XXXIII 3. Jede zuzulassende Waage soll entweder die deutliche und untrennbare Angabe der größten Last, zu deren Abwägung sie bestimmt und aus- reichend ist, enthalten, oder sie soll die erforderlichen Einrichtungen dar- bieten, um von der Aichungsstelle vorschriftsmäßig (§. 60) mit der Angabe dieser größten zulässigen Last (größten Tragfähigkeit auf der Lastseite) versehen werden zu können. 4. Jede Waage, bei welcher es nicht entweder durch ihre Aufhängung beziehungsweise durch die Unveränderlichkeit ihrer Aufstellung gesichert oder durch die Formen und Dimensionen ihres Gestells und ihrer Zeiger- einrichtung (Zunge oder dergl.) für die Beobachtung mit dem bloßen Auge erkennbar ist, daß die sogenannte Einspielungsstellung ihres Zeigers mit ausreichender Genauigkeit stets in einer und derselben Lage zur Loth- richtung stattfindet, muß mit einem Loth (Pendelzeiger) oder einer Wasserwaage und dergleichen versehen sein, aus deren Einspielen jedesmal erkannt werden kann, daß die Waage sich bei der Anwendung in der- selben Stellung zur Lothrichtung befindet, in welcher die Prüfung ihrer Richtigkeit stattgefunden hat. Brückenwaagen (siehe §. 56) sollen unbedingt mit einem Pendelzeiger versehen sein. 5. Die Längen der Hebelarme oder die Lage des Schwerpunktes einer Waage dürfen keinesfalls durch Vorrichtungen korrigirbar sein, welche es ermöglichen, unachtsam oder absichtlich Veränderungen des vor- schriftsmäßigen Zustandes der Waage leicht und schnell auszuführen und ebenso wieder zu beseitigen. §. 56. Zulässige Konstruktionssysteme für Handelswaagen. Die zur Aichung zuzulassenden Gattungen von Handelswaagen sind die folgenden: I. Gleicharmige Waagen. a. Gleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen), d. h. solche gleich- armige Waagen, bei welchen sich die Belastungen hängend unterhalb der End- achsen befinden, so daß während der Schwingungen der Waage der Schwerpunkt der Belastung immer lothrecht unter der bezüglichen Endachse verbleibt. b. Gleicharmige oberschalige oder Tafelwaagen, d. h. solche gleich- armige Waagen, bei denen der Schwerpunkt der Belastungen sich oberhalb der Endachsen befindet, und bei denen daher, im Gegensatz zu der Einrichtung der gleicharmigen Balkenwaagen mit Gehängen, Parallelführungen der Belastungen erforderlich sind, um dem Schwerpunkt der letzteren eine lothrechte Bewegung zu sichern, welche derjenigen der bezüglichen Endachse stets gleich ist. II. Ungleicharmige Waagen, und zwar mit solchen einfachen oder zusammengesetzten Verhältnissen der Hebel- längen, daß die Last durch den zehnten oder durch den hundertsten Theil ihres Gewichtes aufgewogen wird (Dezimal- und Centesimalwaagen). Reichs-Gesetzbl. 1885. 1. e