XXXVMI Anbringungsarten der Laufgewichte zulässig, sobald dieselben die Bedingung erfüllen, daß der Schwerpunkt des Laufgewichtes in möglichst geringem Abstande von der durch die Mittelschneide der Waage und die Endschneide des Lasthebels gehenden Ebene liegt, und sich keinesfalls um einen in die Augen fallenden Betrag tiefer unter dieser Ebene befindet, als die Mittellinie des Armes, an welchem das Lauf- gewicht sich bewegt. 16. Die Vorschriften unter Nr. 2 bis 5 und 12 bis 15 finden entsprechende Anwendung auf Laufgewichte und Skalen, welche nur als Hülfseinrichtungen bei anderen Waagengattungen dienen (siehe §. 56). Bei Einrichtungen letzterer Art darf jedoch an der zur Ablesung der kleinsten Gewichtstheile bestimmten Skale diejenige Aenderung der Gewichtsangabe, welche einer Verschiebung des Lauf- ewichtes um einen Skalentheil entspricht, den Betrag der nach §. 60 bei der Prüfung der Richtigkeit und Empfindlichkeit anzuwendenden größten Gewichts- zulage nicht übersteigen. §. 60. Innezuhaltende Fehlergrenzen. Beim Aichen einer nach den vorstehenden Bestimmungen zugelassenen Waage ist nach den näheren Anweisungen der Instruktion zu untersuchen, ob dieselbe hin- reichende Empfindlichkeit besitzt, und ob ihre Hebelverhältnisse hinreichend richtig sind. Als das Empfindlichkeitsmaaß gilt das Verhältniß, welches diejenige kleinste Vermehrung oder Verminderung der Last, die noch eine deutlich erkennbare Ver- änderung der Gleichgewichtslage der Waage (einen Ausschlag) hervorbringt, zu der Last selber hat. Zur Stempelung darf eine Waage nur dann zugelassen werden, 1. wenn nach Aufbringung der größten zulässigen Last die für letztere und für die betreffende Waagengattung in der nachfolgenden Zusammen- stellung aufgeführte Zulage noch einen deutlichen Ausschlag bewirkt; 2. wenn nach Aufbringung des zehnten Theils der größten zulässigen Last der fünfte Theil der nach Nr. 1 für die größte zulässige Last berechneten Zulage noch einen deutlichen Ausschlag der Waage bewirkt; 3. wenn die Abweichung des Hebelverhältnisses der Waage von dem ihrem System zukommenden Werthe, nämlich a. bei den gleicharmigen Waagen von der Gleichheit, b. bei den Dezimalwaagen von dem Verhältniß 1: 10, c. bei den Centesimalwaagen von dem Verhältniß 1:100, d. bei den Laufgewichtswaagen von der Angabe der Skale bei der Abwägung sowohl der größten Last als ihres zehnten Theiles durch einen Gewichtsbetrag ausgeglichen werden kann, welcher nicht größer ist, als die unter Nr. 1 beziehungsweise unter Nr. 2 aufgeführte, das Em- pfindlichkeitsmaaß bei jeder dieser Belastungen bestimmende Gewichtszulage;