— 3 — Reichs-Gesetzblatt. No.2. ——— Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen von Erzeugnissen, für welche von verschiedenen Staaten innere Steuern erhoben werden. S. 3. (Nr. 1525.) Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhr- vergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden. Vom 29. Dezember 1883. Seit Veröffentlichung der in Nr. 2 des Reichs-Gesetzblattes für 1877 ab- gedruckten Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden, sind hinsichtlich der Höhe der Abgaben= beziehungsweise Vergütungssätze mehrfache Aenderungen eingetreten. Demgemäß werden gegenwärtig die in der nachstehend abgedruckten - Uebersicht bezeichneten Uebergangsabgaben und Vergütungen erhoben beziehungs- weise bewilligt. Berlin, den 29. Dezember 1883. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Burchard. Reichs-Gesetzbl. 1884. 2 Ausgegeben zu Berlin den 5. Januar 1884.