Reichs-Gesetzblatt No.9 Inhalt: Uebereinkunft mit Luxemburg, betreffend die gegenseitige Julassung der in den Grenzgemeinden wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis. S. 19. —. (Nr. 1533.) Uebereinkunft zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend die gegenseitige Zulassung der in den Grenzgemeinden wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis. Vom 4. Juni 1883. Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, es für nützlich befunden haben, gegenseitig die in den deutschen und beziehungsweise in den luxemburgischen Grenzgemeinden wohnhaften Aerzte, Wundärzte und Hebammen zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit zu ermächtigen, haben Allerhöchstdieselben den Abschluß einer diesfälligen Uebereinkunft beschlossen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amt, Wirklichen Geheimen Legationsrath Dr. Clemens August Busch; Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg: Allerhöchstihren Geschäftsträger Dr. Paul Eyschen; welche auf Grund der ihnen ertheilten Vollmachten über folgende Artikel über- eingekommen sind: Artikel 1. Die deutschen Aerzte, Wundärzte und Hebammen, welche in den an Luxem- burg grenzenden deutschen Gemeinden wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre Berufsthätigkeit in den luxemburgischen Grenzgemeinden in gleichem Maße, wie ihnen dies in der Heimath gestattet ist, auszuüben, vorbehaltlich der im Artikel 2 enthaltenen Beschränkung; und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die luxemburgischen Aerzte, Wundärzte und Hebammen, welche in den an Deutschland grenzenden luxemburgischen Gemeinden wohnen, zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit in den deutschen Grenzgemeinden befugt sein. Reichs- Gesetztl. 1884. 9 Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1884.