Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden. Betrag de Nr. Steuergebiete. Maßstab. der der Bemerkungen. fen Uebergangs- Ausfuhr- Bemerkungen Lau abgabe vergütung Mark. Pf. Mark. Pf. I. Von Bier. 1. Preußen, Sachsen, Hessen, Mecklen- Die Ausfuhrverg itung wird nur für solches burg= Schwerin, Sachsen= Weimar FeEee enonng aunee ausschließlich des Vordergerichts Stärke, und im Falle der Mitverwenldung Ostheim, Mecklenburg= Strelitz, von höher als mit 2 Mark für 50 Kilogramm Oldenburg, Braunschweig Sachsen= besteuerten Malzsurrogaten — . Meiningen, Sachsen= Altenburg, dem Steuerwerthe von . Sachsen=Coburg=Gotha ausschließ- Menge von Braustoffen auf jedes Hektoliter erzeugten Biers verwendet worden  sind. Das lich des Amts Königsberg, An- Bier muß der Regel nach in einer Menge halt, Schwarzburg= Sondershausen, von mindestens 2 Hektoliter ausgehen. Schwarzburg=Rudolstadt, Waldeck, Reuß d. L., Reuß j. L., Schaumburg- Lippe, Lippe, Lübeck, die in die Zoll- grenzen eingeschlossenen Gebietstheile Bremens und Hamburgs, Luxemburg 1 Hektoliter 2 1 2. Bayern, das Großherzoglich sächsische Vordergericht Ostheim und das Herzoglich sachsen-coburg-gothaische braunes Bier 1 Hektoliter 3 25 2 60 Die Ausfuhrvergũtung für in Gebinden oder Amt Königsberg.. — weißes Bier 3    25    1     20 Flaschen ausgeführtes Bier wird nur bei der Ausfuhr von 60 Liter und mehr in einer Sendung gewährt. braunes Bier 1 Hektoliter 3 . Die Ausfuhrvergütung wird für jeden einzelnen 3. Württemberg ...... weißes Bier- 1 SHektoliter 1 65 Sud nach dem  Verhältnisse des Malzverbrauchs zu dem Fabrikationsquantum bemessen. 4. Baden 1 Hektoliter 3 20        2 50 . starkes Bier..1Hektoliter 2  30 2    30 5. Elsaß-Lothringen Dünnbier > . 58    . 58