— 169 — §. 2. Die in den Artikeln 173, 173a, 174 a, 175 Absatz 1 und 2, 175a bis 177, 180 und 207, 207a, 209 Absatz 1 und 2, 209a bis 210c, 213a der neuen Fassung enthaltenen Bestimmungen finden auf Gesellschaften, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes angemeldet sind, aber erst an oder nach diesem Tage zur Eintragung in das Handelsregister gelangen, keine An- wendung, sofern schon vor dem bezeichneten Tage die Voraussetzungen erfüllt sind, an deren Nachweis die bisherigen Bestimmungen die Eintragung knüpfen. Dasselbe gilt für diese Gesellschaften sowie für die schon bestehenden Gesell- schaften von den Vorschriften der Artikel 180 a bis 180e, 181 und 213b bis 213f. Die Vorschrift im Artikel 181 a und 215 über die Unzulässigkeit der Aus- gabe von Interimsscheinen vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister findet auf die im ersten Absatze bezeichneten Gesellschaften An- wendung. §. 3. Auf eine Erhöhung des Gesammtkapitals der Kommanditisten oder des Grundkapitals bestehender Gesellschaften kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zur Anwendung, sofern der auf die neu auszugebenden Aktien eingeforderte Betrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet ist. §. 4. Die Vorschriften im Artikel 190 Absatz 1 und 4 (Art. 221) über das Stimmrecht finden auf die bestehenden und die im §. 2 Absatz 1 bezeichneten Ge- sellschaften nicht Anwendung, soweit der Gesellschaftsvertrag zur Zeit des Inkraft- tretens dieses Gesetzes andere Bestimmungen enthält. §. 5. Die bestehenden und die im §. 2 Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften dürfen auf Grund des Artikels 222 Ziffer 3 der alten Fassung von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab die Zeichner nicht vollständig eingezahlter Aktien von der Haf- tung für weitere Einzahlungen nicht befreien und Interimsscheine, welche auf In- haber lauten, nur insoweit ausstellen, als die Befreiung des Zeichners schon vor diesem Tage eingetreten ist. §. 6. Die Vorschrift des Artikels 225 a der neuen Fassung findet auf die vor der Geltung des Handelsgesetzbuchs errichteten Gesellschaften keine Anwendung, soweit der Gesellschaftsvertrag nach Maßgabe der früheren Vorschriften abweichende Bestimmungen enthält. Die Vorschriften der Artikel 196 a, 232 finden auf Mitglieder des Vor- standes einer bestehenden oder einer im §. 2 Absatz 1 bezeichneten Gesellschaft keine