Reichs-Gesetzblatt. No 6. Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 13. (Nr. 1530.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 20. Februar 1884. Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 6. März dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 20. Februar 1884. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1884. 6 Ausgegeben zu Berlin den 20. Februar 1884.