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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1884.</title>
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            <idno>rgbl_1884</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1884.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.  vom  2.  Januar  bis  8.  Dezember  1884,
nebst  einem  Vertrage  vom  Jahre  1882,  sowie  mehreren  Vertraͤgen,
einer  Verordnung  und  einer  Bekanntmachung  vom  Jahre  1883.

(Von  Nr.  1524  bis  einschl.  Nr.  1575.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  34.

 

 

Berlin  
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamt.
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        <pb n="3" />
        Chronologische Übersicht der  im  Reichs-Gesetzblatt

vom  Jahre  1884

Chronologische  

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

 

 

 

 

 

 

Datum des Gesetzes 2c.   Ausgegeben zu Berlin  Nr. Des Stücks.   Nr. Gesetzes 2c. 
          Seiten 
Gesetzes      Inhalt     
1882.  1884.
6.Mai   18.   April.  Internationaler  Vertrag,  betreffend  die  po-  11.  1536.25-43.
lizeiliche  Regelung  der  Fischerei  in  der
1883.  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer.
4  Juni.1.  März.ebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Luxem-  9.  1533  19•20.
burg,  betreffend  die  gegenseitige  Zulassung  der
in  den  Grenzgemeinden  wohnhaften  Medizinalpersonen
  zur  Ausübung  der  Praxis.
21.  Juli.  4.  Juli.  Vertrag  zwischen  Deutschland  und  Luxem-  18.  1550..66-68
burg,  betreffend  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  St.  Vith  nach  Ulflingen.
21.  116.  —  Schlußprotokoll  zu  dem  Verträge  zwischen  20.  1555.1-18
Deutschland  und  Luxemburg,  betreffend
die  Herstellung  einer  Eisenbahn    von
St.  Vith  nach  Ulflingen,  d.  d.  Berlin,  den
21.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  von  1884
S.  66).
26.  Novbr.]  4.  Dezbr.  Handels.,  Freundschafts-  und  Schiffahrts-  32.  1572.21-252.
vertrag  zwischen  dem  Reich  und  dem  König-  (mit  Anl.)
reich  Korea.
12.  Dezbr.  19.  August.  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Bel-  24.  1562.  173-187.
gien,  betreffend  den  Schutz  an  Werken  der  (mit  Anl.)

 

 

Literatur  und  Kunst.
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        FIV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1884.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  2c.|]  Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1883.  1884.  /

12.  Dezbr.  19.  August.    Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Bel—  24.  1563.  188-  190.
gien,  betreffend  den  Schutz  der  gewerblichen
Muster  und  Modelle.

24.  —  2.  Janr.  Verordnung,  betreffend  die  Gebührenfreiheit  1.  1524.  1-2.
in  dem  Verfahren  vor  dem  Reichsgericht.

29.  —  5.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebersicht  der  2.  1525.  3-6.
Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrver-  (mit  Anl.)
gütungen,  welche  von  Staaten,  wo  innere
Steuern  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung
  gewisser  Erzeugnisse  gelegt  sind,  erhoben
  beziehungsweise  bewilligt  werden.

1884.

2.  Janr.  10.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  3.  1526.  7.
Niederlande  zu  der  unterm  3.  November
1881  abgeschlossenen  internationalen
Reblaus-Konvention.

21.  —25.  —  Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichts-  4.  1527.  9.
barkeit  in  der  Regentschaft  Tunis.

23.  —25.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  4.  1528.  10.
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

31.  —  2.  Febr  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  5.  1529.  11.
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

20.  Febr.  20.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  6.  1530.  13.
Reichstags.

26.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  7  1531.  15.
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

29.  —  19.  April.  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  der  12.  1537.  45-46.

 

 

Schweiz,  betreffend  die  gegenseitige  Zulassung
  der  in  der  Nähe  der  Grenze
wohnhaften  Medizinalpersonen  zur  Ausübung
  der  Praxis.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1884.

 

 

 

—  —
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.  
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1884.  1884.
12.  März.  20.  März.Gesetz,  betreffend  die  Stimmzettel  für  öffent-  8.  1532.  17.
liche  Wahlen.
12.  —  16.  April.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bezeichnung  des  10.  1535.  24.
Hauptzollamts  in  Hamburg.
12.  April.  16.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  10.  1534.  21-24.
zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  (mit  Anl.)
Etatsjahr  1884/85.
30.  —  8.  Mai.  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichs-  13.  1538.  47.
haushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etats—
jahr  1883/84.
30.  —  8.  —  Gesetz  zur  Ausführung  der  internationalen  13.  1539.  48.
Konvention  vom  6.  Mai  1882,  betreffend
die  polizeiliche  Regelung  der  Fischerei  in
der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer.
3.  Mai.  17.  —  Gesetz,  betreffend  die  Prisengerichtsbarkeit.  14.  1540.  49.
13.  —  17.  —  Gesetz,  betreffend  die  Anfertigung  und  Ver—  14.  1541.  49-50.
zollung  von  Zündhölzern.
24.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  15.  1543.   51-52.
Erzeugnissen  und  Geräthschaften
des  Weinbaues  in  den  deutsch-französischen
  Grenzbezirken.
26.  —29.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  15.  1544.  52.
Pflazen  und  sonstigen  Gegenständen  des  
Gartenbaues.
27.  —  29.  —  Gesetz,  betreffend  die  zur  Erforschung  der  15.  1542.  51.
Cholera  nach  Egypten  und  Ostindien
entsandte  wissenschaftliche  Kommission.
28.  —  6.  Juni.  Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  16.  1545.  53.

 

 

Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  gegen  die
gemeingefährlichen  Bestrebungen  der
Sozialdemokratie  vom  21.  Oktober  1878.
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        VI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1884.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1884.  1884.

1.  Juni.  6.  Juni.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  16.  1546.    54-60.
über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen
vom  7.  April  1876.

4.  —  11.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  17.  1548.  64.
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

9.  —11.  —  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  ge-  17.  1547.61-64.
meingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen.


9.  —  4.  Juli.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Debit  von  18.  1551.  68.
Stempelmarken  und  gestempelten  Blankets
  zur  Entrichtung  der  Wechselstempel
steuer.

20.  —  3.  Septbr.  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  26.  1565.  193-210.
Italien,  betreffend  den  Schutz  an  Werken  (mit  Anl.)
der  Literatur  und  Kunst.

22.  —  4.  Juli.  Verordnung,  betreffend  die  Vergütung  für  Dienst-  18.  1549.  65.
reisen  der  Marinebeamten  zwischen  Kiel
und  Friedrichsort.

6.  Juli.  9.  —  Unfallversicherungsgesetz.  19.  1552.  69-  111.

7.  —  9.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  19.  1553.   112-114
Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  (mit  Anl.)
für  das  Etatsjahr  1884/85.

11.  16.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Maaß-  20.  1554.  115-  117.
und  Gewichtsordnung  vom  17.  August
1868.  

12.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  20.  1556.  118.

 

 

des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,
  welche  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfen.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1884.

VII

 

 

 

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes
  2c.

Seiten.

 

1884.
12.  Juli.

16.  —

18.

20.  —

21.  —

24.  August.

18.  Septbr.

29.

24.  Oktbr.

1884.
24.  Juli.

24.

31.

2.  August.

28.

20.  Septbr.

8.  Oktbr.

1.  Novbr.

 

 

Gesetz,  betreffend  den  Reingewinn  aus  dem
von  dem  großen  Generalstabe  verfaßten
Werke:  „Der  deutsch-französische  Krieg
1870/71“.

Gesetz  über  den  Feingehalt  der  Gold-  und
Silberwaaren.

Gesetz,  betreffend  die  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften.



Gesetz,  betreffend  die  Beschaffung  eines  Dienstgebäudes
  für  das  Generalkonsulat  in
Schanghai.  «

Gesetz,  betreffend  die  Einziehung  der  mit  dem
Datum  vom  11.  Juli  1874  ausgefertigten
Reichskassenscheine.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit
Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des
Weinbaues  in  den  deutsch-schweizerischen
Grenzbezirken.

Verordnung,  betreffend  die
Reichstag.

Wahlen  zum

llerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme

einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom
16.  Februar  1882  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39),
vom  2.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  148)
und  vom  12.  April  1884  (Reichs-Gesetzbl.
S.  21).

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Serbiens
  zu  der  unterm  3.  November  1881  abgeschlossenen
  internationalen  Reblaus-Konvention.


 

21.

21.

22.

23.

25.

27.

28.

29.

 

1557.

1559.

1560.

1561.

1564.

1566.

1567.

1568.

 

119.

120-122.

123-170.

171.

172.

191-192

211.

213-214.

215.
        <pb n="8" />
        VIII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1884.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  2c  Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1884.  1884.

30.  Oktbr.  1.  Novbr. Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  29.  1569.  215-216.
der  Bestimmungen  im  §.  2  des  Gesetzes  vom
11.  Juli  1884  über  die  Abänderung  der
Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom
17.  August  1868  (Reichs-Gesetzbl.  S.  115).

10.  Novbr.  13.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  31.  1571.   219-220.
Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des
Weinbaues  in  den  deutsch-luxemburgischen
  Grenzbezirken.

11.  —11.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  30.  1570.  217.
Reichstags.

4.  Dezbr. 5.  Dezbr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  33.  1573.  253.
der  Befestigungsanlagen  von  Pillau.

8.  —  13.  —  Gesetz  wegen  Ergänzung  des  §.  100e  des  Ge-  34.  1574.  255.
setzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Ge—
werbeordnung  vom  18.  Juli  1881  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  233  ff.  von  1881).

8.  13.  —  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Festsetzung  34.  1575.  256.

 

 

der  Kaution  des  Rendanten  der  Patent—
amtskasse.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="9" />
        —  1  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.1

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Gebührenfreiheit  in  dem  Verfahren  vor  dem  Reichsgericht.  S.  1.

 

 

 

 

 

(Nr.  1524.)  Verordnung,  betreffend  die  Gebührenfreiheit  in  dem  Verfahren  vor  dem  Reichsgericht.
  Vom  24.  Dezember  1883.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  §.  98  Absatz  3  des  Gerichtskostengesetzes
  vom  18.  Juni  1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141),  nach  erfolgter  Zustimmung
  des  Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.

In  dem  Verfahren  vor  dem  Reichsgericht  sind  von  Zahlung  der  Gebühren
  befreit:

1.  öffentliche  Armen-,  Kranken-,  Arbeits=  und  Besserungsanstalten,  ferner
Waisenhäuser  und  andere  milde  Stiftungen,  insofern  solche  nicht  einzelne
Familien  oder  bestimmte  Personen  betreffen,  oder  in  bloßen  Studienstipendien
  bestehen;

2.  öffentliche  Volksschulen;

3.  öffentliche  gelehrte  Anstalten  und  Schulen,  Kirchen,  Pfarreien,  Kaplaneien,
Vikarien  und  Küstereien,  jedoch  nur  insoweit,  als  die  Einnahmen  derselben
die  etatsmäßige  Ausgabe,  einschließlich  der  Besoldung  oder  des  statt
dieser  überlassenen  Nießbrauchs,  nicht  übersteigen,  und  dieses  durch  ein
Zeugniß  der  denselben  vorgesetzten  Staatsbehörden  bescheinigt  wird.
Insoweit  aber  in  Rechtsstreitigkeiten  derselben  solche  Ansprüche,  welche
lediglich  das  zeitige  Interesse  derjenigen  berühren,  welchen  die  Nutzung
des  betreffenden  Vermögens  für  ihre  Person  zusteht,  zugleich  mitverhandelt
  werden,  haben  letztere  die  auf  ihren  Theil  verhältnißmäßig
fallenden  Gebühren  zu  tragen.

Reichs-Gesetzbl.  1884.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Januar  1884.
        <pb n="10" />
        —  2  —

§  2.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Die  Befreiung  erstreckt  sich  auf  alle  bis  dahin  noch  nicht  fälligen  Gebühren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Dezember  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
von  Schelling.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="11" />
        —  3  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.2.

 

 

———

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen  von  Erzeugnissen,  für
welche  von  verschiedenen  Staaten  innere  Steuern  erhoben  werden.  S.  3.

 

(Nr.  1525.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebersicht  der  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen,
  welche  von  Staaten,  wo  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung

oder  Zubereitung  gewisser  Erzeugnisse  gelegt  sind,  erhoben  beziehungsweise
bewilligt  werden.  Vom  29.  Dezember  1883.

Seit  Veröffentlichung  der  in  Nr.  2  des  Reichs-Gesetzblattes  für  1877  abgedruckten
  Uebersicht  der  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen,  welche  von
Staaten,  wo  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung  gewisser
Erzeugnisse  gelegt  sind,  erhoben  beziehungsweise  bewilligt  werden,  sind  hinsichtlich
der  Höhe  der  Abgaben=  beziehungsweise  Vergütungssätze  mehrfache  Aenderungen
eingetreten.  Demgemäß  werden  gegenwärtig  die  in  der  nachstehend  abgedruckten

-  Uebersicht  bezeichneten  Uebergangsabgaben  und  Vergütungen  erhoben  beziehungsweise
  bewilligt.

Berlin,  den  29.  Dezember  1883.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Burchard.

 

Reichs-Gesetzbl.  1884.  2
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Januar  1884.
        <pb n="12" />
           Uebersicht

der

Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen,  welche  von  Staaten,  wo  innere  Steuern  auf
die  Hervorbringung  oder  Zubereitung  gewisser  Erzeugnisse  gelegt  sind,  erhoben  beziehungsweise

bewilligt  werden.

 

  

 

 

 

Betrag

de Nr.  Steuergebiete.  Maßstab.  der  der  Bemerkungen.

fen      Uebergangs-  Ausfuhr-  Bemerkungen

Lau  abgabe  vergütung

Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
I.  Von  Bier.

1.  Preußen,  Sachsen,  Hessen,  Mecklen-  Die  Ausfuhrverg  itung  wird  nur  für  solches
burg=  Schwerin,  Sachsen=  Weimar  FeEee  enonng  aunee
ausschließlich  des  Vordergerichts  Stärke,  und  im  Falle  der  Mitverwenldung
Ostheim,  Mecklenburg=  Strelitz,  von  höher  als  mit  2  Mark  für  50  Kilogramm
Oldenburg,  Braunschweig  Sachsen=  besteuerten  Malzsurrogaten  —  .
Meiningen,  Sachsen=  Altenburg,  dem  Steuerwerthe  von  .
Sachsen=Coburg=Gotha  ausschließ-  Menge  von Braustoffen auf jedes Hektoliter erzeugten Biers verwendet worden   sind.  Das
lich  des Amts  Königsberg,  An-  Bier  muß  der  Regel  nach  in  einer  Menge
halt,  Schwarzburg=  Sondershausen,  von  mindestens  2  Hektoliter  ausgehen.
Schwarzburg=Rudolstadt,  Waldeck,

Reuß  d.  L.,  Reuß  j.  L.,  Schaumburg-Lippe,

  Lippe,  Lübeck,  die  in  die  Zollgrenzen

  eingeschlossenen  Gebietstheile

Bremens  und  Hamburgs,  Luxemburg  1 Hektoliter  2  1

2.  Bayern,  das  Großherzoglich  sächsische
Vordergericht  Ostheim  und  das
Herzoglich  sachsen-coburg-gothaische

  braunes  Bier 1 Hektoliter  3  25  2  60  Die  Ausfuhrvergũtung  für  in  Gebinden  oder
Amt  Königsberg..  —
weißes  Bier  3    25    1     20 Flaschen ausgeführtes Bier wird nur bei der Ausfuhr von 60 Liter und mehr in
einer  Sendung  gewährt.
  braunes Bier 1 Hektoliter  3  .  Die  Ausfuhrvergütung    wird  für  jeden  einzelnen

3.  Württemberg  ......  weißes      Bier-  1 SHektoliter    1  65  Sud  nach dem   Verhältnisse des  Malzverbrauchs

zu  dem  Fabrikationsquantum  bemessen.

4.  Baden  1  Hektoliter  3  20        2  50

.  starkes Bier..1Hektoliter  2  30  2    30

5.  Elsaß-Lothringen  Dünnbier  &amp;gt;  .  58    .  58
        <pb n="13" />
           Uebersicht

 

 

 

 

 Betrag
Nr.
Steuergebiete.  Maßstab.  der  der  Bemerkungen.
fende  Steuergebiete    Uebergangs-  Ausfuhr-  Bemerkungen
Lau  abgabe  vergütung
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
  II.  Von  Branntwein.  Die  Ausfuhrvergütung  wird  nach  Maßgabe  der
Die  unter  I  Nr.  1  genannten  Staaten  bestehenden  näheren  Vorschriften  nur  für
und  Gebietstheile  mit  Ausschluß  der  Mengen  von  mindestens  68,7  Liter  und  bei
hohenzollernschen    Lande  Preußens  einer  Stärke  von  mindestens  35  Prozent
Tralles  gewährt.
und  Luxemburgs  und  Elsaß-Lo-    Im  Verkehr  mit  Luxemburg  wird  eine
thringen  ...........  1  Hektoliter  Ausfuhrvergütung  nicht  gewährt.
zu  50  Pro-  Von  Branntwein,  welcher  aus  Luxemzent
  Alkohol  burg  nach  dem  Gebiete  der  in  Branntwein-Tralles
  13  10  8  0,58  steuergemeinschaft  stehenden  Staaten  versandt
nach  Tralle  /  wird,  findet,  sofern  die  Betheiligten  über
den  zu  versendenden  Branntwein  innerhalb
des  Großherzogthums  Luxemburg  einen  Uebergangsschein
  entnehmen  und  die  daraus  erwachsenden
  Verpflichtungen  erfüllen,  nur  die
Erhebung  einer  Ausgleichungsabgabe  von
4,37  M  für  das  Hektoliter  zu  50  Prozent
Alkohol  nach  Tralles  statt.

Branntwein,  welcher  aus  dem  Gebiete
der  Branntweinsteuergemeinschaft  nach  Luxemburg
  versendet  wird  und  von  einem  Uebergangsschein
  begleitet  ist,  trägt  in  Luxemburg
keine  Uebergangsabgabe.  Ist kein  Ueber-

    gangsschein  entnommen,  oder  sind  die  Ver-2.
  Hohenzollernsche  Lande  1  Hoektoliter  pflichtungen  aus  demselben  nicht  erfüllt,  so
a)  bei  einer  findet  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  16  Frk.
Stärke  bis  37  Ct.  vom  Hektoliter  zu  50  Prozent
zu  65  Pro-  Tralles  statt.
zent  Tralles  1   50  1  50
b  bei einer
Die  Ausfuhrvergütung  wird  nur  für  Mengen
65  Prozent  von  mindestens  30  Liter  gewährt.
Tralles  ....  3  3
3.Bayern,  das  Großhergoglich  sächsische
Vordergericht  Ostheim  und  das
Herzoglich  sachsen-coburg-gothaische
Amt  Königsberg:
Branntwein....  1 Hektoliter  Die  Ausfuhrvergütung  wird  nur  gewährt,  wenn
zu  50  Pro-  der  Branntwein  eine  Stärke  von  35  Prozent
zent  Alkohol  nach  dem  Alkoholometer  von  Tralles  und
  nach  Tralles  darüber  hat  und  die  auf  einmal  ausgeführte
bei  12 4/9  Grad  Menge  mindestens  50  Liter  beträgt.
9
Réaumur
(Normaltemperatur).
  13  10  8
Liqueure  und  andere  mit  Zucker
versetzte  geistige  Getränke,
ohne  Rücksicht  auf  die  Al-  .
koholstärte  1  Hektoliter  13  10  4  80  Die  Ausfuhrvergütung  wird  nur  gewährt,  wenn
die  auf  einmal  ausgeführte  Menge  mindestens
50  Liter  beträgt.
        <pb n="14" />
        Betrag
Nr.
fende  Steuergebiete.  Maßstab.  der  der  Bemerkungen  .
    Uebergangs-  Ausfuhr-  
Lau  abgabe  vergütung
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
4.  Württemberg  ....  ..  .  ...  .  .......  1  Hfktoliter
zu  50  Prozent
  Alkohol
nach  Tralles
bei  12,44  Grad
Réaumur.  2  75
5.  Baden:
Branntwein,  bei  welchem  die  Die  Ausfuhrvergütung  wird  nur  für  Mengen
Berechnung  der  Uebergangs.  von  mindestens  50  Liter  gewährt.
abgabe  beziehungsweise  Aus-  Für  Branntwein,  dessen  Arkoholgehalt
fuhrvergütung  nach  dem  Al-  weniger als 35  Prozent  nach  Tralles  bei 12 1/2 Grad Réaumur) beträgt wird eine
koholgehalte  erfolgt  1 Liter  Alkohol  Ausfuhrvergütung  nicht  geleistet.  
oder  je 100
Literprozent.  18,5  12
Branntwein,  bei  welchem  die
Berechnung  der  Uebergangs.
abgabe  beziehungsweise  Ausfuhrvergütung
  unabhängig
vom  Alkoholgehalte  erfolgt
(Liqueure  2c  1  Liter  16  8   Die  Ausfuhrvergütung  wird  nur  für  Mengen
von  mindbestens  50  Viter  gewährt.
III.  Von  geschrotetem  Malz.
1.Bayern,  das  Großherzoglich  sächsische
Vordergericht  Ostheim  und  das
Herzoglich  sachsen-coburg=  gothaische
..   zur Bierbereitug 1 Hektoliter   6  Ein  Malzquantum,  welches  weniger  als  4  Liter
Amt  Königsberg  zur Essigbereitung  -  4  beträgt,  bleibt außer  Ansatz
2.  Württemberg  ..........  ..  ...  ...  50  Kilogramm
a)  geschrotetes
Malz  .....
b)  gequetschtes
Grünmallz   2  80

 

 

 

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="15" />
        —  7  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  3.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Niederlande  zu  der  internationalen  Reblaus-Konvention.
S.  7.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  1526.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Niederlande  zu  der  unterm  3.  November
  1881  abgeschlossenen  internationalen  Reblaus-Konvention.  Vom
2.  Januar  1884.

Im  Artikel  13  der  internationalen  Reblaus-Konvention  vom  3.  November  1881
(Reichs-Gesetzbl..  von  1882  S.  125)  ist  jedem  dritten  Staate  das  Recht  vorbehalten
  worden,  jederzeit  durch  eine  dem  Schweizerischen  Bundesrathe  abzugebende
Erklärung  jener  Konvention  beizutreten.  Dementsprechend  hat,  nach  Mittheilung
des  Schweizerischen  Bundesrathes,  die  Königlich  niederländische  Regierung  ihren
Beitritt  zu  der  Konvention  vom  3.  November  1881  in  der  vorgeschriebenen
Weise  erklärt.

Berlin,  den  2.  Januar  1884.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1884.  3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Januar  1884.
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.  4.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  der  Regentschaft  Tunis.  S.  9.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.  S.  10.

 

 

 

 

 

(Nr.  1527.)  Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  der  Regentschaft  Tunis.
Vom  21.  Januar  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Tunis,
vom  27.  Juli  1883  (Reichs-Gesetztl.  S.  263)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter
  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.

Die  dem  Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  Tunis  für  die  Regentschaft
Tunis  zustehende  Gerichtsbarkeit  wird  vom  1.  Februar  1884  ab  mit  der  Maßgabe
  außer  Uebung  gesetzt,  daß  die  deutschen  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
  in  der  Regentschaft  Tunis  von  diesem  Tage  ab  der  Gerichtsbarkeit  der
von  Frankreich  in  der  Regentschaft  eingesetzten  Gerichte  unterworfen  sind.

§.  2.

Die  am  1.  Februar  1884  bei  dem  Konsulargerichte  anhängigen  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen  werden  von  diesem  nach  den  bisherigen
Vorschriften  erledigt.

Anhängige  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  können  jedoch  auf  den  übereinstimmenden
  Antrag  der  Parteien  an  die  von  Frankreich  eingesetzten  Gerichte  abgegeben
  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  21.  Januar  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

—  

Reichs-Gesetzbl.  1884.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Januar  1884.
        <pb n="18" />
        —  10  —

(Nr.  1528.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  Vom  23.  Januar  1884.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pfflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein=  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme
  ich  in  Ergänzung  der  Bekanntmachungen  vom  12.  Juli  und  1.  November
  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  242  und  S.  335)  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pffanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
das  Königlich  preußische  Haupt-Zollamt  in  Kaldenkirchen  und  die  Jollabfertigungsstelle
  am  Bahnhofe  dortselbst  erfolgen.

Berlin,  den  23.  Januar  1884.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="19" />
        Reichs-Gesetzblatt.

-

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.
S.  11.

 

 

 

 

(Nr.  1529.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  Vom  31.  Januar  1884.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  G.  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein=  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme
  ich  Folgendes:
Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
nachstehende  Königlich  preußische  Eingangsstellen,  nämlich:
das  Hauptzollamt  zu  Pillau,
das  Hauptsteueramt  zu  Königsberg  in  Ostpr.,
das  Hauptzollamt  zu  Eydtkuhnen

erfolgen.

Berlin,  den  31.  Januar  1884.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1884.  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Februar  1884.
        <pb n="20" />
        <pb n="21" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No  6.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  13.

 



 

(Nr.  1530.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  20.  Februar  1884.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  6.  März  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zweck  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Februar  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1884.  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Februar  1884.
        <pb n="22" />
        <pb n="23" />
        Reichs-Gesetzblatt

No 7

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.
S.  15.

 

 

 

 

 

(Nr.  1531.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  Vom  26.  Februar  1884.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein=  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  be—
stimme  ich  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
Bremerhaven  und  Bremen  erfolgen.  Die  Ueberwachung  der  im  §  4  der
gedachten  Verordnung  enthaltenen  Vorschriften  liegt  den  Hafenbehörden  zu  Bremerhaven
  und  Bremen  in  Verbindung  mit  dem  bremischen  Generalsteueramt  ob.

Berlin,  den  26.  Februar  1884.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1884.  7
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Februar  1884.
        <pb n="24" />
        <pb n="25" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No 8

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Stimmzettel  für  öffentliche  Wahlen.  S.  17.

 

 

 

 

 

(Nr.  1532.)  Gesetz)  betreffend  die  Stimmzettel  für  öffentliche  Wahlen.  Vom  12.  März  1884.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Stimmzettel,  welche  im  Wege  der  Vervielfältigung  hergestellt  sind  und  nur
die  Bezeichnung  der  zu  wählenden  Personen  enthalten,  gelten  nicht  als  Druckschriften
  im  Sinne  der  Reichs=  und  der  Landesgesetze.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-  Gesetzbl.  1884.  8

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  März  1884.
        <pb n="26" />
        <pb n="27" />
        Reichs-Gesetzblatt

No.9

Inhalt:  Uebereinkunft  mit  Luxemburg,  betreffend  die  gegenseitige  Julassung  der  in  den  Grenzgemeinden
wohnhaften  Medizinalpersonen  zur  Ausübung  der  Praxis.  S.  19.

 

—.

 

 

(Nr.  1533.)  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Luxemburg,  betreffend  die  gegenseitige
Zulassung  der  in  den  Grenzgemeinden  wohnhaften  Medizinalpersonen  zur
Ausübung  der  Praxis.  Vom  4.  Juni  1883.

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine
Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog  von  Luxemburg,  es  für  nützlich
befunden  haben,  gegenseitig  die  in  den  deutschen  und  beziehungsweise  in  den
luxemburgischen  Grenzgemeinden  wohnhaften  Aerzte,  Wundärzte  und  Hebammen
zur  Ausübung  ihrer  Berufsthätigkeit  zu  ermächtigen,  haben  Allerhöchstdieselben
den  Abschluß  einer  diesfälligen  Uebereinkunft  beschlossen  und  zu  diesem  Behufe
zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär  im  Auswärtigen  Amt,  Wirklichen
Geheimen  Legationsrath  Dr.  Clemens  August  Busch;

Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog
von  Luxemburg:
Allerhöchstihren  Geschäftsträger  Dr.  Paul  Eyschen;

welche  auf  Grund  der  ihnen  ertheilten  Vollmachten  über  folgende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  1.

Die  deutschen  Aerzte,  Wundärzte  und  Hebammen,  welche  in  den  an  Luxemburg
  grenzenden  deutschen  Gemeinden  wohnhaft  sind,  sollen  das  Recht  haben,  ihre
Berufsthätigkeit  in  den  luxemburgischen  Grenzgemeinden  in  gleichem  Maße,  wie
ihnen  dies  in  der  Heimath  gestattet  ist,  auszuüben,  vorbehaltlich  der  im  Artikel  2
enthaltenen  Beschränkung;  und  umgekehrt  sollen  unter  gleichen  Bedingungen  die
luxemburgischen  Aerzte,  Wundärzte  und  Hebammen,  welche  in  den  an  Deutschland
grenzenden  luxemburgischen  Gemeinden  wohnen,  zur  Ausübung  ihrer  Berufsthätigkeit
in  den  deutschen  Grenzgemeinden  befugt  sein.

Reichs-  Gesetztl.  1884.  9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1884.
        <pb n="28" />
        —  20  —

Artikel  2.

Die  vorstehend  bezeichneten  Personen  sollen  bei  der  Ausübung  ihres  Berufes
in  dem  anderen  Lande  zur  Selbstverabreichung  von  Arzneimitteln  an  die  Kranken,
abgesehen  von  dem  Falle  drohender  Lebensgefahr,  nicht  befugt  sein.

Artikel  3.

Die  Personen,  welche  in  Gemäßheit  des  Artikels  1  in  den  Gemeinden  des
Nachbarlandes  ihren  Beruf  ausüben,  sollen  nicht  befugt  sein,  sich  dort  dauernd
niederzulassen  oder  ein  Domizil  zu  begründen,  es  sei  denn,  daß  sie  sich  der  in
diesem  Lande  geltenden  Gesetzgebung  und  namentlich  nochmaliger  Prüfung  unterwerfen.


Artikel  4.

Es  gilt  als  selbstverständlich,  daß  die  Aerzte,  Wundärzte  und  Hebammen
eines  der  beiden  Länder,  wenn  sie  von  der  ihnen  im  Artikel  1  dieser  Uebereinkunft
zugestandenen  Befugniß  Gebrauch  machen  wollen,  sich  bei  Ausübung  ihres  Berufes
in  den  Grenzgemeinden  des  anderen  Landes  den  dort  in  dieser  Beziehung  geltenden
Gesetzen  zu  unterwerfen  haben.

Außerdem  wird  jede  der  beiden  Regierungen  ihren  Medizinalpersonen  anempfehlen,
  bei  den  in  Rede  stehenden  Anlässen  die  in  dem  anderen  Lande  bezüglich
der  Ausübung  der  betreffenden  Berufsthätigkeit  erlassenen  Administrativ-Vorschriften

zu  befolgen.
Artikel  5.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  zwanzig  Tage  nach  beiderseits  erfolgter
Publikation  derselben  in  Kraft  treten,  und  sechs  Monate  nach  etwa  erfolgter
Kündigung  seitens  einer  der  beiden  Regierungen  ihre  Wirksamkeit  verlieren.  Sie
soll  ratifizirt  und  die  Ratifikationen  sollen  so  bald  als  möglich  in  Berlin  ausgewechselt
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichnet  und  ihr
Siegel  beigedrückt.

In  zweifacher  Ausfertigung  vollzogen  zu  Berlin  am  4.  Juni  1883.
(L.  S.)  Dr.  Busch.  (L.  S.)  Dr.  Paul  Eyschen.

 

Vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden,  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

—

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="29" />
        ReichsGesetzblatt

No  10.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85.
S.  21.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bezeichnung  des  Hauptzollamts  in  Hamburg.  S.  24.

 

 



 

(Nr.  1534.)  Gesetz)  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Etatsjahr  1884/85.  Vom  12.  April  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-/Etat
  für  das  Etatsjahr  1884/85  wird

in  Ausgabe
auf  19  092  491  Mark,  nämlich
auf  302  491  Mark  an  fortdauernden  und

auf  18790  000  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und

in  Einnahme
auf  19  092  491  Mark

festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.
S.  125)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85  hinzu.

§.  2.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  auf  302  491  Mark  bezifferten  Bedarfs  an
fortdauernden  Ausgaben  sind,  soweit  dieselben  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den
außer  den  Matrikularbeiträgen  zur  Reichskasse  fließenden  regelmäßigen  Einnahmen
ihre  Deckung  finden,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe
ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Reichs-  Gesetzbl.  1884.  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  April  1884.
        <pb n="30" />
        —  22  —

§.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  anliegenden  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85
zur  Bestreitung  einmaliger  Ausgaben  der  Marineverwaltung  im  Betrage  von
18  790000  Mark  vorgesehen  sind,  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und
zu  diesem  Zweck  in  dem  Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe
erforderlich  sein  wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen
und  Schatzanweisungen  auszugeben.

§  4.

Die  Bestimmungen  in  den  §§  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine=  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  April  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="31" />
        23

Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85.

 

 

 

 

Für
l.  das  Etatsjahr
ite  Titel  Ausgabe.  1884/85
ap  .  treten  hinzu.
K
Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
VII.  Marineverwaltung.
51.  6.  10/12.  Militärpersonal  ................  ..  .  ..  .  .  .  ..  158  667
18/21.
53.)  1/3.  Naturalverpflegung  .  ...  123  998
55..  4/6.Servis=  und  Garnisonverwaltungswesen  9977
57.  9/10.Krankenpflege  .  ..  9220
59.  8.  Unterricht  ...  629
Summe  VII  .  .  .  .  302  491
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  für  sich.
Einmalige  Ausgaben.
7.13/16.  VI.  Marineverwaltunng  .  ...  18  790  000
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  für  sich.
Summe  der  Ausgabe.  .  .  .  19092  491
        <pb n="32" />
        Für
pitel  das  Etatsjahr
el  Einnahme.  1884/85
Ka  Tit  treten  hinzu.
Mark.
Einnahme.
XI.  Auferordentliche  Zuschüsse.
23.  Aus  der  Anleihe.

2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Marineverwaltung.  90  000
Summe  XI  für  sich.

 

24.  XII.  Matrikularbeiträge.
1/26.  Nach  Maßgabe  des  §  2  des  Gesetzse  302  491
Summe  XII  für  sich.
Summe  der  Einnahme.    19092491
Die  Ausgabe  beträgt. 19  092  491

 

 

 

Balanzirt.
Berlin,  den  12.  April  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

"  —

 

(Nr.  1535.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bezeichnung  des  Hauptzollamts  in  Hamburg.
Vom  12.  März  1884.

Auf  Ihren  Bericht  vom  6.  dieses  Monats  bestimme  Ich,  daß  die  dem  zollvereinsländischen
  Hauptzollamt  zu  Hamburg  ohne  Meine  besondere  Genehmigung
beigelegte  Bezeichnung  „Kaiserlich“  von  demselben  in  Zukunft  nicht  mehr  zu
führen  ist.  Berlin,  den  12.  März  1884.

Wilhelm.

von  Beoetticher.
An  den  Reichskanzler.

 

—

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="33" />
        —  25

Reichs-Gesetzblatt.

 

No  II.

 

 

Inhalt:  Internatienaler  Vertrag,  betreffend

halb  der  Küstengewässer.  S.  25.

die  polizeiliche  Regelung  der  Fischerei  in  der  Nordsee  außer- 



(No.  1536.)  Convention  internationale  ayant
pour  objet  de  régler  la  police
de  la  peche  dans  la  mer  du  Nord
en  dehors  des  eaux  territoriales.

Du  6  Mai  1882.

Sa  Majeste  PEmpereur  d-Allemagne,
Roi  de  Prusse,  Sa  Majesté  le  Roi  des
Belges,  Sa  Majesté  le  Roi  de  Danemark,
  Le  Président  de  la  République
Française,  Sa  Majesté  la  Reine  du
Royaume-Uni  de  la  Grande  Brétagne
et  d’rlande,  et  Sa  Majesté  le  Roi
des  Pays-Bas,  ayant  reconnu  la
nécessité  de  régler  la  police  de
la  péche  dans  la  mer  du  Nord  en
dehors  des  eauf  territoriales,  ont
resolu  de  conclure  à  cet  effet  une
convention  et  ont  nommé  pour  Leurs
plenipotentiaires,  Savoir:

Sa  Majesté  IEmpereur  d’'’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Monsieur  Veit  Richard
von  Schmidthals,  Chevalier
  de  Son  Ordre  de  IAigle
Rouge  de  3classe  et  del  Ordre
de  St.  Jean,  etc.  etc.,  Con-Sciller
  de  Légation.  Son  Charge
d'/Affaires  à  La  Haye,  et

Reichs=  Gesetzbl.  1884.

(Uebersetzung.)

(Nr.  1536.)  Internationaler  Vertrag,  betreffend
die  polizeiliche  Regelung  der  Fischerei
in  der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer.
  Vom  6.  Mai  1882.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  Seine  Majestät
der  König  der  Belgier,  Seine  Majestät
der  König  von  Dänemark,  der  Präsident
der  Französischen  Republik,  Ihre  Majestät
die  Königin  des  Vereinigten  Königreichs
von  Großbritannien  und  Irland,  und
Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,
  von  der  Nothwendigkeit  überzeugt,
die  Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb
der  Küstengewässer  polizeilich  zu  regeln,
haben  beschlossen,  eine  Uebereinkunft  zu
diesem  Zweck  abzuschließen  und  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Herrn  Veit  Richard  von
Schmidthals,  Ritter  des
Rothen  Adler-Ordens  3.  Klasse,
des  Johanniter-Ordens,  2c.  2c.,
Legationsrath,  Allerhöchstseinen
Geschäftsträger  im  Haag,  und

11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  April  1884.
        <pb n="34" />
        —  26  —

Herrn  Peter  Christian  Kinch
Donner,  Ritter  des  Rothen

Monsieur  Peter  Christian
Kinch  Donner,  Chevalier

de  Ses  Ordres  de  IAigle
Rouge  de  4 me  classe  avec
Tépée  et  de  la  Couronne  de
4me  classe,  etc.  etc.,  Son  Conseiller
  d’Etat,  Capitain  de
Vaisseau  en  retraite,

Adler-Ordens  4.  Klasse  mit
Schwertern  und  des  Kronenordens
  4.  Klasse,  2c.  2c.,  Allerhöchstseinen
  Regierungsrath,  Kapitän
  zur  See  außer  Dienst,

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

den  Herrn  Baron  d'Anethan,

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

Monsieur  le  Baron  d'Anethan,

Commandeur  de  Son  Ordre
de  Léopold,  etc.  etc.,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et
Ministre  Plénipotentiaire  à
La  Haye,  et

Monsieur  Léopold  Orban,
Commandeur  de  Son  Ordre
de  Léopold,  etc.  etc.,  Son
Envoye  Extraordinaire  et
Ministre  Plénipotentiaire,  Directeur
  Général  de  la  Politiqdue
  au  Département  des
Affaires  Etrangeres,

Kommandeur  des  Leopold-Ordens,
  2c.  2c.,  Allerhöchstseinen
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  im
Haag,  und

den  Herrn  Leopold  Orban,

Kommandeur  des  Leopold-Ordens,
  2c.  2c.,  Allerhöchstseinen
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister,  Generaldirektor
  der  Politik  im  Auswärtigen
  Amt,

Sa  Majesté  le  Roi  de  Dane-  Seine  Majestät  der  König  von
mark:  Dänemark:

Monsieur  Car!  Adolph  den  Herrn  Karl  Adolf  Bruun,
Bruun,  Chevalier  de  Son  Ritter  des  Danebrog-Ordens,
Ordre  du  Danebrog.  etc.  etc.,  .  2c.)  Kapitän  zur  See,
Capitaine  de  la  Marine,

Le  Président  de  la  République
  Française:

der  Präsident  der  Französischen
Republik:

den  Herrn  Grafen  Lefebore

Monsieur  le  Comte  Lefebv#re

de  Béhaine,  Commandeur
de  VPOrdre  National  de  la
Légion  d’honneur,  etc.  etc.,
Envoyé  Extraordinaire  et
Ministre  Plénipotentiaire  de
la  République  Française  à
lIa  Hapye,  et

de  Béhaine,  Kommandeur  des
Ordens  der  Ehrenlegion,  2c.  2c.,
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  der

französischen  Republik  im  Haag,
und
        <pb n="35" />
        Monsieur  Gustave  Emile
Mancel,  Officier  de  POrdre
National  de  la  Légion  d'honneur,
  Commissaire  de  la
Marine,

Sa  Majesté  la  Reine  du-Royaume-Uni
  de  la  Grande
Brétagne  et  d’lrlande:

L’Honorable  William  Stuart,
Compagnon  dutrès-honorable
Ordre  du  Bain,  etc.  etc.,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  à  la
Hapye,

Monsieur  Charles  Malcolm
Kennedy,  Compagnon  du
tres-honorable  Ordre  du  Bain,
etc.  etc.,  Directeur  du  Bureau
commercial  au  Ministere  des
Affaires  Etrangeères,  et

Monsieur  Charles  Cecil
Prevor,  Membre  du  Barreau,
Secretaire-adjoint  au  Board
of  Trade,  etc.  etc.,

Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas:


Jonkheer  Willem  Frederik
Rochussen,  Commandeur  de
Son  Ordre  du  Lion  Néerlandais,
  etc.  etc.,  Son  Ministre
des  Affaires  Etrangeres,  et

Monsieur  Eduard  Nicolas
Rahusen,  Chevalier  de  Son
Ordre  du  Lion  Néerlandais,
etc.  etc.,  President  du  Comite
des  péches  maritimes,

lesduels,  apres  s’étre  communiqué
leurs  pleins  pouvoirs,  trouv#és  en

27

den  Herrn  Gustav  Emil
Mancel,  Offizier  des  Ordens
der  Ehrenlegion,  Kommissar  der
Marine,

Ihre  Majestät  die  Königin  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland:

den  Herrn  William  Stuart,
Kommandeur  des  Bath-Ordens,
2c.  2c,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  im  Haag,

den  Herrn  Charles  Malcolm
Kennedy,  Kommandeur  des
Bath-Ordens,  Direktor  der
Handelsabtheilung  im  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  und

den  Herrn  Charles  Cecil

Prevor,  Mitglied  der  Anwaltschaft,
  Vizesekretär  im  Handelsamt,
  2c.  2c,

Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande:

Jonkheer  Willem  Frederik
Rochussen,  Kommandeur  des
Ordens  vom  Niederländischen
Löwen,  2c.  2c.,  Allerhöchstseinen
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  und

den  Herrn  Eduard  Nicolas
Rahusen,  Ritter  des  Ordens
vom  Niederländischen  Löwen,
2c.  2c.,  Präsidenten  des  Amtes
für  Seefischerei,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form
11*
        <pb n="36" />
        —  28

bonne  et  due  forme  sont  convenus
des  articles  suivants:

ARTICLE  I.

Les  dispositions  de  la  présente
convention,  qui  a  pour  objet  de
régler  la  police  de  la  péche  dans
la  mer  du  Nord,  en  dehors  des
eaux  territoriales,  sont  applicables
aux  nationaux  des  Hautes  Parties
contractantes.

AnricrE  2.

Les  pécheurs  nationaux  jouiront
du  droit  exclusif  de  péche  dans  le
rayon  de  trois  milles,  à  partir  de
la  laisse  de  basse  mer,  le  long  de
toute  Tétendue  des  cötes  de  leurs
Pays  respectifs,  ainsi  due  des  iles
et  des  bancs  qui  en  dépendent.

Pour  les  baies,  le  rayon  de  trois
milles  sera  mesuré  à  partir  d’une
ligne  droite,  tirée  en  travers  de  la
baie,  dans  la  partie  la  plus  rapprochéee
  de  Tentrée,  au  premier
oint  ou  Touverture  n’excédera  pas
dix  milles.

Le  présent  article  ne  porte  aucune
atteinte  à  la  libre  circulation  reconnue
  aux  bateaux  de  péche,  naviguant
  ou  mouillant  dans  les  eaux
territoriales,  à  la  charge  par  euxs
de  se  conformer  aux  règles  speciales
de  police  édictées  par  les  Puissances
riveraines.

ARTICLE  3.

Les  milles  mentionnes  dans  Tarticlé
  précédent  sont  des  milles
géographiques  de  soixante  au  degré
de  latitude.

befundenen  Vollmachten,  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.
Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages,

welcher  die  polizeiliche  Regelung  der

Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb  der
Küstengewässer  zum  Gegenstande  hat,
finden  Anwendung  auf  die  Staatsangehörigen
  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile.

Artikel  2.

Die  Fischer  jeder  Nation  sollen  das
ausschließliche  Recht  zum  Betriebe  der
Fischerei  haben  in  dem  Gebiete  bis  zu  drei
Seemeilen  Entfernung  von  der  Niedrigwassergrenze,
  in  der  ganzen  Längenausdehnung
  der  Küsten  ihres  Landes  und
der  davor  liegenden  Inseln  und  Bänke.

In  den  Buchten  ist  das  Gebiet  der
drei  Seemeilen  von  einer  geraden  Linie
ab  zu  rechnen,  welche  in  dem  dem  Eingang
  der  Bucht  zunächst  gelegenen  Theile
von  einem  Ufer  derselben  zum  anderen
da  gezogen  gedacht  wird,  wo  die  Oeffnung
zuerst  nicht  mehr  als  10  Seemeilen  beträgt.


Der  gegenwärtige  Artikel  soll  die
den  Fischerfahrzeugen  bei  der  Schiffahrt
und  beim  Ankern  in  den  Küstengewässern
eingeräumte  freie  Bewegung  in  keiner
Weise  beschränken,  nur  haben  sich  dieselben
  hierbei  genau  nach  den  von  den
Uferstaaten  erlassenen  besonderen  polizeilichen
  Vorschriften  zu  richten.

Artikel  3.

Unter  der  in  dem  vorigen  Artikel  erwähnten
  Seemeile#  ist  der  60.  Theil
eines  Breitengrades  zu  verstehen.
        <pb n="37" />
        ARTICLE  4.

Pour  Tapplication  des  dispositions
de  la  présente  convention,  les  limites
de  la  mer  du  Nord  sont  déterminées
comme  suit:

I.  au  Nord  par  le  pParallèle  du
61°  degré  de  latitude;

II.  à  I’Est  et  au  Sud:

III.

1°.—

2°.

3°.

E—

3°.

par  les  côtes  de  la  Norvége
entre  le  parallele  du  61°degré
de  latitude  et  le  phare  de
Lindesnaes  (Norvége):

Par  une  ligne  droite  tirée  du
Pphare  de  Lindesnaes  (Nor-Vege)
  au  phare  de  Hanstholm
(Danemark):

Par  les  côtes  du  Danemark,
de  IAllemagne,  des  Pays-Bas,
  de  la  Belgique  et  de  la
France  jusquau  phare  de
Gris  Nez;

I'Ouest:

Par  une  ligne  droite  tirée  du
Phare  de  Gris  Nez  (France)
au  feu  le  plus  Est  de  South
Foreland  (Angleterre);

2°Par  les  Cotes  orientales  de

DAngleterre  et  de  I’Ecosse;

Par  une  ligne  droite  joignant
Duncansby  Head  (Ecosse)  à
la  pointe  Sud  de  South  Ronaldsha
  (lies  Orcades);:

29

Artikel  4.

Die  Grenzen  der  Nordsee  werden,  insoweit
  es  sich  um  Anwendung  der  Bestimmungen
  dieses  Vertrages  handelt,

gebildet:

I.  im  Norden  durch  den  61.  Grad
nördlicher  Breite;

II.  im  Osten  und  Süden:

III.

1.

durch  die  norwegische  Küste
zwischen  dem  61.  Grade  nördlicher
  Breite  und  dem  Leuchtthurm
  von  Lindesnaes  (Norwegen);


2.  durch  eine  gerade  Linie,  die  man

sich  von  dem  Leuchtthurm  von
Lindesnaes  (Norwegen)  nach  dem
Leuchttburm  von  Hanstholm
(Dänemark)  gezogen  denktz;

3.  durch  die  Küsten  Dänemarks,

Deutschlands,  der  Niederlande,
Belgiens  und  Frankreichs  bis
zum  Leuchtthurm  von  Gris  Nez;

im  Westen:

1.

durch  eine  gerade  Linie,  die  man
sich  von  dem  Leuchtthurm  von
Gris  Nez  (Frankreich)  nach  dem
östlichsten  Feuer  von  South
Foreland  (England)  gezogen
denkt;

2.  durch  die  Ostküsten  von  England

und  Schottland;

3. durch  eine  gerade  Linie,  welche
Duncansby  Head  (Schottland)
mit  der  Südspitze  von  South
Ronaldsha  (Orkney-Inseln)  verbindet;
        <pb n="38" />
        4°.  par  les  côtes  orientales  deés
Ies  Orcades;

5°  par  une  ligne  droite  joignant
le  feu  de  North  Ronaldsha
(Iies  Orcades)  au  feu  de  Sumburgh
  Head  (lles  Shetland;

6°.  par  les  Ctes  orientales  des
Iles  Shetland;

7°.  par  le  méridien  du  feu  de
North  Unst  (lles  Shetland)
jusqu'au  parallele  du  61“
degré  de  latitude.

ARTICIE  5.

Les  bateaux  de  péche  des  Hautes
Parties  contractantes  sont  enregistrés
d'après  les  réglements  administratifs
des  différents  pays.  Pour  chaque
port,  il  y  a  une  ssérie  continue
de  numéros,  précédés  d’une  ou
plusieurs  lettres  initiales  indiquées
par  Tautorité  supérieure  Ccompetente.

Chaque  gouvernement  établira
un  tableau  portant  indication  des
dites  lettres  initiales.

Ce  tableau,  ainsi  due  toutes  les
modifications  qui  pourraient  y  étre
ultérieurement  apportées,  devront
étre  notifics  aux  autres  Puissances
Contractantes.

ARTICLE  6.

Les  bateaux  de  péche  portent  la
lettre  ou  les  lettres  initiales  de  leur
port  d’attache  et  le  numéro  d’enregistrement
  dans  la  série  des  numeros
  de  ce  port.

30

4.  durch  die  Ostküsten  der  Orkney-Inseln)


5.  durch  eine  gerade  Linie,  welche
das  Feuer  von  North  Ronaldsha
(Orkney-Inseln)  mit  dem  Feuer
von  Sumburgh  Head  (Shetland-Inseln)
  verbindet;

6.  durch  die  Ostküsten  der  Sfhetland-Inseln;


7.  durch  den  Meridian  des  Feuers
von  North  Unst  (Shetland-Inseln)
  bis  zum  61.  Grade
nördlicher  Breite.

Artikel  5.

Die  Fischerfahrzeuge  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  sind,  nach  Maßgabe
  der  Verwaltungsvorschriften  der  verschiedenen
  Länder,  in  Register  einzutragen.
Für  jeden  Hafen  erfolgt  die  Eintragung
unter  fortlaufenden  Nummern,  mit  Vorsetzung
  des  oder  der  für  denselben  von
der  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörde
  bestimmten  Unterscheidungsbuchstaben.


Jede  Regierung  wird  ein  diese  Unterscheidungsbuchstaben

  enthaltendes  Verzeichniß
  aufstellen  lassen.
Dieses  Verzeichniß  und  alle  an  demselben
  später  etwa  vorgenommenen  Aenderungen
  sind  zur  Kenntniß  der  übrigen
vertragschließenden  Mächte  zu  bringen.

Artikel  6.

Die  Fischerfahrzeuge  haben  den  oder  die
Unterscheidungsbuchstaben  des  Heimathhafens
  und  die  Nummer  zu  tragen,
unter  welcher  sie  in  das  Register  desselben
eingetragen  sind.
        <pb n="39" />
        ARTICIE  7.

Le  nom  de  chaque  bateau  de
Péche,  ainsi  que  celui  du  port  auquel
il  appartient,  sont  peints  à  l'huile,
en  blanc  sur  un  fond  noeir,  sur
arrière  de  ce  bateau,  en  caracteres
qui  devront  avoir  au  moins  hnit
centimetres  de  hauteur  et  douze
millimetres  de  trait.

ARTICLE  8.

La  lettre  ou  les  lettres  et  les
numéros  Sont  placés  sur  chaque
cöte  de  l’avant  du  bateau,  à  8  ou
10  centimétres  au  dessocus  du  plat
bord,  d’une  maniere  visible  et  apparente.
  IIS  sont  peints  à  T’huile  en
couleur  blanche  sur  un  fond  noir.

Néanmoins  la  distance  ci-dessus
indique  n’est  pas  obligatoire  pour
les  bateaux  Tun  faible  tonnage  sur
lesduels  il  n'y  aurait  pas  de  place
Suffisante  au  desscus  du  plat  bord.

Les  dimensions  de  ces  lettres  et
de  ces  numéros  sont,  pour  les  bateaux
de  quinze  tonncaux  et  au  dessus,  de
duarante-cind  centimetres  de  hauteur
sur  six  centimetres  de  trait.

Pour  les  bateaux  au  dessous  de
duinze  tonneaux,  ces  dimensions  sont
de  vingt-cind  centimetres  de  hauteur
sur  qduatre  centimetres  de  trait.

La  méme  lettre  ou  les  mémes
lettres  et  numeros  sont  également
blacés  sur  chaque  cöté  de  la  grande
voile  du  bateau,  immédiatement  au
dessus  de  la  dernière  bande  de  ris;
ils  sont  peints  à  Thuile:  en  noir,

31

Artikel  7.

Der  Name  und  Heimathhafen  jedes
Fischerfahrzeugs  ist  am  Heck  desselben
mit  Oelfarbe  weiß  auf  schwarzem  Grunde
in  Schriftzeichen  von  wenigstens  acht
Centimenter  Höhe  und  zwölf  Millimeter
Breite  anzubringen.

Artikel  8.

Der  oder  die  Unterscheidungsbuchstaben
und  die  Nummern  sind  auf  jeder  Seite
am  Bug  des  Fahrzeugs  und  zwar  acht
oder  zehn  Centimenter  unterhalb  des
Schanddeckels  deutlich  und  in  die  Augen
fallend  anzubringen.  Sie  sind  in  Oelfarbe
  weiß  auf  schwarzem  Grunde  zu
malen.

Indessen  ist  die  vorerwähnte  Entfernung
von  dem  Schanddeckel  für  Fahrzeuge
von  geringer  Tragfähigkeit  nicht  maßgebend,
  bei  welchen  unter  dem  Schanddeckel
  nicht  genügender  Raum  vorhanden
  ist.

Die  Größe  der  Buchstaben  und  Zahlen
beträgt  bei  Fahrzeugen  von  fünfzehn
Tons  Tragfähigkeit  und  darüber  fünfundvierzig
  Centimeter  Höhe  bei  sechs
Centimeter  Breite.

Bei  Fahrzeugen  unter  fünfzehn  Tons
beträgt  die  Größe  fünfundzwanzig  Centimeter
  Höhe  bei  vier  Centimeter  Breite.

Derselbe  Buchstabe  oder  dieselben
Buchstaben  und  Zahlen  sind  auch  auf
jeder  Seite  des  Großsegels  des  Fahrzeugs
  unmittelbar  über  dem  obersten
Reffbande  in  Oel  gemalt  anzubringen
und  zwar:  mit  schwarzer  Farbe  auf
        <pb n="40" />
        sur  les  voiles  blanches  ou  tannées;
en  blanc,  sur  les  voiles  noires.

La  lettre  ou  les  lettres  et  numéros
Portés  sur  les  voiles  ont  un  tiers
de  plus  de  dimension  dans  tous  les
sens  due  ceux  placés  sur  l'avant
des  bateaux.

ARTICLE  9.

Les  bateaux  de  péche  ne  peuvent
Aavoir,  scit  sur  les  parois  extérieures,
soit  Sur  les  voiles,  d’autres  noms,
lettres  ou  numéros  qdue  ceux  qul  font
Tobjet  des  articles  6,  7  et  8  de  la
Présente  convention.

ARTICILE  IO.

I  est  défendu  d'effacer,  d'altérer.

de  rendre  meconnaissables,  de  cou-Vrir

  ou  de  Ccacher,  par  un  moyen

duelconque,  les  noms,  lettres  et  numéros,
  placés  sur  les  bateaux  et
sur  les  voiles.

ARTICLE  II.

La  lettre  ou  les  lettres  et  le  numéro
  affectés  à  chaque  bateau  sont
portés  sur  les  canots,  bouées,  flottes
Principales,  chaluts,  grappins,  ancres
et  en  général  sur  tous  les  engins  de
péche  appartenant  au  bateau.

Ces  lettres  et  ces  numéros  sont
de  dimensions  suffisantes  pour  étre
facilement  reconnus.  Les  propriétaires
  de  filets  ou  autres  instruments
de  péche  peuwent  en  outre  les  marduer
  de  tels  signes  particuliers  dwiils
Jugent  utile.

32  —

weißen  oder  getanten  Segeln;  mit  weißer
Farbe  auf  schwarzen  Segeln.

Der  oder  die  auf  den  Segeln  angebrachten
  Buchstaben  und  Nummern
müssen  in  jeder  Richtung  um  ½  größer
sein,  als  die  am  Bug  des  Schiffes
angebrachten.

Artikel  9.

Die  Fischerfahrzeuge  dürfen  weder  am
äußeren  Schiffskörper,  noch  auf  den
Segeln  andere  Namen,  Burchstaben  oder
Zahlen  tragen,  als  die  in  den  Artikeln
  6,  7  und  8  dieses  Vertrages  vorgeschriebenen.
  

Artikel  10.

Es  ist  verboten,  die  am  Schiffskörper
und  auf  den  Segeln  der  Fischerfahrzeuge
  angebrachten  Namen,  Buchstaben
und  Nummern  auf  irgend  welche  Weise
zu  beseitigen,  zu  verändern,  unkenntlich
zu  machen,  zu  verdecken  oder  sonst  zu
verheimlichen.

Artikel  11.

Der  oder  die  für  jedes  Fahrzeug  bestimmten
  Buchstaben  und  Nummern
müssen  auch  an  den  Beibooten,  Bojen,
Hauptschwimmern,  Schleppnetzen,  Draggen,
  Ankern  und  überhaupt  an  allen
Fischereigeräthen,  die  zu  dem  Fahrzeuge
gehören,  angebracht  sein.

Diese  Buchstaben  und  Nummern
müssen  von  hinreichender  Größe  sein,
um  leicht  erkannt  zu  werden.  Die  Eigenthümer
  der  Netze  oder  sonstigen  Fischereigeräthe
  können  dieselben  außerdem  mit
anderen  besonderen  Abzeichen  versehen,
wenn  sie  dies  für  nützlich  halten.
        <pb n="41" />
        ARTICLE  12.

Le  patron  de  chaque  bateau  doit
étre  porteur  d’une  piece  officielle,
dressée  par  les  autorités  Compétentes
de  son  pays,  qui  lui  permette  de
Justifier  de  la  nationalitée  du  bateau.

Ce  document  indique  obligatoirement
  la  lettre  ou  les  lettres  et  les
muméros  du  bateau  ainsi  due  sa  description
  et  le  nom  ou  les  noms,
Ou  la  raison  scciale  de  son  pro-Priétaire.


ARTICLE  13.

I  est  défendu  de  dissimuler  par
un  moyen  quelconque  la  nationalité
du  bateau.

ARTICLE  14.

II  est  déefendu  à  tout  bateau  de
pPôche  de  mouiller,  entre  le  coucher
et  le  lever  du  soleil,  dans  les  parages
  ou  se  trouvent  établis  des
pécheurs  aux  fllets  dérivants.

Toutefois,  cette  défense  ne  s'applique
  pas  à  des  mouillages  qui  auraient
  lieu  par  suite  d’accidents  ou
de  toute  autre  circonstance  de  force
majeure.

ARTICLE  15.

1  est  déefendu  aux  bateaux  arri-Vant
  sur  les  lieux  de  péche  de  se
placer  ou  de  jeter  leurs  fllets  de
manière  à  se  nuire  réeciproquement
Ou  à  géener  les  pécheurs  qui  ont
dejàa  commencé  leurs  opérations.

Reichs=  Gesetzbl.  1884.

33

Artikel  12.

Der  Führer  jedes  Fischerfahrzeugs
muß  im  Besitze  eines  von  der  zuständigen
Behörde  seines  Landes  ausgestellten  amtlichen
  Schriftstücks  sein,  durch  welches
er  sich  über  die  Nationalität  seines
Schiffes  ausweisen  kann.

Diese  Urkunde  muß  den  oder  die
Buchstaben  und  die  Nummern  des  Fahrzeugs,
  sowie  die  Beschreibung  desselben
und  den  oder  die  Namen  oder  die  Firma
seines  Eigenthümers  enthalten.

Artikel  13.

Es  ist  verboten,  die  Nationalität  des
Fahrzeugs  durch  irgend  welches  Mittel
zu  verhehlen.

Artikel  14.

Jedem  Fischerfahrzeuge  ist  es  verboten,
  zwischen  Sonnenuntergang  und
Sonnenaufgang  an  solchen  Stellen  zu
ankern,  wo  Treibnetzfischer  bereits  in  der
Ausübung  ihres  Betriebes  begriffen  sind.

Dieses  Verbot  bezieht  sich  jedoch
nicht  auf  Ankerungen,  welche  durch  Unfälle
  oder  sonst  durch  höhere  Gewalt
veranlaßt  werden.

Artikel  15.

Es  ist  den  Fischerfahrzeugen  verboten,
bei  der  Ankunft  auf  den  Fischereigründen
so  sich  hinzulegen  oder  ihre  Netze  auszuwerfen,
  daß  sie  sich  gegenseitig  schaden
oder  den  Fischern,  welche  bereits  ihre
Arbeiten  begonnen  haben,  hinderlich
werden  können.

12
        <pb n="42" />
        ARTICLE  16.

Toutes  les  fois  que,  pour  pécher
avec  des  fllets  dérivants,  des  bateaux
  pontés  et  des  bateaux  non
Pontés  Commenceront  en  méme  temps
à  mettre  leurs  fllets  à  la  mer,  ces
derniers  les  jetteront  au  vent  des
autres.

Les  bateaux  pontés  doivent,  de
leur  cöté,  jeter  leurs  filets  sous  le
vent  des  bateaux  non  pont6és.

En  général,  lorsque  des  bateaux
Pontés  jettent  leur  filets  au  vent  des
bateaux  non  pontés  deja  en  péche
et  lorsque  des  bateaux  non  pontés
Jjettent  leurs  filets  sous  le  vent  de
bateaux  pontés  deja  en  péche,  la
responsabilité  des  avaries  causées
aux  fllets  incombe  à  ceux  qui  se
scht  mis  en  péche  les  derniers,  à
moins  qu’ils  n'établissent  qu'il  y  a
cas  de  force  majeure  ou  que  le
dommage  ne  provient  pas  de  leur
faute.

ARTICLE  17.

I  est  défendu  de  flxer  ou  de
mouiller  des  filets  ou  tout  autre
engin  de  péche  dans  les  parages  on
se  trouvent  établis  des  pécheurs  aux
filets  dérivants.

ARTICLE  18.

I  est  interdit  à  tout  pécheur
d’amarrer  ou  de  tenir  son  bateau
Sur  les  filets,  bouées,  flottes  ou  toute
autre  partie  de  Tattirail  de  péche
d’un  autre  pécheur.

34

Artikel  16.

Wenn  zum  Zweck  der  Treibnetzfischerei
gedeckte  und  ungedeckte  Fischerfahrzeuge
gleichzeitig  ihre  Netze  auszusetzen  anfangen,
  müssen  jedesmal  die  letzteren
ihre  Netze  luvwärts  von  den  ersteren
auswerfen.

Dagegen  müssen  die  gedeckten  Fahrzeuge
  ihre  Netze  in  Lee  der  ungedeckten
Fischerboote  auswerfen.

Wenn  gedeckte  Fahrzeuge  luvwärts
von  offenen  bereits  im  Fischen  begriffenen
Fischerbooten  ihre  Netze  auswerfen  und
wenn  ungedeckte  Fischerboote  in  Lee  gedeckter,
  bereits  im  Fischen  begriffener
Fischerfahrzeuge  ihre  Netze  auswerfen,
so  gilt  als  Regel,  daß  die  Verantwortlichkeit
  für  die  dadurch  veranlaßte  Beschädigung
  von  Netzen  diejenigen  trifft,
welche  zuletzt  angefangen  haben  zu  fischen,
sofern  sie  nicht  nachweisen  können,  daß

der  Schaden  durch  höhere  Gewalt  oder

sonst  ohne  ihre  Schuld  entstanden  ist.

Artikel  17.

Es  ist  verboten,  Netze  oder  sonstige
Fischereigeräthe  an  solchen  Stellen  festzumachen
  oder  zu  verankern,  wo  bereits
Treibnetzfischer  ihre  Netze  ausgesetzt  haben.

Artikel  18.

Den  Fischern  ist  untersagt,  ihre  Fahrzeuge
  an  den  Netzen,  Bojen,  Schwimmern
oder  irgend  einem  sonstigen  Fischereigeräth
  eines  andern  Fischers  festzumachen
oder  festzuhalten.
        <pb n="43" />
        ARTICLE  I19.

Lorsque  des  pécheurs  au  chalut
se  trouvent  en  vue  de  pécheurs  aux
filets  dérivants  ou  à  la  ligne  de
fond,  ils  deoivent  prendre  les
mesures  nécessaires  pour  Cviter  tout
Préejudice  à  ces  derniers;  en  cas  de
dommage,  la  responsabilité  encourue
incombe  aux  chalutiers,  à  moins
qduils  ne  prouvent  scit  un  cas  de
force  majeure,  soit  due  la  perte
Ssubie  ne  provient  pas  de  leur  faute.

ARTICLE  20.

Lorsque  des  fllets  appartenant  à
des  pécheurs  différents  viennent  à
se  méler,  il  est  défendu  de  les  couper
sans  le  consentement  des  deux
Parties.

Toute  responsabilité  cesse  si  im-Possibilité
  de  séparer  les  filets  par
Tautres  moyens  est  prouvee.

ARTICLE  21.

Lorsquun  bateau  péchant  aux
cordes  croise  ses  lignes  avec  celles
d’'un  autre  bateau,  il  est  défendu
à  celui  dui  les  leve  de  les  couper,
à  moeins  de  force  majeure  et,  dans
Zce  cas,  la  corde  coupée  doit  étre
immédiatement  renoue.

ARTICLE  22.
Sauf  les  cas  de  sauvetage  et  ceux
Prevus  par  les  deux  articles  précédents,
  il  est  défendu  à  tout  pécheur

35

Artikel  19.

Wenn  Fischer,  welche  das  .Grundschleppnetz
  gebrauchen,  in  Sicht  von
Fischern  sich  befinden,  welche  Treibnetze
oder  Grundangeln  gebrauchen,  so  müssen
sie  alle  erforderlichen  Maßregeln  ergreifen,
  um  jede  Beeinträchtigung  der
letzteren  zu  vermeiden;  im  Falle  einer
Beschädigung  fällt  die  Verantwortlichkeit
den  Grundschleppnetzfischern  zur  Last,
sofern  sie  nicht  nachweisen  können,  daß
der  Schaden  durch  höhere  Gewalt  oder
sonst  ohne  ihre  Schuld  entstanden  ist.

Artikel  20.

Wenn  Netze,  welche  verschiedenen
Fischern  zugehören,  sich  in  einander
verwickeln,  so  ist  es  verboten,  dieselben
ohne  das  Einverständniß  beider  Theile
zu  zerschneiden.

Jede  Verantwortlichkeit  fällt  jedoch
hinweg,  wenn  die  Unmöglichkeit,  die
Netze  auf  andere  Art  zu  trennen,  bewiesen
  wird.

Artikel  21.

Wenn  ein  Fischerfahrzeug,  welches
mit  Grundangeln  fischt,  seine  Angelleinen
  mit  denen  eines  anderen  Fahrseugs
  kreuzt,  so  ist  es  demjenigen,  der
ie  Leinen  aufnimmt,  verboten,  sie  zu
zerschneiden,  höhere  Gewalt  ausgenommen,
  in  welchem  Falle  die  zerschnittene
Angelleine  unmittelbar  darnach  wieder
zusammengeknotet  werden  muß.

Artikel  22.

Abgesehen  von  den  Fällen  der  Bergung
  und  den  in  den  beiden  vorigen
Artikeln  vorgesehenen  Fällen  ist  es  jedem

12*
        <pb n="44" />
        —  36

de  couper,  de  crocher  ou  de  soulever,
  sous  qduelque  prétexte  que  ce
Soit,  les  fllets,  lignes  et  autres  engins
qui  ne  lui  appartiennent  pas.

ARTICLE  23.

II  est  interdit  d’employer  tout
instrument  ou  engin  servant  erclusivement
  à  couper  ou  à  détruire  les
filets.

La  présence  à  bord  d'engins  de
cette  nature  est  également  défendue.

Les  Hautes  Parties  contractantes
s'engagent  à  prendre  les  mesures
néecessaires  pour  en  empécher  Tembarquement
  à  bord  des  bateaux  de
péche.

ARTICLE  24.

Les  bateaux  pécheurs  ont  à  observer
  les  règles  générales,  relatives
aux  feux,  adoptées  ou  qui  seront
adoptées  d’'un  commun  accord  par
les  Hautes  Parties  contractantes,  en
vue  de  Prévenir  les  abordages.

ARTICLE  25.

Tout  bateau  de  péche,  tout  canot,
tout  objet  d'armement  ou  de  gréement
  de  bateau  de  péche,  tout  filet,
ligne,  bouée,  flotte,  ou  instrument
quelconque  de  péche  marqus  ou
non  marqué,  qui  aura  été  trouvée
Ou  recueilli  en  mer  droit,  aussitet
due  Possible,  étre  remis  aux  autorités
  compétentes  dans  le  premier

Fischer  untersagt,  ihm  nicht  gehörige
Netze,  Leinen  oder  sonstige  Fischereigeräthe
  zu  zerschneiden,  einzuholen  oder
aufzunehmen,  unter  welchem  Vorwand
es  auch  sei.

Artikel  23.

Es  ist  verboten,  irgend  ein  Werkzeug
oder  Geräth  zu  gebrauchen,  welches  ausschließlich
  dazu  dient,  Netze  zu  zerschneiden
  oder  zu  zerreißen.

Das  Vorhandensein  derartiger  Geräthe
  an  Bord  eines  Fischerfahrzeugs
ist  ebenfalls  verboten.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
verpflichten  sich,  die  nöthigen  Maßregeln
zu  ergreifen,  um  das  Einschiffen  derartiger
  Geräthe  an  Bord  der  Fischerfahrzeuge
  zu  verhindern.

Artikel  24.

Die  Fischerfahrzeuge  haben  die  bereits
bestehenden  oder  unter  den  vertragschließenden
  Theilen  noch  zu  vereinbarenden
  allgemeinen  Vorschriften,  betreffend
  die  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  von  Schiffen  auf  See
zu  führenden  Lichter,  zu  beobachten.

Artikel  25.

Alle  Fischerfahrzeuge,  Boote,  Gegenstände
  der  Ausrüstung  oder  der  Takelage
von  Fischerfahrzeugen,  Netze,  Angelleinen,
  Bojen,  Schwimmer  oder  sonstige
Fischereigeräthe,  welche  in  See  treibend
angetroffen  oder  aufgefischt  werden,
müssen,  dieselben  mögen  gezeichnet  oder
nicht  gezeichnet  sein,  von  dem  bergenden
Fahrzeuge  in  dem  ersten  Hafen,  nach
        <pb n="45" />
        port  de  retour  ou  de  relache  du
bateau  sauveteur.

Ces  autorites  informent  les  consuls
ou  agents  consulaires  de  la  nation
du  bateau  sauveteur  et  de  celle  du

Propriétaire  des  objets  trouvés.  Elles.

rendent  ces  objets  aux  propriétaires
ou  à  leurs  représentants,  des  dw’ils
ont  été  réclamés  et  due  les  droits
des  sauveteurs  sont  düment  garantis.

Les  autorités  administratives  ou
judiciaires,  selon  la  Iégislation  des
diffcrents  pays,  fixent  lindemnitée
que  les  propriétaires  doivent  payer
aux  Sauveteurs.

I  demeure  entendu  que  cette  dis-Position
  ne  porte  aucune  atteinte
aux  conventions  deja  en  vigueur  sur
cette  matière  et  qdue  les  Hautes  Parties
Contractantes  se  réservent  la  faculté
de  régler  entre  elles,  par  des  arrangements
  Spéciaux,  le  montant  d’'une
allocation  fxe  à  allouer  par  fllet
retrouvé.

Les  engins  de  péche  de  toute
nature  trouvés  Sans  marque  sont
considérés  comme  épaves.

ARTICLE  26.

La  surveillance  de  la  péche  sera
exereée  par  des  batiments  de  la
marine  militaire  des  Hautes  Parties
contractantes;  en  ce  qui  concerne
la  Belgique,  ces  batiments  pourront
étre  des  navires  de  IEtat,  commandeés
Par  des  capitaines  commissionnés.

37  —

welchem  dasselbe  zurückkehrt  oder  in
welchem  es  Zuflucht  sucht,  den  zuständigen
  Behörden  übergeben  werden.

Diese  Behörden  haben  die  Konsuln
oder  Konsularagenten  der  Nation  sowohl
des  bergenden  Fahrzeugs,  als  auch  des
Eigenthümers  der  gefundenen  Gegenstände
  hiervon  zu  unterrichten,  und  jene
Gegenstände  den  Eigenthümern  oder
ihren  Bevollmächtigten  auszuliefern,  sobald
  dieselben  zurückgefordert  werden  und
die  Ansprüche  der  Berger  gehörig  sichergestellt
  sind.

Je  nach  der  Gesetzgebung  der  verschiedenen
  Länder  setzen  die  Verwaltungsoder
  Gerichtsbehörden  die  Entschädigung
fest,  welche  die  Eigenthümer  den  Bergern
zu  zahlen  haben.

Es  ist  selbstverständlich,  daß  diese
Bestimmung  die  bereits  bestehenden,  auf
den  Gegenstand  bezüglichen  Verträge
unberührt  läßt,  und  daß  die  Hohen  vertragschließenden
  Theile  sich  das  Recht
vorbehalten,  unter  sich  durch  besondere
Vereinbarungen  einen  bestimmten  Betrag
  der  Vergütung  für  jedes  wieder
aufgefundene  Netz  festzusetzen.

Gefundene  Fischereigeräthe  aller  Art,
welche  nicht  gezeichnet  sind,  werden  wie
seetriftige  Sachen  angesehen,  deren  Eigenthümer
  unbekannt  ist.

Artikel  26.

Die  Ueberwachung  der  Fischerei  wird
durch  Kriegsfahrzeuge  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  ausgeübt;  was
Belgien  betrifft,  so  können  die  Fahrzeuge
  Staatsschiffe  sein,  welche  von  staatlich
  angestellten  Schiffskapitänen  befehligt
werden.
        <pb n="46" />
        ARTICLE  27.

Liexécution  des  règles  qui  concernent
  le  document  justificatif  de  la
nationalité,  la  marque  et  le  numérotage
  des  bateaux  etc.  et  des  engins
de  péche,  ainsi  due  la  présence  à
bord  des  instruments  prohibés  (art.  6,
7,  8,  9,  10,  11,  12,  13  et  23  §.  2),
est  placée  sous  la  surveillance  exclusive
  des  bätiments  croiseurs  de
la  nation  du  bateau  pécheur.

Toutefois,  les  Kommandants  des
baätiments  croiseurs  se  Signaleront
mutuellement  les  infractions  aux  dites
regles  commises  par  les  pécheurs
T’une  autre  nation.

ARTICLE  28.

Les  bätiments  croiseurs  de  toutes
les  Hautes  Parties  contractantes  sont
compétents  pour  constater  toutes  les
infractions  aux  régles  prescrites  par
la  présente  convention,  autres  due
celles  indiquées  dans  Tarticle  27,  et
tous  les  délits  se  rapportant  aux
OPpérations  de  péche,  quelle  que  soit
d’ailleurs  la  nation  à  laquelle  appartiennent
  les  pécheurs  qui  commettent
  ces  infractions.

Anricr  29.

Lorsque  les  commandants  des
batiments  croiseurs  ont  lieu  de  croire
qu’une  infraction  aux  mesures  pré-Vues
  par  la  présente  convention  a
éGté  commise,  ils  peuvent  exiger  du
patron  du  bateau  auquel  une  contravention
  est  ainsi  imputée  d’exhiber
la  pièce  officielle  justifant  de  sa
nationalité.  Mention  Sommaire  de

Artikel  27.

Die  Ausführung  der  Vorschriften,
welche  den  Nachweis  der  Nationalität
durch  Schiffspapiere,  die  Bezeichnung
und  Numerirung  der  Fahrzeuge  u.  s.  w.
und  der  Fischereigeräthe,  ferner  das  Vorhandensein
  verbotener  Werkzeuge  an  Bord
betreffen  (Art.  6,  7,  8,  9,  10,  11,
12,  13  und  23  Abs.  2)),  ist  der  ausschließlichen
  Ueberwachung  durch  die
Fischereikreuzer  der  Nation  des  Fischerfahrzeugs
  unterstellt.

Jedoch  haben  die  Befehlshaber  der
Kreuzer  die  Uebertretungen  der  erwähnten
Vorschriften  durch  die  Fischerfahrzeuge
einer  anderen  Nation  sich  gegenseitig
mitzutheilen.

Artikel  28.

Die  Kreuzer  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  sind  befugt,  alle
Uebertretungen  der  Bestimmungen  dieses
Vertrages,  mit  Ausnahme  der  im  Artikel
  27  bezeichneten,  und  alle  Vergehen,
welche  sich  auf  die  Ausübung  der  Fischerei
beziehen,  festzustellen,  ohne  Unterschied
der  Nationalität  der  Fischer,  welche
sich  dieser  Zuwiderhandlungen  schuldig
machen.

Artikel  29.

Wenn  die  Befehlshaber  der  Kreuzer
Grund  zu  der  Annahme  haben,  daß
eine  Verletzung  der  durch  diesen  Vertrag
getroffenen  Anordnungen  stattgefunden
hat,  so  können  sie  von  dem  Führer  des
Fahrzeugs,  welchem  eine  solche  Zuwiderhandlung
  zur  Last  gelegt  wird,  die  Vorlegung
  des  urkundlichen  Ausweises  über
seine  Nationalität  verlangen.  Ueber
        <pb n="47" />
        cette  exhibition  est  faite  immédiatement
  sur  la  piece  produite.

Les  Ccommandants  des  bätiments
croiseurs  ne  peuvent  pousser  plus
loin  leur  visite  ou  leur  recherche  à
bord  d’un  bateau  pécheur  qui  Wap-Partient
  pas  à  leur  nationalité,  à
moins,  toutefois,  dque  cela  ne  socit
nécessaire  pour  relever  les  preuves
d’un  délit  ou  d’une  contravention
relative  à  la  police  de  la  péche.

ARTICLE  30.

Les  commandants  des  bátiments
croiseurs  des  Puissances  signataires
apprécient  la  gravité  des  faits  de
leur  compétence,  parvenus  à  leur
connaissance  et  constatent  le  dommage,
  duelle  duen  scit  la  cCause,
6prouvé  par  les  bateaux  de  péche
appartenant  aux  Hautes  Parties  contractantes.


IIS  dressent,  Sil  y  a  lieu,  proccèsverbal
  de  la  constatation  des  faits,
telle  qu’elle  résulte  tant  des  deéclarations
  des  parties  intéressées  due
du  témoignage  des  personnes  pré-Sentes.


Si  le  cas  lui  semble  assez  grave
Pour  Justifier  cette  mesure,  le  commandant
  d’un  bätiment  croiseur  aura
le  droit  de  conduire  le  bateau  en
contravention  dans  un  port  de  la
nation  du  pécheur.  II  pourra  méme
Prendre  à  son  bord  une  partie  des
hommes  de  l’equipage  pour  les  remettre
  entre  les  mains  des  autorites
de  la  nation  du  bateau.

ARTICLE 31.
Le  proces-verbal  prevu  à  Tarticle
Précedent  est  rédigé  dans  la  langue

39

diese  Vorlegung  ist  unmittelbar  nachher
auf  dem  vorbezeichneten  Schriftstücke  ein
kurzer  Vermerk  zu  machen.

Die  Befehlshaber  der  Kreuzer  dürfen
ihren  Besuch  oder  ihre  Nachforschung
an  Bord  eines  zu  ihrer  Nationalität
nicht  gehörigen  Fischerfahrzeugs  nicht
weiter  ausdehnen,  als  erforderlich  ist,
um  die  Beweise  eines  Vergehens  oder
einer  Uebertretung,  welche  sich  auf  die
Fischereipolizei  beziehen,  zu  erheben.

 

Artikel  30.

Die  Befehlshaber  der  Kreuzer  der
Vertragsmächte  haben  die  Erheblichkeit
der  zu  ihrer  Kenntniß  gelangten,  ihrer
Zuständigkeit  unterliegenden  Thatsachen
zu  prüfen  und,  ohne  Unterschied  der
Ursache,  den  Schaden  festzustellen,  welchen
  die  den  Hohen  vertragschließenden
Theilen  angehörigen  Fischerfahrzeuge  erlitten
  haben.

Sie  haben,  geeignetenfalls,  ein  Protokoll
  zur  Feststellung  des  Sachpverhalts
  aufzunehmen,  sowie  derselbe  einerseits
  aus  den  Erklärungen  der  Parteien,
andererseits  aus  den  Zeugenaussagen  der
anwesenden  Personen  sich  ergiebt.

Der  Befehlshaber  des  Kreuzers  hat,
wenn  der  Fall  ihm  schwer  genug  erscheint,
  um  diese  Maßregel  zu  rechtfertigen,
  das  Recht,  das  einer  Zuwiderhandlung
  schuldige  Fahrzeug  in  einen
Hafen  der  Nation  des  Fischers  abzuführen.
  Er  kann  selbst  einen  Theil  der
Schiffsmannschaft  an  Bord  nehmen,  um
sie  den  Behörden  der  Nation  des  betreffenden
  Fahrzeugs  zu  überliefern.

Artikel  31.

Das  im  vorhergehenden  Artikel  vorgesehene
  Protokoll  ist  in  der  Sprache
        <pb n="48" />
        du  commandant  du  bätiment  croiseur
  et  suivant  les  formes  en  usage
dans  son  pays.

LeSs  inculpés  et  les  témoins  ont
le  droit  dy  ajouter  ou  dIFy  faire
ajouter,  dans  leur  propre  langue,
toute  mention  ou  témoignage  du’ils
croiront  utile.

Ces  declarations  devront  étre  düment
  signées.

ARTICLE  32.

La  résistance  aux  prescriptions  des
commandants  des  bätiments  croiseurs
  chargés  de  la  police  de  la
péche  ou  de  ceux  qui  agissent
d’après  leurs  ordres  sera,  Ssans  tenir
Ccompte  de  la  nationalité  du  croiseur,
Cconsidéré  comme  résistance  envers
Tautorité  nationale  du  bateau  pécheur.


ARTICLE  33.

Lorsque  le  fait  imputé  Mn’est  pas
de  nature  grave,  mais  néCanmoins
i!]  a  Cccasionne  des  dqdommages
à  un  pécheur  qduelconque,  les  commandants
  des  bätiments  croiseurs
Peuvent  concilier  à  la  mer  les  intéeressés
  et  fixer  Tindemnité  à  payer,
il  y  a  consentement  des  parties  en
cause.

Dans  ce  cas,  si  Pune  des  parties
n’est  pas  en  mesure  de  F’acquitter
immédiatement,  les  commandants
font  signer  en  double  expédition
ar  les  intéressés  un  acte  réglant
lindemnité  à  payer.

Un  exemplaire  de  cette  pièce  reste
à  bord  du  croiseur;  Tautre  est  re-40

  —

des  Befehlshabers  des  Kreuzers  und
nach  den  in  seinem  Lande  gebräuchlichen
Formen  abzufassen.

Die  Angeschuldigten  und  die  Zeugen
haben  das  Recht,  dem  Protokolle  in
ihrer  eigenen  Sprache  alle  Angaben  und
Zeugenaussagen  hinzuzufügen  oder  hinzufügen
  zu  lassen,  welche  sie  für  dienlich
halten.

Diese  Erklärungen  sind  ordnungsmäßig
  zu  unterschreiben.

Artikel  32.

Der  Widerstand  gegen  die  Anordnungen
  der  Befehlshaber  der  mit  der
Fischereipolizei  beauftragten  Kreuzer  oder
derjenigen  Personen,  welche  in  deren
Auftrage  handeln,  soll,  ohne  Rücksicht
auf  die  Nationalität  des  Kreuzers,  wie
der  Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt
der  Nation  des  Fischerfahrzeugs  angesehen
  werden.

Artikel  33.

Wenn  die  den  Gegenstand  der  Anschuldigung
  bildende  Handlung  nicht
schwerer  Art  ist,  aber  nichtsdestoweniger
irgend  einem  Fischer  Schaden  verursacht
hat,  so  können  die  Befehlshaber  der
Kreuzer,  falls  die  Parteien  damit  einverstanden
  sind,  zwischen  den  Betheiligten
auf  See  einen  Vergleich  schließen  und
die  zu  zahlende  Entschädigung  festsetzen.

Ist  in  einem  solchen  Falle  eine  der
Parteien  nicht  in  der  Lage,  sofort  die
Schuld  zu  entrichten,  so  haben  die
Kommandanten  eine  Urkunde,  welche
die  zu  zahlende  Entschädigung  regelt,  in
doppelter  Ausfertigung  von  den  Parteien
  unterzeichnen  zu  lassen.

Das  eine  Exemplar  dieses  Schriftstücks
  verbleibt  an  Bord  des  Kreuzers,
        <pb n="49" />
        mis  au  patron  en  erédit,  afin  qu'il
puisse  au  besoin  s'en  servir  devant
les  tribunaux  du  debiteur.

Dans  le  cas,  au  contraire,  on  il
yaurait  pas  consentement  des
Parties,  les  commandants  agiront
conformément  aux  dispositions  de
Tarticle  30.

ARTICLE  34.

La  poursuite  des  délits  et  contraventions
  prévus  dans  la  présente
convention,  aura  lieu  au  nom  de
u  Par  IEtat.

ARTICLE  35.

Les  Hautes  Parties  contractantes
Fengagent  à  proposer  à  leurs  Iégislatures
  respectives  les  mesures  nd-Cessaires
  pour  assurer  Texécution  de
la  présente  convention  et  notamment
Pour  faire  punir  soit  de  Temprisonnement,
  soit  de  Tamende,  soit
de  ces  deux  peines,  ceux  qui  contre-Vviendront
  aux  dispositions  des  articles
  6  à  23  inclusivement.

ARTICLE  36.

Toutes  les  fois  que  des  pécheurs
de  l'un  des  pays  contractants  se
seront  livrés  à  des  voies  de  fait
contre  les  pécheurs  d'une  autre  nationalité
  ou  leur  auront  causé  volontairement
  des  dommages  ou  des
Pertes,  les  tribunaux  du  pays  auquel
appartiendront  les  bateaux  des  délinquants
  seront  compétents  pour  les
Juger.

La  méme  regle  est  applicable  en
ce  qui  concerne  les  délits  et  contraventions
  prévus  par  la  présente  convention.


Reichs=  Gesetzbl.  1884.

41  —

das  andere  ist  dem  forderungsberechtigten
Schiffsführer  auszuhändigen,  damit  derselbe
  nöthigenfalls  vor  den  Gerichten  des
Schuldners  davon  Gebrauch  machen  kann.

Kommt  im  Gegentheil  eine  Vereinigung
  zwischen  den  Parteien  nicht  zu
Stande,  so  haben  die  Befehlshaber  der
Kreuzer  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  des  Artikels  30  zu  verfahren.

Artikel  34.

Die  Verfolgung  der  in  diesem  Vertrage
  vorgesehenen  Vergehen  und  Uebertretungen
  ist  im  Namen  des  Staats
oder  durch  den  Staat  zu  betreiben.

Artikel  35.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
verpflichten  sich,  ihren  gesetzgebenden
Körperschaften  diejenigen  Maßnahmen
vorzuschlagen,  welche  erforderlich  sind,
um  die  Ausführung  dieses  Vertrages
zu  sichern  und  namentlich  um  diejenigen,
welche  den  Bestimmungen  der  Artikel  6
bis  23  zuwiderhandeln,  mit  Freiheitsoder
  mit  Geldstrafe,  oder  mit  diesen
beiden  Strafen  zugleich  bestrafen  zu  lassen.

Artikel  36.

Wenn  Fischer  des  einen  Vertragsstaats
gegen  Fischer  einer  anderen  Nationalität
Thätlichkeiten  verübt  oder  denselben  absichtlich
  Beschädigungen  oder  Verluste
zugefügt  haben,  so  sollen  immer  die
Gerichte  desjenigen  Landes,  welchem  die
Fahrzeuge  der  Schuldigen  angehören,
für  die  Entscheidung  zuständig  sein.

 

Dieselbe  Regel  findet  Anwendung  auf
die  Vergehen  und  Uebertretungen,  welche
in  diesem  Vertrage  vorgesehen  sind.

13
        <pb n="50" />
        ARTICLE  37.

La  procédure  et  le  jugement  des
contraventions  aux  dispositions  de
la  présente  convention  ont  toujours
lieu  aussi  sommairement  que  les  leis
et  reglements  en  vigueur  le  permettent.


ARTICLE  38.
La  présente  convention  sera  ratifue.

Les  ratifications  seront  SEchangées
à  la  Haye,  dans  le  plus  bref  delai
Possible.

ARTICLE  39.

La  présente  convention  sera  mise
à  exécution  à  partir  du  jour  dont
les  Hautes  Parties  contractantes  conviendront.


Elle  restera  en  vigueur  pendant
cind  années  à  dater  de  ce  jour  et,
dans  le  cas  cu  aucune  des  Hautes
Parties  contractantes  n’aurait  notifié
douze  mois  avant  Texpiration  de  la
dite  période  de  cind  années  son  intention
  d’en  faire  cesser  les  effets,
elle  continuera  à  rester  en  vigueur
une  année  et  ainsi  de  suite  d’année
een  année.  Dans  le  cas,  au  contraire,
  ou  Pune  des  Puissances  signataires
  déenoncerait  la  conwvention,
celle-ci  sera  maintenue  entre  les
autres  Parties  contractantes,  à  moins
dwelles  ne  la  dénoncent  également.

ARTICLE  ADDITIONNEL.

Le  Gouvernement  de  Sa  Majesté
le  Roi  de  Suède  et  de  Norvége  aura
la  faculté  d'adhérer  à  la  présente
convention,  pour  la  Suède  et  pour

42

Artikel  37.

Das  gerichtliche  Verfahren  und  die
Entscheidung  wegen  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Bestimmungen  dieses
Vertrages  soll  stets  so  kurz  und  bündig
sein,  als  es  die  geltenden  Gesetze  und
Vorschriften  gestatten.

Artikel  38.
Der  gegenwärtige  Vertrag  wird
ratifizirt  werden.
Der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
  wird  innerhalb  thunlichst  kurzer
Frist  im  Haag  bewirkt  werden.

Artikel  39.

Ueber  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  der
vorstehende  Vertrag  zur  Ausführung
kommt,  werden  die  Hohen  vertragschließenden
  Theile  sich  besonders  verständigen.


Derselbe  bleibt  von  diesem  Zeitpunkte
an  fünf  Jahre  in  Kraft,  und  falls  keiner
der  Hohen  vertragschließenden  Theile
zwölf  Monate  vor  dem  Ablauf  dieses
fünfjährigen  Zeitraums  die  Absicht  zu
erkennen  giebt,  davon  zurückzutreten,  gilt
er  als  auf  ein  Jahr  verlängert  und  so
fort  von  Jahr  zu  Jahr.  Falls  dagegen
eine  der  Mächte  den  Vertrag  kündigt,
so  bleibt  derselbe  unter  den  übrigen
Vertragsmächten  so  lange  in  Geltung,
als  sie  denselben  nicht  ebenfalls  kündigen.

Zusatz-Artikel.

Der  Regierung  Seiner  Majestät  des
Königs  von  Schweden  und  Norwegen
wird  das  Recht  vorbehalten,  diesem
Vertrage  beizutreten,  sowohl  für  beide
        <pb n="51" />
        la  Norvége,  soit  ensemble,  soit  sé-Parément.


Cette  adhésion  sera  notifiéce  au
Gouvernement  des  Pays-Bas  et  par
celui-dci  auf  autres  Gouvernements
signataires.

En  foi  de  quci,  les  plénipotentiaires
  respectifs  ont  signé  la  presente
  convention  et  y  ont  apposé
leurs  cachets.

Fait  à  La  Haye,  en  six  exem-Pplaires,
  le  6  Mai  1882.

v.  Schmidthals.

Chr.  Donner.

Baron  A.  d'Anethan.
Léopold  Orban.

C.  Bruun.

Ct.  Lefebvre  de  Béhaine.
Em.  Mancel.

W.  Stuart.

C.  M.  Kennedy.

C.  Cecil  Prevor.

Rochussen.
E.  N.  Rahusen.

(L
(L
(L
(L
(L
(L
(L
(L
(L

S)
S)
S.)
S.)
S.)
S)
S.)
S)
S)
S)
S.)
S)

43

Staaten  gemeinsam,  als  für  jeden  der—
selben  besonders.

Dieser  Beitritt  ist  der  Regierung  der
Niederlande  mitzutheilen,  welche  die
übrigen  vertragschließenden  Regierungen
davon  in  Kenntniß  setzen  wird.

Zur  Urkund  dessen  haben  die  be—
treffenden  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag
  unterzeichnet  und  besiegelt.

So  geschehen  im  Haag,  in  sechs  Ausfertigungen,
  den  6.  Mai  1882.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden

sind  am  15.  März  d.  J.  im  Haag  ausgetauscht  worden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="52" />
        <pb n="53" />
        —  45  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  I2.

Inhalt:  Uebereinkunft  mit  der  Schweiz,  betreffend  die  gegenseitige  Zulassung  der  in  der  Nähe  der  Grenze
wohnhaften  Medizinalpersonen  zur  Ausübung  der  Praxis.  S.  45.


 

 

 

 

(Nr.  1537.)  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz,  betreffend  die  gegenseitige
Zulassung  der  in  der  Nähe  der  Grenze  wohnhaften  Medizinalpersonen  zur
Ausübung  der  Praxis.  Vom  29.  Februar  1884.

S.a  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  der  Bundesrath
der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  haben  es  für  nützlich  befunden,  gegenseitig  die
in  der  Nähe  der  Grenze  wohnhaften  Aerzte,  Wundärzte,  Thierärzte  und  Hebammen
zur  Ausübung  ihrer  Berufsthätigkeit  zu  ermächtigen  und  haben  zum  Zweck  des
Abschlusses  einer  diesfälligen  Uebereinkunft  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatsminister  und  Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts,
Herrn  Paul  Grafen  von  Hatzfeldt-Wildenburg;

der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft:

Seinen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,  Herrn
Dr.  Arnold  Roth,

welche,  auf  Grund  der  ihnen  ertheilten  Vollmachten  ,  über  folgende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  1.

Die  deutschen  Aerzte,  Wundärzte,  Thierärzte  und  Hebammen,  welche  in
der  Nähe  der  deutsch-schweizerischen  Grenze  wohnhaft  sind,  sollen  das  Recht  haben,
ihre  Berufsthätigkeit  auch  in  den  schweizerischen,  in  der  Nähe  der  Grenze  belegenen
Orten  in  gleichem  Maße,  wie  ihnen  dies  in  der  Heimath  gestattet  ist,  auszuüben,
vorbehaltlich  der  im  Artikel  2  enthaltenen  Beschränkung;  und  umgekehrt  sollen
unter  gleichen  Bedingungen  die  schweizerischen  Aerzte,  Wundärzte,  Thierärzte  und
Hebammen,  welche  in  der  Nähe  der  schweizerisch-deutschen  Grenze  wohnhaft  sind,
zur  Ausübung  ihrer  Berufsthätigkeit  in  den  deutschen,  in  der  Nähe  der  Grenze
belegenen  Orten  befugt  sein.

Reichs-  Gesetzbl.  1884.  14
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  April  1884.
        <pb n="54" />
        —  46  —

Artikel  2.
Die  vorstehend  bezeichneten  Personen  sollen  bei  der  Ausübung  ihres  Berufs

in  dem  anderen  Lande  zur  Selbstverabreichung  von  Arzneimitteln  an  die  Kranken,
abgesehen  von  dem  Falle  drohender  Lebensgefahr,  nicht  befugt  sein.

Artikel  3.

Die  Personen,  welche  in  Gemäßheit  des  Artikels  1  in  den  in  der  Nähe
der  Grenze  belegenen  Orten  des  Nachbarlandes  ihren  Beruf  ausüben,  sollen  nicht
befugt  sein,  sich  dort  dauernd  niederzulassen,  oder  ein  Domizil  zu  begründen,  es
sei  denn,  daß  sie  sich  der  in  diesem  Lande  geltenden  Gesetzgebung  und  namentlich
nochmaliger  Prüfung  unterwerfen.

Artikel  4.

Es  gilt  als  selbstverständlich,  daß  die  Aerzte,  Wundärzte,  Thierärzte  und
Hebammen  eines  der  beiden  Länder,  wenn  sie  von  der  ihnen  im  Artikel  1  dieser
Uebereinkunft  zugestandenen  Befugniß  Gebrauch  machen  wollen,  sich  bei  der  Ausübung
  ihres  Berufs  in  den  in  der  Nähe  der  Grenze  belegenen  Orten  des  anderen
Landes  den  dort  in  dieser  Beziehung  geltenden  Gesetzen  und  Administrativ-Vorschriften
  zu  unterwerfen  haben.

Artikel  5.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  zwanzig  Tage  nach  beiderseits  erfolgter
Publikation  derselben  in  Kraft  treten,  und  sechs  Monate  nach  etwa  erfolgter
Kündigung  seitens  einer  der  beiden  Regierungen  ihre  Wirksamkeit  verlieren.  Sie
soll  ratifizirt  und  die  Ratifikationen  sollen  sobald  als  möglich  in  Berlin  ausgewechselt
  werden.

Zur  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichnet  und
ihr  Siegel  beigedrückt.

In  zweifacher  Ausfertigung  vollzogen  zu  Berlin,  den  29.  Februar  1884.
(L.  S.)  Graf  von  Hatzfeldt.  (L.  S.)  A.  Roth.

 

Vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden,  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="55" />
        Reichs—  Gesetzbl  att

  

 

No 13.

—.  —  —  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
für  das  Etatsjahr  1883/84.  S.  47.  —  Gesetz  zur  Ausführung  der  internationalen  Konvention  vom
6.  Mai  1882,  betreffend  die  polizeiliche  Regelung  der  Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer.
  S.  48.

 

(Nr.  1538.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1883/84.  Vom  30.  April  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutsher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts,  sowie  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1883/84  wird  von  der  preußischen  Ober-Rechnungskammer
  unter  der  Benennung  „Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“
nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),
betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß=Lothringen
  für  das  Jahr  1874,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-  Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1883  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  April  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1884.  15

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Mai  1884.
        <pb n="56" />
        —  48  —

(Nr.  1539.)  Gesetz  zur  Ausführung  der  internationalen  Konvention  vom  6.  Mai  1882,  betreffend
  die  polizeiliche  Regelung  der  Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb  der
Küstengewässer.  Vom  30.  April  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:  
§.1.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  6  bis  23  der  internationalen  Konvention
vom  6.  Mai  1882,  betreffend  die  polizeiliche  Regelung  der  Fischerei  in  der  Nordsee
außerhalb  der  Küstengewässer,  finden  auf  die  zur  Seefischerei  bestimmten  Fahr—
zeuge  auch  während  ihres  Aufenthalts  in  den  zur  Nordsee  gehörigen  deutschen
Küstengewässern  Anwendung.

§.  2.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  den  Artikeln  6  bis  23  der  internationalen
Konvention  vom  6.  Mai  1882  und  im  §.  1  dieses  Gesetzes  enthaltenen  Bestimmungen,
  sowie  gegen  die  vom  Kaiser  zur  Ausführung  dieser  Bestimmungen
erlassenen  Verordnungen  werden,  sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  eine
höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Im  Falle  des  Führens  oder  Gebrauchs  verbotener  Werkzeuge  oder  Geräthe
ist  neben  der  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  auf  Einziehung  der  Werkzeuge  oder
Geräthe  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder
nicht.  Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht
ausführbar,  so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

§.  3.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  der  internationalen  Konvention  vom
6.  Mai  1882  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  April  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Bei  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden  des  internationalen  Vertrages  vom
6.  Mai  1882,  betreffend  die  polizeiliche  Regelung  der  Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb
  der  Küstengewässer  (Reichs-Gesetzbl.  vom  laufenden  Jahre  S.  25),  ist  auf
Grund  des  Artikels  39  Absatz  1  jenes  Vertrages  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
desselben  auf  den  15.  Mai  1884  festgesetzt  worden.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="57" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No 14.  

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Prisengerichtsbarkeit.  S.  49.  —  Gesetz,  betreffend  die  Anfertigung  und  Verzollung
  von  Zündhölzern.  S.  49.

 

 

 

 

(Nr.  1540.)  Gesetz),  betreffend  die  Prisengerichtsbarkeit.  Vom  3.  Mai  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  Entscheidung  über  die  Rechtmäßigkeit  der  in  einem  Kriege  gemachten

Prisen  erfolgt  durch  besondere  Behörden  (Prisengerichte).
§.  2.

Der  Sitz  der  Prisengerichte,  ihre  Zusammensetzung,  das  Verfahren  vor
denselben,  sowie  die  Verpflichtung  anderer  Behörden  des  Reichs  oder  der  Bundesstaaten,
  in  Prisensachen  mitzuwirken,  werden  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Mai  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

9g3j!'ç—!—!,-“—..-t3t6—

(Nr.  1541.)  Gesetz,  betreffend  die  Anfertigung  und  Verzollung  von  Zündhölzern.  Vom
13.  Mai  1884.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  Anfertigung  von  Zündhölzern  unter  Verwendung  von  weißem  Phosphor
darf  nur  in  Anlagen  stattfinden,  welche  ausschließlich  für  die  Herstellung  von
Zündhölzern  benutzt  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1884.  16

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Mai  1884.
        <pb n="58" />
        —  50  —

§  2.

In  Räumen,  in  welchen

a)  das  Zubereiten  der  Zündmasse,

b)  das  Betunken  der  Hölzer,

c)  das  Trocknen  der  betunkten  Hölzer
erfolgt,  darf  jugendlichen  Arbeitern  (§.  136  der  Gewerbeordnung),  in  Räumen,
welche

d)  zu  dem  Abfüllen  der  Hölzer  und  ihrer  ersten  Verpackung  dienen,
darf  Kindern  (§.  135  Absatz  1  und  2  der  Gewerbeordnung)  der  Aufenthalt  nicht
gestattet  werden.

§.3.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  im  §.  1  werden  mit  Geldstrafe
bis  zu  dreihundert  Mark,  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bestraft.  Neben  der
Strafe  ist  auf  Einziehung  der  in  dem  gesetzwidrigen  Betriebe  benutzten  beweglichen
Gegenstände  und  der  hergestellten  Zündhölzer  zu  erkennen.

§.4.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  im  §.  2  werden  mit  Geldstrafe
bis  zu  zweitausend  Mark,  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft.

Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmung  auferlegten  Geldstrafen
fließen  der  im  §.  116  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Kasse  zu.

§.5.

Auf  die  zur  Zeit  des  Erlasses  dieses  Gesetzes  bestehenden  Betriebe  finden

die  Bestimmungen  desselben  erst  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  Anwendung.
§.6.

Der  Nr.  5e  des  Zolltarifs  zu  dem  Gesetze  vom  15.  Juli  1879,  betreffend
den  Zolltarif  des  deutschen  Zollgebiets  2c.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  207),  ist  folgende
Bestimmung  beizufügen:

„Anmerkung  zu  e:
Zündhölzer  und  Zündkerzchen  10  Mark  für  100  Kilogramm.“

Dieser  Zollsatz  tritt  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Mai  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

—.  —

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="59" />
        Reichs-Gesetzblatt

&amp;gt;N&amp;gt;o  15.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  zur  Erforschung  der  Cholera  nach  Egypten  und  Ostindien  entsandte  wissenschaftliche
Kommission.  S.  51.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Erzeugnissen  und.  Geräthschaften
  des  Weinbaues  in  den  deutsch  französischen  Grenzbezirken.  S.  51.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.  S.  52.

 

 

 

 

(Nr.  1542.)  Gesetz,  betreffend  die  zur  Erforschung  der  Cholera  nach  Egypten  und  Ostindien
entsandte  wissenschaftliche  Kommission.  Vom  27.  Mai  1884.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Zur  Verleihung  von  Belohnungen  an  die  Mitglieder  der  wissenschaftlichen
Kommission,  welche  im  Jahre  1883  behufs  Erforschung  der  Cholera  nach
Egypten  und  Ostindien  entsendet  worden  ist,  wird  dem  Kaiser  eine  Summe  von
135  000  Mark  zur  Verfügung  gestellt.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  diesen  Betrag  aus  den  bereitesten  Mitteln
des  Reichshaushalts  zu  entnehmen  und  als  außeretatsmäßige  Mehrausgabe  zu
verrechnen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Mai  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

—-———

(Nr.  1543.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des
Weinbaues  in  den  deutsch  französischen  Grenzbezirken.  Vom  24.  Mai  1884.

Gemäß  einer  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Regierung  von  Frankreich

zur  Ausführung  des  Artikels  4  der  internationalen  Reblaus-Konvention  vom  3.  November

  1881  (Reichs-Gesetzbl.  von  1882  S.  125)  behufs  Erleichterung  des
Reichs-  Gesetzbl.  1884.  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Mai  1884.
        <pb n="60" />
        —  52  —

Verkehrs  mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des  Weinbaues  in  den  Grenzbezirken
getroffenen  Vereinbarung  bestimme  ich  auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  5  Ziffer  2
der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  4.  Juli  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)
Folgendes:

1.  Die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  von  Trauben  der  Weinlese,  von  Trestern,
Kompost,  Düngererde,  gebrauchten  Weinpfählen  und  Weinstützen,  welche
aus  einem  nicht  weiter  als  fünfzehn  Kilometer  von  der  deutsch-französischen
Grenze  entfernten  Orte  des  Reichs  oder  Frankreichs  herrühren  und  nach
einem  nicht  weiter  als  fünfzehn  Kilometer  von  dieser  Grenze  entfernten
Orte  des  Reichs  oder  Frankreichs  bestimmt  sind,  unterliegt  nicht  den
Bestimmungen  im  §.  1  Absatz  1  und  im  §.  3  der  gedachten  Kaiserlichen
Verordnung,  vorausgesetzt,  daß  diese  Gegenstände  nicht  aus  einer  von
der  Reblaus  heimgesuchten  Gegend  herrühren.

2.  Die  Grenzzollbehörden  sind,  wenn  im  einzelnen  Falle  über  die  Herkunft
der  Sendung  Zweifel  entstehen,  befugt,  den  durch  ein  Zeugniß  der
zuständigen  Behörde  zu  erbringenden  Nachweis  zu  verlangen,  daß  die
betreffende  Sendung  aus  einem  nicht  von  der  Reblauskrankheit  infizirten
oder  der  Infektion  verdächtigen  Orte  herrührt.

Berlin,  den  24.  Mai  1884.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

——

 

(Nr.  1544.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  Vom  26.  Mai  1884.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung  vom  4.  Juli  v.  J.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme  ich  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
das  Königlich  sächsische  Nebenzollamt  I.  Klasse  zu  Reitzenhain  erfolgen.

Berlin,  den  26.  Mai  1884.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="61" />
        —  53  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  16.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen
Bestrebungen  der  Sozialdemokratie  vom  21.  Oktober  1878.  S.  53.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung
  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  vom  7.  April  1876.  S.  54.

 

 

 

 

(Nr.  1545.)  Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  gegen  die
gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie  vom  21.  Oktober  1878.
Vom  28.  Mai  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Dauer  der  Geltung  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen
  der  Sozialdemokratie  vom  21.  Oktober  1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  351)
wird  unter  Abänderung  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1880,  betreffend
die  authentische  Erklärung  und  die  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen
  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie  vom  21.  Oktober  1878  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  117),  hierdurch  bis  zum  30.  September  1886  verlängert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Mai  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1884.  18

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1884.
        <pb n="62" />
        —  54  —

(Nr.  1546.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen
vom  7.  April  1876.  Vom  1.  Juni  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.

Im  §.  1  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  vom  7.  April
1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  125  ff.)  werden  hinter  „bezwecken“  in  Zeile  2  eingeschoben
  die  Worte:

„und  auf  freier  Uebereinkunft  beruhen“.

