Gew.  Ordn.  §.  140)  233.

Steuergesetze,  die  auf  denselben  beruhenden  Gewerbebeschränkungen
  bleiben  bestehen  (Gew.  Ordn.  §.  5)  178.—
Entziehung  der  Berechtigung  zum  Gewerbebetriebe  auf
Grund  der  Steuergesetze  (das.  §.  143)  235.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  14  §.  143)  173.  —  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Gewerbeordnung,  durch  welche  zugleich  Steuergesetze  verletzt
  werden  (Gew.  Ordn.  §§.  147  bis  149)  236.  (G.  v.
1.  Juli  Art.  14  §.  149)  175.

Steuerrückvergütung  für  Branntwein  in  Baden  (Bek.
v.  28.  Mai)  72.

Steuervergütung  für  Zucker,  Bestimmung  anderweiter
Vergütungssätze  (G.  v.  7.  Juli  §.  1)  157.  —  Gültigkeitsdauer
  der  neuen  Vergütungssätze  (das.  §.  2)  157

Stimmrecht  der  Innungsmitglieder  (Gew.  Ordn.  §§.  86,
87,  98b  Nr.7,  §§.  100,  100  a)  207.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  12
§.  86)  172.  ·

Stimmzettel,  Vertheilung  zu  Wahlzwecken  (Gew.  Ordn.
§.  43)  192.  (G.  v.  1.  Juli  Art.7)  163.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandelns  gegen  polizeiliche
  Verordnungen  der  Marinestationschefs  (G.  v.  19.  Juni
§§.  2,  4)  106.  —  desgl.  gegen  die  Vorschriften  zur  Abwehr
  und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit  (G.  v.
3.  Juli  §.  12)  152.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Krankenversicherungsgesetz  (G.  v.  15.  Juni  §§.  80  bis
82)  101.  —  desgl.  gegen  die  Gewerbeordnung  (Gew.
Ordn.  §§.  143  bis  153)  235.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  14)  173.

Straßen,  gewerbsmäßige  Musikaufführungen,  Schaustellungen
  u.  s.  w.  auf  öffentlichen  Straßen  (Gew.  Ordn.
§§.  33b,  60  a,  148  Nr.  5,  7b)  188.  —  desgl.  Ankaufen
  und  Feilbieten  von  Gegenständen,  Aussuchen  von
Warenbestellungen  etc.  (das.  §§.  42a,  42b,  43,  148
Nr.  5,  §.  149  Nr.  1)  190.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  6,
7,  14)  160.

Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und  ihren  Arbeitern
über  zu  leistende  Krankenversicherungsbeiträge  (G.  v.
15.  Juni  §§.  53,  65,  72)  92.  —  Streitigkeiten  wegen
Beiträge  und  Unterstützungsansprüche  mit  den  Gemeinden

Sachregister.

1883.

Streitigkeiten  (Forts.)
und  den  Krankenkassen  (das.  §§.  58,  65,  72)  93.  —
Befreiung  vom  Kostenvorschuß  in  Streitigkeiten  über
Unterstützungsansprüche  (das.  §.  78)  100.

Streitigkeiten  über  Aufhebung  oder  Ablösung  von
Gewerbeberechtigungen  (Gew.  Ordn.  §.  9)  179.  —
Streitigkeiten  der  Innungsmitglieder  mit  ihren  Lehrlingen
u.  s.  w.  (das.  §§.  97  Nr.  4,  98  Nr.  6,  100e)  210.  —  der
Gewerbetreibenden  mit  ihren  Arbeitern  (das.  §.  120a)  225

Strohpapierstofffabriken,  Genehmigung  zur  Anlage
derselben  (Gew.  Ordn.  §§.  16,  49,  147)  181.

Strombauten,  Krankenkassen  für  die  bei  denselben  beschäftigten
  Personen  (G.  v.  15.  Juni  §§.  69  bis  72,
84)  98.

Süßholz,  zollfreie  Einfuhr  aus  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli
Tarif  A)  322.

T.

