— 76 — Arbeiter zu gering ist, um die dauernde Leistungsfähigkeit der Berufs— genossenschaft in Bezug auf die bei der Unfallversicherung ihr obliegen- den Mlichten zu gewährleisten; 2. wenn Betriebe von der Aufnahme in die Berufsgenossenschaft aus- geschlossen werden sollen, welche wegen ihrer geringen Lahl oder wegen der geringen Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeiter eine eigene leistungs- fähige Berufsgenossenschaft zu bilden außer Stande sind, und auch einer anderen Berufsgenossenschaft zweckmäßig nicht zugetheilt werden können; 3. wenn eine Minderheit der Bildung der Berufsgenossenschaft widerspricht und für einzelne Industriezweige oder Bezirke eine besondere Berufs- genossenschaft zu bilden beantragt, welche als dauernd leistungsfähig zu erachten ist. §. 13. Die Beschlußfassung über die Bildung der Berufsgenossenschaften erfolgt durch die zu diesem Zweck zu einer Generalversammlung zu berufenden Betriebs- unternehmer mit Stimmenmehrheit. Anträge auf Einberufung der Generalversammlung sind an das Reichs- Versicherungsamt zu richten; dasselbe hat, sofern es nicht den Fall des §. 12 Ziffer 1 für vorliegend erachtet, den Anträgen stattzugeben, wenn dieselben inner- halb vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und mindestens von dem zwanzigsten Theil der Unternehmer derjenigen Betriebe, für welche die Be- rufsgenossenschaft gebildet werden soll, oder von solchen Unternehmern, welche mindestens den zehnten Theil der in diesen Betrieben vorhandenen versicherungs- pflichtigen Personen beschäftigen, gestellt werden. Erachtet das Reichs-Versicherungsamt die Voraussetzungen des §. 12 Ziffer 1 für vorliegend, so ist von demselben die Entscheidung des Bundesraths einzuholen. Findet das Reichs-Versicherungsamt bei der Prüfung von Anträgen auf Einberufung der Generalversammlung, daß der unter §. 12 Ziffer 2 vorgesehene Fall vorliegt, so hat dasselbe die Unternehmer der dabei in Betracht kommenden Betriebe zum Zweck der Beschlußfassung über die Abgrenzung der Berufsgenossen- schaft zu der Generalversammlung mit einzuladen. §. 14. Auf Grund der unter §. 11 erwähnten Verzeichnisse werden die Betriebs- unternehmer von dem Reichs-Versicherungsamt unter Angabe der ihnen zustehenden Stimmenzahl zur Generalversammlung einzeln eingeladen. Jeder Unternehmer oder Vertreter eines Betriebes, in welchem nicht mehr als 20 versicherungspflichtige Personen beschäftigt werden, hat eine, darüber hinaus bis zu 200 für je 20 und von 200 an für je 100 mehr versicherungs- pflichtige Personen eine weitere Stimme. Abwesende Betriebsunternehmer können sich durch stimmberechtigte Berufs- genossen oder durch einen bevollmächtigten Leiter ihres Betriebes vertreten lassen.