Artikel  2.
Die  Nr.  3,  5,  6  des  §.  3  des  genannten  Gesetzes  werden  durch  folgende
Bestimmungen  ersetzt:
3.  über  die  Höhe  der  Beiträge;
5.  über  die  Bildung  des  Vorstandes,  über  die  Legitimation  seiner  Mitglieder
  und  den  Umfang  seiner  Befugnisse;

6.  über  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Generalversammlung  und
über  die  Art  ihrer  Beschlußfassung;

6a.  über  die  Bildung  und  die  Befugnisse  der  örtlichen  Verwaltungsstellen,
falls  solche  errichtet  werden  sollen.

Artikel  3.

»  Die  Absätze  3  und  4  des  §.  4  des  genannten  Gesetzes  werden  durch
folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Abänderungen  des  Statuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.
Ueber  die  Zulassung  einer  Abänderung,  durch  welche  der  Sitz  der  Kasse
verlegt  werden  soll,  hat  die  Behörde  des  alten  Sitzes  zu  entscheiden.

Die  Zulassung  einer  Kasse,  welche  örtliche  Verwaltungsstellen
einrichtet,  ist  bei  derjenigen  Verwaltungsbehörde  zu  erwirken,  in  deren
Bezirk  die  Hauptkasse  ihren  Sitz  nimmt.

Auf  den  Antrag  der  Kasse  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde
bei  der  Zulassung  zugleich  zu  bescheinigen,  daß  das  Statut  den  Vorschriften
  des  §.  75  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der
Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883  genügt.  Wird  die  Bescheinigung  versagt,
  so  sind  die  Gründe  mitzutheilen.  Gegen  die  Versagung  steht  der
Rekurs  gemäß  Absatz  2  zu.
        <pb n="63" />
        —  55  —

Artikel  4.
Am  Schlusse  des  ersten  Absatzes  des  §.  6  des  genannten  Gesetzes  werden
hinter  „Vorstandes“  die  Worte:
„oder  einer  örtlichen  Verwaltungsstelle;  vergleiche  §§.  19a  ff.“
eingeschoben.
Artikel  5.
Der  vierte  Absatz  des  §.7  des  genannten  Gesetzes  wird  durch  folgende
Bestimmung  ersetzt:
Der  völlige  oder  theilweise  Ausschluß  der  Unterstützung  ist  nur  in
Fällen  solcher  Krankheiten  zulässig,  welche  sich  die  Mitglieder  vorsätzlich
oder  durch  schuldhafte  Betheiligung  an  Schlägereien  oder  Raufhändeln,
durch  Trunkfälligkeit  oder  geschlechtliche  Ausschweifungen  zugezogen  haben.
Soweit  die  Unterstützung  in  Gewährung  freier  ärztlicher  Behandlung
oder  Arznei  besteht,  kann  sie  auch  in  diesen  Fällen  nicht  ausgeschlossen
werden.
Artikel  6.
Der  Absatz  2  des  §.  8  des  genannten  Gesetzes  wird  durch  folgende  Bestimmung
  ersetzt:
Nach  Maßgabe  des  Geschlechts,  des  Gesundheitszustandes,  des
Lebensalters,  der  Beschäftigung  oder  des  Beschäftigungsortes  der  Mitglieder
  darf  die  Höhe  der  Beiträge  verschieden  bemessen  werden.

Artikel  7.

Die  §§.  9,  14,  der  dritte  Absatz  des  §.  21  und  der  §.  23  des  genannten
Gesetzes  werden  aufgehoben;  der  zweite  Absatz  des  §.  16  wird  durch  folgende
Bestimmung  ersetzt:

„Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  welche  die  Kasse  gerichtlich  und
außergerichtlich  vertreten,  haben  in  der  Generalversammlung  nur  eine
berathende  Stimme“.

Im  §.  28  werden  die  Worte:

„Kassen,  in  Ansehung  derer  eine  Beitrittspflicht  der  Arbeiter  nicht  begründet
  ist,  können“
ersetzt  durch  die  Worte:
„Die  Kasse  kann“.
Artikel  8.

Der  §.  10  des  genannten  Gesetzes  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

Der  Anspruch  auf  Unterstützung  kann  mit  rechtlicher  Wirkung
weder  verpfändet,  noch  übertragen,  noch  gepfändet  und  darf  nur  auf

geschuldete  Beiträge  aufgerechnet  werden.
18*
        <pb n="64" />
        —  56  —

Artikel  9.

Der  §.  11  des  genannten  Gesetzes  wird  aufgehoben;  der  erste,  zweite  und
dritte  Absatz  des  §.  12  werden  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

Als  Krankenunterstützung  können  den  Mitgliedern  Krankengeld,  ärztliche
  Behandlung,  Arznei  und  andere  Heilmittel,  Verpflegung  in  einem
Krankenhause,  sowie  die  geeigneten  Mittel  zur  Erleichterung  der  ihnen
nach  der  Genesung  verbliebenen  körperlichen  Mängel  gewährt  werden.

Auch  kann  die  Krankenunterstützung  an  Wöchnerinnen  gewährt
und  die  Gewährung  ärztlicher  Behandlung  auf  die  Familienangehörigen
der  Mitglieder  ausgedehnt  werden.

Im  §.  13  werden  die  Worte:

„in  den  §§.  11  und  12“
ersetzt  durch  die  Worte:
„im  §.  12".

 

Artikel  10.

Im  §.  15  des  genannten  Gesetzes  wird  zwischen  dem  zweiten  und  dritten
Satze  folgende  Bestimmung  eingeschoben:
Wegen  Ueberschreitung  der  Altersgrenze,  über  welche  hinaus  nach
Bestimmung  des  Statuts  Mitglieder  nicht  ausgenommen  werden,  und
wegen  Veränderung  des  Gesundheitszustandes,  von  welchem  nach  Bestimmung
  des  Statuts  die  Aufnahme  abhängig  ist,  darf  der  Ausschluß
nicht  erfolgen.
Artikel  11.

Hinter  §.  19  des  genannten  Gesetzes  werden  folgende  Bestimmungen  eingeschoben:


§.  19a.

Die  Kasse  kann  für  bestimmte  Bezirke  örtliche  Verwaltungsstellen
errichten  und  denselben  folgende  Befugnisse  ertheilen:

1.  Beitrittserklärungen  und  Austrittserklärungen  entgegen  zu  nehmen,
sowie  Handzeichen  Schreibensunkundiger  in  Gemäßheit  des  §.  6
Absatz  1  zu  beglaubigen;

2.  die  Kassenbeiträge  zu  erheben,  über  Stundungsgesuche  zu  entscheiden,
die  Unterstützungen  auszuzahlen,  sowie  die  eingehenden  Gelder,  vorbehaltlich
  anderweiter  Verfügung  des  Vorstandes  über  dieselben,
bis  zum  Belaufe  einer  durchschnittlichen  halben  Jahresausgabe
zum  Zweck  des  Betriebes  zu  verwahren  und  anzulegen;

3.  Einrichtungen  zur  Wahrnehmung  der  Krankenkontrole  zu  treffen.

§.  19b.
Der  Versammlung  der  Kassenmitglieder,  für  welche  die  örtliche  Verwaltungsstelle
  errichtet  ist,  kann  die  Befugniß  beigelegt  werden:

1.  die  Mitglieder  der  örtlichen  Verwaltung  und  den  Kassenarzt  für
den  Bezirk  derselben  zu  wählen.  Die  Wahlen  bedürfen  der  Be-
        <pb n="65" />
        —  57  —

stätigung  des  Vorstandes  (§.  16).  Der  Letztere  ist  befugt,  die
Gewählten,  welche  bei  der  Wahrnehmung  ihrer  Obliegenheiten  den
gesetzlichen  oder  statutarischen  Anforderungen  nicht  genügen,  zu  beseitigen
  und  durch  andere  zu  ersetzen;

2.  Kassenrevisoren  für  die  Kasse  der  örtlichen  Verwaltungsstelle  und
Krankenbesucher  für  den  Bezirk  derselben  zu  wählen;

3.  einen  oder  mehrere  Abgeordnete  zur  Generalversammlung  zu  wählen,
sofern  diese  statutenmäßig  aus  Abgeordneten  besteht;

4.  Anträge  und  Beschwerden  in  Angelegenheiten  der  Kasse  an  die
Generalversammlung  zu  richten.

§.  19c.

Weitere,  als  die  in  den  §§.  19a,  19  b  bezeichneten  Befugnisse
dürfen  den  örtlichen  Verwaltungsstellen  und  der  Gesammtheit  der  Mitglieder
  ihres  Bezirks  nicht  beigelegt  werden.

§.  19d.

Die  Kasse  hat  der  Aufsichtsbehörde,  in  deren  Bezirk  sie  ihren  Sitz
hat,  von  der  Errichtung  jeder  örtlichen  Verwaltungsstelle  binnen  zwei
Wochen,  unter  Angabe  des  Sitzes  und  Bezirks  derselben  und  unter
Bezeichnung  der  Personen,  welche  zur  Zeit  die  örtliche  Verwaltung
führen,  Anzeige  zu  erstatten.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  die  Anzeige,  sofern  die  örtliche  Verwaltungsstelle
  ihren  Sitz  in  dem  Bezirke  einer  anderen  Aufsichtsbehörde
hat,  dieser  mitzutheilen.

Von  jeder  Aenderung  des  Bezirks  der  örtlichen  Verwaltungsstelle
und  der  Zusammensetzung  ihrer  Verwaltung  hat  diese  der  Aufsichtsbehörde
  ihres  Sitzes  Anzeige  zu  erstatten.

Artikel  12.
Im  Absatz  3  des  §.  20  des  genannten  Gesetzes  werden  die  Worte:
„mit  der  durch  §.  14  gegebenen  Maßgabe“

gestrichen.
Artikel  13.

Im  Absatz  2  des  §.  21  des  genannten  Gesetzes  werden  die  Worte:
„die  Zahl  der  zu  wählenden  Abgeordneten  muß  jedoch  mindestens
dreißig  betragen“
durch  folgende  Worte  ersetzt:
„die  Zahl  der  zu  wählenden  Abgeordneten  muß  jedoch  mindestens
zwanzig  betragen  und  doppelt  so  groß  sein,  als  die  Zahl  der  Vorstandsmitglieder“.

Der  Paragraph  erhält  außerdem  folgenden  Zusatz:
Soll  die  Wahl  der  Abgeordneten  von  den  Mitgliedern  nach  Abtheilungen
  vorgenommen  werden,  so  muß  die  Bildung  der  Wahl-
        <pb n="66" />
        —  58  —

abtheilungen  und  die  Vertheilung  der  Abgeordneten  auf  dieselben  durch
das  Statut  erfolgen.

Artikel  14.
Im  Absatz  1  des  §.  22  des  genannten  Gesetzes  wird  das  Wort:
„Zahlungsstelle“
durch  die  Worte  ersetzt:
"örtliche  Verwaltungsstelle“.

Artikel  15.
Die  §§.  25,  26,  27  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

§.  25.

Die  Kasse  hat  einen  Reservefonds  im  Mindestbetrage  der  durchschnittlichen
  Jahresausgabe  der  letzten  fünf  Rechnungsjahre  anzusammeln
und  erforderlichenfalls  bis  zu  dieser  Höhe  zu  ergänzen.

So  lange  der  Reservefonds  diesen  Betrag  nicht  erreicht,  ist  demselben
  mindestens  ein  Zehntel  des  Jahresbetrages  der  Kassenbeiträge  zuzuführen.


§.  26.

Ergiebt  sich  aus  den  Jahresabschlüssen  der  Kasse,  daß  die  Ein—
nahmen  derselben  zur  Deckung  ihrer  Ausgaben  einschließlich  der  Rück—
lagen  zur  Ansammlung  und  Ergänzung  des  Reservefonds  nicht  ausreichen,
  so  ist  entweder  eine  Erhöhung  der  Beiträge  oder  eine  Minderung
der  Kassenleistungen  herbeizuführen.

Unterläßt  die  Kasse,  eine  dem  Bedürfnisse  entsprechende  Abänderung
herbeizuführen,  so  hat  ihr  die  höhere  Verwaltungsbehörde  auf  Grund
eines  sachverständigen  Gutachtens  zu  eröffnen,  in  welcher  Art  und  in
welchem  Maße  dieselbe  für  erforderlich  zu  erachten  und  binnen  welcher
Frist  dieselbe  herbeizuführen  ist.  Die  Frist  muß  auf  mindestens  sechs
Wochen  bestimmt  werden.

§.  27.

Die  Kasse  ist  verpflichtet,  in  den  vorgeschriebenen  Fristen  und
nach  den  vorgeschriebenen  Formularen  Uebersichten  über  die  Mitglieder,
über  die  Krankheits=  und  Sterbefälle,  über  die  vereinnahmten  Beiträge
und  die  geleisteten  Unterstützungen,  sowie  einen  Rechnungsabschluß  der
Aufsichtsbehörde  einzusenden.

Sie  hat  das  Ausscheiden  der  Mitglieder  auf  Erfordern  den  Aufsichtsbehörden,
  in  deren  Bezirk  dieselben  sich  aufhalten,  anzuzeigen.  Für
Mitglieder,  welche  sich  im  Bezirke  einer  örtlichen  Verwaltungsstelle  aufhalten,
  liegt  diese  Verpflichtung  der  letzteren  ob.
        <pb n="67" />
        —  59  —

Artikel  16.

Die  Nr.  3  und  5  des  §.  29  des  genannten  Gesetzes  werden  durch  folgende
Bestimmungen  ersetzt:

3.

5a.

wenn  die  Generalversammlung  einen  mit  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
oder  des  Kassenstatuts  im  Widerspruch  stehenden  Beschluß  gefaßt  hat
und  der  Auflage  der  Aufsichtsbehörde,  denselben  zurückzunehmen,  innerhalb
  der  gesetzten,  auf  mindestens  sechs  Wochen  zu  bemessenden  Frist
nicht  nachgekommen  ist;

wenn  im  Falle  des  §.  26  Absatz  2  innerhalb  der  bestimmten  Frist  die
Erhöhung  der  Beiträge  oder  die  Minderung  der  Unterstützungssätze  in
dem  festgesetzten  Maße  nicht  erfolgt;

wenn  sich  ergiebt,  daß  nach  §§.  3,  4  die  Zulassung  der  Kasse  hätte
versagt  werden  müssen,  und  die  erforderliche  Abänderung  des  Statuts
innerhalb  einer  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  bestimmenden,
mindestens  sechswöchentlichen  Frist  nicht  bewirkt  worden  ist.

Artikel  17.

Die  §§.  33,  34  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

§.  33.

Die  Kassen  und  ihre  örtlichen  Verwaltungsstellen  unterliegen  in
Bezug  auf  die  Befolgung  dieses  Gesetzes  der  Beaufsichtigung  durch  die
von  den  Landesregierungen  zu  bestimmenden  Behörden,  mit  der  Maßgabe,
  daß  mit  den  von  den  höheren  Verwaltungsbehörden  wahrzunehmenden
  Geschäften  diejenigen  höheren  Verwaltungsbehörden  zu
betrauen  sind,  welche  nach  Landesrecht  die  Aufsicht  oder  Oberaufsicht
in  Gemeindeangelegenheiten  wahrzunehmen  haben.

Die  Kassen  sind  verpflichtet,  der  Aufsichtsbehörde  auf  Verlangen
jederzeit  ihre  Bücher,  Verhandlungen  und  Rechnungen  im  Geschäftslokale
  der  Kasse  zur  Einsicht  vorzulegen  und  die  Revision  ihrer  Kassenbestände
  zu  gestatten.

Die  Aufsichtsbehörde  beruft  die  Generalversammlung,  falls  der  Vorstand
  der  durch  §.  22  begründeten  Verpflichtung  nicht  genügt.

Sie  kann  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  der  örtlichen  Verwaltungsstellen,
  sowie  die  im  Falle  der  Auflösung  oder  Schließung
einer  Kasse  mit  der  Abwickelung  der  Geschäfte  betrauten  Personen  zur
Erfüllung  der  durch  dieses  Gesetz  begründeten  Pflichten  durch  Androhung,
Festsetzung  und  Vollstreckung  von  Geldstrafen  bis  zu  einhundert  Mark
sowie  durch  die  sonstigen  nach  den  Landesgesetzen  ihr  zustehenden  Zwangs
mittel  anhalten.  Gegen  die  Androhung  und  Festsetzung  von  
beziehungsweise  Anwendung  von  Zwangsmitteln  seitens  der  Aussichts-
        <pb n="68" />
        —  60  —

behörden  steht  den  Kassenvorständen  der  Rekurs  zu;  wegen  des  Ver—
fahrens  und  der  Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20  und  21
der  Reichs-Gewerbeordnung.

§.  34.

Mitglieder  des  Vorstandes,  des  Ausschusses  oder  einer  örtlichen
Verwaltungsstelle,  welche  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zuwiderhandeln,
  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.
Haben  sie  absichtlich  zum  Nachtheil  der  Kasse  gehandelt,  so  unterliegen
sie  der  Strafbestimmung  des  §.  266  des  Strafgesetzbuchs.

Artikel  18.
Nach  §.  35  des  genannten  Gesetzes  wird  als  §.  35  a  die  folgende  Bestimmung
  eingeschoben:
Die  Eintragungen  in  das  Hülfskassenregister  und  die  gemäß  §.  17
zu  ertheilenden  Zeugnisse  sind  gebühren=  und  stempelfrei.

Artikel  19.

Die  Statuten  bestehender  eingeschriebener  Hülfskassen,  welche  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  nicht  genügen,  sind  der  erforderlichen  Abänderung  zu  unterziehen.
Kassen,  welche  dieser  Verpflichtung  nicht  bis  zum  1.  Januar  1885  genügen,
sind  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  unter  Bestimmung  einer  mindestens
sechswöchentlichen  Frist  dazu  aufzufordern  und  können  nach  unbenutztem  Ablauf
dieser  Frist  geschlossen  werden.  Die  Schließung  erfolgt  nach  Maßgabe  des  §.  29.

Artikel  20.

Von  bestehenden  eingeschriebenen  Hülfskassen,  welche  örtliche  Verwaltungsstellen
  errichtet  haben,  ist  die  im  §.  19d  vorgeschriebene  Anzeige  binnen  drei  Monaten
nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zu  erstatten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Instiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Juni  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="69" />
        Reichs-Gesetzblatt.

17.

Inhalt:  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen.  S.  61.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.
  S.  64.

 

 

 

 

(Nr.  1547.)  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen.
  Vom  9.  Juni  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  Herstellung,  der  Vertrieb  und  der  Besitz  von  Sprengstoffen  sowie
die  Einführung  derselben  aus  dem  Auslande  ist  unbeschadet  der  bestehenden
sonstigen  Beschränkungen  nur  mit  polizeilicher  Genehmigung  zulässig.

Wer  sich  mit  der  Herstellung  oder  dem  Vertriebe  von  Sprengstoffen  befaßt,
hat  ein  Register  zu  führen,  aus  welchem  die  Mengen  der  hergestellten,  aus  dem
Auslande  eingeführten  oder  sonst  zum  Zweck  des  Vertriebes  angeschafften  Sprengstoffe,
  sowie  die  Bezugsquellen  und  der  Verbleib  derselben  ersichtlich  sein  müssen.
Dieses  Register  ist  der  zuständigen  Behörde  auf  Erfordern  jederzeit  vorzulegen.

Auf  Sprengstoffe,  welche  vorzugsweise  als  Schießmittel  gebraucht  werden,
finden  vorbehaltlich  abweichender  landesrechtlicher  Vorschriften  die  Bestimmungen
des  ersten  und  des  zweiten  Absatzes  keine  Anwendung.  Die  Bezeichnung  dieser
Stoffe  erfolgt  durch  Beschluß  des  Bundesraths.

Insoweit  Sprengstoffe  zum  eigenen  Gebrauch  durch  Reichs=  oder  Landesbehörden
  von  der  zuständigen  Verwaltung  hergestellt,  besessen,  eingeführt  oder
vertrieben  werden,  bleiben  die  Vorschriften  des  ersten  und  zweiten  Absatzes  ebenfalls
ausgeschlossen.

§  2

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  erlassen  die  zur  Ausführung  der
Vorschriften  in  dem  §.  1  Absatz  1  und  2,  sowie  in  dem  §.  15  erforderlichen
näheren  Anordnungen  und  bestimmen  die  Behörden,  welche  über  die  Gesuche
um  Gestattung  der  Herstellung,  des  Vertriebes,  des  Besitzes  und  der  Einführung
von  Sprengstoffen  Entscheidung  zu  treffen  haben.

Reichs=  Gesetzbl.  1884.  19

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juni  1884.
        <pb n="70" />
        —  62  —

§.  3.
Gegen  die  versagende  Verfügung  ist  nur  die  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde
  innerhalb  14  Tagen  zulässig.  Dieselbe  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

§.  4.
Die  Ertheilung  der  nach  §.  1  Absatz  1  erforderlichen  Erlaubniß  erfolgt  in
widerruflicher  Weise.  Wegen  der  Beschwerde  gegen  die  Zurücknahme  gilt  die
Vorschrift  des  §.  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

§.  5.

Wer  vorsätzlich  durch  Anwendung  von  Sprengstoffen  Gefahr  für  das
Eigenthum,  die  Gesundheit  oder  das  Leben  eines  Anderen  herbeiführt,  wird  mit
Zuchthaus  bestraft.

Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  verursacht  worden,
so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf  Jahren,  und  wenn  der  Tod  eines
Menschen  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder
lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.

Ist  durch  die  Handlung  der  Tod  eines  Menschen  herbeigeführt  worden  und
hat  der  Thäter  einen  solchen  Erfolg  voraussehen  können,  so  ist  auf  Todesstrafe
zu  erkennen.

§.  6.

Haben  Mehrere  die  Ausführung  einer  oder  mehrerer  nach  §.  5  zu  ahndender
strafbarer  Handlungen  verabredet  oder  sich  zur  fortgesetzten  Begehung  derartiger
wenn  auch  im  einzelnen  noch  nicht  bestimmter  Handlungen  verbunden,  so  werden
dieselben,  auch  ohne  daß  der  Entschluß  der  Verübung  des  Verbrechens  durch
Handlungen,  welche  einen  Anfang  der  Ausführung  enthalten,  bethätigt  worden
ist,  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  bestraft.

§.  7.

Wer  Sprengstoffe  herstellt,  anschafft,  bestellt,  oder  in  seinem  Besitze  hat,
in  der  Absicht,  durch  Anwendung  derselben  Gefahr  für  das  Eigenthum,  die
Gesundheit  oder  das  Leben  eines  Anderen  entweder  selbst  herbeizuführen  oder
andere  Personen  zur  Begehung  dieses  Verbrechens  in  den  Stand  zu  setzen,  wird
mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

Der  gleichen  Strafe  verfällt,  wer  Sprengstoffe,  wissend,  daß  dieselben  zur
Begehung  eines  in  dem  §.  5  vorgesehenen  Verbrechens  bestimmt  sind,  an  andere
Personen  überläßt.

§.  8.

Wer  Sprengstoffe  herstellt,  anschafft,  bestellt,  wissentlich  in  seinem  Besitze  hat
oder  an  andere  Personen  überläßt  unter  Umständen,  welche  nicht  erweisen,  daß  dies
zu  einem  erlaubten  Zweck  geschieht,  wird  mit  Zuchthausstrafe  bis  zu  fünf  Jahren
oder  mit  Gefängniß  nicht  unter  einem  Jahre  bestraft.  Diese  Bestimmung  findet
auf  die  gemäß  §.  1  Absatz  3  vom  Bundesrath  bezeichneten  Stoffe  nicht  Anwendung.
        <pb n="71" />
        —  63  —

§.  9.

Wer  der  Vorschrift  in  dem  ersten  Absatz  des  §.  1  zuwider  es  unternimmt,
ohne  polizeiliche  Ermächtigung  Sprengstoffe  herzustellen,  vom  Auslande  einzuführen,
feilzuhalten,  zu  verkaufen  oder  sonst  an  Andere  zu  überlassen,  oder  wer  im  Besitze
derartiger  Stoffe  betroffen  wird,  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  hierzu  nachweisen  zu
können,  ist  mit  Gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren  zu  bestrafen.

Gleicher  Strafe  verfällt,  wer  die  Vorschriften  des  §.  1  Absatz  2,  die  von
den  Zentralbehörden  in  Gemäßheit  des  §.  2  getroffenen  Anordnungen  oder  die
bereits  bestehenden  oder  noch  zu  erlassenden  sonstigen  polizeilichen  Bestimmungen
über  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen,  auf  welche  §.  1  Absatz  1  Anwendung  findet,
übertritt.

§.  10.

Wer  öffentlich  vor  einer  Menschenmenge  oder  wer  durch  Verbreitung  oder
öffentlichen  Anschlag  oder  öffentliche  Ausstellung  von  Schriften  oder  anderen
Darstellungen,  oder  wer  in  Schriften  oder  anderen  Darstellungen  zur  Begehung
einer  der  in  den  §§.  5  und  6  bezeichneten  strafbaren  Handlungen  oder  zur  Theilnahme
  an  denselben  auffordert,  wird  mit  Juchthaus  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  auf  die  vorbezeichnete  Weise  zur
Begehung  der  im  Absatz  1  gedachten  strafbaren  Handlungen  insbesondere  dadurch
anreizt  oder  verleitet,  daß  er  dieselben  anpreist  oder  als  etwas  Rühmlliches  darstellt.

§.  11.

In  den  Fällen  der  §§.  5,  6,  7,  8  und  10  kann  auf  Zulässigkeit  von
Polizeiaufsicht  erkannt  werden.  In  den  Fällen  der  §§.  5,  6,  7,  8  und  in  dem
Falle  einer  Anwendung  der  Strafvorschriften  des  §.  9  ist  auf  Einziehung  der  zur
Zubereitung  der  Sprengstoffe  gebrauchten  oder  bestimmten  Gegenstände,  sowie  der
im  Besitze  des  Verurtheilten  vorgefundenen  Vorräthe  von  Sprengstoffen  zu  erkennen,
  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

§.  12.

Die  Bestimmungen  im  §.  4  Absatz  2  Nr.  1  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  finden  auch  auf  die  in  den  §§.  5,  6,  7,  8  und  10  dieses  Gesetzes
  vorgesehenen  Verbrechen  Anwendung.

§.  13.

Der  in  dem  §.  139  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  angedrohten
  Strafe  verfällt,  wer  von  dem  Vorhaben  eines  im  §.  5  vorgesehenen  Verbrechens
  oder  von  einer  im  §.  6  vorgesehenen  Verabredung  oder  von  dem  Thatbestande
  eines  im  §.  7  des  gegenwärtigen  Gesetzes  unter  Strafe  gestellten  Verbrechens
  in  glaubhafter  Weise  Kenntniß  erhält  und  es  unterläßt,  der  durch  das
Verbrechen  bedrohten  Person  oder  der  Behäörde  rechtzeitig  Anzeige  zu  machen.
        <pb n="72" />
        –  64  —

S.  14.

Die  §§.  1,  2,  3,  4,  9  dieses  Gesetzes  treten  drei  Monate  nach  dessen
Verkündigung,  die  übrigen  Bestimmungen  desselben  mit  dem  Tage  der  Verkündigung
  in  Kraft.

§.  15.

Auf  Personen,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  der  §§.  1,  2,  3,  4,  9  dieses
Gesetzes  sich  bereits  im  Besitze  von  Sprengstoffen  befinden  ober  sich    bis  zu  diesem
Tage  gewerbsmäßig  mit  der  Herstellung  oder  mit  dem  Vertriebe  von  Sprengstoffen
  beschäftigt  haben,  finden  die  Vorschriften  des  §.  9  Absatz  1  erst  zwei  Wochen
nach  dem  Inkrafttreten  der  gedachten  Paragraphen,  und  wenn  seitens  dieser  Personen
  innerhalb  dieser  Frist  ein  Gesuch  um  Ertheilung  der  nach  §.  1  Absatz  1
erforderlichen  polizeilichen  Genehmigung  bei  der  zuständigen  Behörde  eingereicht
worden  ist,  erst  eine  Woche  nach  Behändigung  des  ablehnenden  Bescheides  letzter
Instanz  (§.  3)  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  9.  Juni  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.



 

(Nr.  1548.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  Vom  4.  Juni  1884.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung  vom  4.  Juli  v.  J.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme  ich  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
die  Großherzoglich  badische  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  zu  Waldshut
und  das  Großherzoglich  badische  Nebenzollamt  I.  zu  Erzingen  erfolgen.

Berlin,  den  4.  Juni  1884.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Beoetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="73" />
        —  65  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  18.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Vergütung  für  Dienstreisen  der  Marinebeamten  zwischen  Kiel  und
Friedrichsort.  S.  65.  —  Vertrag  mit  Luxemburg,  betreffend  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
St.  Vith  nach  Ulflingen.  S.  66.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Debit  von  Stempelmarken
und  gestempelten  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer.  S.  68.

 

 

 

 

(Nr.  1549.)  Verordnung,  betreffend  die  Vergütung  für  Dienstreisen  der  Marinebeamten  zwischen
Kiel  und  Friedrichsort.  Vom  22.  Juni  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.

Für  jede  Dienstreise  von  Kiel  nach  Friedrichsort  und  zurück,  beziehungsweise
von  Friedrichsort  nach  Kiel  und  zurück,  wird,  sofern  die  bestehende  Dampferverbindung
  benutzt  werden  kann  und  ein  Uebernachten  außerhalb  des  Wohnortes  nicht
erforderlich  ist,  den  Beamten  der  Kaiserlichen  Marine  an  Stelle  der  durch  Verordnung
  vom  21.  Juni  1875,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die
Umzugskosten  der  Reichsbeamten,  festgestellten  Tagegelder  und  Fuhrkosten,  zusammen
für  Hin=  und  Rückweg  eine  Abfindung,  und  zwar  im  Betrage  von  5  Mark  den
oberen  Beamten  und  im  Betrage  von  2  Mark  den  unteren  Beamten,  gewährt.

§.  2.

Ist  bei  derartigen  Reisen  das  Uebernachten  außerhalb  des  Wohnortes  unvermeidlich,
  so  sind  außerdem  für  die  auf  den  Tag  der  Hinreise  nach  Friedrichsort
beziehungsweise  Kiel  folgenden  Tage  des  Aufenthalts  am  Bestimmungsorte  die
verordnungsmäßigen  Tagegelder  zahlbar.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  22.  Juni  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 



Reichs-Gesetzbl.  1884.  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juli  1884.
        <pb n="74" />
        —  66  —

(Nr.  1550.)  Vertrag  zwischen  Deutschland  und  Luxemburg,  betreffend  die  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  St.  Vith  nach  Ulflingen.  Vom  21.  Juli  1883.

Seine    Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog
von  Luxemburg,  von  dem  Wurnsche  geleitet,  die  Eisenbahnverbindungen  zwischen
Deutschland  und  dem  Großherzogthum  Luxemburg  zu  vermehren,  haben  behufs
einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Paul  Reichardt,
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  juris  Paul  Micke;

Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog

von  Luxemburg:
Allerhöchstihren  Geschäftsträger  Dr.  juris  Paul  Eyschen,
welche,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  folgenden  Vertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  I.
Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  erklären  sich  gegenseitig  bereit,
die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  St.  Vith  in  der  Richtung  auf  Ulflingen
zum  Anschluß  an  die  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn  zuzulassen  und  zu  fördern.

Artikel  II.

Die  Königlich  preußische  Regierung  beabsichtigt,  die  in  ihrem  Gebiete
belegene  Strecke  der  im  Artikel  1  bezeichneten  Eisenbahn  für  eigene  Rechnung  auszuführen,
  sobald  sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird;  sie
wird  alsdann  der  Großherzoglich  luxemburgischen  Regierung  hiervon  Mittheilung
machen  und  zugleich  den  Zeitpunkt  bezeichnen,  bis  zu  welchem  die  betriebsfähige
Herstellung  der  preußischen  Strecke  bewirkt  sein  wird.  Die  Großherzoglich  luxemburgische
  Regierung  verpflichtet  sich,  den  Bau  des  in  ihrem  Staatsgebiete
belegenen  Theiles  der  St.  Vith—Ulflingener  Bahn  ihrerseits  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft
  zu  übertragen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Vollendung
des  Baues  und  die  Eröffnung  des  Betriebes  zu  demselben  Zeitpunkte  stattfindet,
zu  welchem  die  preußische  Strecke  ausgebaut  und  in  Betrieb  gesetzt  sein  wird.

Artikel  III.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie,  wie  des  gesammten  Bauplanes
und  der  einzelnen  Bauentwürfe  der  im  Artikel  I  genannten  Bahn  bleibt  jeder  der
beiden  Regierungen  für  ihr  Gebiet  vorbehalten.

Der  Punkt,  wo  die  beiderseitige  Landesgrenze  von  der  in  Rede  stehenden
Bahn  überschritten  wird,  soll  auf  Grund  der  von  den  betreffenden  Eisenbahnverwaltungen
  auszuarbeitenden  Projekte,  nöthigenfalls  durch  beiderseits  dieserhalb
abzuordnende  technische  Kommissarien  näher  bestimmt  werden.

Für  die  Bahn  ist  zunächst  nur  ein  durchgehendes  Geleise  vorgesehen.  Bei
dem  Eintritt  des  Bedürfnisses  werden  die  Hohen  Regierungen  —  jede  für  den
        <pb n="75" />
        —  67  —

innerhalb  ihres  Gebietes  belegenen  Theil  der  Bahn  —  die  Herstellung  des
zweiten  Geleises  anordnen.

Die  Spurweite  der  Geleise  soll  in  Uebereinstimmung  mit  den  anschließenden
Bahnen  1,435  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.  Auch  im  übrigen  sollen
die  Konstruktionsverhältnisse  der  nach  diesem  Vertrage  anzulegenden  Eisenbahn  und
deren  Betriebsmittel  dergestalt  nach  gleichen  Grundsätzen  festgestellt  werden,  daß
die  Lokomotiven,  Personen-  und  Güterwagen  die  anschließenden  Bahnen  ohne
Hinderniß  durchlaufen  können.

Im  Interesse  der  Sicherheit  und  Gleichförmigkeit  des  Eisenbahnbetriebes
wird  die  Großherzoglich  luxemburgische  Regierung  für  den  in  ihrem  Staatsgebiete
liegenden  Theil  der  Bahn  das  Betriebsreglement,  das  Bahn-Polizeireglement  und
die  Signalordnung,  welche  für  die  Verlängerung  der  Bahn  nach  St.  Vith  An—
wendung  finden,  in  Kraft  treten  lassen,  soweit  nicht  die  betreffenden  Vorschriften
den  Gesetzen  des  Großherzogthums  etwa  entgegenstehen.

Artikel  IV.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  werden  gemeinsam  so  viel  als
möglich  darauf  hinwirken,  daß  Ankunft  und  Abgang  der  Züge  auf  den  End—
stationen  der  Bahn  mit  Abgang  und  Ankunft  der  direktesten  Züge  der  anschließenden
Eisenbahnlinien  beider  Länder  in  Zusammenhang  gebracht  werden.

Sie  behalten  sich  die  Bestimmung  der  geringsten  Zahl  der  zur  Beförderung
von  Personen  dienenden  Züge  vor,  und  sind  darüber  einig,  daß  täglich  in  keinem
Falle  weniger  als  drei  solcher  Züge  in  jeder  Richtung  verkehren  sollen.

Artikel  V.

Die  Angehörigen  des  einen  Landes,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Landes
etwa  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie  angestellt
  sind,  unterworfen.

Artikel  VI.

Die  bezüglich  der  Handhabung  der  Paß=  und  Fremdenpolizei  bei  dem
Reiseverkehr  auf  Eisenbahnen  zwischen  beiden  Hohen  Regierungen  schon  bestehenden
oder  noch  zu  treffenden  Abkommen  sollen  auch  auf  die  in  Rede  stehende  Eisenbahnverbindung
  Anwendung  finden.

Artikel  VII.

Zu  Zwecken  des  Postdienstes  soll  der  Bauunternehmer  der  im  Großherzogthum
  Luxemburg  belegenen  Strecke  zu  denselben  Leistungen  verpflichtet  werden,
welche  für  die  Eisenbahnen  im  deutschen  Reichspostgebiete  durch  das  Reichsgesetz
vom  20.  Dezember  1875  vorgeschrieben  sind  oder  künftig  etwa  anderweit  gesetzlich
angeordnet  werden.

Ueber  die  Benutzung  der  Bahn  zur  Postbeförderung  aus  dem  Gebiete  der
einen  in  das  Gebiet  der  anderen  vertragschließenden  Hohen  Regierung  werden  die
beiderseitigen  Postverwaltungen  sich  verständigen.

Artikel  VIII.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  genehmigen  die  Anlegung  eines

für  den  Eisenbahndienst  bestimmten  elektromagnetischen  Telegraphen  längs  dieser
        <pb n="76" />
        —  68  —

Bahn;  auch  kann  ein  elektromagnetischer  Telegraph  für  den  internationalen  und
öffentlichen  Verkehr  längs  dieser  Bahn  durch  die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen
  und  zwar  durch  eine  jede  für  ihr  Gebiet  hergestellt  werden.

Artikel  IX.

Der  Betriebswechsel  auf  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden
Eisenbahn  findet  für  den  Fall,  daß  der  Betrieb  auf  derselben  von  der  Königlich
preußischen  Eisenbahnverwaltung  geleitet  wird,  auf  der  Station  Ulflingen,  für
den  Fall  dagegen,  daß  der  Betrieb  von  der  Kaiserlich  deutschen  Eisenbahnverwaltung
  geführt  wird,  auf  der  Station  St.  Vith  statt.

Ueber  die  näheren  Bedingungen  der  Betriebsüberlassung  bleibt  eine  Verständigung
  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltungen  vorbehalten.

Beim  Mangel  eines  Einverständnisses  haben  sich  dieselben  den  zwischen  den
beiden  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  zu  vereinbarenden  Anordnungen

zu  fügen.
Artikel  X.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  darüber  auszufertigenden
  Ratifikations-Urkunden  sobald  als  thunlich  in  Berlin  bewirkt  werden.

Dessen  zu  Urkunde  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet  und
besiegelt.  ·
So  geschehen  zu  Berlin,  den  21.  Juli  1883.

(L.  S.)  Paul  Reichardt.  (L.  S.)  Paul  Eyschen.
(L.  S.)  Dr.  juris  Paul  Micke.

 

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.



 

(Nr.  1551.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Debit  von  Stempelmarken  und  gestempelten
Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer.  Vom  9.  Juni  1884.

N%  Aufräumung  der  gegenwärtigen  Bestände  an  Wechselstempelmarken  über
Werthbeträge  von  3,50  4,50  und  30,00  Mark  und  an  gestempelten  Wechselblankets
über  Werthbeträge  von  0,30;  0,40;  0,50  1,00,  1,50,  2,00  2,50  und  3,00  Mark
werden  solche  Wechselstempelwerthzeichen  nicht  mehr  debitirt  werden.

Berlin,  den  9.  Juni  1884.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Burchard.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="77" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No 19.

 

.



Inhalt:  Unfallversicherungsgesetz.  S.  69.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags
zum  Reichshaushalts-  Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85.  S.  112.

 

(Nr.  1552.)  Unfallversicherungsgesetz.  Vom  6.  Juli  1884.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Umfang  der  Versicherung.

§.  1.

Alle  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  Steinbrüchen,  Gräbereien
(Gruben),  auf  Werften  und  Bauhöfen,  sowie  in  Fabriken  und  Hüttenwerken
beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten,  letztere  sofern  ihr  Jahresarbeitsverdienst
an  Lohn  oder  Gehalt  zweitausend  Mark  nicht  übersteigt,  werden  gegen  die  Folgen
der  bei  dem  Betriebe  sich  ereignenden  Unfälle  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  versichert.

Dasselbe  gilt  von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten,  welche  von  einem  Gewerbetreibenden,
  dessen  Gewerbebetrieb  sich  auf  die  Ausführung  von  Maurer-,
Zimmer-,  Dachdecker-,  Steinhauer=  und  Brunnenarbeiten  erstreckt,  in  diesem  Betriebe
  beschäftigt  werden,  sowie  von  den  im  Schonrnsteinfegergewerbe  beschäftigten
Arbeitern.

Den  im  Absatz  1  aufgeführten  gelten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  diejenigen
Betriebe  gleich,  in  welchen  Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  (Wind,  Wasser,
Dampf,  Gas,  heiße  Luft  u.  s.  w.)  bewegte  Triebwerke  zur  Verwendung  kommen,
mit  Ausnahme  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  nicht  unter  den  Absatz  1
fallenden  Nebenbetriebe,  sowie  derjenigen  Betriebe,  für  welche  nur  vorübergehend
eine  nicht  zur  Betriebsanlage  gehörende  Kraftmaschine  benutzt  wird.

Reichs--Gesetzbl.  1884.  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juli  1884.
        <pb n="78" />
        —  70  —

Im  übrigen  gelten  als  Fabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  insbesondere  die—
jenigen  Betriebe,  in  welchen  die  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Gegenständen
gewerbsmäßig  ausgeführt  wird,  und  in  welchen  zu  diesem  Zweck  mindestens  zehn
Arbeiter  regelmäßig  beschäftigt  werden,  sowie  Betriebe,  in  welchen  Explosivstoffe
oder  explodirende  Gegenstände  gewerbsmäßig  erzeugt  werden.

Welche  Betriebe  außerdem  als  Fabriken  im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen
sind,  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt  (§§.  87  ff.).

Auf  gewerbliche  Anlagen,  Eisenbahn=  und  Schiffahrtsbetriebe,  welche  wesentliche
  Bestandtheile  eines  der  vorbezeichneten  Betriebe  sind,  finden  die  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  ebenfalls  Anwendung.

Für  solche  unter  die  Vorschrift  des  §.  1  fallende  Betriebe,  welche  mit
Unfallgefahr  für  die  darin  beschäftigten  Personen  nicht  verknüpft  sind,  kann  durch
Beschluß  des  Bundesraths  die  Versicherungspflicht  ausgeschlossen  werden.

Arbeiter  und  Betriebsbeamte  in  anderen,  nicht  unter  Absatz  2  fallenden,
auf  die  Ausführung  von  Bauarbeiten  sich  erstreckenden  Betrieben  können  durch
Beschluß  des  Bundesraths  für  versicherungspflichtig  erklärt  werden.

§.  2.

Durch  statutarische  Bestimmung  (§§.  16  ff.)  kann  die  Versicherungspflicht
auf  Betriebsbeamte  mit  einem  zweitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienst
  erstreckt  werden.  In  diesem  Falle  ist  bei  der  Feststellung  der  Entschädigung
  der  volle  Jahresarbeitsverdienst  zu  Grunde  zu  legen.

Durch  Statut  kann  ferner  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen  Bedingungen
  Unternehmer  der  nach  §.  1  versicherungspflichtigen  Betriebe  berechtigt
sind,  sich  selbst  oder  andere  nach  §.  1  nicht  versicherungspflichtige  Personen  gegen
die  Folgen  von  Betriebsunfällen  zu  versichern.

Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes.

§.  3.

Als  Gehalt  oder  Lohn  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  auch  Tantiemen
und  Naturalbezüge.  Der  Werth  der  letzteren  ist  nach  Ortsdurchschnittspreisen  in
Ansatz  zu  bringen.

Als  Jahresarbeitsverdienst  gilt,  soweit  sich  derselbe  nicht  aus  mindestens
wochemweise  firirten  Beträgen  zusammensetzt,  das  Dreihundertfache  des  durchschnittlichen
  täglichen  Arbeitsverdienstes.  Für  Arbeiter  in  Betrieben,  in  welchen
die  übliche  Betriebsweise  für  den  das  ganze  Jahr  regelmäßig  beschäftigten  Arbeiter
eine  höhere  oder  niedrigere  Zahl  von  Arbeitstagen  ergiebt,  wird  diese  Zahl  statt
der  Zahl  dreihundert  der  Berechnung  des  Jahresarbeitsverdienstes  zu  Grunde  gelegt.

Bei  jugendlichen  Arbeitern  und  solchen  Personen,  welche  wegen  noch  nicht
beendigter  Ausbildung  keinen  oder  einen  geringen  Lohn  beziehen,  gilt  als  Jahresarbeitsverdienst
  das  Dreihundertfache  des  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  für  Erwachsene  festgesetzten  ortsüblichen
        <pb n="79" />
        —  71  —

Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  (§.  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung
  der  Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883).

Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbeamte.

§.  4.

Auf  Beamte,  welche  in  Betriebsverwaltungen  des  Reichs,  eines  Bundesstaates
  oder  eines  Kommunalverbandes  mit  festem  Gehalt  und  Pensionsberechtigung
angestellt  sind,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.

Gegenstand  der  Versicherung  und  Umfang  der  Entschädigung.

§.  5.

Gegenstand  der  Versicherung  ist  der  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
  zu  bemessende  Ersatz  des  Schadens,  welcher  durch  Körperverletzung
oder  Tödtung  entsteht.

Der  Schadensersatz  soll  im  Falle  der  Verletzung  bestehen:

1.  in  den  Kosten  des  Heilverfahrens,  welche  vom  Beginn  der  vierzehnten
Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  an  entstehen;

2.  in  einer  dem  Verletzten  vom  Beginn  der  vierzehnten  Woche  nach  Eintritt
  des  Unfalls  an  für  die  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit  zu  gewährenden
  Rente.

Die  Rente  ist  nach  Maßgabe  desjenigen  Arbeitsverdienstes  zu  berechnen,
den  der  Verletzte  während  des  letzten  Jahres  seiner  Beschäftigung  in  dem  Betriebe,
in  welchem  der  Unfall  sich  ereignete,  an  Gehalt  oder  Lohn  durchschnittlich  für
den  Arbeitstag  bezogen  hat  (§.  3),  wobei  der  vier  Mark  übersteigende  Betrag  nur
mit  einem  Drittel  zur  Anrechnung  kommt.

War  der  Verletzte  in  dem  Betriebe  nicht  ein  volles  Jahr,  von  dem  Unfalle
zurückgerechnet,  beschäftigt,  so  ist  der  Betrag  zu  Grunde  zu  legen,  welchen  während
dieses  Zeitraums  Arbeiter  derselben  Art  in  demselben  Betriebe  oder  in  benachbarten
gleichartigen  Betrieben  durchschnittlich  bezogen  haben.

Erreicht  dieser  Arbeitsverdienst  (Abs.  3  und  4)  den  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  für  Erwachsene  festgesetzten
ortsüblichen  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  (§.  8  des  Gesetzes,  betreffend  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883)  nicht,  so  ist  der  letztere
der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.

Die  Rente  beträgt:

a)  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  sechsundsechzigzweidrittel
  Prozent  des  Arbeitsverdienstes;

b)  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  einen
Bruchtheil  der  Rente  unter  a,  welcher  nach  dem  Maße  der  verbliebenen
Erwerbsfähigkeit  zu  bemessen  ist.

21*
        <pb n="80" />
        —  72  —

Dem  Verletzten  und  seinen  Hinterbliebenen  steht  ein  Anspruch  nicht  zu,
wenn  er  den  Betriebsunfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.

Die  Berufsgenossenschaften  (§.  9)  sind  befugt,  der  Krankenkasse,  welcher
der  Verletzte  angehört,  gegen  Erstattung  der  ihr  dadurch  erwachsenden  Kosten
die  Fürsorge  für  den  Verletzten  über  den  Beginn  der  vierzehnten  Woche  hinaus
bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  zu  übertragen.  In  diesem  Falle  gilt  als
Ersatz  der  im  H.  6  Absatz  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten
Leistungen  die  Hälfte  des  in  jenem  Gesetze  bestimmten  Mindestbetrages  des  Krankengeldes,
  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen  werden.  Streitigkeiten,
welche  aus  Anlaß  dieser  Bestimmung  zwischen  den  Berufsgenossenschaften  und  den
Krankenkassen  entstehen,  werden  nach  Maßgabe  des  §.  58  Absatz  2  des  Krankenversicherungsgesetzes
  entschieden.

Von  Beginn  der  fünften  Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  bis  zum  Ablauf
der  dreizehnten  Woche  ist  das  Krankengeld,  welches  den  durch  einen  Betriebsunfall
verletzten  Personen  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes  gewährt  wird,
auf  mindestens  zwei  Drittel  des  bei  der  Berechnung  desselben  zu  Grunde  gelegten
Arbeitslohnes  zu  bemessen.  Die  Differenz  zwischen  diesen  zwei  Dritteln  und  dem
gesetzlich  oder  statutengemäß  zu  gewährenden  niedrigeren  Krankengelde  ist  der  betheiligten
  Krankenkasse  (Gemeinde-Krankenversicherung)  von  dem  Unternehmer  desjenigen
  Betriebes  zu  erstatten,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat.  Die  zur
Ausführung  dieser  Bestimmung  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das  Reichs-Versicherungsamt.


Den  nach  §.  1  versicherten  Personen,  welche  nicht  nach  den  Bestimmungen
des  Krankenversicherungsgesetzes  versichert  sind,  hat  der  Betriebsunternehmer  die
in  den  §§.  6  und  7  des  Krankenversicherungsgesetzes  vorgesehenen  Unterstützungen
einschließlich  des  aus  dem  vorhergehenden  Absatze  sich  ergebenden  Mehrbetrages
für  die  ersten  dreizehn  Wochen  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten.

Streitigkeiten,  welche  aus  Anlaß  der  in  den  beiden  vorhergehenden  Absätzen
  enthaltenen  Bestimmungen  unter  den  Betheiligten  entstehen,  werden  nach
Maßgabe  des  §.  58  Absatz  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  entschieden,  und
zwar  in  den  Fällen  des  letztvorhergehenden  Absatzes  von  der  für  Ortskrankenkassen
  des  Beschäftigungsortes  zuständigen  Aufsichtsbehörde.

§.  6.

Im  Falle  der  Tödtung  ist  als  Schadensersatz  außerdem  zu  leisten:

1.  als  Ersatz  der  Beerdigungskosten  das  Zwanzigfache  des  nach  §.  5  Absatz
  3  bis  5  für  den  Arbeitstag  ermittelten  Verdienstes,  jedoch  mindestens
dreißig  Mark;

2.  eine  den  Hinterbliebenen  des  Getödteten  vom  Todestage  an  zu  gewährende
  Rente,  welche  nach  den  Vorschriften  des  §.  5  Absatz  3  bis  5  zu
berechnen  ist.
        <pb n="81" />
        —  73  —

Dieselbe  beträgt:

a)  für  die  Wittwe  des  Getödteten  bis  zu  deren  Tode  oder  Wieder—
verheirathung  zwanzig  Prozent,  für  jedes  hinterbliebene  vaterlose
Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten  Lebensjahre  fünf—
zehn  Prozent  und,  wenn  das  Kind  auch  mutterlos  ist  oder  wird,
zwanzig  Prozent  des  Arbeitsverdienstes.

Die  Renten  der  Wittwen  und  der  Kinder  dürfen  zusammen
sechzig  Prozent  des  Arbeitsverdienstes  nicht  übersteigen;  ergiebt
sich  ein  höherer  Betrag,  so  werden  die  einzelnen  Renten  in  gleichem
Verhältnisse  gekürzt.

Im  Falle  der  Wiederverheirathung  erhält  die  Wittwe  den

dreifachen  Betrag  ihrer  Jahresrente  als  Abfindung.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe
erst  nach  dem  Unfalle  geschlossen  worden  ist,

b)  für  Aszendenten  des  Verstorbenen,  wenn  dieser  ihr  einziger  Er—
nährer  war,  für  die  Zeit  bis  zu  ihrem  Tode  oder  bis  zum  Weg—
fall  der  Bedürftigkeit  zwanzig  Prozent  des  Arbeitsverdienstes.

Wenn  mehrere  der  unter  b  benannten  Berechtigten  vorhanden
sind,  so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährt.

Wenn  die  unter  b  bezeichneten  mit  den  unter  a  bezeichneten
Berechtigten  konkurriren,  so  haben  die  ersteren  einen  Anspruch  nur,  soweit
  für  die  letzteren  der  Höchstbetrag  der  Rente  nicht  in  Anspruch  genommen
  wird.

Die  Hinterbliebenen  eines  Ausländers,  welche  zur  Zeit  des
Unfalls  nicht  im  Inlande  wohnten,  haben  keinen  Anspruch  eef  die  Rente.

§.  7.
An  Stelle  der  im  §.  5  vorgeschriebenen  Leistungen  kann  bis  zum  beendigten

Heilverfahren  freie  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Krankenhause  gewährt  werden,
und  zwar:

1.  für  Verunglückte,  welche  verheirathet  sind  oder  bei  einem  Mitgliede  ihrer
Familie  wohnen,  mit  ihrer  Zustimmung  oder  unabhängig  von  derselben,
wenn  die  Art  der  Verletzung  Anforderungen  an  die  Behandlung  oder
Verpflegung  stellt,  denen  in  der  Familie  nicht  genügt  werden  kann;

2.  für  sonstige  Verunglückte  in  allen  Fällen.

Für  die  Zeit  der  Verpflegung  des  Verunglückten  in  dem  Krankenhause  steht
den  im  §.  6  Ziffer  2  bezeichneten  Angehörigen  desselben  die  daselbst  angegebene
Rente  insoweit  zu,  als  sie  auf  dieselbe  im  Falle  des  Todes  des  Verletzten  einen
Anspruch  haben  würden.
        <pb n="82" />
        —  74  —

Verhältniß  zu  Krankenkassen,  Armenverbänden  2c.
§.8

Die  Verpflichtung  der  eingeschriebenen  Hülfskassen,  sowie  der  sonstigen
Kranken-,  Sterbe-,  Invaliden=  und  anderen  Unterstützungskassen,  den  von  Betriebsunfällen
  betroffenen  Arbeitern  und  Betriebsbeamten  sowie  deren  Angehörigen
und  Hinterbliebenen  Unterstützungen  zu  gewähren,  sowie  die  Verpflichtung  von
Gemeinden  oder  Armenverbänden  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen
wird  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.  Soweit  auf  Grund  solcher  Verpflichtung
Unterstützungen  in  Fällen  gewährt  sind,  in  welchen  dem  Unterstützten  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes  ein  Entschädigungsanspruch  zusteht,  geht  der  letztere  bis  zum
Betrage  der  geleisteten  Unterstützung  auf  die  Kassen,  die  Gemeinden  oder  die
Armenverbände  über,  von  welchen  die  Unterstützung  gewährt  worden  ist.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Betriebsunternehmern  und  Kassen,  welche  die
den  bezeichneten  Gemeinden  und  Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung  zur
Unterstützung  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift  erfüllt  haben.

Träger  der  Versicherung  (Berufsgenossenschaften).
§.  9.

Die  Versicherung  erfolgt  auf  Gegenseitigkeit  durch  die  Unternehmer  der
unter  §.  1  fallenden  Betriebe,  welche  zu  diesem  Zweck  in  Berufsgenossenschaften
vereinigt  werden.  Die  Berufsgenossenschaften  sind  für  bestimmte  Bezirke  zu  bilden
und  umfassen  innerhalb  derselben  alle  Betriebe  derjenigen  Industriezweige,  für
welche  sie  errichtet  sind.

Als  Unternehmer  gilt  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt.

Betriebe,  welche  wesentliche  Bestandtheile  verschiedenartiger  Industriezweige
umfassen,  sind  derjenigen  Berufsgenossenschaft  zuzutheilen,  welcher  der  Hauptbetrieb
  angehört.

Die  Berufsgenossenschaften  können  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  Berufsgenossenschaft  haftet  den  Gläubigern
derselben  nmur  das  Genossenschaftsvermögen.

Aufbringung  der  Mittel.

§.  10.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  von  den  Berufsgenossenschaften  zu  leistenden
Entschädigungsbeträge  und  der  Verwaltungskosten  werden  durch  Beiträge  aufgebracht,
  welche  von  den  Mitgliedern  nach  Maßgabe  der  in  ihren  Betrieben  von
den  Versicherten  verdienten  Löhne  und  Gehälter  beziehungsweise  des  Jahresarbeitsverdienstes
  jugendlicher  und  nicht  ausgebildeter  Arbeiter  (§.  3  Abs.  3),  sowie  der
statutenmäßigen  Gefahrentarife  (§.  28)  jährlich  umgelegt  werden.

Löhne  und  Gehälter,  welche  während  der  Beitragsperiode  durchschnittlich
den  Satz  von  vier  Mark  täglich  übersteigen,  kommen  mit  dem  vier  Mark  übersteigenden
  Betrage  nur  zu  einem  Drittel  in  Anrechnung.
        <pb n="83" />
        —  75  —

Zu  anderen  Zwecken  als  zur  Deckung  der  von  der  Genossenschaft  zu  leistenden
  Entschädigungsbeträge  und  der  Verwaltungskosten,  zur  Gewährung  von
Prämien  für  Rettung  Verunglückter  und  für  Abwendung  von  Unglücksfällen,
sowie  zur  Ansammlung  des  Reservefonds  (§.  18)  dürfen  weder  Beiträge  von  den
Mitgliedern  der  Genossenschaft  erhoben  werden,  noch  Verwendungen  aus  dem
Vermögen  der  Genossenschaft  erfolgen.

Behufs  Beschaffung  der  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  erforderlichen
Mittel  können  die  Berufsgenossenschaften  von  den  Mitgliedern  für  das  erste  Jahr
einen  Beitrag  im  voraus  erheben.  Falls  das  Statut  hierüber  nichts  Anderes
bestimmt,  erfolgt  die  Aufbringung  dieser  Mittel  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  von  den
Mitgliedern  in  ihren  Betrieben  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  (§.  11).

II.  Bildung  und  Veränderung  der  Berufsgenossenschaften.

Ermittelung  der  versicherungspflichtigen  Betriebe.

§.  11.

Jeder  Unternehmer  eines  unter  den  §.  1  fallenden  Betriebes  hat  den  letzteren
binnen  einer  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmenden  und  öffentlich
bekannt  zu  machenden  Frist  unter  Angabe  des  Gegenstandes  und  der  Art  desselben,
  sowie  der  Zahl  der  durchschnittlich  darin  beschäftigten  versicherungspflichtigen
Personen  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  anzumelden.

Für  die  nicht  angemeldeten  Betriebe  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  die
Angaben  nach  ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse  zu  ergänzen.

Dieselbe  ist  befugt,  die  Unternehmer  nicht  angemeldeter  Betriebe  zu  einer
Auskunft  darüber  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  durch  Geldstrafen  im
Betrage  bis  zu  einhundert  Mark  anzuhalten.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  ein  nach  den  Gruppen,  Klassen  und
Ordnungen  der  Reichs-Berufsstatistik  geordnetes  Verzeichniß  sämmtlicher  Betriebe
ihres  Bezirks  unter  Angabe  des  Gegenstandes  und  der  Art  des  Betriebes,  sowie
der  Lahl  der  darin  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  aufzustellen.
Das  Verzeichniß  ist  der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzureichen  und  von  dieser
erforderlichenfalls  hinsichtlich  der  Einreihung  der  Betriebe  in  die  Gruppen,  Klassen
und  Ordnungen  der  Reichs-Berufsstatistik  zu  berichtigen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  ein  gleiches  Verzeichniß  sämmtlicher
versicherungspflichtigen  Betriebe  ihres  Bezirks  dem  Reichs-Versicherungsamt  einzureichen.

  Freiwillige  Bildung  der  Berufsgenossenschaften.

§.  12.

Die  Bildung  der  Berufsgenossenschaften  erfolgt  auf  dem  Wege  der  Vereinbarung
  der  Betriebsunternehmer  unter  Zustimmung  des  Bundesraths.  Die
Zustimmung  des  Bundesraths  kann  versagt  werden:

1.  wenn  die  Anzahl  der  Betriebe,  für  welche  die  Berufsgenossenschaft  gebildet

  werden  soll,  oder  die  Anzahl  der  in  denselben  beschäftigten
        <pb n="84" />
        —  76  —

Arbeiter  zu  gering  ist,  um  die  dauernde  Leistungsfähigkeit  der  Berufs—
genossenschaft  in  Bezug  auf  die  bei  der  Unfallversicherung  ihr  obliegenden
  Mlichten  zu  gewährleisten;

2.  wenn  Betriebe  von  der  Aufnahme  in  die  Berufsgenossenschaft  ausgeschlossen
  werden  sollen,  welche  wegen  ihrer  geringen  Lahl  oder  wegen
der  geringen  Zahl  der  in  ihnen  beschäftigten  Arbeiter  eine  eigene  leistungsfähige
  Berufsgenossenschaft  zu  bilden  außer  Stande  sind,  und  auch  einer
anderen  Berufsgenossenschaft  zweckmäßig  nicht  zugetheilt  werden  können;

3.  wenn  eine  Minderheit  der  Bildung  der  Berufsgenossenschaft  widerspricht
und  für  einzelne  Industriezweige  oder  Bezirke  eine  besondere  Berufsgenossenschaft
  zu  bilden  beantragt,  welche  als  dauernd  leistungsfähig  zu
erachten  ist.

§.  13.

Die  Beschlußfassung  über  die  Bildung  der  Berufsgenossenschaften  erfolgt
durch  die  zu  diesem  Zweck  zu  einer  Generalversammlung  zu  berufenden  Betriebsunternehmer
  mit  Stimmenmehrheit.

Anträge  auf  Einberufung  der  Generalversammlung  sind  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  zu  richten;  dasselbe  hat,  sofern  es  nicht  den  Fall  des  §.  12
Ziffer  1  für  vorliegend  erachtet,  den  Anträgen  stattzugeben,  wenn  dieselben  innerhalb
  vier  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  und  mindestens  von
dem  zwanzigsten  Theil  der  Unternehmer  derjenigen  Betriebe,  für  welche  die  Berufsgenossenschaft
  gebildet  werden  soll,  oder  von  solchen  Unternehmern,  welche
mindestens  den  zehnten  Theil  der  in  diesen  Betrieben  vorhandenen  versicherungspflichtigen
  Personen  beschäftigen,  gestellt  werden.

Erachtet  das  Reichs-Versicherungsamt  die  Voraussetzungen  des  §.  12  Ziffer  1
für  vorliegend,  so  ist  von  demselben  die  Entscheidung  des  Bundesraths  einzuholen.

Findet  das  Reichs-Versicherungsamt  bei  der  Prüfung  von  Anträgen  auf
Einberufung  der  Generalversammlung,  daß  der  unter  §.  12  Ziffer  2  vorgesehene
Fall  vorliegt,  so  hat  dasselbe  die  Unternehmer  der  dabei  in  Betracht  kommenden
Betriebe  zum  Zweck  der  Beschlußfassung  über  die  Abgrenzung  der  Berufsgenossenschaft
  zu  der  Generalversammlung  mit  einzuladen.

§.  14.

Auf  Grund  der  unter  §.  11  erwähnten  Verzeichnisse  werden  die  Betriebsunternehmer
  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  unter  Angabe  der  ihnen  zustehenden
Stimmenzahl  zur  Generalversammlung  einzeln  eingeladen.

Jeder  Unternehmer  oder  Vertreter  eines  Betriebes,  in  welchem  nicht  mehr
als  20  versicherungspflichtige  Personen  beschäftigt  werden,  hat  eine,  darüber
hinaus  bis  zu  200  für  je  20  und  von  200  an  für  je  100  mehr  versicherungspflichtige
  Personen  eine  weitere  Stimme.

Abwesende  Betriebsunternehmer  können  sich  durch  stimmberechtigte  Berufsgenossen
  oder  durch  einen  bevollmächtigten  Leiter  ihres  Betriebes  vertreten  lassen.
        <pb n="85" />
        —  77  —

Die  Generalversammlung  findet  in  Gegenwart  eines  Vertreters  des  Reichs-Versicherungsamts
  statt,  welcher  dieselbe  zu  eröffnen,  die  Wahl  des  aus  einem
Vorsitzenden,  zwei  Schriftführern  und  mindestens  zwei  Beisitzern  bestehenden  Vorstandes
  herbeizuführen  und,  bis  dieselbe  erfolgt  ist,  die  Verhandlungen  zu  leiten  hat.

Die  Generalversammlung  hat  unter  der  Leitung  ihres  Vorstandes  außer
über  den  auf  Bildung  der  Berufsgenossenschaft  gerichteten  Antrag,  welcher  zu  ihrer
Einberufung  Anlaß  gegeben  hat,  auch  über  die  aus  ihrer  Mitte  dazu  etwa  gestellten
  Abänderungsanträge  Beschluß  zu  fassen.

Auf  Verlangen  des  Vertreters  des  Reichs-Versicherungsamts,  welcher  jederzeit
  gehört  werden  muß,  erfolgt  die  Abstimmung  über  die  in  Bezug  auf  die  Abgrenzung
  der  Berufsgenossenschaft  gestellten  Anträge  getrennt  nach  Industriezweigen
oder  Bezirken.

Ueber  die  Verhandlungen  der  Generalversammlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,
  welches  die  gestellten  Anträge,  sowie  die  gefaßten  Beschlüsse  —  letztere
unter  Angabe  des  Stimmverhältnisses  sowie  der  Art  der  Abstimmung  —  enthalten
  muß.  Das  Protokoll  ist  innerhalb  acht  Tagen  nach  der  Generalversammlung
durch  den  Vorstand  dem  Reichs-Versicherungsamt  einzureichen  und  demnächst  dem
Bundesrath  (§.  12)  vorzulegen.

Bildung  der  Berufsgenossenschaften  durch  den  Bundesrath.

.  15.

Für  diejenigen  Industriezweige,  für  welche  innerhalb  der  im  F.  13  festgesetzten
  Frist  genügend  unterstützte  Anträge  auf  Einberufung  der  General-=versammlung
  zur  freiwilligen  Bildung  einer  Berufsgenossenschaft  nicht  gestellt
worden  sind,  werden  die  Berufsgenossenschaften  durch  den  Bundesrath  nach  Anhörung
  von  Vertretern  der  betheiligten  Industriezweige  gebildet.  Dasselbe  geschieht,
  wenn  den  gestellten  Anträgen  in  Rücksicht  auf  H.  12  Ziffer  1  nicht  stattgegeben,
  oder  wenn  den  Beschlüssen,  welche  in  einer  nach  F.  14  berufenen  Generalversammlung
  gefaßt  sind,  die  Genehmigung  versagt  worden  ist,  sofern  nicht  der
Bundesrath  den  Betheiligten  eine  weitere  Frist  für  die  Fassung  anderweiter  Beschlüsse
  gewährt.

Die  Beschlüsse  des  Bundesraths,  durch  welche  Berufsgenossenschaften  errichtet,
sowie  die  beantragte  Bildung  freiwilliger  Berufsgenossenschaften  genehmigt  werden,
sind  unter  Bezeichnung  der  Bezirke  und  Industriezweige,  für  welche  die  einzelnen
Berufsgenossenschaften  gebildet  sind,  durch  den  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen.

Statut  der  Berufsgenossenschaften.

S.  16.

Die  Berufsgenossenschaften  regeln  ihre  innere  Verwaltung  sowie  ihre  Geschäftsordnung
  durch  ein  von  der  Generalversammlung  ihrer  Mitglieder  (Genossenschaftsversammlung)
  zu  beschließendes  Statut.  Bis  zum  Justandekommen  eines  gültigen  Genossenschaftsstatuts
  (§.  20)  finden  die  im  §.  14  enthaltenen  Bestimmungen  über  die

Reichs=  Gesetzbl.  1884.  22
        <pb n="86" />
        —  78  —

Einladung  zu  der  Generalversammlung,  die  Ausübung  des  Stimmrechts  der  Genossenschaftsmitglieder
  und  die  Betheiligung  eines  Vertreters  des  Reichs-Versicherungsamts
an  den  Verhandlungen  auch  auf  die  Genossenschaftsversammlungen  Anwendung.

Die  Genossenschaftsversammlung  wählt  bei  ihrem  erstmaligen  Zusammentreten
  einen  aus  einem  Vorsitzenden,  einem  Schriftführer  und  mindestens  drei  Beisitzern
  bestehenden  provisorischen  Genossenschaftsvorstand,  welcher  bis  zur  Uebernahme
  der  Geschäfte  durch  den  auf  Grund  des  Statuts  gewählten  Vorstand  die
Genossenschaftsversammlung  leitet  und  die  Geschäfte  der  Genossenschaft  führt.

Die  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften  können  sich  in  der  Genossenschaftsversammlung
  durch  andere  stimmberechtigte  Mitglieder  oder  durch  einen  bevollmächtigten
  Leiter  ihres  Betriebes  vertreten  lassen.

§.  17.

Das  Genossenschaftsstatut  muß  Bestimmung  treffen:

1.  über  Namen  und  Sitz  der  Genossenschaft;

2.  über  die  Bildung  des  Genossenschaftsvorstandes  und  über  den  Umfang
seiner  Befugnisse;

3.  über  die  Berufung  der  Genossenschaftsversammlung,  sowie  über  die
Art  ihrer  Beschlußfassung;

4.  über  das  Stimmrecht  der  Mitglieder  der  Genossenschaft  und  die  Prüfung
ihrer  Vollmachten;

5.  über  das  von  den  Organen  der  Genossenschaft  bei  der  Einschätzung  der
Betriebe  in  die  Klassen  des  Gefahrentarifs  zu  beobachtende  Verfahren
(§.  28)

6.  über  das  Verfahren  bei  Betriebsveränderungen,  sowie  bei  Aenderungen
in  der  Person  des  Unternehmers  (§§.  37  letzter  Abs.,  38,  39),

7.  über  die  Folgen  der  Betriebseinstellungen,  insbesondere  über  die  Sicherstellung
  der  Beiträge  der  Unternehmer,  welche  den  Betrieb  einstellen;

8.  über  die  den  Vertretern  der  versicherten  Arbeiter  zu  gewährenden  Vergütungssätze
  (§§.  44  Abs.  4,  49  Abs.  2,  55  Abs.  1);

9.  über  die  Aufstellung,  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;

10.  über  die  Ausübung  der  der  Genossenschaft  zustehenden  Befugnisse  zum
Erlaß  von  Vorschriften  behufs  der  Unfallverhütung  und  zur  Ueberwachung
  der  Betriebe  (§§.  78  ff);

11.  über  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Statuts.

§. 18

Die  Berufsgenossenschaften  haben  einen  Reservefonds  anzusammeln.  An
Zuschlägen  zur  Bildung  desselben  sind  bei  der  erstmaligen  Umlegung  der  Entschädigungsbeträge
  dreihundert  Prozent,  bei  der  zweiten  zweihundert,  bei  der  dritten
einhundertundfünfzig,  bei  der  vierten  einhundert,  bei  der  fünften  achtzig,  bei  der
sechsten  sechzhig  und  von  da  an  bis  zur  elften  Umlegung  jedesmal  zehn  Prozent
weniger  als  Zuschlag  zu  den  Entschädigungsbeträgen  zu  erheben.  Nach  Ablauf
        <pb n="87" />
        —  79  —

der  ersten  elf  Jahre  sind  die  Zinsen  des  Reservefonds  dem  letzteren  solange  weiter
zuzuschlagen,  bis  dieser  den  doppelten  Jahresbedarf  erreicht  hat.  Ist  das  letztere
der  Fall,  so  können  die  Zinsen  insoweit,  als  der  Bestand  des  Reservefonds  den
laufenden  doppelten  Jahresbedarf  übersteigt,  zur  Deckung  der  Genossenschaftslasten
verwendet  werden.

Auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  kann  die  Genossenschaftsversamm—
lung  jederzeit  weitere  Zuschläge  zum  Reservefonds  beschließen,  sowie  bestimmen,
daß  derselbe  über  den  doppelten  Jahresbedarf  erhöht  werde.  Derartige  Beschlüsse
bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

In  dringenden  Bedarfsfällen  kann  die  Genossenschaft  mit  Genehmigung
des  Reichs-Versicherungsamts  schon  vorher  die  Zinsen  und  erforderlichenfalls  auch
den  Kapitalbestand  des  Reservefonds  angreifen.  Die  Wiederergänzung  erfolgt
alsdann  nach  näherer  Anordnung  des  Reichs-Versicherungsamts.

  §. 19

Das  Statut  kann  die  Zusammensetzung  der  Genossenschaftsversammlung
aus  Vertretern,  die  Eintheilung  der  Berufsgenossenschaft  in  örtlich  abgegrenzte
Sektionen,  sowie  die  Einsetzung  von  Vertrauensmännern  als  örtliche  Genossenschaftsorgane
  vorschreiben.  Enthält  dasselbe  Vorschriften  dieser  Art,  so  ist  darin
zugleich  über  die  Wahl  der  Vertreter,  über  Sitz  und  Bezirk  der  Sektionen,  über
die  Bildung  der  Sektionsvorstände  und  über  den  Umfang  ihrer  Befugnisse,  sowie
  über  die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauensmänner,  die  Wahl  der  letzteren
und  ihrer  Stellvertreter  und  den  Umfang  ihrer  Befugnisse  Bestimmung  zu  treffen.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauensmänner,  sowie  die  Wahl  der
letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  kann  von  der  Genossenschaftsversammlung  dem
Genossenschaftsvorstande  übertragen  werden.

§.  20.

Das  Genossenschaftsstatut  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Genehmigung  des
Reichs-Versicherungsamts.

Gegen  die  Entscheidung  desselben,  durch  welche  die  Genehmigung  versagt
wird,  findet  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen,  vom  Tage  der  Zustellung  an
den  provisorischen  Genossenschaftsvorstand  (§.  16),  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath
  statt.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  Beschwerde  nicht  eingelegt  oder  wird  die  Versagung
  der  Genehmigung  des  Statuts  vom  Bundesrath  aufrecht  erhalten,  so  hat
das  Reichs-Versicherungsamt  innerhalb  vier  Wochen  die  Mitglieder  der  Genossenschaft
  zu  einer  neuen  Genossenschaftsversammlung  behufs  anderweiter  Beschlußfassung
  über  das  Statut  einzuladen.  Wird  auch  dem  von  dieser  Versammlung
beschlossenen  Statut  die  Genehmigung  endgültig  versagt,  so  wird  ein  solches  von
dem  Reichs-Versicherungsamt  erlassen.

Abänderungen  des  Statuts  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts,
  gegen  deren  Versagung  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  die
Beschwerde  an  den  Bundesrath  zulässig  ist.

22*
        <pb n="88" />
        —  80  —

Veröffentlichung  des  Namens  und  Sitzes  der  Genossenschaft  2c.

§.  21.
Nach  endgültiger  Feststellung  des  Statuts  hat  der  Genossenschaftsvorstand
durch  den  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen:
1.  den  Namen  und  den  Sitz  der  Genossenschaft,
2.  die  Bezirke  der  Sektionen  und  der  Vertrauensmänner,
3.  die  Zusammensetzung  des  Genossenschaftsvorstandes  und  der  Sektionsvorstände,
  sowie  die  Namen  der  Vertrauensmänner  und  ihrer  Stellvertreter.


Etwaige  Aenderungen  sind  in  gleicher  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen.
Genossenschaftsvorstände.
§. 22.

Dem  Genossenschaftsvorstande  liegt  die  gesammte  Verwaltung  der  Genossenschaft
  ob,  soweit  nicht  einzelne  Angelegenheiten  durch  Gesetz  oder  Statut  der  Beschlußnahme
  der  Genossenschaftsversammlung  vorbehalten  oder  anderen  Organen
der  Genossenschaft  übertragen  sind.

Die  Beschlußfassung  der  Vorstände  kann  in  eiligen  Fällen  durch  schriftliche
Abstimmung  erfolgen.

Der  Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  müssen  vorbehalten
werden:

1.  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes;,

2.  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung,

3.  Abänderungen  des  Statuts.

§.  23.

Die  Genossenschaft  wird  durch  ihren  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.  Die  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.

Durch  die  Geschäfte,  welche  der  Vorstand  der  Genossenschaft  und  die  Vorstände
  der  Sektionen,  sowie  die  Vertrauensmänner  innerhalb  der  Grenzen  ihrer
gesetzlichen  und  statutarischen  Vollmacht  im  Namen  der  Genossenschaft  abschließen,
wird  die  letztere  berechtigt  und  verpflichtet.

Zur  Legitimation  der  Vorstände  bei  Rechtsgeschäften  genügt  die  Bescheinigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  den
Vorstand  bilden.

§.  24.

Wählbar  zu  Mitgliedern  der  Vorstände  und  zu  Vertrauensmännern  sind
nur  die  stimmberechtigten  Mitglieder  der  Genossenschaft  beziehungsweise  deren  gesetzliche
  Vertreter.  Nicht  wählbar  ist,  wer  durch  gerichtliche  Anordnung  in  der
Verfügung  über  sein  Vermögen  beschränkt  ist.
        <pb n="89" />
        Die  Ablehnung  der  Wahl  ist  nur  aus  denselben  Gründen  zulässig,  aus
welchen  das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden  kann.  Eine  Wiederwahl
kann  abgelehnt  werden.

Genossenschaftsmitglieder,  welche  eine  Wahl  ohne  solchen  Grund  ablehnen,
können  auf  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  für  die  Dauer  der  Wahl—
periode  zu  erhöhten  Beiträgen  bis  zum  doppelten  Betrage  herangezogen  werden.

Das  Statut  kann  bestimmen,  daß  die  von  den  Unternehmern  bevollmächtigten
  Leiter  ihrer  Betriebe  zu  Mitgliedern  der  Vorstände  und  zu  Vertrauensmännern
  gewählt  werden  können.

§.  25.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  und  die  Vertrauensmänner  verwalten  ihr
Amt  als  unentgeltliches  Ehrenamt,  sofern  nicht  durch  das  Statut  eine  Entschädigung
  für  den  durch  Wahrnehmung  der  Genossenschaftsgeschäfte  ihnen  erwachsenden
Zeitverlust  bestimmt  wird.  Baare  Auslagen  werden  ihnen  von  der  Genossenschaft
ersetzt,  und  zwar,  soweit  sie  in  Reisekosten  bestehen,  nach  festen,  von  der  Genossenschaftsversammlung
  zu  bestimmenden  Sätzen.

§.  26.

Die  Mitglieder  der  Vorstände,  sowie  die  Vertrauensmänner  haften  der  Genossenschast
  für  getreue  Geschäftsverwaltung,  wie  Vormünder  ihren  Mündeln.

Mitglieder  der  Vorstände,  sowie  Vertrauensmänner,  welche  absichtlich  zum
Nachtheil  der  Genossenschaft  handeln,  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §.  266
des  Strafgesetzbuchs.

  §.27.

Solange  die  Wahl  der  gesetzlichen  Organe  einer  Genossenschaft  nicht  zu
Stande  kommt,  solange  ferner  diese  Organe  die  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  oder
statutarischen  Obliegenheiten  verweigern,  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  die
letzteren  auf  Kosten  der  Genossenschaft  wahrzunehmen  oder  durch  Beauftragte  wahr—
nehmen  zu  lassen.

Bildung  der  Gefahrenklassen.
§.  28.

Durch  die  Genossenschaftsversammlung  sind  für  die  zur  Genossenschaft  gehörigen
  Betriebe  je  nach  dem  Grade  der  mit  denselben  verbundenen  Unfallgefahr
entsprechende  Gefahrenklassen  zu  bilden  und  über  die  Höhe  der  in  denselben  zu
leistenden  Beiträge  (Gefahrentarif)  Bestimmungen  zu  treffen.

Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  die  Aufstellung  und
Aenderung  des  Gefahrentarifs  einem  Ausschusse  oder  dem  Vorstande  übertragen
werden.

Die  Aufstellung  und  Abänderung  des  Gefahrentarifs  bedarf  der  Genehmigung
  des  Reichs-Versicherungsamts.  Wird  ein  Gefahrentarif  von  der  Genossen-
        <pb n="90" />
        —  82  —

schaft  innerhalb  einer  vom  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmenden  Frist  nicht
aufgestellt,  oder  dem  aufgestellten  die  Genehmigung  versagt,  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
  nach  Anhörung  der  mit  der  Aufstellung  beauftragten  Organe
der  Genossenschaft  den  Tarif  selbst  festzusetzen.

Die  Veranlagung  der  Betriebe  zu  den  einzelnen  Gefahrenklassen  liegt  nach
näherer  Bestimmung  des  Statuts  (§.  17)  den  Organen  der  Genossenschaft  ob.
Gegen  die  Veranlagung  steht  dem  Betriebsunternehmer  binnen  einer  Frist  von
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.

Der  Gefahrentarif  ist  nach  Ablauf  von  längstens  zwei  Rechnungsjahren  und
sodann  mindestens  von  fünf  zu  fünf  Jahren  unter  Berücksichtigung  der  in  den
einzelnen  Betrieben  vorgekommenen  Unfälle  einer  Revision  zu  unterziehen.  Die
Ergebnisse  derselben  sind  mit  dem  Verzeichnisse  der  in  den  einzelnen  Betrieben  vorgekommenen,
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  entschädigenden  Unfälle  der  Genossenschaftsversammlung
  zur  Beschlußfassung  über  die  Beibehaltung  oder  Aenderung  der
bisherigen  Gefahrenklassen  oder  Gefahrentarife  vorzulegen.  Die  Genossenschaftsversammlung
  kann  den  Unternehmern  nach  Maßgabe  der  in  ihren  Betrieben  vorgekommenen
  Unfälle  für  die  nächste  Periode  Zuschläge  auflegen  oder  Nachlässe  bewilligen.
  Die  über  die  Aenderung  der  bisherigen  Gefahrenklassen  oder  Gefahrentarife
  gefaßten  Beschlüsse  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts;
  demselben  ist  das  Verzeichniß  der  vorgekommenen  Unfälle  vorzulegen.


Theilung  des  Risikos.
§.  29.

Durch  das  Statut  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Entschädigungsbeträge
  bis  zu  fünfzig  Prozent  von  den  Sektionen  zu  tragen  sind,  in  deren
Bezirken  die  Unfälle  eingetreten  sind.

Die  hiernach  den  Sektionen  zur  Last  fallenden  Beträge  sind  auf  die  Mitglieder
  derselben  nach  Maßgabe  der  für  die  Genossenschaft  festgesetzten  Gefahrenklassen
  und  der  in  diesen  zu  leistenden  Beiträge  (§§.  10,  28)  umzulegen.

Gemeinsame  Tragung  des  Risikos.
§.  30.

Vereinbarungen  von  Genossenschaften,  die  von  ihnen  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge
  ganz  oder  zum  Theil  gemeinsam  zu  tragen,  sind  zulässig.
Derartige  Vereinbarungen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der
betheiligten  Genossenschaftsversammlungen,  sowie  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
  Dieselben  dürfen  nur  mit  dem  Beginn  eines  neuen  Rechnungsjahres
  in  Wirksamkeit  treten.

Die  Vereinbarung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken,  in  welcher  Weise  der
gemeinsam  zu  tragende  Entschädigungsbetrag  auf  die  betheiligten  Genossenschaften
zu  vertheilen  ist.
        <pb n="91" />
        —  83  —

Ueber  die  Vertheilung  des  auf  eine  jede  Genossenschaft  entfallenden  Antheils
an  der  gemeinsam  zu  tragenden  Entschädigung  unter  die  Mitglieder  der  Genossen—
schaft  entscheidet  die  Genossenschaftsversammlung.  Mangels  einer  anderweiten
Bestimmung  erfolgt  die  Umlage  dieses  Betrages  in  gleicher  Weise,  wie  die  der
von  der  Genossenschaft  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge
  (§§.  10,  28).

Abänderung  des  Bestandes  der  Berufsgenossenschaften.
§.  31.
Nach  erfolgtem  Abschluß  der  Organisation  der  Berufsgenossenschaften  sind
Aenderungen  in  dem  Bestande  der  letzteren  mit  dem  Beginn  eines  neuen  Rechnungsjahres
  unter  nachstehenden  Voraussetzungen  zulässig:

1.  Die  Vereinigung  mehrerer  Genossenschaften  erfolgt  auf  übereinstimmenden
  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlungen  mit  Genehmigung  des
Bundestaths.

2.  Das  Ausscheiden  einzelner  Industriezweige  oder  örtlich  abgegrenzter
Theile  aus  einer  Genossenschaft  und  die  Zutheilung  derselben  zu  einer
anderen  Genossenschaft  erfolgt  auf  Beschluß  der  betheiligten  Genossenschaftsversammlungen
  mit  Genehmigung  des  Bundesraths.  Die  Genehmigung
  kann  versagt  werden,  wenn  durch  das  Ausscheiden  die
Leistungsfähigkeit  einer  der  betheiligten  Genossenschaften  in  Bezug  auf
die  ihr  obliegenden  Pflichten  gefährdet  wird.

3.  Wird  die  Vereinigung  mehrerer  Genossenschaften  oder  das  Ausscheiden
einzelner  Industriezweige  oder  örtlich  abgegrenzter  Theile  aus  einer  Genossenschaft
  und  die  Zutheilung  derselben  zu  einer  anderen  Genossenschaft
auf  Grund  eines  Genossenschaftsbeschlusses  beantragt,  dagegen  von  der
anderen  betheiligten  Genossenschaft  abgelehnt,  so  entscheidet  auf  Anrufen
der  Bundesrath.

4.  Anträge  auf  Ausscheidung  einzelner  Industriezweige  oder  örtlich  abgegrenzter
  Theile  aus  einer  Genossenschaft  und  Bildung  einer  besonderen
Genossenschaft  für  dieselben  sind  zunächst  der  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung
  zu  unterbreiten  und  sodann  dem  Bundesrath
zur  Entscheidung  vorzulegen.  Die  Genehmigung  zur  Bildung  der
neuen  Genossenschaft  kann  versagt  werden,  wenn  einer  der  im  §.  12
Ziffer  1  und  2  angegebenen  Gründe  vorliegt.

Wird  die  Genehmigung  ertheilt,  so  erfolgt  die  Beschlußfassung
über  das  Statut  für  die  neue  Genossenschaft  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  in  den  §§.  16  bis  20.

§. 32.

Werden  mehrere  Genossenschaften  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  so  gehen
mit  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  die  Veränderung  in  Wirksamkeit  tritt,  alle  Rechte
        <pb n="92" />
        —  84  —

und  Pflichten  der  vereinigten  Genossenschaften  auf  die  neugebildete  Genossen—
schaft  über.

Wenn  einzelne  Industriezweige  oder  örtlich  abgegrenzte  Theile  aus  einer
Genossenschaft  ausscheiden  und  einer  anderen  Genossenschaft  angeschlossen  werden,
so  sind  von  dem  Eintritt  dieser  Veränderung  ab  die  Entschädigungsansprüche,
welche  gegen  die  erstere  Genossenschaft  aus  den  in  Betrieben  der  ausscheidenden
Genossenschaftstheile  eingetretenen  Unfällen  erwachsen  sind,  von  der  Genossenschaft
zu  befriedigen,  welcher  die  Genossenschaftstheile  nunmehr  angeschlossen  sind.

Scheiden  einzelne  Industriezweige  oder  örtlich  abgegrenzte  Theile  aus  einer
Genossenschaft  unter  Bildung  einer  neuen  Genossenschaft  aus,  so  sind  von  dem
Zeitpunkte  der  Ausscheidung  ab  die  Entschädigungsansprüche,  welche  gegen  die
erstere  Genossenschaft  aus  den  in  Betrieben  der  ausscheidenden  Genossenschaftstheile
eingetretenen  Unfällen  erwachsen  sind,  von  der  neugebildeten  Genossenschaft  zu
befriedigen.

Insoweit  zufolge  des  Ausscheidens  von  Industriezweigen  oder  örtlich  abgegrenzten
  Theilen  Entschädigungsansprüche  auf  andere  Genossenschaften  übergehen,
haben  die  letzteren  Anspruch  auf  einen  entsprechenden  Theil  des  Reservefonds  und
des  sonstigen  Vermögens  derjenigen  Genossenschaft,  aus  welcher  die  Ausscheidung
stattfindet.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  können  durch  übereinstimmenden  Beschluß
der  betheiligten  Genossenschaftsversammlungen  abgeändert  oder  ergänzt  werden.

Streitigkeiten,  welche  in  Betreff  der  Vermögensauseinandersetzung  zwischen
den  betheiligten  Genossenschaften  entstehen,  werden  mangels  Verständigung  derselben
  über  eine  schiedsgerichtliche  Entscheidung  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
entschieden.

Auflösung  von  Berufsgenossenschaften.
§. 33.

Berufsgenossenschaften,  welche  zur  Erfüllung  der  ihnen  durch  dieses  Gesetz
auferlegten  Verpflichtungen  leistungsunfähig  werden,  können  auf  Antrag  des
Reichs-Versicherungsamts  von  dem  Bundesrath  aufgelöst  werden.  Diejenigen
Industriezweige,  welche  die  aufgelöste  Genossenschaft  gebildet  haben,  sind  anderen
Berufsgenossenschaften  nach  deren  Anhörung  zuzutheilen.  Mit  der  Auflösung  der
Genossenschaft  gehen  deren  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen,  vorbehaltlich  der
Bestimmung  im  §.  92,  auf  das  Reich  über.

III.  Mitgliedschaft  des  einzelnen  Betriebes.  Betriebsveränderungen.

Mitgliedschaft.
§.  34.

Mitglied  der  Genossenschaft  ist  jeder  Unternehmer  eines  im  Bezirke  derselben
belegenen  Betriebes  derjenigen  Industriezweige,  für  welche  die  Genossenschaft
        <pb n="93" />
        —  85  —

errichtet  ist.  Die  Mitgliedschaft  beginnt  für  die  Unternehmer  der  zur  Zeit  des
In  krafttretens  des  Gesetzes  versicherungspflichtigen  Betriebe  mit  diesem  Zeitpunkte,
für  die  Unternehmer  später  entstehender  oder  versicherungspflichtig  werdender  Be—
triebe  mit  dem  Zeitpunkte  der  Eröffnung  beziehungsweise  des  Beginns  der  Ver—
sicherungspflicht  derselben.

Stimmberechtigt  ist  jedes  Mitglied  der  Genossenschaft,  sofern  es  sich  im
Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet.

Betriebsanmeldung.

§.  35.

Der  Betriebsunternehmer,  welcher  seinen  Betrieb  nicht  bereits  nach  Maß—
gabe  des  §.  11  angemeldet  hat,  ist  verpflichtet,  binnen  einer  Woche,  nachdem  er
Mitglied  einer  Genossenschaft  geworden  ist  (§.  34),  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  der  Betrieb  belegen  ist,  eine  Anzeige  zu  erstatten,  welche

1.  den  Gegenstand  und  die  Art  des  Betriebes,
2.  die  Zahl  der  versicherten  Personen,
3.  die  Berufsgenossenschaft,  welcher  der  Betrieb  angehört,
4.  falls  es  sich  um  einen  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  neu  begonnenen
  oder  versicherungspflichtig  gewordenen  Betrieb  handelt,  den
Tag  der  Eröffnung  beziehungsweise  des  Beginns  der  Versicherungspflicht
angiebt.  Die  Anzeige  ist  in  zwei  Exemplaren  einzureichen.  Ueber  dieselbe  ist  eine
Empfangsbescheinigung  zu  ertheilen.
Wird  die  Anzeige  nicht  rechtzeitig  erstattet,  so  findet  die  Vorschrift  des  §.  11
Absatz  3  Anwendung.

§.  36.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  jeden  in  ihrem  Bezirke  belegenen  Be—
trieb,  über  welchen  die  Anzeige  (§.  35)  erstattet  ist,  binnen  einer  Woche  nach  dem
Eingange  der  letzteren  durch  Einsendung  eines  Exemplars  derselben  dem  Vorstande
der  in  der  Anzeige  bezeichneten  Genossenschaft  zu  überweisen.

Gehört  der  Betrieb  nach  Ansicht  der  unteren  Verwaltungsbehörde  einer
anderen  als  der  in  der  Anzeige  bezeichneten  Genossenschaft  an,  so  ist  dem  Vorstande
  dieser  Genossenschaft,  unter  gleichzeitiger  Benachrichtigung  des  Vorstandes
der  in  der  Anzeige  bezeichneten  Genossenschaft  und  des  Betriebsunternehmers,  eine
Abschrift  der  Anzeige  zuzustellen.

Für  Betriebe,  über  welche  eine  Anzeige  nicht  erstattet  ist,  hat  die  untere
Verwaltungsbehörde  die  Ueberweisung  binnen  einer  Woche  nach  Ablauf  der  von
ihr  in  Gemäßheit  des  §.  35  Absatz  2  bestimmten  Frist  dadurch  zu  bewirken,  daß
sie  die  im  §.  35  Ziffer  1  bis  4  bezeichneten  Angaben  selbst  macht.

Reichs-  Gesetzbl.  1884.  23
        <pb n="94" />
        —  86  —

Genossenschaftskataster.

§.  37.

Die  Genossenschaftsvorstände  haben  auf  Grund  der  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
  ihnen  mitzutheilenden  Verzeichnisse  der  versicherungspflichtigen
Betriebe  (§.  11)  und  der  später  erfolgenden  Ueberweisungen  (§.  36)  Genossenschaftskataster
  zu  führen.

Die  Aufnahme  der  einzelnen  Genossen  in  das  Kataster  erfolgt  nach  vorgängiger
  Prüfung  ihrer  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft.

Den  in  das  Kataster  aufgenommenen  Genossen  werden  vom  Genossenschaftsvorstande
  durch  Vermittelung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  Mitgliedscheine
zugestellt.  Ist  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt,  so  muß  der  Mitgliedschein
  die  Sektion,  welcher  der  Unternehmer  angehört,  bezeichnen.  Wird  die  Aufnahme
  in  das  Kataster  abgelehnt,  so  ist  hierüber  ein  mit  Gründen  versehener
Bescheid  dem  Betriebsunternehmer  durch  Vermittelung  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  zuzustellen.

Gegen  die  Aufnahme  in  das  Kataster,  sowie  gegen  die  Ablehnung  derselben
steht  dem  Unternehmer  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  erfolgter  Zustellung
  des  Mitgliedscheins  beziehungsweise  des  ablehnenden  Bescheides  die  Beschwerde
  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.  Dieselbe  ist  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  einzulegen.  Stellt  sich  bei  der  Verhandlung  der  Beschwerde
heraus,  daß  der  Betrieb  keiner  der  vorhandenen  Genossenschaften  zugehört,  so  ist
derselbe  durch  das  Reichs-Versicherungsamt  derjenigen  Genossenschaft  zuzuweisen,
der  er  seiner  Natur  nach  am  nächsten  steht.

Wird  gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  von  dem  Betriebsunternehmer
innerhalb  der  angegebenen  Frist  Beschwerde  nicht  erhoben,  so  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde
  den  Fall  dem  Reichs-Versicherungsamt  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Wird  in  dem  Falle  des  §.  36  Absatz  2  die  Mitgliedschaft  des  Unternehmers
von  dem  Vorstande  der  in  der  Anzeige  bezeichneten  Genossenschaft  anerkannt,  so
liegt  diesem  die  Verpflichtung  ob,  hiervon  dem  Vorstande  der  anderen  Genossenschaft
  Mittheilung  zu  machen.  Lezterer  ist  berechtigt,  innerhalb  zwei  Wochen
nach  dem  Empfange  der  Mittheilung  gegen  die  Anerkennung  der  Mitgliedschaft
beim  Reichs-Versicherungsamt  die  Beschwerde  zu  erheben.

Den  Sektionsvorständen  sind  Auszüge  aus  dem  Kataster  in  Betreff  der
zu  ihren  Sektionen  gehörenden  Unternehmer  mitzutheilen.

Jeder  Wechsel  in  der  Person  desjenigen,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb
erfolgt,  ist  von  dem  Unternehmer  binnen  einer  durch  das  Statut  festzusetzenden
Frist  dem  Genossenschaftsvorstande  behufs  Berichtigung  des  Katasters  anzuzeigen.
Ist  die  Anzeige  von  dem  Wechsel  nicht  erfolgt,  so  werden  die  auf  die  Genossenschaftsmitglieder
  umzulegenden  Beiträge  von  dem  in  das  Kataster  eingetragenen  Unternehmer
  bis  für  dasjenige  Rechnungsjahr  einschließlich  forterhoben,  in  welchem  die
Anzeige  geschieht,  ohne  daß  dadurch  der  neue  Unternehmer  von  der  auch  ihm
gesetzlich  obliegenden  Verhaftung  für  die  Beiträge  entbunden  ist.
        <pb n="95" />
        —  87  —

Betriebsveränderungen.

§.  38.

Jeder  Betriebsunternehmer  ist  verpflichtet,  Aenderungen  seines  Betriebes,
welche  für  die  Zugehörigkeit  zu  einer  Genossenschaft  von  Bedeutung  sind,  dem
Genossenschaftsvorstande  binnen  einer  durch  das  Statut  festzusetzenden  Frist  anzuzeigen.
  Erachtet  letzterer  in  Folge  dieser  Anzeige,  oder  ohne  den  Empfang  einer
solchen  von  Amtswegen  die  Ueberweisung  des  Betriebes  an  eine  andere  Genossenschaft
  für  geboten,  so  theilt  er  dies  unter  Angabe  der  Gründe  dem  Betriebsunternehmer
  durch  Vermittelung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  und  dem  betheiligten
Genossenschaftsvorstande  mit.  Sowohl  der  letztere,  als  auch  der  Betriebsunternehmer
  können  innerhalb  zwei  Wochen  gegen  die  Ueberweisung  bei  dem  überweisenden
  Genossenschaftsvorstande  Widerspruch  erheben.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  kein  Widerspruch  erhoben,  so  erfolgt  die  Abbeziehungsweise
  Zuschreibung  des  Betriebes  in  den  Genossenschaftskatastern,  sowie
die  Ausstellung  eines  anderweiten  Mitgliedscheins  für  den  Betriebsunternehmer.

Wird  gegen  die  Ueberweisung  Widerspruch  erhoben,  oder  beansprucht  der
Vorstand  einer  dritten  Genossenschaft  unter  dem  Widerspruch  des  Betriebsunternehmers
  oder  des  Vorstandes  der  Genossenschaft,  welcher  der  Betrieb  bisher  angehörte,
  die  Ueberweisung  des  letzteren,  so  hat  der  Vorstand  der  Genossenschaft,
welcher  der  Betrieb  bisher  angehört  hat,  die  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamts
  zu  beantragen.  Dasselbe  entscheidet  nach  Anhörung  des  betheiligten  Betriebsunternehmers,
  sowie  der  Vorstände  der  betheiligten  Genossenschaften.

Wird  dem  Ueberweisungsantrage  stattgegeben,  so  tritt  die  Aenderung  in
der  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  von  dem  Tage  ab  in  Wirksamkeit,  an  welchem
der  Antrag  dem  betheiligten  Genossenschaftsvorstande  zugestellt  ist.

§.  39.

In  Betreff  der  Anmeldung  von  Aenderungen  in  dem  Betriebe,  welche  für
dessen  Einschätzung  in  den  Gefahrentarif  (§.  28)  von  Bedeutung  sind,  sowie  in
Betreff  des  weiteren  Verfahrens  hat  das  Genossenschaftsstatut  Bestimmung  zu
treffen.  Gegen  den  auf  die  Anmeldung  der  Aenderung  oder  von  Amtswegen
erfolgenden  Bescheid  des  Genossenschaftsvorstandes  oder  des  Ausschusses  (§.  28)
steht  dem  Betriebsunternehmer  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde
an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.

§.  40.

Binnen  vier  Wochen  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahres  hat  der  Genossenschaftsvorstand
  ein  Verzeichniß  der  beim  Schlusse  des  Rechnungsjahres  zur  Genossenschaft
  gehörenden  Mitglieder  dem  Reichs-Versicherungsamt  nach  einem  von
diesem  vorzuschreibenden  Formular  einzureichen.  Ein  gleiches  Verzeichniß  ist  binnen
derselben  Frist  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  sowie  jedem  Mitgliede  der
Genossenschaft  mitzutheilen.

Das  Reichs-Versicherungsamt  kann  den  Vorstand  von  diesen  Verpflichtungen
ganz  oder  theilweise  entbinden.

23*
        <pb n="96" />
        —  88  —

IV.  Vertretung  der  Arbeiter.

Vertretung  der  Arbeiter.

§.  41.

Zum  Zweck  der  Wahl  von  Beisitzern  zum  Schiedsgericht  (§.  46),  der  Begutachtung
  der  zur  Verhütung  von  Unfällen  zu  erlassenden  Vorschriften  (§§.  78,  81)
und  der  Theilnahme  an  der  Wahl  zweier  nichtständiger  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts
  (§.  87)  werden  für  jede  Genossenschaftssektion  und,  sofern  die
Genossenschaft  nicht  in  Sektionen  getheilt  ist,  für  die  Genossenschaft  Vertreter  der
Arbeiter  gewählt.

Die  Zahl  der  Vertreter  muß  der  Zahl  der  von  den  Betriebsunternehmern
in  den  Vorstand  der  Sektion  beziehungsweise  der  Genossenschaft  gewählten  Mitglieder
  gleich  sein.

§  42.

Die  Wahl  erfolgt  durch  die  Vorstände  derjenigen  Orts-,  Betriebs-(Fabrik-)
und  Innungs-Krankenkassen,  sowie  derjenigen  Knappschaftskassen,  welche  im
Bezirke  der  Sektion  beziehungsweise  der  Genossenschaft  ihren  Sitz  haben  und
welchen  mindestens  zehn  in  den  Betrieben  der  Genossenschaftsmitglieder  beschäftigte
versicherte  Personen  angehören,  unter  Ausschluß  der  Vertreter  der  Arbeitgeber.
Wählbar  sind  nur  männliche,  großjährige,  auf  Grund  dieses  Gesetzes  versicherungspflichtige
  Kassenmitglieder,  welche  in  Betrieben  der  Genossenschaftsmitglieder  und
im  Bezirke  der  Sektion  beziehungsweise  der  Genossenschaft  beschäftigt  sind,  sich  im
Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  nicht  durch  richterliche  Anordnung
in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

§.  43.

Die  Vertheilung  der  Vertreter  der  Arbeiter  auf  örtlich  abzugrenzende  Theile
der  Genossenschaft  wird  mittelst  eines  Regulativs  bestimmt,  welches  durch  das
Reichs-Versicherungsamt  oder,  sofern  es  sich  um  eine  Genossenschaft  oder  Sektion
handelt,  welche  über  die  Grenzen  eines  Landes  nicht  hinausgeht,  durch  die  Landes-Zentralbehörde
  oder  die  von  derselben  zu  bestimmende  höhere  Verwaltungsbehörde
zu  erlassen  ist.

§.  44.

Die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung  des
Regulativs  unter  der  Leitung  eines  Beauftragten  derjenigen  Behörde,  von  welcher
das  Regulativ  erlassen  worden  ist.

Für  jeden  Vertreter  sind  ein  erster  und  ein  zweiter  Ersatzmann  zu  wählen,
welche  denselben  in  Behinderungsfällen  zu  ersetzen  und  im  Falle  des  Ausscheidens
für  den  Rest  der  Wahlperiode  in  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  einzutreten  haben.

Die  Wahl  erfolgt  auf  vier  Jahre.  Alle  zwei  Jahre  scheidet  die  Hälfte
der  Vertreter  und  Ersatzmänner  aus.  Die  erstmalig  Ausscheidenden  werden  durch
        <pb n="97" />
        —  89  —

das  Loos  bestimmt,  demnächst  entscheidet  das  Dienstalter.  Die  Ausscheidenden
können  wiedergewählt  werden.

Die  Vertreter  erhalten  aus  der  Genossenschaftskasse  auf  Anweisung  des
Genossenschaftsvorstandes  nach  den  durch  das  Genossenschaftsstatut  zu  bestimmenden
Sätzen  Ersatz  für  nothwendige  baare  Auslagen  und  entgangenen  Arbeitsverdienst.
Gegen  die  Anweisung  ist  die  Beschwerde  an  diejenige  Behörde,  welche  das
Regulativ  erlassen  hat  (§.  43),  zulässig.  Dieselbe  entscheidet  endgültig.

§.  45.

Die  Vorstände  der  Krankenkassen  und  der  Knappschaftskassen,  welchen
mindestens  zehn  in  den  Betrieben  der  Genossenschaftsmitglieder  beschäftigte  versicherte
  Personen  angehören,  wählen  alle  zwei  Jahre  aus  der  Zahl  der  Kassenmitglieder
  zum  Zweck  der  Theilnahme  an  den  Unfalluntersuchungen  (§.  54)  für
den  Bezirk  einer  oder  mehrerer  Ortspolizeibehörden  je  einen  Bevollmächtigten  und
zwei  Ersatzmänner,  deren  Name  und  Wohnort  den  betheiligten  Ortspolizeibehörden
mitzutheilen  ist.

Die  dem  Vorstande  der  Kasse  angehörenden  Vertreter  der  Arbeitgeber
nehmen  an  der  Wahl  nicht  theil.

V.  Schiedsgerichte.
Schiedsgerichte.
§.  46.

Für  jeden  Bezirk  einer  Berufsgenossenschaft  oder,  sofern  dieselbe  in  Sektionen
getheilt  ist,  einer  Sektion,  wird  ein  Schiedsgericht  errichtet.

Der  Bundesrath  kann  anordnen,  daß  statt  eines  Schiedsgerichts  deren
mehrere  nach  Bezirken  gebildet  werden.

Der  Sit  des  Schiedsgerichts  wird  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaates,
zu  welchem  der  Bezirk  desselben  gehört,  oder,  sofern  der  Bezirk  über  die  Grenzen
eines  Bundesstaates  hinausgeht,  im  Einvernehmen  mit  den  betheiligten  Zentralbehörden
  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  bestimmt.

§.  47.

Jedes  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  ständigen  Vorsitzenden  und  aus  vier
Beisitzern.

Der  Vorsitzende  wird  aus  der  Zahl  der  öffentlichen  Beamten,  mit  Ausschluß
der  Beamten  derjenigen  Betriebe,  welche  unter  dieses  Gesetz  fallen,  von  der
Zentralbehörde  des  Landes,  in  welchem  der  Sitz  des  Schiedsgerichts  belegen  ist,
ernannt.  Für  den  Vorsitzenden  ist  in  gleicher  Weise  ein  Stellvertreter  zu  ernennen,
welcher  ihn  in  Behinderungsfällen  vertritt.

Zwei  Beisitzer  werden  von  der  Genossenschaft  oder,  sofern  die  Genossenschaft
in  Sektionen  getheilt  ist,  von  der  betheiligten  Sektion  gewählt.  Wählbar  sind
die  stimmberechtigten  Genossenschaftsmitglieder  sowie  die  von  denselben  bevollmächtigten
  Leiter  ihrer  Betriebe,  sofern  sie  weder  dem  Vorstande  der  Genossen-
        <pb n="98" />
        —  90  —

schaft,  noch  dem  Vorstande  der  Sektion,  noch  den  Vertrauensmännern  angehören
und  nicht  durch  richterliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
beschränkt  sind.

Die  beiden  anderen  Beisitzer  werden  nach  näherer  Bestimmung  des  Regulativs
(§.  43)  von  den  im  §.  41  bezeichneten  Vertretern  der  Arbeiter  aus  der  Zahl  der
in  den  Betrieben  der  Genossenschaft  beschäftigten,  dem  Arbeiterstande  angehörenden
versicherten  Personen,  welche  den  im  F.  42  genannten  Kassen  angehören,  gewählt.

Für  jeden  Beisitzer  sind  ein  erster  und  ein  zweiter  Stellvertreter  zu  wählen,
welche  ihn  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  haben.

Die  Beisitzer  und  Stellvertreter  werden  auf  vier  Jahre  gewählt.  Alle  zwei
Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Beisitzer  und  ihrer  Stellvertreter  aus.  Die  erstmalig
Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt,  demnächst  entscheidet  das  Dienstalter.
  Scheidet  ein  Beisitzer  während  der  Wahlperiode  aus,  so  treten  für  den
Rest  derselben  die  Stellvertreter  in  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  für  ihn  ein.
Ausscheidende  Beisitzer  und  Stellvertreter  sind  wieder  wählbar.

§.  48.
Der  Name  und  Wohnort  des  Vorsitzenden,  sowie  der  Mitglieder  des
Schiedsgerichts  und  der  Stellvertreter  derselben  ist  von  der  Landes-Zentralbehörde
(§.  47  Abs.  2)  in  dem  zu  deren  amtlichen  Veröffentlichungen  bestimmten  Blatte

öffentlich  bekannt  zu  machen.
  §.  49.

Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter,  die  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter
  sind  mit  Beziehung  auf  ihr  Amt  zu  beeidigen.

