— 192 — zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweis zu verlangen, daß die betreffende Sendung aus einem nicht von der Reblaus infizirten oder der Infektion verdächtigen Orte herrührt. Berlin, den 24. August 1884. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.