Reichs-Gesetzblatt No 7 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 15. (Nr. 1531.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 26. Februar 1884. Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be— stimme ich Folgendes: Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über Bremerhaven und Bremen erfolgen. Die Ueberwachung der im § 4 der gedachten Verordnung enthaltenen Vorschriften liegt den Hafenbehörden zu Bremer- haven und Bremen in Verbindung mit dem bremischen Generalsteueramt ob. Berlin, den 26. Februar 1884. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs- Gesetzbl. 1884. 7 Ausgegeben zu Berlin den 29. Februar 1884.