Tagelohn,  Bemessung  des  zu  gewährenden  Krankengeldes
nach  der  Höhe  des  Tagelohns  (G.  v.  15.  Juni  §.  6
Nr.  2,  §§.  8,  20)  75.  —  Prozentsätze  desselben  als  Beiträge
  zur  Gemeinde-Krankenversicherung  (das.  §§.  9,  10)
76.  —  desgl.  zu  den  Ortskrankenkassen  (das.  §§.  22,  31)
82.  —  zu  den  Betriebs  (Fabrik.)  Krankenkassen  (das.
§.  64)  95.  —  zu  den  Baukrankenkassen  (das.  S.  72)  98.

s.  auch  Lohn.

Talgschmelzen,  Genehmigung  zur  Anlegung  derselben
(Gew.  Ordn.  §§.  16,  49,  147)  181.

Tantiemen,  Anrechnung  als  Gehalt  oder  Lohn  bei  den
zur  Krankenversicherung  verpflichteten  Personen  (G.  v.
15.  Juni  §.  1)  74.

Tanzlustbarkeiten,  Erlaubniß  zur  Abhaltung  derselben
(Gew.  Ordn.  §.  33c)  188.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  4
§.  33c)  160.

Tanzunterricht,  Ertheilung  desselben  als  Gewerbe  (Gew.
Ordn.  §§.  35,  40,  54)  188.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  3,
5)  161.

Taschenuhren,  Ausschluß  derselben  vom  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  3,  §.  148
Nr.  7a)  196.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Taxen,  polizeiliche,  wieweit  dieselben  beim  Gewerbebetrieb
  zulässig  sind  (Gew.  Ordn.  §§.  72  bis  80)  205.
—  Strafe  der  Ueberschreitung  derselben  (das.  §.  148
Nr.  8)  238.

Telegraphenbeamte,  Kautionspflicht  derselben  (V.  v.
18.  April  Art.  1,  7)  35.  —  Höhe  der  Kautionen  (das.
Art.  2,  3)  36.  —  Gehaltsabzüge  zur  Bildung  der
Kautionen  (das.  Art.  4  bis  6)  37.
        <pb n="373" />
        Sachregister.

Telegraphenverwaltung,  Kautionen  der  Beamten  und
Unterbeamten  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  (V.  v.
18.  April)  35.  —  s.  auch  Reichs-Postamt.

Theatralische  Vorstellungen,  Erlaubniß  zum  gewerbsmäßigen
  Betriebe  (Gew.  Ordn.  §§.  33  a,  33b,  40,  54)
187.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  4  §§.  33a,  33b,  40)  160.
—  Wanderschein  zu  theatralischen  Vorstellungen  im  Umherziehen
  (Gew.  Ordn.  §.  55  Nr.  4,  §§.  60,  60  a,  60d)
196.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11)  165.  —  Strafen  wegen
Zuwiderhandlungen  (Gew.  Ordn.  §§.  148,  149)  237.

Tierärzte  bedürfen  der  Approbation  (Gew.  Ordn.  §.  29)
185.  —  Zulassung  derselben  zur  Ausübung  der  Praxis
in  den  deutsch  österreichischen  Grenzbezirken  (Uebereink.
v.  30.  Sept.  82.  Art.  1  bis  4)  39.

s.  auch  Aerzte.

Thierhaare,  Genehmigung  zur  Anlage  von  Zubereitungsanstalten
  für  Thierhaare  (Gew.  Ordn.  §§.  16,  49,
147)  181.

Thranfiedereien,  Genehmigung  zur  Aulage  derselben
(Gew.  Ordn.  §§.  16,  49,  147)  181.

Transportgewerbe,  Verpflichtung  der  in  demselben  beschäftigten
  Personen  zur  Krankenversicherung  (G.  v.
15.  Juni  §.  1  Nr.  1,  §.  2  Nr.  3)  74.

Transportmittel  für  den  öffentlichen  Verkehr  innerhalb
der  Orte  (Gew.  Ordn.  §§.  37,  76)  189.

Trauben,  s.  Weintrauben.

