— 52 — Verkehrs mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den Grenzbezirken getroffenen Vereinbarung bestimme ich auf Grund der Vorschrift im §. 5 Ziffer 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153) Folgendes: 1. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Trauben der Weinlese, von Trestern, Kompost, Düngererde, gebrauchten Weinpfählen und Weinstützen, welche aus einem nicht weiter als fünfzehn Kilometer von der deutsch-französischen Grenze entfernten Orte des Reichs oder Frankreichs herrühren und nach einem nicht weiter als fünfzehn Kilometer von dieser Grenze entfernten Orte des Reichs oder Frankreichs bestimmt sind, unterliegt nicht den Bestimmungen im §. 1 Absatz 1 und im §. 3 der gedachten Kaiserlichen Verordnung, vorausgesetzt, daß diese Gegenstände nicht aus einer von der Reblaus heimgesuchten Gegend herrühren. 2. Die Grenzzollbehörden sind, wenn im einzelnen Falle über die Herkunft der Sendung Zweifel entstehen, befugt, den durch ein Zeugniß der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweis zu verlangen, daß die betreffende Sendung aus einem nicht von der Reblauskrankheit infizirten oder der Infektion verdächtigen Orte herrührt. Berlin, den 24. Mai 1884. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. —— (Nr. 1544.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 26. Mai 1884. Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich Folgendes: Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über das Königlich sächsische Nebenzollamt I. Klasse zu Reitzenhain erfolgen. Berlin, den 26. Mai 1884. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.