— 92 — wird, ist von der Ortspolizeibehörde sobald wie möglich einer Untersuchung zu unterziehen „durch welche festzustellen sind: 1. die Veranlassung und Art des Unfalls, 2 die getödteten oder verletzten Personen, 3. die Art der vorgekommenen Verletzungen, 4. der Verbleib der verletzten Personen) 5. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche nach §. 6 dieses Gesetzes einen Entschädigungsanspruch erheben können. §. 54. An den Untersuchungsverhandlungen können theilnehmen: Vertreter der Genossenschaft, der von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Getödtete oder Verletzte zur Zeit des Unfalls angehört hat, gewählte Bevollmächtigte (§. 45), sowie der Betriebsunternehmer, letzterer entweder in Person oder durch einen Vertreter. Zu diesem Zweck ist dem Genossenschaftsvorstande, dem Bevollmäch- tigten der Krankenkasse und dem Betriebsunternehmer von der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossenschaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner bestellt, so ist die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand be- ziehungsweise an den Vertrauensmann zu richten. Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag und Kosten der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. §. 55. Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse, welcher an der Untersuchung des Unfalls theilgenommen hat, wird nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen für den entgangenen Arbeitsverdienst Ersatz geleistet. Die Festsetzung erfolgt durch die Ortspolizeibehörde. Von dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokolle, sowie von den sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. §. 56. Bei den im §. 51 Absfatz 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen der §§. 53 bis 55 vorzunehmen und die Vergütung für den Bevollmächtigten der Krankenkasse (§. 45) festzusetzen hat. Entscheidung der Vorstände. §. 57. Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall verletzten Ver- sicherten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall getödteten Versicherten erfolgt 1. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vor- stand der Sektion, wenn es sich handelt