XXI Der Raumgehalt der Kummtmaaße soll im Allgemeinen durch die Rand- fläche begrenzt sein; doch sind unter besonderen lokalen Verkehrsverhältnissen auch Einrichtungen zulässig, bei welchen der Raumgehalt unterhalb der. Randfläche durch geeignete Einrichtungen, wie Leisten, Reihen von Löchern und dergleichen, begrenzt wird. 2. Die näheren Bestimmungen, betreffend die Dimensionen und Einrich- tungen der Kummtmaaße, haben die Aufsichtsbehörden für ihre Aufsichtsbezirke unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse zu erlassen, wobei darauf zu halten ist, daß durch eiserne Beschläge, Ueberwurfsketten, Stangen oder dergleichen, die Erhaltung des Maaßraumes thunlichst gesichert, und daß die Prüfung des Raum- gehalts mit alleiniger Anwendung des Längenmaaßstabes ausführbar ist. III. Lösch- und Ladegefäße. Lösch- und Ladegefäße sind aus Holz oder Eisen in Cylinder- oder Tonnen- form herzustellen. Beträgt ihr Raumgehalt nicht mehr als 2 Hektoliter, so soll das Verhältniß des Mittelwerthes der Durchmesser der Querschnitte zu der Höhe der Gefäße zwischen 1:1 und 2:3 liegen; bei größerem Raumgehalt sind andere Verhältnisse, welche für die besonderen Umstände am geeignetsten sind, zulässig. Bezüglich der sonstigen Beschaffenheit und Einrichtung sind die unter I Nr. 3 und 4 für die Kastenmaaße gegebenen Sicherungsvorschriften zum Anhalt zu nehmen. IV. Fördergefäße. Fördergefäße sind aus Holz oder Eisen in solchen Körperformen herzustellen, wie sie für die besonderen technischen Zwecke am geeignetsten sind, wobei darauf zu halten ist, daß die Prüfung des Raumgehalts sich lediglich unter Anwendung des Längenmaaßstabes und sonstiger einfacher Hülfsmittel der Linearmessung durch einfache Rechnung genügend sicher ausführen läßt. Im Uebrigen gelten die ent- sprechenden für Kastenmaaße gegebenen Vorschriften. V. Rahmen- oder Aufsetzmaaße. Rahmenmaaße sollen rechteckig begrenzte Randebenen haben und im Uebrigen den für Kastenmaaße gegebenen entsprechenden Vorschriften genügen; doch dürfen Unterschiede zwischen den Längen und Breiten der einen Randfläche und den ent- sprechenden Dimensionen der anderen Randfläche bis zu 20 Prozent der Maaß- tiefe zugelassen werden. §. 30. Bezeichnung. Die Bezeichnungen sollen deutlich und in einer solchen Weise ausgeführt sein, daß die Zugehörigkeit derselben zu dem Maaße gesichert ist oder durch Stempelung gesichert werden kann. Die Bezeichnung der Maaße u. s. w. im §. 29 unter I, III, IV, V erfolgt nach Hektoliter unter Hinzufügung des Wortes Hektoliter oder der Abkürzung hl.