— 228 — sowie Landesprodukte einzukaufen. Zu diesem Ende müssen sie sich aber mit Pässen versehen, welche von den Kon— sularbehörden ausgestellt und von den koreanischen Lokalbehörden gegengezeichnet oder abgestempelt werden. Die Pässe müssen von den Reisenden auf Verlangen in den Distrikten, welche sie berühren,  vorgezeigt werden. Sind dieselben ord- nungsmäßig, so ist dem Inhaber die Fortsetzung der Reise zu gestatten, und es soll ihm freistehen, sich die von ihm benöthigten Transportmittel zu verschaffen. Reist ein Deutscher außerhalb der oben bezeichneten Grenzen ohne Paß, oder begeht er im Innern eine ungesetzliche Handlung, so soll er verhaftet und der nächsten deutschen Konsularbehörde zur Bestrafung übergeben werden. Wer die genannten Grenzen ohne Paß über- schreitet, wird mit einer Geldstrafe bis zu einhundert Dollars bestraft, neben welcher auf Gefängniß bis zu einem Monat erkannt werden kann. 7. Deutsche Reichsangehörige in Korea sollen den Munizipal= und Polizeiverord= nungen unterworfen sein, welche für die Erhaltung der Ruhe und öffentlichen Ordnung von den zuständigen Behörden der beiden Länder vereinbart werden. Diese Verordnungen sind, um denselben für deutsche Reichsangehörige verbindliche Kraft zu geben, durch die zuständigen deutschen Behörden vorschriftsmäßig zu verkünden, desgleichen sollen Zuwider- handlungen gegen dieselben von den deutschen Behörden bestraft werden. Artikel V. 1. In jedem der dem fremden Handel eröffneten Plätze sollen deutsche Reichs- angehörige das unbeschränkte Recht haben, von allen fremden und den geöffneten Ports which will be issued by their Consuls and countersigned or sealed by the Corean local Authorities. These passports, if demanded, must be produced for examination in the districts passed through. If#the Passport be not irregular, the bearer Will be allowed to proceed, and he shall be at liberty to procure such means of transport as he may re- qduire. Any German subject travelling beyond the limits above named without a passport, or committing When in the interior any offence, shall be arrested and handed over to the nearest German Consul for unishment. Travelling beyond the said limits without a passport will render the offender liable to a fine not exceeding One hundred Mexican dollars with or without imprison- ment for a term not exceeding one month. 7. German subjects in Corea shall be amenable to the Municipal and Police Regulations for the mainte- nance of the peace and public order agreec upon by the competent Authorities of the two countries. To make such Regulations binding On German subjects they will be duly promulgated by the competent German Authorities and enforced by them. ARTICLE V. 1. At each of the ports and places open to foreign trade, Ger- man subjects shall be at full liberty to import from any toreign port,