Reichs-Gesetzblatt. № 7. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1884/85. S. 17. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 19. (Nr. 1587.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85. Vom 18. Februar 1885. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §1 Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1884/85 wird in Ausgabe auf 107 200 Mark an einmaligen Ausgaben, und in Einnahme auf 107 200 Mark festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 2. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85 hinzu. §. 2. Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Bedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 18. Februar 1885. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck. Reichs- Gesetzbl. 1885. 7 Ausgegeben zu Berlin den 23. Februar 1885.