— 125 — Artikel 175a. Der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag bedürfen Bestimmungen, nach welchen 1. das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt wird; 2. Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag ausgegeben werden; 3. eine Umwandlung der Aktien rücksichtlich ihrer Art statthaft ist; 4. für einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte, insbesondere betreffs der Zinsen oder Dividenden oder des Antheils am Gesellschafts- vermögen, gewährt werden; 5. über gewisse Gegenstände die Generalversammlung der Kommanditisten nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß fassen kann; 6. ein Austreten einzelner persönlich haftender Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge hat. Für einen geringeren als den Nominalbetrag darf die Ausgabe der Aktien nicht festgesetzt werden. Artikel 175b. Jeder zu Gunsten einzelner Gesellschafter bedungene besondere Vortheil muß in dem Gesellschaftsvertrage unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden. Werden von persönlich haftenden Gesellschaftern oder von Kommanditisten Einlagen, welche nicht durch Baarzahlung zu leisten sind, gemacht, so müssen die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage und der für sie zu gewährende Antheil an dem Gesammtkapital der Kommanditisten oder dem sonstigen Gesellschaftsvermögen in dem Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. Imgleichen sind, falls seitens der zu errichtenden Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke übernommen werden, die Person des Kon- trahenten, der Gegenstand der Uebernahme und die für ihn zu gewährende Ver- gütung festzusetzen. Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesammtaufwand, welcher zu Lasten der Gesellschaft an Gesellschafter oder Andere als Entschädigung oder Be- lohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, in dem Ge- sellschaftsvertrage festzusetzen. Jedes Abkommen der persönlich haftenden Gesellschafter über die vorbezeich- neten Gegenstände, welches nicht die vorgeschriebene Festsetzung in dem Gesellschafts- vertrage gefunden hat, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. 30*