— 115 — Diese Anordnung ist dem Reichstag sofort, oder, wenn derselbe nicht ver- sammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt. §. 7. 1. Für die in Nr. 9 des Tarifs (Getreide etc.) aufgeführten Waaren, wenn sie ausschließlich zum Absatze ins Zollausland bestimmt sind, werden Transit- lager ohne amtlichen Mitverschluß, in welchen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waare uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die Mischung derselben mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Waare der in der Mischung enthaltene Prozentsatz von ausländischer Waare als die zollfreie Menge der Durchfuhr anzusehen ist. Für Waaren der bezeichneten Art, welche zum Absatze entweder in das Zollausland oder in das Zollinland bestimmt sind, können solche Transitlager bewilligt werden. 2. Ebenso werden beziehungsweise können für das in Nr. 13 c des Tarifs aufgeführte Holz Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden. Dabei kann von der Umschließung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden, auch werden oder können die unter Nr. 13 c 1, 2 oder 3 fallenden Hölzer zeitweise aus dem Lager entnommen und, nachdem sie einer Behandlung unter- legen haben, durch welche sie unter Nr. c 2, 3 oder als Hobelwaare oder als grobe, rohe, ungefärbte Böttcherwaare oder Fournire unter d oder e fallen, in das Lager zurückgeführt werden. Für Abfälle, welche bei der Bearbeitung von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern entstehen, tritt, wenn die Hölzer in das Ausland ausgeführt werden, ein entsprechender Nachlaß an dem zur Last geschriebenen Zoll ein, welcher beträgt: a) für Säge- und Schnittwaaren, vier- und mehrseitig in der Längsachse geschnitten: α) in der ganzen Länge gleich stark und breit. 33 ⅓ Prozent, β) nicht gleich stark oder breit. 20 " b) für ungesäumte Bretter . ... 20 " c) für gesägte Fournire .... . . . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. 50  " d) für Hobelarbeit, wodurch Waaren der Klasse c 3 in solche der Klasse d veredelt werden 15 " e) in allen übrigen Fällen. 7 ½  " Für Bau- und Nutzholz, welches auf Flößen eingeht und auf Begleit- schein I weiter gesendet wird, kann der Bundesrath eine Erleichterung in den allgemein vorgeschriebenen Abfertigungsformen anordnen. 3. Den Inhabern von Mühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Mühlenfabrikate eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge des zur Mühle gebrachten ausländischen Getreides nachgelassen wird. Der Ausfuhr der Mühlenfabrikate