— 22 — §. 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem anliegenden Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben der Marineverwaltung im Betrage von 18 790000 Mark vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. § 4. Die Bestimmungen in den §§ 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen- verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 12. April 1884. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.