Auf  das  Amt  der  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  finden  die  Bestimmungen
der  §§.  24  Absatz  2  und  25  Anwendung.  Die  von  den  Versicherten  gewählten
Beisitzer  erhalten  nach  den  durch  das  Genossenschaftsstatut  zu  bestimmenden  Sätzen
Ersatz  für  den  ihnen  in  Folge  ihrer  Theilnahme  an  den  Verhandlungen  entgangenen
  Arbeitsverdienst.  Die  Festsetzung  des  Ersatzes,  sowie  der  baaren  Auslagen
  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.

Die  Behörde,  welche  das  im  §.  43  vorgesehene  Regulativ  erlassen  hat,  ist
berechtigt,  die  Uebernahme  und  die  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten  des  Amts
eines  Beisitzers  oder  Stellvertreters  durch  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark
gegen  die  ohne  gesetzlichen  Grund  sich  Weigernden  zu  erzwingen.  Die  Geldstrafen
fließen  zur  Genossenschaftskasse.

Verweigern  die  Gewählten  gleichwohl  ihre  Dienstleistung,  oder  kommt  eine
Wahl  nicht  zu  Stande,  so  hat,  solange  und  soweit  dies  der  Fall  ist,  die  untere
Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Sitz  des  Schiedsgerichts  belegen  ist,  die
Beisitzer  aus  der  Zahl  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  zu  ernennen.

Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht.
§.  50.
Der  Vorsitzende  beruft  das  Schiedsgericht  und  leitet  die  Verhandlungen  desselben.
  Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  denjenigen  Theil  des  Betriebes,  in  welchem
        <pb n="99" />
        —  91  —

der  Unfall  vorgekommen  ist,  in  Augenschein  zu  nehmen,  sowie  Zeugen  und  Sachverständige
  —  auch  eidlich  —  zu  vernehmen.

Das  Schiedsgericht  ist  nur  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden
eine  gleiche  Anzahl  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  und  zwar  mindestens  je
einer  als  Beisitzer  mitwirken.

Die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit.

Im  übrigen  wird  das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  durch  Kaiserliche
Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  geregelt.

Die  Kosten  des  Schiedsgerichts,  sowie  die  Kosten  des  Verfahrens  vor  dem—
selben  trägt  die  Genossenschaft.

Dem  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  und  dessen  Stellvertreter  darf  eine
Vergütung  von  der  Genossenschaft  nicht  gewährt  werden.

Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigungen.
Anzeige  und  Untersuchung  der  Unfälle.

§.  51.

Von  jedem  in  einem  versicherten  Betriebe  vorkommenden  Unfall,  durch
welchen  eine  in  demselben  beschäftigte  Person  getödtet  wird  oder  eine  Körperverletzung
  erleidet,  welche  eine  Arbeitsunfähigkeit  von  mehr  als  drei  Tagen  oder
den  Tod  zur  Folge  hat,  ist  von  dem  Betriebsunternehmer  bei  der  Ortspolizeibehörde
  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten.

Dieselbe  muß  binnen  zwei  Tagen  nach  dem  Tage  erfolgen,  an  welchem
der  Betriebsunternehmer  von  dem  Unfall  Kenntniß  erlangt  hat.

Für  den  Betriebsunternehmer  kann  derjenige,  welcher  zur  Zeit  des  Unfalls
den  Betrieb  oder  den  Betriebstheil,  in  welchem  sich  der  Unfall  ereignete,  zu  leiten
batte,  die  Anzeige  erstatten;  im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des
Betriebsunternehmers  ist  er  dazu  verpflichtet.

Das  Formular  für  die  Anzeige  wird  vom  Reichs-Versicherungsamt  festgestellt.

Die  Vorstände  der  unter  Reichs=  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe
haben  die  im  Absatz  1  vorgeschriebene  Anzeige  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  nach
näherer  Anweisung  derselben  zu  erstatten.

§.  52.
Die  Ortspolizeibehörden,  im  Falle  des  §.  51  Absatz  5  die  Betriebsvorstände,
haben  über  die  zur  Anzeige  gelangenden  Unfälle  ein  Unfallverzeichniß  zu  führen.
§.  53.

Jeder  zur  Anzeige  gelangte  Unfall,  durch  welchen  eine  versicherte  Person
getödtet  ist  oder  eine  Körperverletzung  erlitten  hat,  die  voraussichtlich  den  Tod
oder  eine  Erwerbsunfähigkeit  von  mehr  als  dreizehn  Wochen  zur  Folge  haben
        <pb n="100" />
        —  92  —

wird,  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  sobald  wie  möglich  einer  Untersuchung  zu

unterziehen  „durch  welche  festzustellen  sind:

1. die  Veranlassung  und  Art  des  Unfalls,

2  die  getödteten  oder  verletzten  Personen,

3.  die  Art  der  vorgekommenen  Verletzungen,

4.  der  Verbleib  der  verletzten  Personen)

5.  die  Hinterbliebenen  der  durch  den  Unfall  getödteten  Personen,  welche
nach  §.  6  dieses  Gesetzes  einen  Entschädigungsanspruch  erheben  können.

§.  54.

An  den  Untersuchungsverhandlungen  können  theilnehmen:  Vertreter  der
Genossenschaft,  der  von  dem  Vorstande  der  Krankenkasse,  welcher  der  Getödtete
oder  Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls  angehört  hat,  gewählte  Bevollmächtigte  (§.  45),
sowie  der  Betriebsunternehmer,  letzterer  entweder  in  Person  oder  durch  einen
Vertreter.  Zu  diesem  Zweck  ist  dem  Genossenschaftsvorstande,  dem  Bevollmächtigten
  der  Krankenkasse  und  dem  Betriebsunternehmer  von  der  Einleitung  der
Untersuchung  rechtzeitig  Kenntniß  zu  geben.  Ist  die  Genossenschaft  in  Sektionen
getheilt,  oder  sind  von  der  Genossenschaft  Vertrauensmänner  bestellt,  so  ist  die
Mittheilung  von  der  Einleitung  der  Untersuchung  an  den  Sektionsvorstand  beziehungsweise
  an  den  Vertrauensmann  zu  richten.

Außerdem  sind,  soweit  thunlich,  die  sonstigen  Betheiligten  und  auf  Antrag
und  Kosten  der  Genossenschaft  Sachverständige  zuzuziehen.

§.  55.

Dem  Bevollmächtigten  der  Krankenkasse,  welcher  an  der  Untersuchung  des
Unfalls  theilgenommen  hat,  wird  nach  den  durch  das  Genossenschaftsstatut  zu
bestimmenden  Sätzen  für  den  entgangenen  Arbeitsverdienst  Ersatz  geleistet.  Die
Festsetzung  erfolgt  durch  die  Ortspolizeibehörde.

Von  dem  über  die  Untersuchung  aufgenommenen  Protokolle,  sowie  von
den  sonstigen  Untersuchungsverhandlungen  ist  den  Betheiligten  auf  ihren  Antrag
Einsicht  und  gegen  Erstattung  der  Schreibgebühren  Abschrift  zu  ertheilen.

§.  56.

Bei  den  im  §.  51  Absfatz  5  bezeichneten  Betrieben  bestimmt  die  vorgesetzte
Dienstbehörde  diejenige  Behörde,  welche  die  Untersuchung  nach  den  Bestimmungen
der  §§.  53  bis  55  vorzunehmen  und  die  Vergütung  für  den  Bevollmächtigten
der  Krankenkasse  (§.  45)  festzusetzen  hat.

Entscheidung  der  Vorstände.
§.  57.
Die  Feststellung  der  Entschädigungen  für  die  durch  Unfall  verletzten  Versicherten
  und  für  die  Hinterbliebenen  der  durch  Unfall  getödteten  Versicherten  erfolgt
1.  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt  ist,  durch  den  Vorstand
  der  Sektion,  wenn  es  sich  handelt
        <pb n="101" />
        —  93  —

a)  um  den  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens,

b)  um  die  für  die  Dauer  einer  voraussichtlich  vorübergehenden  Erwerbsunfähigkeit
  zu  gewährende  Rente,

c)  um  den  Ersatz  der  Beerdigungskosten;

2.  in  allen  übrigen  Fällen  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft.

Das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmen,  daß  die  Feststellung  der  Entschädigungen
  in  den  Fällen  der  Ziffer  1  und  2  durch  einen  Ausschuß  des  Sektionsvorstandes
  oder  durch  eine  besondere  Kommission  oder  durch  örtliche  Beauftragte
(Vertrauensmänner)  und  in  den  Fällen  der  Ziffer  2  auch  durch  den  Sektionsvorstand
  oder  durch  einen  Ausschuß  des  Genossenschaftsvorstandes  zu  bewirken  ist.

Vor  der  Feststellung  der  Entschädigung  ist  dem  Entschädigungsberechtigten
durch  Mittheilung  der  Unterlagen,  auf  Grund  deren  dieselbe  zu  bemessen  ist,  Gelegenheit
  zu  geben,  sich  binnen  einer  Frist  von  einer  Woche  zu  äußern.

§. 58.

Sind  versicherte  Personen  in  Folge  des  Unfalls  getödtet,  so  haben  die  im
§.  57  bezeichneten  Genossenschaftsorgane  sofort  nach  Abschluß  der  Untersuchung
(§8.  53  bis  56)  oder,  falls  der  Tod  erst  später  eintritt,  sobald  sie  von  demselben
Kenntniß  erlangt  haben,  die  Feststellung  der  Entschädigung  vorzunehmen.

Sind  versicherte  Personen  in  Folge  des  Unfalls  körperlich  verletzt,  so  ist
sobald  als  möglich  die  ihnen  zu  gewährende  Entschädigung  festzustellen.

Für  diejenigen  verletzten  Personen,  für  welche  noch  nach  Ablauf  von  dreizehn
  Wochen  eine  weitere  ärztliche  Behandlung  behufs  Heilung  der  erlittenen  Verletzungen
  nothwendig  ist,  hat  sich  die  Feststellung  zunächst  mindestens  auf  die  bis
zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  zu  leistenden  Entschädigungen  zu  erstrecken.
Die  weitere  Entschädigung  ist,  sofern  deren  Feststellung  früher  nicht  möglich  ist,
nach  Beendigung  des  Heilverfahrens  unverzüglich  zu  bewirken.

In  den  Fällen  des  Absatzes  2  und  3  ist  bis  zur  definitiven  Feststellung  der
Entschädigung  noch  vor  Beendigung  des  Heilverfahrens  vorläufig  eine  Entschädigung
zuzubilligen.

§. 59.

Entschädigungsberechtigte,  für  welche  die  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
  festgestellt  ist,  haben  ihren  Entschädigungsanspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem  Eintritt  des  Unfalls  bei  dem
zuständigen  Vorstande  anzumelden.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,
wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  die  Folgen  des  Unfalls  erst  später
bemerkbar  geworden  sind  oder  daß  der  Entschädigungsberechtigte  von  der  Verfolgung
  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines  Willens  liegende  Verhältnisse
abgehalten  worden  ist.

Wird  der  angemeldete  Entschädigungsanspruch  anerkannt,  so  ist  die  Höhe
der  Entschädigung  sofort  festzustellen;  anderenfalls  ist  der  Entschädigungsanspruch
durch  schriftlichen  Bescheid  abzulehnen.

Reichs-Gesetzbl.  1884.  24
        <pb n="102" />
        —  94  —

Ereignete  sich  der  Unfall,  in  Folge  dessen  der  Entschädigungsanspruch
erhoben  wird,  in  einem  Betriebe,  für  welchen  ein  Mitgliedschein  von  einer  Ge—
nossenschaft  nicht  ertheilt  war,  so  hat  die  Anmeldung  des  Entschädigungsanspruchs
bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  zu  erfolgen,  in  deren  Bezirk  der  Betrieb
belegen  ist.  Dieselbe  hat  den  Entschädigungsanspruch  mittelst  Bescheides  zurück—
zuweisen,  wenn  sie  den  Betrieb,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  für  nicht
unter  den  §.  1  fallend  erachtet;  anderenfalls  hat  sie  die  Feststellung  der  Genossenschaft,
  welcher  der  Betrieb  angehört,  nach  Maßgabe  der  §§.  34  bis  37
herbeizuführen,  und,  nachdem  diese  Feststellung  erfolgt  ist,  den  angemeldeten  Entschädigungsanspruch
  dem  zuständigen  Vorstande  zur  weiteren  Veranlassung  zu  überweisen,
  auch  dem  Entschädigungsberechtigten  hiervon  schriftlich  Nachricht  zu  geben.

§.  60.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  der  Behörden
  und  Vorstände  (Vertrauensmänner)  (§.  57)  binnen  einer  Woche  diejenigen
Lohn=  und  Gehaltsnachweisungen  zu  liefern,  welche  zur  Feststellung  der  Entschädigung
  erforderlich  sind.

§.  61.

Ueber  die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  der  Vorstand  (Ausschuß,
Vertrauensmann),  welcher  dieselbe  vorgenommen  hat,  dem  Entschädigungsberechtigten
einen  schriftlichen  Bescheid  zu  ertheilen,  aus  welchem  die  Höhe  der  Entschädigung
und  die  Art  ihrer  Berechnung  zu  ersehen  ist.  Bei  Entschädigungen  für  erwerbsunfähig
  gewordene  Verletzte  ist  namentlich  anzugeben,  in  welchem  Maße  die  Erwerbsunfähigkeit
  angenommen  worden  ist.

Berufung  gegen  die  Entscheidung  der  Behörden  und  Genossenschaftsorgane.

§. 62.

Gegen  den  Bescheid  der  unteren  Verwaltungsbehörde,  durch  welchen  der
Entschädigungsanspruch  aus  dem  Grunde  abgelehnt  wird,  weil  der  Betrieb,  in
welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  für  nicht  unter  den  §.  1  fallend  erachtet
wird  (§.  59  Abs.  4),  steht  dem  Verletzten  und  seinen  Hinterbliebenen  die  Beschwerde
  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.  Dieselbe  ist  binnen  vier  Wochen
nach  der  Zustellung  des  ablehnenden  Bescheides  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  einzulegen.

Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  der  Entschädigungsanspruch  aus  einem
anderen  als  dem  vorbezeichneten  Grunde  abgelehnt  wird  (§.  59  Abs.  3),  sowie
gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Entschädigung  festgestellt  wird  (§.  61),
findet  die  Berufung  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  statt.

Die  Berufung  ist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  vier  Wochen
nach  der  Zustellung  des  Bescheides  bei  dem  Vorsitzenden  desjenigen  Schiedsgerichts
(§.  47)  zu  erheben,  in  dessen  Bezirk  der  Betrieb,  in  welchem  der  Unfall  sich

ereignet  hat,  belegen  ist.
        <pb n="103" />
        —  95  —

Der  Bescheid  muß  die  Bezeichnung  der  für  die  Berufung  zuständigen
Stelle  beziehungsweise  des  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts,  sowie  die  Belehrung
über  die  einzuhaltenden  Fristen  enthalten.

Die  Berufung  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Entscheidung  des  Schiedsgerichts.  Rekurs  an  das  Reichs-Versicherungsamt.

§.  63.

Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  ist  dem  Berufenden  und  demjenigen
Genossenschaftsorgane,  welches  den  angefochtenen  Bescheid  erlassen  hat,  zuzustellen.
Gegen  die  Entscheidung  steht  in  den  Fällen  des  §.  57  Ziffer  2  dem  Verletzten
oder  dessen  Hinterbliebenen,  sowie  dem  Genossenschaftsvorstande  binnen  einer  Frist
von  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  der  Rekurs  an  das
Reichs-Versicherungsamt  zu.  Derselbe  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Bildet  in  dem  Falle  des  §.  6  Ziffer  2  die  Anerkennung  oder  Nichtanerkennung
des  Rechtsverhältnisses  zwischen  dem  Getödteten  und  dem  die  Entschädigung  Beanspruchenden
  die  Voraussetzung  des  Entschädigungsanspruchs,  so  kann  das
Schiedsgericht  den  Betheiligten  aufgeben,  zuvörderst  die  Feststellung  des  betreffenden
Rechtsverhältnisses  im  ordentlichen  Rechtswege  herbeizuführen.  In  diesem  Falle
ist  die  Klage  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  des  Entschädigungsanspruchs  binnen
einer  vom  Schiedsgericht  zu  bestimmenden,  mindestens  auf  vier  Wochen  zu
bemessenden  Frist  nach  der  Zustellung  des  hierüber  ertheilten  Bescheides  des
Schiedsgerichts  zu  erheben.

Nach  erfolgter  rechtskräftiger  Entscheidung  des  Gerichts  hat  das  Schiedsgericht
  auf  erneuten  Antrag  über  den  Entschädigungsanspruch  zu  entscheiden.

Berechtigungsausweis.

§.  64.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Entschädigung  (§.  57)  ist  dem  Berechtigten
von  Seiten  des  Genossenschaftsvorstandes  eine  Bescheinigung  über  die  ihm  zustehenden
  Bezüge  unter  Angabe  der  mit  der  Zahlung  beauftragten  Postanstalt
(§.  69)  und  der  Zahlungstermine  auszufertigen.

Wird  in  Folge  des  schiedsgerichtlichen  Verfahrens  der  Betrag  der  Entschädigung
  geändert,  so  ist  dem  Entschädigungsberechtigten  ein  anderweiter  Berechtigungsausweis
  zu  ertheilen.

Veränderung  der  Verhältnisse.
§. 65.

Tritt  in  den  Verhältnissen,  welche  für  die  Feststellung  der  Entschädigung
maßgebend  gewesen  sind,  eine  wesentliche  Veränderung  ein,  so  kann  eine  anderweitige
  Feststellung  derselben  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  erfolgen.

Ist  der  Verletzte,  für  welchen  eine  Entschädigung  auf  Grund  des  §.  5  festgestellt

  war,  in  Folge  der  Verletzung  gestorben,  so  muß  der  Antrag  auf  Ge-24*
        <pb n="104" />
        währung  einer  Entschädigung  für  die  Hinterbliebenen,  falls  deren  Feststellung  nicht
von  Amtswegen  erfolgt  ist,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses,  vor  Ablauf  von
zwei  Jahren  nach  dem  Tode  des  Verletzten  bei  dem  zuständigen  Vorstande  an—
gemeldet  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu
geben,  wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  der  Entschädigungsberechtigte
von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines  Willens  liegende
Verhältnisse  abgehalten  worden  ist.  Im  übrigen  finden  auf  das  Verfahren  die
Vorschriften  der  §§.  57  bis  64  entsprechende  Anwendung.

Eine  Erhöhung  der  im  §.  5  bestimmten  Rente  kann  nur  für  die  Zeit  nach
Anmeldung  des  höheren  Anspruchs  gefordert  werden.

Eine  Minderung  oder  Aufhebung  der  Rente  tritt  von  dem  Tage  ab  in
Wirksamkeit,  an  welchem  der  dieselbe  aussprechende  Bescheid  (§.  61)  den  Entschädigungsberechtigten
  zugestellt  ist.

Fälligkeitstermine.

§.  66.

Die  Kosten  des  Heilverfahrens  (§.  5  Ziffer  1)  und  die  Kosten  der  Beerdigung
(§.  6  Ziffer  1)  sind  binnen  acht  Tagen  nach  ihrer  Feststellung  (§.  57)  zu  zahlen.

Die  Entschädigungsrenten  der  Verletzten  und  der  Hinterbliebenen  der  Getödteten
  sind  in  monatlichen  Raten  im  voraus  zu  zahlen.  Dieselben  werden  auf
volle  fünf  Pfennig  für  den  Monat  nach  oben  abgerundet.

Ausländische  Entschädigungsberechtigte.

§. 67.

Die  Genossenschaft  kann  Ausländer,  welche  dauernd  das  Reichsgebiet  verlassen,
  durch  eine  Kapitalzahlung  für  ihren  Entschädigungsanspruch  abfinden.

Unpfändbarkeit  der  Entschädigungsforderungen.

§.  68.

Die  den  Entschädigungsberechtigten  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zustehenden
Forderungen  können  mit  rechtlicher  Wirkung  weder  verpfändet,  noch  auf  Dritte
übertragen,  noch  für  andere  als  die  im  §.  749  Absatz  4  der  Civilprozeßordnung
bezeichneten  Forderungen  der  Ehefrau  und  ehelichen  Kinder  und  die  des  ersatzberechtigten
  Armenverbandes  gepfändet  werden.

Auszahlungen  durch  die  Post.

§.  69.

Die  Auszahlung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  leistenden  Entschädigungen
wird  auf  Anweisung  des  Genossenschaftsvorstandes  vorschußweise  durch  die  Postverwaltungen,
  und  zwar  in  der  Regel  durch  dasjenige  Postamt,  in  dessen  Bezlrk
der  Entschädigungsberechtigte  zur  Zeit  des  Unfalls  seinen  Wohnsitz  hatte,  bewirkt.
        <pb n="105" />
        —  97  —

Verlegt  der  Entschädigungsberechtigte  seinen  Wohnsitz,  so  hat  er  die  Ueber—
weisung  der  Auszahlung  der  ihm  zustehenden  Entschädigung  an  das  Postamt
seines  neuen  Wohnortes  bei  dem  Vorstande,  von  welchem  die  Zahlungsanweisung
erlassen  worden  ist,  zu  beantragen.

Liquidationen  der  Post.
§.  70.

Binnen  acht  Wochen  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahres  haben  die  Zentral-Postbehörden
  den  einzelnen  Genossenschaftsvorständen  Nachweisungen  der  auf  Anweisung
  der  Vorstände  geleisteten  Zahlungen  zuzustellen  und  gleichzeitig  die  Postkassen
  zu  bezeichnen,  an  welche  die  zu  erstattenden  Beträge  einzuzahlen  sind.

Umlage-  und  Erhebungsverfahren.
§.  71.

Die  von  den  Zentral-Postverwaltungen  zur  Erstattung  liquidirten  Beträge
sind  von  den  Genossenschaftsvorständen  gleichzeitig  mit  den  Verwaltungskosten
unter  Berücksichtigung  der  auf  Grund  der  §§.  29  und  30  etwa  vorliegenden  Verpflichtungen

  oder  Berechtigungen  nach  dem  festgestellten  Vertheilungsmaßstab  auf
die  Genossenschaftsmitglieder  umzulegen  und  von  denselben  einzuziehen.

Zu  diesem  ZLweck  hat  jedes  Mitglied  der  Genossenschaft  binnen  sechs  Wochen
nach  Ablauf  des  Rechnungsjahres  dem  Genossenschaftsvorstande  eine  Nachweisung
einzureichen,  welche  enthält:

1.  die  während  des  abgelaufenen  Rechnungsjahres  im  Betriebe  beschäftigten
versicherten  Personen  und  die  von  denselben  verdienten  Löhne  und
Gehälter,

2.  eine  Berechnung  der  bei  der  Umlegung  der  Beiträge  in  Anrechnung  zu
bringenden  Beträge  der  Löhne  und  Gehälter,

3.  die  Gefahrenklasse,  in  welche  der  Betrieb  eingeschätzt  worden  ist  (§.  28).

Für  Genossenschaftsmitglieder,  welche  mit  der  rechtzeitigen  Einsendung  der
Nachweisung  im  Rückstande  sind,  erfolgt  die  Feststellung  der  letzteren  durch  den
Genossenschafts=  beziehungsweise  Sektionsvorstand  auf  Vorschlag  des  etwa  bestellten
Vertrauensmannes.

§  72.

Von  dem  Genossenschaftsvorstande  wird  auf  Grund  der  ihm  vorliegenden
Nachweisungen  (§.  71)  eine  summarische  Gesammtnachweisung  der  im  abgelaufenen
Rechnungsjahre  von  den  Mitgliedern  der  Genossenschaft  beschäftigten  versicherten
Personen  und  der  von  denselben  verdienten  anrechnungsfähigen  Gehälter  und  Löhne
aufgestellt  und  demnächst  für  jedes  Genossenschaftsmitglied  der  Beitrag  berechnet,
welcher  auf  dasselbe  zur  Deckung  des  Gesammtbedarfs  (§.  71  Abf.  1)  entfällt.

Jedem  Genossenschaftsmitgliede  ist  ein  Auszug  aus  der  zu  diesem  Zweck
aufzustellenden  Heberolle  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,  den  festgesetzten  Beitrag
zur  Vermeidung  der  zwangsweisen  Beitreibung  binnen  zwei  Wochen  einzuzahlen.
        <pb n="106" />
        —  98  —

Der  Auszug  muß  diejenigen  Angaben  enthalten,  welche  den  Zahlungspflichtigen
in  den  Stand  setzen,  die  Richtigkeit  der  angestellten  Beitragsberechnung  zu  prüfen.
§.  73.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaften  können  gegen  die  Feststellung  ihrer
Beiträge  binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung  des  Auszuges  aus  der  Heberolle
unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  vorläufigen  Zahlung  Widerspruch  bei  dem  Ge—
nossenschaftsvorstande  erheben.  Wird  demselben  entweder  überhaupt  nicht,  oder
nicht  in  dem  beantragten  Umfange  Folge  gegeben,  so  steht  ihnen  innerhalb  zwei
Wochen  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  des  Genossenschaftsvorstandes  die
Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.

Die  Beschwerde  ist  nur  zulässig,  wenn  dieselbe  sich  entweder  auf  Rechenfehler,
  oder  auf  die  unrichtige  Feststellung  des  anrechnungsfähigen  Betrages  der
Löhne  und  Gehälter,  oder  auf  den  irrthümlichen  Ansatz  einer  anderen  Gefahrenklasse,
  als  wozu  der  Betrieb  eingeschätzt  ist,  gründet.

Aus  den  letzteren  beiden  Gründen  ist  die  Beschwerde  jedoch  nicht  zulässig,
wenn  die  Feststellung  in  dem  Falle  der  von  dem  Genossenschaftsmitgliede  unterlassenen
  Einsendung  der  Nachweisung  durch  den  Vorstand  bewirkt  worden  war
(§.  71  Abs.  3).

Tritt  in  Folge  des  erhobenen  Widerspruchs  oder  der  erhobenen  Beschwerde
eine  Herabminderung  des  Beitrages  ein,  so  ist  der  Ausfall  bei  dem  Umlageverfahren
  des  nächsten  Rechnungsjahres  zu  decken.

§.  74.

Rückständige  Beiträge,  sowie  die  im  Falle  einer  Betriebseinstellung  etwa
zu  leistenden  Kautionsbeträge  (§.  17  Ziffer  7)  werden  in  derselben  Weise  beigetrieben,
  wie  Gemeindeabgaben.  Dasselbe  gilt  von  den  Strafzuschlägen  in  dem
Falle  der  Ablehnung  von  Wahlen  (§.  24  Abf.  3).

Uneinziehbare  Beiträge  fallen  der  Gesammtheit  der  Berufsgenossen  zur  Last.
Sie  sind  vorschußweise  aus  dem  Betriebsfonds  oder  erforderlichenfalls  aus  dem
Reservefonds  der  Berufsgenossenschaft  zu  decken  und  bei  dem  Umlageverfahren  des
nächsten  Rechnungsjahres  zu  berücksichtigen.

Abführung  der  Beträge  an  die  Postkassen.
§.  75.

Die  Genossenschaftsvorstände  haben  die  von  den  Zentral-Postbehörden
liquidirten  Beträge  innerhalb  drei  Monaten  nach  Empfang  der  Liquidationen  an
die  ihnen  bezeichneten  Postkassen  abzuführen.

Gegen  Genossenschaften,  welche  mit  der  Erstattung  der  Beträge  im  Rückstande
  bleiben,  ist  auf  Antrag  der  Zentral-Postbehörden  von  dem  Reichs-Versicherungsamt,
  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §.  33,  das  Zwangsbeitreibungsverfahren
  einzuleiten.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  zur  Deckung  der  Ansprüche  der
Postverwaltungen  zunächst  über  bereite  Bestände  der  Genossenschaftskassen  zu  ver-
        <pb n="107" />
        —  99  —

fügen.  Soweit  diese  nicht  ausreichen,  hat  dasselbe  das  Beitreibungsverfahren
gegen  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  einzuleiten  und  bis  zur  Deckung  der
Rückstände  durchzuführen.

Rechnungsführung.
§.  76.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Genossenschaften  sind  von  allen  den
Zwecken  der  letzteren  fremden  Vereinnahmungen  und  Verausgabungen  gesondert
festzustellen  und  zu  verrechnen;  ebenso  sind  die  Bestände  gesondert  zu  verwahren.
Verfügbare  Gelder  dürfen  nur  in  öffentlichen  Sparkassen  oder  wie  Gelder  bevormundeter
  Personen  angelegt  werden.

Sofern  besondere  gesetzliche  Vorschriften  über  die  Anlegung  der  Gelder  Bevormundeter
  nicht  bestehen,  kann  die  Anlegung  der  verfügbaren  Gelder  in  Schuldverschreibungen,
  welche  von  dem  Deutschen  Reich,  von  einem  deutschen  Bundesstaate
  oder  dem  Reichslande  Elsaß-Lothringen  mit  gesetzlicher  Ermächtigung  ausgestellt
  sind,  oder  in  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  von  dem  Deutschen
Reich,  von  einem  deutschen  Bundesstaate  oder  dem  Reichslande  Elsaß-Lothringen
gesetzlich  garantirt  ist,  oder  in  Schuldverschreibungen,  welche  von  deutschen  kommunalen
  Korporationen  (Provinzen,  Kreisen,  Gemeinden  2c.)  oder  von  deren
Kreditanstalten  ausgestellt  und  entweder  seitens  der  Inhaber  kündbar  sind,  oder
einer  regelmäßigen  Amortisation  unterliegen,  erfolgen.  Auch  können  die  Gelder
bei  der  Reichsbank  verzinslich  angelegt  werden.

§.  77.

Ueber  die  gesammten  Rechnungsergebnisse  eines  Rechnungsjahres  ist  nach
Abschluß  desselben  alljährlich  dem  Reichstag  eine  vom  Reichs-Versicherungsamt
aufzustellende  Nachweisung  vorzulegen.

Beginn  und  Ende  des  Rechnungsjahres  wird  für  alle  Genossenschaften
übereinstimmend  durch  Beschluß  des  Bundesraths  festgestellt.

VII.  Unfallverhütung.  Ueberwachung  der  Betriebe  durch  die
Genossenschaften.
Unfallverhütungsvorschriften.
§. 78.
Die  Genossenschaften  sind  befugt,  für  den  Umfang  des  Genosesenschaftsbezirkes

  oder  für  bestimmte  Industriezweige  oder  Betriebsarten  oder  bestimmt  abzugrenzende
  Bezirke  Vorschriften  zu  erlassen:

1.  über  die  von  den  Mitgliedern  zur  Verhütung  von  Unfällen  in  ihren
Betrieben  zu  treffenden  Einrichtungen  unter  Bedrohung  der  Zuwiderhandelnden
  mit  der  Einschätzung  ihrer  Betriebe  in  eine  höhere  Gefahrenklasse,
  oder  falls  sich  die  letzteren  bereits  in  der  höchsten  Gefahrenklasse
befinden,  mit  Zuschlägen  bis  zum  doppelten  Betrage  ihrer  Beiträge.
        <pb n="108" />
        —  100  —

Für  die  Herstellung  der  vorgeschriebenen  Einrichtungen  ist  den
Mitgliedern  eine  angemessene  Frist  zu  bewilligen;
2.  über  das  in  den  Betrieben  von  den  Versicherten  zur  Verhütung  von
Unfällen  zu  beobachtende  Verhalten  unter  Bedrohung  der  Zuwider—
handelnden  mit  Geldstrafen  bis  zu  sechs  Mark.

Diese  Vorschriften  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Dem  Antrage  auf  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  die  gutachtliche  Aeußerung
  der  Vorstände  derjenigen  Sektionen,  für  welche  die  Vorschriften  Gültigkeit
haben  sollen,  oder,  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  nicht  eingetheilt  ist,  des
Genossenschaftsvorstandes  beizufügen.

§.  79.

Die  im  §.  41  bezeichneten  Vertreter  der  Arbeiter  sind  zu  der  Berathung
und  Beschlußfassung  der  Genossenschafts=  oder  Sektionsvorstände  über  diese  Vorschriften
  zuzuziehen.  Dieselben  haben  dabei  volles  Stimmrecht.  Das  über  die
Verhandlungen  aufzunehmende  Protokoll,  aus  welchem  die  Abstimmung  der  Vertreter
  der  Arbeiter  ersichtlich  sein  muß,  ist  dem  Reichs-Versicherungsamt  vorzulegen.

Die  genehmigten  Vorschriften  sind  den  höheren  Verwaltungsbehörden,  auf
deren  Bezirke  dieselben  sich  erstrecken,  durch  den  Genossenschaftsvorstand  mitzutheilen.

§.  80.

Die  im  §.  78  Ziffer  1  vorgesehene  höhere  Einschätzung  des  Betriebes,  sowie
die  Festsetzung  von  Zuschlägen  erfolgt  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft,  die
Festsetzung  der  im  §.  78  Ziffer  2  vorgesehenen  Geldstrafen  durch  den  Vorstand
der  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse,  oder  wenn  eine  solche  für  den  Betrieb  nicht
errichtet  ist,  durch  die  Ortspolizeibehörde.  In  beiden  Fällen  findet  binnen  zwei
Wochen  nach  der  Zustellung  der  bezüglichen  Verfügung  die  Beschwerde  statt.
Ueber  dieselbe  entscheidet  im  ersten  Falle  das  Reichs-Versicherungsamt,  im  zweiten
Falle  die  der  Ortspolizeibehörde  unmittelbar  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde.

Die  Geldstrafen  (§.  78  Ziffer  2)  fließen  in  die  Krankenkasse,  welcher  der
zu  ihrer  Zahlung  Verpflichtete  zur  Zeit  der  Zuwiderhandlung  angehört.  ·

§.81.

Die  von  den  Landesbehörden  für  bestimmte  Industriezweige  oder  Betriebs—
arten  zur  Verhütung  von  Unfällen  zu  erlassenden  Anordnungen  sollen,  sofern
nicht  Gefahr  im  Verzuge  ist,  den  betheiligten  Genossenschaftsvorständen  oder
Sektionsvorständen  zur  Begutachtung  nach  Maßgabe  des  §.  78  vorher  mitgetheilt
werden.  Dabei  findet  der  §.  79  entsprechende  Anwendung.

Ueberwachung  der  Betriebe.
§.  82.
Die  Genossenschaften  sind  befugt,  durch  Beauftragte  die  Befolgung  der  zur
Verhütung  von  Unfällen  erlassenen  Vorschriften  zu  überwachen,  von  den  Einrichtungen
  der  Betriebe,  soweit  sie  für  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  oder
        <pb n="109" />
        —  101  —

für  die  Einschätzung  in  den  Gefahrentarif  von  Bedeutung  sind,  Kenntniß  zu
nehmen  und  behufs  Prüfung  der  von  den  Betriebsunternehmern  auf  Grund
gesetzlicher  oder  statutarischer  Bestimmungen  eingereichten  Arbeiter-  und  Lohn—
nachweisungen  diejenigen  Geschäftsbücher  und  Listen  einzusehen,  aus  welchen  die
Zahl  der  beschäftigten  Arbeiter  und  Beamten  und  die  Beträge  der  verdienten
Löhne  und  Gehälter  ersichtlich  werden.

Die  einer  Genossenschaft  angehörenden  Betriebsunternehmer  sind  verpflichtet,
den  als  solchen  legitimirten  Beauftragten  der  betheiligten  Genossenschaft  auf  Erfordern
  den  Zutritt  zu  ihren  Betriebsstätten  während  der  Betriebszeit  zu  gestatten
und  die  bezeichneten  Bücher  und  Listen  an  Ort  und  Stelle  zur  Einsicht  vorzulegen.
Sie  können  hierzu,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  9.  83,  auf  Antrag  der
Beauftragten  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  durch  Geldstrafen  im  Betrage
bis  zu  dreihundert  Mark  angehalten  werden.

§.  83.

Befürchtet  der  Betriebsunternehmer  die  Verletzung  eines  Fabrikgeheimnisses
oder  die  Schädigung  seiner  Geschäftsinteressen  in  Folge  der  Besichtigung  des  Be—
triebes  durch  den  Beauftragten  der  Genossenschaft,  so  kann  derselbe  die  Besichtigung
durch  andere  Sachverständige  beanspruchen.  In  diesem  Falle  hat  er  dem  Ge—
nossenschaftsvorstande,  sobald  er  den  Namen  des  Beauftragten  erfährt,  eine  ent—
sprechende  Mittheilung  zu  machen  und  einige  geeignete  Personen  zu  bezeichnen,
welche  auf  seine  Kosten  die  erforderliche  Einsicht  in  den  Betrieb  zu  nehmen  und
dem  Vorstande  die  für  die  Zwecke  der  Genossenschaft  nothwendige  Auskunft  über
die  Betriebseinrichtungen  zu  geben  bereit  sind.  In  Ermangelung  einer  Verstän—
digung  zwischen  dem  Betriebsunternehmer  und  dem  Vorstande  entscheidet  auf  Anrufen
  des  letzteren  das  Reichs-Versicherungsamt.

§. 84.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften,  sowie  deren  Beauftragte
(§§.  82,  83)  und  die  nach  §.  83  ernannten  Sachverständigen  haben  über  die
Thatsachen,  welche  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrole  der  Betriebe  zu  ihrer
Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten  und  sich  der  Nachahmung
der  von  den  Betriebsunternehmern  geheim  gehaltenen,  zu  ihrer  Kenntniß  gelangten
Betriebseinrichtungen  und  Betriebsweisen,  solange  als  diese  Betriebsgeheimnisse
sind,  zu  enthalten.  Die  Beauftragten  der  Genossenschaften  und  Sachvperständigen
sind  hierauf  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  ihres  Wohnortes  zu  beeidigen.

85.

Namen  und  Wohnsitz  der  Beauftragten  sind  von  dem  Genossenschaftsvorstande
  den  höheren  Verwaltungsbehörden,  auf  deren  Bezirke  sich  ihre  Thätigkeit
erstreckt,  anzuzeigen.

Oie  Beauftragten  sind  verpflichtet,  den  nach  Maßgabe  des  §.  139b  der
Gewerbeordnung  bestellten  staatlichen  Aufsichtsbeamten  auf  Erfordern  über  ihre
Ueberwachungsthätigkeit  und  deren  Ergebnisse  Mittheilung  zu  machen,  und  können

Reichs-  Gesetbl.  1884.  25
        <pb n="110" />
        —  102  —

dazu  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  durch  Geldstrafen  bis  zu  einhundert  Mark
angehalten  werden.
§.  86.

Die  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrole  der  Betriebe  entstehenden  Kosten
gehören  zu  den  Verwaltungskosten  der  Genossenschaft.  Soweit  dieselben  in  baaren
Auslagen  bestehen,  können  sie  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft  dem  Betriebsunternehmer
  auferlegt  werden,  wenn  derselbe  durch  Nichterfüllung  der  ihm
obliegenden  Verpflichtungen  zu  ihrer  Aufwendung  Anlaß  gegeben  hat.  Gegen
die  Auferlegung  der  Kosten  findet  binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung  des  Beschlusses
  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt  statt.  Die  Beitreibung
derselben  erfolgt  in  derselben  Weise,  wie  die  der  Gemeindeabgaben.

VIII.  Das  Reichs-Versicherungsamt.
Organisation.
§.  87.

Die  Genossenschaften  unterliegen  in  Bezug  auf  die  Befolgung  dieses  Gesetzes
der  Beaufsichtigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  seinen  Sitz  in  Berlin.  Es  besteht  aus
mindestens  drei  ständigen  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  und  aus
acht  nichtständigen  Mitgliedern.

Der  Vorsitzende  und  die  übrigen  ständigen  Mitglieder  werden  auf  Vorschlag
des  Bundesraths  vom  Kaiser  auf  Lebenszeit  ernannt.  Von  den  nichtständigen
Mitgliedern  werden  vier  vom  Bundesrath  aus  seiner  Mitte,  und  je  zwei  mittelst
schriftlicher  Abstimmung  von  den  Genossenschaftsvorständen  und  von  den  Vertretern
  der  versicherten  Arbeiter  (§.  41)  aus  ihrer  Mitte  in  getrennter  Wahlhandlung
  unter  Leitung  des  Reichs-Versicherungsamts  gewählt.  Die  Wahl  erfolgt
  nach  relativer  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.
Die  Amtedauer  der  nichtständigen  Mitglieder  währt  vier  Jahre.  Das  Stimmenverhältniß
  der  einzelnen  Wahlkörper  bei  der  Wahl  der  nichtständigen  Mitglieder
bestimmt  der  Bundesrath  unter  Berücksichtigung  der  Zahl  der  versicherten  Personen.

Für  jedes  durch  die  Genossenschaftsvorstände  sowie  durch  die  Vertreter  der
Arbeiter  gewählte  Mitglied  sind  ein  erster  und  ein  zweiter  Stellvertreter  zu  wählen,
welche  dasselbe  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  haben.  Scheidet  ein  solches
Mitglied  während  der  Wahlperiode  aus,  so  haben  für  den  Rest  derselben  die  Stellvertreter
  in  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  als  Mitglied  einzutreten.

Die  übrigen  Beamten  des  Reichs-Versicherungsamts  werden  vom  Reichskanzler
  ernannt.

Zuständigkeit.
§.  88.

Die  Aufsicht  des  Reichs-Versicherungsamts  über  den  Geschäftsbetrieb  der
Genossenschaften  hat  sich  auf  die  Beobachtung  der  gesetzlichen  und  statutarischen
        <pb n="111" />
        —  103  —

Vorschriften  zu  erstrecken.  Alle  Entscheidungen  desselben  sind  endgültig,  soweit
in  diesem  Gesetze  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  jederzeit  eine  Prüfung  der  Geschäftsführung
  der  Genossenschaften  vorzunehmen.

Die  Vorstandsmitglieder,  Vertrauensmänner  und  Beamten  der  Genossenschaften
  sind  auf  Erfordern  des  Reichs-Versicherungsamts  zur  Vorlegung  ihrer
Bücher,  Beläge  und  ihrer  auf  den  Inhalt  der  Bücher  bezüglichen  Korrespondenzen,
sowie  der  auf  die  Festsetzung  der  Entschädigungen  und  Jahresbeiträge  bezüglichen
Schriftstücke  an  die  Beauftragten  des  Reichs-Versicherungsamts  oder  an  das  letztere
selbst  verpflichtet.  Dieselben  können  hierzu  durch  Geldstrafen  bis  zu  eintausend
Mark  angehalten  werden.

§.  89.

Das  Reichs-Versicherungsamt  entscheidet,  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,
über  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  der
Genossenschaftsämter,  auf  die  Auslegung  der  Statuten  und  die  Gültigkeit  der
vollzogenen  Wahlen  beziehen.  Dasselbe  kann  die  Inhaber  der  Genossenschaftsämter
zur  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  durch  Geldstrafen
bis  zu  eintausend  Mark  anhalten.

Geschäftsgang.
§.  90.
Die  Beschlußfassung  des  Reichs-Versicherungsamts  ist  durch  die  Anwesenheit
von  mindestens  fünf  Mitgliedern  (einschließlich  des  Vorsitzenden),  unter  denen  sich
je  ein  Vertreter  der  Genossenschaftsvorstände  und  der  Arbeiter  befinden  müssen,
bedingt,  wenn  es  sich  handelt
a)  um  die  Vorbereitung  der  Beschlußfassung  des  Bundesraths  bei  der
Bestimmung,  welche  Betriebe  mit  einer  Unfallgefahr  nicht  verbunden
und  deshalb  nicht  versicherungspflichtig  sind  (§.  1),  bei  der  Genehmigung
von  Veränderungen  des  Bestandes  der  Genossenschaften  (§.  31),  bei  der
Auflösung  einer  leistungsunfähigen  Genossenschaft  (§.  33),  bei  der  Bildung
  von  Schiedsgerichten  (§.  46)
b)  um  die  Entscheidung  vermögensrechtlicher  Streitigkeiten  bei  Veränderungen
  des  Bestandes  der  Genossenschaften  (§.  32)

c)  um  die  Entscheidung  auf  Rekurse  gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte
  (§.  63);

d)  um  die  Genehmigung  von  Vorschriften  zur  Verhütung  von  Unfällen
§.  78);

e)  um  die  Entscheidung  auf  Beschwerden  gegen  Strafverfügungen  der  Genossenschaftsvorstände
  (§.  106).

Solange  die  Wahl  der  Vertreter  der  Genossenschaftsvorstände  und  der
Arbeiter  nicht  zu  Stande  gekommen  ist,  genügt  die  Anwesenheit  von  fünf  anderen
Mitgliedern  (einschließlich  des  Vorsitzenden).

25*
        <pb n="112" />
        —  104  —

In  den  Fällen  zu  b  und  c  erfolgt  die  Beschlußfassung  unter  Zuziehung
von  zwei  richterlichen  Beamten.

Im  übrigen  werden  die  Formen  des  Verfahrens  und  der  Geschäftsgang
des  Reichs-Versicherungsamts  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung
des  Bundesraths  geregelt.

Kosten.

§.  91.

Die  Kosten  des  Reichs-Versicherungsamts  und  seiner  Verwaltung  trägt
das  Reich.

Die  nichtständigen  Mitglieder  erhalten  für  die  Theilnahme  an  den  Arbeiten
  und  Sitzungen  des  Reichs-Versicherungsamts  eine  nach  dem  Jahresbetrage
festzusetzende  Vergütung,  und  diejenigen,  welche  außerhalb  Berlin  wohnen,  außerdem
  Ersatz  der  Kosten  der  Hin=  und  Rückreise  nach  den  für  die  vortragenden
Räthe  der  obersten  Reichsbehörden  geltenden  Sätzen  (Verordnung  vom  21.  Juni
1875,  Reichs-Gesetzbl.  S.  249).  Die  Bestimmungen  im  §.  16  des  Gesetzes,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  61)  finden  auf  sie  keine  Anwendung.

Landes-Versicherungsämter.

§.  92.

In  den  einzelnen  Bundesstaaten  können  für  das  Gebiet  und  auf  Kosten
derselben  Landes-Versicherungsämter  von  den  Landesregierungen  errichtet  werden.

Der  Beaufsichtigung  des  Landes-Versicherungsamts  unterstehen  diejenigen
Berufsgenossenschaften,  welche  sich  nicht  über  das  Gebiet  des  betreffenden  Bundesstaates
  hinaus  erstrecken.  In  den  Angelegenheiten  dieser  Berufsgenossenschaften
gehen  die  in  den  §§.  16,  18,  20,  27,  28,  30,  32,  33,  37,  38,  39,  40,  62,
63,  73,  75,  78,  80,  83,  85,  86,  88,  89,  106  dem  Reichs-Versicherungsamt
übertragenen  Zuständigkeiten  auf  das  Landes-Versicherungsamt  über.

Soweit  jedoch  in  den  Fällen  der  §§.  30,  32,  37  und  38  eine  der  Aufsicht
  des  Reichs-Versicherungsamts  unterstellte  Berufsgenossenschaft  mitbetheiligt  ist,
entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt.

Treten  für  eine  der  im  Absatz  2  genannten,  der  Aufsicht  eines  Landes-Versicherungsamts
  unterstellten  Berufsgenossenschaften  die  Voraussetzungen  des  §.  33
ein,  so  gehen  die  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen  auf  den  betreffenden  Bundesstaat
  über.

§.  93.

Das  Landes-Versicherungsamt  besteht  aus  mindestens  drei  ständigen  Mitgliedern,
  einschließlich  des  Vorsitzenden,  und  aus  vier  nichtständigen  Mitgliedern.
Die  ständigen  Mitglieder  werden  von  dem  Landesherrn  des  betreffenden
Bundesstaates  auf  Lebenszeit  ernanntj  die  nichtständigen  Mitglieder  werden  von
den  Genossenschaftsvorständen  derjenigen  Genossenschaften,  welche  sich  nicht  über
das  Gebiet  des  betreffenden  Bundesstaates  hinaus  erstrecken,  und  von  den  Ver-
        <pb n="113" />
        —  105  —

tretern  der  versicherten  Arbeiter  (§.  41)  aus  ihrer  Mitte  mittelst  schriftlicher  Abstimmung
  unter  Leitung  des  Landes-Versicherungsamts  gewählt.  Das  Stimmenverhältniß
  der  einzelnen  Wahlkörper  bestimmt  die  Landesregierung  unter  Berücksichtigung
  der  Zahl  der  in  den  betreffenden  Genossenschaften  versicherten  Personen.
Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  des  §.  87  über  die  Wahl,  die  Amtsdauer
und  die  Stellvertretung  dieser  nichtständigen  Mitglieder  gleichmäßig  Anwendung.
Solange  eine  Wahl  der  Vertreter  der  Genossenschaftsvorstände  und  der  Arbeiter
nicht  zu  Stande  kommt,  werden  Vertreter  der  Betriebsunternehmer  und  der  Versicherten
  von  der  Landes-Zentralbehörde  ernannt.

Die  Beschlußfassung  des  Landes-Versicherungsamts  in  den  im  §.  90  unter
b  bis  e  bezeichneten  Angelegenheiten  ist  durch  die  Anwesenheit  von  drei  ständigen
und  zwei  nichtständigen  Mitgliedern  bedingt,  zu  welchen  in  den  Fällen  zu  b  und  c
außerdem  zwei  richterliche  Beamte  zuzuziehen  sind.

Die  Formen  des  Verfahrens  und  der  Geschäftsgang  bei  dem  Landes-Versicherungsamt,
  sowie  die  den  nichtständigen  Mitgliedern  zu  gewährende  Vergütung
werden  durch  die  Landesregierung  geregelt.

IX.  Schluß=  und  Strafbestimmungen.

Knappschafts-Berufsgenossenschaften    .
§.  94.

Unternehmer  von  Betrieben,  welche  landesgesetzlich  bestehenden  Knappschaftsverbänden
  angehören,  können  auf  Antrag  der  Vorstände  der  letzteren  nach  Maßgabe
  der  §§.  12  ff.  vom  Bundesrath  zu  Knappschafts-Berufsgenossenschaften  vereinigt
  werden.  »

Die  Knappschafts-Berufsgenossenschaften  können  durch  Statut  bestimmen:

a)  daß  die  Entschädigungsbeträge  auch  über  fünfzig  Prozent  hinaus  (§.  29)
von  denjenigen  Sektionen  zu  tragen  sind,  in  deren  Bezirken  die  Unfälle
eingetreten  sind;

b)  daß  den  Knappschaftsältesten  die  Funktionen  der  im  §.  41  bezeichneten
Vertreter  der  Arbeiter  übertragen  werden;

c)  daß  Knappschaftsälteste  stimmberechtigte  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes
  oder,  sofern  die  Knappschafts-Berufsgenossenschaft  in  Sektionen
getheilt  ist,  der  Sektionsvorstände  sind;

d)  daß  die  Auszahlung  der  Entschädigungen  durch  die  Knappschaftskassen
bewirkt  wird  (§.  69).

Haftpflicht  der  Betriebsunternehmer  und  Betriebsbeamten.

§.  95.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen  und  deren  Hinterbliebene
  können  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des  in  Folge  eines  Unfalls  erlittenen
Schadens  nur  gegen  diejenigen  Betriebsunternehmer,  Bevollmächtigten  oder  Re-
        <pb n="114" />
        —  106  —

präsentanten,  Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher  geltend  machen,  gegen  welche  durch
strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß  sie  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt
  haben.

In  diesem  Falle  beschränkt  sich  der  Anspruch  auf  den  Betrag,  um  welchen
die  den  Berechtigten  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  gebührende  Entschädigung
  diejenige  übersteigt,  auf  welche  sie  nach  diesem  Gesetze  Anspruch  haben.

§.  96.

Diejenigen  Betriebsunternehmer,  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,  Betriebs--
  oder  Arbeiteraufseher,  gegen  welche  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestelt
worden  ist,  daß  sie  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  Fahrlässigkeit  mit  Außerachtlassung
  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,  Berufes
oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  sind  ,  herbeigeführt  haben,  haften  für  alle
Aufwendungen,  welche  in  Folge  des  Unfalls  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  des
Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom  15.  Juni 1883  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  73)  von  den  Genossenschaften  oder  Krankenkassen  gemacht  worden  sind.

In  gleicher  Weise  haftet  als  Betriebsunternehmer  eine  Aktiengesellschaft,
eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft  für  die  durch  ein  Mitglied  ihres
Vorstandes,  sowie  eine  Handelsgesellschaft,  eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft
  für  die  durch  einen  der  Liquidatoren  herbeigeführten  Unfälle.

Als  Ersatz  für  die  Rente  kann  in  diesen  Fällen  deren  Kapitalwerth  gefordert
  werden.

Der  Anspruch  verjährt  in  achtzehn  Monaten  von  dem  Tage,  an  welchem
das  strafrechtliche  Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist.

§.  97.

Die  in  den  §§.  95,  96  bezeichneten  Ansprüche  können,  auch  ohne  daß  die
daselbst  vorgesehene  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden  hat,
geltend  gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der  Abwesenheit
  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  der  Person  desselben  liegenden
  Grunde  nicht  erfolgen  kann.

Haftung  Dritter.
§.  98.

Die  Haftung  dritter,  in  den  §§.  95  und  96  nicht  bezeichneter  Personen,
welche  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  oder  durch  Verschulden  verursacht  haben,
bestimmt  sich  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften.  Jedoch  geht  die
Forderung  der  Entschädigungsberechtigten  an  den  Dritten  auf  die  Genossenschaft
insoweit  über,  als  die  Verpflichtung  der  letzteren  zur  Entschädigung  durch  dieses
Gesetz  begründet  ist.

Verbot  vertragsmäßiger  Beschränkungen.
§.  99.

Den  Berufsgenossenschaften  sowie  den  Betriebsunternehmern  ist  untersagt,

die  Anwendung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zum  Nachtheil  der  Versicherten
        <pb n="115" />
        —  107  —

durch  Verträge  (mittelst  Reglements  oder  besonderer  Uebereinkunft)  auszuschließen
oder  zu  beschränken.  Vertragsbestimmungen,  welche  diesem  Verbote  zuwiderlaufen,
haben  keine  rechtliche  Wirkung.

Aeltere  Versicherungsverträge.

§.  100.

Die  Rechte  und  Pflichten  aus  Versicherungsverträgen,  welche  von  Unternehmern
  der  unter  §.  1  fallenden  Betriebe  oder  von  den  in  denselben  beschäftigten
versicherten  Personen  gegen  die  Folgen  der  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Unfälle
mit  Versicherungsanstalten  abgeschlossen  sind,  gehen  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  auf  die  Berufsgenossenschaft,  welcher  der  Betrieb  angehört,  über,  wenn
die  Versicherungsnehmer  dieses  bei  dem  Vorstande  der  Genossenschaft  beantragen.
Die  der  Genossenschaft  hieraus  erwachsenden  Zahlungsverbindlichkeiten  werden
durch  Umlage  auf  die  Mitglieder  derselben  (§§.  10,  28)  gedeckt.

Rechtshülfe.
§.  101.

Die  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  den  im  Vollzuge  dieses  Gesetzes
an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Reichs-Versicherungsamts,  anderer  öffentlicher
Behörden,  sowie  der  Genossenschafts=  und  Sektionsvorstände  und  der  Schiedsgerichte
  zu  entsprechen  und  den  bezeichneten  Vorständen  auch  unaufgefordert  alle
Mittheilungen  zukommen  zu  lassen,  welche  für  den  Geschäftsbetrieb  der  Genossenschaften
  von  Wichtigkeit  sind.  Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Organen  der
Genossenschaften  untereinander  ob.

Die  durch  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  entstehenden  Kosten  sind  von
den  Genossenschaften  als  eigene  Verwaltungskosten  (§.  10)  insoweit  zu  erstatten,
als  sie  in  Tagegeldern  und  Reisekosten  von  Beamten  oder  Genossenschaftsorganen,
sowie  in  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige  oder  in  sonstigen  baaren
Auslagen  bestehen.

Gebühren-  und  Stempelfreiheit.
·  §.102.

Alle  zur  Begründung  und  Abwickelung  der  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Berufsgenossenschaften  einerseits  und  den  Versicherten  andererseits  erforderlichen
schiedsgerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen  und  Urkunden  sind  gebühren=
  und  stempelfrei.  Dasselbe  gilt  für  die  behufs  Vertretung  von  Berufsgenossen
  ausgestellten  privatschriftlichen  Vollmachten.  

Strafbestimmungen.
§.  103.
Die  Genossenschaftsvorstände  sind  befugt,  gegen  Betriebsunternehmer  Ordnungsstrafen
  bis  zu  fünfhundert  Mark  zu  verhängen:
1.  wenn  die  von  denselben  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Bestimmung
  eingereichten  Arbeiter=  und  Lohnnachweisungen  unrichtige  thatsächliche
  Angaben  enthalten;
        <pb n="116" />
        —  108  —

2.  wenn  in  der  von  ihnen  gemäß  §.  35  erstatteten  Anzeige  als  Zeitpunkt
der  Eröffnung  oder  des  Beginnes  der  Versicherungspflicht  des  Betriebes
ein  späterer  Tag  angegeben  ist  als  der,  an  welchem  dieselbe  stattgefunden
  hat.

§.  104.

Betriebsunternehmer,  welche  den  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  in  Betreff
der  Anmeldung  der  Betriebe  und  Betriebsänderungen  (§§.  11,  35,  38  und  39),
in  Betreff  der  Einreichung  der  Arbeiter=  und  Lohnnachweisungen  (§§.  60  und  71)
oder  in  Betreff  der  Erfüllung  der  für  Betriebseinstellungen  gegebenen  statutarischen
Vorschriften  (§.  17  Ziffer  7)  nicht  rechtzeitig  nachkommen,  können  von  dem  Genossenschaftsporstande
  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  belegt
werden.

Die  gleiche  Strafe  kann,  wenn  die  Anzeige  eines  Unfalls  in  Gemäßheit
des  §.  51  nicht  rechtzeitig  erfolgt  ist,  gegen  denjenigen  verhängt  werden,  welcher
zu  der  Anzeige  verpflichtet  war.

§.  105.

Die  Strafvorschriften  der  §§.  103  und  104  finden  auch  gegen  die  gesetzlichen
  Vertreter  handlungsunfähiger  Betriebsunternehmer,  desgleichen  gegen  die
Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft,  Innung  oder  eingetragenen
Genossenschaft,  sowie  gegen  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft,  Innung
oder  eingetragenen  Genossenschaft  Anwendung.

§.  106.

Zum  Erlaß  der  in  den  §§.  103  bis  105  bezeichneten  Strafverfügungen
ist  der  Vorstand  derjenigen  Genossenschaft  zuständig,  zu  welcher  der  Betriebsunternehmer
  gemäß  §.  34  gehört.

Gegen  die  Strafverfügung  des  Genossenschaftsvorstandes  steht  den  Betheiligten
  binnen  zwei  Wochen,  von  deren  Zustellung  an,  die  Beschwerde  an  das
Reichs-Versicherungsamt  zu.

Die  Strafen  fließen  in  die  Genossenschaftskasse.

§.  107.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften,  deren  Beauftragte
(§§.  82  und  83)  und  die  nach  §.  83  ernannten  Sachverständigen  werden,  wenn
sie  unbefugt  Betriebsgeheimnisse  offenbaren,  welche  kraft  ihres  Amtes  oder  Auftrages
  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers  ein.

§.  108.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften,  die  Beauftragten  derselben
  (§§.  82  und  83)  und  die  nach  §.  83  ernannten  Sachverständigen  werden
mit  Gefängniß,  neben  welchem  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden  kann,  bestraft,  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Betriebsunternehmer
Betriebsgeheimnisse,  welche  kraft  ihres  Amtes  oder  Auftrages  zu  ihrer  Kenntniß
        <pb n="117" />
        —  109  —

gelangt  sind,  offenbaren,  oder  geheim  gehaltene  Betriebseinrichtungen  oder  Be—
triebsweisen,  welche  kraft  ihres  Amtes  oder  Auftrages  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt
sind,  solange  als  diese  Betriebsgeheimnisse  sind,  nachahmen.

Thun  sie  dies,  um  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu
verschaffen,  so  kann  neben  der  Gefängnißstrafe  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  erkannt  werden.

Zuständige  Landesbehörden.  Verwaltungsexekution.

§.  109.

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen,  von  welchen  Staatsoder
  Gemeindebehörden  die  in  diesem  Gesetze  den  höheren  Verwaltungsbehörden,
den  unteren  Verwaltungsbehörden  und  den  Ortspolizeibehörden  zugewiesenen  Verrichtungen
  wahrzunehmen  sind  und  zu  welchen  Kassen  die  in  §§.  11  Absatz  3,
35  Absatz  2,  82  Absatz  2  und  85  Absatz  2  bezeichneten  Strafen  fließen.  Diese,
sowie  die  auf  Grund  der  §§.  49  Absatz  3,  103  bis  105  erkannten  Strafen,  desgleichen
  die  von  den  Vorständen  der  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkassen  verhängten
Strafen  (§.  80  Abs.  1)  werden  in  derselben  Weise  beigetrieben,  wie  Gemeindeabgaben.


Die  von  den  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  in  Gemäßheit  vorstehender
Vorschrift  erlassenen  Bestimmungen  sind  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt
zu  machen.

Zustellungen.
§.  110.

Zustellungen,  welche  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  erfolgen  durch  die  Post

mittelst  eingeschriebenen  Briefes  gegen  Empfangsschein.
Gesetzeskraft.
§.  111.

Die  Bestimmungen  der  Abschnitte  II,  III,  IV,  V  und  VIII,  die  auf  diese
Abschnitte  bezüglichen  Strafbestimmungen,  sowie  diejenigen  Vorschriften,  welche
zur  Durchführung  der  in  diesen  Abschnitten  getroffenen  Anordnungen  dienen,
treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  in  Kraft.

Im  übrigen  wird  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  Gesetz  in  Kraft  tritt,
mit  Zustimmung  des  Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Coblenz,  den  6.  Juli  1884.

L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1884.  26
        <pb n="118" />
        —  110  —

Unfallversicherungsgesetz.

 

Inhalt.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.  §§.
Umfang  der  Versichenrnrnga  1  und  2
Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes  ....  .  .  .  ..  3
Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbeamte  ...  4
Gegenstand  der  Versicherung  und  Umfang  der  Entschädigng  5  bis  7
Verhältniß  zu  Krankenkassen,  Armenverbänden  ..........    8
Träger  der  Versicherung  (Berufsgenossenschaften)..............  9
Aufbringung der Mittel.............................................  10

II.  Bildung  und  Veränderung  der  Berufsgenossenschaften.

 

Ermittelung  der  versicherungspflichtigen  Betriebe  ...  11.
Freiwillige  Bildung  der  Berufsgenossenschafen  ...  12  bis  14
Bildung  der  Berufsgenossenschaften  durch  den  Bundesrath  15
Statut  der  Berufsgenossenschafen  .  ...  16  bis  20
Veröffentlichung  des  Namens  und  Sitzes  der  Genossenschaft 2c  21
Genossenschaftsvorstäde  ...  22  bis  27
Bildung  der  Gefahrenklassen  -....................  28
Theilung  des  Risikos  .  .  .  .  .  ..  29
Gemeinsame  Tragung  des  Risikos  .  .....  ..  .  .  .  .  ...  30
Abänderung  des  Bestandes  der  Berufsgenossenschaften  ......  ...  .............  31  und  32
Auflösung  von  Berufsgenossenschafen  .  .  .  .  .  ..  33

III.  Mitgliedschaft  des  einzelnen  Betriebes.  Betriebsveränderungen.

Mitgliedschaft.....................................................  34
Betriebsanmeldung..................................................  35  und  36
Genossenschaftskataster  .  .  ..  37
Betriebsveränderngen  .  ..  38  bis  40

Vertretung  der  Arbeier  41  bis  45

Schiedsgerichte  .  .  .  ..  46  bis  49
Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  ..  ...  50
        <pb n="119" />
        —  111  —

VI.  Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigungen.

 

§§.
Anzeige  und  Untersuchung  der  Unfälle  51  bis  56
Entscheidung  der  Vorstände  57  bis  61
Berufung  gegen  die  Entscheidung  der  Behörden  und  Genossenschaftsorgane  62
Entscheidung  des  Schiedsgerichts.  Rekurs  an  das  Reichs-Versicherungsamt  63
Berechtigungsausweis  64
Veränderung  der  Verhältnisse  65
Fälligkeitstermine....  66
Ausländische  Entschädigungsberechtigte  ·...........................  67
UnpfändbarkeitderEntschädigungsforderungen............................  68
Auszahlungen durch die Post..........................................  69
Liquidationen der Post.............................................  70
Umlage-  und  Erhebungsverfaren  ...  71  bis  74
Abführung  der  Beträge  an  die  Postkassen  ...  75
Rechnungsführung  ..  76  und  77

VII.  Unfallverhütung.  Ueberwachung  der  Betriebe
durch  die  Genossenschaften.
Unfallverhütungsvorschrifen  78  bis  81
Ueberwachung  der  Betriebe  :  ...  82  bis  86
VIII.  Das  Reichs-Versicherungsamt.
Organisation  87
Zuständigkeit......................................................  88  und  89
Geschäftsgang  ...  90
Kosten..  91
Landes-Versicherungsämter  ..  .  ...  92  und  93
IX.  Schluß=  und  Strafbestimmungen.

Knappschafts-Berufsgenossenschafen  .  ...  94
Haftpflicht  der  Betriebsunternehmer  und  Betriebsbeamten  95  bis  97
Haftung  Dritter  ..  98
Verbot  vertragsmäßiger  Beschränkugen  ...  .  ..  .  ..  99
Aeltere  Versicherungsverträge  .  ..  ...  100
Rechtshülfe  ............  .....  «.......................................  101
Gebühreni und Stempelfreiheit........................................  102
Strafbestimmungen..................................................  103 bis  108
Zuständige  Landesbehörden.  Verwaltungsexekution.  .....  ..  ..  ......  .  ..  ..  ....  109
Zustellungen  ..  .  .  .  .  .  .  ........  .........  ....  .  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ...  110
Gesetzeskraft.......................................................  111
        <pb n="120" />
        —  112  —

(Nr.  1553.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1884/85.  Vom  7.  Juli  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1884/85  wird
in  Ausgabe
auf  153  965  Mark,  nämlich
auf  118  965  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  35.000  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  153  965  Mark
festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.
S.  125)  festgestellten  Reichshaushalts  -Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85  als  zweiter
Nachtrag  hinzu.
§.  2.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  auf  152  625  Mark  sich  beziffernden  Mehrbedarfs
  sind,  soweit  dieselben  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den  außer  den  Ma
trikularbeiträgen  zur  Reichskasse  fließenden  regelmäßigen  Einnahmen  ihre  Deckung
finden,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung
  aufzubringen.

.  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Coblenz,  den  7.  Juli  1884.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="121" />
        —  113  —

Zweiter  Nachtrag

zum

Ueichshaushalts-Stat

für  das  Etatsjahr

1884/85.

Reichs-Gesetzbl.  1884.  27
        <pb n="122" />
        —  114  —

 

 

 

 

 

 

Für
  das  Etatsjahr
Titel  Ausgabe.  1884/85
Kapitel  treten  hinzu.
Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
V.  Reichsamt  des  Innern.
13a.  1/8.  Reichs-Versicherungsnt  118  965
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  für  sich.
Einmalige  Ausgaben.
3.  7|8  III.  Reichsamt  des  Innen  35  000
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  für  sich.
Summe  der  Ausgabe.  153  965
Einnahme.
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-  Einnahmen.
8.11/12.  Reichsamt  des  Innern  ..  1  340
XII.  Matrikularbeiträge.
24.1—26.  Nach  Maßgabe  des  §.  2  des  Gesetzes  ..  .....  .  ...  152  625
Summe  der  Einnahme.153  965
Die  Ausgabe  beträgt.  153  965
Balanzirt.

Coblenz,  den  7.  Juli  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

—  —

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="123" />
        —  115  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 20.

 

—  —

———

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Maaß  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868.  S.  115.  —
Schlußprotokoll  zu  dem  Vertrage  zwischen  Deutschland  und  Luxemburg,  betreffend  die  Herstellung
einer  Eisenbahn  von  St.  Vith  nach  Ulflingen.  S.  117.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung

  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.
S.  118.

2

(Nr.  1554.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August
1868.  Vom  11.  Juli  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  Artikel  1,  3,  6  und  14  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom
17.  August  1868  werden  durch  die  nachstehenden  ersetzt:

Artikel  1.

Die  Grundlage  des  Maaßes  und  Gewichtes  ist  das  Meter.

Das  Meter  ist  die  Einheit  des  Längenmaaßes.  Aus  demselben  werden  die
Einheiten  des  Flächenmaaßes  und  des  Körpermaaßes  —  Quadratmeter  und  Kubikmeter
  —  gebildet.

Das  Gewicht  des  in  einem  Würfel  von  einem  Zehntel  des  Meter  Seitenlänge
enthaltenen  destillirten  Wassers  im  luftleeren  Raume  und  bei  der  Temperatur  von
+  4  Grad  des  hunderttheiligen  Thermometers  bildet  die  Einheit  des  Gewichtes
und  heißt  das  Kilogramm.

Artikel  3.

Es  gelten  außer  den  im  Artikel  1  aufgeführten  Namen  der  Maaßeinheiten
zur  Bezeichnung  von  Theilen  und  Vielfachen  derselben  folgende  Namen:
Reichs-Gesetzbl.  1884.  28

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juli  1884.
        <pb n="124" />
        —  116  —

A.  Längenmaaße.

Der  tausendste  Theil  des  Meter  heißt  das  Millimeter.
Der  hundertste  Theil  des  Meter  heißt  das  Centimeter.
Tausend  Meter  heißen  das  Kilometer.

B.  Flächenmaaße.

Hundert  Quadratmeter  heißen  das  Ar.
Zehntausend  Quadratmeter  oder  hundert  Ar  heißen  das  Hektar.

C.  Körpermaaße.

Der  tausendste  Theil  des  Kubikmeter  heißt  das  Liter.

Der  zehnte  Theil  des  Kubikmeter  oder  hundert  Liter  heißen  das  Hektoliter.

Zulässig  ist  auch  die  Bezeichnung  von  Flächen  oder  Räumen  durch  die
Quadrate  oder  Würfel  des  Centimeter  und  des  Millimeter.

 

Artikel  6.

Es  gelten  für  Theile  und  Vielfache  der  im  Artikel  1  genannten  Gewichtseinheit
  folgende  Namen:

Der  tausendste  Theil  des  Kilogramm  heißt  das  Gramm.
Der  tausendste  Theil  des  Gramm  heißt  das  Milligramm.
Tausend  Kilogramm  heißen  die  Tonne.

Artikel  14.

Zur  Aichung  und  Stempelung  sind  zuzulassen:
diejenigen  Längenmaaße,  welche  dem  Meter  oder  seinen  ganzen
Vielfachen,  oder  seiner  Hälfte,  seinem  fünften  oder  seinem  zehnten
Theile  entsprechen;
diejenigen  Körpermaaße,  welche  dem  Kubikmeter,  dem  Hektoliter,
dem  halben  Hektoliter  oder  den  ganzen  Vielfachen  dieser  Maaßgrößen,
oder  dem  Liter,  seinem  Zwei-,  Fünf-,  Zehn=  oder  Lwanzigfachen,  oder
seiner  Hälfte,  seinem  fünften,  zehnten,  zwanzigsten,  fünfzigsten  oder
hundertsten  Theile  entsprechen;
diejenigen  Gewichte,  welche  dem  Kilogramm,  dem  Gramm  oder
dem  Milligramm  oder  dem  Zwei-,  Fünf-,  Zehn-,  Zwanzig=  oder
Fünfzigfachen  dieser  Größen,  oder  der  Hälfte,  dem  fünften  oder  dem
zehnten  Theile  des  Kilogramm  oder  des  Gramm  entsprechen.
Zulässig  ist  ferner  die  Aichung  und  Stempelung  des  Viertel-Hektoliter,
sowie  des  Viertel-Liter.
        <pb n="125" />
        —  117  —

§.  2.

Der  Bundesrath  wird  bestimmen,  bis  zu  welchen  Terminen  Maaße,  Meßwerkzeuge
  und  Gewichte,  welche  in  Gemäßheit  der  bisherigen  Vorschriften  hergestellt
sind,  den  vorstehenden  Bestimmungen  aber  nicht  entsprechen,  auch  ferner

a)  zur  Aichung  und  Stempelung  zuzulassen,

b)  zur  Wiederholung  der  Aichung  und  Stempelung  zuzulassen,

J)  im  öffentlichen  Verkehr  zu  dulden  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Insel  Mainau,  den  11.  Juli  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

(Nr.  1555.)  Schlußprotokoll  zu  dem  Vertrage  zwischen  Deutschland  und  Luxemburg,  betreffend
die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  St.  Vith  nach  Ulflingen,  d.  d.  Berlin,
den  21.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  von  1884  S.  66).  Vom  21.  Juli  1883.

Bei  der  am  heutigen  Tage  stattfindenden  Unterzeichnung  des  Vertrages  zwischen
Deutschland  und  Luxemburg  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  St.  Vith
nach  Ulflingen")  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  nachstehende  Verabredungen
  getroffen,  welche  zugleich  mit  dem  Vertrage  den  Hohen  vertragschließenden
Theilen  vorgelegt  und  im  Falle  der  Ratifikation  des  letzteren  ohne  weitere  förmliche
Ratifikation  als  genehmigt  und  verbindlich  angesehen  werden  sollen.

Zu  Artikel  IX  des  Vertrages.

Die  Kommissarien  sind  im  Interesse  einer  einheitlichen  Betriebsführung
dahin  übereingekommen,  daß  der  Bauunternehmer  für  die  in  Preußen  belegene
Strecke  auch  den  Betrieb  auf  der  luxemburgischen  Strecke  zwischen  der  beiderseitigen
  Landesgrenze  und  der  Station  Ulflingen  mit  der  Berechtigung  übernehmen
soll,  denselben  an  die  Kaiserlich  deutsche  Eisenbahnverwaltung  abzutreten.  Die
Großherzoglich  luxemburgische  Regierung  wird  demgemäß  dem  Bauunternehmer
der  luxemburgischen  Grenzstrecke  und  seinem  etwaigen  Rechtsnachfolger  die  Verpflichtung
  auferlegen,  den  Betrieb  auf  dieser  Strecke  derjenigen  Betriebsverwaltung
zu  überlassen,  welche  den  Betrieb  auf  der  preußischen  Grenzstrecke  führt.

Bei  den  Vereinbarungen  der  beiderseitigen  Eisenbahnverwaltungen  über  die
näheren  Bedingungen  der  Ueberlassung  des  Betriebes  auf  der  luxemburgischen

 

*)  Reichs  Gesetzbl.  von  1884  S.  66.
        <pb n="126" />
        —  118  —

Grenzstrecke  ist  davon  auszugehen,  daß  letztere  seitens  des  Betriebsunternehmers
der  preußischen  Grenzstrecke  in  Pacht  genommen  und  hierfür  an  die  Verpächterin
eine  jährliche  Pachtsumme  von  44  Prozent  des  für  diese  Strecke  aufgewendeten
Anlagekapitals  gezahlt  wird.

Die  Feststellung  des  aufgewendeten  und  zu  verzinsenden  Anlagekapitals,
sowie  die  Festsetzung  der  auszuführenden  Projekte  sollen  unter  Mitwirkung  der
Pächterin  nach  Maßgabe  der  bezüglichen  Bestimmungen  des  zwischen  der  Keiserlichen
  Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  und  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft
  wegen  Anpachtung  mehrerer  zu  dem  Unternehmen
der  letzteren  gehörender  Zweigbahnen  abgeschlossenen  Vertrages  vom  22./24.  Oktober
  1882  erfolgen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  21.  Juli  1883.

Paul  Reichardt.
Dr.  juris  Paul  Micke.

Paul  Eyschen.

—

 

(Nr.  1556.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  12.  Juli  1884.

Auf  Grund  des  §.  16  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  (Reichs-Gesetzbl.
  1883  S.  177)  hat  der  Bundesrath,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des
Reichstags,  beschlossen,  in  das  Verzeichniß  der  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfenden
  Anlagen  (§.  16  cit.)

die  Fabriken,  in  welchen  Röhren  aus  Blech  durch  Vernieten  hergestellt
werden,  sowie  die  Anlagen  zur  Erbauung  eiserner  Schiffe,  zur  Herstellung
  eiserner  Brücken  oder  sonstiger  eiserner  Baukonstruktionen

aufzunehmen.
Berlin,  den  12.  Juli  1884.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Bosse.

—  —

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="127" />
        —  119  —

Reichs-Gesetzblatt

No  21.

 



 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Reingewinn  aus  dem  von  dem  großen  Generalstabe  verfaßten  Werke:  „Der
deutsch  französische  Krieg  1870/71.  S.  119.  —  Gesetz  über  den  Feingehalt  der  Gold=  und  Silberwaaren.
  S.  120.

 

(Nr.  1557.)  Gesetz,  betreffend  den  Reingewinn  aus  dem  von  dem  großen  Generalstabe  verfaßten
Werke:  „Der  deutsch  französische  Krieg  1870/71".  Vom  12.  Juli  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  523),
betreffend  die  Verwendung  eines  Theiles  des  Reingewinnes  aus  dem  von  dem
großen  Generalstabe  redigirten  Werke:  „Der  deutsch-französische  Krieg  1870/71/,
durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  21.  März  1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  13)  errichteten
Generalstabsstiftung  wird  der  Reingewinn  überwiesen,  welcher  über  die  Summe
von  300  000  Mark  hinaus  aus  dem  Verkaufe  des  Werkes  erzielt  worden  ist  und
noch  erzielt  werden  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Mainau,  den  12.  Juli  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1834.  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Juli  1884.
        <pb n="128" />
        —  120  —

(Nr.  1558.)  Gesetz  über  den  Feingehalt  der  Gold--  und  Silberwaaren.  Vom  16.  Juli  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Gold=  und  Silberwaaren  dürfen  zu  jedem  Feingehalte  angefertigt  und  feilgehalten
  werden.  Die  Angabe  des  Feingehalts  auf  denselben  ist  nur  nach  Maßgabe
  der  folgenden  Bestimmungen  gestattet.

§.  2.

Auf  goldenen  Geräthen  darf  der  Feingehalt  nur  in  585  oder  mehr  Tausendtheilen,
  auf  silbernen  Geräthen  nur  in  800  oder  mehr  Tausendtheilen  angegeben
werden.

Der  wirkliche  Feingehalt  darf  weder  im  Ganzen  der  Waare  noch  auch  in
deren  einzelnen  Bestandtheilen  bei  goldenen  Geräthen  mehr  als  fünf,  bei  silbernen
Geräthen  mehr  als  acht  Tausendtheile  unter  dem  angegebenen  Feingehalte  bleiben.
Vorbehaltlich  dieser  Abweichung  muß  der  Gegenstand  im  Ganzen  und  mit  der
Löthung  eingeschmolzen  den  angegebenen  Feingehalt  haben.

§.  3.

Die  Angabe  des  Feingehalts  auf  goldenen  und  silbernen  Geräthen  geschieht
durch  ein  Stempelzeichen,  welches  die  Zahl  der  Tausendtheile  und  die  Firma  des
Geschäfts,  für  welches  die  Stempelung  bewirkt  ist,  kenntlich  macht.  Die  Form
des  Stempelzeichens  wird  durch  den  Bundesrath  bestimmt.

§.  4.
Goldene  und  silberne  Uhrgehäuse  unterliegen  den  Bestimmungen  der
S§.  2  und  3.
§.  5.

Schmucksachen  von  Gold  und  Silber  dürfen  in  jedem  Feingehalte  gestempelt
werden  und  ist  in  diesem  Falle  der  letztere  in  Tausendtheilen  anzugeben.

Die  Fehlergrenze  darf  zehn  Tausendtheile  nicht  überschreiten,  wenn  der
Gegenstand  im  Ganzen  eingeschmolzen  wird.

Das  vom  Bundesrath  gemäß  §.  3  bestimmte  Stempelzeichen  darf  auf
Schmucksachen  von  Gold  und  Silber  nicht  angebracht  werden.
        <pb n="129" />
        —  121  —

§.  6.

Aus  dem  Auslande  eingeführte  Gold-  und  Silberwaaren,  deren  Feingehalt
durch  eine  diesem  Gesetze  nicht  entsprechende  Bezeichnung  angegeben  ist,  dürfen
nur  dann  feilgehalten  werden,  wenn  sie  außerdem  mit  einem  Stempelzeichen  nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes  versehen  sind.

§. 7.

Für  die  Richtigkeit  des  angegebenen  Feingehalts  haftet  der  Verkäufer  der
Waare.  Ist  deren  Stempelung  im  Inlande  erfolgt,  so  haftet  gleich  dem  Verkäufer
  der  Inhaber  des  Geschäfts,  für  welches  die  Stempelung  erfolgt  ist.

§. 8.

Auf  Gold=  und  Silberwaaren,  welche  mit  anderen  metallischen  Stoffen
ausgefüllt  sind,  darf  der  Feingehalt  nicht  angegeben  werden.

Dasselbe  gilt  von  Gold=  und  Silberwaaren,  mit  welchen  aus  anderen
Metallen  bestehende  Verstärkungsvorrichtungen  metallisch  verbunden  sind.

Bei  Ermittelung  des  Feingehalts  bleiben  alle  von  dem  zu  stempelnden  Metalle
verschiedenen,  äußerlich  als  solche  erkennbaren  Metalle  außer  Betracht,  welche:

1.  zur  Verzierung  der  Waare  dienen;
2.  zur  Herstellung  mechanischer  Vorrichtungen  erforderlich  sind;
3.  als  Verstärkungsvorrichtungen  ohne  metallische  Verbindung  sich  darstellen.

§.  9.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  wird  bestraft:

1.  wer  Gold=  oder  Silberwaaren,  welche  nach  diesem  Gesetze  mit  einer
Angabe  des  Feingehalts  nicht  versehen  sein  dürfen,  mit  einer  solchen
Angabe  versieht;

2.  wer  Gold=  oder  Silberwaaren,  welche  nach  diesem  Gesetze  mit  einer
Angabe  des  Feingehalts  versehen  sein  dürfen,  mit  einer  anderen,  als
der  nach  diesem  Gesetze  zulässigen  Feingehaltsangabe  versieht;

3.  wer  gold=  oder  silberähnliche  Waaren  mit  einem  durch  dieses  Gesetz  vorgesehenen
  Stempelzeichen  oder  mit  einem  Stempelzeichen  versieht,  welches
nach  diesem  Gesetze  als  Feingehaltsbezeichnung  für  Gold=  und  Silberwaaren
  nicht  zulässig  ist;

4.  wer  Waaren  feilhält,  welche  mit  einer  gegen  die  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  verstoßenden  Bezeichnung  versehen  sind.
        <pb n="130" />
        —  122  —

Mit  der  Verurtheilung  ist  zugleich  auf  Vernichtung  der  gesetzwidrigen  Be—
zeichnung  oder,  wenn  diese  in  anderer  Weise  nicht  möglich  ist,  auf  Zerstörung
der  Waaren  zu  erkennen.

§.  10.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1888  in  Kraft.  An  demselben  Tage
treten  alle  landesrechtlichen  Bestimmungen  über  den  Feingehalt  der  Gold=  und
Silberwaaren  außer  Geltung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  16.  Juli  1884.

(L.  S)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="131" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No  22.

——  —  —

 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften.  S.  123.

 

(Nr.  1559.)  Gesetz,  betreffend  die  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften.
Vom  18.  Juli  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Die  Bestimmungen  im  zweiten  Abschnitte  des  zweiten  Titels  und  im  dritten
Titel  vom  zweiten  Buche  des  Handelsgesetzbuchs,  Artikel  173  bis  249a,  werden
durch  nachstehende  Bestimmungen  ersetzt.

Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  insbesondere.

Artikel  173.

Das  Gesammtkapital  der  Kommanditisten  kann  in  Aktien  zerlegt  werden.

Die  Aktien  sind  untheilbar.

Dieselben  können  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  lauten.

Antheilscheine,  in  welchen  der  Bezug  von  Aktien  zugesichert  wird,  oder  welche
sonst  über  das  Antheilsrecht  der  Kommanditisten  vor  Ausgabe  der  Aktien  ausgestellt
werden  (Interimsscheine),  dürfen  nicht  auf  Inhaber  lauten.

Artikel  173a.
Die  Aktien  müssen  auf  einen  Betrag  von  mindestens  eintausend  Mark
gestellt  werden.

Für  ein  gemeinnütziges  Unternehmen  kann  im  Falle  eines  besonderen
örtlichen  Bedürfnisses  der  Bundesrath  die  Ausgabe  von  Aktien,  welche  auf  Namen

Reichs-  Gesetztl.  1834.  30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1884.
        <pb n="132" />
        —  124  —

lauten,  zu  einem  geringeren,  jedoch  mindestens  zweihundert  Mark  erreichenden
Betrage  zulassen.  Die  gleiche  Genehmigung  kann  in  dem  Falle  ertheilt  werden,
daß  für  ein  Unternehmen  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat,  ein  Provinzial=Kreis=
  oder  Amtsverband  oder  eine  sonstige  öffentliche  Korporation  auf  die  Aktien
einen  bestimmten  Ertrag  bedingungslos  und  ohne  Zeitbeschränkung  gewährleistet  hat.

Auf  Namen  lautende  Aktien,  deren  Uebertragung  an  die  Einwilligung  der
Gesellschaft  gebunden  ist,  dürfen  auf  einen  Betrag  von  weniger  als  eintausend,
jedoch  nicht  von  weniger  als  zweihundert  Mark  gestellt  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  von  Interimsscheinen.

Artikel  174.

Eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  gilt  als  Handelsgesellschaft,  auch
wenn  der  Gegenstand  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften  besteht.

Artikel  174a.

Die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  haben  sich  bei  Errichtung  der  Gesellschaft
  mit  Einlagen  zu  betheiligen,  welche  zusammen  mindestens  den  zehnten
Theil  des  Gesammtkapitals  der  Kommanditisten  und,  wenn  dieses  drei  Millionen
Mark  übersteigt,  für  den  übersteigenden  Betrag  den  fünfzigsten  Theil  desselben

darstellen.
Artikel  175.

Der  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrages  (Statut)  muß  durch  die  persönlich
haftenden  Gesellschafter  in  gerichtlicher  oder  notarieller  Verhandlung  festgestellt
werden.

Der  Gesellschaftsvertrag  muß  enthalten:

1.  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort,  sowie  die  Höhe  und
Art  der  Einlage  jedes  persönlich  haftenden  Gesellschafters;

2. die  Firma  der  Gesellschaft  und  den  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat;
3. den  Gegenstand  des  Unternehmens;
4. die  Zahl  und  den  Betrag  der  Aktien;

5. die  Art  der  Aktien,  ob  sie  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  lauten,  und
im  Falle  der  Ausgabe  beider  Arten  die  Zahl  der  Aktien  einer  jeden  Artz;

6.  die  Form,  in  welcher  die  Zusammenberufung  der  Generalversammlung
der  Kommanditisten  geschieht;

7.  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen.

Bekanntmachungen,  welche  durch  öffentliche  Blätter  erfolgen  sollen,  sind
in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  einzurücken.  Andere  Blätter  außer  diesem  hat
der  Gesellschaftsvertrag  zu  bestimmen.
        <pb n="133" />
        —  125  —

Artikel  175a.

Der  Aufnahme  in  den  Gesellschaftsvertrag  bedürfen  Bestimmungen,  nach
welchen

1. das  Unternehmen  auf  eine  gewisse  Zeit  beschränkt  wird;
2. Aktien  für  einen  höheren  als  den  Nominalbetrag  ausgegeben  werden;
3. eine  Umwandlung  der  Aktien  rücksichtlich  ihrer  Art  statthaft  ist;

4. für  einzelne  Gattungen  von  Aktien  verschiedene  Rechte,  insbesondere
betreffs  der  Zinsen  oder  Dividenden  oder  des  Antheils  am  Gesellschaftsvermögen,
  gewährt  werden;

5.  über  gewisse  Gegenstände  die  Generalversammlung  der  Kommanditisten
nicht  schon  durch  einfache  Stimmenmehrheit,  sondern  nur  durch  eine
größere  Stimmenmehrheit  oder  nach  anderen  Erfordernissen  Beschluß
fassen  kann;

6.  ein  Austreten  einzelner  persönlich  haftender  Gesellschafter  die  Auflösung
der  Gesellschaft  nicht  zur  Folge  hat.

Für  einen  geringeren  als  den  Nominalbetrag  darf  die  Ausgabe  der  Aktien
nicht  festgesetzt  werden.



Artikel  175b.

Jeder  zu  Gunsten  einzelner  Gesellschafter  bedungene  besondere  Vortheil
muß  in  dem  Gesellschaftsvertrage  unter  Bezeichnung  des  Berechtigten  festgesetzt
werden.

Werden  von  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  oder  von  Kommanditisten
Einlagen,  welche  nicht  durch  Baarzahlung  zu  leisten  sind,  gemacht,  so  müssen
die  Person  des  Gesellschafters,  der  Gegenstand  der  Einlage  und  der  für  sie  zu
gewährende  Antheil  an  dem  Gesammtkapital  der  Kommanditisten  oder  dem  sonstigen
Gesellschaftsvermögen  in  dem  Gesellschaftsvertrage  festgesetzt  werden.  Imgleichen
sind,  falls  seitens  der  zu  errichtenden  Gesellschaft  vorhandene  oder  herzustellende
Anlagen  oder  sonstige  Vermögensstücke  übernommen  werden,  die  Person  des  Kontrahenten,
  der  Gegenstand  der  Uebernahme  und  die  für  ihn  zu  gewährende  Vergütung
  festzusetzen.

Von  diesen  Festsetzungen  gesondert  ist  der  Gesammtaufwand,  welcher  zu
Lasten  der  Gesellschaft  an  Gesellschafter  oder  Andere  als  Entschädigung  oder  Belohnung
  für  die  Gründung  oder  deren  Vorbereitung  gewährt  wird,  in  dem  Gesellschaftsvertrage
  festzusetzen.

Jedes  Abkommen  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  über  die  vorbezeichneten
  Gegenstände,  welches  nicht  die  vorgeschriebene  Festsetzung  in  dem  Gesellschaftsvertrage
  gefunden  hat,  ist  der  Gesellschaft  gegenüber  unwirksam.

30*
        <pb n="134" />
        —  126  —

Artikel  175e.

Die  Zeichnung  der  Aktien  erfolgt  durch  schriftliche  Erklärung,  aus  welcher
die  Betheiligung  nach  Anzahl  und,  im  Falle  einer  Verschiedenheit  der  Aktien,
nach  Betrag,  Art  oder  Gattung  derselben  hervorgehen  muß.

Die  Erklärung  (Zeichnungsschein),  welche  in  zwei  Exemplaren  unterzeichnet
werden  soll,  hat  zu  enthalten:

1.  das  Datum  des  Statuts,  die  im  Artikel  175  Absatz  2,  175b  vorgesehenen

  Festsetzungen  und  im  Falle  verschiedener  Gattungen  von  Aktien
den  Gesammtbetrag  einer  jeden;

2.  den  Betrag,  für  welchen  die  Ausgabe  der  Aktie  stattfindet,  und  den
Betrag  der  festgesetzten  Einzahlungen;

3.  den  Zeitpunkt,  mit  dessen  Eintritt  die  Zeichnung  unverbindlich  wird,
sofern  nicht  bis  dahin  die  Errichtung  der  Gesellschaft  beschlossen  ist.

Zeichnungsscheine,  welche  diesen  Inhalt  nicht  vollständig  haben  oder  außer
dem  unter  Ziffer  3  bezeichneten  Vorbehalte  Beschränkungen  in  der  Verpflichtung
des  Zeichners  enthalten,  sind  ungültig.  Ist  ungeachtet  eines  hiernach  ungültigen
Zeichnungsscheines  die  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister
erfolgt,  so  ist  der  Zeichner,  wenn  er  auf  Grund  einer  dem  ersten  Absatze  entsprechenden
  Erklärung  in  der  zur  Beschlußfassung  über  die  Errichtung  der  Gesellschaft
  berufenen  Generalversammlung  gestimmt  oder  später  als  Kommanditist
Rechte  ausgeübt  oder  Verpflichtungen  erfüllt  hat,  der  Gesellschaft  wie  aus  einem
gültigen  Zeichnungsscheine  verpflichtet.

Jede  nicht  in  dem  Zeichnungsscheine  enthaltene  Beschränkung  ist  der  Gesellschaft
  gegenüber  unwirksam.

Artikel  175d.

Die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  haben  in  dem  Falle  des  Artikels  175b
Absatz  2  in  einer  von  ihnen  zu  unterzeichnenden  Erklärung  die  Umstände  darzulegen,
  mit  Rücksicht  auf  welche  ihnen  die  Höhe  der  für  die  eingelegten  oder
übernommenen  Gegenstände  gewährten  Beträge  gerechtfertigt  erscheint.  Hierbei
haben  sie  insbesondere  die  dem  Erwerbe  der  Gesellschaft  vorausgegangenen  Rechtsgeschäfte,
  welche  auf  denselben  hingezielt  haben,  sowie  die  früheren  Erwerbs=  und
Herstellungspreise  aus  den  letzten  zwei  Jahren  anzugeben.

Artikel  175e.

Jede  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  muß  einen  Aufsichtsrath  haben.

Zur  Wahl  des  ersten  Aufsichtsraths  ist  die  Generalversammlung  der  Kommanditisten
  sofort  nach  der  Zeichnung  des  Gesammtkapitals  von  den  persönlich
haftenden  Gesellschaftern  zu  berufen.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  haben  den  Hergang  der  Gründung  zu
prüfen.  Die  Prüfung  hat  sich  auf  die  im  Artikel  174  a  bestimmte  Betheiligung
        <pb n="135" />
        —  127  —

sowie  auf  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Angaben  zu  erstrecken,  welche
rücksichtlich  der  Zeichnung  und  Einzahlung  des  Gesammtkapitals  der  Kommanditisten
  und  rücksichtlich  der  im  Artikel  175b  vorgesehenen  Festsetzungen  von  den
persönlich  haftenden  Gesellschaftern,  insbesondere  in  der  im  Artikel  175d  vorgeschriebenen
  Erklärung,  gemacht  sind.

Ueber  die  Prüfung  ist  unter  Darlegung  der  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten
  Umstände  schriftlich  Bericht  zu  erstatten.

Artikel  175f.

Ueber  die  Errichtung  der  Gesellschaft  muß  in  einer  durch  die  persönlich
haftenden  Gesellschafter  zu  berufenden  Generalversammlung  der  Kommanditisten
Beschluß  gefaßt  werden.

Vor  der  Beschlußfassung  hat  sich  der  Aufsichtsrath  über  die  Ergebnisse  der
ihm  rücksichtlich  der  Gründung  obliegenden  Prüfung  auf  Grund  seines  Berichts
und  dessen  urkundlichen  Grundlagen  zu  erklären.

Die  der  Errichtung  der  Gesellschaft  zustimmende  Mehrheit  muß  mindestens
ein  Viertheil  der  sämmtlichen  berufenen  oder  als  Rechtsnachfolger  derselben  in  der
Generalversammlung  zugelassenen  Kommanditisten  begreifen,  und  der  Betrag  ihrer
Antheile  muß  mindestens  ein  Viertheil  des  Gesammtkapitals  darstellen.  Die  Zustimmung
  aller  erschienenen  Kommanditisten  ist  erforderlich,  wenn  die  in  den
Artikeln  175  Ziffer  1  bis  5  und  175a  bezeichneten  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrages
  abgeändert  oder  die  im  Artikel  175b  vorgesehenen  Festsetzungen  zu  Lasten
der  Gesellschaft  erweitert  werden  sollen.

Artikel  175g.

Auf  die  Berufung  und  Beschlußfassung  der  im  Artikel  175e  und  175f
bezeichneten  Generalversammlungen  finden,  soweit  nicht  in  letzterem  Artikel  ein
Anderes  bestimmt  ist,  die  Regeln  entsprechende  Anwendung,  welche  für  die  Gesellschaft
  nach  der  Eintragung  maßgebend  sind.

Artikel  176.

Der  Gesellschaftsvertrag  muß  bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirke
die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister  eingetragen  werden.
Der  Anmeldung  behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  müssen  beigefügt
  sein:
1.  in  dem  Falle  des  Artikels  175b  die  den  bezeichneten  Festsetzungen  zum
Grunde  liegenden  oder  zu  ihrer  Ausführung  geschlossenen  Verträge,  die
im  Artikel  175d  vorgesehene  Erklärung  und  eine  Berechnung  des  Gründungsaufwandes,
  in  welcher  die  Vergütungen  nach  Art  und  Höhe
und  die  Empfänger  einzeln  aufzuführen  sind;
2.  zum  Nachweise  der  Zeichnung  des  Gesammtkapitals  der  Kommanditisten
die  Duplikate  der  Zeichnungsscheine  und  ein  von  den  persönlich  haftenden
        <pb n="136" />
        —  128  —

Gesellschaftern  in  beglaubigter  Form  unterschriebenes  Verzeichniß  der
sämmtlichen  Kommanditisten,  welches  die  auf  jeden  entfallenen  Aktien,
sowie  die  auf  letztere  geschehenen  Einzahlungen  angiebt;

3.  die  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Aufsichtsraths  und  der  in  Ge—
mäßheit  des  Artikels  175e  erstattete  Bericht  nebst  dessen  urkundlichen
Grundlagen;  

4.  in  dem  Falle,  daß  der  Gegenstand  des  Unternehmens  der  staatlichen
Genehmigung  bedarf,  sowie  in  den  Fällen  des  Artikels  173a  Absatz  2
die  Genehmigungsurkunde.

In  der  Anmeldung  ist  die  Erklärung  abzugeben,  daß  auf  jede  Aktie,  soweit
nicht  andere  als  durch  Baarzahlung  zu  leistende  Einlagen  gemacht  sind,  der  ein—
geforderte  Betrag  baar  eingezahlt  und  im  Besitze  der  persönlich  haftenden  Gesell—
schafter  sei.  Die  Einforderung  muß  mindestens  ein  Viertheil  des  Nominalbetrages
und  im  Falle  einer  Ausgabe  der  Aktien  für  einen  höheren  als  den  Nominalbetrag
auch  den  Mehrbetrag  umfassen.  Als  Baarzahlung  gilt  die  Zahlung  in  deutschem
Gelde,  in  Reichskassenscheinen,  sowie  in  gesetzlich  zugelassenen  Noten  deutscher  Banken.

Die  Anmeldung  muß  von  sämmtlichen  persönlich  haftenden  Gesellschaftern
und  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  vor  dem  Handelsgerichte  unterzeichnet
  oder  in  beglaubigter  Form  eingereicht  werden.

Die  der  Anmeldung  beigefügten  Schriftstücke  werden  bei  dem  Handelsgerichte
  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  aufbewahrt.

Artikel  177.
Der  eingetragene  Gesellschaftsvertrag  ist  im  Auszuge  von  dem  Handelsgerichte
  zu  veröffentlichen.
Die  Veröffentlichung  muß  enthalten:
1.  das  Datum  des  Gesellschaftsvertrages  und  die  im  Artikel  175  Absatz  2
und  3,  175a  Ziffer  1,  4  und  6  und  175b  bezeichneten  Festsetzungen;

2.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths.

Artikel  178.

Vor  erfolgter  Eintragung  in  das  Handelsregister  besteht  die  Kommanditgesellschaft
  als  solche  nicht.

Ist  vor  der  Eintragung  im  Namen  der  Gesellschaft  gehandelt  worden,  so
haften  die  Handelnden  persönlich  und  solidarisch.

Artikel  179.

Die  Vorschriften  der  Artikel  152  und  153  sind  auch  bei  der  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  zu  befolgen.

Die  Anmeldung  der  Zweigniederlassung  muß  die  im  Artikel  177  Absatz  2
bezeichneten  Angaben  und  den  Nachweis  der  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages
        <pb n="137" />
        —  129  —

bei  dem  Handelsgerichte  der  Hauptniederlassung  enthalten.  Eines  Nachweises,
daß  die  für  diese  im  Artikel  176  vorgeschriebenen  Erfordernisse  beobachtet  sind,
bedarf  es  nicht.

Befindet  sich  die  Hauptniederlassung  im  Auslande,  so  hat  die  Anmeldung
der  Zweigniederlassung  außer  dem  Nachweise  des  Bestehens  der  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  als  solcher  die  im  Artikel  177  Absatz  2  bezeichneten  Angaben
und  in  dem  Falle,  daß  der  Gegenstand  des  Unternehmens  oder  die  Zulassung
zum  Gewerbebetriebe  im  Inlande  der  staatlichen  Genehmigung  bedarf,  den  Nach—
weis  der  ertheilten  Genehmigung  zu  enthalten.

Artikel  180.

Der  Gesellschaft  sind  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  für  die  Richtigkeit
und  Vollständigkeit  der  Angaben,  welche  sie  rücksichtlich  der  Zeichnung  und  Einzahlung
  des  Kapitals  der  Kommanditisten  sowie  rücksichtlich  der  im  Artikel  175b
vorgesehenen  Festsetzungen  behufs  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in  das
Handelsregister  machen,  solidarisch  verhaftet;  sie  haben  unbeschadet  der  Verpflichtung
  zum  Ersatze  des  sonst  etwa  entstandenen  Schadens  insbesondere  einen  an
der  Zeichnung  des  Gesammtkapitals  der  Kommanditisten  fehlenden  Betrag  zu
übernehmen,  fehlende  Einzahlungen  zu  leisten  und  eine  Vergütung,  welche  nicht
unter  den  zu  bezeichnenden  Gründungsaufwand  aufgenommen  ist,  zu  ersetzen.
Imgleichen  sind  der  Gesellschaft  in  dem  Falle,  daß  sie  von  persönlich  haftenden
Gesellschaftern  durch  Einlagen  oder  Uebernahmen  der  im  Artikel  175b  bezeichneten
Art  böslicherweise  geschädigt  ist,  die  sämmtlichen  persönlich  haftenden  Gesellschafter
zum  Ersatze  des  entstandenen  Schadens  solidarisch  verpflichtet.

Von  dieser  Verbindlichkeit  ist  ein  persönlich  haftender  Gesellschafter  befreit,
wenn  er  beweist,  daß  er  die  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  der  Angabe  oder
die  bösliche  Schädigung  weder  gekannt  habe,  noch  bei  Anwendung  der  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Kaufmanns  habe  kennen  müssen.

Entsteht  durch  Zahlungsunfähigkeit  eines  Kommanditisten  der  Gesellschaft
ein  Ausfall,  so  sind  ihr  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  welche  bei  der
Anmeldung  des  Gesellschaftsvertrages  die  Zahlungsunfähigkeit  kannten,  zum  Ersatze
solidarisch  verpflichtet.

Außer  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  sind  der  Gesellschaft  zum
Schadensersatze  solidarisch  verpflichtet:

1.  in  dem  Falle,  daß  eine  Vergütung  nicht  unter  den  zu  bezeichnenden
Gründungsaufwand  aufgenommen  ist,  der  Empfänger,  wenn  er  zur
Zeit  des  Empfanges  wußte  oder  nach  den  Umständen  annehmen  mußte,
daß  die  Verheimlichung  beabsichtigt  oder  erfolgt  war,  und  jeder  Dritte,
welcher  zur  Verheimlichung  wissentlich  mitgewirkt  hatz

2.  in  dem  Falle  einer  böslichen  Schädigung  durch  Einlagen  oder  Uebernahmen
  jeder  Dritte,  welcher  zu  derselben  wissentlich  mitgewirkt  hat.
        <pb n="138" />
        —  130  —

Artikel  180a.

Wer  vor  der  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister
oder  in  den  ersten  zwei  Jahren  nach  der  Eintragung,  um  Aktien  in  den  Verkehr
einzuführen,  eine  öffentliche  Ankündigung  derselben  erläßt,  ist  der  Gesellschaft  im
Falle  der  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  von  Angaben,  welche  die  persönlich
haftenden  Gesellschafter  rücksichtlich  der  Zeichnung  oder  Einzahlung  des  Gesammt—
kapitals  der  Kommanditisten  oder  der  im  Artikel  175b  vorgesehenen  Festsetzungen
behufs  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister  gemacht  haben,
sowie  in  dem  Falle  einer  böslichen  Schädigung  der  Gesellschaft  durch  Einlagen
oder  Uebernahmen  für  den  Ersatz  des  ihr  daraus  entstandenen  Schadens  neben
den  im  Artikel  180  bezeichneten  Personen  solidarisch  verhaftet,  sofern  ihm  nachgewiesen
  wird,  daß  er  die  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  der  Angaben  oder
die  bösliche  Schädigung  gekannt  hat  oder  bei  Anwendung  der  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Geschäftsmanns  hat  kennen  müssen.

Artikel  180  b.

Mitglieder  des  Aufsichtsraths,  welchen  nachgewiesen  wird,  daß  sie  bei  der
ihnen  durch  Artikel  175e  Absatz  3  auferlegten  Prüfung  die  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Geschäftsmanns  verletzt  haben,  haften  der  Gesellschaft  solidarisch  für
den  ihr  daraus  entstandenen  Schaden,  soweit  der  Ersatz  desselben  von  den  in
Gemäßheit  der  Artikel  180,  180  a  verpflichteten  Personen  nicht  zu  erlangen  ist.

Artikel  180c.

Vergleiche  oder  Verzichtleistungen,  welche  die  der  Gesellschaft  aus  der
Gründung  zustehenden  Ansprüche  gegen  die  in  Gemäßheit  der  Artikel  180  bis
180b  verpflichteten  Personen  betreffen,  sind  erst  nach  Ablauf  von  drei  Jahren
seit  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister  und  nur  mit
Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Kommanditisten  zulässig.  Die  Zeitbeschränkung
  findet  nicht  Anwendung,  sofern  der  Verpflichtete  im  Falle  der
Zahlungsunfähigkeit  zur  Abwendung  oder  Beseitigung  des  Konkursverfahrens  mit
seinen  Gläubigern  sich  vergleicht.

 

Artikel  180  d.
Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  gegen  die  in  Gemäßheit  der  Artikel  180
bis  180  b  verpflichteten  Personen  verjähren  in  fünf  Jahren  seit  Eintragung  des
Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister.

Artikel  180e.

Werden  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages
  in  das  Handelsregister  seitens  der  Gesellschaft  Verträge  geschlossen,  durch
welche  sie  vorhandene  oder  herzustellende  Anlagen  oder  unbewegliche  Gegenstände
für  eine  den  zehnten  Theil  des  Gesammtkapitals  der  Kommanditisten  übersteigende
        <pb n="139" />
        —  131  —

Vergütung  erwerben  soll,  so  bedürfen  dieselben  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung
der  Generalversammlung  der  Kommanditisten.

Vor  der  Beschlußfassung  hat  der  Aufsichtsrath  den  Vertrag  zu  prüfen  und
über  die  Ergebnisse  seiner  Prüfung  schriftlich  Bericht  zu  erstatten.

Die  Antheile  der  zustimmenden  Mehrheit  der  Kommanditisten  müssen  in
dem  Falle,  daß  der  Vertrag  im  ersten  Jahre  geschlossen  wird,  mindestens  ein  Vier—
theil  des  Gesammtkapitals,  anderenfalls  mindestens  drei  Viertheile  des  in  der
Generalversammlung  vertretenen  Gesammtkapitals  darstellen.

Der  genehmigte  Vertrag  ist  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  mit
dem  Berichte  des  Aufsichtsraths  nebst  dessen  urkundlichen  Grundlagen  und  mit  dem
Nachweise  über  die  Beschlußfassung  zum  Handelsregister  einzureichen.

Hat  der  Erwerb  in  Ausführung  einer  vor  der  Errichtung  der  Gesellschaft
von  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  getroffenen  Vereinbarung  stattgefunden,
so  kommen  in  Betreff  der  Rechte  der  Gesellschaft  auf  Entschädigung  und  in  Betreff
der  ersatzpflichtigen  Personen  die  Vorschriften  der  Artikel  180  und  180c  zur  Anwendung.


Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  den  Erwerb  unbeweglicher
Gegenstände  nicht  Anwendung,  sofern  auf  ihn  der  Gegenstand  des  Unternehmens
gerichtet  ist  oder  der  Erwerb  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  geschieht.

Artikel  180f.

