— 252 — Schlußprotokoll. Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Freundschafts= Handels= und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und dem König- reich Korea haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt. Zu Artikel III des Vertrages. Dem Rechte der exterritorialen Jurisdiktion über deutsche Reichsangehörige wird von der Kaiserlich deutschen Regierung entsagt werden, sobald nach ihrer Auffassung das Gerichtsverfahren und die Gesetze des Königreichs Korea so weit geändert und verbessert worden sind, um die gegenwärtig bestehenden Bedenken gegen eine Unterstellung deutscher Reichsangehöriger unter die koreanische Gerichts- barkeit zu beseitigen, und die koreanischen Richter eine gleichartige richterliche Be- fähigung und eine ähnliche unabhängige Stellung wie der deutsche Richterstand erreicht haben werden. Zu Artikel IV des Vertrages. Das Recht, in der Hauptstadt Hanyang zu wohnen und Handelshäuser zu etabliren, welches im verflossenen Jahre chinesischen Unterthanen bewilligt worden ist, soll deutschen Reichsangehörigen nur so lange zustehen, als dasselbe von der Kaiserlich chinesischen Regierung für chinesische Unterthanen in Anspruch genommen wird. Die Kaiserlich deutsche Regierung wird diesem Rechte entsagen, sobald die Kaiserlich chinesische Regierung demselben entsagt, und für so lange, als dasselbe weder chinesischen noch den Angehörigen eines anderen Staates von der Königlich koreanischen Regierung eingeräumt wird. Zu Artikel XIII des Vertrages. Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragschließenden Theilen vorgelegt werden soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in ersterem ent- haltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation der- selben als genehmigt angesehen werden sollen. Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in der deutschen, englischen und chinesischen Sprache in je dreifacher Ausfertigung vollzogen. Hanyang, den 26. November 1883. (L. S.) Ed. Zappe. (L. S.) Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 18. November 1884 stattgefunden. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.