- — 74 — (Nr. 1592.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Vom 16. März 1885. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Die Aufwendung eines Betrage bis zur Höhe von 10 055 134 Mark für die in der Anlage aufgeführten Zwecke wird genehmigt. §. 2. Insoweit Beträge von der im § 1 angegebenen Summe zu den daselbst bezeichneten Zwecken im Etatsjahre 1884/85 bereits verausgabt sind, wird für diese Verwendungen hiermit Indemnität ertheilt. §. 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, 1. die nach §. 1 erforderlichen Geldmittel, 2. die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1885/86 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben: a) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von............................. .19 026 113 Mark b)  der Marineverwaltung im Betrage von..... 5 639 400 Mark c)  der Eisenbahnverwaltung im Betrage von...3 800 000 Mark im Ganzen  bis zur Höhe von..28 465 513 Mark vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominal- betrage, wie er zur Beschaffung jener Beträge von insgesammt 38 520 647 Mark erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. §. 4. Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 16. März 1885. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.