Trödelhandel,  Betrieb  desselben  (Gew.  Ordn.  §§.  35,
38,  40,  54)  188.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  4,  5)  161.
Trunkfälligkeit  ist  von  Einfluß  auf  die  Gewährung  von

Krankenunterstützungen  (G.  v.  15.  Juni  §§.  6,  26)  76.

Truppenübungen,  Vergütung  für  die  durch  dieselben
entstehenden  Flurschäden  (A.  E.  v.  24.  Juli)  264.

Tunis,  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Konsuls  daselbst
(G.  v.  27.  Juli)  263.

Türkei,  Zollermäßigungen  für  Waren  dorther  (V.  v.
20.  Okt.  §.  1)  334.

Turnunterricht,  Ertheilung  desselben  als  Gewerbe  (Gew.
Ordn.  §§.  35,  40,  54)  188.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  4,  5)
161.

u.

Uebergangsabgabe  für  Branntwein  in  Baden  (Bek.  v.
28.  Mai)  72.  —  desgl.  für  braunes  Bier  in  Württemberg
  (Bek.  v.  18.  Dez.)  341.

Uebersetzungsrecht,  gegenseitiger  Schutz  desselben  in
Deutschland  und  Frankreich  (Uebereink.  v.  19.  April
Art.  9,  10)  274.  (Protokoll  dazu,  Nr.  4)  281.

Reichs-Gesetzbl.  1883.

1883.  25

Umherziehen,  Bedingungen  für  den  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  (Gew.  Ordn.  §§.  55  bis  63)  196.  (G.  v.
1.  Juli  Art.  11)  165.  —  Gegenstände,  welche  von  diesem
Gewerbebetriebe  ausgeschlossen  sind  (Gew.  Ordn.  S§S.  56,
56  a  bis  56)  196.  —  Strafen  wegen  Zuwiderhandlungen
  (das.  §§.  148,  149)  237.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  14)
174.

Ungarn,  s.  Oesterreich-Ungarn.

Unschädlichmachung  der  von  der  Reblaus  angesteckten
Bodenflächen  (G.  v.  3.  Juli  §.  3  zu  2)  150.  —  Tragung
der  Kosten  von  den  Landeskassen  (das.  §.  9)  151.

Unternehmer,  s.  Betriebsunternehmer.

Unterrichtswesen,  auf  dasselbe  findet  die  Gewerbeordnung
  keine  Anwendung  (Gew.  Ordn.  §.  6)  178.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  1)  159.

Unterstützungskassen  von  Innungen  (Gew.  Ordn.  §.  97a
Nr.  5,  §.  100c)  211.  —  s.  auch  Krankenunterstützung.


Urheberrecht,  gegenseitiger  Schutz  desselben  in  Deutschland
und  Frankreich  (Uebereink.  v.  19.  April)  269.

Urkunden,  Gültigkeit  der  von  den  Konsuln  in  Deutschland
und  Serbien  ausgenommenen  oder  beglaubigten  Urkunden
(Vertr.  v.  6.  Janr.  Art.  9)  65.

Urugnay  (Freistaat),  Auslieferungsvertrag  mit  Deutschland
  (v.  12.  Febr.  80.)  287.

V.

Vater,  Ausstellung  von  Arbeitsbüchern  für  jugendliche
Arbeiter  auf  dessen  Antrag  (Gew.  Ordn.  §.  108)  222.  —
desgl.  der  Arbeitskarten  (das.  §.  137)  230.  —  Auflösung
  des  Lehrlingsverhältnisses  auf  Antrag  des  Vaters
(das.  §§.  131,  133)  228.

Benezuela  (Vereinigte  Staaten),  Uebereinkunft  mit  dem
Deutschen  Reich  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes  (Bek.
v.  8.  Dez.)  339.

Verbände  von  Innungen  und  von  Krankenkassen,  s.
Innungsverbände  und  Kommunalverbände.

Vereinigungen  und  Verabredungen  von  Arbeitgebern
oder  Arbeitern  zur  Erlangung  günstiger  Arbeits-  und
Lohnbedingungen  sind  nicht  mehr  verboten  (Gew.  Ordn.
§.  152)  239.  —  Strafe  wegen  Anwendung  unerlaubter
Mittel  (das.  §.  153)  239.

