Nr. Gegenstand. Maaßstab. Zollbetrag. Neu- Drachmen. Lepta. 5. Die in der vorigen Nummer aufgeführten Gegenstände, jedoch fein polirt oder vergoldet. 6. Feilen und im Allgemeinen alle nicht besonders genannten Gegen- stände von Stahl, zu Bauzwecken, für Eisenbahnen etc., welche nicht zur Kategorie der fein gearbeiteten Waaren gehören. . . . . . .. . .. a) Nägel, Stifte und Schrauben, von Eisen, ohne Unter- schied der Größe und der Verwendng b) Gegenstände der vorerwähnten Art von Kupfer oder Zink, in oder ohne Verbindung mit anderen unedlen Metallen (sofern Kupfer bezw. Zink vorherrscht) .. 8. a) Eiserne Näh- oder Stricknadeln, weder polirt noch ver- goldet . . . . . . . . .. b) Aehnliche, wie im Absatz a erwähnte Gegenstände von Stahl oder von polirtem oder vergoldetem Eisen Anmerkung. Den vorstehenden Zollsätzen unterliegen auch Häkelhaken, Stick- oder Stricknadeln, welche mit einem Kopf von Masse oder einem Griff von gewöhnlichem Bein) von Bronzedraht, von Holz oder von gemeinem Metall versehen sind. 9. Nähnadeln von Stahl, ohne Unterschied der Größe oder der Bearbeitung, in Päckchen oder in Etuis von Papier, Holz oder anderem Material, ohne Abzug für die be- treffenden Etuis oder Päckchen 10. Saug- und Druckpumpen, Feuerspritzen, von Eisen oder anderen Metallen, oder von Eisen in Verbindung mit anderen Materialen . . . ... 11. Nähmaschinen jeder Art; einzelne für sich eingehende Theile dieser Maschinen ... 12. Maschinen für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke; einzelne für sich eingehende Stücke oder Theile dieser Maschinen . . .. Anmerkung. Maschinen zum Schneiden von Taback, zur Fabrikation von Cigarretten, zum Raffiniren von Petroleum, zur Fabrikation von Spielkarten, Zünd- hölzchen und für sonstige Industriezweige, die aus- Reichs. Gesetzbl. 1885. Oka Oka Oka Oka Oka Oka zollfrei ollfrei 1 zollfrei gollfrei 11