— 85 — (Nr. 1598.) Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. Vom 6. April 1885. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Einrichtung und Unterhaltung von regelmäßigen Postdampfschiffsverbindungen zwischen Deutschland einerseits und Ostasien, sowie Australien andererseits, auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren an geeignete deutsche Unternehmer auf dem Wege der engeren Submission einzeln oder zusammen zu übertragen und in den hierüber abzuschließenden Verträgen Beihülfen bis zum Hoöchstbetrage von jährlich vier Millionen Mark aus Reichs- mitteln zu bewilligen. §. 2. Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, zum Anschluß an die Haupt- linien §. 1) die Einrichtung und Unterhaltung einer Zweiglinie von Triest über Brindisi nach Alexandrien auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren an geeignete deutsche Unternehmer auf dem Wege der engeren Submission zu übertragen, und in den hierüber abzuschließenden Verträgen eine Beihülfe bis zum Höchstbetrage von jährlich vierhunderttausend Mark aus Reichsmitteln zu bewilligen. §. 3. Die im §. 1 bezeichneten Verträge müssen die in der Anlage zusammen- gestellten Hauptbedingungen enthalten und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Ge- nehmigung des Bundesraths. - Die Verträge, sowie die auf Grund derselben geleisteten Zahlungen sind dem Reichstag bei Vorlage des nächsten Reichshaushalts-Etats mitzutheilen. §. 4. Die nach §§. 1 und 2 zahlbaren Beträge sind in den Reichshauszalts- Etat einzustellen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 6. April 1885. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.