— 66 — (Nr. 1550.) Vertrag zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von St. Vith nach Ulflingen. Vom 21. Juli 1883. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, von dem Wurnsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen Deutschland und dem Großherzogthum Luxemburg zu vermehren, haben behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Reichardt, Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. juris Paul Micke; Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg: Allerhöchstihren Geschäftsträger Dr. juris Paul Eyschen, welche, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen haben: Artikel I. Die Hohen vertragschließenden Regierungen erklären sich gegenseitig bereit, die Herstellung einer Eisenbahn von St. Vith in der Richtung auf Ulflingen zum Anschluß an die Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn zuzulassen und zu fördern. Artikel II. Die Königlich preußische Regierung beabsichtigt, die in ihrem Gebiete belegene Strecke der im Artikel 1 bezeichneten Eisenbahn für eigene Rechnung aus- zuführen, sobald sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird; sie wird alsdann der Großherzoglich luxemburgischen Regierung hiervon Mittheilung machen und zugleich den Zeitpunkt bezeichnen, bis zu welchem die betriebsfähige Herstellung der preußischen Strecke bewirkt sein wird. Die Großherzoglich luxem- burgische Regierung verpflichtet sich, den Bau des in ihrem Staatsgebiete belegenen Theiles der St. Vith—Ulflingener Bahn ihrerseits der Wilhelm-Luxem- burg-Eisenbahngesellschaft zu übertragen und dafür zu sorgen, daß die Vollendung des Baues und die Eröffnung des Betriebes zu demselben Zeitpunkte stattfindet, zu welchem die preußische Strecke ausgebaut und in Betrieb gesetzt sein wird. Artikel III. Die spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplanes und der einzelnen Bauentwürfe der im Artikel I genannten Bahn bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten. Der Punkt, wo die beiderseitige Landesgrenze von der in Rede stehenden Bahn überschritten wird, soll auf Grund der von den betreffenden Eisenbahn- verwaltungen auszuarbeitenden Projekte, nöthigenfalls durch beiderseits dieserhalb abzuordnende technische Kommissarien näher bestimmt werden. Für die Bahn ist zunächst nur ein durchgehendes Geleise vorgesehen. Bei dem Eintritt des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen — jede für den