— 120 — (Nr. 1558.) Gesetz über den Feingehalt der Gold-- und Silberwaaren. Vom 16. Juli 1884. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Gold= und Silberwaaren dürfen zu jedem Feingehalte angefertigt und feil- gehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur nach Maß- gabe der folgenden Bestimmungen gestattet. §. 2. Auf goldenen Geräthen darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausend- theilen, auf silbernen Geräthen nur in 800 oder mehr Tausendtheilen angegeben werden. Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der Waare noch auch in deren einzelnen Bestandtheilen bei goldenen Geräthen mehr als fünf, bei silbernen Geräthen mehr als acht Tausendtheile unter dem angegebenen Feingehalte bleiben. Vorbehaltlich dieser Abweichung muß der Gegenstand im Ganzen und mit der Löthung eingeschmolzen den angegebenen Feingehalt haben. §. 3. Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräthen geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendtheile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Die Form des Stempelzeichens wird durch den Bundesrath bestimmt. §. 4. Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen der S§. 2 und 3. §. 5. Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalte gestempelt werden und ist in diesem Falle der letztere in Tausendtheilen anzugeben. Die Fehlergrenze darf zehn Tausendtheile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird. Das vom Bundesrath gemäß §. 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.