— 146 — Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen: 1. 5 7. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2. den Gegenstand des Unternehmens; 3. 4. die Art der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen lauten, und die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien; im Falle der Ausgabe beider Arten die Zahl der Aktien einer jeden Art; die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes; 6. die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung der Aktionäre geschieht; die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- machungen erfolgen. Bekanntmachungen, welche durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind in den Deutschen Reichsanzeiger einzurücken. Andere Blätter außer diesem hat der Gesellschaftsvertrag zu bestimmen. Artikel 209a. Der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag bedürfen Bestimmungen, nach welchen 4. 1.  das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt wird; 2. Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag ausgegeben werden; 3. eine Umwandlung der Aktien rücksichtlich ihrer Art statthaft istz; für einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte, insbesondere betreffs der Zinsen oder Dividenden oder des Antheils am Gesellschafts- vermögen, gewährt werden; 5. über gewisse Gegenstände die Generalversammlung der Aktionäre nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß fassen kann. Für einen geringeren als den Nominalbetrag darf die Ausgabe der Aktien nicht festgesetzt werden. Artikel 209b. Jeder zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungene besondere Vortheil muß in dem Gesellschaftsvertrage unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden. Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen, welche nicht durch Baarzahlung zu leisten sind, gemacht oder seitens der zu errichtenden Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke übernommen, so müssen die Person des Aktionärs oder des Kontrahenten, der Gegenstand der Einlage oder der Uebernahme und der Betrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden.