III Die Bezifferung der auf einem Längenmaaße vorhandenen Unterabthei- lungen des Meter darf nach Centimeter oder Millimeter ausgeführt werden, wobei die Hinzufügung der abgekürzten Bezeichnungen cm für Centimeter, mm für Millimeter zu den bezüglichen Ziffern gestattet ist. §. 4. Innezuhaltende Fehlergrenzen. A. Fehlergrenzen für die Gesammtlänge. Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen: 1. bei metallenen Präzisionsmaaßstäben, welche sämmtlich nur aus einem Stücke bestehen dürfen: bei einer Länge von 2 Meter 0,2 Millimeter -- - -1.............. 0,1 - - - -05 02 und 0,1 Meter 0,05 - 2. bei gewöhnlichen metallenen (aus einem oder aus mehreren Stücken bestehenden) und von 0,5 Meter abwärts auch bei den aus Elfenbein, hartem Holz u. s. w. hergestellten Maaßen: bei einer Länge von 10 bis einschließlich 7 Meter 3 Millimeter - 6 4 2 - = = 3 und 2 Meter ......... 1 " - - 1 Meter ............. ½ - -- - 0,5, 0,2 und 0,1 Meter ¼ - 3. bei Werkmaaßstäben aus Holz (Meßlatten), zu denen auch die zusammenlegbaren hölzernen Maaße von mehr als 2 Meter Länge zu rechnen sind, sowie bei hölzernen Maaßstäben für Langwaaren, welche letzteren nur aus einem Stücke bestehen dürfen: bei einer Länge von 10 bis einschließlich 7 Meter 6 Millimeter 6 4 4 3 und 2 Meter . . ... 2 - - - - — 1 Meter . .. . . . .. . . . ... 1 - - -0,5-.............. ¾ 4. bei zusammenlegbaren hölzernen Maaßen von 2 Meter oder kleinerer Länge: bei einer Länge von 2 Meter . .. 2 Millimeter 1................ 1 - - -0,5-...........¾