— 113 — §. 4. Von der Verzollung befreit sind: a) die mit der Post aus dem Auslande eingehenden Waarensendungen von 250 Gramm Bruttogewicht und weniger, b) alle der Gewichtsverzollung unterliegende Waaren in Mengen unter 50 Gramm. Zollbeträge von weniger als fünf Pfennigen werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge aber nur soweit sie durch 5 theilbar sind, unter Weglassung der über- schießenden Pfennige erhoben. Der Bundesrath ist befugt, in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen anzuordnen. §. 5. Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszoll frei, wenn die dabei bezeichneten Voraussetzungen zutreffen: 1. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zoll- grenze befindlichen Wohn- und Wirthschaftsgebäuden aus bewirthschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1879 eine Zubehör des inländischen Grundstücks bilden. 2. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf ein- gehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräth- schaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen. 3. Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschafts- gut eingehen, auf besondere Erlaubniß. 4. Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reise- verbrauche. 5. Wagen einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen; auch leer zurückkommende Eisenbahn- fahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahn- verwaltungen. 25*