XXXI §. 50. Innezuhaltende Fehlergrenzen. Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen bei Gewichtsstücken für 5 M 2 Milligramm " " " 10 2 " " " " 20 3 50 15 100 20 200 25 500 50 " " 1000 90 " " 2000 160 " §. 51. Stempelung. Die Stempelung ist wie bei den nicht aus Eisen bestehenden Präzisions- gewichten auszuführen (vergl. jedoch §. 79). D. Postgewichte. §. 52. Zulässige Gewichte. Für den Gebrauch der Postbehörden werden besondere Gewichtsstücke von 40 Gramm und von 15 Gramm zugelassen. §. 53. Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit. Die Postgewichte sollen aus Messing oder aus einer zinnhalten Kupfer- legirung, in Form von rechtwinkligen Prismen mit etwas abgeschliffenen Kanten und Ecken und mit einem Knopfe hergestellt, sowie mit der Bezeichnung Postgewicht 40 g beziehungsweise Postgewicht 15 g versehen sein. In Betreff der sonstigen Beschaffenheit gelten dieselben Vorschriften, wie für die nicht aus Eisen bestehenden Handelsgewichte.