— 213 — Reichs-Gesetzblatt. No. 28. Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke des Reichs. S. 213. (Nr. 1567.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39), vom 2. Juli 1883 (Reichs- Gesetzbl. S. 148) und vom 12. April 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 21). Vom 29. September 1884. Auf Ihren Bericht vom 24. September dieses Jahres genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet, (Reichs- Gesetzbl. S. 39) ein Betrag von 4 000 000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1883, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwal- tungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, (Reichs-Gesetzbl. S. 148) ein Betrag von 18 192 720 Mark und auf Grund des Gesetzes vom 12. April 1884, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1884/85, (Reichs-Gesetzbl. S. 21) ein Betrag von 18 790 000 Mark, zusammen also ein Betrag von 40 982 720 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünf- hundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark aus- gegeben werde. Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober zu verzinsen. Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht Reichs-Gesetzbl. 1884. 45 Ausgegeben zu Berlin den 8. Oktober 1884.