— 256 — (Nr. 1575.) Verordnung, betreffend die anderweite Festsetzung der Kaution des Rendanten der Patentamtskasse. Vom 8. Dezember 1884. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: An die Stelle der im §. 2 der Verordnung vom 20. Juni 1879 (Reichs- Gesetzbl. S. 160) enthaltenen Bestimmung tritt die nachfolgende Vorschrift: Die Höhe der Kaution beträgt zweitausend Mark. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 8. Dezember 1884. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.