Verfahren  bei  der  Genehmigung  gewerblicher  Anlagen
(Gew.  Ordn.  §§.  17  bis  22,  24)  182.  —  bei  Genehmigung
  oder  Untersagung  des  Gewerbebetriebs  (das.
§§.  40,  54,  63)  190.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  4  8.  40,

D
        <pb n="374" />
        26

Verfahren  (Forts.)
Art.  11  §.  63)  161.  —  beim  Rekurs  gegen  Entscheidungen
  in  Innungsangelegenheiten  (Gew.  Ordn.  85.  98b,
103)  212.
s.  auch  Verwaltungsstreitverfahren.

Vergütungen  für  die  durch  Truppenübungen  entstehenden
Flurschäden  (A.  E.  v.  24.  Juli)  264.

Verjährung  der  Zinsen  und  der  Kapitalbeträge  von  den
für  das  Etatsjahr  1883/84  ausgegebenen  Schatzanweisungen
  (G.  v.  2.  März  §.  6)  6.  —  desgl.  für  das
Etatsjahr  1884/85  (G.  v.  2.  Juli  §.  6)  126.

Verjährung  der  Vergehen  gegen  Bestimmungen  der
Gewerbeordnung  (Gew.  Ordn.  §.  145)  235.  (G.  v.
1.  Juli  Art.  14)  173.

Verkehr,  die  Unterhaltung  des  öffentlichen  Verkehrs
innerhalb  der  Orte  wird  polizeilich  geregelt  (Gew.  Ordn.
§§.  37,  76)  189.

Vermittelungsagenten  für  Immobiliarverträge,  Darlehen
  und  Heirathen,  Gewerbebetrieb  derselben  (Gew.
Ordn.  §§.  35,  38,  40,  54)  188.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  4,  5)
161.

Verficherungsunternehmer,  auf  den  Gewerbebetrieb
derselben  sindet  die  Gewerbeordnung  keine  Anwendung
(Gew.  Ordn.  §.  6)  178.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  1)  159.

Versicherungszwang  für  die  Arbeiter  gegen  Krankheit
(G.  v.  15.  Juni  §§.  1  bis  3,  88)  73.  —  s.  auch
Krankenversicherung.

Versteigerung  von  Waren  beim  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  (Gew.  Ordn.  §§.  566,  148  Nr.  7b)  198.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Verträge  über  Einschränkung  der  Bestimmungen  des
Krankenversicherungsgesetzes  sind  wirkungslos  (G.  v.
15.  Juni  §§.  80,  82)  101.  —  desgl.  Verträge  über
Auszahlung  des  Arbeitslohnes  entgegen  den  Bestimmungen
der  Gewerbeordnung  (Gew.  Ordn.  §.  117)  224.

Verträge  von  Innungen  (Gew.  Ordn.  §§.  89,
99)  208.

Verwaltungsbehörden,  höhere,  im  Sinne  des  Krankenversicherungsgesetzes
  (G.  v.  15.  Juni  §.  84)  101.—
Befugnisse  hinsichtlich  der  Krankenversicherung  der  Gemeinden
  (das.  §§.  2,  8  bis  10,  12  bis  14,  54)  74.  —
desgl.  der  Ortskrankenkassen  (das.  §§.  16  bis  18,  24,
30,  33,  41,  43,  44,  46,  47,  54)  79.  —  der  Betriebs-(Fabrik-)
  Krankenkassen  (das.  §§.  60  bis  62,  68)  94.
—  der  Baukrankenkassen  (das.  88.  69,  70,  72)  98.  —
Befugnisse  in  Bezug  auf  bestehende  Krankenkassen  (das.
88.  85,  86)  102.

Sachregister.

1883.

Verwaltungsbehörden,  (Forts.)

Befugnisse  der  höheren  Verwaltungsbehörden  hinsichtlich
  der  Ueberwachung  der  Rebschulen  (G.  v.  3.  Juli
§.  2)  149.  —  desgl.  des  Verkehrs  zwischen  den  Weinbaubezirken
  (das.  §.  4)  150.

