XVI Für die Aichung eines Instrumentes, welche die Prüfung der Alkoholometer- und der Thermometerskale an je 5 Stellen, die Ermittelung des Gewichtes und die Stempelung umfaßt, sind lediglich die Sätze der Spalte A zu erheben. Wenn jedoch die Prüfung auf mehr als 5 Stellen einer Skale hat ausgedehnt werden müssen, so tritt für jede zusätzliche Prüfung eine Zuschlagsgebühr hinzu, welche nach Spalte B beziehungsweise C zu berechnen ist. Sobald der Prüfung des Instrumentes eine Stempelung desselben nicht folgt, sind ausschließlich die Sätze der Spalte B, C und D in Ansatz zu bringen. Für Verabfolgung einer gestempelten Reduktionstafel sind 15 Pfennig zu berechnen. VIII. Gasmesser. A B C für die für Neben- für Prüfung ohne Aichung.  arbeiten. Stempelung. Mark. Pf. Mark Pf.  Mark. Pf. A. Nasse Gasmesser. Bei einem Betrage des größten Gasvolumens, welches der Gasmesser pro Stunde durch- zulassen bestimmt ist, von 0,3 cbm oder weniger 1—— — 60 ----    80 mehr als 0, 3 bis zu 0,5 cbm. 1 50   -----    70 1 ----    20 0,5 1 .. 2——80 1       60 - - 1 - - 2 - 3 — 1 2 40 - - - 2 - - - 4 - 4 1 20 3 20 4 - 6 . 5 — 1    40 4— - — 6 8 - 6 — 1 60 4 80 - — -   8 - -  10 - 7 — 1    80 5 60 - - -10 - -15 ---- 8— 2— 6 40 — -    15 - für jede volle oder angefangene Stufe von 5 cbm mehr ein Mehransatz von .... ...... . . ... . . ... — 50— 20     -----     40 B. Trockene Gasmesser. Die Gebühren in Spalte A und C sind im anderthalbfachen Betrage in Ansatz zu bringen. Die Spalte B bleibt unverändert. Erweisen sich Gasmesser a. während des Vorverfahrens, b. während der eigentlichen Aichungsoperation als undicht, so sind dieselben unter Erhebung einer Gebühr zurückzugeben, welche sich