— 20 — Artikel 2. Die vorstehend bezeichneten Personen sollen bei der Ausübung ihres Berufes in dem anderen Lande zur Selbstverabreichung von Arzneimitteln an die Kranken, abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht befugt sein. Artikel 3. Die Personen, welche in Gemäßheit des Artikels 1 in den Gemeinden des Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder ein Domizil zu begründen, es sei denn, daß sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unter- werfen. Artikel 4. Es gilt als selbstverständlich, daß die Aerzte, Wundärzte und Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikel 1 dieser Uebereinkunft zugestandenen Befugniß Gebrauch machen wollen, sich bei Ausübung ihres Berufes in den Grenzgemeinden des anderen Landes den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen zu unterwerfen haben. Außerdem wird jede der beiden Regierungen ihren Medizinalpersonen an- empfehlen, bei den in Rede stehenden Anlässen die in dem anderen Lande bezüglich der Ausübung der betreffenden Berufsthätigkeit erlassenen Administrativ-Vorschriften zu befolgen. Artikel 5. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zwanzig Tage nach beiderseits erfolgter Publikation derselben in Kraft treten, und sechs Monate nach etwa erfolgter Kündigung seitens einer der beiden Regierungen ihre Wirksamkeit verlieren. Sie soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen so bald als möglich in Berlin aus- gewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt. In zweifacher Ausfertigung vollzogen zu Berlin am 4. Juni 1883. (L. S.) Dr. Busch. (L. S.) Dr. Paul Eyschen. Vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. — Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.