Befugnisse  derselben  hinsichtlich  der  Errichtung  und
Verlegung  gewerblicher  Anlagen  (Gew.  Ordn.  §§.  27,
28,  51)  185.  —  Konzessionierung  von  Privat  Heilanstalten
(das.  §.  30)  186.  —  Bestimmung  über  die  Kehrbezirke
der  Schornsteinfeger  (das.  §.  39)  190.  —  Befugnisse
hinsichtlich  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  (das.
§§.  42b,  61,  64)  191.  —  desgl.  des  Marktverkehrs
(das.  §§.  64,  65)  203.  —  desgl.  in  Innungsangelegenheiten
  (das.  §§.  85,  92  dis  95,  98,  98b,  98,  100e,
102  bis  104,  1046  bis  1048)  207.  —  desgl.  der
Genehmigung  von  Ausnahmebestimmungen  für  den  Fabrikbetrieb
  (das.  §.  139)  231.  —  desgl.  der  Genehmigung
zu  neuen  gewerblichen  Hülfskassen  (das.  §.  140)  233.—
desgl.  der  Genehmigung  von  Ortsstatuten  (das.  §.  142)  235.

Verwaltungsstreitverfahren  gegen  Entscheidungen  der
höheren  Verwaltungsbehörden  über  die  Statuten  der
Ortskrankenkassen  (G.  v.  15.  Juni  §.  24)  83.  —  desgl.
über  Schließung  oder  Auflösung  der  Kassen  (das.  §.  47)
90.  —  desgl.  bei  Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche
  (das.  §.  58)  94.  —  desgl.  gegen  Entscheidungen
  über  die  Ablehnung  von  Innungsstatuten  (Gew.
Ordn.  §.  98b)  212.

s.  auch  Verfahren.

Viehzucht,  wieweit  auf  dieselbe  die  Gewerbeordnung  Anwendung
  findet  (Gew.  Ordn.  §.  6)  178.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  1)  159.

Vollstreckbarkeit,  vorläufige,  der  Entscheidungen  der
Aufsichtsbehörden  über  Unterstützungsansprüche  gegen  die
Krankenkassen  (G.  v.  15.  Juni  §.  58)  94.  —  desgl.
der  Schiedsgerichte  bei  Streitigkeiten  in  Innungsangelegenheiten
  (Gew.  Ordn.  §.  100d)  216.  —  deögl.  bei  Streitigkeiten
  der  Gewerbetreibenden  mit  ihren  Arbeitern  (das.
§.  120  a)  225.

Vormund,  Ausstellung  von  Arbeitsbüchern  und  Arbeitskarten
  für  jugendliche  Arbeiter  auf  dessen  Antrag  (Gew.
Ordn.  §§.  108,  137)  222.  —  Auflösung  des  Lehrlingsverhältnisses
  auf  Antrag  des  Vormunds  (das.  §.  131)  228.

Vorstand  der  Ortskrankenkassen  (G.  v.  KG.  Juni  §§.  34
bis  39,  42,  45)  86.  —  der  Betriebs-  (Fabrik.)  Krankenkassen
  (das.  §.  64  Nr.  3)  96.

s.  auch  Innungsvorstand.

Vorzugsrecht  im  Konkurse  haben  räckständige  Krankenversicherungsbeiträge

  (G.  v.  15.  Juni  §.  55)  93.
        <pb n="375" />
        Sachregister.

W.

Warenbestellungen,  Erlaubniß  zum  Aufsuchen  derselben
  von  Haus  zu  Haus  oder  auf  öffentlichen  Wegen,
Plätzen  u.  s.  w.  (Gew.  Ordn.  §.  42b,  §.  149  Nr.  1)
191.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  6,  14)  162.  —  desgl.  beim
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (Gew.  Ordn.  §.  55  Nr  2)
§§  56a,  148)  196.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  165.