Jede  Bestimmung,  welche  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  oder  eine  Abänderung
  des  Inhalts  des  Gesellschaftsvertrages  zum  Gegenstande  hat,  bedarf  zu
ihrer  Gültigkeit  der  notariellen  oder  gerichtlichen  Abfassung.

Die  Bestimmung  muß  in  das  Handelsregister  eingetragen  und  in  gleicher
Weise  wie  der  ursprüngliche  Vertrag  veröffentlicht  werden  (Art.  177,  179).  Dieselbe
  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  sie  bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirke
  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist.

Artikel  180g.

Die  Abänderung  des  Inhalts  des  Gesellschaftsvertrages  kann  nicht  ohne
Beschluß  der  Generalversammlung  der  Kommanditisten  erfolgen.  Sofern  der
Gesellschaftsvertrag  für  eine  Abänderung  derjenigen  Bestimmung,  welche  den  Gegenstand
  der  Beschlußfassung  bildet,  nicht  andere  Erfordernisse  aufstellt,  bedarf  der
Beschluß  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  des  in  der  Generalversammlung  vertretenen
  Gesammtkapitals.

Diese  Vorschrift  findet  auch  dann  Anwendung,  wenn  mehrere  Gattungen  von
Aktien  mit  verschiedener  Berechtigung  ausgegeben  sind.

Soll  durch  die  Beschlußfassung  das  bisherige  Rechtsverhältniß  unter  den
verschiedenen  Gattungen  zum  Nachtheile  einer  derselben  abgeändert  werden,  so  bedarf
es  zu  dem  von  der  gemeinschaftlichen  Generalversammlung  gefaßten  Beschlusse  der
Zustimmung  einer  besonderen  Generalversammlung  der  benachtheiligten  Kommanditisten,
  deren  Beschlußfassung  gleichfalls  nach  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes
sich  richtet.

Reichs-  Gesetzbl.  1884.  31
        <pb n="140" />
        —  132  —

Die  Bestimmung  des  Gesellschaftsvertrages,  Inhalts  deren  die  Uebertragung
von  Aktien,  welche  in  Gemäßheit  des  Artikels  173a  Absatz  3  auf  einen  geringeren
Betrag  als  eintausend  Mark  gestellt  sind,  an  die  Einwilligung  der  Gesellschaft
gebunden  ist,  kann  nicht  abgeändert  werden.

Artikel  180  h.

Eine  Erhöhung  des  Gesammtkapitals  der  Kommanditisten  darf  nicht  vor
der  vollen  Einzahlung  desselben  erfolgen.  Für  Versicherungsgesellschaften  kann  der
Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmen.

Die  Erhöhung  kann  nicht  ohne  Beschluß  der  Generalversammlung  der  Kommanditisten
  stattfinden.  Für  die  neu  auszugebenden  Aktien  kann  die  Leistung  eines
höheren  als  des  Nominalbetrages  festgesetzt  werden;  der  Beschluß  hat  den  Mindestbetrag
  zu  bezeichnen,  für  welchen  die  Aktien  auszugeben  sind.  Ein  geringerer  als
der  Nominalbetrag  darf  nicht  festgesetzt  werden.

Auf  eine  Erhöhung,  welche  in  den  ersten  zwei  Jahren  seit  Eintragung  des
Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister  beschlossen  wird,  findet  die  Vorschrift
im  Artikel  174  a  über  die  Betheiligung  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Betheiligung  nach  dem  Gesammtkapital  einschließlich
  dessen  Erhöhung  zu  bemessen  ist  und  aus  dem  Beschlusse  hervorgehen
muß,  welche  Einlagen  demzufolge  noch  gemacht  werden.

Die  Beschlußfassung  unterliegt  den  Vorschriften  im  Artikel  180g  Absatz  1
und  3.  Die  Bestimmung  über  die  Erhöhung  ist  in  das  Handelsregister  einzutragen.
  Die  Anmeldung  hat  die  Angabe  zu  enthalten,  daß  das  bisherige  Gesammtkapital
  eingezahlt  sei,  für  Versicherungsgesellschaften,  inwieweit  die  Einzahlung  desselben
  stattgefunden  habe.  Auf  die  Abfassung  und  die  Eintragung  finden  die  Vorschriften
  im  Artikel  180f  Anwendung.

Eine  Zusicherung  von  Rechten  auf  den  Bezug  neu  auszugebender  Aktien,  welche
vor  dem  Beschlusse  auf  Erhöhung  des  Gesammtkapitals  erfolgt,  ist  der  Gesellschaft
gegenüber  unwirksam.

Artikel  180i.

Die  Zeichnung  der  neu  auszugebenden  Aktien  erfolgt  durch  schriftliche  Erklärung,
  welche  in  zwei  Exemplaren  unterzeichnet  werden  soll.

Die  stattgefundene  Erhöhung  des  Kapitals  der  Kommanditisten  ist  behufs
der  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.  Die  Vorschriften  im  Artikel  176
und  179  finden  entsprechende  Anwendung.

Vor  der  Eintragung  der  stattgefundenen  Erhöhung  in  das  Handelsregister
desjenigen  Gerichts,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  sollen  Aktien
oder  Interimsscheine  nicht  ausgegeben  werden.

Artikel  181.
Die  Einlagen,  mit  welchen  ein  persönlich  haftender  Gesellschafter  sich  in
Gemäßheit  der  Artikel  174a,  180h  Absatz  3  betheiligt  hat,  dürfen  ihm  weder
ganz  noch  theilweise  zurückgegeben  oder  erlassen  werden.
        <pb n="141" />
        —  133  —

Er  darf  den  Antheil,  welcher  ihm  am  Gesellschaftsvermögen  einschließlich  des
Gesammtkapitals  der  Kommanditisten  auf  solche  Einlagen  zugewiesen  ist,  nur  an
andere  persönlich  haftende  Gesellschafter  veräußern.  In  gleicher  Weise  ist,  wenn
er  als  persönlich  haftender  Gesellschafter  ausscheidet,  die  Veräußerung  desjenigen,
was  ihm  auf  solche  Einlagen  bei  der  Auseinandersetzung  zugewiesen  ist,  bis  zum
Ablauf  von  drei  Jahren  seit  dem  Ausscheiden,  jedoch  nicht  länger  als  bis  zum
Ablauf  von  zehn  Jahren  seit  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister
  beschränkt.  Während  der  Dauer  dieser  Beschränkung  darf  der  Antheil  des
Gesellschafters  oder  dasjenige,  was  ihm  bei  der  Auseinandersetzung  zugewiesen  ist,
nicht  ausgeliefert  und  für  Privatgläubiger  desselben  nur  insoweit  gepfändet  werden,
als  diese  Gegenstände  nicht  bis  zum  Ablauf  der  Zeitbeschränkung  wegen  Forderungen
  der  Gesellschaft  oder  solcher  Gesellschaftsgläubiger,  deren  Ansprüche  vor
dem  Ausscheiden  des  persönlich  haftenden  Gesellschafters  entstanden  waren,  verwendet
  oder  gepfändet  sind.

Soweit  die  Einlagen  auf  das  Gesammtkapital  der  Kommanditisten  gemacht
sind,  hat  der  Aufsichtsrath  die  hierfür  auszustellenden  Aktien  oder  Interimsscheine
in  Verwahrung  zu  nehmen  und  mit  dem  Vermerk  „unveräußerlich“  zu  versehen.
Die  Löschung  des  Vermerkes  findet  durch  den  Aufsichtsratb,  nach  dem  Wegfalle
der  bezeichneten  Beschränkung  statt.

Artikel  181a.

Interimsscheine,  welche  auf  Inhaber  lauten,  sind  nichtig.  Die  Ausgeber
haften  den  Besitzern  solidarisch  für  allen  durch  die  Ausgabe  verursachten  Schaden.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  Aktien  oder  Interimsscheine  auf  einen  geringeren
als  den  nach  Artikel  173  a  zugelassenen  Betrag  gestellt  sind  oder  ausgegeben  werden,
bevor  der  Gesellschaftsvertrag  bei  dem  Handesgerichte,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft
  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist.

Aus  Aktien  und  Interimsscheinen,  welche  in  Gemäßheit  des  Artikels  173  a
auf  einen  Betrag  von  weniger  als  eintausend  Mark  gestellt  sind,  sollen  im  Falle
des  zweiten  Absatzes  des  bezeichneten  Artikels  die  ertheilte  Genehmigung,  im  Falle
des  dritten  Absatzes  die  Beschränkungen  hervorgehen,  welchen  die  Kommanditisten
in  Bezug  auf  die  Form  einer  Uebertragung  ihrer  Rechte  und  die  Einwilligung
der  Gesellschaft  in  dieselbe  unterworfen  sind.

Artikel  182.

Aktien,  welche  auf  Namen  lauten,  müssen  mit  genauer  Bezeichnung  des
Inhabers  nach  Namen,  Wohnort  und  Stand  in  das  Aktienbuch  der  Gesellschaft
eingetragen  werden.

Sie  können,  soweit  nicht  der  Artikel  181  oder  der  Gesellschaftsvertrag  ein
Anderes  bestimmt,  ohne  Einwilligung  der  Gesellschaft  auf  andere  Personen  übertragen
  werden.  Zu  der  im  Gesellschaftsvertrage  vorbehaltenen  Einwilligung  der
Gesellschaft  in  die  Uebertragung  von  Aktien,  welche  auf  einen  Betrag  von  weniger
als  eintausend  Mark  gestellt  sind,  ist  die  Zustimmung  des  Aufsichtsraths  und  der

31*
        <pb n="142" />
        —  134  —

Generalversammlung  erforderlich.  Die  Uebertragung  dieser  Aktien  bedarf  zu  ihrer
Gültigkeit  einer  die  Person  des  Erwerbers  bezeichnenden  gerichtlich  oder  notariell
beglaubigten  Erklärung.

Die  Uebertragung  anderer  Aktien,  welche  auf  Namen  lauten,  kann  durch
Indossament  geschehen.  In  Betreff  der  Form  desselben  kommen  die  Bestimmungen
der  Artikel  11  bis  13  der  Deutschen  Wechselordnung  zur  Anwendung.

Artikel  183.

Wenn  das  Eigenthum  der  auf  Namen  lautenden  Aktie  auf  einen  Anderen
übergeht,  so  ist  dies,  unter  Vorlegung  der  Aktie  und  des  Nachweises  des  Ueberganges,
  bei  der  Gesellschaft  anzumelden  und  im  Aktienbuche  zu  bemerken.

Im  Verhältnisse  zu  der  Gesellschaft  werden  nur  diejenigen  als  die  Eigenthümer
  angesehen,  welche  als  solche  im  Aktienbuche  verzeichnet  sind.

Zur  Prüfung  der  Legitimation  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  aber  nicht
verpflichtet.

Artikel  183a.

Die  im  Artikel  182  und  183  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  die
Eintragung  der  Interimsscheine  und  die  Uebertragung  derselben  auf  andere
Personen  Anwendung.

Vor  der  vollen  Leistung  des  Nominalbetrages  oder  des  in  den  Fällen  der
Artikel  175  a  Ziffer  2,  180h  Absatz  2  festgesetzten  Betrages  soll  die  Aktie  nicht
ausgegeben  werden.

Artikel  183b.

Die  Verpflichtung  des  Kommanditisten,  zu  den  Zwecken  der  Gesellschaft
und  zur  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten  beizutragen,  wird  durch  den  Nominalbetrag
  der  Aktie,  in  den  Fällen  der  Artikel  175  a  Ziffer  2,  180h  Absatz  2  durch
den  Betrag,  für  welchen  die  Aktie  ausgegeben  ist,  begrenz.

Artikel  184.

Ein  Gesellschafter,  welcher  den  auf  die  Aktie  eingeforderten  Betrag  nicht  zur
rechten  Zeit  einzahlt,  ist  zur  Lahlung  von  Verzugszinsen  von  Rechtswegen  verpflichtet.

Im  Ge-sellschaftsvertrage  können  für  den  Fall  der  verzögerten  Einzahlung
Konventionalstrafen  ohne  Rücksicht  auf  die  sonst  stattfindenden  gesetzlichen  Einschränkungen
  festgesetzt  werden.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  keine  besondere  Form,  wie  die  Aufforderung  zur
Einzahlung  geschehen  soll,  bestimmt,  so  geschieht  dieselbe  in  der  Form,  in  welcher
die  Bekanntmachungen  der  Eesellschaft  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  überhaupt
erfolgen  müssen.

Artikel  184a.

Im  Falle  verzögerter  Einzahlung  kann  an  die  säumigen  Gesellschafter  eine
erneute  Aufforderung  zur  Zahlung  unter  Androhung  ihres  Ausschlusses  mit  dem
Antheilsrechte  erlassen  werden.  Die  Aufforderung  hat  mindestens  dreimal  durch
        <pb n="143" />
        —  135  —

Bekanntmachung  in  den  hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blättern,  die  erste  Bekannt—
machung  mindestens  drei  Monate  und  die  letzte  Bekanntmachung  mindestens  vier
Wochen  vor  Ablauf  der  für  die  Einzahlung  gesetzten  Nachfrist  zu  erfolgen.  Statt
der  Bekanntmachungen  in  den  öffentlichen  Blättern  genügt,  falls  das  Antheilsrecht
  nicht  ohne  Einwilligung  der  Gesellschaft  übertragbar  ist,  die  Bekanntmachung
der  Aufforderung  mit  einer  vier  Wochen  übersteigenden  Nachfrist  durch  besonderen
Erlaß  an  die  säumigen  Gesellschafter.

Ein  Gesellschafter,  welcher  den  auf  die  Aktie  zu  leistenden  Betrag  nicht
einzahlt,  obwohl  die  im  vorstehenden  Absatze  bezeichnete  Aufforderung  stattgefunden
hat,  ist  seiner  Anrechte  aus  der  Zeichnung  der  Aktie  und  der  geleisteten  Theilzahlungen
  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verlustig  zu  erklären.  Die  den  Ausschluß
bewirkende  Erklärung  erfolgt  mittelst  Bekanntmachung  durch  die  hierzu  bestimmten
öffentlichen  Blätter.  An  Stelle  der  bisherigen  Urkunde  ist  eine  neue  auszugeben,
welche  außer  den  früher  geleisteten  Theilzahlungen  den  eingeforderten  Betrag  zu
umfassen  hat.  Wegen  des  Ausfalls,  welchen  die  Gesellschaft  an  diesem  Betrage
oder  den  später  eingeforderten  Beträgen  erleidet,  bleibt  ihr  der  ausgeschlossene
Gesellschafter  verhaftet.

Von  den  vorstehenden  Rechtsfolgen  kann  der  Gesellschafter  nicht  befreit  werden.

Artikel  184  b.

Soweit  der  ausgeschlossene  Gesellschafter  den  eingeforderten  Betrag  nicht
gezahlt  hat,  ist  für  denselben  der  Gesellschaft  der  letzte  und  jeder  frühere,  in  dem
Aktienbuche  verzeichnete  Rechtsvorgänger  verhaftet,  ein  früherer  Rechtsvorgänger,
soweit  die  Zahlung  von  dessen  Rechtsnachfolger  nicht  zu  erlangen  ist.  Dies  ist
bis  zum  Nachweise  des  Gegentheils  anzunehmen,  soweit  von  letzterem  die  Zahlung
nicht  bis  zum  Ablauf  von  vier  Wochen  geleistet  wird,  nachdem  an  ihn  die
Zahlungsaufforderung  und  an  den  Rechtsvorgänger  die  Benachrichtigung  von
derselben  erfolgt  ist.  Der  Rechtsvorgänger  erhält  gegen  Zahlung  des  rückständigen
Betrages  die  neu  auszugebende  Urkunde.

Die  Haftpflicht  des  Rechtsvorgängers  ist  auf  die  innerhalb  der  Frist  von
zwei  Jahren  auf  die  Aktien  eingeforderten  Beträge  beschränkt.  Die  Frist  beginnt
mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Uebertragung  des  Antheilsrechts  zum  Aktienbuche
der  Gesellschaft  angemeldet  ist.

Von  der  vorstehenden  Verbindlichkeit  können  die  Rechtsvorgänger  nicht
befreit  werden.

Ist  die  Zahlung  des  rückständigen  Betrages  von  Rechtsvorgängern  nicht
zu  erlangen,  so  kann  die  Gesellschaft  das  Antheilsrecht  zum  Börsenpreise  und  in
Ermangelung  eines  solchen  durch  öffentliche  Versteigerung  verkaufen.

Artikel  184c.

Die  Gesellschafter  können  gegen  die  ihnen  in  Gemäßbeit  der  Artikel  184
bis  184b  obliegenden  Zahlungen  eine  Aufrechnung  nicht  geltend  machen.  Ebenso-
        <pb n="144" />
        —  136  —

wenig  findet  an  dem  Gegenstande  einer  zu  leistenden  Einlage  wegen  Forderungen,
welche  sich  nicht  auf  dieselbe  beziehen,  ein  Zurückbehaltungsrecht  statt.

Artikel  184d.

Die  Gesellschaft  soll  eigene  Aktien  im  geschäftlichen  Betriebe,  sofern  nicht
eine  Kommission  zum  Einkauf  ausgeführt  wird,  weder  erwerben  noch  zum  Pfande
nehmen.  Sie  darf  eigene  Interimsscheine  im  geschäftlichen  Betriebe  auch  in
Ausführung  einer  Einkaufskommission  weder  erwerben  noch  zum  Pfande  nehmen.

Artikel  185.

Die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  sind  verpflichtet,  spätestens  in  den
ersten  sechs  Monaten  jedes  Geschäftsjahres  für  das  verflossene  Geschäftsjahr  eine
Bilanz,  eine  Gewinn=  und  Verlustrechnung,  sowie  einen  den  Vermögensstand
und  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  entwickelnden  Bericht  dem  Aufsichtsrathe  und
mit  dessen  Bemerkungen  der  Generalversammlung  der  Kommanditisten  vorzulegen.

Artikel  185.

Für  die  Aufstellung  der  Bilanz  kommen  die  allgemeinen  Vorschriften  des
Artikels  31  mit  folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung:

1.  Werthpapiere  und  Waaren,  welche  einen  Börsen=  oder  Marktpreis  haben,
dürfen  höchstens  zu  dem  Börsen=  oder  Marktpreise  zur  Zeit  der  Bilanzaufstellung,
  sofern  dieser  jedoch  den  Anschaffungs=  oder  Herstellungspreis
  übersteigt,  höchstens  zu  letzterem  angesetzt  werden;

2.  andere  Vermögensgegenstände  sind  höchstens  zu  dem  Anschaffungs=  oder
Herstellungspreise  anzusetzen;

3.  Anlagen  und  sonstige  Gegenstände,  welche  nicht  zur  Weiterveräußerung,
vielmehr  dauernd  zum  Geschäftsbetriebe  der  Gesellschaft  bestimmt  sind,
dürfen  ohne  Rücksicht  auf  einen  geringeren  Werth  zu  dem  Anschaffungsoder
  Herstellungspreise  angesetzt  werden,  sofern  ein  der  Abnutzung  gleichkommender
  Betrag  in  Abzug  gebracht  oder  ein  derselben  entsprechender
Erneuerungsfonds  in  Ansatz  gebracht  wird;

4.  die  Kosten  der  Organisation  und  Verwaltung  dürfen  nicht  als  Aktiva,
müssen  vielmehr  ihrem  vollen  Betrage  nach  in  der  Jahresrechnung  als
Ausgabe  erscheinen;

5.  der  Betrag  des  Gesammtkapitals  der  Kommanditisten,  der  Antheil  der
persönlich  haftenden  Gesellschafter  am  sonstigen  Gesellschaftsvermögen
und  der  Betrag  eines  jeden  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  sind  unter
die  Passiva  aufzunehmen;

6.  der  aus  der  Vergleichung  sämmtlicher  Aktiva  und  sämmtlicher  Passiva
sich  ergebende  Gewinn  oder  Verlust  muß  am  Schlusse  der  Bilanz  besonders
  angegeben  werden.
        <pb n="145" />
        —  137  —

Artikel  185b.

Zur  Deckung  eines  aus  der  Bilanz  sich  ergebenden  Verlustes  ist  ein  Reservefonds

  zu  bilden)  in  denselben  ist  einzustellen:

1.  von  dem  jährlichen  Reingewinne  mindestens  der  zwanzigste  Theil  solange,
  als  der  Reservefonds  den  zehnten  oder  den  im  Gesellschaftsvertrage
  bestimmten  höheren  Theil  des  Gesammtkapitals  nicht  überschreitet;


2.  der  Gewinn,  welcher  bei  Errichtung  der  Gesellschaft  oder  einer  Erhöhung
des  Gesammtkapitals  durch  Ausgabe  der  Aktien  für  einen  höheren  als
den  Nominalbetrag  erzielt  wird.

Artikel  185c.

Nach  erfolgter  Genehmigung  durch  die  Generalversammlung  sind  die  Bilanz,
sowie  die  Gewinn=  und  Verlustrechnung  ohne  Verzug  von  den  persönlich  haftenden
Gesellschaftern  in  den  hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blättern  bekannt  zu  machen
und  zu  dem  Handelsregister  einzureichen.

Im  Uebrigen  werden  die  Grundsätze,  nach  welchen  die  Bilanz  aufzunehmen,
Reservefonds  zu  bilden  und  anzulegen  sind  und  die  Prüfung  der  Bilanz  zu  erfolgen
  hat,  durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmt.

Artikel  186.

Die  Rechte,  welche  den  Kommanditisten  gegenüber  den  persönlich  haftenden
Gesellschaftern  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  oder  nach  den  Bestimmungen  des
vorigen  Abschnitts  in  Beziehung  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  die  Einsicht  und
Prüfung  der  Bilanz,  die  Bestimmung  der  Gewinnvertheilung,  die  Auflösung
oder  Kündigung  der  Gesellschaft  und  die  Befugniß,  das  Ausscheiden  eines  persönlich
haftenden  Gesellschafters  zu  verlangen,  zustehen,  werden  in  der  Generalversammlung
durch  Beschlußfassung  der  erschienenen  Kommanditisten  ausgeübt.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  durch  den  Aufsichtsrath
ausgeführt,  wenn  nicht  im  Gesellschaftsvertrage  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Artikel  187.

Die  Generalversammlung  der  Kommanditisten  wird  durch  die  persönlich
haftenden  Gesellschafter  oder  durch  den  Aufsichtsrath  berufen,  sofern  nicht  nach
dem  Gesetze  oder  dem  Gesellschaftsvertrage  auch  andere  Personen  dazu  befugt  sind.

Die  Generalversammlung  ist  außer  den  im  Gesetze  oder  im  Gesellschaftsvertrage
  ausdrücklich  bestimmten  Fällen  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der
Gesellschaft  erforderlich  erscheint.

Artikel  188.

Die  Generalversammlung  muß  berufen  werden,  wenn  dies  von  Kommanditisten,
  deren  Antheile  zusammen  den  zehnten  Theil  des  Gesammtkapitals  dar-
        <pb n="146" />
        —  138  —

stellen,  in  einer  von  ihnen  unterzeichneten  Eingabe  unter  Angabe  des  Zwecks  und
der  Gründe  verlangt  wird.  Ist  im  Gesellschaftsvertrage  das  Recht,  die  Berufung
der  Generalversammlung  zu  verlangen,  an  den  Besitz  eines  geringeren  Antheils  am
Gesammtkapital  geknüpft,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen,  so  kann  das  Handelsgericht  die
Kommanditisten,  welche  das  Verlangen  gestellt  haben,  zur  Berufung  der  Generalversammlung
  ermächtigen.  Mit  der  Berufung  ist  die  gerichtliche  Ermächtigung
zu  veröffentlichen.

Artikel  189.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  hat  in  der  durch  das  Gesetz  und
den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Weise  zu  erfolgen.

Der  Zweck  der  Generalversammlung  muß  jederzeit  bei  der  Berufung  bekannt
gemacht  werden.  Ueber  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  in  dieser  Weise
angekündigt  ist,  können  Beschlüsse  nicht  gefaßt  werden;  hiervon  ist  jedoch  der
Beschluß  über  den  in  der  Generalversammlung  gestellten  Antrag  auf  Berufung
einer  außerordentlichen  Generalversammlung  ausgenommen.

Zur  Stellung  von  Anträgen  und  zu  Verhandlungen  ohne  Beschlußfassung
bedarf  es  der  Ankündigung  nicht.

Artikel  190.

Jede  Aktie  gewährt  das  Stimmrecht.  Dasselbe  wird  nach  den  Aktienbeträgen
  ausgeübt.  Der  Gesellschaftsvertrag  kann  für  den  Fall,  daß  ein  Kommanditist
  mehrere  Aktien  besitzt,  die  Ausübung  des  Stimmrechts  für  dieselben  durch
einen  Höchstbetrag  oder  in  Abstufungen  oder  nach  Gattungen  beschränken.

Vollmachten  erfordern  zu  ihrer  Gültigkeit  die  schriftliche  Form,  sie  bleiben
in  der  Verwahrung  der  Gesellschaft.

Wer  durch  die  Beschlußfassung  entlastet  oder  von  einer  Verpflichtung  befreit
werden  soll,  hat  hierbei  kein  Stimmrecht  und  darf  ein  solches  auch  nicht  für
Andere  ausüben.  Dasselbe  gilt  von  einer  Beschlußfassung,  welche  die  Eingehung
eines  Rechtsgeschäfts  mit  ihm  betrifft.

Persönlich  haftende  Gesellschafter,  welchen  in  Gemäßheit  der  Artikel  174a
180h  Absatz  3  Antheile  am  Gesammtkapital  der  Kommanditisten  zustehen  oder
welche  sonst  Aktien  erwerben,  haben  kein  Stimmrecht.

Im  Uebrigen  ist  für  die  Bedingungen  des  Stimmrechts  und  die  Form,  in
welcher  dasselbe  auszuüben  ist,  der  Gesellschaftsvertrag  maßgebend.

Artikel  190a.

Ein  Beschluß  der  Generalversammlung  kann  wegen  Verletzung  des  Gesetzes
oder  des  Gesellschaftsvertrages  als  ungültig  im  Wege  der  Klage  angefochten
werden.  Dieselbe  findet  nur  binnen  der  Frist  von  einem  Monate  statt.  Zur
Anfechtung  befugt  ist  außer  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  jeder  in  der
Generalversammlung  erschienene  Kommanditist,  sofern  er  gegen  den  Beschluß
        <pb n="147" />
        —  139  —

Widerspruch  zum  Protokoll  erklärt  hat,  und  jeder  nicht  erschienene  Kommanditist,
sofern  er  die  Anfechtung  darauf  gründet,  daß  die  Berufung  der  Generalversammlung
  oder  die  Ankündigung  des  Gegenstandes  der  Beschlußfassung  nicht  gehörig
erfolgt  war.

Die  Klage  ist  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  soweit  sie  nicht
selbst  kllagen,  und  gegen  den  Aufsichtsrath  zu  richten.  Zuständig  für  die  Klage
ist  ausschließlich  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.
Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  nicht  vor  Ablauf  der  im  ersten  Absatze  bezeichneten
  Frist.  Mehrere  Anfechtungsprozesse  sind  zur  gleichzeitigen  Verhandlung
und  Entscheidung  zu  verbinden.

Ein  klagender  Kommanditist  hat  seine  Aktien  gerichtlich  zu  hinterlegen  und
auf  Verlangen  der  Gesellschaft  wegen  der  ihr  drohenden  Nachtheile  eine  nach
freiem  Ermessen  des  Gerichts  zu  bestimmende  Sicherheit  zu  leisten.  Das  Verlangen
  ist  als  prozeßhindernde  Einrede  geltend  zu  machen.  Wird  die  Sicherheit
binnen  der  vom  Gerichte  gestellten  Frist  nicht  geleistet,  so  ist  die  Klage  auf  Antrag
für  zurückgenommen  zu  erklären.

Die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  haben  die  Erhebung  einer  jeden  Klage
sowie  den  Terwmmin  zur  mündlichen  Verhandlung  ohne  Verzug  in  den  für  die
Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  bestimmten  Blättern  zu  veröffentlichen.

Sordeit  durch  ein  Urtheil  rechtskräftig  der  Beschluß  für  ungültig  erklärt
ist,  wirkt  es  auch  gegenüber  den  Kommanditisten,  welche  nicht  Partei  sind.  Dasselbe
  ist  von  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  ohne  Verzug  zu  dem  Handelsregister
  einzureichen.  War  der  Beschluß  in  dasselbe  eingetragen,  so  ist  auch  das
Urtheil  einzutragen  und  in  gleicher  Weise  wie  der  Beschluß  zu  veröffentlichen
(Art.  177,  179).

Artikel  190  b.

Für  einen  durch  unbegründete  Anfechtung  des  Beschlusses  (Art.  190  a)  der
Gesellschaft  entstandenen  Schaden  haften  ihr  solidarisch  die  Kläger,  welchen  bei
Erhebung  der  Klage  eine  bösliche  Handlungsweise  zur  Last  fällt.

Artikel  191.

Der  Aufsichtsrath  besteht,  sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  eine  höhere
Zahl  festsetzt,  aus  drei  von  der  Generalversammlung  der  Kommanditisten  zu
wählenden  Mitgliedern.  Persönlich  haftende  Gesellschafter  können  nicht  Mitglieder
des  Aufsichtsraths  sein.

Die  Wahl  des  ersten  Aufsichtsraths  gilt  für  die  Dauer  des  ersten  Geschäftsjahres
  und,  wenn  dasselbe  auf  einen  kürzeren  Zeitraum  als  ein  Jahr  seit  Eintragung
  des  Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister  bemessen  ist,  bis  zum
Ablauf  des  am  Ende  dieses  Jahres  laufenden  Geschäftsjahres.

Später  kann  der  Aufsichtsrath  nicht  auf  länger  als  fünf  Geschäftsjahre
gewählt  werden.  Insoweit  die  Wahl  auf  einen  längeren  Zeitraum  geschieht,  ist
dieselbe  ohne  rechtliche  Wirkung.

Reichs-Gesetzbl.  1884.  32
        <pb n="148" />
        —  140  —

Die  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Aufsichtsraths  kann  auch  vor  Ablauf
des  Zeitraums,  für  welchen  dasselbe  gewählt  ist,  durch  die  Generalversammlung
widerrufen  werden.  Der  Beschluß  bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen
des  in  der  Generalversammlung  vertretenen  Gesammtkapitals.

Artikel  192.

Den  Mitgliedern  des  ersten  Aufsichtsraths  darf  eine  Vergütung  für  die
Ausübung  ihrer  Thätigkeit  nur  durch  die  Generalversammlung  nach  Ablauf  des
Zeitraums,  für  welchen  er  gewählt  ist,  bewilligt  werden.

Artikel  193.

Der  Aufsichtsrath  hat  die  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  in  allen  Zweigen
der  Verwaltung  zu  überwachen  und  zu  dem  Zweck  sich  von  dem  Gange  der
Angelegenheiten  der  Gesellschaft  zu  unterrichten.  Er  kann  jederzeit  über  dieselben
Berichterstattung  von  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  verlangen  und  selbst
oder  durch  einzelne  von  ihm  zu  bestimmende  Mitglieder  die  Bücher  und  Schriften
der  Gesellschaft  einsehen,  sowie  den  Bestand  der  Gesellschaftskasse  und  die  Bestände
an  Effekten,  Handelspapieren  und  Waaren  untersuchen.

Er  hat  die  Jahresrechnungen,  die  Bilanzen  und  die  Vorschläge  zur  Gewinnvertheilung
  zu  prüfen  und  darüber  der  Generalversammlung  Bericht  zu  erstatten.

Weitere  Obliegenheiten  des  Aufsichtsraths  werden  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  bestimmt.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  können  die  Ausübung  ihrer  Obliegenheiten
  nicht  anderen  Personen  übertragen.

Artikel  194.

Der  Aufsichtsrath  ist  ermächtigt,  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter
die  Prozesse  zu  führen,  welche  die  Generalversammlung  beschließt.

Handelt  es  sich  um  die  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,
so  kann  letzterer  ohne  und  selbst  gegen  den  Beschluß  der  Generalversammlung
gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  klagen.

Artikel  195.

Wenn  die  Kommanditisten  selbst  in  Gesammtheit  und  im  gemeinsamen
Interesse  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  auftreten  wollen  oder  gegen
die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  einen  Prozeß  zu  führen  haben,  so  werden  sie
durch  Bevollmächtigte  vertreten,  welche  in  der  Generalversammlung  gewählt  werden.

Falls  aus  irgend  einem  Grunde  die  Bestellung  von  Bevollmächtigten  durch
Wahl  in  der  Generalversammlung  gehindert  wird,  kann  das  Handelsgericht  auf
Antrag  die  Bevollmächtigten  ernennen.
        <pb n="149" />
        —  141  —

Artikel  196.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  berechtigt
und  verpflichtet;  sie  wird  durch  dieselben  vor  Gericht  vertreten.

Zur  Behändigung  von  Vorladungen  und  anderen  Zustellungen  an  die
Gesellschaft  genügt  es,  wenn  dieselbe  an  einen  der  zur  Vertretung  befugten  Gesellschafter
  geschieht.

Die  Bestimmung  des  Artikels  167  in  Betreff  des  Kommanditisten,  welcher
für  die  Gesellschaft  Geschäfte  schließt,  findet  bei  der  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien  keine  Anwendung.

Artikel  196a.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  96  und  97  über  den  Betrieb  von  Geschäften
in  dem  Handelszweige  der  Gesellschaft  sowie  über  die  Theilnahme  an  einer
anderen  gleichartigen  Gesellschaft  finden  auf  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  "

1.  die  Genehmigung  seitens  der  Kommanditisten  durch  die  Generalversammlung
  erfolgt,  sofern  nicht  die  Befugniß  zur  Ertheilung  durch  den
Gesellschaftsvertrag  oder  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  dem
Aufsichtsrath  übertragen  worden  ist;

2.  das  Recht  der  Gesellschaft,  in  ein  von  einem  persönlich  haftenden  Gesellschafter
  für  eigene  Rechnung  gemachtes  Geschäft  einzutreten  oder
Schadensersatz  zu  fordern,  nach  drei  Monaten  von  dem  Zeitpunkte  an
erlischt,  in  welchem  die  übrigen  persönlich  haftenden  Gesellschafter  und  der
Aufsichtsrath  von  dem  Abschlusse  des  Geschäfts  Kenntniß  erhalten  haben.

Artikel  197.
Die  Einlagen  können  den  Kommanditisten,  solange  die  Gesellschaft  besteht,
nicht  zurückgezahlt  werden.
Zinsen  von  bestimmter  Höhe  können  für  die  Aktien  nicht  bedungen  noch
ausbezahlt  werden;  es  darf  nur  dasjenige  auf  sie  vertheilt  werden,  was  sich  nach
der  jährlichen  Bilanz  als  reiner  Gewinn  ergiebt.

Artikel  198.

Die  Kommanditisten  haften  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft,  wenn
und  insoweit  sie  den  gesetzlichen  Bestimmungen  entgegen  Zahlungen  von  der
Gesellschaft  empfangen  habenf  sie  sind  jedoch  nicht  verpflichtet,  die  in  gutem
Glauben  bezogenen  Dividenden  zurückzuzahlen.

Artikel  199.
Eine  Uebereinkunft,  durch  welche  das  Austreten  eines  oder  mehrerer  persönlich
  haftender  Gesellschafter  bestimmt  wird,  steht  der  Auflösung  der  Gesellschaft
gleich.  Zu  derselben  bedarf  es  der  Zustimmung  der  Generalversammlung  der

Kommanditisten.
32*
        <pb n="150" />
        —  142  —

Es  kann  jedoch  durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmt  werden,  daß  das
Austreten  eines  oder  mehrerer  persönlich  haftender  Gesellschafter  die  Auflösung  der
Gesellschaft  dann  nicht  zur  Folge  habe,  wenn  mindestens  noch  ein  persönlich
haftender  Gesellschafter  bleibt.

Artikel  200.

Wenn  ein  Kommanditist  stirbt  oder  in  Konkurs  verfällt,  oder  zur  Verwaltung
  seines  Vermögens  rechtlich  unfähig  wird,  so  hat  dies  die  Auflösung  der
Gesellschaft  nicht  zur  Folge.  Der  Artikel  126  findet  in  Bezug  auf  die  Privatgläubiger
  eines  Kommanditisten  keine  Anwendung.  Im  Uebrigen  gelten  die
Artikel  123  bis  129  auch  für  die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.  Die  im
Artikel  129  vorgesehene  Eintragung  ist  auch  bei  dem  Handelsgerichte  einer  jeden
Zweigniederlassung  zu  bewirken;  Dritten  gegenüber  entscheidet  die  Eintragung  bei
dem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat.

Artikel  201.

Bei  der  Auflösung  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  welche  außer
dem  Falle  der  Eröffnung  des  Konkurses  erfolgt,  darf  die  Vertheilung  des  Vermögens
  unter  die  Gesellschafter  nicht  eher  vollzogen  werden,  als  nach  Verlauf
eines  Jahres  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Auflösung  der  Gesellschaft
  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist.

Artikel  202.

Die  aus  den  Handelsbüchern  der  Gesellschaft  ersichtlichen  oder  in  anderer
Weise  bekannten  Gläubiger  sind  durch  besondere  Erlasse  aufzufordern,  sich  zu
melden;  unterlassen  sie  dies,  so  ist  der  Betrag  ihrer  Forderungen  gerichtlich  zu
hinterlegen.

Das  letztere  muß  auch  in  Ansehung  der  noch  schwebenden  Verbindlichkeiten
und  streitigen  Forderungen  geschehen,  sofern  nicht  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens
  bis  zu  deren  Erledigung  ausgesetzt  bleibt,  oder  den  Gläubigern  eine
angemessene  Sicherheit  bestellt  wird.

Artikel  203.

Eine  theilweise  Zurückzahlung  des  Kapitals  der  Kommanditisten  oder  eine
Herabsetzung  desselben  kann  nicht  ohne  Beschluß  der  Generalversammlung  der
Kommanditisten  und  nur  unter  Beobachtung  derselben  Vorschriften  erfolgen,
welche  für  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  im  Falle  der  Auflösung
maßgebend  sind.  Die  Bestimmung  über  die  Zurückzahlung  oder  Herabsetzung  hat
zugleich  die  Art,  in  welcher  dieselbe  erfolgen  soll,  und  die  zu  ihrer  Durchführung
erforderlichen  Maßregeln  festzusetzen.  Die  Bestimmung  ist  in  das  Handelsregister
einzutragen.  Auf  die  Eintragung  und  die  Beschlußfassung  finden  die  Vorschriften
im  Artikel  180f  und  im  Artikel  180g  Absatz  1  und  3  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="151" />
        —  143  —

Die  gleichen  Erfordernisse  gelten  für  eine  Amortisation  der  Aktien.  Ohne
Beobachtung  dieser  Erfordernisse  darf  die  Gesellschaft  ihre  Aktien  nur  aus  dem
nach  der  jährlichen  Bilanz  sich  ergebenden  Gewinne  und  nur  in  dem  Falle
amortisiren,  daß  dies  durch  den  ursprünglichen  Gesellschaftsvertrag  oder  durch
einen,  den  letzteren  vor  Ausgabe  der  Aktien  abändernden  Vertrag  zugelassen  ist.

Artikel  204.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  haben  bei  Erfüllung  der  ihnen  nach
Artikel  193  zugewiesenen  Obliegenheiten  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns
  anzuwenden.

Sie  sind  der  Gesellschaft  neben  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern
solidarisch  zum  Ersatze  verpflichtet,  wenn  mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten
  entgegen  den  gesetzlichen  Bestimmungen

1.  Einlagen  an  persönlich  haftende  Gesellschafter  oder  an  Kommanditisten

zurückgezahlt,

2.  Zinsen  oder  Dividenden  gezahlt,

3.  eigene  Aktien  oder  Interimsscheine  der  Gesellschaft  erworben  oder  zum
Pfande  genommen,

4.  Aktien  vor  der  vollen  Leistung  des  Nominalbetrages  oder  des  in  den
Fällen  der  Artikel  175  a  Ziffer  2,  180h  Absatz  2  festgesetzten  Betrages,
oder  Aktien  oder  Interimsscheine  im  Falle  einer  stattgefundenen  Erhöhung
  des  Gesammtkapitals  vor  Eintragung  derselben  in  das  Handelsregister
  (Art.  180i  Abs.  3)  ausgegeben  sind,

5.  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens,  eine  theilweise  Zurückzahlung
oder  eine  Herabsetzung  des  Kapitals  der  Kommanditisten  oder  eine
Amortisation  von  Aktien  erfolgt  ist.

Der  Ersatzanspruch  kann  in  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes  auch  von  den
Gläubigern  der  Gesellschaft,  soweit  sie  von  dieser  ihre  Befriedigung  nicht  erlangen
können,  selbständig  geltend  gemacht  werden.  Die  Ersatzpflicht  wird  ihnen  gegenüber
  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  die  Handlung  auf  einem  Beschlusse  der
Generalversammlung  beruht.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in
fünf  Jahren.

Artikel  205.

Die  Liquidation  erfolgt,  sofern  der  Gesellschaftsvertrag  nicht  ein  Anderes
bestimmt,  durch  sämmtliche  persönlich  haftende  Gesellschafter  und  eine  oder  mehrere
von  der  Generalversammlung  der  Kommanditisten  gewählte  Personen.

Auf  die  Anmeldung  der  Liquidatoren  und  die  Zeichnung  ihrer  Unterschrift
bei  dem  Handelsgerichte  einer  Zweigniederlassung  findet  die  Vorschrift  im  Schlußsatze
  des  Artikels  200  Anwendung.
        <pb n="152" />
        —  144  —

Die  Liquidatoren  haben  bei  Beginn  der  Liquidation  eine  Bilanz  aufzustellen.
Dieselbe  ist  von  ihnen  ohne  Verzug  in  den  hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blättern
bekannt  zu  machen  und  zu  dem  Handelsregister  einzureichen.

Artikel  206.

Zu  dem  Antrage  auf  Ernennung  von  Liquidatoren  durch  den  Richter  sind
außer  jedem  persönlich  haftenden  Gesellschafter  und  der  Generalversammlung  der
Kommanditisten  auch  der  Aufsichtsrath  sowie  Kommanditisten  befugt,  deren  Antheile
  zusammen  den  zwanzigsten  Theil  des  Gesammtkapitals  darstellen.  Die
Kommanditisten  haben  bei  Stellung  des  Antrages  glaubhaft  zu  machen,  daß  sie
die  Aktien  seit  mindestens  sechs  Monaten  besitzen.

Die  Abberufung  der  Liquidatoren  kann  durch  den  Richter  unter  denselben
Voraussetzungen,  wie  die  Bestellung  erfolgen.  Vom  Richter  ernannte  Liquidatoren
können  nur  durch  diesen  abberufen  werden.

Artikel  206a.

Die  Gesellschaft  kann  sich  in  eine  Aktiengesellschaft  umwandeln,  sofern  dies
durch  den  Gesellschaftsvertrag  zugelassen  ist.

Die  Uebereinkunft  über  die  Umwandlung  bedarf  zu  ihrer  Gültigkeit  der
notariellen  oder  gerichtlichen  Abfassung  und  der  Zustimmung  einer  Generalversammlung
  der  Kommanditisten;  die  Antheile  der  zustimmenden  Mehrheit  müssen
mindestens  ein  Viertheil  des  Gesammtkapitals  darstellen.  Die  Uebereinkunft  hat
die  zur  Durchführung  der  Umwandlung  erforderlichen  Maßregeln,  insbesondere
die  Firma  sowie  die  Art  der  Bestellung  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes,
zu  enthalten.

Die  Uebereinkunft  und  die  in  Gemäßheit  derselben  vollzogene  Bestellung
der  Mitglieder  des  Vorstandes  ist  unter  Beifügung  der  Legitimation  der  letzteren
behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  (Art.  177,  179)  durch  die  personlich
haftenden  Gesellschafter  anzumelden.  Zugleich  haben  diese  eine  Bilanz  von  dem
Tage  der  Anmeldung  einzureichen  und  in  den  hierzu  bestimmten  öffentlichen
Blättern  bekannt  zu  machen.  Auf  die  Eintragung  der  Uebereinkunft  findet  die
Vorschrift  im  Schlußsatze  des  Artikels  180f  Anwendung.

Mit  der  Eintragung  gelten  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  als  ausgeschieden
  und  die  Gesellschaft  als  Aktiengesellschaft  fortbestehend.  Die  Beschränkungen,
welchen  persönlich  haftende  Gesellschafter  nach  der  Vorschrift  im  Artikel  181  Absatz  2
unterworfen  sind,  dauern  nach  Maßgabe  der  letzteren  fort.

In  Ansehung  der  bisherigen  Gläubiger  der  Gesellschaft  sind  die  Vorschriften
  im  Artikel  202  zu  beobachten.  Für  die  Beobachtung  derselben  sind  den
Gläubigern  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  persönlich  und
solidarisch  verantwortlich,  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,  soweit  die  Befriedigung
oder  Sicherstellung  mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten  unterlassen  ist.
Die  Ersatzpflicht  wird  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  die  Unterlassung  auf  einem
Beschlusse  der  Generalversammlung  beruht.
        <pb n="153" />
        —  145  —

Dritter  Titel.
Von  der  Aktiengesellschaft.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Grundsätze.

Artikel  207.

Eine  Gesellschaft  ist  eine  Aktiengesellschaft,  wenn  sich  die  sämmtlichen  Gesellschafter
  nur  mit  Einlagen  betheiligen,  ohne  persönlich  für  die  Verbindlichkeiten  der
Gesellschaft  zu  haften.

Das  Einlagekapital  (Grundkapital)  wird  in  Aktien  zerlegt.

Die  Aktien  sind  untheilbar.

Dieselben  können  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  lauten.

Antheilscheine,  in  welchen  der  Bezug  der  Aktien  zugesichert  wird  oder  welche
sonst  über  das  Antheilsrecht  des  Aktionärs  vor  Ausgabe  der  Aktien  ausgestellt
werden  (Interimsscheine),  dürfen  nicht  auf  Inhaber  lauten.

Artikel  207a.

Die  Aktien  müssen  auf  einen  Betrag  von  mindestens  eintausend  Mark  gestellt
  werden.

Für  ein  gemeinnütziges  Unternehmen  kann  im  Falle  eines  besonderen  örtlichen
  Bedürfnisses  der  Bundesrath  die  Ausgabe  von  Aktien,  welche  auf  Namen
lauten,  zu  einem  geringeren,  jedoch  mindestens  zweihundert  Mark  erreichenden
Betrage  zulassen.  Die  gleiche  Genehmigung  kann  in  dem  Falle  ertheilt  werden,
daß  für  ein  Unternehmen  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat  oder  ein  Provinzial-,
Kreis=  oder  Amtsverband  oder  eine  sonstige  öffentliche  Korporation  auf  die  Aktien
einen  bestimmten  Ertrag  bedingungslos  und  ohne  Zeitbeschränkung  gewährleistet  hat.

Auf  Namen  lautende  Aktien,  deren  Uebertragung  an  die  Einwilligung  der
Gesellschaft  gebunden  ist,  dürfen  auf  einen  Betrag  von  weniger  als  eintausend,
jedoch  nicht  von  weniger  als  zweihundert  Mark  gestellt  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  von  Interimsscheinen.

Artikel  208.

Eine  Aktiengesellschaft  gilt  als  Handelsgesellschaft,  auch  wenn  der  Gegenstand
  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften  besteht.

Artikel  209.

Der  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrages  (Statut)  muß  durch  mindestens  fünf
Personen,  welche  Aktien  übernehmen,  in  gerichtlicher  oder  notarieller  Verhandlung
festgestellt  werden.  In  derselben  ist  zugleich  der  Betrag  der  von  jedem  Einzelnen
übernommenen  Aktien  anzugeben.
        <pb n="154" />
        —  146  —

Der  Gesellschaftsvertrag  muß  bestimmen:

1.

5

7.

die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft;

2.  den  Gegenstand  des  Unternehmens;
3.
4.  die  Art  der  Aktien,  ob  sie  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  lauten,  und

die  Höhe  des  Grundkapitals  und  der  einzelnen  Aktien;

im  Falle  der  Ausgabe  beider  Arten  die  Zahl  der  Aktien  einer  jeden  Art;

die  Art  der  Bestellung  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes;
6.

die  Form,  in  welcher  die  Zusammenberufung  der  Generalversammlung
der  Aktionäre  geschieht;

die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen.

Bekanntmachungen,  welche  durch  öffentliche  Blätter  erfolgen  sollen,  sind
in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  einzurücken.  Andere  Blätter  außer  diesem  hat
der  Gesellschaftsvertrag  zu  bestimmen.

Artikel  209a.

Der  Aufnahme  in  den  Gesellschaftsvertrag  bedürfen  Bestimmungen,  nach

welchen

4.  1.

 das  Unternehmen  auf  eine  gewisse  Zeit  beschränkt  wird;
2. Aktien  für  einen  höheren  als  den  Nominalbetrag  ausgegeben  werden;
3. eine  Umwandlung  der  Aktien  rücksichtlich  ihrer  Art  statthaft  istz;

für  einzelne  Gattungen  von  Aktien  verschiedene  Rechte,  insbesondere
betreffs  der  Zinsen  oder  Dividenden  oder  des  Antheils  am  Gesellschaftsvermögen,
  gewährt  werden;

5. über  gewisse  Gegenstände  die  Generalversammlung  der  Aktionäre  nicht
schon  durch  einfache  Stimmenmehrheit,  sondern  nur  durch  eine  größere
Stimmenmehrheit  oder  nach  anderen  Erfordernissen  Beschluß  fassen  kann.

Für  einen  geringeren  als  den  Nominalbetrag  darf  die  Ausgabe  der  Aktien
nicht  festgesetzt  werden.

Artikel  209b.

Jeder  zu  Gunsten  einzelner  Aktionäre  bedungene  besondere  Vortheil  muß
in  dem  Gesellschaftsvertrage  unter  Bezeichnung  des  Berechtigten  festgesetzt  werden.

Werden  auf  das  Grundkapital  von  Aktionären  Einlagen,  welche  nicht  durch
Baarzahlung  zu  leisten  sind,  gemacht  oder  seitens  der  zu  errichtenden  Gesellschaft
vorhandene  oder  herzustellende  Anlagen  oder  sonstige  Vermögensstücke  übernommen,
so  müssen  die  Person  des  Aktionärs  oder  des  Kontrahenten,  der  Gegenstand  der
Einlage  oder  der  Uebernahme  und  der  Betrag  der  für  die  Einlage  zu  gewährenden
Aktien  oder  die  für  den  übernommenen  Gegenstand  zu  gewährende  Vergütung  in
dem  Gesellschaftsvertrage  festgesetzt  werden.
        <pb n="155" />
        —  147  —

Von  diesen  Festsetzungen  gesondert  ist  der  Gesammtaufwand,  welcher  zu
Lasten  der  Gesellschaft  an  Aktionäre  oder  Andere  als  Entschädigung  oder  Belohnung
  für  die  Gründung  oder  deren  Vorbereitung  gewährt  wird,  in  dem  Gesellschaftsvertrage
  festzusetzen.

Jedes  Abkommen  über  die  vorbezeichneten  Gegenstände,  welches  nicht  die
vorgeschriebene  Festsetzung  in  dem  Gesellschaftsvertrage  gefunden  hat,  ist  der  Gesellschaft
  gegenüber  unwirksam.

Artikel  209c.

Die  Aktionäre,  welche  das  Statut  festgestellt  haben,  oder  welche  andere
als  durch  Baarzahlung  zu  leistende  Einlagen  machen,  gelten  als  die  Gründer
der  Gesellschaft.

Artikel  209d.

In  dem  Falle,  daß  sämmtliche  Aktien  durch  die  Gründer  übernommen
werden,  gilt  mit  der  Uebernahme  die  Gesellschaft  als  errichtet.

Soweit  die  Uebernahme  nicht  schon  bei  Feststellung  des  Statuts  erfolgt  ist,
kann  sie  in  einer  besonderen  gerichtlichen  oder  notariellen  Verhandlung  unter  Angabe
  der  Beträge,  welche  die  einzelnen  Gründer  noch  übernehmen,  bewirkt  werden.

Artikel  209e.

Werden  nicht  sämmtliche  Aktien  durch  die  Gründer  übernommen,  so  muß
der  Errichtung  der  Gesellschaft  die  Zeichnung  der  übrigen  Aktien  vorhergehen.
Die  Zeichnung  erfolgt  durch  schriftliche  Erklärung,  aus  welcher  die  Betheiligung
nach  Anzahl  und,  im  Falle  einer  Verschiedenheit  der  Aktien,  nach  Betrag,  Art
oder  Gattung  derselben  hervorgehen  muß.

Die  Erklärung  (Zeichnungsschein),  welche  in  zwei  Exemplaren  unterzeichnet
werden  soll,  hat  zu  enthalten:

1.  das  Datum  des  Statuts,  die  im  Artikel  209  Absatz  2,  209b  vorgesehenen
  Festsetzungen  und  im  Falle  verschiedener  Gattungen  von  Aktien
den  Gesammtbetrag  einer  jeden;

2.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Gründer;

3.  den  Betrag,  für  welchen  die  Ausgabe  der  Aktie  stattfindet,  und  den
Betrag  der  festgesetzten  Einzahlungen;

4.  den  Zeitpunkt,  mit  dessen  Eintritt  die  Zeichnung  unverbindlich  wird,
sofern  nicht  bis  dahin  die  Errichtung  der  Gesellschaft  beschlossen  ist.

Zeichnungsscheine,  welche  diesen  Inhalt  nicht  vollständig  haben  oder  außer
dem  unter  Ziffer  4  bezeichneten  Vorbehalte  Beschränkungen  in  der  Verpflichtung
des  Zeichners  enthalten,  sind  ungültig.  Ist  ungeachtet  eines  hiernach  ungültigen
Zeichnungsscheines  die  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister
erfolgt,  so  ist  der  Zeichner,  wenn  er  auf  Grund  einer  dem  ersten  Absatze  entsprechenden
  Erklärung  in  der  zur  Beschlußfassung  über  die  Errichtung  der  Gesellschaft
  berufenen  Generalversammlung  gestimmt  oder  später  als  Aktionär  Rechte

Reichs-Gesetzbl.  1884.  33
        <pb n="156" />
        —  148  —

ausgeübt  oder  Verpflichtungen  erfüllt  hat,  der  Gesellschaft  wie  aus  einem  gültigen
Zeichnungsscheine  verpflichtet.
Jede  nicht  in  dem  Zeichnungsscheine  enthaltene  Beschränkung  ist  der  Gesellschaft
  gegenüber  unwirksam.
Artikel  209f.
Jede  Aktiengesellschaft  muß  außer  dem  Vorstande  einen  Aufsichtsrath  haben.

Artikel  209g.

Die  Gründer  haben  in  dem  Falle  des  Artikels  209b  Absatz  2  in  einer
von  ihnen  zu  unterzeichnenden  Erklärung  die  Umstände  darzulegen,  mit  Rücksicht
auf  welche  ihnen  die  Höhe  der  für  die  eingelegten  oder  übernommenen  Gegenstände
  gewährten  Beträge  gerechtfertigt  erscheint.  Hierbei  haben  sie  insbesondere
die  dem  Erwerbe  der  Gesellschaft  vorausgegangenen  Rechtsgeschäfte,  welche  auf
denselben  hingezielt  haben,  sowie  die  früheren  Erwerbs=  und  Herstellungspreise  aus
den  letzten  zwei  Jahren  anzugeben.

Artikel  209  h.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  haben  den  Hergang
der  Gründung  zu  prüfen.  Sind  Mitglieder  zugleich  Gründer  oder  haben  sie  der
Gesellschaft  ein  Vermögensstück  überlassen  oder  sich  einen  besonderen  Vortheil  ausbedungen
  (Art.  209b),  so  muß  außerdem  eine  Prüfung  durch  besondere  Revisoren
stattfinden,  welche  das  für  die  Vertretung  des  Handelsstandes  berufene  Organ
und  in  Ermangelung  eines  solchen  der  Vorstand  und  der  Aufsichtsrath  zu  bestellen
  hat.

Die  Prüfung  hat  sich  auf  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Angaben
zu  erstrecken,  welche  rücksichtlich  der  Zeichmung  und  Einzahlung  des  Grundkapitals
und  der  im  Artikel  209b  vorgesehenen  Festsetzungen  von  den  Gründern,  insbesondere
  in  der  im  Artikel  209g  vorgeschriebenen  Erklärung,  gemacht  sind.

Ueber  die  Prüfung  ist  unter  Darlegung  der  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten
  Umstände  schriftlich  Bericht  zu  erstatten.

Artikel  210.
Der  Gesellschaftsvertrag  muß  bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirke
die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister  eingetragen  werden.
Deer  Anmeldung  behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  müssen  beigefügt
  sein:
1.  in  dem  Falle  des  Artikels  209b  die  den  bezeichneten  Festsetzungen  zum
Grunde  liegenden  oder  zu  ihrer  Ausführung  geschlossenen  Verträge,  die
Artikel  209  g  vorgesehene  Erklärung  und  eine  Berechnung  des  Gründungsaufwandes,
  in  welcher  die  Vergütungen  nach  Art  und  Höhe  und  die
Empfänger  einzeln  aufzuführen  sind;
2.  in  dem  Falle,  daß  nicht  alle  Aktien  von  den  Gründern  übernommen
sind,  zum  Nachweise  der  Zeichnung  des  Grundkapitals  die  Duplikate  der
        <pb n="157" />
        —  149  —

Zeichnungsscheine  und  ein  von  den  Gründern  in  beglaubigter  Form
unterschriebenes  Verzeichniß  der  sämmtlichen  Aktionäre,  welches  die  auf
jeden  entfallenen  Aktien  sowie  die  auf  letztere  geschehenen  Einzahlungen
angiebt;

3.  die  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths,
  die  in  Gemäßheit  des  Artikels  209h  erstatteten  Berichte  nebst
deren  urkundlichen  Grundlagen;

4.  in  dem  Falle,  daß  der  Gegenstand  des  Unternehmens  der  staatlichen
Genehmigung  bedarf,  sowie  in  den  Fällen  des  Artikels  207a  Absatz  2
die  Genehmigungsurkunde.

In  der  Anmeldung  ist  die  Erklärung  abzugeben,  daß  auf  jede  Aktie,  soweit
nicht  andere  als  durch  Baarzahlung  zu  leistende  Einlagen  gemacht  sind,  der  eingeforderte
  Betrag  baar  eingezahlt  und  im  Besitze  des  Vorstandes  sei.  Die  Einforderung
  muß  mindestens  ein  Viertheil  des  Nominalbetrages,  und  im  Falle  einer
Ausgabe  der  Aktien  für  einen  höheren  als  den  Nominalbetrag  auch  den  Mehrbetrag
  umfassen.  Als  Baarzahlung  gilt  die  Zahlung  in  deutschem  Gelde,  in
Reichskassenscheinen,  sowie  in  gesetzlich  zugelassenen  Noten  deutscher  Banken.

Die  Anmeldung  muß  von  sämmtlichen  Gründern  und  Mitgliedern  des  Vorstandes
  und  Aufsichtsraths  vor  dem  Handelsgerichte  unterzeichnet  oder  in  beglaubigter
  Form  eingereicht  werden.

Die  der  Anmeldung  beigefügten  Schriftstücke  werden  bei  dem  Handelsgerichte
in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  aufbewahrt.

Artikel  210a.

In  dem  Falle,  daß  die  Gründer  nicht  alle  Aktien  übernommen  haben,  beruft
das  Handelsgericht  ohne  Verzug  eine  Generalversammlung  der  in  dem  Verzeichnisse
  aufgeführten  Aktionäre  zur  Beschlußfassung  über  die  Errichtung  der
Gesellschaft.

Die  Versammlung  findet  unter  der  Leitung  des  Gerichts  statt.

Vorstand  und  Aufsichtsrath  haben  sich  über  die  Ergebnisse  der  ihnen  rücksichtlich
  der  Gründung  obliegenden  Prüfung  auf  Grund  der  Berichte  (Art.  209h)
und  deren  urkundlichen  Grundlagen  zu  erklären.  Jedes  Mitglied  des  Vorstandes
und  des  Aufsichtsraths  kann  bis  zur  Beschlußfassung  die  Unterzeichnung  der  Anmeldung
  zurückziehen.

Die  der  Errichtung  der  Gesellschaft  zustimmende  Mehrheit  muß  mindestens
ein  Viertheil  sämmtlicher  in  dem  Verzeichnisse  aufgeführten  oder  als  Rechtsnachfolger
  derselben  in  der  Generalversammlung  zugelassenen  Aktionäre  begreifen,  und
der  Betrag  ihrer  Antheile  muß  mindestens  ein  Viertheil  des  gesammten  Grundkapitals
  darstellen.  Die  Zustimmung  aller  erschienenen  Aktionäre  ist  erforderlich,
wenn  die  im  Artikel  209  Ziffer  1  bis  5  und  209a    bezeichneten  Bestimmungen
des  Gesellschaftsvertrages  abgeändert  oder  die  im  Artikel  209  b  vorgesehenen  Festsetzungen
  zu  Lasten  der  Gesellschaft  erweitert  werden  sollen.

33*
        <pb n="158" />
        —  150  —

Die  Beschlußfassung  ist  zu  vertagen,  wenn  es  von  den  Aktionären  mit  einfacher
  Stimmenmehrheit  verlangt  wird.

Artikel  210b.

Auf  die  Berufung  und  Beschlußfassung  der  vor  der  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages
  stattfindenden  Generalversammlungen  kommen,  soweit  nicht  im
Artikel  210  a  ein  Anderes  bestimmt  ist,  die  Regeln  zur  entsprechenden  Anwendung,
welche  für  die  Gesellschaft  nach  der  Eintragung  maßgebend  sind.

Artikel  210c.

Der  eingetragene  Gesellschaftsvertrag  ist  im  Auszuge  von  dem  Handelsgerichte
zu  veröffentlichen.

Die  Veröffentlichung  muß  enthalten:

1.  das  Datum  des  Gesellschaftsvertrages  und  die  im  Artikel  209  Absatz  2
und  3,  209  a  Ziffer  1  und  4  und  209  b  bezeichneten  Festsetzungen;

2.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Gründer  und  die  Angabe,  ob
sie  die  sämmtlichen  Aktien  übernommen  haben;

3.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Mitglieder  des  Vorstandes  und
des  Aufsichtsraths  sowie  der  in  Gemäßheit  des  Artikels  209  h  bestellten
Revisoren.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  eine  Form  bestimmt,  in  welcher  der  Vorstand
seine  Willenserklärungen  kundgiebt  und  für  die  Gesellschaft  zeichnet,  so  ist  auch
diese  Bestimmung  zu  veröffentlichen.

Artikel  211.
Vor  erfolgter  Eintragung  in  das  Handelsregister  besteht  die  Aktiengesellschaft
  als  solche  nicht.
Ist  vor  der  Eintragung  im  Namen  der  Gesellschaft  gehandelt  worden,  so
haften  die  Handelnden  persönlich  und  solidarisch.

Artikel  212.
Jede  Zweigniederlassung  muß  bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirke  sie
sich  befindet,  behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  werden.
Die  Anmeldung  ist  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Vorstandes  vor  dem
Handelsgerichte  zu  unterzeichnen  oder  in  beglaubigter  Form  einzureichen.
Dieselbe  hat  die  im  Artikel  210c  Absatz  2  und  3  bezeichneten  Angaben  zu
enthalten.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  im  Artikel  179  Absatz  2  und  3

Anwendung.
Artikel  213.

Die  Aktiengesellschaft  als  solche  hat  selbständig  ihre  Rechte  und  Pfllichten;
sie  kann  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,  sie
kann  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.
        <pb n="159" />
        —  151  —

Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand  ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  sie
ihren  Sitz  hat.
Artikel  213a.

Der  Gesellschaft  sind  die  Gründer  für  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
der  Angaben,  welche  sie  rücksichtlich  der  Zeichnung  und  Einzahlung  des  Grundkapitals
  sowie  rücksichtlich  der  im  Artikel  209b  vorgesehenen  Festsetzungen  behufs
Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister  machen,  solidarisch
verhaftet;  sie  haben  unbeschadet  der  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  sonst  etwa  entstandenen
  Schadens  insbesondere  einen  an  der  Zeichnung  des  Grundkapitals  fehlenden
  Betrag  zu  übernehmen,  fehlende  Einzahlungen  zu  leisten  und  eine  Vergütung,
welche  nicht  unter  den  zu  bezeichnenden  Gründumgssufwand  aufgenommen  ist,  zu
ersetzen.  Imgleichen  sind  der  Gesellschaft  in  dem  Falle,  daß  sie  von  Gründern
durch  Einlagen  oder  Uebernahmen  der  im  Artikel  209  b  bezeichneten  Art  böslicherweise
  geschädigt  ist,  die  sämmtlichen  Gründer  für  den  Ersatz  des  entstandenen
Schadens  solidarisch  verpflichtet.

Von  dieser  Verbindlichkeit  ist  ein  Gründer  befreit,  wenn  er  beweist,  daß
er  die  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  der  Angabe  oder  die  bösliche  Schädigung
weder  gekannt  habe,  noch  bei  Anwendung  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns
  habe  kennen  müssen.

Entsteht  durch  Zahlungsunfähigkeit  eines  Aktionärs  der  Gesellschaft  ein  Ausfall,
  so  sind  ihr  die  Gründer,  welche  bei  der  Anmeldung  des  Gesellschaftsvertrages
die  Zahlungsunfähigkeit  kannten,  zum  Ersatze  solidarisch  verpflichtet.

Außer  den  Gründern  sind  der  Gesellschaft  zum  Schadensersatze  solidarisch
verpflichtet:

1.  in  dem  Falle,  daß  eine  Vergütung  nicht  unter  den  zu  bezeichnenden

Gründungsaufwand  aufgenommen  ist,  der  Empfänger,  wenn  er  zur
Zeit  des  Empfanges  wußte  oder  nach  den  Umständen  annehmen  mußte,
daß  die  Verheimlichung  beabsichtigt  oder  erfolgt  war,  und  jeder  Dritte,
welcher  zur  Verheimlichung  wissentlich  mitgewirkt  hat;

2.  in  dem  Falle  einer  böslichen  Schädigung  durch  Einlagen  oder  Uebernahmen

  jeder  Dritte,  welcher  zu  derselben  wissentlich  mitgewirkt  hat.

Artikel  213b.

Wer  vor  der  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister
oder  in  den  ersten  zwei  Jahren  nach  der  Eintragung,  um  Aktien  in  den  Verkehr
einzuführen,  eine  öffentliche  Ankündigung  derselben  erläßt,  ist  der  Gesellschaft  im
Falle  der  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  von  Angaben,  welche  die  Gründer
rücksichtlich  der  Zeichnung  oder  Einzahlung  des  Grundkapitals  oder  der  im
Artikel  209b  vorgesehenen  Festsetzungen  behufs  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages
  in  das  Handelsregister  gemacht  haben,  sowie  in  dem  Falle  einer  böslichen
Schädigung  der  Gesellschaft  durch  Einlagen  oder  Uebernahmen  für  den  Ersatz  des
ihr  daraus  entstandenen  Schadens  neben  den  im  Artikel  213a  bezeichneten  Per-
        <pb n="160" />
        —  152  —

sonen  solidarisch  verhaftet,  sofern  ihm  nachgewiesen  wird,  daß  er  die  Unrichtigkeit
oder  Unvollständigkeit  der  Angaben  oder  die  bösliche  Schädigung  gekannt  hat  oder
bei  Anwendung  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  hat  kennen  müssen.

Artikel  213c.

Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Ausfsichtsraths,  welchen  nachgewiesen
wird,  daß  sie  bei  der  ihnen  durch  Artikel  209h  auferlegten  Prüfung  die  Sorgfalt
  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  verletzt  haben,  haften  der  Gesellschaft  solidarisch
  für  den  ihr  daraus  entstandenen  Schaden,  soweit  der  Ersatz  desselben  von
den  in  Gemäßheit  der  Artikel  213a  und  213b  verpflichteten  Personen  nicht  zu
erlangen  ist.

Artikel  213d.

Vergleiche  oder  Verzichtleistungen,  welche  die  der  Gesellschaft  aus  der  Gründung
  zustehenden  Ansprüche  gegen  die  in  Gemäßheit  der  Artikel  213a  bis  213c
verpflichteten  Personen  betreffen,  sind  erst  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  seit  Eintragung
  des  Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister  und  nur  mit  Zustimmung
der  Generalversammlung  zulässig;  sie  sind  unzulässig,  soweit  in  der  Versammlung
eine  Minderheit,  deren  Antheile  den  fünften  Theil  des  Grundkapitals  darstellen,
Widerspruch  erhebt.  Die  Zeitbeschränkung  findet  nicht  Anwendung,  sofern  der
Verpflichtete  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  zur  Abwendung  oder  Beseitigung
des  Konkursverfahrens  mit  seinen  Gläubigern  sich  vergleicht.

Artikel  213e.

Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  gegen  die  in  Gemäßheit  der  Artikel  213a
bis  213c  verpflichteten  Personen  verjähren  in  fünf  Jahren  seit  Eintragung  des
Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister.

Artikel  213f.

Werden  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages
  in  das  Handelsregister  seitens  der  Gesellschaft  Verträge  geschlossen,  durch
welche  sie  vorhandene  oder  herzustellende  Anlagen  oder  unbewegliche  Gegenstände
für  eine  den  zehnten  Theil  des  Grundkapitals  übersteigende  Vergütung  erwerben
soll,  so  bedürfen  dieselben  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der  Generalversammlung.


Vor  der  Beschlußfassung  hat  der  Aufsichtsrath  den  Vertrag  zu  prüfen  und
über  die  Ergebnisse  seiner  Prüfung  schriftlich  Bericht  zu  erstatten.

Die  Antheile  der  zustimmenden  Mehrheit  müssen  in  dem  Falle,  daß  der
Vertrag  im  ersten  Jahre  geschlossen  wird,  mindestens  ein  Viertheil  des  Grundkapitals,
  anderenfalls  mindestens  drei  Viertheile  des  in  der  Generalversammlung
vertretenen  Grundkapitals  darstellen.

Der  genehmigte  Vertrag  ist  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  mit
dem  Berichte  des  Aufsichtsraths  nebst  dessen  urkundlichen  Grundlagen  und  mit
dem  Nachweise  über  die  Beschlußfassung  zum  Handelsregister  einzureichen.
        <pb n="161" />
        —  153  —

Hat  der  Erwerb  in  Ausführung  einer  vor  der  Errichtung  der  Gesellschaft
von  den  Gründern  getroffenen  Vereinbarung  stattgefunden,  so  kommen  in  Betreff
der  Rechte  der  Gesellschaft  auf  Entschädigung  und  in  Betreff  der  ersatzpflichtigen
Personen  die  Vorschriften  der  Artikel  213a  und  213d  zur  Anwendung.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  den  Erwerb  unbeweglicher  Gegenstände
  nicht  Anwendung,  sofern  auf  ihn  der  Gegenstand  des  Unternehmens  gerichtet
ist  oder  der  Erwerb  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  geschieht.

Artikel  214.

Jeder  Beschluß  der  Generalversammlung,  welcher  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft
  oder  eine  Abänderung  des  Inhalts  des  Gesellschaftsvertrages  zum
Gegenstande  hat,  muß  in  das  Handelsregister  eingetragen  und  in  gleicher  Weise,
wie  der  ursprüngliche  Vertrag,  veröffentlicht  werden  (Art.  210c,  212).

Der  Beschluß  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  derselbe  bei  dem  Handelsgerichte,
  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister
eingetragen  ist.

Artikel  215.

Die  Abänderung  des  Inhalts  des  Gesellschaftsvertrages  kann  nicht  anders
als  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  erfolgen.

Sofern  der  Gesellschaftsvertrag  für  eine  Abänderung  derjenigen  Bestimmung,
welche  den  Gegenstand  der  Beschlußfassung  bildet,  nicht  andere  Erfordernisse  aufstellt,
  erfolgt  der  Beschluß  durch  eine  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  des  in  der
Generalversammlung  vertretenen  Grundkapitals.

Für  eine  Abänderung  des  Gegenstandes  des  Unternehmens  muß  diese  Mehrheit
  erreicht  sein;  der  Gesellschaftsvertrag  kann  außer  derselben  noch  andere  Erfordernisse
  aufstellen.

Dasselbe  gilt  von  dem  Falle,  wenn  die  Gesellschaft  durch  Uebertragung
ihres  Vermögens  und  ihrer  Schulden  an  eine  andere  Aktiengesellschaft  gegen  Gewährung
  von  Aktien  der  letzteren  aufgelöst  werden  soll.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  dann,  wenn  mehrere  Gattungen
von  Aktien  mit  verschiedener  Berechtigung  ausgegeben  sind.

Soll  durch  die  Beschlußfassung  das  bisherige  Rechtsverhältniß  unter  den
verschiedenen  Gattungen  zum  Nachtheile  einer  derselben  abgeändert  werden,  so
bedarf  es  zu  dem  von  der  gemeinschaftlichen  Generalversammlung  gefaßten  Beschlusse
  der  Zustimmung  einer  besonderen  Generalversammlung  der  benachtheiligten
Aktionäre,  deren  Beschlußfassung  gleichfalls  nach  der  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes
  sich  richtet.

Die  Bestimmung  des  Gesellschaftsvertrages,  Inhalts  deren  die  Uebertragung
  von  Aktien,  welche  in  Gemäßheit  des  Artikels  207  a  Absatz  3  auf  einen
gerinzeren  Betrag  als  eintausend  Mark  gestellt  sind,  an  die  Einwilligung  der

esellschaft  gebunden  ist,  kann  nicht  abgeändert  werden.
        <pb n="162" />
        —  164  —

Artikel  215a.

Eine  Erhöhung  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft  darf  nicht  vor  der  vollen
Einzahlung  desselben  erfolgen.  Für  Versicherungsgesellschaften  kann  der  Gesellschaftsvertrag
  ein  Anderes  bestimmen.

Ueber  die  Erhöhung  hat  die  Generalversammlung  zu  beschließen.  Für  die
neu  auszugebenden  Aktien  kann  die  Leistung  eines  höheren  als  des  Nominalbetrages
  festgesetzt  werden;  der  Beschluß  hat  den  Mindestbetrag  zu  bezeichnen,  für
welchen  die  Aktien  auszugeben  sind.  Ein  geringerer  als  der  Nominalbetrag  darf
nicht  festgesetzt  werden.  Die  Beschlußfassung  unterliegt  den  Vorschriften  im
Artikel  215  Absatz  2  und  6.

Der  Beschluß  ist  in  das  Handelsregister  einzutragen.  Die  Anmeldung  hat
die  Angabe  zu  enthalten,  daß  das  bisherige  Grundkapital  eingezahlt  sei,  für  Versicherungsgesellschaften,
  inwieweit  die  Einzahlung  desselben  stattgefunden  habe.  Auf
die  Eintragung  finden  die  Vorschriften  im  Artikel  214  Anwendung.

Eine  Zusicherung  von  Rechten  auf  den  Bezug  neu  auszugebender  Aktien,
welche  vor  dem  Beschlusse  auf  Erhöhung  des  Grundkapitals  erfolgt,  ist  der
Gesellschaft  gegenüber  unwirksam.

Artikel  215b.

Die  Zeichnung  der  neu  auszugebenden  Aktien  erfolgt  durch  schriftliche  Erklärung,
  welche  in  zwei  Exemplaren  unterzeichnet  werden  soll.

Die  stattgefundene  Erhöhung  des  Grundkapitals  ist  behufs  der  Eintragung
in  das  Handelsregister  anzumelden.  Die  Vorschriften  im  Artikel  210  und  212
finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  215c.

Interimsscheine,  welche  auf  Inhaber  lauten,  sind  nichtig;  die  Ausgeber
haften  den  Besitzern  solidarisch  für  allen  durch  die  Ausgabe  verursachten  Schaden.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  Aktien  oder  Interimsscheine  auf  einen  geringeren
als  den  nach  Artikel  207a  zugelassenen  Betrag  gestellt  sind,  oder  wenn  sie  ausgegeben
  werden,  bevor  der  Gesellschaftsvertrag  bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen
Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist.

Vor  der  vollen  Leistung  des  Nominalbetrages  oder  des  in  den  Fällen  der
Artikel  209a  Ziffer  2,  215a  Absatz  2  festgesetzten  Betrages  soll  die  Aktie  nicht
ausgegeben  werden.  Imgleichen  sollen  im  Falle  einer  stattgefundenen  Erhöhung
des  Grundkapitals  vor  Eintragung  derselben  in  das  Handelsregister  des  im
vorigen  Absatze  bezeichneten  Gerichts  Aktien  oder  Interimsscheine  nicht  ausgegeben
werden.

Aus  Aktien  und  Interimsscheinen,  welche  in  Gemäßheit  des  Artikels  207a
auf  einen  Betrag  von  weniger  als  eintausend  Mark  gestellt  sind,  sollen  im  Falle
des  zweiten  Absatzes  des  bezeichneten  Artikels  die  ertheilte  Genehmigung,  im  Falle
des  dritten  Absatzes  die  Beschränkungen  hervorgehen,  welchen  die  Aktionäre  in
        <pb n="163" />
        —  155  —

Bezug  auf  die  Form  einer  Uebertragung  ihrer  Rechte  und  die  Einwilligung  der
Gesellschaft  in  dieselbe  unterworfen  sind.

Artikel  215d.

Die  Aktiengesellschaft  soll  eigene  Aktien  im  geschäftlichen  Betriebe,  sofern
nicht  eine  Kommission  zum  Einkauf  ausgeführt  wird,  weder  erwerben  noch  zum
Pfande  nehmen.  Sie  darf  eigene  Interimsscheine  im  geschäftlichen  Betriebe  auch
in  Ausführung  einer  Einkaufskommission  weder  erwerben  noch  zum  Pfande  nehmen.

Eine  Amortisation  der  Aktien  ist  zulässig,  sofern  sie  unter  Beobachtung  der
für  die  Zurückzahlung  oder  Herabsetzung  des  Grundkapitals  maßgebenden  Vorschriften
  erfolgt.  Ohne  Beobachtung  derselben  darf  die  Gesellschaft  ihre  Aktien
nur  aus  dem  nach  der  jährlichen  Bilanz  sich  ergebenden  Gewinne  und  nur  in
dem  Falle  amortisiren,  daß  dies  durch  den  ursprünglichen  Gesellschaftsvertrag  oder
durch  einen,  den  letzteren  vor  Ausgabe  der  Aktien  abändernden  Beschluß  zugelassen
  ist.

Zweiter  Abschnitt.

Rechtsverhältniß  der  Aktionäre.

Artikel  216.
Jeder  Aktionär  hat  einen  verhältnißmäßigen  Antheil  an  dem  Vermögen
der  Gesellschaft.
Er  kann  den  eingezahlten  Betrag  nicht  zurückfordern  und  hat,  solange  die
Gesellschaft  besteht,  nur  einen  Anspruch  auf  den  reinen  Gewinn,  soweit  dieser
nach  dem  Gesellschaftsvertrage  zur  Vertheilung  unter  die  Aktionäre  bestimmt  ist.

Artikel  217.

Zinsen  von  bestimmter  Höhe  dürfen  für  die  Aktionäre  nicht  bedungen,  noch
ausbezahlt  werden;  es  darf  nur  dasjenige  unter  sie  vertheilt  werden,  was  sich
nach  der  jährlichen  Bilanz  als  reiner  Gewinn  ergiebt.

Jedoch  können  für  den  in  dem  Gesellschaftsvertrage  angegebenen  Zeitraum,
welchen  die  Vorbereitung  des  Unternehmens  bis  zum  Anfange  des  vollen  Betriebes
erfordert,  den  Aktionären  Zinsen  von  bestimmter  Höhe  bedungen  werden.

Artikel  218.
Der  Aktionär  ist  in  keinem  Falle  verpflichtet,  die  in  gutem  Glauben
empfangenen  Zinsen  und  Dividenden  zurückzugeben.

Artikel  219.

Die  Verpflichtung  des  Aktionärs,  zu  den  Zwecken  der  Gesellschaft  und  zur
Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten  beizutragen,  wird  durch  den  Nominalbetrag  der
Aktie,  in  den  Fällen  der  Artikel  209  a  Ziffer  2,  215a    Absatz  2  durch  den  Betrag,
für  welchen  die  Aktie  ausgegeben  ist,  begrenzt.

Rücksichtlich  der  Einzahlung  der  auf  die  Aktie  zu  leistenden  Beträge,  sowie
rücksichtlich  einer  zu  leistenden  Einlage  finden  die  Bestimmungen  der  Artikel  184
bis  184c  auf  den  Aktionär  und  die  Rechtsvorgänger  desselben  Anwendung.

Reichs-Gesetzbl.  1884.  34
        <pb n="164" />
        —  156  —

Artikel  220.

Für  die  Eintragung  der  Interimsscheine  und  der  auf  Namen  gestellten
Aktien  in  das  Aktienbuch,  sowie  für  die  Uebertragung  derselben  auf  andere  Per—
sonen  sind  die  Vorschriften  der  Artikel  182  und  183  maßgebend.

Artikel  221.

Die  Rechte,  welche  den  Aktionären  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,
insbesondere  in  Beziehung  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  die  Prüfung  der
Bilanz  und  die  Bestimmung  der  Gewinnvertheilung  zustehen,  werden  in  der
Generalversammlung  durch  Beschlußfassung  der  erschienenen  Aktionäre  ausgeübt.

Rücksichtlich  der  Bedingungen  und  der  Ausübung  des  Stimmrechts  kommen
die  Vorschriften  im  Artikel  190  zur  Anwendung.

Artikel  222.

Die  Vorschriften  im  Artikel  190a,  190b  über  die  Anfechtung  eines  Beschlusses
  der  Generalversammlung  finden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an
die  Stelle  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  der  Vorstand  tritt.

Artikel  222a.

Auf  Antrag  von  Aktionären,  deren  Antheile  zusammen  den  zehnten  Theil
des  Grundkapitals  darstellen,  kann  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft
  ihren  Sitz  hat,  zur  Prüfung  eines  Herganges  bei  der  Gründung  oder  eines
nicht  mehr  als  zwei  Jahre  zurückliegenden  Herganges  bei  der  Geschäftsführung
oder  Liquidation  der  Gesellschaft  Revisoren  ernennen,  sofern  ein  in  der  Generalversammlung
  gestellter  Antrag  auf  Prüfung  abgelehnt  ist  und  dem  Gerichte
glaubhaft  gemacht  wird,  daß  bei  dem  Hergange  Unredlichkeiten  oder  grobe  Verletzungen
  des  Gesetzes  oder  des  Gesellschaftsvertrages  stattgefunden  haben.  Die
Antragsteller  haben  zugleich  die  Aktien  bis  zur  Entscheidung  über  den  Antrag
gerichtlich  zu  hinterlegen  und  glaubhaft  zu  machen,  daß  sie  dieselben  seit  mindestens
sechs  Monaten,  von  der  Generalversammlung  zurückgerechnet,  besitzen.

Vor  der  Anordnung  sind  der  Vorstand  oder  die  Liquidatoren,  sowie  der
Aufsichtsrath  zu  hören.  Die  Anordnung  ist  von  einer  nach  freiem  Ermessen  zu
bestimmenden  Sicherheitsleistung  abhängig  zu  machen.

Der  Vorstand  hat  den  Revisoren  die  Einsicht  der  Bücher  und  Schriften
der  Gesellschaft  und  die  Untersuchung  des  Bestandes  der  Gesellschaftskasse,  wie  der
Bestände  an  Effekten,  Handelspapieren  und  Waaren  zu  gestatten.

Der  Bericht  über  das  Ergebniß  der  Prüfung  ist  von  den  Revisoren  zu
dem  Handelsregister  einzureichen  und  von  dem  Vorstande  bei  der  Berufung  der
nächsten  Generalversammlung  als  Gegenstand  der  Beschlußfassung  anzukündigen.

Ist  der  Antrag  auf  Ernennung  von  Revisoren  zurückgewiesen  oder  erweist
er  sich  nach  dem  Ergebnisse  der  Prüfung  als  unbegründet,  so  sind  die  Aktionäre,
welchen  eine  bösliche  Handlungsweise  bei  Stellung  des  Antrages  zur  Last  fällt,
        <pb n="165" />
        —  157  —

solidarisch  verpflichtet,  einen  durch  die  Stellung  desselben  der  Gesellschaft  ent—
standenen  Schaden  zu  ersetzen.
Artikel  223.

Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  aus  der  Gründung  gegen  die  in  Gemäßheit
der  Artikel  213a  bis  213c  verpflichteten  Personen  oder  aus  der  Geschäftsführung
gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths,  sowie  aus  der
Liquidation  gegen  die  Liquidatoren  und  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  sind  zu
erheben,  wenn  in  der  Generalversammlung  dies  mit  einfacher  Stimmenmehrheit
beschlossen  oder  von  einer  Minderheit,  deren  Antheile  den  fünften  Theil  des
Grundkapitals  darstellen,  verlangt  wird.

Die  Erhebung  des  Anspruchs  auf  Verlangen  der  Minderheit  muß  binnen
drei  Monaten  seit  der  Generalversammlung  erfolgen.  Die  von  der  Minderheit
bezeichneten  Personen  können  durch  das  Handelsgericht  als  Bevollmächtigte  der
Gesellschaft  zur  Führung  des  Prozesses  ernannt  werden.  Der  Klage  ist  das
Protokoll  der  Generalversammlung,  soweit  dasselbe  die  Erhebung  des  Anspruchs
betrifft,  in  beglaubigter  Abschrift  beizufügen.  Die  Minderheit  hat  den  fünften
Theil  des  Grundkapitals  in  Aktien  der  Gesellschaft  für  die  Dauer  des  Prozesses
gerichtlich  zu  hinterlegen  und  dem  Gerichte  glaubhaft  zu  machen,  daß  sie  dieselben
seit  mindestens  sechs  Monaten,  von  der  Generalversammlung  zurückgerechnet,
besitzt.  Sie  hat  auf  Verlangen  der  Beklagten  wegen  der  denselben  drohenden
Nachtheile  eine  nach  freiem  Ermessen  des  Gerichts  zu  bestimmende  Sicherheit  zu
leisten.  Das  Verlangen  ist  als  prozeßhindernde  Einrede  geltend  zu  machen.  Wird
die  Sicherheit  binnen  der  vom  Gerichte  gestellten  Frist  nicht  geleistet,  so  ist  die
Klage  auf  Antrag  für  zurückgenommen  zu  erklären.  Die  Minderheit  ist  verpflichtet,
  die  der  Gesellschaft  auferlegten  Prozeßkosten  ihr  zu  erstatten.  Für  den
Schaden,  welcher  durch  eine  unbegründete  Klage  den  Beklagten  entstanden  ist,
haften  ihnen  solidarisch  die  Aktionäre,  welchen  bei  Erhebung  des  Anspruchs  eine
bösliche  Handlungsweise  zur  Last  fällt.

Im  Uebrigen  kommen  die  Bestimmungen  der  Artikel  194  und  195  zur
entsprechenden  Anwendung.

Artikel  224.

Die  für  den  Aufsichtsrath  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  in  den
Artikeln  191  und  192  gegebenen  Bestimmungen  finden  auf  den  Ausfsichtsrath
einer  Aktiengesellschaft  Anwendung.

Artikel  225.

Der  Aufsichtsrath  hat  den  Vorstand  bei  seiner  Geschäftsführung  in  allen
Zweigen  der  Verwaltung  zu  überwachen  und  zu  dem  Zweck  sich  von  dem  Gange
der  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  zu  unterrichten.  Er  kann  jederzeit  über  dieselben
  Berichterstattung  von  dem  Vorstande  verlangen  und  selbst  oder  durch  einzelne
von  ihm  zu  bestimmende  Mitglieder  die  Bücher  und  Schriften  der  Gesellschaft
einsehen,  sowie  den  Bestand  der  Gesellschaftskasse  und  die  Bestände  an  Effekten,

34*
        <pb n="166" />
        —  158  —

Handelspapieren  und  Waaren  untersuchen.  Er  hat  die  Jahresrechnungen,  die
Bilanzen  und  die  Vorschläge  zur  Gewinnvertheilung  zu  prüfen  und  darüber  der
Generalversammlung  der  Aktionäre  Bericht  zu  erstatten.

Er  hat  eine  Generalversammlung  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der
Gesellschaft  erforderlich  ist.

Weitere  Obliegenheiten  des  Aufsichtsraths  werden  durch  den  Gesellschafts—
vertrag  bestimmt.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  können  die  Ausübung  ihrer  Obliegenheiten
nicht  anderen  Personen  übertragen.

Artikel  225a.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Vorstandes  oder  dauernd  Stellvertreter  derselben  sein,  auch  nicht  als  Beamte  die
Geschäfte  der  Gesellschaft  führen.  Nur  für  einen  im  voraus  begrenzten  Zeitraum
  kann  der  Aufsichtsrath  einzelne  seiner  Mitglieder  zu  Stellvertretern  von
behinderten  Mitgliedern  des  Vorstandes  bestellen;  während  dieses  Zeitraums  und
bis  zur  ertheilten  Entlastung  des  Vertreters  darf  der  letztere  eine  Thätigkeit  als
Mitglied  des  Aufsichtsraths  nicht  ausüben.

Scheiden  aus  dem  Vorstande  Mitglieder  aus,  so  dürfen  dieselben  nicht  vor
ertheilter  Entlastung  in  den  Aufsichtsrath  gewählt  werden.

Artikel  226.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  haben  bei  Erfüllung  der  ihnen  nach
Artikel  225  zugewiesenen  Obliegenheiten  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns
  anzuwenden.

Dieselben  sind  der  Gesellschaft  neben  den  Mitgliedern  des  Vorstandes
persönlich  und  solidarisch  zum  Ersatze  verpflichtet,  wenn  mit  ihrem  Wissen  und
ohne  ihr  Einschreiten  entgegen  den  gesetzlichen  Bestimmungen:

1.  Einlagen  an  die  Aktionäre  zurückgezahlt;

2.  Zinsen  oder  Dividenden  gezahlt;

3.  eigene  Aktien  oder  Interimsscheine  der  Gesellschaft  erworben,  zum  Pande

genommen  oder  amortisirt  worden;

4.  Aktien  vor  der  vollen  Leistung  des  Nominalbetrages  oder  des  in  den
Fällen  der  Artikel  209a  Ziffer  2,  215a  Absatz  2  festgesetzten  Betrages,
oder  Aktien  oder  Interimsscheine  im  Falle  einer  stattgefundenen  Erhöhung
des  Grundkapitals  vor  Eintragung  derselben  in  das  Handelsregister
desjenigen  Gerichts,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,
ausgegeben  sind;

5.  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens,  eine  theilweise  Zurückzahlung
oder  eine  Herabsetzung  des  Grundkapitals  oder  im  Falle  des  Artikels  215
Absatz  4  die  Vereinigung  der  Vermögen  der  beiden  Gesellschaften

erfolgt  ist.
        <pb n="167" />
        —  159  —

Der  Ersatzanspruch  kann  in  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes  auch  von  den
Gläubigern  der  Gesellschaft,  soweit  sie  von  dieser  ihre  Befriedigung  nicht  erlangen
können,  selbständig  geltend  gemacht  werden.  Die  Ersatzpflicht  wird  ihnen  gegenüber
  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  die  Handlung  auf  einem  Beschlusse  der
Generalversammlung  beruht.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in
fünf  Jahren.

Dritter  Abschnitt.

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.

Artikel  227.
Die  Aktiengesellschaft  wird  durch  den  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
  vertreten.
Der  Vorstand  kann  aus  einer  oder  mehreren  Personen  bestehen;  diese
können  besoldet  oder  unbesoldet,  Aktionäre  oder  Andere  sein.
Ihre  Bestellung  ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,  unbeschadet  der  Entschädigungsansprüche
  aus  bestehenden  Verträgen.

Artikel  228.

Die  jeweiligen  Mitglieder  des  Vorstandes  müssen  alsbald  nach  ihrer  Bestellung
  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  (Art.  210,  212)  angemeldet
werden.  Der  Anmeldung  ist  ihre  Legitimation  beizufügen.

Sie  haben  ihre  Unterschrift  vor  dem  Handelsgerichte  zu  zeichnen,  oder  die
Zeichnung  derselben  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Artikel  229.

Der  Vorstand  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Foim
seine  Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Gesellschaft  zu  zeichnen.
Ist nichts  darüber  bestimmt,  so  ist  die  Zeichnung  durch  sämmtliche  Mitglieder    des
Vorstandes  erforderlich.

Die  Zeichnung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  Zeichnenden  zu  der  Firma
der  Gesellschaft  oder  zu  der  Benennung  des  Vorstandes  ihre  Unterschrift  hinzufügen.

Artikel  230.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  von  dem  Vorstande  in  ihrem  Namen  geschlossenen
  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet;  es  ist  gleichgültig,  ob  das
Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Gesellschaft  geschlossen  worden  ist,  oder  ob
die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Kontrahenten  für  die  Gesellschaft
  geschlossen  werden  sollte.

Artikel  231.

Der  Vorstand  ist  der  Gesellschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  Beschränkungen
einzuhalten,  welche  in  dem  Gesellschaftsvertrage  oder  durch  Beschlüsse  der  General-
        <pb n="168" />
        —  160  —

versammlung  für  den  Umfang  seiner  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  fest—
gesetzt  sind.

Gegen  dritte  Personen  hat  jedoch  eine  Beschränkung  der  Befugniß  des
Vorstandes,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.  Dies  gilt
insbesondere  für  den  Fall,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf  gewisse  Geschäfte  oder
Arten  von  Geschäften  erstrecken,  oder  nur  unter  gewissen  Umständen  oder  für
eine  gewisse  Zeit  oder  an  einzelnen  Orten  stattfinden  soll,  oder  daß  für  einzelne
Geschäfte  die  Zustimmung  der  Generalversammlung,  des  Aufsichtsraths  oder  eines
anderen  Organs  der  Gesellschaft  erfordert  ist.

Artikel  232.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  196a  über  den  Betrieb  von  Geschäften
in  dem  Handelszweige  der  Gesellschaft,  sowie  über  die  Theilnahme  an  einer
anderen  gleichartigen  Gesellschaft  finden  auf  die  Mitglieder  des  Vorstandes  ent—
sprechende  Anwendung.

Artikel  232a.

Die  für  Mitglieder  des  Vorstandes  gegebenen  Bestimmungen  gelten  auch
für  Stellvertreter  von  Mitgliedern.

Artikel  233.

Jede  Aenderung  in  der  Zusammensetzung  des  Vorstandes  muß  zur  Eintragung
  in  das  Handelsregister  (Art.  210,  212)  angemeldet  werden.

Dritten  Personen  kann  die  Aenderung  nur  insofern  entgegengesetzt  werden,
als  in  Betreff  dieser  Aenderung  die  im  Artikel  46  in  Betreff  des  Erlöschens  der
Prokura  bezeichneten  Voraussetzungen  vorhanden  sind.  Entscheidend  hierfür  ist
die  Eintragung  bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren
Sitz  hat.

Artikel  234.

Der  Vorstand  kann,  sofern  nicht  durch  den  Gesellschaftsvertrag  oder  durch
Beschluß  der  Generalversammlung  ein  Anderes  bestimmt  ist,  einen  Prokuristen
nur  mit  Zustimmung  des  Aufsichtsraths  bestellen.  Diese  Beschränkung  hat
Dritten  gegenüber  keine  rechtliche  Wirkung.

Artikel  235.

Der  Betrieb  von  Geschäften  der  Gesellschaft,  sowie  die  Vertretung  der
Gesellschaft  in  Bezug  auf  diese  Geschäftsführung  kann  auch  sonstigen  Bevollmächtigten
  oder  Beamten  der  Gesellschaft  zugewiesen  werden.  In  diesem  Falle
bestimmt  sich  die  Befugniß  derselben  nach  der  ihnen  ertheilten  Vollmacht;  sie
erstreckt  sich  im  Zweifel  auf  alle  Rechtshandlungen,  welche  die  Ausführung  derartiger
  Geschäfte  gewöhnlich  mit  sich  bringt.
        <pb n="169" />
        —  161  —

Artikel  236.

Die  Generalversammlung  der  Aktionäre  wird  durch  den  Vorstand  berufen,
soweit  nicht  nach  dem  Gesetze  oder  dem  Gesellschaftsvertrage  auch  andere  Personen
dazu  befugt  sind.

Die  Generalversammlung  ist,  außer  den  im  Gesetze  oder  im  Gesellschafts—
vertrage  ausdrücklich  bestimmten  Fällen,  zu  berufen,  wenn  es  im  Interesse  der
Gesellschaft  erforderlich  erscheint.

Artikel  237.

Aktionäre,  deren  Antheile  zusammen  den  zwanzigsten  Theil  des  Grund—
kapitals  darstellen,  sind  berechtigt,  in  einer  von  ihnen  unterzeichneten  Eingabe
unter  Angabe  des  Zwecks  und  der  Gründe  die  Berufung  der  Generalversammlung
zu  verlangen.  Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  das  Recht,  die  Berufung  der
Generalversammlung  zu  verlangen,  an  den  Besitz  eines  geringeren  Antheils  am
Grundkapital  geknüpft,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

In  gleicher  Weise  haben  die  Aktionäre  das  Recht,  zu  verlangen,  daß  Gegenstände
  zur  Beschlußfassung  einer  Generalversammlung  angekündigt  werden.

Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen,  so  im  das  Handelsgericht  die
Aktionäre,  welche  das  Verlangen  gestellt  haben,  zur  Berufung  der  Generalversammlung
  oder  zur  Ankündigung  des  Gegenstandes  ermächtigen.  Mit  der
Berufung  oder  Ankündigung  ist  die  gerichtliche  Ermächtigung  zu  veröffentlichen.

Artikel  238.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  bestimmten  Weise  mit  einer  Frist  von  mindestens  zwei  Wochen  zu  erfolgen.
Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Ausübung  des  Stimmrechts  davon  abhängig
gemacht,  daß  die  Aktien  bis  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkte  vor  der  Generalversammlung
  hinterlegt  werden,  so  ist  die  Frist  derart  zu  bemessen,  daß  für  die
Hinterlegung  mindestens  zwei  Wochen  frei  bleiben.

Der  Zweck  der  Generalversammlung  soll  jederzeit  bei  der  Berufung  bekannt
gemacht  werden.  Ueber  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  in  der  durch  den
Gesellschaftsvertrag  oder  durch  Artikel  237  Absatz  3  vorgesehenen  Weise  mindestens
eine  Woche  vor  dem  Tage  der  Generalversammlung  angekündigt  ist,  können  Beschlüsse
  nicht  gefaßt  werden;  hiervon  ist  jedoch  der  Beschluß  über  den  in  einer
Generalversammlung  gestellten  Antrag  auf  Berufung  einer  außerordentlichen
Generalversammlung  ausgenommen.

Zur  Stellung  von  Anträgen  und  zu  Verhandlungen  ohne  Beschlußfassung
bedarf  es  der  Ankündigung  nicht.

·  Artikel 238a.
Jeder  Beschluß  der  Generalversammlung  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.  Die  Zuziehung  von  Zeugen  ist  nicht
erforderlich.
        <pb n="170" />
        —  162  —

Eine  beglaubigte  Abschrift  der  Urkunde  ist  ohne  Verzug  nach  der  General—
versammlung  von  dem  Vorstande  zu  dem  Handelsregister  einzureichen.

Artikel  239.

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  Sorge  zu  tragen,  daß  die  erforderlichen  Bücher
der  Gesellschaft  geführt  werden.

Er  muß  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Frist,  welche
über  die  ersten  sechs  Monate  des  Geschäftsjahres  nicht  erstreckt  werden  kann,  und
in  Ermangelung  einer  solchen  Frist  in  den  ersten  drei  Monaten  desselben  für  das
verflossene  Geschäftsjahr  eine  Bilanz,  eine  Gewinn=  und  Verlustrechnung,  sowie
einen  den  Vermögensstand  und  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  entwickelnden
Bericht  dem  Aufsichtsrath  und  mit  dessen  Bemerkungen  der  Generalversammlung
vorlegen.  Er  hat  die  Vorlagen  mindestens  zwei  Wochen  vor  der  Versammlung
in  dem  Geschäftslokale  der  Gesellschaft  zur  Einsicht  der  Aktionäre  auszulegen.
Jeder  Aktionär  ist  berechtigt,  auf  seine  Kosten  eine  Abschrift  der  Bilanz,  der
Gewinn=  und  Verlustrechnung,  sowie  des  Geschäftsberichts  zu  verlangen.

Artikel  239a.

Zur  Prüfung  der  Bilanz  können  durch  die  Generalversammlung  besondere
Revisoren  bestellt  werden.

Die  Verhandlung  ist  zu  vertagen,  wenn  dies  mit  einfacher  Stimmenmehrheit
  beschlossen  oder  von  einer  Minderheit,  deren  Antheile  den  zehnten  Theil
des  Grundkapitals  darstellen,  verlangt  wird,  auf  Verlangen  der  Minderheit  jedoch
nur,  soweit  von  ihr  bestimmte  Ansätze  der  Bilanz  bemängelt  werden.

Ist  die  Verhandlung  auf  Verlangen  der  Minderheit  vertagt,  so  gilt  bezüglich
der  nicht  bemängelten  Ansätze  der  Bilanz  die  Entlastung  des  Vorstandes  als

erfolgt.
Artikel  239b.
Die  Vorschriften  der  Artikel  185a,  185b,  185c  über  die  Bilanz  und  den
Reservefonds  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  240.

Erreicht  der  Verlust,  welcher  aus  der  Jahresbilanz  oder  einer  im  Laufe  des
Geschäftsjahres  aufgestellten  Bilanz  sich  ergiebt,  die  Hälfte  des  Grundkapitals,  so
muß  der  Vorstand  unverzüglich  die  Generalversammlung  berufen  und  dieser  davon
Anzeige  machen.

Sobald  Zahlungsunfähigkeit  der  Gesellschaft  eintritt,  muß  der  Vorstand  die
Eröffnung  des  Konkurses  beantragen;  dasselbe  gilt,  wenn  aus  der  Jahresbilanz
oder  einer  im  Laufe  des  Geschäftsjahres  aufgestellten  Bilanz  sich  ergiebt,  daß  das
Vermögen  nicht  mehr  die  Schulden  deckt.

Artikel  241.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  aus  den  von  ihnen  im  Namen  der
Gesellschaft  vorgenommenen  Rechtshandlungen  Dritten  gegenüber  für  die  Verbindlichkeiten
  der  Gesellschaft  persönlich  nicht  verpflichtet.
        <pb n="171" />
        —  163  —

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  bei  ihrer  Geschäftsführung  die
Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  anzuwenden.

Mitglieder,  welche  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Gesellschaft
solidarisch  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden.  Insbesondere  sind  sie  in  den
Fällen  des  Artikels  226  Ziffer  1  bis  5,  sowie  in  dem  Falle  einer  nach  der
Zahlungsunfähigkeit  oder  Ueberschuldung  der  Gesellschaft  (Art.  240  Abs.  2)  geleisteten
  Zahlung  zum  Ersatze  verpflichtet.

In  den  vorbezeichneten  Fällen  kann  der  Ersatzanspruch  auch  von  den
Gläubigern  der  Gesellschaft,  soweit  sie  von  dieser  ihre  Befriedigung  nicht  erlangen
können,  selbständig  geltend  gemacht  werden.  Die  Ersatzpflicht  wird  ihnen  gegenüber
  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  die  Handlung  auf  einem  Beschlusse  der
Generalversammlung  beruht.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in

fünf  Jahren.
Vierter  Abschnitt.
Auflösung  der  Gesellschaft.

Artikel  242.
Die  Aktiengesellschaft  wird  aufgelöst:
1.  durch  Ablauf  der  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Zeitz

2.  durch  Beschluß  der  Generalversammlung;  der  Beschluß  bedarf  einer
Mehrheit  von  drei  Viertheilen  des  in  der  Generalversammlung  vertretenen
  Grundkapitals.  Der  Gesellschaftsvertrag  kann  außer  dieser
Mehrheit  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen;

3.  durch  Eröffnung  des  Konkurses.

Wenn  die  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft  aus  anderen  Gründen  erfolgt,
so  finden  die  Bestimmungen  dieses  Abschnittes  ebenfalls  Anwendung.

Artikel  243.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  muß,  wenn  sie  nicht  eine  Folge  des  eröffneten
  Konkurses  ist,  durch  den  Vorstand  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
(Art.  210,  212)  angemeldet  werden;  sie  muß  zu  drei  verschiedenen  Malen  durch
die  hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht  werden.

Durch  diese  Bekanntmachung  müssen  zugleich  die  Gläubiger  aufgefordert
werden,  sich  bei  der  Gesellschaft  zu  melden.

Artikel  244.

Die  Liquidation  geschieht  durch  den  Vorstand,  wenn  nicht  dieselbe  durch
den  Gesellschaftsvertrag  oder  einen  Beschluß  der  Generalversammlung  an  andere
Personen  übertragen  wird.

Auf  den  Antrag  des  Aufsichtsraths  oder  von  Aktionären,  deren  Antheile
zusammen  den  zwanzigsten  Theil  des  Grundkapitals  darstellen,  kann  die  Ernennung

Reichs-Gesetzbl.  1884.  35
        <pb n="172" />
        —  164  —

von  Liquidatoren  durch  den  Richter  erfolgen.  Die  Aktionäre  haben  bei  Stellung
des  Antrages  glaubhaft  zu  machen,  daß  sie  die  Aktien  seit  mindestens  sechs
Monaten  besitzen.

Die  Anmeldung  der  ersten  Liquidatoren  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  (Art.  210,  212)  ist  durch  den  Vorstand  zu  machen.

Die  Abberufung  der  Liquidatoren  kann  durch  den  Richter  unter  denselben
Voraussetzungen,  wie  die  Bestellung  erfolgen.  Liquidatoren,  welche  nicht  vom
Richter  ernannt  sind,  können  auch  durch  die  Generalversammlung  vor  Ablauf  des
Zeitraums,  für  welchen  sie  bestellt  sind,  abberufen  werden.

Artikel  244a.

Auf  die  Liquidation  finden,  soweit  nicht  in  diesem  Abschnitte  ein  Anderes
bestimmt  ist,  die  für  die  Liquidation  einer  offenen  Handelsgesellschaft  gegebenen
Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

Die  Liquidatoren  haben  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes  und  unterliegen
  gleich  diesem  der  Ueberwachung  des  Aufsichtsraths.  Die  Beschränkungen
des  Artikels  232  und  die  im  Artikel  234  zugelassene  Bestellung  von  Prokuristen
finden  nicht  statt.

Die  Liquidatoren  haben  bei  Beginn  der  Liquidation  eine  Bilanz  aufzustellen.
Dieselbe  ist  von  ihnen  ohne  Verzug  in  den  hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blättern
bekannt  zu  machen  und  zu  dem  Handelsregister  einzureichen.

Die  Veräußerung  unbeweglicher  Sachen  kann  durch  die  Liquidatoren,  sofern
nicht  der  Gesellschaftsvertrag  oder  ein  Beschluß  der  Generalversammlung  anders
bestimmt,  nur  durch  öffentliche  Versteigerung  bewirkt  werden.

Artikel  245.

Das  Vermögen  einer  aufgelösten  Aktiengesellschaft  wird  nach  Tilgung  ihrer
Schulden  unter  die  Aktionäre  nach  Verhältniß  ihrer  Aktien  vertheilt.

Die  Vertheilung  darf  nicht  eher  vollzogen  werden,  als  nach  Ablauf  eines
Jahres  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Bekanntmachung  in  den  öffentlichen
  Blättern  (Art.  243)  zum  dritten  Male  erfolgt  ist.

In  Ansehung  der  aus  den  Handelsbüchern  ersichtlichen  oder  in  anderer
Weise  bekannten  Gläubiger  und  in  Ansehung  der  noch  schwebenden  Verbindlichkeiten
  und  streitigen  Forderungen  kommen  die  bei  der  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien  gegebenen  Bestimmungen  (Art.  202)  zur  Anwendung.

Nach  gelegter  Schlußrechnung  ist  die  Beendigung  der  Liquidation  von  den
Liquidatoren  in  den  hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blättern  bekannt  zu  machen.

Artikel  246.

Die  Handelsbücher  der  aufgelösten  Gesellschaft  sind  nach  der  Bekanntmachung
  von  der  Beendigung  der  Liquidation  an  einem  von  dem  Handelsgerichte
zu  bestimmenden  sicheren  Orte  zur  Aufbewahrung  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren
niederzulegen.

