Reichs-Gesetzblatt. No 19. . Inhalt: Unfallversicherungsgesetz. S. 69. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1884/85. S. 112. (Nr. 1552.) Unfallversicherungsgesetz. Vom 6. Juli 1884. Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. Umfang der Versicherung. §. 1. Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben), auf Werften und Bauhöfen, sowie in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert. Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten, welche von einem Ge- werbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer= und Brunnenarbeiten erstreckt, in diesem Be- triebe beschäftigt werden, sowie von den im Schonrnsteinfegergewerbe beschäftigten Arbeitern. Den im Absatz 1 aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Betriebe gleich, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme der land= und forstwirthschaftlichen nicht unter den Absatz 1 fallenden Nebenbetriebe, sowie derjenigen Betriebe, für welche nur vorübergehend eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine benutzt wird. Reichs--Gesetzbl. 1884. 21 Ausgegeben zu Berlin den 9. Juli 1884.