Warenbezeichnungen,  gegenseitiger  Schutz  derselben  in
Deutschland  und  Serbien  (Vertr.  v.  6.  Janr.  Art.  11)
45.  (Schlußprotokoll  dazu)  61.  —  desgl.  in  Deutschland
  und  Italien  (Vertr.  v.  4.  Mai  Art.  5)  111.  —
desgl.  in  Deutschland  und  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli
Art.  7)  312.  (Schlußprotokoll  dazu)  326.  —  desgl.  in
Deutschland  und  Luxemburg  (Bek.  v.  2.  Aug.)  268.—
desgl.  in  Deutschland  und  Venezuela  (Bek.  v.  8.  Dez.)  339.

Wachstuchfabriken  bedürfen  der  Genehmigung  (Gew.
Ordn.  §§.  16,  49,  147)  181.

Waffen,  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ausgeschlossen
(Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  8,  §.  148  Nr.  7a)  197.  (G.  v.
1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Wäger,  Gewerbebetrieb  derselben  (Gew.  Ordn.  §§.  36,
53,  78)  189.

Wahlen,  Vertheilen  von  Stimmzetteln  und  Druckschriften
zu  Wahlzwecken  (Gew.  Ordn.  §.  43)  192.  (G.  v.  1.  Juli
Art.  7)  163.

Wandergewerbeschein  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  (Gew.  Ordn.  §§.  55,  57,  57a,  57b,  58  bis
63,  §.  148  Nr.  5  bis  7,  7c,  §.  149  Nr.  3,  4)  196.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  165.

Wanderlager,  Bestimmungen  darüber  (Gew.  Ordn.
§§.  56e,  148  Nr.  7b)  198.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,
14)  165.

Wäsche,  gebrauchte,  ist  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  ausgeschlossen  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  2,  §.  148
Nr.  7a)  196.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Wassertriebwerke,  Genehmigung  zu  Stauanlagen  für
dieselben  (Gew.  Ordn.  §§.  16,  23,  49,  147)  181.

Wege,  gewerbsmäßige  Musikaufführungen,  Schaustellungen
u.  s.  w.  auf  öffentlichen  Wegen  (Gew.  Ordn.  §§.  33b,
60  a,  148  Nr.  5,  7b)  188.  —  desgl.  Ankaufen  und
Feilbieten  von  Gegenständen,  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen
  .  (das.  §§.  42a,  42b,  43,  148  Nr.  5,
§.  149  Nr.  1)  190.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  6,  7,  14)  160.

Wegebauten,  Krankenkassen  für  die  bei  denselben  beschäftigten
  Versonen  (G.  v.  15.  Juni  §§.  69  bis  72,
84)  98.

1883.  27

Wein,  Verzollung  der  Naturweine  aus  Spanien  (Vertr.
v.  12.  Juli  Art.  10)  313.  —  desgl.  des  eingehenden
Schaumweins  (Schlußprotokoll  zu  diesem  Vertrage,  Art.  9
zu  II)  328.  —  Eingangszoll  für  Wein  aus  Spanien
(Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  A)  322.

Weinbau,  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit
  (G.  v.  3.  Juli)  149.  —  Verbot  der  Einfuhr
und  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Weinbaues  (V.  v.  3.  Juli)  153.  —  Gestattung  der
Einfuhr  gewisser  Pflanzen  über  einzelne  Zollämter  (Bek.
v.  12.  Juli)  242.  (Bek.  v.  1.  Nov.)  335.

Weinbaubezirke,  Bildung  derselben  und  Verkehr  mit
bewurzelten  Reben  (G.  v.  3.  Juli  §.  4)  150.

Weinbeeren,  frische,  aus  Italien,  Zollsatz  dafür  (Vertr.
v.  4.  Mai  Tarif  A)  118.  —  desgl.  aus  Spanien  (Vertr.
v.  12.  Juli  Tarif  A)  322.  —  Allgemeine  Jollermäßigung
für  Weinbeeren  (Bek.  v.  9.  Aug.  Abs.  2  und  3)  304.
(V.  v.  20.  Okt.  §.  1)  334.