Die  Aktionäre  und  die  Gläubiger  können  zur  Einsicht  der  Handelsbücher
vom  Handelsgerichte  ermächtigt  werden.
        <pb n="173" />
        —  165  —

Artikel  247.
Bei  der  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft  durch  Vereinigung  derselben  mit
einer  anderen  Aktiengesellschaft  (Art.  215)  kommen  folgende  Bestimmungen  zur
Anwendung:

1.  Das  Vermögen  der  aufzulösenden  Gesellschaft  ist  solange  getrennt  zu
verwalten,  bis  die  Befriedigung  oder  Sicherstellung  ihrer  Gläubiger
erfolgt  ist.

2.  Der  bisherige  Gerichtsstand  der  Gesellschaft  bleibt  für  die  Dauer  der
getrennten  Vermögensverwaltung  bestehen,  dagegen  wird  die  Verwaltung
von  der  anderen  Gesellschaft  geführt.

3.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  der  letzteren
Gesellschaft  sind  den  Gläubigern  der  aufgelösten  Gesellschaft  für  die
Ausführung  der  getrennten  Verwaltung  persönlich  und  solidarisch  verantwortlich,
  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,  soweit  eine  Vereinigung
der  Vermögen  beider  Gesellschaften  mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr
Einschreiten  erfolgt  ist.

4.  Die  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  anzumelden.

5.  Die  öffentliche  Aufforderung  der  Gläubiger  der  aufgelösten  Gesellschaft
(Art.  243)  kann  unterlassen  oder  auf  einen  späteren  Zeitpunkt  verschoben
werden.  Jedoch  ist  die  Vereinigung  der  Vermögen  der  beiden  Gesellschaften
  erst  in  dem  Zeitpunkte  zulässig,  in  welchem  eine  Vertheilung
des  Vermögens  einer  aufgelösten  Aktiengesellschaft  unter  die  Aktionäre
erfolgen  darf  (Art.  245).

Artikel  248.

Eine  theilweise  Zurückzahlung  des  Grundkapitals  an  die  Aktionäre  oder
eine  Herabsetzung  desselben  kann  nur  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  und
nur  unter  Beobachtung  derselben  Bestimmungen  erfolgen,  welche  für  die  Vertheilung
  des  Gesellschaftsvermögens  im  Falle  der  Auflösung  maßgebend  sind
(Art.  243,  245).  Der  Beschluß  hat  zugleich  die  Art,  in  welcher  die  Zurückzahlung
  oder  Herabsetzung  erfolgen  soll,  und  die  zu  ihrer  Durchführung  erforderlichen
  Maßregeln  festzusetzen.  Er  muß,  sofern  der  Gesellschaftsvertrag  für  die
Beschlußfassung  nicht  noch  andere  Erfordernisse  aufstellt,  durch  eine  Mehrheit  von
drei  Viertheilen  des  in  der  Generalversammlung  vertretenen  Grundkapitals  erfolgen.
Sind  verschiedene  Gattungen  von  Aktien  ausgegeben,  so  bedarf  es  zu  dem  von
der  gemeinschaftlichen  Generalversammlung  gefaßten  Beschlusse  der  Zustimmung
einer  besonderen  Generalversammlung  der  benachtheiligten  Aktionäre,  deren  Beschlußfassung
  derselben  Vorschrift  unterliegt.

Der  Beschluß  ist  in  das  Handelsregister  einzutragen;  auf  die  Eintragung
finden  die  Vorschriften  im  Artikel  214  Anwendung.

35*
        <pb n="174" />
        —  166  —

Vierter  Titel.
Strafbestimmungen.

Artikel  249.

Persönlich  haftende  Gesellschafter,  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  und  Liquidatoren
  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  sowie  Mitglieder  des  Vorstandes
und  des  Aufsichtsraths  und  Liquidatoren  einer  Aktiengesellschaft  werden,  wenn  sie
absichtlich  zum  Nachtheile  der  Gesellschaft  handeln,  mit  Gefängniß  und  zugleich
mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend  Mark  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Artikel  249a.

Mit  Gefängniß  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend  Mark

werden  bestraft:

1.  persönlich  haftende  Gesellschafter  oder  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  einer
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  sowie  Gründer,  Mitglieder  des  Vorstandes
  oder  des  Aufsichtsraths  einer  Aktiengesellschaft,  welche  behufs
Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister  rücksichtlich
der  Zeichnung  oder  Einzahlung  des  Gesammtkapitals  der  Kommanditisten
oder  des  Grundkapitals  der  Aktiengesellschaft  oder  der  im  Artikel  175b
oder  209b  vorgesehenen  Festsetzungen  wissentlich  falsche  Angaben  machen;

2.  diejenigen,  welche  rücksichtlich  der  bezeichneten  Thatsachen  wissentlich
falsche  Angaben  in  einer  im  Artikel  180a,  213b  vorgesehenen  Ankündigung
  von  Aktien  machen;

3.  persönlich  haftende  Gesellschafter  oder  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  einer
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  sowie  Mitglieder  des  Vorstandes  und
des  Aufsichtsraths  einer  Aktiengesellschaft,  welche  behufs  Eintragung
einer  Erhöhung  des  Gesammtkapitals  der  Kommanditisten  oder  des
Grundkapitals  der  Aktiengesellschaft  in  das  Handelsregister  (Art.  180  h
und  180i,  215  a  und  215b)  rücksichtlich  der  Einzahlung  des  bisherigen
oder  rücksichtlich  der  Zeichnung  oder  Einzahlung  des  erhöhten  Kapitals
wissentlich  falsche  Angaben  machen.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geldstrafe

  ein.
Artikel  249b.  

Persönlich  haftende  Gesellschafter,  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  und  Liquidatoren
  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  sowie  Mitglieder  des  Vorstandes  und
des  Aufsichtsraths  und  Liquidatoren  einer  Aktiengesellschaft  werden  mit  Gefängniß  bis
zu  einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend  Mark  bestraft:
1.  wenn  sie  wissentlich  in  ihren  Darstellungen,  in  ihren  Uebersichten  über
den  Vermögensstand  der  Gesellschaft  oder  in  den  in  der  General=
        <pb n="175" />
        —  167  —

versammlung  gehaltenen  Vorträgen  den  Stand  der  Verhältnisse  der
Gesellschaft  unwahr  darstellen  oder  verschleiern;

2.  wenn  sie  vor  der  vollen  Leistung  des  Nominalbetrages  der  Aktien  oder
des  in  den  Fällen  der  Artikel  175  a  Ziffer  2,  180h  Absatz  2,  209a
Ziffer  2,  215a  Absatz  2  festgesetzten  Betrages  Aktien  ausgeben;

3.  wenn  sie  in  dem  Falle  einer  stattgefundenen  Erhöhung  des  Gesammtkapitals
  oder  des  Grundkapitals  vor  Eintragung  derselben  in  das
Handelsregister  (Art.  180  i  Abs.  3,  215  Abs.  3)  Aktien  oder  Interimsscheine

  ausgeben;

4.  wenn  sie  auf  einen  geringeren  Betrag  als  eintausend  Mark  gestellte
Aktien  oder  Interimsscheine  ausgeben,  welche  nicht  die  im  Artikel  181  a
Absatz  3,  215c  Absatz  4  vorgeschriebenen  Angaben  enthalten.

Im  Falle  der  Ziffer  1  kann  zugleich  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  erkannt  werden.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geldstrafe
  ein.
·  Artikel  249c.

Mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu
fünftausend  Mark  werden  bestraft:

1.  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths
und  die  Liquidatoren  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  sowie  die
Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  und  die  Liquidatoren
einer  Aktiengesellschaft,  wenn  länger  als  drei  Monate  die  Gesellschaft
ohne  Aufsichtsrath  geblieben  ist  oder  in  dem  letzteren  die  zur  Beschlußfähigkeit
  erforderliche  Zahl  von  Mitgliedern  gefehlt  hat;

2.  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  Liquidatoren  einer  Aktiengesellschaft,

  wenn  sie  entgegen  der  Vorschrift  des  Artikels  240  Absatz  2  es
unterlassen  haben,  die  Eröffnung  des  Konkurses  zu  beantragen.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  ist  auf  die  Geldstrafe  ausschließlich
  zu  erkennen.

Die  Strafe  tritt  nicht  gegen  denjenigen  ein,  welcher  nachweist,  daß  die  Bestellung
  oder  Ergänzung  des  Aufsichtsraths  oder  der  Eröffnungsantrag  ohne  sein
Verschulden  unterblieben  ist.

Artikel  249d.
Mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  wird  bestraft:

1.  wer  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  wissentlich  falsche  Thatsachen  vorspiegelt
  oder  wahre  Thatsachen  entstellt,  um  zur  Betheiligung  an  einem
Aktienunternehmen  zu  bestimmen;
        <pb n="176" />
        —  168  —

2.  wer  in  betrügerischer  Absicht  auf  Täuschung  berechnete  Mittel  anwendet,
um  auf  den  Kurs  von  Aktien  einzuwirken;

3.  wer  über  die  Hinterlegung  von  Aktien  oder  Interimsscheinen  Bescheinigungen,
  welche  zum  Nachweise  des  Stimmrechts  in  einer  Generalversammlung
  dienen  sollen,  wissentlich  falsch  ausstellt  oder  verfälscht,
oder  von  einer  solchen  Bescheinigung,  wissend,  daß  sie  falsch  oder  verfälscht
  ist,  zur  Ausübung  des  Stimmrechts  Gebrauch  macht.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geld—
strafe  ein.

Ist  die  öffentliche  Bekanntmachung  ad  1  im  Inseratentheil  einer  periodischen
Druckschrift  erfolgt  und  der  Verfasser  des  Inserates  nicht  nur  unter  demselben
genannt,  sondern  auch  in  dem  Bereiche  der  richterlichen  Gewalt  eines  deutschen
Bundesstaates,  so  findet  §.  20  Alinea  2  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom
7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)  keine  Anwendung.

Artikel  249e.

Wer  sich  besondere  Vortheile  dafür  hat  gewähren  oder  versprechen  lassen
daß  er  bei  einer  Abstimmung  in  der  Generalversammlung  von  Kommanditisten
oder  Aktionären  in  einem  gewissen  Sinne  stimme,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Artikel  249f.

Wer  in  der  Generalversammlung  die  Aktien  eines  Anderen,  zu  dessen  Vertretung
  er  nicht  befugt  ist,  ohne  dessen  Einwilligung  zur  Ausübung  des  Stimmrechts
  benutzt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  zehn  bis  dreißig  Mark  für  jede  der
Aktien,  jedoch  nicht  unter  eintausend  Mark,  bestraft.  Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,
  welcher  Aktien  eines  Anderen  gegen  Entgelt  leiht  und  für  diese  das
Stimmrecht  ausübt,  sowie  denjenigen,  welcher  hierzu  durch  Verleihung  der  Aktien
wissentlich  mitgewirkt  hat.

Artikel  249g.

Die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  und  die  Liquidatoren  einer  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  sind  zur  Befolgung  der  in  den  Artikeln  179,  185,  185c,
190  a  Absatz  4  und  5,  193  Absatz  2  und  205  Absatz  3  enthaltenen  Vorschriften
von  dem  Handelsgerichte  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

In  gleicher  Weise  sind  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  Liquidatoren
einer  Aktiengesellschaft  zur  Befolgung  der  in  den  Artikeln  212,  213f  Absatz  4,
222  (Art.  190  a  Abs.  4,  5),  222a  Absatz  3  und  4,  225  Absatz  1,  228,  233
Absatz  1,  238a  Absatz  2,  239  Absatz  2,  239b  (Art.  185c),  240  Absatz  1,  243
Absatz  1,  244  Absatz  3,  244  a  Absatz  3  und  247  Ziffer  4  enthaltenen  Vorschriften
anzuhalten.
        <pb n="177" />
        —  169  —

§.  2.

Die  in  den  Artikeln  173,  173a,  174  a,  175  Absatz  1  und  2,  175a  bis
177,  180  und  207,  207a,  209  Absatz  1  und  2,  209a  bis  210c,  213a  der
neuen  Fassung  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  Gesellschaften,  welche  vor
dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  angemeldet  sind,  aber  erst  an  oder
nach  diesem  Tage  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  gelangen,  keine  Anwendung,
  sofern  schon  vor  dem  bezeichneten  Tage  die  Voraussetzungen  erfüllt  sind,
an  deren  Nachweis  die  bisherigen  Bestimmungen  die  Eintragung  knüpfen.

Dasselbe  gilt  für  diese  Gesellschaften  sowie  für  die  schon  bestehenden  Gesellschaften
  von  den  Vorschriften  der  Artikel  180  a  bis  180e,  181  und  213b
bis  213f.

Die  Vorschrift  im  Artikel  181  a  und  215  über  die  Unzulässigkeit  der  Ausgabe
  von  Interimsscheinen  vor  der  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in  das
Handelsregister  findet  auf  die  im  ersten  Absatze  bezeichneten  Gesellschaften  Anwendung.


§.  3.

Auf  eine  Erhöhung  des  Gesammtkapitals  der  Kommanditisten  oder  des
Grundkapitals  bestehender  Gesellschaften  kommen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
nicht  zur  Anwendung,  sofern  der  auf  die  neu  auszugebenden  Aktien  eingeforderte
Betrag  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  geleistet  ist.

§.  4.

Die  Vorschriften  im  Artikel  190  Absatz  1  und  4  (Art.  221)  über  das
Stimmrecht  finden  auf  die  bestehenden  und  die  im  §.  2  Absatz  1  bezeichneten  Gesellschaften
  nicht  Anwendung,  soweit  der  Gesellschaftsvertrag  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  dieses  Gesetzes  andere  Bestimmungen  enthält.

§.  5.

Die  bestehenden  und  die  im  §.  2  Absatz  1  bezeichneten  Gesellschaften  dürfen
auf  Grund  des  Artikels  222  Ziffer  3  der  alten  Fassung  von  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  ab  die  Zeichner  nicht  vollständig  eingezahlter  Aktien  von  der  Haftung
  für  weitere  Einzahlungen  nicht  befreien  und  Interimsscheine,  welche  auf  Inhaber
  lauten,  nur  insoweit  ausstellen,  als  die  Befreiung  des  Zeichners  schon  vor
diesem  Tage  eingetreten  ist.

§.  6.

Die  Vorschrift  des  Artikels  225  a  der  neuen  Fassung  findet  auf  die  vor
der  Geltung  des  Handelsgesetzbuchs  errichteten  Gesellschaften  keine  Anwendung,
soweit  der  Gesellschaftsvertrag  nach  Maßgabe  der  früheren  Vorschriften  abweichende
Bestimmungen  enthält.

Die  Vorschriften  der  Artikel  196  a,  232  finden  auf  Mitglieder  des  Vorstandes
  einer  bestehenden  oder  einer  im  §.  2  Absatz  1  bezeichneten  Gesellschaft  keine
        <pb n="178" />
        —  170  —

Anwendung,  sofern  die  Bestellung  des  Mitgliedes  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  erfolgt  ist.
§.  7.

Die  Vorschriften  im  Artikel  185  b  Ziffer  2  (Art.  239b)  über  den  Gewinn
aus  einer  Erhöhung  des  Kapitals  finden  auf  die  bestehenden  Gesellschaften  schon
für  das  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  laufende  Geschäftsjahr,  die  übrigen  Vorschriften
  über  Bilanz  und  Reservefonds  (Art.  185  a  bis  185c,  Art.  239  bis  239b
der  neuen  Fassung)  erst  vom  Beginn  des  folgenden  Geschäftsjahres  Anwendung.

Für  Werthpapiere  und  Waaren,  welche  die  Gesellschaft  schon  in  dem  letzten
Geschäftsjahre  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  besessen  hat,  kann  an  Stelle
des  Anschaffungs=  oder  Herstellungspreises  der  Betrag  angesetzt  werden,  mit
welchem  sie  in  der  Bilanz  des  vorbezeichneten  Geschäftsjahres  enthalten  find.

Werden  in  Gemäßheit  der  Vorschrift  im  Artikel  185  a  Ziffer  3  und  239b
dauernd  zum  Geschäftsbetriebe  der  Gesellschaft  bestimmte  Gegenstände  unter  Zugrundelegung
  des  Anschaffungs=  oder  Herstellungspreises  zu  einem  Betrage  angesetzt,
  welcher  den  Werth  übersteigt,  mit  welchem  sie  in  der  Bilanz  des  letzten
Geschäftsjahres  vor  dem  1.  Oktober  1883  enthalten  sind,  so  dürfen  hierauf
beruhende  Dividenden  nur  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  gezahlt  werden,
welche  für  eine  Herabsetzung  des  Kapitals  der  Kommanditisten  oder  des  Grundkapitals
  maßgebend  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  18.  Juli  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="179" />
        —  171  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  23.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Beschaffung  eines  Dienstgebäudes  für  das  Generalkonsulat  in  Schanghai.
S.  171.  —  Gesetz,  betreffend  die  Einziehung  der  mit  dem  Datum  vom  11.  Juli  1874  ausgefertigten
Reichskassenscheine.  S.  172.

 

 

 

 

(Nr.  1560.)  Gesetz),  betreffend  die  Beschaffung  eines  Dienstgebäudes  für  das  Generalkonsulat
in  Schanghai.  Vom  20.  Juli  1884.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zum  Ankauf  eines  Grundstücks  und

ur  Errichtung  von  Dienstgebäuden  für  das  Generalkonsulat  in  Schanghai  einen

etrag  bis  zur  Höhe  von  260  000  Mark  zu  verwenden.  Die  erforderliche  Summe

ist  aus  den  bereitesten  Mitteln  des  Reichshaushalts  zu  entnehmen  und  als  außeretatsmäßige
  Ausgabe  zu  verrechnen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  20.  Juli  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1884.  36

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  August  1884.
        <pb n="180" />
        —  172  —

(Nr.  1561.)  Gesetz,  betreffend  die  Einziehung  der  mit  dem  Datum  vom  11.  Juli  1874  ausgefertigten
  Reichskassenscheine.  Vom  21.  Juli  1884.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Bestimmung  des  §.  5  Absatz  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausgabe
von  Reichskassenscheinen,  vom  30.  April  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  40)  tritt  bezüglich
  der  mit  dem  Datum  vom  11.  Juli  1874  ausgefertigten  Reichskassenscheine
mit  Ende  des  Monats  Juni  1885  außer  Wirksamkeit.

Vom  1.  Juli  1885  ab  werden  diese  Scheine  nur  noch  bei  der  Königlich
preußischen  Kontrole  der  Staatspapiere  eingelöst.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  21.  Juli  1884.

L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="181" />
        —  173

 

Reichs-Gesetzblatt.

No.  24.

 

 

Inhalt:

Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien,  betreffend  den  Schutz  an  Werken  der  Literatur

und  Kunst.  S.  173.  —  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien,  betreffend  den  Schutz  der

gewerblichen  Muster  und  Modelle.  S.  188.

 

(Nr.  1562.)  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien,  betreffend  den  Schutz  an  Werken
der  Literatur  und  Kunst.  Vom  12.  Dezember  1883.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  König  der  Belgier,  gleichmäßig  von
dem  Wuntsche  beseelt,  in  wirksamerer
Weise  in  beiden  Ländern  den  Schutz  an
Werken  der  Literatur  und  Kunst  zu  gewährleisten,
  haben  den  Abschluß  einer
besonderen  Uebereinkunft  zu  diesem  Zwecke
beschlossen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Herrn  Paul  Grafen  von
Hatzfeldt-Wildenburg,  Allerhöchstihren
  Staatsminister  und
Staatssekretär  des  Auswärtigen
Amts;

und
Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:
den  Herrn  Gabriel  August
Grafen  van  der  Straten-Ponthoz,

  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei

Reichs=  Gesetzbl.  1884.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
allemand,  et  Sa  Majesté  le  Roi  des
Belges,  également  animés  du  désir
de  garantir,  d'une  manière  plus
eflicace,  dans  les  deux  pays,  la
Protection  des  oeuvres  littéraires  ou
artistiqgues,  ont  résolu  de  conclure
à  cet  effet  une  Convention  speciale,
et  ont  nommé  pour  leurs  Pléni-Potentiaires,
  Savoir:

Sa  Majesté  IEmpereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:
le  Sieur  Paul  Comte  de  Hatzfeldt-Wildenburg,
  Son  Ministre
  d’Etat  et  Secrétaire
d’Etat  au  Département  des
Affaires  Etrangeres;

et
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

le  Sieur  Gabriel  Auguste

Comte  van  der  Straten-Ponthoz,

  Son  Envoyé  Extraordinaire

  et  Ministre  Plénipotentiaire

  pres  Sa  Majeste
37

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  August  1884.
        <pb n="182" />
        —  1274

Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser,  König  von  Preußen,
und

den  Herrn  Leo  Biebuyck,  Allerhöchstihren
  Direktor  des  Handelsund
  des  Konsulatswesens  im
Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten;
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  folgende  Artikel
vereinbart  haben:

Artikel  1.

Die  Urheber  von  Werken  der  Literatur
oder  Kunst  sollen,  gleichviel  ob  diese
Werke  veröffentlicht  sind  oder  nicht,  in
jedem  der  beiden  Länder  gegenseitig  sich
der  Vortheile  zu  erfreuen  haben,  welche
daselbst  zum  Schutze  von  Werken  der
Literatur  oder  Kunst  gesetzlich  eingeräumt
sind  oder  eingeräumt  werden.  Sie  sollen
daselbst  denselben  Schutz  und  dieselbe
Rechtshülfe  gegen  jede  Beeinträchtigung
ihrer  Rechte  genießen,  als  wenn  diese
Beeinträchtigung  gegen  inländische  Urheber
  begangen  wäre.

Diese  Vortheile  sollen  ihnen  jedoch
gegenseitig  nur  so  lange  zustehen,  als
ihre  Rechte  in  dem  Ursprungslande  in
Kraft  sind,  und  sollen  in  dem  anderen
Lande  nicht  über  die  Frist  hinaus  dauern,
welche  daselbst  den  inländischen  Urhebern
gesetzlich  eingeräumt  ist.

Der  Ausdruck  „Werke  der  Literatur
oder  Kunst“  umfaßt  Bücher,  Brochüren
oder  andere  Schriftwerke;  dramatische
Werke,  musikalische  Kompositionen,  dramatisch-musikalische
  Werke;  Werke  der
zeichnenden  Kunst,  der  Malerei,  der
Bildhauerei;  Stiche,  Lithographien,
Illustrationen,  geographische  Karten;

—

ITEmpereur  d’Allemagne,  Roi
de  Prusse,

et
le  Sieur  Léon  Biebuyck,  Son

Directeur  du  Commerce  et
des  Consulats  au  Ministere
des  Affaires  Etrangeres;

lesquels,  après  s’étre  communiqué
leurs  pleins-Ppouvoirs,  trouvés  en
bonne  et  due  forme,  sont  convenus
des  articles  suivants:

ARTICLE  I.

Les  auteurs  d'oeuvres  littéraires
ou  artistiques,  que  ces  oeuvres  soient
publiéces  ou  non,  jouiront,  dans
chacun  des  deux  pays  réciproquement,
  des  avantages  qui  y  sont  ou
FSseront  accordés  par  la  loi  pour
la  protection  des  ouvrages  de  littérature
  ou  Tart,  et  ils  y  auront  la
méme  protection  et  le  méme  recours
IEgal  contre  toute  atteinte  portée  à
leurs  droits,  due  8i  cette  atteinte
avait  été  Commise  à  légard  d’auteurs
nationaux.

Toutefois  ces  avantages  ne  leur
seront  réciproquement  assurés  que
pendant  Texistence  de  leurs  droits
dans  leur  pays  Forigine,  et  la  durée
de  leur  jouissance  dans  lautre  pays
ne  pourra  excéder  celle  fixée  par
la  loi  pour  les  auteurs  nationaux.

Liexpression  „voeuvres  littéraires
ou  artistiquese  comprend  les  livres,
brochures  ou  autres  Ccrits;  les  oeuvres
  dramatiques,  les  compositions
musicales,  les  Ceuvres  dramaticomusicales;
  les  deuvres  de  dessin,  de
peinture,  de  sculpture,  de  gravure;
les  lithographies,  les  illustrations,
        <pb n="183" />
        geographische,  topographische,  architektonische
  oder  naturwissenschaftliche  Pläne,
Skizzen  und  Darstellungen  plastischer
Art;  und  überhaupt  jedes  Erzeugniß  aus
dem  Bereiche  der  Literatur,  Wissenschaft
oder  Kunst.

Artikel  2.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  1
sollen  auch  Anwendung  finden  auf  die
Verleger  solcher  Werke,  welche  in  einem
der  beiden  Länder  veröffentlicht  sind  und
deren  Urheber  einer  dritten  Nation  angehört.


Artikel  3.

Die  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger
  der  Urheber,  Verleger,  Uebersetzer,
  Komponisten,  Zeichner,  Maler,
Bildhauer,  Kupferstecher,  Architekten,
Lithographen  u.  s.  w.  sollen  gegenseitig
in  allen  Beziehungen  dieselben  Rechte
genießen,  welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
  den  Urhebern,  Verlegern,  Uebersetzern,
  Komponisten,  Zeichnern,  Malern,
Bildhauern,  Kupferstechern,  Architekten
und  Lithographen  selbst  bewilligt.

Artikel  4.

Es  soll  gegenseitig  erlaubt  sein,  in
einem  der  beiden  Länder  Auszüge  oder
ganze  Stücke  eines  zum  ersten  Male  in
dem  anderen  Lande  erschienenen  Werkes
zu  veröffentlichen,  vorausgesetzt,  daß  diese
Veröffentlichung  ausdrücklich  für  den
Schul=  oder  Unterrichtsgebrauch  bestimmt
  und  eingerichtet  oder  wissenschaftlicher
  Natur  ist.

In  gleicher  Weise  soll  es  gegenseitig
erlaubt  sein,  Chrestomathien,  welche  aus
Bruchstücken  von  Werken  verschiedener
Urheber  zusammengesetzt  sind,  zu  ver--175-



  cartes  géographiques;  les  plans,
croquis  et  oeuvres  plastiques,  relatifs
  à  la  géographie,  à  la  topographie,
  à  Tarchitecture  ou  aux  sciences
naturelles;  et  en  général  toute  production
  quelconque  du  domaine  littéraire,
  scientifigue  ou  artistique.

AnricE  2.

Les  stipulations  de  Tarticle  1“
F’appliqueront  éCgalement  aux  éditeurs
  d’oeuvres  publiées  dans  Tun
des  deux  pays  et  dont  Tauteur  appartiendrait
  à  une  nationalité  tierce.

ARTICIE  3.

Les  mandataires  légaux  ou  ayantscause
  des  auteurs,  editeurs,  traducteurs,
  compositeurs,  dessinateurs,
Peintres,  sculpteurs,  graveurs,  architectes,
  lithographes  etc.  jouiront  réciproquement
  et  à  tous  é6gards  des
mémes  droits  due  ceux  due  la
Présente  Convention  accorde  aux
auteurs,  éditeurs,  traducteurs,  com-Positeurs,
  dessinateurs,  peintres,
sculpteurs,  graveurs,  architectes  et
lithographes  eux-mémes.

ARTICIE  4.

Sera  réciproquement  licite  la  publication,
  dans  ’un  des  deux  pays,
cTextraits  ou  de  morceaux  entiers
drun  ouvrage  ayant  paru  pour  la
première  fois  dans  Lautre,  pourvu
due  cette  publication  soit  specialement
  appropriée  et  adaptée  pour
Tenseignement,  ou  qwelle  ait  un
caractere  scientifique.

Sera  é6galement  licite  la  publication
  reciproque  de  chrestomathies
composées  de  fragments  d’ouvrages
de  divers  auteurs,  ainsi  due  lin-37*
        <pb n="184" />
        öffentlichen,  sowie  in  eine  Chrestomathie
oder  in  ein  in  dem  einen  der  beiden
Länder  erscheinendes  Originalwerk  eine
in  dem  anderen  Lande  veröffentlichte
ganze  Schrift  von  geringerem  Umfange
aufzunehmen.

Es  muß  jedoch  jedesmal  der  Name
des  Urhebers  oder  die  Quelle  angegeben
sein,  aus  welcher  die  in  den  beiden  vorstehenden
  Absätzen  gedachten  Auszüge,
Stücke  von  Werken,  Bruchstücke  oder
Schriften  herrühren.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels
finden  keine  Anwendung  auf  die  Aufnahme
  musikalischer  Kompositionen  in
Sammlungen,  welche  zum  Gebrauche
für  Musikschulen  bestimmt  sind;  vielmehr
gilt  eine  derartige  Aufnahme,  wenn  sie
ohne  Genehmigung  des  Komponisten
erfolgt,  als  unerlaubter  Nachdruck.

Artikel  5.

Artikel,  welche  aus  den  in  einem  der
beiden  Länder  erschienenen  Zeitungen
oder  periodischen  Zeitschriften  entnommen
sind,  dürfen  in  dem  anderen  Lande  im  Original
  oder  in  Uebersetzung  gedruckt  werden.

Jedoch  soll  diese  Befugniß  sich  nicht
auf  den  Abdruck,  im  Original  oder  in
Uebersetzung,  von  Feuilleton-Romanen
oder  von  Artikeln  über  Wissenschaft  oder
Kunst  beziehen.

Das  Gleiche  gilt  von  anderen,  aus
Zeitungen  oder  periodischen  Zeitschriften
entnommenen  größeren  Artikeln,  wenn
die  Urheber  oder  Herausgeber  in  der
Zeitung  oder  in  der  Zeitschrift  selbst,
worin  dieselben  erschienen  sind,  ausdrücklich
  erklärt  haben,  daß  sie  deren
Nachdruck  untersagen.

In  keinem  Falle  soll  die  im  vorstehenden
  Absatz  gestattete  Untersagung

-176-sertion,

  dans  une  chrestomathie  ou
dans  un  ouvrage  original  publié
dans  H’un  des  deux  pays,  d'un  ECcrit
entier  de  peu  d’étendue  publié  dans
Tautre.

II  est  entendu  quw’il  devra  tou-Jours
  étre  fait  mention  du  nom  de
Tauteur  ou  de  la  source  à  laquelle
seront  empruntés  les  extraits,  morceaux,
  fragments  ou  Ccrits  dont  il
s'agit  dans  les  deux  paragraphes
Précédents.

Les  dispositions  du  présent  article
ne  sont  Pas  applicables  aux  com-Positions
  musicales  insérées  dans  des
recueils  destinés  à  des  écoles  de
musique,  une  insertion  de  cette  nature
sans  le  Consentement  du  compositeur
étant  considérée  comme  une  re-Production
  illicite.

An#icz  5.

Les  articles  extraits  de  jourhaux
Ou  recueils  périodiques  publiés  dans
Tun  des  deux  pays  pourront  étre
reproduits,  en  original  ou  en  traduction,
  dans  Tautre  pays.

Mais  cette  faculté  ne  s'étendra  pas
à  la  reproduction,  en  original  ou
en  traduction,  des  romans-feuilletons
Ou  des  articles  de  science  ou  Tart.

I  en  sera  de  méme  pour  les
autres  articles  de  quelque  étendue,
extraits  de  journauxg  ou  de  recueils
Périodiques,  lorsque  les  auteurs  ou
Gditeurs  auront  expressément  deéclaré,
  dans  le  journal  ou  le  recueil
méme  ou  ils  les  auront  fait  paraitre,
du’ils  en  interdisent  la  reproduction.

En  aucun  cas  Tinterdiction  stipulée
au  paragraphe  précédent  ne  Fappli-
        <pb n="185" />
        bei  Artikeln  politischen  Inhalts  Anwendung
  finden.

Artikel  6.

Das  Recht  auf  Schutz  der  musikalischen
  Werke  begreift  in  sich  die  Unzulässigkeit
  der  sogenannten  mufikalischen
Arrangements,  nämlich  der  Stücke,
welche  nach  Motiven  aus  fremden  Kompositionen
  ohne  Genehmigung  des  Urhebers
  gearbeitet  sind.

Den  betreffenden  Gerichten  bleibt  es
vorbehalten,  die  Streitigkeiten,  welche
bezüglich  der  Anwendung  obiger  Vorschrift
  etwa  hervortreten  sollten,  nach
Maßgabe  der  Gesetzgebung  jedes  der
beiden  Länder  zu  entscheiden.

Artikel  7.

Um  allen  Werken  der  Literatur  und
Kunst  den  im  Artikel  1  vereinbarten
Schutz  zu  sichern  und  damit  die  Urheber
der  gedachten  Werke,  bis  zum  Beweise
des  Gegentheils,  als  solche  angesehen
und  demgemäß  vor  den  Gerichten  beider
Länder  zur  Verfolgung  von  Nachdruck
und  Nachbildung  zugelassen  werden,  soll
es  genügen,  daß  ihr  Name  auf  dem
Titel  des  Werkes,  unter  der  Zueignung
oder  Vorrede,  oder  am  Schlusse  des
Werkes  angegeben  ist.

Bei  anonymen  oder  pseudonymen
Werken  ist  der  Verleger,  dessen  Name
auf  dem  Werke  steht,  zur  Wahrnehmung
der  dem  Urheber  zustehenden  Rechte  befugt.
  Derselbe  gilt  ohne  weiteren  Beweis
als  Rechtsnachfolger  des  anonymen  oder
pseudonymen  Urhebers.

Artikel  8.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  1
sollen  auf  die  öffentliche  Aufführung
musikalischer,  sowie  auf  die  öffentliche

-177-qduera

  aux  articles  de  discussion
Politique.

ARTICLE  6G.

Le  droit  de  protection  des  oeuvres
musicales  entraine  l'interdiction  des
morceaux  dits  arrangements  de  mu-Sique,
  Composés,  Sans  le  consentement
de  Tauteur,  sur  des  motifs  extraits
de  ces  Ceuyres.

Les  contestations  dui  Séléveraient
sur  Happlication  de  cette  clause  demeureront
  réservées  à  Tappréciation
des  tribunaux  respectifs  conformément
  à  la  Iégislation  de  chacun  des
deux  pays.

AricrE  7.

Pour  assurer  à  tous  les  ouvrages
de  littérature  ou  d’art  la  protection
stipulée  à  Particke  1“  et  pour  que
les  auteurs  desdits  ouvrages  scient,
Jusdu’à  preuve  contraire,  considérés
comme  tels  et  admis  en  conséquence
devant  les  tribunaux  des  deux  pays
à  exercer  des  poursuites  contre  les
contrefacons,  il  suffira  que  leur  nom
Soit  indiqué  sur  le  titre  de  Touvrage,
au  bas  de  la  dédicace  ou  de  la
Préface,  ou  à  la  fin  de  Touvrage.

Pour  les  oeuvres  anonymes  ou
Pseudonymes,  Tediteur  dont  le  nom
est  indiqué  sur  Touvrage,  est  fondé
à  Sauvegarder  les  droits  appartenant
à  Tauteur.  II  est  Sans  autre  preuve
réputé  ayant-droit  de  Tauteur  anonyme
  ou  pseudonyme.

ATICTE  8.

Les  stipulations  de  Tarticle  1“
Sappliqueront  également  à  Texécution
  publique  des  deuvres  musicales,
        <pb n="186" />
        Darstellung  dramatischer  oder  dramatischmusikalischer
  Werke  gleichfalls  Anwendung
  finden.

Artikel  9.

Den  Originalwerken  werden  die  in
einem  der  beiden  Länder  veranstalteten
Uebersetzungen  inländischer  oder  fremder
Werke  ausdrücklich  gleichgestellt.  Demzufolge
  sollen  diese  Uebersetzungen  rücksichtlich
  ihrer  unbefugten  Vervielfältigung
in  dem  anderen  Lande,  den  im  Artikel  1
festgesetzten  Schutz  genießen.

Es  ist  jedoch  wohlverstanden,  daß  der
Zweck  des  gegenwärtigen  Artikels  nur
dahin  geht,  den  Uebersetzer  in  Beziehung
auf  die  von  ihm  gefertigte  Uebersetzung
des  Originalwerkes  zu  schützen,  keineswegs
  aber  dem  ersten  Uebersetzer  irgend
eines  in  todter  oder  lebender  Sprache
geschriebenen  Werkes  das  ausschließliche
Uebersetzungsrecht  zu  übertragen,  außer
in  dem  im  folgenden  Artikel  vorgesehenen
Falle  und  Umfange.

Artikel  10.

Den  Urhebern  in  jedem  der  beiden
Länder  soll  in  dem  anderen  Lande
während  zehn  Jahre  nach  dem  Erscheinen
der  mit  ihrer  Genehmigung  veranstalteten
Uebersetzung  ihres  Werkes  das  ausschließliche
  Uebersetzungsrecht  zustehen.

Die  Uebersetzung  muß  in  einem  der
beiden  Länder  erschienen  sein.

Behufs  des  Genusses  des  obengedachten
ausschließlichen  Rechtes  ist  es  erforderlich,
daß  die  genehmigte  Uebersetzung  innerhalb
  eines  Zeitraumes  von  drei  Jahren,
von  der  Veröffentlichung  des  Originalwerkes
  an  gerechnet,  vollständig  erschienen
  sei.

Bei  den  in  Lieferungen  erscheinenden
Werken  soll  der  Lauf  der  in  dem  vor- 



-178-ainsi

  du’a  la  représentation  publique
des  odeuvres  dramatiques  ou  dramatico-musicales.


A-cE  9.

Sont  expressément  assimilées  aux
Ouvrages  originaux  les  traductions
faites,  dans  Tun  des  deux  pays,
d’ouvrages  nationaux  ou  étrangers.
Ces  traductions  jouiront  à  ce  titre  de
Ia  protection  stipulée  par  Tarticle  1°
en  ce  dui  concerne  leur  reproduction
non  autorisée  dans  Tautre  pays.

II  est  bien  entendu,  toutefois,  que
Tobjet  du  présent  article  est  simplement
  de  protéger  le  traducteur
par  rapport  à  la  version  quil  a
donnée  de  Touvrage  original,  et
non  pas  de  conférer  le  droit  erclusif
  de  traduction  au  premier  traducteur
  d’'un  ouvrage  dquelconque,
écrit  en  langue  morte  ou  vivante,
hormis  le  cas  et  les  limites  prévus
Par  Tarticle  ci-apres.

ARTICLE  IO.

Les  auteurs  de  chacun  des  deux
ays  Jouiront,  dans  Dautre  pays,  du
droit  exclusif  de  traduction  sur  leurs
ouvrages  pendant  dix  années  apres
la  publication  de  la  traduction  de
leur  ouvrage  autorisée  par  eux.

La  traduction  devra  étre  publiée
dans  l’un  des  deux  pays.

Pour  jouir  du  benéfice  de  cette
disposition,  ladite  traduction  autorisékce
  devra  paraitre  en  totalité
dans  le  délai  de  trois  années  à
compter  de  la  publication  de  lou-Vrage
  original.

Pour  les  ouvrages  publiés  par
TIivraisons,  le  terme  des  trois  annees
        <pb n="187" />
        stehenden  Absatz  festgesetzten  dreijährigen
Frist  erst  von  der  Veröffentlichung  der
letzten  Lieferung  des  Originalwerkes  an
beginnen.  Falls  die  Uebersetzung  eines
Werkes  lieferungsweise  erscheint,  soll  die
im  ersten  Absatz  festgesetzte  zehnjährige
Frist  gleichfalls  erst  von  dem  Erscheinen
der  letzten  Lieferung  der  Uebersetzung  an
zu  laufen  anfangen.

Indessen  soll  bei  Werken,  welche  aus
mehreren  in  Zwischenräumen  erscheinenden
Bänden  bestehen,  sowie  bei  fortlaufenden
Berichten  oder  Heften,  welche  von  literarischen
  oder  wissenschaftlichen  Gesellschaften
oder  von  Privatpersonen  veröffentlicht
werden,  jeder  Band,  jeder  Bericht  oder
jedes  Heft,  bezüglich  der  zehnjährigen
und  der  dreijährigen  Frist,  als  ein  besonderes
  Werk  angesehen  werden.

Die  Urheber  dramatischer  oder  dramatisch-musikalischer
  Werke  sollen,  während
der  Dauer  ihres  ausschließlichen  Uebersetzungsrechtes,
  gegenseitig  gegen  die  nicht
genehmigte  öffentliche  Darstellung  der
Uebersetzung  ihrer  Werke  geschützt  werden.

Artikel  11.

Wenn  der  Urheber  eines  musikalischen
oder  dramatisch-musikalischen  Werkes  sein
Vervielfältigungsrecht  an  einen  Verleger
für  eines  der  beiden  Länder  mit  Ausschluß
  des  anderen  Landes  abgetreten
hat,  so  dürfen  die  demgemäß  hergestellten
Exemplare  oder  Ausgaben  dieses  Werkes
in  dem  letzteren  Lande  nicht  verkauft
werden;  vielmehr  soll  die  Einführung
dieser  Eremplare  oder  Ausgaben  daselbst
als  Verbreitung  von  Nachdruck  angesehen
  und  behandelt  werden.

Die  Werke,  auf  welche  vorstehende
Bestimmung  sich  bezieht,  müssen  auf

-179-stipulé

  au  paragraphe  précédent  ne
commencera  à  courir  qu’'a  dater  de
la  publication  de  la  dernieère  livraison.
de  Touvrage  original.  Dans  le  cas
Ou  la  traduction  d’un  ouvrage  paraftrait
  par  livraisons,  le  terme  de
dix  années  stipulé  au  paragraphe  1“
ne  commencera  également  à  courir
qu'à  dater  de  la  publication  de  la
dernière  livraison  de  la  traduction.

IIest  entendu  que,  pour  les  deuvres
composées  de  plusieurs  volumes
ubliés  par  intervalles,  ainsi  due
Pour  les  bulletins  ou  cahiers  publiés
Par  des  sociétés  littéraires  ou  Ssa-Vantes
  ou  par  des  particuliers,  chaque
volume,  bulletin  ou  cahier  sera,  en
ce  qui  concerne  les  termes  de  dix
annes  et  de  trois  années,  considéré
comme  un  ouvrage  8éparé.

Les  auteurs  d'’oeuvres  dramatiques
Ou  dramatico-musicales  seront,  pendant
  la  durée  de  leur  droit  exclusif
de  traduction,  réciproquement  protégés
  contre  la  représentation  publique
  non  autorisée  de  la  traduction
de  leurs  ouvrages.

ARTICLE  II.

Lorsque  Tauteur  d’une  oeuvre
musicale  ou  dramatico-musicale  aura
cédé  son  droit  de  publication  à  un
éGditeur  pour  le  territoire  de  Tun
des  deux  pays  à  Texclusion  de
Tautre,  les  exemplaires  ou  éditions
de  cette  oeuvre  ainsi  publiés  ne
Dourront  étre  vendus  dans  ce  dernier
ays,  et  Tintroduction  de  ces  exem-Plaires
  ou  éditions  y  sera  considérée
et  traitée  omme  mise  en  circulation
d'une  contrefaçon.

Les  ouvrages  auxquels  sapplique
cette  disposition  devront  porter,  sur
        <pb n="188" />
        ihrem  Titel  und  auf  ihrem  Umschlag
den  Vermerk  tragen:  „In  Deutschland
(in  Belgien)  verbotene  Ausgabe“.

Uebrigens  sollen  diese  Werke  in  beiden
Ländern  zur  Durchfuhr  nach  einem
dritten  Lande  unbehindert  zugelassen
werden.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Artikels  finden  auf  andere  als  musikalische
oder  dramatisch-musikalische  Werke  keine
Anwendung.

Artikel  12.

Die  Einfuhr,  die  Ausfuhr,  die  Verbreitung,
  der  Verkauf  und  das  Feilbieten
von  Nachdruck  oder  unbefugten  Nachbildungen
  ist  in  jedem  der  beiden  Länder
verboten,  gleichviel,  ob  dieser  Nachdruck
oder  diese  Nachbildungen  aus  einem  der
beiden  Länder  oder  aus  irgend  einem
dritten  Lande  herrühren.

Artikel  13.

Jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Bestimmungen
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  soll  die  Beschlagnahme,  Einziehung
  und  Verurtheilung  zu  Strafe
und  Schadensersatz,  nach  Maßgabe  der
betreffenden  Gesetzgebungen,  in  gleicher
Weise  zur  Folge  haben,  wie  wenn  die
Zuwiderhandlung  ein  Werk  oder  Erzeugniß
  inländischen  Ursprungs  betroffen
hätte.

Die  Merkmale,  aus  welchen  der  Thatbestand
  des  Nachdrucks  oder  der  unbefugten
  Nachbildung  sich  ergiebt,  sind
durch  die  betreffenden  Gerichte,  nach
Maßgabe  der  in  jedem  der  beiden  Länder
geltenden  Gesetzgebung,  festzustellen.

-180  —

leur  titre  et  couverture,  les  mots:
&amp;gt;&amp;gt;Edition  interdite  en  Allemagne
(en  Belgique)&amp;lt;&amp;lt;.

Toutefois  ces  ouvrages  seront  librement
  admis  dans  les  deux  pays
Pour  le  transit  à  destination  d’un
Pays  tiers.

Les  dispositions  du  présent  article
ne  sont  pas  applicables  à  des
Ouvrages  autres  due  les  deuyres
musicales  odu  dramatico-musicales.

Article  12.

Lintroduction,  Texportation,  la
circulation,  la  vente  et  Texposition,
dans  chacun  des  deux  pays,  Tou-Vrages
  contrefaits  ou  d’objets  de
reproduction  non  autorisée,  sont
Prohibées,  soit  due  lesdites  contrefacons
  ou  reproductions  non  autorisées
  proviennent  de  Tun  des  deux
Pays,  soit  qu’elles  proviennent  d’un
Pays  tiers  duelconque.

Article  13.

Toute  contravention  aux  dispositions
  de  la  présente  Convention
entramera  les  saisies,  confiscations,
condamnations  aux  peines  correctionnelles
  et  aux  dommages  intéréts,
déterminébes  par  les  Iégislations
respectives,  de  la  méme  manieère
que  si  Pinfraction  avait  été  commise
au  préjudice  d'un  ouvrage  ou  d'une
production  d'origine  nationale.

Les  caractères  constituant  la  contrefacon
  ou  la  reproduction  illicite
seront  déterminés  par  les  tribunaux
respectifs  d’après  la  Iégislation  en
vigueur  dans  chacun  des  deux  pays.
        <pb n="189" />
        Artikel  14.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  sollen  in  keiner  Beziehung
das  einem  jeden  der  beiden  Hohen  ver—
tragschließenden  Theile  zustehende  Recht
beeinträchtigen,  durch  Maßregeln  der
Gesetzgebung  oder  inneren  Verwaltung,
die  Verbreitung,  die  Darstellung  oder
das  Feilbieten  eines  jeden  Werkes  oder
Erzeugnisses  zu  überwachen  oder  zu  untersagen,
  in  Betreff  dessen  die  zuständige
Behörde  dieses  Recht  auszuüben  haben
würde.

Ebenso  beschränkt  die  gegenwärtige
Uebereinkunft  in  keiner  Weise  das  Recht
des  einen  oder  des  anderen  der  beiden
Hohen  vertragschließenden  Theile,  die
Einfuhr  solcher  Bücher  nach  seinem  Gebiete
  zu  verhindern,  welche  nach  seinen
inneren  Gesetzen  oder  in  Gemäßheit  seiner
mit  anderen  Mächten  getroffenen  Abkommen
  für  Nachdruck  erklärt  sind  oder
erklärt  werden.

Artikel  15.

Die  in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  enthaltenen  Bestimmungen  sollen
auf  die  vor  deren  Inkrafttreten  vorhandenen
  Werke  mit  den  Maßgaben  und
unter  den  Bedingungen  Anwendung
finden,  welche  das  der  Uebereinkunft  angeheftete
  Protokoll  vorschreibt.

Artikel  16.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
sind  darüber  einverstanden,  daß  jeder
weitergehende  Vortheil  oder  Vorzug,
welcher  künftighin  von  Seiten  eines  Derselben
  einer  dritten  Macht  in  Bezug  auf
die  in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
vereinbarten  Punkte  eingeräumt  wird,
unter  der  Voraussetzung  der  Reziprozität,

Reichs-  Gesetzbl.  1884.

-181-ARTICLE

  14.

Les  dispositions  de  la  présente
Convention  ne  pourront  porter  pré-Jjudice
  en  qduci  due  ce  soit,  au  droit
qui  appartient  à  chacune  des  deuxz
Hautes  Parties  contractantes  de  permettre,
  de  surveiller  ou  d’interdire,
Dar  des  mesures  de  Iégislation  ou
de  police  intérieure,  la  circulation,
la  représentation,  ou  Texposition  de
tout  ouvrage  ou  production  à  légard
desquels  I’autorité  Compétente  aurait
à  exercer  ce  droit.

La  Présente  Convention  ne  porte
également  aucune  atteinte  au  droit
de  Tune  ou  de  Tautre  des  deux
Hautes  Parties  contractantes  de  prohiber
  Timportation  sur  son  propre
territoire  des  livres  qui,  d’apres  ses
lois  intérieures  ou  des  stipulations
souscrites  avec  d’autres  Puissances,
sont  ou  seraient  déclarés  étre  des
Ccontrefacons.

ARTICLE  15.

Les  dispositions  contenues  dans
la  présente  Convention  seront  applicables
  aux  oeuvres  antérieures  à  sa
mise  en  vigueur,  sous  les  réserves
et  conditions  énoncées  au  protocole
qui  §y  trouve  annexé.

ARTICLE  16.

Les  Hautes  Parties  contractantes
conviennent  due  tout  avantage  ou
Privilege  plus  étendu  qui  serait
ultéerieurement  accordd  par  Tune
d’Elles  à  une  tierce  Puissance,  en.
cee  qui  concerne  les  dispositions
de  la  présente  Convention,  Sera,
scus  condition  de  réciprocité,  acquis

38
        <pb n="190" />
        —  182  —

den  Urhebern  des  anderen  Landes  oder
deren  Rechtsnachfolgern  ohne  weiteres
zu  Statten  kommen  soll.

Sie  behalten  sich  übrigens  das  Recht
vor,  im  Wege  der  Verständigung  an
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  jede
Verbesserung  oder  Veränderung  vorzunehmen,
  deren  Nützlichkeit  sich  durch  die
Erfahrung  herausstellen  sollte.

Artikel  17.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt
an  die  Stelle  der  früher  zwischen  Belgien
  und  einzelnen  deutschen  Staaten
abgeschlossenen  Literarkonventionen.

Sie  soll  während  sechs  Jahre  von
dem  Tage  ihres  Inkrafttretens  an  in
Geltung  bleiben,  und  ihre  Wirksamkeit
soll  alsdann  so  lange,  bis  sie  von  dem
einen  oder  anderen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  gekündigt  wird,  und
noch  ein  Jahr  nach  erfolgter  Kündigung
fortdauern.

Artikel  18.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden
sollen  sobald  als  möglich  in  Berlin  ausgewechselt
  werden.

Sie  soll  in  beiden  Ländern  drei  Monate
  nach  der  Auswechselung  der  Ratifikationen
  in  Kraft  treten.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft  vollzogen  und  ihre
Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  12.  Dezember
  1883.

(L.  S.)  Graf  von  Hatfeldt.

de  plein  droit  aux  auteurs  de  l’autre
pays  ou  à  leurs  ayants-Tause.

Elles  se  réservent  d’ailleurs  la
faculte  d’apporter,  d’'un  commun
accord,  à  la  présente  Convention
toute  amélioration  ou  modification
dont  Texpérience  aurait  démontrée
„Topportunité.

ARTICLE  17.

La  présente  Convention  est  destinée
  à  remplacer  les  Conventions  littéraires
  qui  ont  été  antérieurement
conclues  entre  la  Belgique  et  divers
Etats  allemands.

Elle  restera  en  vigueur  pendant
sit  années  à  partir  du  jour  ou  elle
aura  été  mise  à  exécution  et  continuera
  ses  effets  jusqu'àe  ce  qu’elle
ait  été  dénoncée  par  Tune  ou  lautre
des  Hautes  Parties  contractantes  et
pPendant  une  année  encore  après  sa
dénonciation.

ARTICLE  18.

La  présente  Convention  sera  ratifce
  et  les  ratifications  en  seront
èchangées  à  Berlin  le  plus  töt  pos-Sible.


Elle  sera  exéecutoire  dans  les  deux
Pays  trois  mois  après  L’échange  des
ratifications.

En  foi  de  quoi  les  Plenipotentiaires
  respectits  ont  signé  la  présente
  Convention  et  Tont  revétue  du
cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin,  le  12  Déecembre  1883.

(L.  S.)  Cte  Auguste  van  der
Straten-Ponthoexz.

(L.  S.)  Léon  Biebuyck.
        <pb n="191" />
        —  183  —

Protokoll.

Da  es  von  den  unterzeichneten  Bevollmächtigten
  für  nothwendig  erachtet  worden
ist,  die  Rechte,  welche  der  Artikel  15  der
unterm  heutigen  Tage  zwischen  Deutschland
  und  Belgien  abgeschlossenen  Literarkonvention
  den  Urhebern  der  vor  deren
Inkrafttreten  vorhandenen  Werke  beilegt,
näher  zu  bestimmen  und  zu  regeln,  so
haben  dieselben  Folgendes  vereinbart:

1.  Die  Wohlthat  der  Bestimmungen
der  Uebereinkunft  vom  heutigen  Tage
wird  denjenigen  vor  deren  Inkrafttreten
vorhandenen  Werken  der  Literatur  und
Kunst  zu  Theil,  welche  etwa  einen  gesetzlichen
  Schutz  gegen  Nachdruck,  gegen
Nachbildung,  oder  gegen  unerlaubte
Uebersetzung  nicht  genießen,  oder  diesen
Schutz  in  Folge  der  Nichterfüllung  vorgeschriebener
  Förmlichkeiten  verloren  haben.

Der  Druck  der  Exemplare,  deren  Herstellung
  beim  Inkrafttreten  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft  erlaubterweise
im  Gange  ist,  soll  vollendet  werden
dürfen;  diese  Exemplare  sollen  ebenso  wie
diejenigen,  welche  zu  dem  gleichen  Zeitpunkte
  erlaubterweise  bereits  hergestellt
sind,  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen
  der  Uebereinkunft,  verbreitet  und
verkauft  werden  dürfen,  vorausgesetzt,
daß  innerhalb  dreier  Monate,  in  Gemäßheit
  der  von  den  betreffenden  Regierungen
erlassenen  Anordnungen,  die  bei  dem
Inkrafttreten  angefangenen  oder  fertig
gestellten  Exemplare  mit  einem  besonderen
  Stempel  versehen  werden.

Protocole.

Les  Plénipotentiaires  Soussignés
ayant  Jugé  nécessaire  de  préciser  et
réglementer  les  droits  accordés,  par
I  Article  15  de  la  Conwention  Littéraire
  conclue  en  date  de  ce  jour  entre
I´Allemagne  et  la  Belgique,  auz
auteurs  d’ouvrages  antéricurs  à  la
mise  en  vigueur  de  cette  Convention,
sont  convenus  de  ce  qui  Suit:

1°  Le  benétlice  des  dispositions
de  la  Convention  conclue  en  date
de  ce  jour  est  acquis  aux  oeuvres
littéraires  et  artistiques  antérieures
à  la  mise  en  vigueur  de  la  Convention,
  dqui  ne  jouiraient  pas  de  la
Protection  légale  contre  la  réim-Pression,
  la  reproduction,  ou  la  traduction
  illicites,  ou  qui  auraient
pPerdu  cette  protection  par  suite  du
non-accomplissement  des  formalités
exigées.

Limpression  des  exemplaires  en
cours  de  fabrication  licite  au  moment
de  la  mise  en  vigueur  de  la  présente
Convention  pourra  étre  achev#ée;  ces
ekemplaires,  ainsi  que  ceux  qui  seraient
  deja  licitement  imprimés  à  ce
méme  moment,  Pourront,  non-obstant
les  dispositions  de  la  Convention,
étre  mis  en  circulation  et  en  vente,
Sous  la  condition  qdue,  dans  un  délai
de  trois  mois,  un  timbre  spéecial  sera
apposé,  par  les  soins  des  Gouvernements
  respectifs,  sur  les  exemplaires
commencés  ou  achevés  lors  de  la
mise  en  vigueur.

38*
        <pb n="192" />
        Ebenso  sollen  die  beim  Inkrafttreten
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  vor—
handenen  Vorrichtungen,  wie  Stereotypen,
  Holzstöcke  und  gestochene  Platten
aller  Art,  sowie  lithographische  Steine,
während  eines  Zeitraumes  von  vier
Jahren  von  diesem  Inkrafttreten  an
benutzt  werden  dürfen,  nachdem  sie
innerhalb  der  in  dem  vorstehenden  Absatz
erwähnten  dreimonatlichen  Frist  mit
einem  besonderen  Stempel  versehen
worden  sind.

Auf  Anordnung  der  betreffenden  Regierungen
  soll  ein  Inventar  der  Exemplare
  von  Werken  und  der  Vorrichtungen,
welche  im  Sinne  dieses  Artikels  erlaubt
find,  aufgenommen  werden.

2.  Was  die  öffentliche  Aufführung
der  musikalischen,  dramatischen  oder  dramatisch-musikalischen
  Werke  anlangt,  so
findet  die  rückwirkende  Kraft  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft  nur  auf  die  seit
dem  20.  August  1863  vorhandenen
Werke  Anwendung.

Jedoch  sollen  Weni  en  dramatischen
oder  dramatisch-  miihniscen  Werke,
welche  nach  jenem  Tage  in  einem  der
beiden  Länder  veröffentlicht  oder  aufgeführt
  und  in  dem  anderen  Lande  vor
dem  Inkrafttreten  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft,  im  Original  oder  in
Uebersetzung,  öffentlich  aufgeführt  worden
sind,  den  gesetzlichen  Schutz  gegen  unbefugte
  Aufführung  nur  insoweit  genießen,
  als  sie  nach  dem  bisherigen
Vertragsrecht  geschützt  waren.

3.  Die  Wohlthat  der  Bestimmungen
gegenwärtiger  Uebereinkunft  soll  auch
denjenigen  Werken,  welche  weniger  als
drei  Monate  vor  dem  Inkrafttreten  erschienen
  sind,  und  bezüglich  deren  daher

-184  —

De  méme  les  appareils,  tels  due
clichés,  bois  et  planches  gravées  de
toute  sorte,  ainsi  due  les  pierres
lithographiques,  existant  lors  de  la
mise  en  vigueur  de  la  présente
Convention,  pourront  étre  utilisés
pendant  un  délai  de  quatre  ans  à
dater  de  cette  mise  en  vigueur,  apres
avoir  été  revétus,  dans  les  trois
mois  mentionnés  au  paragraphe  précédent,
  d’'un  timbre  Special.

Il  sera  dressé,  par  les  soins  des
Gouvernements  respectifs,  un  inventaire
  des  exemplaires  d’ouvrages  et
des  appareils  autorisés  aux  termes
du  présent  article.

2°  Quant  à  Texecution  ou  à  la
représentation  publiques  des  oeuvres
musicales,  dramatiques  ou  dramatico-musicales
  la  force  rétroactive
de  la  présente  Convention  ne  s'applique
  qu’aux  oeuvres  postérieures
à  la  date  du  20  Aout  1863.

Toutefois  les  deuvres  dramatiques
Ou  dramatico-musicales  qui  ont  été
publiées  ou  représentées  dans  Tun
des  deux  pays  depuis  cette  date  et
qui  ont  été  représentées  publiquement,
  en  original  ou  en  traduction,
dans  ’autre  avant  la  mise  en  vigueur
  de  la  présente  Conwention,
ne  jouiront  de  la  protection  légale
contre  la  représentation  illicite  quautant
  qu’elles  auraient  été  protégées
en  vertu  du  droit  conventionnel
antérieur.

3°  Le  beénéfice  des  dispositions
de  la  présente  Convention  est  Egalement
  acquis  aux  ouvrages  qui,  publiés
  depuis  moins  de  trois  mois  au
moment  de  sa  mise  en  vigueur,
        <pb n="193" />
        die  gesetzliche  Frist  für  die  in  den
früheren  Uebereinkommen  zwischen
Belgien  und  einzelnen  deutschen  Staaten
vorgeschriebene  Eintragung  noch  nicht
abgelaufen  ist,  zu  Statten  kommen,  und
zwar  ohne  daß  die  Urheber  zur  Erfüllung
  jener  Förmlichkeit  gehalten  wären.

4.  Anlangend  das  Uebersetzungsrecht,
sowie  die  öffentliche  Aufführung  der
Uebersetzungen  von  Werken,  welche  beim
Inkrafttreten  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  noch  nach  den  früheren  Uebereinkommen
  geschützt  sind,  so  soll  die  in
den  letzteren  auf  fünf  Jahre  bemessene
Dauer  jenes  Rechtes  unter  der  Voraussetzung
  auf  zehn  Jahre  verlängert  werden,
daß  entweder  die  fünfjährige  Frist  beim
Inkrafttreten  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  noch  nicht  abgelaufen  ist,  oder
aber,  im  Falle  des  schon  erfolgten  Ablaufes,
  seitdem  keine  Uebersetzung  erschienen
  ist,  beziehungsweise  keine  Aufführung
  stattgefunden  hat.

Ebenso  sollen  die  Urheber  bezüglich
des  Uebersetzungsrechtes  an  ihren  Werken,
sowie  der  öffentlichen  Aufführung  von
Uebersetzungen  dramatischer  oder  dramatisch-musikalischer
  Werke,  insoweit  es
sich  um  die  durch  die  früheren  Uebereinkommen
  für  den  Beginn  oder  für  die
Vollendung  der  Uebersetzungen  festgesetzten
  Fristen  handelt,  unter  den  im
vorstehenden  Absatz  vorgesehenen  Voraussetzungen,
  die  durch  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
  gewährten  Vortheile  genießen.

Das  gegenwärtige  Protokoll  soll,  als
integrirender  Theil  der  Uebereinkunft
vom  heutigen  Tage,  mit  derselben  ratifizirt
  werden  und  gleiche  Kraft,  Geltung
und  Dauer  wie  diese  Uebereinkunft  haben.

-185-



seraient  encore  dans  le  délai  légal
Dour  Tenregistrement  prescrit  par
les  Conventions  précédemment  conclues
  entre  la  Belgique  et  divers
Etats  allemands;  et  ce,  sans  que  les
auteurs  scient  astreints  à  Taccomplissement
  de  cette  formalité.

4°  Pour  le  dreit  de  traduction,
ainsi  que  pour  la  représentation  publiqdue
  en  traduction  des  ouvrages
dont  la  protection  sera,  au  moment
de  la  mise  en  vigueur  de  la  présente
  Convention,  garantie  encore
ar  les  Conventions  antérieures,  la
durée  de  ce  droit,  que  ces  dernières
Conventions  limitaient  à  cind  années,
sera  Prorogée  à  dix  années  dans  le
cas  cou  le  déelai  de  cind  années  ne
Sera  pas  encore  expiré  au  moment
de  la  mise  en  vigueur  de  la  présente
  Convention,  ou  bien  si,  ce
délai  Etant  expiré,  aucune  traduction.
n'a  paru  depuis  lors,  ou  aucune  re-Présentation
  n’a  eu  lieu.

Les  auteurs  jouiront  éCgalement,
Pour  le  droit  de  traduction  de  leurs
ouvrages  et  pour  la  représentation
publique  en  traduction  des  oeuvres
dramatiques  ou  dramatico-musicales,
des  avantages  accordés  par  la  preé-Sente
  Convention  en  ce  qui  concerne
les  délais  stipulés  par  les  Conventions
antérieures  pour  le  commencement
ou  T’acheèevement  des  traductions,
Sous  les  réserves  fixéCes  au  paragraphe
Précédent.

Le  présent  Protocole,  dui  sera
Cconsidére  comme  faisant  partie  intégrante
  de  la  Conwention  en  date  de
ce  jour  et  ratifié  avec  elle,  aura
méme  force,  valeur  et  durée  due
cette  Convention.
        <pb n="194" />
        —  186  —

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevoll—
mächtigten  das  gegenwärtige  Protokoll
aufgenommen  und  dasselbe  mit  ihrer
Unterschrift  versehen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  12.  Dezember
  1883.

Graf  von  Hatzfeldt.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
soussignés  ont  dressé  le  présent
Protocole  et  y  ont  apposé  leurs
signatures.

Fait  à  Berlin,  le  12  Decembre  1883.

Cte  Auguste  van  der  Straten-Ponthoer.


Léon  Biebuyck.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft,  sowie  das  vorstehende  Protokoll  sind  ratifizirt
worden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  zu  Berlin  am

11.  August  1884  stattgefunden.

 

Schlußsprotokoll.

 

Im  Begriff  zur  Vollziehung  der  Ueber—
einkunft  zu  schreiten,  welche  behufs  gegenseitiger
  Gewährleistung  des  Schutzes  von
Werken  der  Literatur  und  Kunst  unterm
heutigen  Tage  zwischen  Deutschland  und
Belgien  abgeschlossen  worden  ist,  haben
die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  die
nachstehenden  Erklärungen  und  Vorbehalte
  verlautbart:

1.  Da  nach  den  Bestimmungen  der
deutschen  Reichsgesetzgebung  die  Dauer
des  gesetzlichen  Schutzes  gegen  Nachdruck
und  Nachbildung  bei  anonymen  oder
pseudonymen  Werken  in  Deutschland
auf  dreißig  Jahre  nach  dem  Erscheinen
beschränkt  ist,  es  sei  denn,  daß  jene
Werke  innerhalb  dieser  dreißig  Jahre
unter  dem  wahren  Namen  des  Urhebers
eingetragen  werden,  so  wird  verabredet,
daß  es  den  Urhebern  der  in  einem  der
beiden  Länder  erschienenen  anonymen  oder

Protocole  de  Cloture.

 

Au  moment  de  Procéder  à  la  signature
  de  la  Convention  pour  la
garantie  réciproque  de  la  protection
des  Ceuvres  de  littérature  ou  Tart,
conclue  à  la  date  de  ce  jour  entre
I  Allemagne  et  la  Belgique,  les  Plénipotentiaires
  Soussignés  ont  énoncé
les  declarations  et  réserves  suivantes:

1°  Aux  termes  de  la  IEgislation
de  PEmpire  allemand,  la  durée  de
la  pProtection  légale  contre  la  contrefacon
  ou  la  reproduction  illicite
étant,  pour  les  ouvrages  anonymes
Ou  pseudonymes,  limitée  en  Allemagne
  à  trente  années  à  partir  de
la  publication,  à  moins  que  lesdits
Ouvrages  ne  scient,  dans  les  trente
ans,  enregistrés  sous  le  vrai  nom
de  Pauteur,  il  est  entendu  qdue  les
auteurs  d’oeuvres  anonymes  ou  pseu-
        <pb n="195" />
        —  187  —

pseudonymen  Werke,  oder  deren  gesetzlich
berechtigten  Rechtsnachfolgern  freistehen
soll,  sich  in  dem  anderen  Lande  die
Wohlthat  der  normalen  Dauer  des
Rechtes  auf  Schutz  dadurch  zu  sichern,
daß  sie  während  der  obenerwähnten
dreißigjährigen  Frist  ihre  Werke  unter
ihrem  wahren  Namen  in  dem  Ursprungslande
  nach  Maßgabe  der  daselbst  geltenden
  gesetzlichen  oder  reglementarischen
Vorschriften  eintragen  oder  deponiren
lassen.

2.  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  nach  der
deutschen  Reichsgesetzgebung  photographische
  Werke  nicht  denjenigen  Werken
beigezählt  werden  können,  auf  welche  die
gedachte  Uebereinkunft  Anwendung  findet,
behalten  die  beiden  Regierungen  sich  eine
spätere  Verständigung  vor,  um  durch
ein  besonderes  Abkommen  in  beiden
Ländern  gegenseitig  den  Schutz  der  photographischen
  Werke  sicher  zu  stellen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Protokoll,  welches  ohne  besondere
Ratifikation  durch  die  bloße  Thatsache
des  Austausches  der  Ratifikationen  zu  der
Uebereinkunft,  auf  die  es  sich  bezieht,
als  von  den  betreffenden  Regierungen
genehmigt  und  bestätigt  gelten  soll,  aufgenommen
  und  dasselbe  mit  ihrer  Unterschrift

  versehen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  12.  Dezember
  1883.

Graf  von  Hatfeldt.

donymes  publices  dans  P’un  des  deux
Pays,  ou  leurs  ayants-cause  Iégalement
  autorisés,  auront  la  faculte  de
S'assurer  dans  lautre  pays  le  bénéfice
de  la  durée  normale  du  droit  de
Protection,  en  faisant,  dans  le  délai
de  trente  ans  ci-dessus  mentionné,
enregistrer  ou  déposer  leurs  deuvres
sous  leur  véritable  nom  dans  le
ays  T'origine,  suivant  les  lois  ou
reglements  en  vigueur  dans  ce  pays.

2°La  législation  de  I’Empire  allemand
  ne  permettant  pas  de  com-Prendre
  les  odeuvres  photographiques
au  nombre  des  ouvrages  auxquels
s'  applique  ladite  Convention,  les
deux  Gouvernements  Se  réservent
de  Fentendre  ultérieurement  sur  les
dispositions  Speciales  à  prendre  d’'un
commun  accord,  à  Teffet  d’assurer
réciproquement  dans  les  deux  pays
la  protection  desdites  odeuvres  photographiques.


En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
  Soussignées  ont  dressé  le
Présent  Protocole,  qui  sera  consideré
comme  approuvé  et  sanctionné  par
les  Gouvernements  respectifs,  Sans
autre  ratification  spéeciale,  par  le
Seul  fait  de  Téechange  des  ratifications
sur  la  Convention  à  laquelle  il  se
rapporte,  et  y  ont  apposé  leurs
Signatures.

Fait  à  Berlin,  le  12  Decembre  1883.

Cte  Auguste  van  der  Straten-Ponthoz.


Léon  Biebuyck.
        <pb n="196" />
        —  188  —

(Nr.  1563.)  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien,  betreffend  den  Schutz  der

gewerblichen  Muster  und  Modelle.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  König  der  Belgier,  von  dem  Wunsche
beseelt,  den  Schutz  der  gewerblichen
Muster  und  Modelle  wechselseitig  sicher
zu  stellen,  haben  den  Abschluß  einer  be—
sonderen  Uebereinkunft  zu  diesem  Zweck
beschlossen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Herrn  Paul  Grafen  von
Hatzfeldt-Wildenburg,  Allerhöchstihren
  Staatsminister  und
Staatssekretär  des  Auswärtigen
Amts;

und

Seine  Majestät  der  König  der

Belgier:
den  Herrn  Gabriel  August
Grafen  van  der  Straten-Ponthoz,
  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser,  König  von  Preußen,

und

den  Herrn  Leo  Biebuyck,
Allerhöchstihren  Direktor  des
Handels=  und  des  Konsulatswesens
  im  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten;

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befindlichen
  Vollmachten,  folgende  Artikel
vereinbart  haben:

Vom  12.  Dezember  1883.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
allemand,  et  Sa  Majesté  le  Roi  des
Belges,  animés  du  désir  d'assurer
une  protection  réciproque  aux  dessins
et  modeles  industriels,  ont  résolu  de
Cconclure  à  cet  effet  une  Convention
speciale  et  ont  nommé  pour  leurs
Plénipotentiaires,  Savoir:

Sa  Majesté  II’Empereur  d’'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:
le  Sieur  Paul  Comte  de  Hatzfeldt
  -Wildenburg,  Son
Ministre  d’Etat  et  Secrétaire
d’Etat  au  Département  des
Affaires  Etrangeres;

et
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

le  Sieur  Gabriel  Auguste
Comte  van  der  Straten-Ponthoz,
  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
  près  Sa  Majesté
ITEmpereur  d’Allemagne,  Roi
de  Prusse,

et
le  Sieur  Léon  Biebuyck,
Son  Directeur  du  Commerce
et  des  Consulats  au  Ministere
des  Affaires  Etrangeres;

lesquels,  apres  s'’etre  commnniqué
leurs  pleins-  pouvoirs,  trouvées  en
bonne  et  due  forme,  sont  convenus
des  articles  suivants:
        <pb n="197" />
        Artikel  1.

Die  deutschen  Reichsangehörigen
sollen  in  Belgien  und  die  belgischen
Angehörigen  sollen  in  Deutschland  in
Bezug  auf  die  gewerblichen  Muster  und
Modelle  denselben  Schutz  wie  die  Einheimischen
  genießen.

Artikel  2.

Um  sich  den  durch  den  vorstehenden
Artikel  begründeten  Schutz  zu  sichern,
haben  die  deutschen  Reichsangehörigen
in  Belgien  und  die  belgischen  Angehörigen
  in  Deutschland  die  Gesetze  und
Vorschriften  zu  befolgen,  welche  daselbst
in  dieser  Beziehung  gelten  oder  künftig
erlassen  werden.

Artikel  3.

Die  auf  die  gewerblichen  Muster  und
Modelle  bezüglichen  besonderen  Bestimmungen,
  welche  in  den  zwischen  Belgien
und  verschiedenen  deutschen  Staaten  früher
geschlossenen  Verträgen  enthalten  sind,
werden  aufgehoben  und  durch  den  Text
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  ersetzt.

Diese  Uebereinkunft  soll  in  Geltung
bleiben,  bis  sie  von  dem  einen  oder
anderen  der  Hohen  vertragschließenden
Theile  gekündigt  wird,  und  noch  ein
Jahr  nach  erfolgter  Kündigung  fortdauern.


Artikel  4.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden
sollen  sobald  als  möglich  in  Berlin  ausgewechselt
  werden.

Sie  soll  in  beiden  Ländern  zehn  Tage
nach  der  Auswechselung  der  Ratifikationen
in  Kraft  treten.

Reichs-Gesetzbl.  1884.

-189-ARTICLE

  1.

Les  sujets  allemands  en  Belgique
et  les  sujets  belges  en  Allemagne
jouiront  en  ce  qui  concerne  les
dessins  et  modeles  industriels  de  la
méme  protection  que  les  nationaux.

ARTICLE  2.

Pour  s'assurer  la  protection  consacrée
  par  Tarticle  précédent  les
sujets  allemands  en  Belgique  et  les
sujets  belges  en  Allemagne  devront
se  Cconformer  ausx  lois  et  réglements
dui  ysont  en  vigueur  ou  qui  y  seront
mis  en  vigueur  sur  la  matiere.

ARTICLE  3.

Les  dispositions  speciales  concernant
  les  dessins  et  modeles  industriels
  contenues  dans  les  traites
due  la  Belgique  a  conclus  antérieurement
  avec  différents  Etats  allemands
sont  abrogées  et  remplacées  par  le
texte  de  la  présente  Conwention.

Cette  Convention  restera  en  vigueur
Jusqu'à  ce  du’elle  ait  été  dénoncée
par  lune  ou  l’autre  des  llautes
Parties  contractantes  et  pendant  une
année  encore  après  sa  dénonciation.

ARTICLE  4.

La  présente  Convention  sera  ratiflice
  et  les  ratifications  en  seront
GEchangées  à  Berlin  le  plus  tet
Possible.

Elle  sera  executoire  dans  les  deux
ays  dix  jours  apres  D’échange  des
ratilications.

39
        <pb n="198" />
        —  190  —

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beider           En  foi  de  quoi  les  Plẽnipotentiaires
seitigen  Bevollmächtigten  die  gegen-  respectifs  ont  signé  la  présente  Conwärtige
  Uebereinkunft  vollzogen  und  ihre  vention  et  l´ont  revétue  du  cachet
Siegel  beigedrückt.  de  leurs  armes.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  12.  De-  Fait  à  Berlin,  le  12  Décembre  1883.
zember  1883.

(L.  S.)  Graf  von  Hatfeldt.  (L.  S.)  Cte  Auguste  van  der
Straten-Ponther.

(L.  S.)  Léon  Biebuyck.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  zu  Berlin  am  11.  August  1884  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="199" />
        Reichs-Gesetzblatt.

25.

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des  Weinbaues  in
den  deutsch  schweizerischen  Grenzbezirken.  S.  191.

 

(Nr.  1564.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des
Weinbaues  in  den  deutsch-schweizerischen  Grenzbezirken.  Vom  24.  August  1884.

Gemäß  einer  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweizerischen  Bundesregierung
  zur  Ausführung  des  Artikels  4  der  internationalen  Reblauskonvention
vom  3.  November  1881  (Reichs-Gesetzbl.  von  1882  S.  125)  behufs  Erleichterung
des  Verkehrs  mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des  Weinbaues  in  den  Grenzbezirken
  getroffenen  Vereinbarung  bestimme  ich  auf  Grund  der  Vorschrift  im
§.  5  Ziffer  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  4.  Juli  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.
S.  153)  Folgendes:

1.  Die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  von  Trauben  der  Weinlese,  von  Trestern,
Kompost,  Düngererde,  gebrauchten  Weinpfählen  und  Weinstützen,
welche  aus  einem  nicht  weiter  als  fünfzehn  Kilometer  von  der  deutschschweizerischen
  Grenze  entfernten  Orte  Badens  und  Elsaß-Lothringens
einerseits  oder  der  Schweiz  andererseits  herrühren  und  nach  einem  nicht
weiter  als  fünfzehn  Kilometer  von  dieser  Grenze  entfernten  Orte  Badens
und  Elsaß-Lothringens  einerseits  oder  der  Schweiz  andererseits  bestimmt
sind,  unterliegt  nicht  den  Bestimmungen  im  §.  1  Absatz  1  und  im
§.  3  der  gedachten  Kaiserlichen  Verordnung,  vorausgesetzt,  daß  diese
Gegenstände  nicht  aus  einer  von  der  Reblaus  heimgesuchten  Gegend
herrühren.

2.

Die  Grenzzollbehörden  sind,  wenn  im  einzelnen  Falle  über  die  Herkunft
der  Sendung  Zweifel  entstehen,  befugt,  den  durch  ein  Zeugniß  der
Reichs-  Gesetztl.  1884.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  August  1884.
        <pb n="200" />
        —  192  —

zuständigen  Behörde  zu  erbringenden  Nachweis  zu  verlangen,  daß  die
betreffende  Sendung  aus  einem  nicht  von  der  Reblaus  infizirten  oder
der  Infektion  verdächtigen  Orte  herrührt.

Berlin,  den  24.  August  1884.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="201" />
        Reichs=Gesetzblatt No. 26

 

Inhalt:

Uebereinkunft  mit  Italien,  betreffend  den  Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst.  S.  193.

 

(No.  1565.)  Convention  entre  IAllemagne
et  UItalie,  concernant  la  protection
  des  oeuvres  littéraires
ou  artistigues.  Du  20  Juin

1884.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  lEmpire
Allemand,  et  Sa.  Majesté  le  Roi
d'Italie,  également  animés  du  désir
de  garantir,  d’'une  maniere  plus  efficace,
  dans  les  deux  pays,  la  protection
  des  oeuvres  littéraires  ou
artistiques,  ont  résolu  de  conclure
à  cet  effet  une  Convention  speciale,
et  ont  nommé  Pour  leurs  Plénipotentiaires,
  savoir:

Sa  Majesté  Empereur  d'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Monsieur  le  docteur  Cléement
Auguste  Busch,  Son  Sous-Secrétaire
  dEtat  au  Département
  des  Affaires  Etrangeres,
Son  Conseiller  actuel  intime
de  Légation;

et
Sa  Majesté  le  Roi  d’Italie:

Monsieur  Edouard  Comte  de
Launay,  Son  Ambassadeur
Extraordinaire  et  Plénipoten-Reichs-Gesetzbl.

  1884.

(Uebersetzung.)
(Nr.  565.)  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland
  und  Italien,  betreffend  den
Schutz  an  Werken  der  Literatur
und  Kunst.  Vom  20.  Juni  1884.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Mgjestät
der  König  von  Italien,  gleichmäßig  von
dem  Wunsche  beseelt,  in  wirksamerer
Weise  in  beiden  Ländern  den  Schutz
an  Werken  der  Literatur  und  Kunst
zu  gewährleisten,  haben  den  Abschluß
einer  besonderen  Uebereinkunft  zu  diesem
Zweck  beschlossen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Herrn  Dr.  Clemens  August
Busch,  Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär
  im  Auswärtigen
Amt  und  Wirklichen  Geheimen
Legationsrath;

und

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:
den  Herrn  Eduard  Grafen  von
Launay,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten
41

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  September  1884.
        <pb n="202" />
        tiaire  près  Sa  Majesté  l'Empereur

  d'Allemagne,  Roi  de

Prusse;

lesquels,  après  avoir  échangé  leurs
pleins-pouvoirs,  trouvés  en  bonne  et
due  forme,  sont  convenus  des  articles
suivants:

ARTICLE  1.

Les  auteurs  d’oeuvres  littéraires  ou
artistigues,  due  ces  euvres  scient
publiéces  ou  non,  jouiront,  dans
chacun  des  deux  pays  réciproquement,
  des  avantages  qui  yF  sont  ou
y  seront  accordés  par  la  loi  pour
la  protection  des  ouvrages  de  littérature
  ou  Tart,  et  ils  y  auront  la
méme  protection  et  le  méme  recours
Iégal  contre  toute  atteinte  portée  à
leurs  droits,  due  8si  cette  atteinte
avait  éctéc  Ccommise  à  lTégard  d’auteurs
  nationaux.

Toutefois  ces  avantages  ne  leur
seront  réciproquement  assurés  due
pendant  Texistence  de  leurs  droits
dans  leur  pays  Torigine,  et  la  durée
de  leur  jouissance  dans  lautre  pays
ne  pourra  excéder  celle  fixée  par  la
loi  pour  les  auteurs  nationaux.

Liexpression  Oeuvres  littéraires  ou
artistiguest  Comprend  les  livres,  brochures
  ou  autres  écrits;  les  oeuvres
dramatiques,  les  compositions  musicales,
  les  deuvres  dramatico-musicales;
  les  Ceuvres  de  dessin,  de
Peinture,  de  sculpture,  de  gravure;
les  lithographies,  les  illustrations,
les  cartes  géographiques;  les  plans,
Croquis  et  oeuvres  plastiques,  relatifs
à  la  géographie,  à  la  topographie,
à  Parchitecture  ou  aux  sciences  naturelles;
  et  en  général  toute  production
  quelconque  du  domaine
Titt  Craire,  scientifigue  ou  artistique.

-194-Botschafter

  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen;

welche,  nach  erfolgter  Auswechselung  ihrer

in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
Vollmachten,  folgende  Artikel  vereinbart
haben:

Artikel  1.

Die  Urheber  von  Werken  der  Literatur
oder  Kunst  sollen,  gleichviel  ob  diese
Werke  veröffentlicht  sind  oder  nicht,  in
jedem  der  beiden  Länder  gegenseitig  sich
der  Vortheile  zu  erfreuen  haben,  welche
daselbst  zum  Schutze  von  Werken  der
Literatur  oder  Kunst  gesetzlich  eingeräumt
sind  oder  eingeräumt  werden.  Sie  sollen
daselbst  denselboen  Schutz  und  dieselbe
Rechtshülfe  gegen  jede  Beeinträchtigung
ihrer  Rechte  genießen,  als  wenn  diese
Beeinträchtigung  gegen  inländische  Urheber
  begangen  wäre.

Diese  Vortheile  sollen  ihnen  jedoch
gegenseitig  nur  so  lange  zustehen,  als
ihre  Rechte  in  dem  Ursprungslande  in
Kraft  sind,  und  sollen  in  dem  anderen
Lande  nicht  über  die  Frist  hinaus  dauern,
welche  daselbst  den  inländischen  Urhebern
gesetzlich  eingeräumt  ist.

Der  Ausdruck  „Werke  der  Literatur
oder  Kunst“  umfaßt  Bücher,  Broschüren
oder  andere  Schriftwerke;  dramatische
Werke,  musikalische  Kompositionen,  dramatisch-musikalische
  Werke;  Werke  der
zeichnenden  Kunst,  der  Malerei,  der
Bildhauerei;  Stiche,  Lithographien,  Illustrationen,
  geographische  Karten;  geographische,
  topographische,  architektonische
oder  naturwissenschaftliche  Pläne,  Skizzen
und  Darstellungen  plastischer  Art;  und
überhaupt  jedes  Erzeugniß  aus  dem  Bereiche
  der  Literatur,  Wissenschaft  oder
Kunst.
        <pb n="203" />
        ARTICLE  2.

Les  Stipulations  de  Tarticle  1
Fappliqueront  également  aux  4diteurs
  d’oeuvres  publiées  dans  Tun
des  deux  pays  et  dont  Tauteur  ap-Partiendrait
  à  une  nationalité  tierce.

ARTICLE  3.

Les  mandataires  légaux  ou  ayantscause
  des  auteurs,  éditeurs,  traducteurs,
  compositeurs,  dessinateurs,
Peintres,  sculpteurs,  graveurs,  architectes,
  lithographes  etc.  jouiront
reciproquement  et  à  tous  Ggards  des
mémes  droits  due  ceux  que  la  présente
  Convention  accorde  aux  auteurs,
  editeurs,  traducteurs,  com-Positeurs,
  dessinateurs,  peintres,
sculpteurs,  graveurs,  architectes  et
lithographes  eux-mémes.

ARTICLE  4.

Sera  réciproquement  licite  la  publication,
  dans  l’un  des  deux  pays,
dextraits  ou  de  morceaux  entiers
d’'un  ouvrage  ayant  paru  pour  la
Première  fois  dans  l’autre,  pourvu
due  cette  publication  soit  Spécialement
  appropriée  et  adaptée  pour
Tenseignement,  ou  qu’elle  ait  un
caractère  scientifique.

Sera  également  licite  la  publication
  réciproque  de  ehrestomathies
composées  de  fragments  d’ouvrages
de  divers  auteurs,  ainsi  due  Tinser--tion,
  dans  une  chrestomathie  ou
dans  un  ouvrage  original  publié
dans  l'um  des  deux  Pay’s,  d'un  Ccrit
entier  de  peu  Tétendue  publié  dans
Tautre.

-195-Artikel

  2.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  1
sollen  auch  Anwendung  finden  auf  die
Verleger  solcher  Werke,  welche  in  einem
der  beiden  Länder  veröffentlicht  sind  und
deren  Urheber  einer  dritten  Nation  angehört.


Artikel  3.

Die  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger
  der  Urheber,  Verleger,  Uebersetzer,
  Komponisten,  Zeichner,  Maler,
Bildhauer,  Kupferstecher,  Architekten,
Lithographen  u.  s.  w.  sollen  gegenseitig
in  allen  Beziehungen  dieselben  Rechte
genießen,  welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
  den  Urhebern,  Verlegern,  Uebersetzern,
  Komponisten,  Zeichnern,  Malern,
Bildhauern,  Kupferstechern,  Architekten
und  Lithographen  selbst  bewilligt.

Artikel  4.

Es  soll  gegenseitig  erlaubt  sein,  in
einem  der  beiden  Länder  Auszüge  oder
ganze  Stücke  eines  zum  ersten  Male  in
dem  anderen  Lande  erschienenen  Werkes
zu  veröffentlichen,  vorausgesetzt,  daß  diese
Veröffentlichung  ausdrücklich  für  den
Schul=  oder  Unterrichtsgebrauch  bestimmt
und  eingerichtet  oder  wissenschaftlicher
Natur  ist.

In  gleicher  Weise  soll  es  gegenseitig
erlaubt  sein,  Chrestomathien,  welche  aus
Bruchstücken  von  Werken  verschiedener
Urheber  zusammengesetzt  sind,  zu  veröffentlichen,
  sowie  in  eine  Chrestomathie
oder  in  ein  in  dem  einen  der  beiden
Länder  erscheinendes  Originalwerk  eine
in  dem  anderen  Lande  veröffentlichte
ganze  Schrift  von  geringerem  Umfange
aufzunehmen.

41*
        <pb n="204" />
        II  est  entendu  qu'il  devra  toujours
étre  fait  mention  du  nom  de  Tauteur
  ou  de  la  source  à  laquelle
Seront  empruntés  les  extraits,  morceaux,
  fragments  ou  GCcrits  dont  il
s'agit  dans  les  deux  paragraphes
Précédents.

Les  dispositions  du  présent  article
ne  Ssont  Pas  applicables  aux  compo—
Sitions  musicales  insérées  dans  des
recueils  destinées  à  des  éCcoles  de
musique;  une  insertion  de  cette  nature
  sans  le  consentement  du  com-Positeur
  étant  considérée  comme  une
reproduction  illicite.

ARTICLE  5.

Les  articles  extraits  de  journaux
ou  recueils  périodiques  publiés  dans
l'un  des  deux  pays  pourront  étre
reproduits,  en  original  ou  en  traduction,
  dans  Tautre  pays.

Mais  cette  faculté  ne  Ss'étendra
Pas  à  la  reproduction,  en  original  ou
en  traduction,  des  romans-feuilletons
Ou  des  articles  de  science  ou  ’rt.

I.  en  sera  de  méme  pour  les
autres  articles  de  duelque  étendue,
egtraits  de  journaux  ou  de  recueils
Periodiques,  lorsque  les  auteurs  ou
Gditeurs  auront  expressément  déclaré,
  dans  le  journal  ou  le  recueil
méme  ou  ils  les  auront  fait  paraitre,
qw  ils  en  interdisent  la  reproduction.

En  aucun  cas  Tinterdiction  stipulée
  au  paragraphe  précédent  ne
S'appliquera  aux  articles  de  discussion
  politique.

ARTICLE  6.

Le  droit  de  protection  des  odeuvres
musicales  entraine  Tinterdiction  des

-196  —

Es  muß  jedoch  jedesmal  der  Name
des  Urhebers  oder  die  Quelle  angegeben
sein,  aus  welcher  die  in  den  beiden  vorstehenden
  Absätzen  gedachten  Auszüge,
Stücke  von  Werken,  Bruchstücke  oder
Schriften  herrühren.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels
finden  keine  Anwendung  auf  die  Aufnahme
  musikalischer  Kompositionen  in
Sammlungen,  welche  zum  Gebrauch  für
Musikschulen  bestimmt  sind;  vielmehr  gilt
eine  derartige  Aufnahme,  wenn  sie  ohne
Genehmigung  des  Komponisten  erfolgt,
als  unerlaubter  Nachdruck.

Artikel  5.

Artikel,  welche  aus  den  in  einem  der
beiden  Länder  erschienenen  Zeitungen  oder
periodischen  Zeitschriften  entnommen  sind,
dürfen  in  dem  anderen  Lande  im  Original
oder  in  Uebersetzung  gedruckt  werden.

Jedoch  soll  diese  Befugniß  sich  nicht
auf  den  Abdruck,  im  Original  oder  in
Uebersetzung,  von  Feuilleton-Romanen
oder  von  Artikeln  über  Wissenschaft  oder
Kunst  beziehen.

Das  Gleiche  gilt  von  anderen,  aus
Zeitungen  oder  periodischen  Zeitschriften
entnommenen  größeren  Artikeln,  wenn  die
Urheber  oder  Herausgeber  in  der  Zeitung
oder  in  der  Zeitschrift  selbst,  worin  dieselben
  erschienen  sind,  ausdrücklich  erklärt
  haben,  daß  sie  deren  Nachdruck
untersagen.

In  keinem  Falle  soll  die  im  vorstehenden
  Absatz  gestattete  Untersagung
bei  Artikeln  politischen  Inhalts  Anwendung
  finden.

Artikel  6.

Das  Recht  auf  Schutz  der  musikalischen
  Werke  begreift  in  sich  die  Unzu-
        <pb n="205" />
        —  197

morceaux  dits  arrangements  de  musique,
  ainsi  due  d’autres  morceaux
ou  composés,  Sans  le  cConsentement
  de  Tauteur,  sur  des  motifs
edtraits  de  ces  çeuvres  ou  reproduisant
  Toeuvre  originale  avec  des
modifications,  des  réductions  ou  des
additions.

Les  contestations  qui  S'élèveraient
sur  T’application  de  cette  clause
demeureront  réservées  à  Tappréciation
  des  tribunaux  respectits  conformément
  à  la  ILgislation  de  chacun
  des  deux  pays.

ARTICLE  7.

Pour  assurer  à  tous  les  ouvrages
de  littérature  ou  d'art  la  protection
stipulée  à  Tarticle  1“  et  pour  que
les  auteurs  desdits  ouvrages  scient,
Jusqdu’à  preuve  contraire,  considérés
comme  tels  et  admis  en  conséquence
devant  les  tribunaux  des  deux  pays
à  exercer  des  poursuites  contre  les
Contrefacons,  il  suffira  qdue  leur  nom
Soit  indiqué  sur  le  titre  de  Touvrage,
au  bas  de  la  dédicace  ou  de  la
Préface,  ou  à  la  fin  de  Touwvrage.

Pour  les  çOeuvres  anonymes  ou
Pseudonymes,  Téditeur  dont  le  nom
est  indique  sur  Touvrage,  est  fondé
à  säuvegarder  les  droits  appartenant
à  PTauteur.  II  est  sans  autre  preuve
réputé  ayant-droit  de  Tauteur  anonyme
  aou  pseudonyme.

Toutefois  la  jouissance  du  benéfice
de  Tarticke  17  est  subordonnée  à
Taccomplissement,  dans  le  pays  Torigine,
  des  formalites,  qui  y  Sont
Prescrites  par  les  lois  ou  reglements
en  vigueur  par  rapport  à  Touvrage
pour  lequel  la  protection  sera  réclamée.


lässigkeit  der  sogenannten  musikalischen
Arrangements  und  anderer  Stücke,  welche
entweder  nach  Motiven  aus  fremden
Kompositionen  ohne  Genehmigung  des
Urhebers  gearbeitet  sind  oder  das  Originalwerk
  mit  Veränderungen,  Abkürzungen
oder  Zusätzen  wiedergeben.

Den  betreffenden  Gerichten  bleibt  es
vorbehalten,  die  Streitigkeiten,  welche
bezüglich  der  Anwendung  obiger  Vorschrift
  etwa  hervortreten  sollten,  nach
Maßgabe  der  Gesetzgebung  jedes  der
beiden  Länder  zu  entscheiden.

Artikel  7.

Um  allen  Werken  der  Literatur  und
Kunst  den  im  Artikel  1  vereinbarten
Schutz  zu  sichern,  und  damit  die  Urheber
der  gedachten  Werke,  bis  zum  Beweise
des  Gegentheils,  als  solche  angesehen
und  demgemäß  vor  den  Gerichten  beider
Länder  zur  Verfolgung  von  Nachdruck
und  Nachbildung  zugelassen  werden,  soll
es  genügen,  daß  ihr  Name  auf  dem
Titel  des  Werkes,  unter  der  Zueignung
oder  Vorrede,  oder  am  Schlusse  des
Werkes  angegeben  ist.

Bei  anonymen  oder  pseudonymen
Werken  ist  der  Verleger,  dessen  Name
auf  dem  Werke  steht,  zur  Wahrnehmung
der  dem  Urheber  zustehenden  Rechte  befugt.
  Derselbe  gilt  ohne  weiteren  Beweis
  als  Rechtsnachfolger  des  anonymen
oder  pseudonymen  Urhebers.

Der  Genuß  des  im  Artikel  1  festgestellten
  Rechts  ist  jedoch  dadurch  bedingt,
  daß  in  dem  Ursprungslande  die
Förmlichkeiten  erfüllt  sind,  welche  die
daselbst  geltenden  Gesetze  oder  Reglements
bezüglich  des  Werkes,  wofür  der  Schutz
in  Anspruch  genommen  wird,  vorschreiben.
        <pb n="206" />
        ARTICLE  8.

La  protection  stipulée  par  Article
  1  sera  acquise  à  Tégard  de  la
représentation  publique  des  oeuvres
dramatiques  ou  dramatico-musicales,
due  ces  oeuvres  scient  publiées  ou
non.

Les  stipulations  de  Tarticle  1°
s´appliqueront  également  à  Texécution
  publique  des  odeuvres  musicales
non-publiées,  ou  bien  publiées,  mais
dont  Tauteur  aura  expressément  déclaré
  sur  le  titre  ou  en  téte  de  Tou-Vrage,
  qu’il  en  interdit  Texécution
Publique.

ARTICLE  9.

Sont  expressément  assimilées  aux
ouvrages  originaux  les  traductions
faites,  dans  Tun  des  deux  pays,
d’ouvrages  nationaux  ou  étrangers.
Ces  traductions  jouiront  à  ce  titre
de  la  protection  stipulée  par  Tarticke
  1°  en  ce  qui  concerne  leur  re-Production
  non-autorisée  dans  lautre
Pays.

II  est  bien  entendu,  toutefois,  que
Tobjet  du  présent  article  est  simplement
  de  protéger  le  traducteur  par
rapport  à  la  version  qu’il  a  donnée
de  Touwrage  original,  et  non  pas  de
conférer  le  droit  exclusif  de  traduction
  au  premier  traducteur  d’un
ouvrage  duelconque,  éCcrit  en  langue
morte  ou  vivante,  hormis  le  cas  et
les  limites  prévus  par  Tarticle  ciapres.


ARTICLE  10.

Les  auteurs  de  chacun  des  deux
Pays  jouiront,  dans  I’autre  pays,  du

198

Artikel  8.

Der  im  Artikel  1  vereinbarte  Schutz
soll  sich  auf  die  öffentliche  Darstellung
dramatischer  oder  dramatisch-musikalischer
Werke  erstrecken,  gleichviel  ob  diese  Werke
veröffentlicht  sind  oder  nicht.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  1
sollen  auch  auf  die  öffentliche  Aufführung
von  musikalischen  Werken  Anwendung
finden,  wenn  dieselben  nicht  veröffentlicht
sind,  oder  wenn  bei  ihrer  Veröffentlichung
der  Urheber  auf  dem  Titelblatte  oder  an
der  Spitze  des  Werkes  ausdrücklich  erklärt
  hat,  daß  er  die  öffentliche  Aufführung
  desselben  untersage.

Artikel  9.

Den  Originalwerken  werden  die  in
einem  der  beiden  Länder  veranstalteten
Uebersetzungen  inländischer  oder  fremder
Werke  ausdrücklich  gleichgestellt.  Demzufolge
  sollen  diese  Uebersetzungen,  rücksichtlich
  ihrer  unbefugten  Vervielfältigung
in  dem  anderen  Lande,  den  im  Artikel  1

festgesetzten  Schutz  genießen.

Es  ist  jedoch  wohl  verstanden,  daß
der  Zweck  des  gegenwärtigen  Artikels
nur  dahin  geht,  den  Uebersetzer  in  Beziehung
  auf  die  von  ihm  gefertigte  Uebersetzung
  des  Originalwerkes  zu  schützen,
keineswegs  aber,  dem  ersten  Uebersetzer
irgend  eines  in  todter  oder  lebender
Sprache  geschriebenen  Werkes  das  ausschließliche
  Uebersetzungsrecht  zu  übertragen,
  außer  in  dem  im  folgenden
Artikel  vorgesehenen  Falle  und  Umfange.

Artikel  10.

Den  Urhebern  in  jedem  der  beiden
Länder  soll  in  dem  anderen  Lande
        <pb n="207" />
        droit  exclusif  de  traduction  sur  leurs
ouvrages  pendant  dix  années  apres
la  publication  de  la  traduction  de
leur  ouvrage  autorisée  par  eux.

La  traduction  devra  étre  publiée
dans  l’un  des  deux  pays.

Pour  jouir  du  bénéfice  de  cette
disposition,  ladite  traduction  autorisée
  devra  Pparaitre  en  totalité  dans
le  delai  de  trois  années  à  compter
de  la  publication  de  Touvrage  original.


Pour  les  ouvrages  publiés  par
Tliwraisons,  le  terme  de  trois  années
stipulé  au  paragraphe  précédent  ne
commencera  à  courir  qun  dater  de
la  publication  de  la  dernièere  livraison
  de  Touwrage  original.

Dans  le  cas  ou  la  traduction  d’un
Ouvrage  paraitrait  par  livraisons,  le
terme  de  dix  années  stipulé  au
Paragraphe  1°,  ne  commencera  6galement
  à  courir  qu'à  dater  de  la
Publication  de  la  dernière  livraison
de  la  traduction.

II  est  entendu  due,  pour  les
oeuvres  composées  de  plusieurs  volumes
  publiés  par  intervalles,  ainsi
due  pour  les  bulletins  ou  cahiers
publiés  par  des  sociétés  littéraires
Ou  Savantes  ou  par  des  particuliers,
chaqdue  volume,  bulletin  ou  cahier
sera,  en  ce  qui  concerne  les  termes
de  dix  années  et  de  trois  années,
Cconsidére  comme  un  ouvrage  séparé.

Les  auteurs  d'’oeuvres  dramatiques
Ou  dramatico-musicales  seront,  pendant
  la  durée  de  leur  droit  exclusif
de  traduction,  réciproquement  proteges
  contre  la  représentation  pu--199-



  zehn  Jahre  nach  dem  Erscheinen
  der  mit  ihrer  Genehmigung  veranstalteten
  Uebersetzung  ihres  Werkes
das  ausschließliche  Uebersetzungsrecht  zustehen.


Die  Uebersetzung  muß  in  einem  der
beiden  Länder  erschienen  sein.

Behufs  des  Genusses  des  obengedachten
ausschließlichen  Rechtes  ist  es  erforderlich,
daß  die  genehmigte  Uebersetzung  innerhalb
  eines  Zeitraumes  von  drei  Jahren,
von  der  Veröffentlichung  des  Originalwerkes
  an  gerechnet,  vollständig  erschienen
  sei.

Bei  den  in  Lieferungen  erscheinenden
Werken  soll  der  Lauf  der  in  dem  vorstehenden
  Absatz  festgesetzten  dreijährigen
Frist  erst  von  der  Veröffentlichung  der
letzten  Lieferung  des  Originalwerkes  an
beginnen.

Falls  die  Uebersetzung  eines  Werkes
lieferungsweise  erscheint,  soll  die  im  ersten
Absatz  festgesetzte  zehnjährige  Frist  gleichfalls
  erst  von  dem  Erscheinen  der  letzten
Lieferung  der  Uebersetzung  an  zu  laufen
anfangen.

Indessen  soll  bei  Werken,  welche  aus
mehreren  in  Zwischenräumen  erscheinenden
Bänden  bestehen,  sowie  bei  fortlaufenden
Berichten  oder  Heften,  welche  von  literarischen
  oder  wissenschaftlichen  Gesellschaften
  oder  von  Privatpersonen  veröffentlicht
  werden,  jeder  Band,  jeder
Bericht  oder  jedes  Heft,  bezüglich  der
zehnjährigen  und  der  dreijährigen  Frist,
als  ein  besonderes  Werk  angesehen
werden.

Die  Urheber  dramatischer  oder  dramatisch=
  musikalischer  Werke  sollen,  während
der  Dauer  ihres  ausschließlichen  Uebersetzungsrechtes,
  gegenseitig  gegen  die
nicht  genehmigte  öffentliche  Darstellung
        <pb n="208" />
        —  200  —

blique  non-autorisée  de  la  traduction.
de  leurs  ouvrages.

ARTICLE  11.

Lorsque  l'auteur  d'une  oeuvre
musicale  ou  dramatico-musicale  aura
céede  son  droit  de  publication  à  un
Gditeur  pour  le  territoire  de  Pun  des
deux  pays  à  ULexclusion  de  Tautre,
les  exemplaires  ou  éditions  de  cette
Oeuvre  ainsi  publiés  ne  pourront
étre  vendus  dans  ce  dernier  pays,
et  FP’introduction  de  ces  exemplaires
ou  éditions  y  sera  considérée  et  traiteée
  comme  mise  en  circulation  d’une
Ccontrefacon.

Les  ouvrages  auxquels  Fapplique
cette  disposition  devront  porter,  sur
leur  titre  et  couverture,  les  mots:

»Edition  interdite  en  Allemagne
(en  Italie)«.
Toutefois  ces  ouvrages  seront

librement  admis  dans  les  deux  pays
Pour  le  transit  à  destination  d’'un
Pays  tiers.

Les  dispositions  du  présent  article
ne  Ssont  Pas  applicables  à  des  ou-Vrages
  autres  due  les  deuvres  musicales
  ou  dramatico-musicales.

ARTICLE  12.

Lintroduction,  Texportation,  la
circulation,  la  vente  et  Texposition,
dans  chacun  des  deux  pays,  Tou-Vrages
  Ccontrefaits  ou  Tobjets  de
reproduction  non-  autoriséce,  sont
Prohibées,  soit  qdue  lesdites  contrefacons
  ou  reproductions  non-autorisées
  proviennent  de  Tun  des  deux
ays,  scit  qu’elles  proviennent  d’un
Pays  tiers  quelconque.

der  Uebersetzung  ihrer  Werke  geschützt
werden.

Artikel  11.

Wenn  der  Urheber  eines  musikalischen
oder  dramatisch-musikalischen  Werkes  sein
Vervielfältigungsrecht  an  einen  Verleger
für  eines  der  beiden  Länder  mit  Ausschluß
des  anderen  Landes  abgetreten  hat,  so
dürfen  die  demgemäß  hergestellten  Exemplare
  oder  Ausgaben  dieses  Werkes  in
dem  letzteren  Lande  nicht  verkauft  werden;
vielmehr  soll  die  Einführung  dieser
Exemplare  oder  Ausgaben  daselbst  als
Verbreitung  von  Nachdruck  angesehen
und  behandelt  werden.

Die  Werke,  auf  welche  vorstehende

Bestimmung  sich  bezieht,  müssen  auf

ihrem  Titel  und  auf  ihrem  Umschlag
den  Vermerk  tragen:  „In  Deutschland
(in  Italien)  verbotene  Ausgabe“.
Uebrigens  sollen  diese  Werke  in  beiden
Ländern  zur  Durchfuhr  nach  einem  dritten
Lande  unbehindert  zugelassen  werden.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Artikels  finden  auf  andere  als  musikalische
  oder  dramatisch-musikalische  Werke
keine  Anwendung.

Artikel  12.

Die  Einfuhr,  die  Ausfuhr,  die  Verbreitung,
  der  Verkauf  und  das  Feilbieten
  von  Nachdruck  oder  unbefugten
Nachbildungen  ist  in  jedem  der  beiden
Länder  verboten,  gleichviel  ob  dieser
Nachdruck  oder  diese  Nachbildungen  aus
einem  der  beiden  Länder  oder  aus  irgend
einem  dritten  Lande  herrühren.
        <pb n="209" />
        ARTICLE  13.

Toute  contravention  aux  dispositions
  de  la  présente  Convention
entrainera  les  saisies,  confiscations,
condamnations  aux  peines  Correctionnelles
  et  aux  dommages  intéréts,
déterminées  par  les  Iégislations  respectives,
  de  la  méme  maniere  que
si  PTinfraction  avait  été  commise  au
préjudice  d'un  ouvrage  ou  d'une
Production  Torigine  nationale.

Les  caracteres  constituant  la  contrefacon
  ou  la  reproduction  illicite
Seront  déterminés  par  les  tribunaux
respectifs  dapres  la  legislation  en
vigueur  dans  chacun  des  deux  Pays.

ARTICLE  14.

Les  dispositions  de  la  présente
Convention  ne  pourront  porter  préjudice
  en  quoi  due  ce  scit,  au
droit  qui  appartient  à  chacune  des
deux  Hautes  Parties  contractantes
de  permettre,  de  surveiller  ou  Tinterdire,
  par  des  mesures  de  législation
  ou  de  police  intérieure,  la
circulation,  la  représentation,  ou
Texposition  de  tout  ouvrage  ou  production
  à  Iégard  desquels  Tautorité
compétente  aurait  à  exercer  ce  droit.

La  Présente  Conwention  ne  porte
également  aucune  atteinte  au  droit
de  lune  ou  de  lautre  des  deuz
Hautes  Parties  contractantes  de
Prohiber  Timportation  sur  son  propre
territoire  des  livres  qui,  dapres  ses
lois  interieures  du  des  stipulations
Souscrites  avec  d’autres  Puissances,
sont  ou  seraient  déclarés  étre  des
contrefacons.

Reichs-  Gesetzbl.  1884.

-201-Artikel

  13.

Jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Bestimmungen
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  soll  die  Beschlagnahme,  Einziehung
  und  Verurtheilung  zu  Strafe
und  Schadensersatz,  nach  Maßgabe  der
betreffenden  Gesetzgebungen,  in  gleicher
Weise  zur  Folge  haben,  wie  wenn  die
Zuwiderhandlung  ein  Werk  oder  Erzeugniß
  inländischen  Ursprungs  betroffen
hätte.

