3. Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck und Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth dürfen im Verkehr nach Schluß desjenigen Kalender- jahres, in welchem die Aichung oder eine Wiederholung der Aichung laut der aufgestempelten Angabe der Jahreszahl derselben (siehe §. 67 Nr. 11) erfolgt ist, nur bis zum Ablauf einer Frist angewendet werden, welche bei ersteren Waagen ein Jahr, bei letzteren Waagen zwei Jahre beträgt. VII. Meßwerkzeuge zur Bestimmung des Stärkegrades weingeistiger Flüssigkeiten. Alkoholometer und Thermometer. §. 69. Zulässige Meßwerkzeuge. Zur Ermittelung des Alkoholgehaltes weingeistiger Flüssigkeiten werden zugelassen solche Alkoholometer, welche den Alkoholgehalt in Volumen-Prozenten nach Tralles angeben, und solche Thermometer, welche die Temperatur in Graden nach Réaumur angeben. §. 70. Material, Gestalt und sonstige Beschaffenheit. 1. Zulässig sind nur gläserne Alkoholometer und Quecksilber-Thermometer. 2. Das Alkoholometer und das Thermometer sollen derartig mit einander verbunden sein, daß das Quecksilbergefäß des letzteren zugleich als die erforderliche und ausreichende Beschwerung des Alkoholometers dient, und daß beide zusammen äußerlich ein Instrument, das Thermo-Alkoholometer, bilden. 3. Die äußeren Flächen sowohl des unteren Glaskörpers als der Spindel eines Thermo-Alkoholometers sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse des In- strumentes symmetrischen Verlauf haben, und die Massenvertheilung innerhalb des ganzen Instrumentes soll so angeordnet sein, daß die Spindel beim Eintauchen in eine weingeistige Flüssigkeit sich lothrecht einstellt. 4. In den Glaswänden dürfen keine die Ablesung der Skalen verfälschenden oder erschwerenden Knötchen, Schlieren und dergleichen vorhanden sein. 5. Die obere Abschlußfläche der Spindel (Spindelkuppe) soll ebenfalls einen gleichmäßigen, durch keine gröberen Unebenheiten unterbrochenen Verlauf haben, so daß sie zur Aufnahme eines Aetzstempels geeignet ist; auch darf sie von dem anschließenden Theil der Spindel durch keinerlei solche Einbuchtungen oder Erhöhungen geschieden sein, welche die Aufbringung eines Stempels an dieser Stelle (siehe §. 73 Nr. 1) verhindern würden. Von dem Ende der Alkoholo- meterskale soll die Kuppe wenigstens 15 Millimeter entfernt sein.