Reichs-Gesetzblatt. No 3. Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1884/85. S. 7. — Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Ver- zeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. S. 8. (Nr. 1580.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1884/85. Vom 26. Januar 1885. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, sowie des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1884/85 wird von der preußischen Ober- Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß- Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech- nungen der Reichsbank für das Jahr 1884 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 26. Januar 1885. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck. Reichs-Gesetzbl. 1885. 3 Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1885.