Die  Merkmale,  aus  welchen  der
Thatbestand  des  Nachdrucks  oder  der
unbefugten  Nachbildung  sich  ergiebt,
sind  durch  die  betreffenden  Gerichte,  nach
Maßgabe  der  in  jedem  der  beiden  Länder
geltenden  Gesetzgebung,  festzustellen.

Artikel  14.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  sollen  in  keiner  Beziehung
das  einem  jeden  der  beiden  Hohen  vertragschließenden
  Theile  zustehende  Recht
beeinträchtigen,  durch  Maßregeln  der
Gesetzgebung  oder  inneren  Verwaltung,
die  Verbreitung,  die  Darstellung  oder
das  Feilbieten  eines  jeden  Werkes  oder
Erzeugnisses  zu  überwachen  oder  zu
untersagen,  in  Betreff  dessen  die  zuständige
  Behörde  dieses  Recht  auszuüben
haben  würde.

Ebenso  beschränkt  die  gegenwärtige
Uebereinkunft  in  keiner  Weise  das  Recht
des  einen  oder  des  anderen  der  beiden
Hohen  vertragschließenden  Theile,  die
Einfuhr  solcher  Bücher  nach  seinem
Gebiete  zu  verhindern,  welche  nach  seinen
inneren  Gesetzen  oder  in  Gemäßheit  seiner
mit  anderen  Mächten  getroffenen  Abkommen
  für  Nachdruck  erklärt  sind  oder
erklärt  werden.

42
        <pb n="210" />
        —  202  —

ARTICLE  15.

Les  dispositions  contenues  dans
la  présente  Convention  seront  applicables
  aux  oeuvres  antérieures  à  sa
mise  en  vigueur,  sous  les  réserves
et  conditions  énoncées  au  protocole
qui  8y  trouve  annexé.

ARTICLE  16.

Les  Hautes  Parties  contractantes
conviennent,  due  tout  avantage  ou
Privilège  plus  étendu  qui  serait  ultérieurement
  accordé  par  ’une  d’Elles
à  une  tierce  Puissance,  en  ce  qui
concerne  les  dispositions  de  la  présente
  Convention,  sera,  sous  condition
  de  réciprocité,  acquis  de  plein
droit  aux  auteurs  de  T’autre  pays
Ou  à  leurs  ayants-Tause.

Elles  se  réservent  d’ailleurs  la
faculte  d’apporter,  d’'un  commun
accord,  à  la  présente  Convention
toute  amélioration  ou  modification
dont  I’expérience  aurait  démontré
l´opportunité.

ARTICLE  17.

La’présente  Convention  est  destinée
à  remplacer  les  Conventions  littéraires
  qui  ont  été  antérieurement
conclues  entre  I’Italie  d'une  part  et
la  Confédération  de  I’Allemagne  du
Nord,  les  Royaumes  de  Bavière  et
de  Wurtemberg,  le  Grand-duché
de  Bade  et  le  Grand-duché  de  Hesse
d'autre  part.

Elle  restera  en  vigueur  pendant
six  années  à  partir  du  jour  on  elle
aura  été  mise  à  exécution  et  con-Artikel

  15.

Die  in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
enthaltenen  Bestimmungen  sollen  auf  die
vor  deren  Inkrafttreten  vorhandenen
Werke  mit  den  Maßgaben  und  unter
den  Bedingungen  Anwendung  finden,
welche  das  der  Uebereinkunft  angeheftete
Protokoll  vorschreibt.

Artikel  16.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
sind  darüber  einverstanden,  daß  jeder
weitergehende  Vortheil  oder  Vorzug,
welcher  künftighin  von  Seiten  eines
Derselben  einer  dritten  Macht  in  Bezug
auf  die  in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  vereinbarten  Punkte  eingeräumt
wird,  unter  der  Voraussetzung  der  Reziprozität,
  den  Urhebern  des  anderen
Landes  oder  deren  Rechtsnachfolgern
ohne  weiteres  zu  Statten  kommen  soll.

Sie  behalten  sich  übrigens  das  Recht
vor,  im  Wege  der  Verständigung  an
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  jede
Verbesserung  oder  Veränderung  vorzunehmen,
  deren  Nützlichkeit  sich  durch  die
Erfahrung  herausstellen  sollte.

Artikel  17.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt
an  Stelle  der  früher  zwischen  Italien
einerseits  und  dem  Norddeutschen  Bunde,
den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg,
  dem  Großherzogthum  Baden  und
dem  Großherzogthum  Hessen  andererseits
abgeschlossenen  Literarkonventionen.

Sie  soll  während  sechs  Jahre  von
dem  Tage  ihres  Inkrafttretens  an  in
Geltung  bleiben  und  ihre  Wirksamkeit
        <pb n="211" />
        —  203  —

tinuera  ses  effets  jusqu’à  ce  qu’elle
ait  é4éc  dénoncée  par  une  ou  Dautre
des  Hautes  Parties  contractantes  et
pDendant  une  année  encore  apres  Sa
denonciation.

ARTICLE  I8.

La  présente  Convention  sera  ratifiée
  et  les  ratifications  en  seront
échangées  à  Berlin  le  plus  töt  pos-Sible.


Elle  sera  exécutoire  dans  les  deux
Pays  trois  mois  apres  I’échange  des
ratilications.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
respectifs  ont  signé  la  présente  Convention
  et  Tont  revétue  du  cachet
de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin,  le  20  Juin  1884.

(L.  S.)  Busch.
(L.  S.)  Launay.

soll  alsdann  so  lange,  bis  sie  von  dem
einen  oder  anderen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  gekündigt  wird,  und
noch  ein  Jahr  nach  erfolgter  Kündigung
fortdauern.

Artikel  18.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden
sollen  sobald  als  möglich  in  Berlin
ausgewechselt  werden.

Sie  soll  in  beiden  Ländern  drei  Monate
nach  der  Auswechselung  der  Ratifikationen
in  Kraft  treten.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft  vollzogen  und  ihre
Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  20.  Juni
1884.

 

 

42*
        <pb n="212" />
        Protocole.

Les  Pleénipotentiaires  Soussignés,
ayant  jugé  nécessaire  de  préciser
et  réglementer  les  droits  accordeés,
Dar  Tartiche  15  de  la  Convention
Littéeraire  conclue  en  date  de  ce
Jjour  entre  l'Allemagne  et  l'Italie,  aux
auteurs  d’ouvrages  antérieurs  à  la
mise  en  vigueur  de  cette  Convention,
sont  convenus  de  ce  qui  Suit:

°.  Le  bénéfice  des  dispositions  de
la  Convention  concluc  en  date  de
ce  jour  est  arduis  aux  Oeuvres  littéraires
  et  artistiques  antérieures  à  la
mise  en  vigueur  de  la  Conwention,
qui  ne  joniraient  pas  de  la  protection
  légale  contre  la  réimpression,
la  reproduction,  exéecution  ou  la
représentation  publiques  non-autorisces,
  ou  la  traduction  illicite,  ou
qui  auraient  perdu  cette  protection
par  suite  du  non-  ccomplissement
des  formalités  exigées.

L'’impression  des  exemplaires  en
cours  de  fabrication  licite  au  moment
de  la  mise  en  vigueur  de  la  pré-Sente
  Convention  pourra  étre  acheveée;
Cces  egemplaires,  ainsi  due  ceux  qui
Seraient  deja  licitement  imprimés  à
ce  méme  moment,  pourront,  non-Obstant
  les  dispositions  de  la  Convention,
  étre  mis  en  circulation  et
een  vente,  sous  la  condition  que,
dans  un  délai  de  trois  mois,  un
timbre  special  sera  apposé,  par  les
soins  des  Gouvernements  respectifs,
sur  les  exemplaires  commencés  ou
achevés  lors  de  la  mise  en  vigueur.

204

(Uebersetzung.)

Protokoll.

 

Da  es  von  den  unterzeichneten  Bevollmächtigten
  für  nothwendig  erachtet  worden
ist,  die  Rechte,  welche  der  Artikel  15  der
unterm  heutigen  Tage  zwischen  Deutschland
  und  Italien  abgeschlossenen  Literarkonvention
  den  Urhebern  der  vor  deren
Inkrafttreten  vorhandenen  Werke  beilegt,
näher  zu  bestimmen  und  zu  regeln,  so
haben  dieselben  Folgendes  vereinbart:

1.  Die  Wohlthat  der  Bestimmungen
der  Uebereinkunft  vom  heutigen  Tage
wird  denjenigen  vor  deren  Inkrafttreten
vorhandenen  Werken  der  Literatur  und
Kunst  zu  Theil,  welche  etwa  einen  gesetzlichen
  Schutz  gegen  Nachdruck,  gegen
Nachbildung,  gegen  unerlaubte  öffentliche
  Aufführung  oder  Darstellung  oder
gegen  unerlaubte  Uebersetzung  nicht  genießen,
  oder  diesen  Schutz  in  Folge  der
Nichterfüllung  vorgeschriebener  Förmlichkeiten
  verloren  haben.

Der  Druck  der  Exemplare,  deren  Herstellung
  beim  Inkrafttreten  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft  erlaubterweise
im  Gange  ist,  soll  vollendet  werden
dürfen;  diese  Exemplare  sollen  ebenso
wie  diejenigen,  welche  zu  dem  gleichen
Zeitpunkte  erlaubterweise  bereits  hergestellt
  sind,  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen
  der  Uebereinkunft,  verbreitet
und  verkauft  werden  dürfen,  vorausgesetzt,
daß  innerhalb  dreier  Monate,  in  Gemäßheit
  der  von  den  betreffenden  Regierungen
erlassenen  Anordnungen,  die  bei  dem  Inkrafttreten
  angefangenen  oder  fertig  gestellten
  Exemplare  mit  einem  besonderen
Stempel  versehen  werden.
        <pb n="213" />
        De  méme  les  appareils,  tels  due
clichés,  bois  et  planches  gravés  de
toute  sorte,  ainsi  due  les  pierres
lithographiques,  existant  lors  de  la
mise  en  vigueur  de  la  présente  Convention,
  pourront  étre  utilisés  pendant
  un  delai  de  quatre  ans  à  dater
de  cette  mise  en  vigueur,  apres
Avoir  été  revétus,  dans  les  trois  mois
mentionnés  au  paragraphe  précédent,
d’'un  timbre  Special.

II  sera  dressé,  par  les  soins  des
Gouvernements  respectifs,  un  inventaire
  des  exemplaires  d’ouvrages  et
des  appareils  autorises  aux  termes
du  présent  article.

2%  Ouant  aux  odeuvres  dramatiques
ou  dramatico-musicales  publiées  dans
Tun  des  deux  pays  et  représentees
Publiquement,  en  original  ou  en
traduction,  dans  l’autre  pays  antérieurement
  à  la  mise  en  vigueur
de  la  présente  Convention,  elles  ne
jouiront  de  la  protection  légale
contre  la  représentation  illicite
du  autant  qu’elles  auraient  é6té  protéegées
  aux  termes  des  Conventions

italo-allemandes  mentionnées  à  Tarticle
  17.

3%  Pour  cee  qui  concerne  les
Oeures  musicales,  publiées  dans
Tun  des  deux  pays  avant  la  mise
en  vigueur  de  la  Convention,  mais
qui  n’auraient  pas  été  exécutées  publiqduement
  dans  l’autre  pays  avant
cette  époque,  elles  jouiront  de  la
Protection  stipulée  par  les  articles  8
et  15  méme  dans  le  cas  ou  Tauteur
ne  se  serait  pas  expressèment  réservé
  le  droit  d'’exéccution,  comme
i.  est  tenu,  par  Tarticle  8,  à  le  faire
Pour  les  oeuvres  publiées  apres  la

205

Ebenso  sollen  die  beim  Inkrafttreten
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  vorhandenen
  Vorrichtungen,  wie  Stereotypen,
Holzstöcke  und  gestochene  Platten  aller
Art,  sowie  lithographische  Steine,  während
  eines  Zeitraumes  von  vier  Jahren
von  diesem  Inkrafttreten  an  benutzt
werden  dürfen,  nachdem  sie  innerhalb
der  in  dem  vorstehenden  Absatz  erwähnten
dreimonatlichen  Frist  mit  einem  besonderen
  Stempel  versehen  worden  sind.

Auf  Anordnung  der  betreffenden  Regierungen
  soll  ein  Inventar  der  Exemplare
  von  Werken  und  der  Vorrichtungen,
welche  im  Sinne  dieses  Artikels  erlaubt
sind,  aufgenommen  werden.

2.  Was  die  dramatischen  oder  dramatisch-musikalischen
  Werke  anlangt,
welche  in  einem  der  beiden  Länder  erschienen
  und  in  dem  anderen  Lande  vor
dem  Inkrafttreten  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  im  Original  oder  in  Uebersetzung
  öffentlich  aufgeführt  worden  sind,
so  sollen  dieselben  den  gesetzlichen  Schutz
gegen  unerlaubte  Aufführung  nur  insoweit
  genießen,  als  sie  nach  den  im
Artikel  17  erwähnten  deutsch-italienischen
Uebereinkommen  geschützt  waren.

3.  Was  die  musikalischen  Werke
betrifft,  welche  in  einem  der  beiden
Länder  vor  dem  Inkrafttreten  der  Uebereinkunft
  veröffentlicht,  aber  vor  diesem
Zeitpunkte  in  dem  anderen  Lande  nicht
öffentlich  aufgeführt  worden  sind,  so
sollen  sie  den  in  den  Artikeln  8  und  15
vereinbarten  Schutz  selbst  dann  genießen,
wenn  der  Urheber  sich  das  Aufführungsrecht
  nicht  ausdrücklich  vorbehalten  hat,
wie  er  dies,  in  Gemäßheit  des  Artikels
  8,  hinsichtlich  der  nach  dem  Inkrafttreten
  der  Uebereinkunft  veröffent-
        <pb n="214" />
        mise  en  vigueur  de  la  Convention,
lorsqu'il  veut  s'assurer  ce  droit.

4%  Le  bénéfice  des  dispositions
de  la  présente  Convention  est  également
  acquis  auf  ouvrages  qui  publiés
  depuis  moins  de  trois  mois  au
moment  de  sa  mise  en  vigueur,
Seraient  encore  dans  le  deélai  légal
pour  Tenregistrement  prescrit  par
les  Conventions  italo-  allemandes
mentionneées  à  Tarticle  17;  et  ce,
Sans  due  les  auteurs  scient  astreints
à  Taccomplissement  de  cette  formalité.


5%  Pour  le  droit  de  traduction,
ainsi  dque  pour  la  représentation
Publique  en  traduction  des  ouvrages
dont  la  protection  sera,  au  moment
de  la  mise  en  vigueur  de  la  pré-Sente
  Convention,  garantie  encore
Par  les  Conwentions  antérieures,  la
durée  de  ce  droit,  due  ces  dernières
Conwentions  limitaient  à  cind  années,
Sera  prorogée  à  dix  années  dans  le
cas  ou  le  delai  de  cinqd  années  ne
Sera  pas  encore  expiré  au  moment
de  la  mise  en  vigueur  de  la  présente
  Convention,  ou  bien  si,  ce
délai  étant  expiré,  aucune  traduction
  n’a  paru,  depuis  lors,  ou  aucune
  représentation  Mn’a  eu  lieu.

Les  auteurs  jouiront  également,
Pour  le  droit  de  traduction  de  leurs
ouvrages  et  pour  la  représentation
ublique  en  traduction  des  oeuvres
dramatiques  ou  dramatico-musicales,
des  avantages  accordés  par  la  présente
  Conwention  en  ce  qui  concerne
les  délais  stipulés  par  les  Conventions
  antérieures  pour  le  commence--ment
  ou  lachevement  des  traduc-206



lichten  Werke  behufs  Wahrung  jenes
Rechtes  zu  thun  verpflichtet  ist.

4.  Die  Wohlthat  der  Bestimmungen
gegenwärtiger  Uebereinkunft  soll  auch
denjenigen  Werken,  welche  weniger  als
drei  Monate  vor  dem  Inkrafttreten  erschienen
  sind,  und  bezüglich  deren  daher
die  gesetzliche  Frist  für  die  nach  Vorschrift
  der  im  Artikel  17  erwähnten
deutsch-italienischen  Uebereinkommen  erforderliche
  Eintragung  noch  nicht  abgelaufen
  ist,  zu  Statten  kommen,  und
zwar  ohne  daß  die  Urheber  zur  Erfüllung
jener  Förmlichkeit  gehalten  wären.

5.  Anlangend  das  Uebersetzungsrecht,
sowie  die  öffentliche  Aufführung  der
Uebersetzungen  von  Werken,  welche  beim
Inkrafttreten  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  noch  nach  den  früheren  Uebereinkommen
  geschützt  sind,  so  soll  die  in
den  letzteren  auf  fünf  Jahre  bemessene
Dauer  jenes  Rechtes  unter  der  Voraussetzung
  auf  zehn  Jahre  verlängert  werden,
daß  entweder  die  fünfjährige  Frist  beim
Inkrafttreten  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  noch  nicht  abgelaufen  ist,  oder
aber,  im  Falle  des  schon  erfolgten  Ablaufes,
  seitdem  keine  Uebersetzung  erschienen
  ist,  beziehungsweise  keine  Aufführung
  stattgefunden  hat.

Ebenso  sollen  die  Urheber  bezüglich
des  Uebersetzungsrechtes  an  ihren  Werken,
sowie  der  öffentlichen  Aufführung  von
Uebersetzungen  dramatischer  oder  dramatisch-musikalischer
  Werke,  insoweit  es  sich
um  die  durch  die  früheren  Uebereinkommen
für  den  Beginn  oder  für  die  Vollendung
der  Uebersetzungen  festgesetzten  Fristen  handelt,
  unter  den  im  vorstehenden  Absatz  vorgesehenen
  Voraussetzungen,  die  durch  die
        <pb n="215" />
        tions,  sous  les  réserves  fixées  au
Paragraphe  précédent.

Le  présent  Protocole,  qui  sera
considére  comme  faisant  partie  intégrante
  de  la  Convention  en  date
de  ce  jour  et  ratifié  avec  elle,  aura
méme  force,  valeur  et  durée  due
cette  Convention.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
  soussignés  ont  dressé  le  pré-Sent
  Protocole  et  y  ont  apposé  leurs
Signatures.

Fait  à  Berlin,  le  20  Juin  1884.

Busch.

Launay.

207  —

gegenwärtige  Uebereinkunft  gewährten

Vortheile  genießen.

Das  gegenwärtige  Protokoll  soll,  als
integrirender  Theil  der  Uebereinkunft  vom
heutigen  Tage,  mit  derselben  ratifizirt
werden  und  gleiche  Kraft,  Geltung  und
Dauer  wie  diese  Uebereinkunft  haben.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  das  gegenwärtige  Protokoll
aufgenommen  und  dasselbe  mit  ihrer
Unterschrift  versehen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  20.  Juni
1884.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft,  sowie  das  vorstehende  Protokoll  sind  ratifizirt
worden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  zu  Berlin  am

23.  August  1884  stattgefunden.

 

Protocole  de  Cloture.

 

Au  moment  de  Procéder  à  la  signature
  de  la  Convention  pour  la  garantie
  réciproque  de  la  protection
des  oeuvres  de  littérature  ou  Tart,
conclue  à  la  date  de  ce  jour  entre
I  Allemagne  et  IItalie,  les  Plénipotentiaires
  soussignés  ont  énoncé  les
declarations  et  réserves  Suivantes:

1°.  Aux  termes  de  la  Egislation
de  ’Empire  allemand,  la  durée  de
la  protection  légale  contre  la  contrelacon
  ou  la  reproduction  illicite

(Uebersetzung.)

Schlußprotokoll.

 

Im  Begriff  zur  Vollziehung  der  Uebereinkunft
  zu  schreiten,  welche  behufs  gegenseitiger
  Gewährleistung  des  Schutzes  von
Werken  der  Literatur  und  Kunst  unterm
heutigen  Tage  zwischen  Deutschland  und
Italien  abgeschlossen  worden  ist,  haben
die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  die
nachstehenden  Erklärungen  und  Vorbehalte
  verlautbart:

1.  Da  nach  den  Bestimmungen  der
deutschen  Reichsgesetzgebung  die  Dauer
des  gesetzlichen  Schutzes  gegen  Nachdruck
und  Nachbildung  bei  anonymen  oder
        <pb n="216" />
        étant,  pour  les  ouvrages  anonymes
ou  pseudonymes,  limitée  en  Alle—
magne  à  trente  années  à  partir  de
la  publication,  à  moins  que  lesdits
ouvrages  ne  soient,  dans  les  trente
ams,  enregistres  sous  le  vrai  nom
de  lauteur,  il  est  entendu  due  les
auteurs  Toeuvres  anonymes  cou  pseudonymes
  publiées  dans  l’un  des  deux
ays,  ou  leurs  ayants-Cause  Igalement
  autorisés,  auront  la  faculté  de
S#assurer  dans  ’autre  pays  le  bénéfice
  de  la  durée  normale  du  droit
de  protection,  en  faisant,  dans  le
délai  de  trente  ans  ci-dessus  mentionné,
  enregistrer  ou  déposer  leurs
Oeuvres  Sous  leur  véritable  nom  dans
le  pays  T’origine,  suivant  les  lois
Ou  reglements  en  vigueur  dans  ce
Pays.

20.  Le  Plénipotentiaire  italien  ayant
énoncé,  au  nom  de  son  Gouvernement,
  le  désir  de  comprendre  ex-Pressément
  les  çeuvres  chorégrahiques
  parmi  les  ouvrages  à  proteger
  contre  la  représentation  publique
  aux  termes  de  Tarticle  8  de
la  Convention,  le  Plénipotentiaire
allemand  a  declaré  ne  pouvoeir  adhérer
  à  ce  désir,  vu  qdue  conformément
  à  Tesprit  de  la  Igislation  de
ITEmpire,  laquelle  ne  fait  point  mention
  des  oeuvres  chorégraphiques,  il
doit  étre  réservée  aux  tribunaux  de
juger,  le  cas  Schéant,  si  la  protection
accordée  aux  Oeuvres  dramatiques  ou
dramatico-musicales  contre  la  repré-Sentation
  illicite  cromprend  ou  non
les  odeuvres  chorégraphiques.

3%.  Afin  de  rendre,  dans  la  pratique,
  encore  plus  efficace  la  défense
de  représenter  ou  d’eexécuter  illicite-208



pseudonymen  Werken  in  Deutschland
auf  dreißig  Jahre  nach  dem  Erscheinen
beschränkt  ist,  es  sei  denn,  daß  jene
Werke  innerhalb  dieser  dreißig  Jahre
unter  dem  wahren  Namen  des  Urhebers
eingetragen  werden,  so  wird  verabredet,
daß  es  den  Urhebern  der  in  einem  der
beiden  Länder  erschienenen  anonymen
oder  pseudonymen  Werke,  oder  deren
gesetzlich  berechtigten  Rechtsnachfolgern
freistehen  soll,  sich  in  dem  anderen  Lande
die  Wohlthat  der  normalen  Dauer  des
Rechtes  auf  Schutz  dadurch  zu  sichern,
daß  sie  während  der  oben  erwähnten
dreißigjährigen  Frist  ihre  Werke  unter
ihrem  wahren  Namen  in  dem  Ursprungslande
  nach  Maßgabe  der  daselbst  geltenden
  gesetzlichen  oder  reglementarischen
Vorschriften  eintragen  oder  deponiren
lassen.

2.  Auf  den  von  dem  italienischen
Bevollmächtigten  im  Namen  seiner  Regierung
  zu  erkennen  gegebenen  Wunsch,
die  choreographischen  Werke  den  nach
Artikel  8  der  Uebereinkunft  gegen  öffentliche
  Aufführung  zu  schützenden  Werken
ausdrücklich  beizuzählen,  hat  der  deutsche
Bevollmächtigte  erklärt,  daß  er  diesem
Wunsche  nicht  zu  entsprechen  vermöge,
da  es  nach  dem  Geiste  der  deutschen
Gesetzgebung,  welche  die  choreographischen
Werke  nicht  erwähnt,  den  Gerichten  überlassen
  bleiben  muß,  eintretenden  Falles
zu  beurtheilen,  ob  der  den  dramatischen
oder  den  dramatisch-musikalischen  Werken
gegen  unerlaubte  Aufführung  gewährte
Schutz  sich  auch  auf  die  choreographischen
Werke  erstreckt  oder  nicht.

3.  Um  in  der  Praxis  das  Verbot
der  unerlaubten  Darstellung  oder  Aufführung
  eines  für  die  öffentliche  Dar-
        <pb n="217" />
        ment  une  oeuvre  adaptée  à  la  re-Présentation
  publique,  une  production
  chorégraphique  ou  une  composition
  musicale,  la  Ilégislation  du
Royaume  dfltalie  accorde  à  ces
Ouvrages,  outre  la  protection  ayant
Pour  but  de  condamner  ceux  qui
àauraient  porté  atteinte  à  ce  droit
de  Lauteur  et  à  laquelle  se  réfeère
la  stipulation  de  Tarticle  8  de  la
Convention,  une  protection  préventive,
  en  appelant  lautorité  administrative
  à  empécher  la  représentation
  ou  Texécution  de  Toeuvre
lorsqduon  ne  lui  produit  pas  le  consentement
  écrit  de  TPauteur  ou  de  ses
ayants-Tcause.

Bien  du’une  protection  préventive
analogue  ne  puisse  étre  accordée
een  Allemagne  aux  auteurs  italiens
d’apres  la  législation  qui  y  est
actuellement  en  vigueur,  il  a  été6
convenu  qdue  les  auteurs  allemands
Ou  leurs  ayants-cCcause  jouiront  en
Italie  des  faveurs  Speciales  susindiquées,
  à  la  condition  toutefois,
de  remplir  les  formalités  requises
Par  Tarticle  14  de  la  loi  italienne
du  19  Septembre  1882  ainsi  que  par
les  articles  2,  3  et  14  du  réglement
de  la  méme  date  et  de  payer  les
taxes  qui  yF  sont  prescrites.

Les  deux  Gouvernements  se  concerteront
  avant  la  mise  en  vigueur
de  la  Convention  sur  la  voie  à
Ssuivre  afin  de  faciliter  aux  intéressés
  allemands,  tant  pour  Tavenir
due  pour  les  oeuvres  qui  ont  paru
avant  cette  mise  en  vigueur,  Tob-Servation
  des  prescriptions  précitées.

D’ailleurs  les  Soussignés  sont  convenus
  due  dans  le  cas  ou,  töt  ou
tard,  la  Iégislation  de  IEmpire

Reichs.  Gesetzbl.  1884.

209

———

stellung  berechneten  Werkes,  eines  choreographischen
  Erzeugnisses  oder  einer  musikalischen
  Komposition  noch  wirksamer  zu
machen,  gewährt  die  Gesetzgebung  des
Königreichs  Italien  diesen  Werken,  außer
demjenigen  Schutze,  welcher  auf  die
Verurtheilung  wegen  erfolgter  Verletzung
jenes  Rechtes  des  Urhebers  abzielt,  und
auf  welchen  sich  die  Bestimmung  des
Artikels  8  der  Uebereinkunft  bezieht,  noch
einen  Präventivschutz,  indem  die  Verwaltungsbehörde
  berufen  ist,  die  Darstellung
  oder  Aufführung  des  Werkes
zu  untersagen,  falls  man  ihr  nicht  die
schriftliche  Einwilligung  des  Urhebers
oder  seiner  Rechtsnachfolger  vorlegt.

Obwohl  ein  analoger  Präventivschutz
den  italienischen  Urhebern  in  Deutschland
nach  der  zur  Zeit  daselbst  in  Kraft  befindlichen
  Gesetzgebung  nicht  gewährt
werden  kann,  ist  vereinbart  worden,  daß
die  deutschen  Urheber  und  deren  Rechtsnachfolger
  in  Italien  die  obengedachten
besonderen  Vergünstigungen  genießen
sollen,  unter  der  Bedingung  jedoch,  daß
sie  die  im  Artikel  14  des  italienischen  Gesetzes
  vom  19.  September  1882,  sowie
in  den  Artikeln  2,  3  und  14  des  Reglements
  vom  gleichen  Datum  erforderten
Förmlichkeiten  erfüllen  und  die  ebendaselbst
vorgesehenen  Gebühren  bezahlen.

Die  beiden  Regierungen  werden  sich
vor  dem  Inkrafttreten  der  Uebereinkunft
über  die  Art  und  Weise  verständigen,
um  den  deutschen  Interessenten,  sowohl
für  die  Zukunft  als  auch  hinsichtlich  der
vor  diesem  Inkrafttreten  erschienenen
Werke,  die  Erfüllung  der  vorerwähnten
Vorschriften  zu  erleichtern.

Uebrigens  haben  die  Unterzeichneten
verabredet,  daß  falls  früher  oder  später
die  Reichsgesetzgebung  den  inländischen

43
        <pb n="218" />
        viendrait  à  accorder  aux  auteurs
nationaux  une  protection  préventive
analogue  à  celle  mentionnée  eidessus,
  les  auteurs  italiens  ou  leurs
ayants-cTCause  en  proliteront  de  plein
droit,  à  la  condition  cependant  de
se  Scumettre  aux  formalités  et  aux
taxes  qui  seraient  éCventuellement
Prescrites  pour  les  nationaux.

4%  La  législation  de  ’Empire  allemand
  ne  permettant  pas  de  com-Prendre
  les  odeuvres  photographiques
au  nombre  des  ouvrages  auxduels
S'applique  ladite  Convention,  les
deux  Gouvernements  se  réservent  de
#entendre  ultérieurement  sur  les
dispositions  spéeciales  à  prendre,
Tun  commun  accord,  à  Teffet  Tassurer
  réciproquement  dans  les  deux
Pays  la  protection  desdites  oeuvres
Photographiques.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
  Soussignés  ont  dressé  le  présent
  Protocole,  qui  sera  considéré
comme  approuvé  et  Sanctionne  par
Les  Gouvernements  respectifs,  sans
autre  ratification  spéciale,  par  le
seul  fait  de  D’échange  des  ratifications
  sur  la  Convention  à  laquelle
i.  se  rapporte  et  y  ont  apposé  leurs
Signatures.

Fait  à  Berlin,  le  20  Juin  1884.

Busch.

Launay.

210

Urhebern  einen  Präventivschutz,  analog
dem  obengedachten,  gewähren  sollte,  dies
den  italienischen  Urhebern  und  deren
Rechtsnachfolgern  von  Rechtswegen  zu
Statten  kommen  soll,  jedoch  unter  der
Bedingung,  sich  den  für  die  Inländer
etwa  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  und
Gebühren  zu  unterwerfen.

4.  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  nach
der  deutschen  Reichsgesetzgebung  photographische
  Werke  nicht  denjenigen  Werken
beigezählt  werden  können,  auf  welche  die
gedachte  Uebereinkunft  Anwendung  findet,
behalten  die  beiden  Regierungen  sich  eine
spätere  Verständigung  vor,  um  durch
ein  besonderes  Abkommen  in  beiden  Ländern
  gegenseitig  den  Schutz  der  photographischen
  Werke  sicher  zu  stellen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Protokoll,  welches  ohne  besondere
  Ratifikation  durch  die  bloße  Thatsache
  des  Austausches  der  Ratifikationen
zu  der  Uebereinkunft,  auf  die  es  sich
bezieht,  als  von  den  betreffenden  Regierungen
  genehmigt  und  bestätigt  gelten
soll,  aufgenommen  und  dasselbe  mit  ihrer
Unterschrift  versehen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  20.  Juni
84.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="219" />
        —  211  —

Reichs-Gesetzblatt

No. 27.

—  —
  —

 

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstag.  S.  211.

 

(Nr.  1566.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstag.  Vom  18.  September  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  14  des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai
1869,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Die  Wahlen  zum  Reichstag  sind  am  28.  Oktober  1884  vorzunehmen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Benrath,  den  18.  September  1884.
L.  S)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1884.  44
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  September  1884.
        <pb n="220" />
        <pb n="221" />
        —  213  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  28.

 

 



Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  des  Reichs.  S.  213.

 

(Nr.  1567.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze
vom  16.  Februar  1882  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39),  vom  2.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  148)  und  vom  12.  April  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  21).  Vom
29.  September  1884.

Auf  Ihren  Bericht  vom  24.  September  dieses  Jahres  genehmige  Ich,  daß
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1882,  betreffend  die  Ausführung  des
Anschlusses  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  an  das  deutsche  Zollgebiet,  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  39)  ein  Betrag  von  4  000  000  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
2.  Juli  1883,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen
  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen,  (Reichs-Gesetzbl.
S.  148)  ein  Betrag  von  18  192  720  Mark  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
12.  April  1884,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1884/85,  (Reichs-Gesetzbl.  S.  21)  ein  Betrag  von
18  790  000  Mark,  zusammen  also  ein  Betrag  von  40  982  720  Mark  durch  eine
nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  beschafft  und  zu  diesem  Zweck  ein  entsprechender
Betrag  von  Schuldverschreibungen,  und  zwar  über  zweihundert  Mark,  fünfhundert
  Mark,  eintausend  Mark,  zweitausend  Mark  und  fünftausend  Mark  ausgegeben
  werde.

Die  Anleihe  ist  mit  jährlich  vier  vom  Hundert  am  1.  April  und  1.  Oktober
zu  verzinsen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reich  bleibt  das  Recht

Reichs-Gesetzbl.  1884.  45
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Oktober  1884.
        <pb n="222" />
        —  214  —

vorbehalten,  die  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden  Frist
zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
gegen  das  Reich  nicht  zu.

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.  Baden-Baden,  den  29.  September  1884.

Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
von  Burchard.

An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="223" />
        Reichs-Gesetzblatt

No. 29.

 

—  —  —

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Serbiens  zu  der  internationalen  Reblaus-Konvention  vom
3.  November  1881.  S.  215.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  der  Bestimmungen
im  §.  2  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1884  über  die  Abänderung  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom
17.  August  1868.  S.  215.

 

(Nr.  1568.)  Bekanntmachung  betreffend  den  Beitritt  Serbiens  zu  der  unterm  3.  November  1881
abgeschlossenen  internationalen  Reblaus-Konvention.  Vom  24.  Oktober  1884.

Im  Artikel  13  der  internationalen  Reblaus-Konvention  vom  3.  November  1881
(Reichs-Gesetzbl.  von  1882  S.  125)  ist  jedem  dritten  Staate  das  Recht  vorbehalten
worden,  jederzeit  durch  eine  dem  Schweizerischen  Bundesrath  abzugebende  Erklärung
  jener  Konvention  beizutreten.  Dementsprechend  hat,  nach  Mittheilung
des  Schweizerischen  Bundesraths,  die  Königlich  serbische  Regierung  ihren  Beitritt  zu
der  Konvention  vom  3.  November  1881  in  der  vorgeschriebenen  Weise  erklärt.

Berlin,  den  24.  Oktober  1884.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Beetticher.

—------ 



(Nr.  1569.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  der  Bestimmungen  im  §.  2  des  Gesetzes
vom  11.  Juli  1884  über  die  Abänderung  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung
vom  17.  August  1868  (Reichs-Gesetzbl.  S.  115).  Vom  30.  Oktober  1884.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  2  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1884,  betreffend
  die  Abänderung  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868,
(Reichs-Gesetzbl.  S.  115)  hat  der  Bundesrath  folgende  Anordnungen  erlassen:

§.  1.

Die  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung
vom  17.  August  1868  (Bundes-Gesetztl.  S.  473)  und  der  Aichordnung  vom
16.  Juli  1869  (besondere  Beilage  zu  Nr.  32  des  Bundes-Gesetzblatts),  sowie

Reichs-Gesetzbl.  1884.  46
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  November  1884.
        <pb n="224" />
        —  216  —

der  Nachträge  zu  letzterer  hergestellten  Maaße,  Meßwerkzeuge  und  Gewichte  sollen,

auch  wenn  sie  den  Bestimmungen  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1884  und

den  in  Ausführung  desselben  ergehenden  technischen  Vorschriften  nicht  entsprechen,
zur  Aichung  und  Stempelung  bis  zum  31.  Dezember  1886,

zur  Wiederholung  der  Aichung  und  Stempelung  aber  bis  zum
31.  Dezember  1896

zugelassen  werden.

Der  Zeitpunkt,  bis  zu  welchem  sie  im  öffentlichen  Verkehr  auch  über
letzteren  Termin  hinaus  noch  geduldet  werden  sollen,  bleibt  weiterer  Bestimmung
vorbehalten.  §.2.

Diejenigen  älteren,  dem  Pfundsystem  angehörigen  Gewichtsstücke,  welche  in
Betreff  der  Gewichtsgröße  und  -Bezeichnung  den  Bestimmungen  der  Maaß-  und
Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868  entsprechen,  aber  weder  den  in  Ausführung
  der  letzteren  erlassenen  technischen  Vorschriften,  noch  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1884,  sowie  den  dazu  ergehenden  technischen  Vorschriften
  genügen,  und  welche  nach  dem  Inkrafttreten  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung
  vom  17.  August  1868  nur  bis  auf  weiteres  noch  zur  Wiederholung
der  Aichung  und  Stempelung  zugelassen  worden  sind,  sollen

nach  dem  31.  Dezember  1884  in  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen
eine  wiederholte  Aichung  und  Stempelung  gesetzlich  nicht  vorgeschrieben
  ist,  zur  ferneren  Wiederholung  der  Aichung  und
Stempelung  nicht  mehr  zugelassen,

dagegen  allgemein  bis  zum  31.  Dezember  1888  noch  im  öffentlichen
Verkehr  geduldet  werden.

§.  3.
Die  Normal-Aichungskommission  hat  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Anordnungen
  die  technischen  Vorschriften  zu  erlassen.

Berlin,  den  30.  Oktober  1884.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 


Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="225" />
        —  217  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 30.

 

 

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  217.

 

(Nr.  1570.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  11.  November  1884.

Wir  Wilhelm,   von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:  .

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  20.  November  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zweck  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  November  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzb.  1884.  47

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  November  1884.
        <pb n="226" />
        <pb n="227" />
        —  219  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  31.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des  Weinbaues  in
den  deutsch  luxemburgischen  Grenzbezirken.  S.  219.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  1571.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des
Weinbaues  in  den  deutsch  luxemburgischen  Grenzbezirken.  Vom  10.  November
  1884.

Gemäß  einer  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Großherzoglich  luxemburgischen
  Regierung  zur  Ausführung  der  Artikel  4  und  5  der  internationalen
Reblauskonvention  vom  3.  November  1881  (Reichs-Gesetzbl.  von  1882  S.  125)
behufs  Erleichterung  des  Verkehrs  mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des  Weinbaues
  in  den  Grenzbezirken  getroffenen  Vereinbarung  bestimme  ich  auf  Grund
der  Vorschrift  im  F.  5  Ziffer  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  4.  Juli  v.  J.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  Folgendes:

Die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  von  Trauben  der  Weinlese,  Trestern,
Kompost,  Düngererde,  gebrauchten  Weinpfählen  und  Weinstützen,  ausgerissenen
Weinstöcken  und  trockenem  Rebholz,  welche  aus  einem  der  nachstehend  aufgeführten
Gemeindebezirke  des  Reichs,  nämlich:

(Kreis  Prüm)  Sevenich,  Dahnen,  Dasburg,  Preischeid,  Oelver;

(Kreis  Bitburg)  Affler,  Sevenich,  Dauwelshausen,  Gemünd-Uebereisenbach,
Rodershausen,  Waldhof,  Keppeshausen,  Bauler,  Geichlingen,  Bierendorf,
  Lahr,  Obersgegen,  Roth,  Körperich,  Seimerich,  Kewenig,  Niedersgegen,
  Gentingen,  Cruchten,  Ammeldingen,  Biesdorf,  Wallendorf,
Bollendorf,  Ferschweiler,  Prümzurlay,  Ernzen,  Echternacherbrück,  Irrel;

(Kreis  Trier)  Menningen,  Minden,  Edingen,  Godendorf,  Rahlingen,  Olk,
Wintersdorf,  Kersch,  Udelfangen,  Trierweiler,  Fusenich,  Metzdorf,
Grevenich,  Mesenich,  Liersberg,  Langsur,  Igel,  Wasserliesch,  Oberbillig;

(Kreis  Saarburg)  Temmels,  Wellen,  Nittel,  Onsdorf,  Koellig,  Rehlingen,
Wincheringen,  Rehlingen-Littorf,  Helfant,  Wehr,  Palzem,  Kreuzweiler,
Nennig,  Besch,  Waihern,  Perl;

(Kreis  Diedenhofen)  Kedingen,  Rüssingen,  Deutsch-Oth,  Wollmeringen,
Escheringen  (Annexe  Mollwingen),  Kanfen,  Suftgen,  Hagen,  Ewringen,

Reichs-  Gesetztl.  1884.  48

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  November  1884.
        <pb n="228" />
        —  220  —

Nieder-Rentgen,  Püttlingen,  Mondorf,  Beiern,  Gandern,  Ober-Kontz,
Nieder-Kontz,  Sierck,  Apach,
herrühren  und  nach  einem  der  nachstehend  aufgeführten  Gemeindebezirke  des  Großherzogthums
  Luxemburg,  nämllich:
(Distrikt  Diekirch)  Niederbeßlingen,  Weiswampach,  Heinerscheid,  Münshausen,
  Hosingen,  Putscheid,  Vianden,  Fouhren,  Bastendorf,  Reisdorf;
(Distrikt  Grevenmacher)  Befort,  Berdorf,  Echternach,  Rosport,  Mompach,
Mertert,  Manternach,  Grevenmacher,  Flaxweiler,  Wormeldingen,  Lenningen,
  Stadtbredimus,  Remich,  Bous,  Wellenstein,  Remerschen,
Bürmeringen,  Bad-Mondorff;
(Distrikt  Luxemburg)  Frisingen,  Roeser,  Düdelingen,  Kayl,  Esch  an  der
Alzette,  Samem,  Differdingen,  Petingen,
bestimmt  sind,  oder  welche  aus  einem  der  vorbezeichneten  Gemeindebezirke  des
Großherzogthums  Luxemburg  herrühren  und  nach  einem  der  vorbezeichneten  Gemeindebezirke
  des  Reichs  bestimmt  sind,  unterliegt  nicht  den  Bestimmungen  im
§.  1  Absatz  1  und  im  §.  3  der  gedachten  Kaiserlichen  Verordnung,  vorausgesetzt,
daß  diese  Gegenstände  nicht  aus  einer  von  der  Reblaus  heimgesuchten  Gegend
herrühren.

Berlin,  den  10.  November  1884.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="229" />
        221

Reichs-Gesetzblatt.

 

No.  32.

Inhalt:

Handels-,  Freundschafts-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Korea.  S.  221.

 

(Nr.  1572.)  Handels-,  Freundschafts-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Reich  und  dem

Königreich  Korea.
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,

König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  einerseits,  und  Seine
Majestät  der  König  von  Korea  andererseits,
  von  dem  Wunsche  geleitet,  die
Beziehungen  zwischen  den  beiden  Reichen
dauernd  freundschaftlich  zu  gestalten  und
den  Handelsverkehr  zwischen  den  beiderseitigen
  Staatsangehörigen  zu  erleichtern,
haben  den  Entschluß  gefaßt,  zur  Erreichung
  dieser  Zwecke  einen  Vertrag
abzuschließen  und  haben  zu  diesem  Ende
zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Generalkonsul  in
MYokohama,  Eduard  Zappe,

Seine  Majestät  der  König  von
Korea:

Allerhöchstihren  Präsidenten  des
Auswärtigen  Amts,  Würdenträger
  des  ersten  Ranges,  Ersten
Vizepräsidenten  des  Staatsraths,
Mitglied  des  Königlichen  Geheimen
  Raths  und  zweiten  Vormund
  des  Kronprinzen,  Min
Jöng-Mok,

welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten
gegenseitig  mitgetheilt  und  solche  in  guter
Reichs=  Gesetzbl.  1884.

Vom  26.  November  1883.)

His  Majesty  the  German  Emperor,
King  of  Prussia,  in  the  name  of
the  German  Empire,  and  His  Ma-Jesty
  the  King  of  Corea,  being
sincerely  desirous  of  establishing
Permanent  relations  of  friendship
and  commerce  between  their  respective
  dominions,  have  resolved  to
conclude  a  Treaty  for  that  purpose,
and  have  therefore  named  as  their
Plenipotentiaries,  that  is  to  say:

His  Majesty  the  German  Emperor,
  King  of  Prussia:

Eduard  Zappe,  His  Consul
General  at  Vokohama;

His  Majesty  the  King  of
Corea:

Min  Löng-mok,  President
of  the  Foreign  Office,  aà
Dignitary  of  the  flirst  rank,
Senior  Vice-President  of  the
Council  of  State,  Member  of
His  Majesty's  Privy  Council
and  Senior  Guardian  of  the
Crown  Prince,

who,  asfter  having  communicated
to  each  other  their  respective  full
49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Dezember  1884.
        <pb n="230" />
        und  gehöriger  Form  befunden  haben,
über  nachstehende  Artikel  übereingekom—
men  sind:

Artikel  I.

1.  Zwischen  Seiner  Majestät  dem
Deutschen  Kaiser,  König  von  Preußen,
und  Seiner  Majestät  dem  König  von
Korea,  sowie  zwischen  den  Angehörigen
des  Deutschen  Reichs  und  des  Königreichs
  Korea  soll  dauernd  Friede  und
Freundschaft  bestehen,  auch  sollen  Deutsche
in  Korea  und  Koreaner  in  Deutschland
Schutz  und  Sicherheit  für  Leben  und
Eigenthum  in  vollem  Umfange  genießen.

2.  Sollten  zwischen  Einem  der  vertragschließenden
  Theile  und  einer  dritten
Macht  Streitigkeiten  entstehen,  so  wird
der  andere  vertragschließende  Theil  auf  ein
diesfallsiges  Ersuchen  seine  guten  Dienste
leihen  und  eine  freundschaftliche  Erledigung
des  Streites  herbeizuführen  suchen.

Artikel  II.

1.  Die  vertragschließenden  Theile  bewilligen
  sich  gegenseitig  das  Recht,  einen
diplomatischen  Agenten  zu  ernennen,
welcher  seinen  Wohnsitz  dauernd  oder
vorübergehend  in  der  Hauptstadt  des
anderen  Theiles  nimmt,  desgleichen  einen
Generalkonsul,  sowie  Konsuln  oder  Vizekonsuln
  für  die  in  den  beiderseitigen
Gebieten  dem  Handel  geöffneten  Häfen
und  Plätze  zu  bestellen.

Die  diplomatischen  Agenten,  sowie
die  Konsularbeamten  jedes  der  vertragschließenden
  Theile  sollen  in  ihrem  persönlichen
  oder  schriftlichen  Verkehr  mit
den  Behörden  des  anderen  Theiles  ebenso
frei  und  unbehindert  sein,  auch  ebensolche
  Vorrechte  und  Freiheiten  genießen,
wie  dieselben  in  anderen  Staaten  den
diplomatischen  und  konsularischen  Beamten
  gewährt  sind.

222

.

Powers,  found  in  good  and  due
form,  have  agreed  upon  and  concluded
  the  following  articles:

ARTICIE  IL.

1.  There  shall  be  perpetual  peace
and  friendship  between  His  Majesty
the  German  Emperor,  King  of
Prussia  and  His  Majesty  the  King
of  Corea,  and  between  the  subjects
of  the  German  Empire  and  of  the
Kingdom  of  Corea,  who  shall  enjoy
full  security  and  protection  for  their
Persons  and  property  within  the
dominions  of  the  other.

2.  In  the  case  of  differences
arising  between  one  of  the  Higb
contracting  Parties  and  a  third
Power,  the  other  High  contracting
Party,  if  requested  to  do  so,  shall
exert  its  good  offices  to  bring  about
ah  amicable  arrangement.

ARTICIE  II.

1.  The  High  contracting  Parties
may  each  appoint  a  Diplomatic
Agent  to  reside  permanently  or
temporarily  at  the  capital  of  the
other,  and  may  appoint  a  Consul
General,  Consuls  or  Vice-Consuls  to
reside  at  any  or  all  of  the  ports
or  places  of  the  other  which  are
open  to  foreign  commerce.  The
Diplomatic  Agents  and  Consular
füunctionaries  of  both  countries  shall
freely  enjoy  the  same  facilities  for
communication  personally  or  in  writing,
  with  the  Authorities  of  the
country,  where  they  respectively
reside,  together  with  all  other  pri-Vvileges
  and  immmmities  as  are  en-Joyed

  by  Diplomatic  or  Consular

functionaries  in  other  countries.
        <pb n="231" />
        2.  Der  diplomatische  Agent  und  die
Konsularbeamten  jedes  der  beiden  ver—
tragschließenden  Theile,  sowie  ihre  Untergebenen
  sollen  das  Recht  haben,  in  der
ganzen  Ausdehnung  der  Gebiete  des
anderen  Theiles  ohne  Hinderniß  zu  reisen.
Die  koreanischen  Behörden  werden  den
deutschen  Beamten  für  diese  Reisen  Pässe
ausstellen  und  ihnen  zu  ihrem  Schutze
eine  Eskorte  in  einer  den  Umständen
entsprechenden  Stärke  beigeben.

3.  Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und
Vizekonsuln  der  vertragschließenden  Theile
werden  die  Ausübung  ihrer  amtlichen
Thätigkeit  erst  beginnen,  nachdem  ihnen
von  dem  Souverän  oder  der  Regierung
des  Landes,  in  welchem  sie  ihren  Sitz
haben,  das  Exequatur  ertheilt  ist.

Handelsgeschäfte  zu  betreiben  soll  denselben
  nicht  gestattet  sein.

Artikel  III.

1.  Die  Gerichtsbarkeit  über  deutsche
Reichsangehörige  und  ihr  Eigenthum  soll
in  Korea  ausschließlich  den  gehörig  ermächtigten
  deutschen  Behörden  zustehen.

Vor  diesen  Behörden  soll  die  Verhandlung
  und  Entscheidung  aller  Klagen
stattfinden,  welche  gegen  deutsche  Reichsangehörige
  von  solchen  oder  von  Angehörigen
  anderer  fremder  Staaten  angebracht
  werden,  und  die  koreanischen  Behörden
  haben  sich  jeder  Einmischung  zu
enthalten.

2.  Klagen  und  Beschwerden,  von
koreanischen  Behörden  oder  Unterthanen
gegen  deutsche  Reichsangehörige  in  Korea
erhoben,  sollen  vor  den  deutschen  Behörden
  verhandelt  und  von  ihnen  entschieden
  werden.

3.  Klagen  oder  Beschwerden,  von
deutschen  Behörden  und  Staatsangehörigen
  gegen  koreanische  Unterthanen

223

2.  The  Diplomatic  Agent  and
the  Consular  functionaries  of  each
Power,  and  the  members  of  their
official  establishments,  shall  have
the  right  to  travel  freely  in  any  part
of  the  dominions  of  the  other,  and
the  Corean  Authorities  shall  furnish
Passports  to  such  German  Oftficials
travelling  in  Corea,  and  shall  provide
  such  escort  for  their  protection
as  may  be  necessary.

3.  The  Consular  Officers  of  both
Countries  shall  exercise  their  fünctions
  on  receipt  of  due  authorization
  from  the  Sovereign  or  Government
  ofthe  Country,  in  which  they
respectively  reside  and  shall  not  be
Permitted  to  engage  in  trade.

ARTICILIE  III.

I.  Jurisdiction  over  the  persons
and  property  of  German  subjects
in  Corea  shall  be  vested  exclusively
in  the  duly  authorized  German
Authorities,  who  Shall  hear  and  determine
  all  cases  brought  against
German  subjects  by  any  German
or  other  Foreign  subject  or  citizen
Without  the  intervention  of  the  Corean
  Authorities.

2.  If  the  Corean  Authorities  or
à  Corean  subject  make  any  charge
or  complaint  against  a  German  subject
  in  Corea,  the  case  shall  be
heard  and  decided  by  the  German.
Authorities.

3.  If  the  German  Authorities  or
a  German  subject  in  Corea  make
any  charge  or  complaint  against  a

49°
        <pb n="232" />
        in  Korea  erhoben,  sollen  vor  den  korea—
nischen  Behörden  verhandelt  und  von
diesen  entschieden  werden.

4.  Ein  Deutscher,  welcher  in  Korea
eine  strafbare  Handlung  begeht,  soll  von
den  deutschen  Behörden  nach  den  deut—
schen  Gesetzen  verfolgt  und  bestraft  werden.

5.  Ein  Koreaner,  welcher  in  Korea
eine  gegen  einen  deutschen  Reichsange—
hörigen  gerichtete  strafbare  Handlung
begeht,  soll  von  den  koreanischen  Be—
hörden  in  Gemäßheit  der  koreanischen
Gesetze  abgeurtheilt  und  bestraft  werden.

6.  Alle  Ansprüche  auf  Geldstrafen
oder  Konfiskationen  für  Zuwiderhand—
lungen  gegen  Bestimmungen  dieses  Vertrages
  oder  einer  auf  Grund  desselben
erlassenen  oder  später  zu  erlassenden  Verordnung
  sollen  vor  den  deutschen  Behörden
  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
  gebracht  werden.  Die  Geldstrafen
oder  Konfiskationen,  welche  von  diesen
letzteren  ausgesprochen  werden,  sollen  der
koreanischen  Regierung  zufallen.

7.  Deutsche  Güter,  welche  in  einem
offenen  Hafen  von  den  koreanischen  Behörden
  mit  Beschlag  belegt  werden,
sollen  von  den  koreanischen  und  den
deutschen  Behörden  versiegelt  und  von
den  ersteren  so  lange  in  Verwahrung
gehalten  werden,  bis  die  letzteren  ihre
Entscheidung  gefällt  haben.  Fällt  diese
Entscheidung  zu  Gunsten  des  Eigenthümers
  der  Güter  aus,  so  sollen  dieselben
  sofort  der  deutschen  Behörde  zur
weiteren  Verfügung  ausgehändigt  werden.
Hat  jedoch  der  Eigenthümer  der  mit  Beschlag
  belegten  Güter  ihren  Werth  bei  den
koreanischen  Behörden  deponirt,  so  sind
ihm  dieselben  noch  vor  der  Entscheidung
der  deutschen  Behörde  auszufolgen.

224  —

Corean  subject  in  Corea,  the  case
shall  be  heard  and  decided  by  the
Corean  Authorities.

4.  A  German  subject  who  commits
  any  offence  in  Corea,  shall  be
tried  and  punished  by  the  German
Authorities  according  to  the  laws
#f  Germany.

5.  A  Corean  subject  who  commits
in  Corea  any  offence  against  a  German
  subject  shall  be  tried  and
Punished  by  the  Corean  Authorities,
according  to  the  laws  of  Corea.

6.  Any  complaint  against  a  German
  subject  involving  a  penalty  or
Confiscation  by  reason  of  any  breach
either  of  this  Treaty,  or  of  any
Regulation  annexed  thereto,  or  of
any  Regulation  that  may  hereafter
be  made  in  virtue  of  its  provisions,
shall  be  brought  before  the  German
Authorities  for  decision,  and  any
Penalty  unposed  and  all  property
confiscatech  in  such  cases,  Shall
belong  to  the  Corean  Government.

7  German  Goods,  when  seized
by  the  Corean  Authorities  at  an
open  Port  shall  be  put  under  the
Seals  of  the  Corean  and  the  German
Authorities,  and  shall  be  detained
by  the  fomer  until  the  German
Authorities  shall  have  given  their
decision.  Ifthis  deecision  is  in
favour  of  the  owner  of  the  Goods,
they  shall  be  immediately  placed  at
the  Consuls  disposal.  But  the  owner
shall  be  allowed  to  receive  them  at
once  on  depositing  their  value  with
the  Corean  Authorities  pending  the
decision  of  the  German  Authorities.
        <pb n="233" />
        —  225  —

8.  In  allen  Civil-  und  Strafsachen,
welche  in  Korea  vor  koreanischen  Ge—
richten  oder  vor  deutschen  Konsular—
gerichten  verhandelt  werden,  können  die
Behörden  des  Klägers  einen  Beamten
abordnen,  um  bei  den  Verhandlungen
zugegen  zu  sein.  Der  zu  diesem  Zweck
abgeordnete  Beamte  soll  mit  gebührender
Rücksicht  behandelt  werden  und  es  soll
ihm  gestattet  sein,  Zeugen  vorzuladen
und  vernehmen  zu  lassen,  auch  gegen
das  Verfahren  oder  die  Entscheidung
Einspruch  zu  erheben.

9.  Wenn  ein  Koreaner,  der  ange—
schuldigt  ist,  die  Gesetze  seines  Landes
übertreten  zu  haben,  in  dem  Besitzthum
eines  Deutschen  oder  auf  einem  deutschen
Kauffahrteischiffe  Zuflucht  sucht,  so  sollen
die  deutschen  Behörden  auf  den  Antrag
der  koreanischen  Behörden  die  nöthigen
Schritte  thun,  um  den  Angeschuldigten
zu  ergreifen  und  ihn  behufs  Aburtheilung
auszuliefern.  Ohne  die  Ermächtigung
der  zuständigen  deutschen  Behörde  aber
soll  es  koreanischen  Beamten  weder  gestattet
  sein,  das  Besitzthum  eines  deutschen
Reichsangehörigen  ohne  dessen  Einwilligung,
  noch  ohne  die  Zustimmung  des
Schiffsführers  oder  seines  Vertreters  ein
deutsches  Handelsschiff  zu  betreten.

10.  Auf  das  Ersuchen  der  zuständigen
deutschen  Behörden  sollen  die  koreanischen
Behörden  deutsche  Reichsangehörige,
welche  strafbarer  Handlungen  beschuldigt
sind,  sowie  Deserteure  von  deutschen
Kriegs=  oder  Handelsschiffen  verhaften
und  dieselben  der  requirirenden  Behörde
ausliefern.

Artikel  IV.

1.  Für  den  deutschen  Handel  sollen
von  dem  Tage,  an  welchem  dieser  Ver-8.

  In  all  cases,  whether  civil  or
criminal,  tried  either  in  Corean  or
German  Courts  in  Corea,  a  properly
authorized  official  of  the  nationality
of  the  plaintiff  shall  be  allowed  to
attend  the  hearing,  and  shall  be
treated  with  the  courtesy  due  to
his  position.  He  shall  be  allowed
whenever  he  thinks  it  necessary  to
call  witnesses  and  have  them  examined
  and  to  protest  against  the  proceedings
  or  deeision.

9.  If  a  Corean  subject,  who  is
charged  with  an  offence  against  the
laws  of  his  country  takes  refuüge  on
Premises  occupied  by  a  German
subject  or  on  board  a  German
merchant  vessel,  the  German  Authorities,
  shall  take  steps  to  have  such
Person  arrested  and  handed  over  to
the  Corean  Authorities  for  trial,  on
receiving  an  application  from  them.
But,  without  the  consent  of  the
Proper  German  Authority,  no  Corean
officer  shall  enter  the  premises  of
any  German  subject  without  his
consent,  or  go  on  board  any  German
  ship  without  the  consent  of

the  Officer  in  charge.

10.  On  the  demand  of  any  competent
  German  Authority  the  Corean
Authorities  shall  arrest  and  deliver
to  the  former  any  German  subject
charged  with  a  Criminal  oflence
and  any  deserter  from  a  German
ship  of  war  or  merchant  vessel.

ARTICLE  IV.

1.  The  Ports  of  Chemulpo  Gen-—
chuan)  Wönsan  (Gensan)  and  Pusan
        <pb n="234" />
        —  226  —

trag  in  Kraft  tritt,  die  folgenden  Plätze
geöffnet  sein:

a)  die  Häfen  Chemulpo  (Jenchuan),
Wönsan  (Gensan)  und  Pusan
(Fusan),  oder  wenn  der  letztere
Hafen  nicht  entsprechen  sollte,  irgend
ein  anderer  Hafen  in  der  Nähe
desselben;

b)  die  Städte  Hanyang  (Seoul)  und
Manghwachin,  oder  an  Stelle  des
letzteren  irgend  ein  anderer  Platz
in  dessen  Nähe.

2.  Die  deutschen  Reichsangehörigen
sollen  berechtigt  sein,  an  den  oben  genannten
  Plätzen  Grundstücke  oder  Häuser
zu  kaufen  oder  zu  miethen  und  Wohnhäuser,
  Magazine  und  Fabriken  zu  errichten,
  auch  sollen  sie  das  Recht  freier
Religionsübung  genießen.  Alle  Maßregeln,
  welche  die  Auswahl,  Abgrenzung
und  Vermessung  der  für  die  Niederlassung
  der  Fremden  bestimmten  Ländereien
  oder  den  Verkauf  von  Grundstücken
  in  den  verschiedenen  koreanischen,
dem  fremden  Handel  eröffneten  Häfen
und  Plätzen  betreffen,  sollen  von  den
koreanischen  Behörden  gemeinschaftlich
mit  den  zuständigen  fremden  Behörden
vereinbart  werden.

3.  Diese  Ländereien  sollen  von  der
koreanischen  Regierung  den  Eigenthümern
abgekauft  und  für  die  Benutzung  hergerichtet
  werden.  Die  dadurch  erwachsenen
Kosten  sollen  in  erster  Linie  aus  dem
Ertrage  der  Landverkäufe  gut  gemacht
werden.  Die  jährliche  Grundabgabe,
welche  von  den  koreanischen  Behörden
in  Gemeinschaft  mit  den  fremden  Behörden
  vereinbart  werden  wird,  soll  an
die  ersteren  zahlbar  sein,  welche  einen
angemessenen  Theil  derselben  als  Entschädigung
  für  die  Grundsteuer  zurückbehalten
  werden.  Der  Ueberschuß  und

(Fusay),  or  if  the  latter  port  should
not  be  approved,  then  such  other
Port  as  may  be  selected  in  its  neighbourhood,
  together  with  the  city
of  Hanyang  (Seoul)  and  the  town
of  VLanghwachin,  or  such  other  place
in  that  neighbourhood  as  may  be
deemed  desirable,  shall,  from  the
day  on  which  this  Treaty  comes
into  operation,  be  opened  to  German
commerce.

2.  At  the  above  named  places,
German  subjects  shall  have  the  right
to  rent  or  to  purchase  land  or  houses,
and  to  erect  dwellings,  warehouses
and  factories.  They  shall  be  allowed
  the  free  exercise  of  their  religion.
  All  arrangements  for  the
selection,  determination  of  the  limits,
and  laying  out  of  the  sites  of  the
foreign  settlements,  and  for  the  sale
of  land  at  the  various  ports  and
places  in  Corea  open  the  foreign
trade,  shall  be  made  by  the  Corean
Authorities  in  conjunction  with  the
competent  Foreign  Authorities.

3.  These  sites  shall  be  purchased
from  the  owners,  and  prepared  for
ccupation  by  the  Corean  Government,
  and  the  expense  thus  incurred
  shall  be  a  flirst  charge  on
the  proceeds  of  the  sale  of  the  land.
The  vearly  rental  agreed  upon  by
the  Corean  Authorities  in  conjunction

  with  the  Foreign  Authorities

  shall  be  paid  to  the  former,
Wwho  Shall  retain  a  fixed  amount
thereof  as  a  fair  equivalent  tor  the
land  tax,  and  the  remainder  together
  with  any  balance  left  from
        <pb n="235" />
        die  aus  den  Landverkäufen  etwa  erübrig—
ten  Summen  fließen  einem  Munizipal—
fonds  zu,  welcher  von  einem  Gemeinde—
rath  verwaltet  werden  soll,  über  dessen
Zusammensetzung  von  den  koreanischen
Behörden  in  Gemeinschaft  mit  den  zuständigen
  fremden  Behörden  Bestimmung
zu  treffen  ist.

4.  Deutsche  Reichsangehörige  können
außerhalb  der  Grenzen  der  fremden
Niederlassungen,  in  einem  Umkreis  von
zehn  koreanischen  Li,  Grundstücke  oder
Häuser  kaufen  oder  miethen.  Derartiger
Grundbesitz  soll  aber  allen  Verordnungen
und  Grundabgaben  unterworfen  sein,
welche  die  koreanischen  Behörden  dafür
festsetzen  werden.

5.  Die  koreanischen  Behörden  werden
in  jedem  der  dem  fremden  Handel  eröffneten
  Orte  ein  passendes  Grundstück
als  Begräbnißplatz  für  die  Fremden
kostenfrei  zur  Verfügung  stellen.  Derselbe
  unterliegt  keinerlei  Pacht,  Grundsteuer
  oder  anderweitigen  Abgaben  und
seine  Verwaltung  wird  dem  oben  bezeichneten
  Munizipalrath  überlassen  bleiben.

6.  Innerhalb  einer  Entfernung  von
einhundert  koreanischen  Li  von  den  dem
fremden  Handel  geöffneten  Häfen  und
Mätzen,  oder  innerhalb  solcher  Grenzen,
wie  sie  von  den  zuständigen  Behörden
beider  Länder  in  Zukunft  vereinbart
werden,  soll  es  deutschen  Reichsangehörigen
  gestattet  sein,  sich  ohne  Paß
nach  Belieben  zu  bewegen.  Dieselben
sollen  auch  berechtigt  sein,  in  allen
Theilen  des  Landes  zum  Vergnügen
oder  zu  Handelszwecken  zu  reisen,  mit
Ausnahme  von  Büchern  und  Drucksachen,
  welche  der  koreanischen  Regierung
  nicht  genehm  sind,  Waaren  aller
Art  zu  transportiren  und  zu  verkaufen,

227

the  proceeds  of  land  sales,  shall
belong  to  a  Municipal  fund  to  be
administered  by  a  Council,  the  constitution
  of  which  shall  be  determined
  hereafter  by  the  Corean
Authorities  in  conjunction  with  the
competent  Foreign  Authorities.

4.  German  subjects  may  rent  or
Purchase  land  or  houses  beyond
the  limits  of  the  foreign  settlements
and  within  a  distance  of  ten  Corean
Li  from  the  same.  But  all  land  so
Occupied  shall  be  subject  to  such
conditions  as  to  the  observance  of
Corean  local  regulations  and  payment
  of  land-tax  as  the  Corean-Authorities
  may  see  fit  to  impose.

5.  The  Corean  Authorities  will  set
apart,  free  of  cost,  at  each  of  the
Places  open  to  trade,  a  suitable  piece
#f  Ground  as  a  foreign  cemetery,
upon  which  no  rent,  land-tax  or
other  charges  shall  be  payable,  and
the  management  of  which  shall  be
left  to  the  Municipal  Council  above
mentioned.

6.  German  subjects  shall  be  allowed
  to  go  where  they  please,
Without  passports,  within  a  distance
of  one  hundred  Corean  Li  from  any
#f  the  ports  and  places  open  to
trade,  or  within  such  limits  as  may
be  agreed  upon  between  the  competent
  Authorities  of  both  Countries.
German  subjects  are  also  authorized
to  travel  in  Corea  for  pleasure  or
for  purposes  of  trade,  to  transport
and  sell  goods  of  all  kinds  except
bocks  and  other  printed  matter  disapproved
  of  by  the  Corean  Government,
  and  to  purchase  native  produce
in  all  parts  ofthe  country,  under  pass-
        <pb n="236" />
        —  228  —

sowie  Landesprodukte  einzukaufen.  Zu
diesem  Ende  müssen  sie  sich  aber  mit
Pässen  versehen,  welche  von  den  Kon—
sularbehörden  ausgestellt  und  von  den
koreanischen  Lokalbehörden  gegengezeichnet
oder  abgestempelt  werden.  Die  Pässe
müssen  von  den  Reisenden  auf  Verlangen

in  den  Distrikten,  welche  sie  berühren, 

vorgezeigt  werden.  Sind  dieselben  ordnungsmäßig,
  so  ist  dem  Inhaber  die
Fortsetzung  der  Reise  zu  gestatten,  und
es  soll  ihm  freistehen,  sich  die  von  ihm
benöthigten  Transportmittel  zu  verschaffen.
Reist  ein  Deutscher  außerhalb  der  oben
bezeichneten  Grenzen  ohne  Paß,  oder
begeht  er  im  Innern  eine  ungesetzliche
Handlung,  so  soll  er  verhaftet  und  der
nächsten  deutschen  Konsularbehörde  zur
Bestrafung  übergeben  werden.  Wer
die  genannten  Grenzen  ohne  Paß  überschreitet,
  wird  mit  einer  Geldstrafe  bis
zu  einhundert  Dollars  bestraft,  neben
welcher  auf  Gefängniß  bis  zu  einem
Monat  erkannt  werden  kann.

7.  Deutsche  Reichsangehörige  in  Korea
sollen  den  Munizipal=  und  Polizeiverordnungen
  unterworfen  sein,  welche  für  die
Erhaltung  der  Ruhe  und  öffentlichen
Ordnung  von  den  zuständigen  Behörden
der  beiden  Länder  vereinbart  werden.
Diese  Verordnungen  sind,  um  denselben
für  deutsche  Reichsangehörige  verbindliche
Kraft  zu  geben,  durch  die  zuständigen
deutschen  Behörden  vorschriftsmäßig  zu
verkünden,  desgleichen  sollen  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieselben  von  den
deutschen  Behörden  bestraft  werden.

Artikel  V.

1.  In  jedem  der  dem  fremden  Handel
eröffneten  Plätze  sollen  deutsche  Reichsangehörige
  das  unbeschränkte  Recht  haben,
von  allen  fremden  und  den  geöffneten

Ports  which  will  be  issued  by  their
Consuls  and  countersigned  or  sealed
by  the  Corean  local  Authorities.
These  passports,  if  demanded,  must
be  produced  for  examination  in  the
districts  passed  through.  If#the
Passport  be  not  irregular,  the  bearer
Will  be  allowed  to  proceed,  and  he
shall  be  at  liberty  to  procure  such
means  of  transport  as  he  may  reqduire.


Any  German  subject  travelling
beyond  the  limits  above  named
without  a  passport,  or  committing
When  in  the  interior  any  offence,
shall  be  arrested  and  handed  over
to  the  nearest  German  Consul  for
unishment.  Travelling  beyond  the
said  limits  without  a  passport  will
render  the  offender  liable  to  a  fine
not  exceeding  One  hundred  Mexican
dollars  with  or  without  imprisonment
  for  a  term  not  exceeding  one
month.

7.  German  subjects  in  Corea  shall
be  amenable  to  the  Municipal  and
Police  Regulations  for  the  maintenance
  of  the  peace  and  public  order
agreec  upon  by  the  competent
Authorities  of  the  two  countries.
To  make  such  Regulations  binding
On  German  subjects  they  will  be
duly  promulgated  by  the  competent
German  Authorities  and  enforced
by  them.

ARTICLE  V.

1.  At  each  of  the  ports  and
places  open  to  foreign  trade,  German
  subjects  shall  be  at  full  liberty
to  import  from  any  toreign  port,
        <pb n="237" />
        koreanischen  Häfen  Güter  einzuführen,
mit  den  Unterthanen  Koreas  oder  anderer
Staaten  Kauf=  und  Verkaufgeschäfte  zu
vereinbaren,  ferner  nach  allen  fremden
und  den  geöffneten  koreanischen  Häfen
Güter  aller  Art,  mit  Ausnahme  der
vertragsmäßig  verbotenen  Waaren,  gegen
Zahlung  der  in  dem  angehängten  Tarif
vorgesehenen  Zölle  auszuführen.  Sie
haben  das  Recht,  ihre  Geschäfte  mit
koreanischen  Unterthanen  oder  Angehörigen
  anderer  Staaten  unbehindert
und  ohne  Dazwischenkunft  koreanischer
Beamten  oder  sonstiger  Personen  abzuschließen,
  auch  soll  es  ihnen  freeistehen,
jede  Art  industrieller  Unternehmungen
zu  betreiben.

2.  Die  Eigenthümer  oder  Konsignatäre
  aller  aus  einem  fremden  Hafen  eingeführten
  Waaren,  für  welche  der  tarifmäßige
  Zoll  entrichtet  worden  ist,  sind
berechtigt,  bei  Wiederausfuhr  der  Waaren
nach  irgend  einem  fremden  Hafen,  falls
dieselbe  innerhalb  von  dreizehn  Monaten
koreanischer  Zeitrechnung  nach  dem  Tage
der  Einfuhr  stattfindet,  einen  Rückzollschein
  über  den  Betrag  des  gezahlten
Einfuhrzolles  zu  beanspruchen,  vorausgesetzt,
  daß  die  Originalverpackung  noch
unversehrt  ist.  Diese  Rückzollscheine  sollen
von  den  koreanischen  Zollämtern  entweder
  bei  Vorzeigung  in  baar  eingelöst
oder  in  jedem  offenen  koreanischen  Hafen
bei  Entrichtung  von  Zöllen  an  Zahlungsstatt
  angenommen  werden.

3.  Werden  koreanische  Waaren  von
einem  koreanischen  offenen  Hafen  nach
einem  anderen  versandt,  so  soll  der  bei
der  Ausfuhr  gezahlte  Zoll  in  dem  Verschiffungshafen
  zurückbezahlt  werden,  sobald
  durch  eine  zollamtliche  Bescheinigung
nachgewiesen  wird,  daß  die  Waare  im
Bestimmungshafen  angekommen  ist,  oder

Reichs-Gesetzbl.  1884.

229

or  any  Corean  open  port,  to  sell  to,
or  to  buy  from,  any  Corean  sub-Jject
  or  others,  and  to  export  to
any  foreign  or  Corean  open  port,
all  kinds  of  merchandise  not  prohibited
  by  this  Treaty  on  paying
the  duties  of  the  Tariff  annexedthereto.
  They  may  freely  transact
their  business  with  Corean  subjects
or  others  without  the  intervention
#f  Corean  Officials  or  ether  persons,
and  they  may  freely  engage  in  any
industrial  occupation.

2.  The  owners  or  Cconsignees  of
all  goods  imported  from  any  foreign
Port  upon  which  the  duty  of  the
aforesaid  Tariff  shall  have  been
paid  shall  be  entitled  on  reexporting
  the  Same  to  any  foreign  port
at  any  time  within  thirteen  Corean
months  of  the  date  of  importation,
to  receive  a  drawback  certificate
for  the  amount  of  such  import
duty,  provided,  that  the  original
Packages  containing  such  goods
remain  intact.  These  drawback
certificates  shall  either  be  redeemed
by  the  Corean  Customs  on  demand,
or  they  shall  be  received  in  payment
  of  duty  at  any  Corean  open
Port.

3.  The  duty  paid  on  Corean
goods,  when  Carried  from  one
Corean  open  port  to  ancther,  shall
be  refunded  at  the  port  of  shipment
  on  production  of  a  Customs
Certificate  showing  that  the  goods
have  arrived  at  the  port  of  destination,
  or  on  Satisfactory  proof

50
        <pb n="238" />
        —

falls  genügender  Nachweis  geliefert  wird,
daß  die  betreffenden  Güter  durch  Schiffbruch
  verloren  gegangen  sind.

4.  Alle  von  Angehörigen  des  Deutschen
Reichs  nach  Korea  eingeführten  Waaren,
von  welchen  die  tarifmäßigen  Zölle  entrichtet
  worden  sind,  können  nach  irgend
einem  anderen  koreanischen  Hafen  zollfrei
versandt  werden,  und  wenn  sie  in  das
Innere  transportirt  werden,  sollen  sie  in
keinem  Theile  des  Landes  irgend  einer
weiteren  Abgabe,  Steuer  oder  einem
Durchgangszoll  unterliegen.  In  gleicher
Weise  soll  der  Versandt  aller  für  die
Ausfuhr  bestimmten  koreanischen  Produkte
  und  Waaren  nach  den  offenen
Häfen  völlig  frei  von  jeglicher  Beschränkung
  vor  sich  gehen  und  dieselben
sollen  keinerlei  Abgaben,  Steuern  oder
Durchgangszöllen  unterliegen,  weder  am
Produktionsorte,  noch  auf  dem  Wege
zu  einem  offenen  Hafen,  gleichviel  aus
welchem  Theile  Koreas  sie  kommen.

5.  Der  koreanischen  Regierung  steht
es  frei,  für  den  Transport  von  Gütern
oder  Passagieren  nach  nicht  offenen  Häfen
Koreas  deutsche  Kauffahrteischiffe  zu  chartern.
  Auch  koreanischen  Unterthanen  soll
dies  gestattet  sein,  wenn  die  koreanischen
Behörden  ihre  Zustimmung  dazu  ertheilen.

6.  Wenn  die  koreanische  Regierung
gegründete  Besorgniß  hegt,  daß  eine
Hungersnoth  im  Lande  ausbrechen  könnte,
so  wird  Seine  Majestät  der  König  von
Korea  durch  Dekret  zeitweise  die  Ausfuhr
von  Cerealien  nach  fremden  Ländern
verbieten,  sei  es  von  allen  geöffneten
koreanischen  Häfen,  sei  es  von  einigen
oder  von  einem  derselben,  und  ein  solches
Verbot  soll  verbindliche  Kraft  für  deutsche
Reichsangehörige  in  Korea  nach  Ablauf
eines  Monats  erlangen,  von  dem  Zeit-230



—

being  produced  of  the  loss  of  the
goods  by  shipwreck.

4.  All  goods  imported  into  Corca
by  German  subjects  and  on  which
the  duty  of  the  Tariff  annexed  to
this  Treaty  shall  have  been  paicd,
may  be  conveyed  to  any  Corean
Oen  port  free  of  duty,  and,  when
transported  into  the  interior,  shall
not  be  subject  to  any  additional  tax,
excise  or  transit  duty  whatsoever  in
any  part  of  the  country.  In  like
manner  full  freedom  shall  be  allowed
  tor  the  transport  to  the  open
Ports  of  all  Corean  commodities
intended  for  exportation,  and  such
commodities  shall  not,  either  at  the
place  of  production,  or  when  being
conveyed  from  any  part  of  Corea  to
any  of  the  open  ports,  be  subjecteedl
to  the  payment  of  any  tax,  excise
or  transit  duty  whatscoever.

5.  The  Corean  Government  may
charter  German  merchant  vessels
for  the  conveyance  of  goods  or
assengers  to  unopened  ports  in
Corea,  and  Corean  subjects  shall
have  the  same  right  subject  to  the
approval  of  their  own  Authorities.

6.  Whenever  the  Government  of
Corea  shall  have  reason  to  apprehend
  a  scarcity  of  food  within  the
Kingdom,  His  Majesty  the  King  of
Corea  may,  by  Decree,  temporarily
Prohibit  the  export  of  grain  to
foreign  countries  from  any  or  all
of  the  Corean  open  ports,  and  such
Prohibition  shall  become  binding  on
German  subjects  in  Corea  on  the
eKpiration  of  one  month  from  the
date  on  which  it  shall  have  been
        <pb n="239" />
        punkte  an  gerechnet,  an  welchem  dasselbe
von  den  koreanischen  Behörden  zur  amt—
lichen  Kenntniß  des  deutschen  Konsuls
in  den  in  Frage  kommenden  Häfen  ge—
bracht  worden  ist,  es  soll  aber  nicht
länger,  als  durchaus  erforderlich,  in
Kraft  bleiben.

7.  Deutsche  Kauffahrteischiffe  sollen
für  die  Registertonne  dreißig  mexikanische
Cents  Tonnengelder  bezahlen.  Eine
einmalige  Entrichtung  der  Tonnengelder
giebt  dem  Schiffe  das  Recht,  alle  koreanischen
  offenen  Häfen  während  eines
Zeitraumes  von  vier  Monaten  zu  besuchen,
  ohne  daß  es  weiteren  Abgaben
unterliegt.  Alle  Tonnengelder  sollen
verwandt  werden  für  die  Einrichtung
von  Leuchtthürmen  und  Baken,  sowie
die  Auslegung  von  Bojen  an  den  koreanischen
  Küsten  und  vor  allen  Dingen
an  den  Zugängen  zu  den  geöffneten
Häfen,  und  für  die  Vertiefung  oder
sonstige  Verbesserung  ihrer  Ankerstellen.
Fahrzeuge,  welche  in  den  offenen  Häfen
zum  Löschen  und  Laden  verwandt  werden,
  zahlen  keine  Tonnengelder.

8.  Es  wird  hiermit  vereinbart,  daß
gleichzeitig  mit  diesem  Vertrage  der  Tarif
und  die  Handelsbestimmungen,  welche
ihm  angehängt  sind,  in  Kraft  treten.
Die  Behörden  beider  Länder  können
die  Handelsbestimmungen  von  Zeit  zu
Zeit  einer  Revision  unterziehen,  um  im
Wege  gemeinsamer  Verständigung  solche
Abänderungen  vorzunehmen  und  solche
Zusätze  anzufügen,  deren  Zweckmäßigkeit
durch  die  Erfahrung  dargethan  ist.  Jedoch
sollen  die  von  den  beiderseitigen  Behörden
getroffenen  Vereinbarungen  für  deutsche
Reichsangehörige  erst  nach  ihrer  Bestätigung
  durch  die  Kaiserlich  deutsche
Regierung  in  Kraft  treten.

231

—
officially  communicatec  by  the
Corean  Authorities  to  the  German
Consul  at  the  port  concerned,  but
shall  not  remain  longer  in  force
than  is  absolutely  necessary.

7.  All  German  ships  shall  pay
tonnage  dues  at  the  rate  of  thirty
cents  (mexican)  per  registered  ton.
One  such  payment  will  entitle  à
Vessel  to  visit  any  or  all  of  the
Open  ports  in  Corea  during  a  period
of  four  months  without  further
charge.  All  tonnage  dues  shall  be
appropriatec  for  the  purpose  of
erecting  light  houses  and  beacons
an  placing  buoys  on  the  Corean
Coasts,  more  especially  at  the  ap-Proaches
  to  the  open  ports,  and  in
deepening  or  otherwise  improving
the  anchorages.  No  tonnage  dues
shall  be  charged  on  boats  employed
at  the  open  ports  in  landing  or
Shipping  cargo.

S.  It  is  hereby  agreed  that  the
Tariff  and  Trade  Regulations  annexed
  hereto  shall  come  into  coperation
  simultaneously  with  this
Treaty).  The  Authorities  of  the
two  countries  may  from  time  to
time  revise  the  Ssaid  regulations
with  a  view  to  the  insertion  therein
by  mutual  consent  of  such  modifications
  and  additions  as  experience
shall  prove  to  be  expedient,  but
these  will  not  come  into  0peration
for  subjects  of  the  German  Empire
until  they  shall  have  been  approved
  by  the  Imperial  German  Covernment.


50“

V
        <pb n="240" />
        —  232

Artikel  VI.

Ein  deutscher  Reichsangehöriger,  welcher
  Waaren  in  einen  dem  fremden
Handel  nicht  geöffneten  koreanischen  Hafen
oder  sonstigen  Ort  einschmuggelt,  soll
den  doppelten  Betrag  des  Werthes  der
geschmuggelten  Güter  verwirken,  und
diese  selbst  unterliegen  außerdem  der
Konfiskation.  Der  Versuch  ist  in  gleicher
Weise  zu  bestrafen.  Die  koreanischen
Lokalbehörden  können  derartige  Waaren
mit  Beschlag  belegen  und  jeden  deutschen
Reichsangehörigen  festnehmen,  der  bei
dem  Schmuggel  oder  dem  Versuch  des
Schmuggels  betheiligt  ist.  Die  festgenommenen
  Personen  sollen  sie  sofort
der  nächsten  deutschen  Konsularbehörde
behufs  Untersuchung  der  Sache  zuführen
lassen,  während  sie  die  Waaren  so  lange
festhalten  dürfen,  bis  eine  endgültige
Entscheidung  über  den  Fall  abgegeben
worden  ist.

Artikel  VII.

1.  Wenn  ein  deutsches  Schiff  an  den
Küsten  Koreas  Schiffbruch  leidet  oder
strandet,  so  sollen  die  Lokalbehörden  unverweilt
  die  nöthigen  Schritte  thun,  um
das  Schiff  und  seine  Güter  vor  Plünderung,
  die  zu  demselben  gehörigen  Personen
  aber  vor  jeder  Unbill  zu  bewahren,
sowie  um  außerdem  etwa  erforderliche
Hülfe  zu  leisten.  Die  Lokalbehörden
sollen  die  nächste  deutsche  Konsularbehörde
von  dem  Vorfalle  in  Kenntniß  setzen,
auch  sollen  sie,  falls  dies  nöthig  ist,  den
Schiffbrüchigen  diejenigen  Transportmittel
  zur  Verfügung  stellen,  deren  sie
bedürfen,  um  zum  nüächsten  offenen
Hafen  zu  gelangen.

2.  Alle  Ausgaben,  welche  der  koreanischen
  Regierung  aus  der  Rettung

ARTICLE  VI.

Any  German  subject  who  smuggles
or  attempts  to  Smuggle  goods  into
any  Corean  port  or  place  not  open
to  foreign  trade  shall  forfeit  twice
the  value  of  such  Loods,  and  the
goods  shall  be  confiscated.  The
Corean  Authorities  may  Sseize  such
goods,  and  may  arrest  any  German
subject  concerned  in  such  smuggling
or  attempt  to  smuggle.  They  shall
immediately  forward  any  person  so
arrested  to  the  nearest  German  Consul
for  trial  and  may  detain  such  goods
until  the  case  shall  have  been  finally
adjudicated.

ARTICLE  VII.

1.  If  a  German  ship  be  wrecked
or  stranded  on  the  coast  of  Corea,
the  local  authorities  shall  immediately
  take  steps  to  protect  the  ship
and  her  cargo  from  plunder  and
all  persons  belonging  to  her  from
ill  treatment,  and  to  render  such
other  assistance  as  may  be  required.
They  shall  at  once  inform  the
nearest  German  Consul  of  the  occurrence,
  and  shall  fürnish  the  ship-Wrecked
  persons,  if  necessary,  with
means  of  conveyance  to  the  nearest
OPen  port.

2.  All  expenses  incurred  by  the
Government  of  Corea  for  the  rescue,
        <pb n="241" />
        schiffbrüchiger  deutscher  Reichsangehöriger,
aus  Beschaffung  von  Kleidung,  aus
Verpflegung  oder  für  aufgewandte  Reisekosten,
  aus  der  Auffindung  der  Leichen
Ertrunkener,  aus  der  ärztlichen  Behand—
lung  Kranker  und  Verletzter  und  aus
der  Bestattung  der  Todten  erwachsen,
sollen  ihr  von  der  deutschen  Regierung
erstattet  werden.

3.  Was  aber  diejenigen  Ausgaben
betrifft,  die  gemacht  werden,  um  ein
wrackes  Schiff  oder  das  an  Bord  befindliche
  Eigenthum  zu  bergen  beziehungsweise
  zu  erhalten,  so  soll  die  deutsche
Regierung  für  die  Erstattung  derselben
nicht  verantwortlich  sein.  Für  derartige
Ausgaben  sollen  die  geborgenen  Güter
haften  und  sind  sie  von  den  Interessenten
bei  Empfang  der  letzteren  zurückzubezahlen.

4.  Aufwendungen,  welche  den  Regierungsbeamten,
  den  Lokal=  und  Polizeibehörden
  durch  Reise  zum  Wrack,  Eskortirung
  der  Schiffbrüchigen  oder  durch
amtliche  Korrespondenz  verursacht  werden,
sind  der  deutschen  Regierung  nicht  in
Rechnung  zu  stellen,  sondern  sollen  von
der  koreanischen  Regierung  getragen
werden.

5.  Wenn  deutsche  Schiffe  in  Folge
von  Unwetter,  oder  Mangel  an  Brennmaterial
  oder  Vorräthen  genöthigt  werden,
  einen  nicht  geöffneten  Hafen  Koreas
als  Nothhafen  anzulaufen,  so  soll  denselben
  gestattet  sein,  Reparaturen  auszuführen
  und  sich  mit  den  nöthigen  Vorräthen
  zu  versehen.  Die  erwachsenen
Ausgaben  hat  der  Führer  des  Schiffes
zu  tragen.

Artikel  VIII.

1.  Den  Kriegsschiffen  jedes  der  Hohen
vertragschließenden  Theile  steht  es  frei,  alle

233

clothing,  maintenance  and  travelling
of  shipwrecked  German  subjects,  forthe
  recovery  of  the  bodies  of  the
drowned,  for  the  medical  treatment
of  the  sick  and  injured  and  for  the
burial  of  the  dead,  shall  be  repaid
by  the  German  Government  to  that
of  Corea.

3.  The  German  Government  shall
not  be  responsible  for  the  repayment
f  the  expenses  incurred  in  the  re-Covery
  or  preservation  of  a  wrecked
vessel  or  the  property  belonging  to
her.  All  such  expenses  shall  be  a
charge  upon  the  property  Ssaved,
and  shall  be  paid  by  the  parties
interestec  therein  upon  receiing
delivery  of  the  same.

4.  No  charge  shall  be  made  by
the  Government  of  Corea  for  the
exPenses  of  the  Government  Officers,
local  functionaries  or  police,  who
shall  proceed  to  the  wreck,  for  the
travelling  expenses  of  Oflicers  escorting
  the  shipwrecked  men,  nor
for  the  expenses  of  official  correspondence.
  Such  expenses  shall  be
borne  by  the  Corean  Government

5.  Any  German  merchant  ship
compelled  by  stress  of  weather,  or
by  want  of  fuel  or  provisions  to
enter  an  unopened  port  in  Corea,
Shall  be  allowed  to  execute  repairs,
and  to  obtain  necessary  Supplies.
All  such  expenses  shall  be  defrayed
by  the  master  of  the  vessel.

ARTICLE  VIII.

1.  The  ships  of  war  of  the  High
Contracting  Parties  shall  be  at  Liberty
        <pb n="242" />
        Häfen  des  anderen  Theiles  zu  besuchen.
Denselben  soll  für  etwa  erforderliche
Reparaturen  und  für  ihre  Ausrüstung
jede  Erleichterung  gewährt  werden.  Sie
unterstehen  den  Handels=  oder  Hafenbestimmungen
  nicht,  noch  sind  sie  der
Zahlung  von  Zöllen  oder  Hafenabgaben
irgend  welcher  Art  unterworfen.

2.  Wenn  deutsche  Kriegsschiffe  nicht
geöffnete  koreanische  Häfen  besuchen,  so
dürfen  Offiziere  und  Mannschaften  zwar
landen,  aber  nicht  ins  Innere  gehen,
ohne  mit  Pässen  versehen  zu  sein.

3.  Vorräthe  aller  Art  für  die  Kriegsmarine
  des  Deutschen  Reichs  dürfen  in

den  geöffneten  Häfen  Koreas  gelandet.

und  der  Aufsicht  von  deutschen  Beamten
übergeben  werden,  ohne  daß  Zölle  davon
zu  entrichten  sind.  Wenn  derartige  Vorräthe
  aber  veräußert  werden,  so  soll  der
Käufer  an  die  koreanischen  Behörden  den
tarifmäßigen  Zoll  entrichten.

4.  Die  koreanische  Regierung  wird
Schiffen  der  deutschen  Kriegsmarine,  die
sich  mit  Vermessungsarbeiten  in  koreanischen
  Gewässern  beschäftigen,  alle  möglichen
  Erleichterungen  gewähren.

Artikel  IX.

Die  koreanische  Regierung  wird  es
in  keiner  Weise  verhindern,  wenn  deutsche
Reichsangehörige  in  Korea,  koreanische
Unterthanen  als  Lehrer,  Dolmetscher,
Diener  2c.  in  Dienst  nehmen  und  zu
Beschäftigungen  verwenden,  welche  nicht
gesetzlich  verboten  sind.  Ebenso  soll  es
koreanischen  Unterthanen  ohne  jede  Beschränkung
  gestattet  sein,  deutsche  Reichsangehörige
  anzustellen,  so  lange  sie  deren
Dienste  für  nichts  Ungesetzliches  beanspruchen.
  Angehörigen  des  einen  Landes,
welche  sich  in  das  andere  begeben,  um

234  —

to  visit  all  the  ports  of  the  other.
They  shall  enjoy  every  facility  for
Procuring  supplies  of  all  kinds,  or
for  making  repairs,  and  shall  not
be  subject  to  Trade  or  Harbour
Regulations,  nor  be  liable  to  the
Payment  of  duties  or  port  charges
of  any  kind.

2.  When  German  ships  of  war
visit  unopened  ports  in  Corea,  the
Oflicers  and  men  may  land,  but
shall  not  proceed  into  the  interior
unless  they  are  provided  with  pass-Ports.


3.  Supplies  of  all  kinds  for  the
uUuse  of  the  German  navy,  may  be
landed  at  the  open  ports  of  Corea
and  stored  in  the  custody  of  a
German  Official  without  the  payment
of  any  duty.

But  if  any  such  supplies  are  sold,
the  purchaser  shall  pay  the  proper
duty  to  the  Corean  Authoerities.

4.  The  Corean  Government  will
afford  all  the  facilities  in  their  power
to  ships  belonging  to  the  German
Government  which  may  be  engaged
in  making  surveys  in  Corean  waters.

ARTICIE  LX.

German  subjects  in  Corea  shall
be  allowed  to  employ  Corean
subjects  at  teachers,  interpreters,
servants  or  in  any  other  lawful  ca-Pacity)
  without  any  restriction  on
the  part  of  the  Corean  Authorities
and,  in  like  manner,  no  restriction
shall  be  placed  upon  the  employment
  of  German  subjects  by  Corean
subjects  in  any  lawful  capacity.
Subjects  of  either  nationality  who
may  proceed  to  the  country  o
the  other  to  study  its  language,
        <pb n="243" />
        dessen  Sprache,  Literatur,  Gesetze,  Künste
oder  Industrie  zu  studiren,  oder  daselbst
wissenschaftliche  Forschungen  anzustellen,
soll  jede  thunliche  Erleichterung  bei  ihrem
Vorhaben  gewährt  werden.

Artikel  X.

Es  wird  hiermit  festgesetzt,  daß  von
dem  Tage,  an  welchem  der  gegenwärtige
Vertrag  in  Kraft  tritt,  die  Regierung,
die  Beamten  und  die  Angehörigen  des
Deutschen  Reichs  alle  Rechte,  Freiheiten
und  Vortheile,  insbesondere  bezüglich  der
Ein-  und  Ausfuhrzölle,  genießen  sollen,
welche  zu  dieser  Zeit  von  Seiner  Majestät
dem  König  von  Korea  der  Regierung,
den  Beamten  oder  den  Angehörigen
irgend  eines  anderen  Staates  gewährt
sind,  oder  welche  von  demselben  ihnen
in  Zukunft  gewährt  werden  sollten.

Artikel  XI.

Nach  Ablauf  von  zehn  Jahren,  von
dem  Zeitpunkte  an  gerechnet,  an  welchem
dieser  Vertrag  in  Kraft  tritt,  soll  jeder
der  Hohen  kontrahirenden  Theile  das
Recht  haben,  nachdem  ein  Jahr  zuvor
dem  anderen  Theile  von  der  bestehenden
Absicht  Mittheilung  gemacht  worden  ist,
eine  Revision  des  Vertrages  oder  des
demselben  angehängten  Tarifs  zu  verlangen,
  um  im  Wege  gemeinsamer  Verständigung
  solche  Abänderungen  vorzunehmen,
  welche  die  Erfahrung  als
wünschenswerth  dargethan  hat.

Artikel  XII.

1.  Der  gegenwärtige  Vertrag  ist  in
deutscher,  englischer  und  chinesischer
Sprache  niedergeschrieben.  Alle  drei
Fassungen  haben  dieselbe  Bedeutung,
jedoch  wird  hiermit  vereinbart,  daß
bei  Meinungsverschiedenheiten  über  den

235

literature,  laws,  arts  or  industries,
o  for  the  purpose  of  scientific  research,
  shall  be  afforded  every
reasonable  facility  for  doing  so.

ARTICLE  X.

It  is  hereby  stipulated  that  the
Government,  public  Officers  and
subjects  of  the  German  Empire
shall,  from  the  day  on  which  this
Treaty  comes  into  operation,  participate
  in  all  privileges,  immunities
  and  advantages,  especially  in
relation  to  import  or  export  duties,
which  shall  then  have  been  granted,
#or  may  thereafter  be  granted  by
His  Majesty  the  King  of  Corea,  to
the  Government,  public  Officers  or
subjects  of  any  other  Power.

ARTICLE  XlI.

Ten  Fears  from  the  date  on  which
this  Treaty  shall  come  into  operation,
  either  of  the  High  contracting
Parties  may,  on  giving  one  Fears
Previous  notice  to  the  other,  demand
  a  revision  of  the  Treaty  or
of  the  Tariff  annexed  thereto,  with
à  view  to  the  insertion  therein,  by
mutual  consent,  of  such  moditications
  as  experience  shall  prove  to
be  desirable.

ARTICLE  XlII.

1.  This  Treaty  is  drawn  up  in
the  German,  English  and  Chinese
languages,  all  of  which  versions
have  the  same  meaning,  but  it  is
hereby  agreed  that  any  difference
which  may  arise  as  to  interpretation
        <pb n="244" />
        Wortsinn  der  englische  Text  maßgebend
sein  soll.

2.  Vorläufig  soll  allen  von  den
deutschen  an  die  koreanischen  Behörden
gerichteten  Schreiben  eine  chinesische  Uebersetzung
  beigegeben  werden.

Artikel  XIII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  von
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
König  von  Preußen  und  Seiner  Ma—
jestät  dem  König  von  Korea,  unter
Namensunterschrift  und  Siegel,  ratifizirt
  werden.  Die  Ratifikationen  sollen
baldmöglichst,  aber  spätestens  innerhalb
eines  Jahres  von  dem  Tage  der  Unterzeichnung
  an  gerechnet,  in  Hanyang
(Seoul)  ausgewechselt  werden.  Der
Vertrag,  welcher  von  den  Regierungen
beider  Staaten  zu  veröffentlichen  ist,
tritt  an  dem  Tage  des  Austausches  der
Ratifikationen  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  dessen  haben  die  obengenannten
  beiderseitigen  Bevollmächtigten
diesen  Vertrag  unterzeichnet  und  demselben
  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  je  drei  Ausfertigungen
  in  der  deutschen,  englischen  und
chinesischen  Sprache  zu  Hanyang  den
sechsundzwanzigsten  November  im  Jahre
Eintausendachthundertdreiundachtzig,  entsprechend
  dem  siebenundzwanzigsten  Tage
des  zehnten  Monats  des  Vierhundertzweiundneunzigsten
  Jahres  der  koreanischen
  Zeitrechnung.

(L.  S.)  Ed.  Jappe.
(L.  S.)      

236

shall  be  determined  by  resjerence  to
the  English  text.

2.  For  the  present  all  oficial
communications  addressed  by  the
German  Authorities  to  those  of
Corea  shall  be  accompanied  by  a
translation  into  Chinese.

ARTICIE  XIII.

The  present  Treaty  shall  be  ratifech
  by  His  Majesty  the  German
Emperor,  King  of  Prussia,  and  by
His  Majesty  the  King  of  Corea
under  Their  hands  and  seals;  the
Ratifications  shall  be  exchanged  at
Hanyang  (Seoul)  as  soon  as  possible
  or,  at  latest,  within  one  Fear
from  the  date  of  signature,  and
the  Treaty,  which  shall  be  published
  by  both  Governments  shall
come  into  operation  on  the  day
on  wbhich  the  ratifications  are
exchanged.

In  witness  whereof  the  respective
Plenipotentiaries  above  named  have
signed  the  present  Treaty  and  have
thereto  aflxed  their  seals.

Done  in  Triplicate  at  Hanyang
in  the  German,  English  and  Chinese
languages  this  twenty  sixth  day  of
November  in  the  Fear  Eighteen
Hundred  and  Eighty  Three,  corresponding
  to  the  twenty  seventh
day  of  the  tenth  month  of  the
Four  Hundred  and  Ninety  Second
yvear  of  the  Corean  Era.

(L.  S.)  Ed.  Zappe.
(L.  S.)  Min  Löng-mok.
        <pb n="245" />
        —  237  —

Bestimmungen

zur  Regelung  des  deutschen  Handels—
verkehrs  in  Korea.

 

I.  An=  und  Abmeldung  der  Schiffe.

1.  Nach  Ankunft  eines  deutschen
Schiffes  in  einem  koreanischen  Hafen  soll
der  Führer  desselben  innerhalb  eines
Zeitraumes  von  48  Stunden,  bei  dessen
Berechnung  die  Sonn=  und  Festtage
nicht  mitgezählt  werden,  den  Zollbehörden
  die  Bescheinigung  des  deutschen
Konsuls  darüber  einreichen,  daß  alle
Schiffspapiere  im  Konsulat  hinterlegt
worden  sind.

Die  hiernach  stattfindende  Einklarirung
  des  Schiffes  ist  durch  Uebergabe
eines  Schriftstücks  zu  bewirken,  welches
den  Namen  des  Schiffers,  des  Schiffes
und  des  Hafens,  von  dem  es  kommt,
den  Tonnengehalt  des  Schiffes,  die
Zahl  und  falls  es  gefordert  wird,  die
Namen  der  Passagiere  und  die  Zahl
der  Schiffsmannschaft  enthält.

Der  Schiffsführer  hat  dieses  Schreiben
zu  unterzeichnen  und  die  Richtigkeit  der
darin  enthaltenen  Angaben  zu  bescheinigen.
  Gleichzeitig  soll  er  ein  schriftliches
  Manifest  seiner  Ladung  überreichen,
  welches  die  Zeichen  und  Nummern
  der  Frachtstücke  und  ihren  Inhalt
angiebt,  wie  sie  in  seinen  Konnossements
bezeichnet  sind,  nebst  den  Namen  der
Personen,  an  welche  sie  konsignirt  sind.
Die  Richtigkeit  des  Manifestes  hat  er
gleichfalls  unter  seiner  Namensunterschrift
  zu  bescheinigen.

Reichs=  Gesetzbl.  1884.

Regulations

under  which  German  Trade  is
to  be  conducted  in  Corea.

 

I.  Entrance  and  clearance  of  vessels.

1.  Within  forty-eight  hours  (exclusive
  of  Sundays  and  holidays)
after  the  arrival  of  a  German  ship
in  a  Corean  port,  the  Master  shall
deliver  to  the  Corean  Customs
Authorities  the  receipt  of  the  German
  Consul  showing  that  he  has
deposited  the  ships  papers  at  the
German  Consulate,  and  he  Shall
then  make  an  entry  of  his  ship  by
handing  in  a  wiritten  paper,  stating
the  name  of  the  ship,  of  the  port
from  which  she  comes,  of  her
master,  the  number,  and  if  required,
the  names  of  her  passengers,  her
tonnage  and  the  number  of  her
crew,  which  paper  shall  be  certified
by  the  master  to  be  aà  true  statement,
  and  shall  be  signed  by  him.
He  shall  at  the  same  time  deposit
a  written  manitest  of  his  cargo,
Setting  forth  the  marks  and  numbers
  of  the  packages  and  their
contents,  as  they  are  described  in
the  Bills  of  Lading,  with  the  names
of  the  persons  to  whom  they  are
consigned.  The  master  shall  certify
  that  this  description  is  correct,
and  shall  sign  his  name  to  the
same.  When  a  vessel  has  been
duly  entered,  the  Customs  Authorities
  will  issue  a  permit  to  open

51
        <pb n="246" />
        Nachdem  ein  Schiff  vorschriftsmäßig
angemeldet  ist,  werden  die  Zollbehörden
die  Erlaubniß  zum  Oeffnen  der  Lade—
räume  ertheilen  und  die  hierüber  aus—
gestellte  Bescheinigung  ist  dem  an  Bord
des  Schiffes  stationirten  Zollbeamten
vorzuzeigen.

Werden  die  Laderäume  ohne  die  vor—
bezeichnete  Erlaubniß  geöffnet,  so  wird
der  Schiffsführer  mit  einer  Geldstrafe
bis  zu  einhundert  mexikanischen  Dollars
bestraft.

2.  Wird  irgend  ein  Irrthum  in  dem
Manifest  entdeckt,  so  darf  derselbe  inner—
halb  24  Stunden  (Sonn=  und  Festtage
nicht  gezählt)  nach  Einreichung  desselben
ohne  Zahlung  einer  Gebühr  berichtigt
werden.

Aber  für  jede  Aenderung  oder  Eintragung
  in  das  Manifest  nach  jenem
Zeitraume  soll  eine  Gebühr  von  fünf
mexikanischen  Dollars  bezahlt  werden.

3.  Jeder  Schiffsführer,  der  es  versäumen
  sollte,  sein  Schiff  bei  dem  Zollamt
  binnen  der  durch  diese  Bestimmung
festgesetzten  Zeit  einzuklariren,  soll  einer
Geldstrafe  verfallen,  welche  aber  fünfzig
mexikanische  Dollars  für  die  Versäumniß
von  je  24  Stunden  nicht  übersteigen
soll.

4.  Bleibt  ein  deutsches  Schiff  kürzere
Zeit  als  48  Stunden  (Sonn=  und  Festtage
  nicht  gezählt)  im  Hafen  und  hat
seine  Ladungsluken  nicht  geöffnet,  oder
hat  es  den  Hafen  als  Nothhafen  angelaufen,
  oder  lediglich  um  Schiffsproviant
  einzunehmen,  so  bedarf  es  der
Anmeldung  nicht  und  sind  keine  Tonnengelder
  zu  zahlen,  so  lange  nicht  Frachtgüter
  ein=  oder  ausgeladen  werden.

5.  Sobald  ein  Schiffsführer  auszuklariren
  beabsichtigt,  hat  er  die  Abmel-238



hatches  which  shall  be  exhibited
to  the  Customs  officer  on  board.
Breaking  bulk  without  having  obtained
  such  permission  will  render
the  master  liable  to  a  flne  not
exceeding  One  hundred  Mexican
dollars.

2.  If  any  error  is  discovered  in
the  manifest,  it  may  be  corrected
within  twenty-four  hours  (exclusive
of  Sundays  and  holidays)  of  its
being  handed  in,  without  the  payment
  of  any  fee,  but  for  any  alteration
  or  post-entry  to  the  manitest
made  after  that  time,  a  fee  of  five
Mexican  dollars  shall  be  paid.

3.  Any  master  who  shall  neglect
to  enter  his  vessel  at  the  Corean
Custom-House  within  the  time  fixed
by  this  regulation  shall  pay  a  penalty
  not  exceeding  fifty  Mexican
dollars  for  every  twenty-four  hours
that  he  shall  so  neglect  te  enter
his  ship.

4.  Any  German  vessel  which
remains  in  port  for  less  than  fortyeight
  hours  (exclusive  of  Sundays
and  holidays)  and  does  not  open
her  hatches,  also  any  vessel  driven
into  port  by  stress  of  weather  or
any  in  want  of  supplies,  shall  not
be  required  to  enter  or  to  pay  tonnage
  dues  80  long  as  such  vessel
does  not  engage  in  trade.

5.  When  the  master  of  a  vessel
Wishes  to  clear,  he  shall  hand  into
        <pb n="247" />
        —.

dung  bei  der  Zollbehörde  unter  Einreichung
  eines  Exportmanifestes  zu  bewirken,
  welches  ähnliche  Angaben  wie
das  Importmanifest  enthalten  muß.
Die  Lollbehörde  wird  ihm  hierauf  ein
Ausklarirungsattest  ausstellen  und  ihm
die  vorerwähnte,  vom  Konsul  ertheilte
Bescheinigung  über  die  Hinterlegung  der
Schiffspapiere  zurückgeben.  Erst  nachdem
  diese  Schriftstücke  dem  Konsulat
eingereicht  sind,  erfolgt  die  Aushändigung
der  Schiffspapiere  an  den  Schiffsführer.
6.  Falls  ein  Schiff  den  Hafen  verlassen
  sollte,  ohne  in  der  vorgeschriebenen
Weise  abgemeldet  worden  zu  sein,  so

verfällt  der  Führer  desselben  einer  Geldstrafe,

  deren  Betrag  zweihundert  mexikanische
  Dollars  nicht  übersteigen  darf.

7.  Deutsche  Dampfer  können  an  demselben
  Tage  ein=  und  ausklariren  und
brauchen  kein  Manifest  einzureichen,  außer
für  solche  Güter,  die  in  dem  Einklarirungshafen
  gelandet  oder  umgeladen
werden  sollen.

