Reichs-Gesetzblatt. No. 4. Inhalt: Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in der Regentschaft Tunis. S. 9. — Bekannt- machung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 10. (Nr. 1527.) Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in der Regentschaft Tunis. Vom 21. Januar 1884. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Tunis, vom 27. Juli 1883 (Reichs-Gesetztl. S. 263) im Namen des Reichs, nach er- folgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: §. 1. Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Tunis für die Regentschaft Tunis zustehende Gerichtsbarkeit wird vom 1. Februar 1884 ab mit der Maß- gabe außer Uebung gesetzt, daß die deutschen Reichsangehörigen und Schutz- genossen in der Regentschaft Tunis von diesem Tage ab der Gerichtsbarkeit der von Frankreich in der Regentschaft eingesetzten Gerichte unterworfen sind. §. 2. Die am 1. Februar 1884 bei dem Konsulargerichte anhängigen bürger- lichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen werden von diesem nach den bisherigen Vorschriften erledigt. Anhängige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten können jedoch auf den überein- stimmenden Antrag der Parteien an die von Frankreich eingesetzten Gerichte ab- gegeben werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 21. Januar 1884. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. — Reichs-Gesetzbl. 1884. 4 Ausgegeben zu Berlin den 25. Januar 1884.