XIX sprechenden, im Abschnitt VIII angesetzten Gebühr für Prüfung ohne Stempelung (Spalte C) zu erheben. 8. In den obigen Fällen Nr. 1 bis 4 sind die der Aichgebührenspalte A entsprechenden beziehungsweise das Doppelte oder Vierfache derselben betragenden Gebühren nicht nur dann zu erheben, wenn eine Stempelung der betreffenden Gegenstände nach den Bestimmungen der Aichordnung und Instruktion zulässig gewesen und wirklich erfolgt ist, sondern auch dann, wenn die Beglaubigung der mit der entsprechenden Genauigkeit erfolgten aichamtlichen Prüfung lediglich durch die Ausfertigung eines Beglaubigungsscheines und die Aufbringung einer mit der Nummer oder sonstigen Bezeichnung des Beglaubigungsscheines korrespondirenden Nummer oder Marke auf dem geprüften Gegenstande ausgeführt ist. In besonderen Fällen, in welchen es sich um die wiederholte Prüfung eines in solcher Weise beglaubigten Gegenstandes handelt, ist es zulässig, statt der Ansätze der Spalte A diejenigen der Spalte C zu Grunde zu legen. 9. Für die Prüfung und Beglaubigung von Maaßen und Gewichten, welche die Genauigkeit der Kontrolnormale einhalten sollen, oder für welche die Fehlerbestimmung und die Ausfertigung eines Fehlerverzeichnisses mit der Genauigkeit der Hauptnormale oder mit der Genauigkeit von Kopien des Urmaaßes und des Urgewichtes erfolgt, sowie für die Prüfung und Beglaubigung von feineren Waagen, z. B. solchen, welche zur Vergleichung der Kontrolnormale der Gewichte mit den Hauptnormalen dienen sollen, ist ein Gebührenbetrag von zwei Mark für jede Stunde der auf die betreffenden Messungen beziehungsweise Wägungen und die zugehörigen Berechnungen und Ausfertigungen verwendeten Zeit in Ansatz zu bringen. Berlin, den 28. Dezember 1884. Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. Foerster. *+ Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.