II.  Löschung  und  Einnahme  von  Ladung,
sowie  Entrichtung  der  Jollabgaben.

1.  Wenn  ein  Importeur  seine  Güter
zu  landen  wünscht,  so  soll  er  beim
Zollamt  eine  diesbezügliche,  mit  seiner
Namensunterschrift  versehene  Eingabe
machen,  in  welcher  er  seinen  eigenen
Namen,  sowie  den  Namen  des  Schiffes,
auf  welchem  die  Güter  eingeführt  werden,
  anzugeben,  die  Waaren  nach  Marken,
Stückzahl,  Inhalt  und  Werth  zu  bezeichnen
  und  die  Richtigkeit  der  gemachten
  Angaben  zu  bescheinigen  hat.

Das  Zollamt  kann  Vorzeigung  der
Fakturen  verlangen  und  falls  dieselben
nicht  beigebracht  werden,  auch  keine  ge-239



the  Customs  Authorities  an  Export
  manifest  containing  similar
Particulars  to  those  given  in  the
Import  manifest.  The  Customs  Authorities
  will  then  issue  a  clearance
certificate  and  return  the  Consul's
receipt  for  the  ship'’s  papers.  These
documents  must  be  handed  into  the
Consulate  before  the  ship's  papers
are  returned  to  the  master.

6.  Should  any  ship  leave  the
Port  without  clearing  outwards  in
the  manner  above  prescribed,  the
master  shall  be  liable  to  a  penalt)y
not  exceeding  Two  hundred  Mexi-Can
  dollars.

7.  German  steamers  may  enter
and  clear  on  the  same  day,  and
they  shall  not  be  required  to  land
in  à  manifest,  except  for  such
goods  as  are  to  be  landed  or  transhipped
  at  the  port  of  entry.

I.  Landing  and  shipping  of  cargo  and
payment  ol  duties.

1.  The  importer  of  any  goods
Who  desires  to  land  them  shall  make
and  sign  an  application  to  that
effect  at  the  Custom-House,  stating
his  own  name,  the  name  of  the
Ship  in  which  the  goods  have  been
imported,  the  marks,  members  and
contents  of  the  packages  and  their
values,  and  declaring  that  this  statement
  is  correct.  The  Customs  Authorities
  may  demand  the  production
  of  the  invoice  of  each  consignment
  of  merchandise.  I  it  is  not
Produced,  or  if  its  absence  is  not

51“
        <pb n="248" />
        nügende  Aufklärung  für  ihr  Fehlen  ge—
geben  wird,  die  Genehmigung  für  die
Löschung  der  Waaren  davon  abhängig
machen,  daß  außer  dem  tarifmäßigen
Zoll  ein  gleich  hoher  Betrag  hinterlegt
werde.

Die  Rückzahlung  des  letzteren  Betrages
erfolgt  erst  nach  Beibringung  der  Fak—
turen.

2.  Die  so  deklarirten  Waaren  dürfen
an  dem  dazu  bestimmten  Orte  von  den
Zollbeamten  untersucht  werden.  Diese
Untersuchung  hat  ohne  Verzug  stattzu—
finden  und  jede  Beschädigung  der  Waaren
ist  zu  vermeiden.  Die  ursprüngliche  Ver—
packung  ist,  soweit  dies  ausführbar,  wiederherzustellen.



3.  Falls  die  Zollbehörden  die  Angabe
des  Werthes  bei  solchen  Waaren,  von
denen  ein  ad  valorem  Zoll  zu  bezahlen
ist,  als  zu  niedrig  gegriffen  erachten,
so  können  dieselben  die  Zahlung  des
Zolles  nach  demjenigen  Werthe  beanspruchen,
  den  der  Taxator  des  Zollhauses
  festsetzt.

Will  sich  der  Kaufmann  hierbei  nicht
beruhigen,  so  soll  er  innerhalb  24  Stunden
(Sonn=  und  Festtage  nicht  gezählt)  seine
Einwendungen  bei  dem  Zolldirektor  anbringen
  und  durch  einen  von  ihm  selbst
ernannten  Taxator  eine  neue  Schätzung
vornehmen  lassen,  deren  Ergebniß  er
anzuzeigen  hat.  Dem  Zolldirektor  wird
alsdann  freistehen,  diese  letztere  Schätzung
der  Zollerhebung  zu  Grunde  zu  legen
oder  die  Waaren  zu  dem  durch  dieselbe
festgesetzten  Preise  mit  einem  Zuschlag
von  5  Prozent  zu  übernehmen.

In  diesem  Falle  soll  die  Zahlung  für
die  Waaren  innerhalb  fünf  Tagen  nach

 

240

Satistactorily  accounted  for,  the
Owner  shall  be  allowed  to  land  his
goods  on  payment  of  double  the
Tariff  duty,  but  the  surplus  dut)
so  levied  is  to  be  refunded  on  the
Production  of  the  Invoice.

2.  All  goods  so  entered  may  be
ekamined  by  the  Customs  obcticers
at  the  places  appointed  for  the
bPurpose.  Such  examination  shall
be  made  without  delay  or  injury  to
the  merchandise,  and  the  packages
Shall  be  at  once  restored  by  the
Customs  Authorities  to  their  original
condition  in  so  far  as  may  be  practicable.


3.  Should  the  Customs  Authorities
  consider  the  value  of  any)
goods  paying  an  ad  valorem  duty
as  declared  by  the  importer  or  er-Porter
  insufficient,  they  shall  call
upon  him  to  pay  duty  on  the  value
determined  by  an  appraisement  to
be  made  by  the  Customs  appraiser.

But  should  the  importer  or  exporter
  be  dissatistieck  with  that
abpPraisement,  he  shall  within  twenty
four  hours  (exclusive  of  Sundays
and  holidays)  state  his  reasons  for
such  dissatisfaction  to  the  Commissioner
  of  Customs,  and  shall
appoint  an  appraiser  of  his  own
to  make  a  re-appraisement.  He
shall  then  declare  the  value  of
the  goods  as  determined  by  such  reabpPraisement.


The  Commissioner  of  Customs
Will  thereupon  at  his  option  either
        <pb n="249" />
        dem  Tage  geleistet  werden,  an  dem  der
Kaufmann  die  Schätzung  des  von  ihm
bestellten  Taxators  zur  Anzeige  gebracht
hat.

4.  Eine  der  Billigkeit  entsprechende
Herabsetzung  des  Zolles  soll  bei  der
Einfuhr  von  Waaren  gewährt  werden,
die  auf  dem  Transport  beschädigt  worden
sind.  Das  Maß  derselben  soll  von  dem
Grade  der  Beschädigung  abhängen,  den
die  Waare  erlitten  hat,  und  hierauf  be—
zügliche  Meinungsverschiedenheiten  sollen
ihre  Erledigung  in  derselben  Weise  finden,
wie  dieselbe  im  vorstehenden  Paragraphen
angeordnet  ist.

5.  Alle  zur  Ausfuhr  bestimmten
Güter  sollen,  bevor  sie  verladen  werden,
auf  dem  Zollamt  deklarirt  werden.  Die
Deklaration  soll  schriftlich  sein  und  den
Namen  des  Schiffes,  worin  die  Güter
ausgeführt  werden,  mit  den.  Marken
und  Nummern  der  Kolli,  und  die
Menge,  die  Beschaffenheit  und  den
Werth  des  Inhaltes  angeben.  Der
Exporteur  muß  die  Richtigkeit  der  von
ihm  gemachten  Angaben  schriftlich  mit
seiner  Namensunterschrift  bescheinigen.

6.  Die  Abladung  und  Verschiffung
von  Gütern  darf  nicht  anders  als  an
den  von  den  koreanischen  Zollbehörden
bestimmten  Stellen  und  weder  zwischen
Sonnenuntergang  und  Sonnenaufgang,

241

assess  the  duty  on  the  value  determined
  by  this  re-appraisement,  or
Will  purchase  the  goods  from  the
importer  or  exporter  at  the  price
thus  determined  with  the  addition
of  five  per  cent.  In  the  latter  case,
the  purchase  money  shall  be  paid
to  the  importer  or  exporter  within
five  days  from  the  date  on  which
he  has  declared  the  value  determined
  by  his  own  appraiser.

4.  Upon  all  goods  damaged  on
the  voyage  of  importation,  a  f#air
reduction  of  duty  shall  be  allowed
Proportionate  to  their  deterioration.
I  any  disputes  arise  as  to  the
amount  of  such  reduction,  they
shall  be  settleee  in  the  manner
Pointed  out  in  the  preceding  clause.

5.  All  goods  intended  to  be  ex-Ported
  shall  be  entered  at  the  Corean
  Custom-House  before  they  are
shipped.  The  application  to  ship
Shall  be  made  in  writing,  and  shall
state  the  name  of  the  vessel  by
which  the  goods  are  to  be  exported,
  the  marks  and  number  of  the
Packages  and  the  quantily,  description
  and  value  of  the  contents.
The  exporter  shall  certify  in  writing
  that  the  application  gives  à
true  account  of  all  the  goods  contained
  therein,  and  shall  sign  bis
name  thereto.

6.  No  goods  shall  be  landed  or
Shipped  at  other  places  than  those
fixed  by  the  Corean  Customs  Authorities,
  or  between  the  hours  of
sunset  and  sunrise,  or  on  Sundays
        <pb n="250" />
        —  242  —

noch  an  Sonn=  und  Festtagen  stattfinden,
  es  sei  denn,  daß  im  einzelnen
Falle  die  Genehmigung  der  ZLollbehörden
ertheilt  wäre,  welche  in  Anbetracht  der
erwachsenen  Mühewaltung  zur  Erhebung
einer  mäßigen  Gebühr  berechtigt  sind.

7.  Reklamationen  von  Seiten  der  Importeure
  oder  Erporteure  wegen  zu  viel
bezahlter  Zölle  oder  von  Seiten  des  Zollamts
  wegen  nachzuzahlender  Lölle  sollen
nur  Berücksichtigung  finden,  so  lange  sie
nicht  später  als  30  Tage  nach  dem
Datum  der  geschehenen  Zahlung  angebracht
  werden.

8.  Passagiergepäck,  sowie  Vorräthe
für  deutsche  Schiffe,  ihre  Mannschaften
und  Passagiere  brauchen  nicht  beim  Zollamt
  angemeldet  zu  werden,  das  erstere
kann  jederzeit  gelandet  oder  verschifft
werden,  sobald  die  zollamtliche  Abfertigung
  stattgefunden  hat.

9.  Fahrzeuge,  welche  der  Ausbesserung
  bedürftig  sind,  dürfen  zu  diesem
Zweck  ihre  Ladung  landen,  ohne  Loll
zu  bezahlen.  Alle  so  gelandeten  Güter
sollen  in  Verwahrung  der  koreanischen
Behörden  bleiben  und  alle  angemessenen
Forderungen  für  Aufbewahrung,  Arbeit
und  Aufsicht  sollen  dafür  von  dem  Schiffsführer
  bezahlt  werden.

Wird  indessen  ein  Theil  solcher  Ladung
verkauft,  so  sollen  für  diesen  Theil  die
tarifmäßigen  Zölle  entrichtet  werden.

10.  Wenn  Waaren  von  einem  Schiffe
zum  anderen  gebracht  werden  sollen,  so
ist  die  zollamtliche  Genehmigung  dafür
einzuholen.

III.  Zollschutz.

1.  Die  koreanische  Regierung  soll  das
Recht  haben,  Zollbeamte  an  Bord  der

or  holidays  without  the  special  permission
  of  the  Customs  Authorities,
Who  will  be  entitled  to  reasonable
fees  for  the  extra  duty  thus  performed.


7.  Claims  by  importers  or  ex-PDorters
  for  duties  paid  in  ecess,
or  by  the  Customs  Authorities  for
duties  which  have  not  been  fully
Paid,  shall  be  entertained  only
wWhen  made  within  thirty  days  from
the  date  of  payment.

8.  No  entry  will  be  required  in
the  case  of  provisions  for  the  use
of  German  ships,  their  crews  and
assengers,  nor  for  the  baggage  of
the  latter,  which  may  be  landed
or  shipped  at  any  time  after  examination
  by  the  Customs  Officers.

9.  Vessels  needing  repairs  may
land  their  cargo  for  that  purpose
without  the  payment  of  duty.  All
goocds  So  landed  shall  remain  in
charge  of  the  Corean  Authorities,
and  all  juste  charges  for  storage,
labour  and  supervision  shall  be  paid
by  the  master.  But  if  any  portion
of  such  cargo  be  sold,  the  duties
#of  the  Tariff  shall  be  paid  on  the
Portion  So  disposed  of.,

10.  Any  person  desiring  to  tranship
  cargo  shall  obtain  a  permit
from  the  Customs  Authorities  before
doing  So.

II  Protection  of  the  Revenne.

1.  The  Customs  Authorities  shall
have  the  right  to  place  Customs
        <pb n="251" />
        in  koreanischen  Häfen  liegenden  deutschen
Kauffahrteischiffe  zu  stationiren.

Diese  Beamten  sollen  zu  allen  Theilen
des  Schiffes,  in  welchen  sich  Ladung  befindet,
  Zugang  haben,  sie  sollen  höflich
behandelt  werden  und  ein  geziemendes
Unterkommen  erhalten,  wie  es  das  Schiff
bietet.

2.  Die  Zollbeamten  dürfen  die  Luken
und  sonstigen  Zugänge  zu  den  Ladungs—
räumen  für  die  Zeit  zwischen  Sonnenauf=
  und  Sonnenuntergang  und  für  die
Sonn=  und  Festtage  durch  Anlegung
von  Siegeln,  Schlössern  oder  in  anderer
  Weise  verschließen  und  verwahren.
Wenn  irgend  Jemand  ohne  gehörige  Ermächtigung
  einen  so  verwahrten  Zugang
absichtlich  öffnen,  oder  ein  Siegel,  Schloß
oder  sonstigen  von  den  Zollbeamten  angelegten
  Verschluß  erbrechen  oder  abnehmen
  sollte,  so  soll  nicht  nur  gegen
Jeden,  der  sich  so  vergeht,  sondern  auch
gegen  den  Schiffsführer  eine  Geldstrafe
verhängt  werden,  die  aber  einhundert
mexikanische  Dollars  nicht  übersteigen
darf.

3.  Ein  deutscher  Reichsangehöriger,
welcher  Güter  landet  oder  verschifft,  ohne
dieselben  in  Gemäßheit  obiger  Vorschriften
beim  Zollamt  angemeldet  zu  haben,  soll
den  doppelten  Werth  der  betreffenden
Waaren  als  Strafe  entrichten  und  die
Waaren  selbst  sollen  konfiszirt  werden.
Dasselbe  gilt,  wenn  die  Kolli  andere
als  die  in  der  Ein=  oder  Ausfuhrdeklaration
  angegebenen  oder  wenn  sie  verbotene
  Waaren  enthalten.  Der  Versuch
ist  in  gleicher  Weise  zu  bestrafen.

243

Officers  on  board  any  German  merchant
  vessel  in  their  ports.  AlI
such  Customs  Oflicers  shall  have
access  to  all  parts  of  the  ship  in
which  cargo  is  stowed.

They  shall  be  treated  with  ci-Vility,
  and  such  reasonable  accommodation
  shall  be  alloted  to  them
as  the  ship  affords.

2.  The  hatches  and  all  other
Places  of  entrance  into  that  part  of
the  ship,  where  cargo  is  stowed,
may  be  secured  by  the  Corean
Customs  Officers  between  the  hours
of  sunset  and  sunrise,  and  on  Sundays
  and  holidays,  by  aflixing  seals,
locks  or  other  fastenings,  and  if
any  person  shall  without  due  permission
  wilfully  open  any  entrance
that  has  been  so  secured  or  break
any  seal,  lock  or  other  fastening
that  has  been  affixed  by  the  Corean
Customs  Officers  not  only  the  person
so  offending,  but  the  master  of  the
Ship  also  shall  be  liable  to  a  penalty
not  exceeding  One  hundred  Mexican
dollars.

3.  Any  German  subject  who  ships
or  attempts  to  ship  or  discharges
Or  attempts  to  discharge  goods
which  have  not  been  duly  enteredat
  the  Custom-House  in  the  manner
above  provided,  or  packages  containing
  goods  different  from  those
described  in  the  import  or  export
Permit  application,  or  prohibited
goods,  shall  forfeit  twice  the  value
of  such  goods,  and  the  goods  themselves
  shall  be  confiscated.
        <pb n="252" />
        4.  Jemand,  der  mit  der  Absicht  einer
Zolldefraudation  eine  falsche  Bescheini—
gung  oder  Deklaration  unterzeichnet,  hat
eine  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert  mexikanischen
  Dollars  verwirkt.

5.  Alle  Zuwiderhandlungen  gegen  die
vorstehenden  Bestimmungen,  welche  nicht
besonders  mit  Strafe  bedroht  sind,  sollen
mit  Geldstrafe  bis  zum  Betrage  von
einhundert  mexikanischen  Dollars  bestraft
werden.

Bemerkung.

Im  Verkehr  mit  den  Zollbehörden  können
alle  in  den  vorstehenden  Bestimmungen  erwähnten
  Schriftstücke,  ebenso  wie  auch  sonstige
Eingaben,  in  englischer  Sprache  abgefaßt
werden.

L.  S.)
(L.  S.)

Ed.  Zappe.
Min Yöng -mok

244

4.  Any  person  signing  a  false
declaration  or  certilicate  with  the
intent  to  defraud  the  Revenue  of
Corea  shall  be  liable  to  a  flne,  not
exceeding  Two  hundred  Mexican
dollars.

5.  Any  violation  of  any  provision
of  these  Regulations  to  which  no
Penalty  is  specially  attached  herein
may  be  punished  by  a  flne  not
exceeding  One  hundred  Mexican.
dollars.

Note.
All  decuments  required  by  these  Regulations

  and  all  other  communications
addressed  to  the  Corean  Customs  Authorities
  map  be  written  in  the  English

language.

(L.  S.)  Ed.  Zappe.

(L.  S.)  Min  Vöng-mok.
        <pb n="253" />
        —  245  —

Tarif.

I.    Einfuhr.

.......   

....... 

Ackerbaugeräthschaften  .............
Alaun....................................
AnkerundKetten...........................
Arzneistoffe  aller  Art,  soweit  nicht  besonders  genannt
Bambus,  gespalten  oder  ungespalten  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ...
Bauholz  und  anderes  Holz,  weiches
desgl.,  hartes  .  .  ...
Baumwolle,  rohe  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
Baumwollwaaren  aller  Art.  ..  ..  ..  ....  .  .  ..  ..  ...
Baumwollen  und  wollen  gemischte  Gewebe  aller  Art
desgl.  und  seiden  gemischte  Gewebe  aller  Art  ...  ..  .
Bernstein  ..  ..  .  ...  .  .  .  .  ..
Bett=  und  Reisedecken  (blankets  and  rugs)
Bier,  Porter  und  Cider  .  .  .  ..
Bilder,  Stiche,  Photographien  aller  Art,  mit  oder  ohne  Rahmen.
Blumen,  künstlichen  .  .  .  ...
Brillen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Bücher,  Atlanten,  Karten
Carmim  .  .  .  .  .  .  ..
Cement  ...  ..  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Chemikalien  aller  Art  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Cochenille  ...  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..
Cocons
Confect  und  Zuckerwaaren  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Droguen  aller  Art  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..
Edelsteine  mit  oder  ohne  Fassug
Elfenbein,  roh  oder  bearbeitet  .  .  ...
Emaillewaaren.
Explosivstoffe,  zum  Bergbau  gebraucht  2c.,  mit  besonderer  Erlaubniß
eingeführt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...
Fächer  aller  Art  .....  ....  .  ...  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  ...

Reichs=  Gesetzbl.  1884.

...   

 

Werthzoll

in
Prozenten.

zollfrei

zollfrei

7)
20

7
10

20
20
20

10
7
        <pb n="254" />
        —  246  —

Färbstoffe,  Oel  und  andere  Farben  und  Materialien  zum  Mischen

derselben
Federn  (feathers)  aller  Art.  .  ..  ..  ..  .  ..  ..  ...  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..
Fernröhre  und  binokulare  Gläserl  .  ..

Feuerspritzen.
Feuerstein
Feuerwerkskörper  ,...............
Filz.............................................  ....
Firniß
Fische,  friche  .  .  .  .  .  ..
desgl.,  getrocknete  und  gesalzen  .  ..
Flachs,  Hanf,  Jute
Fleisch  aller  Art,  frisches  ..  ..  .  .  ..
desgl.,  getrocknetes  und  gesalzenes  .  ..  ..  .  ...
Folien  von  Gold  und  Silber  .  ..  ..  ..  .  ..  ...  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
desgl.  von  Zinn  und  Kupfer,  sowie  sonstige  Arten
Früchte  aller  Art,  frische  ..  .  .  ...
desgl.  getrocknete,  eingesalzene  oder  eingemachte  .  ..
Garn  aller  Art,  aus  Baumwolle,  Hanf,  Wolle  .... 
Gemüse,  frisches,  gesalzenes  und  getrocknetes
Getränke,  wie  Limonade,  Ingwer,  Bier,  Soda=  und  Mineralwässer
Gewürze  aller  Art
Ginseng,  rother,  weißer,  roher  und  abgekochter.
Glas,  Fensterglas,  gewöhnliches  und  gefärbtes,  alle  Sorten
desgl.,  Spiegelglas,  belegt  oder  unbelegt,  mit  oder  ohne  Rahmen.
Glaswaaren  aller  Art  ..........  ..  .  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Gold  und  Silber,  gereinigtes  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..
Gold=  und  Silberminen  ..  .  .  .  ...
Gold=  und  Silbergeschirr
Grastuch,  sowie  alle  Gewebe  aus  Hanf,  Jute  ... .
Guano  und  Dünger  aller  Art  .....  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Gummigutti
Haar  aller  Art,  mit  Ausnahme  von  Menschenhaar  .  ..  ....  .  .  ...
desgl.,  Menschenhaar
Haarschmuck,  goldener  und  silberner
Harz................................................
Häute und Felle, roh und ungegerbt
desgl.,geerbt und zugerichtet .....................  ........

 

Werthzoll

in
Prozenten.

73
72
10
zollfrei
5

20
73
5
73
5
5
74

10
7
5
73
5
5
73

20

20
7

10

10

zollfrei
zollfrei

20

7
5
73
7
10
20
7
5
73
        <pb n="255" />
        —  247  —

Holzkohlen  ....  .  ..  .  .  ..
Hölzer,  wohlriechende  aller  Art  ...  ..  ...  ..  ..  .  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  ...
Holzöl  (Tung yu)   .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Hörner  und  Hufe  aller  Art,  soweit  nicht  besonders  genannt
Hülsenfrüchte  aller  Art,  wie  Bohnen,  Erbsen  ꝛc.  .  .  .  ............
Insene  sticks  (Opferstäbchen) 
Irdene  Waaren.
Isinglass,  alle  Arten  .  ..  .  .  .  .  ..
Kalk................................................
Kampher,ungereinigter..................................
desgl.,gereinigter......................................
Kandiszucker....................        
Kautschuk, verarbeitet oder nicht
Kerzen...............................................
Kleider und Bekleidunsstücke aller Art 
desgl. aller Art ganz von Seide
Knochen............................................
Knöpfe, Schnallen, Haken, Lesen, 2c
Koffer,Reise und Handkoffer ( trunks 
Korallen, roh oder bearbeitet
Körnerfrüchte und Getreide aller Art
Kunstwerke........,...................................
Lackwaaren,gewöhnliche.................................
desgl.,bessere.........................................
Lampen aller Art...............................  ......
Laternen von Papier
Leder alle gewöhnliche Sorten, 
desgl.,besser Sorten, gepresstes, 
Lederfabrikate  aller Art..................................

Leim................................................

Leinen,  leinen  und  baumwollen,  leinen  und  wollen,  oder  leinen  und
seiden  gemischte  Gewebe  aller  Art  ......  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ..

Lettern,  alte  und  neue  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..
Mattenbelag  für  Fußböden,  chinesischer  und  japanischer,  von  Cocos—

bast  (coir)  2c.,  gewöhnliche  Sorten  ..
Matten,  bessere  Sorten,  japanische  Tatami  2c.
Mauersteine  und  Dachziegel.  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..
Meeresprodukte,  wie  Seegras,  béche  de  mer  2c.

—  —
Werthzoll

in
Prozenten.

7 1/2

20

5  5 5
        <pb n="256" />
        —  248  —

Werthzoll
in
Prozenten.

Mehl,  grobes  und  feines,  alle  Arten  ...  5
Metalle  aller  Art  in  Gänzen,  Blöcken,  ingots,  Tafeln,  Barren,
Stäben,  Platten,  Blechen,  Reifen,  Streifen,  Band=  und  Flach-,
=  und  Winkeleisen,  altes  Eisen  und  Eisenabfälle.  5
Metalle  aller  Art  in  Röhren,  gewalzt  oder  verzinkt,  Draht,  Stahl,
Weißblech,  Nickel,  Platin,  Quecksilber,  Neusilber,  Messing,  Tuttamgo

  oder  Weitkupfer  ungereinigtes  Gold  und  Silber  .  .  .  ..  .  7  1/2
Metallwaaren  aller  Art,  wie  Nägel,  Schrauben,  Werkzeuge,  Maschinen,

  Eisenbahmmaterial  2c.  74
Modelle  von  Erfindungen  .  .  .  .  .  .  ..  zollfrei
Möbel  aller  Art  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10
Moschus.  20
Mosquitonetze,  nicht  von  Seide.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  7
desgl.,  von  Seide  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10
Musikalische  Instrumente  aller  Art  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  10
Muster  von  mäßigem  Umfang  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  zollfrei
Näh-  und  Stecknadeln  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  77
Nephritwaaen.  20
Nudeln,  Faden-  (vermicelli)  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  73
Oelkuchen.  5
Oel=  oder  Wachstuch  aller  Art  zum  Belag  für  Fußböden  74
Oel,  vegetabilisches  aller  Art.  74
Packmaterialien,  wie  Säcke,  Matten,  Stricke,  und  Blei  für  Thee—

kisten  ...  .............................  zollfrei
Papier,  gewöhnliche  Sorten  5
desgl.  alle  Arten,  nicht  anderweitig  aufgeführt  ................  74
desgl.,  buntes,  Luxuspapier,  sowie  Tapeten  10
Parfümerien  ..........................................  20
Pech  und  Theer  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5
Pelzwerk,  besseres,  wie  Zobel,  Seeotter,  Seelöwe,  Biber  2c.  20
Perlen.  20
Petroleum  und  andere  mineralische  Oele.  5
Pfeffer  in  Könnern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  5
Pflanzen,  Bäume  und  Sträucher  aller  Art  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ...  zollfrei
Photographische  Apparate  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  1
Planken,  von  weichem  Holz  ..  ..  .  .  .  ...  74
desgl.,  von  hartem  Holz  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10

 

Plattirte  Waaren  aller  Art.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  10
        <pb n="257" />
        —  249  —

Porzellan,  gewöhnliche  Seren  ..
desgl.,  bessere  Seren  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...
Regenschirme  von  Paprbdbeer  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
desgl.,  baumwollene  .  .  .  .  ..
desgl.,  seidene.
Regenschirmgestelle  ..  .  ..
Reisegepäck  .  .  .  .  .  ..
Rhinoceroshörner  ..  .  .  .  .  ..
Rinde  aller  Art  für  die  Lohgerberei  ...  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...
Rotang  (ostindisches  Stuhlrohr),  gespalten  oder  ungespalten
Satz  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..
Sämereien  aller  Art  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
Sammet,  Seiden  ..  .  .  .  .  .  .  ..
Saganholz...........................................
Sattlerwaaren und Pferdegeschirr..........................
Schildpatt,roh oder bearbeitet............................
Schmucksachen,echte oder unechte..........................
Schreibmaterialien aller Art,leere Bücher 2c..................
Schwefel.............................................
Segeltuch............................................
Seide,rohe,gehaspelte,gezwirnte,Floretseide und Abfall.......
desgl.,Filet-und Floret-,in Strähnen.....................
Seidenfabrikate,soweit nicht besonders genannt................
desgl.,  wie  Gaze,  Krepp,  japanische  amber  lustrings,  Atlas,

Atlasdamast,  bunter  Damast,  japanische  weiße  Seide  (habutai)
Seife,  gewöhnliche  Sorten  .  ..
desgl.,  bessere  Sorten  .  .  .  .  .  ...
Seilerwaaren  und  Tauwerk  aller  Art  und  von  allen  Dimensionen
Soya,  chinesisch  oder  japanisch  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ...
Spieluhren  .  .  ..
Spirituosen  in  irdenen  Gefäßen  .  .  .  ...
desgl.  und  Liqueure  aller  Art  in  Fässern  oder  Flaschen
Steine  und  Schiefer,  behauen  und  zugerichtet  .....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
Steinkohle  und  Coaks  .  .  ....  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Stempel,  Material  zu  denselben  .  ..
Stickereien  in  Gold,  Silber  und  Seide  .  .  .  .  .  ..
Streichhölzern  .  ..  .  .  .  .  ...
Taback  in  allen  Sorten  und  Formen  ....  ....  ...  ...  ....  .  .  .  ..

 

Werthzoll

in
Prozenten.

7 1/2
10
5
7 1/2
10
7 1/2
zollfrei
20

5
5
7 1/2
5
20

7 1/2
10
        <pb n="258" />
        —  250  —

Talg
Taschenuhren,  von  gewöhnlichem  Metall,  Nickel  oder  Silber,  und
Theile  davon.  .  .  .  .  ...  ...  .  ......  ..  ..  .  .  .....  .  ..  ...  .  .  .  ..
Taschenuhren,  goldene  oder  vergoldete,  und  Theile  davon.  ....  ..  .
Teppiche,  von  Jute,  Hanf,  Filz  oder  patent  tapestry.
desgl.,  bessere  Sorten,  wie  Brüsseler  Kidderminster  und  andere
nicht  aufgezählte  Arten
desgl.,  von  Sammet:  .  .  .  .  .  ...
Thee  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..
Tischvorräthe  (table  stores)  aller  Art  und  Konserven.  ......  .  .  ..
Vogelnester  .  .  .  .  .  .  .  ..  ................
Waagen und Waagschalen...............................
Wachs,  Bienenwachs  oder  vegetabilisches
Wachstuch  .  ..  .  ...  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..
Waffen,  Munition,  Feuerwaffen,  Jagd-  oder  Seitengewehre,  mit
besonderer  Erlaubniß  der  koreanischen  Regierung  zur  Jagd  oder
Selbstvertheidigung  eingeführt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..
Wagen  (Fuhrwerke  aller  Art)  ..  ..  ..  .....  ..  .  ..  ..  ...  ...  .  .  ...
Wand-,  Stutz-  und  Thurmuhren,  sowie  Theile  derselben  ..  .  .  .  ..  .
Weine  aller  Art  in  Fässern  oder  Flaschen
Wissenschaftliche  Instrumente,  mathematische,  physikalische,  chirurgische
und  meteorologische  nebst  Zubehör.  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ...  ..  .  .  .  .  ...
Wolle,  Schaf-,  rohe
Wollen-  und  seidengemischte  Gewebe  aller  Art  .....  .  ..  ..  ..  .  ..  .
Wollfabrikate  aller  Art  ..  .  .  ...  ..  ....  ....  .  ...  ..  ...  .  .  .  .  .  .  ..
Zahnpulver  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Zimmerdecken  (floor  rugs)  aller  Art  ..  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...
Zinnober,  rother  ...  .  .  ..  .  ...................  .  .  ...  .  .  .  .  .  .
Zucker,  brauner  und  weißer,  alle  Arten,  Syrup  und  Melasse  ..
Zwirn  oder  gezwirntes  Garn  aller  Art,  nicht  aus  Seide  ..  .  .  .  .  .  .
Alle  nicht  besonders  genannten  Rohartikel
Alle  nicht  besonders  genannten  Halbfabrikate
Alle  nicht  besonders  genannten  Ganzfabrikate  ...  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..

          

 

 

Werthzoll
in
Prozenten.

7 1/2

10
20

7 1/2

10

20
7 1/2
7  1/2

20
5
7 

7  

20
20
10
10

zollfrei
5

73
71/2

10


10

5

—

0

10

Beim  Verkauf  fremder  Schiffe  in  Korea  ist  ein  Zoll  von  25  mexikanischen
Dollar-Cents  pro  Tonne  von  Segelschiffen  und  von  50  mexikanischen  Dollar-Cents

  pro  Tonne  von  Dampfschiffen  zu  entrichten.
        <pb n="259" />
        —  251  —

Artikel,  deren  Einfuhr  verboten  ist:

Opium,  ausgenommen  für  medizinische  Zwecke.

Unechte  Münzen  aller  Art.

Verfälschte  Droguen  und  Arzneiwaaren.

Waffen,  Munition  und  Kriegsmaterial,  wie  schweres  oder  leichtes  Geschütz,  Kugeln
  und  Hohlgeschosse,  Feuerwaffen  aller  Art,  Kartuschen  und  Patronen,
Seitengewehre,  Speere  und  Lanzen,  Salpeter,  Schießpulver,  Schießbaumwolle,
Dynamit  und  andere  Erxplosionsstoffe.

Die  koreanischen  Behörden  werden  besondere  Erlaubniß  für  die  Einfuhr
von  Waffen,  Feuerwaffen  und  Munition  zu  Zwecken  der  Jagd  oder  der  Selbstvertheidigung
  ertheilen,  nachdem  ihnen  zufriedenstellender  Beweis  geliefert  worden
ist,  daß  mit  dem  betreffenden  Nachsuchen  keine  Umgehung  des  Einfuhrverbots
beabsichtigt  wird.

II.  Ausfuhr.
1.  Zollfreie  Artikel.

Barren,  Gold=  und  Silber-,  gereinigt.
Münzen,  Gold=  und  Silber=  aller  Art.
Pflanzen,  Bäume  und  Sträucher  aller  Art.
Reisegepäck.
Waarenmuster  in  mäßigem  Umfang.
2.  Alle  vorstehend  nicht  genannten  Artikel  unterliegen  einem  m  Werthzoll  von

fünf  Prozent.
3.  Die  Ausfuhr  von  rothem  Ginseng  ist  verboten.

Gemerkungen  zum  Tarif.

1.  Bei  Berechnung  des  Werthes  der  Einfuhrartikel  wird  der  Kostenpreis  derselben  am
Produktionsorte,  zusätzlich  der  Auslagen  für  Fracht,  Versicherung  2c.  zu  Grunde  gelegt.

Für  die  Ausfuhrartikel  ist  der  koreanische  Marktpreis  maßgebend.

2.  Die  Zahlung  der  Zölle  kann  sowohl  in  mexikanischen  Dollars  als  in  japanischen
Silber-Yen  erfolgen.

3.  Die  Werthzölle  des  vorstehenden  Tarifs  sollen  durch  Vereinbarung  zwischen  den
zuständigen  Behörden  beider  Länder,  insoweit  es  wünschenswerth  erscheinen  mag,  sobald  als
möglich  in  feste  Zölle  umgewandelt  werden.

(L.  S.)  Ed.  Jappe.
(L.  S.)
        <pb n="260" />
        —  252  —

Schlußprotokoll.

Bei  der  am  heutigen  Tage  stattgefundenen  Unterzeichnung  des  Freundschafts=Handels=
  und  Schiffahrtsvertrages  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  dem  Königreich
  Korea  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  folgende  Erklärungen  und
Verabredungen  in  das  gegenwärtige  Protokoll  niedergelegt.

Zu  Artikel  III  des  Vertrages.

Dem  Rechte  der  exterritorialen  Jurisdiktion  über  deutsche  Reichsangehörige
wird  von  der  Kaiserlich  deutschen  Regierung  entsagt  werden,  sobald  nach  ihrer
Auffassung  das  Gerichtsverfahren  und  die  Gesetze  des  Königreichs  Korea  so  weit
geändert  und  verbessert  worden  sind,  um  die  gegenwärtig  bestehenden  Bedenken
gegen  eine  Unterstellung  deutscher  Reichsangehöriger  unter  die  koreanische  Gerichtsbarkeit
  zu  beseitigen,  und  die  koreanischen  Richter  eine  gleichartige  richterliche  Befähigung
  und  eine  ähnliche  unabhängige  Stellung  wie  der  deutsche  Richterstand
erreicht  haben  werden.

Zu  Artikel  IV  des  Vertrages.

Das  Recht,  in  der  Hauptstadt  Hanyang  zu  wohnen  und  Handelshäuser  zu
etabliren,  welches  im  verflossenen  Jahre  chinesischen  Unterthanen  bewilligt  worden
ist,  soll  deutschen  Reichsangehörigen  nur  so  lange  zustehen,  als  dasselbe  von  der
Kaiserlich  chinesischen  Regierung  für  chinesische  Unterthanen  in  Anspruch  genommen
wird.  Die  Kaiserlich  deutsche  Regierung  wird  diesem  Rechte  entsagen,  sobald  die
Kaiserlich  chinesische  Regierung  demselben  entsagt,  und  für  so  lange,  als  dasselbe
weder  chinesischen  noch  den  Angehörigen  eines  anderen  Staates  von  der  Königlich
koreanischen  Regierung  eingeräumt  wird.

Zu  Artikel  XIII  des  Vertrages.

Die  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,  daß  das  gegenwärtige  Protokoll
zugleich  mit  dem  Vertrage  den  Hohen  vertragschließenden  Theilen  vorgelegt  werden
soll,  und  daß  im  Falle  der  Ratifikation  des  letzteren  auch  die  in  ersterem  enthaltenen
  Erklärungen  und  Verabredungen  ohne  weitere  förmliche  Ratifikation  derselben
  als  genehmigt  angesehen  werden  sollen.

Es  wurde  hierauf  das  gegenwärtige  Protokoll  in  der  deutschen,  englischen
und  chinesischen  Sprache  in  je  dreifacher  Ausfertigung  vollzogen.

Hanyang,  den  26.  November  1883.

(L.  S.)  Ed.  Zappe.

(L.  S.)  

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  am  18.  November  1884  stattgefunden.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="261" />
        —  253  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.   33.

 

—

–———


Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Befestigungsanlagen  von  Pillau.  S.  253.

 

(Nr.  1573.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Befestigungsanlagen  von  Pillau.
Vom  4.  Dezember  1884.

Auf  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigenthums
  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  467)  wird  bekannt  gemacht,  daß  die  Erweiterung  der  Befestigungsanlagen
  von  Pillau  beziehungsweise  ihrer  Rayons  in  Aussicht  genommen  ist.

Berlin,  den  4.  Dezember  1884.

Der  Reichskanzler.

von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1884.  53

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Dezember  1884.
        <pb n="262" />
        <pb n="263" />
        —  255  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  34.

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Gesetz  wegen  Ergänzung  des  8.  100e  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung
vom  18.  Juli  1881.  S.  255.  —  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Festsetzung  der  Kaution
des  Rendanten  der  Patentamtskasse.  S.  256.

 

(Nr.  1574.)  Gesetz  wegen  Ergänzung  des  F.  100e  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der
Gewerbeordnung  vom  18.  Juli  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233  ff.  von  1881).
Vom  8.  Dezember  1884.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  §.  100e  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung
vom  18.  Juli  1881,  wird  dahin  ergänzt,  daß  nach  dem  zweiten  Absatze  von
Nr.  2  eingeschaltet  wird:

3.  daß  Arbeitgeber  der  unter  Nr.  1  bezeichneten  Art  von  einem  bestimmten
Zeitpunkte  an  Lehrlinge  nicht  mehr  annehmen  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Dezember  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs=  Gesetzbl.  1884.  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Dezember  1884.
        <pb n="264" />
        —  256  —

(Nr.  1575.)  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Festsetzung  der  Kaution  des  Rendanten
der  Patentamtskasse.  Vom  8.  Dezember  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend
die  Kautionen  der  Bundesbeamten,  vom  2.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),
im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

An  die  Stelle  der  im  §.  2  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1879  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  160)  enthaltenen  Bestimmung  tritt  die  nachfolgende  Vorschrift:

Die  Höhe  der  Kaution  beträgt  zweitausend  Mark.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Dezember  1884.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="265" />
        Sachregister

zum  Reichs—

Gesetzblatt.

Jahrgang  1884.

A.

Abfindung  der  Unfallrenten  für  Wittwen  (G.  v.  6.  Juli
§.  6  unter  a)  73.  desgl.  der  Unfallentschädigung  an
Ausländer  (das.  §.  67)  96.

Abgaben,  Uebersicht  der  Uebergangsabgaben  von  Bier,
Branntwein  und  geschrotetem  Malz  in  den  Bundesstaaten
(Bek.  v.  29.  Dez.  83.)  3.

Abschrift  von  den  Unfall=  Untersuchungsverhandlungen  ist
den  Betheiligten  zu  ertheilen  (G.  v.  6.  Juli  §.  55)  92.

Abstimmung  über  die  Bildung  der  Berufsgenossenschaften
(G.  v.  6.  Juli  §.  14)  76.  —  Schriftliche  Abstimmung
des  Genossenschaftsvorstandes  (das.  §§.  22,  87,  93)  80.

Strafbare  Abstimmung  in  der  Generalversammlung
  von  Aktienunternehmen  (G.  v.  18.  Juli  §.  1
Art.  249e)  168.

s.  auch  Stimmrecht.

Aerzte,  Zulassung  derselben  zur  Praxis  in  den  Grenz.-gemeinden
  Deutschlands  und  Luxemburgs  (Uebereink.  v.
4.  Juni  83.  Art.  1  bis  4)  19.  —  desgl.  der  Schweiz
(Uebereink.  v.  29.  Febr.  Art.  1  bis  4)  45.

Gewährung  freier  ärztlicher  Behandlung  für  Mitglieder
  eingeschriebener  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni
Art.  5,  9)  55.

Aichung  von  Maaßen  und  Gewichten  (G.  v.  11.  Juli
§.  1  Art.  14)  116.  —  Fernere  Zulassung  nicht  vorschriftsmäßiger
  Maaße  und  Gewichte  zur  Aichung  (das.
§.  2)  117.  (Bek.  v.  30.  Okt.  §§.  1,  2)  216.

Aktien  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (G.  v.  18.  Juli
§.  1  Art.  173,  173a,  175,  175a,  I175e,  176,  180g
bis  184b,  1844,  190,  197,  203,  204)  123.  —  der

Reichs  Gesetzbl.  1884.

 

Aktien  (Forts.)

Aktiengesellschaften  (das.  Art.  207,  207a,  209,  209  a,
209d,  209e,  210,  210a,  210e,  215  bis  215d,
219,  220,  226,  238,  248)  145.  —  Strafbestimmungen
wegen  falscher  Angaben  bei  der  Ankündigung  von  Aktien
(das.  Art.  249a  Nr.  2,  Art.  249d  Nr.  2)  166.  —
wegen  gesetzwidriger  Ausgabe  von  Aktien  (das.  Art.  249b
Nr.  2  bis  4)  167.  —  wegen  Ausübung  des  Stimmrechts
  unter  Benutzung  der  Aktien  eines  Anderen  u.  s.  w.
(das.  Art.  249d  Nr.  3,  Art.  249f)  168.

Aktienbuch  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (G.  v.
18.  Juli  §S.  1  Art.  182,  183,  183  a,  184b)  133.  —
der  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  220)  156.

Aktiengesellschaften,  allgemeine  Grundsätze  für  dieselben
(G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  207  bis  215d)  145.  —
Rechtsverhältniß  der  Aktionäre  (das.  Art.  216  bis  220)
155.  —  Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes  (das.
Art.  227  bis  241)  159.  —  Auflösung  der  Gesellschaften
(das.  Art.  242  bis  248)  163.  —  Strafbestimmungen
gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths
  und  die  Liquidatoren  von  Aktiengesellschaften  (das.
Art.  249  bis  249g)  166.  —  Abweichende  Bestimmungen
für  bereits  bestehende  Gesellschaften  (das.  §§.  2  bis  7)
169.  —  Umwandlung  von  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  in  Aktiengesellschaften  (das.  §.  1  Art.  206  a)  144.
—  Vereinigung  mehrerer  Aktiengesellschaften  (das.  §.  1
Art.  215,  247)  153.

Haftung  der  Aktiengesellschaften  für  Betriebsunfälle
(G.  v.  6.  Juli  §.  96)  106.  —  Strafbestimmungen
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Unfallversicherungsgesetz
  (das.  §.  105)  108.
A
        <pb n="266" />
        2  Sachregister.

Akltionäre,  Rechtsverhältnisse  der  Aktionäre  von  Aktiengesellschaften
  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  216  bis  226,
209  bis  209c,  209e,  210a,  213a,  215,  215e,
227,  237,  239,  244  bis  248)  155.  —  Rechtsnachfolger
und  Rechtsvorgänger  von  Aktionären  (das.  Art.  210  a,
219)  149.

Aktiva  in  der  Bilanz  der  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  185  a  Nr.  1  bis  4,  6,
§.  7)  136.  —  desgl.  in  der  Bilanz  der  Aktiengesellschaften
  (das.  §.  1  Art.  239b  §.  7)  162.

Amortisation  der  Aktien  von  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  203,  204  Nr.  5)
143.  —  desgl.  von  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  215d,
226  Nr.  3)  155.

Anfechtung  von  Beschlüssen  einer  Generalversammlung
der  Kommanditisten  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  190  a,
190b)  138.  —  desgl.  der  Generalversammlung  der
Aktionäre  (das.  Art.  222)  156.

Angehörige  der  in  Folge  von  Betriebsunfällen  verstorbenen
  oder  verletzten  Personen,  Entschädigungsansprüche
(G.  v.  6.  Juli  §§.  6,  7,  63  bis  66)  72.

Anhalt  (Herzogthum),  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
  von  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.  29.Dez.  83.
unter  I  und  II)  4.

Ankündigungen  über  Aktienunternehmen,  um  Aktien  in
den  Verkehr  zu  bringen  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  180  a,
213b,  249a  Nr.  2,  249d)  130.

Anlagen,  s.  gewerbliche  Anlagen.

Anleihe  für  die  Marineverwaltung  (G.  v.  12.  April
§§.  3,  4)  22.  (A.  E.  v.  29.  Sept.)  213.  —  desgl.  für
Zwecke  des  Reichsheeres  und  der  Reichseisenbahnen
(A.  E.  v.  29.  Sept.)  213.  —  desgl.  zu  den  Beiträgen  des
Reichs  zu  den  Kosten  des  Jollanschlusses  der  freien  Stadt
Hamburg  (A.  E.  v.  29.  Sept.)  213.

Anmeldung  der  zur  Unfallversicherung  verpflichteten  Betriebe
(G.  v.  6.  Juli  §§.  11,  35,  38,  39)  75.  —  Strafen
wegen  unterlassener  Anmeldung  (das.  §§.  104,  105)
108.  —  Anmeldung  von  Unfallentschädigungsansprüchen
(das.  §.  59)  93.

Anmeldungen  von  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  bei  dem  Handelsgericht  (G.  v.  18.  Juli  §.  1
Art.  176,  179,  180e,  180f,  180  h,  180i,  184  b,  185c,
190  a,  203,  205,  206  a,  249g)  127.  —  desgl.  von
Aktiengesellschaften  (das.  Art.  210,  212,  214,  215a,
215b,  222  a,  228,  233,  238  a,  233  bis  244  a,  247,
248,  249g)  148.

s.  auch  Anzeige.

Anreizung  zu  verbrecherischem  Gebrauche  von  Sprengstoffen
  (G.  v.  9.  Juni  85.  10  bis  12)  63.

1884.

Anschaffungspreis  für  Gegenstände  u.  s.  w.,  Berechnung
bei  der  Bilanzaufstellung  der  Aktienunternehmen  (G.  v.
18.  Juli  §.  1  Art.  185a,  239b,  §.  7)  136.

Anschlag,  Aufforderung  zu  verbrecherischem  Gebrauch  von
Sprengstoffen  durch  öffentlichen  Anschlag  (G.  v.  9.  Juni
Ss.  10  bis  12)  63.

Antheilscheine  über  den  Bezug  von  Aktien  (G.  v.  18.  Juli
S.  1  Art.  173,  173  a,  207,  207a)  123.
s.  auch  Interimsscheine.

Anträge  auf  Einberufung  einer  Generalversammlung  zur
Bildung  einer  Berufsgenossenschaft  (G.  v.  6.  Juli  §.  13)
76.  —  desgl.  auf  Ausscheidung  einzelner  Industriezweige
aus  einer  Genossenschaft  (das.  §5.  31  Nr.  4)  83.

Anzeigen  über  unfallversicherungspflichtige  Betriebe  (G.  v.
6.  Juli  §§.  35  bis  37)  85.  —  über  Betriebsveränderungen
  (das.  §§.  38,  39)  87.  —  Strafen  wegen  unterlassener
  Anzeige  (das.  §§.  103  bis  105)  108.  —  Anzeigen
  über  Betriebsunfälle  (das.  §§.  51  bis  53,  104)  91.

Anzeigen  über  Errichtung  örtlicher  Verwaltungsstellen
  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni
Art.  11  §.  19  d,  Art.  15  §.  27,  Art.  20)  57.

Unterlassene  Anzeige  von  dem  Vorhaben  eines  verbrecherischen
  Gebrauchs  von  Sprengstoffen  (G.  v.  9.  Juni
§.  13)  63.

s.  auch  Anmeldung.

Ar,  Flächenmaaß  (G.  v.  11.  Juli  §.  1  Art.  3  unter  B)  116.

Arbeiter,  Unfallversicherung  der  Betriebsarbeiter  (G.  v.
6.  Juli  §§.  1  ff.)  69.  —  insbesondere  der  jugendlichen
Arbeiter  (das.  §.  3  Abs.  3)  70.  —  Vertretung  der
Arbeiter  bezüglich  der  Unfallversicherung  (das.  §§.  41  bis
45,  47,  79,  81,  87)  88.

Arbeiteraufseher,  Haftpflicht  für  vorsätzlich  oder  fahrlässig
  herbeigeführte  Betriebsunfälle  (G.  v.  6.  Juli
§§.  95,  96)  105.  ·

Arbeitgeber,  Wegfall  der  Verpflichtungen  derselben  gegen
die  eingeschriebenen  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  2,
7)  54.

Beschränkung  der  Arbeitgeber  in  der  Annahme  von
Lehrlingen  (G.  v.  8.  Dez.)  255.

s.  auch  Betriebsunternehmer.

Arbeits--  und  Besserungsanstalten,  Gebührenfreiheit
derselben  im  Verfahren  vor  dem  Reichsgericht  (V.  v.
24.  Dez.  83.  §.  1  Nr.  1)  1.

Arbeitsunfähigkeit  in  Folge  von  Betriebsunfällen  (G.
v.  6.  Juli  §§.  51  bis  53)  91.

Arbeitsverdienst,  s.  Jahresarbeitsverdienst.

Armenanstalten,  Gebührenfreiheit  derselben  im  Verfahren
vor  dem  Reichsgericht  (V.  v.  24.  Dez.  83.  §.  1  Nr.  1)  1.
        <pb n="267" />
        Sachregister.

Armenverbände,  Verhältniß  zur  Unfallversicherung  (G.
v.  6.  Juli  §§.  8,  68)  74.

Arznei,  Gewährung  freier  ärztlicher  Behandlung  und
Arznei  an  Mitglieder  der  eingeschriebenen  Hülfskassen
(G.  v.  1.  Juni  Art.  5,  9)  55.

Arzt,  s.  Aerzte.

Aszendenten  der  in  Folge  von  Betriebsunfällen  verletzten
oder  verstorbenen  Personen,  Entschädigungsansprüche  (G.
v.  6.  Juli  §§.  6,  7,  63  bis  66)  72.

Aupbereitungsanstalten,  Unfallversicherung  der  in  denselben
  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.
6.  Juli  §§.  1,  2)  69.

Aufforderung  zu  verbrecherischem  Gebrauch  von  Sprengstoffen
  (G.  v.  9.  Juni  §§.  10  bis  12)  63.

Auflösung  von  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli
§§.  33,  92)  84.

Auflösung  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
(G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  175  a  Nr.  6,  Art.  186,  199
bis  203,  206  a)  125.  —  von  Aktiengesellschaften  (das.
Art.  242  bis  247,  215)  163.

Auflösung  oder  Schließung  von  eingeschriebenen  Hülfskassen
  (G.  v.  1.  Juni  Art.  7  §.  28,  Art.  16,  17  §.  33,
Art.  19)  55.

Aufsichtsbeamte,  s.  Fabrik-Aufsichtsbeamte.

Aussichtsbehörden  entscheiden  über  Streitigkeiten  wegen
Zahlung  von  Krankengeld  2c.  in  Folge  von  Betriebsunfällen
  (G.  v.  6.  Juli  §.  5  Abs.  11)  72.  —  desgl.
auf  Beschwerden  über  Geldstrafen  wegen  Uebertretung
von  Unfallverhütungsvorschriften  (das.  §.  80)  100.

Entscheidung  auf  Beschwerden  wegen  versagter  Erlaubniß
  zur  Herstellung  und  zum  Vertrieb  u.  s.  w.  von
Sprengstoffen  (G.  v.  9.  Juni  §§.  3,  4,  15)  62.

Befugnisse  derselben  in  Bezug  auf  eingeschriebene
Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  11  §.  194,  Art.  15
§.  27,  Art.  16  Nr.  3,  Art.  17  §.  33)  57.

Aufsichtsrath  bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
(G.  v.  18.  Juli  §S.  1  Art.  175e,  175f,  176,  177,
179,  180b,  180e,  181,  182,  185  bis  187,  190  a,
191  bis  195,  204,  206  a)  126.  —  desgl.  bei  Aktiengesellschaften
  (das.  Art.  209f,  209h,  210,  210  a,  210e,
213c,  213f,  222  a,  223  bis  226,  231,  234,  239,

244,  244  a,  247)  148.  —  Strafbestimmungen  gegen
Mitglieder  des  Aufsichtsraths  (das.  Art.  249  bis  249c)
166.

Augenschein,  Feststellung  von  Betriebsunfällen  durch  das
Schiedsgericht  (G.  v.  6.  Juli  §.  50)  91.

Ausfuhr  von  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des  Weinbaues
  in  den  deutsch  französischen  Grenzbezirken  (Bek.
v.  24.  Mai)  51.  —  desgl.  in  den  deutsch  schweizeri-1884.

  3

Ausfuhr  (Forts.)
schen  Grenzbezirken  (Bek.  v.  24.  Aug.)  191.  —  desgl.
in  den  deutsch-luxemburgischen  Grenzbezirken  (Bek.  v.
10.  Nov.)  219.

Ausfuhrvergütungen  für  Bier  und  Branntwein  in  den
Bundesstaaten  (Bek.  v.  29.  Dez.  83.)  3.

Ausländer,  Unfallentschädigung  an  die  Hinterbliebenen
von  Ausländern  (G.  v.  6.  Juli  §.  6  Abs.  4)  73.  —
Abfindung  ausländischer  Entschädigungsberechtigter  (das.
§.  67)  96.

Anmeldung  der  im  Deutschen  Reich  befindliche
Zweigniederlassungen  von  ausländischen  Aktienunternehmen
bei  den  Handelsgerichten  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  179,
212)  129.

Auslagen  (baare),  Erstattung  derselben  an  die  Vorstandsmitglieder
  und  Vertrauensmänner  der  Berufsgenossenschaften
  (G.  v.  6.  Juli  §.  25)  81.  —  an  die  Vertreter
der  Arbeiter  (das.  §.  44)  89.  —  au  die  Beisitzer  der
Schiedsgerichte  (das.  §.  49)  90.  —  Erstattung  durch
die  Betriebsunternehmer  (das.  §.  86)  102.  —  Erstattung
  baarer  Auslagen  für  Rechtshülfe  in  Unfallversicherungssachen
  (das.  §.  101)  107.

Ausland,  Stempelung  der  vom  Auslande  eingeführten
Gold-  und  Silberwaaren  (G.  v.  16.  Juli  §.  6)  121.

Erlaubniß  zur  Einführung  von  Sprengstoffen  vom
Auslande  (G.  v.  9.  Juni  §§.  1,  2,  9,  14,  15)  61.  —
Hochverrätherische  Handlungen  gegen  das  Deutsche
Reich  u.  s.  w.  im  Auslande  unter  Anwendung  von
Sprengstoffen  (das.  §.  12)  63.

s.  auch  Ausländer.

Ausschuß  der  Genossenschaftsversammlungen  und  des  Genossenschaftsvorstandes
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  28,  39,  57,
61)  81.  —  desgl.  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  (G.
v.  1.  Juni  Art.  17  §.  34)  60.

Ausschweisungen,  geschlechtliche,  Einfluß  auf  die  Gewährung
  von  Unterstützungen  aus  den  eingeschriebenen
Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  5)  55.

Auszahlung  der  Unfallentschädigungen  durch  die  Post
(G.  v.  6.  Juli  §.  69)  96.

B.

Baden  (Großherzogthum),  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
  von  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.
29.  Dez.  83.  unter  1  Nr.  4,  II  Nr.  5)  4.  —  Verkehr
mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des  Weinbaues  in
den  badisch-schweizerischen  Grenzbezirken  (Bek.  v.  24.  Aug.)
191.

Aufhebung  der  Literarkonvention  zwischen  Baden
und  Italien  (Uebereink.  v.  20.  Juni  Art.  17)  202.
A*
        <pb n="268" />
        4  Sachregister.

Bauarbeiten,  Unfallversicherung  der  Arbeiter  in  Be—
trieben  zur  Ausführung  von  Bauarbeiten  (G.  v.  6.  Juli
§.  1  Abs.  2  und  8)  69.

Bauten,  Unfallversicherung  der  auf  Bauhöfen  und  im
Baugewerbe  beschäftigten  Arbeiter  (G.  v.  6.  Juli  §§.  1,
2)  69.

Bayern,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
von  Bier,  Branntwein  und  geschrotetem  Malz  (Bek.  v.
29.  Dez.  83.  unter  I  Nr.  2,  II  Nr.  3,  III  Nr.  1)  4.

Aufhebung  der  Literarkonvention  zwischen  Bayern
und  Italien  (Uebereink.  v.  20.  Juni  Art.  17)  202.

Beamte,  Unfallversicherung  der  in  Bergwerken,  Fabriken
  u.  s.  w.  beschäftigten  Betriebsbeamten  (G.  v.  6.  Juli
§§.  1,  2)  69.  —  Befreiung  der  in  Betriebsverwaltungen
  des  Reichs,  eines  Bundesstaates  oder  eines  Kommunalverbandes
  angestellten  Beamten  von  dieser  Versicherungspflicht
  (das.  S.  4)  71.

Beamte  der  Aktiengesellschaften  (G.  v.  18.  Juli
§  1  Art.  235,  225  a)  160.

s.  auch  Fabrikaufsichtsbeamte,
Reichs-  und  Richterliche  Beamte.
Beauftragte  der  Berufsgenossenschaften  zur  Feststellung
der  Unfallentschädigungen  (G.  v.  6.  Juli  §§.  57,  58)
93.  —  zur  Ueberwachung  der  Betriebe  (das.  §§.  82
bis  85)  100.  —  Bestrafung  derselben  wegen  Offenbarung
  von  Betriebsgeheimnissen  (das.  8§.  107,  108)  108.
Beeidigung  des  Vorsitzenden  und  der  Beisitzer  der  Schiedsgerichte
  für  die  Unfallversicherung  (G.  v.  6.  Juli  §.  49)
90.  —  desgl.  der  Zeugen  und  Sachverständigen  vor
den  Schiedsgerichten  (das.  §.  50)  91.  —  desgl.  der
Genossenschaftsorgane  und  der  Sachverständigen,  welche
mit  der  Ueberwachung  der  Betriebe  beauftragt  werden

(das.  §.  84)  101.

Beerdigungskosten  für  die  bei  Betriebsunfällen  Getödteten
  (G.  v.  6.  Juli  S.  6  Nr.  1,  §  57  Nr.  1,
§.  66)  72.

Behörden,  öffentliche,  Verpflichtung  zur  Rechtshülfe  in
Unfallversicherungsangelegenheiten  (G.  v.  6.  Juli  §.  101)
107.  —  Zuständige  Behörden  im  Sinne  des  Unfallversicherungsgesetzes
  (das.  §.  109)  109.  —  Bestimmung
der  Behörden,  welche  über  die  Gestattung  der  Herstellung
und  des  Vertriebs  u.  s.  w.  von  Sprengstoffen  zu  entscheiden
  haben  (G.  v.  9.  Juni  §.  2)  61.

Befugnisse  der  Behörden  in  Betreff  der  eingeschriebenen
  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  3,  11  §.  19d,
Art.  15  §§.  26,  27,  Art.  17  §.  33,  Art.  19)  54.

s.  auch  Aufsichtsbehörden,  Gemeinde.,  Ortspolizei-.,
  Verwaltungsbehörden,  vorgesetzte
Dienstbehörde  und  Zentralbehörden.

Marine.,

1884.

Beisitzer  der  Schiedsgerichte  zur  Feststellung  der  Unfallentschädigungen
  (.  v.  6.  Juli  §§.  41,  47  bis  49)  88.

Beiträge  der  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.
6.  Juli  §§.  10,  24,  29,  37,  72  bis  74)  74.  —  Zuschläge
  zu  den  Beiträgen  behufs  Ansammlung  eines
Reservefonds  (das.  §.  18)  78.  —  desgl.  bei  erhöhter
Unfallgefahr  (das.  §.  28)  82.  —  wegen  Ablehnung  der
Wahl  zum  Vorstandemitglied  oder  Vertrauensmann  der
Genossenschaften  (das.  §§.  24,  74)  81.  —  wegen  Ueber.
tretung  der  Unfallverhütungsvorschriften  (das.  §§.  78,
80)  99.

Beiträge  der  Mitglieder  eingeschriebener  Hülfskassen

(G.  v.  1.  Juni  Art.  2,  6,  8,  Art.  11  §.  19a,  Art.  15,
106)  64.

Beitreibung,  s.  Zwangsbeitreibung.

Bekanntmachungen  über  die  Bildung  der  Berufsgenossenschaften
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  15,  21)  77.  —  über
die  Zusammensetzung  der  Schiedsgerichte  für  Betriebsunfälle
  (das.  §.  48)  90.  —  Bekanntmachung  der  bei  der
Unfallversicherung  zuständigen  Staats=  und  Gemeindebehörden
  (das.  §.  109)  109.

Bekanntmachungen  der  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  175  Nr.  7,  Art.  177,
180f,  184,  184a,  185,  188,  189,  190  a,  205,
206a)  124.  —  der  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  209
Nr.  7,  Art.  210  c,  214,  237,  238,  243,  244  a,  245)
146.  —  Strafbare  öffentliche  Bekanntmachungen  über
Aktienunternehmen  (das.  Art.  249  d  Nr.  1  und  Abs.  4)  167.

Belgien,  Theilnahme  an  dem  internationalen  Vertrage
wegen  polizeilicher  Regelung  der  Fischerei  in  der  Nordsee
(v.  6.  Mai  82.)  25.  —  Ueberwachung  der  Fischerei  durch
Belgische  Staatsschiffe  (das.  Art.  26)  37.

Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien
über  den  Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst
(v.  12.  Dez.  83.)  173.  —  desgl.  den  Schutz  der  gewerblichen
  Muster  und  Modelle  (v.  12.  Dez.  83.)  188.

Belohnungen  an  die  Mitglieder  der  zur  Erforschung  der
Cholera  nach  Egypten  und  Ostindien  entsendeten  Kommission
  (G.  v.  27.  Mai)  51.

Berechtigungsausweis  zur  Erhebung  der  Unfallentschädigungen
  (G.  v.  6.  Juli  §.  64)  95.

Bergung  von  Fischerfahrzeugen  und  deren  Geräthschaften
in  der  Nordsee  (Vertr.  v.  6.  Mai  82.  Art.  22,  25)  35.
Bergwerke,  Unfallversicherung  der  Arbeiter  und  Betriebsbeamten

  in  denselben  (G.  v.  6.  Juli  §§.  1,  2)  69

Bericht  über  die  Prüfung  der  Gründung  von  Aktienunternehmen
  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  175e,  176  Nr.  3,
209h,  210  Nr.  3,  210  a)  127.

s.  auch  Geschäftsbericht.
        <pb n="269" />
        Sachregister.

Berufsgenossenschaften  sind  Träger  der  Unfallversicherung
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  9,  10)  74.  —  Bildung  und
Veränderung  der  Berufsgenossenschaften  (das.  §§.  11  bis
15)  75.  —  Ihr  Statut  (das.  §§.  16  bis  21)  77.  —
Eintheilung  in  Sektionen  (das.  §.  19)  79.  —  Genossenschaftsvorstände
  (das.  §§.  22  bis  27)  80.  —  Gemeinsame
Tragung  des  Risikos  von  mehreren  Genossenschaften  (das.
§.  30)  82.  —  Abänderung  des  Bestandes  der  Genossenschaften
  (das.  §§.  31,  32)  83.  —  Auflösung  derselben
(das.  §§.  33,  92)  84.  —  Schiedsgerichte  für  jeden  Bezirk
einer  Berufsgenossenschaft  (das.  §§.  46  bis  50)  89.  —
Befugnisse  bei  Untersuchung  von  Unfällen  und  Feststellung
der  Entschädigungen  (das.  §.  54  bis  61)  92.  —  Zahlung
der  Entschädigungen  durch  die  Post  (das.  §§.  69,  70,  75)
96.  —  Einziehung  der  Beiträge  von  den  Mitgliedern
(das.  §§.  71  bis  74)  97.  —  Rechnungsführung  (§§.  76,
77)  99.  —  Erlaß  von  Unfallverhütungsvorschriften  und
Ueberwachung  der  Betriebe  (das.  §§.  78  bis  86)  99.  —
Beaufsichtigung  der  Genossenschaften  durch  das  Reichs-Versicherungsamt
  (das.  §§.  87  bis  89)  102.  —  desgl.
durch  die  Landes-Versicherungsämter  (das.  §.  92)  104.

Berufung  gegen  die  Entscheidungen  über  Unfallentschädigungsansprüche
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  62,  63)  94.

Beschwerde  wegen  versagter  Genehmigung  des  Statuts
von  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli  §.  20)  79.—
gegen  die  Veranlagung  der  Betriebe  zu  den  einzelnen
Gefahrenklassen  (das.  §§.  28,  39)  82.  —  gegen  die  Aufnahme
  oder  die  Nichtaufnahme  in  die  Genosesenschaftskataster
  (das.  §.  37)  86.  —  gegen  die  Festsetzung  der
den  Vertretern  der  Arbeiter  zu  gewährenden  Entschädigung
  (das.  §.  44)  89.  —  wegen  der  Ablehnung  von
Unfallentschädigungsansprüchen  (das.  §.  62)  94.  —  gegen
die  Feststellung  der  Beiträge  der  Genossenschaftsmitglieder
(das.  §.  73)  98.  —  gegen  Straffestsetzungen  wegen  Uebertretung
  der  Unfallverhütungsvorschriften  (das.  §§.  80,  86)
100.  —  wegen  der  von  den  Genossenschaftsvorständen
verhängten  Ordnungsstrafen  (das.  §.  106)  108.

Beschwerde  wegen  versagter  Erlaubniß  zur  Herstellung
und  zum  Vertrieb  u.  s.  w.  von  Sprengstoffen  (G.  v.
9.  Juni  §§.  3,  4,  15)  62.

s.  auch  Berufung,
Widerspruch.

Besserungsanstalten,  Gebührenfreiheit  derselben  im  Verfahren
  vor  dem  Reichsgericht  (V.  v.  24.  Dez.  83.  8.  1
Nr.  1)  1.

Rechtsweg,  Rekurs,

Betriebsanmeldung  wegen  der  Unfallversicherung  (G.  v.
6.  Juli  §§.  11,  35,  38,  39,  104  bis  106)  75.

1884.—  5

Betriebsaufseher,  Haftpflicht  für  vorsätzlich  oder  fahrlässig
  herbeigeführte  Betricbsunfälle  (G.  v.  6.  Juli  §§.  95,
96)  105.

Betriebsbeamte,  Verpflichtung  zur  Unfallversicherung
(G.  v.  6.  Juli  §§.  1,  2)  69.  —  Auzgeschlossen  sind  gewisse
  Beamte  in  Betriebsverwaltungen  des  Reichs,  eines

Bundesstaats  oder  eines  Kommunalverbandes  (das.
§.  4)  71.

Betriebsfonds  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli
§.  74)  98.

Betriebsgeheimnisse,  Offenbarung  oder  Nachahmung
derselben  durch  die  Organe  der  Berufsgenossenschaften
(G.  v.  6.  Juli  §8§.  84,  107,  108)  101.

Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen,  Betheiligung
bei  der  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter  bezüglich  der

Unfallversicherung  (G.  v.  6.  Juli  §.  42)  88.  —  Festsetzung
  von  Geldstrafen  wegen  Uebertretung  der  Unfallverhütungsvorschriften
  (das.  88.  80,  109)  100.  —  s.  auch
Krankenkassen.

Betriebsunternehmer,  Verpflichtung  derselben  zur  Unfallversicherung
  ihrer  Arbeiter  (G.  v.  6.  Juli  §§.  1,  2,  5,  8
bis  14)  69.  —  Mitgliedschaft  bei  den  Berufsgenossenschaften
  (das.  §§.  34  bis  40)  84.  —  Betriebsanmeldung
(das.  §§.  11,  35,  38,  39,  104  bis  106)  75.  —  Anzeige
  über  Betriebsunfälle  (das.  §§.  51,  104)  91.  —
Hinzuziehung  zu  den  Untersuchungsverhandlungen  (das.
§.  54)  92.  Beiträge  zu  den  von  den  Genossenschaften
zu  zahlenden  Unfallentschädigungen  u.  s.  w.  (das.  88.  71
bis  74)  97.  —  Beachtung  der  Unfallverhütungsvorschriften
(das.  §§,.  78  bis  86)  99.  —  Ordnungsstrafen  gegen
dieselben  (das.  §§.  103  bis  106)  107.  —  Haßtpflicht
für  vorsätzlich  oder  fahrlässig  herbeigeführte  Betriebsunfälle
  (das.  §§.  95,  96)  105.  —  Schutz  der  Unternehmer
  gegen  Offenbarung  oder  Nachahmung  ihrer  Betriebsgeheimnisse
  (das.  §§.  84,  107,  108)  101.

s.  auch  Arbeitgeber,  Gewerbetreibende.

Beurkundung  (gerichtliche  oder  notarielle)  des  Gesellschaftsvertrages
  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
(G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  175,  180f)  124.  —  desgl.
von  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  209,  209d)  145.  —
Beurkundung  der  Uebereinkunft  wegen  Umwandlung  einer
Kommandit-  in  eine  Aktiengesellschaft  (das.  Art.  206  a)
144.  —  Beurkundung  von  Beschlüssen  der  Generalversammlung
  von  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  238  a)
161.

Bevollmächtigte  der  Kranken=  und  der  Knappschaftskassen
zur  Theilnahme  an  den  Unfalluntersuchungen  (G.  v.
6.  Juli  §§.  45,  54  bis  56)  89.  —  Haftpflicht  der  Bevollmächtigten
  von  Betriebsunternehmern  für  vorsätzlich
        <pb n="270" />
        6  Sachregister.

Bevollmächtigte  (Forts.)
oder  fahrlässig  herbeigeführte  Betriebsunfälle  (das.  §§.  95,
96)  105.

Bevollmächtigte  der  Kommanditisten  zur  Prozeßführung
  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  u.  s.  w.
(G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  195)  140.  —  desgl.  Bevollmächtigte
  der  Aktionäre  (das.  Art.  223)  157.  —  Bevollmächtigte
  der  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  235)  160.

Bezirke  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli  §§.  9,
19)  74.  —  der  Sektionen  und  der  Vertrauensmänner
derselben  (das.  §§.  19,  21  Nr.  2)  79.  —  der  Schiedsgerichte
  für  die  Unfallversicherung  (das.  §.  46)  89.

Bier,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen  für
Bier  in  den  Bundesstaaten  (Bek.  v.  29.  Dez.  83.
unter  1)  4.

Bilanz  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (G.  v.
18.  Juli  S.  1  Art.  185  bis  185c,  186,  193,  197,
203,  205,  206  a,  249g)  136.  —  der  Aktiengesellschaften
(das.  Art.  215  d,  217,  221,  225,  239  bis  239b,  240,
244a,  249g)  155.  —  Abweichende  Bestimmungen  für
ältere  Gesellschaften  bezüglich  der  Bilanzaufstellung  (das.
§.  7)  170.

Blankets,  gestempelte,  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer,
  Debit  derselben  (Bek.  v.  9.  Juni)  68.

Branntwein,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
für  Branntwein  in  den  Bundesstaaten  (Bek.  v.  29.  Dez.  83.
unter  II)  5.

Braunschweig  (Herzogthum),  Uebergangsabgaben  und
Ausfuhrvergütungen  von  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.
29.  Dez.  83.  unter  I  und  II)  4.

Bremen,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
von  Bier  und  Branntwein  in  den  in  die  Zollgrenzen
eingeschlossenen  Gebietstheilen  Bremens  (Bek.  v.  29.  Dez.
83.  unter  I  u.  II)  4.

Brunnenarbeiten,  Unfallversicherung  der  bei  denselben
beschäftigten  Arbeiter  (G.  v.  6.  Juli  §.  1)  69.

Bücher  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (G.  v.
18.  Juli  §.  1  Art.  193,  202)  140.  —  der  Aktiengesellschaften
  (das.  Art.  222  a,  225,  239,  245,  246)  156.

Bundesrath,  Beschluß  desselben  über  die  Unfallversicherungspflicht
  gewisser  Betriebe  (G.  v.  6.  Juli  §.  1
Abs.  7  u.  8)  70.  —  desgl.  über  die  Bildung  von
Berufsgenossenschaften  (das.  §§.  12  bis  15,  94)  75.  —
Beschwerde  an  den  Bundesrath  wegen  Nichtgenehmigung
des  Genossenschaftsstatuts  (das.  §.  20  Abs.  2  u.  4)  79.
—  Entscheidung  desselben  über  Abänderung  des  Bestandes
der  Genossenschaften  (das.  8.  31)  83.  —  desgl.  über
Auflösung  von  solchen  (das.  8.  33)  84.  —  über  die  Errichtung
  von  Schiedsgerichten  und  das  Verfahren  vor

1884.

Bundesrath  (Forts.)
denselben  (das.  §§.  46,  50)  89.  —  Beschluß  des  Bundesraths
  über  das  Rechnungsjahr  der  Genossenschaften  (das.
§.  77)  99.  —  Befugnisse  hinsichtlich  der  Organisation  2c.
des  Reichs=  Versicherungsamts  (das.  §§.  87,  90)  102.—
Bestimmung  über  den  Zeitpunkt  der  Gesetzeskraft  des
Unfallversicherungsgesetzes  (das.  S.  111)  109.

Beschluß  des  Bundesraths  über  den  Verkehr  mit
Sprengstoffen,  die  als  Schießmittel  gebraucht  werden
(G.  v.  9.  Juni  §.  1  Abs.  3,  §.  8)  61.

Genehmigung  des  Bundesraths  zur  Ausgabe  von
Aktien  für  gemeinnützige  Aktienunternehmen  (G.  v.
18.  Juli  §.  1  Art.  173a,  176  Nr.  4,  181  a,  207a,
210  Nr.  4,  215c)  123.

Bestimmung  desselben  über  die  Stempelzeichen  zur
Angabe  des  Feingehalts  auf  Gold-  und  Silberwaaren
(G.  v.  16.  Juli  §§.  3,  5)  120.  desgl.  über  die
fernere  Zulassung  nicht  vorschrifsmäßiger  Maaße,  Meßwerkzeuge
  und  Gewichte  im  öffentlichen  Verkehr  (G.  v.
11.  Juli  §.  2)  117.  (Bek.  v.  30.  Okt.)  215.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  derselben  zum  Reichshaushaltsetat
  für  das  Etatsjahr  1884/85  (G.  v.  12.  April
§.  2)  21.  (G.  v.  7.  Juli  §.  2)  112.

Nichtanwendung  der  Unfallversicherung  auf  Beamte
in  Betriebsverwaltungen  eines  Bundesstaates  (G.  v.
6.  Juli  §.  4)  71.—  Errichtung  von  Landes-Versicherungsämtern
  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  (das.  §§.  92,
93)  104.

Aufhebung  der  älteren  Literarkonventionen  zwischen
einzelnen  deutschen  Staaten  und  Belgien  (Uebereink.  v.

 

12.  Dez.  83.  Art.  17)  182.  —  desgl.  zwischen  den
Bundesstaaten  und  Italien  (Uebereink.  v.  20.  Juni
Art.  17)  202.  —  desgl.  der  Verträge  zwischen  den

Bundesstaaten  und  Belgien  wegen  gegenseitigen  Schutzes
der  Muster  und  Modelle  (Uebereink.  v.  12.  Dez.  83.
Art.  3)  189.

s.  auch  Landesregierungen,  Zentralbehörden.

C.

Centimeter,  Längenmaaß  (G.  v.  11.  Juli  §.  1  Art.  3
unter  A)  116.  —  Quadrate  und  Würfel  des  Centimeter
  sind  zur  Bezeichnung  von  Flächen  und  Räumen
zulässig  (das.  Art.  3  unter  C.)  116.

Centralbehörden,  s.  Zentralbehörden.

Cholera,  Belohnungen  an  die  Mitglieder  der  zur  Erforschung
  der  Cholera  nach  Egypten  und  Ostindien  entsendeten
  Kommission  (G.  v.  27.  Mai)  51.
        <pb n="271" />
        Sachregister.

D.

Dachdecker,  Unfallversicherung  der  im  Dachdeckergewerbebetriebe
  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.
v.  6.  Juli  §§.  1,  2)  69.

Dänemark,  Theilnahme  an  dem  internationalen  Vertrage
wegen  polizeilicher  Regelung  der  Fischerei  in  der  Nordsee
(v.  6.  Mai  82.)  25.

Dampfkraft,  Unfallversicherung  der  in  Betrieben  mit
Dampfkraft  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten
(G.  v.  6.  Juli  §§.  1,  2)  69.

Deserteure,  Auslieferung  desertirter  deutscher  Schiffsmannschaften
  (Vertr.  mit  Korea  v.  26.  Nov.  83.  Art.  3
Nr.  10)  225.

Deutsche,  Niederlassung  und  Gewerbebetrieb  u.  s.  w.  derselben
  im  Königreich  Korea  (Vertr.  v.  26.  Nov.  83.
Art.  3  bis  7,  9,  10)  223.  (Schlußprotokoll  zu  Art.  3,
4)  252.

Deutschland,  s.  Reich.

Diäten,  s.  Tagegelder.

Dienstbehörde,  s.  vorgesetzte  Dienstbehörde.

Dienstgebäude,  Beschaffung  eines  solchen  für  das  Generalkonsulat
  in  Schanghai  (G.  v.  20.  Juli)  171.

Dienstkaution,  s.  Kaution.

Dividende  der  Kommanditisten  (G.  v.  18.  Juli  8.  1
Art.  175a  Nr.  4,  Art.  197,  198,  204)  125.  —  der
Aktionäre  (das.  Art.  209a  Nr.  4,  Art.  218,  226)
146.  —  Abweichende  Bestimmungen  für  ältere  Gesellschaften
  bezüglich  der  Dividendenzahlung  (das.  S.  7)  170.

Druckschriften,  strafbare  öffentliche  Ankündigungen  von
Aktienunternehmen  in  einer  periodischen  Druckschrift  (G.
v.  18.  Juli  §.  1  Art.  249d  Abs.  4)  168.  —  Auf.
forderung  in  Druckschriften  zu  verbrecherischem  Gebrauch
von  Sprengstoffen  (G.  v.  9.  Juni  §§.  10  bis  12)  63.

Stimmzettel  für  öffentliche  Wahlen  gelten  nicht  als
Druckschriften  im  Sinne  der  Reichs-  und  der  Landesgesetze
  (G.  v.  12.  März)  17.

s.  auch  Schriftwerke.

Dynamit,  s.  Sprengstoffe.

E.

Ehefrauen,  s.  Wittwen.

Ehrenrechte,  bürgerliche,  Erforderniß  zur  Stimmberechtigung
  in  den  Genossenschaftsversammlungen  (G.  v.
6.  Juli  §.  34)  85.  —  desgl.  zur  Wahl  als  Vertreter
der  Arbeiter  (das.  §.  42)  88.  —  Aberkennung  der
Ehrenrechte  wegen  Verletzung  von  Betriebsgeheimnissen
(das.  S.  108)  108.  —  desgl.  wegen  Zuwiderhandlungen

1884.  7

Ehrenrechte,  bürgerliche  (Forts.)
gegen  das  Gesetz  über  Kommandit-  und  Aktiengesellschaften
  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  249  bis  249b,
249  d)  166.

Eichung,  s.  Aichung.

Einfuhr  von  Pflanzen  und  Gegenständen  des  Gartenbaues
über  gewisse  Zollämter  (Bek.  v.  23.  Janr.)  10.  (Bek.
v.  31.  Janr.)  11.  (Bek.  v.  26.  Febr.)  15.  (Bek.  v.
26.  Mai)  52.  (Bek.  v.  4.  Juni)  64.  —  desgl.  von  Erzeugnissen
  und  Geräthschaften  des  Weinbaues  in  den
deutsch  französischen  Grenzbezirken  (Bek.  v.  24.  Mai)  51.
—  in  den  deutsch  schweizerischen  Grenzbezirken  (Bek.  v.
24.  Aug.)  191.  —  in  den  deutsch  luxemburgischen
Grenzbezirken  (Bek.  v.  10.  Nov.)  219.

Einführung  von  Sprengstoffen  vom  Auslande  (G.
v.  9.  Juni  §§.  1,  2,  9,  14)  61.

Eingeschriebener  Brief  bei  Zustellungen  in  Umfallversicherungssachen
  (G.  v.  6.  Juli  §.  110)  109.

Eingeschriebene  Hülfskassen,  s.  Hülfskassen.

Eingetragene  Genossenschaften,  Haftpflicht  für  Betriebsunfälle
  (G.  v.  6.  Juli  §S.  96)  106.  —  Strafbestimmungen
  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Unfallversicherungsgesetz
  (das.  §.  105)  108.

Einlagekapital,  s.  Gesammtkapital,  Grund  kapital.

Einlagen  der  Kommanditisten  (G.  v.  18.  Juli  8.  1
Art.  175  b,  176,  180,  197,  204)  125.  —  der  persönlich
haftenden  Gesellschafter  (das.  Art.  174  a,  175,  175b,
175d,  180,  180h,  181,  204,  206  a)  124.  —  der
Aktionäre  (das.  Art.  207,  209b,  226)  145.

Einlösung  der  Reichskassenscheine  vom  11.  Juli  1874
(G.  v.  21.  Juli)  172.  —  der  Schuldverschreibungen
über  Reichsanleihen  (A.  E.  v.  29.  Sept.)  214.

Einrede,  prozeßhindernde,  von  Kommanditisten  und  Aktionären
  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  190  a,  222,  223)
139.

Einschätzung  in  die  Klassen  des  Gefahrentarifs  bei  der
Unfallversicherung  (G.  v.  6.  Juli  S.  17  Nr.  5,  §§.  28,
29,  78,  80,  82)  78.

Einzahlungen  des  Gesammtkapitals  der  Kommanditisten
(G.  v.  18.  Juli  8.  1  Art.  175,  175e,  176,  184  bis
1846)  126.  —  des  Grundkapitals  der  Aktionäre  (das.
Art.  209e,  209h,  210,  213a,  213b,  215a,  219)
147.  —  Strafbestimmungen  wegen  falscher  Angaben
über  die  Einzahlungen  (das.  Art.  249a  Nr.  1  und  3)
166.

Einziehung  von  Fischereiwerkzeugen  bei  gesetzwidriger
Fischerei  in  der  Nordsee  (G.  v.  30.  April  §.  2)  48.  —
von  gesetzwidrig  angefertigten  Zündhölzern  u.  s.  w.  (G.
v.  13.  Mai  §  3)  50.
        <pb n="272" />
        8  Sachregister.

Einziehung  (Forts.)

Einziehung  von  Geräthschaften  zur  unerlaubten  Herstellung
  von  Sprengstoffen,  sowie  von  Vorräthen  an
Sprengstoffen  (G.  v.  9.  Juni  §.  11)  63.

Einziehung  der  Reichskassenscheine  vom    11.  Juli  1874.
(G.  v.  21.  Juli)  172.

Eisenbahnbetriebe,  inwieweit  auf  dieselben  die  Unfall.
versicherung  der  Arbeiter  Anwendung  findet  (G.  v.
6.  Juli  §.  1  Abs.  6)  70.

Eisenbahnen,  Herstellung  einer  Eisenbahn  zwischen  St.  Vith
und  Ulflingen  (Vertr.  mit  Luxemburg  v.  21.  Juli  83)
66.  —  Schlußprotokoll  zu  diesem  Vertrage  (v.  21.  Juli
83.)  117.

Elementare  Kraft,  Unfallversicherung  der  Arbeiter  und
Betriebsbeamten  in  Betrieben  mit  durch  elementare  Kraft
bewegten  Triebwerken  (G.  v.  6.  Juli  §§.  1,  2)  69.

Elsaß-Lothringen,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
  von  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.  29.  Dez.
83.  unter  1  Nr.  5,  II  Nr.  1)  4.

Verkehr  mit  Erzengnissen  und  Geräthschaften  des
Weinbaues  in  den  deutsch  französischen  Grenzbezirken
(Bek.  v.  24.  Mai)  51.  —  desgl.  in  den  deutschschweizerischen
  Grenzbezirken  (Bek.  v.  24.  Aug.)  191.  —
desgl.  in  den  deutsch-luxemburgischen  Grenzbezirken  (Bek.
v.  10.  Nov.)  219.

Kontrole  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
für  das  Etatsjahr  1883/84  durch  den  Rechnungshof
des  Deutschen  Reichs  (G.  v.  30.  April)  47.

Eltern  der  in  Folge  von  Betriebsunfällen  verletzten  oder
verstorbenen  Personen,  Entschädigungsansprüche  (G.  v.
6.  Juli  §§  6,  7,  63  bis  66)  73.

Entschädigung  für  die  bei  Betriebsunfällen  verletzten
Personen  und  deren  Hinterbliebene  (G.  v.  6.  Juli  §§.  5
bis  8)  71.  —  Umlegung  der  dazu  erforderlichen  Mittel
(das.  §§.  10,  28  bis  30,  32,  33,  71  bis  74)  74.  —
Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigungen  (das.
§§.  51  bis  77)  91.  —  Rechtemittel  gegen  die  Feststellung
  (das.  §§.  62,  63)  94.  —  Berechtigungsausweis
über  Entschädigungsansprüche  (das.  S.  64)  95.  —  Fälligkeitstermine
  und  Auszahlungen  durch  die  Post  (das.
§§.  66,  69)  96.  —  Auszahlung  durch  die  Knappschaftskassen
  (das.  §.  94  zu  d)  105.  —  Unpfändbarkeit  der
Entschädigungsforderungen  (das.  §.  68)  96.  —  Weitere
Ansprüche  der  Verletzten  2c.  bei  vorsätzlich  oder  fahrlässig
herbeigeführten  Unfällen  (das.  85.  95  bis  98)  100.

Entschädigung  bei  Verletzung  der  Vorschriften  über
die  Fischerei  in  der  Nordsee  (Vertr.  v.  6.  Mas  82.
Art.  33)  40.

s.  auch  Schadensersatz.

1884.

Erhebungsverfahren  bezäglich  der  von  den  Berufs.
genossenschaften  zu  zahlenden  Entschädigungsbeträge  (G.  v.
6.  Juli  §§.  71  bis  74)  97.

Erlanbniß  zur  Herstellung  und  zum  Vertrieb  von  Spreng.
stoffen  (G.  v.  9.  Juni  §§.  1,  4,  9,  14,  15)  61.

Erneuerungsfonds  der  Aktienunternehmen  (G.  v.  18.  Juli
§.  1  Art.  185  a  Nr.  3,  5,  Art.  239b)  136.

Ersatzmänner  für  die  Vertreter  der  Arbeiter  bei  der
Unfallversicherung  (G.  v.  6.  Juli  §.  44)  88.  —  desgl.
für  die  Bevollmächtigten  der  Krankenkassen  zur  Theilnahme
  an  den  Unfalluntersuchungen  (das.  S§.  45,  54)  89.

Erwerbspreis  für  Gegenstände  und  Waaren  bei  der
Gründung  von  Aktienunternehmen  (G.  v.  18.  Juli  §.  1
Art.  175d,  209g)  126.  —  Ansatz  desselben  in  der
Bilanzaufstellung  (das.  §.  1  Art.  185  a,  239b,  §.7)  136.

Erwerbsunfähigkeit  begründet  den  Anspruch  auf  Unfallentschädigungsrente
  (G.  v.  6.  Juli  §.  5  Abs.  6)  71.  —
vorübergehende  Erwerbsunfähigkeit  (das.  §§.  53,  57)  91.
—  Feststellung  des  Grades  der  Erwerbsunfähigkeit  (das.
§.  61)  94.

Etat,  s.  Reichshaushalts  Etat.

Exekution,  s.  Zwangsbeitreibung.

Exequatur,  Ertheilung  desselben  an  die  Konsuln  in
Deutschland  und  Korea  (Vertr.  v.  26.  Nov.  83.
Art.  2)  223.

Explosivstoffe,  Unfallversicherung  der  in  Fabriken  zur
Erzeugung  von  Explosivstoffen  beschäftigten  Arbeiter  und
Betriebsbeamten  (G.  v.  6.  Juli  8.  1  Abs.  4)  69.

s.  auch  Sprengstoffe.

F.

Fabrikarbeiter,  s.  Arbeiter.

Fabrikaufsichtsbeamte,  Mittheilung  an  dieselben  über
die  Ueberwachung  von  Betrieben  durch  die  Beauftragten
der  Genossenschaften  (G.  v.  6.  Juli  §.  85)  101.

Fabriken,  Unfallversicherung  der  in  Fabriken  beschäftigten
Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  6.  Juli  §§.  1,  2)
69.  —  Betriebe,  welche  als  Fabriken  im  Sinne  dieses
Gesetzes  anzusehen  sind  (das.  §§.  1  Abs.  4  und  5)  70.

Fabrikgeheimnisse,  Verletzung  durch  die  Organe  der
Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli  §§.  83,  84,  107,
108)  101.

Fabrik-Krankenkassen,  s.  Betriebs-Krankenkassen.

Fälligkeitstermine  der  Unfallentschädigungen  (G.  v.
6.  Juli  §.  66)  96.

Fälschung  von  Bescheinigungen  über  Hinterlegung  von
Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  249d  Nr.  3)  168.
        <pb n="273" />
        Sachregister.

Fahrläsfigkeit  bei  Betriebsunfällen,  Haftpflicht  der  Unternehmer
  und  deren  Beauftragten  (G.  v.  6.  Juli  §§.  96
bis  98)  106.

Feingehalt  der  Gold-  und  Silberwaaren  (G.  v.  16.  Juli)
120.  —  Inkrafttreten  des  Gesetzes  (das.  §.  10)  122.
Festungen,  Erweiterung  der  Befestigungsanlagen  von

Pillau  (Bek.  v.  4.  Dez.)  253.

Firma  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (G.  v.
18.  Juli  §.  1  Art.  175  Nr.  2,  Art.  206  a)  124.  —
der  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  209  Nr.  1,  Art.  229)
146.

Fischerei,  internationaler  Vertrag  wegen  polizeilicher  Regelung
  der  Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer
  (v.  G.  Mai  82.)  25.  —  Gesetz  zur  Ausführung
dieses  Vertrages  (v.  30.  April)  48.

Fischereikreuzer  zur  Ueberwachung  der  Fischerei  in  der
Nordsee  (Vertr.  v.  6.  Mai  82.  Art.  27  bis  33)  38.
Fischerei-Werkzeuge  und  Geräthe,  Einziehung  derselben
bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  über
die  Fischerei  in  der  Nordsee  (G.  v.  30.  April  §.  2)  48.

Fischerfahrzeuge,  Bestimmungen  bezüglich  derselben  bei
der  Fischerei  in  der  Nordsee  (Vertr.  v.  6.  Mai  82.
Art.  2,  5  bis  18,  21  bis  25,  29)  28.  —  Bergung
von  Fahrzeugen  und  Fischereigeräthschaften  (das.  Art.  22,
25)  35.

Flächenmaaße  (G.  v.  11.  Juli  §.  1  Art.  1,  3  unter  B)
115.

Formulare  zu  den  jährlich  aufzustellenden  Verzeichnissen
der  Mitglieder  der  Genossenschaften  (G.  v.  6.  Juli  8.  40)
87.  —  zu  Anzeigen  über  Betriebsunfälle  (das.  §.  51)
91.  —  zu  den  Uebersichten  über  die  Mitglieder  u.  s.  w.
der  eingeschriebenen  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  15
§.  27)  58.

Forstwirthschaft,  Unfallversicherungspflicht  für  die  in
Nebenbetrieben  derselben  beschäftigten  Arbeiter  (G.  v.
6.  Juli  §.  1  Abs.  3)  69.

Frankreich,  Uebergang  der  Gerichtsbarkeit  über  die  deutschen
  Reichsangehörigen  in  Tunis  auf  die  von  Frank.
reich  dortselbst  eingesetzten  Gerichte  (V.  v.  21.  Janr.
§§.  1,  2)  9.

Verkehr  mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des
Weinbaues  in  den  deutsch  französischen  Grenzbezirken
(Bek.  v.  24.  Mai)  51.

Theilnahme  Frankreichs  an  dem  internationalen
Vertrage  wegen  polizeilicher  Regelung  der  Fischerei  in
der  Nordsee  (v.  6.  Mai  82.)  25.

Freiheitsftrafe,  s.  Gefängnißstrafe.

Freundschaftsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Korea
(v.  26.  Nov.  83.)  221.

Reichs-Gesetzbl.  1884.

1884.—  9
G.

Gartenbau,  Gestattung  der  Einfuhr  von  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues  über  gewisse
Zollämter  (Bek.  v.  23.  Janr.)  10.  (Bek.  v.  31.  Janr.)
11.  (Bek.  v.  26.  Febr.)  15.  (Bek.  v.  26.  Mai)  52.
(Bek.  v.  4.  Juni)  64.

Gebührenfreiheit  für  Verhandlungen  2c.  in  Unfallversicherungssachen
  (G.  v.  6.  Juli  §.  102)  107.  —  desgl.
in  Angelegenheiten  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  (G.
v.  1.  Juni  Art.  18)  60.  —  Gebührenfreiheit  im  Verfahren
  vor  dem  Reichsgericht  (V.  v.  24.  Dez.  83.)  1.

Gefängnißstrafe  wegen  Verletzung  oder  Nachahmung
von  Betriebsgeheimnissen  (G.  v.  6.  Juli  §§.  107,  108)
108.  —  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz
über  die  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  die
Aktiengesellschaften  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  249  bis
249e)  166.  —  desgl.  gegen  die  Vorschriften  über  die
Fischerei  in  der  Nordsee  (Vertr.  v.  G.  Mai  82.  Art.  35)
41.  (G.  v.  30.  April  §.  2)  48.  —  gegen  das  Gesetz
über  die  Anfertigung  von  Zündhölzern  (G.  v.  13.  Mai
§.  4)  50.

Gefängnißstrafe  wegen  unerlaubter  Herstellung  u.  s.  w.
von  Sprengstoffen  (G.  v.  9.  Juni  §§.  8)  9)  62.

Gefahrenklassen  der  zu  den  Berufsgenossenschaften  gehörigen
  Betriebe  (G.  v.  6.  Juli  §§.  28,  29)  71  Nr.  3)
81.  —  Beschwerde  wegen  Ansatzes  einer  unrichtigen  Gefahrenklasse
  (das.  §.  73)  98.  —  Einschätzung  in  höhere
Gefahrenklassen  wegen  Verletzung  der  Unfallverhütungsvorschriften
  (das.  §.  78  Nr.  1,  §.  80)  99.

Gefahrentarif,  Einschätzung  der  unfallversicherungspflichtigen
  Betriebe  in  die  Klassen  des  Gefahrentarifs  (G.  v.
6.  Juli  S.  17  Nr.  5,  §§.  28,  29,  78,  80,  82)  78.

Gegenseitigkeit,  Versicherung  gegen  die  Betriebsunfälle
auf  Gegenseitigkeit  (G.  v.  6.  Juli  §.  9)  74.

Gehalt  oder  Lohn  der  zur  Unfallversicherung  verpflichteten
  Personen  (G.  v.  6.  Juli  §§.  1  bis  3)  69.  —  Bemessung
  der  Unfallrente  nach  dem  Jahresarbeitsverdienst
(das.  §.  5  Abs.  3  bis  5,  §.  6  Nr.  2)  71.  —  Nachweisungen
  über  die  Höhe  der  Gehälter  und  Löhne  der
versicherungspflichtigen  Versonen  (das.  §§.  60,  71  bis  73,
82)  94.  —  Strafe  wegen  unrichtiger  Angaben  in  diesen

Nachweisungen  (das.  §§.  103  bis  106)  107.

Geldstrafen  wegen  unterlassener  Anmeldung  von  unfallversicherungspflichtigen
  Betrieben  (G.  v.  6.  Juli  §§.  11,
35,  104  bis  106)  75.  —  wegen  verweigerter  Theilnahme
  am  Schiedsgericht  (das.  §§.  49)  90.  —  wegen
Uebertretung  der  Unfallverhütungsvorschriften  (das.  §§.  78,
80,  82,  85)  100.  —  wegen  Verletzung  oder  Nach-B
        <pb n="274" />
        10  Sachregister.

Geldstrafen  (Forts.)
ahmung  von  Betriebsgeheimnissen  (das.  §§.  107,  108)
108.  —  Von  den  Aufsichtsbehörden  verhängte  Geldstrafen
  gegen  die  Inhaber  der  Genossenschaftsämter  (das.
§§.  88,  89,  92)  103.  —  Beitreibung  der  Geldstrafen
(das.  §.  109)  109.

Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  über  die  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und
die  Aktiengesellschaften  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  249
bis  249f)  166.  —  desgl.  gegen  die  Vorschriften  über
die  Fischerei  in  der  Nordsee  (Vertr.  v.  6.  Mai  82.
Art.  35)  41.  (G.  v.  30.  April  §.  2)  48.  —  gegen  das
Gesetz  über  die  Anfertigung  von  Zündhölzern  (G.  v.
13.  Mai  §§.  3,  4)  50.  —  gegen  das  Gesetz  über  den
Feingehalt  der  Gold=  und  Silberwaaren  (G.  v.  16.  Juli
§.  9)  121.

Geldstrafen  gegen  die  Vorstandsmitglieder  u.  s.  w.
der  eingeschriebenen  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  17
§§.  33,  34)  59.

s.  auch  Konventionalstrafen,
strafen.

Gemeindebeamte  in  Betriebsverwaltungen  von  Kom-Ordnungs-



  sind  nicht  unfallversicherungspflichtig  (G.=v.

  6.  Juli  §§.  4)  71.

Gemeindebehörden,  Gutachten  über  Berechnung  des
Arbeitsverdienstes  der  zur  Unfallversicherung  verpflichteten
Arbeiter  (G.  v.  6.  Juli  §.  3  Abs.  3,  §.  5  Abs.  5)  70.
—  Mitwirkung  in  Unfallversicherungssachen  (das.  §§.  101,
109)  107.

Gemeinde-Krankenversicherung,  Verhältniß  zur  Unfallversicherung
  (G.  v.  6.  Juli  §.  5  Abs.  9)  72.  —
s.  auch  Krankenkassen.

Gemeinden,  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Unterstützung
hilfsbedürftiger  Personen  (G.  v.  6.  Juli  §.  8)  74.

s.  auch  Gemeindebehörden.

Gemeingefährliche  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie,
Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  gegen
dieselben  vom  31.  Okt.  1878  (G.  v.  28.  Mai)  53.

Gesetz  gegen  den  gemeingefährlichen  Gebrauch  von
Sprengstoffen  (G.  v.  9.  Juni)  61.

Genehmigung  gemeinnütziger  Aktienunternehmen  durch
den  Bundesrath  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  173a,  176
Nr.  4,  181  a,  207a,  210  Nr.  4,  215c)  123.  —
Einreichung  der  Genehmigungsurkunde  an  das  Handelsgericht
  (das.  Art.  176  Nr.  4,  210  Nr.  4)  128.  —
Genehmigung  zum  Gewerbebetrieb  im  Deutschen  Reich
seitens  ausländischer  Aktienunternehmen  (das.  Art.  179,
212)  129.

1884.

Genehmigung  (Forts.)

Genehmigung  von  Fabrikanlagen  zur  Herstellung
von  Blechröhren  durch  Vernieten,  sowie  zur  Herstellung
eiserner  Schiffe,  Brücken  u.  s.  w.  (Bek.  v.  12.  Juli)  118.

Polizeiliche  Genehmigung  zur  Herstellung  und  zum
Vertrieb  u.  s.  w.  von  Sprengstoffen  (G.  v.  9.  Juni
§§.  1,  4,  9,  14,  15)  61.

Generalstabsstiftung,  Ueberweisung  von  Mitteln  an
dieselbe  (G.  v.  12  Juli)  119.

Generalversammlung  zur  Beschlußfassung  über  die
Bildung  von  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli
§§.  13  bis  16)  76.  —  f.  auch  Genossenschaftsversammlung.


Generalversammlung  der  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  175,  175a,
175f,  175g,  1805c,  180e,  180g,  180h,  182,  185
bis  195,  196a,  199,  203,  204  bis  206a)  124.  —
desgl.  der  Aktiengesellschaften  (das.  §.  1  Art.  209,  209a,
210  a,  210b,  213  d,  213f,  214,  215,  215  a,  221  bis
223,  225,  226,  231,  234,  236  bis  239a,  240  bis
242,  244,  244  a,  248)  146.  —  Falsche  Darstellung
des  Vermögensstandes  von  Aktienunternehmen  in  den
Generalversammlungen  (das.  Art.  249b  Nr.  1)  166.—
Gesetzwidrige  Ausübung  des  Stimmrechts  in  denselben
(das.  Art.  249  4  Nr.  3,  Art.  249e,  249f)  168.

Generalversammlung  der  eingeschriebenen  Hülfskassen
(G.  v.  1.  Juni  Art.  2  Nr.  6)  Art.  7,  11  §.  19b,
Art.  13,  16,  17)  54.

Genofsenschaften,  s.  Berufsgenossenschaften,  eingetragene
  Genossenschaften.

Genossenschaftskassen,  in  dieselben  fließen  Geldstrafen
wegen  verweigerter  Theilnahme  an  den  Schiedsgerichten
(G.  v.  6.  Juli  §.  49)  90.  —  desgl.  die  von  den  Genossenschaftsvorständen
  verhängten  Ordnungsstrafen  gegen
Betriebsunternehmer  (das.  §.  106)  108.

Genossenschaftskataster  über  unfallversicherungspflichtige
Betriebe  (G.  v.  6.  Juli  §§.  37,  38)  86.

Genossenschaftsstatut  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.
6.  Juli  §§.  16  bis  21,  31)  77.  —  Genehmigung  des
Statuts  (das.  §§.  20,  88)  79.  —  Abänderung  desselben
(das.  §§.  20,  22  Nr.  3)  79.  —  Besondere  statutarische
Bestimmungen  (das.  §§.  2,  10,  24,  29,  37  bis  39,  44,
49,  55,  57)  70.

Genossenschaftsvermögen  (G.  v.  6.  Juli  §.  9  Abs.  5,
§.  10)  74.

Genossenschaftsversammlung  der  Berufsgenossenschaften,
  Berufung  derselben  (G.  v.  6.  Juli  §.  16)  77.
—  Ausübung  des  Stimmrechts  in  derselben  und  Beschlußfassung
  über  das  Statut  u.  s.  w.  (das.  §§.  16,  19,  20,
        <pb n="275" />
        Sachregister.

Genossenschaftsversammlung  (Forts.)

22,  24,  25)  77.  —  Beschlüsse  derselben  über  Bildung
eines  Reservefonds  (das.  §.  18)  79.  —  Festsetzung  der
Gefahrenklassen  und  des  Gefahrentarifs  (das.  §.  28)  81.
—  Beschlußfassung  über  gemeinsame  Tragung  des  Rißtos
(das.  §.  30)  82.  —  über  Abänderung  des  Bestandes  der
Genossenschaften  (das.  §§.  31,  32)  83.

Genossenschaftsvorstand  von  Berufsgenossenschaften,
provisorischer  (G.  v.  6.  Juli  §§.  16,  20)  78.  —  definitiver
  Vorstand  (das.  §§.  17  Nr.  2)  78.  —  Mitglieder
des  Vorstandes  (das.  §§.  24  bis  26)  80.  —  Bestrafung
derselben  wegen  Verletzung  oder  Nachahmung  von  Fabrikgeheimnissen
  (das.  §§.  107,  108)  108.  —  Entscheidung
des  Genossenschaftsvorstandes  über  Entschädigungsansprüche
(das.  §§.  57  bis  64)  92.  —  Erlaß  von  Unfallverhütungsvorschriften
  und  Ueberwachung  der  Betriebe  (das.
§§.  78  bis  86)  99.  —  Strafbefugnisse  des  Vorstandes
gegen  Betriebsunternehmer  und  deren  Beauftragte  (das.
§§.  103  bis  106)  107.  —  Sonstige  Befugnisse  und
Obliegenheiten  (das.  §.  17  Nr.  2,  §§.  18,  21  bis  23,
25,  26,  28,  36  bis  40,  54,  69  bis  73,  75  bis  77,
100,  101)  78.

Gerichtsbarkeit  über  deutsche  Reichsangehörige  in  Korea
(Vertr.  v.  26.  Nov.  83.  Art.  3)  223.  (Schlußprotokoll
zu  Art.  3)  252.

s.  auch  Konsular-  und  Prisengerichtsbarkeit.

Gerichtsstand  der  Aktiengesellschaften  (G.  v.  18.  Juli
S.  1  Art.  213,  247)  151.

Gesammtkapital  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
(G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  173,  174  a,  175b,  175e,
175f,  176,  180,  180  a,  180e,  180g  bis  180i,
181,  185  a,  185b,  190,  191,  203,  204,  206,
  206a,  249a,  249b)  123.  —  Erhöhung  des  Gesammtkapitals
  älterer  Gesellschaften  (das.  §.  3)  169.  —  s.  auch
Grundkapital.

Geschäftsbericht  über  den  Vermögensstand  u.  s.  w.  der
Kommandit-  und  der  Aktiengesellschaften  (G.  v.  18.  Juli
§.  1  Art.  185,  193,  239,  249g)  136.

Geschäftsgang  beim  Reichs-Versicherungsamt  (G.  v.
6.  Juli  §.  90)  103.  —  bei  den  Landes  Versicherungsämtern
  (das.  §.  93)  105.

Geschäftsgeheimmisse,  Verletzung  durch  die  Organe  der
Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli  §§.  83,  84,  107,
108)  101.

Geschäftsordnung  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.
6.  Juli  §.  16)  77.

Gesellschafter,  s.  Persönlich  haftende  Gesellschafter,
  Kommanditisten,  Aktionäre.

1884.  11

Gesellschaftsvermögen  der  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  185  a,  201  bis  204)
136.  —  der  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  216,  226,
245,  247,  248)  155.

Gesellschaftsvertrag  (Statut)  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  175  bis
175,  175f,  176,  177,  179,  180,  180  a,  180  f  bis
180h,  181,  182,  184,  1856,  186  bis  191,  193,
196a,  199,  203,  205,  206  a)  124.  —  desgl.  der
Aktiengesellschaften  (das.  §.  1  Art.  209  bis  209d,  210,
210  a,  210b,  214,  215,  215d,  216,  217,  222a,
225,  229,  231,  234,  236  bis  239,  242,  244,  248,
249a)  145.  —  Gesellschaftsverträge  älterer  Gesellschaften
(das.  §§.  4,  6)  169.

Gewerbebetrieb  im  Deutschen  Reich  seitens  ausländischer
Aktienunternehmen  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  179,
212)  129.

Gewerbeordnung,  Anwendung  von  Vorschriften  derselben
  auf  die  Errichtung  u.  s.  w.  von  eingeschriebenen
Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  3,  Art.  17  §.  33)  54.
—  Abänderung  des  §.  100e  der  Gewerbeordnung
(G.  v.  8.  Dez.)  255.

Gewerbetreibende,  Unfallversicherung  der  von  denselben
beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  6.  Juli
§§.  1,  2)  69.  —  Beschränkung  derselben  in  der  Annahme
  von  Lehrlingen  (G.  v.  8.  Dez.)  255.

s.  auch  Betriebsunternehmer.

