Besondere Beilage zu Nr. 5 des Reichs-Gesetzblatts. Aichordnung für das Deutsche Reich. Vom 27. Dezember 1884. Auf Grund der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes- Gesetzbl. S. 473) und des Gesetzes vom 11. Juli 1884, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Reichs-Gesetzbl. S. 115), erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission — unter Aufhebung der Aichordnung vom 16. Juli 1869 (Bundes-Gesetzbl., Beilage zu Nr. 32) und der Bekanntmachung vom 23. Februar 1870 (Bundes-Gesetzbl., Beilage zu Nr. 29), sowie der sämmtlichen Ergänzungen und Nachträge zu jener Aichordnung, jedoch mit Ausschluß der auf Medizinalwaagen und Medizinalgewichte bezüglichen Bekannt- machungen vom 17. Juni 1875 und vom 24. Oktober 1882 (Centralbl. für das Deutsche Reich von 1875 S. 374 und von 1882 S. 418) — die nachstehende Aichordnung. Erster Abschnitt. Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der zur Aichung zuzulassenden Maaße und Meßwerkzeuge, Fässer, Ge- wichte und Waagen; bei der Aichung innezuhaltende Fehlergrenzen und Ausführung der Stempelung. I. Längenmaaße. §. 1. Zulässige Maaße. Zuzulassen sind Maaße von 0,1, von 0,2 und von 0,5 Meter, sowie von 1 Meter aufwärts bis zu 10 Meter in Abstufungen von je 1 Meter, und von 10 Meter aufwärts bis zu 25 Meter einschließlich in Abstufungen von je 5 Meter. Eintheilungen sind nach ganzen und halben Metern, sowie nach Zehnteln, Hundertsteln und Tausendsteln dieser beiden Maaßlängen zulässig. Reichs Gesetzbl. 1885. 1. a