Weinstein,  zollfreie  Einfuhr  aus  Italien  (Vertr.  v.  4.  Mai
Tarif  A)  118.

Weintrauben,  Beschränkungen  in  der  Einfuhr  und  Ausfuhr
  derselben  (V.  v.  4.  Juli  §.  3)  153.

Werfte,  Krankenversicherung  der  Arbeiter  auf  Werften
(G.  v.  15.  Juni  §.  1  Nr.  1)  73.  —  Anwendung  von
Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  auf  die  Arbeitgeber
und  Arbeiter  von  Werften  (Gew.  Ordn.  §.  154)  240.

Werthpapiere  der  Krankenkassen,  Bestimmungen  über  die
verwahrliche  Niederlegung  (G.  v.  15.  Juni  §§.  40,  64)  88.

Werthpapiere  und  Bezugs-  und  Antheilscheine  auf
Werthpapiere  sind  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
ausgeschlossen  (Gew.  Ordn.  §.  56  Nr.  5,  §.  56a  Nr.  2,
§.  148  Nr.  7a)  196.  (G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

Wilhelmshaven,  Reichskriegshafen  daselbst,  Begrenzung
desselben  und  Sicherung  des  Hafengebiets  (G.  v.  19.  Juni
§§.  1  bis  4)  105.

Wittwen  von  Gewerbetreibenden,  Fortsetzung  des  Gewerbebetriebes
  (Gew.  Ordn.  §.  46)  193.  —  Rechte  und
Pflichten  der  Wittwen  von  Innungsmitgliedern  (das.
§§.  87,  100)  208.

Wochenmarktverkehr,  Bestimmungen  über  denselben
(Gew.  Ordn.  §§.  64  bis  66,  68,  71,  149  Nr.  6)  203.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  14  §.  149  Nr.  6)  175.

Wöchnerinnen,  Krankenunterstützung  an  dieselben  aus
den  Ortskrankenkassen  (G.  v.  15.  Juni  §.  20  Nr.  2,
§.  21  Nr.  4)  81.  —  Beschäftigung  derselben  in  Fabriken
(Gew.  Ordn.  §§.  135,  146  Nr.  2)  230.

Wollengarn,  gefärbtes,  aus  Deutschland,  Hollsatz  bei
der  Einfuhr  in  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli  Tarif  B)
324.  (Bek.  v.  9.  Aug.)  304.
        <pb n="376" />
        28

Wundärzte  bedürfen  der  Approbation  (Gew.  Ordn.  §.  29)
185.  —  Zulassung  derselben  zur  Ausübung  der  Praxis
in  den  deutsch  österreichischen  Grenzbezirken  (Uebereink.
v.  30.  Sept.  82.  Art.  1  bis  4)  39.

s.  auch  Aerzte.

Würste  amerikanischen  Ursprungs,  Verbot  der  Einfuhr
(V.  v.  6.  März  §.  1)  31.

Württemberg,  Uebergangsabgabe  für  braunes  Bier  in
Württemberg  (Bek.  v.  18.  Dez.)  341.

Z.

Zahlungsmittel,  Einlösung  der  Banknoten  der  Chemnitzer
Stadtbank  (Bek.  v.  27.  Febr.)  4.

Zahnärzte  bedürfen  der  Approbation  (Gew.  Ordn.  §.  29)
185.  —  f.  auch  Aerzte.

Zeitungen,  Verkäufer  von  solchen  haben  ihr  Geschäftslokal
  anzuzeigen  (Gew.  Ordn.  §§.  14,  148  Nr.  3)  181.
—  s.  auch  Druckschriften.

Zentralbehörden,  Beschwerden  an  dieselben  über  Verfügungen
  der  höheren  Verwaltungsbehörden  hinsichtlich
der  Krankenversicherung  (G.  v.  15.  Juni  §§.  12  bis  14,
17,  43,  48,  68)  78.

