§. 11. Innezuhaltende Fehlergrenzen. Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen: bei 20 Liter 1/400 des Soll- Raumgehalts oder 50 Kubikcentimeter 10 ¼00  25 5 ¼00 - 12,5 2 - ¼00 - 5 1 - ¼00 2,5 ½ ½00 2,5 ¼ ½00 1,25 0,2 ½00 1 0,1 1/100 1 0,05 1/100 0,5 0,02 1/50 0,4 0,01 1/50 0,2 §. 12. Stempelung. 1. Die Stempelung erfolgt bei denjenigen metallenen Maaßen, bei welchen der Flüssigkeitsspiegel der richtigen Füllung mit dem oberen Rande in einer Ebene liegt, durch Aufdrücken oder Aufschlagen zweier einander gegenüber auf oder dicht unter dem Rande anzubringender Stempel, bei den metallenen Maaßen mit Aus- flußöffnungen oder mit Stiften in entsprechender Weise dicht unter dem unteren Rande jeder solchen Oeffnung beziehungsweise auf dem außen für jeden Stift vorhandenen Zinntropfen. Wenn eine der obigen Stempelungen nicht unmittelbar auf oder dicht unter dem Rande oder auf den etwa vorhandenen verstärkenden Ringen ausführbar ist, darf dieselbe entweder auf dem Kopfe eines Kupfer- oder Messingnietes oder auf einem schwalbenschwanzförmig eingesetzten Kupfer- oder Messingplättchen oder auf einem Zinntropfen oder auch auf einer mit Zinn aus- gegossenen Höhlung erfolgen. 2. Bei gläsernen Maaßen erfolgt die Stempelung ausschließlich durch Aufätzen je eines Stempels, und zwar bei den Randmaaßen an zwei einander gegenüberliegenden Stellen dicht unter dem Rande, bei den Strichmaaßen dicht unter jeder der beiden Strichmarken. 3. Bei Blechmaaßen, welche nicht aus einem Stück getrieben oder nicht mittelst Hartlöthung hergestellt sind, ist die an der Wand herablaufende Löthfuge auf einem Zinntropfen an derjenigen Stelle zu stempeln, wo dieselbe auf den die Wandfläche außen umschließenden oder sich innen anschließenden umgebogenen Rand des Bodens trifft. Bei einem mit dem umgebogenen Rande sich innerlich an die Wandfläche anschließenden Boden ist außerdem an einer, letzterem Stempel Reichs. Gesetzbl. 1885. 1. b