— 57 — stätigung des Vorstandes (§. 16). Der Letztere ist befugt, die Gewählten, welche bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten den gesetzlichen oder statutarischen Anforderungen nicht genügen, zu be- seitigen und durch andere zu ersetzen; 2. Kassenrevisoren für die Kasse der örtlichen Verwaltungsstelle und Krankenbesucher für den Bezirk derselben zu wählen; 3. einen oder mehrere Abgeordnete zur Generalversammlung zu wählen, sofern diese statutenmäßig aus Abgeordneten besteht; 4. Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten der Kasse an die Generalversammlung zu richten. §. 19c. Weitere, als die in den §§. 19a, 19 b bezeichneten Befugnisse dürfen den örtlichen Verwaltungsstellen und der Gesammtheit der Mit- glieder ihres Bezirks nicht beigelegt werden. §. 19d. Die Kasse hat der Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz hat, von der Errichtung jeder örtlichen Verwaltungsstelle binnen zwei Wochen, unter Angabe des Sitzes und Bezirks derselben und unter Bezeichnung der Personen, welche zur Zeit die örtliche Verwaltung führen, Anzeige zu erstatten. Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige, sofern die örtliche Ver- waltungsstelle ihren Sitz in dem Bezirke einer anderen Aufsichtsbehörde hat, dieser mitzutheilen. Von jeder Aenderung des Bezirks der örtlichen Verwaltungsstelle und der Zusammensetzung ihrer Verwaltung hat diese der Aufsichts- behörde ihres Sitzes Anzeige zu erstatten. Artikel 12. Im Absatz 3 des §. 20 des genannten Gesetzes werden die Worte: „mit der durch §. 14 gegebenen Maßgabe“ gestrichen. Artikel 13. Im Absatz 2 des §. 21 des genannten Gesetzes werden die Worte: „die Zahl der zu wählenden Abgeordneten muß jedoch mindestens dreißig betragen“ durch folgende Worte ersetzt: „die Zahl der zu wählenden Abgeordneten muß jedoch mindestens zwanzig betragen und doppelt so groß sein, als die Zahl der Vorstands- mitglieder“. Der Paragraph erhält außerdem folgenden Zusatz: Soll die Wahl der Abgeordneten von den Mitgliedern nach Ab- theilungen vorgenommen werden, so muß die Bildung der Wahl-