VI f. Thermo-Alkoholometer und Normal-Thermo-Alkoholometer, bei welchen der größte Durchmesser des unteren Glaskörpers 28 Millimeter übersteigt, be- ziehungsweise bei welchen das Ende der Alkoholometerskale näher als 15 Milli- meter an der Kuppe liegt, oder bei welchen die Alkoholometerskale nicht bis in die Erweiterung der Glasspindel hineinreicht. g. Thermo-Alkoholometer und Normal-Thermo-Alkoholometer, bei welchen die auf den Skalen vorhandenen Angaben den geltenden Bestimmungen nicht voll- ständig und genau entsprechen, indessen jedenfalls den Namen und Wohnort des Verfertigers, die laufende Nummer und die Jahreszahl der Anfertigung, sowie die Zugehörigkeit der Thermometerangaben zu dem System von Réaumur und der Alkoholometerangaben zu dem System von Volumen-Prozenten nach Tralles erkennen lassen. III. Gasmesser. Nasse Gasmesser mit zwei Flüssigkeitsstandrohren, deren obere Begrenzungen nicht in einem und demselben Niveau liegen, und mit zwei zugehörigen Abfluß- rohren, sobald diese Gasmesser den Anforderungen bei folgendem Prüfungs- verfahren genügen: Mit der instruktionsmäßigen Auffüllung des Gasmessers wird so lange fortgefahren, bis das Wasser aus einem der vorhandenen beiden geöffneten Ab- flußrohre auszufließen anfängt, wodurch angezeigt wird, daß das Füllwasser im Gasmesser die obere Begrenzung eines, und zwar des niedrigsten der vorhandenen beiden Flüssigkeitsstandrohre erreicht hat. Bei dem durch diese Begrenzung festgestellten Flüssigkeitsstande wird zunächst nach Verschließung des noch nicht in Funktion getretenen zweiten Abflußrohres die instruktionsmäßige Prüfung der Richtigkeit der Angaben des Gasmessers vor- genommen, wobei die Abweichungen des von dem Zählwerk registrirten Volumens von der Angabe des Normalapparates im Mehr oder im Minder nicht größer sein dürfen als 2 Prozent der letzteren. Ist diese Abweichungsgrenze eingehalten, so wird mit der Prüfung derartig fortgefahren, daß nach Oeffnung des vor- bezeichneten zweiten Abflußrohres und nach Verschließung des bei der ersten Prüfung in Funktion gewesenen Abflußrohres so lange Wasser nachgefüllt wird, bis dasselbe aus dem geöffneten Abflußrohr auszufließen anfängt, wodurch angezeigt wird, daß das Füllwasser die obere Begrenzung des höchsten der vorhandenen beiden Flüssig- keitsstandrohre erreicht hat. Bei diesem Flüssigkeitsstande wird nunmehr eine zweite Prüfung vor- genommen. Ergiebt sich bei derselben keine Abweichung, welche 2 Prozent im Sinne einer Mehrangabe überschreitet, so ist der Gasmesser zulässig. Die Ausführung dieser zweiten Prüfung und die Aichung eines Gasmessers, welcher bei diesem höchsten Flüssigkeitsstande die Abweichungsgrenze einhält, soll übrigens auch dann, wenn bei der vorangehenden Prüfung (bei niedrigstem Flüssigkeitsstande) eine unzulässige Angabe des Gasmessers gefunden worden ist, zulässig sein, sobald die Betheiligten damit einverstanden sind, daß durch geeignete