Bestimmung  der  zuständigen  Behörden  im  Sinne
der  Gewerbeordnung  durch  die  Zentralbehörden  (Gew.
Ordn.  §.  155)  240.  —  Befugnisse  derselben  in  Gewerbeangelegenheiten
  (das.  §§.  38,  80,  98,  98b,  98,  102,
  104, 104c,  104g,  138,  142)  189.

s.  auch  Bundesstaaten,  Landesregierungen.

Ziegelöfen,  zur  Auslegung  derselben  bedarf  es  der  Genehmigung
  (Gew.  Ordn.  §§.  16,  49,  147)  181.

Zink  aus  Deutschland,  Zollsätze  bei  der  Einfuhr  in  Italien
(Vertr.  v.  4.  Mai  Tarif  B)  120.  —  Zollfreie  Einfuhr
von  rohem  Zink  aus  Spanien  (Vertr.  v.  12.  Juli
Tarif  A)  322.

Zinsen,  Verzinsung  und  Verjährung  der  Zinsen  der  auszugebenden
  Schatzanweisungen  (G.  v.  2.  März  §§.  4  bis  6)
6.  (G.  v.  2.  Juli  §§.  4  bis  6)  126.  —  Verzinsung
der  Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen  (A.  E.  v.
26.  Nov.)  337.

Sachregister.

1883.

Zollämter,  Einfuhr  und  Ausfuhr  von  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues  über  bestimmte
Zollämter  (V.  v.  4.  Juli  §.  4  zu  1,  2)  154.  (Bek.  v.
12.  Juli  §.  1)  242.  (Bek.  v.  1.  Nov.)  335.

Zölle,  Indemnitätsertheilung  für  die  durch  Bekanntmachung
vom  9.  August  1883  angeordneten  Zollermäßigungen  (G.
v.  10.  Sept.  §.  1)  303.  —  Verallgemeinerung  der  in
den  Handelsverträgen  mit  Italien  und  Spanien  vereinbarten
  Zollermäßigungen  (das.  §.  2)  303.  (Anl.  zum
G.  v.  10.  Sept.)  304.  —  Ausdehnung  der  Zollermäßigungen
  auf  Waren  aus  der  Türkei  und  Griechenland
(V.  v.  20.  Okt.  §.  1)  334.  #

s.  auch  Eingangszölle.

Zollgesetze,  die  auf  denselben  beruhenden  Gewerbe.
beschränkungen  bleiben  bestehen  (Gew.  Ordn.  §.  5)  178.

Zolltarif,  Abänderung  mehrerer  Zollsätze  unter  Nr.  9,
13,  25  und  26  desselben  (Bek.  v.  9.  Aug.  Abs.  2  und  3)
304.  (O.  v.  10.  Sept.  §.  1)  303.  (V.  v.  20.  Okt.  §.  1)
334.

Zuchthengste,  Umherziehen  mit  denselben  zur  Deckung
von  Stuten  (Gew.  Ordn.  §§.  56b,  148  Nr.  7a)  198.
(G.  v.  1.  Juli  Art.  11,  14)  166.

„Zucker,  Bestimmung  anderweiter  Sätze  der  Steuervergütung

  

für  Zucker  (G.  v.  7.  Juli  §.  1)  157.  —  Gültigkeits.
dauer  der  neuen  Vergütungssätze  (das.  §.  2)  157.

Zündstoffe,  Anlagen  zur  Bereitung  derselben  bedürfen
der  Genehmigung  (Gew.  Ordn.  §§  16,  49,  147)  181.

Zünfte  haben  kein  Recht,  Andere  von  dem  Betriebe  eines
Gewerbes  auszuschließen  (Gew.  Ordn.  §.  4)  178.  —  Fortbestehen
  der  Korporationen  (Zünfte)  von  Gewerbetreibenden
(das.  §.  81)  206.

Zustellungen  in  streitigen  Angelegenheiten  über  die  Ausführung
  von  Bauten  und  Anlagen  in  den  Reichs  -Kriegshafengebieten
  (G.  v.  19.  Juni  §.  7)  108.

Zwangsrechte  im  Gewerbebetrieb,  Aufhebung  derselben
(Gew.  Ordn.  §.  7  Nr.  2  bis  4,  §§.  8  bis  10)  178.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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