Gewerbliche  Anlagen,  Unfallversicherung  der  in  denselben
  beschäftigten  Arbeiter  (G.  v.  6.  Juli  §.  1
Abs.  6)  70.

Besondere  Vorschriften  für  Betriebe  zur  Anfertigung
von  Zündhölzern  (G.  v.  13.  Mai  §§.  1  bis  5)  49.

Abänderung  des  Verzeichnisses  gewerblicher  Anlagen,
welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen  (Bek.  v.
12.  Juli)  118.

Gewichte,  Aichung  und  Stempelung  derselben  (G.  v.
11.  Juli  §§.  1  Art.  14)  116.  —  Zulassung  älterer
Gewichtsstücke  zur  Aichung  und  Stempelung  (das.  §.  2)
117.  (Bek.  v.  30.  Okt.  §.  1)  216.  —  Duldung  der
dem  Pfundsystem  angehörigen  Gewichtsstücke  im  öffentlichen
  Verkehr  (Bek.  v.  30.  Okt.  §.  2)  216.

Gewichtsordnung,  s.  Maaß-  und  Gewichtsordnung.

Gewinn=  und  Berlustrechnung  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  185  bis
1856,  249a  §F.  7)  136.  —  der  Aktiengesellschaften
(das.  §.  1  Art.  239,  239b,  249g,  §.  7)  162.

Gewinnvertheilung  bei  den  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  186,  193)  137.  —
bei  den  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  216,  221,  225)  155.

B'*
        <pb n="276" />
        12  Sachregister.

Gläubiger  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  16.  Juli
§.  9)  74.  —  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
(G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  181,  202,  204,  206  a)  133.
—  der  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  226,  241,  243,
245  bis  247)  159.

Gold=  und  Silberwaaren,  Feingehalt  derselben  (G.  v.
16.  Juli)  120.  —  Inkrafttreten  des  Gesetzes  (das.
§.  10)  122.

Gräbereien,  Unfallversicherung  der  in  denselben  beschäftigten
  Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  6.  Juli
§§.  1,  2)  69.

Gramm,  Gewichtsbezeichnung  (G.  v.  11.  Juli  §.  1
Art.  6,  14)  116.

Grenzzollbehörden,  Befugnisse  hinsichtlich  des  Verkehrs
mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des  Weinbaues  in
den  deutsch  französischen  Grenzbezirken  (Bek.  v.  24.  Mai
Nr.  2)  52.  —  desgl.  in  den  deutsch  sschweizerischen
Grenzbezirken  (Bek.  v.  24.  Aug.  Nr.  2)  191.

Großbritannien  und  Irland,  Theilnahme  an  dem
internationalen  Vertrage  wegen  polizeilicher  Regelung
der  Fischerei  in  der  Nordsee  (v.  6.  Mai  82.)  25.

Großeltern  der  in  Folge  von  Betriebsunfällen  verletzten
oder  verstorbenen  Personen,  Entschädigungsansprüche
(G.  v.  6.  Juli  §§.  6,  7,  63  bis  66)  73.

Gruben,  Urnfallversicherung  der  in  denselben  beschäftigten
Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  6.  Juli  §§.  1,  2)  69.

Gründer  von  Aktiengesellschaften  (G.  v.  18.  Juli  §.  1
Art.  209c  bis  209e,  209g,  209h,  210,  210  a,
210c,  213a,  213f)  147.  —  Strafbare  Handlungen
der  Gründer  (das.  Art.  249  a  Nr.  1)  166.  —  Gründung
  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (das.
Art.  175b,  175e,  175f,  180,  180c)  125.

Gründungsaufwand  bezüglich  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  175  b,
175d  bis  175f,  176,  180,  180c)  125.  —  desgl.  der
Aktiengesellschaften  (das.  Art.  209b,  209g,  209h,
210,  213a,  222  a)  147.  —  Strafen  wegen  falscher
Angaben  über  den  Gründungsaufwand  (das.  Art.  249a
Nr.  1)  166.

Grundkapital  der  Aktiengesellschaften  (G.  v.  18.  Juli
§.  1  Art.  207,  209,  209b,  209h,  210,  213a,
213b,  213d,  215  bis  215  d,  226,  237,  240,  242)
248,  249a,  249b)  145..  —  Erhöhung  des  Grundkapitals
  älterer  Gesellschaften  (das.  §.  3)  169.  —  .  auch
Gesammtkapital.

H.

Haftpflicht  der  Betriebsunternehmer  und  ihrer  Beauftragten
  für  vorsätzliche  oder  fahrlässig  herbeigeführte  Be-1884.



Haftpflicht  (orts.)
triebsunfälle  (G.  v.  6.  Juli  §§.  95,  96)  105.  —  Haftung
Dritter  (das.  §.  98)  106.

s.  auch  Solidarhaft.

Hamburg,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
von  Bier  und  Branntwein  in  den  in  die  Zollgrenzen
eingeschlossenen  Gebietstheilen  Hamburgs  (Bek.  v.  29.Dez.
83.  unter  I  u.  II)  4.

Bezeichnung  des  Hauptzollamts  in  Hamburg  (A.  E.
v.  12.  März)  24.

Anleihe  des  Reichs  zu  den  Kosten  des  Zollanschlusses
der  freien  Stadt  Hamburg  (A.  E.  v.  29.  Sept.)  213.

Handelsbücher,  s.  Bücher.

Handelsgerichte,  Führung  des  Handelsregisters  und
sonstige  Befugnisse  in  Betreff  der  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  176,  177,  179,
180f,  180h,  180  ,  188,  195,  205,  206)  127.  —
desgl.  der  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  210,  210  a,
212,  214,  223,  233,  237,  246)  148.  —  Verhängung
von  Ordnungsstrafen  wegen  unterlassener  Anmeldungen
zum  Handelsregister  (das.  Art.  249g)  168.

Handelsgesellschaften,  als  solche  gelten  die  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften  (G.
v.  18.  Juli  §.  1  Art.  174,  208)  124.

Haftpflicht  der  Liquidatoren  der  Handelsgesellschaften
für  vorsätzlich  oder  fahrlässig  herbeigeführte  Betriebsunfälle
  (G.  v.  6.  Juli  §.  96)  106.  —  Strafbefugnisse
der  Genossenschaftsvorstände  gegen  diese  Liquidatoren
(das.  §.  105)  108.

Handelsgesetzbuch,  Abänderung  der  Artikel  173  bis
249  a  desselben  über  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
und  Aktiengesellschaften  (G.  v.  18.  Juli  §§.  1,  6)  123.

Handelsregister,  Eintragungen  in  dasselbe  über  die
Verhältnisse  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (G.
v.  18.  Juli  §.  1  Art.  176,  178  bis  180  a,  180e,
180f,  180h,  180  i,  181  a,  185c,  190  a,  200,  201,
203,  205,  206  a,  249a,  249b)  127.  —  desgl.  der
Aktiengesellschaften  (das.  Art.  210,  211,  212,  213a
bis  213f,  214,  215a,  215b,  222a,  228,  233,  238a,
243  bis  244a,  247,  248,  249a,  249b)  148.  —
Ordnungsstrafen  wegen  unterlassener  Anmeldungen  zum
Handelsregister  (das.  Art.  249g)  168.

Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Korea  (v.
26.  Nov.  83.)  221.

Hauptzollamt  in  Hamburg,  Bezeichnung  desselben  (A.  E.
v.  12.  März)  24.

Hebammen,  Zulassung  derselben  zur  Praxis  in  den
Grenzgemeinden  Deutschlands  und  Luxemburgs  (Uebereink.
        <pb n="277" />
        Sachregister.

Hebammen  (Forts.)

v.  4.  Juni  83.  Art.  1  bis  4)  19.  —  desgl.  der  Schweiz
(Uebereink.  v.  29.  Febr.  Art.  1  bis  4)  45.

Heberolle  über  die  von  den  Mitgliedern  der  Berufsgenossenschaften
  zu  zahlenden  Beiträge  (G.  v.  6.  Juli
§§.  72,  73)  97.

Heilverfahren  bei  den  durch  Betriebsunfälle  verletzten
Personen,  Tragung  der  Kosten  durch  die  Krankenkassen
(G.  v.  6.  Juli  §.  5  Abs.  8)  72.  —  durch  die  Berufsgenossenschaften
  (das.  §.  5  Abs.  2,  8  und  9,  §§.  57,  58,
66)  71.  —  durch  den  Betriebsunternehmer  (das.  §.  5
Abs.  10,  §§.  95,  96)  72.

Hektar,  Flächenmaaß  (G.  v.  11.  Juli  §.  1  Art.  3
unter  B)  116.

Hektoliter,  Körpermaaß  (G.  v.  11.  Juli  §.  1  Art.  3
unter  C,  Art.  14)  116.  —  desgl.  Viertel  Hektoliter
(das.  Art.  14  Abs.  2)  116.

Herstellungspreis  für  Gegenstände  und  Waaren,  Berechnung
  bei  der  Gründung  von  Aktienunternehmen  (G.
v.  18.  Juli  §.  1  Art.  1754,  209g)  126.  —  desgl.
bei  der  Bilanzaufstellung  (das.  §.  1  Art.  185  a,  239b,
§.  7)  136.

Hessen  (Großherzogthum),  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
  von  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.
29.  Dez.  83.  unter  1  u.  II)  4.

Aufhebung  der  Literarkonvention  zwischen  Hessen
und  Italien  (Uebereink.  v.  20.  Juni  Art.  17)  202.

Hinterbliebene  der  durch  Betriebsunfälle  Getödteten,
Entschädigungsansprüche  (G.  v.  6.  Juli  §§.  6,  57,  65,
66,  95)  72.

Hochverrath  gegen  das  Deutsche  Reich  u.  s.  w.,  unter  Anwendung
  von  Sprengstoffen  (G.  v.  9.  Juni  §§.  12,  13)  63.

Hohenzollernsche  Lande,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
  von  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.
29.  Dez.  83.  unter  1  Nr.  I,  II  Nr.  2)  4.

Hülfskassen,  eingeschriebene,  Abänderung  des  Gesetzes
über  dieselben  vom  7.  April  1876  (G.  v.  1.  Juni)  54.
—  Statut  derselben  (das.  Art.  2,  3,  10,  13,  16,  19)
54.  —  Vorstand  (das.  Art.  2,  7,  Art.  11  §§.  19a,
19b,  Art.  17  88.  33,  34)  54.  —  Generalversammlung
(das.  Art.  2,  7,  Art.  11  §.  19b,  Art.  13,  16,  17)  54.
—  Bildung  von  örtlichen  Verwaltungsstellen  (das.  Art.  2
Nr.  Ga,  Art.  3,  4,  Art.  11  8§.  19  a  bis  19d,  Art.  14,
15  §.  27,  Art.  17  §§.  33,  34,  Art.  20)  54.  —  Auflösung
  oder  Schließung  der  Hülfskassen  (das.  Art.  7
§.  28,  Art.  16,  17  §§.  33,  Art.  19)  55.

Verhältniß  der  Kassen  zur  Unfallversicherung  (G.
v.  6.  Juli  §.  8)  74.
s.  auch  Krankenkassen.

1884.  13

Hüttenwerke,  Unfallversicherung  der  in  denselben  beschäftigten
  Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  6.  Juli
§§.  1,  2)  69.

J.

Jahresarbeitsverdienft  der  gegen  Betriebsunfälle  versicherten
  Personen  (G.  v.  6.  Juli  §§.  1  bis  3,  5,  10)  69.

Jahresrechnung  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli
§.  17  Nr.  9,  §.  22  Nr.  2,  §§.  76,  77)  78.  —  der
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1
Art.  185  a,  193,  249g)  136.  —  der  Aktiengesellschaften
(das.  Art.  225,  239b,  249g)  158.

s.  auch  Rechnungsabschlusß.

Indossament,  Uebertragung  von  Aktien  durch  Indossament
  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  182,  220)  134.

Industriezweige,  Zusammenfassung  in  Berufsgenossenschaften
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  9,  31  Nr.  2  bis  4,  §.  32)
74.  —  Unfallverhütungsvorschriften  für  bestimmte  Industriezweige
  (das.  §§.  78,  81)  99.

Inhaberaktien  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
(G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  173,  175  Nr.  5,  175  a  Nr.  3,
181  a)  123.  —  von  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  207,
209  Nr.  4,  209a  Nr.  3,  215e)  145.

Innungen,  Haftpflicht  für  Betriebsunfälle  (G.  v.  6.  Juli
§.  96)  106.  —  Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  Unfallversicherungsgesetz  (das.
§.  105)  108.

Innungs-Krankenkassen,  Betheiligung  an  der  Wahl
der  Vertreter  der  Arbeiter  bei  der  Unfallversicherung
(G.  v.  6.  Juli  §§.  42,  47)  88.  —  f.  auch  Krankenkassen.


Innungsmeister,  Annahme  von  Lehrlingen  (G.  v.
8.  Dez.)  255.

Interimsscheine  zu  Aktien,  Ausstellung  derselben  von  den
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1
Art.  173,  173  a,  180c,  181,  181  a,  183a,  184d,  204,
249b )  123.  —  von  den  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  207,
207a,  215i,  215d,  220,  226,  249b)  145.  —  Besondere
  Bestimmungen  für  ältere  Aktienunternehmungen
(das.  §§.  2,  5)  169.

Internationale  Reblaus-Konvention,  Beitritt  der
Niederlande  zu  derselben  (Bek.  v.  2.  Janr.)  7.  —  desgl.
Beitritt  Serbiens  (Bek.  v.  24.  Okt.)  215.

Internationaler  Vertrag  über  polizeiliche  Regelung
der  Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer
(v.  6.  Mai  82.)  25.  —  Anfangstermin  und  Dauer  des
Vertrages  (das.  Art.  39)  42.  Bekanntmachung  auf
S.  48.  —  Gesetz  zur  Ausführung  des  Vertrages  (v.
30.  April)  48.
        <pb n="278" />
        14  Sachregister.  1884.

Invalidenkassen,  Verhältniß  zur  Unfallversicherung  (G.
v.  6.  Juli  8.  8)  74.  —  s.  auch  Krankenkassen.

Italien,  Uebereinkunft  mit  Deutschland  über  den  gegenseitigen
  Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (v.
20.  Juni)  193.

Jugendliche  Arbeiter,  Berechnung  des  Arbeitsverdienstes
derselben  in  Bezug  auf  die  Unfallversicherung  (G.  v.
6.  Juli  §.  3)  70.  —  Beschränkungen  in  der  Beschäftigung
  derselben  in  Zündholzfabriken  (G.  v.  13.  Mai
§§.  2,  4,  5)  50.

K.

Kaiser  ernennt  den  Vorsitzenden  und  die  ständigen  Mitglieder
  des  Reichs-Versicherungsamts  (G.  v.  6.  Juli
§.  87)  102.

Verleihung  von  Belohnungen  an  die  Mitglieder  der
zur  Erforschung  der  Cholera  nach  Egypten  und  Ostindien
entsendeten  Kommission  (G.  v.  27.  Mai)  51.

Kaiserliche  Verordnung  über  den  Geschäftsgang  des
Reichs-Versicherungsamts  (G.  v.  6.  Juli  §.  90)  104.
—  über  das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  (das.
§.  50)  91.  —  über  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
des  Unfallversicherungsgesetzes  (das.  §.  111)  109.

Desgl.  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen,
betr.  die  Fischerei  in  der  Nordsee  (G.  v.  30.  April
§.  2)  48.

Desgl.  über  Sitz  und  Zusammensetzung  der  Prisengerichte
  und  das  Verfahren  vor  denselben  (G.  v.  3.  Mai
§.  2)  49.

Kaplaneien,  Gebührenfreiheit  derselben  im  Verfahren  vor
dem  Reichsgericht  (V.  v.  24.  Dez.  83.  §.  1  Nr.  3)  1.
Kaution  des  Rendanten  der  Patentamtskasse  (V.  v.

8.  Dez.)  256.

Kautionsbeträge,  welche  bei  der  Betriebseinstellung  von
unfallversicherungspflichtigen  Betrieben  zu  leisten  sind  (G.
v.  6.  Juli  §.  17  Nr.  7,  §.  74)  78.

Kilogramm,  Gewichtsbezeichnung  (G.  v.  11.  Juli  §.  1
Art.  1,  6,  14)  115.

Kilometer,  Längenmaaß  (G.  v.  11.  Juli  §.  1  Art.  3
unter  A)  116.

Kinder  der  bei  Betriebsunfällen  verletzten  Personen,  Entschädigungsansprüche
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  6,  7,  65)  72.

Beschränkungen  in  der  Beschäftigung  von  Kindern
bei  der  Anfertigung  von  Zündhölzern  (G.  v.  13.  Mai
§§.  2,  4,  5)  50.

Kirchen,  Gebührenfreiheit  derselben  im  Verfahren  vor  dem
Reichsgericht  (V.  v.  24.  Dez.  83.  §§.  1  Nr.  3)  1.

Klagen  wegen  Abänderung  von  Beschlüssen  der  Generalversammlung
  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien

Klagen  (Forts.)

(G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  190a,  190b)  138.  —  desgl.
von  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  222)  156.  —  Klagen
gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  der  Kommanditgesellschaften
  (das.  Art.  194,  195)  140.  —  gegen
die  Gründer  und  die  Vorstandsmitglieder  u.  s.  w.  der
Aktiengesellschaften  (das.  §.  223)  157.

s.  auch  Rechtsweg.

Knappschafts-Berufsgenossenschaften,  Bildung  derselben
  behufs  der  Unfallversicherung  (G.  v.  6.  Juli
§.  94)  105.

Knappschaftskassen,  Betheiligung  an  der  Wahl  der
Vertreter  der  Arbeiter  bei  der  Unfallversicherung  (G.  v.
6.  Juli  §§.  42,  47)  88.  —  Bevollmächtigte  derselben
bei  den  Unfalluntersuchungen  (das.  §§.  45,  54)  89.  —
Auszahlung  der  Unfallentschädigungen  (das.  §.  94
zu  d)  105.

Königsberg  (Amt  in  Sachsen-Coburg.  Gotha),  Uebergangsabgaben
  und  Ausfuhrvergütungen  von  Bier,
Branntwein  und  geschrotetem  Malz  (Bek.  v.  29.  Dez.  83.
unter  I  Nr.  2,  II  Nr.  3,  III  Nr.  1)  4.

Körpermaaße  (G.  v.  11.  Juli  §.  1  Art.  3  unter  C,
Art.  14)  116.

Körperverletzung  bei  Betriebsunfällen,  Anzeige  an  die
Ortspolizeibehörde  (G.  v.  6.  Juli  §.  51)  91.

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  allgemeine
Grundsätze  für  dieselben  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  173
bis  184)  123.  —  Rechtsverhältnisse  u.  s.  w.  der  persönlich
  haftenden  Gesellschafter  (das.  Art.  174  a,  175,
175  a,  175b,  1754,  175e,  176,  180,  180  a,  180e,
180h,  181,  185,  185  a,  185c,  186,  187,  190,  190  a,
191,  193  bis  196a,  199,  204  bis  206  a)  124.  —
Aufsichtsrath  (das.  Art.  175e,  175f,  176,  177,  179,
180b,  180e,  181,  182,  185  bis  187,  190  a,  191  bis
195,  204  bis  206a)  126.  —  Auflösung  der  Gesellschaften
  (das.  Art.  186,  199  bis  203,  205,  206)  137.
—  Umwandlung  in  Aktiengesellschaften  (das.  206  a)  144.
—  Uebergangsbestimmungen  für  ältere  Gesellschaften
(das.  §§.  2  bis  7)  169.  —  Strafbestimmungen  gegen
die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  die  Aufsichtsraths.-mitglieder
  und  die  Liquidatoren  der  Gesellschaften  (das.
§.  1  Art.  249  ff.)  166.  .

Kommanditisten,  Rechtsverhältnisse  derselben  (G.  v.
18.  Juli  §.  1  Art.  173,  175  Nr.  6,  175a  Nr.  5,  175b,
175,  175f,  180,  180  a  180c  bis  180i,  181,    181a,
183b,  184  bis  184,  185  bis  190  a,  195  bis  200,
203  bis  206  a)  123.  —  Rechtsnachfolger  und  Rechtsvorgänger
  von  Kommanditisten  (das.  Art.  175f,
184b)  127.
        <pb n="279" />
        Sachregister.

Kommunalbeamte  in  Betriebsverwaltungen  von  Kommunalverbänden
  sind  nicht  unfallversicherungspflichtig
(G.  v.  6.  Juli  §.  4)  71.

Konfiskation,  s.  Einziehung.

Konkurs  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (G.  v.
18.  Juli  §.  1  Art.  201)  142.  —  Konkurs  eines  Kommanditisten
  (das.  Art.  200)  142.  —  Konkurs  von
Aktiengesellschaften  (das.  Art.  240  bis  243,  249c)  162.

Konsulargerichtsbarkeit  des  deutschen  Konsuls  in  Tunis
(V.  v.  21.  Janr.)  9.  —  desgl.  der  deutschen  Konsuln
in  Korea  (Vertr.  v.  26.  Nov.  83.  Art.  3)  223.  (Schlußprotokoll
  zu  Art.  3)  252.

Konsuln,  Befugnisse  derselben  bei  Bergung  von  Fischerfahrzeugen
  in  der  Nordsee  (Vertr.  v.  6.  Mai  82.  Art.  25)
37.  —  Befugnisse  u.  s.  w.  der  Konsuln  in  Deutschland
und  Korea  (Vertr.  v.  26.  Nov.  83.  Art.  2  bis  7,  10)
222.

Konventionalstrafen  wegen  verzögerter  Einzahlungen  bei
den  Aktienunternehmen  (G.  v.  18.  Juli  S.  1  Art.  184,
219)  134.

Korea  ((Königreich),  Handels-,  Freundschafts-  und  Schifffahrtsvertrag
  mit  Deutschland  (v.  26.  Nov.  83.)  221.

Kosten  bei  den  Schiedsgerichten  für  die  Unfallversicherung
(G.  v.  6.  Juli  §.  50)  91.  —  Kosten  für  die  Ueberwachung
  der  Betriebe  (das.  §.  86)  102.  —  für  die  Verwaltung
  des  Reichs-Versicherungsamts  und  der  Landes-Versicherungsämter
  (das.  §5§.  91,  92)  104.  —  für
Rechtshülfe  in  Unfallversicherungssachen  (das.  §.  101)  107.

s.  auch  Verwaltungskosten.

Krankenanstalten,  Gebührenfreiheit  derselben  im  Verfahren
  vor  dem  Reichsgericht  (V.  v.  24.  Dez.  83.  8.  1
Nr.  1)  1.

Krankengeld  verletzter,  gegen  Betriebsunfälle  versicherter
Personen  (G.  v.  6.  Juli  §.  5  Abs.  9)  72.  —  Krankengeld
  an  Mitglieder  eingeschriebener  Hülfskassen  (G.  v.
1.  Juni  Art.  9)  56.

Krankenhaus,  Kur  und  Verpflegung  verletzter,  gegen  Unfälle
  versicherter  Personen  in  einem  Krankenhause  (G.  v.
6.  Juli  8.  7)  73.  —  desgl.  von  Mitgliedern  eingeschriebener
  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  9)  56.

Krankenkafsen,  Verhältniß  zur  Unfallversicherung  (G.  v.
6.  Juli  §.  8)  74.  —  Fürsorge  für  verletzte,  gegen  Betriebsunfälle
  versicherte  Personen  (das.  §.  5  Abs.  8,  9)
72.  —  Betheiligung  bei  der  Wahl  der  Vertreter  der
Arbeiter  (das.  §§.  42,  47)  88.  —  Bevollmächtigte  derselben
  bei  den  Unfalluntersuchungen  (das.  §§.  45,  54)
89.  —  Den  Kassen  fließen  zu  die  Geldstrafen  wegen
Uebertretung  der  Unfallverhütungsvorschriften  (das.  8.  80)
100.

1884.  15

Krankenunterstützung  der  Mitglieder  eingeschriebener
Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  9)  56.

Krankenversicherungsgesetz,  Anwendung  von  Bestim.
mungen  desselben  auf  die  Unfallversicherung  (G.  v.  6.  Juli
§§.  3,  5  Abs.  5,  8  bis  11)  71.  —  desgl.  auf  eingeschriebene
  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  3)  54.

Kriegsfahrzeuge,  Ueberwachung  der  Fischerei  in  der
Nordsee  durch  die  Kriegsfahrzeuge  der  betheiligten  Staaten
(Vertr.  v.  6.  Mai  82.  Art.  26  bis  33)  37.

Kubilmeter,  Körpermaaß  (G.  v.  11.  Juli  §S.  1  Art.  1,
3  unter  C,  Art.  14)  115.

Kündigung  des  Gesellschaftsvertrages  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (G.  v.  18.  Juli  S.  1  Art.  186)
137.

Küstengewässer,  Anwendung  der  Vorschriften  für  die
zur  Seefischerei  bestimmten  Fahrzeuge  auf  diese  Fahrzeuge
auch  während  ihres  Aufenthalts  in  den  zur  Nordsee
gehörigen  deutschen  Küstengewässern  (G.  v.  30.  April
S.  1)  48.

Küstereien,  Gebührenfreiheit  derselben  im  Verfahren  vor
dem  Reichsgericht  (V.  v.  24.  Dez.  83.  §.  1  Nr.  3)  1.

Kunstwerke,  gegenseitiger  Schutz  an  solchen  in  Deutschland
  und  Belgien  (Uebereink.  v.  12.  Dez.  83.)  173.
—  desgl.  in  Deutschland  und  Italien  (Uebereink.  v.
20.  Juni)  193.

L.

Längenmaaße  (G.  v.  11.  Juli  §.  1  Art.  1,  3  unter  A,
Art.  14)  115.

Landesgesetze,  Aufhebung  der  landesrechtlichen  Bestimmungen
  über  den  Feingehalt  der  Gold-  und  Silberwaaren
vom  1.  Janr.  1888  ab  (G.  v.  16.  Juli  §.  10)  122.

Landeshaushalt  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr
  1883/84,  Kontrole  durch  den  Rechnungshof  des
Deutschen  Reichs  (G.  v.  30.  April)  47.

Landesregierungen,  Errichtung  von  LandesVersicherungsämtern
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  92,  93)  104.  —  Bestimmung
  der  Aufsichtsbehörden  für  die  eingeschriebenen
Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  17  §.  33)  59.

s.  auch  Bundesstaaten,  Zentralbehörden.

Landesverrath  unter  Anwendung  von  Sprengstoffen  (G.
v.  9.  Juni  §Ss§.  12,  13)  63.

Landes-Versicherungsämter,  Organisation,  Juständigkeit
  und  Geschäftsgang  derselben  (G.  v.  6.  Juli  §§.  92,
93)  104.

Landes-Zentralbehörden,  s.  Zentralbehörden.

Landgerichte,  Zuständigkeit  in  Klagen  wegen  Aufhebung
von  Beschlüssen  der  Generalversammlung  der  Komman--
        <pb n="280" />
        16  Sachregister.

Landgerichte  (Forts.)
ditisten  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  190a)  139.  —
desgl.  der  Generalversammlung  von  Aktiengesellschaften
(das.  Art.  222)  156.  —  Ernennung  von  Revisoren  zur
Prüfung  der  Gründung  oder  der  Geschäftsführung  von
Aktiengesellschaften  (das.  Art.  222  a)  156.

Landwirthschaft,  Unfallversicherungspflicht  für  die  in
Nebenbetrieben  derselben  beschäftigten  Arbeiter  (G.  v.
6.  Juli  §.  1  Abs.  3)  69.

Lehrlinge,  Beschränkung  der  Arbeitgeber  in  der  Annahme
von  Lehrlingen  (G.  v.  8.  Dez.)  255.

Lichter  der  Fischerfahrzeuge  in  der  Nordsee  (Vertr.  v.
6.  Mai  82.  Art.  24)  36.

Lippe  (Fürstenthum),  Uebergangsabgoben  und  Ausfuhrvergütungen
  von  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.  29.  Dez.
83.  unter  I  u.  II)  4.

Liquidation  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (G.
v.  18.  Juli  §.  1  Art.  205,  206)  143.  —  der  Aktiengesellschaften
  (das.  Art.  243  bis  246,  222a,  223)
163.

Liquidationen  über  die  von  der  Post  gezahlten  Unfallentschädigungen
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  70,  71)  97.

Liquidatoren  von  Handelsgesellschaften,  Innungen  oder
eingetragenen  Genossenschaften,  Haftpflicht  wegen  vorsätzlicher
  oder  fahrlässiger  Betriebsunfälle  (G.  v.  6.  Juli
§.  96)  106.  —  Strafen  wegen  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Unfallversicherungsgesetz  (das.  §.  105)  108.

Liquidatoren  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
(G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  205,  206)  143.  —  von
Aktiengesellschaften  (das.  Art.  222a,  223,  244,  244a,
245)  156.  —  Bestrafung  der  Liquidatoren  wegen  gesetzwidriger
  Handlungen  (das.  Art.  249,  249b,  249c,
249g)  166.

Liter,  Körpermaaß  (G.  v.  11.  Juli  §.  1  Art.  3  unter  C,
Art.  14)  116.  —  desgl.  Viertelliter  (das.  Art.  14
Abs.  2)  116.

Literatur,  gegenseitiger  Schutz  an  Werken  derselben  in
Deutschland  und  Belgien  (Uebereink.  v.  12.  Dez.  83.)
173.  —  Aufhebung  älterer  Literarkonventionen  zwischen
  Belgien  und  einzelnen  deutschen  Staaten  (das.
Art.  17)  182.

Gegenseitiger  Schutz  an  Werken  der  Literatur  in
Deutschland  und  Italien  (Uebereink.  v.  20.  Juni)  193.
—  Auphebung  der  Literarkonventionen  zwischen  Italien
und  den  deutschen  Bundesstaaten  (das.  Art.  17)  202.

Lohn  der  zur  Unfallversicherung  verpflichteten  Arbeiter  (G.
v.  6.  Juli  §§.  1  bis  3)  69.  —  Bemessung  der  Unfallrente
  nach  dem  Lohne  (das.  §.  5  Abs.  3  bis  5,  §.  6
Nr.  2)  71.  —  Einreichung  von  Lohnnachweisungen  (das.

1884.

Lohn  (Forts.)
§§.  60,  71  bis  73,  82)  94.  —  Strafe  wegen  unrichtiger
Angaben  in  den  Lohnnachweisungen  (das.  §§.  103  bis
106)  107.

Lübeck  (Hansestadt),  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
  von  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.  29.  Dez.
83.  unter  I  u.  II)  4.

Luxemburg  (Großherzogthum),  Uebergangsabgabe  und
Ausfuhrvergütung  von  Bier  (Bek.  v.  29.  Dez.  83.
unter  I)  4.  —  desgl.  von  Branntwein  (das.  Bemerkg.
zu  II  Nr.  1)  5.

Uebereinkunft  mit  Deutschland  wegen  Zulassung  von
Medizinalpersonen  zur  Praxis  in  den  Grenzgemeinden
(v.  4.  Juni  83.)  19.  —  desgl.  wegen  des  Verkehrs
mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des  Weinbaues  in
den  deutsch-luxemburgischen  Grenzbezirken  (Bek.  v.
10.  Nov.)  219.

Vertrag  mit  Deutschland  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  St.  Vith  nach  Ulflingen  (v.  21.  Juli  83.)
66.  —  Schlußprotokoll  zu  dem  Vertrage  (v.  21.  Juli
83.)  117.

M.

Maaße,  Aichung  und  Stempelung  derselben  (G.  v.  11.  Juli
§.  2)  117.  (Bek.  v.  30.  Okt.  §.  1)  216.

Maaß=  und  Gewichtsordnung,  Abänderung  der  Artikel
  1,  3,  6  und  14  derselben  (G.  v.  11.  Juli  §.  1)
115.  —  Ausführungsbestimmungen  zum  §.  2  dieses  Gesetzes
  (Bek.  v.  30.  Okt.)  215.

Malz,  Uebergangsabgaben  von  geschrotetem  Malz  in  den
Bundesstaaten  (Bek.  v.  29.  Dez.  83.  unter  III)  6.
Marinebeamte,  Vergütung  für  Dienstreisen  zwischen  Kiel

und  Friedrichsort  (V.  v.  22.  Juni)  65.

Marineverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.  12.  April
88.  3,  4)  22.  (A.  E.  v.  29.  Sept.)  213.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalts.
  Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85  (G.  v.  12.  April
§.  2)  21.  (G.  v.  7.  Juli  §.  2)  112.

Maurerarbeiten,  Unfallversicherung  der  im  Maurergewerbebetriebe
  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten
(G.  v.  6.  Juli  §§.  1,  2)  69.

Mecklenburg-Schwerin,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
  von  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.
29.  Dez.  83.  unter  I  u.  II)  4.

Mecklenburg-Strelitz,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhr.
vergütungen  von  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.  29.  Dez.
83.  unter  I  u.  II)  4.
        <pb n="281" />
        Sachregister.

Medizinalpersonen,  gegenseitige  Zulassung  derselben  zur
Praxis  in  den  Grenzgemeinden,  Uebereinkunft  mit  Luxemburg
  (v.  4.  Juni  83.)  19.  —  desgl.  mit  der  Schweiz
(v.  29.  Febr.)  45.

Meßwerkzeuge,  Aichung  und  Stempelung  (G.  v.  11.  Juli
§.  1  Art.  14)  116.  —  Fernere  Duldung  nicht  vorschriftsmäßiger
  Meßwerkzeuge  im  öffentlichen  Verkehr  (das.  §.  2)
117.  (Bek.  v.  30.  Okt.  §.  1)  216.

Meter,  Längenmaaß  (G.  v.  11.  Juli  §.  1  Art.  1,  3  unter  A,
Art.  14)  115.

Mildernde  Umstände  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  über  die  Kommandit-  und  die  Aktiengesellschaften
(G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  249  a  bis  249  d)  166.

Milligramm,  Gewichtsbezeichnung  (G.  v.  11.  Juli  8.  1
Art.  6,  14)  116.

Millimeter,  Längenmaaß  (G.  v.  11.  Juli  §.  1  Art.  3
unter  A)  116.  —  Bezeichnung  von  Flächen  und  Räumen
durch  die  Quadrate  und  Würfel  des  Millimeter  (das.
Art.  3  unter  C)  116.

Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli
§§.  34  bis  40,  60,  71  bis  73,  78)  84.  —  der  Genossenschaftsvorstände
  (das.  §§.  22,  24  bis  26,  84,  88,
107,  108)  80.  —  des  Reichs-Versicherungsamts  (das.
§§.  87,  90,  91)  102.  —  der  Landes-Versicherungsämter
(das.  §.  93)  104.

Mitglieder  des  Aufsichtsraths  von  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  175e,
176,  177,  179,  180  b,  191  bis  195,  204,  206  a,  249
bis  249c)  126.  —  desgl.  von  Aktiengesellschaften  (das.
§.  1  Art.  209h,  210,  210  a,  210c,  213c,  223,  225,
225  a,  226,  247,  249  bis  249c)  148.  —  Vorstandsmitglieder
  der  Aktiengesellschaften  (das.  §.  1  Art.  209  h,
210,  210  a,  210c,  212,  213c,  223,  225  a,  228,  229,
232,  232  a,  241,  247,  249  bis  249c,  249g,  §.  6)  148.

Mitglieder  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  (G.  v.
1.  Juni  Art.  5,  6,  9  bis  11,  13,  15  §.  27)  55.  —
Vorstandsmitglieder  derselben  (das.  Art.  2  Nr.  5,  Art.  7,
13,  17  §§.  33,  34)  54.

Mitgliedschein  für  die  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  37,  38,  59)  86.

Modelle,  gegenseitiger  Schutz  in  Deutschland  und  Belgien
(Uebereink.  v.  12.  Dez.  83.)  188.

Musterschutz,  gegenseitiger,  in  Deutschland  und  Belgien
(Uebereink.  v.  12.  Dez.  83.)  188.

N.

Nachahmung  von  Betriebsgeheimnissen  unfallversicherungspflichtiger
  Betriebe  (G.  v.  6.  Juli  §§.  84,  108)  101.
Reichs-Gesetzbl.  1884.

1884.  17

Nachdruck,  gegenseitiger  Schutz  gegen  Nachdruck  in  Deutschland
  und  Belgien  (Uebereink.  v.  12.  Dez.  83.  Art.  4,
5,  7,  11  bis  13)  176.  (Protokoll  dazu  Nr.  1.  3,  4)
183.  (Schlußprotokoll  Nr.  1)  186.  —  desgl.  in  Deutschland
  und  Italien  (Uebereink.  v.  20.  Juni  Art.  4,  5,  7)
11  bis  13)  196.  (Protokoll  dazu  Nr.  1  bis  4)  204.
(Schlußprotokoll  Nr.  1,  3)  207.

Nachweisungen  der  Löhne  und  Gehälter  der  in  unfallversicherungspflichtigen
  Betrieben  beschäftigten  Personen
(G.  v.  6.  Juli  §§.  60,  71,  72,  82,  104)  94.  —  Gesammtnachweisungen
  von  den  Genossenschaftsvorständen
(das.  §.  72)  97.  —  Vorlegung  von  Nachweisungen  über
die  Jahres-Rechnungsergebnisse  aller  Berufsgenossenschaften
an  den  Reichstag  (das.  §.  77)  99.

Name  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli  §.  17
Nr.  1,  §.  21)  78.

Namenaktien  von  Kommanditgesellschaften  (G.  v.  18.  Juli
§.  1  Art.  173,  175  Nr.  5,  175a  Nr.  3,  182,  183)
123.  —  von  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  207,  207a,
209  Nr.  4,  209  a  Nr.  3,  220)  145.

Naturalbezüge,  Anrechnung  als  Gehalt  oder  Lohn  bei
den  zur  Unfallversicherung  verpflichteten  Personen  (G.  v.
6.  Juli  §.  3)  70.

Niederlande,  Beitritt  zu  der  internationalen  Reblaus-Konvention
  (Bek.  v.  2.  Janr.)  7.  —  Theilnahme  an
dem  internationalen  Vertrage  wegen  polizeilicher  Regelung
  der  Fischerei  in  der  Nordsee  (v.  6.  Mai  82.)  25.
—  Mittheilung  an  die  Regierung  der  Niederlande  über
den  Beitritt  Schwedens  und  Norwegens  zu  dem  Vertrage
(das.  Schlußartikel)  43.

Norddeutscher  Bund,  Aufhebung  der  Literarkonvention
zwischen  demselben  und  Italien  (Uebereink.  v.  20.  Juni
Art.  17)  202.

Nordsee,  internationaler  Vertrag  wegen  polizeilicher  Regelung
  der  Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer
  (v.  6.  Mai  82.)  25.  —  Gesetz  zur  Ausführung
dieses  Vertrages  (G.  v.  30.  April)  48.

Normal-Aichungskommission  hat  die  technischen  Vorschriften
  wegen  fernerer  Zulassung  nicht  vorschriftsmäßiger
Maaße,  Meßwerkzeuge  und  Gewichte  im  öffentlichen  Verkehr
  zu  erlassen  (Bek.  v.  30.  Okt.  §.  3)  216.

Norwegen,  Berechtigung  zum  Beitritt  zu  dem  internationalen
  Vertrage  wegen  polizeilicher  Regelung  der  Fischerei
in  der  Nordsee  (Vertr.  v.  6.  Mai  82.  Zusatz-Artikel)  42.

Notarielle  Beurkundung,  s.  Beurkundung.
C
        <pb n="282" />
        18
O.

Oldenburg  (Großherzogthum),  Uebergangsabgaben  und
Ausfuhrvergütungen  von  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.
29.  Dez.  83.  unter  I  u.  II)  4.

Ordnungsstrafen,  Verhängung  durch  die  Genossenschaftsvorstände
  gegen  Betriebsunternehmer  u.  s.  w.  (G.  v.
6.  Juli  §§.  103  bis  106,  109)  107.  —  Ordnungsstrafen
  gegen  persönlich  haftende  Gesellschafter  und  Liquidatoren
  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (G.  v.
18.  Juli  §.  1  Art.  249g  Abs.  1)  168.  —  desgl.  gegen
Vorstandsmitglieder  und  Liquidatoren  von  Aktiengesellschaften
  (das.  Art.  249g  Abs.  2)  168.

Orts-Krankenkassen,  s.  Krankenkassen.

Orts-Polizeibehörden,  Untersuchung  von  Betriebsunfällen
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  51  bis  55,  109)  91.  —
Führung  eines  Unfallverzeichnisses  (das.  §.  52)  91.  —
Festsetzung  von  Strafen  in  Betreff  der  Unfallverhütung
(das.  §.  80)  100.

Ostheim  (Vordergericht  in  Sachsen-Weimar),  Uebergangsabgaben
  und  Ausfuhrvergütungen  von  Bier,  Branntwein
und  geschrotetem  Malz  (Bek.  v.  29.  Dez.  83.  unter  I
Nr.  2,  II  Nr.  3,  III  Nr.  1)  4.

P.

Passiva  in  der  Bilanz  der  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  185  a  Nr.  5,  6,  §.  7)
136.  —  desgl.  in  der  Bilanz  der  Aktiengesellschaften
(das.  §.  1  Art.  239b,  §.  7)  162.

Patentamt,  Kaution  des  Rendanten  der  Patentamtskasse
(V.  v.  8.  Dez.)  256.

Persönlich  haftende  Gesellschafter  von  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  Rechtsverhältnisse  u.  s.  w.  (G.
v.  18.  Juli  §.  1  Art.  174  a,  175,  175  a,  175b,  175d,
175e,  176,  180,  180  a,  180e,  180  h,  181,  185,  185a,
1856,  186,  187,  190,  190a,  191,  193  bis  196a,
199,  204  bis  206  a)  124.  —  Strafbestimmungen  gegen
dieselben  (das.  Art.  249  bis  249c,  249g)  166.

Pfändung  der  Urfallentschädigungsforderungen  (G.  v.
6.  Juli  §.  68)  96.  —  desgl.  der  Unterstützungsansprüche
an  eingeschriebene  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  8)  55.

Pfändung  von  Einlagen  der  persönlich  haftenden
Gesellschafter  von  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (G.
v.  18.  Juli  §.  1  Art.  181)  133.

Pfarreien,  Gebührenfreiheit  derselben  im  Verfahren  vor
dem  Reichsgericht  (V.  v.  24.  Dez.  83.  §.  1  Nr.  3)  1.

Pflanzen  des  Gartenbaues,  Gestattung  ihrer  Einfuhr  über
gewisse  Zollämter  (Bek.  v.  23.  Janr.)  10.  (Bek.  v.

Sachregister.

1884.

Pflanzen  (Forts.)

31.  Janr.)  11.  (Bek.  v.  26.  Febr.)  15.
(Bek. v. 26.  Mai)  52.  (Bek.  v.  4.  Juni)  64.

Pfund,  Duldung  der  dem  Pfundsystem  angehörigen  Gewichtsstücke
  im  öffentlichen  Verkehr  bis  Ende  1888  (Bek.
v.  30.  Okt.  §.  2)  216.

Phosphor,  Beschränkungen  in  der  Anfertigung  von  Zündhölzern
  unter  Verwendung  von  weißem  Phosphor  (G.  v.
13.  Mai  §§.  1,  3,  5)  49.

Photographische  Werke,  Verabredung  bezüglich  des
Schutzes  derselben  in  Deutschland  und  Belgien  (Uebereink.
v.  12.  Dez.  83.,  Schlußprotokoll  Nr.  2)  187.  —  desgl.
in  Deutschland  und  Italien  (Uebereink.  v.  20.  Juni,
Schlußprotokoll  Nr.  4)  210.

Pillau,  Erweiterung  der  Befestigungsanlagen  (Bek.  v.
4.  Dez.)  253.

Polizeianfsicht  über  Personen,  welche  wegen  gemeingefährlichen
  Gebrauchs  von  Sprengstoffen  bestraft  werden
(G.  v.  9.  Juni  §.  11)  63.

Polizeibehörden,  s.  Ortspolizeibehörden.

Post,  Zustellungen  in  Unfallversicherungssachen  durch  die
Post  (G.  v.  6.  Juli  §.  110)  109.  —  (.  auch  Postverwaltungen.


Postanstalten,  vorschußweise  Zahlung  der  Unfallentschädigungen
  durch  dieselben  (G.  v.  6.  Juli  §§.  69,  64)  96.

Postkafsen,  Erstattung  der  gezahlten  Unfallentschädigungen
an  die  Postkassen  (G.  v.  6.  Juli  §§.  70,  75)  97.

Postverwaltungen,  Auszahlung  der  Unfallentschädigungen
auf  Anweisung  der  Genossenschaftsvorstände  (G.  v.  6.  Juli
§.  69)  96.  —  Liquidationen  der  Zentral-  Postbehörden
über  die  geleisteten  Zahlungen  (das.  §§.  70,  71,  75)  97.

Prämien  der  Berufsgenossenschaften  für  Rettung  Verunglückter
  und  für  Abwendung  von  Ungläcksfällen  (G.  v.
6.  Juli  §.  10)  75.

Preßgesetz,  Nichtanwendung  des  §.  20  Abs.  2  desselben
auf  Zeitungsinserate  über  Aktienunternehmen  (G.  v.
18.  Juli  §.  1  Art.  249c  Abs.  4)  168.

Preußen  (Königreich),  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhr.
vergütungen  für  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.  29.  Dez.
83.  unter  I  und  II)  4.

Prioritätsaktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  175  a  Nr.  4,
180g,  209  a  Nr.  4,  215,  248)  125.

Prisengerichte,  Bestimmung  über  dieselben  durch  Kaiserliche
  Verordnung  (G.  v.  3.  Mai  §.  2)  49.

Prisengerichtsbarkeit  (G.  v.  3.  Mai)  49.

Privat-Versicherungsgesellschaften,  s.  Versicherungsgesellschaften.


Prokuristen  von  Aktiengesellschaften  (G.  v.  18.  Juli  §.  1
Art.  234,  244  a)  160.
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        Sachregister.

Protokoll  über  die  Verhandlungen  der  Generalversammlung
der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli  §.  14)  77.  —
über  die  Untersuchung  von  Betriebsunfällen  (das.  §.  55)
92.  —  über  die  Beschlußfassung  über  Unfallverhütungsvorschriften
  (das.  §.  79)  100.

Protokoll  über  die  Feststellung  von  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  über  die  Fischerei  in  der
Nordsee  (Vertr.  v.  6.  Mai  82.  Art.  30,  31,  33)  39.

Prozeß,  s.  Klage.

O.

Quadratmeter,  Einheit  des  Flächenmaaßes  (G.  v.  11.  Juli
§.  1  Art.  1,  3  unter  B)  115.

R.

Raufhändel,  Einfluß  der  Betheiligung  auf  die  Gewährung
von  Krankenunterstützung  der  eingeschriebenen  Hülfskassen
(G.  v.  1.  Juni  Art.  5)  55.

Reblaus-Konvention,  internationale,  Beitritt  der  Niederlande
  zu  derselben  (Bek.  v.  2.  Janr.)  7.  —  desgl.  Serbiens
(Bek.  v.  24.  Okt.)  215.

Rechnungsabschluß  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  (G.
v.  1.  Juni  Art.  15  §§.  26,  27;  Art.  17  §.  33)  58.  —
s.  auch  Jahresrechnung.

Rechnungsführung  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.
6.  Juli  §§.  76,  77)  99.  —  Feststellung  des  Rechnungsjahres
  (das.  §.  77)  99.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs  fährt  die  Kontrole
über  den  Reichshaushalt  und  den  Landeshaushalt  von
Elsaß=  Lothringen  für  das  Etatsjahr  1883/84,  sowie
über  die  Rechnungen  der  Reichsbank  für  1883  (G.  v.
30.  April)  47.

Rechtshülfe  in  Unfallversicherungssachen  (G.  v.  6.  Juli
§.  101)  107.  —  in  Prisensachen  (G.  v.  3.  Mai  §.  2)  49.

Rechtsstreitigkeiten,  Gebührenfreiheit  im  Verfahren  vor
dem  Reichsgericht  (V.  v.  24.  Dez.  83.)  1.

Rechtsweg,  Feststellung  des  Rechtsverhältnisses  zwischen
dem  Getödteten  und  dem  eine  Unfallentschädigung  Beanspruchenden
  (G.  v.  6.  Juli  §.  63)  65.

s.  auch  Klagen.

Register  über  die  Fischerfahrzeuge  der  Länder,  welche  an
dem  internationalen  Vertrage  wegen  polizeilicher  Regelung
der  Fischerei  in  der  Nordsee  betheiligt  sind  (Vertr.  v.
6.  Mai  82.  Art.  5,  6)  30.

Führung  von  Registern  über  die  Herstellung  und
den  Vertrieb  von  Sprengstoffen  (G.  v.  9.  Juni  §§.  1,  2,
14)  61.

1884.  19

Register  (Forts.)
Register  über  eingeschriebene  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni
Art.  18)  60.
Regulativ  für  die  Wahlen  zur  Arbeitervertretung  bei  der
Unfallversicherung  (G.  v.  6.  Juli  §§.  43,  44,  47,  49)  88.

Reich  (Deutsches),  Handels.,  Freundschafts-  und  Schiff.
fahrtsvertrag  mit  dem  Königreich  Korea  (v.  26.  Nov.
83.)  221.

Vereinbarung  mit  Frankreich  wegen  des  Verkehrs
mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des  Weinbaues  in
den  Grenzbezirken  (Bek.  v.  24.  Mai)  51.  —  desgl.  mit
der  Schweiz  (Bek.  v.  24.  Aug.)  191.  —  desgl.  mit
Luxemburg  (Bek.  v.  10.  Nov.)  219.

Uebereinkunft  mit  Luxemburg  wegen  gegenseitiger
Zulassung  der  in  den  Grenzgemeinden  wohnenden  Medizinalpersonen
  zur  Ausübung  der  Praxis  (v.  4.  Juni  83.)  19.
—  desgl.  Uebereinkunft  mit  der  Schweiz  (v.  29.  Febr.)  45.

Vertrag  mit  Luxemburg  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  St.  Vith  nach  Ulflingen  (v.  21.  Juli  83.)
66.  —  Schlußprotokoll  zu  dem  Vertrage  (v.  21.  Juli
83.)  117.

Uebereinkunft  mit  Belgien  über  den  Schutz  an
Werken  der  Literatur  und  Kunst  (v.  12.  Dez.  83.)  173.
—  desgl.  den  Schutz  der  gewerblichen  Muster  und  Modelle
(v.  12.  Dez.  83.)  188.  —  Uebereinkunft  mit  Italien  über
den  Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst  (v.
20.  Juni)  193.

Internationaler  Vertrag  zwischen  Deutschland,  Belgien,
  Dänemark,  Frankreich  u.  s.  w.  wegen  polizeilicher
Regelung  der  Fischerei  in  der  Nordsee  (v.  6.  Mai  82.)
25.  —  Gesetz  zur  Ausführung  dieses  Vertrages  (v.
30.  April)  48.

Uebergang  der  Rechtsansprüche  und  der  Verpflichtungen
  aufgelöster  Berufsgenossenschaften  auf  das
Reich  (G.  v.  6.  Juli  §.  33)  84.  —  Dasselbe  trägt  die
Kosten  des  Reichs-Versicherungsamts  (das.  §.  91)  104.

Reichsanzeiger,  Bekanntmachungen  über  die  Errichtung
von  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli  §§.  15,  21)
77.  —  über  die  mit  der  Ausführung  des  Unfallversicherungsgesetzes
  beauftragten  Behörden  (das.  §.  109)  109.

Bekanntmachungen  der  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  und  der  Aktiengesellschaften  im  Reichsanzeiger
(G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  175,  209)  124.

Reichsbank,  Anlegung  des  Vermögens  der  Berufsgenossenschaften
  (G.  v.  6.  Juli  §.  76)  99.
Kontrole  der  Rechnungen  der  Reichsbank  für  1883
durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.
30.  April)  47.
C*
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        20  Sachregister.  1884.
Reichsbeamte  in  Betriebsverwaltungen  des  Reichs  sind  Reichsschuldenverwaltung,  Verzinsung  und  Einlösung

nicht  unfallversicherungspflichtig  (G.  v.  6.  Juli  §.  4)  71.
Kaution  des  Rendanten  der  Patentamtskasse  (V.  v.
8.  Dez.)  256.
s.  auch  Marinebeamte.
Reichs-Berufsstatistik,  nach  derselben  sind  die  Verzeichnisse
  über  die  zur  Unfallversicherung  verpflichteten
Betriebe  aufzustellen  (G.  v.  6.  Juli  §.  11)  75.
Reichseisenbahnen,  Anleihe  für  dieselben  (A.  E.  v.
29.  Sept.)  213.
Reichsgericht,  Gebührenfreiheit  im  Verfahren  vor  demselben
  (V.  v.  24.  Dez.  83.)  1.
Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85,  Nachtrag
  zu  demselben  (G.  v.  12.  April)  21.  —  weiter
Nachtrag  zu  demselben  (G.  v.  7.  Juli)  112.

Außeretatsmäßige  Ausgabe  zu  Belohnungen  an  die
Mitglieder  der  zur  Erforschung  der  Cholera  nach  Egypten
und  Ostindien  entsendeten  Kommission  (G.  v.  27.  Mai)
51.  —  desgl.  zur  Beschaffung  eines  Dienstgebäudes  für
das  Generalkonsulat  in  Schanghai  (G.  v.  20.  Juli)  171.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  das  Etatsjahr
1883/84  durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs
(G.  v.  30.  April)  47.

Reichsheer,  Anleihe  für  die  Verwaltung  desselben  (A.  E.
v.  29.  Sept.)  213.

Reichskanzler,  Ermächtigung  zur  Aufnahme  einer  Anleihe
für  die  Marineverwaltung  (G.  v.  12.  April  §.  3)  22.
(A.  E.  v.  29.  Sept.)  213.  —  desgl.  für  die  Verwaltung
des  Reichsheeres  und  der  Reichseisenbahnen  (A.  E.  v.
29.  Sept.)  213.  —  desgl.  zu  den  Beiträgen  des  Reichs
zu  den  Kosten  des  Zollanschlusses  der  freien  Stadt  Hamburg
  (A.  E.  v.  29.  Sept.)  213.  —  Ermächtigung  zur
Entnahme  von  Mitteln  aus  dem  Reichshaushalt  zu  Belohnungen
  für  die  Mitglieder  der  zur  Erforschung  der
Cholera  nach  Egypten  und  Ostindien  entsendeten  Kommission
  (G.  v.  27.  Mai)  51.  —  desgl.  zur  Beschaffung
eines  Dienstgebäudes  für  das  Generalkonsulat  in  Schanghai
(G.  v.  20.  Juli)  171.

Ernennung  von  Beamten  des  Reichs-Versicherungsamts
  (G.  v.  6.  Juli  §.  87)  102.

Reichskafsenscheine  vom  11.  Juli  1874,  Einziehung  derselben
  (G.  v.  21.  Juli)  172.

Reichskonsuln,  Aufhebung  der  Gerichtsbarkeit  des  deutschen
  Konsuls  in  Tunis  (V.  v.  21.  Janr.)  9.

Beschaffung  eines  Dienstgebäudes  für  das  Generalkonsulat
  in  Schanghai  (G.  v.  20.  Juli)  171.
s.  auch  Konsuln.

der  Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen  (A.  E.
v.  29.  Sept.)  214.

Reichstag,  Wahlen  zum  Reichstag  (V.  v.  18.  Sept.)

211.  —  Einberufung  des  Reichstags  (V.  v.  20.  Febr.)
13.  (V.  v.  11.  Nov.)  217.

Vorlegung  der  jährlichen  Rechnungsergebnisse  der
Berufsgenossenschaften  an  den  Reichstag  (G.  v.  6.  Juli
§.  77)  99.

Reichs-Versicherungsamt,  Organisation,  Zuständigkeit

und  Geschäftsgang  desselben  (G.  v.  6.  Juli  §§.  87  bis
92)  102.  —  Entscheidungen  desselben  über  die  Unfallversicherungspflicht
  von  Betrieben  (das.  §§.  1,  62,  90
zu  a)  69.  —  auf  Beschwerden  (das.  §§.  28,  37  bis  39,
62,  73,  80,  106)  82.  —  auf  Rekursgesuche  gegen  die
Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  (das.  58.  63,  90  c)
95.  —  Entscheidung  von  Streitigkeiten  (das.  §§.  32,
89,  90  zu  b)  84.  —  Einberufung  2c.  der  Generalversammlung
  der  Berufsgenossenschaften  (das.  §§.  13,  14,
20)  76.  —  Genehmigung  ihres  Statuts  (das.  §.  20)
79.  —  desgl.  des  Gefahrentarifs  (das.  §.  28)  81.  —
desgl.  der  Vereinbarungen  über  gemeinsame  Tragung
des  Risikos  (das.  §.  30)  82.  —  Erlaß  eines  Regulativs
über  die  Wahl  der  Arbeitervertretung  (das.  §§.  43,  44)
88.  —  Bestimmung  über  die  Schiedsgerichte  (das.  §§.  46,
90  zu  a)  89.  —  Auflösung  von  Berufsgenossenschaften
(das.  §§.  33,  90  zu  a)  84.  —  Aufstellung  der  Jahres.
nachweisungen  über  die  Rechnungsergebnisse  der  Genossenschaften
  (das.  §.  77)  99.  —  Genehmigung  u.  s.  w.  der
Unfallverhütungsvorschriften  (das.  §§.  78  bis  80,  83)
100.  —  Sonstige  Anordnungen  (das.  §.  5  Abs.  9,
§§.  11,  18,  27,  40,  51,  75,  101)  72.  —  Strafbefugnisse
  gegen  Genossenschaftsorgane  (das.  §§.  85,  88,
89)  102.

Reingewinn  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien

(G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  185b,  198,  203)  137.  —
der  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  215d,  216)  155.—

Reisekosten  der  Vorstandsmitglieder  und  der  Vertrauensmänner

  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli  §.  25)
81.  —  desgl.  der  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungs.-amts
  (das.  §.  91)  104.  —  Reisekosten  von  Beamten  2c.,
welche  in  Unfallversicherungssachen  Rechtshülfe  leisten
(das.  §.  101)  107.

Rekurs  gegen  die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  an

das  Reichs-Versicherungsamt  (G.  v.  6.  Juli  §§.  63,  90
zu  c)  95.

Rekurs  gegen  die  Versagung  der  Zulassung  eingeschriebener
  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  3)  54.  —
        <pb n="285" />
        Sachregister.

Rekurs  (Forts.)
desgl.  gegen  Strafverfügungen  der  Aufsichtsbehörden
gegen  die  Kassenvorstände  (das.  Art.  17  8.  33)  59.

Rente  als  Unfallentschädigung  für  Verletzte  (G.  v.  6.  Juli
88.  5,  7,  57,  66)  71.  —  für  deren  Hinterbliebene  (das.
88.  6,  57,  66)  72.  —  Anderweite  Feststellung  der  Rente
(das.  8.  65)  95.  —  Zahlung  des  Kapitalwerths  statt  der
Rente  (das.  88.  67,  96)  96.

Repräsentanten  von  Betriebsunternehmern,  Haftpflicht
für  vorsätzlich  oder  fahrlässig  herbeigeführte  Betriebsunfälle
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  95,  96)  105.

Reservefonds  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli
§§.  10,  18,  32,  74)  75.  —  desgl.  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  der  Aktiengesellschaften
(G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  185  a  bis  1856,  239  b,
§.  7)  136.  —  desgl.  der  eingeschriebenen  Hülfskassen
(G.  v.  1.  Juni  Art.  15  §§.  25,  26)  58.

Reuß  i.  L.,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
von  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.  29.  Dez.  83.  unter
Lu.  1D  4.

Reuß  j.  L.,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
von  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.  29.  Dez.  83.  unter
I  u.  11)  4.

Revisoren  zur  Prüfung  der  Gründung  von  Aktiengesellschaften
  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  209h,  210c)
148.  —  zur  Prüfung  der  Bilanz  (das.  Art.  239  a)
162.  —  Ernennung  besonderer  Revisoren  durch  das
Landgericht  zur  Prüfung  der  Gründung  und  der  Geschäftsführung
  oder  der  Liquidation  der  Gesellschaften
(das.  Art.  222  a)  156.

Richterliche  Beamte,  Hinzuziehung  zu  Entscheidungen
des  Reichs  Versicherungsamts  (G.  v.  16.  Juli  §.  90
Abs.  3)  104.  —  desgl.  der  Landes-Versicherungsämter
(das.  §.  93  Abs.  3)  105.

Risiko  bei  der  Unfallversicherung,  Theilung  und  gemeinsame
  Tragung  desselben  (G.  v.  6.  Juli  §§.  29,  30)  82.

S.

Sachsen  (Königreich),  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
  von  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.  29.  Dez.
83.  unter  1  und  II)  4.

Sachsen-Altenburg  (Herzogthum),  Uebergangsabgaben
und  Ausfuhrvergütungen  von  Bier  und  Branntwein
(Bek.  v.  29.  Dez.  83.  unter  1  und  II)  4.

Sachsen-Coburg-Gotha  (Herzogthum),  Uebergangsabgaben
  und  Ausfuhrvergütungen  von  Bier,  Branntwein
und  geschrotetem  Malz  (Bek.  v.  29.  Dez.  83.  unter  1
Nr.  1,  2,  II  Nr.  1,  3,  III  Nr.  1)  4.

1884.  21

Sachsen-Meiningen  (Herzogthum),  Uebergangsabgaben
und  Ausfuhrvergütungen  von  Bier  und  Branntwein
(Bek.  v.  29.  Dez.  83.  unter  1I  und  11)  4.

Sachsen-Weimar  (Großherzogthum),  Uebergangsabgaben
und  Ausfuhrvergütungen  von  Bier,  Branntwein  und
geschrotetem  Malz  (Bek.  v.  29.  Dez.  83.  unter  I  Nr.  1,
2,  II  Nr.  1,  3,  III  Nr.  1)  4.

Sachverständige,  Vernehmung  durch  die  Schiedsgerichte
für  die  Unfallversicherung  (G.  v.  16.  Juli  S.  50)  91.—
Hinzuziehung  bei  den  Unfalluntersuchungen  (das.  §.  54)
92.  —  desgl.  bei  der  Revision  der  Betriebe  (das.
§§.  83,  84,  107,  108)  101.  —  Gebühren  bei  Leistung
von  Rechtshülfe  (das.  §.  101)  107.

Sachverständige  zur  Prüfung  des  Vermögensstandes
eingeschriebener  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  15
§.  26)  58.

Salinen,  Unfallversicherung  der  in  denselben  beschäftigten
Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  6.  Juli  §#§.  1,  2)
69.

Sankt  Vith,  s.  St.  Vith.

Schadensersatz  an  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
für  Benachtheiligung  derselben  bei  der  Gründung  und
der  Geschäftsführung  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  180,
180  a,  180b,  180e,  181  a,  190b,  196a)  129.  —
desgl.  an  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  213  a  bis  213c,
213f,  222  a,  223,  226,  241,  247)  151.

s.  auch  Entschädigung,  Rente.

Schanghai,  Beschaffung  eines  Dienstgebäudes  für  das
Generalkonsulat  dortselbst  (G.  v.  20.  Juli)  171.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  von  solchen  zur  Aufnahme
einer  Anleihe  für  die  Marineverwaltung  (G.  v.  12.  April
88.  3,  4)  22.

Schaumburg-Lippe,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
  von  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.  29.  Dez.
83.  unter  1  und  II)  4.

Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  über  Unfallentschädigungsansprüche,
  Errichtung  und  Besetzung  derselben
(Ges.  v.  6.  Juli  §§.  46  bis  49)  89.  —  Verfahren  und
Kosten  (das.  §8.  50,  63)  90.  —  Zuständigkeit  (das.
88.  62  bis  64)  94.  —  Rekurs  gegen  die  Entscheidungen
an  das  Reichs-Versicherungsamt  (das.  §8§.  63,  90
zu  c)  95.

Schiedsgerichtliche  Entscheidung  über  Vermögensauseinandersetzungen
  zwischen  den  Berufsgenossenschaften
(G.  v.  6.  Juli  §.  32  Abs.  6)  84.

Schieftmittel,  Verkehr  mit  Sprengstoffen,  die  als  Schießmittel
  gebraucht  werden  (G.  v.  9.  Juni  §.  1  Abs.  3)  61.
        <pb n="286" />
        22

Schiffahrtsbetriebe,  inwieweit  auf  dieselben  die  Unfallversicherung
  der  Arbeiter  Anwendung  findet  (G.  v.  6.  Juli
§.  1  Abs.  6)  70.

Schiffahrtsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Korea
(v.  26.  Nov.  83.)  221.

Schlägereien,  Einfluß  der  Betheiligung  auf  die  Gewäh.
rung  von  Krankenunterstützung  der  eingeschriebenen  Hülfskassen
  (G.  v.  1.  Juni  Art.  5)  55.

Schließung  eingeschriebener  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni
Art.  16,  17  §.  33,  Art.  19)  59.  —  (.  auch  Auflösung.


Schmucksachen  von  Gold  und  Silber,  Stempelung  ihres
Feingehalts  (G.  v.  16.  Juli  §.  5)  120.

Schornsteinfeger,  Unfallversicherung  der  im  Schomnsteinfegergewerbe
  beschäftigten  Arbeiter  (G.  v.  6.  Juli
§.  1)  69.

Schriften,  s.  Druckschriften.

Schriftwerke,  gegenseitiger  Schutz  an  solchen  in  Deutschland
und  Belgien  (Uebereink.  v.  12.  Dez.  83.)  173.  —  desgl.
in  Deutschland  und  Italien  (Uebereink.  v.  20.  Juni)  193.

Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  der  Bundesstaaten,
  Anlegung  von  Geldern  der  Berufsgenossenschaften
(G.  v.  6.  Juli  §.  76)  99.

Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  über  eine  Reichsanleihe
  (A.  E.  v.  29.  Sept.)  213.

Schulen,  öffentliche,  Gebührenfreiheit  derselben  im  Verfahren
  vor  dem  Reichsgericht  (V.  v.  24.  Dez.  83.  §.  1
Nr.  2,  3)  1.

Schwarzburg-Rudolstadt,  Uebergangsabgaben  und
Ausfuhrvergütungen  von  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.
29.  Dez.  83.  unter  I  und  II)  4.

Schwarzburg-Sondershausen,  Uebergangsabgaben
und  Ausfuhrvergütungen  von  Bier  und  Branntwein
(Bek.  v.  29.  Dez.  83.  unter  I  und  II)  4.

Schweden,  Berechtigung  zum  Beitritt  zu  dem  internationalen
  Vertrage  über  polizeiliche  Regelung  der
Fischerei  in  der  Nordsee  (Vertr.  v.  6.  Mai  82.  Zusatz-Artikel)
  42.

Schweiz,  Vereinbarung  mit  Deutschland  wegen  des  Verkehrs
  mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften  des  Weinbaues
in  den  Grenzbezirken  (Bek.  v.  24.  Aug.)  191.  —  wegen
gegenseitiger  Zulassung  von  Medizinalpersonen  zur  Praxis
in  den  Grenzgemeinden  (Uebereink.  v.  29.  Febr.)  45.

Seefischerei,  s.  Fischerei.

Sektionen,  Eintheilung  der  Berufsgenossenschaften  in
örtlich  abgegrenzte  Sektionen  (G.  v.  6.  Juli  §§.  19,  21,
37)  79.  —  Vorstände  der  Sektionen  (das.  §§.  21  ff.)
80.  —  Tragung  eines  Theiles  des  Risikos  von  den
Sektionen  (das.  §.  29)  82.  —  Vertretung  der  Arbeiter

Sachregister.

1884.

Sektionen  (Forts.)
in  den  Sektionen  (das.  §§.  41,  43)  88.  —  Schiedsgerichte
  für  den  Bezirk  jeder  Sektion  (das.  §§.  46,  47)  89.

Sektionsvorstände  von  Berufsgenossenschaften  (G.  v.
6.  Juli  §§.  21  bis  26)  80.  —  Hinzuziehung  der  Vorstände
  zu  den  Unfalluntersuchungsverhandlungen  (das.
§.  54)  92.  —  Feststellung  der  Unfallentschädigungen
(das.  §.  57)  92.  —  Beschlußfassung  der  Sektionsvorstände
über  Unfallverhütungsvorschriften  (das.  §§.  78,  79)  100.

Serbien,  Beitritt  zu  der  internationalen  Reblaus=  Konvention
  (Bek.  v.  24.  Okt.)  215.

Shanghai,  s.  Schanghai.

Silberwaaren,  Feingehalt  derselben  (G.  v.  16.  Juli)
120.  —  Inkrafttreten  des  Gesetzes  (das.  §.  10)  122.
Sitz  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli  .  17  Nr.  1,
§§.  19,  21  Nr.  1)  78.  —  desgl.  der  Schiedsgerichte  für
die  Unfallversicherung  (das.  §.  46)  89.  —  Sitz  der
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §  1
Art.  175  Nr.  2,  Art.  177)  124.  —  der  Aktiengesellschaften

  (das.  Art.  209  Nr.  1,  Art.  210c)  146.
Sitz  der  Prisengerichte  (G.  v.  3.  Mai  §.  2)  49.
Sitz  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  und  ihrer  örtlichen
  Verwaltungsstellen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  3,  11
§.  194)  54.

Solidarhaft  gegenüber  den  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  178,  180,  180  a,
180b,  180e,  181  a,  190b,  204,  206a)  128.  —
desgl.  den  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  211,  213  a  bis
213c,  213f,  215,  222  a,  223,  226,  241,  247)  150.

Sozialdemokratie,  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer
des  Gesetzes  vom  21.Okt.  1878  gegen  die  gemeingefährlichen
Bestrebungen  der  Sozialdemokratie  (G.  v.  28.  Mai)  53.

Sparkassen,  öffentliche,  Anlegung  von  Geldern  der  Berufsgenossenschaften
  (G.  v.  6.  Juli  §.  76)  99.

Sprengstoffe,  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen  (v.  9.  Juni)
61.  —  Inkrafttreten  des  Gesetzes  (das.  §§.  14,  15)  61.
—  Bestimmungen  über  Sprengstoffe,  die  als  Schießmittel
  gebraucht  werden  (das.  §.  1  Abs.  3)  61.

s.  auch  Explosivstoffe.

Staatsbeamte  in  Betriebsverwaltungen  eines  Bundesstaates
  unterliegen  nicht  der  Unfallversicherungspflicht
(G.  v.  6.  Juli  §.  4)  71.

Staatsbehörden,  s.  Behörden.

Statut  der  Berufsgenossenschaften,  s.  Genossenschaftsstatut.


Statut  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni
Art.  2,  3,  10,  13,  16,  19)  54.
        <pb n="287" />
        Sachregister.

Statut  der  Kommandit-  und  der  Aktiengesellschaften,  s.  Gesellschaftsvertrag.


Steinbrüche,  Unfallversicherung  der  in  denselben  beschäftigten
  Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  6.  Juli
§§.  1,  2)  69.

Steinhauerarbeiten,  Unfallversicherung  der  im  Steinhauergewerbebetriebe
  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  1,  2)  69.

Stellvertreter  für  den  Vorsitzenden  und  die  Beisitzer  der
Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung  (G.  v.  6.  Juli
§§.  47  bis  50)  89.  —  desgl.  für  die  Vertrauensmänner
der  Genossenschaften  (das.  §.  19)  79.  —  für  die  Mitglieder
  des  Reichs-Versicherungsamts  (das.  §.  87)  102.
—  der  Landes-Versicherungsämter  (das.  §.  93)  105.

Stellvertreter  für  die  Vorstandsmitglieder  von
Aktiengesellschaften  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  225  a
232  a)  158.

s.  auch  Vertreter.

Stempelfreiheit  der  Verhandlungen  u.  s.  w.  in  Unfallversicherungssachen
  (G.  v.  6.  Juli  §.  102)  107.  —  desgl.
in  Angelegenheiten  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  (G.
v.  1.  Juni  Art.  18)  60.

Stempelmarken  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer,
Debit  derselben  (Bek.  v.  9.  Juni)  68.

Stempelung  von  Gold-  und  Silberwaaren  hinsichtlich
ihres  Feingehalts  (G.  v.  16.  Juli  §§.  3  bis  7,  9)  120.

Stempelung  von  Maaßen  und  Gewichten  (G.  v.
11.  Juli  §.  1  Art.  14)  116.  —  Fernere  Stempelung
nicht  vorschriftsmäßiger  Maaße  und  Gewichte  (das.  §.  2)
117.  (Bek.  v.  30.  Okt.  §§.  1,  2)  216.

Stempelzeichen  zur  Angabe  des  Feingehalts  auf  Goldund
  Silberwaaren  (G.  v.  16.  Juli  §§.  3  bis  6,  9)  120.

Sterbekassen,  Verhältniß  zur  Unfallversicherung  (G.  v.
6.  Juli  §.  8)  74.

Steuerrückvergütung,  s.  Ausfuhrvergütungen.

Stiftungen,  milde,  Gebührenfreiheit  derselben  im  Verfahren
  vor  dem  Reichsgericht  (V.  v.  24.  Dez.  83.  §.  1
Nr.  1)  1.

Stimmrecht  der  Betriebsunternehmer  bei  der  Bildung
der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli  §.  14)  76.  —
der  Genossenschaftsmitglieder  (das.  §§.  16,  17  Nr.  4,
§.  34)  78.  —  der  Vertreter  der  Arbeiter  (das.  §§.  79,
87,  93)  100.  —  Stimmrecht  bezüglich  der  Wahl  von
nichtständigen  Mitgliedern  des  Reichs-Versicherungsamts
und  der  Landes-Versicherungsämter  (das.  §§.87,  93)  102.

Stimmrecht  in  den  Generalversammlungen  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1
Art.  175  a  Nr.  5,  Art.  175f,  180g,  180h,  190,  191,
206a)  125.  —  desgl.  der  Aktiengesellschaften  (das.

1884.  23

Stimmrecht  (Forts.)
Art.  209a  Nr.  5,  Art.  210a,  213f,  215,  221,  238,
239a)  242,  248)  146.  —  Besondere  Bestimmungen
hinsichts  des  Stimmrechts  bei  älteren  Gesellschaften  (das.
§.  4)  169.  —  Strafbare  Handlungen  bezüglich  der  Ausübung
  des  Stimmrechts  (das.  Art.  249d  bis  249f)  168.

Stimmrecht  in  den  Generalversammlungen  der  eingeschriebenen
  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  7)  55.

s.  auch  Abstimmung.

Stimmzettel  für  öffentliche  Wahlen  (G.  v.  12.  März)  17.

Strafantrag  wegen  Verletzung  von  Betriebsgeheimnissen
(G.  v.  6.  Juli  §.  107)  108.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Unfallversicherungsgesetz  (G.  v.  6.  Juli  §§.  103  bis
108)  107.  —  Kassen,  in  welche  die  Strafen  fließen
(das.  §.  109)  109.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Gesetz  über  die  Kommanditgesellschaften  aus  Aktien
und  die  Aktiengesellschaften  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  249
bis  249g)  166.  —  desgl.  gegen  die  Vorschriften  über
die  Fischerei  in  der  Nordsee  (Vertr.  v.  6.  Mai  82.
Art.  35  bis  37)  41.  (G.  v.  30.  April  §.  2)  48.  —
gegen  das  Gesetz  über  die  Anfertigung  von  Zündhölzern
(G.  v.  13.  Mai  §§.  3,  4)  50.  —  gegen  das  Gesetz  über
den  Feingehalt  der  Gold=  und  Silberwaaren  (G.  v.
16.  Juli  §.  9)  121.

Strafbestimmungen  wegen  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauchs  von  Sprengstoffen  (G.  v.
9.  Juni  §§.  5  bis  13)  62.

s.  auch  Geldstrafen,  Ordnungsstrafen.

Strafgesetzbuch,  Anwendung  des  §.  266  desselben  auf
die  Vorstandsmitglieder  und  Vertrauensmänner  der
Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli  §.  26)  81.  —
desgl.  auf  die  Mitglieder  des  Vorstandes  u.  s.  w.  der
eingeschriebenen  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  §.  34)  60.

Anwendung  von  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs
auf  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch
von  Sprengstoffen  (G.  v.  9.  Juni  §§.  12,  13)  63.

Strafverfügungen  der  Genossenschaftsvorstände  gegen
Betriebsunternehmer  u.  s.  w.  (G.  v.  6.  Juli  §§.  106,
90  zu  e)  108.

Strafzuschläge  zu  den  Beiträgen  der  Mitglieder  der
Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli  §§.  24,  74)  81.

Streitigkeiten  aus  dem  Verhältniß  der  Krankenversicherung
zur  Unfallversicherung  (G.  v.  6.  Juli  §.  5  Abs.  8,  11)
72.  —  über  Vermögensauseinandersetzungen  zwischen
Berufsgenossenschaften  (das.  §.  32  Abs.  6)  84.  —  über
die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  der  Genossenschafts-
        <pb n="288" />
        24  Sachregister.

Streitigkeiten  (Forts.)
ämter  und  die  Gültigkeit  der  vollzogenen  Wahlen  (das.
§§.  89,  92)  103.

St.  Vith,  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  dort  nach
Ulflingen  (Vertr.  mit  Luxemburg  v.  21.  Juli  83.)  66.
—  Schlußprotokoll  zu  diesem  Vertrage  (v.  21.  Juli  83.)
117.

T.

Tagegelder  der  nichtständigen  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts
  (G.  v.  6.  Juli  §.  91)  104.  —  desgl.
der  Beamten,  welche  in  Unfallversicherungssachen  Rechtshülfe
  leisten  (das.  §.  101)  107.

Tagegelder  der  Marinebeamten  für  Dienstreisen
zwischen  Kiel  und  Friedrichsort  (V.  v.  22.  Juni  §§.  1,  2)
65.

Tantiemen,  Anrechnung  als  Gehalt  oder  Lohn  bei  den
zur  Unfallversicherung  verpflichteten  Personen  (G.  v.
6.  Juli  §.  3)  70.

Thierärzte,  Zulassung  derselben  zur  Praxis  in  den
Grenzgemeinden  Deutschlands  und  der  Schweiz  (Uebereink.
v.  29.  Febr.  Art.  1  bis  4)  45.

Tod  eines  Kommanditisten  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  200)
142.

Todesstrafe  wegen  gemeingefährlichen  Gebrauchs  von
Sprengstoffen  (G.  v.  9.  Juni  §.  5)  62.

Tödtung  versicherter  Personen  durch  Betriebsunfälle  (G.
v.  6.  Juli  §§.  6,  51,  58,  97)  72.

Tonne  —  tausend  Kilogramm,  Gewichtsbezeichnung  (G.  v.
11.  Juli  §.  1  Art.  6)  116.

Triebwerke  mit  elementarer  Kraft,  Unfallversicherung  der
in  denselben  beschäftigten  Arbeiter  (G.  v.  6.  Juli  §§.  1,  2)
69.

Trunkfälligkeit,  von  Einfluß  auf  die  Gewährung  von
Unterstützungen  aus  den  eingeschriebenen  Hülfskassen  (G.
v.  1.  Juni  Art.  5)  55.

Tunis  (Regentschaft),  Aufhebung  der  Gerichtsbarkeit  des
deutschen  Konsuls  dortselbst  (V.  v.  21.  Janr.)  9.

u.

Uebereinkunft,  s.  Verträge,  Vergleiche.

Uebergangsabgaben  von  Bier,  Branntwein  und  geschrotetem
  Malz  in  den  Bundesstaaten  (Bek.  v.  29.  Dez.
83.)  3.

Ueberschuldung  von  Aktiengesellschaften  (G.  v.  18.  Juli
§.  1  Art.  240,  241)  262.

Uebersetzungsrecht,  gegenseitiger  Schutz  desselben  in
Deutschland  und  Belgien  (Uebereink.  v.  12.  Dez.  83.

1884.—

Uebersetzungsrecht  (Forts.)

Art.  5,  9,  10)  176.  (Protokoll  dazu  Nr.  1,  3,  4)  183.
—  desgl.  in  Deutschland  und  Italien  (Uebereink.  v.
20.  Juni  Art.  5,  9,  10)  196.  (Protokoll  dazu  Nr.  1
bis  5)  204.  (Schlußprotokoll  Nr.  1,  3)  207.

Uebertragung  der  Unfallentschädigungsansprüche  ist  unzulässig
  (G.  v.  6.  Juli  §.  68)  96.  —  desgl.  der  Unterstützungsansprüche
  an  eingeschriebene  Hülfskassen  (G.  v.
1.  Juni  Art.  8)  55.

Uebertragung  von  Aktien  und  Interimsscheinen  (G.
v.  18.  Juli  §.  1  Art.  173a,  180g,  181  bis  183  a,
184b,  207a,  215,  215,  220)  124.

Uebertretungen  der  Vorschriften  über  die  Fischerei  in
der  Nordsee  (Vertr.  v.  6.  Mai  82.  Art.  34  bis  37)  41.
(G.  v.  30.  April  §.  2)  48.

Ueberwachung  der  Betriebe  durch  die  Berufsgenossenschaften
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  82  bis  86)  100.

Uhrgehäuse,  Angabe  des  Feingehalts  auf  goldenen  und
silbernen  Uhrgehäusen  (G.  v.  16.  Juli  §.  4)  120.

Ulflingen,  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  St.  Vith
dorthin  (Vertr.  mit  Luxemburg  v.  21.  Juli  83.)  66.
—  Schlußprotokoll  zu  diesem  Vertrage  (v.  21.  Juli  83.)
117.

Umlageverfahren  bezüglich  der  Unfallversicherungsbeiträge
  und  der  Verwaltungskosten  der  Genossenschaften
(G.  v.  6.  Juli  §§.  71  bis  74,  10,  18,  29,  30,  37,
100)  97.

Umwandlung  von  Aktien  rücksichtlich  ihrer  Art  (G.  v.
18.  Juli  §.  1  Art.  175a,  209  a)  125.  —  Umwandlung
einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  in  eine  Aktiengesellschaft
  (das.  Art.  206  a)  144.

Unfallgefahr,  Ausschluß  von  Betrieben  ohne  Unfallgefahr
von  der  Unfallversicherung  (G.  v.  6.  Juli  §.  1  Abs.  7,
§.  90  zu  a)  70.  —  Einschätzung  der  Betriebe  in  die
Gefahrenklassen  nach  dem  Grade  der  Unfallgefahr  (das.
§.  28)  81.

Unfallrente,  s.  Rente  und  Entschädigung.

Unfalluntersuchung  (G.  v.  6.  Juli  §§.  51  bis  56)  91.

Unfallverhütungsvorschriften  der  Berufsgenossenschaften
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  78,  79,  81)  99.  —  Genehmigung
  durch  das  Reichs-Versicherungsamt  (das.  §§.  78,
90  zu  d)  100.

Unfallversicherungsgesetz  (G.  v.  6.  Juli)  69.  —  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  (das.  §.  111)  109.

Unfallverzeichniß  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.
6.  Juli  §.  28)  82.  —  der  Ortspolizeibehörden  (das.
§.  52)  91.

Unpfändbarkeit  der  Unfallentschädigungsforderungen  (G.
v.  6.  Juli  §.  68)  96.  —  desgl.  der  Unterstützungs-
        <pb n="289" />
        Sachregister.

Unpfändbarkeit  (Forts.)
ansprüche  an  eingeschriebene  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni
Art.  8)  55.

Untere  Verwaltungsbehörde,
 s. Verwaltrungs-behörden.

Unternehmer,  s.  Betriebsunternehmer.

Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen  durch  die  Gemeinden
  u.  s.  w.  (G.  v.  6.  Juli  §.  8)  74.  —  Unterstützungen
  für  die  Mitglieder  eingeschriebener  Hülfskassen
(G.  v.  1.  Juni  Art.  5,  8,  9,  11  S.  19  a,  Art.  16)  55.

Unterstützungskassen,  Verhältniß  zur  Unfallversicherung
(G.  v.  6.  Juli  §.  8)  74.  —  s.  auch  Krankenkassen.

Untersuchung  der  Betriebsunfälle  (G.  v.  6.  Juli  §§.  51
bis  56)  91.

Untreue  der  Vorstandsmitglieder  und  Vertrauensmänner
der  Berufsgenossenschaften,  Bestrafung  (G.  v.  6.  Juli
§.  26)  81.  —  desgl.  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter,
  der  Vorstands-  und  Aufsichtsrathsmitglieder  und
der  Liquidatoren  von  Kommandit-  und  von  Aktiengesellschaften
  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  249  ff.)  166.  —
Untreue  der  Vorstandsmitglieder  u.  s.  w.  von  eingeschriebenen
  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  §.  34)  60.

Urheberrecht,  gegenseitiger  Schutz  desselben  in  Deutschland
  und  Belgien  (Uebereink.  v.  12.  Dez.  83.  Art.  1
bis  13,  16)  174.  (Protokoll  dazu  Nr.  1  bis  4)  183.
(Schlußprotokoll  Nr.  1)  186.  —  desgl.  in  Deutschland
und  Italien  (Uebereink.  v.  20.  Juni  Art.  1  bis  13,  16)
194.  (Protokoll  dazu  Nr.  1  bis  5)  204.  (Schlußprotokoll
  Nr.  1  bis  3)  207.

V.

Verabredung  Mehrerer  zu  Verbrechen  unter  Anwendung
von  Sprengstoffen  (G.  v.  9.  Juni  §§.  6,  11  bis  13)  62.

Verbrechen,  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen  (G.  v.  9.  Juni)
61.  —  Inkrafttreten  des  Gesetzes  (das.  §§.  14,  15)  64.

Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für  die  Unfallversicherung
  (G.  v.  6.  Juli  §.  50)  91.  —  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt
  (das.  §.  90)  104.  —  vor  den  Landes-Versicherungsämtern
  (das.  §.  93)  105.  —  Verfahren
bei  Feststellung  der  Unfallentschädigungen  (das.  §§.  57
bis  65)  92.

Gebührenfreiheit  im  Verfahren  vor  dem  Reichsgericht
(V.  v.  24.  Dez.  83.)  1.

Verfahren  vor  den  Prisengerichten  (G.  v.  3.  Mai
§.  2)  49.

Vergehen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Fischerei  in  der
Nordsee  (Vertr.  v.  6.  Mai  82.  Art.  34  bis  37)  41.  (G.  v.
30.  April  §.  2)  48.

Reichs-Gesetzb.  1884.

  

1884.  25

Vergleiche  über  Ansprüche  von  Aktienunternehmen  aus  der

Gründung  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  180c,  213  d)  130.

Vergleiche  über  Schadensersatzleistungen  wegen  Uebertretung

  der  Vorschriften  über  die  Fischerei  in  der  Nordsee
(Vertr.  v.  6.  Mai  82.  Art.  33)  40.

Verjährung  der  Unfallentschädigungsansprüche  (G.  v.
6.  Juli  §.  59)  93.  —  der  Regreßansprüche  gegen  Betriebsunternehmer
  bei  vorsätzlich  oder  fahrlässig  herbeigeführten
  Unfällen  (das.  §.  96)  106.

Verjährung  von  Ansprüchen  aus  der  Gründung
oder  Geschäftsführung  von  Aktienunternehmen  (G.  v.
18.  Juli  §.  1  Art.  180  d,  204,  213e,  226,  241)  130.

Verkehr,  einstweilige  Duldung  nicht  vorschriftsmäßiger

Maaße  und  Gewichte  im  öffentlichen  Verkehr  (G.  v.  11.  Juli

§.  2  zu  c)  117.  (Bek.  v.  30.  Okt.  §§.  1,  2)  216.

Verleitung  zum  verbrecherischen  Gebrauch  von  Spreng.-stoffen
  (G.  v.  9.  Juni  §§.  10  bis  12)  63.

Veröffentlichung,  s.  Bekanntmachung.

Verpfändung  der  Unfallentschädigungsforderungen  ist  unzulässig
  (G.  v.  6.  Juli  §.  68)  96.  —  desgl.  der  Unterstützungsansprüche
  an  eingeschriebene  Hülfskassen  (G.  v.
1.  Juni  Art.  8)  55.

Verpflegung  verletzter,  gegen  Unfälle  versicherter  Personen
in  Krankenhäusern  (G.  v.  6.  Juli  §.  7)  73.  —  desgl.
von  Mitgliedern  eingeschriebener  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni
Art.  9)  56.

Verschwiegenheit  der  Vorstandsmitglieder  und  Beauftragten
  der  Berufsgenossenschaften  über  Betriebsgeheimnisse
(G.  v.  6.  Juli  §§.  84,  107,  108)  101.

Versicherungsgesellschaften,  Verhältniß  derselben  bezüglich
  der  Unfallversicherung  zu  den  Berufsgenossenschaften
(G.  v.  6.  Juli  §.  100)  107.

Versicherungsgesellschaften  als  Aktienunternehmen  (G.
v.  18.  Juli  §.  1  Art.  180  h,  215a)  132.

Versicherungspflicht  gegen  Betriebsunfälle  (G.  v.  6.  Juli
§§.  1,  2)  69.  —  Ermittelung  der  versicherungspflichtigen
Betriebe  (das.  §.  11)  75.  —  Beginn  der  Versicherungspflicht
  (das.  §§.  34,  35  Nr.  4)  84.  —  Ausdehnung  der
Versicherung  auf  nicht  versicherungspflichtige  Personen
(das.  §.  2)  70.

Versicherungsverträge,  ältere,  wegen  Betriebsunfälle,
Uebergang  der  Rechte  und  Pflichten  aus  denselben  auf
die  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli  §.  100)  107.

Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  von  aufgelösten
Aktienunternehmen  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  201,  203,
204,  226,  245,  247,  248)  142.

Verträge  über  Beschränkung  der  gesetzlichen  Unfallversicherung
  sind  unwirksam  (G.  v.  6.  Juli  §.  99)  106.

D
        <pb n="290" />
        26

Verträge  (Forts.)
Verträge  der  Aktienunternehmen  (G.  v.  18.  Juli
§.  1  Art.  180e,  213f,  227)  130.
s.  auch  Versicherungsverträge.

Vertrauensmänner,  Einsetzung  als  örtliche  Organe  der
Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli  §§.  19,  21,  23
bis  26)  79.  —  Dieselben  können  nicht  Beisitzer  der
Schiedsgerichte  sein  (das.  §.  47)  90.  —  Benachrichtigung
derselben  von  Unfalluntersuchungen  (das.  §.  54)  92.  —
Feststellung  der  Unfallentschädigungen  durch  die  Vertrauensmänner
  (das.  §§.  57,  60,  61,  63)  93.

Vertreter  des  Reichs-Versicherungsamts  in  den  Generalversammlungen
  zur  Bildung  von  Berufsgenossenschaften
(G.  v.  6.  Juli  §.  14)  77.  —  desgl.  in  den  Genossenschaftsversammlungen
  (das.  §.  16)  78.  —  Vertreter  der
Genossenschaftsmitglieder  (das.  §§.  14  bis  16,  24)  76.
—  Vertreter  der  Arbeiter  (das.  §§.  41  bis  45,  79,  87,
90)  88.  —  s.  auch  Stellvertreter.

Verwaltungsbehörden,  höhere  und  untere,  im  Sinne
des  Unfallversicherungsgesetzes  (G.  v.  6.  Juli  §.  109)  109.
Befugniß  der  höheren  Verwaltungsbehörden  hinsichts
  der  Festsetzung  des  Arbeitsverdienstes  der  gegen
Betriebsunfälle  zu  versichernden  jugendlichen  Arbeiter
(G.  v.  6.  Juli  §§.  3,  5  Abs.  5)  70.  —  Aufstellung
eines  Verzeichnisses  über  die  versicherungspflichtigen  Betriebe
  ihres  Bezirks  (das.  §§.  11,  40)  75.  —  Ertheilung
von  Bescheinigungen  über  die  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes
  (das.  §.  23)  80.  —  Befugnisse  bei  der
Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter  (das.  §§.  43,  44)  88.
—  Strafbefugnisse  gegen  die  Beisitzer  der  Schiedsgerichte
(das.  §.  49)  90.  —  Mittheilung  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  über  den  Erlaß  von  Unfallverhütungsvorschriften
  2c.  (das.  §§.  79,  85)  100.

Befugnisse  der  höheren  Verwaltungsbehörden
gegenüber  den  eingeschriebenen  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni
Art.  3,  15  §.  26,  Art.  16  Nr.  5a,  Art.  17  §.  33,
Art.  19)  54.

Obliegenheiten  der  unteren  Verwaltungsbehörden
bezüglich  der  Anmeldung  unrfallversicherungspflichtiger
Betriebe  (G.  v.  6.  Juli  §§.  35  bis  38)  85.  —  Anzeige
  darüber  an  dieselben  (das.  §§.  11,  35)  75.  —
Ernennung  von  Beisitzern  der  Schiedsgerichte  (das.  §.  49)
90.  —  Anmeldung  von  Entschädigungsansprüchen  bei
der  unteren  Verwaltungsbehörde  (das.  §§.  59,  62)  94.
—  Befugnisse  derselben  hinsichtlich  der  Ueberwachung
der  Betriebe  (das.  §§.  82,  84)  101.

Verwaltungskosten  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.
6.  Juli  §§.  10,  71,  86,  101)  74.  —  der  Kommandit-Sachregister.



1884.

Verwaltungskosten  (Forts.)
gesellschaften  auf  Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  185  a
Nr.  4)  136.  —  der  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  239b)
162.

Verwaltungsstellen,  örtliche,  der  eingeschriebenen  Hülfskassen
  (G.  v.  1.  Juni  Art.  2  Nr.  6a,  Art.  3,  4,  11
§§.  19a  bis  19d,  Art.  14,  15  §.  27,  Art.  17  §§.  33,
34,  Art.  20)  54.

Verzeichnisse  über  die  unfallversicherungspflichtigen  Betriebe
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  11,  14,  37)  75.  —  über  die
Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften  (das.  §.  40)  87.
—  s.  auch  Unfallverzeichniß.

Einreichung  von  Verzeichnissen  der  Kommanditisten
und  der  Aktionäre  an  das  Handelsgericht  (G.  v.  18.  Juli
§.  1  Art.  176,  210,  210  a)  128.

Verzichtleistungen  auf  Ansprüche  der  Aktienunternehmen
aus  der  Gründung  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  180c,
213d)  130.

Verzollung  von  Zündhölzern  (G.  v.  13.  Mai)  49.
Verzugszinsen  wegen  verspäteter  Einzahlung  von  Aktienbeträgen
  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  184,  219)  134.
Vikarien,  Gebührenfreiheit  derselben  im  Verfahren  vor
dem  Reichsgericht  (V.  v.  24.  Dez.  83.  §.  1  Nr.  3)  1.
Vollmachten  zur  Vertretung  in  der  Generalversammlung
von  Aktienunternehmen  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  190,
221)  138.  —  Vollmachten  für  Beauftragte  der  Aktiengesellschaften

  (das.  §.  235)  160.

Vorgesetzte  Dienstbehörde,  Mitwirkung  bei  der  Untersuchung
  von  Unfällen  in  Staatsbetrieben  (G.  v.  6.  Juli
§§.  51,  56)  91.

Vorladungen  an  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (G.
v.  18.  Juli  §.  1  Art.  196)  141.

Vorsatz,  Fortfall  der  Unfallentschädigung  bei  vorsätzlicher
Herbeiführung  des  Betriebsunfalles  durch  den  Verletzten
(G.  v.  6.  Juli  §.  5  Abs.  7)  72.  —  Haftpflicht  der  Betriebsunternehmer
  u.  s.  w.  für  vorsätzlich  herbeigeführte
Unfälle  (das.  §§.  95  bis  98)  106.

Vorsitzender  der  Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung
(G.  v.  6.  Juli  8§.  47  bis  50)  89.  —  des  Reichs-Versicherungsamts
  (das.  §.  87)  102.  —  der  Landes-Versicherungsämter
  (das.  §.  93)  104.

Vorspiegelung  falscher  Thatsachen,  um  zur  Betheiligung
an  Aktienunternehmen  anzuregen  (G.  v.  18.  Juli  §.  1
Art.  249  d)  167.

Vorstand  der  Aktiengesellschaften,  Rechte  und  flichten
desselben  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  206a,  209,  209f,
209h,  210,  210  a,  210,  212,  213,  222  bis  234,
236,  239,  240,  241,  243,  244,  247,  §.  6)  144.  —
        <pb n="291" />
        Sachregister.

Vorstand  (Forts.)
Strafbestimmungen  gegen  die  Mitglieder  desselben  (das.
§.  1  Art.  249  bis  249c,  249g)  166.

Wahl  von  Vertretern  der  Arbeiter  bei  der  Unfallversicherung
  durch  die  Vorstände  der  Krankenkassen  (G.  v.
6.  Juli  §.  42)  88.  —  desgl.  von  Bevollmächtigten  zur
Theilnahme  an  den  Unfalluntersuchungen  (das.  §.  45)
89.  —  Strafbefugniß  der  Vorstände  wegen  Uebertretung
der  Unfallverhütungsvorschriften  (das.  §.  80)  100.

Vorstand  der  Berufsgenossenschaften,  s.  Genossenschaftsvorstand
  und  Sektionsvorstand.

Vorstand  eingeschriebener  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni
Art.  2  Nr.  5,  Art.  7,  11  §§.  19a,  19b,  Art.  17  §§.  33,
34)  54.  —  Strafbestimmungen  gegen  die  Mitglieder  des
Vorstandes  (das.  Art.  17  §§.  33,  34)  59.

W.

Waaren,  Berechnung  des  Werthes  derselben  bei  der  Auf,
stellung  der  Bilanz  von  Aktienunternehmen  (G.  v.  18.  Juli
§.  1  Art.  185  a,  239  b,  §.  7)  136.

Wahl  des  Vorstandes  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.
6.  Juli  §§.  16,  22)  78.  —  der  Vertreter  zur  Genossenschaftsversammlung
  (das.  §.  19)  79.  —  der  Vertrauensmänner
  (das.  §.  19)  79.  —  der  Vertreter  der  Arbeiter
(das.  §§.  42,  44,  45)  88.  —  der  Beisitzer  des  Schiedsgerichts
  (das.  §§.  47,  49)  89.  —  von  Mitgliedern  des
Reichs-Versicherungsamts  (das.  §.  87)  102.  —  desgl.  der
Landes-Versicherungsämter  (das.  §.  93)  104.  —  Streitigkeiten
  über  die  Gültigkeit  der  vollzogenen  Wahlen  (das.
§§.  89,  92)  103.

Wahl  des  Aufsichtsraths  der  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  175e,  191)  126.

Wahlen  zum  Reichstag  (V.  v.  18.  Sept.)  211.  —  Stimmzettel
  für  öffentliche  Wahlen  (G.  v.  12.  März)  17.

Waisen,  s.  Hinterbliebene,  Kinder.

Waisenhäuser,  Gebührenfreiheit  derselben  im  Verfahren
vor  dem  Reichsgericht  (V.  v.  24.  Dez.  83.  §.  1  Nr.  1)  1.

Waldeck  (Fürstenthum),  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
  von  Bier  und  Branntwein  (Bek.  v.  29.  Dez.
83.  unter  I  u.  II)  4.

Wechselstempelsteuer,  Debit  von  Stempelmarken  und
gestempelten  Blankets  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer
  (Bek.  v.  9.  Juni)  68.

Weinbau,  Verkehr  mit  Erzeugnissen  und  Geräthschaften
des  Weinbaues  in  den  deutsch-französischen  Grenzbezirken
(Bek.  v.  24.  Mai)  51.  —  desgl.  in  den  deutscheschweizerischen
  Grenzbezirken  (Bek.  v.  24.  Aug.)  191.  —  desgl.  in
deutsch  luxemburgischen  Grenzbezirken  (Bek.  v.  10.  Nov.)
219.

1884.—  27

Werften,  Ulnfallversicherung  der  auf  Werften  beschäftigten
Arbeiter  und  Betriebsbeamten  (G.  v.  6.  Juli  §§.  1,  2)  69.

Werthpapiere,  Werthberechnung  derselben  bei  der  Bilanzaufstellung
  der  Aktienunternehmen  (G.  v.  18.  Juli  §.  1
Art.  185  a,  239b,  §.  7)  136.

Widerspruch  gegen  die  Ueberweisung  von  Betrieben  an
bestimmte  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  6.  Juli  §.  38)  87.
—  gegen  die  Festsetzung  der  Beiträge  der  Genossenschaftsmitglieder
  (das.  §.  73)  98.

Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn,  Betheiligung  derselben
  beim  Bau  der  Eisenbahn  von  St.  Vith  nach
Ulflingen  (Vertr.  mit  Luxemburg  v.  21.  Juli  83.  Art.  1,2)
66.  —  Schlußprotokoll  zu  diesem  Vertrage  (v.  21.  Juli
83.  zu  Art.  9)  118.

Wittwen  von  getödteten,  gegen  Unfälle  versicherten  Personen,
  Entschädigungsansprüche  (G.  v.  6.  Juli  §§.  6,  65,
66)  73.

Wöchnerinnen,  Krankenunterstützung  an  dieselben  von
den  eingeschriebenen  Hülfskassen  (G.  v.  1.  Juni  Art.  9)  56.

Württemberg,  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütungen
  von  Bier,  Branntwein  und  geschrotetem  Malz
(Bek.  v.  29.  Dez.  83.  unter  I  Nr.  3,  II  Nr.  4,  III  Nr.  2)  4.

Aufhebung  der  Literarkonvention  zwischen  Württemberg
  und  Italien  (Uebereink.  v.  20.  Juni  Art.  17)  202.

Wundärzte,  Julassung  derselben  zur  Praxis  in  den  Grenzgemeinden
  Deutschlands  und  Luxemburgs  (Uebereink.  v.
4.  Juni  83.  Art.  1  bis  4)  19.  —  desgl.  der  Schweiz
(Uebereink.  v.  29.  Febr.  Art.  1  bis  4)  45.

Z.

Zahlungseinstellung,  s.  Konkurs.

Zahlungsmittel,  Einziehung  der  Reichskassenscheine  vom
11.  Juli  1874  (G.  v.  21.  Juli)  172.

Zahlungsunfähigkeit  der  Kommanditisten  (G.  v.  18.  Juli
§.  1  Art.  180,  180c)  129.—  der  Aktionäre  (das.  Art.  213a,
2134)  151.  —  der  Aktiengesellschaften  (das.  Art.  240,
241,  2494)  162.

Zeichnung  der  Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  175c,
175e,  176,  180i,  184  a,  209e,  209h,  210,  215b,
249a,  §.  5)  126.

Zeichnungsschein  über  Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1
Art.  175c,  176,  180i,  184  a,  209e,  210,  215b)
126.

Zeitungen,  s.  Druckschriften.

Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen  die  zuständigen
  Landesbehörden  für  die  Unfallversicherung  (G.
v.  6.  Juli  §.  109)  109.  —  Erlaß  des  Regulativs  über
die  Arbeitervertretung  (das.  §§.  43,  44)  88.  —  Be-
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        28

Zentralbehörden  (Forts.)
stimmungen  über  die  Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung
  (das.  §§.  46  bis  48)  89.  —  desgl.  über  Errichtung
  der  Landes-Versicherungsämter  (das.  §§.  92,  93)
104.

Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen  über  die  Herstellung
  und  den  Vertrieb  2c.  von  Sprengstoffen  (G.  v.
9.  Juni  §§.  2,  9,  15)  61.

s.  auch  Bundesstaaten,  Landesregierungen.

Zentral-Postbehörden,  Liquidationen  derselben  über
die  für  Rechnung  der  Genossenschaften  gezahlten  Unfallentschädigungen
  (G.  v.  6.  Juli  §§.  70,  75)  97.

s.  auch  Postverwaltung.

Zeugen,  Vernehmung  durch  die  Schiedsgerichte  für  die
Unfallversicherung  (G.  v.  6.  Juli  §.  50)  91.  —  Zeugengebühren
  bei  der  Rechtshülfe  in  Unfallversicherungssachen
(das.  §.  101)  107.

Zimmerarbeiten,  Unfallversicherung  der  im  Zimmergewerbebetriebe
  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten
(G.  v.  6.  Juli  §§.  1,  2)  69.

Zinsen  des  Reservefonds  der  Berufsgenossenschaften  (G.
v.  6.  Juli  §.  18)  79.

Zinsen  von  den  Einlagen  der  Kommanditisten  (G.
v.  18.  Juli  §.  1  Art.  175a  Nr.  4,  Art.  197,  204)
125.  —  desgl.  der  Aktionäre  (das.  Art.  209a  Nr.  4,
Art.  217,  218,  226)  146.  —  Verzugszinsen  für  verspätete
  Einzahlungen  auf  Aktien  (das.  Art.  184,  219)
134.

Verzinsung  der  Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen
  (A.  E.  v.  29.  Sept.)  213.

Zollämter,  Gestattung  der  Einfuhr  von  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues  über  gewisse
Zollämter  (Bek.  v.  23.  Janr.)  10.  (Bek.  v.  31.  Janr.)
11.  (Bek.  v.  26.  Febr.)  15.  (Bek.  v.  26.  Mai)  52.
(Bek.  v.  4.  Juni)  64.  —  Befugnisse  der  Grenzzollbehörden
  hinsichtlich  des  Verkehrs  mit  Erzeugnissen  und
Geräthschaften  des  Weinbaues  in  den  deutsch  französischen
Grenzbezirken  (Bek.  v.  24.  Mai  Nr.  2)  52.  —  desgl.
in  den  deutsch  schweizerischen  Grenzbezirken  (Bek.  v.
24.  Aug.  Nr.  2)  191.

Bezeichnung  des  Hauptzollamts  in  Hamburg  (A.  E.
v.  12.  März)  24.

Sachregister.

1884.

Zolltarif,  Abänderung  der  Nr.  5e  desselben  (G.  v.
13.  Mai  §.  6)  50.

Zuchthausstrafe  wegen  verbrecherischen  Gebrauchs  von
Sprengstoffen  (G.  v.  9.  Juni  §§.  5  bis  8,  10)  62.
Zündhölzer,  Anfertigung  und  Verzollung  derselben  (G.
v.  13.  Mai)  49.  —  Eingangszoll  für  Zündhölzer  und

Zündkerzchen  (das.  §.  6)  50.

Zurückzahlung,  theilweise,  des  Aktienkapitals  (G.  v.
18.  Juli  §.  1  Art.  203,  204,  226,  248)  142.

Zuschläge  zu  den  Unfallversicherungsbeiträgen,  s.  Beiträge.


Zuständigkeit  des  Reichs-Versicherungsamts  (G.  v.  6.  Juli
§§.  87  bis  89,  92)  102.  —  der  Landes-Versicherungsämter
  (das.  §§.  92,  93)  104.  —  der  Schiedsgerichte  für
die  Unfallversicherung  (das.  §§.  62  bis  64)  94.  —  der
Genossenschaftsvorstände  zum  Erlaß  von  Strafbestimmungen
(das.  §8§.  103  bis  106)  107.  —  Bestimmung  der  zuständigen
  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des  Urfallversicherungsgesetzes
  (das.  §.  109)  109.

Zuständigkeit  der  Landgerichte  in  Betreff  der  Aktienunternehmen
  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  190  a,  222,
222a)  139.

Zustellungen  in  Unfallversicherungssachen  (G.  v.  6.  Juli
§.  110)  109.  —  Zustellungen  an  die  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  (G.  v.  18.  Juli  §.  1  Art.  196)  141.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die
Fischerei  in  der  Nordsee  (Vertr.  v.  6.  Mai  82.  Art.  34
bis  37)  41.  (G.  v.  30.  April  §§.  1,  2)  48.  —  gegen
das  Unfallversicherungsgesetz  (G.  v.  6.  Juli  §§.  103  bis
108)  107.  —  gegen  das  Gesetz  über  die  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften  (G.
v.  18.  Juli  §.  1  Art.  249  bis  249f)  166.  —  gegen
das  Gesetz  über  die  Anfertigung  von  Zündhölzern  (G.  v.
13.  Mai  §§.  3,  4)  50.  —  gegen  das  Gesetz  über  den
Feingehalt  der  Gold.  und  Silberwaaren  (G.  v.  16.  Juli
§.  9)  121.

Zwangsbeitreibung  der  Unfallversicherungsbeiträge  (G.
v.  6.  Juli  §§.  72,  74,  75)  97.  —  der  Kosten  für
Ueberwachung  der  Betriebe  (das.  §.  86)  102.  —  der
Strafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Unfallversicherungsgesetz
  (das.  §.  109)  109.

Zweigniederlassungen  von  Aktienunternehmen  (G.  v.
18.  Juli  §.  1  Art.  179,  200,  205,  212)  128.

 

———-“.  —

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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</TEI>
