— 93 — Reichs-Gesetzblatt. № 15. Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. S. 93. — Bekannt- machung, betreffend die Einlösung der Banknoten der Kommerzbank in Lübeck. S. 108. (Nr. 1603.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. Vom 22. Mai 1885. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Die folgenden Theile des Gesetzes vom 15. Juli 1879, betreffend den Zoll- tarif des deutschen Zollgebietes und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer (Reichs-Gesetzbl. S. 207), erhalten nachstehende Fassung: I. §. 5 Ziffer 1: Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Witrthschaftsgebäuden aus bewirthschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1879 eine Zubehör des inländischen Grundstücks bilden. II. § 7 Ziffer 2: Ebenso werden beziehungsweise können für das in Nr. 13 c des Tarifs aufgeführte Holz Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden. Dabei kann von der Umschließung der zur Lagerung be- stimmten Räume abgesehen werden, auch werden oder können die unter Nr. 13 c 1, 2 oder 3 fallenden Hölzer zeitweise aus dem Lager ent- nommen und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch welche sie unter Nr. c 2, 3 oder als Hobelwaare oder als grobe, rohe, ungefärbte Böttcherwaare oder Fournire unter d oder e fallen, in das Lager zurückgeführt werden. Reichs-Gesetztl. 1885. 22 Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1885.