XIV In Betreff der Tarirung der beiden zu einer Waage gehörigen Schalen gelten dieselben Zuschlagsgebühren wie unter A la. II. Selbstthätige Registrirwaagen. Für die Prüfung und die Stempelung der selbstthätigen Registrirwaagen und die dabei etwa erforderlichen Berichtigungsarbeiten und sonstigen Aufwendungen sind nach Maßgabe der jedesmal erforderlich gewordenen Mühewaltungen folgende Gebühren in Anrechnung zu bringen: Bei einem Füllungsgewicht von: mehr als 5 und 20, 25 50, 75 100 kg 10 kg 37,5kg 100 kg für je 50 kg mehr Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. 1. für die vollständige Prüfung und Stempelung einer selbstthätigen Re- gistrirwaage mit Ausschluß der Ge- bühren für etwa erforderliche Be- richtigungsarbeiten . .. 6— 8-----10------ 2  und zwar im Einzelnen: a. für die allgemeine Prüfung, ein- schließlich der Nachmessung der Zuflußöffnungen . .. . 1— 1 10        1 20 ------- 20 b. für die Prüfung des Zählwerkes     1 ----- 1      20     1     50 40 c. für die Prüfung der eigentlichen Waage . ... 1   20   1   80   2  30   ----   50 d. für die Prüfung der Genauig- keit der registrirten Angaben          1    20     2 10     2 60 e. für die Stempelung ... 1     60 1     80 2 30 2. für die Berichtigung der eigent- lichen Waage . . .. . ... . . . . ... — 80     1     10 1     50 --- 30 3. für Arbeitshülfe und verwendetes Material . . ............ .... 2 — 2 80     4 —— — 80 Die unter Nr. 3 in Ansatz gebrachten Gebühren für Arbeitshülfe und ver- wendetes Material bleiben für Aichungen außerhalb der Amtsstelle außer Anrech- nung, sofern für die betreffenden Mühewaltungen und Aufwendungen seitens der Betheiligten ausreichende Fürsorge getroffen ist.